Die Schenkung auf den Todesfall ist in Salzburger Familien ein beliebter, aber tückischer Weg, eine Liegenschaft an ein Kind oder den Lebensgefährten zu übertragen. Übergangene sehen sich mit Streitwerten zwischen 200.000 und 800.000 Euro konfrontiert – und mit einer harten Drei-Jahres-Frist. Beschenkte müssen mit Pflichtteilsergänzungsansprüchen der Geschwister rechnen. Dieser Beitrag zeigt, wie § 956 ABGB und § 781 ABGB in der Praxis 2026 zusammenspielen, welche Form zwingend ist, wie die Liegenschaft bewertet wird – und wie Sie als Erblasser, Beschenkter oder übergangenes Kind handeln sollten.
Schenkung auf den Todesfall – der wackeligste Übergang
Die Schenkung auf den Todesfall in § 956 ABGB ist eine Schenkung, die erst mit dem Tod des Schenkers wirksam wird. Sie verbindet zwei Welten: die persönliche Bindung eines Vertrags zu Lebzeiten und den Übergabezeitpunkt einer letztwilligen Verfügung. In der Praxis sehen wir sie vor allem in einem typischen Salzburger Muster: Eltern wollen eines von mehreren Kindern bevorzugen – häufig jenes, das im Haus geblieben ist oder den Hof weiterführt – ohne ein offenes Testament aufzusetzen, das in der Familie sofort Streit auslöst.
Genau diese Hybridnatur macht sie zum Hauptangriffspunkt für übergangene Pflichtteilsberechtigte: Sie greifen entweder die Wirksamkeit der Schenkung an (etwa wegen Formfehlers im Notariatsakt) oder sie verlangen Pflichtteilsergänzung nach § 781 ABGB – einen Wertersatz für jenen Anteil der Liegenschaft, der ihrem Pflichtteil entsprochen hätte. Mit der Wertentwicklung Salzburger Liegenschaften zwischen 2015 und 2026 kommen heute Streitwerte zustande, die regelmäßig sechs- bis siebenstellig liegen.
Drei Wege der Übertragung im Vergleich
Welche Form passt zu welcher Familiensituation?
Eigentum wechselt sofort, Beschenkter erhält Schlüssel und Grundbuchstand.
Notariatsakt zu Lebzeiten, Eigentumsübergang erst mit Todesfall.
Einseitige letztwillige Verfügung, jederzeit widerruflich, kein Vertrag.
Wer Vermögen vorausschauend verteilen will, sollte die drei Modelle unbedingt unterscheiden – und prüfen, welches zur eigenen Situation passt. Eine ausführlichere Übersicht zur Bewertung im Pflichtteilsstreit haben wir im Beitrag Pflichtteil und Immobilie in Österreich gegeben. Die Schenkung auf den Todesfall ist davon der streitanfälligste Sonderfall.
Die Form-Falle: ohne Notariatsakt nichts wert
Die häufigste Sollbruchstelle ist banal: die Form. § 1 Abs 1 lit d Notariatsaktsgesetz ordnet zwingend einen Notariatsakt an. Ein einfacher schriftlicher Schenkungsvertrag, ein handschriftliches Versprechen, eine Erklärung beim Hausanwalt – alles nicht ausreichend. Wer die Form verfehlt, hat keine Schenkung auf den Todesfall, sondern gar nichts. Die Liegenschaft fällt in die Verlassenschaft, der vermeintlich Beschenkte steht mit leeren Händen da.
Die zweite Falle steckt in der Vertragsgestaltung. § 956 Satz 2 ABGB verlangt, dass der Schenker auf das Recht zum Widerruf ausdrücklich verzichtet. Fehlt diese Klausel, behandelt die Rechtsprechung die Verfügung als bloßes Vermächtnis – der OGH hat das in 1 Ob 84/24a bestätigt. Die Liegenschaft fällt dann in die Verlassenschaft, der Pflichtteil greift voll. In selbst entworfenen oder unter Zeitdruck errichteten Verträgen aus den 1990er- und frühen 2000er-Jahren fehlt der Widerrufsverzicht überraschend oft.
Wirksame Schenkung auf den Todesfall
Vier formale Voraussetzungen nach § 956 ABGB
Wir bekommen regelmäßig Akten auf den Tisch, in denen sowohl die übergangene Tochter als auch der beschenkte Bruder davon ausgehen, der Notariatsakt sei wasserdicht – obwohl der Widerrufsverzicht fehlt oder die Liegenschaft nicht eindeutig bezeichnet ist. Eine sauberere Strategie für beide Seiten beginnt mit einer formalen Vertragsdurchsicht: Liegt überhaupt eine wirksame Schenkung auf den Todesfall vor? Wenn nein, ändert das die Hebel im Verlassenschaftsverfahren grundlegend.
