Eine Konkurrenzklausel im Arbeitsvertrag klingt zunächst wie eine Formalie — bis der Wechsel zur Konkurrenz konkret wird oder die Schadenersatzklage des Ex-Arbeitgebers eintrifft. In der Mandatspraxis sind es drei Konstellationen, die immer wieder vorkommen: die Prüfung vor dem geplanten Wechsel, die Verteidigung gegen eine laufende Klage und die Verhandlung der Karenzentschädigung nach § 37 AngG. Dieser Beitrag führt durch alle drei — aus Arbeitnehmersicht und mit konkreten Prüfpunkten aus der Anwaltspraxis. Eine allgemeine Einführung in Konkurrenzklauseln und Wettbewerbsverbote finden Sie auf unserer übergeordneten Themenseite zur Konkurrenzklausel und zum Wettbewerbsverbot in Österreich; dieser Beitrag setzt dieses Grundwissen voraus und vertieft den Praxis-Workflow. Wer sich zusätzlich zur Schwerpunktseite Arbeitsrecht informieren möchte, findet dort den Überblick über alle arbeitsrechtlichen Themenbereiche.
Drei Mandats-Konstellationen aus der Anwaltspraxis
Wer mit einer Konkurrenzklausel konfrontiert ist, befindet sich in einer von drei typischen Situationen — und jede erfordert eine andere Herangehensweise. Die klarste Unterscheidung ist der Zeitpunkt: Vor dem Wechsel ist die Ausgangslage deutlich entspannter als danach. Eine allgemeine Erklärung, was eine Konkurrenzklausel ist und unter welchen Voraussetzungen sie überhaupt entstehen kann, finden Sie auf unserer übergeordneten Themenseite zur Konkurrenzklausel und zum Wettbewerbsverbot in Österreich. Hier konzentrieren wir uns auf den Mandats-Workflow.
Jobangebot liegt vor. Klausel wird auf Wirksamkeit, Reichweite und Karenzentschädigungshöhe geprüft.
3.500 — 8.500 € netto
Wechsel bereits vollzogen. Ex-Arbeitgeber klagt auf Vertragsstrafe oder Schadenersatz. Mäßigung nach § 1336 ABGB im Fokus.
8.500 — 22.000 € netto
Klausel wird eingehalten. Arbeitgeber zahlt 50 % des letzten Entgelts — aber ist das korrekt berechnet und reicht das aus?
5.500 — 12.500 € netto
In Salzburg treten Konkurrenzklausel-Mandate typischerweise in der IT-Branche, im Maschinenbau und im Tourismus auf — Branchen, in denen spezialisiertes Know-how und enge Kundennetzwerke das entscheidende Kapital sind. Der Wechsel eines erfahrenen Softwareentwicklers oder eines Schlüssel-Account-Managers bringt den Ex-Arbeitgeber schnell in Zugzwang.
Wirksamkeits-Prüfraster nach § 36 AngG — die fünf Pflicht-Voraussetzungen
§ 36 AngG definiert taxativ, wann eine Konkurrenzklausel überhaupt wirksam ist. Fehlt auch nur eine dieser Voraussetzungen, ist die gesamte Klausel unwirksam — unabhängig davon, wie sorgfältig sie formuliert wurde. Das ist der entscheidende Ausgangspunkt jeder Prüfung.
In der Praxis ist es häufig die Entgeltschwelle, die übersehen wird — gerade bei Arbeitnehmern, deren Gehalt in den letzten Monaten des Arbeitsverhältnisses gesunken ist oder die Sonderzahlungen nicht in die Berechnung einbezogen haben. Ein weiterer häufiger Prüfpunkt: Konkurrenzklauseln, die nach einer ungerechtfertigten Entlassung geltend gemacht werden, sind in vielen Konstellationen hinfällig — weil der Arbeitnehmer in solchen Fällen zur Auflösung aus wichtigem Grund berechtigt ist.
Wer nach einer Karenzzeit zurückkehrt, steht manchmal vor der Frage, ob die Konkurrenzklausel noch gilt. Das ist ein Sonderbereich mit eigenen Regeln — unsere Themenseite zu Karenz-Rückkehr und Konkurrenzschutz behandelt diese Konstellation gesondert.
