Hausverwaltung wechseln in der Eigentümergemeinschaft – Beschluss, Fristen und Praxis

Sie sind mit Ihrer Hausverwaltung unzufrieden – mangelhafte Abrechnung, schlechte Erreichbarkeit, intransparente Rücklagen-Verwaltung oder schlicht überzogene Honorare? Die Eigentümergemeinschaft kann den Verwalter wechseln, und sie hat dafür zwei klar getrennte Wege: die ordentliche Beendigung des Verwaltervertrags zum Jahresende oder die ausserordentliche Abberufung aus wichtigem Grund nach § 30 WEG. Beide Wege brauchen einen Mehrheitsbeschluss nach Anteilen und eine sauber vorbereitete Eigentümerversammlung. Dieser Leitfaden zeigt Schritt für Schritt, wie der Wechsel rechtssicher gelingt – mit Salzburger Praxisfällen und einer Checkliste für die ersten konkreten Schritte.

Will Ihre Eigentümergemeinschaft die Hausverwaltung wechseln? Wir prüfen, ob die ordentliche Beendigung oder die ausserordentliche Abberufung der richtige Weg ist – und begleiten Sie bei der Vorbereitung der Eigentümerversammlung und der Bestellung des neuen Verwalters. Jetzt anfragen ↓

Hausverwaltung wechseln – wer entscheidet und welche Wege gibt es?

Über die Bestellung und Abberufung des Verwalters entscheidet nicht der einzelne Wohnungseigentümer, sondern die Eigentümergemeinschaft als Ganzes. Sie bildet ihren Willen über einen Mehrheitsbeschluss, der nach Miteigentumsanteilen gewichtet wird – nicht nach Köpfen. Wer 100 Quadratmeter besitzt, hat damit mehr Gewicht als wer 50 Quadratmeter besitzt. Wer die Hausverwaltung wechseln möchte, muss also keine Einstimmigkeit organisieren, sondern eine einfache Anteilsmehrheit zusammenbekommen.

Die Grundlage dafür liefert das österreichische Wohnungseigentumsgesetz (WEG 2002), das in den §§ 19 ff die Verwaltung der Liegenschaft regelt. Für den Verwalterwechsel gibt es zwei klar getrennte Wege – und beide werden in der Praxis verwechselt, was zu Beschluss-Anfechtungen und unnötigen Honorar-Streitigkeiten führt.

Infografik
Zwei Wege zum Verwalterwechsel
Ordentliche Beendigung oder ausserordentliche Abberufung – die Weichenstellung
Weg 1
Ordentliche Beendigung
zum Vertragsende
Verwaltervertrag wird zum nächstmöglichen Termin gekündigt – meist zum 31. Dezember unter Einhaltung einer Frist von drei bis sechs Monaten.
Kein wichtiger Grund nötig. Honorar bis Vertragsende geschuldet.
Weg 2
Ausserordentliche Abberufung
sofort, § 30 WEG
Verwalter wird mit sofortiger Wirkung abberufen – möglich nur, wenn ein wichtiger Grund objektiv vorliegt (z. B. Vermögensdelikt, grobe Pflichtverletzung).
Wichtiger Grund Pflicht. Bei rechtswidriger Abberufung droht Schadenersatz.

Daneben gibt es einen dritten – häufig übersehenen – Fall: den automatischen Vertragsablauf. Wurde der Verwaltervertrag befristet abgeschlossen (etwa auf drei Jahre), endet er ohne weiteres Zutun. Die Eigentümergemeinschaft muss dann nur entscheiden, ob sie mit dem alten Verwalter verlängert oder einen neuen bestellt. Welcher der drei Wege passt, hängt vom konkreten Verwaltervertrag und vom Wechselgrund ab.

§ 21 und § 30 WEG – die rechtliche Grundlage

Zwei Paragraphen des WEG bilden das Rückgrat des Verwalterwechsels: § 21 WEG regelt die Bestellung des Verwalters durch Mehrheitsbeschluss der Eigentümergemeinschaft. § 30 WEG regelt die vorzeitige Abberufung aus wichtigem Grund. Hinzu kommen § 24 Abs 1 WEG (einfache Anteilsmehrheit für ordentliche Verwaltungsmaßnahmen), § 29 WEG (einmonatige Anfechtungsfrist gegen Beschlüsse) und § 52 Abs 1 Z 8 WEG (Aussenstreitverfahren beim Bezirksgericht bei Streit über Verwalterbestellung).

