Eine Patientenverfügung soll im entscheidenden Moment greifen – doch was, wenn Ärzte sie nicht befolgen, Angehörige uneins sind oder Zweifel an der Verbindlichkeit aufkommen? Im akuten Fall zählt jede Stunde. Dieser Beitrag zeigt, wie Sie eine verbindliche Patientenverfügung im Konflikt mit der Krankenanstalt durchsetzen, wann ein Eilantrag beim Pflegschaftsgericht möglich ist und welche Schadenersatzansprüche bei eigenmächtiger Heilbehandlung bestehen. Mit konkreten Salzburger Fällen, Paragraphenangaben und einem Akut-Handlungsplan für die ersten 24 Stunden.
Inhaltsverzeichnis
- Wenn Ärzte die Patientenverfügung nicht befolgen – die ersten Schritte
- Verbindliche und beachtliche Patientenverfügung – der entscheidende Unterschied
- Drei typische Konfliktkonstellationen im Spital
- Eilantrag beim Pflegschaftsgericht – wie das Verfahren läuft
- Schadenersatz bei eigenmächtiger Heilbehandlung
- Patientenverfügung so formulieren, dass sie greift
- Die Rolle der Vorsorgevollmacht im Konflikt
- Vier Praxisfälle aus Salzburg
- Sechs häufige Fehler bei der Durchsetzung
- Wann Sie sofort einen Anwalt brauchen
Wenn Ärzte die Patientenverfügung nicht befolgen – die ersten Schritte
Der Anruf aus dem Spital kommt meist abends oder am Wochenende. Der Vater liegt nach einem Schlaganfall auf der Intensivstation, eine künstliche Beatmung wird vorbereitet – obwohl er vor sieben Jahren bei einem Anwalt eine verbindliche Patientenverfügung errichtet hat, die genau diese Maßnahme ausschließt. Die diensthabende Ärztin verweist auf medizinische Indikation und Behandlungspflicht, die Tochter ist überfordert. Was tun?
In dieser Situation entscheidet das Vorgehen der ersten 24 Stunden, ob der Patientenwille noch durchgesetzt werden kann. Ein telefonischer Protest verpufft im Klinikalltag. Was zählt, ist die schriftliche Berufung auf die verbindliche Patientenverfügung, gerichtet an die ärztliche Direktion und die Krankenanstaltsleitung – parallel dazu die Einbindung der Patientenanwaltschaft des Bundeslandes Salzburg sowie die Beauftragung eines Rechtsanwaltes, der die Schritte zum Pflegschaftsgericht vorbereitet.
Das Patientenverfügungsgesetz (PatVG, BGBl I 2006/55 in der Fassung BGBl I 2018/59) verpflichtet Ärzte in § 7, eine verbindliche Patientenverfügung zu befolgen. Die Verbindlichkeitsschwelle ist hoch, weil die Voraussetzungen des § 5 PatVG eingehalten sein müssen. Liegen sie vor, hat die Klinik nur einen sehr engen Zweifelsspielraum: Bei Unklarheit über den Anwendungsbereich gilt zwar die Behandlungspflicht bis zur Klärung, diese Klärung muss aber zügig herbeigeführt werden – im Zweifel durch das Pflegschaftsgericht.
Die ersten 24 Stunden im Konflikt
Schritt-für-Schritt-Vorgehen bei missachteter Patientenverfügung
Originaldokument in die Krankenanstalt bringen oder per E-Mail an die ärztliche Direktion schicken. Kopie für die eigenen Unterlagen.
Per E-Mail an die ärztliche Direktion und die kaufmännische Leitung mit Hinweis auf § 7 PatVG und der ausdrücklichen Bitte, die ablehnenden Maßnahmen einzustellen.
Die Patientenvertretung des Landes Salzburg hat Zugang zur Patientendokumentation und kann unmittelbar mit der Klinik kommunizieren. Erreichbarkeit auch außerhalb der Bürozeiten über Notdienste.
Ein Rechtsanwalt entwirft binnen weniger Stunden den Antrag an das Bezirksgericht Salzburg auf Klärung des Patientenwillens und – falls nötig – eine einstweilige Verfügung gegen die Krankenanstalt.
Telefonprotokolle, Namen der behandelnden Ärzte, Zeitpunkte der Maßnahmen, eigene E-Mails an die Klinik. Diese Dokumentation ist für ein späteres Schadenersatzverfahren entscheidend.
