Sie wurden in der Eigentümerversammlung überstimmt — und der Beschluss lässt Sie ratlos zurück: War alles formell richtig? Die Versammlung ist genau so streng formgebunden, wie es das Wohnungseigentumsgesetz vorgibt: Ladung, Tagesordnung, Mehrheit, Stimmrecht und Mitteilung müssen stimmen — sonst ist der Beschluss anfechtbar oder im schwersten Fall nichtig. Dieser Beitrag ordnet die vier Form-Fehler-Kategorien, erklärt die Unterscheidung zwischen Anfechtbarkeit und Nichtigkeit und zeigt anhand von vier Salzburger Praxisfällen, wann sich ein Anfechtungsverfahren lohnt. Die Frist nach § 24 Abs 6 WEG ist eine Monatsfrist und beginnt mit der schriftlichen Mitteilung — wer sie versäumt, heilt den Form-Fehler.
Inhalt
- Eigentümerversammlung WEG: Welche Form ist Pflicht — und warum entscheidet sie über jeden Beschluss?
- § 25 WEG Ladung: Frist, Form, Adressaten — die häufigsten Ladungs-Fehler
- Tagesordnung als Pflicht-Anker: Warum „Sonstiges“ kein Beschluss-Punkt ist
- Mehrheit und Stimmrecht: Was § 24 WEG für die Beschlussfassung verlangt
- Anfechtbar oder nichtig? Die zentrale Unterscheidung — und die Monatsfrist
- Vier Praxisfälle aus Salzburg — Lehen, Wals, Aigen, Liefering
- Umlaufbeschluss nach § 24 Abs 4 WEG: Wenn ohne Versammlung beschlossen wird
- Salzburg-spezifisch: Was Eigentümer in Stadt und Umlandgemeinden besonders beachten
- Was überstimmte Eigentümer in den nächsten 30 Tagen tun müssen
- Häufige Fragen
Eigentümerversammlung WEG: Welche Form ist Pflicht — und warum entscheidet sie über jeden Beschluss?
Die Eigentümerversammlung ist das zentrale Entscheidungsforum jeder Wohnungseigentumsgemeinschaft. In ihr beschließen die Wohnungseigentümer über Sanierungen, Hausverwaltungs-Wechsel, Hausordnung, Rücklagenbildung und Sondernutzungsrechte. Damit diese Entscheidungen rechtsverbindlich sind, knüpft das Wohnungseigentumsgesetz strenge Form-Anforderungen an Vorbereitung, Einberufung, Durchführung und Mitteilung. Wird eine dieser Anforderungen verletzt, droht die Anfechtung — und im schwersten Fall die Nichtigkeit des Beschlusses.
Die Praxis zeigt vier klar abgrenzbare Kategorien von Form-Fehlern: Mängel in der Ladung, in der Tagesordnung, in der Beschlussfassung sowie im Protokoll oder in der Mitteilung. Jede Kategorie hat ihre eigene gesetzliche Grundlage im WEG 2002 (Fassung 2022) und führt zu unterschiedlichen Rechtsfolgen — von der heilbaren Anfechtbarkeit bis zur unbefristet angreifbaren Nichtigkeit. Wer einen Beschluss prüfen lässt, sollte zuerst die Mangel-Kategorie bestimmen und dann die Frist berechnen.
Vier Form-Säulen der Eigentümerversammlung
Welche Pflichten an welchem Punkt der Versammlung greifen
Die zentrale Norm ist § 25 WEG: Der Verwalter beruft die Eigentümerversammlung mindestens alle zwei Jahre ein — schriftlich, mit einer Frist von mindestens zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung in der Einladung. Diese vier Pflichten klingen schlicht, sind aber der häufigste Anfechtungsgrund. Wer überstimmt wurde, sollte zuerst die Einladung hervorholen und prüfen, ob Datum, Form und Tagesordnungs-Klarheit den Anforderungen entsprechen.
