Internationales Erbrecht Deutschland-Österreich – Rechtswahl, Nachlasszeugnis und Steuerfolgen in der Praxis

Wer als Deutscher in Salzburg lebt, wer als Salzburger ein Ferienhaus in Südtirol hat oder wer ein Konto in München führt, hinterlässt im Todesfall einen Nachlass mit Auslandsbezug. Welches Erbrecht dann gilt, hängt seit 17. August 2015 nicht mehr von der Staatsangehörigkeit ab, sondern vom letzten gewöhnlichen Aufenthalt – das ist die zentrale Weichenstellung der EU-Erbrechtsverordnung. Wer das übersieht, riskiert ein Berliner Testament, das nach österreichischem Recht ungültig ist, eine deutsche Erbschaftssteuer auf österreichisches Vermögen oder ein Verlassenschaftsverfahren, das im falschen Staat geführt wird. Dieser Beitrag zeigt für Mandanten in Salzburg, Tirol und im Rupertiwinkel, welches Recht in welcher Konstellation greift, wann eine Rechtswahl im Testament sinnvoll ist, wie das Europäische Nachlasszeugnis beantragt wird und welche steuerlichen Folgen die fehlende DBA-Lage zwischen Deutschland und Österreich hat. Eine Einordnung in den Gesamtzusammenhang liefert unsere Schwerpunktseite zu Erbrecht und Testamenten.

Erbe oder Testament mit Bezug zu Deutschland, Italien oder einem anderen Land? Wir prüfen, welches Erbrecht in Ihrem Fall gilt, ob ein Europäisches Nachlasszeugnis erforderlich ist und welche steuerlichen Folgen in Deutschland und Österreich zu beachten sind. Jetzt anfragen ↓
📑 Inhaltsverzeichnis

Internationales Erbrecht – wann es Sie betrifft und was die EuErbVO regelt

Auslandsbezug entsteht auf drei Wegen: Wohnsitz im Ausland, andere Staatsangehörigkeit als die des Wohnsitzlandes, oder Vermögen jenseits der Grenze – eine Eigentums­wohnung in München, ein Konto in Bozen, ein Depot bei der Sparkasse Berchtesgaden. Schon einer dieser Faktoren reicht aus, damit das innerstaatliche Erbrecht nicht mehr genügt – es muss zunächst kollisions­rechtlich geklärt werden, welches Erbrecht zur Anwendung kommt.

Für Sterbefälle ab dem 17. August 2015 mit Bezug zu einem anderen EU-Mitgliedstaat regelt das die Verordnung (EU) Nr. 650/2012 – kurz EU-Erbrechtsverordnung oder EuErbVO. Sie gilt in allen Mitgliedstaaten außer Dänemark und Irland. Vor der Verordnung galt für österreichische Gerichte nach § 28 IPRG das Heimatrechts­prinzip – maßgeblich war die Staatsangehörigkeit. Die EuErbVO hat diese Anknüpfung umgekehrt: Heute zählt der gewöhnliche Aufenthalt.

Die Verordnung folgt dem Universal­statut: Das berufene Erbrecht regelt grundsätzlich den gesamten Nachlass – unabhängig davon, in welchem Land sich einzelne Vermögens­gegenstände befinden (Art. 23 EuErbVO). Eine Münchner Wohnung unterliegt also nicht automatisch deutschem Erbrecht. Hatte der Erblasser seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Salzburg, beerbt sich auch die Münchner Wohnung nach österreichischem Recht.

Infografik

Drei Bausteine der EU-Erbrechtsverordnung

Was die EuErbVO seit 17.08.2015 für Erbfälle mit Auslandsbezug regelt

📍
Anwendbares Recht
Art. 21 EuErbVO
Maßgeblich ist der letzte gewöhnliche Aufenthalt des Erblassers. Nicht die Staatsangehörigkeit, nicht der Liegenschaftsort, nicht der Sterbeort.
⚖️
Gerichts­zuständigkeit
Art. 4 EuErbVO
Zuständig sind die Gerichte des Mitgliedstaats des letzten gewöhnlichen Aufenthalts. In Salzburg also das jeweilige Bezirksgericht.
📜
Universalstatut
Art. 23 EuErbVO
Das berufene Erbrecht regelt den gesamten Nachlass – auch Vermögen in anderen Staaten. Keine getrennten Erbverfahren je Land.

Drei Grenzen sind praxisrelevant: Großbritannien ist seit dem Brexit kein Mitgliedstaat mehr – Konten in London oder britische Pensionen fallen aus dem EuErbVO-System. Dänemark und Irland nehmen nicht teil. Schweiz und Liechtenstein gelten als Dritt­staaten, was bei Konten oder Stiftungen in Vaduz oder Zürich eigene Kollisions­regeln nach sich zieht. Für die typische DE-AT-Konstellation greift die Verordnung jedoch in voller Breite.

Gewöhnlicher Aufenthalt – der entscheidende Anknüpfungspunkt

Der Begriff wird in der Verordnung selbst nicht definiert. Erwägungsgrund 23 EuErbVO gibt jedoch klare Kriterien vor: Maßgeblich ist der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen unter Berücksichtigung von Aufenthaltsdauer, Regelmäßigkeit, familiären und sozialen Bindungen sowie beruflicher oder sonstiger Tätigkeit. Ein Reisepass oder die Hauptwohnsitz­meldung allein reichen nicht.

