Wer als Deutscher in Salzburg lebt, wer als Salzburger ein Ferienhaus in Südtirol hat oder wer ein Konto in München führt, hinterlässt im Todesfall einen Nachlass mit Auslandsbezug. Welches Erbrecht dann gilt, hängt seit 17. August 2015 nicht mehr von der Staatsangehörigkeit ab, sondern vom letzten gewöhnlichen Aufenthalt – das ist die zentrale Weichenstellung der EU-Erbrechtsverordnung. Wer das übersieht, riskiert ein Berliner Testament, das nach österreichischem Recht ungültig ist, eine deutsche Erbschaftssteuer auf österreichisches Vermögen oder ein Verlassenschaftsverfahren, das im falschen Staat geführt wird. Dieser Beitrag zeigt für Mandanten in Salzburg, Tirol und im Rupertiwinkel, welches Recht in welcher Konstellation greift, wann eine Rechtswahl im Testament sinnvoll ist, wie das Europäische Nachlasszeugnis beantragt wird und welche steuerlichen Folgen die fehlende DBA-Lage zwischen Deutschland und Österreich hat. Eine Einordnung in den Gesamtzusammenhang liefert unsere Schwerpunktseite zu Erbrecht und Testamenten.
Internationales Erbrecht – wann es Sie betrifft und was die EuErbVO regelt
Auslandsbezug entsteht auf drei Wegen: Wohnsitz im Ausland, andere Staatsangehörigkeit als die des Wohnsitzlandes, oder Vermögen jenseits der Grenze – eine Eigentumswohnung in München, ein Konto in Bozen, ein Depot bei der Sparkasse Berchtesgaden. Schon einer dieser Faktoren reicht aus, damit das innerstaatliche Erbrecht nicht mehr genügt – es muss zunächst kollisionsrechtlich geklärt werden, welches Erbrecht zur Anwendung kommt.
Für Sterbefälle ab dem 17. August 2015 mit Bezug zu einem anderen EU-Mitgliedstaat regelt das die Verordnung (EU) Nr. 650/2012 – kurz EU-Erbrechtsverordnung oder EuErbVO. Sie gilt in allen Mitgliedstaaten außer Dänemark und Irland. Vor der Verordnung galt für österreichische Gerichte nach § 28 IPRG das Heimatrechtsprinzip – maßgeblich war die Staatsangehörigkeit. Die EuErbVO hat diese Anknüpfung umgekehrt: Heute zählt der gewöhnliche Aufenthalt.
Die Verordnung folgt dem Universalstatut: Das berufene Erbrecht regelt grundsätzlich den gesamten Nachlass – unabhängig davon, in welchem Land sich einzelne Vermögensgegenstände befinden (Art. 23 EuErbVO). Eine Münchner Wohnung unterliegt also nicht automatisch deutschem Erbrecht. Hatte der Erblasser seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Salzburg, beerbt sich auch die Münchner Wohnung nach österreichischem Recht.
Drei Bausteine der EU-Erbrechtsverordnung
Was die EuErbVO seit 17.08.2015 für Erbfälle mit Auslandsbezug regelt
Drei Grenzen sind praxisrelevant: Großbritannien ist seit dem Brexit kein Mitgliedstaat mehr – Konten in London oder britische Pensionen fallen aus dem EuErbVO-System. Dänemark und Irland nehmen nicht teil. Schweiz und Liechtenstein gelten als Drittstaaten, was bei Konten oder Stiftungen in Vaduz oder Zürich eigene Kollisionsregeln nach sich zieht. Für die typische DE-AT-Konstellation greift die Verordnung jedoch in voller Breite.
Gewöhnlicher Aufenthalt – der entscheidende Anknüpfungspunkt
Der Begriff wird in der Verordnung selbst nicht definiert. Erwägungsgrund 23 EuErbVO gibt jedoch klare Kriterien vor: Maßgeblich ist der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen unter Berücksichtigung von Aufenthaltsdauer, Regelmäßigkeit, familiären und sozialen Bindungen sowie beruflicher oder sonstiger Tätigkeit. Ein Reisepass oder die Hauptwohnsitzmeldung allein reichen nicht.