§ 25 WEG Ladung: Frist, Form, Adressaten — die häufigsten Ladungs-Fehler
Die Ladung ist nach § 25 Abs 2 WEG schriftlich, mindestens zwei Wochen vor der Versammlung und unter Angabe der Tagesordnung zu erlassen. Eine Durchbrechung ist nur möglich, wenn alle Eigentümer anwesend sind und einstimmig auf die Frist verzichten. Häufige Praxisfehler: kürzere Ladungsfrist, Versand per E-Mail ohne entsprechenden Beschluss, Zustellung an die alte Postadresse oder eine Einladung ganz ohne konkrete Tagesordnung.
| Anforderung | Korrekt | Typischer Fehler |
|---|---|---|
| Frist | Mindestens 14 Tage vor der Versammlung | Ladung mit nur 8–10 Tagen Vorlauf |
| Form | Schriftlich (Brief) | E-Mail ohne entsprechenden Beschluss der Eigentümergemeinschaft |
| Adressaten | Alle Wohnungseigentümer (Grundbuch oder mitgeteilte Adresse) | Einzelne Eigentümer übersehen oder veraltete Adresse |
| Tagesordnung | Alle Beschluss-Punkte konkret formuliert | Nur „Sonstiges“ oder „Verschiedenes“ |
| Inhaltliche Vorbereitung | Beschlussantrag und Unterlagen werden mitgeschickt oder zur Einsicht bereitgestellt | Keine Unterlagen, Eigentümer können sich nicht vorbereiten |
Wer als nicht geladener Eigentümer keine Einladung erhalten hat, kann den daraufhin gefassten Beschluss anfechten — auch wenn er nicht anwesend war: Die Versammlung war ihm gegenüber nicht ordnungsgemäß einberufen, sein Stimmrecht wurde beschnitten. Ähnlich liegt der Fall, wenn die Ladung an die alte Adresse ging, obwohl der Hausverwaltung längst eine neue Adresse mitgeteilt war. Die Beweispflicht für den korrekten Versand trifft die Hausverwaltung — sie sollte ihn daher dokumentieren, etwa durch eingeschriebenen Brief oder Empfangsbestätigung.
Tagesordnung als Pflicht-Anker: Warum „Sonstiges“ kein Beschluss-Punkt ist
§ 25 Abs 4 WEG ist eine der am häufigsten unterschätzten Normen: In der Eigentümerversammlung darf nur über jene Punkte beschlossen werden, die in der Tagesordnung der Einladung angekündigt waren. Sinn der Regelung ist die Vorbereitungs-Möglichkeit aller Eigentümer — wer sich auf eine Versammlung vorbereiten oder eine Vollmacht erteilen will, muss aus der Einladung erkennen können, worüber abgestimmt wird. Sammelbegriffe wie „Sonstiges“, „Verschiedenes“, „Allfälliges“ oder „Bericht der Hausverwaltung mit Aussprache“ reichen für substanzielle Beschlüsse nicht.
Der Oberste Gerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung klargestellt, dass die Tagesordnung den Beschluss-Gegenstand so konkret bezeichnen muss, dass sich der durchschnittliche Eigentümer ein Bild von Tragweite und finanziellen Auswirkungen machen kann. Ein Punkt „Beschluss über Fassadensanierung mit Kostenvoranschlag der Firma XY in Höhe von 180.000 Euro“ ist tauglich; „Bauliche Maßnahmen — Beratung“ ist es nicht, wenn dann ein konkreter Auftrag in dieser Größenordnung beschlossen wird. Die Differenz zwischen ankündigender und beschlussfähiger Formulierung ist der Kern vieler Anfechtungs-Mandate.
