Mediation vor Scheidung — Kosten, Phasen & Prävention

Mediation vor der Scheidung ist häufig der bessere Weg — sie schont Kinder, Vermögen und Beziehungsreste, und bei kommunikationsfähigen Paaren mit komplexem Vermögen ist sie oft 50 bis 70 Prozent günstiger als eine strittige Scheidung mit Aufteilungsverfahren. Dieser Beitrag konzentriert sich auf die Vor-Scheidungs-Phase und Prävention: wann Mediation sinnvoll ist, was sie kostet und wie Mediationsergebnisse rechtlich verbindlich in eine Scheidungsfolgenvereinbarung überführt werden. Eine ergänzende Themenseite zum Vergleich Mediator und Anwalt — also welche Profession in welcher Phase die richtige ist — finden Sie unter Mediation als Lösung bei Scheidung. Weitere Grundlagen zur Schwerpunktseite Scheidung und Familienrecht finden Sie ebenfalls auf unserer Website.

Sie erwägen Mediation als Alternative zur Scheidung oder wollen Mediation als Prävention vor einer möglichen Trennung nutzen? Erstgespräch vereinbaren Jetzt anfragen ↓

Vier typische Konstellationen aus der Vor-Scheidungs-Beratung

Wer Mediation vor der Scheidung in Betracht zieht, tut das selten aus demselben Grund. In unserer Praxis begegnen uns vier unterschiedliche Ausgangslagen, die jeweils eigene Anforderungen an die anwaltliche Begleitung stellen.

Die größte Gruppe sind Paare in der Trennungserwägungsphase. Das Ehepaar — typisch zwischen 35 und 55 Jahre, Kinder, gemeinsame Liegenschaft — erlebt anhaltende Konflikte und will Mediation als Weg prüfen, bevor eine Scheidung tatsächlich eingeleitet wird. Der Wunsch: herausfinden, ob Mediation die Ehe stabilisiert oder zumindest eine einvernehmliche Trennung ohne Rosenkrieg ermöglicht.

Eltern mit Kinder-Schonungs-Priorität bilden die zweite Gruppe. Für sie steht das Kindeswohl im Mittelpunkt. Das Pflegschaftsgericht Salzburg kann gemäß § 107 Abs 3 AussStrG Mediation empfehlen — viele Eltern kommen aber bereits aus eigenem Antrieb, bevor ein Gerichtsverfahren beginnt.

Vermögende Unternehmerfamilien mit Liegenschafts- oder Betriebsvermögen sehen Mediation als Werkzeug, um ein späteres Aufteilungsverfahren nach §§ 81 ff EheG zu vermeiden. Ein Aufteilungsstreit über eine Liegenschaft oder einen Familienbetrieb kann Jahre dauern und sechs- bis siebenstellige Verfahrenskosten auslösen.

Die vierte Konstellation: Mediationsversuch gescheitert, Folgemandat einvernehmliche Scheidung. Diese Mandanten haben Mediation versucht, ein Teilkonsens ist vorhanden, ein Streitpunkt ist offen geblieben. Jetzt brauchen sie anwaltliche Begleitung für die nächste Phase.

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Vier Mandantentypen in der Vor-Scheidungs-Mediation
Welcher Weg passt zu Ihrer Ausgangslage?
🤝 Trennungserwägung
Mediation als Prüfung vor Scheidungsentscheidung. Ziel: Kommunikationsfähigkeit wiederherstellen oder einvernehmliche Trennung ermöglichen.
Honorar Anwalt: 3.500–7.500 € netto / Partei
👶 Kinder-Schonung
Kindeswohl im Mittelpunkt. Mediationsempfehlung durch Pflegschaftsgericht möglich (§ 107 Abs 3 AussStrG). Schnellster Weg zu stabiler Obsorge-/Kontaktregelung.
Folgemandat Obsorge / Unterhalt möglich
🏢 Unternehmerfamilie
Liegenschaft, Betrieb, Vorsorgevermögen. Mediation mit Wirtschaftsspezialisierung erspart Aufteilungsverfahren (§§ 81 ff EheG) mit oft 150.000–350.000 € Verfahrenskosten.
Wirtschaftsmediator empfohlen (BMJ-Liste)
⚖️ Nach gescheiterter Mediation
Teilkonsens vorhanden, ein Streitpunkt offen. Übergang zur einvernehmlichen Scheidung mit konditionierter SFV. Mediationsinhalte bleiben durch § 8 ZivMediatG geschützt.
Folgemandat SFV: 6.500–14.500 € netto / Partei