Verbindliche und beachtliche Patientenverfügung – der entscheidende Unterschied
Das österreichische Patientenverfügungsgesetz unterscheidet zwei Formen, und an dieser Unterscheidung entscheidet sich im Streitfall fast alles. Eine verbindliche Patientenverfügung nach § 5 PatVG bindet die behandelnden Ärzte unmittelbar, eine beachtliche Patientenverfügung nach § 8 PatVG dient lediglich als Indiz für den mutmaßlichen Willen und muss in einer Gesamtabwägung berücksichtigt werden. Der Unterschied klingt feinjuristisch, hat aber massive praktische Folgen: Wer im Bewusstsein verloren auf der Intensivstation liegt, ist auf die Verbindlichkeit angewiesen.
Die Voraussetzungen für eine verbindliche Patientenverfügung sind streng. Sie muss schriftlich vor einem Rechtsanwalt, einem Notar oder einem rechtskundigen Mitarbeiter der Patientenanwaltschaft errichtet werden – seit der Novelle 2018 zählen auch rechtskundige Mitarbeiter eines Erwachsenenschutzvereins. Vor der Errichtung ist eine ärztliche Aufklärung erforderlich, die in den letzten fünf Jahren vor der Errichtung erfolgt sein muss und die in der Verfügung dokumentiert wird. Die Verfügung wirkt acht Jahre, danach ist eine Erneuerung in derselben Form notwendig. Wer diese Anforderungen verfehlt, hat zwar ein gültiges Dokument, aber keine verbindliche Anweisung an die Ärzte.
Verbindliche Patientenverfügung
Schriftlich vor Rechtsanwalt, Notar, rechtskundigem Mitarbeiter der Patientenanwaltschaft oder eines Erwachsenenschutzvereins. Ärztliche Aufklärung in den letzten fünf Jahren. Konkrete Beschreibung der abgelehnten medizinischen Maßnahmen.
Ärzte sind unmittelbar gebunden, soweit der Anwendungsbereich erfüllt ist. Wirkungsdauer acht Jahre.
Beachtliche Patientenverfügung
Jede schriftliche Patientenverfügung, die nicht alle Voraussetzungen einer verbindlichen erfüllt – etwa weil keine ärztliche Aufklärung dokumentiert ist oder die Acht-Jahres-Frist abgelaufen ist.
Indiz für den mutmaßlichen Willen, in der Abwägung nach § 252 ABGB stark zu gewichten – aber keine direkte Bindung der Ärzte.
In der Salzburger Klinikpraxis hängt damit fast jeder Streitfall an dieser Unterscheidung. Wer die drei Vorsorge-Instrumente noch nicht klar einordnen kann, sollte den Grundlagen-Beitrag Vorsorgevollmacht, Erwachsenenvertretung und Patientenverfügung im Vergleich lesen, der die Abgrenzung systematisch aufarbeitet.
Auch eine beachtliche Patientenverfügung ist kein bloßes Stück Papier. Der Oberste Gerichtshof hat in 6 Ob 230/23p festgehalten, dass bei Zweifeln am Anwendungsbereich einer verbindlichen Verfügung der mutmaßliche Wille nach § 252 ABGB ins Spiel kommt – und die Patientenverfügung dabei stark zu gewichten ist. Sie wirkt also auch dann, wenn sie streng genommen nur „beachtlich“ ist; die Hürde für eine Behandlung gegen den dokumentierten Willen ist hoch.
Drei typische Konfliktkonstellationen im Spital
In der Beratungspraxis tauchen drei Konstellationen immer wieder auf. Sie unterscheiden sich nicht nur in der Rechtsfrage, sondern auch in der Strategie – wer hier verwechselt, verliert Zeit und unter Umständen Leben.
Drei Konstellationen, drei Strategien
Die Klinik hält den Anwendungsbereich der Patientenverfügung für nicht erfüllt oder die Voraussetzungen für unklar.
Eilantrag beim Pflegschaftsgericht auf Klärung des Patientenwillens.
Geschwister oder Ehegatte und Kinder sind sich nicht einig, ob eine Behandlung fortgeführt oder beendet werden soll.
Vorsorgevollmacht prüfen, sonst Erwachsenenvertretung beim Gericht beantragen.
Der Vorsorgebevollmächtigte will die Behandlung beenden, das Ärzteteam will weiter behandeln – oder umgekehrt.
§ 254 ABGB beachten, gerichtliche Überprüfung der Entscheidung möglich.
