Mediation in der Scheidung — Anwalt, Mediator und Vergleich im Praxis-Vergleich

Wenn Sie sich trennen, stehen drei realistische Wege offen — Mediation, Anwaltsverhandlung oder streitiges Verfahren. Jeder Weg hat klare Anwendungsfälle, eigene Kostenstrukturen und unterschiedliche Folgen für Ihr Vermögen, Ihre Kinder und Ihren späteren Alltag. Dieser Beitrag stellt die drei Verfahren neutral nebeneinander, zeigt, wann Mediation tatsächlich der bessere Weg ist und wann Anwaltsverhandlung das wirtschaftlich sinnvollere Mittel bleibt. Wir beziehen uns auf das österreichische Zivilrechts-Mediations-Gesetz (ZivMediatG), die einschlägigen Bestimmungen des EheG und unsere tägliche Praxis als Familienrechts-Kanzlei in Salzburg. Diese Themenseite vertieft die Verfahrenswahl in der Trennung — die übergeordnete Aufteilungs-Mechanik mit Liegenschaft finden Sie auf unserer Schwerpunktseite zum Aufteilungsverfahren mit Immobilien.

Wir besprechen mit Ihnen, welcher Trennungsweg für Ihre Situation geeignet ist (Mediation, Anwaltsverhandlung, streitiges Verfahren), wie hoch die Kosten realistisch sind und welche Förderung Sie ggf. nutzen können. Trennungs-Erstgespräch anfordern Jetzt anfragen ↓

Mediation, Anwaltsverhandlung, Streit — drei Wege durch die Trennung

Wer sich in Österreich trennt, hat im Wesentlichen drei realistische Verfahren zur Auswahl, um Vermögensaufteilung, Unterhalt und Kinderfragen zu regeln. Die Mediation nach dem Zivilrechts-Mediations-Gesetz (ZivMediatG, BGBl I 2003/29) ist eine allparteiliche Konfliktbegleitung; der Mediator entscheidet rechtlich nichts, er strukturiert das Gespräch und hilft den Beteiligten, eine eigene Lösung zu erarbeiten. Die Anwaltsverhandlung ist demgegenüber parteiisch — jede Seite hat einen Anwalt, der ihre Interessen wahrt, beide Seiten suchen aber ein außergerichtliches Ergebnis. Erst wenn keiner der beiden Wege zum Ziel führt, bleibt das streitige Aufteilungsverfahren vor dem Bezirksgericht.

Die Wahl des Weges ist keine Geschmacksfrage. Sie hängt davon ab, ob beide Seiten überhaupt einigungsbereit sind, wie komplex das Vermögen ist, ob minderjährige Kinder mitbetroffen sind und ob es zu Eskalation oder gar Gewalt gekommen ist. Wer den richtigen Weg wählt, spart oft Zehntausende Euro an Verfahrenskosten und vor allem Monate an Zeit. Wer sich zu früh in einen falschen Weg stürzt, riskiert Mehrkosten und im schlimmsten Fall verfestigte Fronten. Eine erste Orientierung gibt unser Beitrag, welche Aspekte vor einer Scheidung zu beachten sind.

Infografik

Drei Verfahrenswege durch die Trennung

Mediation, Anwaltsverhandlung und streitiges Verfahren im Überblick

🤝
Mediation
Allparteilich

Mediator strukturiert das Gespräch. Beide Seiten verhandeln selbst. Vertraulichkeit nach § 18 ZivMediatG.

Geeignet bei beidseitiger Einigungsbereitschaft
⚖️
Anwaltsverhandlung
Parteiisch

Jede Seite hat einen Anwalt. Verhandlung mit Vergleichsziel. Vereinbarung notariell oder gerichtlich beurkundet.

Geeignet bei strittigen Punkten und komplexem Vermögen
🏛️
Streitiges Verfahren
Gerichtlich

Aufteilung durch Beschluss des Bezirksgerichts. Antrag binnen einem Jahr nach Scheidung (§ 95 EheG).

