Pauschalpreis im Bauvertrag – Wann sind Mehrkosten trotz Festpreis berechtigt?

Sie haben mit dem Bauunternehmen einen Pauschalpreis vereinbart – und nun liegt eine Mehrkostenforderung über zehntausende Euro auf dem Tisch. Müssen Sie zahlen? In den meisten Fällen lautet die Antwort: nein. Das österreichische Werkvertragsrecht (§ 1170 und § 1168a ABGB) legt das Kalkulationsrisiko beim echten Pauschalpreis grundsätzlich auf das Bauunternehmen – nicht auf den Bauherrn. Mehrkosten sind die enge Ausnahme, nicht die Regel. Dieser Beitrag erklärt die drei Pauschalpreis-Varianten, in welchen vier Fällen Mehrkosten dennoch berechtigt sein können, was die ÖNORM B 2110 Punkt 7.2 fordert und welche Schritte Sie einhalten sollten, bevor Sie auch nur einen Euro nachzahlen. Stand: Mai 2026.

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Pauschalpreis im Bauvertrag – die drei Varianten

Wer „Pauschalpreis“ hört, denkt an einen festen Endbetrag – ein Preis, eine Leistung, fertig. Das österreichische Recht ist jedoch differenzierter. Es kennt drei verschiedene Pauschalpreis-Konstruktionen, die rechtlich unterschiedlich behandelt werden. Ob und in welchem Umfang Mehrkosten zulässig sind, hängt davon ab, welche Variante in Ihrem Bauvertrag steht – oder, wenn der Vertrag schweigt, welche Variante nach Auslegung gemeint war.

Wir empfehlen, vor jedem inhaltlichen Streit über Mehrkosten zuerst die Vertragsgrundlage zu klären. Diesen Beitrag finden Sie eingebettet in unsere übergeordnete Themenseite zum Werkvertragsrecht und Bauvertrag in Österreich; eine vertiefende Abgrenzung der Preisarten Pauschalpreis, Einheitspreis und Regiepreis bietet unsere verwandte Themenseite zu den drei Preisarten in Bauprojekten.

Infografik
Drei Pauschalpreis-Varianten – wer trägt welches Risiko?
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Echter Pauschalpreis
Globalpreis
Festbetrag für ein klar abgegrenztes Werk. Mehrkosten sind die enge Ausnahme.
Risiko: Unternehmer trägt das Kalkulationsrisiko vollständig.
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Unechter Pauschalpreis
Mengenanpassung
Pauschalpreis mit Vorbehalt der Mengenanpassung – Mehrmengen werden zum Einheitspreis vergütet.
Risiko: geteilt – Mengenrisiko beim Bauherrn, Preisrisiko beim Unternehmer.
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Pauschalpreis ÖNORM B 2110
Werkvertrag-Standard
Mehrkosten nur bei expliziter Leistungsänderung. Punkt 7.2 verlangt schriftliche Ankündigung vor der Leistung.
Risiko: Verfahrensregeln entscheiden, nicht der Streitwert.

Welche Variante in Ihrem Bauvertrag steht, ist nicht immer eindeutig. Vertragsformulare nennen häufig nur „Pauschalpreis“ und verweisen auf die ÖNORM B 2110. Bei Streit geht es zunächst um die Auslegung: Was war gemeint? Welche Leistungen sind im Pauschalpreis enthalten, welche nicht? Wer den Vertrag formuliert hat, trägt im Zweifel die Folgen einer unklaren Beschreibung – das gilt insbesondere für Generalunternehmer und Bauträger, die mit eigenen Vertragsmustern arbeiten.

§ 1170 und § 1168a ABGB – wer das Kalkulationsrisiko trägt

Das österreichische Werkvertragsrecht regelt in § 1170 ABGB die Vergütung des Werks. Ist – wie beim Pauschalpreis – ein konkreter Lohn vereinbart, gilt dieser. Die Schlüsselnorm für den Pauschalpreisstreit ist jedoch § 1168a ABGB: Sie verteilt das Risiko zwischen Werkbesteller (Bauherr) und Unternehmer. Vereinfacht gesagt trägt der Bauherr das Risiko für Änderungen seines Auftrags, der Unternehmer hingegen das Risiko für die Richtigkeit seiner Kalkulationsannahmen.