Die Trennung ist wichtig, weil jede Konstellation einen eigenen Rechtsweg auslöst. In Konstellation A geht es um die Auslegung der Patientenverfügung – das Pflegschaftsgericht klärt, ob der konkrete medizinische Eingriff vom Verfügungstext erfasst ist. In Konstellation B fehlt entweder ein Bevollmächtigter oder die Bevollmächtigten sind selbst zerstritten; dann muss das Gericht entscheiden, wer den Patienten vertritt. In Konstellation C bestehen Vollmacht und Verfügung, aber die Klinik akzeptiert die Entscheidung nicht – auch hier ist das Pflegschaftsgericht zuständig, allerdings unter dem Aspekt der Überprüfung einer Vertretungshandlung.
Bevor Sie zum Pflegschaftsgericht laufen, klären Sie in einem nüchternen Moment, welche der drei Konstellationen vorliegt. Die meisten gescheiterten Eilanträge unserer Klienten waren in Wahrheit Familienkonflikte, die an die falsche Stelle adressiert wurden – das Pflegschaftsgericht entscheidet nicht über die Frage, wer das letzte Wort in der Familie hat.
Eilantrag beim Pflegschaftsgericht – wie das Verfahren läuft
Zuständig ist das Bezirksgericht am Aufenthaltsort des Patienten – bei einem Patienten im Landeskrankenhaus Salzburg also das Bezirksgericht Salzburg. Das Verfahren wird im Außerstreitverfahren geführt; die Anwaltspflicht setzt zwar nicht in jedem Fall ein, in der Praxis ist anwaltliche Vertretung aber dringend zu empfehlen, weil die Materie technisch ist und das Gericht innerhalb sehr kurzer Frist entscheiden muss.
Der Antrag enthält die persönlichen Daten des Patienten, eine Schilderung des aktuellen medizinischen Zustands, die strittige Behandlungsentscheidung und die Patientenverfügung als Beilage. Wenn die Krankenanstalt die Verfügung schon ablehnend beurteilt hat, ist deren Stellungnahme als Anlage beizufügen oder zumindest dokumentiert wiederzugeben. Parallel kann eine einstweilige Verfügung in analoger Anwendung des § 381 EO beantragt werden, wenn die Behandlung schon läuft oder unmittelbar bevorsteht und ohne sofortiges Handeln vollendete Tatsachen drohen.
Eilverfahren beim Bezirksgericht – Ablauf in fünf Schritten
Vom Antrag bis zur Entscheidung in unter einer Woche
Beim Bezirksgericht Salzburg, Antragsteller ist meist der nahe Angehörige oder Vorsorgebevollmächtigte. Eingabengebühr nach Tarifpost 7 GGG.
Das Gericht zieht die behandelnden Ärzte als Auskunftspersonen bei und sichtet die Krankenanstaltsdokumentation. Bei Akut-Fällen binnen 24 bis 72 Stunden.
Wenn die Behandlung schon läuft, kann das Gericht die Krankenanstalt bis zur Hauptsacheentscheidung zur Unterlassung oder zur Fortsetzung verpflichten.
Streitige medizinische Fragen – etwa Irreversibilität eines Bewusstseinsverlustes – werden durch ein gerichtsmedizinisches Gutachten geklärt.
Klärung des Patientenwillens, gegebenenfalls verbindliche Anordnung an die Klinik. Rekurs binnen 14 Tagen möglich.
Die Kosten halten sich in einem überschaubaren Rahmen. Die Gerichtsgebühr für das Außerstreitverfahren bewegt sich bei nicht-vermögensrechtlichen Eilanträgen meist im niedrigen dreistelligen Bereich. Die anwaltlichen Kosten richten sich nach dem Rechtsanwaltstarif (RATG) und liegen bei einem Eilantrag mit kurzfristiger Vorbereitung erfahrungsgemäß zwischen 1.500 und 3.500 Euro netto, je nach Komplexität und Anzahl der Tagsatzungen. In emotional aufgeladenen Familienkonstellationen empfiehlt sich eine Pauschalvereinbarung, damit die Kostenfrage das Verfahren nicht zusätzlich belastet.
Wichtig: Der Eilantrag ist kein Rechtsmittel gegen einen schon ergangenen Bescheid, sondern ein Verfahren auf Klärung. Das Gericht ersetzt nicht die ärztliche Entscheidung, sondern stellt fest, ob der Patientenwille die geplante oder laufende Behandlung deckt oder ablehnt. Die Klinik ist an diesen Beschluss gebunden.