⚖️ § 21 WEG vs. § 30 WEG – die Unterschiede auf einen Blick
Merkmal § 21 WEG (Bestellung & Beendigung) § 30 WEG (Vorzeitige Abberufung)
Wirkungszeitpunkt Zum vertraglichen Vertragsende (Frist beachten) Sofort mit Beschlussfassung
Wichtiger Grund nötig? Nein Ja – objektiv überprüfbar
Mehrheit Einfache Anteilsmehrheit Einfache Anteilsmehrheit
Honoraranspruch des Verwalters Bis zum Vertragsende geschuldet Kein Anspruch ab Beschlusswirkung
Anfechtung durch Verwalter Selten erfolgreich Häufig – binnen 1 Monat (§ 29 WEG)
Zuständiges Gericht Bezirksgericht (Aussenstreit) Bezirksgericht (Aussenstreit)

Wer den falschen Paragraphen wählt, trägt das Risiko: Wird ein Verwalter ausserordentlich abberufen, ohne dass ein wichtiger Grund vorliegt, kann er die Beschluss-Anfechtung gewinnen und Schadenersatz für das entgangene Honorar fordern. Wird umgekehrt nur ordentlich gekündigt, obwohl ein wichtiger Grund vorliegt, schiebt die Eigentümergemeinschaft die Honorarpflicht unnötig länger nach hinten. Welche Konstellationen einen Wechsel allgemein begründen können, behandelt unsere Schwester-Themenseite zum Recht auf Wechsel der Hausverwaltung ergänzend.

Wichtige Gründe nach § 30 WEG – wann sofortige Abberufung möglich ist

Der OGH hat in ständiger Rechtsprechung klargestellt, dass „wichtiger Grund“ eng auszulegen ist. Reine Unzufriedenheit – etwa weil der Verwalter die Wunschfirma für einen Maler-Auftrag nicht beauftragt hat – reicht nicht. Erforderlich ist eine objektive Pflichtverletzung von solchem Gewicht, dass der Eigentümergemeinschaft das weitere Festhalten am Verwaltervertrag nicht zugemutet werden kann. Sechs Fallgruppen sind in der Praxis anerkannt.

📋 Wichtige Gründe nach § 30 WEG
Sechs anerkannte Fallgruppen für die ausserordentliche Abberufung
1
Vermögensdelikte: Untreue, Veruntreuung oder Betrug zulasten der Gemeinschaft – etwa Manipulation der Rücklagen-Konten oder Aufschläge auf Reparaturrechnungen.
2
Grobe Pflichtverletzung: Mehrjährige Nicht-Erstellung der Jahresabrechnung, dauerhaftes Unterlassen der Eigentümerversammlung, gravierende Verstöße gegen die Verwalterpflichten nach § 20 WEG.
3
Anhaltende Untätigkeit: Nicht-Reaktion auf dringende Reparaturanforderungen, Versagen bei akuten Schäden – etwa nach einem Wasserschaden im Stiegenhaus oder einem Heizungsausfall im Jänner.
4
Insolvenz des Verwalters: Mit Konkurseröffnung verliert der Verwalter die Befugnis, das Liegenschafts-Vermögen zu verwalten – die Abberufung ist dann zwingend.
5
Zerrüttung des Vertrauensverhältnisses: Praktisch sehr eng auszulegen. Erforderlich sind konkrete Vorfälle (etwa wiederholte Falschauskünfte gegenüber Eigentümern), nicht bloße Stimmungslage.
6
Interessenkollision: Verwalter hält selbst Wohnungseigentum in der Liegenschaft und stellt eigene Interessen über das Gemeinschaftsinteresse – etwa bei Beschlüssen zu Sanierungs-Aufträgen.

