Konkurrenzklausel prüfen & anfechten — Praxis 2026

Eine Konkurrenzklausel im Arbeitsvertrag klingt zunächst wie eine Formalie — bis der Wechsel zur Konkurrenz konkret wird oder die Schadenersatzklage des Ex-Arbeitgebers eintrifft. In der Mandatspraxis sind es drei Konstellationen, die immer wieder vorkommen: die Prüfung vor dem geplanten Wechsel, die Verteidigung gegen eine laufende Klage und die Verhandlung der Karenzentschädigung nach § 37 AngG. Dieser Beitrag führt durch alle drei — aus Arbeitnehmersicht und mit konkreten Prüfpunkten aus der Anwaltspraxis. Eine allgemeine Einführung in Konkurrenzklauseln und Wettbewerbsverbote finden Sie auf unserer übergeordneten Themenseite zur Konkurrenzklausel und zum Wettbewerbsverbot in Österreich; dieser Beitrag setzt dieses Grundwissen voraus und vertieft den Praxis-Workflow. Wer sich zusätzlich zur Schwerpunktseite Arbeitsrecht informieren möchte, findet dort den Überblick über alle arbeitsrechtlichen Themenbereiche.

Sie planen einen Wechsel zur Konkurrenz, sind bereits gewechselt und werden mit Schadenersatzforderung konfrontiert oder verhandeln Karenzentschädigung? Wir prüfen Ihre Klausel anhand der aktuellen OGH-Praxis und nennen vor dem Erstgespräch eine Honorar-Spanne. Konkurrenzklausel prüfen lassen Jetzt anfragen ↓

Drei Mandats-Konstellationen aus der Anwaltspraxis

Wer mit einer Konkurrenzklausel konfrontiert ist, befindet sich in einer von drei typischen Situationen — und jede erfordert eine andere Herangehensweise. Die klarste Unterscheidung ist der Zeitpunkt: Vor dem Wechsel ist die Ausgangslage deutlich entspannter als danach. Eine allgemeine Erklärung, was eine Konkurrenzklausel ist und unter welchen Voraussetzungen sie überhaupt entstehen kann, finden Sie auf unserer übergeordneten Themenseite zur Konkurrenzklausel und zum Wettbewerbsverbot in Österreich. Hier konzentrieren wir uns auf den Mandats-Workflow.

Infografik — Mandanten-Konstellationen
Die drei häufigsten Mandate bei Konkurrenzklausel-Fragen
🔍
Prüfung vor Wechsel
Prävention

Jobangebot liegt vor. Klausel wird auf Wirksamkeit, Reichweite und Karenzentschädigungshöhe geprüft.

Honorar-Spanne:
3.500 — 8.500 € netto
⚔️
Verteidigung Klage
Akut

Wechsel bereits vollzogen. Ex-Arbeitgeber klagt auf Vertragsstrafe oder Schadenersatz. Mäßigung nach § 1336 ABGB im Fokus.

Honorar-Spanne:
8.500 — 22.000 € netto
💶
Karenzentschädigung
Verhandlung

Klausel wird eingehalten. Arbeitgeber zahlt 50 % des letzten Entgelts — aber ist das korrekt berechnet und reicht das aus?

Honorar-Spanne:
5.500 — 12.500 € netto

In Salzburg treten Konkurrenzklausel-Mandate typischerweise in der IT-Branche, im Maschinenbau und im Tourismus auf — Branchen, in denen spezialisiertes Know-how und enge Kundennetzwerke das entscheidende Kapital sind. Der Wechsel eines erfahrenen Softwareentwicklers oder eines Schlüssel-Account-Managers bringt den Ex-Arbeitgeber schnell in Zugzwang.

Wirksamkeits-Prüfraster nach § 36 AngG — die fünf Pflicht-Voraussetzungen

§ 36 AngG definiert taxativ, wann eine Konkurrenzklausel überhaupt wirksam ist. Fehlt auch nur eine dieser Voraussetzungen, ist die gesamte Klausel unwirksam — unabhängig davon, wie sorgfältig sie formuliert wurde. Das ist der entscheidende Ausgangspunkt jeder Prüfung.