Schadenersatz bei eigenmächtiger Heilbehandlung
Wenn eine Behandlung trotz verbindlicher Patientenverfügung durchgeführt wurde und der Patient dadurch Schaden erleidet, kommt ein zivilrechtlicher Schadenersatzanspruch ins Spiel. Anspruchsgrundlage ist die ärztliche Aufklärungs- und Einwilligungspflicht. § 110 StGB normiert die eigenmächtige Heilbehandlung als Strafnorm – wir verweisen auf die Bestimmung hier ausdrücklich nur als Rechtsfigur, weil die zivilrechtlichen Folgen aus der Verletzung der Behandlungspflicht folgen, nicht aus dem Strafverfahren selbst.
Der OGH hat in der Entscheidung 6 Ob 95/24f Schmerzengeld in Höhe von 25.000 Euro plus Folgekostenanspruch zugesprochen, weil eine Krankenanstalt einen Patienten reanimiert hatte, obwohl seine verbindliche Patientenverfügung das ausdrücklich ausschloss. Damit hat sich eine Linie verfestigt, die schon mit OGH 6 Ob 178/22h begonnen hat: Verbindliche Patientenverfügungen sind auch dann zu befolgen, wenn Angehörige widersprechen. Die jüngere Verfassungsgerichtshof-Entscheidung G 13/2024 hat das Verbindlichkeitsmodell des PatVG ausdrücklich bestätigt.
Schadenersatzansprüche im Überblick
Aktuelle OGH-Rechtsprechung zur Behandlung gegen Patientenwillen
| Anspruch | Grundlage | Größenordnung |
|---|---|---|
| Schmerzengeld | § 1325 ABGB | 5.000 – 50.000 Euro je nach Eingriffsintensität |
| Heilungs- und Pflegekosten | § 1325 ABGB | Tatsächlicher Aufwand, oft fünfstellig |
| Verdienstentgang | § 1325 ABGB | Bei Erwerbsausfall durch Folgeschaden |
| Pflegekostenvorschuss | § 1325 ABGB iVm Folgeschaden | Kapitalisiert bis 100.000 Euro und mehr |
| Eingriff in Selbstbestimmung | Persönlichkeitsschutz § 16 ABGB | Eigenständiger immaterieller Schaden |
Anspruchsgegner ist primär der Träger der Krankenanstalt, weil die behandelnden Ärzte in der Regel als Erfüllungsgehilfen handeln. Persönliche Haftung des einzelnen Arztes kommt bei grobem Verschulden in Betracht, ist in der Praxis aber selten. Die Verjährung beträgt drei Jahre ab Kenntnis von Schaden und Schädiger – der Patient oder seine Erben sollten den Anspruch zügig geltend machen, weil die Beweisführung mit zunehmendem zeitlichem Abstand schwieriger wird.
Patientenverfügung so formulieren, dass sie greift
Viele Konflikte entstehen nicht aus bösem Willen der Klinik, sondern aus Unklarheit der Verfügung selbst. Eine Formulierung wie „keine lebensverlängernden Maßnahmen, wenn keine Aussicht auf Genesung besteht“ klingt eindeutig, lässt aber im Ernstfall jede Menge Auslegungsspielraum: Was ist „lebensverlängernd“? Was heißt „Aussicht“? Wer beurteilt das? Eine wirksame Patientenverfügung benennt die abgelehnten Maßnahmen so konkret, dass die Ärzte sie ohne Auslegungsstreit umsetzen können.
Mehr zur anwaltlichen Begleitung von Patientenverfügungen finden Sie auf unserer Schwerpunktseite Patientenverfügung, die den gesamten Errichtungsprozess von der ärztlichen Aufklärung bis zur Hinterlegung im Register beschreibt. Im Pflegevorsorge-Paket bringen wir Vorsorgevollmacht, Erwachsenenvertretung und Patientenverfügung in einer Beratung zusammen, damit alle Vorsorgeinstrumente aufeinander abgestimmt sind.
Die Rolle der Vorsorgevollmacht im Konflikt
Die Vorsorgevollmacht und die Patientenverfügung greifen ineinander, sind aber nicht dasselbe. Die Patientenverfügung trifft eine inhaltliche Entscheidung, die Vorsorgevollmacht bestimmt eine Person, die im Bedarfsfall entscheidet. Wenn der Patient einsichts- und urteilsfähig ist, gilt seine aktuelle Willensäußerung – Vollmacht und Verfügung sind dann irrelevant. Erst wenn die Einsichtsfähigkeit fehlt, kommt der Bevollmächtigte ins Spiel.