Entgeltschwelle § 36 Abs 2 AngG — der häufigste Unwirksamkeits-Treffer
Die Entgeltschwelle nach § 36 Abs 2 AngG ist in der Praxis einer der häufigsten Gründe für die Unwirksamkeit einer Konkurrenzklausel — und wird von Arbeitnehmern wie Arbeitgebern häufig unterschätzt. Der Gesetzgeber hat hier bewusst eine Einkommensschwelle eingezogen: Wer nicht über einem bestimmten Einkommensniveau liegt, soll nicht durch Wettbewerbsverbote in seiner beruflichen Bewegungsfreiheit eingeschränkt werden.
| Jahr | Berechnungsgrundlage | Hinweis |
|---|---|---|
| 2024 | 20-faches der ASVG-Höchstbeitragsgrundlage (monatlich) | Jährliche Anpassung zum 1. Jänner |
| 2025 | 20-faches der ASVG-Höchstbeitragsgrundlage (erhöht) | Exakten Wert vor Vertragsende prüfen |
| 2026 | Typischerweise das 20-fache der ASVG-Höchstbeitragsgrundlage (jährlich angepasst) | Aktuellen Wert vor Entscheidung verifizieren |
Entscheidend ist: Die OGH-Praxis wendet den Schwellenwert streng an. Liegt das letzte Monatsentgelt — inklusive Sonderzahlungen, soweit sie auf den Monat umgelegt werden — unter dem Schwellenwert, ist die gesamte Konkurrenzklausel unwirksam. Kein Teilgültigbleiben, kein Ermessen des Gerichts. Das bedeutet: Bereits ein kurzer Blick auf die Gehaltsabrechnung kann die Klausel zu Fall bringen, ohne dass inhaltliche Mängel überhaupt geprüft werden müssen.
Sachliche und räumliche Beschränkung — wo die OGH-Praxis Klauseln regelmäßig kippt
Selbst wenn die Entgeltschwelle erfüllt ist und alle formalen Voraussetzungen vorliegen, scheitert die Klausel häufig an der inhaltlichen Reichweite. Die aktuelle OGH-Praxis 2024–2025 hat die Anforderungen an sachliche und räumliche Beschränkungen merklich verschärft. Pauschale Formulierungen überstehen die gerichtliche Prüfung regelmäßig nicht.
„Direktvertrieb von Kosmetikprodukten an Endkunden im Bundesland Salzburg und angrenzenden Bezirken in Oberösterreich“
„Jede Tätigkeit in der Software-Branche in Österreich und Deutschland“
Das Gericht prüft immer, ob die Klausel den Arbeitnehmer in einem Maß einschränkt, das die wirtschaftliche Existenz gefährdet oder das berufliche Fortkommen unverhältnismäßig hemmt. Ein Maschinenbau-Ingenieur, der „jede technische Tätigkeit“ unterlassen soll, ist faktisch berufsunfähig gestellt — solche Klauseln sind nach § 879 Abs 1 ABGB sittenwidrig und damit nichtig. Dasselbe gilt für Klauseln mit globalem oder EU-weitem Geltungsbereich für Arbeitgeber, die tatsächlich nur regional tätig sind.
Wenn nach der Prüfung feststeht, dass die Klausel unwirksam oder übermäßig weit ist, empfiehlt sich eine schriftliche Aufforderung an den Arbeitgeber, auf die Durchsetzung der Klausel zu verzichten — noch vor dem Wechsel. Das dokumentiert die Rechtslage und beugt einer Überrumpelungs-Klage vor. Unser Büro fertigt solche Schreiben als Teil des Prüfungs-Mandats an.
Vertragsstrafe-Mäßigung nach § 1336 ABGB — die Reduktions-Quote der OGH-Praxis
Wer bereits gewechselt hat und nun mit einer Vertragsstrafe konfrontiert wird, sollte wissen: Konventionalstrafen in Höhe von ein bis drei Jahresgehältern wirken auf den ersten Blick erschreckend — sind aber nach ständiger Rechtsprechung des OGH regelmäßig herabzusetzen. § 1336 ABGB ermöglicht dem Gericht, eine überhöhte Vertragsstrafe auf ein angemessenes Maß zu reduzieren. Diese Mäßigung ist in der Praxis der häufigste Verteidigungs-Ansatz.
