Die Hausverwaltung vernachlässigt ihre Pflichten, die Abrechnung fehlt seit Monaten, Reparaturen werden nicht beauftragt — und die Eigentümergemeinschaft will nicht bis zum nächsten Jahresende warten. Genau für solche Fälle kennt das Wohnungseigentumsgesetz die außerordentliche Kündigung „aus wichtigem Grund“ nach § 21 Abs 3 WEG. Sie wirkt mit Zugang sofort, hat aber strenge Voraussetzungen: ein qualifizierter Grund, ein form- und mehrheitsgerechter Eigentümerbeschluss, eine korrekt formulierte Kündigungserklärung und eine sauber gehaltene Anfechtungsfrist. Dieser Beitrag erklärt jede dieser vier Voraussetzungen im Detail — mit den maßgeblichen OGH-Entscheidungen 5 Ob 36/13z und 5 Ob 164/07i, mit § 24 WEG zur Beschlussfassung und mit klaren Praxis-Hinweisen für Salzburger Eigentümergemeinschaften.
Inhalt
- § 21 WEG: Die drei Kündigungswege im Wohnungseigentum
- Ordentliche vs. außerordentliche Kündigung — die zentrale Unterscheidung
- Wichtiger Grund: Welche Pflichtverletzungen die sofortige Kündigung tragen
- Eigentümerbeschluss: Mehrheit, Quorum und Bekanntgabe nach § 24 WEG
- Die Kündigungserklärung: Schriftform, Zugang, Wirksamkeit
- OGH 5 Ob 36/13z: Sofortige Vollziehbarkeit trotz Anfechtungsverfahren
- Beschluss-Anfechtung: Form-Fehler erkennen und Monatsfrist sichern
- Gerichtliche Auflösung: Einzelantragsrecht jedes Wohnungseigentümers
- Pragmatische Vorgehensweise — Schritt für Schritt
- Häufige Fehler bei außerordentlicher Verwalterkündigung
- Sonderfälle: Verwalter-Eigentümer, Umlaufbeschluss, befristete Verträge
- Das Wichtigste auf einen Blick
§ 21 WEG: Die drei Kündigungswege im Wohnungseigentum
Die zentrale Norm für jede Beendigung eines Verwaltungsvertrags im Wohnungseigentum ist § 21 Wohnungseigentumsgesetz 2002. Sie unterscheidet drei Wege zur Auflösung des Vertrags und ist nach § 21 Abs 5 WEG zwingend — sie kann im Verwaltungsvertrag nicht abbedungen oder eingeschränkt werden. Wer einen Verwaltungsvertrag mit der Klausel „nur aus wichtigem Grund kündbar“ oder „Mindestlaufzeit 10 Jahre ohne Kündigungsrecht“ unterzeichnet hat, ist daran nicht gebunden, soweit diese Klauseln das gesetzliche Kündigungsrecht beschneiden.
Die drei Wege sind klar getrennt: die ordentliche Kündigung bei unbefristeten Verträgen (§ 21 Abs 1), die ordentliche Kündigung bei langfristig befristeten Verträgen ab dem dritten Jahr (§ 21 Abs 2) und die außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund (§ 21 Abs 3). Zusätzlich nennt § 21 Abs 3 den zweiten Halbsatz mit dem Antragsrecht jedes einzelnen Wohnungseigentümers auf gerichtliche Auflösung wegen grober Pflichtverletzung. Für die Praxis entscheidend ist, welcher Weg die schnellste und sicherste Lösung bietet — und das ist bei akuter Pflichtverletzung in der Regel die außerordentliche Kündigung nach § 21 Abs 3.
Drei Kündigungswege nach § 21 WEG
Welcher Weg passt zu welcher Situation in der Eigentümergemeinschaft?
Unbefristete Verträge: 3 Monate Frist zum Ende der Abrechnungsperiode.
Bei mehr als dreijähriger Bindung: erst nach Ablauf von 3 Jahren kündbar, dann 3 Monate Frist.
Jederzeit aus wichtigem Grund — sofortige Wirkung mit Zugang der Kündigung.
Quelle: § 21 WEG 2002 (RIS Bundesrecht konsolidiert).
Dieser Beitrag konzentriert sich auf den dritten Weg — die außerordentliche Kündigung. Wer den allgemeinen Prozess des Hausverwaltungswechsels einschließlich Neubestellung sucht, findet die Schritte in unserem Leitfaden zum Hausverwaltungswechsel ausführlich beschrieben. Hier geht es ausschließlich um die Kündigungs-Seite: wann der Grund ausreicht, wie der Beschluss formell halten muss, wie die Kündigungserklärung wirksam wird und wann die Anfechtungsfrist abläuft.
Ordentliche vs. außerordentliche Kündigung — die zentrale Unterscheidung
Die ordentliche Kündigung nach § 21 Abs 1 WEG braucht keinen Grund. Sie kann jederzeit beschlossen und ausgesprochen werden, wirkt aber erst nach Ablauf der dreimonatigen Frist und nur zum Ende einer Abrechnungsperiode. Bei der üblichen kalenderjährlichen Abrechnung bedeutet das: Die Kündigung muss spätestens am 30. September zugehen, damit der Vertrag mit 31. Dezember endet. Wer im Oktober kündigt, bindet die Eigentümergemeinschaft noch ein ganzes weiteres Jahr an die Hausverwaltung.
Die außerordentliche Kündigung nach § 21 Abs 3 WEG wirkt dagegen sofort — sobald die Kündigungserklärung der Hausverwaltung zugeht, ist das Vertragsverhältnis beendet. Die Arbeiterkammer Oberösterreich formuliert es klar: „Bei der außerordentlichen Kündigung wird der Vertrag mit sofortiger Wirkung beendet. Voraussetzung dafür ist aber ein wichtiger Grund, der den Eigentümern/-innen die Fortsetzung des Verwaltungsvertrages unzumutbar macht.“ Dieser Hebel ist mächtig, aber er greift nur unter strengen Voraussetzungen. Wer den wichtigen Grund nicht halten kann, riskiert Schadenersatzforderungen der gekündigten Hausverwaltung — etwa für entgangenes Honorar bis zum nächsten ordentlichen Kündigungstermin.
Grund: Keiner erforderlich.
Frist: 3 Monate.
Termin: Ende der Abrechnungsperiode (üblicherweise 31. Dezember).
Wirkung: Erst zum Stichtag.
Grund: Wichtiger Grund zwingend.
Frist: Keine — sofortige Wirkung.
Termin: Mit Zugang der Kündigung.
Wirkung: Sofort, auch bei laufendem Anfechtungsverfahren (OGH 5 Ob 36/13z).
In der Praxis entscheidet sich die Frage „ordentlich oder außerordentlich“ oft an der Dringlichkeit. Bei laufender Schädigung — etwa ausstehender Abrechnung über mehrere Perioden oder dem Verdacht auf Veruntreuung — kann die Eigentümergemeinschaft nicht zehn Monate auf den nächsten Jahreswechsel warten. Bei reiner Unzufriedenheit mit Stil und Tempo ist die ordentliche Kündigung der ruhigere Weg. Wer unsicher ist, sollte beide Wege parallel vorbereiten: Beschluss über die außerordentliche Kündigung fassen und gleichzeitig die ordentliche Kündigung als Absicherung aussprechen.
Wichtiger Grund: Welche Pflichtverletzungen die sofortige Kündigung tragen
§ 21 Abs 3 WEG nennt keinen abschließenden Katalog an wichtigen Gründen — die Beurteilung erfolgt einzelfallbezogen anhand der Rechtsprechung und der Treue- und Interessenwahrungspflicht des Verwalters. Die Arbeiterkammer Wien listet als typische Beispielsgründe: Verhinderung des Verwalters, Verlegung des Büros an einen für die Eigentümer nicht zumutbaren Ort, strafrechtliche Verurteilung des Verwalters und „Vernachlässigung der Verwalterpflichten“. Diese Liste ist nicht abschließend, zeigt aber das Spektrum, das die Praxis als ausreichend ansieht.
Für die Beurteilung kommt es darauf an, ob die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses für die Eigentümergemeinschaft unzumutbar ist. Das Verhalten muss so gewichtig sein, dass auch der Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist nicht mehr zumutbar wäre. Einzelne kleinere Versäumnisse genügen in der Regel nicht — wohl aber wiederholte gravierende Pflichtverstöße oder ein punktueller schwerer Verstoß.
