Vermächtnis oder Erbeinsetzung — der Unterschied, der im Testament den Unterschied macht

Wer im Testament bedacht ist, ist nicht automatisch Erbe. Das österreichische Erbrecht trennt zwei Rollen mit unterschiedlichen Folgen für Haftung, Pflichtteil, Steuern und Verfahren: den Erben (Universalsukzession nach § 532 ABGB) und den Vermächtnisnehmer mit blossem Forderungsrecht gegen die Verlassenschaft (§ 535 ABGB). Die Bezeichnung im Testament ist dabei nicht entscheidend — der Inhalt der Zuwendung ist es, und wer das verkennt, riskiert Auslegungsstreit, Pflichtteils-Klagen und unnötige Haftung. Eine allgemeine Einführung in das Testament und seine Errichtungs-Voraussetzungen finden Sie auf unserer übergeordneten Themenseite zum Testament in Österreich; auf der Schwerpunktseite Erbrecht finden Sie alle weiteren Beratungsfelder im Überblick. Dieser Beitrag fokussiert auf den entscheidenden Praxis-Unterschied: Wann ist eine Zuwendung Vermächtnis, wann Erbeinsetzung — und welche Folgen das im Streitfall hat.

Sie planen ein Testament und sind unsicher, ob Sie einen Erben einsetzen oder ein Vermächtnis aussetzen sollen? Sie sind im Testament bedacht und unsicher, ob Sie Erbe oder Vermächtnisnehmer sind? Sie wurden durch ein Vermächtnis übergangen? Wir prüfen Ihre konkrete Konstellation anhand der aktuellen OGH-Praxis 2024 — 2026 und nennen Ihnen vorab eine realistische Honorar-Spanne. Jetzt anfragen ↓

Vermächtnis oder Erbeinsetzung — der Unterschied im Testament

Das österreichische Erbrecht kennt zwei klar getrennte Rollen. Wer Erbe ist, tritt nach § 532 ABGB in die gesamte vermögensrechtliche Stellung des Erblassers ein — Universalsukzession mit Aktiva und Passiva. Der Erbe haftet für die Nachlassverbindlichkeiten und gibt eine Erbantrittserklärung ab: bedingt nach § 802 ABGB (Haftung auf das Inventar beschränkt) oder unbedingt (Haftung mit dem eigenen Vermögen). Wer Vermächtnisnehmer ist, hat nach § 535 ABGB nur einen schuldrechtlichen Anspruch gegen die Verlassenschaft beziehungsweise später gegen die Erben — er bekommt die einzelne Sache, haftet aber nicht für die Schulden des Erblassers.

Im Streitfall ist diese Trennung Auslöser für Klagen über sechsstellige Beträge. Ein typisches Beispiel aus unserer Salzburger Praxis: Ein Vater hinterlässt den Satz „Mein Sohn bekommt das Haus, meine Tochter erbt.“ Der Sohn glaubt, er sei Vermächtnisnehmer; die Tochter glaubt, sie sei Universalerbin. Es kann genau umgekehrt sein. Mehr zu den allgemeinen Grundlagen auf unserer übergeordneten Themenseite zum Testament in Österreich; hier bleiben wir bei der Differenzierung und ihren Folgen.

Infografik · Typ A

Erbe oder Vermächtnisnehmer — fünf Dimensionen im Vergleich

Welche Rolle Sie haben, entscheidet über Haftung, Steuer und Pflichtteilsbezug

⚖️
Erbe (§ 532 ABGB)
Universalsukzession
  • Rechtsstellung: Gesamtnachfolge in alle Rechte und Pflichten
  • Haftung: für Nachlass-Schulden (bedingt oder unbedingt)
  • Erfüllung: Erbantrittserklärung beim Gerichtskommissär
  • Pflichtteil: Erbe ist regelmäßig Pflichtteils-Schuldner
  • Steuer: Grunderwerbsteuer-Stufentarif Familie
📜
Vermächtnisnehmer (§ 535 ABGB)
Einzelnachfolge
  • Rechtsstellung: Forderungsrecht auf einzelne Sache oder Geld
  • Haftung: keine Haftung für Nachlass-Schulden
  • Erfüllung: Erfüllungsanspruch nach § 684 ABGB
  • Pflichtteil: Vermächtnis schmälert Pflichtteils-Basis
  • Steuer: Grunderwerbsteuer bei Liegenschaft, sonst keine