Letztes Mittel bei Hochkonflikt oder Verfristung

Was Mediation ist — und was sie nicht ist

Mediation ist die strukturierte, allparteiliche Begleitung eines Konflikts durch einen ausgebildeten Mediator. Das ZivMediatG regelt die Eintragungsvoraussetzungen (§ 8 ZivMediatG: Mindestalter, Eigenberechtigung, abgeschlossene Ausbildung, Berufshaftpflicht), die Vertraulichkeit (§ 18 ZivMediatG) und die Hemmung der Verjährung während laufender Mediation (§ 22 ZivMediatG). Der zuletzt genannte Punkt ist in der Trennung besonders wertvoll: Der Aufteilungsanspruch nach §§ 81 ff EheG verjährt ein Jahr nach Rechtskraft der Scheidung — diese Frist ruht, solange eine Mediation läuft. Das schützt Sie davor, dass Ihnen die Zeit davonläuft, während Sie noch verhandeln.

Was Mediation nicht ist: Sie ist keine Rechtsberatung. Der Mediator darf — selbst wenn er zugleich Rechtsanwalt ist — in der Mediation keine Partei vertreten und keine Empfehlungen geben, die einer Seite einen rechtlichen Vorteil verschaffen. Das ist gerade die Stärke der Mediation: Sie erzeugt einen geschützten Raum, in dem beide Seiten offen sprechen können. Es ist aber zugleich ihre Grenze. Die rechtliche Prüfung jeder erarbeiteten Lösung — ob sie hält, ob sie ausgewogen ist, ob sie steuerlich klug ist — bleibt Sache der Anwälte, die jede Seite parallel zur Mediation konsultieren sollte. Die Mediations-Vereinbarung selbst ist nach allgemeinen Vertragsregeln gültig; bei Liegenschaftsanteilen oder Ehepakt nach §§ 1217 ff ABGB ist regelmäßig notarielle Beurkundung erforderlich. Welche Spielräume bei begleitenden Themen wie Unterhalt bestehen, zeigt unser Beitrag zum nachehelichen Unterhalt und seine Grenze zur Sittenwidrigkeit.

⚖️ Drei Rollen — drei Befugnisse
Wer entscheidet was im Trennungsprozess?
Rolle Aufgabe Befugnis Honorar (typisch netto)
Mediator Allparteiliche Gesprächsführung Strukturiert, schlägt nicht vor 130 — 220 € / Stunde
Anwalt Vertretung einer Seite Berät, verhandelt, formuliert 250 — 380 € / Stunde oder RATG
Richter Hoheitliche Entscheidung Spricht Recht, Beschluss bindend Verfahrenskosten nach GGG

Wann Mediation Sinn macht — und wann nicht

Mediation lebt von einer einzigen Voraussetzung — beide Seiten müssen sich vorstellen können, miteinander an einer Lösung zu arbeiten. Wo diese Bereitschaft fehlt oder wo strukturelle Machtungleichgewichte herrschen, kommt die Mediation an ihre Grenzen. Das heißt nicht, dass schwierige Trennungen Mediation ausschließen — auch in eskalierten Konstellationen ist sie häufig der letzte Versuch vor dem streitigen Verfahren. Es heißt aber: Bei Hochkonflikt mit Gewalterfahrung oder bei stark abhängigen Konstellationen (wirtschaftlich, emotional) ist sie nicht das richtige Instrument.

In unserer Praxis sehen wir, dass Mediation besonders gut funktioniert bei jüngeren Paaren mit Kindern und überschaubarem Vermögen, bei langjährig verheirateten Paaren mit gewachsener Gesprächsroutine und bei Unternehmer-Paaren, denen daran liegt, den Geschäftsbetrieb durch die Trennung nicht zu gefährden. Mediation funktioniert weniger gut, wenn eine Seite die andere strukturell überfordert — etwa wenn eine Seite die wirtschaftlichen Verhältnisse intransparent gestaltet hat — oder wenn die Trennung selbst noch nicht beidseits emotional anerkannt ist. Im letzteren Fall verlängert die Mediation oft nur die Trennungsphase, ohne zu Ergebnissen zu kommen.

Eignungs-Matrix: Mediation Ja oder Nein?