Der Oberste Gerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung klargestellt: Wer einen Pauschalpreis anbietet, übernimmt das Kalkulationsrisiko. Das schließt die typischen Fehleinschätzungen ein – zu knapp kalkulierter Materialaufwand, unterschätzte Arbeitsstunden, gestiegene Lieferantenpreise, Lieferkettenstörungen. All das fällt in die wirtschaftliche Sphäre des Unternehmers und kann in der Regel nicht auf den Bauherrn überwälzt werden, sofern keine ausdrückliche Indexklausel vereinbart wurde.

Risikoverteilung beim echten Pauschalpreis
Risiko Träger Rechtsgrundlage
Falsche Kalkulation Unternehmer § 1170 ABGB
Materialpreissteigerung Unternehmer § 1168a ABGB (Kalkulation)
Mehrarbeit aus eigenem Fehler Unternehmer § 1168a ABGB
Nachträgliche Auftragserweiterung durch Bauherrn Bauherr § 1168a ABGB
Falsche Pläne oder Vorgaben des Bauherrn Bauherr § 1168 Abs 2 ABGB
Behördliche Auflagen während der Bauzeit Bauherr § 1168a ABGB analog

Diese Risikoverteilung wirkt auf den ersten Blick unternehmerfeindlich. In Wahrheit spiegelt sie nur die Marktlogik des Pauschalpreises wider: Wer den Festpreis anbietet, holt im Gegenzug ein höheres Honorar heraus, weil er das Kalkulationsrisiko einpreist. Wer als Bauherr den Pauschalpreis akzeptiert, bezahlt diese Sicherheit – im Tausch gegen Planungs- und Budgetsicherheit. Wenn der Unternehmer hinterher nachfordern dürfte, wäre der Pauschalpreis kein Pauschalpreis mehr.

Wann Mehrkosten trotz Pauschalpreis berechtigt sind

Es gibt vier eng umgrenzte Konstellationen, in denen das Bauunternehmen trotz vereinbartem Pauschalpreis Mehrkosten verlangen darf. Alle anderen Forderungen sind in der Regel nicht durchsetzbar.

Vier Fälle, in denen Mehrkosten zulässig sind
Eng auszulegen – im Zweifel zulasten des Unternehmers
1
Leistungsänderung durch Bauherrn
Der Bauherr beauftragt nachträglich zusätzliche Leistungen oder ändert die ursprüngliche Spezifikation. Pflicht des Unternehmers: schriftlicher Nachtrag mit getrennter Preisbildung – sonst keine Mehrforderung.
2
Falsche Bauherr-Vorgaben
Der Pauschalpreis beruht auf falschen Plänen, einem unvollständigen Bestandsbericht oder fehlerhaften Vorgaben des Bauherrn (Mangel der Mitwirkungspflicht nach § 1168 Abs 2 ABGB).
3
Behördliche Auflagen während der Bauzeit
Während der Bauphase verlangt die Behörde Mehraufwand (z. B. neue Auflagen aus dem Baugenehmigungsverfahren in Salzburg), den der Unternehmer bei Vertragsschluss nicht vorhersehen konnte.
4
Außergewöhnliche unvorhersehbare Umstände
Bodenverhältnisse, die durch keine zumutbare Vorprüfung erkennbar waren; vergleichbare Ereignisse höherer Gewalt. Die Praxis legt diese Ausnahme sehr restriktiv aus.

Was nicht zu den vier Fällen gehört, ist nicht durchsetzbar. „Ungewöhnlich gestiegene“ Materialkosten, eigene Kalkulationsfehler des Unternehmers, „erschwerte Witterungsbedingungen“ ohne konkrete Kausalität, Detail-Anpassungen innerhalb der vereinbarten Pauschalleistung – all das bleibt beim Unternehmer hängen. Auch eine pauschale Berufung auf „Energiepreissteigerungen“ oder „Lieferkettenstörungen“ reicht nicht aus, solange im Vertrag keine Indexklausel vereinbart wurde.