Drei Personengruppen sind besonders genau zu prüfen: Pendler zwischen Salzburg und München, Pensionisten mit Doppelresidenz im Sommer Österreich und Winter Süddeutschland, sowie Mandanten, die kurz vor dem Tod den Wohnsitz gewechselt haben (etwa zur Pflege bei erwachsenen Kindern). Ein zu kurzer Auslandsaufenthalt reicht oft noch nicht aus, den gewöhnlichen Aufenthalt zu verlagern.
Was zählt – und was nicht
Anknüpfungspunkte im Vergleich
Mittelpunkt der Lebensbeziehungen: tatsächlicher Lebensraum, soziale Kontakte, ärztliche Behandlung, Vereinsleben, alltägliche Wege.
Erwägungsgrund 23 EuErbVO: Aufenthaltsdauer, Regelmäßigkeit, familiäre Bindung, berufliche oder sonstige Tätigkeit.
Staatsangehörigkeit: Ein deutscher Reisepass führt nicht automatisch zu deutschem Erbrecht – wenn der gewöhnliche Aufenthalt in Salzburg liegt, gilt österreichisches Recht.
Hauptwohnsitz-Meldung: Die polizeiliche Meldung ist Indiz, kein Beweis – Gerichte schauen auf die tatsächlichen Lebensumstände.
Der EuGH stellt in ständiger Rechtsprechung auf eine objektive Gesamtschau ab – nicht auf die Selbsteinschätzung der Erben. In Streitfällen bringen Auszüge aus dem Sozialversicherungsregister, ärztliche Befunde, Bankauszüge und Telefonstandortdaten Klarheit. Lassen sich die Belege nicht eindeutig zuordnen, kann ausnahmsweise auch eine engere Beziehung zu einem dritten Staat den Ausschlag geben (Art. 21 Abs. 2 EuErbVO).
Rechtswahl im Testament – Werkzeug für deutsche Staatsbürger in Österreich
Art. 22 EuErbVO eröffnet eine wichtige Möglichkeit: Der Erblasser kann das Recht des Staates seiner Staatsangehörigkeit wählen. Hat er mehrere, kann er jede davon wählen. Die Rechtswahl muss ausdrücklich oder zumindest schlüssig in der Verfügung von Todes wegen erfolgen. Wer ein Testament in Österreich errichtet und darin deutsches Recht wählt, muss die österreichischen Formvorschriften beachten.
Für deutsche Staatsbürger mit Wohnsitz Salzburg ist die Rechtswahl in mehreren Konstellationen sinnvoll. Wer ein Berliner Testament errichten möchte, kommt um deutsches Recht nicht herum – das gemeinschaftliche Testament gibt es im ABGB in dieser bindenden Form nicht. Auch Erbverträge, Vorausansprüche des Ehegatten nach § 1932 BGB oder die Pflichtteilsstrafklausel im Berliner Testament setzen die Wahl deutschen Rechts voraus.
Für österreichische Staatsbürger ist die Rechtswahl seltener das Mittel der Wahl, weil das Heimatrecht ohnehin meist mit dem Aufenthaltsrecht zusammenfällt. Sie kann aber für Auslandsösterreicher relevant werden – etwa für eine Salzburgerin, die nach München gezogen ist und dort lebt: Sie kann österreichisches Erbrecht wählen, wenn sie die familiäre Pflichtteilsstruktur nach ABGB aufrechterhalten möchte. Eine vertiefte Auseinandersetzung mit dem Asset Liegenschaft im Ausland und den dort eintretenden Folgen finden Sie auf unserer Themenseite zur Immobilie im Ausland erben.
Checkliste Rechtswahl im Testament
Was vor der Errichtung geklärt sein muss
Eine Rechtswahl ist jederzeit widerrufbar – durch ein neueres Testament oder eine andere Wahl. Wer im Lauf des Lebens den Wohnsitz wechselt, sollte die Wahl alle fünf bis zehn Jahre überprüfen, weil sich Familiensituation und Pflichtteilsberechtigte verändern. Auch Schenkungen zu Lebzeiten beeinflussen die Wirkung der Rechtswahl, weil die Pflichtteilsergänzungsregeln (zwei Jahre AT, zehn Jahre abschmelzend DE) sehr unterschiedlich wirken.