⚖️ Die fünf Pflicht-Voraussetzungen nach § 36 AngG
Fehlt eine — Klausel unwirksam
1
Schriftform — Die Klausel muss schriftlich vereinbart sein. Mündliche Vereinbarungen sind nicht ausreichend.
2
Volljährigkeit bei Vertragsabschluss — Der Arbeitnehmer muss zum Zeitpunkt der Vereinbarung volljährig gewesen sein. Minderjährige sind nicht bindbar.
3
Entgeltschwelle § 36 Abs 2 AngG — Das letzte Monatsentgelt muss einen Mindestschwellenwert übersteigen (jährlich angepasst, Stand 2026: typischerweise das 20-fache der ASVG-Höchstbeitragsgrundlage). Liegt das Entgelt darunter, ist die Klausel nichtig.
4
Bindungsdauer max. 1 Jahr (§ 36 Abs 3 AngG) — Längere Bindungsfristen werden kraft Gesetz auf ein Jahr reduziert. Eine vereinbarte Bindung von 18 Monaten gilt also nur 12 Monate.
5
Sachliche und räumliche Beschränkung — Die Klausel muss konkret die betroffene Branche und das geografische Gebiet bezeichnen. Pauschale Verbote (z. B. „jede ähnliche Tätigkeit“ oder „weltweit“) sind nach aktueller OGH-Praxis regelmäßig sittenwidrig nach § 879 ABGB.

In der Praxis ist es häufig die Entgeltschwelle, die übersehen wird — gerade bei Arbeitnehmern, deren Gehalt in den letzten Monaten des Arbeitsverhältnisses gesunken ist oder die Sonderzahlungen nicht in die Berechnung einbezogen haben. Ein weiterer häufiger Prüfpunkt: Konkurrenzklauseln, die nach einer ungerechtfertigten Entlassung geltend gemacht werden, sind in vielen Konstellationen hinfällig — weil der Arbeitnehmer in solchen Fällen zur Auflösung aus wichtigem Grund berechtigt ist.

💡 Praxistipp: Karenz und Konkurrenzklausel

Wer nach einer Karenzzeit zurückkehrt, steht manchmal vor der Frage, ob die Konkurrenzklausel noch gilt. Das ist ein Sonderbereich mit eigenen Regeln — unsere Themenseite zu Karenz-Rückkehr und Konkurrenzschutz behandelt diese Konstellation gesondert.

Entgeltschwelle § 36 Abs 2 AngG — der häufigste Unwirksamkeits-Treffer

Die Entgeltschwelle nach § 36 Abs 2 AngG ist in der Praxis einer der häufigsten Gründe für die Unwirksamkeit einer Konkurrenzklausel — und wird von Arbeitnehmern wie Arbeitgebern häufig unterschätzt. Der Gesetzgeber hat hier bewusst eine Einkommensschwelle eingezogen: Wer nicht über einem bestimmten Einkommensniveau liegt, soll nicht durch Wettbewerbsverbote in seiner beruflichen Bewegungsfreiheit eingeschränkt werden.

📊 Entgeltschwelle § 36 Abs 2 AngG — Entwicklung
Maßgeblich: letztes Monatsentgelt im letzten Monat des Arbeitsverhältnisses
Jahr Berechnungsgrundlage Hinweis
2024 20-faches der ASVG-Höchstbeitragsgrundlage (monatlich) Jährliche Anpassung zum 1. Jänner
2025 20-faches der ASVG-Höchstbeitragsgrundlage (erhöht) Exakten Wert vor Vertragsende prüfen
2026 Typischerweise das 20-fache der ASVG-Höchstbeitragsgrundlage (jährlich angepasst) Aktuellen Wert vor Entscheidung verifizieren
⚠️ Maßgeblich ist der Schwellenwert zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses — nicht der aktuelle Wert. Bei Fragen zum exakten Schwellenwert für Ihren Fall: Rechtsberatung einholen.

Entscheidend ist: Die OGH-Praxis wendet den Schwellenwert streng an. Liegt das letzte Monatsentgelt — inklusive Sonderzahlungen, soweit sie auf den Monat umgelegt werden — unter dem Schwellenwert, ist die gesamte Konkurrenzklausel unwirksam. Kein Teilgültigbleiben, kein Ermessen des Gerichts. Das bedeutet: Bereits ein kurzer Blick auf die Gehaltsabrechnung kann die Klausel zu Fall bringen, ohne dass inhaltliche Mängel überhaupt geprüft werden müssen.