💡 Praxistipp

Wenn das Bauunternehmen eine Mehrkostenforderung stellt, prüfen Sie zuerst, in welche der vier Kategorien jede einzelne Position fällt. Eine pauschale Mehrforderung ohne Aufschlüsselung müssen Sie nicht akzeptieren. Verlangen Sie eine schriftliche Detailaufstellung mit Anlassangabe je Position – ohne diese Aufstellung ist keine fundierte Prüfung möglich, und das Unternehmen kann die Forderung im Streitfall nicht beweisen.

ÖNORM B 2110 Punkt 7.2 – die Schlüsselregel

Wurde im Bauvertrag die ÖNORM B 2110 (Allgemeine Vertragsbestimmungen für Bauleistungen, Fassung 2023) ausdrücklich vereinbart – was in der österreichischen Praxis sehr häufig vorkommt –, gilt eine zusätzliche Verfahrensregel, die im Streitfall oft entscheidend ist: Punkt 7.2 verlangt, dass das Bauunternehmen jede Mehrkostenforderung schriftlich ankündigt, bevor die zusätzliche Leistung erbracht wird. Wer Mehrleistung ohne vorherige Ankündigung erbringt, verliert in der Regel den Mehrkostenanspruch – unabhängig davon, ob die Leistung sachlich berechtigt gewesen wäre.

Diese Regel ist kein Formalismus. Sie soll den Bauherrn schützen: Er soll vor jeder Mehrleistung die Möglichkeit haben, die Mehrkosten zu prüfen, abzulehnen, eine Alternative zu suchen oder den Auftragsumfang anzupassen. Wenn das Unternehmen einfach baut und erst hinterher abrechnet, nimmt es dem Bauherrn diese Entscheidung – und das sanktioniert die ÖNORM mit dem Verlust des Anspruchs.

✓ Mit schriftlicher Ankündigung vor Leistung
Das Unternehmen schreibt dem Bauherrn: „Aus den Punkten X, Y, Z entstehen Mehrkosten in Höhe von rund Z Euro. Wir bitten um Auftragsbestätigung, bevor wir die Mehrleistung erbringen.“
Mehrkostenanspruch grundsätzlich gewahrt. Bauherr kann zustimmen, ablehnen oder Alternative anbieten.
✕ Ohne Ankündigung – einfach gebaut
Das Unternehmen bemerkt während der Bauphase Mehraufwand, baut still weiter und stellt erst in der Schlussrechnung den Mehrbetrag in Rechnung.
Mehrkostenanspruch in der Regel verloren. Punkt 7.2 ÖNORM B 2110 sanktioniert die unterlassene Ankündigung.

Auch außerhalb der ÖNORM B 2110 ist die Ankündigungspflicht wichtig: Selbst wenn die Norm nicht ausdrücklich vereinbart wurde, ergibt sich aus Treu und Glauben (§ 914 ABGB) eine vergleichbare Warnpflicht. Wer schweigend Mehrleistung erbringt, riskiert den Anspruch.

So prüfen Bauherren eine Mehrkostenforderung

Liegt eine Mehrkostenforderung auf dem Tisch, sollten Sie sie nicht „im guten Glauben“ zahlen. Eine systematische Prüfung in vier Schritten zeigt schnell, welche Anteile berechtigt sind und welche nicht. Der häufigste Fehler von Bauherren ist, aus Angst um den Baufortschritt vorschnell zu zahlen – einmal überwiesen, ist die Rückforderung deutlich schwieriger als die Abwehr vor der Zahlung.

1
Detailaufstellung anfordern
Welche Position betrifft die Mehrforderung – konkret, nicht pauschal? Verlangen Sie eine Aufschlüsselung mit Mengenangabe, Einheitspreis und Zeitaufwand.
2
Anlass nach den vier Kategorien zuordnen
Leistungsänderung durch Bauherrn? Falsche Vorgaben? Behördliche Auflage? Außergewöhnlicher Umstand? Wenn keine Kategorie zutrifft, ist die Position in der Regel unberechtigt.
3
Schriftliche Ankündigung vor Leistung prüfen
Suchen Sie in Ihrer Korrespondenz nach einer schriftlichen Mehrkostenankündigung VOR der Leistungserbringung. Fehlt sie und ist die ÖNORM B 2110 vereinbart, ist die Forderung in der Regel verloren.
Innerhalb oder außerhalb des Pauschal-Leistungsverzeichnisses?
Prüfen Sie das Leistungsverzeichnis (LV) und die Baubeschreibung. Liegt die Position innerhalb der Pauschalleistung, ist sie bereits abgegolten – auch bei „erhöhtem Aufwand“.

