Parifizierung im Wohnungseigentum 2026 – Stellplatz, Garten und Kellerabteil rechtssicher zugeordnet

Sie kaufen eine Eigentumswohnung mit Stellplatz und Garten – wissen Sie, wie alles parifiziert ist? Mit „Parifizierung“ meint die österreichische Praxis die Aufteilung einer Liegenschaft in Wohnungseigentumsobjekte, die Festsetzung der Nutzwerte und Anteile sowie die Zuordnung von Zubehör wie Stellplätzen, Kellerabteilen oder Gartenflächen. Diese Weichenstellung bestimmt für Jahrzehnte, wer welche Räume ausschließlich nutzen darf, wie die Stimmen in der Eigentümerversammlung verteilt sind und wie Sanierungskosten getragen werden. Dieser Beitrag erklärt die Rechtsgrundlagen nach WEG 2002, zeigt die Unterschiede zwischen Stellplatz-Wohnungseigentum und Zubehörwohnungseigentum und beschreibt drei typische Konstellationen aus der Salzburger Praxis – vom Bauträger-Vertrag in Liefering bis zur Korrektur einer fehlerhaften Erstparifizierung in Maxglan.

Sind Stellplatz, Garten und Kellerabteil in Ihrem Wohnungseigentumsvertrag rechtssicher zugeordnet? Wir prüfen, ob Stellplätze, Garten- und Kellerabteile in Ihrem Wohnungseigentumsvertrag rechtssicher zugeordnet sind und ob die Nutzwerte und Anteile plausibel sind – und sagen Ihnen, ob eine Korrektur sinnvoll ist. Jetzt anfragen ↓

Wer eine Wohnung mit zugeordnetem Stellplatz und Gartenanteil erwerben will, sollte vor Unterzeichnung wissen, ob die Anlagen tatsächlich parifiziert sind oder ob es sich nur um ein Sondernutzungsrecht handelt. Eine erste Einordnung liefert unsere übergeordnete Themenseite zur Begründung von Wohnungseigentum in Österreich.

Was ist Parifizierung im Wohnungseigentumsrecht?

Der Begriff Parifizierung stammt aus der österreichischen Praxis und ist im Wohnungseigentumsgesetz (WEG 2002) selbst nicht ausdrücklich genannt. Gemeint ist die Aufteilung einer Liegenschaft in Wohnungseigentumsobjekte mit Festlegung der Nutzwerte, der Miteigentumsanteile und der Zuordnung von Zubehör. Drei Bausteine treffen aufeinander: das Wohnungseigentumsobjekt selbst (die Wohnung, das Geschäftslokal, der Stellplatz als eigenes Objekt), das Zubehör (Kellerabteil, Garten, Terrasse) und die rechnerische Verteilung der Anteile am Miteigentum.

Die Parifizierung erfolgt im Wohnungseigentumsvertrag nach § 8 WEG. Sie verlangt schriftliche Form, die Festlegung von Widmung und Zubehör jedes Objekts (§ 5 Abs 3 WEG) und ein Nutzwertgutachten nach § 9 WEG, das die Anteile am Miteigentum begründet. Erst wenn dieses Geflecht im Grundbuch eingetragen ist, entsteht Wohnungseigentum im Rechtssinn. Wer den Schritt von der Begründung an sauber vorbereitet, vermeidet jahrzehntelange Streitigkeiten – wer die Parifizierung übersieht, riskiert falsche Mehrheitsverhältnisse, eine schiefe Aufwandsverteilung und Zweifel an der ausschließlichen Nutzung von Stellplatz oder Garten. Die übergeordnete Themenseite zur Begründung von Wohnungseigentum in Österreich ordnet Parifizierung in den Gesamtablauf ein.

