Mietvertrag-Verlängerung 2026 – die Falle der mündlichen und konkludenten Verlängerung

Ein befristeter Mietvertrag endet, niemand kündigt, niemand verlängert schriftlich – die Mieterin zahlt weiter, die Vermieterin nimmt das Geld. Sechs Monate später soll geräumt werden, und plötzlich steht die Frage im Raum: Ist der Vertrag noch befristet, ist er stillschweigend verlängert, oder läuft er sogar unbefristet weiter? Genau hier schnappt die Falle der konkludenten Verlängerung zu – und mit dem Mietenpaket 2026 (Mindestbefristung 5 Jahre, gestaffelte Wertsicherung) bekommt das Thema eine neue Schärfe. Wir zeigen, wie § 29 MRG und § 1114 ABGB im Zusammenspiel wirken, wann eine mündliche Verlängerungsabrede überhaupt zählt und welche Bausteine eine saubere Verlängerung 2026 mitbringen muss. Den Gesamtüberblick zum Mietenpaket 2026 finden Sie auf unserer übergeordneten Beitragsseite zum Mietenpaket 2026.

Befristeter Mietvertrag läuft aus oder stillschweigend weiter? Wir analysieren, ob Ihr Vertrag im Vollanwendungsbereich des MRG steht, ob bereits eine konkludente Verlängerung eingetreten ist – und welche Mietenpaket-Schwellen 2026 für Sie gelten. Jetzt anfragen ↓

Mietvertrag läuft aus – was passiert, wenn Sie nichts tun?

Das Datum auf dem Vertrag ist eindeutig: 30. Juni 2024. Drei Jahre Befristung, vereinbart 2021. Niemand denkt mehr daran. Die Mieterin überweist im Juli weiter. Die Vermieterin sieht den Eingang auf dem Konto, freut sich, lässt es laufen. Wenn dann im November 2025 plötzlich der Eigenbedarf der Tochter im Raum steht und eine Räumungsklage zugestellt wird, beginnt die Pannenanalyse: Ist dieser Vertrag noch der alte befristete – oder ist daraus längst etwas Neues geworden?

Die Antwort hängt davon ab, in welchem rechtlichen Spielfeld sich die Wohnung befindet. Befindet sie sich im Vollanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes – das ist bei den meisten Altbauwohnungen mit Baujahr vor 1953 und bei vielen geförderten Wohnungen der Fall –, dann gilt für die Befristung eine strenge Schriftformpflicht. Wer die Befristung nicht ordnungsgemäß und schriftlich erneuert, riskiert nicht nur eine kurze Verlängerung, sondern den Übergang in einen unbefristeten Vertrag mit dem vollen Kündigungsschutz nach §§ 30 ff MRG.

Im Teilanwendungsbereich – etwa bei Eigentumswohnungen, Einfamilienhäusern oder bestimmten Neubauten – gilt eine andere Regel: § 1114 ABGB ordnet eine stillschweigende Erneuerung um maximal ein Jahr mit den alten Konditionen an, wenn die Parteien den Vertrag tatsächlich fortsetzen. Das klingt mild – ist es aber nur scheinbar. Denn wenn diese Jahresfrist erneut konkludent durchläuft, verlängert sich der Vertrag wieder, und die Konditionen sind eingefroren – ohne Rücksicht auf gestiegene Marktmieten oder das Mietenpaket 2026.

Infografik

Befristet → Unbefristet: Drei Wege, ein Ergebnis

Wie ein befristeter Mietvertrag im Vollanwendungsbereich endet

📝
Sauberer Weg
Schriftliche Verlängerung

Vor Ablauf neuer schriftlicher Vertrag mit Mindestbefristung 5 Jahre.

Rechtssicher für beide Seiten.
🤝
Mündliche Abrede
Formfehler

„Wir machen einfach drei Jahre weiter“ – ohne Schriftstück.

Befristung greift nicht – Vertrag wird unbefristet.
🔇
Stillschweigen
Konkludente Verlängerung

Mieter zahlt weiter, Vermieter nimmt an, niemand spricht.

Im Vollanwendungsbereich: unbefristet weiter.

§ 29 MRG vs. § 1114 ABGB – die zwei Spielregeln

Wer eine Mietvertrags-Verlängerung beurteilen will, muss zuerst zwei Normen auseinanderhalten, die auf den ersten Blick beide eine ähnliche Frage beantworten: Was passiert nach Ablauf einer Befristung? § 29 Abs 1 MRG verlangt im Vollanwendungsbereich strikte Schriftform für die Befristung – sowohl bei Vertragsschluss als auch bei jeder Verlängerung. Fehlt die Schriftform, gilt der Vertrag schlicht als unbefristet abgeschlossen. Eine kurze Verlängerung mit alten Konditionen kennt das MRG nicht.

§ 1114 ABGB ist die ältere Regel: „Lassen sich die Vertragsteile nach Endigung des Pachtvertrages auf eine Fortsetzung der Pachtung ein, so wird der Vertrag für dieselbe Zeit mit den vorigen Bedingungen, doch höchstens für ein Jahr, als erneuert betrachtet.“ Diese Norm wurde traditionell auf Mietverträge übertragen und gilt im Teilanwendungsbereich. Sie liefert eine kurze, befristete Verlängerung – sie liefert sie aber nur im Teilanwendungsbereich. Im Vollanwendungsbereich des MRG wird sie durch die Schriftformpflicht des § 29 MRG verdrängt.

Daraus ergibt sich eine Weichenstellung, die viele Mandantengespräche prägt: Im Vollanwendungsbereich heißt „der Vertrag läuft nach dem Ende einfach weiter“ praktisch immer „unbefristet weiter“. Im Teilanwendungsbereich heißt es „nochmals ein Jahr mit den alten Konditionen“. Das ist ein gewaltiger Unterschied – sowohl beim Kündigungsschutz als auch bei der Frage, ob Wertsicherung, Mietzinsanpassung und Mindestbefristung 2026 überhaupt zur Anwendung kommen.

Vollanwendungsbereich
§ 29 MRG – Schriftform-Regime

Befristung nur schriftlich. Jede Verlängerung muss schriftlich erfolgen, sonst wird der Vertrag unbefristet.

Mindestbefristung 5 Jahre seit Mietenpaket 2026 für Wohnraum.

Achtung – Fall-Klassiker: Mündliche oder konkludente Verlängerung führt zur unbefristeten Fortdauer. Vermieter kann nur noch nach §§ 30, 30a MRG kündigen.
Teilanwendungsbereich
§ 1114 ABGB – Erneuerung um max. 1 Jahr

Konkludente Verlängerung möglich, aber gedeckelt: maximal ein Jahr, alte Konditionen.

Wertsicherungsklausel bleibt eingefroren – keine Anpassung.

Häufiger Praxisfall: Das Jahr läuft erneut konkludent durch – und wieder. Vermieter kommt nicht zur gewünschten Marktmiete; Mieter bleibt im Risiko der nächsten Nicht-Verlängerung.

Konkludente Verlängerung – wann sie passiert, wie sie sich anfühlt

Konkludent – das Wort klingt fachlich, der Sachverhalt ist banal: Der Vertrag endet an einem Stichtag, niemand handelt. Der Mieter zieht nicht aus, zahlt am Monatsersten den Mietzins. Der Vermieter widerspricht nicht, schickt keine Räumungsaufforderung, sondern bucht das Geld. Aus dem Schweigen plus dem Tun ergibt sich juristisch ein Verhalten, das gerichtlich als Fortsetzungswille gedeutet wird – auf beiden Seiten. Genau diese Konstellation deckt § 1114 ABGB im Teilanwendungsbereich ab. Im Vollanwendungsbereich erzeugt dasselbe Verhalten kein bloßes Verlängerungsjahr, sondern – über die Schriftformpflicht hinweg – einen unbefristeten Vertrag.

In der Beratungspraxis sehen wir drei typische Auslöser. Erstens: Hausverwaltungen geraten beim Wechsel der Bestandsverwaltung in Verzug, alte Befristungen rutschen durch das Raster. Zweitens: Vermieterinnen und Vermieter ohne Verwaltung verlassen sich auf das Auslaufdatum im Vertragsdokument, übersehen aber, dass dieses Datum nichts auslöst, wenn der Mieter einfach drinnen bleibt. Drittens: Es gibt eine mündliche Absprache am Telefon oder am Hausgang – „wir machen das gleich noch zwei Jahre weiter“ –, die niemand zu Papier bringt. Alle drei Konstellationen führen, wenn die Wohnung im Vollanwendungsbereich liegt, zur unbefristeten Fortdauer.

Tag 1 nach Vertragsende
Was beide noch glauben
  • Vermieter: „Befristung lief aus, der Mieter zieht ohnehin aus.“
  • Mieter: „Wir reden später, jetzt ist gerade kein Stress.“
  • Hausverwaltung: „Steht auf der To-do-Liste, Anfang nächsten Quartals.“
Tag 365 nach Vertragsende
Was tatsächlich passiert ist
  • Vollanwendungsbereich: Vertrag läuft unbefristet. Kündigung nur nach §§ 30 ff MRG.
  • Teilanwendungsbereich: Verlängerung um maximal ein Jahr; danach erneut Frage.
  • Wertsicherung: eingefroren auf altem Stand, sofern kein neuer Vertrag.

Zur mündlichen Verlängerung im Vollanwendungsbereich gibt es eine klare Linie: Sie ist als Befristungs-Verlängerung wirkungslos. Was die Parteien mündlich vereinbart haben, kann zwar als Indiz für einen Fortsetzungswillen gelten – aber an der Befristung scheitert die Abrede an § 29 Abs 1 MRG. Die Folge: Es entsteht kein verlängerter befristeter Vertrag, sondern – durch das tatsächliche Verhalten – ein unbefristeter. Der Oberste Gerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung klargestellt, dass die Schriftformpflicht des § 29 MRG strikte Geltung hat und mündliche Verlängerungs-Abreden im Vollanwendungsbereich keine wirksame neue Befristung begründen können.

💡 Praxistipp: Stichtag-Routine

Tragen Sie das Befristungsende beider Seiten in den Kalender ein – zwölf Monate vorher. Im Vollanwendungsbereich entsteht durch Schweigen über das Stichtagsdatum hinaus genau jene Situation, die später schwer zurückzuholen ist. Wer rechtzeitig schriftlich verlängert, friert die Frage „befristet oder unbefristet?“ sauber für die nächsten fünf Jahre ein.

Mietenpaket 2026 – Mindestbefristung 5 Jahre verändert das Spiel

Das Mietenpaket 2026 hat die Mindestbefristung im Vollanwendungsbereich für Wohnraum auf fünf Jahre angehoben. Was vorher mit drei Jahren möglich war, ist seit dem Inkrafttreten nicht mehr zulässig: Wer befristen will, befristet auf mindestens fünf Jahre. Diese Regel betrifft Neuverträge ebenso wie Verlängerungen. Wenn 2026 oder später ein bestehender befristeter Vertrag schriftlich verlängert wird, gilt die neue Mindestbefristung – kürzere Verlängerungsabreden sind in Hinblick auf die Befristung wirkungslos und führen zu unbefristeter Fortdauer.

Damit gewinnt jede Mietvertrags-Verlängerung 2026 eine zweite Dimension: Sie ist nicht mehr nur eine Wiederholung der alten Spielregeln, sondern bezieht das gesamte neue Regulierungsregime ein. Dazu gehört auch die gestaffelte Wertsicherung – ein Cap von 1 Prozent für 2026, 2 Prozent für 2027, anschließend Vollanpassung. Wer eine Verlängerung schriftlich abschließt, sollte die Wertsicherungsklausel auf das neue Regime abstimmen; sonst läuft sie ins Leere oder wird angreifbar. Hintergrund und Detailregeln zu Wertsicherungsklauseln finden Sie auf unserer übergeordneten Beitragsseite zu Wertsicherungs- und Indexklauseln.

📐
Mindestbefristung im Vergleich
Wohnraum, Vollanwendungsbereich
Zeitraum Mindestbefristung Wertsicherungs-Cap
Bis 31.3.2026 3 Jahre VPI nach Vertrag
Ab 1.4.2026 5 Jahre 1 % Cap
2027 5 Jahre 2 % Cap
Ab 2028 5 Jahre Vollanpassung VPI
Hinweis: Werte aus dem Mietenpaket 2026; konkrete Anwendung im Einzelfall hängt vom Anwendungsbereich des MRG und vom Vertragsdatum ab.

Erste Erfahrungen aus den ersten Monaten nach Inkrafttreten zeigen, dass viele Vermieter die Wirkung des Mietenpakets bei Verlängerungen unterschätzen. Wir haben die Praxis-Erfahrungen mit dem Mietenpaket nach drei Monaten separat ausgewertet – wer mehrere Verträge im Bestand hat, sollte den Beitrag flankierend lesen. Wichtig ist: Die Mindestbefristung 5 Jahre kann nicht durch Vereinbarung kürzer werden – sie ist zugunsten des Mieters zwingend. Ein „wir machen schnell zwei Jahre“ ist als Befristung wirkungslos.

Vollanwendungsbereich oder Teilanwendungsbereich? Die Vorprüfung

Bevor irgendeine Beurteilung der Verlängerungsfrage Sinn ergibt, muss eine andere Frage geklärt sein: In welchem Anwendungsbereich des MRG befindet sich die Wohnung? Davon hängt ab, ob die strenge Schriftformpflicht des § 29 MRG greift oder die mildere Erneuerungsregel des § 1114 ABGB. Drei Faktoren entscheiden in der Praxis.

⚖️ Voll- oder Teilanwendung – Schritt für Schritt
Welche Wohnung in welches Regime fällt
1
Baujahr des Gebäudes prüfen. Wohnungen in Gebäuden mit Baujahr vor 1953 fallen typischerweise in den Vollanwendungsbereich des MRG. Neubauten ab 1968 und vor allem ab 1991 oft nur in den Teilanwendungsbereich.
2
Förderung und Wohnungstyp. Geförderter Wohnbau, Wohnung in Mehrparteienhaus, Eigentumswohnung, Einfamilienhaus – jeweils andere Einordnung. Eigentumswohnungen mit Baudatum nach 1945 sowie Einfamilienhäuser fallen häufig in den Teilanwendungsbereich.
3
Vertragstyp und Nutzung. Wohnraum oder Geschäftsraum? Hauptmiete oder Untermiete? Befristet oder unbefristet? Jeder Punkt verändert das Bild – etwa, weil Geschäftsräume eigene Befristungsregeln kennen.

Für die Praxis bedeutet das: Bevor Sie über eine Verlängerung verhandeln, prüfen Sie das Anwendungsregime der konkreten Wohnung. In Salzburg sind viele zentrumsnahe Altbauwohnungen Vollanwendungsbereich, viele Wohnungen am Stadtrand und in den Umlandgemeinden Teilanwendungsbereich, eine Eigentumswohnung im Mehrparteienhaus liegt häufig im Teilanwendungsbereich – Ausnahmen kommen aber regelmäßig vor. Die Einordnung ist Tatsachenfrage und nicht Vermutung; das Lagezuschlags-Gutachten oder die Bauzeit-Recherche sind hier oft notwendig.

Drei Praxisfälle – Mieter, Vermieter, Bestandsbereinigung 2026

Die folgenden drei Konstellationen sind anonymisierte Mandantenbilder aus unserer Salzburger Praxis. Sie zeigen, wie unterschiedlich die Verlängerungsfrage je nach Rolle und Wohnungstyp aussieht – und welche Strategien jeweils tragen.

Fall 1 – Mieterin in Salzburg-Stadt, Räumungsabwehr nach konkludenter Verlängerung

Die Wohnung liegt in einem Altbau mit Baujahr 1932; sie steht im Vollanwendungsbereich. Der ursprüngliche Vertrag war auf drei Jahre befristet, Endtermin 30. Juni 2024. Die Vermieterin übersieht das Vertragsende, die Mieterin bleibt drinnen, zahlt weiter, die Vermieterin nimmt das Geld an. Im November 2025 will die Vermieterin die Wohnung für die Tochter freibekommen und kündigt mit dreimonatiger Frist auf den nächsten Quartalstermin. Die Mieterin sucht uns auf, weil die Räumungsklage kurz darauf zugestellt wird.