Drei Personengruppen sind besonders genau zu prüfen: Pendler zwischen Salzburg und München, Pensionisten mit Doppelresidenz im Sommer Österreich und Winter Süddeutschland, sowie Mandanten, die kurz vor dem Tod den Wohnsitz gewechselt haben (etwa zur Pflege bei erwachsenen Kindern). Ein zu kurzer Auslandsaufenthalt reicht oft noch nicht aus, den gewöhnlichen Aufenthalt zu verlagern.

Infografik

Was zählt – und was nicht

Anknüpfungspunkte im Vergleich

✓ Gewöhnlicher Aufenthalt (zählt)

Mittelpunkt der Lebensbeziehungen: tatsächlicher Lebensraum, soziale Kontakte, ärztliche Behandlung, Vereinsleben, alltägliche Wege.

Erwägungsgrund 23 EuErbVO: Aufenthaltsdauer, Regelmäßigkeit, familiäre Bindung, berufliche oder sonstige Tätigkeit.

Praxis: Mehrjähriger Hauptwohnsitz Anif, ärztliche Versorgung in Salzburg, Enkelkinder in Salzburg-Stadt – klar gewöhnlicher Aufenthalt Österreich.
✗ Was nicht entscheidet

Staatsangehörigkeit: Ein deutscher Reisepass führt nicht automatisch zu deutschem Erbrecht – wenn der gewöhnliche Aufenthalt in Salzburg liegt, gilt österreichisches Recht.

Hauptwohnsitz-Meldung: Die polizeiliche Meldung ist Indiz, kein Beweis – Gerichte schauen auf die tatsächlichen Lebensumstände.

Achtung: Wer melderechtlich in München, faktisch aber überwiegend in Salzburg lebt, hat seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich – mit allen kollisionsrechtlichen Folgen.

Der EuGH stellt in ständiger Rechtsprechung auf eine objektive Gesamtschau ab – nicht auf die Selbsteinschätzung der Erben. In Streitfällen bringen Auszüge aus dem Sozialversicherungsregister, ärztliche Befunde, Bankauszüge und Telefon­standortdaten Klarheit. Lassen sich die Belege nicht eindeutig zuordnen, kann ausnahmsweise auch eine engere Beziehung zu einem dritten Staat den Ausschlag geben (Art. 21 Abs. 2 EuErbVO).

💡 Praxistipp: Aufenthaltsstatus dokumentieren
Wer als deutscher Staatsbürger seinen Lebensmittelpunkt nach Österreich verlagert hat, sollte den gewöhnlichen Aufenthalt aktiv dokumentieren: österreichischer Hausarzt, e-card, Mitgliedschaft im örtlichen Verein, Mietvertrag oder Eigentum, Bestätigung der Meldebehörde. Bei späterer Vorsorge im Testament sind diese Unterlagen Gold wert – sie verhindern, dass Erben oder ein deutsches Nachlassgericht die Anknüpfung in Frage stellen.

Rechtswahl im Testament – Werkzeug für deutsche Staatsbürger in Österreich

Art. 22 EuErbVO eröffnet eine wichtige Möglichkeit: Der Erblasser kann das Recht des Staates seiner Staatsangehörigkeit wählen. Hat er mehrere, kann er jede davon wählen. Die Rechtswahl muss ausdrücklich oder zumindest schlüssig in der Verfügung von Todes wegen erfolgen. Wer ein Testament in Österreich errichtet und darin deutsches Recht wählt, muss die österreichischen Formvorschriften beachten.

Für deutsche Staatsbürger mit Wohnsitz Salzburg ist die Rechtswahl in mehreren Konstellationen sinnvoll. Wer ein Berliner Testament errichten möchte, kommt um deutsches Recht nicht herum – das gemeinschaftliche Testament gibt es im ABGB in dieser bindenden Form nicht. Auch Erbverträge, Voraus­ansprüche des Ehegatten nach § 1932 BGB oder die Pflichtteils­strafklausel im Berliner Testament setzen die Wahl deutschen Rechts voraus.

Für österreichische Staatsbürger ist die Rechtswahl seltener das Mittel der Wahl, weil das Heimatrecht ohnehin meist mit dem Aufenthaltsrecht zusammenfällt. Sie kann aber für Auslandsösterreicher relevant werden – etwa für eine Salzburgerin, die nach München gezogen ist und dort lebt: Sie kann österreichisches Erbrecht wählen, wenn sie die familiäre Pflichtteils­struktur nach ABGB aufrechterhalten möchte. Eine vertiefte Auseinandersetzung mit dem Asset Liegenschaft im Ausland und den dort eintretenden Folgen finden Sie auf unserer Themenseite zur Immobilie im Ausland erben.