Europäisches Nachlasszeugnis – Beantragung, Wirkung, Geltungsdauer
Das Europäische Nachlasszeugnis – kurz ENZ – ist in Art. 62 bis 73 EuErbVO geregelt und wirkt EU-weit als Nachweis der Erbenstellung sowie der Befugnisse von Testamentsvollstreckern und Vermächtnisnehmern. Wer als österreichischer Erbe ein Konto bei einer deutschen Bank auflösen, eine Wohnung in München umschreiben oder ein italienisches Grundbuch ändern lassen muss, kommt heute kaum mehr ohne ENZ aus. Der nationale Erbschein nach § 2353 BGB oder der österreichische Einantwortungsbeschluss reichen für grenzüberschreitende Vorgänge meist nicht.
In Österreich stellt das Verlassenschaftsgericht das ENZ aus – das Bezirksgericht, bei dem das Verfahren geführt wird. Je nach Aufenthaltsort des Erblassers sind das in Salzburg die Bezirksgerichte Salzburg, Hallein oder Salzburg-Umgebung. Der Antrag wird üblicherweise gemeinsam mit der Einantwortung gestellt, kann aber auch nachträglich nachgeholt werden. Geltung sechs Monate, beglaubigte Kopien für den jeweiligen Empfänger; Verlängerung möglich, solange das Folgeverfahren im anderen Mitgliedstaat läuft.
Ablauf ENZ-Beantragung
Vom Antrag bis zur Vorlage bei der ausländischen Stelle
Antrag durch Erben, Vermächtnisnehmer oder Testamentsvollstrecker. Form nach Art. 65 EuErbVO – das Standardformular V der Durchführungsverordnung wird üblicherweise verwendet.
Das Bezirksgericht prüft die Erbenqualifikation, hört bei Bedarf die Erben an und entscheidet über das anwendbare Recht. Streitige Punkte (z.B. gewöhnlicher Aufenthalt) werden geklärt.
Original verbleibt beim Gericht, Erben erhalten beglaubigte Abschriften. Geltung sechs Monate, verlängerbar. Pro Empfängerstelle eine Abschrift.
DE-Banken erkennen das ENZ als Nachweis der Erbenstellung an, ohne weiteren Erbschein. Italienische Grundbücher verlangen Apostille; deutsche Grundbücher in der Regel nicht.
Konten freigegeben, Liegenschaft umgeschrieben, Erbenstellung EU-weit dokumentiert. Praxisdauer Antrag bis Ausstellung 2 bis 6 Monate, Folgeverfahren in DE 1 bis 3 Monate.
Die Gerichtsgebühren richten sich nach dem GGG und sind streitwertabhängig. Wer eine deutsche Frist im Auge hat (etwa die Anzeigepflicht binnen drei Monaten nach Kenntnis des Erbfalls beim deutschen Finanzamt), sollte den ENZ-Antrag möglichst gleich mit der Erbantrittserklärung verbinden – sonst entstehen sechs Monate Verzögerung im Folgeverfahren.
Pflichtteil grenzüberschreitend – Unterschiede Deutschland und Österreich
Der Pflichtteil ist in beiden Rechtsordnungen ein wirtschaftliches Mindesterbe der nahen Angehörigen, das gegen ein Testament durchgesetzt werden kann. Auf den ersten Blick wirken die Quoten gleich – Pflichtteil ist die Hälfte des gesetzlichen Erbteils, sowohl nach § 759 ABGB als auch nach § 2303 BGB. Bei genauerem Hinsehen unterscheiden sich aber die gesetzlichen Erbquoten, der Kreis der Pflichtteilsberechtigten und vor allem die Pflichtteilsergänzung bei lebzeitigen Schenkungen erheblich. Wer mit Auslandsbezug testiert, ohne diese Unterschiede zu kennen, riskiert ein Pflichtteilsergebnis, das er weder gewollt noch erwartet hat.