Konfliktintensität und Vermögens-Komplexität als Entscheidungsachsen

Konfliktarm + überschaubares Vermögen — Mietwohnung oder Eigentumswohnung mit klaren Beträgen, beide gesprächsbereit. Mediation klar geeignet.
Mittlerer Konflikt + komplexes Vermögen — Eigenheim mit Kredit, Sparvermögen, Pensionsanwartschaften. Mediation sinnvoll, mit anwaltlicher Begleitung pro Seite.
~
Hochkonflikt + einfaches Vermögen — beide reden nicht mehr direkt, aber wenig Vermögen. Mediation als Versuch sinnvoll, ggf. Shuttle-Mediation.
~
Hochkonflikt + Familienunternehmen — GmbH-Anteile, Wertausgleich nötig. Wirtschafts-Mediation mit anwaltlich-steuerlicher Begleitung.
Eskaliert / Gewalterfahrung — keine Sicherheit für offene Gespräche. Mediation ungeeignet, anwaltliche Vertretung Pflicht.

Ablauf einer Familien-Mediation in fünf Phasen

Die meisten Familienmediationen folgen einem ähnlichen Muster aus fünf Phasen. Insgesamt rechnen wir mit fünf bis zwölf Sitzungen über drei bis neun Monate, wobei jede Sitzung typischerweise 90 bis 120 Minuten dauert. Der Mediator strukturiert nicht nur das einzelne Gespräch, sondern auch den Bogen über alle Sitzungen — das ist der Unterschied zu einem informellen Küchentisch-Gespräch. Wer Mediation in Anspruch nimmt, sollte dem Prozess Zeit geben; Versuche, in zwei oder drei Sitzungen alles zu klären, scheitern fast immer.

Fünf Phasen einer Familienmediation

Vom Vorgespräch bis zur Nachbereitung

1
Vorbereitungs-Phase
Vorgespräch mit beiden Seiten. Klärung der Grundvoraussetzungen, der Erwartungen und der Frage, ob Mediation überhaupt das richtige Verfahren ist. Eine Sitzung.
2
Themen-Phase
Identifikation der zu klärenden Themen — Wohnung, Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der Ersparnisse, Unterhalt, Obsorge, Kontaktrecht, Pension. Eine bis zwei Sitzungen.
3
Verhandlungs-Phase
Inhaltliche Bearbeitung Thema für Thema. Abwägung von Optionen, Erarbeitung von Lösungsbausteinen. Drei bis acht Sitzungen, abhängig von Komplexität.
4
Vereinbarungs-Phase
Schriftliche Mediations-Vereinbarung wird formuliert. Anwaltliche Prüfung pro Seite — außerhalb der Mediation. Notarielle Beurkundung bei Liegenschaftsregelungen. Eine bis zwei Sitzungen.
5
Nachbereitungs-Phase
Bei einvernehmlicher Scheidung nach § 55a EheG: Antrag beim Bezirksgericht auf Basis der Mediations-Vereinbarung. Bei späterer Aufteilung: Berufung auf die getroffene Vereinbarung.
💡 Praxistipp: Verjährungs-Hemmung nach § 22 ZivMediatG

Sobald die Mediation formell beginnt, ruht die Ein-Jahres-Frist für den Aufteilungsanspruch nach § 95 EheG. Das schützt Sie vor Fristverlust, wenn die Mediation länger dauert. Wichtig: Der Beginn muss dokumentiert sein — daher zu Beginn der Mediation eine schriftliche Vereinbarung mit Datum unterzeichnen, die ausdrücklich auf das ZivMediatG Bezug nimmt.

Kosten und Förderung — was Mediation wirklich kostet

Die Kosten einer Familienmediation lassen sich in drei Blöcke teilen — Mediator-Honorar, Anwalts-Begleitung und Notar- bzw. Gerichtskosten. Das Mediator-Honorar liegt typischerweise zwischen 130 und 220 Euro netto je Stunde, wobei eine Sitzung 90 bis 120 Minuten dauert. Bei fünf bis zwölf Sitzungen ergibt das eine Bandbreite von rund 1.500 bis 5.000 Euro netto allein für den Mediator. Bei minderjährigen Kindern und entsprechender Einkommenslage übernimmt das Bundesministerium für Justiz im Rahmen der „kostenlosen Familienmediation“ einen Teil — bis zu fünfzehn geförderte Stunden sind möglich, abhängig von Antrag, Einkommen und Auswahl aus der Mediator-Liste des BMJ.

