Gesellschafter-Ausschluss aus der GmbH — § 66 GmbHG, Verfahren und Abfindung in der Praxis

Wenn ein Gesellschafter einer österreichischen GmbH aus der Gesellschaft hinausgedrängt werden soll, ist der Weg selten kurz. § 66 GmbHG erlaubt den Ausschluss aus wichtigem Grund — durchsetzbar nicht durch Mehrheitsbeschluss, sondern erst durch gerichtliches Gestaltungsurteil. Vor jeder Klage entscheidet der Gesellschaftsvertrag: Welche Tatbestände, welche Mehrheit, welche Abfindung sieht das Statut vor? Erst dann wird beurteilt, ob das Verhalten die hohe Schwelle des „wichtigen Grundes“ trägt. Eine übergeordnete Einführung in die Eskalationsstufen finden Sie auf unserer Themenseite Gesellschafterstreit GmbH Österreich; eine ältere Übersicht bietet unser grundlegender Beitrag zum Gesellschafter-Ausschluss. Dieser Beitrag zeigt die Praxis 2026: vom wichtigen Grund über das Verfahren bis zur Abfindung.

Sie überlegen, einen Mit-Gesellschafter aus der GmbH auszuschließen — oder Sie sind selbst von einem Ausschluss-Verfahren betroffen? Schildern Sie uns die Situation kurz, wir prüfen Statut, Tatbestand und Verfahrensweg vor dem ersten Termin. Erst-Einschätzung anfordern — wir nennen vorab den realistischen Verfahrensweg. Jetzt anfragen ↓

Wenn Sie wissen wollen, ob Ihr konkreter Sachverhalt einen Ausschluss nach § 66 GmbHG trägt — und welcher Verfahrensweg taktisch sinnvoll ist — vereinbaren Sie ein vertrauliches Erst-Gespräch in unserer Kanzlei in Salzburg. Wir prüfen Statut, Beweislage und Mehrheitsverhältnisse, bevor der erste Beschluss gefasst wird.

Wann ein Gesellschafter-Ausschluss überhaupt möglich ist

Das österreichische GmbH-Recht kennt zwei Wege, einen Gesellschafter aus der Gesellschaft zu entfernen. Der erste ist der gesetzliche: § 66 GmbHG erlaubt den Ausschluss aus wichtigem Grund durch Klage der Gesellschaft. Der zweite ist der statutarische: Der Gesellschaftsvertrag kann zusätzliche Tatbestände und besondere Verfahren vorsehen, solange sie nicht gegen § 879 ABGB verstoßen. Wichtig ist die Abgrenzung zur Aufgriffsklausel: Sie regelt das automatische Ausscheiden bei Tod, Insolvenz, Pfändung oder Scheidung — das ist kein Ausschluss im Sinne des § 66 GmbHG. Dieses Instrument behandelt ein weiterer Beitrag in Vorbereitung (Veröffentlichung am 5. Mai 2026): Aufgriffsklausel im Gesellschaftsvertrag.

Weg 1 — Gesetzlich
Ausschlussklage § 66 GmbHG
Aktivlegitimation: die Gesellschaft. Voraussetzung: Gesellschafterbeschluss mit qualifizierter Mehrheit, Betroffener ohne Stimmrecht. Gericht entscheidet durch Gestaltungsurteil.
Achtung: Verfahrensdauer in erster Instanz typisch 14–30 Monate, plus Berufung und ggf. Revision.
Weg 2 — Statut
Ausschluss- und Aufgriffsklausel
Ausschluss-Tatbestände, Hinauskündigungsrechte oder „Texas Shoot-Out“. Vollziehung ohne Klage möglich, wenn das Statut sauber gemacht ist.
Vorteil: Schneller, weniger Beweislast — sofern die Klausel rechtswirksam und § 879 ABGB-konform ist.