Tagesordnungs-Klarheit: Drei Stufen
Vom Sammelpunkt zur beschluss-sicheren Formulierung
Wer rechtssicher organisieren will, formuliert jeden Beschluss-Antrag bereits in der Einladung wörtlich aus, fügt Kostenvoranschläge oder Vertragsentwürfe als Anlage bei und kennzeichnet eindeutig, ob es sich um einen Beschluss-Punkt oder lediglich einen Bericht handelt. Auch ein Beschluss über eine Nutzungsänderung oder eine bauliche Änderung gehört konkret in die Tagesordnung. Die einzige Ausnahme: Alle Eigentümer sind anwesend und stimmen einstimmig zu, dass auch über einen nicht angekündigten Punkt beschlossen wird — eine Konstellation, die 100-prozentige Anwesenheit voraussetzt und daher selten gegeben ist.
Mehrheit und Stimmrecht: Was § 24 WEG für die Beschlussfassung verlangt
§ 24 Abs 1 WEG legt die Grundregel fest: Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, wobei sich die Stimmgewichtung nach den Miteigentumsanteilen richtet. Jeder Wohnungseigentümer hat so viele Stimmen, wie ihm Anteile zustehen. Die einfache Mehrheit nach Köpfen — „eine Wohnung, eine Stimme“ — ist nicht WEG-konform und führt zu anfechtbaren Beschlüssen, wenn sie tatsächlich angewandt wurde.
Für besondere Beschluss-Arten verlangt das WEG abweichende Mehrheiten. Bauliche Änderungen am gemeinschaftlichen Eigentum können je nach Eingriffstiefe eine qualifizierte Mehrheit oder Einstimmigkeit erfordern. Beschlüsse, die in das Wohnungseigentumsobjekt eines anderen eingreifen, sind ohne dessen Zustimmung nichtig — keine Mehrheit ersetzt den fehlenden Konsens. Bei der Aufhebung des Wohnungseigentums ist Einstimmigkeit aller Eigentümer Pflicht.
| Beschluss-Art | Erforderliche Mehrheit | Sonderregel |
|---|---|---|
| Ordentliche Erhaltung (Sanierung Fassade, Dach) | Einfache Mehrheit nach Anteilen | § 24 Abs 1 WEG |
| Hausverwaltungs-Bestellung / -Wechsel | Einfache Mehrheit nach Anteilen | Tagesordnungs-Punkt zwingend konkret |
| Bauliche Änderung ohne Eingriff in andere | Mehrheit, oft qualifiziert | Tiefe des Eingriffs entscheidend |
| Eingriff in WE-Objekt eines anderen | Zustimmung des Betroffenen — sonst nichtig | Keine Mehrheit ersetzt Konsens |
| Aufhebung des Wohnungseigentums | Einstimmigkeit aller Eigentümer | Sonst Klage auf Realteilung |
| Verlängerung Verwaltervertrag (Verwalter ist Eigentümer) | Einfache Mehrheit ohne Verwalter-Stimme | § 24 Abs 3 WEG: Stimmrechtsausschluss |
Praxisrelevant ist § 24 Abs 3 WEG: Wenn ein Beschluss ein Rechtsgeschäft mit einem bestimmten Eigentümer betrifft, ist dieser vom Stimmrecht ausgeschlossen. Klassischer Anwendungsfall ist die Hausverwaltung, die selbst Wohnungseigentümerin in der Liegenschaft ist und über ihren eigenen Verwaltervertrag mitstimmen will. Ein zweiter Fall: Ein Eigentümer, der sich eine Sondernutzungs-Vereinbarung über eine Gemeinschaftsfläche einräumen lassen will, darf über den dazu nötigen Beschluss nicht mitstimmen. Wird der Stimmrechtsausschluss missachtet und kommt die Mehrheit nur durch die Stimme der ausgeschlossenen Person zustande, ist der Beschluss anfechtbar — oder unter Umständen gar nicht zustande gekommen.
