Aufteilung in der Scheidung — was wem gehört nach §§ 81-97 EheG

Wenn eine Ehe in Österreich geschieden wird, regeln die §§ 81 bis 97 EheG, was vom gemeinsamen Vermögen aufgeteilt wird — und was nicht. In die Aufteilung fallen das eheliche Gebrauchsvermögen und die ehelichen Ersparnisse; eingebrachtes, geerbtes und von Dritten geschenktes Vermögen bleibt grundsätzlich draußen, mit der wichtigen Ausnahme der Ehewohnung. Über die Aufteilung entscheidet keine starre Quote, sondern eine Billigkeitsabwägung nach § 83 EheG, die Erwerbs- und Haushaltsbeiträge wertgleich behandelt. Eine übergeordnete Einführung in den Ablauf finden Sie auf unserer Themenseite zur einvernehmlichen Scheidung in Österreich; bei Liegenschaft als Ehewohnung lohnt zusätzlich ein Blick auf die Themenseite Scheidung mit Haus. Dieser Beitrag fokussiert auf den vermögensrechtlichen Aufteilungs-Workflow — was tatsächlich aufgeteilt wird, nach welchem Schlüssel und in welchem Verfahren.

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Aufteilung in der Scheidung — was die §§ 81–97 EheG regeln

Die nacheheliche Vermögensaufteilung in Österreich ist enger gefasst, als viele Mandantinnen und Mandanten annehmen. Die §§ 81 bis 97 EheG regeln ausschließlich, was mit dem ehelichen Gebrauchsvermögen und den ehelichen Ersparnissen geschieht. Pensionsansprüche, Unterhalt und Obsorge sind ausdrücklich nicht Teil dieses Aufteilungs-Pools — sie folgen eigenen gesetzlichen Regeln. Den Ablauf der einvernehmlichen Scheidung selbst beschreibt unsere Themenseite zur einvernehmlichen Scheidung in Österreich; zur Abgrenzung Pensionsansprüche siehe Pensionssplitting bei Scheidungen.

Drei getrennte Themen — drei unterschiedliche Regelungswerke
Aufteilung
§§ 81–97 EheG
Eheliches Gebrauchsvermögen, eheliche Ersparnisse, Liegenschaft als Ehewohnung, Schulden.
Unterhalt
§§ 66 ff EheG, ABGB
Ehegattenunterhalt, Kindesunterhalt — gesonderte Berechnung, kein Aufteilungs-Posten.
Pension
Pensionssplitting, ASVG
Pensionsansprüche und Abfertigung neu folgen eigenen Normen — nicht § 81 EheG.

Was reinfällt — eheliches Gebrauchsvermögen und Ersparnisse

Das Gesetz unterscheidet zwei Vermögensmassen, die beide in den Aufteilungs-Pool gehören. Das eheliche Gebrauchsvermögen nach § 81 Abs 1 EheG umfasst Sachen, die während aufrechter ehelicher Lebensgemeinschaft gemeinsam genutzt wurden: Hausrat, Möbel, Fahrzeuge und vor allem die Ehewohnung. Die ehelichen Ersparnisse nach § 81 Abs 3 EheG sind Wertanlagen, die während der Ehe angesammelt wurden und ihrer Bestimmung nach als Vermögensreserve dienen — typisch sind Sparbücher, Wertpapierdepots, Bausparer, Lebensversicherungen mit Sparcharakter und Kontoguthaben.

Die Abgrenzung zwischen beiden Kategorien ist in der Praxis weniger trennscharf, als das Gesetz suggeriert. Ein Auto kann Gebrauchsvermögen sein oder Ersparnis (Oldtimer als Wertanlage). Wichtig für die Verhandlung: Beide Massen werden zusammen betrachtet und nach demselben Schlüssel aufgeteilt — die Unterscheidung dient eher der Inventarisierung als der Berechnung.