Was als „wichtiger Grund“ zählt — Praxis-Katalog

Der „wichtige Grund“ ist der zentrale Knackpunkt jedes Ausschluss-Verfahrens. Die ständige Rechtsprechung des OGH verlangt eine Gesamtbetrachtung: Ein einzelner Vorfall reicht nur bei besonderer Schwere — etwa strafbare Untreue gegen die Gesellschaft. Meist trägt erst die Summe der Pflichtverletzungen den wichtigen Grund. Subsidiarität ist Pflicht: Bevor der Ausschluss greift, müssen mildere Mittel geprüft werden — Abberufung als Geschäftsführer, Stimmrechtsbindung oder Aufgriffsrecht.

Was als wichtiger Grund anerkannt ist
1
Konkurrenztätigkeit / Verstoß gegen das Wettbewerbsverbot — eigene Konkurrenzgesellschaft, Abwerbung von Kunden, Beteiligung am direkten Wettbewerber.
2
Verschwiegenheitsbruch — Verrat von Geschäftsgeheimnissen, Weitergabe interner Bilanzdaten, öffentliche Diffamierung.
3
Sabotage des Gesellschaftszwecks — Blockade operativer Beschlüsse, Erpressungsversuche, Vereitelung von Bankfinanzierungen.
4
Strafbare Handlung — Untreue, Bilanzdelikt, Veruntreuung von Gesellschaftsvermögen. Vertieft in einem Beitrag in Vorbereitung (Veröffentlichung 14. Mai 2026): GF-Haftung bei Bilanzdelikt; Übersicht zur Geschäftsführerhaftung in Österreich.
5
Verschuldensunabhängige persönliche Umstände — Privatinsolvenz, Verlust einer Konzession, dauerhafte Geschäftsunfähigkeit.
6
Nachhaltige Zerrüttung des Vertrauensverhältnisses — vor allem in Familien-GmbHs und personalistischen Gesellschaften.

Was nicht als wichtiger Grund anerkannt wird, ist genauso aufschlussreich: Strategische Differenzen, die Ausübung von Stimmrechten als Minderheit, Kritik an Geschäftsführer-Vergütungen, persönliche Spannungen ohne operative Folgen — all das trägt einen Ausschluss nicht. Entscheidend ist die Wiederholung oder die fortdauernde Wirkung der Pflichtverletzung.

Praxistipp: Beweis-Tagebuch ab dem ersten Vorfall
Ab dem ersten Verdachtsmoment ein chronologisches Beweis-Tagebuch führen — Datum, Vorfall, Zeugen, gesicherte Mails, Gesprächsprotokolle. Wir sehen regelmäßig Mandate, in denen der wichtige Grund inhaltlich vorliegt, aber prozessual nicht beweisbar ist.

Statut zuerst — Ausschluss-Klausel im Gesellschaftsvertrag

Vor jedem Ausschluss-Beschluss steht die Statut-Vollprüfung. Geprüft werden müssen Mehrheitserfordernisse, Ausschluss-Tatbestände, Verfahrensregeln (Mediations-Pflicht, Schiedsklausel) sowie Abfindungsmodalitäten und Verfügungsbeschränkungen. Eine ausführliche Behandlung dieser Klauseln bietet unsere Themenseite Gesellschaftsvertrag GmbH Österreich. In der Praxis sehen wir vier Klausel-Typen mit typischen Tücken.

Ausschluss-Tatbestände
Typ 1
Tatbestände enumeriert (Konkurrenz, Insolvenz, Verlust Konzession). Tücke: Liste oft taxativ, nicht erschöpfend gewollt — Auslegungsstreit programmiert.
Mehrheitsklausel
Typ 2
Erforderliche Mehrheit (üblich 75 % oder 90 %). Tücke: Stimmrechtsausschluss verschiebt die Mehrheit — anders rechnen als auf den ersten Blick.
Abfindungsklausel
Typ 3
Bewertungsmethode, Abschläge, Ratenstundung. Tücke: Buchwert-Klauseln halten der § 879-ABGB-Prüfung häufig nicht stand.
Verfahrensklausel
Typ 4
Mediation, Schiedsgericht, Anhörung. Tücke: Wer die Vorprüfung überspringt, riskiert die Klage-Abweisung mangels Prozessvoraussetzung.