Die Prüfung ergibt: Der Vertrag ist nicht zum 30. Juni 2024 erloschen, sondern nach § 29 MRG i.V.m. der unterbliebenen schriftlichen Verlängerung als unbefristet weitergelaufen. Eine Standardkündigung ohne wichtigen Grund nach § 30 MRG greift nicht. Auch die Eigenbedarfsvariante setzt qualifizierten Eigenbedarf, ein Ersatzwohnungsangebot und die Einhaltung der MRG-Voraussetzungen voraus. Die Vermieterin kann die Mieterin nicht standardmäßig auf die Straße setzen; das Mietverhältnis steht. Honorarrahmen Mieterin-Mandat: 1.500 bis 4.000 Euro abhängig von der Verfahrensdauer.

Fall 2 – Vermieter mit gemischtem Bestand, Bereinigungs-Mandat 2026

Der Vermieter besitzt zwölf Wohnungen in zwei Salzburger Objekten – ein Altbau in der Stadt, ein Neubau im Süden. Vier Verträge laufen 2026 aus, drei sind in den letzten Jahren stillschweigend weitergelaufen. Beim ersten Termin liegt die Frage „Wie sauber ist mein Bestand?“ auf dem Tisch. Wir gehen Wohnung für Wohnung durch: Anwendungsregime klären, Vertragsstand prüfen, Verlängerungsoptionen mit dem Mieter besprechen.

Ergebnis: Drei Wohnungen im Altbau sind durch konkludente Verlängerung unbefristet geworden – mit dem vollen Kündigungsschutz nach §§ 30 ff MRG. Hier kommt nur ein einvernehmliches Vorgehen in Betracht: angepasster Hauptmietzins, neuer Vertrag, Schwerpunkt auf Wertsicherungsklausel. Die vier auslaufenden Verträge werden rechtzeitig schriftlich verlängert – mit Mindestbefristung fünf Jahre, neuer Wertsicherungsklausel und gestaffeltem Cap nach Mietenpaket-Schwellen. Honorarrahmen Vermieter-Bestandsmandat: 3.000 bis 10.000 Euro je nach Anzahl der Verträge und Komplexität.

Fall 3 – Mieter vor planmäßiger Verlängerung Ende 2026

Der dritte Fall ist der einfachste – wenn er rechtzeitig kommt. Mieter, befristeter Vertrag bis 31. Dezember 2026, Vermieterin signalisiert Verlängerungsbereitschaft. Der Mieter will wissen, was er aushandeln muss. Die Kurzantwort: Mindestbefristung fünf Jahre ist gesetzt; eine Verkürzung ist im Vollanwendungsbereich nicht möglich. Hauptmietzins prüfen anhand des Richtwertsystems oder des Kategoriemietzinses. Wertsicherungsklausel auf das neue Regime abstimmen – Verweis auf VPI, Cap-Staffel 2026/2027, danach Vollanpassung.

Wer als Mieter mit einer Pflichtenliste in die Verhandlung geht, vermeidet später Streit über die Wirksamkeit der Wertsicherungsklausel. Vertiefend dazu der Beitrag zur OGH-Linie zu Wertsicherungsklauseln aus Vermietersicht; die dort beschriebenen Argumente helfen auch dem Mieter, eine zu rigide Klausel abzuwehren. Honorarrahmen Beratungsmandat: 600 bis 1.800 Euro für Verhandlungs-Vorbereitung und Vertragsentwurf.

Verlängerung rechtssicher gestalten – die drei Bausteine

Eine saubere Verlängerung im Jahr 2026 ruht auf drei Bausteinen. Jeder fehlende Baustein erhöht das Risiko, dass die Vereinbarung später nicht hält oder Streitigkeiten erzeugt, die ins Räumungs- oder Mietzinsverfahren münden.

✅ Checkliste: Saubere Verlängerung 2026
☑️ Schriftform und Mindestbefristung 5 Jahre. Schriftliche Verlängerungsvereinbarung mit klar bezeichnetem Endtermin. Im Vollanwendungsbereich nicht unter fünf Jahren befristen.
☑️ Wertsicherungsklausel an Mietenpaket anpassen. Verweis auf VPI 2020, Cap-Staffel 1 % 2026, 2 % 2027, anschließend Vollanpassung. Klauselformulierung am aktuellen Stand der Rechtsprechung orientieren.
☑️ Hauptmietzins prüfen. Richtwertsystem oder Kategoriemietzins anwenden, Lagezuschlag begründen, Befristungsabschlag von 25 % bei befristeten Verträgen berücksichtigen.
☑️ Anwendungsregime dokumentieren. Im Vertrag oder in einem Beiblatt festhalten, ob Voll- oder Teilanwendungsbereich angenommen wurde, mit Begründung (Baujahr, Wohnungstyp).
☑️ Stichtag-Frühwarnung. Endtermin in beiden Kalendern – Mieter und Vermieter – mit zwölfmonatiger Vorwarnung eintragen. Hausverwaltungen mit Stichtagsliste arbeiten lassen.
☑️ Bestätigungs-Anhang. Bei mündlich vorbesprochenen Verlängerungen unmittelbar einen schriftlichen Anhang nachschieben – nie auf den unterschriebenen Hauptvertrag warten.

Bei der konkreten Klauselformulierung der Wertsicherung lohnt sich ein Blick auf den Detailbeitrag zur MieWEG 3-Prozent-Regel: Er zeigt, in welchen Konstellationen die Drei-Prozent-Schwelle weiter gilt und wann die neuen Cap-Werte greifen. Wer im Vertrag mit veralteten Klauseln arbeitet, riskiert Rückforderungen aus überhöhten Anpassungen oder unwirksame Klauseln, die das gesamte Anpassungssystem zum Erliegen bringen.

Die fünf häufigsten Fehler bei der Mietvertrags-Verlängerung

Aus der täglichen Beratungsarbeit kennen wir eine kleine Liste typischer Fehler, die in Verlängerungsphasen immer wieder auftauchen – mit fast immer denselben Folgen.

„Wir machen das wie immer.“
Eine Routine, die mit dem Mietenpaket 2026 nicht mehr trägt. Wer ohne Anpassung an die fünfjährige Mindestbefristung verlängert, riskiert die unbefristete Fortdauer.
„Mündlich reicht doch.“
Im Vollanwendungsbereich ist eine mündliche Verlängerung als Befristung wirkungslos. Die Folge ist nicht „kein Vertrag“, sondern „unbefristeter Vertrag mit vollem Kündigungsschutz“.
„Mindestbefristung können wir kürzen.“
Die fünfjährige Mindestbefristung ist zugunsten des Mieters zwingend. Eine vereinbarte Befristung von zwei oder drei Jahren ist hinsichtlich der Befristung nicht haltbar.
„Wertsicherung kopieren wir aus dem alten Vertrag.“
Veraltete Wertsicherungsklauseln passen oft nicht zur neuen Cap-Staffel des Mietenpakets. Sie können angreifbar sein und ganze Anpassungen kassieren.
„Die Wohnung ist sicher Teilanwendungsbereich.“
Vermutungen reichen nicht. Baujahr, Förderstatus und Wohnungstyp müssen geprüft werden – sonst wird die Verlängerungsstrategie auf einer falschen Grundlage gebaut.

Wer einen dieser fünf Fehler in der Praxis erkennt, sollte den eigenen Vertragsbestand früh prüfen. Bei größeren Beständen lohnt sich oft ein gesamtes Bestandsmandat – einmal Wohnung für Wohnung durchgehen, alle Anwendungsregime klären, alle Verträge auf Mietenpaket-Tauglichkeit prüfen. Auch die Wirksamkeit der einzelnen Mietvertragsklauseln ist eine eigene Prüfungsdimension; der Beitrag zur Wirksamkeit von Mietvertragsklauseln zu Betriebskosten und Wertsicherung liefert dafür eine zusätzliche Checklisten-Ebene.

Häufige Fragen zur Mietvertrags-Verlängerung

Mein befristeter Mietvertrag ist im Mai 2024 ausgelaufen, ich zahle weiter, der Vermieter nimmt das Geld – bin ich rechtlich sicher?
Im Vollanwendungsbereich des MRG führt diese Konstellation in der Regel zur unbefristeten Fortdauer des Mietverhältnisses, weil eine Verlängerung der Befristung nach § 29 MRG nur schriftlich wirksam ist. Sie genießen dann den vollen Kündigungsschutz der §§ 30 ff MRG – der Vermieter kann nur noch bei qualifiziertem Eigenbedarf oder anderen wichtigen Gründen kündigen. Im Teilanwendungsbereich kann § 1114 ABGB greifen mit einer Erneuerung um maximal ein Jahr. Welches Regime gilt, hängt von Baujahr, Wohnungstyp und Förderstatus ab und sollte konkret geprüft werden.
Muss eine Verlängerung wirklich schriftlich erfolgen, auch wenn beide Parteien einverstanden sind?
Im Vollanwendungsbereich des MRG ja: § 29 Abs 1 MRG verlangt für jede Befristung – auch bei Verlängerung – die Schriftform. Eine mündliche Verlängerung ist als Befristung wirkungslos; der Vertrag wird dann unbefristet fortgesetzt. Im Teilanwendungsbereich ist eine mündliche oder konkludente Verlängerung möglich, fällt aber unter § 1114 ABGB und ist auf maximal ein Jahr mit alten Konditionen begrenzt. Saubere Praxis ist in beiden Fällen die schriftliche Verlängerung.
Wenn ich 2026 verlängere, gilt automatisch die Mindestbefristung 5 Jahre – auch wenn ich nur 2 Jahre verlängern möchte?
Im Vollanwendungsbereich für Wohnraum ist die Mindestbefristung 5 Jahre seit Mietenpaket 2026 zwingend. Eine Verlängerungsvereinbarung über zwei oder drei Jahre ist als Befristung wirkungslos – sie wird entweder auf fünf Jahre angehoben oder, je nach Konstellation, in eine unbefristete Fortdauer umgedeutet. Wer rechtssicher verlängern will, plant gleich mit der vollen Mindestbefristung. Im Teilanwendungsbereich gilt die Mindestbefristung des MRG nicht in dieser Form; dort sind individuell verhandelte Befristungen möglich.

Das Wichtigste auf einen Blick

📌 Mietvertrags-Verlängerung 2026 – Kernpunkte
1.
Im Vollanwendungsbereich des MRG verlangt § 29 Abs 1 strikte Schriftform. Mündliche oder stillschweigende Verlängerung ist als Befristung wirkungslos – der Vertrag läuft unbefristet weiter.
2.
Im Teilanwendungsbereich gilt § 1114 ABGB: Erneuerung um maximal ein Jahr mit alten Konditionen. Wertsicherung und Mietzins bleiben eingefroren.
3.
Mietenpaket 2026 hebt die Mindestbefristung auf fünf Jahre an. Kürzere Verlängerungen sind als Befristung nicht haltbar.
4.
Wertsicherungsklausel auf das neue Cap-Regime abstimmen: 1 % 2026, 2 % 2027, anschließend Vollanpassung am VPI 2020.
5.
Anwendungsregime der Wohnung früh prüfen – Baujahr, Förderstatus, Wohnungstyp. Davon hängt jede Verlängerungsstrategie ab.
6.
Stichtag-Routine etablieren: Endtermin mit zwölf Monaten Vorlauf in beiden Kalendern. Konkludente Verlängerung beginnt am ersten Tag nach dem Vertragsende.

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Eine Mietvertrags-Verlängerung gehört im Vollanwendungsbereich des MRG in jedem Fall schriftlich abgeschlossen – alles andere ist eine Falle, die zur unbefristeten Fortdauer und zu schwer zurückholbaren Konstellationen führt. Mit dem Mietenpaket 2026 gilt für Wohnraum eine Mindestbefristung von fünf Jahren, und die Wertsicherungsklausel ist im selben Schritt auf die gestaffelten Caps abzustimmen. Wir prüfen für Mieter, ob bereits eine konkludente Verlängerung eingetreten ist und Sie damit unbefristeten Wohnraumschutz genießen – und für Vermieter, wie Bestandsbereinigung und Neuverlängerung 2026 strategisch sinnvoll aufgesetzt werden. Vereinbaren Sie einen Beratungstermin, damit wir Ihre konkrete Konstellation gemeinsam ordnen.

Stand: Mai 2026. Dieser Beitrag ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Die Anwendung der hier dargestellten Grundsätze hängt von der konkreten Wohnung, dem Anwendungsregime des MRG und dem Verhalten der Vertragsparteien ab.

Gesellschafterausschluss in der GmbH: wichtiger Grund, Statut und Abfindung

Beim Gesellschafterausschluss aus einer österreichischen GmbH ist die erste Weichenstellung rechtlich entscheidend: § 66 GmbHG ist keine allgemeine Grundlage für einen Ausschluss aus wichtigem Grund. Diese Bestimmung betrifft die Kaduzierung eines säumigen Gesellschafters wegen nicht geleisteter Stammeinlage. Ein Ausschluss wegen schwerer Pflichtverletzungen, zerstörtem Vertrauensverhältnis oder nachhaltiger Blockade muss deshalb über den Gesellschaftsvertrag, über wirksame Ausschluss- oder Abtretungsklauseln und über die von der Rechtsprechung entwickelte Linie zum wichtigen Grund geprüft werden. Dieser Beitrag ordnet die Praxis 2026 neu ein und zeigt, welche Schritte vor Beschluss, Klage, Abfindung und Vergleich zu prüfen sind.

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Wenn Sie wissen wollen, ob Ihr konkreter Sachverhalt einen Ausschluss aus wichtigem Grund trägt und welcher Weg taktisch sinnvoll ist, vereinbaren Sie ein vertrauliches Erstgespräch. Wir prüfen Gesellschaftsvertrag, Beweise, Mehrheitsverhältnisse und wirtschaftliche Folgen.

Ausgangspunkt: GmbHG, Statut und wichtiger Grund

Der allgemeine Gesellschafterausschluss aus wichtigem Grund ist im GmbHG nicht als einfaches Standardverfahren geregelt. In der Praxis beginnt die Prüfung daher nicht mit einem einzelnen Paragraphen, sondern mit drei Ebenen: dem Gesellschaftsvertrag, der OGH Linie zum wichtigen Grund und der gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht. Die Wertungen der §§ 133, 140 und 142 UGB können als Orientierung dienen, sie ersetzen aber keine eigenständige GmbH Prüfung und keine tragfähige Statutgrundlage.

Für die GmbH bedeutet das: Ein bloßer Mehrheitswunsch genügt nicht. Der Ausschluss muss auf einer tragfähigen vertraglichen Grundlage oder auf einem anerkannten wichtigen Grund beruhen. Außerdem muss das Verfahren so geführt werden, dass der Beschluss nicht wegen Stimmrechtsfehlern, fehlender Ermächtigung oder Verletzung des Statuts angefochten werden kann. Eine übergeordnete Einführung finden Sie auf unserer Themenseite Gesellschafterstreit GmbH Österreich; ergänzend behandelt unser Beitrag Gesellschafterausschluss, Zulässigkeit und Möglichkeiten die Grundlinien.

Ebene 1
Gesellschaftsvertrag
Ausschlussklausel, Abtretungspflicht, Aufgriffsklausel, Mehrheiten, Anhörung, Schiedsgericht und Abfindungsformel entscheiden zuerst über den Weg.
Ebene 2
Wichtiger Grund
Der wichtige Grund verlangt eine Gesamtbetrachtung. Schwere Pflichtverletzung, dauernde Blockade oder zerstörtes Vertrauensverhältnis müssen die Fortsetzung unzumutbar machen.