Infografik

Checkliste Rechtswahl im Testament

Was vor der Errichtung geklärt sein muss

✅ Vor der Rechtswahl prüfen
☑️
Staatsangehörigkeit zum Wahlzeitpunkt: Die Wahl kann nur das Recht eines Staates der eigenen Staatsangehörigkeit treffen. Bei Naturalisierung in Österreich nach Verlust der deutschen Staatsbürgerschaft entfällt die Wahlmöglichkeit deutsches Recht.
☑️
Form der Rechtswahl: Im Testament selbst, ausdrücklich oder zumindest schlüssig erkennbar. Empfohlen ist eine eindeutige Klausel: „Ich wähle für meinen gesamten Nachlass deutsches Erbrecht im Sinne von Art. 22 EuErbVO.“
☑️
Form des Testaments: Eigenhändig, fremdhändig mit drei Zeugen, notariell oder in der Form des gewählten Rechts. Bei Wahl deutschen Rechts kann das Testament nach BGB-Form errichtet werden.
☑️
Pflichtteils­folgen prüfen: Ein Wechsel des Erbstatuts bedeutet auch einen Wechsel der Pflichtteils­berechtigten und der Berechnungs­basis. Vor der Wahl sollten Berechnungen für alle nahen Angehörigen vorliegen.
☑️
Steuerliche Folgen: Die Rechtswahl ändert nichts an der Steuerpflicht. Wer deutsches Erbrecht wählt, unterliegt trotzdem der österreichischen Verfahrens­abwicklung am Bezirksgericht und der deutschen Erbschaftssteuer auf das DE-Vermögen.
☑️
Hinterlegung: Testament im Österreichischen Zentralen Testaments­register (ÖZTR) registrieren lassen, um die Auffindbarkeit im Verlassenschafts­verfahren sicherzustellen.

Eine Rechtswahl ist jederzeit widerrufbar – durch ein neueres Testament oder eine andere Wahl. Wer im Lauf des Lebens den Wohnsitz wechselt, sollte die Wahl alle fünf bis zehn Jahre überprüfen, weil sich Familien­situation und Pflichtteils­berechtigte verändern. Auch Schenkungen zu Lebzeiten beeinflussen die Wirkung der Rechtswahl, weil die Pflichtteils­ergänzungs­regeln (zwei Jahre AT, zehn Jahre abschmelzend DE) sehr unterschiedlich wirken.

Europäisches Nachlasszeugnis – Beantragung, Wirkung, Geltungsdauer

Das Europäische Nachlasszeugnis – kurz ENZ – ist in Art. 62 bis 73 EuErbVO geregelt und wirkt EU-weit als Nachweis der Erbenstellung sowie der Befugnisse von Testaments­vollstreckern und Vermächtnisnehmern. Wer als österreichischer Erbe ein Konto bei einer deutschen Bank auflösen, eine Wohnung in München umschreiben oder ein italienisches Grundbuch ändern lassen muss, kommt heute kaum mehr ohne ENZ aus. Der nationale Erbschein nach § 2353 BGB oder der österreichische Einantwortungs­beschluss reichen für grenzüberschreitende Vorgänge meist nicht.

In Österreich stellt das Verlassenschafts­gericht das ENZ aus – das Bezirks­gericht, bei dem das Verfahren geführt wird. Je nach Aufenthaltsort des Erblassers sind das in Salzburg die Bezirksgerichte Salzburg, Hallein oder Salzburg-Umgebung. Der Antrag wird üblicherweise gemeinsam mit der Einantwortung gestellt, kann aber auch nachträglich nachgeholt werden. Geltung sechs Monate, beglaubigte Kopien für den jeweiligen Empfänger; Verlängerung möglich, solange das Folgeverfahren im anderen Mitgliedstaat läuft.

Infografik

Ablauf ENZ-Beantragung

Vom Antrag bis zur Vorlage bei der ausländischen Stelle

1
Antrag beim Verlassenschafts­gericht
Antrag durch Erben, Vermächtnisnehmer oder Testaments­vollstrecker. Form nach Art. 65 EuErbVO – das Standard­formular V der Durchführungs­verordnung wird üblicherweise verwendet.
2
Prüfung durch das Gericht
Das Bezirksgericht prüft die Erben­qualifikation, hört bei Bedarf die Erben an und entscheidet über das anwendbare Recht. Streitige Punkte (z.B. gewöhnlicher Aufenthalt) werden geklärt.
3
Ausstellung und Geltungsdauer
Original verbleibt beim Gericht, Erben erhalten beglaubigte Abschriften. Geltung sechs Monate, verlängerbar. Pro Empfänger­stelle eine Abschrift.
4
Vorlage bei deutscher Bank, Grundbuch, Italien
DE-Banken erkennen das ENZ als Nachweis der Erbenstellung an, ohne weiteren Erbschein. Italienische Grundbücher verlangen Apostille; deutsche Grundbücher in der Regel nicht.
Verfahren abgeschlossen
Konten freigegeben, Liegenschaft umgeschrieben, Erbenstellung EU-weit dokumentiert. Praxis­dauer Antrag bis Ausstellung 2 bis 6 Monate, Folgeverfahren in DE 1 bis 3 Monate.

Die Gerichts­gebühren richten sich nach dem GGG und sind streitwert­abhängig. Wer eine deutsche Frist im Auge hat (etwa die Anzeigepflicht binnen drei Monaten nach Kenntnis des Erbfalls beim deutschen Finanzamt), sollte den ENZ-Antrag möglichst gleich mit der Erbantritts­erklärung verbinden – sonst entstehen sechs Monate Verzögerung im Folgeverfahren.