Auch das Vollmachts-Stimmen ist ein häufiger Streitpunkt. Wer verhindert ist, kann eine Vollmacht erteilen — sie muss schriftlich vorliegen, den Bevollmächtigten konkret benennen und die Reichweite der Stimmabgabe ausweisen. Bei unklaren oder mündlichen Vollmachten darf die Stimme nicht gezählt werden — sonst ist der Beschluss anfechtbar.
Anfechtbar oder nichtig? Die zentrale Unterscheidung — und die Monatsfrist
Die wichtigste Weiche im Form-Fehler-Recht ist die Unterscheidung zwischen anfechtbarem und nichtigem Beschluss. Sie entscheidet, ob eine harte Frist läuft oder nicht. Anfechtbare Beschlüsse sind zunächst wirksam, können aber binnen einem Monat ab schriftlicher Mitteilung gerichtlich angefochten werden (§ 24 Abs 6 WEG). Wird die Frist versäumt, ist der Form-Fehler geheilt und der Beschluss endgültig wirksam — selbst wenn er offenkundig falsch zustande kam. Nichtige Beschlüsse hingegen sind von Anfang an unwirksam und können jederzeit, auch ohne Frist, durch eine Feststellungsklage angegriffen werden.
Welcher Mangel zu welcher Rechtsfolge führt, ist gesetzlich nicht abschließend geregelt — es gibt jedoch eine klare Praxis-Faustregel. Form-Fehler bei Ladung, Tagesordnung, Mehrheit und Stimmrechtsausschluss machen den Beschluss in aller Regel anfechtbar. Inhaltliche Mängel — vor allem der Eingriff in das Wohnungseigentumsobjekt eines anderen Eigentümers ohne dessen Zustimmung — machen den Beschluss nichtig. Auch ein Beschluss, der gegen zwingendes Recht verstößt oder bei dem keine erkennbare Beschlussfassung stattgefunden hat, ist nichtig.
Die Anfechtungsklage zum Beschluss wird im Außerstreitverfahren beim zuständigen Bezirksgericht eingebracht (§ 52 Abs 1 Z 4 WEG). Antragslegitimiert ist jeder überstimmte Wohnungseigentümer; der Streitwert orientiert sich am wirtschaftlichen Interesse — bei Sanierungs-Beschlüssen an der Höhe der beschlossenen Maßnahme, bei Hausverwaltungs-Wechseln am Jahres-Honorar. Die Frist zählt absolut: Sie beginnt mit der schriftlichen Mitteilung an die jeweilige Person und endet einen Monat später. Wer die Mitteilung gar nicht erhält, kann den Beschluss unbefristet anfechten.
Vier Praxisfälle aus Salzburg — Lehen, Wals, Aigen, Liefering
Die folgenden vier Konstellationen stammen aus typischen Mandaten der Salzburger Versammlungspraxis. Sie zeigen, wie sich die Form-Fehler-Kategorien in echten Fällen ausprägen und welche prozessuale Strategie sich jeweils anbietet. Die Honorar-Bandbreiten sind Richtwerte — abhängig vom Streitwert, der Komplexität und davon, ob parallel eine einstweilige Verfügung beantragt wird.
Mangel: Ladungsfrist § 25 Abs 2 WEG verletzt.
Strategie: Anfechtung plus einstweilige Verfügung.
Honorar: 7.500 — 13.000 Euro
Mangel: § 25 Abs 4 WEG — Beschluss ohne Tagesordnungs-Punkt.
Strategie: Anfechtung mit Rückabwicklung.
Honorar: 8.000 — 15.000 Euro
Mangel: § 24 Abs 3 WEG — Stimmrechtsausschluss missachtet.
Strategie: Feststellung „kein Beschluss“, eventualiter Anfechtung.
Honorar: 6.500 — 10.500 Euro
Mangel: § 24 Abs 4 WEG — keine angemessene Frist.
Strategie: Anfechtungsklage Außerstreit BG.