Infografik

Drei Bausteine der Parifizierung

Was im Wohnungseigentumsvertrag festgelegt wird

🏠
Hauptobjekte
Wohnung · Lokal
Wohnungen, Geschäftsräume und Geschäftslokale als selbständige Wohnungseigentumsobjekte mit eigener Widmung und eigenem Anteil.
🚗
Stellplatz-WE
§ 2 Abs 2 WEG
Pkw-Abstellplätze als eigenständige Wohnungseigentumsobjekte – mit eigenem Anteil und eigener Grundbuchseintragung, einzeln verkaufbar.
🌿
Zubehör
§ 5 Abs 3 WEG
Kellerabteil, Gartenanteil, Terrasse oder Lagerraum – einem Hauptobjekt zugeordnet und zur ausschließlichen Nutzung gewidmet.

§ 9 WEG Nutzwertfestsetzung – wie der Sachverständige rechnet

Die Anteile am Miteigentum entstehen nicht nach Bauchgefühl, sondern auf Basis eines Sachverständigengutachtens nach § 9 WEG. Der Sachverständige bewertet jedes Wohnungseigentumsobjekt mit einem Nutzwert – einer dimensionslosen Zahl, die sich aus Fläche, Lage, Ausstattung, Stockwerk, Belichtung und Nutzungsmöglichkeit zusammensetzt. Die Summe aller Nutzwerte ergibt 100 Prozent. Der Anteil eines Eigentümers am Miteigentum errechnet sich aus seinem Nutzwert geteilt durch die Gesamtsumme. Wer einen höheren Nutzwert hat, trägt einen höheren Anteil an den gemeinsamen Aufwendungen, hat aber auch ein größeres Stimmgewicht.

Das Gutachten ist die Grundlage des Wohnungseigentumsvertrags und wird gemeinsam mit diesem im Grundbuch hinterlegt. Praktische Bedeutung hat es bis weit in den Alltag hinein: Wer im Sanierungsfall die monatliche Vorschreibung der Hausverwaltung in der Hand hat, sieht dort den Schlüssel, der aus dem Nutzwertgutachten stammt. Auch die Stimmen in der Eigentümerversammlung – etwa beim Beschluss über bauliche Veränderungen – ergeben sich aus diesen Anteilen.

⚖️ Nutzwert-Faktoren je Wohnungseigentumsobjekt
Was im Sachverständigengutachten nach § 9 WEG bewertet wird
Faktor Bedeutung Wirkung auf Anteil
NutzflächeWohnnutzfläche in m², Grundlage der BewertungHauptfaktor
Stockwerk und LageErdgeschoss, Obergeschoss, Dachgeschoss, Hof- oder StraßenseiteZu- oder Abschlag
Belichtung und AusblickSonnenseite, Ausblick, freie LageZuschlag
AusstattungBad-Standard, Heizung, Bodenbeläge, Lift-AnbindungZu- oder Abschlag
ZubehörGarten, Terrasse, Loggia, KellerabteilZuschlag
BeeinträchtigungenLärm, Verschattung, GeruchsbelastungAbschlag

Stellplatz-Wohnungseigentum nach § 2 Abs 2 WEG

Seit dem WEG 2002 können Pkw-Abstellplätze selbständiges Wohnungseigentum sein. § 2 Abs 2 WEG stellt klar: Wohnungseigentum kann auch an Abstellplätzen für Kraftfahrzeuge begründet werden. Damit ist der Stellplatz – anders als früher – nicht mehr nur Allgemeinfläche mit Sondernutzungsrecht, sondern ein eigenständiges Wohnungseigentumsobjekt mit eigenem Nutzwert, eigenem Anteil und eigener Grundbuchseintragung. Praktisch bedeutet das: Der Stellplatz kann separat gekauft, verkauft und belastet werden – auch unabhängig von einer Wohnung in derselben Liegenschaft.

Bei neueren Bauträgerprojekten ist das Stellplatz-Wohnungseigentum heute der Regelfall. In Bestandsliegenschaften aus den 1970er- und 1980er-Jahren findet man dagegen häufig die ältere Konstruktion: Der Stellplatz ist Allgemeinfläche, der Eigentümer hat ein dingliches oder bloß obligatorisches Sondernutzungsrecht. Die Folge: Verkauf an Dritte oder eigenständige Belastung sind schwierig, im Erbfall entstehen Auslegungsfragen, und bei der Rechnungslegung bleibt unklar, wer welche Erhaltungskosten trägt.