Pflichtteilsrecht im Vergleich
Österreich (ABGB) gegenüber Deutschland (BGB)
Pflichtteilsberechtigte: Kinder, Ehegatte, eingetragener Partner (§ 757 ABGB).
Quote: Hälfte des gesetzlichen Erbteils (§ 759 ABGB).
Pflichtteilsergänzung Schenkungen: Bei Schenkungen an Nicht-Pflichtteilsberechtigte zwei Jahre vor dem Tod (§ 782 ABGB), bei Schenkungen an Pflichtteilsberechtigte unbefristet anrechenbar.
Verjährung: 3 Jahre ab Kenntnis (§ 1487a ABGB).
Pflichtteilsberechtigte: Kinder, Ehegatte, eingetragener Lebenspartner, Eltern (wenn keine Abkömmlinge, § 2303 BGB).
Quote: Hälfte des gesetzlichen Erbteils (§ 2303 BGB).
Pflichtteilsergänzung Schenkungen: Abschmelzend über zehn Jahre (§ 2325 Abs. 3 BGB) – im ersten Jahr 100 %, jedes weitere Jahr 10 % weniger; nach zehn Jahren keine Anrechnung mehr.
Verjährung: 3 Jahre ab Kenntnis (§ 195 BGB).
Die praktische Tragweite zeigt sich an einem typischen Patchwork-Fall. Erblasser schenkt 2018 dem zweiten Ehegatten eine Eigentumswohnung in Salzburg, stirbt 2026 mit gewöhnlichem Aufenthalt Salzburg. Nach österreichischem Recht ist die Schenkung an den Ehegatten – Pflichtteilsberechtigter – unbefristet anrechenbar. Das Kind aus erster Ehe kann die volle Pflichtteilsergänzung verlangen. Hätte der Erblasser dagegen deutsches Recht gewählt und wäre die Schenkung nach Eheauflösung erfolgt, wäre nach acht Jahren nur noch ein Restanteil von 20 % der Schenkung pflichtteilsergänzungsrelevant. Die Wahl des Erbstatuts ist daher nicht nur eine formale Entscheidung – sie verändert die wirtschaftlichen Folgen jeder lebzeitigen Vermögensübertragung. Mehr zur Anrechnung lebzeitiger Schenkungen finden Sie auf der Themenseite zur Liegenschaftsschenkung und Pflichtteil-Anrechnung.
Bei strittigem Verfahren – wenn das Kind aus erster Ehe gegen den Witwer prozessiert – sind sowohl Auskunftsklage nach § 786 ABGB als auch Pflichtteilsklage Routine. Die wirtschaftliche Bewertung der ausländischen Vermögensanteile (z.B. Münchner Wohnung) erfolgt nach dem Erbstatut, das italienische Grundbuch oder die deutsche Rentenversicherung müssen Auskunft erteilen. Vertiefende Strategieaspekte zum Pflichtteilsstreit finden Sie auf der Themenseite zu Pflichtteilsstreit, Auskunftsklage und Stundung.
Verlassenschaftsverfahren mit Auslandsbezug – Praxisablauf in Salzburg
Das österreichische Verlassenschaftsverfahren nach dem Außerstreitgesetz ist eine Besonderheit: Der Erbe wird nicht mit dem Tod automatisch Eigentümer, sondern erst durch die gerichtliche Einantwortung nach § 178 AußStrG. Bis dahin ruht der Nachlass. Das deutsche Recht kennt dagegen die ipso-iure-Universalsukzession nach § 1922 BGB – der deutsche Erbe wird mit dem Erbfall sofort Inhaber, ohne gerichtliches Verfahren.
Bei gewöhnlichem Aufenthalt Österreich prüft der Gerichtskommissär – der mit der Abhandlung beauftragte Notar – die EuErbVO und führt das Vollverfahren: Erbantrittserklärung, Inventar mit Bewertung des Auslandsvermögens, Einantwortung. Eine deutsche Eigentumswohnung wird mit dem Verkehrswert in das österreichische Inventar aufgenommen, oft anhand eines Sachverständigengutachtens.