§ 254 ABGB regelt die Vertretung in medizinischen Behandlungen. Der Bevollmächtigte kann in Behandlungen einwilligen oder sie ablehnen, sofern die Vollmacht das umfasst. Bei schwerwiegenden medizinischen Entscheidungen – etwa Behandlungsabbruch oder Eingriff mit erheblichem Risiko – ist eine gerichtliche Genehmigung notwendig, wenn der Patient die konkrete Behandlung nicht in einer wirksamen Patientenverfügung schon abgelehnt oder zugelassen hat. Die Verfügung entlastet die Bevollmächtigten in diesen Fällen erheblich, weil sie den Willen ausdrücklich dokumentiert.
Im Konflikt zwischen Bevollmächtigten und Klinik gilt: Der Bevollmächtigte vertritt den Patienten gegenüber den Ärzten, kann also auch eine Behandlung ablehnen oder ihren Abbruch verlangen, soweit dies vom Patientenwillen gedeckt ist. Lehnt die Klinik diese Vertretungshandlung ab, kommt das Pflegschaftsgericht zum Zug. Bei Demenz-Konstellationen sind Geschäftsfähigkeit und Testierfähigkeit getrennt zu prüfen – die Patientenverfügung muss zum Zeitpunkt ihrer Errichtung von einem einsichts- und urteilsfähigen Patienten verfasst worden sein, sonst ist sie unwirksam.
Vier Praxisfälle aus Salzburg
Die folgenden Fälle stammen aus unserer Beratungspraxis. Alle Daten wurden anonymisiert; die rechtlichen Eckpunkte und Verfahrenswege geben die tatsächlichen Konstellationen wieder.
Fall 1: Schlaganfall im LKH Salzburg, Streit um die Beatmung
Ein 78-jähriger Patient wird mit schwerem Schlaganfall in das Landeskrankenhaus Salzburg eingeliefert. Seine 2019 errichtete verbindliche Patientenverfügung – mit dokumentierter ärztlicher Aufklärung, errichtet vor einem Notar, die Acht-Jahres-Frist läuft also noch – schließt künstliche Beatmung bei irreversiblem Bewusstseinsverlust aus. Das Behandlungsteam zweifelt, ob die Irreversibilität schon feststeht, und leitet die Beatmung ein. Die Tochter beauftragt unsere Kanzlei, wir bringen am nächsten Tag den Eilantrag beim Bezirksgericht Salzburg ein. Das Gericht bestellt einen neurologischen Sachverständigen, der binnen vier Tagen die Irreversibilität bestätigt; die Beatmung wird beendet. Anwaltskosten 2.400 Euro netto, Gerichtskosten knapp 200 Euro. Aus dem Fall entwickelte sich ein Folgemandat in der Verlassenschaft mit einem Honorarvolumen von 8.000 Euro.
Fall 2: ALS-Erkrankung, beachtliche statt verbindliche Verfügung
Eine 65-jährige Patientin in einer Salzburger Privatklinik leidet an fortgeschrittener amyotropher Lateralsklerose. Sie hat eine Patientenverfügung, die ärztliche Aufklärung stammt allerdings aus 2016, die Verfügung selbst wurde 2024 errichtet – die Fünfjahresfrist nach § 5 PatVG ist nicht eingehalten. Die Verfügung gilt als beachtlich. Die Tochter ist Vorsorgebevollmächtigte und verlangt den Behandlungsabbruch, der Sohn widerspricht. Das Pflegschaftsgericht entscheidet nach § 252 ABGB anhand des mutmaßlichen Willens, gewichtet die beachtliche Patientenverfügung als wesentliches Indiz und genehmigt den Behandlungsabbruch. Beide Geschwister sind anwaltlich vertreten, jeweils mit Honorarvolumen von rund 6.000 Euro.
Fall 3: Demenzpatient ohne Patientenverfügung im Pflegeheim
Ein 82-jähriger Demenzpatient lebt in einem Pflegeheim in Salzburg-Itzling. Er hat keine Patientenverfügung, aber eine Vorsorgevollmacht zugunsten seines Sohnes. Es geht um die Frage, ob eine PEG-Sonde gelegt werden soll. Der Sohn entscheidet sich nach Beratung mit dem Hausarzt für die Sondenlegung, die Tochter klagt vor dem Bezirksgericht. Ohne Patientenverfügung bleibt nur das mühsame Indizienverfahren über frühere Aussagen des Patienten – Briefe an die Pfarre, eine Notiz in einem Tagebuch, Aussagen gegenüber den Enkeln. Das Verfahren endet nach drei Monaten in einer Mediation; die Geschwister einigen sich auf eine zeitlich begrenzte Sondenernährung. Lehre des Falls: Ohne Patientenverfügung ersetzt selbst eine Vorsorgevollmacht nicht die rechtssichere Dokumentation des Willens.