In jedem Fall gilt: Der wichtige Grund muss objektiv vorliegen und nachweisbar sein. Belege wie Mahnungen, Schriftverkehr, Sachverständigen-Gutachten zur Abrechnung oder dokumentierte Reparatur-Aufforderungen sind die Eintrittskarte in das Verfahren. Wer ausserordentlich abberuft, ohne den Grund dokumentiert zu haben, riskiert die Anfechtung des Beschlusses durch den Verwalter nach § 29 WEG. Bei nachbarrechtlichen Konflikten in der Liegenschaft – die einen handlungsfähigen Verwalter besonders dringend machen – kann zusätzlich unsere Themenseite zum Nachbarrecht in Salzburg hilfreich sein.

💡 Praxistipp: Erst dokumentieren, dann beschließen
In unserer Praxis sehen wir häufig, dass Eigentümerbeiräte den wichtigen Grund nach § 30 WEG mündlich diskutieren – aber nicht schriftlich festhalten. Das rächt sich vor Gericht. Sammeln Sie vor jeder ausserordentlichen Abberufung alle Mahnungen, E-Mails und Reparatur-Aufforderungen in einem chronologischen Aktenordner. Dieser Ordner ist später Ihre Beweisgrundlage.

Eigentümerversammlung und Beschlussfassung – die rechtssicheren Schritte

Der Beschluss über den Verwalterwechsel kommt in der Regel in einer Eigentümerversammlung zustande. Daneben ist nach § 24 WEG auch ein schriftlicher Umlaufbeschluss zulässig – in der Praxis wird die Versammlung aber bevorzugt, weil die mündliche Diskussion das Risiko späterer Beschluss-Anfechtungen reduziert. Vom Einberufungsbrief bis zur schriftlichen Mitteilung an den scheidenden Verwalter sind fünf Schritte zu beachten.

Ablauf
Verwalterwechsel – die fünf Schritte
1
Vorbereitung und Tagesordnung
Schriftliche Einladung mit klarer Tagesordnung. Beschlussantrag konkret formulieren: „Der Verwaltervertrag mit der XY GmbH wird zum 31. Dezember 2026 ordentlich beendet“ – nicht „Wir reden über Verwalterwechsel“.
2
Einladungsfrist einhalten
Mindestens 14 Tage vor dem Versammlungstermin – falls der Verwaltervertrag eine längere Frist vorsieht, gilt diese. Versand nachweislich (eingeschrieben oder E-Mail mit Empfangsbestätigung).
3
Versammlung und Beschluss
Beschluss mit einfacher Anteilsmehrheit (§ 24 Abs 1 WEG). Auch nicht anwesende Eigentümer können per schriftlicher Vollmacht abstimmen lassen. Protokoll mit exaktem Wortlaut, Anteilsverhältnissen und Abstimmungsergebnis.
4
Mitteilung an Verwalter
Beschluss schriftlich (eingeschrieben) an den Verwalter mit Hinweis auf Wirkungszeitpunkt und Übergabetermin. Beilage: Protokoll-Auszug mit Beschluss-Wortlaut und Stimmverhältnis.
5
Übergabe und neuer Vertrag
Bestellungs-Beschluss für neuen Verwalter (separater Tagesordnungs-Punkt!), Verwaltervertrag schließen, Übergabe von Konten, Unterlagen und Schlüsseln dokumentieren.

Häufiger Fehler: Die Tagesordnung enthält nur den Punkt „Verwalterwechsel“ – ohne konkreten Beschlussantrag und ohne den Namen des neuen Verwalters. Solche Beschlüsse sind nach § 29 WEG anfechtbar, weil die nicht anwesenden Eigentümer aus der Tagesordnung nicht erkennen konnten, worüber konkret abgestimmt wird. Ein detaillierter Hinweis zum Verfahren findet sich auch in unserem bestehenden Leitfaden für Wohnungseigentümer.

Was darf der scheidende Verwalter und was nicht?

Mit Wirksamwerden des Beendigungs-Beschlusses verliert der bisherige Verwalter die Verfügungsbefugnis über das Vermögen der Eigentümergemeinschaft. Er bleibt aber zur ordnungsgemäßen Übergabe verpflichtet. Diese Pflicht ist aus dem Auftragsrecht (§§ 1002 ff ABGB) und aus § 20 WEG abzuleiten und umfasst sämtliche Konten, Unterlagen und Reservegelder. Wer hier blockiert, riskiert eine einstweilige Verfügung beim Bezirksgericht.