Honorar: 4.500 — 8.500 Euro
Auffällig: Form-Fehler treten quer durch alle Liegenschafts-Größen auf. Kleinere Hausverwaltungen tendieren häufiger zu Ladungs- und Tagesordnungs-Mängeln, größere institutionelle Verwaltungen scheitern eher an der korrekten Mehrheits-Berechnung oder am Stimmrechtsausschluss. Wer den Verdacht hat, dass die Form nicht stimmt, sollte zuerst Einladung, Tagesordnung, Versammlungsprotokoll und schriftliche Beschluss-Mitteilung zusammenziehen — diese vier Dokumente sind die Grundlage jeder Form-Fehler-Prüfung.
Umlaufbeschluss nach § 24 Abs 4 WEG: Wenn ohne Versammlung beschlossen wird
Das WEG erlaubt Beschlüsse auch ohne physische Versammlung. § 24 Abs 4 WEG regelt den schriftlichen Umlaufbeschluss: Alle Wohnungseigentümer erhalten den Beschluss-Antrag mit angemessener Stimmabgabe-Frist, geben ihre Stimme schriftlich ab, der Beschluss kommt mit der erforderlichen Mehrheit zustande. Diese Form ist effizient — birgt aber ihre eigenen Form-Fehler-Risiken.
Der häufigste Fehler ist die zu kurze Stimmabgabe-Frist. Drei Tage, fünf Tage, eine Woche — solche Fristen sind in der Regel zu knapp. Der Oberste Gerichtshof verlangt eine „angemessene“ Frist, die jedem Eigentümer realistisch ermöglicht, sich mit dem Antrag auseinanderzusetzen und seine Stimme abzugeben. In der Praxis haben sich mindestens 14 Tage etabliert; bei komplexen Beschlüssen mit hohem Streitwert eher drei bis vier Wochen. Drei-Tages-Fristen sind Anfechtungs-Schablonen.
- Stimmabgabe-Frist: 3 Tage
- Versand: einfach in den Hausbriefkasten
- Beschlussantrag: knappe Beschreibung ohne Kostendetails
- Antwortfeld: nur „Zustimmung Ja/Nein“
- Stimmabgabe-Frist: 14 Tage (oder mehr bei hohem Volumen)
- Versand: schriftlich an die im Grundbuch eingetragene Adresse, ggf. eingeschrieben
- Beschlussantrag: vollständig formuliert mit Kostenvoranschlag
- Antwortmöglichkeiten: Ja / Nein / Enthaltung
Zweiter typischer Fehler ist der unvollständige Versand. Wenn auch nur ein einziger Eigentümer den Umlaufbeschluss-Antrag nicht erhalten hat, ist der gesamte Beschluss anfechtbar — selbst wenn der nicht informierte Eigentümer mit seinen Anteilen die Mehrheit nicht beeinflusst hätte. Die Beweispflicht trägt die Hausverwaltung; bei wichtigen Umlaufbeschlüssen sollte der Versand eingeschrieben oder mit Empfangsbestätigung dokumentiert werden. Auch die Klarheit des Beschlussantrags ist beim Umlaufverfahren noch wichtiger als bei der Versammlung — Rückfragen sind nicht möglich. Antworten in der Form „Ja / Nein / Enthaltung“ sind sauber; reine Ja/Nein-Optionen ohne Enthaltungs-Möglichkeit verletzen das Stimmrecht.
Salzburg-spezifisch: Was Eigentümer in Stadt und Umlandgemeinden besonders beachten
In der Stadt Salzburg liegt der Schwerpunkt der Wohnungseigentums-Anfechtungen in den Bezirken mit hohem Wohnungsbestand: Aigen, Itzling, Lehen, Maxglan, Liefering, Riedenburg und Parsch. Im Umland sind es vor allem Wals-Siezenheim, Bergheim, Hallein, Anif und Eugendorf. Das örtlich zuständige Bezirksgericht ist je nach Lage das BG Salzburg-Stadt oder das BG Hallein. Beide führen regelmäßig Außerstreit-Verfahren nach § 52 WEG.