Bei Streitwerten ab etwa 30.000 Euro empfehlen wir, früh einen Bau-Sachverständigen einzubinden. Er prüft technisch, ob die behaupteten Mehrleistungen tatsächlich erbracht wurden und ob sie im Pauschal-LV enthalten waren. Sein Gutachten ist im späteren Verfahren das zentrale Beweismittel – beide Seiten können sich darauf stützen.

Drei Praxisfälle aus dem Land Salzburg

Drei Konstellationen aus unserer Beratungspraxis zeigen, wie unterschiedlich Pauschalpreis-Streitigkeiten verlaufen können – vom privaten Einfamilienhaus über das Bauträger-Projekt bis zur denkmalgeschützten Altbau-Sanierung.

Fall 1 – Einfamilienhaus Eugendorf Streitwert 87.000 €
Sachverhalt: Ein Bauherr beauftragt einen Generalunternehmer mit der Errichtung eines Einfamilienhauses. Pauschalpreis 580.000 Euro netto, ÖNORM B 2110 vereinbart. Nach Fertigstellung verlangt der GU 87.000 Euro Mehrkosten für „erschwerte Bodenverhältnisse“, „Mehraufwand Dämmstandard“ und „Änderungen Sanitärausstattung“.
Prüfung: Die Bodenverhältnisse waren im eingeholten Bodengutachten erkennbar – kein Anspruch. Der Dämmstandard war im LV beschrieben – kein Anspruch. Die Sanitärumstellung beruhte auf einer schriftlichen Bauherr-Anweisung – berechtigt, aber nur in Höhe der tatsächlich nachweisbaren Mehrleistung.
Ergebnis: Außergerichtliche Einigung über rund 18.000 Euro – statt 87.000 Euro.
Fall 2 – Bauträger-Projekt Tennengau Streitwert 920.000 €
Sachverhalt: Ein Bauträger hat zwölf Eigentumswohnungen mit „garantiertem Pauschal-Endpreis“ verkauft (Bauträgervertragsrecht, BTVG). Der Generalunternehmer fordert wegen Materialpreisindexierung 12 Prozent Mehrkosten – rund 920.000 Euro auf das Gesamtprojekt. Der Bauträger fragt: Kann ich diese Mehrkosten an die Wohnungskäufer weitergeben?
Prüfung: Im Innenverhältnis Bauträger/GU war der Pauschalpreis ohne Indexklausel vereinbart – Materialpreisanstieg ist wirtschaftliches Risiko des GU. Im Außenverhältnis Bauträger/Käufer schützt das BTVG die Käufer mit Festpreis-Garantie; eine Weiterverrechnung war nicht zulässig.
Ergebnis: GU-Forderung außergerichtlich auf rund 110.000 Euro reduziert. Käufer-Verträge unverändert.
Fall 3 – Altbau-Sanierung Salzburg-Stadt Streitwert 78.000 €
Sachverhalt: Eine Eigentümerin beauftragt ein Bauunternehmen mit der umfassenden Sanierung eines denkmalgeschützten Altbaus (Pauschalpreis 320.000 Euro netto). Während der Arbeiten werden statisch unzureichende Decken entdeckt, die im Vorab-Bestandsbericht nicht beschrieben waren. Das Unternehmen verlangt 78.000 Euro Mehrkosten für die Deckensanierung.
Prüfung: Der Bestandsbericht stammte vom Bauherrn und war unvollständig – grundsätzlich besteht ein Mehrkostenanspruch nach § 1168 Abs 2 ABGB. Allerdings hatte das Unternehmen die Decken-Mehrarbeit nicht schriftlich angekündigt, bevor sie ausgeführt wurde. Punkt 7.2 ÖNORM B 2110 schwächte den Anspruch erheblich.
Ergebnis: Vergleich über rund 32.000 Euro – die fehlende Vorab-Ankündigung kostete das Unternehmen mehr als die Hälfte des Anspruchs.