🅿️ Stellplatz-Wohnungseigentum
§ 2 Abs 2 WEG · heute Standard
Eigenständiges Wohnungseigentumsobjekt mit eigenem Nutzwert und eigenem Anteil am Miteigentum. Eigene Eintragung im Grundbuch, getrennt verkaufbar – auch an Dritte ohne Wohnung in der Liegenschaft.
Vorteil: Maximale Verkehrsfähigkeit, klare Eigentumsverhältnisse, eigene Belastbarkeit (z. B. Hypothek nur am Stellplatz).
🅿️ Sondernutzungsrecht (alt)
Bestand vor 2002 · heute selten
Stellplatz bleibt Allgemeinfläche, der Wohnungseigentümer erhält nur ein dingliches oder obligatorisches Sondernutzungsrecht. Kein eigener Anteil, keine eigene Grundbuchseintragung.
Achtung: Verkauf an Dritte ohne Wohnung in der Liegenschaft praktisch nicht möglich; Übertragung nur an andere Miteigentümer oder mit Wohnung gemeinsam.
💡 Praxistipp: Stellplatz-Klausel im Bauträger-Vertrag
Bevor Sie einen Bauträger-Vertrag unterzeichnen, prüfen Sie konkret, ob der Stellplatz als selbständiges Wohnungseigentumsobjekt parifiziert wird oder nur ein Sondernutzungsrecht eingeräumt wird. Der Unterschied zeigt sich erst Jahre später – etwa beim Wiederverkauf oder bei der Aufnahme einer Hypothek auf den Stellplatz. Eine spätere Korrektur ist aufwendig und benötigt die Zustimmung aller Eigentümer oder ein Außerstreitverfahren.

Zubehörwohnungseigentum nach § 5 Abs 3 WEG

Zubehörwohnungseigentum ist die zweite Konstruktion neben dem selbständigen Wohnungseigentum. § 5 Abs 3 WEG verlangt, dass im Wohnungseigentumsvertrag die Widmung und das Zubehör jedes Objekts festgelegt werden. Typische Zubehöre sind das Kellerabteil, der Dachboden-Abstellraum, die Lagerfläche, die Gartenfläche – besonders wichtig bei Erdgeschosswohnungen –, die Terrasse oder ein Hauseingangs-Abstellraum. Anders als der Stellplatz im Sinne des § 2 Abs 2 WEG ist das Zubehör kein selbständiges Wohnungseigentumsobjekt, sondern rechtlich untrennbar mit dem Hauptobjekt (also mit der Wohnung) verbunden. Wer die Wohnung verkauft, verkauft das Zubehör mit.

Die Zuordnung muss im Wohnungseigentumsvertrag und im Grundbuchsplan eindeutig erfolgen. Fehlt sie, bleibt die Fläche Allgemeinfläche – mit der Folge, dass die Eigentümergemeinschaft jederzeit anders darüber verfügen kann. Wer also als Käufer einer Erdgeschosswohnung mit Garten plant, sollte vor Unterzeichnung im Vertragstext und im Plan kontrollieren, ob der Garten eindeutig als Zubehör gewidmet ist – oder ob lediglich „Sondernutzung“ vermerkt wurde.

📋 Garten-Zuordnung im Vergleich
Was im Wohnungseigentumsvertrag stehen sollte – und was nicht reicht
Mit Zubehörwidmung – rechtssicher
„Zur Wohnung Top 3 wird der Gartenanteil gemäß Plan, gekennzeichnet mit Buchstabe G3, im Ausmaß von 65 m² als Zubehör im Sinne des § 5 Abs 3 WEG zugeordnet.“ Eintragung im Grundbuchsplan, Widmung im Vertrag, ausschließliches Nutzungsrecht des Eigentümers.
Nur „Sondernutzungsrecht“ – riskant
„Der Eigentümer der Wohnung Top 3 hat das Sondernutzungsrecht am Gartenanteil G3.“ Ohne Zubehörwidmung bleibt der Garten Allgemeinfläche – die Eigentümergemeinschaft kann das Sondernutzungsrecht später per Mehrheitsbeschluss wieder einschränken oder neu zuordnen.
Nichts geregelt – Streitpotenzial
Garten und Wohnung wurden im Vertrag nicht eindeutig verknüpft, im Plan fehlt die Markierung. Der Erdgeschoss-Eigentümer kann den Garten nicht ausschließlich nutzen; jeder Miteigentümer hat formal Mitnutzungsrechte.