Aufteilungs-Pool — die zwei Massen nach § 81 EheG
Eheliches Gebrauchsvermögen § 81 Abs 1
  • Ehewohnung (Eigenheim, Eigentumswohnung, Mietwohnung)
  • Hausrat, Einrichtung
  • Familienauto, Zweitwagen
  • Garten, Garage, Wirtschaftsgebäude
Eheliche Ersparnisse § 81 Abs 3
  • Sparbücher, Termin- und Festgeld
  • Wertpapierdepots, Fonds, Aktien
  • Bausparer, Bausparvertrag
  • Lebensversicherungen mit Sparcharakter

Was nicht reinfällt — Reinfall-Ausnahmen § 82 EheG

§ 82 EheG zählt taxativ auf, welche Vermögenswerte vom Aufteilungs-Pool ausgenommen sind: in die Ehe Eingebrachtes, Erbschaften und Geschenke Dritter (Z 1); Sachen zum persönlichen Gebrauch (Z 2); Sachen zur Berufsausübung (Z 3); Unternehmens-Anteile, soweit keine bloße Wertanlage (Z 4). Diese vier Reinfall-Ausnahmen sind das Gegenstück zum weiten Aufteilungsbegriff in § 81 EheG.

Die in der Praxis wichtigste Norm versteckt sich in § 82 Abs 2 EheG — die Ausnahme von der Ausnahme. Eine Ehewohnung und der Hausrat fallen trotz Eingebracht-Sein in die Aufteilung, wenn der andere Ehegatte auf ihre Weiterbenutzung zur Sicherung seiner Lebensbedürfnisse oder eines gemeinsamen Kindes angewiesen ist. Dieser Ehewohnungsanspruch ist der Grund, warum eingebrachte Liegenschaften in Salzburg-Aigen, Riedenburg oder Maxglan in 7 von 10 Aufteilungsfällen doch im Pool landen.

Reinfall-Prüfung § 82 EheG
Vermögenswert Norm Im Pool?
Eingebrachtes Vermögen§ 82 Abs 1 Z 1Nein
Erbschaft§ 82 Abs 1 Z 1Nein
Geschenk Dritter§ 82 Abs 1 Z 1Nein
Persönliche Sachen§ 82 Abs 1 Z 2Nein
Berufsausübung§ 82 Abs 1 Z 3Nein
Unternehmensanteile§ 82 Abs 1 Z 4Nein — Wertsteigerung aufteilbar
Ehewohnung mit Angewiesenheit§ 82 Abs 2Ja
💡 Praxistipp — eingebrachte Liegenschaft

Eine eingebrachte oder geerbte Liegenschaft bleibt nicht automatisch außerhalb der Aufteilung. Wird sie als Ehewohnung genutzt und ist der andere Ehegatte oder ein gemeinsames Kind angewiesen, greift § 82 Abs 2 EheG — typische Folge ist eine Ausgleichszahlung von 30 bis 50 Prozent des Verkehrswerts.

Stichtag Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft

Welcher Vermögensbestand aufzuteilen ist, entscheidet nicht das Datum der Scheidungs-Rechtskraft. Maßgeblich ist der Tag, an dem die eheliche Lebensgemeinschaft tatsächlich aufgehoben wurde. Was nach diesem Stichtag erworben wird (Erbschaft, Bonus, Lottogewinn), fällt grundsätzlich nicht mehr in den Pool. Was nach dem Stichtag verbraucht oder weggegeben wird, bleibt dagegen rechnerisch im Pool als rückzuführender Posten. Die aktuelle OGH-Praxis 2024 bis 2025 verlangt für den Stichtags-Beweis die tatsächliche Aufgabe der Wirtschafts- und Vertrauensgemeinschaft — bloße Trennung der Schlafzimmer reicht nicht.

Zeitachse der Aufteilung — vier kritische Termine
1
Eheschließung
Bestand davor ist Eingebrachtes — § 82 Abs 1 Z 1 EheG.
2
Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft
Stichtag — Zugänge danach grundsätzlich draußen.
3
Rechtskraft der Scheidung
Beginn der 1-Jahres-Frist § 95 EheG.
4
Ablauf § 95 EheG
Präklusion — Anspruch erlischt.

Aufteilungsschlüssel § 83 EheG — Billigkeit und Beiträge

§ 83 EheG kennt keine starre Quote. Das Gericht entscheidet nach Billigkeit und berücksichtigt insbesondere Gewicht und Umfang der Beiträge jedes Ehegatten zum Erwerb des Vermögens und zur Haushaltsführung, das Wohl gemeinsamer Kinder sowie Schulden und Verbindlichkeiten. Die Beiträge umfassen ausdrücklich auch Haushaltsführung, Pflege und Erziehung der Kinder — keinen „nur wer verdient hat, bekommt etwas“-Schlüssel.