Das Verfahren Schritt für Schritt — von Beweissicherung bis Urteil

Ein Ausschluss-Verfahren läuft in acht erkennbaren Schritten ab. Schritte 1 bis 4 ziehen sich typisch zwei bis sechs Monate, das Hauptverfahren (Schritte 5 bis 8) 14 bis 30 Monate in erster Instanz — Berufung und Revision noch nicht eingerechnet.

Acht Schritte vom Verdacht bis zum Vollzug
1
Beweissicherung — Mail-Forensik, Zeugen, ggf. Detektivbericht. Screenshots ohne Authentizitätsprüfung sind im Hauptverfahren nicht verwertbar.
2
Statut-Prüfung und Mehrheitskalkulation — § 39 GmbHG anwenden, Mehrheitsschwelle berechnen.
3
Einberufung Sondergeneralversammlung mit explizitem Tagesordnungspunkt „Ausschluss“. Form und Fristen siehe Generalversammlung GmbH einberufen.
4
Beschlussfassung mit qualifizierter Mehrheit — Betroffener ohne Stimmrecht. Notarielles Protokoll bei Statut-Pflicht.
5
Ausschlussklage § 66 GmbHG — Gestaltungsklage am Sitz-Landesgericht, Aktivlegitimation der Gesellschaft.
6
Einstweilige Verfügung § 381 EO — Verfügungsverbot, ggf. GF-Suspendierung. Frühe Beantragung verhindert Strohmann-Übertragungen.
7
Hauptverfahren mit Sachverständigem — Unternehmensbewertung nach KFS BW 1, Beweisaufnahme.
8
Urteil oder Vergleich — anschließend Anteilseinziehung oder Übertragung, Abfindungsauszahlung.

Jeder dieser acht Schritte hat fall-spezifische Stolperfallen. Wir prüfen mit Ihnen Statut, Beweislage und Mehrheitsverhältnisse — bevor der erste Beschluss gefasst wird.

Stimmrechtsausschluss während des Verfahrens — § 39 GmbHG

§ 39 GmbHG ordnet an, dass ein Gesellschafter bei Beschlüssen, die ihn persönlich betreffen, kein Stimmrecht hat. Auf den Ausschluss-Beschluss wird diese Regelung in der OGH-Praxis übertragen: Der Betroffene darf nicht mitstimmen. Das hat dramatische Auswirkungen auf die Mehrheitsverhältnisse.

Ein Beispiel: Hält der Mehrheitsgesellschafter (52 %) gegen den Minderheitsgesellschafter (48 %) und verlangt das Statut 75 %, scheint der Beschluss aussichtslos. Tatsächlich aber wird der Betroffene aus der Berechnungsbasis genommen — der Mehrheitsgesellschafter hält dann 100 % der stimmberechtigten Anteile, der Beschluss kommt zustande. Wird das Stimmrecht hingegen falsch behandelt, ist der Beschluss anfechtbar oder nichtig. Strategisch sinnvoll ist eine einstweilige Verfügung zur Stimmrechtsklarheit oder ein vorgelagerter Feststellungsbeschluss. Den Spiegelfall — wenn Sie sich gegen einen fehlerhaften Beschluss wehren — beschreiben wir im Beitrag Gesellschafterbeschluss anfechten in der GmbH.

Abfindung — der Streitpunkt, der das Verfahren entscheidet

In der Verfahrenswirklichkeit ist die Abfindung der eigentliche Streitpunkt. Wenn der wichtige Grund nach mehreren Monaten Beweisaufnahme erhärtet ist, geht es nur noch um Geld. § 65 GmbHG ist der gesetzliche Anker: Der ausscheidende Gesellschafter erhält den Verkehrswert seines Geschäftsanteils, vorbehaltlich wirksamer Statutsklauseln. Standard ist das kombinierte Substanz- und Ertragswertverfahren nach KFS BW 1. Bei mittelständischen GmbHs liegt der Verkehrswert typisch deutlich über dem Buchwert — wer mit einer Buchwert-Klausel kalkuliert, unterschätzt die Abfindung regelmäßig um den Faktor 2 bis 5.