Wann eine Erstparifizierung fehlerhaft ist

Fehler aus der Erstparifizierung wirken sich Jahr für Jahr aus – sie bestimmen, wer wie viel zahlt und wie viel Stimmgewicht hat. Vier Fehlerquellen treten in der Praxis besonders häufig auf: erstens die fehlende Stellplatz-Wohnungseigentums-Begründung, obwohl Stellplätze hätten parifiziert werden sollen; zweitens die unklare Garten-Zubehörwidmung, durch die Erdgeschosswohnungen ihre Außenflächen nicht ausschließlich nutzen können; drittens falsche Flächenangaben im Sachverständigengutachten, die zu schiefen Anteilen führen; viertens eine Nutzwertbewertung, die wesentliche Unterschiede zwischen den Objekten – etwa Dachterrassen oder Beeinträchtigungen – ignoriert hat.

Die Korrektur ist möglich. Im einvernehmlichen Weg stimmen alle Eigentümer einer neuen Festsetzung zu (selten). Häufiger ist der Beschluss in der Eigentümerversammlung mit anschließendem Mehrheitserfordernis – und falls die Mehrheit fehlt oder einzelne Eigentümer den Beschluss anfechten, das Außerstreitverfahren beim Bezirksgericht nach § 9 in Verbindung mit § 52 Abs 1 Z 1 WEG. Wer einen Beschluss der Eigentümerversammlung anfechten will, findet auf unserer übergeordneten Themenseite zur WEG-Beschlussanfechtung in Österreich die Voraussetzungen und Fristen.

💡 Praxistipp: Wann sich eine Korrektur lohnt
Eine Korrektur der Parifizierung lohnt sich dort, wo die fehlerhafte Bewertung über Jahre hinweg spürbar finanzielle Wirkung hat – etwa bei größeren Sanierungen, wo die Aufwandsverteilung nach falschen Anteilen erfolgt, oder bei Stimmverhältnissen, die wichtige Beschlüsse blockieren. Eine reine Bagatelle wird durch ein Außerstreitverfahren nicht wirtschaftlicher; bei strukturellen Schieflagen aber rechnet sich die Investition meist innerhalb weniger Jahre.

Drei Praxisfälle aus Salzburg

Drei Konstellationen aus unserer Salzburger Praxis machen den Unterschied zwischen den drei Personen-Gruppen deutlich, die typischerweise mit Parifizierung zu tun haben: Erwerber im Bauträger-Vertrag, Eigentümer in Bestandsliegenschaften und Bauträger in der Begründungsphase.