Übergabe
Pflichten und Grenzen des scheidenden Verwalters
✓ Pflicht zur Übergabe
Konten: Sämtliche Bankkonten der Eigentümergemeinschaft, inklusive Rücklagen-Konto und Erhaltungsrücklage.
Unterlagen: Grundbuch-Auszug, Verwaltungsakten, Korrespondenz mit Eigentümern und Versorgern, Versicherungspolizzen.
Abrechnung: Schlussabrechnung bis zum Übergabestichtag mit getrennter Darstellung aller Posten.
Schlüssel und Zugangsdaten: Hauseingang, Technikraum, Zähler-Räume, Online-Zugänge zu Versorgern.
✕ Was der Verwalter nicht darf
Geld zurückhalten: Konten dürfen nicht „eingefroren“ werden – auch nicht zur angeblichen Sicherung offener Honorare.
Unterlagen verweigern: Auch bei Streit besteht ein Herausgabe-Anspruch der Gemeinschaft.
Honorar nach Wirksamkeit: Bei ausserordentlicher Abberufung kein Anspruch auf Honorar für nicht mehr verwaltete Zeiträume.
Eigene Aufträge weiterführen: Auf neue Reparatur-Aufträge nach Wirksamkeit darf nicht zugegriffen werden.

Bei Weigerung des scheidenden Verwalters genügt häufig schon eine anwaltliche Aufforderung mit Fristsetzung – ergänzt um die Ankündigung der einstweiligen Verfügung. In der Salzburger Praxis löst sich der Streit dann meist innerhalb von zwei Wochen, weil dem Verwalter klar wird, dass er das Verfahren verlieren wird und auch noch die Kosten trägt. Bleibt er hartnäckig, beantragt der neue Verwalter beim zuständigen Bezirksgericht (in der Stadt Salzburg: BG Salzburg) eine einstweilige Verfügung auf Herausgabe nach § 52 Abs 1 Z 8 WEG.

Drei Praxisfälle aus Salzburg und Umgebung

Wie unterschiedlich die Konstellationen sind, zeigen drei Fälle aus unserer Salzburger Praxis – alle drei mit unterschiedlichem Wechselgrund, unterschiedlicher Strategie und unterschiedlichem Verfahrensweg. Die Sachverhalte sind anonymisiert und in den wesentlichen Eckdaten zusammengefasst.

Fall 1 · Aigen
Eigentümerbeirat plant ordentlichen Wechsel
Sachverhalt: 18-Wohnungen-Liegenschaft im Salzburger Stadtteil Aigen. Beirat unzufrieden mit Abrechnung 2024 und 2025, Honorar-Erhöhung um 18 % zum 1. Jänner 2026, lange Reaktionszeit bei Schäden. Verwaltervertrag unbefristet, Kündigungsfrist sechs Monate zum Jahresende.
Strategie: Ordentliche Beendigung zum 31. Dezember 2026. Beschluss spätestens 30. Juni 2026. Parallel Vorbereitung des neuen Verwaltervertrags.
Ergebnis: Beschluss mit 62 % der Anteile gefasst, neuer Verwalter ab 1. Jänner 2027 bestellt. Übergabe ohne Konflikt.
Fall 2 · Salzburg-Stadt
Vermögensschädigung durch Verwalter entdeckt
Sachverhalt: 24-Wohnungen-Liegenschaft im Stadtteil Lehen. Bei Prüfung der Jahresabrechnung 2024 entdeckte der Beirat, dass der Verwalter über drei Jahre Reparaturrechnungen mit Aufschlägen weiterverrechnet hatte – Schaden rund 28.000 Euro.
Strategie: Sofortige ausserordentliche Versammlung, Abberufung nach § 30 WEG. Parallel zivilrechtliche Schadenersatzklage, dazu Strafanzeige wegen Untreue (§ 153 StGB). Interimsverwaltung durch neue Hausverwaltung ab dem Folgemonat.
Ergebnis: Abberufung mit 78 % der Anteile beschlossen. Schadenersatz wird zivilrechtlich verfolgt; das laufende Strafverfahren stützt die Beweislage.
Fall 3 · Wals-Siezenheim
Verwalter weigert sich, Übergabe anzuerkennen
Sachverhalt: 12-Wohnungen-Liegenschaft in Wals-Siezenheim. Beschluss zum Verwalterwechsel zum 31. Dezember 2026 mit klarer Mehrheit (75 % der Anteile). Bisheriger Verwalter weigert sich, Konten und Unterlagen zu übergeben – mit Verweis auf eine angeblich „unklar formulierte“ Tagesordnung.
Strategie: Schriftliche Aufforderung mit Frist, Vorbereitung der einstweiligen Verfügung beim BG Salzburg-Umgebung. Prüfung der Tagesordnung-Formulierung – diese war sauber, der Beschluss damit wirksam.
Ergebnis: Nach Zustellung der Klage übergab der bisherige Verwalter binnen elf Tagen freiwillig. Kostenrisiko ging zu Lasten des Verwalters.