Was Mediation rechtlich ist — ZivMediatG und Verschwiegenheitsschutz

Mediation ist kein Gerichtsverfahren und kein Therapieangebot. Das Zivilrechtsmediations-Gesetz (ZivMediatG) definiert Mediation in § 1 ZivMediatG als „auf Freiwilligkeit der Parteien beruhende Tätigkeit, bei der ein berufsrechtlich qualifizierter Mediator mit anerkannten Methoden die Kommunikation der Parteien systematisch fördert mit dem Ziel, eine eigenverantwortliche Lösung des Konflikts zu ermöglichen“. Der Mediator trifft keine Entscheidung — das unterscheidet ihn grundlegend vom Richter.

Zwei Schutzwirkungen des ZivMediatG sind für die Vor-Scheidungs-Phase besonders relevant. § 8 ZivMediatG — Verschwiegenheitspflicht: Der Mediator ist zur strikten Verschwiegenheit verpflichtet; Mediationsinhalte sind in einem nachfolgenden Gerichtsverfahren nicht verwertbar — weder als Beweis noch als Indiz. Die aktuelle OGH-Praxis 2024–2025 legt diese Verschwiegenheit umfassend aus. Das gibt Paaren die Freiheit, in der Mediation offen zu sprechen, ohne spätere Nachteile zu riskieren. § 11 ZivMediatG — Verjährungshemmung: Verjährungsfristen sind während der Mediation gehemmt. Wer Mediation versucht, verliert also keine Anspruchsposition.

Voraussetzung für beide Schutzwirkungen: Der Mediator muss in der Liste eingetragener Mediatoren des Bundesministeriums für Justiz (BMJ-Liste) eingetragen sein (§§ 12–14 ZivMediatG). Brandauer Rechtsanwälte sind nicht selbst Mediationsanbieter — wir empfehlen Ihnen einen passenden Mediator aus der BMJ-Liste (Spezialisierung Familie oder Wirtschaft, Salzburger Verfügbarkeit).

Zur verwandten Themenseite Mediation bei Trennung und Scheidung — dort finden Sie allgemeine Grundlagen zum Mediationsverfahren. Dieser Beitrag setzt dieses Grundwissen voraus und fokussiert auf die Mandatspraxis und die anwaltliche Architektur der Begleitung.

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Rechtliche Architektur der Mediation nach ZivMediatG
§1
Definition Mediation — freiwillig, kommunikationsfördernd, eigenverantwortliche Lösungsfindung; Mediator trifft keine Entscheidung
§8
Verschwiegenheitspflicht — Mediationsinhalte nicht verwertbar im Gerichtsverfahren; gilt für Mediator und Parteien; OGH-Praxis 2024–2025: umfassende Auslegung
§11
Verjährungshemmung — Verjährungsfristen ruhen während der Mediation; Anspruchspositionen bleiben erhalten
BMJ
Eintragungspflicht Mediator — nur eingetragene Mediatoren (BMJ-Liste) lösen Verschwiegenheits- und Verjährungsschutz aus; Salzburg: regionale Auswahl nach Familienrecht- / Wirtschaftsspezialisierung

Vergleich Mediation × konventionelle Scheidung — Kosten, Dauer, Folgen

Der häufigste Einwand gegen Mediation ist der Kostenvergleich. Auf den ersten Blick erscheint Mediation teuer — Mediatorhonorar plus zwei Anwälte plus mögliche Gutachterkosten. Die vollständige Gegenüberstellung zeigt jedoch ein anderes Bild. Detaillierte Informationen zu den Scheidungskosten im Allgemeinen finden Sie auf unserer Themenseite Was kostet eine Scheidung wirklich.

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Kosten- und Dauervergleich: Mediation × Scheidungswege in Österreich
Gesamtkosten Paar inkl. Mediator + Anwälte, Stand 2026 (AHK 01.10.2024)
Weg Dauer typisch Gesamtkosten Paar Kindeswohlbelastung
Mediation + einvernehmliche Scheidung 4–8 Monate Mediation + 2–3 Monate Scheidungsverfahren 18.000–32.000 €
(Mediator + 2 Anwälte + SFV)
Gering — Eltern einig
Einvernehmliche Scheidung ohne Mediation (§ 55a EheG) 2–6 Monate (SFV-Vorbereitung ausschlaggebend) 8.000–22.000 €
(2 Anwälte + SFV + Gericht; AHK § 5 Z 23: Bemessungsgrundlage 5.700 €)
Mittel — Einigung nötig
Strittige Scheidung + Aufteilungsverfahren (§§ 49, 81 ff EheG) 18–36+ Monate (Aufteilungsverfahren oft mehrere Instanzen) 35.000–95.000 €
(AHK § 5 Z 24: Bemessungsgrundlage 28.700 €; Aufteilungsmasse § 5 Z 25)
Hoch — Eltern im Konflikt
Hinweis: Gesamtkosten sind Richtgrößen. Wirtschaftsmediation bei Familienbetrieb oder mehreren Liegenschaften liegt deutlich höher (65.000–110.000 €). AHK-Bemessungsgrundlagen Stand 01.10.2024.

Die Zahlen verdeutlichen: Mediation ist dann vergleichsweise günstig, wenn sie das strittige Verfahren verhindert. Gelingt die Mediation und mündet sie in eine einvernehmliche Scheidung mit Scheidungsfolgenvereinbarung, liegt die Ersparnis gegenüber dem strittigen Weg regelmäßig zwischen 15.000 und 60.000 Euro. Bei Unternehmerfamilien mit komplexem Vermögen kann die Differenz weit größer ausfallen.

Wann Mediation sinnvoll ist — und wann nicht

Mediation ist kein Allheilmittel. Die Eignung hängt von der Kommunikationsfähigkeit beider Parteien und der Natur des Konflikts ab. Das folgende Prüfraster hilft bei der ersten Einschätzung — eine verbindliche Beurteilung erfordert das Erstgespräch.

✅ Mediation geeignet — wenn…
Grundkommunikation noch möglich (Gespräche ohne Eskalation)
Minderjährige Kinder vorhanden — Schonungsinteresse beidseitig
Komplexes Vermögen mit Bewertungsspielräumen (Liegenschaft, Unternehmen)
Beide Parteien freiwillig bereit (§ 1 ZivMediatG: Freiwilligkeit Pflicht)
Langfristige Beziehung nach Trennung nötig (gemeinsame Kinder, Unternehmen)
✗ Mediation ungeeignet — wenn…
Häusliche Gewalt oder schwere Eheverfehlung (§ 49 EheG) vorliegt
Einseitiges Macht- oder Wissensgefälle (Informationsasymmetrie über Vermögen)
Eine Partei verweigert Freiwilligkeit grundsätzlich
Dringende Sicherungsmaßnahmen nötig (einstweilige Verfügung)
Strafrechtlich relevantes Verhalten einer Partei im Raum
💡 Praxistipp: Erstgespräch vor Mediationsbeginn

Bevor Sie einen Mediator beauftragen, empfehlen wir ein kurzes anwaltliches Erstgespräch. In 60–90 Minuten können wir einschätzen, ob Ihre Ausgangslage für Mediation geeignet ist, welchen Mediatortyp (Familienmediation vs. Wirtschaftsmediation) Sie benötigen, und welche Vermögenspositionen anwaltlich gesichert werden sollten, bevor die Mediation startet. Das kostet Ihre Situation keine wertvolle Zeit — sondern spart sie.

Honorarspannen Mediator — was Familienmediation in Österreich kostet

Das Mediatorhonorar ist in Österreich nicht gesetzlich geregelt und wird zwischen Mediator und Parteien frei vereinbart. In der Praxis haben sich jedoch klare Marktspannen herausgebildet, die stark von Spezialisierung und Region abhängen.

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Mediatorhonorar in Österreich — Marktspannen 2026
Honorar des Mediators (pro Paar gemeinsam, netto, ohne USt.)
Mediationstyp Stundenhonorar Paketspanne (Paar) Sitzungszahl typisch
Familienmediation (Einfachfall, keine Liegenschaft) 180–220 € netto 4.500–8.500 € 8–12 Sitzungen
Familienmediation (mit Liegenschaft, Salzburg) 200–260 € netto 6.500–12.500 € 10–14 Sitzungen
Wirtschaftsmediation (Familienbetrieb, komplexes Vermögen) 250–280 € netto und höher 12.500–25.000 € 12–18 Sitzungen
Marktspannen Salzburg–Wien; Honorar wird individuell mit dem Mediator vereinbart. Zusätzlich anfallende Nebenkosten (Raum, Vorgespräch) je nach Mediator. Wirtschaftsmediation bei Betriebsbewertung zusätzlich Kosten Wirtschaftsprüfer 8.500–18.000 €.

Ein Familienmediationspaket (8 bis 14 Sitzungen à 90 Minuten) entspricht damit typisch 24 bis 35 Stunden Mediatoraufwand. Jede Sitzung kostet beide Parteien gemeinsam den vereinbarten Stundensatz — das Honorar wird also geteilt. Im Vergleich zu einem strittigen Scheidungsverfahren, das allein auf Anwaltsseite je Partei ein Vielfaches kostet (AHK § 5 Z 24: Bemessungsgrundlage 28.700 Euro), bleibt das Mediatorhonorar moderat.

Anwaltliche Begleitung der Mediation — die zweite Honorarsäule

Ein verbreiteter Irrtum: In der Mediation brauchen wir keinen eigenen Anwalt — der Mediator macht doch alles. Das ist falsch und kann teuer werden. Der Mediator ist zur Neutralität verpflichtet und darf keine anwaltliche Interessensvertretung leisten. Er fördert die Kommunikation, bewertet aber keine Rechtspositionen und sichert keine Ansprüche.

Eigene Anwälte je Partei — klare Rollentrennung zum Mediator — sind dringend zu empfehlen, wenn: Vermögen zu bewerten und aufzuteilen ist (Liegenschaft, Unternehmen, Pensionsanwartschaften); Unterhalt zu berechnen ist (Ehegattenunterhalt § 94 ABGB, Kindesunterhalt); eine Scheidungsfolgenvereinbarung anwaltlich geprüft werden soll, bevor sie unterzeichnet wird.

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Honorararchitektur: Mediator + Anwalt Partei A + Anwalt Partei B
Drei Säulen — klare Rollentrennung
⚖️ Mediator (BMJ-Liste)
Neutral. Fördert Kommunikation. Trifft keine Entscheidung. Leitet Sitzungen. Darf nicht beraten.
4.500–12.500 € (Fam.)
12.500–25.000 € (Wirtschaft)
— gemeinsam für beide —
👤 Anwalt Partei A
Vertritt ausschließlich Partei A. Prüft Vermögensbewertung, Unterhaltsberechnung, Mediationsvereinbarung vor Unterzeichnung.
3.500–7.500 € netto
(Mediationsbegleitung)
👤 Anwalt Partei B
Vertritt ausschließlich Partei B. Analog zu Anwalt Partei A — eigene Beratung, eigene Interessenswahrung.
3.500–7.500 € netto
(Mediationsbegleitung)
📄 SFV-Folgemandat
Nach erfolgreicher Mediation: Scheidungsfolgenvereinbarung anwaltlich vorbereiten, Notariatsakt, ggf. Grundbucheintragung.
4.500–9.500 € netto / Partei
(SFV-Vorbereitung)

Vom Mediationsergebnis zur Scheidungsfolgenvereinbarung — die rechtliche Verbindlichkeit

Eine Mediationsvereinbarung ist zunächst ein privatrechtlicher Vertrag zwischen den Parteien. Sie ist bindend im vertraglichen Sinn — jedoch nicht automatisch gerichtlich vollstreckbar. Scheitert eine Partei später daran, die Vereinbarung einzuhalten, braucht es ein Vollstreckungstitel. Hier setzt die anwaltliche Nacharbeit an.

Den vollständigen Inhalt einer Scheidungsfolgenvereinbarung — was zwingend geregelt sein muss — erklärt unsere Themenseite Scheidungsfolgenvereinbarung in Österreich im Detail.

Prozessdiagramm: Mediationsergebnis → SFV → Vollstreckbarkeit
1
Mediationsvereinbarung schriftlich festhalten
Mediator hält Einigung schriftlich fest. Beide Parteien unterzeichnen. — Privatrechtlich bindend, noch nicht vollstreckbar.
2
Anwaltliche Prüfung der Vereinbarung je Partei
Beide Anwälte prüfen die Mediationsvereinbarung auf rechtliche Vollständigkeit, Unterhaltsberechnung, Vermögensbewertung, Grundbuchfähigkeit. § 8 ZivMediatG: Mediationsinhalte verbleiben vertraulich — die Anwälte beraten auf Basis der Einigung, nicht der Mediationsprotokolle.
3
Scheidungsfolgenvereinbarung (SFV) nach § 55a EheG
SFV wird anwaltlich ausgearbeitet und vor Gericht eingebracht (einvernehmliche Scheidung). Regelungsbereiche: Unterhalt, Obsorge, Kontaktrecht, Aufteilung Liegenschaft, Miteigentumsaufhebung.
4
Notariatsakt (bei Liegenschaft) + Grundbucheintragung
Liegenschaftsübertragung oder Miteigentumsaufhebung erfordert Notariatsakt. Anwaltliche Vorbereitung des Übergabevertrags, Löschung der Miteigentumshälfte, ggf. Steuerbefreiung nach § 3 Abs 1 Z 2 GrEStG (Ehegattenbegünstigung).
Gerichtlich vollstreckbare Einigung — Mediationsziel erreicht
SFV gerichtlich bestätigt, Grundbuch bereinigt, Scheidung rechtskräftig. Keine offenen Aufteilungsansprüche mehr.

Prävention statt Streit — wie wir koordinieren

Mediation vor der Scheidung gelingt am besten, wenn Mediator und Anwälte von Beginn an koordiniert arbeiten. In unserer Praxis koordinieren wir das Trio — Mediator (BMJ-Liste, passende Spezialisierung) und zwei begleitende Anwälte je Partei — und sichern damit, dass Mediationsergebnisse rechtlich verbindlich in eine Scheidungsfolgenvereinbarung oder einen Notariatsakt überführt werden.

Für Mandanten, die eine einvernehmliche Scheidung anstreben, empfehlen wir die Themenseite Einvernehmliche Scheidung in Österreich als weiterführende Ressource — dort finden Sie den vollständigen Verfahrensablauf. Weitere Informationen zur Schwerpunktseite Scheidung und Familienrecht ergänzen den Überblick.

🛡️
Häufige Fehler bei der Vor-Scheidungs-Mediation
Was schiefläuft — und wie Sie es vermeiden
Mediation ohne eigenen Anwalt
Der Mediator kann keine Interessensvertretung übernehmen. Wer auf eigenen Anwalt verzichtet, riskiert eine SFV, die rechtliche Schwachstellen hat — und die er später nicht mehr anfechten kann.
Nicht eingetragenen Mediator wählen
Nur Mediatoren aus der BMJ-Liste lösen die Verschwiegenheitswirkung nach § 8 ZivMediatG und die Verjährungshemmung nach § 11 ZivMediatG aus. Coaches oder Therapeuten ohne Eintragung sind kein Ersatz.
Mediationsvereinbarung nicht anwaltlich prüfen lassen
Die Mediationsvereinbarung ist kein Notariatsakt und nicht automatisch vollstreckbar. Unterzeichnung ohne anwaltliche Prüfung ist riskant — besonders bei Liegenschafts- und Unterhaltsregelungen.
Mediation bei Gewalt oder schwerem Machtgefälle starten
Mediation setzt Augenhöhe voraus. Bei häuslicher Gewalt, schwerer Eheverfehlung oder erheblichem Informationsgefälle über Vermögen ist Mediation kontraindiziert und kann die schwächere Partei gefährden.
Wirtschaftsmediator bei Familienbetrieb weglassen
Bei Unternehmens- oder Liegenschaftsvermögen brauchen Sie einen Mediator mit Wirtschaftsspezialisierung — und parallel eine unabhängige Betriebsbewertung durch einen Wirtschaftsprüfer. Fehlt eine Komponente, bleibt das Ergebnis angreifbar.
📌 Das Wichtigste auf einen Blick
1
Mediation vor der Scheidung konzentriert sich auf die Vor-Scheidungs-Phase — dieser Beitrag behandelt Prävention, Kosten und Mandatspraxis; den Mediator-Anwalt-Vergleich (welche Profession) deckt eine eigene verwandte Themenseite ab.
2
§ 8 ZivMediatG sichert strikte Verschwiegenheit — Mediationsinhalte sind in nachfolgendem Gerichtsverfahren nicht verwertbar; § 11 ZivMediatG hemmt Verjährungsfristen während der Mediation.
3
Gesamtkosten Paar bei Mediation + einvernehmlicher Scheidung: 18.000–32.000 €. Strittige Scheidung mit Aufteilungsverfahren kostet 35.000–95.000 € — Ersparnis bei erfolgreicher Mediation typisch 15.000–60.000 €.
4
Mediatorhonorar: 180–280 € netto/Stunde; Familienmediationspaket 4.500–12.500 € für beide; anwaltliche Begleitung je Partei zusätzlich 3.500–7.500 €.
5
Mediationsvereinbarung ist nicht automatisch vollstreckbar — anwaltliche Prüfung, Scheidungsfolgenvereinbarung (§ 55a EheG) und gegebenenfalls Notariatsakt sind zwingend.
6
Brandauer Rechtsanwälte sind nicht Mediationsanbieter — wir koordinieren Mediator (BMJ-Liste) und anwaltliche Begleitung beider Parteien und sichern die rechtlich verbindliche Überführung des Mediationsergebnisses.

Häufige Fragen zur Mediation vor der Scheidung

Wir denken über Trennung nach — lohnt sich Mediation, oder sollten wir direkt zur Scheidung?
Mediation lohnt sich besonders, wenn Sie noch kommunikationsfähig sind, gemeinsame Kinder schonen wollen oder komplexes Vermögen (Liegenschaft, Unternehmen, Vorsorge) regeln müssen. Mediation dauert 4 bis 8 Monate und kostet als Gesamtpaket inkl. Mediator und zwei Anwälte 18.000 bis 32.000 Euro — gegenüber 35.000 bis 95.000 Euro für eine strittige Scheidung mit Aufteilungsverfahren. Bei Gewalt, schwerer Eheverfehlung oder einseitigem Machtgefälle ist Mediation ungeeignet. Im Erstgespräch klären wir mit Ihnen, welcher Weg passt.
Brauchen wir bei einer Mediation auch eigene Anwälte, oder reicht der Mediator?
Eigene Anwälte sind dringend zu empfehlen. Der Mediator ist zur Neutralität verpflichtet und darf keine anwaltliche Interessensvertretung leisten — er fördert nur die Kommunikation. Eigene Anwälte sichern Ihre Position bei der Vermögensbewertung, der Unterhaltsberechnung und der Prüfung der Mediationsvereinbarung vor Unterzeichnung. Das Honorar pro Partei für die Mediationsbegleitung liegt typisch bei 3.500 bis 7.500 Euro netto.
Was passiert, wenn die Mediation scheitert — können meine Aussagen gegen mich verwendet werden?
Nein. § 8 ZivMediatG verpflichtet den Mediator zur strikten Verschwiegenheit; die aktuelle OGH-Praxis legt diese Verschwiegenheit umfassend aus — Mediationsinhalte sind in nachfolgendem Gerichtsverfahren nicht verwertbar, auch nicht als Indiz. Voraussetzung: Der Mediator muss in der BMJ-Liste eingetragen sein. Verjährungsfristen sind zudem während der Mediation gehemmt (§ 11 ZivMediatG) — Sie verlieren durch einen Mediationsversuch keine Anspruchsposition.

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Mediation vor der Scheidung ist häufig der bessere Weg — sie schont Kinder, Vermögen und Beziehungsreste, und ist bei kommunikationsfähigen Paaren mit komplexem Vermögen oft 50 bis 70 Prozent günstiger als eine strittige Scheidung mit Aufteilungsverfahren. Wir koordinieren das Trio aus Mediator (BMJ-Liste, Spezialisierung Familie oder Wirtschaft) und zwei Anwälten in klarer Rollentrennung und sichern, dass Mediationsvereinbarungen rechtlich verbindlich in eine Scheidungsfolgenvereinbarung oder einen Notariatsakt überführt werden. Bei gescheiterter Mediation begleiten wir den Übergang zur einvernehmlichen oder strittigen Scheidung — die Verschwiegenheitswirkung des ZivMediatG schützt dabei alle Mediationsinhalte. Kontaktieren Sie uns — wir klären mit Ihnen, ob Mediation der richtige Weg ist und mit welchen Honoraren Sie realistisch rechnen müssen.

Mediation vor Scheidung — wir koordinieren Mediator und anwaltliche Begleitung

Sie erwägen Mediation als Alternative zur Scheidung oder wollen Mediation als Prävention vor einer möglichen Trennung nutzen? Wir vermitteln Ihnen einen passenden Mediator (BMJ-Liste, Spezialisierung Familie / Wirtschaft) und übernehmen die anwaltliche Begleitung.

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Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Honorarspannen für Anwälte sind Indikatoren auf Basis der AHK Stand 01.10.2024 (§ 5 Z 23–25 AHK); Mediatorhonorare sind Branchen-Stundensätze und werden vom jeweiligen Mediator individuell vereinbart. Brandauer Rechtsanwälte sind nicht Mediationsanbieter — wir empfehlen Mediatoren aus der Liste des BMJ und übernehmen die anwaltliche Begleitung der Mediation und die Überführung in eine Scheidungsfolgenvereinbarung. Stand: Mai 2026.