Die drei Fälle haben eines gemeinsam: In keinem davon war die ursprüngliche Mehrforderung in voller Höhe berechtigt. Mit systematischer Prüfung und – wo nötig – Sachverständigen-Hinzuziehung ließ sich die Forderung jeweils auf ein realistisches Maß reduzieren. Wer die Forderung dagegen ungeprüft akzeptiert hätte, hätte deutlich überzahlt.

Beweislast und Sachverständiger im Streitfall

Kommt es zum Gerichtsverfahren – beim Bezirksgericht oder Landesgericht je nach Streitwert –, entscheidet die Beweislast über den Ausgang. Die Grundregel: Wer Anspruch erhebt, muss beweisen. Das Bauunternehmen muss also die Mehrkostenforderung in jeder Position beweisen: Welche Mehrleistung wurde erbracht? Welcher Anlass lag vor? Welcher Mehrpreis ist sachlich angemessen? Wurde rechtzeitig schriftlich angekündigt?

Der Bauherr trägt die Beweislast nur für die Vereinbarung des Pauschalpreises und für die Abgrenzung der Mehrkosten von der Pauschalleistung – also dafür, dass die strittige Position bereits im Pauschal-LV enthalten war. Wer den Vertrag schriftlich abgeschlossen und das LV im Vertrag eingebunden hat, ist hier in der Regel gut aufgestellt.

Beweislast im Mehrkostenstreit – wer beweist was?
Bauunternehmen muss beweisen
– Welche Mehrleistung tatsächlich erbracht wurde
– Welcher Anlass die Mehrleistung erforderte
– Welcher Preis sachlich angemessen ist
– Dass die Forderung rechtzeitig schriftlich angekündigt wurde
Bauherr muss beweisen
– Dass ein Pauschalpreis vereinbart wurde
– Dass die strittige Position im Pauschal-LV enthalten war
– Welche Pläne und Vorgaben dem Vertrag zugrunde lagen
– Dass keine Auftragserweiterung vorliegt
Sachverständiger: Der Bau-Sachverständige prüft technisch (Mehrleistung erbracht? Im LV enthalten? Sachlich angemessen?). Er entscheidet nicht rechtlich – aber sein Gutachten ist Grundlage der gerichtlichen Beweiswürdigung. Bei Streitwerten ab etwa 30.000 Euro ist die SV-Hinzuziehung praktisch unverzichtbar.

In der Praxis empfehlen wir, vor jedem Gerichtsverfahren eine außergerichtliche Verhandlung mit Sachverständigen-Befund zu versuchen. Sie spart Zeit und Kosten und führt häufig zu einer einvernehmlichen Lösung, die für beide Seiten tragbar ist. Wer gleich klagt, riskiert ein langes Verfahren mit ungewissem Ausgang – und Anwaltshonorar nach Streitwert. Was anwaltliche Vertretung in solchen Fällen kostet, lesen Sie in unserem Beitrag Was kostet ein Anwalt in Österreich – Tarife und Honorar.

Bauträger-Sonderfall: BTVG und Festpreis-Garantie

Ein eigener Themenbereich öffnet sich, wenn der Pauschalpreis nicht zwischen Bauherrn und Bauunternehmen, sondern zwischen Bauträger und Wohnungskäufer vereinbart wurde. Das Bauträgervertragsgesetz (BTVG) schützt Käufer von Wohnungseigentum vor dem Insolvenzrisiko des Bauträgers – und es schützt sie auch vor nachträglichen Preiserhöhungen. Wer eine Wohnung mit „garantiertem Pauschal-Endpreis“ gekauft hat, kann sich darauf verlassen.