Eine Salzburg-Besonderheit: Kleinere Hausverwaltungen in Umlandgemeinden verfügen oft über weniger formale Routine als institutionelle Verwaltungen. Das schlägt sich in den Form-Fehlern nieder — Ladungen mit nur einer Woche Vorlauf, Tagesordnungs-Punkte unter „Sonstiges“, Umlaufbeschlüsse ohne dokumentierten Versand. Wer in einer kleineren Liegenschaft wohnt, sollte besonders genau auf die Form achten und das Versammlungsprotokoll auch dann anfordern, wenn er anwesend war.
Lokale Anlaufstelle ist unsere Rechtsanwaltskanzlei für Immobilienrecht in Salzburg. Wir prüfen vorgelegte Beschlüsse auf Form-Fehler und führen Anfechtungsverfahren beim zuständigen Bezirksgericht. Bei substanziellen Beschlüssen — etwa Sanierungs-Aufträgen ab 100.000 Euro oder Hausverwaltungs-Wechseln — beantragen wir parallel die einstweilige Verfügung. Bei Beschlüssen über die Mindestrücklage prüfen wir zusätzlich die Berechnungs-Grundlage — auch das ist ein häufiger Anfechtungs-Hebel.
Was überstimmte Eigentümer in den nächsten 30 Tagen tun müssen
Wenn Sie aus einer Eigentümerversammlung einen Beschluss erhalten und gegen ihn vorgehen wollen, zählt der nächste Monat. Drei Sofort-Schritte stehen im Mittelpunkt: die Frist berechnen, die Form-Fehler-Kategorie bestimmen und die Anfechtungsklage vorbereiten. Die Monatsfrist nach § 24 Abs 6 WEG ist absolut — sie kennt weder Verlängerung noch Wiedereinsetzung bei einfacher Versäumung.
Schritt eins: Datierung. Nehmen Sie das Mitteilungsschreiben hervor, notieren Sie das Eingangsdatum — ab diesem Tag läuft Ihre Monatsfrist. Schritt zwei: Mangel-Prüfung in den vier Kategorien (Ladung, Tagesordnung, Beschlussfassung, Mitteilung) und Sammlung der Belege (Einladung, Tagesordnung, Protokoll, Mitteilung). Schritt drei: anwaltliche Erstprüfung — bei Aussicht folgt die Anfechtungsklage Außerstreit BG, gegebenenfalls verbunden mit einer einstweiligen Verfügung gegen den Beschluss-Vollzug.
Mitbringen zum Erstgespräch sollten Sie: Einladung mitsamt Tagesordnung, Versammlungsprotokoll, schriftliche Beschluss-Mitteilung mit Eingangsdatum, Kostenvoranschläge oder Vertragsentwürfe sowie das Anteilsverzeichnis. Damit lässt sich verlässlich beurteilen, ob ein anfechtbarer Mangel vorliegt und welche Strategie sich anbietet.
Das Wichtigste auf einen Blick
Häufige Fragen
Wie lange vor der Eigentümerversammlung muss ich geladen werden?
Mindestens zwei Wochen vor der Versammlung; § 25 Abs 2 WEG. Eine kürzere Ladung ist Form-Fehler — die in der Versammlung gefassten Beschlüsse sind dann anfechtbar. Die einzige Ausnahme: Alle Eigentümer sind anwesend und stimmen einstimmig auf die Einhaltung der Frist zu — in der Praxis selten gegeben.
Kann über Punkte beschlossen werden, die nicht in der Tagesordnung standen?
Grundsätzlich nein — § 25 Abs 4 WEG verlangt die Ankündigung. Ausnahme: Alle Eigentümer sind anwesend und stimmen einstimmig zu, dass auch über den nicht angekündigten Punkt entschieden wird. Diese 100-prozentige Anwesenheit ist selten gegeben — Beschlüsse über „Sonstiges“ sind daher fast immer anfechtbar.