In der gerichtlichen Praxis führt das bei Lang-Ehe und klassischer Rollenteilung häufig zu einer 50:50-Aufteilung — auch wenn ein Ehegatte das Erwerbseinkommen weitgehend allein erzielt hat. Abweichungen sind möglich bei kurzer Ehedauer oder einseitiger Vermögensbildung in einer späten Ehephase. Wer minderjährige Kinder versorgt, wird nach § 83 EheG iVm dem Kindeswohl zusätzlich begünstigt — siehe Obsorge in Österreich und Kindesunterhalt berechnen.

Bewertungsfaktoren bei der Billigkeitsentscheidung § 83 EheG
Erwerbsbeiträge
Einkommen, Ersparnisse, Investitionen.
Haushaltsführung
Wertgleich — Pflege, Kindererziehung, Haushalt.
Wohl gemeinsamer Kinder
Hauptbetreuung, Wohnsicherung, Stabilität.
Schulden § 91 EheG
Gemeinsame im Pool, alleinige beim Aufnehmer.

Sonderfall Liegenschaft als Ehewohnung — Salzburger Praxis

In Salzburg-Stadt und Umgebung ist die Liegenschaft als Ehewohnung der dominierende Streitwert-Treiber. Eigenheime in Aigen, Riedenburg, Maxglan und Parsch erreichen Verkehrswerte zwischen 600.000 und 1.500.000 Euro; Eigentumswohnungen liegen zwischen 350.000 und 800.000 Euro. Ein Aufteilungsverfahren mit Liegenschaft im Mischvermögen erreicht damit regelmäßig sechsstellige Streitwerte mit Honorar-Bemessungsgrundlage nach § 5 Z 12 AHK Familienrecht.

Drei Lösungswege stehen zur Verfügung: Naturalteilung (selten, etwa bei Doppelhaushälfte), Übernahme gegen Ausgleichszahlung nach § 94 EheG (häufigster Fall) oder Verkauf an Dritte mit Aufteilung des Erlöses. Welcher Weg passt, hängt von Liquidität, Finanzierbarkeit der Ausgleichszahlung und Kinderbetreuung ab. Tiefer in das Thema gehen unsere Themenseite Scheidung mit Haus und Aufteilungsverfahren mit Immobilien. Steuerlich wichtig: Liegenschaftsübertragungen im Aufteilungs-Kontext sind nach § 3 Abs 1 Z 7 GrEStG grunderwerbsteuerfrei — bei 500.000 Euro Verkehrswert eine Ersparnis von rund 17.500 Euro, vorausgesetzt die Übertragung ist sauber als Aufteilungs-Erfüllung dokumentiert.

Drei Lösungswege bei Liegenschaft als Ehewohnung
Naturalteilung
Physische Aufteilung der Liegenschaft — selten möglich (z. B. Doppelhaushälfte mit getrennten Eingängen, zwei selbstständige Eigentumswohnungen).
Übernahme + Ausgleich
Ein Ehegatte übernimmt die Liegenschaft, zahlt Ausgleich nach § 94 EheG — Standardfall in Salzburg, GrESt-frei nach § 3 Abs 1 Z 7 GrEStG.
Verkauf + Aufteilung
Liegenschaft wird an Dritte verkauft, Erlös wird nach Schlüssel aufgeteilt — wenn keiner der Ehegatten die Übernahme finanzieren kann oder will.

Bei Liegenschaft als Ehewohnung sind die Streitwerte in Salzburg regelmäßig sechsstellig — eine frühzeitige Strategie-Prüfung schützt vor teuren Fehlern. Erstgespräch vereinbaren.

Sonderfall Unternehmen, Anteile und Wertsteigerungen

Unternehmensanteile fallen nach § 82 Abs 1 Z 4 EheG grundsätzlich aus dem Aufteilungs-Pool — vorausgesetzt, sie sind keine bloße Wertanlage, sondern dienen der unternehmerischen Tätigkeit. Eine in der Ehe gegründete oder geerbte GmbH bleibt damit dem Inhaber-Ehegatten erhalten; die Anteile selbst werden nicht aufgeteilt.

In den Pool fallen jedoch Wertsteigerungen während der Ehe, soweit sie auf gemeinsame Beiträge zurückzuführen sind. Hat der nicht-unternehmerisch tätige Ehegatte durch Mitarbeit, Haushaltsführung oder direkte Investitionen zur Wertsteigerung beigetragen, wird dieser Anteil als eheliche Ersparnis behandelt und nach § 83 EheG aufgeteilt. Die OGH-Praxis verlangt eine Sachverständigen-Bewertung, die Substanz-Wert, unternehmerisches Risiko und gemeinsame Beiträge sauber trennt. Vertiefung mit Bewertungs-Pfaden bietet unsere Themenseite Aufteilungsverfahren mit Unternehmen.