| Vereinbarte Strafe | Typische OGH-Reduktion | Voraussetzung |
|---|---|---|
| 1–3 Jahresgehälter | 3–6 Monatsgehälter | Kein oder kaum nachgewiesener konkreter Schaden |
| Vertragsstrafe + konkreter Schaden geltend gemacht | Strafe auf nachgewiesenen Schaden gedeckelt | Beweislast: beim Arbeitgeber für konkreten Schaden |
| Klausel sachlich/räumlich zu weit | Gesamte Klausel nichtig — keine Strafe | Sittenwidrigkeit nach § 879 ABGB feststellbar |
Im Fall eines Salzburger Außendienstmitarbeiters, der nach neun Jahren zum Konkurrenten gewechselt hatte: Der Ex-Arbeitgeber forderte 65.000 Euro Vertragsstrafe (drei Brutto-Jahresgehälter) plus 35.000 Euro Schadenersatz. Die Bindungsdauer betrug laut Klausel 18 Monate — nach § 36 Abs 3 AngG also auf 12 Monate zu reduzieren. Die sachliche Beschränkung „Maschinenbau allgemein“ war zu unbestimmt. Ergebnis nach Mäßigungsantrag: Vertragsstrafe auf vier Monatsgehälter, Schadenersatz mangels Kausalitätsnachweis abgewiesen.
Karenzentschädigung berechnen und verhandeln (§ 37 AngG)
Wenn die Konkurrenzklausel wirksam ist und der Arbeitnehmer sie einhält, hat er Anspruch auf Karenzentschädigung nach § 37 AngG. Das gesetzliche Minimum beträgt die Hälfte des letzten Monatsentgelts — monatlich, für die gesamte Bindungsdauer. In der Praxis führt die Berechnung dieser Entschädigung regelmäßig zu Streit.
Letztes Monatsentgelt brutto — inklusive oder exklusive Sonderzahlungen? Das ist Streitpunkt Nr. 1. OGH-Praxis: Sonderzahlungen werden anteilig einbezogen.
Gesetzliches Minimum: 50 % des Basisentgelts. Im Vertrag kann mehr vereinbart sein — das geht zulasten des Arbeitgebers und ist vollständig durchsetzbar.
Erzielt der Arbeitnehmer während der Bindungsdauer anderweitiges Einkommen (z. B. aus branchenfremder Tätigkeit), wird es auf die Karenzentschädigung angerechnet. Streitpunkt: Brutto oder netto? Periodisierung? OGH-Praxis schwankt.
Die Karenzentschädigung ist monatlich fällig — nicht als Einmalzahlung. Zahlt der Arbeitgeber nicht oder zu spät, entstehen Verzugszinsen.
Im Beispiel einer Salzburger Marketing-Leiterin (12 Monate Bindungsdauer, Kosmetik-Branche): Arbeitgeber zahlte 50 % des Grundgehalts ohne Einbeziehung von Prämien und Sachbezügen. Tatsächlich hätte die korrekte Berechnung inklusive anteiliger Jahresprämie den monatlichen Betrag um rund 680 Euro erhöht — über 12 Monate macht das gut 8.000 Euro. Genug für ein Verhandlungsmandat.
Prüfungs-Workflow — vom Vertrag zur schriftlichen Stellungnahme
Wie läuft eine anwaltliche Konkurrenzklausel-Prüfung in der Praxis ab? Der Ablauf ist gut strukturierbar und dauert in unkomplizierten Fällen fünf bis zehn Arbeitstage.
Vollständige Prüfung der Klausel auf alle Wirksamkeitsvoraussetzungen nach § 36 AngG: Schriftform, Entgeltschwelle, Bindungsdauer, sachliche und räumliche Beschränkung. Dazu Analyse aller Vertragsbestandteile inkl. Zusatzvereinbarungen.
Die konkreten Klausel-Formulierungen werden mit der aktuellen Höchstgerichts-Praxis zur sachlichen und räumlichen Beschränkung abgeglichen. Einschätzung der Anfechtungsaussichten und Mäßigungs-Wahrscheinlichkeit.
Zusammenfassung der Prüfungsergebnisse in verständlicher Form: Ist die Klausel wirksam? In welchem Umfang? Welche Risiken bestehen beim Wechsel? Welche Schritte werden empfohlen?