Pflichtteil grenzüberschreitend – Unterschiede Deutschland und Österreich

Der Pflichtteil ist in beiden Rechtsordnungen ein wirtschaftliches Mindest­erbe der nahen Angehörigen, das gegen ein Testament durchgesetzt werden kann. Auf den ersten Blick wirken die Quoten gleich – Pflichtteil ist die Hälfte des gesetzlichen Erbteils, sowohl nach § 759 ABGB als auch nach § 2303 BGB. Bei genauerem Hinsehen unterscheiden sich aber die gesetzlichen Erbquoten, der Kreis der Pflichtteils­berechtigten und vor allem die Pflichtteils­ergänzung bei lebzeitigen Schenkungen erheblich. Wer mit Auslandsbezug testiert, ohne diese Unterschiede zu kennen, riskiert ein Pflichtteils­ergebnis, das er weder gewollt noch erwartet hat.

Infografik

Pflichtteilsrecht im Vergleich

Österreich (ABGB) gegenüber Deutschland (BGB)

🇦🇹 Österreich – ABGB

Pflichtteils­berechtigte: Kinder, Ehegatte, eingetragener Partner (§ 757 ABGB).

Quote: Hälfte des gesetzlichen Erbteils (§ 759 ABGB).

Pflichtteils­ergänzung Schenkungen: Bei Schenkungen an Nicht-Pflichtteils­berechtigte zwei Jahre vor dem Tod (§ 782 ABGB), bei Schenkungen an Pflichtteils­berechtigte unbefristet anrechenbar.

Verjährung: 3 Jahre ab Kenntnis (§ 1487a ABGB).

Praxis: Wer Liegenschaft an Kind schenkt, riskiert lebenslange Anrechnung – Frist zwei Jahre gilt nur für Nicht-Pflichtteils­berechtigte.
🇩🇪 Deutschland – BGB

Pflichtteils­berechtigte: Kinder, Ehegatte, eingetragener Lebenspartner, Eltern (wenn keine Abkömmlinge, § 2303 BGB).

Quote: Hälfte des gesetzlichen Erbteils (§ 2303 BGB).

Pflichtteils­ergänzung Schenkungen: Abschmelzend über zehn Jahre (§ 2325 Abs. 3 BGB) – im ersten Jahr 100 %, jedes weitere Jahr 10 % weniger; nach zehn Jahren keine Anrechnung mehr.

Verjährung: 3 Jahre ab Kenntnis (§ 195 BGB).

Achtung: Schenkungen an den Ehegatten beginnen die Zehn­jahres­frist erst mit Auflösung der Ehe – also faktisch lebenslang anrechenbar.

Die praktische Tragweite zeigt sich an einem typischen Patchwork-Fall. Erblasser schenkt 2018 dem zweiten Ehegatten eine Eigentums­wohnung in Salzburg, stirbt 2026 mit gewöhnlichem Aufenthalt Salzburg. Nach österreichischem Recht ist die Schenkung an den Ehegatten – Pflichtteils­berechtigter – unbefristet anrechenbar. Das Kind aus erster Ehe kann die volle Pflichtteils­ergänzung verlangen. Hätte der Erblasser dagegen deutsches Recht gewählt und wäre die Schenkung nach Eheauflösung erfolgt, wäre nach acht Jahren nur noch ein Restanteil von 20 % der Schenkung pflichtteils­ergänzungs­relevant. Die Wahl des Erbstatuts ist daher nicht nur eine formale Entscheidung – sie verändert die wirtschaftlichen Folgen jeder lebzeitigen Vermögens­übertragung. Mehr zur Anrechnung lebzeitiger Schenkungen finden Sie auf der Themenseite zur Liegenschafts­schenkung und Pflichtteil-Anrechnung.

Bei strittigem Verfahren – wenn das Kind aus erster Ehe gegen den Witwer prozessiert – sind sowohl Auskunfts­klage nach § 786 ABGB als auch Pflichtteils­klage Routine. Die wirtschaftliche Bewertung der ausländischen Vermögens­anteile (z.B. Münchner Wohnung) erfolgt nach dem Erbstatut, das italienische Grundbuch oder die deutsche Rentenversicherung müssen Auskunft erteilen. Vertiefende Strategieaspekte zum Pflichtteils­streit finden Sie auf der Themenseite zu Pflichtteils­streit, Auskunfts­klage und Stundung.

Verlassenschaftsverfahren mit Auslandsbezug – Praxisablauf in Salzburg

Das österreichische Verlassenschafts­verfahren nach dem Außerstreit­gesetz ist eine Besonderheit: Der Erbe wird nicht mit dem Tod automatisch Eigentümer, sondern erst durch die gerichtliche Einantwortung nach § 178 AußStrG. Bis dahin ruht der Nachlass. Das deutsche Recht kennt dagegen die ipso-iure-Universal­sukzession nach § 1922 BGB – der deutsche Erbe wird mit dem Erbfall sofort Inhaber, ohne gerichtliches Verfahren.

Bei gewöhnlichem Aufenthalt Österreich prüft der Gerichts­kommissär – der mit der Abhandlung beauftragte Notar – die EuErbVO und führt das Vollverfahren: Erbantritts­erklärung, Inventar mit Bewertung des Auslands­vermögens, Einantwortung. Eine deutsche Eigentums­wohnung wird mit dem Verkehrswert in das österreichische Inventar aufgenommen, oft anhand eines Sachverständigen­gutachtens.