Aus Sicht des Bauträgers entsteht ein Sandwich-Problem: Innen verlangt der Generalunternehmer Mehrkosten, außen ist der Festpreis gegenüber den Käufern fixiert. Eine Weiterverrechnung der GU-Mehrkosten an die Käufer ist nur in eng umgrenzten Ausnahmen möglich – etwa wenn im Kaufvertrag ausdrücklich eine wirksame Indexklausel vereinbart wurde. Ohne solche Klausel bleibt die Mehrkostenfrage allein im Innenverhältnis Bauträger/GU zu klären. Vertiefende Informationen zur Bauträger-Konstellation finden Sie in unserem Beitrag zu Bauträgermängeln und dem BTVG in Österreich.

✅ Checkliste Bauträger-Pauschalpreis – Innen- und Außenverhältnis prüfen
Innenverhältnis Bauträger/GU: Welche Preisart ist im GU-Vertrag vereinbart? Gibt es eine Indexklausel? Wurden Mehrkosten schriftlich vor Leistung angekündigt?
Außenverhältnis Bauträger/Käufer: Steht im Kaufvertrag „Festpreis“ oder „garantierter Pauschal-Endpreis“? Gibt es eine wirksame Indexklausel im Kaufvertrag?
BTVG-Schutz: Ist Wohnungseigentum betroffen? Wurde die Sicherung nach BTVG (Treuhandschaft, Grundbuch-Sicherung) wirksam vereinbart?
Wirtschaftliche Folgen: Wenn die Mehrkosten beim Bauträger hängen bleiben – ist das Projekt noch wirtschaftlich tragbar? Bei großen Forderungen droht eine Krise der Bauträger-GmbH.
Vergleichsverhandlung: Vor Klage außergerichtliche Lösung mit GU suchen – bei großen Streitwerten oft mit Sachverständigen-Schiedsgutachten.

Sofortmaßnahmen, wenn die Mehrkostenforderung im Briefkasten liegt

Wenn Sie als Bauherr, Bauträger oder Wohnungseigentümer-Gemeinschaft eine Mehrkostenforderung erhalten, sind die ersten Tage entscheidend. Drei Verhaltensregeln helfen, die Position zu wahren – und teure Fehler zu vermeiden.

Nicht „im guten Glauben“ zahlen
Einmal überwiesene Mehrkosten zurückzufordern ist deutlich schwieriger als die Forderung vor der Zahlung abzuwehren. Wer zahlt, schwächt die spätere Verhandlungsposition erheblich.
Nicht mündlich verhandeln ohne Protokoll
Telefonate und Baustellengespräche werden im Streit später meist unterschiedlich erinnert. Verhandeln Sie schriftlich – per E-Mail oder Brief mit Datum.
Nicht zustimmen, ohne Detailaufstellung gesehen zu haben
„Wir machen Ihnen einen Pauschal-Nachlass von 10 %“ ist kein Vergleich, sondern eine Falle. Erst die Position-für-Position-Aufstellung ermöglicht eine fundierte Verhandlung.
Nicht das Bauunternehmen unter Druck setzen lassen
„Sonst stellen wir die Arbeit ein“ ist in der Regel keine zulässige Drohung – das Unternehmen schuldet weiterhin die vereinbarte Pauschalleistung. Eine Leistungsverweigerung wegen unberechtigter Mehrforderung kann eigene Schadenersatzansprüche begründen.

Im Gegenzug helfen drei aktive Schritte: Erstens eine schriftliche Antwort an das Bauunternehmen mit der Bitte um Detailaufstellung und der Klarstellung, dass keine Zustimmung zur Mehrforderung vorliegt. Zweitens das Sammeln aller Unterlagen – Bauvertrag, LV, Pläne, Bauherr-Korrespondenz, Aufzeichnungen über Baustellengespräche, Fotos. Drittens die anwaltliche Prüfung, idealerweise bevor die Mehrforderung weiter eskaliert. Bei größeren Streitwerten zahlt sich diese Investition meist um ein Vielfaches aus.

Häufige Fragen zum Pauschalpreis im Bauvertrag

Muss ich Mehrkosten zahlen, wenn das Bauunternehmen sich verkalkuliert hat?
Nein. Die falsche Kalkulation ist das wirtschaftliche Risiko des Unternehmers (§ 1170 in Verbindung mit § 1168a ABGB). Mehrkosten sind nur in vier eng umgrenzten Fällen zulässig: nachträgliche Leistungsänderung durch den Bauherrn, falsche Bauherr-Vorgaben, behördliche Auflagen während der Bauzeit und außergewöhnliche unvorhersehbare Umstände. Eine Fehlkalkulation des Unternehmers gehört nicht dazu.
Was ist, wenn die Materialpreise drastisch gestiegen sind – kann das Bauunternehmen das weitergeben?
Nur bei einer ausdrücklich vereinbarten Indexklausel im Bauvertrag. Ohne solche Klausel ist der Materialpreisanstieg wirtschaftliches Risiko des Unternehmers. Das gilt auch für Energiepreis-Schwankungen und Lieferkettenstörungen. Wer einen Pauschalpreis ohne Index angeboten hat, übernimmt damit das Marktpreisrisiko bis zur Fertigstellung.
Kann der Bauträger Mehrkosten an die Wohnungskäufer weitergeben?
In der Regel nein. Das Bauträgervertragsgesetz (BTVG) schützt die Käufer von Wohnungseigentum mit Festpreis-Garantie. Eine Weiterverrechnung von Mehrkosten ist nur möglich, wenn im Kaufvertrag eine wirksame Indexklausel vereinbart wurde – was in der Praxis selten ist. Ohne solche Klausel bleiben die Mehrkosten im Innenverhältnis Bauträger/Generalunternehmer zu klären.

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Das Wichtigste auf einen Blick

📌 Pauschalpreis-Streit – Kernpunkte für Bauherren und Bauträger
1. Drei Pauschalpreis-Varianten: echter Pauschalpreis (Globalpreis), unechter Pauschalpreis mit Mengenanpassung, Pauschalpreis nach ÖNORM B 2110. Jede Variante verteilt das Risiko anders.
2. Beim echten Pauschalpreis trägt der Unternehmer das Kalkulationsrisiko (§ 1170, § 1168a ABGB). Falsche Kalkulation, Materialpreissteigerungen ohne Indexklausel und Liefekettenstörungen sind sein Risiko.
3. Mehrkosten sind nur in vier Fällen zulässig: Leistungsänderung durch Bauherrn, falsche Bauherr-Vorgaben, behördliche Auflagen während Bauzeit, außergewöhnliche unvorhersehbare Umstände.
4. ÖNORM B 2110 Punkt 7.2: Mehrkosten müssen schriftlich angekündigt werden, bevor die Leistung erbracht wird. Ohne Ankündigung in der Regel kein Anspruch.
5. Beweislast: Unternehmer beweist Mehrkostenforderung im Detail; Bauherr beweist Pauschalpreis-Vereinbarung und Inhalt des LV. Bei Streitwerten ab 30.000 Euro ist ein Bau-Sachverständiger praktisch unverzichtbar.
6. Bauträger-Sonderfall: Mehrkosten von Subunternehmern können in der Regel nicht an Käufer weitergegeben werden – das BTVG schützt mit Festpreis-Garantie.

Wie wir Ihnen helfen können

Mehrkostenforderungen bei Pauschalpreis-Bauverträgen sind in Österreich die enge Ausnahme – nicht die Regel. Wir prüfen Ihre Mehrkostenforderung Position für Position und sagen Ihnen offen, welche Anteile berechtigt sind und welche Sie zurückweisen können, ohne dass das Bauunternehmen seine Leistung einstellen darf.

Bei größeren Streitwerten ziehen wir einen Bau-Sachverständigen hinzu und führen die außergerichtliche Verhandlung mit dem Ziel, den Streit ohne Klage beizulegen. Gelingt das nicht, vertreten wir Sie vor dem Bezirks- oder Landesgericht. Vereinbaren Sie ein Beratungsgespräch – Sie wissen danach genau, wie Ihre Mehrkostenforderung rechtlich einzuordnen ist und welche nächsten Schritte sinnvoll sind.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Die konkrete Beurteilung einer Mehrkostenforderung hängt vom Bauvertrag und den Einzelpositionen ab. Stand: Mai 2026.