Sachliche und räumliche Beschränkung — wo die OGH-Praxis Klauseln regelmäßig kippt

Selbst wenn die Entgeltschwelle erfüllt ist und alle formalen Voraussetzungen vorliegen, scheitert die Klausel häufig an der inhaltlichen Reichweite. Die aktuelle OGH-Praxis 2024–2025 hat die Anforderungen an sachliche und räumliche Beschränkungen merklich verschärft. Pauschale Formulierungen überstehen die gerichtliche Prüfung regelmäßig nicht.

✅ Wirksame Beschränkung

„Direktvertrieb von Kosmetikprodukten an Endkunden im Bundesland Salzburg und angrenzenden Bezirken in Oberösterreich“

Warum wirksam: Konkrete Tätigkeit, konkretes geografisches Gebiet — am tatsächlichen Marktbezug des Arbeitgebers orientiert.
❌ Regelmäßig sittenwidrig

„Jede Tätigkeit in der Software-Branche in Österreich und Deutschland“

Warum unwirksam: Zu pauschal in der Sache, zu weit räumlich — kein konkreter Bezug zum tatsächlichen Tätigkeitsbereich des Arbeitgebers. OGH-Praxis: nichtig nach § 879 ABGB.

Das Gericht prüft immer, ob die Klausel den Arbeitnehmer in einem Maß einschränkt, das die wirtschaftliche Existenz gefährdet oder das berufliche Fortkommen unverhältnismäßig hemmt. Ein Maschinenbau-Ingenieur, der „jede technische Tätigkeit“ unterlassen soll, ist faktisch berufsunfähig gestellt — solche Klauseln sind nach § 879 Abs 1 ABGB sittenwidrig und damit nichtig. Dasselbe gilt für Klauseln mit globalem oder EU-weitem Geltungsbereich für Arbeitgeber, die tatsächlich nur regional tätig sind.

💡 Praxistipp: Schriftliche Verzichts-Aufforderung

Wenn nach der Prüfung feststeht, dass die Klausel unwirksam oder übermäßig weit ist, empfiehlt sich eine schriftliche Aufforderung an den Arbeitgeber, auf die Durchsetzung der Klausel zu verzichten — noch vor dem Wechsel. Das dokumentiert die Rechtslage und beugt einer Überrumpelungs-Klage vor. Unser Büro fertigt solche Schreiben als Teil des Prüfungs-Mandats an.

Vertragsstrafe-Mäßigung nach § 1336 ABGB — die Reduktions-Quote der OGH-Praxis

Wer bereits gewechselt hat und nun mit einer Vertragsstrafe konfrontiert wird, sollte wissen: Konventionalstrafen in Höhe von ein bis drei Jahresgehältern wirken auf den ersten Blick erschreckend — sind aber nach ständiger Rechtsprechung des OGH regelmäßig herabzusetzen. § 1336 ABGB ermöglicht dem Gericht, eine überhöhte Vertragsstrafe auf ein angemessenes Maß zu reduzieren. Diese Mäßigung ist in der Praxis der häufigste Verteidigungs-Ansatz.

📉 OGH-Reduktions-Quoten bei Vertragsstrafen
Mäßigung nach § 1336 ABGB — aktuelle Praxis 2024–2025
Vereinbarte Strafe Typische OGH-Reduktion Voraussetzung
1–3 Jahresgehälter 3–6 Monatsgehälter Kein oder kaum nachgewiesener konkreter Schaden
Vertragsstrafe + konkreter Schaden geltend gemacht Strafe auf nachgewiesenen Schaden gedeckelt Beweislast: beim Arbeitgeber für konkreten Schaden
Klausel sachlich/räumlich zu weit Gesamte Klausel nichtig — keine Strafe Sittenwidrigkeit nach § 879 ABGB feststellbar
✅ In vielen Fällen wird im Vergleich eine Zahlung zwischen einem und vier Monatsgehältern vereinbart — deutlich unter dem eingeklagten Betrag.