Fall 4: Schadenersatzklage nach Reanimation gegen den Patientenwillen
Ein 70-jähriger Patient wird nach einer Operation reanimiert, obwohl seine verbindliche Patientenverfügung eine Reanimation in genau dieser Konstellation ausschließt. Der Patient überlebt mit schwerem hypoxischem Hirnschaden und ist auf Pflegestufe 6 angewiesen. Die Erben klagen gegen den Träger der Krankenanstalt: Schmerzengeld 35.000 Euro plus kapitalisierter Pflegekostenvorschuss 18.000 Euro werden im erstinstanzlichen Urteil zugesprochen, nach Berufung rechtskräftig bestätigt. Das Berufungsgericht stützt sich ausdrücklich auf die OGH-Linie 6 Ob 95/24f. Der Streitwert lag bei 75.000 Euro, das Verfahren dauerte 18 Monate.
Sechs häufige Fehler bei der Durchsetzung
Wann Sie sofort einen Anwalt brauchen
Nicht jede Konfliktsituation rechtfertigt sofort den Anwalt. Manche Missverständnisse zwischen Klinik und Angehörigen lösen sich in einem klärenden Gespräch mit der ärztlichen Direktion oder durch Vermittlung der Patientenanwaltschaft Salzburg. Es gibt aber Situationen, in denen Sie ohne anwaltliche Begleitung Zeit, Rechte und im schlimmsten Fall die Möglichkeit verlieren, den Patientenwillen noch zu wahren.
- Die Klinik kündigt an, eine in der Patientenverfügung abgelehnte Maßnahme dennoch durchzuführen.
- Innerhalb der Familie gibt es Streit, ob eine Behandlung fortgeführt werden soll.
- Der Vorsorgebevollmächtigte und das Behandlungsteam sind sich nicht einig.
- Eine Behandlung wurde bereits gegen den dokumentierten Willen durchgeführt, Folgeschäden sind eingetreten oder zu befürchten.
- Die Patientenverfügung wurde von der Klinik mit Hinweis auf Zweifel an der Wirksamkeit abgelehnt.
In all diesen Situationen sollten Sie nicht warten, bis sich die Lage von selbst klärt. Vorsorge umfasst übrigens auch den digitalen Nachlass – wer eine Patientenverfügung errichtet, sollte den Vorsorge-Komplex insgesamt durchdenken.
Die Patientenanwaltschaft Salzburg ist die erste Anlaufstelle für eine kostenfreie Erstberatung und kann unmittelbar mit der Klinik kommunizieren. Sie ersetzt aber keine Vertretung vor Gericht. Wenn der Konflikt eskaliert oder eine einstweilige Verfügung notwendig wird, brauchen Sie einen Anwalt, der die Antragsschrift verfasst und Sie im Verfahren vertritt. Wir bei Brandauer Rechtsanwälte begleiten Patientenverfügungs-Konflikte regelmäßig und sind auch in akuten Fällen kurzfristig erreichbar.
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Brandauer Rechtsanwälte begleitet seit Jahren Mandanten in Patientenverfügungs-Konflikten – von der Errichtung einer wasserdichten verbindlichen Verfügung über die akute Auseinandersetzung mit der Krankenanstalt bis zum Schadenersatzverfahren. Wir kennen die Abläufe am Bezirksgericht Salzburg, die Zusammenarbeit mit der Patientenanwaltschaft und die Sensibilität, die diese Mandate verlangen. Bei akuten Fällen sind wir auch außerhalb der Bürozeiten erreichbar; wenn der Calendly-Termin keine Eil-Slots zeigt, rufen Sie uns direkt an oder senden uns eine kurze Nachricht über das Anfrageformular.
Eine Erstberatung kann auch dann sinnvoll sein, wenn der Konflikt noch nicht akut ist – etwa bei der Errichtung der Patientenverfügung oder beim Aufbau eines Pflegevorsorge-Pakets, das alle drei Instrumente miteinander verzahnt. Je früher die rechtliche Vorsorge greift, desto seltener kommt es überhaupt zum Streitfall.