Sammeln Sie schriftliche Belege für die behaupteten Pflichtverletzungen, bevor Sie den Beschluss fassen: Schriftverkehr, fehlende Abrechnungen, Mahnungen, Fotos vernachlässigter Reparaturen, Stellungnahmen weiterer Eigentümer. Die Hausverwaltung wird im Streitfall die Wirksamkeit der Kündigung gerichtlich prüfen lassen — gut dokumentierte Gründe sind die Basis jeder erfolgreichen Verteidigung. Auch der Beschluss selbst sollte die Gründe konkret benennen, nicht nur „aus wichtigem Grund“ pauschal.
Eigentümerbeschluss: Mehrheit, Quorum und Bekanntgabe nach § 24 WEG
Die außerordentliche Kündigung ist nach § 28 Abs 1 Z 5 WEG eine Angelegenheit der ordentlichen Verwaltung. Das hat der OGH in der Entscheidung 5 Ob 36/13z ausdrücklich bestätigt: „Die Bestellung des Verwalters und die Auflösung des Verwaltungsvertrags sind gemäß § 28 Abs 1 Z 5 WEG 2002 Angelegenheiten der ordentlichen Verwaltung der Liegenschaft.“ Damit reicht die einfache Mehrheit der Miteigentumsanteile nach § 24 Abs 4 WEG — ein qualifiziertes Quorum ist nicht erforderlich.
§ 24 Abs 4 WEG bietet zwei alternative Mehrheitsrechnungen: entweder die absolute Mehrheit aller Miteigentumsanteile (über 50 Prozent der grundbücherlichen Anteile sprechen sich für die Kündigung aus) oder die qualifizierte Stimmenmehrheit (zwei Drittel der abgegebenen Stimmen, die mindestens ein Drittel aller Miteigentumsanteile vertreten). Welche Variante einschlägig ist, hängt von der Versammlungsteilnahme ab. Wer den Beschluss vorbereitet, sollte beide Varianten dokumentieren — also sowohl die Anteilsverteilung als auch das konkrete Abstimmungsergebnis nach Köpfen.
| Schritt | Anforderung | Grundlage |
|---|---|---|
| Stellungnahme | Alle Eigentümer müssen Gelegenheit zur Äußerung erhalten — sonst ist der Beschluss ungültig. | § 24 Abs 1 WEG |
| Vertretung | Vollmacht zur Stimmabgabe maximal 3 Jahre alt, schriftlich. | § 24 Abs 2 WEG |
| Stimmrechtsausschluss | Verwalter-Eigentümer ist bei seiner eigenen Abberufung vom Stimmrecht ausgeschlossen. | § 24 Abs 3 WEG |
| Mehrheit | Einfache Mehrheit der Miteigentumsanteile ODER zwei Drittel der abgegebenen Stimmen mit mindestens einem Drittel Anteilen. | § 24 Abs 4 WEG |
| Bekanntgabe | Doppelte Bekanntgabe zwingend: Anschlag im Haus UND schriftliche Übersendung an jeden Eigentümer. | § 24 Abs 5 WEG |
| Anfechtungsfrist-Hinweis | Pflichthinweis in der schriftlichen Mitteilung, dass für den Beginn der Anfechtungsfrist der Anschlag maßgeblich ist. | § 24 Abs 5 letzter Satz WEG |
Wer einen dieser Punkte versäumt, riskiert die erfolgreiche Anfechtung des gesamten Beschlusses — und damit den Wegfall der Grundlage für die ausgesprochene Kündigung.
Besonders sensibel ist der Stimmrechtsausschluss nach § 24 Abs 3 WEG. Der OGH hat in 5 Ob 164/07i klargestellt: Wenn der Verwalter zugleich Wohnungseigentümer ist, ist er bei der Abstimmung über seine eigene Abberufung vom Stimmrecht ausgeschlossen. Bei der späteren Bestellung eines Nachfolgers ist er hingegen nicht ausgeschlossen, weil das ein eigenständiger Beschluss ist, bei dem keine Befangenheit vorliegt. Wer beide Beschlüsse in derselben Versammlung fasst, muss diese Differenzierung sauber dokumentieren — sonst kann die Abberufung mit dem Argument fehlerhafter Stimmrechtsbehandlung angefochten werden.