Pflichtteilsergänzung nach § 781 ABGB
Auch eine formal einwandfreie Schenkung schützt nicht vor dem Pflichtteilsrecht. Kinder, der Ehegatte und der eingetragene Partner haben Anspruch auf den halben gesetzlichen Erbteil (§ 759 ABGB). Reicht der Nachlass dafür nicht aus, weil die Liegenschaft schon übertragen wurde, greift die Pflichtteilsergänzung nach § 781 ABGB. Der Pflichtteilsberechtigte verlangt nicht die Liegenschaft, sondern einen Wertersatz – aus dem Nachlass und, wenn dieser nicht reicht, gemäß § 783 ABGB subsidiär vom Beschenkten.
Die zentrale Weichenstellung steckt in den Anrechnungsregeln. Schenkungen an Pflichtteilsberechtigte – etwa ein Kind – sind zeitlich unbegrenzt anrechenbar. Schenkungen an Dritte (Lebensgefährtin, Stiftung) fallen nur darunter, wenn sie innerhalb der letzten zwei Jahre vor dem Tod erfolgt sind. Die Schenkung auf den Todesfall ist eine Sonderkategorie: Der OGH hat in 2 Ob 60/22m festgehalten, dass sie unabhängig vom Datum des Notariatsakts unter § 781 ABGB fällt – sie wird im Todeszeitpunkt wirksam und damit als „heutige“ Schenkung angerechnet.
| Empfänger | Frist vor Tod | Bewertungszeitpunkt |
|---|---|---|
| Kind (pflichtteilsberechtigt) | unbegrenzt | Todeszeitpunkt |
| Ehegatte / eingetragener Partner | unbegrenzt | Todeszeitpunkt |
| Enkelkind (anstelle Kind) | unbegrenzt | Todeszeitpunkt |
| Lebensgefährtin (Dritte) | 2 Jahre | Todeszeitpunkt |
| Schenkung auf den Todesfall (jeder) | immer drunter | Todeszeitpunkt (OGH 2 Ob 60/22m) |
Hinweis: Die Pflichtteilsquote beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils (§ 759 ABGB). Bei drei Kindern und keinem Ehegatten ist die Pflichtteilsquote pro Kind ein Sechstel der Verlassenschaft.
Wer mit einer Schenkung auf den Todesfall versucht, „still und leise“ Vermögen am Pflichtteil vorbeizulenken, scheitert in der Regel. Das Pflichtteilsrecht ist robust. Eine durchdachte Gestaltung kann den Anspruch aber dämpfen – über Wohnrechte, Pflegeklauseln oder gemischte Schenkungen. Ergänzende Hinweise zur Bewertungspraxis finden Sie auf unserer Themenseite Pflichtteil-Liegenschaft: Bewertung und Streitwert.
Wert der geschenkten Liegenschaft – wann, wie, durch wen
Mit welchem Wert wird die Liegenschaft in die Pflichtteilsergänzung eingerechnet? Die Antwort gibt § 782 ABGB in Verbindung mit OGH 6 Ob 211/23h: maßgeblich ist der Wert im Todeszeitpunkt. Das gilt auch dann, wenn der Notariatsakt schon Jahre zurückliegt. Die gesamte Wertsteigerung zwischen Notariatsakt und Tod landet beim Pflichtteilsberechtigten – bei Salzburger Liegenschaften 2015–2026 oft mehrere hunderttausend Euro.
Praktisch wird der Wert auf drei Wegen festgestellt: einvernehmlich, durch Privatgutachten oder durch gerichtlich bestellten Sachverständigen. In der Regel ist der gerichtliche Sachverständige prozessentscheidend. Wir empfehlen, ein eigenes Privatgutachten parallel einzuholen – nicht, um es ohne Weiteres durchzusetzen, sondern um Schwächen im Gerichtsgutachten gezielt anzugreifen. Bei landwirtschaftlichen Hofstellen und Vorsorgewohnungen verschiebt die Wahl der Methode (Vergleichswert, Ertragswert, Sachwert) den Streitwert oft um sechsstellige Beträge.
Eine besondere Konstellation ist die gemischte Schenkung: Wenn der Beschenkte zu einer Gegenleistung verpflichtet wird – lebenslange Pflege der Mutter oder ein Wohnrecht des Vaters – ist die Schenkung nicht im Vollwert anrechenbar. Vom Verkehrswert wird der kapitalisierte Wert der Pflegeleistung oder des Wohnrechts abgezogen. In der Praxis sehen wir Reduktionen um 30 bis 60 Prozent. Die Pflegeklausel ist damit wirksam – aber nur, wenn sie korrekt formuliert, dokumentiert und gelebt wird.