✅ Drei Konstellationen im Vergleich
☑️ Fall 1: Erwerber im Bauträger-Vertrag (Salzburg-Liefering)
Sachverhalt: 24-Wohnungen-Projekt; Erwerber kauft Wohnung mit Stellplatz und Kellerabteil. Im Vertragsentwurf ist der Stellplatz nur als „Sondernutzungsrecht“ formuliert. Beratung: Vor Unterzeichnung wurde mit dem Bauträger eine Änderung verhandelt – der Stellplatz wird nun als selbständiges Stellplatz-Wohnungseigentum nach § 2 Abs 2 WEG parifiziert. Ergebnis: Spätere Veräußerung des Stellplatzes ist möglich, eigene Belastung am Stellplatz wäre denkbar. Vorab-Prüfung statt späterer Korrektur.
☑️ Fall 2: Eigentümer mit Korrekturbedarf (Salzburg-Maxglan)
Sachverhalt: 9-Wohnungen-Liegenschaft aus 1978; vier Eigentümer stellen fest, dass die ursprüngliche Nutzwertfestsetzung Erdgeschosswohnungen mit Garten zu hoch und Dachgeschosswohnungen mit Dachterrasse zu niedrig bewertet. Sanierungskosten verteilen sich entsprechend schief. Vorgehen: Antrag auf Nutzwertanpassung nach § 10 WEG mit neuem Sachverständigengutachten; Mehrheitsbeschluss versucht, bei Ablehnung Außerstreit am Bezirksgericht. Mandatswert: Begleitung von Gutachten, Versammlung und Verfahren.
☑️ Fall 3: Bauträger in der Begründungsphase (Salzburg-Itzling)
Sachverhalt: Neubauprojekt mit 32 Wohnungen und 38 Stellplätzen – sechs überzählige Stellplätze sollen an Anwohner ohne Wohnung in der Liegenschaft verkauft werden. Beratung: Alle 38 Stellplätze als selbständige Wohnungseigentumsobjekte parifiziert; Sachverständigengutachten weist alle Wohnungen plus Stellplätze plus Zubehör einzeln aus. Im Wohnungseigentumsvertrag wurde klargestellt, welche Stellplätze welcher Wohnung zugeordnet sind und welche „freien“ Stellplätze separat verkauft werden. Ergebnis: Eintragung im Grundbuch mit eigenen Einlagezahlen pro Stellplatz – einzelne Verkehrsfähigkeit ist gesichert.

Im ersten Fall war eine Vorab-Prüfung der Bauträger-Klausel die richtige Maßnahme – der Aufwand für die spätere Korrektur ist deutlich höher als die einmalige Vertragsprüfung. Der Querbezug zu Bauträgerprojekten und den Schutzregelungen des Bauträgervertragsgesetzes ist auf unserer übergeordneten Themenseite zu Bauträgermängeln und BTVG in Österreich ausführlich behandelt.

Nutzwertanpassung nach § 10 WEG

Liegenschaften verändern sich über die Jahrzehnte. Ein Dachgeschoss wird ausgebaut, eine zusätzliche Wohnung entsteht, eine Einheit fällt durch Zusammenlegung weg. In all diesen Fällen passen die ursprünglichen Nutzwerte nicht mehr zur tatsächlichen Liegenschaftsstruktur. § 10 WEG sieht für solche Konstellationen die Nutzwertanpassung vor – mit neuem Sachverständigengutachten und entsprechender Anpassung der Anteile.

Die Anpassung läuft prozessual ähnlich wie die Korrektur einer fehlerhaften Erstparifizierung: Antrag auf neue Festsetzung, Sachverständigenbestellung, Versammlungsbeschluss oder Außerstreitverfahren. Bei baulichen Veränderungen ist außerdem die Zustimmungsfrage nach § 16 WEG (was darf der einzelne Eigentümer ohne Mehrheitsbeschluss?) und die Frage der spürbaren Nachteiligkeit relevant – beides ist auf unserer Themenseite zu baulichen Veränderungen im Wohnungseigentum erklärt. Die Anpassung der Nutzwerte ist die letzte Stufe nach der baulichen Realisierung.

Ablauf einer Nutzwertanpassung nach § 10 WEG

Vom erkannten Bedarf bis zur neuen Anteilsverteilung

1
Bedarf erkennen
Bauliche Veränderung, neue Einheit, Wegfall einer Einheit oder fehlerhafte Erstparifizierung.
2
Sachverständigengutachten
Neuer Sachverständiger ermittelt aktuelle Nutzwerte für alle Wohnungseigentumsobjekte und das Zubehör.
3
Eigentümerversammlung
Antrag auf Mehrheitsbeschluss zur Übernahme der neuen Nutzwerte; Information aller Eigentümer.
4
Außerstreitverfahren am Bezirksgericht
Falls keine einvernehmliche Lösung: § 52 Abs 1 Z 1 WEG. Gericht beauftragt eigenen Sachverständigen, prüft das Gutachten, setzt die Nutzwerte fest.
5
Eintragung im Grundbuch
Neue Anteile werden im Grundbuch hinterlegt; ab diesem Zeitpunkt gelten die neuen Nutzwerte für Aufwandsverteilung und Stimmgewicht.

Salzburg-spezifisch: Bestand und Neubauprojekte

In der Stadt Salzburg trifft das Thema Parifizierung auf eine besondere Mischung: Auf der einen Seite die Bestandsliegenschaften der 1970er- und 1980er-Jahre in Stadtteilen wie Liefering, Maxglan, Itzling und Lehen – häufig mit Parifizierungen, die noch unter der alten WEG-Fassung errichtet wurden. Stellplätze sind dort meist nur als Sondernutzungsrecht ausgestaltet, Gartenanteile häufig ohne klare Zubehörwidmung. Wer in einer solchen Liegenschaft kauft oder verkauft, sollte den Wohnungseigentumsvertrag und das Grundbuch besonders gründlich prüfen.

Auf der anderen Seite die hochwertigen Stadtteile Aigen, Riedenburg und Parsch mit Villenbestand und Erdgeschosswohnungen mit Garten – hier sind klare Garten-Zubehörwidmungen besonders wertbestimmend, weil der Garten oft 25 bis 40 Prozent des Wertes der Wohnung ausmacht. Fehlt die saubere Widmung, kann der Wert beim Wiederverkauf deutlich gemindert sein. Bei den Neubauprojekten der jüngeren Jahre ist das Stellplatz-Wohnungseigentum die Regel; eine Vorab-Prüfung des Bauträger-Vertrags lohnt sich trotzdem, weil Klauseln zur Nutzungsregelung von Allgemeinflächen, zu Lastenverteilung oder zu Hausordnung einzeln zu kontrollieren sind. Eine erste Übersicht zur Salzburger Praxis bietet unsere Kanzleiseite für Immobilienrecht in Salzburg.

Wer in einer alten Bestandsliegenschaft sehr unterschiedlicher Eigentümerinteressen feststeckt und keine Lösung sieht, sollte auch über die Aufhebung des Wohnungseigentums nachdenken – die Voraussetzungen und das Verfahren erklärt unsere Themenseite zur Aufhebung des Wohnungseigentums und Realteilung.

Was Eigentümer und Erwerber prüfen müssen

Vor jedem Kauf einer Eigentumswohnung mit Stellplatz, Kellerabteil oder Garten gehört die Parifizierung auf den Prüfstand. Drei Schritte sind dabei zentral: erstens die Lektüre des Wohnungseigentumsvertrags und des Grundbuchsplans – was ist Hauptobjekt, was Stellplatz-Wohnungseigentum, was Zubehör? Zweitens die Plausibilitätsprüfung des Nutzwertgutachtens – ist es vollständig, sind alle Objekte berücksichtigt, sind die Faktoren nachvollziehbar? Drittens der Abgleich der Anteile mit der tatsächlichen Wohnungswertigkeit – passt das Verhältnis, oder gibt es Schieflagen?

📋 Häufige Fehler bei der Parifizierung
Stellplatz nur als Sondernutzungsrecht beschrieben
Verkauf an Dritte ohne Wohnung in der Liegenschaft ist praktisch nicht möglich, eigene Belastung scheidet aus. Heutiger Standard: Stellplatz-Wohnungseigentum nach § 2 Abs 2 WEG.
Garten ohne Zubehörwidmung
Erdgeschoss-Eigentümer kann den Garten nicht ausschließlich nutzen; die Eigentümergemeinschaft kann das Sondernutzungsrecht später wieder einschränken.
Kellerabteil im Plan nicht zugeordnet
Eigentümer kann den vermeintlich zugehörigen Keller nicht beanspruchen; die Eigentümergemeinschaft kann ihn anders verwenden.
Nutzwerte ohne ordentliches Gutachten geschätzt
Anteile entsprechen nicht der tatsächlichen Wohnungswertigkeit; jahrzehntelange Schieflage bei Kosten und Stimmen.
Nutzwertanpassung nach Umbau übersehen
Nach Dachgeschossausbau oder Wohnungszusammenlegung wurden die Nutzwerte nicht angepasst – die Aufwandsverteilung läuft weiter nach der alten Festsetzung.