Vermächtnis oder Erbeinsetzung? Auslegung nach § 655 ABGB

§ 655 ABGB enthält die zentrale Auslegungsregel: Hat der Erblasser den ganzen Nachlass oder einen Bruchteil zugewendet, gilt Erbeinsetzung. Sind es einzelne Sachen, Geldbeträge oder Forderungen, liegt Vermächtnis vor. § 536 ABGB stellt klar: Die Bezeichnung im Testament ist nicht entscheidend; Mass ist der Erblasserwille. Die OGH-Praxis 2024 bis 2026 hat diese Linie mehrfach bestätigt.

In der Praxis ist die Abgrenzung selten eindeutig. „Ich vermache meinem Sohn das Haus“ klingt nach Vermächtnis — wenn das Haus aber den werthaltigen Nachlass darstellt und nur Schulden übrigbleiben, deutet die OGH-Rechtsprechung die Zuwendung als Erbeinsetzung („hinkendes Vermächtnis“). Bei Streit über die Auslegung hilft die Themenseite zum Testament-Anfechten in Österreich; bei Beschwerung mit Wohnrecht oder Fruchtgenuss die Themenseite zur OGH-Praxis 2026 bei Pflichtteil, Schenkung und Wohnrecht.

Infografik · Typ B

Wortlaut im Testament — und welche Auslegung wahrscheinlich ist

Prüfraster aus § 655 / § 656 ABGB und der ständigen OGH-Praxis

1
„Ich setze X zum Alleinerben ein“ oder „X bekommt mein gesamtes Vermögen“ — eindeutige Erbeinsetzung; X wird Universalerbe mit Haftung und Pflichtteils-Pflicht.
2
„X erbt 1/4 meines Nachlasses“ — Quotenvermächtnis nach § 656 ABGB, gilt als Erbeinsetzung; X haftet quotal.
3
„Ich vermache X die Liegenschaft Aigen“ — Stückvermächtnis nach § 647 ABGB, sofern werthaltiger Restnachlass für Erben verbleibt; sonst Auslegung als Erbeinsetzung („hinkendes Vermächtnis“).
4
„X bekommt 50.000 Euro aus meinem Vermögen“ — Geldvermächtnis nach § 651 ABGB; X ist Vermächtnisnehmer, haftet nicht.
5
„Mein Sohn bekommt das Haus, meine Tochter erbt“ — Mischformulierung; Auslegung im Einzelfall, häufig Sohn = Vermächtnisnehmer + Tochter = Universalerbin, mit allen Folgen für Haftung und Pflichtteil.
💡 Praxistipp: Bezeichnung beim Errichten klar regeln
Wenn Sie ein Testament selbst formulieren, vermeiden Sie Mischformulierungen. Schreiben Sie etwa: „Ich setze meinen Sohn zum Alleinerben ein und beschwere ihn mit folgenden Vermächtnissen an meine Töchter: …“. Damit ist die Erbeinsetzung eindeutig, die Vermächtnisse sind als solche bezeichnet, die Erfüllungsreihenfolge nach § 692 ABGB ist unkompliziert — und der Auslegungsstreit nach § 655 ABGB ist von vornherein vermieden.

Universalvermächtnis und Quotenvermächtnis — § 656 ABGB

§ 656 ABGB regelt einen Sonderfall, der oft missverstanden wird. Wer einem Bedachten den ganzen Nachlass oder einen Bruchteil davon „vermacht“, hat keinen Vermächtnisnehmer eingesetzt, sondern einen Erben. Das Universalvermächtnis — „Ich vermache mein gesamtes Vermögen meiner Lebensgefährtin“ — wird in ständiger OGH-Praxis als Erbeinsetzung gewertet. Gleiches gilt für das Quotenvermächtnis: „Mein Bruder bekommt 1/4, meine Schwester 3/4 meines Nachlasses.“

Wer als vermeintlicher „Vermächtnisnehmer“ einer Quote zu 1/4 angesehen wird, glaubt, er bekomme einen Geldanspruch und haftet für nichts. Tatsächlich wird er Universalerbe zu 1/4, haftet quotal für Nachlass-Schulden und ist quotal Pflichtteils-Schuldner. Mehr zu den Pflichtteils-Konstellationen auf der übergeordneten Themenseite zum Pflichtteilsrecht in Österreich.