Abfindungsklauseln: was zulässig ist, was sittenwidrig
Klausel-Typ Praxis-Bewertung Risiko § 879 ABGB
Verkehrswert nach KFS BW 1 Standard, sicher gering
Verkehrswert minus 20 % Abschlag Regelmäßig zulässig gering
Verkehrswert minus 30–50 % Abschlag Einzelfallprüfung erhöht
Buchwert-Klausel ohne stille Reserven In jüngerer Praxis kritisch hoch
Ratenstundung bis 5 Jahre, marktüblich verzinst Üblich gering
Ratenstundung > 10 Jahre, ohne marktübliche Zinsen Schwer haltbar hoch

Verzugszinsen auf die Abfindungsforderung regelt § 1333 ABGB — gesetzlich 4 % ab Fälligkeit, statutarisch frei vereinbarbar (üblich 5 bis 8 %). Je länger die Stundung, desto höher der zumutbare Zinssatz, sonst kippt die Klausel.

Praxistipp: Vergleichs-Korridor in Schritt 1, nicht in Schritt 7
Vor der ersten Klage gehört eine grobe Bewertung des Geschäftsanteils auf den Tisch — Substanzwert plus Ertragswert, mit und ohne Abschlag. Mandanten, die diese Berechnung erst nach 18 Monaten Verfahrensdauer machen, schließen typischerweise zu schlechteren Konditionen ab.

Sicherungsmittel — Anteil während des Verfahrens schützen

Während des Verfahrens kann der Betroffene versuchen, seinen Anteil zu übertragen — an einen Strohmann, ein Familienmitglied oder im Wege einer Verpfändung. Vier Sicherungsmittel sollten daher früh geprüft werden.

Vier Sicherungsmittel im Ausschluss-Verfahren
☑️
Einstweilige Verfügung § 381 EO — Verfügungsverbot, im Firmenbuch eintragungsfähig.
☑️
Geschäftsanteils-Verpfändung — verpfändet an eine Bank, oft nicht mehr rückgängig zu machen. Siehe GmbH-Anteil verpfänden.
☑️
Annahme-Sperre Firmenbuch — bei drohender Übertragung kann das Firmenbuchgericht eine Vormerkung eintragen.
☑️
Stimmrechtsbindung — vertragliche Verpflichtung, das Stimmrecht bis Verfahrensende nicht abweichend auszuüben.

Sonderfall Familien-GmbH und Mehrheitsgesellschafter-Ausschluss

Familien-GmbH — wenn der Konflikt am Esstisch begann

In Familien-GmbHs ist die Schwelle des wichtigen Grundes höher und niedriger zugleich: Höher, weil das Vertrauensverhältnis traditionell tiefer ist; niedriger, weil eine nachhaltige Zerrüttung in einer personalistisch geprägten GmbH eher als wichtiger Grund anerkannt wird, sobald sie operative Auswirkungen hat. Generationen-Stamm-Konstellationen sind besonders konfliktträchtig — hier greifen oft Erbrecht, Stiftungsstrukturen und Gesellschaftsrecht ineinander. Eine Mediationsklausel im Statut ist Standard und Pflicht zugleich: Wer die vorgelagerte Mediation überspringt, riskiert die Abweisung der Ausschluss-Klage mangels Prozessvoraussetzung.

Praxistipp: Familien-GmbH — Mediation vor Klage, immer
Eine übersprungene Mediation ist keine Förmelei: Sie ist Prozessvoraussetzung, und die Ausschluss-Klage wird mangels Prozessvoraussetzung abgewiesen. Zwei Stunden Mediations-Versuch retten oft das gesamte Verfahren — manchmal endet die Mediation sogar mit einer tragfähigen Einigung.