Im Fall eines Salzburger Außendienstmitarbeiters, der nach neun Jahren zum Konkurrenten gewechselt hatte: Der Ex-Arbeitgeber forderte 65.000 Euro Vertragsstrafe (drei Brutto-Jahresgehälter) plus 35.000 Euro Schadenersatz. Die Bindungsdauer betrug laut Klausel 18 Monate — nach § 36 Abs 3 AngG also auf 12 Monate zu reduzieren. Die sachliche Beschränkung „Maschinenbau allgemein“ war zu unbestimmt. Ergebnis nach Mäßigungsantrag: Vertragsstrafe auf vier Monatsgehälter, Schadenersatz mangels Kausalitätsnachweis abgewiesen.

Karenzentschädigung berechnen und verhandeln (§ 37 AngG)

Wenn die Konkurrenzklausel wirksam ist und der Arbeitnehmer sie einhält, hat er Anspruch auf Karenzentschädigung nach § 37 AngG. Das gesetzliche Minimum beträgt die Hälfte des letzten Monatsentgelts — monatlich, für die gesamte Bindungsdauer. In der Praxis führt die Berechnung dieser Entschädigung regelmäßig zu Streit.

💶 Berechnungsschema Karenzentschädigung § 37 AngG
Gesetzliches Minimum + typische Streitpunkte
1
Basisentgelt bestimmen

Letztes Monatsentgelt brutto — inklusive oder exklusive Sonderzahlungen? Das ist Streitpunkt Nr. 1. OGH-Praxis: Sonderzahlungen werden anteilig einbezogen.

2
50 %-Minimum oder vertraglich Höheres

Gesetzliches Minimum: 50 % des Basisentgelts. Im Vertrag kann mehr vereinbart sein — das geht zulasten des Arbeitgebers und ist vollständig durchsetzbar.

3
Anrechnung anderweitiger Einkommen

Erzielt der Arbeitnehmer während der Bindungsdauer anderweitiges Einkommen (z. B. aus branchenfremder Tätigkeit), wird es auf die Karenzentschädigung angerechnet. Streitpunkt: Brutto oder netto? Periodisierung? OGH-Praxis schwankt.

4
Monatliche Auszahlung während Bindungsdauer

Die Karenzentschädigung ist monatlich fällig — nicht als Einmalzahlung. Zahlt der Arbeitgeber nicht oder zu spät, entstehen Verzugszinsen.

Im Beispiel einer Salzburger Marketing-Leiterin (12 Monate Bindungsdauer, Kosmetik-Branche): Arbeitgeber zahlte 50 % des Grundgehalts ohne Einbeziehung von Prämien und Sachbezügen. Tatsächlich hätte die korrekte Berechnung inklusive anteiliger Jahresprämie den monatlichen Betrag um rund 680 Euro erhöht — über 12 Monate macht das gut 8.000 Euro. Genug für ein Verhandlungsmandat.

Prüfungs-Workflow — vom Vertrag zur schriftlichen Stellungnahme

Wie läuft eine anwaltliche Konkurrenzklausel-Prüfung in der Praxis ab? Der Ablauf ist gut strukturierbar und dauert in unkomplizierten Fällen fünf bis zehn Arbeitstage.

🔎 Prüfungs-Workflow in 4 Schritten
Typische Mandatsdauer: 5–10 Arbeitstage
1
Vertragsanalyse

Vollständige Prüfung der Klausel auf alle Wirksamkeitsvoraussetzungen nach § 36 AngG: Schriftform, Entgeltschwelle, Bindungsdauer, sachliche und räumliche Beschränkung. Dazu Analyse aller Vertragsbestandteile inkl. Zusatzvereinbarungen.

2
Vergleich mit aktueller OGH-Praxis

Die konkreten Klausel-Formulierungen werden mit der aktuellen Höchstgerichts-Praxis zur sachlichen und räumlichen Beschränkung abgeglichen. Einschätzung der Anfechtungsaussichten und Mäßigungs-Wahrscheinlichkeit.

3
Schriftliche Stellungnahme an den Mandanten

Zusammenfassung der Prüfungsergebnisse in verständlicher Form: Ist die Klausel wirksam? In welchem Umfang? Welche Risiken bestehen beim Wechsel? Welche Schritte werden empfohlen?

4
Optional: Schriftliche Verzichts-Aufforderung an den Arbeitgeber

Wenn die Prüfung ergibt, dass die Klausel (ganz oder teilweise) unwirksam ist, verfassen wir auf Wunsch eine formelle Aufforderung an den Arbeitgeber, auf die Durchsetzung zu verzichten. Das schafft Rechtssicherheit vor dem Wechsel.