Die drei Fälle zeigen das Spektrum: Vom geräuschlosen ordentlichen Wechsel bis zur konfrontativen Abberufung mit Strafanzeige. Welcher Weg passt, lässt sich oft schon nach einem ersten Aktenstudium bestimmen – und davon hängt ab, wie schnell und mit welchen Kosten der Wechsel über die Bühne geht.

Den neuen Verwaltervertrag rechtssicher gestalten

Der Wechsel ist nur die halbe Miete: Der neue Verwaltervertrag legt die nächsten Jahre fest. Sechs Punkte sind in der Praxis die wichtigsten Stellschrauben – und werden in Standard-Verträgen häufig zugunsten der Hausverwaltung formuliert. Eine anwaltliche Vertragsprüfung vor Unterzeichnung verhindert, dass die nächste Wechsel-Diskussion in zwei Jahren wieder ansteht.

📝 Sechs Pflichtpunkte im neuen Verwaltervertrag
1
Honorarregelung: Pauschalhonorar pro Wohnungseinheit und Monat – mit Indexbindung. Sondervergütungen für Großprojekte separat ausweisen.
2
Vertragslaufzeit: Maximal drei bis fünf Jahre. Kein Vertrag „auf unbestimmte Zeit“ mit zwölfmonatiger Kündigungsfrist – das schränkt die Gemeinschaft unnötig ein.
3
Aufgabenkatalog: Konkret aufgelistet, was im Pauschalhonorar enthalten ist (Abrechnung, Versammlung, Korrespondenz) und was extra verrechnet wird.
4
Berichtspflicht: Quartalsbericht über Konten-Stand und Reparatur-Aufträge. Jahresabrechnung bis spätestens 30. Juni des Folgejahres.
5
Vergabe-Schwellen: Aufträge bis zu einem definierten Wert (z. B. 5.000 Euro) selbständig, darüber Drei-Angebote-Pflicht und Beschluss der Eigentümergemeinschaft.
6
Rücklagen-Verwaltung: Trennung des Rücklagen-Kontos vom laufenden Verwaltungs-Konto. Verzinsung zugunsten der Eigentümergemeinschaft.

Plant die Eigentümergemeinschaft parallel zum Verwalterwechsel größere Sanierungen oder bauliche Veränderungen, sollte der Aufgabenkatalog auch die Begleitung von Bauverfahren umfassen. Hilfreich ist ein Blick auf unsere Themenseite zum Baugenehmigungs-Verfahren in Salzburg – darin sind Fristen und Verfahrensschritte zusammengefasst, die der neue Verwalter kennen muss.

Salzburg-spezifisch – Markt der Hausverwaltungen und Wechsel-Aufwand

In der Stadt Salzburg gibt es einen etablierten Markt von Hausverwaltungen – sowohl große Anbieter mit landesweiter Präsenz als auch kleinere, regional verankerte Spezialisten. Besonders dicht ist die Nachfrage in den Stadtteilen mit hoher Wohnungseigentums-Quote: Aigen, Itzling, Lehen, Maxglan, Liefering, Riedenburg und Parsch haben jeweils zahlreiche Mehrparteien-Liegenschaften aus den 1970er- und 1980er-Jahren. Im Umland kommen Wals-Siezenheim, Bergheim, Hallein, Anif und Eugendorf dazu, mit teils noch jüngeren Wohnbau-Konzentrationen.