Mehrheitsgesellschafter ausschließen — geht das überhaupt?

Ja, ein Mehrheitsgesellschafter kann ausgeschlossen werden — aber die Schwelle ist dramatisch hoch. Die OGH-Linie verlangt eine nachhaltige Zerstörung des Gesellschaftszwecks, die durch mildere Mittel nicht beseitigt werden kann. Praktisch bedeutsam wird das vor allem bei strafbarer Untreue, Bilanzdelikt oder Insolvenzverschleppung. § 39 GmbHG schließt die Mehrheit vom Stimmrecht aus, sodass die Minderheit den Beschluss tragen kann. In 50/50-Konstellationen scheitert dieser Weg meistens — hier hilft oft nur eine Statut-Klausel mit „Texas Shoot-Out“ oder „Russian Roulette“.

Prävention — wie ein gutes Statut den Ausschluss vermeidet

Wer eine GmbH neu gründet oder das Statut anpasst, hat die Chance, das Verfahren von vornherein zu vermeiden — oder so weit zu beschleunigen, dass es nicht 30 Monate dauert. Sechs Klauseln gehören in jedes mittelständische Gesellschafter-Statut, das einen Ausschluss-Risikofall absichern soll. Die Detail-Gestaltung beschreibt unsere Themenseite Gesellschaftsvertrag GmbH Österreich; bei Neugründungen lohnt der Blick auf GmbH gründen Österreich.

Sechs Statut-Klauseln, die einen Ausschluss-Konflikt vorwegnehmen
☑️
Aufgriffsklausel für Tod, Insolvenz, Pfändung — automatisches Ausscheiden ohne Klage.
☑️
Hinauskündigungsrecht mit Befristung und sachlichem Grund — risikoärmer als § 66-Prozess.
☑️
Mediationsklausel als zwingender Klage-Vorlauf — entlastet Gerichte und Vermögen.
☑️
Schiedsklausel — schneller als ordentliche Gerichte, vertraulich.
☑️
Bewertungsklausel mit klarer Methode (KFS BW 1) und maßvollem Abschlag.
☑️
Wettbewerbsverbot mit Sanktion — Vertragsstrafe statt § 66-Prozess.

Häufige Fehler im Ausschluss-Verfahren

Sechs Fehler kehren in der Praxis regelmäßig wieder — jeder einzelne kann das Verfahren um Monate verlängern oder zum Scheitern bringen.

Beschluss ohne Stimmrechtsausschluss
Die Mehrheit lässt den Betroffenen beim Beschluss mitstimmen — der Beschluss ist anfechtbar, oft nichtig. Folge: § 41 GmbHG-Anfechtung, Verfahren startet von vorne.
Statut-Mehrheit nicht vorab geprüft
Die Klausel verlangt 90 % statt 75 % — der Beschluss scheitert. Vor jeder Einberufung gehört eine Statut-Analyse mit Mehrheitsberechnung auf den Tisch.
Beweise nicht gerichtsfest gesichert
Mail-Screenshots ohne Authentizitätsprüfung, Zeugenaussagen ohne schriftliche Festhaltung. Im Hauptverfahren regelmäßig nicht verwertbar.
Buchwert-Klausel ungeprüft übernommen
Mehrheit setzt auf Buchwert-Klausel — der Auszuschließende erstreitet eine deutlich höhere Abfindung wegen Sittenwidrigkeit nach § 879 ABGB.
Einstweilige Verfügung versäumt
Der Betroffene überträgt den Anteil an einen Strohmann oder verpfändet ihn an eine Bank — der Vollzug des Urteils wird erschwert oder unmöglich.
Geschäftsführer-Abberufung mit Ausschluss vermischt
Beide Maßnahmen brauchen getrennte Beschlüsse mit unterschiedlichen Mehrheiten. Wer sie zusammenwirft, riskiert die Anfechtung beider Beschlüsse.

Wann lohnt sich der Ausschluss, wann ist der Vergleich klüger?