Reine vs. gemischte Schenkung
Wie eine Pflegeklausel den anrechenbaren Wert reduziert
Notariatsakt überträgt die Liegenschaft ohne Gegenleistung an den Beschenkten. Der Vollwert geht in die Pflichtteilsergänzung ein.
Notariatsakt verpflichtet den Beschenkten zur Pflege oder räumt dem Schenker ein Wohn-/Fruchtgenussrecht ein. Nur der unentgeltliche Saldo zählt.
Die Drei-Jahres-Frist nach § 1487 ABGB
Wer übergangen wurde, hat keine Zeit. § 1487 ABGB sieht für den Pflichtteilsergänzungsanspruch eine Verjährung von drei Jahren ab Kenntnis der Schenkung vor – nicht ab Todesfall, nicht ab Einantwortung. Der OGH hat in 3 Ob 122/24t klargestellt: Wer im Verlassenschaftsverfahren Hinweise auf eine Schenkung erhält, beginnt damit den Fristlauf. Schweigen und Abwarten ist die häufigste Ursache, warum berechtigte Ansprüche am Ende verjährt sind.
„Kenntnis“ verlangt nicht das vollständige Wissen über die Bewertung. Es genügt, dass die Pflichtteilsberechtigte weiß: Es gibt eine Schenkung an eine andere Person, die ihren Pflichtteil mindert. In der Praxis entsteht ein Wettlauf: Die Beschenkten lassen im Grundbuch umschreiben und beginnen zu wohnen oder zu vermieten, während die Übergangenen Informationen sammeln – und unbemerkt das dritte Jahr überschreiten.
Ablauf einer Pflichtteilsergänzungsklage
Vom Todesfall bis zum Urteil oder Vergleich
Gerichtskommissär (Notar) eröffnet, alle Erben werden geladen, Inventar wird erstellt.
Sobald die Pflichtteilsberechtigte erfährt, dass eine Schenkung auf den Todesfall existiert, beginnt § 1487 ABGB zu laufen.
Ab Kenntnis der Schenkung – nicht ab Todesfall. Spätestens jetzt anwaltliche Beratung holen.
Der Beschenkte muss Wert und Umfang der Schenkung offenlegen. Häufig folgt ein Vergleichsangebot.
Wenn keine Einigung: Klage am Bezirksgericht der Verlassenschaft. Gerichtsgutachten zur Liegenschaftsbewertung. Urteil oder gerichtlicher Vergleich.
Sechs typische Streitkonstellationen aus der Praxis
Wir sehen in unserer Praxis sechs Konstellationen immer wieder – mit jeweils anderen Hebeln und Risiken.
Bauernhof an einen von drei Söhnen (Salzburger Flachgau)
Vater (verwitwet) errichtet 2018 einen Notariatsakt: Hofstelle an den mittleren Sohn auf den Todesfall, unter Wohnrechtsvorbehalt. Wert 2018: 480.000 Euro. Vater stirbt 2024, Hofwert mittlerweile 720.000 Euro. Die anderen beiden Söhne klagen Pflichtteilsergänzung. Maßgeblich ist der Todeszeitpunkt-Wert. Nach Abzug des Wohnrechtswerts je rund 80.000 Euro Ergänzungsanspruch. Vergleich nach 14 Monaten bei je 65.000 Euro.
Eigentumswohnung an die Lebensgefährtin – ohne Widerrufsverzicht
Erblasser errichtet 2019 einen Notariatsakt mit der Lebensgefährtin: Eigentumswohnung auf den Todesfall. Der Widerrufsverzicht fehlt. Erblasser stirbt 2023. Tochter aus erster Ehe klagt: keine wirksame Schenkung, bloßes Vermächtnis. OGH 1 Ob 84/24a bestätigt: Die Wohnung fällt in die Verlassenschaft, die Lebensgefährtin ist nur Vermächtnisnehmerin, der volle Wert wird beim Pflichtteil angesetzt.
Schenkung 18 Monate vor dem Tod (Tennengau)
Mutter überträgt das Eigenheim 18 Monate vor ihrem Tod an die ältere Tochter. Die jüngere klagt § 781 ABGB. Schenkungen an Kinder sind unbegrenzt anrechenbar. Bewertung Todeszeitpunkt: 380.000 Euro. Pflichtteilsergänzungsanspruch rund 95.000 Euro – die Beschenkte muss aus Eigenmitteln zahlen oder beleihen.
Pflichtteil verfristet (Pongau)
Der Sohn erfährt 2018 vom Tod der Mutter und der Schenkung an die Geschwister. Er unternimmt nichts bis 2023. Klage 2023: Die Drei-Jahres-Frist nach § 1487 ABGB ist verstrichen, Klage abgewiesen. Lehre: anwaltliche Konsultation innerhalb der drei Jahre ab Kenntnis – ohne Ausnahme.