📊 Wortlaut × Auslegung × Folge im Verlassenschaftsverfahren
Drei typische Konstellationen — Stand OGH-Praxis 2024 — 2026
Wortlaut Testament Rechtsfolge Wirkung für Bedachten
„Ich vermache mein gesamtes Vermögen meiner Lebensgefährtin“ Erbeinsetzung (Universalvermächtnis nach § 656 ABGB) Universalerbin, haftet, Pflichtteils-Schuldnerin
„Mein Bruder bekommt 1/4 meines Nachlasses“ Erbeinsetzung (Quotenvermächtnis nach § 656 ABGB) Quotaler Erbe, quotale Haftung
„Mein Sohn erhält die Liegenschaft Maxglan, meine Tochter den Rest“ Sohn = Vermächtnisnehmer, Tochter = Universalerbin (sofern Restnachlass werthaltig) Sohn ohne Haftung, Tochter mit voller Haftung
Bei „hinkendem Vermächtnis“ (Liegenschaft = Hauptwert, Restnachlass nur Schulden) deutet die OGH-Praxis die Zuwendung regelmäßig in Erbeinsetzung um.

Liegenschaft als Vermächtnis — Grunderwerbsteuer und Eintragung

Liegt das Hauptvermögen in einer Liegenschaft, wird das Vermächtnis schnell zum steuerlichen Hauptthema. Der Erwerb von Todes wegen unterliegt nach § 1 Abs. 1 Z 2 GrEStG der Grunderwerbsteuer. Bemessungsgrundlage ist seit der Reform 2016 der Grundstückswert nach § 4 Abs. 1 GrEStG; in Familienkonstellationen gilt der Stufentarif 0,5 / 2 / 3,5 Prozent. Hinzu kommt die Eintragungsgebühr nach § 26a GGG in Höhe von 1,1 Prozent. Eine Erbschaftssteuer existiert seit August 2008 nicht mehr.

Der Stufentarif gilt für Verwandte in gerader Linie, Ehegatten, eingetragene Partner und Lebensgefährten in eheähnlicher Lebensgemeinschaft. „Bekannte“ oder „Freunde“ zahlen den vollen Tarif (3,5 Prozent vom Grundstückswert). Mehr zur Bewertung im Erbfall auf unserer Themenseite Pflichtteil und Immobilie — Bewertung, Stundung, Durchsetzung.

⚖️ Berechnungsbeispiel: Wohnhaus 850.000 Euro als Vermächtnis
GrEst-Stufentarif Familie nach § 7 Abs. 1 Z 2 GrEStG, Stand 2026
1
Erste Stufe bis 250.000 Euro × 0,5 % — 1.250 Euro Grunderwerbsteuer
2
Zweite Stufe 250.000 — 400.000 Euro × 2 % — 3.000 Euro
3
Dritte Stufe 400.000 — 850.000 Euro × 3,5 % — 15.750 Euro
Σ
Grunderwerbsteuer gesamt: 20.000 Euro (≈ 2,35 Prozent effektiv)
+
Eintragungsgebühr § 26a GGG (1,1 % vom Verkehrswert): 9.350 Euro
Bei nichtverwandten Vermächtnisnehmern voller Tarif 3,5 % auf den gesamten Grundstückswert (= 29.750 Euro statt 20.000 Euro). Verkehrswert 2026 vorbehaltlich Sachverständigengutachten.

Haftung — wer zahlt die Schulden des Erblassers?

Die Haftungs-Frage ist der schärfste Trennungspunkt. Der Erbe haftet nach § 802 ABGB für die Schulden des Erblassers — bedingt (auf das Inventar beschränkt) oder unbedingt (mit dem gesamten eigenen Vermögen). Wer eine unbedingte Erbantrittserklärung abgibt, kann mit Privatvermögen einstehen müssen — der teuerste Fehler im Verlassenschaftsverfahren. Der Vermächtnisnehmer haftet überhaupt nicht für die Nachlassschulden; er hat einen reinen Forderungsanspruch nach § 535 ABGB.