⏱️ Empfehlung: Diesen Schritt möglichst weit vor dem geplanten Wechseltermin setzen — mindestens vier Wochen Vorlauf sichern die Handlungsoptionen.

Für Arbeitnehmer in Salzburg, die über einen Wechsel nachdenken, lohnt sich die Prüfung in aller Regel bereits dann, wenn die Klausel auf den ersten Blick bindend wirkt. Die Prüfung deckt häufig formale Mängel auf, die auf den ersten Blick nicht erkennbar sind. Wer bereits vor der Beratung durch einen Arbeitsrechtsanwalt in Salzburg weiß, was er sucht, kommt gezielter und damit kürzer ins Gespräch.

Honorar-Spannen bei Konkurrenzklausel-Mandaten

Transparenz über Honorare ist uns wichtig — gerade bei Mandaten, bei denen der wirtschaftliche Druck bereits hoch ist. Die Spannen richten sich nach dem Rechtsanwaltstarifgesetz (RATG) und der Allgemeinen Honorar-Kriterien (AHK), konkret § 5 Z 18 AHK für Arbeitsstreitigkeiten und § 5 Z 17 AHK bei Schadenersatz-Klagen (Stand 01.10.2024).

Infografik — Honorar-Übersicht
Honorar-Spannen nach Mandats-Typ
🔍
Prüfungs-Mandat
Vor geplantem Wechsel
3.500 — 8.500 €
netto, zuzüglich USt
  • ✓ Schriftliche Stellungnahme
  • ✓ Prüfung aller Wirksamkeitsvoraussetzungen
  • ✓ Risikobewertung Wechsel
  • ✓ Optional: Verzichts-Aufforderung
🤝
Verhandlungs-Mandat
Karenzentschädigung / Vergleich
5.500 — 12.500 €
netto, zuzüglich USt
  • ✓ Karenzentschädigungs-Berechnung
  • ✓ Verhandlung mit Arbeitgeber
  • ✓ Vergleichsabschluss vorbereiten
  • ✓ Anrechnung anderweitiger Einkommen
⚔️
Verteidigungs-Mandat
Schadenersatzklage / Klage
8.500 — 22.000 €
netto, zuzüglich USt
  • ✓ Klageabwehr / Mäßigungsantrag
  • ✓ § 1336 ABGB Vertragsstrafe reduzieren
  • ✓ Kausalitätsprüfung Schadenersatz
  • ✓ Vergleichsverhandlung oder Urteil
Alle Beträge netto. Bemessungsgrundlage: § 5 Z 18 AHK Arbeitsstreitigkeiten, § 5 Z 17 AHK Geldforderungen (Stand 01.10.2024). Honorar-Spannen sind Indikatoren — die exakte Höhe richtet sich nach Streitwert und Mandats-Tiefe.

Zur allgemeinen Übersicht über das Arbeitsrecht und verwandte Themen empfehlen wir die Schwerpunktseite Arbeitsrecht, auf der alle relevanten Themenbereiche zusammengefasst sind. Für die spezifische Einschätzung Ihrer Konkurrenzklausel sind die Mandats-Spannen ein erster Orientierungsrahmen — das Erstgespräch klärt, in welchem Bereich Ihr Fall liegt. Informationen zum breiteren arbeitsrechtlichen Rahmen in Österreich finden Sie außerdem auf unserer Schwerpunktseite Arbeitsrecht Österreich.

Häufige Fragen zur Konkurrenzklausel

Meine Konkurrenzklausel sieht „weltweite“ und „branchenweite“ Bindung vor — ist das wirksam?
Mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht. Die OGH-Praxis verlangt eine konkrete sachliche und räumliche Beschränkung, die am tatsächlichen Marktbezug des Arbeitgebers ausgerichtet ist. „Weltweit“ oder „branchenweit“ sind für nicht-international tätige Unternehmen regelmäßig sittenwidrig nach § 879 ABGB und damit nichtig. Wir prüfen Ihre konkrete Klausel anhand der aktuellen Höchstgerichts-Praxis und schätzen die Erfolgschancen einer Anfechtung ein.
Mein Ex-Arbeitgeber droht mit Vertragsstrafe in Höhe von 2 Brutto-Jahresgehältern — wie hoch setzt das Gericht sie tatsächlich fest?
Konventionalstrafen in Höhe von ein bis drei Jahresgehältern sind im österreichischen Arbeitsrecht verbreitet, werden aber nach ständiger OGH-Praxis durch Mäßigung gemäß § 1336 ABGB regelmäßig auf drei bis sechs Monatsgehälter reduziert. Bei nachgewiesenem konkretem Schaden des Arbeitgebers wird die Strafe häufig auf den nachgewiesenen Schaden gedeckelt — die Beweislast liegt beim Arbeitgeber. Wir prüfen Ihre Situation und schätzen ein, was im Vergleich realistisch erreichbar ist.
Wie hoch muss mein letztes Gehalt sein, damit die Konkurrenzklausel überhaupt wirksam ist?
§ 36 Abs 2 AngG verlangt, dass das im letzten Monat des Arbeitsverhältnisses gebührende Entgelt über einer jährlich angepassten Entgeltschwelle liegt — Stand 2026 typischerweise das 20-fache der ASVG-Höchstbeitragsgrundlage. Liegt Ihr letztes Monatsentgelt darunter, ist die gesamte Konkurrenzklausel unwirksam, unabhängig von Inhalt und Form. Wir prüfen die exakte Schwelle für Ihren Vertragsbeendigungs-Zeitpunkt.
📌 Das Wichtigste auf einen Blick
1
Die Entgeltschwelle nach § 36 Abs 2 AngG ist der häufigste Unwirksamkeits-Grund — liegt das letzte Monatsgehalt darunter, ist die gesamte Klausel nichtig.
2
Pauschale sachliche oder räumliche Beschränkungen (z. B. „gesamte Branche“ oder „weltweit“) sind nach aktueller OGH-Praxis regelmäßig sittenwidrig und damit nichtig.
3
Vertragsstrafen von ein bis drei Jahresgehältern werden nach § 1336 ABGB regelmäßig auf drei bis sechs Monatsgehälter gemäßigt — die Beweislast für konkreten Schaden liegt beim Arbeitgeber.
4
Die Karenzentschädigung nach § 37 AngG beträgt mindestens 50 % des letzten Monatsentgelts — Sonderzahlungen werden anteilig einbezogen, anderweitige Einkommen angerechnet.
5
Prüfungs-Mandant: 3.500 — 8.500 € netto; Verhandlung: 5.500 — 12.500 € netto; Verteidigung gegen Klage: 8.500 — 22.000 € netto (Streitwertabhängig).

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Konkurrenzklausel-Prüfung ist eines der häufigsten Mandate im Wechsel-Zeitfenster — wir prüfen Wirksamkeit nach § 36 AngG, Reichweite und gerichtliche Mäßigungs-Wahrscheinlichkeit binnen einer Mandatswoche und liefern Ihnen eine schriftliche Stellungnahme als Entscheidungsgrundlage für den Wechsel. Bei bereits anhängiger Schadenersatzklage verteidigen wir Sie auf Vertragsstrafen-Mäßigung nach § 1336 ABGB — die Reduktions-Quote der OGH-Praxis liegt regelmäßig bei drei bis sechs Monatsgehältern — und prüfen Mitverschulden des Arbeitgebers. Bei Karenzentschädigungs-Verhandlung errechnen wir die korrekte Anrechnung anderweitigen Erwerbseinkommens und verhandeln auf Erhöhung. Kontaktieren Sie uns — und Sie wissen danach, ob die Konkurrenzklausel Sie tatsächlich bindet und mit welchen Honoraren Sie realistisch rechnen müssen. Detaillierte Informationen zu Wettbewerbsverboten und Konkurrenzklauseln finden Sie auch auf unserer übergeordneten Themenseite zur Konkurrenzklausel und zum Wettbewerbsverbot in Österreich. Für Fragen zum Arbeitsrecht in Salzburg steht Ihnen unser Salzburger Arbeitsrechtsteam persönlich zur Verfügung.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Honorar-Spannen sind Indikatoren auf Basis der AHK Stand 01.10.2024. Die exakte Entgeltschwelle nach § 36 Abs 2 AngG wird jährlich an die ASVG-Höchstbeitragsgrundlage angepasst — relevant ist der Stand zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses.