Wenn eine Ehe in Österreich geschieden wird, regeln die §§ 81 bis 97 EheG, was vom gemeinsamen Vermögen aufgeteilt wird — und was nicht. In die Aufteilung fallen das eheliche Gebrauchsvermögen und die ehelichen Ersparnisse; eingebrachtes, geerbtes und von Dritten geschenktes Vermögen bleibt grundsätzlich draußen, mit der wichtigen Ausnahme der Ehewohnung. Über die Aufteilung entscheidet keine starre Quote, sondern eine Billigkeitsabwägung nach § 83 EheG, die Erwerbs- und Haushaltsbeiträge wertgleich behandelt. Eine übergeordnete Einführung in den Ablauf finden Sie auf unserer Themenseite zur einvernehmlichen Scheidung in Österreich; bei Liegenschaft als Ehewohnung lohnt zusätzlich ein Blick auf die Themenseite Scheidung mit Haus. Dieser Beitrag fokussiert auf den vermögensrechtlichen Aufteilungs-Workflow — was tatsächlich aufgeteilt wird, nach welchem Schlüssel und in welchem Verfahren.
Wenn Sie eine konkrete Aufteilungs-Konstellation vor sich haben, vereinbaren Sie ein Erstgespräch — wir prüfen Ihre Vermögenskonstellation anhand der §§ 81–97 EheG und nennen die realistische Honorar-Spanne.
- Aufteilung in der Scheidung — was die §§ 81–97 EheG regeln
- Was reinfällt — eheliches Gebrauchsvermögen und Ersparnisse
- Was nicht reinfällt — Reinfall-Ausnahmen § 82 EheG
- Stichtag Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft
- Aufteilungsschlüssel § 83 EheG — Billigkeit und Beiträge
- Sonderfall Liegenschaft als Ehewohnung — Salzburger Praxis
- Sonderfall Unternehmen, Anteile und Wertsteigerungen
- Schulden, Schenkungen Dritter und Schenkungen unter Ehegatten
- Verfahrensweg und Antragsfrist § 95 EheG
Aufteilung in der Scheidung — was die §§ 81–97 EheG regeln
Die nacheheliche Vermögensaufteilung in Österreich ist enger gefasst, als viele Mandantinnen und Mandanten annehmen. Die §§ 81 bis 97 EheG regeln ausschließlich, was mit dem ehelichen Gebrauchsvermögen und den ehelichen Ersparnissen geschieht. Pensionsansprüche, Unterhalt und Obsorge sind ausdrücklich nicht Teil dieses Aufteilungs-Pools — sie folgen eigenen gesetzlichen Regeln. Den Ablauf der einvernehmlichen Scheidung selbst beschreibt unsere Themenseite zur einvernehmlichen Scheidung in Österreich; zur Abgrenzung Pensionsansprüche siehe Pensionssplitting bei Scheidungen.
Was reinfällt — eheliches Gebrauchsvermögen und Ersparnisse
Das Gesetz unterscheidet zwei Vermögensmassen, die beide in den Aufteilungs-Pool gehören. Das eheliche Gebrauchsvermögen nach § 81 Abs 1 EheG umfasst Sachen, die während aufrechter ehelicher Lebensgemeinschaft gemeinsam genutzt wurden: Hausrat, Möbel, Fahrzeuge und vor allem die Ehewohnung. Die ehelichen Ersparnisse nach § 81 Abs 3 EheG sind Wertanlagen, die während der Ehe angesammelt wurden und ihrer Bestimmung nach als Vermögensreserve dienen — typisch sind Sparbücher, Wertpapierdepots, Bausparer, Lebensversicherungen mit Sparcharakter und Kontoguthaben.
Die Abgrenzung zwischen beiden Kategorien ist in der Praxis weniger trennscharf, als das Gesetz suggeriert. Ein Auto kann Gebrauchsvermögen sein oder Ersparnis (Oldtimer als Wertanlage). Wichtig für die Verhandlung: Beide Massen werden zusammen betrachtet und nach demselben Schlüssel aufgeteilt — die Unterscheidung dient eher der Inventarisierung als der Berechnung.
- Ehewohnung (Eigenheim, Eigentumswohnung, Mietwohnung)
- Hausrat, Einrichtung
- Familienauto, Zweitwagen
- Garten, Garage, Wirtschaftsgebäude
- Sparbücher, Termin- und Festgeld
- Wertpapierdepots, Fonds, Aktien
- Bausparer, Bausparvertrag
- Lebensversicherungen mit Sparcharakter
Was nicht reinfällt — Reinfall-Ausnahmen § 82 EheG
§ 82 EheG zählt taxativ auf, welche Vermögenswerte vom Aufteilungs-Pool ausgenommen sind: in die Ehe Eingebrachtes, Erbschaften und Geschenke Dritter (Z 1); Sachen zum persönlichen Gebrauch (Z 2); Sachen zur Berufsausübung (Z 3); Unternehmens-Anteile, soweit keine bloße Wertanlage (Z 4). Diese vier Reinfall-Ausnahmen sind das Gegenstück zum weiten Aufteilungsbegriff in § 81 EheG.
Die in der Praxis wichtigste Norm versteckt sich in § 82 Abs 2 EheG — die Ausnahme von der Ausnahme. Eine Ehewohnung und der Hausrat fallen trotz Eingebracht-Sein in die Aufteilung, wenn der andere Ehegatte auf ihre Weiterbenutzung zur Sicherung seiner Lebensbedürfnisse oder eines gemeinsamen Kindes angewiesen ist. Dieser Ehewohnungsanspruch ist der Grund, warum eingebrachte Liegenschaften in Salzburg-Aigen, Riedenburg oder Maxglan in 7 von 10 Aufteilungsfällen doch im Pool landen.
| Vermögenswert | Norm | Im Pool? |
|---|---|---|
| Eingebrachtes Vermögen | § 82 Abs 1 Z 1 | Nein |
| Erbschaft | § 82 Abs 1 Z 1 | Nein |
| Geschenk Dritter | § 82 Abs 1 Z 1 | Nein |
| Persönliche Sachen | § 82 Abs 1 Z 2 | Nein |
| Berufsausübung | § 82 Abs 1 Z 3 | Nein |
| Unternehmensanteile | § 82 Abs 1 Z 4 | Nein — Wertsteigerung aufteilbar |
| Ehewohnung mit Angewiesenheit | § 82 Abs 2 | Ja |
Eine eingebrachte oder geerbte Liegenschaft bleibt nicht automatisch außerhalb der Aufteilung. Wird sie als Ehewohnung genutzt und ist der andere Ehegatte oder ein gemeinsames Kind angewiesen, greift § 82 Abs 2 EheG — typische Folge ist eine Ausgleichszahlung von 30 bis 50 Prozent des Verkehrswerts.
Stichtag Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft
Welcher Vermögensbestand aufzuteilen ist, entscheidet nicht das Datum der Scheidungs-Rechtskraft. Maßgeblich ist der Tag, an dem die eheliche Lebensgemeinschaft tatsächlich aufgehoben wurde. Was nach diesem Stichtag erworben wird (Erbschaft, Bonus, Lottogewinn), fällt grundsätzlich nicht mehr in den Pool. Was nach dem Stichtag verbraucht oder weggegeben wird, bleibt dagegen rechnerisch im Pool als rückzuführender Posten. Die aktuelle OGH-Praxis 2024 bis 2025 verlangt für den Stichtags-Beweis die tatsächliche Aufgabe der Wirtschafts- und Vertrauensgemeinschaft — bloße Trennung der Schlafzimmer reicht nicht.
Aufteilungsschlüssel § 83 EheG — Billigkeit und Beiträge
§ 83 EheG kennt keine starre Quote. Das Gericht entscheidet nach Billigkeit und berücksichtigt insbesondere Gewicht und Umfang der Beiträge jedes Ehegatten zum Erwerb des Vermögens und zur Haushaltsführung, das Wohl gemeinsamer Kinder sowie Schulden und Verbindlichkeiten. Die Beiträge umfassen ausdrücklich auch Haushaltsführung, Pflege und Erziehung der Kinder — keinen „nur wer verdient hat, bekommt etwas“-Schlüssel.
In der gerichtlichen Praxis führt das bei Lang-Ehe und klassischer Rollenteilung häufig zu einer 50:50-Aufteilung — auch wenn ein Ehegatte das Erwerbseinkommen weitgehend allein erzielt hat. Abweichungen sind möglich bei kurzer Ehedauer oder einseitiger Vermögensbildung in einer späten Ehephase. Wer minderjährige Kinder versorgt, wird nach § 83 EheG iVm dem Kindeswohl zusätzlich begünstigt — siehe Obsorge in Österreich und Kindesunterhalt berechnen.
Sonderfall Liegenschaft als Ehewohnung — Salzburger Praxis
In Salzburg-Stadt und Umgebung ist die Liegenschaft als Ehewohnung der dominierende Streitwert-Treiber. Eigenheime in Aigen, Riedenburg, Maxglan und Parsch erreichen Verkehrswerte zwischen 600.000 und 1.500.000 Euro; Eigentumswohnungen liegen zwischen 350.000 und 800.000 Euro. Ein Aufteilungsverfahren mit Liegenschaft im Mischvermögen erreicht damit regelmäßig sechsstellige Streitwerte mit Honorar-Bemessungsgrundlage nach § 5 Z 12 AHK Familienrecht.
Drei Lösungswege stehen zur Verfügung: Naturalteilung (selten, etwa bei Doppelhaushälfte), Übernahme gegen Ausgleichszahlung nach § 94 EheG (häufigster Fall) oder Verkauf an Dritte mit Aufteilung des Erlöses. Welcher Weg passt, hängt von Liquidität, Finanzierbarkeit der Ausgleichszahlung und Kinderbetreuung ab. Tiefer in das Thema gehen unsere Themenseite Scheidung mit Haus und Aufteilungsverfahren mit Immobilien. Steuerlich wichtig: Liegenschaftsübertragungen im Aufteilungs-Kontext sind nach § 3 Abs 1 Z 7 GrEStG grunderwerbsteuerfrei — bei 500.000 Euro Verkehrswert eine Ersparnis von rund 17.500 Euro, vorausgesetzt die Übertragung ist sauber als Aufteilungs-Erfüllung dokumentiert.
Bei Liegenschaft als Ehewohnung sind die Streitwerte in Salzburg regelmäßig sechsstellig — eine frühzeitige Strategie-Prüfung schützt vor teuren Fehlern. Erstgespräch vereinbaren.
Sonderfall Unternehmen, Anteile und Wertsteigerungen
Unternehmensanteile fallen nach § 82 Abs 1 Z 4 EheG grundsätzlich aus dem Aufteilungs-Pool — vorausgesetzt, sie sind keine bloße Wertanlage, sondern dienen der unternehmerischen Tätigkeit. Eine in der Ehe gegründete oder geerbte GmbH bleibt damit dem Inhaber-Ehegatten erhalten; die Anteile selbst werden nicht aufgeteilt.
In den Pool fallen jedoch Wertsteigerungen während der Ehe, soweit sie auf gemeinsame Beiträge zurückzuführen sind. Hat der nicht-unternehmerisch tätige Ehegatte durch Mitarbeit, Haushaltsführung oder direkte Investitionen zur Wertsteigerung beigetragen, wird dieser Anteil als eheliche Ersparnis behandelt und nach § 83 EheG aufgeteilt. Die OGH-Praxis verlangt eine Sachverständigen-Bewertung, die Substanz-Wert, unternehmerisches Risiko und gemeinsame Beiträge sauber trennt. Vertiefung mit Bewertungs-Pfaden bietet unsere Themenseite Aufteilungsverfahren mit Unternehmen.
Wer schon vor der Trennung dokumentiert, welche Wertsteigerung auf eigene unternehmerische Leistung (Akquisition, Produkt, Risiko) und welche auf gemeinsame Beiträge (Mitarbeit, Haushaltsführung, Kapital aus gemeinsamen Mitteln) zurückgeht, erhöht im Verfahren seine Argumentationskraft. Eine Bewertung erst in der späten Phase ist deutlich kostspieliger.
Schulden, Schenkungen Dritter und Schenkungen unter Ehegatten
Schulden nach § 91 EheG: Gemeinsam aufgenommene Schulden fallen in die Aufteilung — typisch der Hypothekarkredit für die Ehewohnung, gemeinsame Konsumkredite, gemeinsame Leasingverpflichtungen. Alleinig aufgenommene Schulden bleiben grundsätzlich beim Aufnehmer, soweit sie nicht der gemeinsamen Haushaltsführung gedient haben.
Schenkungen Dritter: Eine Schenkung der Eltern oder Großeltern an einen Ehegatten bleibt nach § 82 Abs 1 Z 1 EheG aufteilungsfrei. Wurde die geschenkte Sache als Ehewohnung genutzt und ist der andere Ehegatte angewiesen, kann § 82 Abs 2 EheG sie dennoch in den Pool ziehen. Schenkungen zwischen Ehegatten folgen einer eigenständigen Beurteilung — die Spezialfälle behandelt detailliert unsere Themenseite Schenkungen zwischen Ehepartnern bei der Scheidung.
Verfahrensweg und Antragsfrist § 95 EheG
Zwei Wege führen zur abschließenden Aufteilung. Der Idealfall ist die außergerichtliche Aufteilungsvereinbarung nach § 97 EheG, üblicherweise eingebettet in eine Scheidungsfolgenvereinbarung im Rahmen der einvernehmlichen Scheidung. Mediation kann den Weg ebnen — siehe Themenseite Mediation in Familien-Konstellationen; zu den Inhalten der Vereinbarung lesen Sie Scheidungsfolgenvereinbarung.
Der zweite Weg ist der Antrag auf Aufteilung nach § 95 EheG iVm § 235 AußStrG beim Bezirksgericht — ein außerstreitiges Verfahren mit Untersuchungsgrundsatz. Verfahrensdauer typisch 8 bis 24 Monate, bei Mischvermögen mit Sachverständigen-Bewertung auch deutlich länger. Wichtigster Punkt: Der Antrag muss binnen einem Jahr nach Rechtskraft der Scheidung eingebracht werden — § 95 EheG ist eine Präklusionsfrist, eine Wiedereinsetzung ist nicht möglich. Wer ehevertraglich vorbeugen will, findet die Stellschrauben auf unserer Themenseite Ehevertrag und Ehepakt.
- Inventarisierung des Vermögens
- Bewertung (ggf. Sachverständige)
- Verhandlung / Mediation
- Vertragsverfassung Rechtsanwalt
- Verbücherung Liegenschaft
- Antrag binnen 1 Jahr nach Rechtskraft
- Außerstreitverfahren Bezirksgericht
- Untersuchungsgrundsatz, Beweisaufnahme
- Sachverständige Liegenschaft / Unternehmen
- Beschluss nach Billigkeit
Häufige Fragen zur Aufteilung in der Scheidung
Was wird bei der Scheidung in Österreich tatsächlich aufgeteilt?
Welches eingebrachte Vermögen ist bei der Scheidung geschützt — und welches nicht?
Welcher Stichtag entscheidet über den Vermögensbestand?
Wie lange habe ich nach der Scheidung Zeit für den Antrag?
Sind Liegenschaftsübertragungen in der Aufteilung grunderwerbsteuerfrei?
- In die Aufteilung fallen nach §§ 81 ff EheG nur eheliches Gebrauchsvermögen und eheliche Ersparnisse — nicht Pensionsansprüche, Unterhalt oder Obsorge.
- Eingebrachtes, geerbtes und von Dritten geschenktes Vermögen ist grundsätzlich aufteilungsfrei (§ 82 Abs 1 Z 1) — die Ehewohnung kann trotzdem in den Pool fallen (§ 82 Abs 2).
- Stichtag für den Vermögensbestand ist die Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft, nicht die Rechtskraft der Scheidung.
- Aufteilungsschlüssel ist Billigkeit nach § 83 EheG; Erwerbs- und Haushaltsbeiträge sind wertgleich; bei Lang-Ehe häufig 50:50.
- Liegenschaftsübertragungen im Aufteilungs-Kontext sind GrESt-frei nach § 3 Abs 1 Z 7 GrEStG.
- Antrag binnen 1 Jahr nach Rechtskraft Scheidung (§ 95 EheG, Präklusionsfrist) — keine Wiedereinsetzung.
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Brandauer Rechtsanwälte begleiten in Salzburg seit Jahren Aufteilungs-Mandate über das gesamte Spektrum — vom Strategie-Erstgespräch bei drohender Trennung über die außergerichtliche Aufteilungsvereinbarung bis zum kontradiktorischen Verfahren bei Liegenschaft im Mischvermögen. Wir prüfen Ihre Vermögenskonstellation anhand der §§ 81–97 EheG, klären den Stichtag und entwickeln eine realistische Verhandlungs-Strategie. Honorar-Spannen orientieren sich an der AHK Stand 01.10.2024 — bei Salzburger Liegenschaft als Ehewohnung liegen Mandatswerte für die außergerichtliche Lösung typisch zwischen 5.500 und 14.500 Euro netto, für das gerichtliche Verfahren zwischen 12.500 und 45.000 Euro netto.
Übergeordnete Orientierung zum Scheidungs-Ablauf bietet unsere Themenseite zur einvernehmlichen Scheidung; zur Local-Frage Honorar und Ablauf in Salzburg lesen Sie Scheidungsanwalt in Salzburg — Ablauf und Kosten. Kontaktieren Sie uns für ein Erstgespräch — das Vorabprüfungs-Formular am Ende hilft, die wichtigsten Eckdaten Ihrer Aufteilung schon vor dem Termin zu erfassen.