Bei überschuldetem Nachlass kann der Vermächtnisnehmer die konkrete Sache trotzdem erhalten — die Erben haften im Privatvermögen für Verbindlichkeiten. Die Erben können die Erfüllung allerdings nach § 692 ABGB kürzen, wenn der Reinnachlass nicht für Pflichtteile und Vermächtnisse reicht. Wer in einer schwierigen Konstellation steht, sollte früh klären, ob eine bedingte Erbantrittserklärung schützt — Details über die Schwerpunktseite Erbrecht.

Infografik · Drei-Säulen-Vergleich

Drei Wege durch die Haftungsfrage

Erbe (unbedingt)
Haftung mit eigenem Vermögen — auch über den Nachlass hinaus. Vorteil: voller Zugriff auf Aktiva. Risiko: Schulden überschreiten das Inventar.
Achtung — riskant bei unklaren Verbindlichkeiten
Erbe (bedingt § 802)
Haftung beschränkt auf das Inventar; eigenes Vermögen ist geschützt. Voraussetzung: Inventarisierung — kostet Zeit und Gerichtsgebühr.
Standard-Empfehlung in unklaren Fällen
Vermächtnisnehmer
Keine Haftung für Nachlass-Schulden. Dafür nur Forderungsrecht nach § 684 ABGB; Erfüllung kann nach § 692 ABGB gekürzt werden.
Risikofrei, aber nicht immer voll erfüllbar

Pflichtteils-Bezug — schmälert ein Vermächtnis den Pflichtteil?

Der Pflichtteil ist ein zwingender Geldanspruch der nahen Angehörigen. Nach § 757 und § 759 ABGB beträgt er die halbe gesetzliche Erbquote für Kinder und Ehegatten. Berechnungsbasis ist der Reinnachlass (Aktiva minus Nachlass-Verbindlichkeiten). Hier wird das Vermächtnis relevant: Es ist nach herrschender Lehre Nachlass-Verbindlichkeit und schmälert die Pflichtteils-Basis. Werden wesentliche Vermögenswerte an Dritte vermacht, sinkt der Reinnachlass — und mit ihm der Pflichtteils-Anspruch.

Die Konstellation ist nicht beliebig manipulierbar. Pflichtteilsberechtigte Erben können die Erfüllung des Vermächtnisses nach § 692 ABGB kürzen, wenn ihr Pflichtteil sonst ungedeckt bliebe. Erhält der Pflichtteilsberechtigte selbst ein Vermächtnis, wird es nach § 783 ABGB auf den Pflichtteil angerechnet. Eine Pflichtteilsergänzungs-Klage gegen einen Vermächtnisnehmer (analog § 781 ABGB gegen Beschenkte) ist hingegen die Ausnahme — Vermächtnisse sind keine Schenkungen. Für die Pflichtteils-Berechnung hilft die Themenseite Pflichtteil berechnen in Österreich; bei Liegenschaftsbezug die Themenseite Pflichtteil und Immobilie.

💼 Beispielrechnung: Reinnachlass mit Vermächtnis
Salzburger Vater, drei Kinder, Liegenschaft + Wertpapiere
Liegenschaft Aigen (Verkehrswert)+ 850.000 €
Wertpapiere+ 60.000 €
Hausrat / Mobilien+ 100.000 €
Bankkredit (offen)− 0 €
Vermächtnisse an Töchter (je 100.000 €)− 200.000 €
Reinnachlass (Pflichtteils-Basis)= 810.000 €
Pflichtteil je Kind (1/6 × 810.000 €)= 135.000 €
Pflichtteils-Berechnung vereinfachte Darstellung. In der Praxis sind Schenkungs-Anrechnung nach § 788 ABGB und Anrechnung des erhaltenen Vermächtnisses nach § 783 ABGB zu prüfen.

Erfüllungsreihenfolge bei mehreren Vermächtnissen — § 692 ABGB

Werden mehrere Vermächtnisse vergeben — Schmuck an die Enkelin, Geldlegat an die Caritas, Wohnung an den Lebensgefährten — entsteht eine Erfüllungsreihenfolge. § 692 ABGB stellt Sondervermächtnisse (Stücke nach § 647 ABGB) vor Geldlegate und allgemeine Vermächtnisse. Der Pflichtteil steht im Reinnachlass vor allen Vermächtnissen — reicht der Nachlass nicht, werden Vermächtnisse anteilig gekürzt. Streitanfällig sind Bewertungen: Eine Liegenschaft „mit 300.000 Euro Verkehrswert“ kann nach Gutachten 380.000 Euro wert sein, dann reicht der Reinnachlass plötzlich nicht. Die Erfüllung beginnt nach § 684 ABGB mit Annahme der Erbschaft; vor Einantwortung richtet sich der Anspruch gegen die Verlassenschaft, danach gegen die Erben.

Reihenfolge der Erfüllung im Wasserfall — § 692 ABGB
1.Pflichtteilsansprüche als zwingende Geldforderungen — gehen allen Vermächtnissen vor.
2.Sondervermächtnisse (Stücke nach § 647 ABGB) — konkret bezeichnete Sache, Liegenschaft, Schmuck.
3.Geldlegate (§ 651 ABGB) — bestimmte Geldbeträge an namentlich genannte Vermächtnisnehmer.
4.Allgemeine Vermächtnisse — Gattungsvermächtnisse nach § 651 ff. ABGB ohne Stückbezug.
5.Ausschlagung möglich: Vermächtnisnehmer kann nach § 808 ABGB ablehnen — dann fällt die Sache an die Erben zurück (§ 690 ABGB). Mehr dazu auf der Themenseite Erbverzicht und Pflichtteilsverzicht in Österreich.
💡 Praxistipp: Vermächtnis-Reihenfolge im Testament selbst regeln
Wer mehrere Vermächtnisse aussetzt, sollte im Testament selbst eine Rangfolge regeln — etwa: „Im Fall, dass die Verlassenschaft nicht zur vollständigen Erfüllung aller Vermächtnisse reicht, sind zuerst das Vermächtnis A, dann das Vermächtnis B zu erfüllen.“ Damit ist § 692 ABGB ausgehebelt, der Wille klar — und die Erben haben einen einfachen Maßstab. Bei Liegenschafts-Vermächtnissen lohnt sich zusätzlich eine Verkehrswert-Erhebung, damit die Reinnachlass-Berechnung später nicht überrascht.

Streit-Konstellationen aus der Salzburger Praxis

Drei Streit-Konstellationen sind besonders häufig. Der Auslegungsstreit nach § 655 ABGB: Hinterbliebene streiten, ob ein Bedachter Erbe oder Vermächtnisnehmer ist, meistens weil das wertvolle Vermögen in einer Liegenschaft steckt. Der Erfüllungsstreit nach § 692 ABGB: Mehrere Vermächtnisnehmer und Pflichtteilsberechtigte konkurrieren um einen Reinnachlass, der nicht für alle reicht. Der Pflichtteils-Streit gegen einen scheinbaren Vermächtnisnehmer, der tatsächlich Universalerbe nach § 656 ABGB ist — typisch bei Lebensgefährten-Konstellationen.

Bei Druck, Drohung, Täuschung oder familiärem Gruppenzwang beim Errichten kommt eine Anfechtung nach den §§ 565 ff. ABGB hinzu — siehe Themenseite Testament unter Druck — Drohung, Täuschung und Gruppenzwang. Hat der Erblasser einen Pflichtteilsberechtigten enterbt und ein Vermächtnis an Dritte ausgesetzt, läuft die Auseinandersetzung über die Wirksamkeit der Enterbung — Details auf der Themenseite Enterbung in Österreich.