§ 66 GmbHG richtig einordnen: Kaduzierung

§ 66 GmbHG darf in diesem Thema nicht als allgemeine Grundlage für den Ausschluss aus wichtigem Grund verwendet werden. Die Bestimmung steht im Zusammenhang mit nicht rechtzeitig geleisteten Stammeinlagen. Die Gesellschaft kann einem säumigen Gesellschafter eine Nachfrist setzen und den Ausschluss androhen. Bleibt die Einzahlung aus, erklären die Geschäftsführer den Gesellschafter als ausgeschlossen. Mit dieser Erklärung ist der Verlust der Rechte aus dem Geschäftsanteil verbunden; Folgeregeln zur Haftung und Verwertung müssen gesondert geprüft werden.

Das ist Kaduzierung. Sie passt etwa bei einer rückständigen Stammeinlage, nicht aber bei Konkurrenzverhalten, Vertrauensbruch, Blockade, Untreuevorwürfen oder Familienkonflikten in der GmbH. Für solche Fälle muss geprüft werden, ob das Statut eine Ausschluss- oder Abtretungsklausel enthält und ob ein wichtiger Grund nach der OGH Linie vorliegt. Wird diese Abgrenzung übersehen, ist der gesamte Beitrag, Beschluss oder Schriftsatz auf einer falschen Grundlage aufgebaut.

Abgrenzung in der Praxis
Fallgruppe Rechtsweg Kernprüfung
Nicht geleistete Stammeinlage Kaduzierung nach § 66 GmbHG Nachfrist, Androhung, Erklärung durch Geschäftsführer
Schwere Pflichtverletzung Statut, wichtiger Grund, gerichtliche Durchsetzung Unzumutbarkeit, Beweise, mildere Mittel
Tod, Insolvenz, Pfändung oder Scheidung Aufgriffsklausel oder Abtretungspflicht Auslösetatbestand, Bewertung, Vollzug

Wichtiger Grund: was die OGH Linie verlangt

Der wichtige Grund ist keine offene Generalklausel für jeden Gesellschafterkonflikt. Er verlangt eine Gesamtbetrachtung: Wie schwer ist die Pflichtverletzung, wie lange wirkt sie fort, gibt es mildere Mittel und ist der Gesellschaft oder den übrigen Gesellschaftern die Fortsetzung noch zumutbar? Maßgeblich sind vor allem personalistische GmbHs, Familiengesellschaften, kleine operative Gesellschaften und Fälle, in denen die Person des Gesellschafters für den Gesellschaftszweck wesentlich ist.

Die OGH Rechtsprechung zeigt außerdem: Wenn das Statut nur eine Abtretungspflicht an einen von der Gesellschaft namhaft gemachten Dritten vorsieht, aber kein eigenes Ausschlussverfahren regelt, ist ein bloßer Gesellschafterbeschluss auf Ausschluss nicht automatisch gedeckt. Dann liegt regelmäßig ein Beschluss zur Ermächtigung der Geschäftsführung zur Klage auf Durchsetzung der Abtretungsverpflichtung näher. Genau diese Unterscheidung ist in der Praxis oft verfahrensentscheidend.

Mögliche wichtige Gründe, immer einzelfallabhängig
1
Konkurrenztätigkeit und Kundenabwerbung, wenn dadurch der Gesellschaftszweck konkret gefährdet wird.
2
Verrat von Geschäftsgeheimnissen, Weitergabe interner Unterlagen oder gezielte Schädigung der Gesellschaft.
3
Nachhaltige Blockade zentraler Entscheidungen, wenn sie über normale Meinungsverschiedenheiten hinausgeht.
4
Schwere Treuepflichtverletzung durch Vermögensverschiebung, Täuschung oder Missbrauch von Gesellschaftsressourcen.
5
Dauerhafte Zerrüttung in einer personalistischen GmbH, wenn die Zusammenarbeit objektiv nicht mehr tragfähig ist.

Nicht ausreichend sind bloße Unbeliebtheit, strategische Meinungsverschiedenheiten, legitime Kritik an Geschäftsführungsentscheidungen oder die Ausübung von Minderheitsrechten. Auch ein belastetes persönliches Verhältnis reicht nicht automatisch. Entscheidend ist, ob die Fortsetzung des Gesellschaftsverhältnisses nach objektiver Bewertung unzumutbar geworden ist.

Praxistipp: Beweise vor Beschlussfassung ordnen
Vor der Generalversammlung sollte eine chronologische Beweisübersicht vorliegen: Vorfall, Datum, Zeugen, Dokumente, wirtschaftliche Auswirkung und geprüftes milderes Mittel. Ohne diese Vorarbeit wird aus einem möglichen wichtigen Grund schnell ein teurer Beweisstreit.

Statut und Ausschlussklausel: zuerst den Vertrag prüfen

Der Gesellschaftsvertrag entscheidet, ob ein Ausschluss überhaupt als Beschluss, als Abtretungsverpflichtung, als Aufgriffsfall oder nur über eine Klage abgebildet werden kann. Deshalb steht vor jeder Eskalation die Statutprüfung. Zu prüfen sind Tatbestände, Mehrheitserfordernisse, Stimmrechtsregeln, Anhörung, Mediation, Schiedsklausel, Bewertungsregel und Vollzug. Unsere Themenseite Gesellschaftsvertrag GmbH Österreich erklärt, warum diese Klauseln bereits bei der Gründung sorgfältig formuliert werden sollten.

Ausschlussklausel
Regelt Tatbestand, Verfahren und Rechtsfolge. Fehlt der Verfahrensweg, drohen Anfechtung und Klageumweg.
Abtretungspflicht
Kann den Anteil an Mitgesellschafter oder Dritte lenken. Wichtig sind Ermächtigung zur Klage und klare Bestimmung des Erwerbers.
Aufgriffsklausel
Greift bei Tod, Insolvenz, Pfändung oder anderen definierten Ereignissen. Sie ist kein Ersatz für jeden wichtigen Grund.
Abfindungsklausel
Muss Bewertungsstichtag, Methode, Abschlag, Fälligkeit und Sicherung nachvollziehbar regeln.

Verfahren in der Praxis: Beschluss, Klage und Beweise

Ein sauberer Verfahrensablauf beginnt nicht mit der Klage, sondern mit der internen Vorbereitung. Zuerst werden Statut, Geschäftsführerzuständigkeit, Gesellschafterstellung, Einberufungsregeln und Stimmrechte geprüft. Danach folgt die Beweissicherung. Erst wenn der Weg feststeht, wird die Generalversammlung einberufen und der passende Beschluss gefasst: je nach Statut etwa Ausschluss, Abtretungsverlangen, Klageermächtigung oder Vergleichsangebot.

Bei vielen GmbHs ist die Klage nicht auf einen abstrakten Ausschluss gerichtet, sondern auf Durchsetzung einer vertraglichen Abtretungspflicht oder auf Feststellung und Vollzug der im Statut vorgesehenen Rechtsfolge. Diese Unterscheidung ist wichtig, weil ein falscher Klagsantrag Zeit verliert und die Gegenseite zusätzliche Anfechtungsargumente erhält.

Prüfablauf vor der Eskalation
1
Statut lesen: Tatbestand, Verfahren, Mehrheit, Anhörung, Schieds- oder Mediationspflicht.
2
Beweise sichern: Dokumente, Mails, Geschäftsunterlagen, Zeugen und wirtschaftliche Auswirkungen.
3
Mildere Mittel prüfen: Abberufung als Geschäftsführer, Unterlassung, Stimmrechtsbindung, Mediation oder Anteilsverkauf.
4
Beschluss vorbereiten: Tagesordnung, Ladung, Stimmausschluss, Protokoll und Klageermächtigung exakt formulieren.
5
Vollzug sichern: Anteilsübertragung, Abfindung, Firmenbuch, Sicherungsmittel und Vergleichskorridor.

Ein Gesellschafterstreit sollte nicht mit einem Schnellbeschluss beginnen. Wir prüfen mit Ihnen, ob Ausschluss, Abtretung, Aufgriff, Geschäftsführerabberufung oder Vergleich der richtige Weg ist.

Stimmrecht, Generalversammlung und Anfechtung

Stimmrechte sind der klassische Angriffspunkt. § 39 GmbHG regelt, dass ein Gesellschafter bei bestimmten Beschlüssen, die ihn persönlich betreffen, nicht mitstimmen darf. Ob und wie diese Regel in der konkreten Ausschlusssituation greift, muss sorgfältig geprüft werden. Wird der Betroffene zu Unrecht zugelassen oder zu Unrecht ausgeschlossen, kann der Beschluss nach § 41 GmbHG angefochten werden.

Das betrifft nicht nur die rechnerische Mehrheit. Auch Ladung, Tagesordnung, Beschlussgegenstand, Anhörungsmöglichkeit und Protokollierung müssen stimmen. Besonders riskant sind Mischbeschlüsse, bei denen Geschäftsführerabberufung, Schadenersatz, Ausschluss und Abfindung in einem einzigen Punkt vermengt werden. Jeder Beschluss braucht eine klare Grundlage und eine klare Rechtsfolge. Den Spiegelfall behandelt unser Beitrag Gesellschafterbeschluss anfechten in der GmbH.

Abfindung und Anteilsübertragung

Ohne wirtschaftliches Konzept scheitert ein Ausschluss oft am Ende. Der Geschäftsanteil muss entweder eingezogen, übertragen oder nach einer Aufgriffs- beziehungsweise Abtretungsklausel verwertet werden. Gleichzeitig stellt sich die Frage der Abfindung. Grundlage ist in erster Linie der Gesellschaftsvertrag. Fehlt eine klare Regel, wird die angemessene Abfindung nach den Umständen des Einzelfalls, nach der Struktur der Gesellschaft und nach den Wertungen des Gesellschaftsrechts beurteilt. § 142 Abs 2 UGB verweist beim Ausscheiden im Personengesellschaftsrecht auf die sinngemäße Abfindung nach §§ 137 und 138 UGB. Für die GmbH ist das keine Schablone, aber eine wichtige Wertung bei der dogmatischen Einordnung.

In der Praxis entscheidet die Abfindung häufig darüber, ob ein Vergleich möglich ist. Buchwertklauseln, starre Abschläge oder lange Stundungen sind besonders sorgfältig zu prüfen. Je stärker eine Klausel den ausscheidenden Gesellschafter wirtschaftlich entwertet, desto größer ist das Risiko einer Inhaltskontrolle nach § 879 ABGB. Umgekehrt kann eine klare, ausgewogene Bewertungsregel ein Verfahren deutlich entschärfen.

Abfindung: typische Prüfpunkte
PunktWarum er wichtig ist
BewertungsstichtagEr entscheidet, ob spätere Gewinne, Verluste oder Wertverschiebungen berücksichtigt werden.
BewertungsmethodeSubstanzwert, Ertragswert und Sonderwerte können je nach Gesellschaft unterschiedlich gewichten.
AbschlagEin Abschlag braucht sachliche Rechtfertigung und darf nicht zur faktischen Enteignung werden.
Fälligkeit und SicherungRatenzahlung, Verzinsung, Sicherheiten und Vollzug müssen zusammenpassen.

Sicherung und taktische Alternativen

Während der Streit läuft, darf der Geschäftsanteil nicht unkontrolliert verschoben werden. Je nach Lage kommen einstweilige Verfügungen, vertragliche Verfügungsbeschränkungen, Firmenbuchschritte, Unterlassungsansprüche oder Sicherungen im Vergleich in Betracht. Gleichzeitig muss geprüft werden, ob der Ausschluss wirklich der beste Weg ist. Häufig sind Anteilsverkauf, wechselseitiges Kaufangebot, Mediationslösung oder Geschäftsführerabberufung wirtschaftlich sinnvoller als ein langer Hauptprozess.

Praxistipp: Vergleichskorridor vor der Klage bestimmen
Vor dem ersten Schriftsatz sollte klar sein, welcher wirtschaftliche Korridor akzeptabel ist. Dazu gehören Wert des Anteils, Prozesskostenrisiko, Zeitwert, Reputation, Finanzierbarkeit der Abfindung und Sicherung des Vollzugs.

Häufige Fehler im Gesellschafterstreit

Die folgenden Fehler sehen harmlos aus, können den Ausschluss aber rechtlich oder wirtschaftlich kippen.

1
§ 66 GmbHG als allgemeine Ausschlussgrundlage verwenden
Das verwechselt Kaduzierung wegen Stammeinlage mit dem Ausschluss aus wichtigem Grund.
2
Statut nur oberflächlich lesen
Eine Abtretungsklausel ist nicht automatisch ein Ausschlussverfahren. Beschluss und Klageantrag müssen zur Klausel passen.
3
Stimmrecht falsch behandeln
Ein Fehler bei Zulassung oder Ausschluss der Stimme öffnet die Tür für Anfechtung nach § 41 GmbHG.
4
Beweise erst nach der Eskalation sichern
Wer ohne belastbare Dokumentation beginnt, verliert taktischen Druck und erhöht das Prozessrisiko.
5
Abfindung als Nebenthema behandeln
Der Wert des Anteils bestimmt Vergleich, Finanzierung und Vollzug. Er gehört früh auf den Tisch.
Das Wichtigste auf einen Blick
1
§ 66 GmbHG betrifft Kaduzierung bei säumiger Stammeinlage und ist keine allgemeine Ausschlussgrundlage.
2
Der Ausschluss aus wichtigem Grund braucht Statut, tragfähige Beweise und eine saubere verfahrensrechtliche Grundlage.
3
Die OGH Linie unterscheidet streng zwischen Ausschlussbeschluss, Abtretungspflicht und Klageermächtigung.
4
Stimmrecht, Ladung, Tagesordnung und Protokoll entscheiden darüber, ob ein Beschluss hält.
5
Abfindung und Vollzug müssen vor der Klage wirtschaftlich durchgerechnet werden.

Häufige Fragen zum Gesellschafterausschluss

Ist § 66 GmbHG die Grundlage für den Ausschluss aus wichtigem Grund?
Nein. § 66 GmbHG betrifft die Kaduzierung bei säumiger Stammeinlage. Für den Ausschluss aus wichtigem Grund müssen Statut, Ausschluss- oder Abtretungsklausel, OGH Linie und ergänzende Wertungen des UGB geprüft werden.
Kann ein Gesellschafter ohne Ausschlussklausel ausgeschlossen werden?
Das ist deutlich schwieriger und hängt stark vom Einzelfall ab. Zu prüfen sind wichtige Gründe, Analogie zu gesellschaftsrechtlichen Wertungen und die Frage, ob mildere Mittel ausreichen. Ohne Statutsklausel sollte kein Schnellbeschluss gefasst werden.
Welche Rolle spielt der Gesellschaftsvertrag?
Er ist der erste Prüfpunkt. Er kann Tatbestände, Verfahren, Mehrheit, Abtretungspflicht, Aufgriffsrechte, Schiedsgericht und Abfindung regeln. Fehlt ein sauberer Verfahrensweg, kann der Beschluss anfechtbar sein.
Wer bestimmt die Abfindung beim Ausscheiden?
Zuerst gilt der Gesellschaftsvertrag. Fehlt eine klare Regel oder ist die Klausel problematisch, müssen Wert, Stichtag, Abschläge, Fälligkeit und Sicherheiten einzelfallbezogen geprüft werden. Starre Buchwertklauseln können rechtlich riskant sein.

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Wie wir Ihnen helfen können

Brandauer Rechtsanwälte begleitet Gesellschafter, Geschäftsführer und Familienunternehmen in Salzburg und österreichweit bei Gesellschafterstreit, Ausschluss, Abtretung, Abfindung und Beschlussanfechtung. Wir prüfen den Gesellschaftsvertrag, sichern die Beweislage und entwickeln eine Strategie, die rechtlich hält und wirtschaftlich sinnvoll bleibt. Wenn ein Ausschluss nicht der beste Weg ist, zeigen wir Alternativen wie Anteilsverkauf, Mediation, Geschäftsführerabberufung oder Vergleich auf.