Wenn die Prüfung ergibt, dass die Klausel (ganz oder teilweise) unwirksam ist, verfassen wir auf Wunsch eine formelle Aufforderung an den Arbeitgeber, auf die Durchsetzung zu verzichten. Das schafft Rechtssicherheit vor dem Wechsel.
Für Arbeitnehmer in Salzburg, die über einen Wechsel nachdenken, lohnt sich die Prüfung in aller Regel bereits dann, wenn die Klausel auf den ersten Blick bindend wirkt. Die Prüfung deckt häufig formale Mängel auf, die auf den ersten Blick nicht erkennbar sind. Wer bereits vor der Beratung durch einen Arbeitsrechtsanwalt in Salzburg weiß, was er sucht, kommt gezielter und damit kürzer ins Gespräch.
Honorar-Spannen bei Konkurrenzklausel-Mandaten
Transparenz über Honorare ist uns wichtig — gerade bei Mandaten, bei denen der wirtschaftliche Druck bereits hoch ist. Die Spannen richten sich nach dem Rechtsanwaltstarifgesetz (RATG) und der Allgemeinen Honorar-Kriterien (AHK), konkret § 5 Z 18 AHK für Arbeitsstreitigkeiten und § 5 Z 17 AHK bei Schadenersatz-Klagen (Stand 01.10.2024).
- ✓ Schriftliche Stellungnahme
- ✓ Prüfung aller Wirksamkeitsvoraussetzungen
- ✓ Risikobewertung Wechsel
- ✓ Optional: Verzichts-Aufforderung
- ✓ Karenzentschädigungs-Berechnung
- ✓ Verhandlung mit Arbeitgeber
- ✓ Vergleichsabschluss vorbereiten
- ✓ Anrechnung anderweitiger Einkommen
- ✓ Klageabwehr / Mäßigungsantrag
- ✓ § 1336 ABGB Vertragsstrafe reduzieren
- ✓ Kausalitätsprüfung Schadenersatz
- ✓ Vergleichsverhandlung oder Urteil
Zur allgemeinen Übersicht über das Arbeitsrecht und verwandte Themen empfehlen wir die Schwerpunktseite Arbeitsrecht, auf der alle relevanten Themenbereiche zusammengefasst sind. Für die spezifische Einschätzung Ihrer Konkurrenzklausel sind die Mandats-Spannen ein erster Orientierungsrahmen — das Erstgespräch klärt, in welchem Bereich Ihr Fall liegt. Informationen zum breiteren arbeitsrechtlichen Rahmen in Österreich finden Sie außerdem auf unserer Schwerpunktseite Arbeitsrecht Österreich.
Häufige Fragen zur Konkurrenzklausel
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Wie wir Ihnen helfen können
Konkurrenzklausel-Prüfung ist eines der häufigsten Mandate im Wechsel-Zeitfenster — wir prüfen Wirksamkeit nach § 36 AngG, Reichweite und gerichtliche Mäßigungs-Wahrscheinlichkeit binnen einer Mandatswoche und liefern Ihnen eine schriftliche Stellungnahme als Entscheidungsgrundlage für den Wechsel. Bei bereits anhängiger Schadenersatzklage verteidigen wir Sie auf Vertragsstrafen-Mäßigung nach § 1336 ABGB — die Reduktions-Quote der OGH-Praxis liegt regelmäßig bei drei bis sechs Monatsgehältern — und prüfen Mitverschulden des Arbeitgebers. Bei Karenzentschädigungs-Verhandlung errechnen wir die korrekte Anrechnung anderweitigen Erwerbseinkommens und verhandeln auf Erhöhung. Kontaktieren Sie uns — und Sie wissen danach, ob die Konkurrenzklausel Sie tatsächlich bindet und mit welchen Honoraren Sie realistisch rechnen müssen. Detaillierte Informationen zu Wettbewerbsverboten und Konkurrenzklauseln finden Sie auch auf unserer übergeordneten Themenseite zur Konkurrenzklausel und zum Wettbewerbsverbot in Österreich. Für Fragen zum Arbeitsrecht in Salzburg steht Ihnen unser Salzburger Arbeitsrechtsteam persönlich zur Verfügung.
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Honorar-Spannen sind Indikatoren auf Basis der AHK Stand 01.10.2024. Die exakte Entgeltschwelle nach § 36 Abs 2 AngG wird jährlich an die ASVG-Höchstbeitragsgrundlage angepasst — relevant ist der Stand zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses.