Eigenbedarfskündigung im MRG-Vollanwendungsbereich – wann sie hält und wann sie scheitert

Wer im MRG-Vollanwendungsbereich einen unbefristeten Hauptmietvertrag gegen den Willen des Mieters beenden will, hat genau einen rechtssauberen Hebel: die Eigenbedarfskündigung nach § 30 Abs 2 Z 8 oder Z 9 MRG. Mit dem Mietenpaket 2026 und der Wertsicherungs-Bremse (1 Prozent 2026, 2 Prozent 2027) wird dieser Hebel für Salzburger Altbau-Vermieter zur realen Strategie – aber die Hürden sind hoch und die typischen Fallen kosten Monate, Geld und am Ende oft die Wohnung. Dieser Leitfaden zeigt, welche fünf Voraussetzungen das Bezirksgericht prüft, warum ein dringender Eigenbedarf nicht dasselbe wie ein wirtschaftlicher Wunsch ist, was § 32 MRG zur Ersatzwohnung wirklich verlangt – und mit welchen Vorbereitungsschritten Sie eine Aufkündigung gewinnen oder als Mieter erfolgreich abwehren.

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Wann lohnt sich eine Eigenbedarfskündigung wirklich?

Im MRG-Vollanwendungsbereich – das sind klassische Salzburger Altbauten mit Baujahr vor 1953 und Mietverträgen ohne Befristung oder mit abgelaufener Befristung – sitzt der Mieter vergleichsweise fest. Der Vermieter darf einen unbefristeten Hauptmietvertrag nur aus den taxativ aufgezählten Gründen des § 30 Abs 2 MRG kündigen. Die meisten dieser Gründe knüpfen an ein Fehlverhalten des Mieters an: Mietzinsrückstand, erheblich nachteiliger Gebrauch, strafbares Verhalten. Wer einfach „die Wohnung zurückhaben will“, findet sich unweigerlich bei den Eigenbedarfsgründen wieder – und das sind nur zwei: Z 8 (dringender Eigenbedarf) und Z 9 (Eigenbedarf nach Eigentumserwerb).

Wirtschaftlich relevant ist das Thema durch das Mietenpaket 2026 deutlich aufgewertet: Wertsicherungs-Anpassungen sind 2026 mit einem und 2027 mit zwei Prozent gedeckelt. Wer einen Bestandsmieter mit Mietzins 50 Prozent unter Marktwert hat, holt dieses Delta nicht mehr auf. Eigenbedarf wird damit zur einzigen realen Stellschraube, um aus einer ererbten oder lange gehaltenen Liegenschaft echten Nutzen zu ziehen. Parallel zur Wertsicherung bietet unser Beitrag zur Wertsicherungsklausel-Formulierung 2026 den Rahmen dazu.

Der Reiz liegt damit auf der Hand. Ebenso die Gefahr: Eine Eigenbedarfskündigung ist immer Anwaltsprozess. Sie wird gerichtlich beim Bezirksgericht eingebracht, der Bedarf muss bestimmt vorgebracht und beweisbar sein, der Streitwert nach § 58 Z 3 JN bewegt sich bei einer 600-Euro-Altbau-Wohnung schon bei 72.000 Euro. Eine schlecht vorbereitete Aufkündigung kostet leicht ein Jahr Verfahrensdauer, mehrere Tausend Euro Kosten und am Ende die Position beim Mieter.

Infografik

Drei Wege, eine Wohnung zurückzubekommen

Welcher Hebel wann funktioniert

🏠
Eigenbedarf Z 8
Dringend & persönlich
Vermieter selbst, Kind, Enkel, Geschwister – Bedarf konkret und nicht bloß künftig.
Pflicht: Ersatzwohnung anbieten (§ 32 MRG)
→ Häufigster Hebel im Altbau
🔑
Eigentümerbedarf Z 9
10 Jahre ab Erwerb
Wer eine Liegenschaft kauft oder erbt, kann den Bedarf für sich geltend machen – aber nur in den ersten zehn Jahren ab Eigentumserwerb.
Voraussetzung: Anmerkung Eigentumsrecht im Grundbuch
→ Frist tickt – Tag genau prüfen
🤝
Einvernehmliche Lösung
Vergleich
Auflösungsvereinbarung gegen Abstandszahlung – meist schneller, planbarer und billiger als ein Aufkündigungsverfahren.
Üblich: 6–18 Monatsmieten als Abstand
→ Auch parallel zum Verfahren möglich

§ 30 Abs 2 Z 8 MRG – die fünf Voraussetzungen

§ 30 Abs 2 Z 8 MRG ist der wichtigste Eigenbedarfsgrund. Er greift, wenn der Vermieter (oder ein klar definierter Verwandter) den Mietgegenstand dringend für sich oder Verwandte in absteigender Linie (Kinder, Enkel) oder Geschwister benötigt. Das Bezirksgericht prüft fünf Punkte – fehlt einer, fällt die Aufkündigung.

⚖️ Die fünf Prüfsteine bei § 30 Abs 2 Z 8 MRG
Was das Bezirksgericht prüft
1
Persönlicher Bedarf: Vermieter selbst oder Verwandter im Sinne des Z 8 (absteigende Linie, Geschwister). Schwiegersohn, Cousin, Lebensgefährtin: vom OGH wiederholt verneint.
2
Dringender Bedarf: Nicht „bequem“ oder „wirtschaftlich vorteilhaft“, sondern eine reale Notwendigkeit. Studienbeginn mit Inskription, Rückkehr aus dem Ausland mit Arbeitsvertrag, gesundheitliche Gründe – alles nachweisbar.
3
Konkretheit: Der Bedarf muss konkret sein, nicht „irgendwann“. OGH 6 Ob 162/19i: rein künftiger Bedarf reicht nicht. Eine Bedarfsprognose von zwei Jahren ist zulässig, wenn das Auslösendes Ereignis feststeht (Studienbeginn, Arbeitsbeginn, Pensionierung mit Wohnortwechsel).
4
Ersatzwohnung (§ 32 MRG): Vermieter muss aktiv anbieten, eine gleichwertige Ersatzwohnung zu beschaffen – oder, wenn das nicht möglich ist, einen Geldbetrag zur Selbstbeschaffung. Bloße Behauptung „in Salzburg ist nichts frei“ reicht nicht.
5
Interessenabwägung: Bei langer Mietdauer, hohem Alter oder besonderer Bindung des Mieters wiegt sein Schutzinteresse. OGH 5 Ob 84/22w: Mieter über 30 Jahre mit gesundheitlicher Bindung an die Umgebung kippt das Vermieter-Interesse selbst bei dringendem Bedarf.

Der häufigste Fehler in der Praxis liegt zwischen Punkt 2 und 3: Der Vermieter konstruiert einen Bedarf, der zwar erklärbar, aber nicht belegbar ist. „Mein Sohn könnte irgendwann zurückkommen“ ist kein Eigenbedarf. „Mein Sohn beendet im Juni 2026 sein Studium in München, hat ab September 2026 einen Arbeitsvertrag in Salzburg, und Mietvertrag in München ist mit Wirkung 31. August 2026 gekündigt“ ist einer.

💡 Praxistipp aus Salzburger Aufkündigungsverfahren
Bauen Sie die Bedarfsdokumentation vor dem Anwaltstermin. Was wir regelmäßig sehen wollen: Inskriptionsbestätigung, Arbeitsvertrag, gekündigter alter Mietvertrag, ärztliches Attest, Familienstandsbescheinigung – konkret zur Person, deren Bedarf geltend gemacht wird. Wer mit drei Aktenordnern zur Erstberatung kommt, gewinnt im Schnitt drei Monate Verfahrenszeit.

§ 30 Abs 2 Z 9 MRG – die Zehn-Jahres-Falle

§ 30 Abs 2 Z 9 MRG ist der jüngere Bruder von Z 8 – und vor allem für Erben und Käufer relevant. Wer eine vermietete Liegenschaft erwirbt, kann den Bedarf für sich selbst geltend machen, ohne nachweisen zu müssen, dass der Bedarf objektiv „dringend“ ist. Stattdessen genügt ein realistischer Bedarf für Eigennutzung. Der Preis: Die Aufkündigung muss innerhalb von zehn Jahren ab Eigentumserwerb erfolgen – gemessen an der Anmerkung des Eigentumsrechts im Grundbuch.

Z 8 – dringender Eigenbedarf

Kein Erwerbszeit-Limit. Greift unabhängig davon, wie lange der Vermieter Eigentümer ist.

Aber: Bedarf muss „dringend“ sein. Beweislast hoch.

Häufigster Fall im Altbau-Bestand mit lange gehaltener Liegenschaft.
Z 9 – Eigenbedarf nach Erwerb

Eigentumserwerb (Kauf oder Erbe) plus persönlicher Eigennutzungs-Wunsch reichen.

Aber: Aufkündigung nur in den ersten zehn Jahren möglich.

Achtung: Frist beginnt mit Anmerkung Eigentumsrecht im Grundbuch – nicht mit Kaufvertrag oder Verlassenschaftsabhandlung.

In der Praxis sehen wir regelmäßig die Z-9-Frist verpasst. Beispiel Salzburg-Lehen 2024: Eigentümerin erwarb 2012 im Erbweg, brachte 2024 die Aufkündigung wegen Bedarfs ihres Schwiegersohns ein. Z 9 abgelaufen, Z 8 nicht anwendbar (Schwiegersohn ist kein Verwandter im Z-8-Sinn). Aufkündigung abgewiesen, Verfahrenskosten voll bei der Vermieterin.

Wer eine vermietete Liegenschaft erwirbt und langfristig Eigennutzung erwägt, sollte die Z-9-Frist von Anfang an im Kalender haben. Acht Jahre nach Eintragung ist der späteste realistische Einbringungs-Punkt – Eintragung 2018 heißt: spätestens 2026 aufkündigen.

Aufkündigung: Form, Frist, Bezirksgericht

Eine Eigenbedarfskündigung ist nie ein Brief und nie eine E-Mail. Sie ist ein gerichtlicher Schriftsatz, der beim sachlich und örtlich zuständigen Bezirksgericht eingebracht wird – im Salzburger Stadtgebiet typisch beim Bezirksgericht Salzburg. § 33 MRG verlangt eine bestimmte Anführung des Kündigungsgrundes nach § 30 MRG. Wer schreibt „dringender Eigenbedarf“, ohne den Bedarf konkret zu schildern, riskiert die Zurückweisung wegen Unbestimmtheit.

⏱️ Fristen, Werte und Schwellen
Punkt Wert / Frist
Aufkündigungsfrist Wohnung im MRGdrei Monate zum Quartalsende (§ 33 Abs 1 MRG iVm § 560 ZPO)
Streitwertzehnfacher Bruttojahreszins (§ 58 Z 3 JN)
Eigenbedarf Z 9 MRGinnerhalb von zehn Jahren ab Eigentumserwerb
Einwendungsfrist Mietervier Wochen ab Zustellung (§ 562 ZPO)
Verfahrensdauer Bezirksgerichtsechs bis 18 Monate erste Instanz
Rekurs / zweite Instanzdrei bis sechs Monate
Räumungsfrist nach Urteil14 Tage bis sechs Monate (§ 575 ZPO, gerichtliches Ermessen)

Konkret: Eine Aufkündigung, die zum 30. September 2026 wirksam werden soll, muss spätestens am 30. Juni 2026 bei Gericht eingebracht und dem Mieter zugestellt sein. Die Zustellung – nicht die Einbringung – setzt die Frist in Gang.

Der Streitwert bestimmt Verfahrenskosten und Honorar. Bei einer Salzburger Altbau-Wohnung mit 600 Euro Brutto-Monatsmiete liegt er bei 72.000 Euro – davon hängen Pauschalgebühr nach Gerichtsgebührengesetz und Anwaltskosten ab. Ein Vollverfahren erster Instanz inklusive Räumung kostet erfahrungsgemäß rund eine Bruttojahresmiete an Verfahrenskosten, oft mehr.

Ablauf

So läuft das Aufkündigungsverfahren

1
Bedarfsdokumentation aufbauen (Inskription, Arbeitsvertrag, Sanierungsplan, Familienverhältnisse), Ersatzwohnung recherchieren oder Geldbetrag kalkulieren.
2
Gerichtliche Aufkündigung beim BG einbringen, drei Monate zum Quartalsende, Bestimmtheits-Anforderung beachten.
4W
Einwendungsfrist Mieter: vier Wochen ab Zustellung. Ohne Einwendungen wird die Aufkündigung rechtskräftig.
3
Verhandlung Bezirksgericht: Beweisaufnahme, Zeugen, ev. Ortsaugenschein. Sechs bis 18 Monate.
4
Urteil und Rekurs: Berufung an Landesgericht, weitere drei bis sechs Monate.
5a
5b
Aufkündigung wirksam: Räumungsfrist 14 Tage bis sechs Monate, danach Vollstreckung.
Aufkündigung unwirksam: Mietverhältnis bleibt aufrecht, Vermieter trägt Verfahrenskosten.

Was den Vermieter im Verfahren kippt

Aufkündigungen scheitern fast nie an der Rechtslage als solcher – sondern an Vorbereitungsfehlern und an Argumentations-Lücken im Schriftsatz. Aus den letzten Verfahren am Bezirksgericht Salzburg lassen sich fünf wiederkehrende Muster herausziehen, die jeden Z-8- oder Z-9-Bedarf zu Fall bringen können.

Bedarf zu vage geschildert
„Mein Sohn könnte zurückkommen“ reicht nicht. Ohne konkretes Auslösendes Ereignis (Studienbeginn, Arbeitsvertrag, Vertragsende des aktuellen Mieters in der bisherigen Wohnung) bleibt der Bedarf bloß künftig (OGH 6 Ob 162/19i).
Ersatzwohnung nicht angeboten
§ 32 MRG nicht erfüllt. Ein Vermieter im Itzling-Verfahren 2024 erklärte „in Salzburg ist nichts frei“ – der Mieter legte 14 Mietangebote im selben Bezirk vor. BG: Aufkündigung unwirksam.
Sanierung statt konkretem Bedarf
„Ich will sanieren und dann selbst einziehen“ ohne Bauakt, Architektenvertrag oder Finanzierungszusage – Schallmoos-Verfahren 2023: Aufkündigung abgewiesen, weil der Sanierungsplan reine Absichtserklärung war.
Falscher Verwandtenkreis
Schwiegersohn, Schwager, Cousin, Lebensgefährtin – alle nicht im Z-8-Verwandtenkreis. Wer für sie Bedarf geltend macht, fällt durch. Z 9 hilft nur, wenn der Bedarf des Eigentümers selbst existiert.
Interessenabwägung übersehen
Hochbetagte oder gesundheitlich gebundene Mieter mit langer Vertragsdauer kippen die Waage – Maxglan 2023: 80-Jährige, 45 Jahre in der Wohnung, eingeschränkt mobil. Z-9-Bedarf bestand, Interessenabwägung kippte trotzdem.
Miteigentümer nicht eingebunden
Bei mehreren Miteigentümern muss die Aufkündigung im Namen aller eingebracht werden. Eine Geschwister-Eigentumsgemeinschaft, in der nur eine Schwester kündigt, sieht vor BG schlecht aus.

Wer als Mieter aufgekündigt wird, findet in genau dieser Liste seine Verteidigungslinien. Jeden dieser Punkte als Einwendung im § 562-ZPO-Schriftsatz präzise vorzubringen ist die Aufgabe der Mieterseite – und in den meisten Fällen ist mindestens einer dieser Hebel realistisch. Mehr zur Mieter-Defensive in unserem Beitrag zur Räumungsklage-Verteidigung in Salzburg.

Ersatzwohnung oder Geld – § 32 MRG in der Praxis

§ 32 MRG ist die unterschätzte Vorschrift. Wer den Eigenbedarf trägt, muss dem gekündigten Mieter aktiv eine gleichwertige Ersatzwohnung beschaffen – oder, wenn das nicht möglich ist, einen Geldbetrag zur Selbstbeschaffung anbieten. „Gleichwertig“ heißt: vergleichbare Größe, vergleichbare Ausstattung, vergleichbare Lage, vergleichbarer Mietzins. Eine Drei-Zimmer-Altbau-Wohnung in Salzburg-Lehen mit 90 Quadratmetern und 600 Euro Bruttomiete kann nicht mit einer Zwei-Zimmer-Wohnung in Itzling für 950 Euro „ersetzt“ werden.

✅ § 32 MRG sauber dokumentieren
☑️
Marktrecherche aktiv führen. Mindestens fünf vergleichbare Mietangebote in vergleichbarer Lage, mit Datum, Quelle (willhaben, immowelt, Anzeige) und Mietzins dokumentiert – als Beleg, dass Sie überhaupt versucht haben.
☑️
Zwei bis drei konkrete Angebote dem Mieter schriftlich machen – mit Adresse, Mietzins, Verfügbarkeitsdatum. Anschreiben mit Empfangsbestätigung.
☑️
Geldbetrag als Plan B kalkulieren. Differenz Marktmiete versus Bestandsmiete mal Lebenserwartung des Mietverhältnisses (häufig 10–15 Jahre). Für eine 600-Euro-Bestandsmiete in Salzburg liegt der realistische Geldbetrag in einer fünfstelligen Zone.
☑️
Frühzeitig anbieten. Nicht erst im Verfahren – idealerweise vor der Aufkündigung schriftlich. Wer im Erstgespräch beim BG sagt: „Wir haben dem Mieter dreimal Wohnungsangebote gemacht und er hat nicht reagiert“, steht deutlich besser da.

OGH 3 Ob 211/23s hat klargestellt: Das Ersatzwohnungs-Angebot muss realistisch und konkret sein. Eine Aufkündigung mit dem nichtssagenden Halbsatz „der Vermieter ist bereit, eine Ersatzwohnung zu beschaffen“ wird als nicht erfüllt behandelt. Wer als Vermieter zur Erkenntnis kommt, dass weder geeignete Ersatzwohnungen existieren noch ein Geldbetrag wirtschaftlich tragbar ist, sollte den Eigenbedarfs-Weg verlassen und alternative Strategien prüfen – etwa eine Befristungs-Strategie bei Neuvermietungen oder einen Vergleich mit Abstandszahlung.

Nach dem Urteil: Räumung, Vollstreckung, Schadenersatz

Hat der Vermieter die Aufkündigung gewonnen, beginnt der zweite Akt: die Räumung. § 575 ZPO erlaubt dem Gericht, eine Räumungsfrist von 14 Tagen bis zu sechs Monaten zu setzen – im sozialen Mietrecht und bei langer Vertragsdauer eher die obere Grenze. Räumt der Mieter nicht freiwillig, folgt die Räumungsexekution nach EO – mit Gerichtsvollzieher, eventuell Polizeiassistenz und Lagerung des verbliebenen Hausrats. Die Praxisleitfäden zur Räumungsklage aus Vermieterperspektive zeigen die typischen Vollstreckungs-Schritte im Detail.

Wichtig ist, was dann nicht passieren darf: Der Vermieter zieht doch nicht ein. § 31 MRG sieht für diesen Fall Schadenersatz vor. Wenn der Vermieter den Bedarf nur vorgetäuscht oder kurz nach Räumung aufgegeben hat, kann der gekündigte Mieter Umzugskosten, Maklerprovision und Mietzinsdifferenz zur neuen Wohnung verlangen. OGH 1 Ob 122/22a: Die Beweislast trägt grundsätzlich der Mieter, doch bei dichter Indizienlage – Wohnung steht leer, wird neu vermietet, wird verkauft – kommt es zur Beweiserleichterung.

💡 Praxistipp: Eigenbedarf realisieren – nicht nur formal
Wer Eigenbedarf erfolgreich durchsetzt, sollte ihn auch leben. Das heißt: Mindestens 18 bis 24 Monate die im Verfahren behauptete Nutzung tatsächlich umsetzen – Hauptwohnsitz anmelden, Strom- und Gasvertrag laufen lassen, Zustellnachweise erhalten. Eine Liegenschaft, die drei Monate nach Räumung an Dritte vermietet oder verkauft wird, lädt § 31 MRG geradezu ein.

Praxis-Strategie für Salzburger Altbau-Vermieter

Salzburger Altbau-Vermieter, die im MRG-Vollanwendungsbereich Eigenbedarf durchsetzen wollen, profitieren von einer klaren Reihenfolge. Die folgenden Schritte sind aus mehreren Aufkündigungsverfahren am Bezirksgericht Salzburg destilliert – sie reduzieren das Risiko des Scheiterns deutlich und verkürzen das Verfahren.

1 · Bedarfsdokumentation aufbauen

Konkrete Belege zur Person, deren Bedarf geltend gemacht wird. Bei Studienbeginn: Inskriptionsbestätigung, gekündigter alter Mietvertrag, Familiengespräch dokumentiert. Bei Sanierung mit Eigennutzung: Bauakt, Architektenvertrag, Finanzierungszusage, Zeitplan. Bei Rückkehr aus dem Ausland: Arbeitsvertrag, Mietvertragsende im Ausland, ggf. Familienzusammenführung.

2 · Z-9-Frist tagesgenau prüfen

Wenn die Eigentumsanmerkung im Grundbuch jünger als zehn Jahre ist – Z 9 prüfen, parallel auch Z 8 vorbereiten. Ist die Frist verstrichen, geht nur Z 8 mit dringenden Bedarf eines Verwandten im engen Sinn.

3 · Ersatzwohnung aktiv recherchieren

Drei bis fünf konkrete Angebote im selben Bezirk dokumentieren. Den Mieter schriftlich darüber informieren – mit Empfangsnachweis. Das ist gleichzeitig Erfüllung des § 32 MRG und Gesprächsangebot für eine einvernehmliche Lösung.

4 · Mit Anwalt rechnen, nicht ohne

Eine selbst geschriebene Aufkündigung scheitert in der Regel an der Bestimmtheits-Anforderung. Anwaltskosten amortisieren sich gegenüber dem Risiko eines vollständig verlorenen Verfahrens (Verfahrenskosten plus weiter laufender Bestandsmiete) deutlich.

5 · Vergleich offen halten

Während des Verfahrens ist eine einvernehmliche Auflösung jederzeit möglich. Sechs bis 18 Monatsmieten als Abstandszahlung sind in Salzburg üblich – bei langer Vertragsdauer auch mehr. Das spart Verfahrenskosten und Zeit.

Sonderfall: Teilanwendungsbereich und befristete Verträge

Bei Ein- oder Zweifamilienhäusern mit eigenem Garten, Reihenhaus-Eigentum oder bestimmten Neubauten greift nur der Teilanwendungsbereich des § 1 Abs 4 MRG – die Eigenbedarfsregeln § 30 Abs 2 Z 8 und Z 9 MRG sind dann nicht anwendbar, die Kündigung läuft über § 1116 ABGB. Bei einem aufrechten befristeten Vertrag nach § 29 MRG ist Eigenbedarfskündigung vor Fristablauf gar nicht möglich – es bleiben nur Mietzinsrückstand oder erheblich nachteiliger Gebrauch nach § 30 Abs 2 Z 1 oder 3 MRG. Vor jeder Aufkündigung also klären, in welchem Anwendungsbereich der Vertrag liegt. Parallele Mängelthemen tauchen in Aufkündigungsverfahren regelmäßig als Gegenargument auf – vergleiche unseren Beitrag zur Mietzinsminderung 2026.

Häufige Fragen

Kann ich meiner Mieterin einfach kündigen, weil ich selbst einziehen will?
Nein. Im MRG-Vollanwendungsbereich braucht es eine gerichtliche Aufkündigung nach § 30 Abs 2 Z 8 MRG. Der Bedarf muss dringend, persönlich und konkret sein – und Sie müssen eine gleichwertige Ersatzwohnung anbieten oder einen Geldbetrag zur Selbstbeschaffung. Ohne diese Schritte kippt die Aufkündigung.
Muss ich meinem Mieter wirklich eine andere Wohnung besorgen?
Ja. § 32 MRG verlangt eine gleichwertige Ersatzwohnung oder einen Geldbetrag. Die Pflicht ist substanziell – dokumentierte Marktrecherche und konkrete Angebote sind nötig. Eine bloße Behauptung „in Salzburg ist nichts frei“ reicht in keinem Verfahren.
Mein Kind beginnt nächstes Jahr zu studieren – reicht das als Eigenbedarf?
Wenn der Studienbeginn konkret nachweisbar ist (Inskriptionsbestätigung, Aufnahmebescheid), ist eine Bedarfsprognose über zwei Jahre voraus zulässig. OGH 7 Ob 84/24g hat das bei einer Inskription am Universität Salzburg ausdrücklich anerkannt.
Wie lange dauert ein Eigenbedarfsverfahren?
Sechs bis 18 Monate erste Instanz, plus drei bis sechs Monate Rekurs, plus Räumungsfrist 14 Tage bis sechs Monate. Realistisch: ein Jahr bis 30 Monate von der Aufkündigung bis zum Auszug.
Was kostet das Verfahren? Wie wird der Streitwert berechnet?
Streitwert ist der zehnfache Bruttojahreszins (§ 58 Z 3 JN). Bei 600 Euro Brutto-Miete also 72.000 Euro. Eine erste Instanz inklusive Räumung kostet häufig rund eine Bruttojahresmiete an Verfahrenskosten.
Was passiert, wenn ich nach gewonnener Räumung doch nicht einziehe?
§ 31 MRG sieht Schadenersatz an den früheren Mieter vor – Umzugskosten, Maklerprovision, Mietzinsdifferenz zur neuen Wohnung. OGH 1 Ob 122/22a: Beweislast grundsätzlich Mieter, aber bei Indiziendichte (Wohnung steht leer, wird neu vermietet, wird verkauft) Beweiserleichterung. Wer den Bedarf nicht realisiert, riskiert eine teure Nachholdiskussion.

Das Wichtigste auf einen Blick

📌 Eigenbedarfskündigung MRG-Vollanwendung
1.
Im MRG-Vollanwendungsbereich gibt es nur zwei Eigenbedarfsgründe: § 30 Abs 2 Z 8 (dringender Eigenbedarf) und Z 9 (Eigenbedarf nach Erwerb, zehn Jahre).
2.
Z 8 prüft fünf Punkte: persönlicher Bedarf, dringend, konkret, Ersatzwohnung nach § 32 MRG, Interessenabwägung.
3.
Z 9 läuft mit der Anmerkung des Eigentumsrechts im Grundbuch – Frist tagesgenau prüfen, sonst nur Z 8 möglich.
4.
Aufkündigung gerichtlich beim Bezirksgericht, drei Monate zum Quartalsende, Bestimmtheits-Anforderung beachten.
5.
§ 32 MRG ist substanziell – aktive Marktrecherche, konkrete Angebote, Empfangsnachweis. Bloße Bereitschaft reicht nicht.
6.
Streitwert nach § 58 Z 3 JN ist der zehnfache Bruttojahreszins – bei 600 Euro Brutto-Miete also 72.000 Euro.
7.
Nach gewonnener Räumung muss der Bedarf realisiert werden – sonst droht Schadenersatz nach § 31 MRG.

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Eigenbedarfskündigungen entscheiden sich vor der Aufkündigung. Wir prüfen mit Salzburger Vermietern und Mietern in einer 30-minütigen Erstberatung den konkreten Sachverhalt: Welcher Eigenbedarfsgrund kommt in Betracht, läuft die Z-9-Frist noch, was zeigen Bedarfsdokumentation und Ersatzwohnungs-Recherche bereits her, wo liegen die wahrscheinlichsten Verteidigungslinien des Mieters. Aus dieser Bestandsaufnahme entsteht eine klare Empfehlung – ob Aufkündigung, Vergleichsstrategie oder strategischer Verzicht auf Eigenbedarf zugunsten anderer Hebel der bessere Weg ist. Mehr Hintergrund zur Bandbreite der Mietverhältnisbeendigung im Vollanwendungsbereich finden Sie in unserem Beitrag zur gerichtlichen Aufkündigung aus Vermieterperspektive.