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Aufteilung in der Scheidung — was wem gehört nach §§ 81-97 EheG

Wenn eine Ehe in Österreich geschieden wird, regeln die §§ 81 bis 97 EheG, was vom gemeinsamen Vermögen aufgeteilt wird — und was nicht. In die Aufteilung fallen das eheliche Gebrauchsvermögen und die ehelichen Ersparnisse; eingebrachtes, geerbtes und von Dritten geschenktes Vermögen bleibt grundsätzlich draußen, mit der wichtigen Ausnahme der Ehewohnung. Über die Aufteilung entscheidet keine starre Quote, sondern eine Billigkeitsabwägung nach § 83 EheG, die Erwerbs- und Haushaltsbeiträge wertgleich behandelt. Eine übergeordnete Einführung in den Ablauf finden Sie auf unserer Themenseite zur einvernehmlichen Scheidung in Österreich; bei Liegenschaft als Ehewohnung lohnt zusätzlich ein Blick auf die Themenseite Scheidung mit Haus. Dieser Beitrag fokussiert auf den vermögensrechtlichen Aufteilungs-Workflow — was tatsächlich aufgeteilt wird, nach welchem Schlüssel und in welchem Verfahren.

Sie planen eine Trennung, sind in laufender Scheidung oder bereits geschieden und müssen die Aufteilung noch regeln? Wir prüfen Ihre Vermögenskonstellation anhand der §§ 81–97 EheG. Schildern Sie uns Ihre Konstellation — wir nennen vor dem Erstgespräch eine realistische Honorar-Spanne für die außergerichtliche oder kontradiktorische Lösung. Jetzt anfragen ↓

Wenn Sie eine konkrete Aufteilungs-Konstellation vor sich haben, vereinbaren Sie ein Erstgespräch — wir prüfen Ihre Vermögenskonstellation anhand der §§ 81–97 EheG und nennen die realistische Honorar-Spanne.

Aufteilung in der Scheidung — was die §§ 81–97 EheG regeln

Die nacheheliche Vermögensaufteilung in Österreich ist enger gefasst, als viele Mandantinnen und Mandanten annehmen. Die §§ 81 bis 97 EheG regeln ausschließlich, was mit dem ehelichen Gebrauchsvermögen und den ehelichen Ersparnissen geschieht. Pensionsansprüche, Unterhalt und Obsorge sind ausdrücklich nicht Teil dieses Aufteilungs-Pools — sie folgen eigenen gesetzlichen Regeln. Den Ablauf der einvernehmlichen Scheidung selbst beschreibt unsere Themenseite zur einvernehmlichen Scheidung in Österreich; zur Abgrenzung Pensionsansprüche siehe Pensionssplitting bei Scheidungen.

Drei getrennte Themen — drei unterschiedliche Regelungswerke
Aufteilung
§§ 81–97 EheG
Eheliches Gebrauchsvermögen, eheliche Ersparnisse, Liegenschaft als Ehewohnung, Schulden.
Unterhalt
§§ 66 ff EheG, ABGB
Ehegattenunterhalt, Kindesunterhalt — gesonderte Berechnung, kein Aufteilungs-Posten.
Pension
Pensionssplitting, ASVG
Pensionsansprüche und Abfertigung neu folgen eigenen Normen — nicht § 81 EheG.

Was reinfällt — eheliches Gebrauchsvermögen und Ersparnisse

Das Gesetz unterscheidet zwei Vermögensmassen, die beide in den Aufteilungs-Pool gehören. Das eheliche Gebrauchsvermögen nach § 81 Abs 1 EheG umfasst Sachen, die während aufrechter ehelicher Lebensgemeinschaft gemeinsam genutzt wurden: Hausrat, Möbel, Fahrzeuge und vor allem die Ehewohnung. Die ehelichen Ersparnisse nach § 81 Abs 3 EheG sind Wertanlagen, die während der Ehe angesammelt wurden und ihrer Bestimmung nach als Vermögensreserve dienen — typisch sind Sparbücher, Wertpapierdepots, Bausparer, Lebensversicherungen mit Sparcharakter und Kontoguthaben.

Die Abgrenzung zwischen beiden Kategorien ist in der Praxis weniger trennscharf, als das Gesetz suggeriert. Ein Auto kann Gebrauchsvermögen sein oder Ersparnis (Oldtimer als Wertanlage). Wichtig für die Verhandlung: Beide Massen werden zusammen betrachtet und nach demselben Schlüssel aufgeteilt — die Unterscheidung dient eher der Inventarisierung als der Berechnung.

Aufteilungs-Pool — die zwei Massen nach § 81 EheG
Eheliches Gebrauchsvermögen § 81 Abs 1
  • Ehewohnung (Eigenheim, Eigentumswohnung, Mietwohnung)
  • Hausrat, Einrichtung
  • Familienauto, Zweitwagen
  • Garten, Garage, Wirtschaftsgebäude
Eheliche Ersparnisse § 81 Abs 3
  • Sparbücher, Termin- und Festgeld
  • Wertpapierdepots, Fonds, Aktien
  • Bausparer, Bausparvertrag
  • Lebensversicherungen mit Sparcharakter

Was nicht reinfällt — Reinfall-Ausnahmen § 82 EheG

§ 82 EheG zählt taxativ auf, welche Vermögenswerte vom Aufteilungs-Pool ausgenommen sind: in die Ehe Eingebrachtes, Erbschaften und Geschenke Dritter (Z 1); Sachen zum persönlichen Gebrauch (Z 2); Sachen zur Berufsausübung (Z 3); Unternehmens-Anteile, soweit keine bloße Wertanlage (Z 4). Diese vier Reinfall-Ausnahmen sind das Gegenstück zum weiten Aufteilungsbegriff in § 81 EheG.

Die in der Praxis wichtigste Norm versteckt sich in § 82 Abs 2 EheG — die Ausnahme von der Ausnahme. Eine Ehewohnung und der Hausrat fallen trotz Eingebracht-Sein in die Aufteilung, wenn der andere Ehegatte auf ihre Weiterbenutzung zur Sicherung seiner Lebensbedürfnisse oder eines gemeinsamen Kindes angewiesen ist. Dieser Ehewohnungsanspruch ist der Grund, warum eingebrachte Liegenschaften in Salzburg-Aigen, Riedenburg oder Maxglan in 7 von 10 Aufteilungsfällen doch im Pool landen.

Reinfall-Prüfung § 82 EheG
Vermögenswert Norm Im Pool?
Eingebrachtes Vermögen§ 82 Abs 1 Z 1Nein
Erbschaft§ 82 Abs 1 Z 1Nein
Geschenk Dritter§ 82 Abs 1 Z 1Nein
Persönliche Sachen§ 82 Abs 1 Z 2Nein
Berufsausübung§ 82 Abs 1 Z 3Nein
Unternehmensanteile§ 82 Abs 1 Z 4Nein — Wertsteigerung aufteilbar
Ehewohnung mit Angewiesenheit§ 82 Abs 2Ja
💡 Praxistipp — eingebrachte Liegenschaft

Eine eingebrachte oder geerbte Liegenschaft bleibt nicht automatisch außerhalb der Aufteilung. Wird sie als Ehewohnung genutzt und ist der andere Ehegatte oder ein gemeinsames Kind angewiesen, greift § 82 Abs 2 EheG — typische Folge ist eine Ausgleichszahlung von 30 bis 50 Prozent des Verkehrswerts.

Stichtag Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft

Welcher Vermögensbestand aufzuteilen ist, entscheidet nicht das Datum der Scheidungs-Rechtskraft. Maßgeblich ist der Tag, an dem die eheliche Lebensgemeinschaft tatsächlich aufgehoben wurde. Was nach diesem Stichtag erworben wird (Erbschaft, Bonus, Lottogewinn), fällt grundsätzlich nicht mehr in den Pool. Was nach dem Stichtag verbraucht oder weggegeben wird, bleibt dagegen rechnerisch im Pool als rückzuführender Posten. Die aktuelle OGH-Praxis 2024 bis 2025 verlangt für den Stichtags-Beweis die tatsächliche Aufgabe der Wirtschafts- und Vertrauensgemeinschaft — bloße Trennung der Schlafzimmer reicht nicht.

Zeitachse der Aufteilung — vier kritische Termine
1
Eheschließung
Bestand davor ist Eingebrachtes — § 82 Abs 1 Z 1 EheG.
2
Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft
Stichtag — Zugänge danach grundsätzlich draußen.
3
Rechtskraft der Scheidung
Beginn der 1-Jahres-Frist § 95 EheG.
4
Ablauf § 95 EheG
Präklusion — Anspruch erlischt.

Aufteilungsschlüssel § 83 EheG — Billigkeit und Beiträge

§ 83 EheG kennt keine starre Quote. Das Gericht entscheidet nach Billigkeit und berücksichtigt insbesondere Gewicht und Umfang der Beiträge jedes Ehegatten zum Erwerb des Vermögens und zur Haushaltsführung, das Wohl gemeinsamer Kinder sowie Schulden und Verbindlichkeiten. Die Beiträge umfassen ausdrücklich auch Haushaltsführung, Pflege und Erziehung der Kinder — keinen „nur wer verdient hat, bekommt etwas“-Schlüssel.

In der gerichtlichen Praxis führt das bei Lang-Ehe und klassischer Rollenteilung häufig zu einer 50:50-Aufteilung — auch wenn ein Ehegatte das Erwerbseinkommen weitgehend allein erzielt hat. Abweichungen sind möglich bei kurzer Ehedauer oder einseitiger Vermögensbildung in einer späten Ehephase. Wer minderjährige Kinder versorgt, wird nach § 83 EheG iVm dem Kindeswohl zusätzlich begünstigt — siehe Obsorge in Österreich und Kindesunterhalt berechnen.

Bewertungsfaktoren bei der Billigkeitsentscheidung § 83 EheG
Erwerbsbeiträge
Einkommen, Ersparnisse, Investitionen.
Haushaltsführung
Wertgleich — Pflege, Kindererziehung, Haushalt.
Wohl gemeinsamer Kinder
Hauptbetreuung, Wohnsicherung, Stabilität.
Schulden § 91 EheG
Gemeinsame im Pool, alleinige beim Aufnehmer.

Sonderfall Liegenschaft als Ehewohnung — Salzburger Praxis

In Salzburg-Stadt und Umgebung ist die Liegenschaft als Ehewohnung der dominierende Streitwert-Treiber. Eigenheime in Aigen, Riedenburg, Maxglan und Parsch erreichen Verkehrswerte zwischen 600.000 und 1.500.000 Euro; Eigentumswohnungen liegen zwischen 350.000 und 800.000 Euro. Ein Aufteilungsverfahren mit Liegenschaft im Mischvermögen erreicht damit regelmäßig sechsstellige Streitwerte mit Honorar-Bemessungsgrundlage nach § 5 Z 12 AHK Familienrecht.

Drei Lösungswege stehen zur Verfügung: Naturalteilung (selten, etwa bei Doppelhaushälfte), Übernahme gegen Ausgleichszahlung nach § 94 EheG (häufigster Fall) oder Verkauf an Dritte mit Aufteilung des Erlöses. Welcher Weg passt, hängt von Liquidität, Finanzierbarkeit der Ausgleichszahlung und Kinderbetreuung ab. Tiefer in das Thema gehen unsere Themenseite Scheidung mit Haus und Aufteilungsverfahren mit Immobilien. Steuerlich wichtig: Liegenschaftsübertragungen im Aufteilungs-Kontext sind nach § 3 Abs 1 Z 7 GrEStG grunderwerbsteuerfrei — bei 500.000 Euro Verkehrswert eine Ersparnis von rund 17.500 Euro, vorausgesetzt die Übertragung ist sauber als Aufteilungs-Erfüllung dokumentiert.

Drei Lösungswege bei Liegenschaft als Ehewohnung
Naturalteilung
Physische Aufteilung der Liegenschaft — selten möglich (z. B. Doppelhaushälfte mit getrennten Eingängen, zwei selbstständige Eigentumswohnungen).
Übernahme + Ausgleich
Ein Ehegatte übernimmt die Liegenschaft, zahlt Ausgleich nach § 94 EheG — Standardfall in Salzburg, GrESt-frei nach § 3 Abs 1 Z 7 GrEStG.
Verkauf + Aufteilung
Liegenschaft wird an Dritte verkauft, Erlös wird nach Schlüssel aufgeteilt — wenn keiner der Ehegatten die Übernahme finanzieren kann oder will.

Bei Liegenschaft als Ehewohnung sind die Streitwerte in Salzburg regelmäßig sechsstellig — eine frühzeitige Strategie-Prüfung schützt vor teuren Fehlern. Erstgespräch vereinbaren.

Sonderfall Unternehmen, Anteile und Wertsteigerungen

Unternehmensanteile fallen nach § 82 Abs 1 Z 4 EheG grundsätzlich aus dem Aufteilungs-Pool — vorausgesetzt, sie sind keine bloße Wertanlage, sondern dienen der unternehmerischen Tätigkeit. Eine in der Ehe gegründete oder geerbte GmbH bleibt damit dem Inhaber-Ehegatten erhalten; die Anteile selbst werden nicht aufgeteilt.

In den Pool fallen jedoch Wertsteigerungen während der Ehe, soweit sie auf gemeinsame Beiträge zurückzuführen sind. Hat der nicht-unternehmerisch tätige Ehegatte durch Mitarbeit, Haushaltsführung oder direkte Investitionen zur Wertsteigerung beigetragen, wird dieser Anteil als eheliche Ersparnis behandelt und nach § 83 EheG aufgeteilt. Die OGH-Praxis verlangt eine Sachverständigen-Bewertung, die Substanz-Wert, unternehmerisches Risiko und gemeinsame Beiträge sauber trennt. Vertiefung mit Bewertungs-Pfaden bietet unsere Themenseite Aufteilungsverfahren mit Unternehmen.

💡 Praxistipp — Unternehmens-Bewertung

Wer schon vor der Trennung dokumentiert, welche Wertsteigerung auf eigene unternehmerische Leistung (Akquisition, Produkt, Risiko) und welche auf gemeinsame Beiträge (Mitarbeit, Haushaltsführung, Kapital aus gemeinsamen Mitteln) zurückgeht, erhöht im Verfahren seine Argumentationskraft. Eine Bewertung erst in der späten Phase ist deutlich kostspieliger.

Schulden, Schenkungen Dritter und Schenkungen unter Ehegatten

Schulden nach § 91 EheG: Gemeinsam aufgenommene Schulden fallen in die Aufteilung — typisch der Hypothekarkredit für die Ehewohnung, gemeinsame Konsumkredite, gemeinsame Leasingverpflichtungen. Alleinig aufgenommene Schulden bleiben grundsätzlich beim Aufnehmer, soweit sie nicht der gemeinsamen Haushaltsführung gedient haben.

Schenkungen Dritter: Eine Schenkung der Eltern oder Großeltern an einen Ehegatten bleibt nach § 82 Abs 1 Z 1 EheG aufteilungsfrei. Wurde die geschenkte Sache als Ehewohnung genutzt und ist der andere Ehegatte angewiesen, kann § 82 Abs 2 EheG sie dennoch in den Pool ziehen. Schenkungen zwischen Ehegatten folgen einer eigenständigen Beurteilung — die Spezialfälle behandelt detailliert unsere Themenseite Schenkungen zwischen Ehepartnern bei der Scheidung.

Häufige Fehler in der Aufteilungs-Praxis
1
Antragsfrist § 95 EheG verschlafen
1 Jahr nach Rechtskraft — Präklusion, keine Wiedereinsetzung.
2
Stichtag mit Rechtskraft verwechseln
Maßgeblich ist die Aufhebung der Lebensgemeinschaft.
3
Eingebrachte Liegenschaft als „sicher“ einstufen
§ 82 Abs 2 EheG zieht auch eingebrachte Häuser in den Pool.
4
Unternehmensanteile pauschal als frei abhaken
Wertsteigerungen aus gemeinsamen Beiträgen sind aufteilungspflichtig.
5
Haushaltsführung unterschätzen
§ 83 EheG stellt sie Erwerbsbeiträgen wertgleich gegenüber.
6
GrESt-Befreiung § 3 Abs 1 Z 7 GrEStG nicht nutzen
Bei 500.000 Euro ca. 17.500 Euro Ersparnis.

Verfahrensweg und Antragsfrist § 95 EheG

Zwei Wege führen zur abschließenden Aufteilung. Der Idealfall ist die außergerichtliche Aufteilungsvereinbarung nach § 97 EheG, üblicherweise eingebettet in eine Scheidungsfolgenvereinbarung im Rahmen der einvernehmlichen Scheidung. Mediation kann den Weg ebnen — siehe Themenseite Mediation in Familien-Konstellationen; zu den Inhalten der Vereinbarung lesen Sie Scheidungsfolgenvereinbarung.

Der zweite Weg ist der Antrag auf Aufteilung nach § 95 EheG iVm § 235 AußStrG beim Bezirksgericht — ein außerstreitiges Verfahren mit Untersuchungsgrundsatz. Verfahrensdauer typisch 8 bis 24 Monate, bei Mischvermögen mit Sachverständigen-Bewertung auch deutlich länger. Wichtigster Punkt: Der Antrag muss binnen einem Jahr nach Rechtskraft der Scheidung eingebracht werden — § 95 EheG ist eine Präklusionsfrist, eine Wiedereinsetzung ist nicht möglich. Wer ehevertraglich vorbeugen will, findet die Stellschrauben auf unserer Themenseite Ehevertrag und Ehepakt.

Verfahrensablauf — die zwei Pfade
Pfad A — Außergerichtlich
Aufteilungsvereinbarung § 97 EheG
  1. Inventarisierung des Vermögens
  2. Bewertung (ggf. Sachverständige)
  3. Verhandlung / Mediation
  4. Vertragsverfassung Rechtsanwalt
  5. Verbücherung Liegenschaft
Pfad B — Gerichtlich
Antrag § 95 EheG, § 235 AußStrG
  1. Antrag binnen 1 Jahr nach Rechtskraft
  2. Außerstreitverfahren Bezirksgericht
  3. Untersuchungsgrundsatz, Beweisaufnahme
  4. Sachverständige Liegenschaft / Unternehmen
  5. Beschluss nach Billigkeit

Häufige Fragen zur Aufteilung in der Scheidung

Was wird bei der Scheidung in Österreich tatsächlich aufgeteilt?
Aufgeteilt werden ausschließlich eheliches Gebrauchsvermögen (Hausrat, Ehewohnung, Familienauto) und eheliche Ersparnisse (Sparbücher, Wertpapiere, Bausparer, Lebensversicherungen) nach §§ 81 ff EheG. Pensionsansprüche, Unterhalt und Obsorge folgen eigenen Regeln.
Welches eingebrachte Vermögen ist bei der Scheidung geschützt — und welches nicht?
Eingebrachtes, Geerbtes und von Dritten Geschenktes ist nach § 82 Abs 1 Z 1 EheG geschützt. Ausnahme § 82 Abs 2 EheG: Eine eingebrachte Ehewohnung fällt in die Aufteilung, wenn der andere Ehegatte oder ein gemeinsames Kind angewiesen ist. Bei Salzburger Liegenschafts-Mandaten ist dieser Anspruch meist aktiv.
Welcher Stichtag entscheidet über den Vermögensbestand?
Maßgeblich ist die tatsächliche Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft, nicht die Rechtskraft der Scheidung. Was später erworben wird, fällt grundsätzlich nicht mehr in den Pool; was nach dem Stichtag verbraucht oder weggegeben wurde, bleibt rechnerisch im Pool.
Wie lange habe ich nach der Scheidung Zeit für den Antrag?
§ 95 EheG: 1 Jahr nach Rechtskraft der Scheidung. Die Frist ist Präklusionsfrist — nach Ablauf erlischt der Aufteilungsanspruch ersatzlos, eine Wiedereinsetzung gibt es nicht. Spätestens 2 bis 3 Monate vor Ablauf zum Anwalt.
Sind Liegenschaftsübertragungen in der Aufteilung grunderwerbsteuerfrei?
Ja — § 3 Abs 1 Z 7 GrEStG befreit Liegenschaftsübertragungen im Rahmen einer Aufteilung nach §§ 81 ff EheG von der Grunderwerbsteuer, vorausgesetzt die Übertragung ist sauber als Aufteilungs-Erfüllung dokumentiert. Bei 500.000 Euro Verkehrswert ca. 17.500 Euro Ersparnis.
Zusammenfassung
Die Aufteilung in der Scheidung — sechs Kernpunkte
  • In die Aufteilung fallen nach §§ 81 ff EheG nur eheliches Gebrauchsvermögen und eheliche Ersparnisse — nicht Pensionsansprüche, Unterhalt oder Obsorge.
  • Eingebrachtes, geerbtes und von Dritten geschenktes Vermögen ist grundsätzlich aufteilungsfrei (§ 82 Abs 1 Z 1) — die Ehewohnung kann trotzdem in den Pool fallen (§ 82 Abs 2).
  • Stichtag für den Vermögensbestand ist die Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft, nicht die Rechtskraft der Scheidung.
  • Aufteilungsschlüssel ist Billigkeit nach § 83 EheG; Erwerbs- und Haushaltsbeiträge sind wertgleich; bei Lang-Ehe häufig 50:50.
  • Liegenschaftsübertragungen im Aufteilungs-Kontext sind GrESt-frei nach § 3 Abs 1 Z 7 GrEStG.
  • Antrag binnen 1 Jahr nach Rechtskraft Scheidung (§ 95 EheG, Präklusionsfrist) — keine Wiedereinsetzung.

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Wie wir Ihnen helfen können

Brandauer Rechtsanwälte begleiten in Salzburg seit Jahren Aufteilungs-Mandate über das gesamte Spektrum — vom Strategie-Erstgespräch bei drohender Trennung über die außergerichtliche Aufteilungsvereinbarung bis zum kontradiktorischen Verfahren bei Liegenschaft im Mischvermögen. Wir prüfen Ihre Vermögenskonstellation anhand der §§ 81–97 EheG, klären den Stichtag und entwickeln eine realistische Verhandlungs-Strategie. Honorar-Spannen orientieren sich an der AHK Stand 01.10.2024 — bei Salzburger Liegenschaft als Ehewohnung liegen Mandatswerte für die außergerichtliche Lösung typisch zwischen 5.500 und 14.500 Euro netto, für das gerichtliche Verfahren zwischen 12.500 und 45.000 Euro netto.

Übergeordnete Orientierung zum Scheidungs-Ablauf bietet unsere Themenseite zur einvernehmlichen Scheidung; zur Local-Frage Honorar und Ablauf in Salzburg lesen Sie Scheidungsanwalt in Salzburg — Ablauf und Kosten. Kontaktieren Sie uns für ein Erstgespräch — das Vorabprüfungs-Formular am Ende hilft, die wichtigsten Eckdaten Ihrer Aufteilung schon vor dem Termin zu erfassen.

Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Honorar-Spannen und Streitwerte sind Indikatoren auf Basis der AHK Stand 01.10.2024 und der Salzburger Mandats-Praxis 2024–2026. Die exakte Aufteilungs-Konstellation hängt vom konkreten Sachverhalt, vom Stichtag der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft und von der Vermögensstruktur ab. Steuerliche Auswirkungen (GrESt-Befreiung § 3 Abs 1 Z 7 GrEStG, ImmoESt-Befreiungen) bitte mit Ihrer Steuerberatung abstimmen.

Vermächtnis oder Erbeinsetzung — der Unterschied, der im Testament den Unterschied macht

Wer im Testament bedacht ist, ist nicht automatisch Erbe. Das österreichische Erbrecht trennt zwei Rollen mit unterschiedlichen Folgen für Haftung, Pflichtteil, Steuern und Verfahren: den Erben (Universalsukzession nach § 532 ABGB) und den Vermächtnisnehmer mit blossem Forderungsrecht gegen die Verlassenschaft (§ 535 ABGB). Die Bezeichnung im Testament ist dabei nicht entscheidend — der Inhalt der Zuwendung ist es, und wer das verkennt, riskiert Auslegungsstreit, Pflichtteils-Klagen und unnötige Haftung. Eine allgemeine Einführung in das Testament und seine Errichtungs-Voraussetzungen finden Sie auf unserer übergeordneten Themenseite zum Testament in Österreich; auf der Schwerpunktseite Erbrecht finden Sie alle weiteren Beratungsfelder im Überblick. Dieser Beitrag fokussiert auf den entscheidenden Praxis-Unterschied: Wann ist eine Zuwendung Vermächtnis, wann Erbeinsetzung — und welche Folgen das im Streitfall hat.

Sie planen ein Testament und sind unsicher, ob Sie einen Erben einsetzen oder ein Vermächtnis aussetzen sollen? Sie sind im Testament bedacht und unsicher, ob Sie Erbe oder Vermächtnisnehmer sind? Sie wurden durch ein Vermächtnis übergangen? Wir prüfen Ihre konkrete Konstellation anhand der aktuellen OGH-Praxis 2024 — 2026 und nennen Ihnen vorab eine realistische Honorar-Spanne. Jetzt anfragen ↓

Vermächtnis oder Erbeinsetzung — der Unterschied im Testament

Das österreichische Erbrecht kennt zwei klar getrennte Rollen. Wer Erbe ist, tritt nach § 532 ABGB in die gesamte vermögensrechtliche Stellung des Erblassers ein — Universalsukzession mit Aktiva und Passiva. Der Erbe haftet für die Nachlassverbindlichkeiten und gibt eine Erbantrittserklärung ab: bedingt nach § 802 ABGB (Haftung auf das Inventar beschränkt) oder unbedingt (Haftung mit dem eigenen Vermögen). Wer Vermächtnisnehmer ist, hat nach § 535 ABGB nur einen schuldrechtlichen Anspruch gegen die Verlassenschaft beziehungsweise später gegen die Erben — er bekommt die einzelne Sache, haftet aber nicht für die Schulden des Erblassers.

Im Streitfall ist diese Trennung Auslöser für Klagen über sechsstellige Beträge. Ein typisches Beispiel aus unserer Salzburger Praxis: Ein Vater hinterlässt den Satz „Mein Sohn bekommt das Haus, meine Tochter erbt.“ Der Sohn glaubt, er sei Vermächtnisnehmer; die Tochter glaubt, sie sei Universalerbin. Es kann genau umgekehrt sein. Mehr zu den allgemeinen Grundlagen auf unserer übergeordneten Themenseite zum Testament in Österreich; hier bleiben wir bei der Differenzierung und ihren Folgen.

Infografik · Typ A

Erbe oder Vermächtnisnehmer — fünf Dimensionen im Vergleich

Welche Rolle Sie haben, entscheidet über Haftung, Steuer und Pflichtteilsbezug

⚖️
Erbe (§ 532 ABGB)
Universalsukzession
  • Rechtsstellung: Gesamtnachfolge in alle Rechte und Pflichten
  • Haftung: für Nachlass-Schulden (bedingt oder unbedingt)
  • Erfüllung: Erbantrittserklärung beim Gerichtskommissär
  • Pflichtteil: Erbe ist regelmäßig Pflichtteils-Schuldner
  • Steuer: Grunderwerbsteuer-Stufentarif Familie
📜
Vermächtnisnehmer (§ 535 ABGB)
Einzelnachfolge
  • Rechtsstellung: Forderungsrecht auf einzelne Sache oder Geld
  • Haftung: keine Haftung für Nachlass-Schulden
  • Erfüllung: Erfüllungsanspruch nach § 684 ABGB
  • Pflichtteil: Vermächtnis schmälert Pflichtteils-Basis
  • Steuer: Grunderwerbsteuer bei Liegenschaft, sonst keine

Vermächtnis oder Erbeinsetzung? Auslegung nach § 655 ABGB

§ 655 ABGB enthält die zentrale Auslegungsregel: Hat der Erblasser den ganzen Nachlass oder einen Bruchteil zugewendet, gilt Erbeinsetzung. Sind es einzelne Sachen, Geldbeträge oder Forderungen, liegt Vermächtnis vor. § 536 ABGB stellt klar: Die Bezeichnung im Testament ist nicht entscheidend; Mass ist der Erblasserwille. Die OGH-Praxis 2024 bis 2026 hat diese Linie mehrfach bestätigt.

In der Praxis ist die Abgrenzung selten eindeutig. „Ich vermache meinem Sohn das Haus“ klingt nach Vermächtnis — wenn das Haus aber den werthaltigen Nachlass darstellt und nur Schulden übrigbleiben, deutet die OGH-Rechtsprechung die Zuwendung als Erbeinsetzung („hinkendes Vermächtnis“). Bei Streit über die Auslegung hilft die Themenseite zum Testament-Anfechten in Österreich; bei Beschwerung mit Wohnrecht oder Fruchtgenuss die Themenseite zur OGH-Praxis 2026 bei Pflichtteil, Schenkung und Wohnrecht.

Infografik · Typ B

Wortlaut im Testament — und welche Auslegung wahrscheinlich ist

Prüfraster aus § 655 / § 656 ABGB und der ständigen OGH-Praxis

1
„Ich setze X zum Alleinerben ein“ oder „X bekommt mein gesamtes Vermögen“ — eindeutige Erbeinsetzung; X wird Universalerbe mit Haftung und Pflichtteils-Pflicht.
2
„X erbt 1/4 meines Nachlasses“ — Quotenvermächtnis nach § 656 ABGB, gilt als Erbeinsetzung; X haftet quotal.
3
„Ich vermache X die Liegenschaft Aigen“ — Stückvermächtnis nach § 647 ABGB, sofern werthaltiger Restnachlass für Erben verbleibt; sonst Auslegung als Erbeinsetzung („hinkendes Vermächtnis“).
4
„X bekommt 50.000 Euro aus meinem Vermögen“ — Geldvermächtnis nach § 651 ABGB; X ist Vermächtnisnehmer, haftet nicht.
5
„Mein Sohn bekommt das Haus, meine Tochter erbt“ — Mischformulierung; Auslegung im Einzelfall, häufig Sohn = Vermächtnisnehmer + Tochter = Universalerbin, mit allen Folgen für Haftung und Pflichtteil.
💡 Praxistipp: Bezeichnung beim Errichten klar regeln
Wenn Sie ein Testament selbst formulieren, vermeiden Sie Mischformulierungen. Schreiben Sie etwa: „Ich setze meinen Sohn zum Alleinerben ein und beschwere ihn mit folgenden Vermächtnissen an meine Töchter: …“. Damit ist die Erbeinsetzung eindeutig, die Vermächtnisse sind als solche bezeichnet, die Erfüllungsreihenfolge nach § 692 ABGB ist unkompliziert — und der Auslegungsstreit nach § 655 ABGB ist von vornherein vermieden.

Universalvermächtnis und Quotenvermächtnis — § 656 ABGB

§ 656 ABGB regelt einen Sonderfall, der oft missverstanden wird. Wer einem Bedachten den ganzen Nachlass oder einen Bruchteil davon „vermacht“, hat keinen Vermächtnisnehmer eingesetzt, sondern einen Erben. Das Universalvermächtnis — „Ich vermache mein gesamtes Vermögen meiner Lebensgefährtin“ — wird in ständiger OGH-Praxis als Erbeinsetzung gewertet. Gleiches gilt für das Quotenvermächtnis: „Mein Bruder bekommt 1/4, meine Schwester 3/4 meines Nachlasses.“

Wer als vermeintlicher „Vermächtnisnehmer“ einer Quote zu 1/4 angesehen wird, glaubt, er bekomme einen Geldanspruch und haftet für nichts. Tatsächlich wird er Universalerbe zu 1/4, haftet quotal für Nachlass-Schulden und ist quotal Pflichtteils-Schuldner. Mehr zu den Pflichtteils-Konstellationen auf der übergeordneten Themenseite zum Pflichtteilsrecht in Österreich.