Hinzu kommt die anwaltliche Begleitung: Eine fundierte Prüfung der Mediations-Vereinbarung erfordert in der Regel zwei bis fünf Beratungsstunden pro Seite, je nach Vermögens-Komplexität. Bei einfachen Konstellationen ohne Liegenschaften liegt das anwaltliche Begleithonorar zwischen 800 und 2.500 Euro netto pro Seite. Sobald Liegenschaftsanteile, Pensionsanwartschaften oder Geschäftsanteile zu regeln sind, steigt der Aufwand auf 3.000 bis 8.000 Euro netto pro Seite. Notarielle Beurkundungen bei Liegenschaftsregelungen kosten zusätzlich nach Notariatstarif, üblicherweise 0,5 bis 1,5 Prozent des betroffenen Liegenschaftswertes. Die Gerichtsgebühren für die einvernehmliche Scheidung sind demgegenüber überschaubar (Pauschalgebühr nach GGG).

Selbstkostenträger
Mediation ohne Förderung
  • Mediator: 1.500 — 5.000 € netto gesamt
  • Anwalt pro Seite: 800 — 8.000 € netto
  • Notar: 0,5 — 1,5 % Liegenschaftswert
  • Gericht: Pauschalgebühr GGG
Typisch bei volljährigen Kindern oder höherem Familieneinkommen.
BMJ-Förderung
Geförderte Familienmediation
  • Voraussetzung: minderjährige Kinder + Einkommens-Grenze
  • Förderung: bis zu 15 Stunden Mediation
  • Mediator: aus BMJ-Liste auszuwählen
  • Antrag: vor Beginn der Mediation
Anwalts- und Notarkosten werden nicht gefördert — diese trägt jede Seite selbst.

Anwalt UND Mediator — die Rollentrennung in der Praxis

Eine der häufigsten Fragen, die wir hören: „Sie sind doch auch eingetragener Mediator — können Sie nicht beides für uns übernehmen?“ Die Antwort ist klar: Nein. Ein Rechtsanwalt, der zugleich eingetragener Mediator ist, kann beide Rollen niemals gleichzeitig im selben Fall ausüben. Die Mediation verlangt Allparteilichkeit, die anwaltliche Vertretung verlangt Parteilichkeit — beides gleichzeitig wäre eine Interessenkollision und standesrechtlich unzulässig. Die saubere Aufgabentrennung ist daher: Entweder Mediator (allparteilich, ohne Vertretungs-Mandate für eine Seite) ODER Anwalt einer Seite (mit voller Parteilichkeit, ohne Mediations-Funktion).

In der Praxis bewährt sich folgendes Modell: Ein neutraler eingetragener Mediator führt die Mediation. Beide Seiten haben parallel je einen eigenen Anwalt, der als Sparring-Partner verfügbar ist, die Mediations-Ergebnisse rechtlich prüft und am Ende die schriftliche Vereinbarung mitformuliert. Die Anwälte nehmen üblicherweise nicht an den Mediations-Sitzungen teil — das würde die geschützte Atmosphäre stören. Sie arbeiten zwischen den Sitzungen mit ihrem Mandanten an der jeweiligen Verhandlungsposition. Diese saubere Architektur kostet zwar mehr als eine reine Mediation ohne Anwalt, sie reduziert aber das Risiko späterer Anfechtungen und unausgewogener Vereinbarungen ganz erheblich.

✕ Verboten: Doppelrolle

Ein Anwalt-Mediator agiert im selben Fall sowohl als Mediator beider Seiten als auch als Anwalt einer Seite. Das ist standesrechtlich unzulässig und schafft eine Interessenkollision.

Die Mediations-Vereinbarung kann angefochten werden. Die anwaltliche Vertretung ist nicht mehr neutral.
✓ Korrekt: Aufgabentrennung

Ein neutraler Mediator führt die Mediation. Jede Seite hat zusätzlich einen eigenen Anwalt für rechtliche Prüfung, Beratung zwischen den Sitzungen und Formulierung der Vereinbarung.

Allparteilichkeit der Mediation bleibt gewahrt. Beide Seiten sind rechtlich abgesichert.