Im umgekehrten Fall – gewöhnlicher Aufenthalt Deutschland, Vermögen in Österreich – führt das deutsche Nachlassgericht (häufig Traunstein, München, Berchtesgadener Land) das Hauptverfahren. In Salzburg findet dann nur ein Sicherungsverfahren für das Inlandsvermögen statt; für die Grundbuchsumschreibung wird das deutsche ENZ vorgelegt. Eine vertiefte Darstellung der innerösterreichischen Verfahrensschritte gibt unsere Themenseite zum Verlassenschaftsverfahren in Österreich.
| Verfahrensschritt | Typische Dauer | Praxishinweis |
|---|---|---|
| Sterbefallanzeige durch Standesamt | 2 bis 4 Wochen | Automatische Weiterleitung an BG |
| Ladung Erben durch Gerichtskommissär | 1 bis 3 Monate | Erbantrittserklärung wird abgegeben |
| Inventar inklusive Auslandsvermögen | 3 bis 8 Monate | DE-Banken brauchen oft 4 bis 6 Wochen für Auskunft |
| Bewertungsgutachten DE-Liegenschaft | 2 bis 4 Monate | Sachverständigenauftrag oder DE-Korrespondent |
| Einantwortungsbeschluss | 8 bis 14 Monate ab Sterbefall | Eintritt der Erbenstellung im Grundbuch |
| Ausstellung ENZ | 2 bis 6 Wochen nach Einantwortung | Antrag zeitgleich mit Einantwortung empfehlenswert |
| Folgeverfahren in DE (Bank, Grundbuch) | 1 bis 3 Monate | Mit ENZ in der Regel reibungslos |
Brandauer Rechtsanwälte korrespondiert in solchen Konstellationen routinemäßig mit Nachlassgerichten in Traunstein, München, Rosenheim und Berchtesgadener Land. Die räumliche Nähe zur deutschen Grenze – Salzburg liegt rund 15 Kilometer von Freilassing und keine 30 Kilometer von Berchtesgaden entfernt – ist für Mandanten aus dem Rupertiwinkel ein praktischer Vorteil.
Steuerfolgen Deutschland-Österreich – kein DBA, aber konkrete Konsequenzen
Muss ich doppelt Erbschaftssteuer zahlen? Österreich erhebt seit 1. August 2008 keine Erbschaftssteuer mehr; was stattdessen anfällt (Grunderwerbsteuer, Immobilienertragsteuer bei späterer Veräußerung), beschreibt unsere Themenseite zur Erbschaftssteuer Österreich 2026. Deutschland erhebt dagegen Erbschaftssteuer mit drei Steuerklassen und progressivem Tarif von 7 bis 50 Prozent. Steuerpflichtig wird der Erwerb, wenn Erblasser oder Erwerber Wohnsitz in Deutschland hatten (unbeschränkte Steuerpflicht, § 2 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG) – oder unabhängig davon für deutsches Inlandsvermögen (beschränkte Steuerpflicht, § 2 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG).
| Steuerklasse | Person | Freibetrag | Tarif |
|---|---|---|---|
| I | Ehegatte, eingetragener Lebenspartner | 500.000 Euro | 7 bis 30 % |
| I | Kinder, Stiefkinder | 400.000 Euro | 7 bis 30 % |
| I | Enkel | 200.000 Euro | 7 bis 30 % |
| II | Geschwister, Nichten, Neffen | 20.000 Euro | 15 bis 43 % |
| III | Nicht-Verwandte, entfernte Verwandte | 20.000 Euro | 30 bis 50 % |
Ein bilaterales Doppelbesteuerungsabkommen für Erbschaftsteuern zwischen Deutschland und Österreich besteht nicht – das frühere DBA aus 1954 wurde von Deutschland gekündigt und ist seit 1. Januar 2008 außer Kraft. Die Konsequenzen sind in der Praxis sehr unterschiedlich verteilt:
- Salzburger Erblasser, deutsche Kinder: Wohnsitz der Kinder in Deutschland löst die unbeschränkte Steuerpflicht aus – auch auf das österreichische Vermögen.