💡 Praxistipp — Unternehmens-Bewertung

Wer schon vor der Trennung dokumentiert, welche Wertsteigerung auf eigene unternehmerische Leistung (Akquisition, Produkt, Risiko) und welche auf gemeinsame Beiträge (Mitarbeit, Haushaltsführung, Kapital aus gemeinsamen Mitteln) zurückgeht, erhöht im Verfahren seine Argumentationskraft. Eine Bewertung erst in der späten Phase ist deutlich kostspieliger.

Schulden, Schenkungen Dritter und Schenkungen unter Ehegatten

Schulden nach § 91 EheG: Gemeinsam aufgenommene Schulden fallen in die Aufteilung — typisch der Hypothekarkredit für die Ehewohnung, gemeinsame Konsumkredite, gemeinsame Leasingverpflichtungen. Alleinig aufgenommene Schulden bleiben grundsätzlich beim Aufnehmer, soweit sie nicht der gemeinsamen Haushaltsführung gedient haben.

Schenkungen Dritter: Eine Schenkung der Eltern oder Großeltern an einen Ehegatten bleibt nach § 82 Abs 1 Z 1 EheG aufteilungsfrei. Wurde die geschenkte Sache als Ehewohnung genutzt und ist der andere Ehegatte angewiesen, kann § 82 Abs 2 EheG sie dennoch in den Pool ziehen. Schenkungen zwischen Ehegatten folgen einer eigenständigen Beurteilung — die Spezialfälle behandelt detailliert unsere Themenseite Schenkungen zwischen Ehepartnern bei der Scheidung.

Häufige Fehler in der Aufteilungs-Praxis
1
Antragsfrist § 95 EheG verschlafen
1 Jahr nach Rechtskraft — Präklusion, keine Wiedereinsetzung.
2
Stichtag mit Rechtskraft verwechseln
Maßgeblich ist die Aufhebung der Lebensgemeinschaft.
3
Eingebrachte Liegenschaft als „sicher“ einstufen
§ 82 Abs 2 EheG zieht auch eingebrachte Häuser in den Pool.
4
Unternehmensanteile pauschal als frei abhaken
Wertsteigerungen aus gemeinsamen Beiträgen sind aufteilungspflichtig.
5
Haushaltsführung unterschätzen
§ 83 EheG stellt sie Erwerbsbeiträgen wertgleich gegenüber.
6
GrESt-Befreiung § 3 Abs 1 Z 7 GrEStG nicht nutzen
Bei 500.000 Euro ca. 17.500 Euro Ersparnis.

Verfahrensweg und Antragsfrist § 95 EheG

Zwei Wege führen zur abschließenden Aufteilung. Der Idealfall ist die außergerichtliche Aufteilungsvereinbarung nach § 97 EheG, üblicherweise eingebettet in eine Scheidungsfolgenvereinbarung im Rahmen der einvernehmlichen Scheidung. Mediation kann den Weg ebnen — siehe Themenseite Mediation in Familien-Konstellationen; zu den Inhalten der Vereinbarung lesen Sie Scheidungsfolgenvereinbarung.

Der zweite Weg ist der Antrag auf Aufteilung nach § 95 EheG iVm § 235 AußStrG beim Bezirksgericht — ein außerstreitiges Verfahren mit Untersuchungsgrundsatz. Verfahrensdauer typisch 8 bis 24 Monate, bei Mischvermögen mit Sachverständigen-Bewertung auch deutlich länger. Wichtigster Punkt: Der Antrag muss binnen einem Jahr nach Rechtskraft der Scheidung eingebracht werden — § 95 EheG ist eine Präklusionsfrist, eine Wiedereinsetzung ist nicht möglich. Wer ehevertraglich vorbeugen will, findet die Stellschrauben auf unserer Themenseite Ehevertrag und Ehepakt.