Drei Praxisfälle aus unserer Salzburger Kanzlei

Wie unterschiedlich Mediation in der Praxis verläuft, zeigen drei Konstellationen aus unserer Tätigkeit. Die Namen und Detail-Daten sind anonymisiert, die Mechanik ist aber typisch für die jeweilige Personenkonstellation. Welche Aufteilungsfragen sich speziell bei Eigentumswohnung und Eigenheim stellen, ist auf der übergeordneten Themenseite zum Aufteilungsverfahren mit Immobilien ausführlich dargestellt.

Fall 1 — Konfliktarmes Paar mit Eigentumswohnung in Salzburg-Aigen

Ein Paar, beide Anfang 40, zwei Kinder im Volksschulalter, gemeinsame Eigentumswohnung mit einem Verkehrswert von rund 480.000 Euro und einem offenen Kredit von 220.000 Euro, dazu gemeinsames Sparvermögen von 65.000 Euro. Beide Seiten waren von Beginn an einigungsbereit. Die Mediation umfasste acht Sitzungen über sechs Monate, gefördert über das BMJ-Programm wegen der minderjährigen Kinder. Ergebnis: Die Frau bleibt mit den Kindern in der Wohnung, übernimmt den Kredit allein und leistet einen Wertausgleich von 95.000 Euro an den Mann. Die Obsorge wurde gemeinsam vereinbart, die Kinder bleiben überwiegend bei der Mutter mit großzügigem Kontaktrecht. Unsere Rolle: Anwaltliche Begleitung der Frau, Prüfung der Mediations-Vereinbarung, Mitformulierung der notariellen Aufteilungsvereinbarung. Begleithonorar: rund 5.500 Euro netto.

Fall 2 — Familienunternehmen im Tennengau

Ein Paar Mitte 50, der Mann Geschäftsführer einer Familien-GmbH (Bauunternehmen, acht Mitarbeiter, Geschäftsanteile-Wert rund 750.000 Euro), gemeinsames Eigenheim Wert 520.000 Euro, drei volljährige Kinder. Konflikt-Niveau hoch, eine streitige Aufteilung hätte den Geschäftsbetrieb durch Liquiditätsentzug konkret gefährdet. Die Mediation mit zwölf Sitzungen über neun Monate war als Wirtschafts- und Familien-Mediation aufgesetzt; keine Förderung wegen volljähriger Kinder. Ergebnis: Der Mann übernimmt die GmbH zum vollen Wert, leistet einen Wertausgleich; die Frau erhält das Eigenheim und liquide Mittel. Steuerliche Begleitung über einen Steuerberater. Unsere Rolle: Anwaltliche Vertretung des Mannes, Strukturierung der Wertausgleichs-Lösung, notarielle Aufteilungsvereinbarung. Begleithonorar: rund 16.000 Euro netto. Welche Rolle Mediationsklauseln in Gesellschaftsverträgen bei solchen Konstellationen spielen, ist im Beitrag zu Mediationsklauseln im Gesellschaftsvertrag dargestellt. Auch die Frage, wie Erbschaften und Schenkungen — etwa eine geerbte Immobilie — bei der Aufteilung behandelt werden, ist häufig ein Mediations-Thema; dazu unser Beitrag zu Erbschaften und Schenkungen bei der Scheidung.

Fall 3 — Junges Paar ohne Vermögen, gemeinsames Kleinkind

Ein Paar Anfang 30, ein Kind im Kindergartenalter, gemeinsame Mietwohnung in Salzburg-Stadt, kein gemeinsames Eigentum, gemeinsamer PKW mit Restwert von 12.000 Euro. Die Mediation umfasste fünf Sitzungen über drei Monate, gefördert. Themen: Obsorge (gemeinsam mit überwiegender Betreuung bei der Mutter), Kontaktrecht, Kindesunterhalt, Verteilung der wenigen Vermögenswerte. Unsere Rolle: Kurze anwaltliche Prüfung der Vereinbarung, Einbringung der einvernehmlichen Scheidung beim Bezirksgericht, Begleitung bis zum Beschluss. Begleithonorar: rund 2.200 Euro netto. Klassisches Beispiel dafür, wann Mediation auch wirtschaftlich der mit Abstand günstigste Weg ist.