- Deutscher Erblasser in Salzburg, österreichische Erben: Nur beschränkte Steuerpflicht auf deutsches Inlandsvermögen; das österreichische Vermögen bleibt steuerfrei.
- Ehepaar mit DE-Pässen, Wohnsitz Salzburg: Beschränkte Steuerpflicht nur auf das DE-Vermögen – die Wohnsitzstrategie ist steuerlich erheblich.
Eine spätere Veräußerung einer geerbten Liegenschaft in Österreich löst Immobilienertragsteuer aus – Details zur Berechnung der Anschaffungskosten und zur Spekulationsfrist liefert unsere Themenseite zur Immobilienertragsteuer bei geerbten Liegenschaften. Wer als deutscher Erbe eine Salzburger Wohnung verkauft, zahlt zusätzlich deutsche Einkommensteuer auf den Veräußerungsgewinn, wenn der Verkauf innerhalb der Zehnjahresfrist nach § 23 EStG erfolgt – die österreichische ImmoESt kann dabei angerechnet werden.
Drei Praxisfälle – Pensionist, Südtirol-Ferienhaus, Patchwork DE-AT
Die folgenden drei Fälle aus der Salzburger Kanzleipraxis zeigen, wie Anwendung der EuErbVO, Pflichtteilsfragen und Steuerfolgen ineinandergreifen. Namen und Details sind anonymisiert.
Fall 1 – Deutscher Pensionist mit Wohnsitz Anif, Vermögen in München
Der deutsche Erblasser ist seit 2009 mit Hauptwohnsitz in Anif gemeldet und stirbt im Mai 2025. Vermögen: Einfamilienhaus Anif (rund 950.000 Euro), Eigentumswohnung München-Bogenhausen (720.000 Euro), Wertpapierdepot Sparkasse Berchtesgadener Land (280.000 Euro), Konten UniCredit Bank Austria. Familie: ein Sohn aus erster Ehe in Hamburg, zwei Kinder aus zweiter Ehe in Salzburg.
Im Nachlass findet sich ein notarielles Berliner Testament aus 2003 – damals in München errichtet, ohne Rechtswahl. Der gewöhnliche Aufenthalt zum Todeszeitpunkt liegt eindeutig in Anif – damit gilt nach Art. 21 EuErbVO österreichisches Erbrecht. Das ABGB kennt das Berliner Testament in dieser bindenden Form nicht. Die Bindungswirkung wird umgedeutet, die Pflichtteilsquoten der drei Kinder berechnen sich nach ABGB. Verfahren am Bezirksgericht Salzburg-Umgebung mit Inventar inkl. Münchner Wohnung, Bewertungsgutachten, ENZ-Antrag mit Einantwortung. Deutsche Erbschaftssteuer für die DE-Vermögensbestandteile; die in Salzburg lebenden Kinder unterliegen nur der beschränkten DE-Steuerpflicht. Verfahrensdauer rund 14 Monate, Folgeverfahren München weitere drei Monate.
Fall 2 – Salzburger Erblasser mit Ferienhaus in Kastelruth, Südtirol
Die österreichische Erblasserin stirbt im Februar 2026 mit Hauptwohnsitz Salzburg-Stadt. Vermögen: Eigentumswohnung Salzburg-Riedenburg, Bauernhaus in Kastelruth (Südtirol), Konto bei einer Bozner Bank. Drei Kinder als gesetzliche Erben, kein Testament. Anwendbar ist österreichisches Erbrecht – auch für die Südtiroler Liegenschaft (Universalstatut, Art. 23 EuErbVO).
Verfahren am BG Salzburg, Bewertungsgutachten durch italienischen Sachverständigen, ENZ-Ausstellung. Für die italienische Conservatoria dei Registri Immobiliari di Bolzano wird das ENZ mit Apostille vorgelegt (erhältlich beim Landesgericht Salzburg). Die Erben benötigen einen italienischen Steuercode (codice fiscale); die dichiarazione di successione ist binnen zwölf Monaten abzugeben. Italien gewährt einen Freibetrag von einer Million Euro pro Kind – bei einem Verkehrswert von 480.000 Euro fällt keine italienische Erbschaftssteuer an, wohl aber die Imposta ipotecaria und Imposta catastale (2 % bzw. 1 %). Verfahrensdauer rund zwölf Monate, Eintragung im italienischen Grundbuch weitere drei bis sechs Monate.