Im umgekehrten Fall – gewöhnlicher Aufenthalt Deutschland, Vermögen in Österreich – führt das deutsche Nachlass­gericht (häufig Traunstein, München, Berchtesgadener Land) das Hauptverfahren. In Salzburg findet dann nur ein Sicherungs­verfahren für das Inlands­vermögen statt; für die Grundbuchs­umschreibung wird das deutsche ENZ vorgelegt. Eine vertiefte Darstellung der inner­österreichischen Verfahrens­schritte gibt unsere Themenseite zum Verlassenschafts­verfahren in Österreich.

⏱️ Verfahrensdauer und Schritte – typische Werte
Bezirksgericht Salzburg-Umgebung mit DE-Auslandsbezug
Verfahrensschritt Typische Dauer Praxis­hinweis
Sterbe­fall­anzeige durch Standesamt 2 bis 4 Wochen Automatische Weiter­leitung an BG
Ladung Erben durch Gerichts­kommissär 1 bis 3 Monate Erbantritts­erklärung wird abgegeben
Inventar inklusive Auslands­vermögen 3 bis 8 Monate DE-Banken brauchen oft 4 bis 6 Wochen für Auskunft
Bewertungs­gutachten DE-Liegenschaft 2 bis 4 Monate Sachverständigen­auftrag oder DE-Korrespondent
Einantwortungs­beschluss 8 bis 14 Monate ab Sterbefall Eintritt der Erben­stellung im Grundbuch
Ausstellung ENZ 2 bis 6 Wochen nach Einantwortung Antrag zeitgleich mit Einantwortung empfehlenswert
Folgeverfahren in DE (Bank, Grundbuch) 1 bis 3 Monate Mit ENZ in der Regel reibungslos
Hinweis: Bei italienischem Auslandsvermögen verlängert sich die Bewertungs­phase erfahrungsgemäß um zwei bis vier Monate, weil die italienische Conservatoria dei Registri Immobiliari längere Auskunfts­zeiten hat.

Brandauer Rechtsanwälte korrespondiert in solchen Konstellationen routinemäßig mit Nachlass­gerichten in Traunstein, München, Rosenheim und Berchtesgadener Land. Die räumliche Nähe zur deutschen Grenze – Salzburg liegt rund 15 Kilometer von Freilassing und keine 30 Kilometer von Berchtesgaden entfernt – ist für Mandanten aus dem Rupertiwinkel ein praktischer Vorteil.

Steuerfolgen Deutschland-Österreich – kein DBA, aber konkrete Konsequenzen

Muss ich doppelt Erbschafts­steuer zahlen? Österreich erhebt seit 1. August 2008 keine Erbschafts­steuer mehr; was stattdessen anfällt (Grunderwerb­steuer, Immobilien­ertrag­steuer bei späterer Veräußerung), beschreibt unsere Themenseite zur Erbschafts­steuer Österreich 2026. Deutschland erhebt dagegen Erbschafts­steuer mit drei Steuer­klassen und progressivem Tarif von 7 bis 50 Prozent. Steuerpflichtig wird der Erwerb, wenn Erblasser oder Erwerber Wohnsitz in Deutschland hatten (unbeschränkte Steuer­pflicht, § 2 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG) – oder unabhängig davon für deutsches Inlands­vermögen (beschränkte Steuer­pflicht, § 2 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG).

💶 Deutsche Erbschaftssteuer – Freibeträge und Steuersätze
Stand 2026 – nach ErbStG, Steuerklassen I, II, III
Steuerklasse Person Freibetrag Tarif
I Ehegatte, eingetragener Lebenspartner 500.000 Euro 7 bis 30 %
I Kinder, Stiefkinder 400.000 Euro 7 bis 30 %
I Enkel 200.000 Euro 7 bis 30 %
II Geschwister, Nichten, Neffen 20.000 Euro 15 bis 43 %
III Nicht-Verwandte, entfernte Verwandte 20.000 Euro 30 bis 50 %
Hinweis: Der Tarif steigt mit dem Erwerb – Ehegatten zahlen bis 75.000 Euro 7 %, ab 26 Mio. Euro 30 %. Sachliche Steuer­befreiungen für selbst genutzte Familien­heime nach § 13 Abs. 1 Nr. 4b ErbStG kommen bei DE-Liegenschaft in Betracht.

Ein bilaterales Doppel­besteuerungs­abkommen für Erbschaft­steuern zwischen Deutschland und Österreich besteht nicht – das frühere DBA aus 1954 wurde von Deutschland gekündigt und ist seit 1. Januar 2008 außer Kraft. Die Konsequenzen sind in der Praxis sehr unterschiedlich verteilt:

  • Salzburger Erblasser, deutsche Kinder: Wohnsitz der Kinder in Deutschland löst die unbeschränkte Steuer­pflicht aus – auch auf das österreichische Vermögen.
  • Deutscher Erblasser in Salzburg, österreichische Erben: Nur beschränkte Steuer­pflicht auf deutsches Inlands­vermögen; das österreichische Vermögen bleibt steuerfrei.
  • Ehepaar mit DE-Pässen, Wohnsitz Salzburg: Beschränkte Steuer­pflicht nur auf das DE-Vermögen – die Wohnsitz­strategie ist steuerlich erheblich.
💡 Praxistipp: Anrechnung nach § 21 ErbStG
Wenn dieselbe Erbschaft sowohl in Deutschland als auch in einem anderen Staat besteuert wird (z.B. Italien für die Südtirol-Liegenschaft), kann die ausländische Steuer auf die deutsche Erbschafts­steuer angerechnet werden. Die Anrechnung erfolgt nur auf Antrag und nur bis zur Höhe der deutschen Steuer auf das ausländische Vermögen. In der Salzburger Praxis bedeutet das: Italienische Steuer auf das Südtirol-Haus mindert die deutsche Steuer­last; eine in Österreich nicht erhobene Steuer kann nicht angerechnet werden – fehlt sie also, schlägt die deutsche Steuer voll durch.