Wie lange habe ich Zeit, einen Beschluss anzufechten?
Einen Monat ab schriftlicher Mitteilung an Sie persönlich (§ 24 Abs 6 WEG). Hat die Hausverwaltung den Beschluss nie schriftlich mitgeteilt, beginnt die Frist gar nicht. Mehr dazu auf unserer übergeordneten Themenseite zur WEG-Beschlussanfechtung.
Was ist der Unterschied zwischen einem anfechtbaren und einem nichtigen Beschluss?
Anfechtbar bedeutet: Der Beschluss ist zunächst wirksam, kann aber binnen einem Monat gerichtlich angefochten werden — wird die Frist versäumt, ist der Form-Fehler geheilt. Nichtig bedeutet: Der Beschluss ist von Anfang an unwirksam und jederzeit angreifbar. Form-Fehler bei Ladung, Tagesordnung und Mehrheit sind in der Regel anfechtbar; Eingriff in das Wohnungseigentumsobjekt eines anderen ist nichtig.
Welche Mehrheit ist für einen Beschluss erforderlich?
Die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen nach Miteigentumsanteilen (§ 24 Abs 1 WEG) ist die Grundregel. Für substanzielle bauliche Änderungen sind höhere Mehrheiten erforderlich; bei Eingriffen in das WE-Objekt eines anderen ist dessen Zustimmung Pflicht. Die Aufhebung des Wohnungseigentums verlangt Einstimmigkeit aller Eigentümer.
Ist ein Umlaufbeschluss ohne Versammlung gültig?
Ja, § 24 Abs 4 WEG lässt Beschlüsse ohne Versammlung zu, wenn alle Eigentümer den Antrag schriftlich mit angemessener Stimmabgabe-Frist erhalten. Drei-Tages-Fristen oder unvollständiger Versand machen den Umlaufbeschluss anfechtbar — die übliche Mindestfrist liegt bei zwei Wochen, bei komplexen Themen drei bis vier Wochen.
Was kostet ein Anfechtungsverfahren beim Bezirksgericht?
Die Honorar-Bandbreite hängt vom Streitwert und der Komplexität ab. Bei Ladungsfehler-Anfechtungen gegen Sanierungsbeschlüsse mittlerer Größe liegen die Anwaltskosten typischerweise zwischen 4.500 und 13.000 Euro. Bei substanziellen Beschlüssen mit kombinierter einstweiliger Verfügung kann das Honorar deutlich höher liegen — wir schätzen den Aufwand in der Erstprüfung transparent ein.
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Wie wir Ihnen helfen können
Die Eigentümerversammlung ist das Entscheidungsforum Ihrer Wohnungseigentumsgemeinschaft — streng formgebunden nach dem Wohnungseigentumsgesetz. Wir prüfen, ob die Ladung fristgerecht und vollständig war, ob der Beschluss-Antrag in der Tagesordnung sauber angekündigt war, ob die korrekte Mehrheit angewandt wurde und ob das Stimmrecht der beteiligten Eigentümer unbeschnitten geblieben ist. Bei begründeter Anfechtbarkeit führen wir das Außerstreitverfahren beim Bezirksgericht und beantragen bei substanziellen Maßnahmen parallel die einstweilige Verfügung gegen den Vollzug. Vereinbaren Sie ein Erstgespräch — die Monatsfrist nach § 24 Abs 6 WEG läuft ab der schriftlichen Mitteilung an Sie persönlich.
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Die konkrete Beurteilung eines Beschlusses hängt von Ladung, Tagesordnung, Beschlussfassung, Mehrheits-Logik und der schriftlichen Mitteilung im Einzelfall ab. Die Anfechtungsfrist nach § 24 Abs 6 WEG ist eine Monatsfrist und sollte schnellstmöglich anwaltlich geprüft werden.