Häufige Fehler

Sieben Fehler, die wir im Verlassenschaftsverfahren regelmäßig sehen

„Vermachen“ statt klar einzusetzen
Der Erblasser schreibt „ich vermache meinem Sohn das Haus“ und meint Erbeinsetzung mit Beschwerung. Auslegungsstreit nach § 655 ABGB ist programmiert.
Pflichtteils-Schmälerung nicht durchgerechnet
Hauptvermögen wird einem Bedachten vermacht, ohne dass die Pflichtteils-Quoten der Übrigen berechnet wurden. Pflichtteils-Klage nach Erbfall ist sicher.
Universalvermächtnis statt Erbeinsetzung gewählt
Erblasser denkt: „Vermächtnis bedeutet weniger Pflichten.“ Übersieht, dass Quotenvermächtnis nach § 656 ABGB als Erbeinsetzung gewertet wird — mit voller Haftung des Bedachten.
Grunderwerbsteuer-Stufentarif übersehen
Liegenschafts-Vermächtnis löst Grunderwerbsteuer aus; Stufentarif Familie gilt nur in gerader Linie und für Ehegatten — nicht für „Bekannte“. Wer das ignoriert, zahlt 3,5 Prozent statt 0,5 Prozent in der ersten Stufe.
Erfüllungsreihenfolge nicht geregelt
Mehrere Vermächtnisse, ohne Rangfolge im Testament — § 692 ABGB greift, Erben streiten über Bewertung und Kürzung.
Vermächtnisnehmer gibt Erbantrittserklärung ab
Vermächtnisnehmer denkt, er müsse „erben“ — gibt unbedingte Erbantrittserklärung ab und haftet plötzlich für Nachlass-Schulden, obwohl er nur ein Stückvermächtnis bekommt.
Ausschlagung verkannt
Vermächtnisnehmer kann das Vermächtnis nach § 808 ABGB ablehnen — wird in der Praxis übersehen, wenn die vermachte Sanierungs-Liegenschaft mehr Last als Wert ist.

Honorar-Spannen — was die anwaltliche Begleitung kostet

Die Honorare folgen den Allgemeinen Honorarkriterien (AHK Stand 1. Oktober 2024). Bemessungsgrundlage ist bei Streit § 5 Z 22 AHK (Erbrechtsstreitigkeiten) beziehungsweise § 5 Z 17 AHK (Geldforderungen). Bei Testaments-Errichtung greift § 8 Abs. 5 AHK. Streitwerte sind im Erbrecht regelmäßig hoch, weil Liegenschafts-Werte einfließen. Die Spanne reicht von 3.500 Euro netto (klare Testaments-Errichtung) bis 35.000 Euro netto (Pflichtteils-Klage mit Liegenschaftsbezug). Was die Schätzung im Einzelfall ergibt, hängt vom Streitwert, der Komplexität der Auslegung, der Verfahrens-Phase und der Zahl der beteiligten Parteien ab. Wir nennen vor jedem Erstgespräch eine Spanne — keine offene Stundenliste.

Honorar-Steckbriefe

Drei typische Mandanten-Konstellationen mit Honorar-Spanne

📝
Testaments-Errichtung
Erblasser in Planungsphase. Beratung, Pflichtteils-Berechnung, Testaments-Entwurf.

Honorar: 3.500 — 8.500 € netto
⚖️
Verlassenschaft + Auslegung
Hinterbliebene mit Auslegungs-Streit. Erbantrittserklärung, Vertretung Gerichtskommissär.

Honorar: 6.500 — 18.500 € netto
🛡️
Pflichtteils-Klage
Pflichtteilsberechtigter, übergangen. Klage gegen Erben oder Universalvermächtnis-Empfänger.

Honorar: 12.500 — 35.000 € netto
Spannen sind Indikatoren auf Basis AHK Stand 1.10.2024. Im Erstgespräch nennen wir Ihnen eine konkrete Schätzung für Ihre Konstellation.