Eine spätere Veräußerung einer geerbten Liegenschaft in Österreich löst Immobilien­ertrag­steuer aus – Details zur Berechnung der Anschaffungs­kosten und zur Spekulations­frist liefert unsere Themenseite zur Immobilien­ertrag­steuer bei geerbten Liegenschaften. Wer als deutscher Erbe eine Salzburger Wohnung verkauft, zahlt zusätzlich deutsche Einkommen­steuer auf den Veräußerungs­gewinn, wenn der Verkauf innerhalb der Zehn­jahres­frist nach § 23 EStG erfolgt – die österreichische ImmoESt kann dabei angerechnet werden.

Drei Praxisfälle – Pensionist, Südtirol-Ferienhaus, Patchwork DE-AT

Die folgenden drei Fälle aus der Salzburger Kanzlei­praxis zeigen, wie Anwendung der EuErbVO, Pflichtteils­fragen und Steuer­folgen ineinandergreifen. Namen und Details sind anonymisiert.

Fall 1 – Deutscher Pensionist mit Wohnsitz Anif, Vermögen in München

Der deutsche Erblasser ist seit 2009 mit Hauptwohnsitz in Anif gemeldet und stirbt im Mai 2025. Vermögen: Einfamilienhaus Anif (rund 950.000 Euro), Eigentums­wohnung München-Bogenhausen (720.000 Euro), Wertpapier­depot Sparkasse Berchtesgadener Land (280.000 Euro), Konten UniCredit Bank Austria. Familie: ein Sohn aus erster Ehe in Hamburg, zwei Kinder aus zweiter Ehe in Salzburg.

Im Nachlass findet sich ein notarielles Berliner Testament aus 2003 – damals in München errichtet, ohne Rechtswahl. Der gewöhnliche Aufenthalt zum Todeszeitpunkt liegt eindeutig in Anif – damit gilt nach Art. 21 EuErbVO österreichisches Erbrecht. Das ABGB kennt das Berliner Testament in dieser bindenden Form nicht. Die Bindungswirkung wird umgedeutet, die Pflichtteils­quoten der drei Kinder berechnen sich nach ABGB. Verfahren am Bezirksgericht Salzburg-Umgebung mit Inventar inkl. Münchner Wohnung, Bewertungs­gutachten, ENZ-Antrag mit Einantwortung. Deutsche Erbschafts­steuer für die DE-Vermögens­bestandteile; die in Salzburg lebenden Kinder unterliegen nur der beschränkten DE-Steuer­pflicht. Verfahrens­dauer rund 14 Monate, Folge­verfahren München weitere drei Monate.

Fall 2 – Salzburger Erblasser mit Ferienhaus in Kastelruth, Südtirol

Die österreichische Erblasserin stirbt im Februar 2026 mit Hauptwohnsitz Salzburg-Stadt. Vermögen: Eigentums­wohnung Salzburg-Riedenburg, Bauernhaus in Kastelruth (Südtirol), Konto bei einer Bozner Bank. Drei Kinder als gesetzliche Erben, kein Testament. Anwendbar ist österreichisches Erbrecht – auch für die Südtiroler Liegenschaft (Universal­statut, Art. 23 EuErbVO).

Verfahren am BG Salzburg, Bewertungs­gutachten durch italienischen Sachverständigen, ENZ-Ausstellung. Für die italienische Conservatoria dei Registri Immobiliari di Bolzano wird das ENZ mit Apostille vorgelegt (erhältlich beim Landes­gericht Salzburg). Die Erben benötigen einen italienischen Steuer­code (codice fiscale); die dichiarazione di successione ist binnen zwölf Monaten abzugeben. Italien gewährt einen Freibetrag von einer Million Euro pro Kind – bei einem Verkehrswert von 480.000 Euro fällt keine italienische Erbschafts­steuer an, wohl aber die Imposta ipotecaria und Imposta catastale (2 % bzw. 1 %). Verfahrensdauer rund zwölf Monate, Eintragung im italienischen Grundbuch weitere drei bis sechs Monate.

Fall 3 – Patchwork-Familie Salzburg-Hamburg mit Pflichtteilsstreit

Die österreichische Erblasserin (gewöhnlicher Aufenthalt Salzburg) war in zweiter Ehe mit einem deutschen Pensionisten verheiratet. Aus erster Ehe ein Sohn in Hamburg. Im Testament: Allein­erbeneinsetzung des zweiten Ehegatten. Zwischen 2020 und 2024 lebzeitige Schenkungen an den Mann: Eigentums­wohnung Salzburg (600.000 Euro) sowie zwei Geld­übertragungen über 80.000 und 120.000 Euro. Sterbe­zeitpunkt September 2025. Der Sohn aus erster Ehe macht Pflichtteils­ergänzung geltend.