✅ Häufige Fehler in der Mediations-Praxis
☑️
Mediation als Alibi. Beide Seiten gehen ohne ehrliche Einigungsbereitschaft hin und nutzen die Sitzungen als Bühne — das verbrennt Geld und Zeit.
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Verzicht auf anwaltliche Begleitung. Die Mediations-Vereinbarung wird ohne rechtliche Prüfung unterschrieben — später stellen sich Lücken oder unausgewogene Punkte heraus.
☑️
Keine notarielle Beurkundung bei Liegenschaft. Die Vereinbarung über die Eigentumswohnung wird nur privat unterschrieben — die grundbücherliche Umsetzung scheitert später.
☑️
Vermischung von Mediator und Anwalt. Eine Seite überlässt dem Anwalt-Mediator die Doppelrolle — Anfechtungsgrund und standesrechtlich unzulässig.
☑️
Pensions- und Steueraspekte werden vergessen. Pensionsanwartschaften, Spekulationsfristen, ImmoESt — wer das in der Mediation übersieht, korrigiert später teuer.

Salzburg in der Praxis — Mediator-Listen, BG und Anwaltsbegleitung

In Salzburg führt das Bundesministerium für Justiz die Liste der eingetragenen Mediatoren — sie ist online abrufbar und gibt Auskunft über Ausbildung, Tätigkeitsschwerpunkte und Erreichbarkeit. Für die Familienmediations-Förderung gilt eine eigene, engere Liste; nur wer dort vertreten ist, kann geförderte Sitzungen abrechnen. Unsere Praxis empfiehlt, vor Beginn zwei oder drei Vorgespräche mit verschiedenen Mediatoren zu führen — die persönliche Passung ist über sechs bis zwölf Sitzungen entscheidend. Detaillierte Informationen zum lokalen Verfahrensablauf, zu Kosten und zur Salzburger Praxis finden Sie auf unserer Themenseite zum Scheidungsanwalt in Salzburg mit Kosten und Ablauf.

Die einvernehmliche Scheidung selbst wird beim örtlich zuständigen Bezirksgericht eingebracht — für die Stadt Salzburg also beim BG Salzburg-Stadt. Die Pflegschafts-Abteilung des Gerichts prüft die Kinderregelungen auf Kindeswohl, bevor sie die einvernehmliche Scheidung beschließt. Die Mediations-Vereinbarung selbst muss nicht beim Gericht eingereicht werden — wesentlich ist die nach § 55a EheG erforderliche schriftliche Vereinbarung über alle Folgen, die regelmäßig auf Basis der Mediations-Ergebnisse ausformuliert wird. Liegenschaftsregelungen werden zusätzlich notariell beurkundet, weil ohne Notariatsakt die grundbücherliche Übertragung nicht möglich ist. Auch bei Immobilien-Aufteilung ohne formale Scheidung empfehlen wir, dieselbe Sorgfalt anzuwenden — die Mechanik der Aufteilung mit Immobilien ist in beiden Konstellationen identisch.

✅ Salzburg-Vorbereitung Mediation — Checkliste
☑️
Mediator-Auswahl. Zwei bis drei Vorgespräche mit eingetragenen Mediatoren aus Salzburg führen, persönliche Passung prüfen.
☑️
Förderung beantragen. Bei minderjährigen Kindern und entsprechendem Einkommen vor Beginn die geförderte Familienmediation beantragen.
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Anwalt einbinden. Eigene anwaltliche Beratung von Beginn an organisieren — nicht erst, wenn die Vereinbarung steht.
☑️
Vermögensaufstellung. Vor der ersten Sitzung beidseits eine vollständige Vermögensaufstellung erstellen — Liegenschaften, Sparbücher, Pensionen, Schulden.
☑️
Notar bei Liegenschaft. Bei Eigentumswohnung oder Eigenheim frühzeitig einen Notar einbinden, damit die spätere Beurkundung nahtlos läuft.
☑️
Antrag beim BG Salzburg-Stadt. Nach Vereinbarungs-Abschluss einvernehmliche Scheidung nach § 55a EheG beim örtlich zuständigen Bezirksgericht einbringen.