📍 Salzburg – vor dem Wechsel prüfen
☑️
Marktangebot vorprüfen: Drei Hausverwaltungen aus dem Salzburger Markt anschreiben und Honorar-Angebot inklusive Aufgabenkatalog einholen.
☑️
Referenzliegenschaften: Bei jedem Angebot um zwei oder drei Referenz-Eigentümergemeinschaften aus Salzburg bitten – idealerweise vergleichbare Größe.
☑️
Erreichbarkeit prüfen: Kanzleiöffnungszeiten, Notfall-Telefon, Reaktionszeit bei Schäden – schriftlich dokumentieren lassen.
☑️
Versicherungs-Schutz: Vermögensschadenshaftpflicht der Hausverwaltung – mindestens eine Million Euro Deckungssumme.
☑️
Übergabe-Plan: Realistischer Übergabe-Zeitraum vier bis acht Wochen, mit fixen Terminen für Konten-Übertragung, Unterlagen-Übergabe und erste Eigentümerversammlung in neuer Konstellation.

Anwaltliche Begleitung ist im Salzburger Markt kein Luxus, sondern hat sich als Standard etabliert – gerade bei Liegenschaften ab zwölf Wohnungen. Der Aufwand ist überschaubar: typischerweise drei bis fünf Beratungsstunden plus Versammlungs-Begleitung, dazu die Vertragsprüfung des neuen Verwaltervertrags. Mehr Informationen zur kanzleiseitigen Begleitung finden Sie auf unserer Schwerpunktseite zum Immobilienrecht in Salzburg.

Sofort-Schritte für Eigentümer, die wechseln wollen

Bevor Sie mit der Hausverwaltung über einen Wechsel sprechen, sollten drei Vorbereitungs-Schritte erledigt sein. Sie ersparen Ihnen Diskussionen in der Versammlung und schaffen die Beweisgrundlage für eine eventuelle Anfechtung. Häufige Fehler in genau diesen Vorbereitungs-Phasen sind unten aufgeführt.

Tagesordnung „über Verwalterwechsel sprechen“
Tagesordnungs-Punkte ohne konkreten Beschlussantrag sind nach § 29 WEG anfechtbar. Immer formulieren: „Beschluss über Beendigung des Verwaltervertrags mit XY zum 31.12.2026.“
Mündliche Beschwerde statt schriftlicher Mahnung
Wer den Verwalter ausserordentlich abberufen will, braucht schriftliche Belege für die Pflichtverletzung. Mündliche Beschwerden lassen sich vor Gericht nicht beweisen.
Beschluss ohne neuen Verwalter
Wer kündigt, ohne einen neuen Verwalter zu bestellen, riskiert eine verwalter-lose Phase. Bestellungs-Beschluss als separaten Tagesordnungs-Punkt vor dem Beendigungs-Beschluss.
Kündigungsfrist nicht geprüft
Im Verwaltervertrag stehen häufig Kündigungsfristen von sechs oder sogar zwölf Monaten zum Jahresende. Wer zu spät kündigt, verpasst den nächsten Wechseltermin.
Übergabe ohne Protokoll
Wer Konten und Unterlagen ohne schriftliches Übergabe-Protokoll übernimmt, hat im Streitfall keine Belege. Immer eine Übergabe-Bestätigung mit allen übergebenen Posten unterzeichnen lassen.

Konkret heißt das: Verwaltervertrag heraussuchen und Kündigungsfrist prüfen – Stimmungs-Sondierung in der Eigentümergemeinschaft (eine Mehrheit nach Anteilen, nicht nach Köpfen, ist nötig) – formelle Versammlungs-Einberufung mit konkretem Beschlussantrag. Wenn diese drei Schritte sauber vorbereitet sind, ist der Wechsel selbst meist Routine.