Anwendbar ist österreichisches Recht. Da der Witwer Pflichtteils­berechtigter ist, sind die lebzeitigen Schenkungen unbefristet anrechen­bar (§ 783 ABGB). Auskunfts­klage am Bezirksgericht Salzburg, anschließend Pflichtteils­klage. Strittig ist die Bewertung der Wohnung im Schenkungs­zeitpunkt – nach § 788 ABGB der Wert bei Empfang, mit VPI-Aufwertung. Streitwert rund 220.000 Euro. Hätte die Erblasserin deutsches Recht gewählt, hätte das Ergebnis kaum abgewichen, weil nach § 2325 Abs. 3 Satz 3 BGB die Zehn­jahres­frist bei Schenkungen an den Ehegatten erst mit Auflösung der Ehe – hier durch Tod – beginnt. Strategie­details zum Pflichtteils­streit finden Sie auf unserer Schwerpunktseite zum Erbstreit in Österreich.

💡 Praxistipp: Schenkungen dokumentieren
In Patchwork-Konstellationen sammeln sich über Jahre Schenkungen, Mitwirkungs­rechte und Vermögens­übertragungen an, die im Pflichtteils­streit zentral werden. Wer eine ausgeglichene Vorsorge plant, sollte alle lebzeitigen Übertragungen schriftlich dokumentieren (Schenkungs­vertrag, Datum, Wert) und im Testament klare Anrechnungs­anordnungen treffen. Das erspart dem Erben­kreis im späteren Verfahren langwierige Auskunfts­klagen und Bewertungs­streit – und zwingt zur klaren Entscheidung, ob der Pflichtteils­anspruch wirtschaftlich akzeptiert oder angefochten werden soll.

Häufige Fehler – was Erblasser und Erben mit Auslandsbezug übersehen

Aus der Salzburger Kanzlei­praxis lassen sich fünf typische Fehler herauslesen, die den Aufwand im Verlassenschafts­verfahren oder im Streit­fall deutlich erhöhen. Sie sind im Vorfeld vermeidbar – wer seine Konstellation einmal sauber prüfen lässt, spart später Zeit, Steuern und Auseinander­setzungen.

Infografik · Fehler­liste

Fünf typische Fehler bei Erbfällen mit Auslandsbezug

Berliner Testament ohne Rechtswahl
Deutsche Ehepaare ziehen nach Österreich um, das alte Berliner Testament aus DE-Zeiten bleibt in der Schreibtisch­schublade. Ohne Rechtswahl wird das Testament nach österreichischem Recht beurteilt – die wechselseitige Bindung des deutschen Rechts entfällt, der überlebende Ehegatte kann nach dem ersten Todesfall neu testieren.
Verzicht auf das Europäische Nachlasszeugnis
Erben legen einer deutschen Bank den österreichischen Einantwortungs­beschluss vor, die Bank verlangt ein ENZ – das Verfahren startet von vorne. Wer Auslandsvermögen hat, beantragt das ENZ am besten gleich mit der Einantwortung.
Fehlende Erbschafts­steuer­erklärung in Deutschland
Erben mit Wohnsitz Deutschland müssen die Erbschaft beim deutschen Finanzamt anzeigen – auch wenn das Vermögen ausschließlich in Österreich liegt. Versäumte Anzeige und Erklärung führen zu Säumnis­zuschlägen und Verzugs­zinsen. Frist zur Anzeige: drei Monate ab Kenntnis (§ 30 ErbStG).
Annahme, Hauptwohnsitz­meldung sei entscheidend
Mandanten verlassen sich auf den Hauptwohnsitz im Pass oder in der Melde­zettel-Bestätigung. Maßgeblich ist aber der Mittelpunkt der Lebens­beziehungen nach Erwägungs­grund 23 EuErbVO – im Streitfall zählt die tatsächliche Lebens­situation, nicht die formale Meldung.
Schenkungen ohne Pflichtteils-Strategie
Wer als deutscher Mandant in Salzburg eine Liegenschaft an ein Kind schenkt, denkt häufig an die deutsche Zehn­jahres­frist – nach österreichischem Recht ist die Schenkung an Pflichtteils­berechtigte aber unbefristet anrechenbar. Die Pflichtteils­strategie muss zum Erbstatut passen, sonst greift sie nicht.