Verfahrensablauf — die zwei Pfade
Pfad A — Außergerichtlich
Aufteilungsvereinbarung § 97 EheG
  1. Inventarisierung des Vermögens
  2. Bewertung (ggf. Sachverständige)
  3. Verhandlung / Mediation
  4. Vertragsverfassung Rechtsanwalt
  5. Verbücherung Liegenschaft
Pfad B — Gerichtlich
Antrag § 95 EheG, § 235 AußStrG
  1. Antrag binnen 1 Jahr nach Rechtskraft
  2. Außerstreitverfahren Bezirksgericht
  3. Untersuchungsgrundsatz, Beweisaufnahme
  4. Sachverständige Liegenschaft / Unternehmen
  5. Beschluss nach Billigkeit

Häufige Fragen zur Aufteilung in der Scheidung

Was wird bei der Scheidung in Österreich tatsächlich aufgeteilt?
Aufgeteilt werden ausschließlich eheliches Gebrauchsvermögen (Hausrat, Ehewohnung, Familienauto) und eheliche Ersparnisse (Sparbücher, Wertpapiere, Bausparer, Lebensversicherungen) nach §§ 81 ff EheG. Pensionsansprüche, Unterhalt und Obsorge folgen eigenen Regeln.
Welches eingebrachte Vermögen ist bei der Scheidung geschützt — und welches nicht?
Eingebrachtes, Geerbtes und von Dritten Geschenktes ist nach § 82 Abs 1 Z 1 EheG geschützt. Ausnahme § 82 Abs 2 EheG: Eine eingebrachte Ehewohnung fällt in die Aufteilung, wenn der andere Ehegatte oder ein gemeinsames Kind angewiesen ist. Bei Salzburger Liegenschafts-Mandaten ist dieser Anspruch meist aktiv.
Welcher Stichtag entscheidet über den Vermögensbestand?
Maßgeblich ist die tatsächliche Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft, nicht die Rechtskraft der Scheidung. Was später erworben wird, fällt grundsätzlich nicht mehr in den Pool; was nach dem Stichtag verbraucht oder weggegeben wurde, bleibt rechnerisch im Pool.
Wie lange habe ich nach der Scheidung Zeit für den Antrag?
§ 95 EheG: 1 Jahr nach Rechtskraft der Scheidung. Die Frist ist Präklusionsfrist — nach Ablauf erlischt der Aufteilungsanspruch ersatzlos, eine Wiedereinsetzung gibt es nicht. Spätestens 2 bis 3 Monate vor Ablauf zum Anwalt.
Sind Liegenschaftsübertragungen in der Aufteilung grunderwerbsteuerfrei?
Ja — § 3 Abs 1 Z 7 GrEStG befreit Liegenschaftsübertragungen im Rahmen einer Aufteilung nach §§ 81 ff EheG von der Grunderwerbsteuer, vorausgesetzt die Übertragung ist sauber als Aufteilungs-Erfüllung dokumentiert. Bei 500.000 Euro Verkehrswert ca. 17.500 Euro Ersparnis.
Zusammenfassung
Die Aufteilung in der Scheidung — sechs Kernpunkte
  • In die Aufteilung fallen nach §§ 81 ff EheG nur eheliches Gebrauchsvermögen und eheliche Ersparnisse — nicht Pensionsansprüche, Unterhalt oder Obsorge.
  • Eingebrachtes, geerbtes und von Dritten geschenktes Vermögen ist grundsätzlich aufteilungsfrei (§ 82 Abs 1 Z 1) — die Ehewohnung kann trotzdem in den Pool fallen (§ 82 Abs 2).
  • Stichtag für den Vermögensbestand ist die Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft, nicht die Rechtskraft der Scheidung.
  • Aufteilungsschlüssel ist Billigkeit nach § 83 EheG; Erwerbs- und Haushaltsbeiträge sind wertgleich; bei Lang-Ehe häufig 50:50.
  • Liegenschaftsübertragungen im Aufteilungs-Kontext sind GrESt-frei nach § 3 Abs 1 Z 7 GrEStG.
  • Antrag binnen 1 Jahr nach Rechtskraft Scheidung (§ 95 EheG, Präklusionsfrist) — keine Wiedereinsetzung.

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Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Honorar-Spannen und Streitwerte sind Indikatoren auf Basis der AHK Stand 01.10.2024 und der Salzburger Mandats-Praxis 2024–2026. Die exakte Aufteilungs-Konstellation hängt vom konkreten Sachverhalt, vom Stichtag der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft und von der Vermögensstruktur ab. Steuerliche Auswirkungen (GrESt-Befreiung § 3 Abs 1 Z 7 GrEStG, ImmoESt-Befreiungen) bitte mit Ihrer Steuerberatung abstimmen.