Häufige Fragen zur Mediation in der Scheidung

Brauchen wir trotz Mediation einen Anwalt?
Ja. Der Mediator entscheidet rechtlich nichts und darf keine Partei beraten. Die Prüfung der Mediations-Vereinbarung, die Beratung zwischen den Sitzungen und die rechtssichere Beurkundung — notariell bei Liegenschaften, gerichtlich bei der einvernehmlichen Scheidung — bleiben anwaltliche Aufgaben. Jede Seite sollte einen eigenen Anwalt einbinden, idealerweise schon zu Beginn der Mediation.
Wie viel kostet eine Mediation in Salzburg?
Mediator-Honorare liegen typischerweise zwischen 130 und 220 Euro netto je Stunde, eine Sitzung dauert 90 bis 120 Minuten. Bei fünf bis zwölf Sitzungen ergibt das eine Spannweite von rund 1.500 bis 5.000 Euro netto allein für den Mediator. Bei minderjährigen Kindern und entsprechendem Einkommen sind bis zu 15 Stunden über das BMJ-Programm „kostenlose Familienmediation“ gefördert. Anwalts- und Notarkosten sind separat zu kalkulieren.
Was passiert, wenn die Mediation scheitert?
Wenn die Mediation ohne Vereinbarung endet, bleiben die anderen Wege offen — Anwaltsverhandlung oder streitiges Aufteilungsverfahren. Während der laufenden Mediation hemmt § 22 ZivMediatG die Verjährungsfristen, insbesondere die Ein-Jahres-Frist für den Aufteilungsanspruch nach § 95 EheG. Aussagen aus der Mediation sind nach § 18 ZivMediatG vertraulich und im späteren Verfahren nicht verwertbar — Sie verlieren also nichts, was Sie offen besprochen haben.
📌 Das Wichtigste auf einen Blick
1. Drei Wege durch die Trennung — Mediation, Anwaltsverhandlung und streitiges Verfahren. Die Wahl hängt von Konfliktintensität, Vermögens-Komplexität und Kinderfragen ab.
2. Mediation nach ZivMediatG ist allparteilich, vertraulich (§ 18) und hemmt Verjährungsfristen während der laufenden Mediation (§ 22).
3. Mediator-Honorar 130 — 220 Euro netto je Stunde; bei minderjährigen Kindern Förderung des BMJ bis zu 15 Stunden möglich.
4. Anwalt-Mediator kann beide Rollen nie gleichzeitig im selben Fall ausüben — saubere Trennung: Mediator allparteilich, Anwalt einer Seite parallel.
5. Liegenschaftsregelungen verlangen notarielle Beurkundung (Ehepakt nach §§ 1217 ff ABGB); reine Privatvereinbarung reicht für das Grundbuch nicht.
6. Bei Hochkonflikt mit Gewalterfahrung ist Mediation ungeeignet; bei Familienunternehmen ist Wirtschafts-Mediation mit anwaltlich-steuerlicher Begleitung das richtige Format.

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Wie wir Ihnen helfen können

Mediation, Anwaltsverhandlung und streitiges Verfahren sind drei legitime Wege durch eine Trennung — entscheidend ist, dass Sie den für Ihre Konstellation passenden Weg wählen, statt blindlings zu beginnen. Wir besprechen mit Ihnen, ob Mediation in Ihrer Situation realistische Aussicht auf Einigung hat, in welchen Punkten anwaltliche Prüfung künftigen Streit verhindert und welche Förderprogramme greifen. Bei Familienunternehmen und komplexem Vermögen begleiten wir Sie durch alle Phasen — Mediation, Vereinbarung, notarielle Beurkundung, gerichtliche Scheidung. Vereinbaren Sie ein erstes Beratungsgespräch — Sie wissen danach, welcher Weg für Sie wirtschaftlich und menschlich der bessere ist.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Die konkrete Verfahrenswahl hängt von Konfliktlage, Vermögens-Konstellation und Familienstand ab und wird im Erstgespräch individuell besprochen. Mediator-Honorare und Förderprogramme sind aktuell beim BMJ und dem jeweiligen Mediator zu erfragen. Stand: Mai 2026.