Fall 3 – Patchwork-Familie Salzburg-Hamburg mit Pflichtteilsstreit
Die österreichische Erblasserin (gewöhnlicher Aufenthalt Salzburg) war in zweiter Ehe mit einem deutschen Pensionisten verheiratet. Aus erster Ehe ein Sohn in Hamburg. Im Testament: Alleinerbeneinsetzung des zweiten Ehegatten. Zwischen 2020 und 2024 lebzeitige Schenkungen an den Mann: Eigentumswohnung Salzburg (600.000 Euro) sowie zwei Geldübertragungen über 80.000 und 120.000 Euro. Sterbezeitpunkt September 2025. Der Sohn aus erster Ehe macht Pflichtteilsergänzung geltend.
Anwendbar ist österreichisches Recht. Da der Witwer Pflichtteilsberechtigter ist, sind die lebzeitigen Schenkungen unbefristet anrechenbar (§ 783 ABGB). Auskunftsklage am Bezirksgericht Salzburg, anschließend Pflichtteilsklage. Strittig ist die Bewertung der Wohnung im Schenkungszeitpunkt – nach § 788 ABGB der Wert bei Empfang, mit VPI-Aufwertung. Streitwert rund 220.000 Euro. Hätte die Erblasserin deutsches Recht gewählt, hätte das Ergebnis kaum abgewichen, weil nach § 2325 Abs. 3 Satz 3 BGB die Zehnjahresfrist bei Schenkungen an den Ehegatten erst mit Auflösung der Ehe – hier durch Tod – beginnt. Strategiedetails zum Pflichtteilsstreit finden Sie auf unserer Schwerpunktseite zum Erbstreit in Österreich.
Häufige Fehler – was Erblasser und Erben mit Auslandsbezug übersehen
Aus der Salzburger Kanzleipraxis lassen sich fünf typische Fehler herauslesen, die den Aufwand im Verlassenschaftsverfahren oder im Streitfall deutlich erhöhen. Sie sind im Vorfeld vermeidbar – wer seine Konstellation einmal sauber prüfen lässt, spart später Zeit, Steuern und Auseinandersetzungen.
Fünf typische Fehler bei Erbfällen mit Auslandsbezug
Häufige Fragen zum internationalen Erbrecht
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Internationale Erbfälle haben eigene Tücken – die EU-Erbrechtsverordnung gibt klare Regeln, die Anwendung im Einzelfall hängt aber von Wohnsitz, Staatsangehörigkeit, Testamentsgestaltung und steuerlicher Konstellation ab. Wir vertreten Sie in Salzburg von der Vorsorge mit Testament und Rechtswahl über die Verlassenschaftsvertretung mit Europäischem Nachlasszeugnis bis zum Pflichtteilsstreit mit Auslandsbezug. Die Schwerpunktseiten zu Erbrecht und Testamenten sowie zum Erbstreit in Österreich ordnen weitere Aspekte ein.
Brandauer Rechtsanwälte ist nahe der deutschen Grenze und korrespondiert routinemäßig mit Nachlassgerichten in Traunstein, München, Rosenheim und Berchtesgadener Land sowie mit italienischen, schweizerischen und liechtensteinischen Behörden. Im Erstgespräch klären wir Ihre Konstellation, das anwendbare Recht und einen konkreten Honorarrahmen – bei DE-AT-Verlassenschaften liegt dieser typischerweise bei 8.000 bis 35.000 Euro je nach Komplexität. Vereinbaren Sie ein Beratungsgespräch – gerade bei laufenden Fristen im Ausland zählt jeder Tag.
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Internationales Erbrecht ist hochgradig einzelfallabhängig – die konkrete Strategie hängt von Wohnsitz, Staatsangehörigkeit, Vermögensstruktur und Testamentsgestaltung ab und wird im Erstgespräch individuell besprochen. Stand: Mai 2026.