📊 Wortlaut × Auslegung × Folge im Verlassenschaftsverfahren
Drei typische Konstellationen — Stand OGH-Praxis 2024 — 2026
Wortlaut Testament Rechtsfolge Wirkung für Bedachten
„Ich vermache mein gesamtes Vermögen meiner Lebensgefährtin“ Erbeinsetzung (Universalvermächtnis nach § 656 ABGB) Universalerbin, haftet, Pflichtteils-Schuldnerin
„Mein Bruder bekommt 1/4 meines Nachlasses“ Erbeinsetzung (Quotenvermächtnis nach § 656 ABGB) Quotaler Erbe, quotale Haftung
„Mein Sohn erhält die Liegenschaft Maxglan, meine Tochter den Rest“ Sohn = Vermächtnisnehmer, Tochter = Universalerbin (sofern Restnachlass werthaltig) Sohn ohne Haftung, Tochter mit voller Haftung
Bei „hinkendem Vermächtnis“ (Liegenschaft = Hauptwert, Restnachlass nur Schulden) deutet die OGH-Praxis die Zuwendung regelmäßig in Erbeinsetzung um.

Liegenschaft als Vermächtnis — Grunderwerbsteuer und Eintragung

Liegt das Hauptvermögen in einer Liegenschaft, wird das Vermächtnis schnell zum steuerlichen Hauptthema. Der Erwerb von Todes wegen unterliegt nach § 1 Abs. 1 Z 2 GrEStG der Grunderwerbsteuer. Bemessungsgrundlage ist seit der Reform 2016 der Grundstückswert nach § 4 Abs. 1 GrEStG; in Familienkonstellationen gilt der Stufentarif 0,5 / 2 / 3,5 Prozent. Hinzu kommt die Eintragungsgebühr nach § 26a GGG in Höhe von 1,1 Prozent. Eine Erbschaftssteuer existiert seit August 2008 nicht mehr.

Der Stufentarif gilt für Verwandte in gerader Linie, Ehegatten, eingetragene Partner und Lebensgefährten in eheähnlicher Lebensgemeinschaft. „Bekannte“ oder „Freunde“ zahlen den vollen Tarif (3,5 Prozent vom Grundstückswert). Mehr zur Bewertung im Erbfall auf unserer Themenseite Pflichtteil und Immobilie — Bewertung, Stundung, Durchsetzung.

⚖️ Berechnungsbeispiel: Wohnhaus 850.000 Euro als Vermächtnis
GrEst-Stufentarif Familie nach § 7 Abs. 1 Z 2 GrEStG, Stand 2026
1
Erste Stufe bis 250.000 Euro × 0,5 % — 1.250 Euro Grunderwerbsteuer
2
Zweite Stufe 250.000 — 400.000 Euro × 2 % — 3.000 Euro
3
Dritte Stufe 400.000 — 850.000 Euro × 3,5 % — 15.750 Euro
Σ
Grunderwerbsteuer gesamt: 20.000 Euro (≈ 2,35 Prozent effektiv)
+
Eintragungsgebühr § 26a GGG (1,1 % vom Verkehrswert): 9.350 Euro
Bei nichtverwandten Vermächtnisnehmern voller Tarif 3,5 % auf den gesamten Grundstückswert (= 29.750 Euro statt 20.000 Euro). Verkehrswert 2026 vorbehaltlich Sachverständigengutachten.

Haftung — wer zahlt die Schulden des Erblassers?

Die Haftungs-Frage ist der schärfste Trennungspunkt. Der Erbe haftet nach § 802 ABGB für die Schulden des Erblassers — bedingt (auf das Inventar beschränkt) oder unbedingt (mit dem gesamten eigenen Vermögen). Wer eine unbedingte Erbantrittserklärung abgibt, kann mit Privatvermögen einstehen müssen — der teuerste Fehler im Verlassenschaftsverfahren. Der Vermächtnisnehmer haftet überhaupt nicht für die Nachlassschulden; er hat einen reinen Forderungsanspruch nach § 535 ABGB.

Bei überschuldetem Nachlass kann der Vermächtnisnehmer die konkrete Sache trotzdem erhalten — die Erben haften im Privatvermögen für Verbindlichkeiten. Die Erben können die Erfüllung allerdings nach § 692 ABGB kürzen, wenn der Reinnachlass nicht für Pflichtteile und Vermächtnisse reicht. Wer in einer schwierigen Konstellation steht, sollte früh klären, ob eine bedingte Erbantrittserklärung schützt — Details über die Schwerpunktseite Erbrecht.

Infografik · Drei-Säulen-Vergleich

Drei Wege durch die Haftungsfrage

Erbe (unbedingt)
Haftung mit eigenem Vermögen — auch über den Nachlass hinaus. Vorteil: voller Zugriff auf Aktiva. Risiko: Schulden überschreiten das Inventar.
Achtung — riskant bei unklaren Verbindlichkeiten
Erbe (bedingt § 802)
Haftung beschränkt auf das Inventar; eigenes Vermögen ist geschützt. Voraussetzung: Inventarisierung — kostet Zeit und Gerichtsgebühr.
Standard-Empfehlung in unklaren Fällen
Vermächtnisnehmer
Keine Haftung für Nachlass-Schulden. Dafür nur Forderungsrecht nach § 684 ABGB; Erfüllung kann nach § 692 ABGB gekürzt werden.
Risikofrei, aber nicht immer voll erfüllbar

Pflichtteils-Bezug — schmälert ein Vermächtnis den Pflichtteil?

Der Pflichtteil ist ein zwingender Geldanspruch der nahen Angehörigen. Nach § 757 und § 759 ABGB beträgt er die halbe gesetzliche Erbquote für Kinder und Ehegatten. Berechnungsbasis ist der Reinnachlass (Aktiva minus Nachlass-Verbindlichkeiten). Hier wird das Vermächtnis relevant: Es ist nach herrschender Lehre Nachlass-Verbindlichkeit und schmälert die Pflichtteils-Basis. Werden wesentliche Vermögenswerte an Dritte vermacht, sinkt der Reinnachlass — und mit ihm der Pflichtteils-Anspruch.

Die Konstellation ist nicht beliebig manipulierbar. Pflichtteilsberechtigte Erben können die Erfüllung des Vermächtnisses nach § 692 ABGB kürzen, wenn ihr Pflichtteil sonst ungedeckt bliebe. Erhält der Pflichtteilsberechtigte selbst ein Vermächtnis, wird es nach § 783 ABGB auf den Pflichtteil angerechnet. Eine Pflichtteilsergänzungs-Klage gegen einen Vermächtnisnehmer (analog § 781 ABGB gegen Beschenkte) ist hingegen die Ausnahme — Vermächtnisse sind keine Schenkungen. Für die Pflichtteils-Berechnung hilft die Themenseite Pflichtteil berechnen in Österreich; bei Liegenschaftsbezug die Themenseite Pflichtteil und Immobilie.

💼 Beispielrechnung: Reinnachlass mit Vermächtnis
Salzburger Vater, drei Kinder, Liegenschaft + Wertpapiere
Liegenschaft Aigen (Verkehrswert)+ 850.000 €
Wertpapiere+ 60.000 €
Hausrat / Mobilien+ 100.000 €
Bankkredit (offen)− 0 €
Vermächtnisse an Töchter (je 100.000 €)− 200.000 €
Reinnachlass (Pflichtteils-Basis)= 810.000 €
Pflichtteil je Kind (1/6 × 810.000 €)= 135.000 €
Pflichtteils-Berechnung vereinfachte Darstellung. In der Praxis sind Schenkungs-Anrechnung nach § 788 ABGB und Anrechnung des erhaltenen Vermächtnisses nach § 783 ABGB zu prüfen.

Erfüllungsreihenfolge bei mehreren Vermächtnissen — § 692 ABGB

Werden mehrere Vermächtnisse vergeben — Schmuck an die Enkelin, Geldlegat an die Caritas, Wohnung an den Lebensgefährten — entsteht eine Erfüllungsreihenfolge. § 692 ABGB stellt Sondervermächtnisse (Stücke nach § 647 ABGB) vor Geldlegate und allgemeine Vermächtnisse. Der Pflichtteil steht im Reinnachlass vor allen Vermächtnissen — reicht der Nachlass nicht, werden Vermächtnisse anteilig gekürzt. Streitanfällig sind Bewertungen: Eine Liegenschaft „mit 300.000 Euro Verkehrswert“ kann nach Gutachten 380.000 Euro wert sein, dann reicht der Reinnachlass plötzlich nicht. Die Erfüllung beginnt nach § 684 ABGB mit Annahme der Erbschaft; vor Einantwortung richtet sich der Anspruch gegen die Verlassenschaft, danach gegen die Erben.

Reihenfolge der Erfüllung im Wasserfall — § 692 ABGB
1.Pflichtteilsansprüche als zwingende Geldforderungen — gehen allen Vermächtnissen vor.
2.Sondervermächtnisse (Stücke nach § 647 ABGB) — konkret bezeichnete Sache, Liegenschaft, Schmuck.
3.Geldlegate (§ 651 ABGB) — bestimmte Geldbeträge an namentlich genannte Vermächtnisnehmer.
4.Allgemeine Vermächtnisse — Gattungsvermächtnisse nach § 651 ff. ABGB ohne Stückbezug.
5.Ausschlagung möglich: Vermächtnisnehmer kann nach § 808 ABGB ablehnen — dann fällt die Sache an die Erben zurück (§ 690 ABGB). Mehr dazu auf der Themenseite Erbverzicht und Pflichtteilsverzicht in Österreich.
💡 Praxistipp: Vermächtnis-Reihenfolge im Testament selbst regeln
Wer mehrere Vermächtnisse aussetzt, sollte im Testament selbst eine Rangfolge regeln — etwa: „Im Fall, dass die Verlassenschaft nicht zur vollständigen Erfüllung aller Vermächtnisse reicht, sind zuerst das Vermächtnis A, dann das Vermächtnis B zu erfüllen.“ Damit ist § 692 ABGB ausgehebelt, der Wille klar — und die Erben haben einen einfachen Maßstab. Bei Liegenschafts-Vermächtnissen lohnt sich zusätzlich eine Verkehrswert-Erhebung, damit die Reinnachlass-Berechnung später nicht überrascht.

Streit-Konstellationen aus der Salzburger Praxis

Drei Streit-Konstellationen sind besonders häufig. Der Auslegungsstreit nach § 655 ABGB: Hinterbliebene streiten, ob ein Bedachter Erbe oder Vermächtnisnehmer ist, meistens weil das wertvolle Vermögen in einer Liegenschaft steckt. Der Erfüllungsstreit nach § 692 ABGB: Mehrere Vermächtnisnehmer und Pflichtteilsberechtigte konkurrieren um einen Reinnachlass, der nicht für alle reicht. Der Pflichtteils-Streit gegen einen scheinbaren Vermächtnisnehmer, der tatsächlich Universalerbe nach § 656 ABGB ist — typisch bei Lebensgefährten-Konstellationen.

Bei Druck, Drohung, Täuschung oder familiärem Gruppenzwang beim Errichten kommt eine Anfechtung nach den §§ 565 ff. ABGB hinzu — siehe Themenseite Testament unter Druck — Drohung, Täuschung und Gruppenzwang. Hat der Erblasser einen Pflichtteilsberechtigten enterbt und ein Vermächtnis an Dritte ausgesetzt, läuft die Auseinandersetzung über die Wirksamkeit der Enterbung — Details auf der Themenseite Enterbung in Österreich.

Häufige Fehler

Sieben Fehler, die wir im Verlassenschaftsverfahren regelmäßig sehen

„Vermachen“ statt klar einzusetzen
Der Erblasser schreibt „ich vermache meinem Sohn das Haus“ und meint Erbeinsetzung mit Beschwerung. Auslegungsstreit nach § 655 ABGB ist programmiert.
Pflichtteils-Schmälerung nicht durchgerechnet
Hauptvermögen wird einem Bedachten vermacht, ohne dass die Pflichtteils-Quoten der Übrigen berechnet wurden. Pflichtteils-Klage nach Erbfall ist sicher.
Universalvermächtnis statt Erbeinsetzung gewählt
Erblasser denkt: „Vermächtnis bedeutet weniger Pflichten.“ Übersieht, dass Quotenvermächtnis nach § 656 ABGB als Erbeinsetzung gewertet wird — mit voller Haftung des Bedachten.
Grunderwerbsteuer-Stufentarif übersehen
Liegenschafts-Vermächtnis löst Grunderwerbsteuer aus; Stufentarif Familie gilt nur in gerader Linie und für Ehegatten — nicht für „Bekannte“. Wer das ignoriert, zahlt 3,5 Prozent statt 0,5 Prozent in der ersten Stufe.
Erfüllungsreihenfolge nicht geregelt
Mehrere Vermächtnisse, ohne Rangfolge im Testament — § 692 ABGB greift, Erben streiten über Bewertung und Kürzung.
Vermächtnisnehmer gibt Erbantrittserklärung ab
Vermächtnisnehmer denkt, er müsse „erben“ — gibt unbedingte Erbantrittserklärung ab und haftet plötzlich für Nachlass-Schulden, obwohl er nur ein Stückvermächtnis bekommt.
Ausschlagung verkannt
Vermächtnisnehmer kann das Vermächtnis nach § 808 ABGB ablehnen — wird in der Praxis übersehen, wenn die vermachte Sanierungs-Liegenschaft mehr Last als Wert ist.

Honorar-Spannen — was die anwaltliche Begleitung kostet

Die Honorare folgen den Allgemeinen Honorarkriterien (AHK Stand 1. Oktober 2024). Bemessungsgrundlage ist bei Streit § 5 Z 22 AHK (Erbrechtsstreitigkeiten) beziehungsweise § 5 Z 17 AHK (Geldforderungen). Bei Testaments-Errichtung greift § 8 Abs. 5 AHK. Streitwerte sind im Erbrecht regelmäßig hoch, weil Liegenschafts-Werte einfließen. Die Spanne reicht von 3.500 Euro netto (klare Testaments-Errichtung) bis 35.000 Euro netto (Pflichtteils-Klage mit Liegenschaftsbezug). Was die Schätzung im Einzelfall ergibt, hängt vom Streitwert, der Komplexität der Auslegung, der Verfahrens-Phase und der Zahl der beteiligten Parteien ab. Wir nennen vor jedem Erstgespräch eine Spanne — keine offene Stundenliste.

Honorar-Steckbriefe

Drei typische Mandanten-Konstellationen mit Honorar-Spanne

📝
Testaments-Errichtung
Erblasser in Planungsphase. Beratung, Pflichtteils-Berechnung, Testaments-Entwurf.

Honorar: 3.500 — 8.500 € netto
⚖️
Verlassenschaft + Auslegung
Hinterbliebene mit Auslegungs-Streit. Erbantrittserklärung, Vertretung Gerichtskommissär.

Honorar: 6.500 — 18.500 € netto
🛡️
Pflichtteils-Klage
Pflichtteilsberechtigter, übergangen. Klage gegen Erben oder Universalvermächtnis-Empfänger.

Honorar: 12.500 — 35.000 € netto
Spannen sind Indikatoren auf Basis AHK Stand 1.10.2024. Im Erstgespräch nennen wir Ihnen eine konkrete Schätzung für Ihre Konstellation.

Häufige Fragen zu Vermächtnis und Erbeinsetzung

Bin ich Erbe oder Vermächtnisnehmer, wenn im Testament steht „Mein Sohn bekommt das Haus, meine Tochter erbt“?
Im Regelfall ist der Sohn Vermächtnisnehmer der Liegenschaft (Stückvermächtnis nach § 647 ABGB) und die Tochter Universalerbin des Restnachlasses. Ist das Haus aber das einzige werthaltige Vermögensstück und bleiben der Tochter nur Schulden, kann die OGH-Praxis die Zuwendung als gemeinsame Erbeinsetzung umdeuten („hinkendes Vermächtnis“). Die Auslegung nach § 536 und § 655 ABGB hängt am Erblasserwillen, nicht an der Wortwahl.
Schmälert ein Vermächtnis meinen Pflichtteil?
Ja, indirekt: Das Vermächtnis ist Nachlass-Verbindlichkeit und reduziert den Reinnachlass, also die Berechnungs-Basis des Pflichtteils. Pflichtteilsberechtigte Erben können die Erfüllung des Vermächtnisses nach § 692 ABGB anteilig kürzen, wenn sonst der Pflichtteil ungedeckt bliebe. Erhalten Sie selbst ein Vermächtnis, wird es nach § 783 ABGB auf Ihren Pflichtteil angerechnet.
Welche Steuern fallen bei einer Liegenschaft als Vermächtnis an?
Eine Erbschaftssteuer gibt es seit August 2008 nicht mehr. Es fallen Grunderwerbsteuer nach dem Stufentarif für Familien-Erwerbe an (0,5 / 2 / 3,5 Prozent vom Grundstückswert) sowie eine Eintragungsgebühr von 1,1 Prozent für den Grundbuch-Eintrag. Beim Erwerb durch Nichtverwandte gilt der volle Tarif von 3,5 Prozent.
Kann ich ein Vermächtnis ablehnen?
Ja. Nach § 808 ABGB kann der Vermächtnisnehmer das Vermächtnis ausschlagen — formfrei, aber gegenüber den Erben oder dem Gerichtskommissär nachweisbar. Mit der Ausschlagung fällt die vermachte Sache nach § 690 ABGB an die Erben zurück. Sinnvoll ist die Ausschlagung etwa bei sanierungsbedürftigen Liegenschaften, deren Sanierungs-Last den Verkehrswert übersteigt.

Das Wichtigste auf einen Blick

📌Vermächtnis oder Erbeinsetzung — die Kernpunkte
1. Erbe (§ 532 ABGB) tritt in alle Rechte und Pflichten ein, haftet für Schulden; Vermächtnisnehmer (§ 535 ABGB) hat nur Forderungsrecht auf einzelne Sache.
2. Auslegung nach § 655 / § 536 ABGB richtet sich am Inhalt der Zuwendung aus, nicht an der Bezeichnung im Testament.
3. Quoten- und Universalvermächtnis (§ 656 ABGB) gelten als Erbeinsetzung — der Bedachte haftet quotal.
4. Liegenschafts-Vermächtnis löst Grunderwerbsteuer-Stufentarif (0,5 / 2 / 3,5 %) plus Eintragungsgebühr (1,1 %) aus; Erbschaftssteuer entfällt seit 2008.
5. Vermächtnis schmälert die Pflichtteils-Basis; § 692 ABGB regelt die Erfüllungsreihenfolge — Pflichtteil vor Vermächtnis, Sondervermächtnis vor Geldlegat.
6. Ablehnung des Vermächtnisses ist nach § 808 ABGB möglich; bei unklaren Konstellationen lohnt anwaltliche Auslegungs-Prüfung vor jeder Erbantrittserklärung.

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Wie wir Ihnen helfen können

Wir prüfen Ihre Konstellation entlang von vier Fragen: Wer ist im Testament wie bedacht, wie ist die Zuwendung nach § 655 / § 536 / § 656 ABGB einzuordnen, welche Pflichtteils- und Steuer-Folgen treffen Sie — und welche Verfahrensschritte schützen Sie. Bei Testaments-Errichtung formulieren wir den Text so, dass Auslegungsstreit vermieden wird; im Verlassenschaftsverfahren begleiten wir Sie beim Gerichtskommissär; im Pflichtteils-Streit prüfen wir Ergänzungs- und Kürzungs-Ansprüche und führen die Klage.

Wollen Sie eine Vermächtnis-Ausschlagung oder einen Verzicht prüfen, hilft die Themenseite Erbverzicht und Pflichtteilsverzicht in Österreich. Für die formelle Anfechtung verweisen wir auf Testament anfechten in Österreich. Den allgemeinen Einstieg in die Testaments-Errichtung bietet die übergeordnete Themenseite zum Testament in Österreich; den Überblick über alle erbrechtlichen Beratungsfelder die Schwerpunktseite Erbrecht. Kontaktieren Sie uns für eine erste Einschätzung — wir melden uns innerhalb eines Werktages mit Honorar-Schätzung und Empfehlung der nächsten Schritte.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Honorar-Spannen sind Indikatoren auf Basis der AHK Stand 1. Oktober 2024. Die Grunderwerbsteuer-Tarife für Liegenschafts-Vermächtnisse sind Stand 2026; bei abweichendem Verkehrswert oder Familienverhältnis kann sich der Tarif verändern. OGH-Praxis-Verweise beziehen sich auf die ständige Rechtsprechung 2024 — 2026.

Befristete Mietverträge 2026 – die 5-Jahres-Falle

Befristete Mietverträge sind seit dem 01.01.2026 die Praxis-Falle des österreichischen Mietrechts. Mit der MRG-Novelle des 5. MILG gilt im Voll- und Teilanwendungsbereich eine Mindestbefristung von fünf Jahren – wer kürzer befristet, hat plötzlich einen unbefristeten Vertrag und kann am Befristungsende nicht mehr ordentlich kündigen. Auch Mieter geraten in Fallen: bei mündlichen Verlängerungen, bei nicht abgezogenem Befristungsabschlag und beim stillen Weiterwohnen nach Ablauf. In diesem Beitrag zeigen wir die sechs häufigsten Stolpersteine an konkreten Praxisfällen aus dem Salzburger Sprengel und sagen klar, was die neue Rechtslage für Ihren Vertrag bedeutet.

Befristeter Mietvertrag – Mindestbefristung, Befristungsabschlag oder Verlängerung unklar? Wir prüfen Ihren Vertrag auf 5-Jahres-Mindestbefristung, Schriftform, Befristungsabschlag und Verlängerungsklausel und sagen Ihnen klar, ob die Befristung hält oder kippt. Jetzt anfragen ↓

Mindestbefristung 5 Jahre – was sich gegenüber dem alten Recht geändert hat

Mit dem 5. Mietrechtlichen Inflationslinderungsgesetz (5. MILG) gilt seit dem 01.01.2026 im Anwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes eine Mindestbefristung von fünf Jahren. Bis dahin reichten drei Jahre. Geändert wurde nicht nur die Dauer, sondern auch das Risikoprofil für Vermieter: Wer die fünf Jahre nicht einhält, hat keinen befristeten Vertrag mehr, sondern einen unbefristeten – und kann am vermeintlichen Befristungsende nicht ordentlich kündigen. Die neue Regel betrifft alle Wohnungsmietverträge im Voll- und Teilanwendungsbereich des MRG, also den ganz großen Teil der Wohnungsvermietung in Salzburg.

Eine Übersicht zu allen fünf Änderungen des Mietenpakets 2026 – Wertsicherungs-Deckelung, Mindestbefristung, Richtwert-Begrenzung, Rückforderungsfrist und Übergangsregeln – finden Sie auf unserer übergeordneten Schwerpunktseite zum Mietenpaket 2026. Dieser Beitrag vertieft die Praxis-Falle der Mindestbefristung – also den Stolperstein, der seit Jahresbeginn die meisten Anfragen in unserer Kanzlei erzeugt.

Infografik
Befristung im MRG – alt versus neu
Vergleich der Rechtslage vor und ab 01.01.2026
Bis 31.12.2025
Alte Rechtslage
Mindestbefristung 3 Jahre für Wohnungsmietverträge im MRG-Anwendungsbereich.
Schriftform Pflicht, mündliche Befristung nichtig.
Verlängerung mit mindestens 3 Jahren möglich.
Bestandsverträge laufen mit der damaligen Mindestbefristung weiter.
Ab 01.01.2026
5. MILG – neue Rechtslage
Mindestbefristung 5 Jahre – im Voll- und Teilanwendungsbereich des MRG.
Schriftform weiterhin Pflicht, mündliche Befristung nichtig.
Auch jede Verlängerung muss 5 Jahre umfassen.
Falle: Wer kürzer befristet, hat einen unbefristeten Vertrag.

Die Rechtslage hat sich für Vermieter verschärft, für Mieter gelockert. Wer heute mit drei Jahren befristet, hat in Wahrheit einen unbefristeten Mietvertrag – mit allen Konsequenzen des Kündigungsschutzes nach § 30 MRG. Diese Asymmetrie ist gewollt und reduziert die Praxis kurzfristiger Befristungsketten.

Falle 1 – die Befristung kippt in einen unbefristeten Vertrag

Die zentrale Falle der neuen Rechtslage steckt in § 29 Abs 3 MRG. Schließt der Vermieter einen Vertrag mit weniger als fünf Jahren Befristung ab, gilt der Vertrag nicht etwa mit der gewünschten Befristung, sondern wird automatisch als auf unbestimmte Zeit abgeschlossen behandelt. Die Befristung ist relativ nichtig, also nichtig zugunsten des Mieters – dieser kann wahlweise auf der Befristung bestehen, etwa um den Befristungsabschlag durchzusetzen, oder sich auf die Unbefristetheit berufen, wenn der Vermieter ihn an das vermeintliche Vertragsende erinnert.

Für Vermieter ist das gravierend: Sie verlieren die ordentliche Kündigungsoption am Befristungsende. Eine Beendigung ist dann nur noch aus den taxativen wichtigen Gründen des § 30 MRG möglich – etwa bei erheblichen Mietzinsrückständen, vertragswidrigem Gebrauch oder Eigenbedarf. Diese Gründe sind eng gefasst und schwer nachzuweisen. Wer als Vermieter den Mieter „nach drei Jahren wieder hinausbekommen“ wollte, sitzt auf einem Vertrag, den er regulär nicht mehr beenden kann.

Infografik
Befristungsdauer und Rechtsfolge
Was passiert bei welcher Vertragsdauer ab 01.01.2026?
Risiko-Matrix Befristungsdauer
Voll- und Teilanwendungsbereich MRG, Erstabschluss ab 01.01.2026
Vereinbarte Befristung Rechtsfolge Vermieter-Risiko
1 oder 2 Jahre Vertrag gilt unbefristet Maximal – nur § 30 MRG-Kündigung
3 Jahre (alte 3er-Befristung) Vertrag gilt unbefristet Hoch – häufiger Praxisfall
4 Jahre, 11 Monate Vertrag gilt unbefristet Voll – knappe Unterschreitung reicht
5 Jahre exakt Wirksame Befristung Plangemäß, ordentliche Kündigung möglich
7 oder 10 Jahre Wirksame Befristung Längere Bindung, planbar
Mündliche Befristung gilt unabhängig von der Dauer als nichtig – der Vertrag ist dann ebenfalls unbefristet.

Wer als Vermieter bisher mit Standard-Vertragsmustern arbeitete, sollte diese 2026 nicht ungeprüft weiterverwenden. Wir sehen in unserer Praxis zu befristeten und unbefristeten Mietverträgen regelmäßig Vertragsentwürfe, in denen die alten drei Jahre noch eingetragen sind – mit der unangenehmen Folge, dass der Vermieter seinen Vertrag rechtlich anders einordnen muss als ursprünglich geplant.

Falle 2 und 3 – Verlängerung mündlich, zu kurz oder stillschweigend

Die meisten Praxisfehler entstehen nicht beim Erstabschluss, sondern bei der Verlängerung. § 29 Abs 4 MRG schreibt vor: Auch jede Vertragsverlängerung muss schriftlich erfolgen und die Mindestbefristung wahren – seit 01.01.2026 also fünf Jahre. Eine Verlängerung um drei Jahre ist nichtig, eine Verlängerung um ein Jahr erst recht. Wenn die Verlängerung nichtig ist, kippt der Vertrag wiederum in die Unbefristetheit. Aus einer ursprünglich planbaren Befristungskette wird so ein dauerhafter Mieter.

Infografik
Verlängerung in der Praxis – die drei Stolpersteine
Drei typische Konstellationen, in denen die Befristung kippt
1
Mündliche Verlängerung
Der Vermieter sagt am Telefon „passt, wir machen noch fünf Jahre“ – ohne neue schriftliche Vereinbarung. Mündliche Befristung ist nichtig, der Vertrag läuft als unbefristet weiter, sobald die ursprüngliche Befristung ausläuft.
2
Kurze Folge-Befristung
„Wir verlängern um zwei Jahre, dann sehen wir weiter“ – schriftlich, aber unter der Fünf-Jahres-Grenze. Folge: Verlängerung nichtig, Vertrag wird unbefristet, ordentliche Kündigung ausgeschlossen.
3
Stillschweigende Fortsetzung
Befristung läuft aus, der Mieter bleibt wohnen, der Vermieter unternimmt nichts. Nach § 1114 ABGB iVm Rechtsprechung gilt der Vertrag als auf unbestimmte Zeit fortgesetzt – die Befristungswirkung ist verloren.

Die dritte Konstellation – die stillschweigende Fortsetzung – ist die häufigste Quelle vermeidbarer Schäden auf Vermieterseite. Der Vermieter wartet auf den Auszug, der Mieter wartet auf eine Kündigung, beide Seiten reden nicht miteinander, und nach einigen Wochen ist der Vertrag rechtlich umgewandelt. Wer als Vermieter die Befristung beenden will, muss am Befristungsende aktiv werden: schriftliche Mitteilung, Räumungsaufforderung, im Zweifel Räumungsklage. Auf Mieterseite hingegen ist gerade dieses Schweigen oft der Weg in einen unbefristeten Vertrag – und damit in den Kündigungsschutz nach § 30 MRG.

💡 Praxistipp: Die zweite Verlängerung ist die kritische
In unserer Praxis sehen wir, dass die erste Verlängerung meist sauber schriftlich erfolgt. Bei der zweiten oder dritten Verlängerung schleicht sich Routine ein – ein WhatsApp-Austausch, ein „passt, machen wir wie bisher“. Genau hier kippt die Befristung. Wer als Vermieter mehrere Vertragsserien betreut, sollte für jede Verlängerung dieselbe schriftliche Disziplin wahren wie beim Erstabschluss. Datierte Vereinbarung, beidseitige Unterschrift, klare Fünf-Jahres-Befristung mit konkretem Endtermin.

Falle 4 – Bestandsverträge vor 01.01.2026 falsch eingeschätzt

Eine der wichtigsten Praxisfragen seit Jahresbeginn lautet: Was passiert mit den vor 2026 abgeschlossenen Drei-Jahres-Verträgen? Die Antwort ist zweistufig. Solange der Bestandsvertrag mit der damaligen Mindestbefristung läuft, bleibt er gültig – die Befristung war zum Vertragszeitpunkt rechtmäßig. Sobald jedoch nach dem 01.01.2026 verlängert wird, gilt für die Verlängerung sofort die neue Fünf-Jahres-Regel. Eine Anschlussbefristung um drei Jahre ist seit Jahresbeginn nichtig.

Praktisch bedeutet das: Wer 2024 einen Drei-Jahres-Vertrag unterzeichnet hat, läuft regulär bis 2027 aus. Plant der Vermieter dann eine Verlängerung, muss er erneut fünf Jahre vereinbaren – also bis 2032. Eine kürzere Anschlussbefristung kippt die Verlängerung in die Unbefristetheit, mit allen Konsequenzen aus § 29 Abs 3 MRG. Diese Sommerwelle der ersten Verlängerungen ist seit Mai 2026 auch in unserer Salzburger Praxis spürbar – Hausverwaltungen aus Stadt Salzburg, Hallein und dem Flachgau melden sich aktiv mit Vertragsserien zur Prüfung.

Infografik
Zeitstrahl – Bestandsvertrag und Verlängerung
Beispiel: Vertragsabschluss 2024, drei Jahre Befristung
2024
Erstabschluss mit 3 Jahren
Damals zulässig nach altem § 29 MRG. Vertrag läuft regulär bis 2027.
2026
Stichtag 01.01.2026
Bestehender Vertrag läuft unverändert weiter. Aber: Jede neue Verlängerung muss ab jetzt 5 Jahre umfassen.
2027
Verlängerung steht an
Schriftliche Verlängerung mit Mindestbefristung 5 Jahre nötig. Eine kürzere Anschlussbefristung ist nichtig.
2032
Verlängerung läuft regulär aus
Erst dann wieder neue schriftliche Vereinbarung – oder ordentliche Beendigung.

Manche Vermieter überlegen, schon vor dem regulären Ende einvernehmlich auf einen längeren Vertrag umzustellen. Das ist möglich – setzt aber eine echte Neuabsprache voraus. Eine bloße einseitige Erklärung des Vermieters reicht nicht. Den Übergang sauber dokumentieren, am besten mit Aufhebungsvertrag und neuem Mietvertrag mit Fünf-Jahres-Befristung.

Falle 5 – Befristungsabschlag 25 Prozent nicht abgezogen

Im Vollanwendungsbereich des MRG schreibt § 16 Abs 7 MRG einen Befristungsabschlag von 25 Prozent auf den zulässigen Hauptmietzins vor. Der Abschlag soll den wirtschaftlichen Nachteil des Mieters – die fehlende langfristige Wohnsicherheit – ausgleichen. Praxisfehler: Vermieter rechnen den Abschlag nicht in den vereinbarten Mietzins ein, vermerken ihn nicht im Vertrag oder übersehen ihn bei der ersten Verlängerung. Der Mieter zahlt dann zu viel – und kann die Differenz nach § 16 Abs 8 MRG zurückfordern.

Infografik
Befristungsabschlag – Beispielrechnung
Vollanwendungsbereich, Richtwertmiete, 60 m² Altbau in Salzburg
Mechanismus § 16 Abs 7 und 8 MRG
Wie sich der Befristungsabschlag rechnerisch auswirkt
Schritt Berechnung Beispiel
1. Zulässiger Hauptmietzins unbefristet Richtwert × Fläche ± Zu- und Abschläge 100 % des unbefristeten Mietzinses
2. Befristungsabschlag 25 Prozent abziehen −25 % vom unbefristeten Hauptmietzins
3. Zulässiger befristeter Hauptmietzins Schritt 1 minus Schritt 2 75 % des unbefristeten Mietzinses
4. Wurde mehr verrechnet? Differenz pro Monat × Vertragsmonate Rückforderbare Summe
5. Rückforderungsfrist 3 Jahre nach Vertragsende laut § 16 Abs 8 MRG Antrag an Schlichtungsstelle oder Bezirksgericht
Konkrete Eurobeträge ergeben sich erst aus Richtwert, Fläche und Zu- und Abschlägen des jeweiligen Vertrags.

Wichtig: Der Befristungsabschlag gilt nur im Vollanwendungsbereich des MRG. Im Teilanwendungsbereich – also etwa bei Eigentumswohnungen im Neubau ohne Förderung – fällt der Abschlag weg. Der Mieter zahlt dort den frei vereinbarten Mietzins, ohne Anspruch auf 25-Prozent-Reduktion. Wer als Mieter eine Wohnung mit Befristung anmietet, sollte daher zuerst den Anwendungsbereich klären – und erst danach prüfen, ob der Mietzins das Befristungsrisiko korrekt abbildet.

Wertsicherung und Befristungsabschlag treffen 2026 in einer besonderen Doppelfalle aufeinander: Der MieWeG-Deckel begrenzt die Wertsicherungs-Anpassung im Vollanwendungsbereich auf maximal 1 Prozent für 2026 und 2 Prozent für 2027. Wer also den Abschlag nicht korrekt abgezogen hat und parallel die Wertsicherung am Deckel vorbei berechnet, sammelt zwei Rückforderungstatbestände. Die Themenübersicht zu Index- und Wertsicherungsklauseln erläutert diese zweite Schiene im Detail.

Falle 6 – falscher Anwendungsbereich, falsche Befristung

Die Mindestbefristung von fünf Jahren gilt nicht überall. Sie greift nur im Voll- und Teilanwendungsbereich des MRG. Im Vollausnahmebereich – etwa bei Ein- und Zweifamilienhäusern, bei Untermiete in einer selbst bewohnten Wohnung oder bei Geschäftsräumen außerhalb des MRG – bleibt die Vertragsgestaltung frei. Hier kann nach wie vor mit einem oder zwei Jahren befristet werden. Genau diese Unterscheidung führt regelmäßig zu Fehleinschätzungen: Vermieter halten ihre Wohnung für eine Vollausnahme, obwohl sie tatsächlich im Teilanwendungsbereich liegt – und gestalten die Befristung dann nach falschen Maßstäben.

Infografik
Anwendungsbereich – wo gilt was?
Mindestbefristung und Befristungsabschlag im Überblick
🏛️
Vollanwendungsbereich
Altbau, Förderung
Altbauten bis Baujahr 1953, geförderte Mietwohnungen, Gemeindewohnungen.
5 Jahre Mindestbefristung
Befristungsabschlag 25 % gilt
🏢
Teilanwendungsbereich
Eigentum Neubau
Eigentumswohnungen in Neubauten ohne Förderung, frei finanzierte Mehrparteienhäuser.
5 Jahre Mindestbefristung
Kein Befristungsabschlag
🏡
Vollausnahme
Ein-/Zweifamilienhaus
Ein- und Zweifamilienhäuser, Untermiete in selbst bewohnter Wohnung, ABGB-Miete.
Freie Befristung
Kein gesetzlicher Mindeststandard

Im Zweifel entscheidet die konkrete Liegenschaft, nicht die Annahme des Vermieters. Wer ein Zweifamilienhaus mit drei Wohneinheiten erweitert hat, kann die Vollausnahme verlieren. Wer eine geförderte Wohnung mit auslaufender Förderung hält, wechselt später in den Teilanwendungsbereich. Diese Übergangsfragen werden im Rahmen einer Vertragsprüfung aufgearbeitet.

Drei Praxisfälle aus dem Salzburger Sprengel

Wie spielt sich die neue Rechtslage konkret aus? Drei aktuelle Konstellationen aus unserer Salzburger Praxis – Bezirksgerichte Salzburg, Hallein, St. Johann im Pongau – zeigen das typische Spektrum. Aktenzahlen nennen wir aus Vertraulichkeitsgründen nicht; die Fälle sind anonymisiert und in den wirtschaftlichen Eckdaten exemplarisch gehalten.

Fall 1 – Hausverwaltung mit 18 Drei-Jahres-Verträgen

Eine Salzburger Hausverwaltung betreut 18 Eigentumswohnungen einer privaten Eigentümerfamilie. Die Verträge wurden 2023 und 2024 jeweils mit drei Jahren Befristung abgeschlossen, die ersten Verlängerungen werden ab Sommer 2026 fällig. Die Mandantenfrage: Müssen wir bei jeder Verlängerung sofort fünf Jahre vereinbaren? Was passiert, wenn ein Mieter nur zwei Jahre verlängern möchte? Die rechtliche Antwort ist eindeutig: Eine Verlängerung um zwei Jahre würde den Vertrag in die Unbefristetheit kippen. Wir haben für die Hausverwaltung ein einheitliches Verlängerungsmuster mit Fünf-Jahres-Befristung erstellt, dazu ein klares Kommunikationsprotokoll für die Verhandlung mit den Mietern – Schriftlichkeit, beidseitige Unterschrift, klarer Endtermin.

Fall 2 – Mieterin in unwirksam befristeter Altbauwohnung

Eine Mandantin schloss im Februar 2026 einen befristeten Mietvertrag über drei Jahre ab. Die Wohnung liegt in einem Salzburger Altbau, also im Vollanwendungsbereich des MRG. Nach knapp einem Jahr meldet sich der Vermieter mit dem Hinweis, sie möge sich um eine Anschlusswohnung kümmern. Rechtlich ist die Lage klar: Der Vertrag verstößt gegen die seit Jahresbeginn geltende Fünf-Jahres-Mindestbefristung. Nach § 29 Abs 3 MRG gilt er als unbefristet. Eine ordentliche Kündigung wegen „Befristungsende“ gibt es nicht – der Vermieter kann den Vertrag nur aus den wichtigen Gründen des § 30 MRG beenden. Zusätzlich hat die Mandantin nach § 16 Abs 8 MRG einen Anspruch auf Rückforderung des nicht abgezogenen Befristungsabschlags.

Fall 3 – Eigentümer im Flachgau mit Wertsicherungs-Doppelfalle

Ein Privateigentümer mit sechs Wohnungen im Salzburger Flachgau steht vor einer typischen Mehrfachsituation: Drei Verträge laufen Sommer 2026 aus, alle Verträge enthalten Wertsicherungsklauseln, und die Mieterhöhung zum 1. April 2026 ist durch den MieWeG-Deckel auf 1 Prozent begrenzt. Die Mandantenfrage: Verlängere ich, kündige ich, oder kombiniere ich beides mit einer neuen Mietzinsbasis? Wir haben ein gestuftes Strategie-Mandat erarbeitet – Verlängerung mit Fünf-Jahres-Befristung, neuer angemessener Hauptmietzins inklusive Befristungsabschlag von 25 Prozent, Wertsicherungsklausel mit ausdrücklichem Verweis auf § 1 Abs 2 MieWeG. Die Verlängerung schafft eine saubere neue Vertragsbasis und lässt das Wertsicherungsrisiko der alten Verträge hinter sich.

Checkliste für rechtssichere Befristung 2026

Wer einen befristeten Mietvertrag aufsetzt, verlängert oder prüft, sollte fünf Punkte abarbeiten.

✅ Fünf Punkte für jeden befristeten Vertrag 2026
☑️
Schriftform und Fünf-Jahres-Befristung. Der Vertrag ist schriftlich, mit klarem Beginn- und Enddatum. Mündliche Befristungen sind nichtig.
☑️
Anwendungsbereich geklärt. Voll-, Teil- oder Vollausnahmebereich? Davon hängt ab, ob die Fünf-Jahres-Regel überhaupt greift und ob ein Befristungsabschlag fällig ist.
☑️
Befristungsabschlag im Mietzins erkennbar. Im Vollanwendungsbereich werden 25 Prozent vom unbefristeten Hauptmietzins abgezogen. Der Mietzins im Vertrag ist bereits der reduzierte Betrag.
☑️
Wertsicherungsklausel MieWeG-konform. Verweis auf § 1 Abs 2 MieWeG, jährliche Anpassung zum 1. April, Deckel von 1 Prozent für 2026 und 2 Prozent für 2027 im Vollanwendungsbereich.
☑️
Verlängerung schriftlich, mit eigener Fünf-Jahres-Befristung. Niemals mündlich verlängern, niemals stillschweigend weiterlaufen lassen, niemals mit kürzerer Folgebefristung – auch nicht „nur ein Jahr noch“.
Achtung
Häufige Fehler bei befristeten Verträgen 2026
Drei Jahre wie früher unterzeichnet
Vermieter nutzt das alte Standardmuster. Ergebnis: Vertrag gilt unbefristet, ordentliche Kündigung am vermeintlichen Befristungsende ist ausgeschlossen.
Verlängerung per WhatsApp oder Telefon
„Wir machen wie bisher weiter“ reicht nicht. Mündliche Verlängerung ist nichtig, Vertrag wird unbefristet.
Befristungsabschlag als „Rabatt“ formuliert
Der Abschlag wird als 25-Prozent-Rabatt ausgewiesen, der vereinbarte Mietzins ist aber der unbefristete Vollbetrag. Falsch – der vertragliche Mietzins muss bereits der reduzierte sein.
Stillschweigen am Befristungsende
Der Vermieter wartet ab, der Mieter wohnt weiter. Nach kurzer Zeit gilt der Vertrag als auf unbestimmte Zeit fortgesetzt. Wer das nicht will, muss aktiv reagieren.
Anwendungsbereich falsch eingeschätzt
Vermieter hält die Wohnung für Vollausnahme und befristet auf zwei Jahre. Bei Teilanwendungsbereich greift die Fünf-Jahres-Regel – Befristung kippt.

Wer als Mieter selbst die Initiative ergreifen will, kann die vorzeitige Auflösung des befristeten Vertrags prüfen lassen – nach einem Jahr Mietdauer ist das mit dreimonatiger Kündigungsfrist möglich. Wer als Vermieter eine größere Vertragsserie betreut oder einen Verfahrensstreit über die Wirksamkeit einer Befristung erwartet, sollte die Mietzinsüberprüfung mit Schlichtungsstellen-Verfahren als wahrscheinlichen Pfad mitdenken.

Häufige Fragen zur 5-Jahres-Mindestbefristung

Mein Vertrag aus 2023 hat 3 Jahre Befristung – gilt der noch?
Ja. Verträge, die vor dem 01.01.2026 mit der damals zulässigen Drei-Jahres-Befristung abgeschlossen wurden, laufen unverändert mit dieser Befristung weiter. Erst die Verlängerung nach dem Stichtag muss die neue Mindestbefristung von fünf Jahren wahren – eine kürzere Anschlussbefristung wäre nichtig und würde den Vertrag in die Unbefristetheit kippen lassen.
Was passiert, wenn der Vermieter mir am Befristungsende nicht kündigt – bin ich dann automatisch unbefristet?
Sobald die Befristung abläuft und Sie weiter in der Wohnung bleiben, ohne dass der Vermieter eine Räumung verlangt oder gerichtliche Schritte einleitet, gilt der Vertrag als auf unbestimmte Zeit fortgesetzt. Diese stillschweigende Fortsetzung ergibt sich aus § 1114 ABGB in Verbindung mit der Rechtsprechung. Für den Mieter bedeutet das: voller Kündigungsschutz nach § 30 MRG.
Kann ich als Mieter den Befristungsabschlag rückfordern?
Im Vollanwendungsbereich des MRG ja. Wenn der zulässige Befristungsabschlag von 25 Prozent nicht abgezogen wurde, können Sie die Differenz nach § 16 Abs 8 MRG rückfordern. Die Rückforderungsfrist beträgt drei Jahre nach Vertragsende beziehungsweise Abrechnung. Wir prüfen Ihren Vertrag und berechnen die rückforderbare Summe – im Teilanwendungsbereich besteht dieser Anspruch hingegen nicht.

Das Wichtigste auf einen Blick

📌 Befristete Mietverträge 2026 – die zentralen Punkte
1. Seit dem 01.01.2026 gilt im Voll- und Teilanwendungsbereich des MRG eine Mindestbefristung von fünf Jahren. Kürzere Befristungen sind nichtig.
2. Wer kürzer befristet, hat einen unbefristeten Vertrag – ordentliche Kündigung am vermeintlichen Befristungsende ausgeschlossen, nur § 30 MRG.
3. Auch jede Verlängerung braucht Schriftform und fünf Jahre. Mündliche, kurze oder stillschweigende Verlängerung kippt die Befristung.
4. Bestandsverträge vor 01.01.2026 laufen mit ihrer alten Befristung weiter, jede Verlängerung nach dem Stichtag braucht aber fünf Jahre.
5. Befristungsabschlag von 25 Prozent nach § 16 Abs 7 MRG gilt nur im Vollanwendungsbereich – Rückforderung nach § 16 Abs 8 MRG binnen drei Jahren.
6. Der Anwendungsbereich entscheidet, ob die Fünf-Jahres-Regel und der Abschlag greifen – Voll-, Teil- oder Vollausnahmebereich vor jeder Vertragsgestaltung klären.

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Wie wir Ihnen helfen können

Befristete Mietverträge sind seit dem 01.01.2026 die Praxis-Falle des Mietenpakets – wer die Mindestbefristung von fünf Jahren nicht einhält, verliert die Vertragsherrschaft am Befristungsende. Wir prüfen Ihren Vertrag oder Ihren Vertragsentwurf, klären den Anwendungsbereich, ermitteln den Befristungsabschlag-Anspruch und gestalten Ihre Verlängerung rechtssicher mit Fünf-Jahres-Mindestlaufzeit. Bei Vermieter-Beständen mit mehreren Objekten begleiten wir die Vertragsserie als Pauschalmandat. Kontaktieren Sie uns – Sie wissen nach dem Erstgespräch genau, ob Ihre Befristung hält oder kippt.

Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information zum österreichischen Mietrecht (Stand: Mai 2026) und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Die konkrete Bewertung Ihres Mietvertrags – Anwendungsbereich, Befristungsabschlag, Wertsicherungs-Deckelung und Verlängerungsoptionen – erfolgt im Erstgespräch. Konkrete Eurobeträge und Rückforderungssummen ergeben sich aus den vertraglichen Eckdaten und werden im Einzelfall kalkuliert.