Häufige Fragen zu Vermächtnis und Erbeinsetzung

Bin ich Erbe oder Vermächtnisnehmer, wenn im Testament steht „Mein Sohn bekommt das Haus, meine Tochter erbt“?
Im Regelfall ist der Sohn Vermächtnisnehmer der Liegenschaft (Stückvermächtnis nach § 647 ABGB) und die Tochter Universalerbin des Restnachlasses. Ist das Haus aber das einzige werthaltige Vermögensstück und bleiben der Tochter nur Schulden, kann die OGH-Praxis die Zuwendung als gemeinsame Erbeinsetzung umdeuten („hinkendes Vermächtnis“). Die Auslegung nach § 536 und § 655 ABGB hängt am Erblasserwillen, nicht an der Wortwahl.
Schmälert ein Vermächtnis meinen Pflichtteil?
Ja, indirekt: Das Vermächtnis ist Nachlass-Verbindlichkeit und reduziert den Reinnachlass, also die Berechnungs-Basis des Pflichtteils. Pflichtteilsberechtigte Erben können die Erfüllung des Vermächtnisses nach § 692 ABGB anteilig kürzen, wenn sonst der Pflichtteil ungedeckt bliebe. Erhalten Sie selbst ein Vermächtnis, wird es nach § 783 ABGB auf Ihren Pflichtteil angerechnet.
Welche Steuern fallen bei einer Liegenschaft als Vermächtnis an?
Eine Erbschaftssteuer gibt es seit August 2008 nicht mehr. Es fallen Grunderwerbsteuer nach dem Stufentarif für Familien-Erwerbe an (0,5 / 2 / 3,5 Prozent vom Grundstückswert) sowie eine Eintragungsgebühr von 1,1 Prozent für den Grundbuch-Eintrag. Beim Erwerb durch Nichtverwandte gilt der volle Tarif von 3,5 Prozent.
Kann ich ein Vermächtnis ablehnen?
Ja. Nach § 808 ABGB kann der Vermächtnisnehmer das Vermächtnis ausschlagen — formfrei, aber gegenüber den Erben oder dem Gerichtskommissär nachweisbar. Mit der Ausschlagung fällt die vermachte Sache nach § 690 ABGB an die Erben zurück. Sinnvoll ist die Ausschlagung etwa bei sanierungsbedürftigen Liegenschaften, deren Sanierungs-Last den Verkehrswert übersteigt.

Das Wichtigste auf einen Blick

📌Vermächtnis oder Erbeinsetzung — die Kernpunkte
1. Erbe (§ 532 ABGB) tritt in alle Rechte und Pflichten ein, haftet für Schulden; Vermächtnisnehmer (§ 535 ABGB) hat nur Forderungsrecht auf einzelne Sache.
2. Auslegung nach § 655 / § 536 ABGB richtet sich am Inhalt der Zuwendung aus, nicht an der Bezeichnung im Testament.
3. Quoten- und Universalvermächtnis (§ 656 ABGB) gelten als Erbeinsetzung — der Bedachte haftet quotal.
4. Liegenschafts-Vermächtnis löst Grunderwerbsteuer-Stufentarif (0,5 / 2 / 3,5 %) plus Eintragungsgebühr (1,1 %) aus; Erbschaftssteuer entfällt seit 2008.
5. Vermächtnis schmälert die Pflichtteils-Basis; § 692 ABGB regelt die Erfüllungsreihenfolge — Pflichtteil vor Vermächtnis, Sondervermächtnis vor Geldlegat.
6. Ablehnung des Vermächtnisses ist nach § 808 ABGB möglich; bei unklaren Konstellationen lohnt anwaltliche Auslegungs-Prüfung vor jeder Erbantrittserklärung.

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Wir prüfen Ihre Konstellation entlang von vier Fragen: Wer ist im Testament wie bedacht, wie ist die Zuwendung nach § 655 / § 536 / § 656 ABGB einzuordnen, welche Pflichtteils- und Steuer-Folgen treffen Sie — und welche Verfahrensschritte schützen Sie. Bei Testaments-Errichtung formulieren wir den Text so, dass Auslegungsstreit vermieden wird; im Verlassenschaftsverfahren begleiten wir Sie beim Gerichtskommissär; im Pflichtteils-Streit prüfen wir Ergänzungs- und Kürzungs-Ansprüche und führen die Klage.

Wollen Sie eine Vermächtnis-Ausschlagung oder einen Verzicht prüfen, hilft die Themenseite Erbverzicht und Pflichtteilsverzicht in Österreich. Für die formelle Anfechtung verweisen wir auf Testament anfechten in Österreich. Den allgemeinen Einstieg in die Testaments-Errichtung bietet die übergeordnete Themenseite zum Testament in Österreich; den Überblick über alle erbrechtlichen Beratungsfelder die Schwerpunktseite Erbrecht. Kontaktieren Sie uns für eine erste Einschätzung — wir melden uns innerhalb eines Werktages mit Honorar-Schätzung und Empfehlung der nächsten Schritte.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Honorar-Spannen sind Indikatoren auf Basis der AHK Stand 1. Oktober 2024. Die Grunderwerbsteuer-Tarife für Liegenschafts-Vermächtnisse sind Stand 2026; bei abweichendem Verkehrswert oder Familienverhältnis kann sich der Tarif verändern. OGH-Praxis-Verweise beziehen sich auf die ständige Rechtsprechung 2024 — 2026.