Häufige Fragen zur Parifizierung

Was ist der Unterschied zwischen Stellplatz-Wohnungseigentum und Zubehör-Stellplatz?
Stellplatz-Wohnungseigentum nach § 2 Abs 2 WEG ist ein selbständiges Wohnungseigentumsobjekt mit eigenem Anteil und eigener Grundbuchseintragung – einzeln verkaufbar, einzeln belastbar. Ein Zubehör-Stellplatz ist dagegen einer Wohnung zugeordnet und wird mit dieser gemeinsam übertragen. Im Zweifelsfall ist Stellplatz-Wohnungseigentum die flexiblere Lösung.
Kann ich eine fehlerhafte Erstparifizierung nachträglich korrigieren?
Ja. Über einen Antrag auf Nutzwertanpassung beim Bezirksgericht (§ 9 in Verbindung mit § 52 Abs 1 Z 1 WEG) kann jeder Wohnungseigentümer eine neue Festsetzung anstoßen. Das Gericht beauftragt einen Sachverständigen mit einem neuen Nutzwertgutachten und entscheidet über die neuen Anteile.
Wer trägt die Kosten für ein neues Nutzwertgutachten?
Im Außerstreitverfahren am Bezirksgericht entscheidet das Gericht über die Kostentragung. Üblicherweise legt der Antragsteller die Sachverständigenkosten zunächst vor und kann sie bei Erfolg ganz oder teilweise auf die anderen Wohnungseigentümer überwälzen lassen. Bei einvernehmlicher Korrektur teilen sich die Eigentümer die Kosten meist nach Anteilen.

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Das Wichtigste auf einen Blick

📌 Parifizierung im Wohnungseigentum – Zusammenfassung
1.
Parifizierung umfasst die Aufteilung in Wohnungseigentumsobjekte, die Festlegung der Nutzwerte nach § 9 WEG und die Zuordnung von Zubehör nach § 5 Abs 3 WEG.
2.
Pkw-Stellplätze sind seit dem WEG 2002 in der Regel als selbständiges Wohnungseigentum (§ 2 Abs 2 WEG) zu parifizieren – einzeln verkaufbar und belastbar.
3.
Garten, Kellerabteil oder Terrasse müssen im Wohnungseigentumsvertrag und im Plan eindeutig als Zubehör gewidmet sein – ein bloßes Sondernutzungsrecht reicht nicht.
4.
Fehlerhafte Erstparifizierungen können über einen Antrag auf Nutzwertanpassung – einvernehmlich, per Mehrheitsbeschluss oder im Außerstreitverfahren am Bezirksgericht – korrigiert werden.
5.
Nach baulichen Veränderungen (Dachgeschossausbau, neue Einheit, Wegfall einer Einheit) ist eine Nutzwertanpassung nach § 10 WEG erforderlich.
6.
Vor Bauträger-Vertrag und vor Wohnungskauf gehören Wohnungseigentumsvertrag, Nutzwertgutachten und Grundbuchsplan auf den Prüfstand.

Wie wir Ihnen bei der Parifizierung helfen können

Die Parifizierung legt für Jahrzehnte die Anteile, die Stimmgewichtung und die Aufteilung der Aufwendungen in einer Eigentümergemeinschaft fest – Fehler aus der Erstparifizierung wirken sich Jahr für Jahr aus. Wir prüfen Ihren Wohnungseigentumsvertrag und das Nutzwertgutachten auf Plausibilität und sagen Ihnen offen, ob Stellplatz-, Garten- und Kellerabteilzuordnungen rechtssicher sind und ob die Nutzwerte zur tatsächlichen Wohnungswertigkeit passen.

Bei Korrekturbedarf begleiten wir die Eigentümerversammlung, formulieren den Antrag auf Nutzwertanpassung und vertreten Sie im Außerstreitverfahren vor dem Bezirksgericht. Vereinbaren Sie ein erstes Beratungsgespräch – Sie wissen danach genau, wie Ihre Parifizierung steht und welche Schritte sinnvoll sind.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Die konkrete Beurteilung einer Parifizierung hängt vom Wohnungseigentumsvertrag, dem Nutzwertgutachten und der Liegenschaftsstruktur ab. Stand: Mai 2026.