Bewertungsstreit Vorsorgewohnung (Hallein)
Geschenkte Vorsorgewohnung. Der Beschenkte argumentiert 280.000 Euro (Vergleichswerte). Der Pflichtteilsberechtigte legt ein Sachverständigengutachten mit 360.000 Euro vor (Ertragswert plus Lagezuschlag). Gerichtlicher Endwert 325.000 Euro. Lehre: Der Bewertungs-Sachverständige ist prozessentscheidend; eigene Gutachten frühzeitig beibringen.
Pflegeklausel rettet die Schenkung gegen Mit-Erbe (Pinzgau)
Mutter schenkt das Eigenheim auf den Todesfall an eine Tochter und verpflichtet diese im Notariatsakt zur lebenslangen Pflege. Beim Tod klagt die andere Tochter Pflichtteilsergänzung. Das Gericht zieht den kapitalisierten Wert der Pflegeleistung ab; der Anspruch reduziert sich auf etwa 60 Prozent des Vollwerts. Lehre: Eine sauber formulierte und tatsächlich gelebte Pflegeklausel ist eines der wirksamsten Dämpfungsinstrumente.
Strategie für Beschenkte: verteidigen und dämpfen
Wenn Sie eine Liegenschaft per Schenkung auf den Todesfall erhalten haben und mit Pflichtteilsergänzungsansprüchen Ihrer Geschwister konfrontiert sind, beginnt die Strategie bei der Aktendurchsicht. Liegt ein wirksamer Notariatsakt vor? Ist der Widerrufsverzicht sauber formuliert? Wurden Gegenleistungen (Pflege, Wohnrecht, Fruchtgenuss) korrekt vereinbart und tatsächlich erbracht? Eine Pflegeklausel hilft nichts, wenn die Mutter die letzten zwei Jahre im Pflegeheim verbracht hat und niemand belegen kann, dass die Tochter konkret etwas geleistet hat.
Beschenkte unterschätzen, wie schnell Pflegeleistungen, Reparaturen und Investitionen in der Erinnerung verblassen. Wir empfehlen, ab dem Zeitpunkt der Schenkungsannahme ein einfaches Tagebuch zu führen: Pflegezeiten, Arztbegleitungen, Reparaturen, Rechnungen. Wenn der Streit kommt, sind diese Aufzeichnungen Gold wert – sie verschieben die Beweislast und führen oft zu einem Vergleich noch vor dem Sachverständigengutachten.
Im Verfahren spielt Vergleichsbereitschaft eine wesentliche Rolle. Pflichtteilsergänzungsverfahren laufen 12 bis 24 Monate; Sachverständigengutachten kosten 4.000 bis 12.000 Euro, Anwaltskosten je nach Streitwert 15.000 bis 50.000 Euro pro Seite. Ein Vergleich zwischen 60 und 80 Prozent des prozessual erwartbaren Anspruchs ist für beide Seiten wirtschaftlich sinnvoll.
Strategie für übergangene Erben: Klage oder Vergleich
Wer in einer Schenkung auf den Todesfall übergangen wurde, sollte erst rechnen, dann klagen. Die ehrliche Prüfung beginnt mit drei Fragen: Wie hoch ist der realistische Pflichtteilsergänzungsanspruch nach Berücksichtigung von Wohnrechten und Pflegeklauseln? Welche Verfahrenskosten sind zu erwarten? Welche Beweislage habe ich für „Kenntnis“ – also wann genau habe ich von der Schenkung erfahren?
Bei internationalen Konstellationen – deutscher Erblasser, Salzburger Liegenschaft, gemischte Familie – verschiebt die EU-Erbrechtsverordnung das Pflichtteilsregime. Mehr dazu im Beitrag Rechtswahl im Testament: EU-Erbrechtsverordnung mit Auslandsbezug; für die laufende Vorsorge zu Lebzeiten unser Beitrag zum Vorsorgevollmacht- und Pflegevorsorge-Paket.
Häufige Fehler in der Praxis
Häufige Fragen zur Schenkung auf den Todesfall
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Wie wir Ihnen helfen können
Wir beraten in Salzburg seit vielen Jahren in Erbrechts- und Pflichtteilsstreitigkeiten – auf beiden Seiten. In der Erstberatung prüfen wir die Form Ihres Notariatsakts, klären die Drei-Jahres-Frist nach § 1487 ABGB und schätzen die Erfolgschance einer Pflichtteilsergänzung mit Blick auf Wertentwicklung, Wohnrechte und Pflegeklauseln. Kontaktieren Sie uns – ob Sie übergangen wurden, Ihre Schenkung verteidigen müssen oder zu Lebzeiten übergeben wollen, wir zeigen die rechtlich saubere und wirtschaftlich tragfähige Variante.