Am Ende jedes Erstgesprächs steht die Frage: Verfahren oder Vergleich? Fünf Faktoren entscheiden — Beweislage, Streitwert, Vertrauensverhältnis, Verfahrensdauer und Reputations-Risiko. Der Streitwert orientiert sich am Verkehrswert des Geschäftsanteils (§ 5 Z 14 AHK), nicht am Stammkapital — bei mittelständischen GmbHs typisch im hohen sechsstelligen Bereich. Konkrete Verfahrenskosten besprechen wir im Erstgespräch.

📌 Das Wichtigste auf einen Blick
1
Der Ausschluss nach § 66 GmbHG ist kein Mehrheitsbeschluss, sondern Gestaltungsurteil — 1. Instanz 14 bis 30 Monate.
2
„Wichtiger Grund“ verlangt Gesamtbetrachtung: Konkurrenztätigkeit, Verschwiegenheitsbruch, Sabotage, strafbare Handlungen, Privatinsolvenz, Vertrauenszerstörung.
3
Vor jedem Beschluss steht die Statut-Vollprüfung: Mehrheit, Ausschluss-Tatbestände, Stimmrechtsausschluss nach § 39 GmbHG, Mediations- und Schiedsklauseln.
4
Abfindung folgt dem Verkehrswert nach KFS BW 1; Buchwert-Klauseln halten der § 879-ABGB-Prüfung oft nicht stand.
5
Sicherungsmittel — § 381 EO, Annahme-Sperre Firmenbuch — gehören in die ersten Wochen, nicht in die zweite Instanz.
6
Prävention durch sechs Statut-Klauseln: Aufgriffsrecht, Hinauskündigung, Mediation, Schieds-, Bewertungs- und Wettbewerbsklausel.

Häufige Fragen zum Gesellschafter-Ausschluss

Wie lange dauert ein Gesellschafter-Ausschluss-Verfahren?
Erste Instanz typisch 14 bis 30 Monate, Berufung weitere 6 bis 12 Monate. Inklusive Vorbereitung und Vollzug ist mit zwei bis vier Jahren Gesamtdauer zu rechnen. Vergleiche entstehen meist zwischen dem 12. und 18. Verfahrensmonat, wenn das Sachverständigen-Gutachten vorliegt.
Welche Mehrheit braucht der Ausschluss-Beschluss?
Das richtet sich nach dem Statut. Üblich sind 75 % oder 90 %. Der Betroffene ist nach § 39 GmbHG vom Stimmrecht ausgeschlossen — die Mehrheit bezieht sich auf die verbleibenden Anteile. Schweigt das Statut, gilt einfache Mehrheit; in der Praxis empfiehlt sich die qualifizierte Mehrheit zur Reduktion des Anfechtungsrisikos.
Was passiert, wenn das Statut keine Ausschluss-Klausel hat?
Der gesetzliche Weg über § 66 GmbHG bleibt offen: Beschluss mit qualifizierter Mehrheit, anschließend Ausschluss-Klage am Sitz-Landesgericht, Gestaltungsurteil. Ohne Statut-Klausel dauert das Verfahren tendenziell länger.
Wer zahlt die Abfindung — die GmbH oder die übrigen Gesellschafter?
Das hängt vom Vollzug ab. Wird der Anteil eingezogen, zahlt die GmbH — Voraussetzung: ausreichend freies Eigenkapital nach § 82 GmbHG. Wird der Anteil an die Mit-Gesellschafter übertragen, zahlen diese anteilig. Mischfinanzierung mit Bank-Kredit ist üblich.
Kann ein 50/50-Gesellschafter den anderen ausschließen?
Theoretisch ja: § 39 GmbHG bewirkt, dass nur der nicht-betroffene Gesellschafter abstimmt. Praktisch ist die Schwelle hoch — Subsidiaritätsprüfung wird streng gehandhabt. Häufiger lösen 50/50-Konstellationen über „Texas Shoot-Out“-Klauseln im Statut.

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