Häufige Fragen zum internationalen Erbrecht

Welches Recht gilt für meinen Nachlass, wenn ich deutscher Staatsbürger bin und in Salzburg lebe?
Grundsätzlich österreichisches Erbrecht, weil der gewöhnliche Aufenthalt in Salzburg liegt (Art. 21 EuErbVO). Sie können aber im Testament deutsches Erbrecht wählen (Art. 22 EuErbVO) – das ist insbesondere bei Berliner Testament, Erbvertrag oder spezifischer Pflichtteils­strategie sinnvoll. Die Wahl muss ausdrücklich oder schlüssig im Testament erfolgen und die Form­vorschriften wahren.
Brauche ich ein Europäisches Nachlasszeugnis, oder reicht der Einantwortungs­beschluss?
Innerhalb Österreichs reicht der Einantwortungs­beschluss. Sobald Erben in einem anderen EU-Mitglied­staat handeln müssen – etwa eine deutsche Bank zur Konto­auflösung, das italienische Grundbuch zur Eigentums­umschreibung – ist das ENZ in der Regel erforderlich. Beantragen Sie es zeitgleich mit der Einantwortung beim zuständigen Bezirksgericht.
Wie lange dauert ein Verlassenschafts­verfahren mit deutschem Auslandsbezug?
Erfahrungs­gemäß acht bis vierzehn Monate ab Sterbefall bis zur Einantwortung am österreichischen Bezirksgericht. Die Bewertungen deutscher Liegenschaften und die Korrespondenz mit deutschen Banken verlängern die Inventar­phase um zwei bis vier Monate gegenüber rein inländischen Verfahren. Anschluss­verfahren in Deutschland (Konto­freigabe, Grundbuch­umschreibung) dauern mit ENZ weitere ein bis drei Monate.
Was passiert mit der deutschen Erbschafts­steuer, wenn ich als Salzburger eine Münchner Wohnung erbe?
Die Münchner Wohnung unterliegt der beschränkten deutschen Steuer­pflicht (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG), weil sie deutsches Inlands­vermögen ist. Sie müssen die Erbschaft innerhalb von drei Monaten beim deutschen Finanzamt anzeigen und eine Erbschafts­steuer­erklärung abgeben. Steuersatz und Freibetrag richten sich nach Ihrer Steuerklasse (z.B. Ehegatte 500.000 Euro Freibetrag, Kinder 400.000 Euro). Österreich erhebt keine Erbschafts­steuer – wohl aber die Grunderwerb­steuer beim Erwerb der österreichischen Anteile.

Jetzt unverbindlich anfragen

Füllen Sie das Formular aus und beschreiben Sie Ihre Situation. Wir melden uns in Kürze bei Ihnen.

Schritt 1 von 3Ihre Kontaktdaten

Das Wichtigste auf einen Blick

📌 Internationales Erbrecht DE-AT – Zusammenfassung
1.
Bei Sterbefällen mit Auslandsbezug seit 17.08.2015 entscheidet die EU-Erbrechtsverordnung – maßgeblich ist nach Art. 21 EuErbVO der letzte gewöhnliche Aufenthalt, nicht die Staatsangehörigkeit.
2.
Deutsche Staatsbürger mit Wohnsitz Salzburg können nach Art. 22 EuErbVO im Testament deutsches Erbrecht wählen – sinnvoll bei Berliner Testament, Erbvertrag und spezifischer Pflichtteils­strategie.
3.
Das Europäische Nachlasszeugnis ist EU-weit anerkannt und wird in Österreich vom Verlassenschafts­gericht ausgestellt – Geltung sechs Monate, verlängerbar; Beantragung möglichst gleich mit der Einantwortung.
4.
Pflichtteils­quoten sind in Deutschland und Österreich nominell gleich (Hälfte des gesetzlichen Erbteils), die Pflichtteils­ergänzung bei lebzeitigen Schenkungen unterscheidet sich aber erheblich (zwei Jahre AT, zehn Jahre abschmelzend DE).
5.
Es gibt kein bilaterales Erbschafts­steuer-DBA zwischen Deutschland und Österreich – Österreich erhebt keine ErbSt, Deutschland erhebt sie auf Inlands­vermögen oder bei deutschem Wohnsitz von Erblasser oder Erwerber.
6.
Verlassenschafts­verfahren mit DE-Bezug dauern erfahrungs­gemäß acht bis vierzehn Monate bis zur Einantwortung; Folgeverfahren in DE mit ENZ weitere ein bis drei Monate.
7.
Vorsorge zahlt sich aus: Testament mit Rechtswahl, dokumentierter Aufenthalts­status und klare Schenkungs­strategie verhindern jahrelange Streitigkeiten zwischen Patchwork-Erben und Doppel­besteuerung.

Wie wir Ihnen bei internationalen Erbfällen helfen können

Internationale Erbfälle haben eigene Tücken – die EU-Erbrechtsverordnung gibt klare Regeln, die Anwendung im Einzelfall hängt aber von Wohnsitz, Staatsangehörigkeit, Testaments­gestaltung und steuerlicher Konstellation ab. Wir vertreten Sie in Salzburg von der Vorsorge mit Testament und Rechtswahl über die Verlassenschafts­vertretung mit Europäischem Nachlasszeugnis bis zum Pflichtteils­streit mit Auslandsbezug. Die Schwerpunktseiten zu Erbrecht und Testamenten sowie zum Erbstreit in Österreich ordnen weitere Aspekte ein.

Brandauer Rechtsanwälte ist nahe der deutschen Grenze und korrespondiert routinemäßig mit Nachlass­gerichten in Traunstein, München, Rosenheim und Berchtesgadener Land sowie mit italienischen, schweizerischen und liechtensteinischen Behörden. Im Erstgespräch klären wir Ihre Konstellation, das anwendbare Recht und einen konkreten Honorarrahmen – bei DE-AT-Verlassenschaften liegt dieser typischerweise bei 8.000 bis 35.000 Euro je nach Komplexität. Vereinbaren Sie ein Beratungs­gespräch – gerade bei laufenden Fristen im Ausland zählt jeder Tag.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Internationales Erbrecht ist hochgradig einzelfall­abhängig – die konkrete Strategie hängt von Wohnsitz, Staatsangehörigkeit, Vermögens­struktur und Testaments­gestaltung ab und wird im Erstgespräch individuell besprochen. Stand: Mai 2026.