Häufige Fragen

Mit welcher Mehrheit kann eine Eigentümergemeinschaft die Hausverwaltung wechseln?
Mit einfacher Mehrheit der Miteigentumsanteile nach § 24 Abs 1 WEG in Verbindung mit § 21 WEG. Bei der ausserordentlichen Abberufung nach § 30 WEG gilt dieselbe Mehrheit, jedoch muss zusätzlich ein wichtiger Grund objektiv vorliegen. Die Mehrheit wird nicht nach Köpfen, sondern nach Anteilen am Liegenschaftseigentum gerechnet.
Kann der Verwalter sich gegen die Abberufung wehren?
Ja. Der Verwalter kann den Beschluss nach § 29 WEG innerhalb eines Monats anfechten und bei rechtswidriger Abberufung Schadenersatz fordern. Wenn ein wichtiger Grund nach § 30 WEG vorliegt und sauber dokumentiert ist, hat die Anfechtung in der Regel keinen Erfolg. Hilfreich ist eine Übersicht zur WEG-Beschlussanfechtung in Österreich.
Was passiert, wenn der bisherige Verwalter Konten und Unterlagen nicht herausgibt?
Zuerst eine schriftliche Aufforderung mit Frist (eingeschrieben, mit Fristsetzung typischerweise 14 Tage). Bei Weigerung wird beim zuständigen Bezirksgericht eine einstweilige Verfügung auf Herausgabe nach § 52 Abs 1 Z 8 WEG beantragt. In gravierenden Fällen kommt zusätzlich eine strafrechtliche Prüfung in Betracht.

Jetzt unverbindlich anfragen

Füllen Sie das Formular aus und beschreiben Sie Ihre Situation. Wir melden uns in Kürze bei Ihnen.

Schritt 1 von 3Ihre Kontaktdaten

Das Wichtigste auf einen Blick

📌 Hausverwaltung wechseln – das Wichtigste auf einen Blick
1. Über den Verwalterwechsel entscheidet die Eigentümergemeinschaft mit einfacher Anteilsmehrheit – nicht der einzelne Eigentümer, nicht die Mehrheit nach Köpfen.
2. Zwei Wege stehen zur Verfügung: ordentliche Beendigung zum Vertragsende (§ 21 WEG) oder ausserordentliche Abberufung sofort aus wichtigem Grund (§ 30 WEG).
3. Reine Unzufriedenheit reicht für § 30 WEG nicht. Anerkannt sind sechs Fallgruppen – von Vermögensdelikt bis Insolvenz. Dokumentation ist Pflicht.
4. Die Tagesordnung muss den konkreten Beschlussantrag enthalten – sonst Anfechtung nach § 29 WEG binnen einem Monat möglich.
5. Der scheidende Verwalter ist zur vollständigen Übergabe verpflichtet – Konten, Unterlagen, Schlüssel. Bei Weigerung einstweilige Verfügung beim Bezirksgericht.
6. Im neuen Vertrag Laufzeit, Honorar, Aufgabenkatalog und Vergabe-Schwellen klar regeln – Standardverträge sind häufig zugunsten der Hausverwaltung formuliert.

Wie wir Ihnen beim Verwalterwechsel helfen können

Eine Hausverwaltung zu wechseln ist in Österreich rechtlich klar geregelt – die zentrale Entscheidung liegt bei der Eigentümergemeinschaft, und sie hat zwei Wege zur Verfügung. Wir prüfen, ob in Ihrem Fall die ordentliche Beendigung zum Vertragsende oder die ausserordentliche Abberufung aus wichtigem Grund nach § 30 WEG der richtige Weg ist – und begleiten die Eigentümerversammlung von der Tagesordnungs-Formulierung bis zum Beschluss.

Wenn der bisherige Verwalter sich gegen die Abberufung wehrt oder Konten und Unterlagen nicht herausgibt, vertreten wir Sie im Aussenstreitverfahren oder mit einstweiliger Verfügung. Vereinbaren Sie ein erstes Beratungsgespräch – Sie wissen danach genau, wie der Wechsel rechtssicher und mit klaren Mehrheiten gelingt.

Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Die konkrete Beurteilung eines Verwalterwechsels hängt vom Verwaltervertrag, der Beschlusslage und den Eigentümerverhältnissen ab. Stand: Mai 2026.