Die Kündigungserklärung: Schriftform, Zugang, Wirksamkeit
Der Beschluss allein beendet das Vertragsverhältnis noch nicht. Erst die auf den Beschluss gestützte Kündigungserklärung gegenüber der Hausverwaltung führt zum Vertragsende. convival fasst die Rechtsnatur dieser Erklärung präzise zusammen: Die Kündigung ist „eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung, die mit ihrem Zugang an den bisherigen Immobilienverwalter rechtswirksam wird.“ Dieser Zugangsbegriff ist entscheidend für den genauen Wirkungszeitpunkt — und damit für die ganze Übergangsplanung.
Eine zwingende gesetzliche Schriftformpflicht gibt es nicht. In der Praxis ist die Schriftform aber dringend zu empfehlen — sie dokumentiert Inhalt, Datum und Empfänger und sichert den Nachweis des Zugangs. Üblich ist die Zustellung per eingeschriebenem Brief mit Rückschein (RSb) oder per Boten gegen Empfangsbestätigung. Die Kündigungserklärung muss klar erkennen lassen, dass die Eigentümergemeinschaft den Verwaltungsvertrag außerordentlich kündigt, und sollte den Kündigungsgrund knapp benennen. Ein bloßer Hinweis auf den Beschluss reicht in der Regel — der Beschluss selbst sollte aber bei der Übersendung beigelegt oder zumindest nachvollziehbar gemacht werden.
Vom Beschluss zur wirksamen Kündigung
Die fünf Stationen der außerordentlichen Verwalterkündigung
OGH 5 Ob 36/13z: Sofortige Vollziehbarkeit trotz Anfechtungsverfahren
Eine der zentralen praktischen Fragen lautet: Was passiert, wenn einzelne Eigentümer den Kündigungsbeschluss anfechten, während die Eigentümergemeinschaft bereits den neuen Verwalter beauftragt? Der Oberste Gerichtshof hat diese Frage in der Entscheidung 5 Ob 36/13z eindeutig beantwortet. Im Rechtssatz heißt es: „Der wirksame Beschluss der Eigentümergemeinschaft auf Kündigung des Verwaltungsvertrags ist als Maßnahme der ordentlichen Verwaltung sofort vollziehbar, bewirkt die (vorläufige) Rechtswirksamkeit der ausgesprochenen Kündigung und deren Zugang führt zur Beendigung des Vertragsverhältnisses.“
Übersetzt heißt das: Die Eigentümergemeinschaft muss nicht die einmonatige Anfechtungsfrist nach § 24 Abs 6 WEG abwarten, bevor sie die Kündigung aussprechen darf. Sobald der Beschluss formgerecht zustande gekommen ist, kann die Kündigungserklärung an die Hausverwaltung versendet werden — und mit dem Zugang endet das Vertragsverhältnis. Das gilt sogar dann, wenn ein einzelner Eigentümer bereits einen Anfechtungsantrag beim Außerstreitgericht eingebracht hat. Erst wenn das Gericht den Beschluss nachträglich für unwirksam erklärt, fällt die Grundlage der Kündigung weg — bis dahin bleibt das Vertragsverhältnis beendet.
Diese Rechtslage gibt der Mehrheit der Eigentümer erhebliche Handlungsfreiheit. Die Hausverwaltung kann eine korrekt beschlossene und zugestellte Kündigung nicht durch einen bloßen Anfechtungsantrag aufhalten. Sie muss ihrerseits die Übergabe leisten, kann aber parallel auf den Ausgang des Anfechtungsverfahrens warten. Wird der Beschluss letztlich für unwirksam erklärt, kann die Hausverwaltung Schadenersatz wegen entgangenen Honorars geltend machen — daher die Bedeutung gut dokumentierter Gründe und einer formgerechten Beschlussfassung.
Beschluss-Anfechtung: Form-Fehler erkennen und Monatsfrist sichern
Wer als überstimmter Eigentümer den Kündigungsbeschluss angreifen will oder wer als gekündigte Hausverwaltung Form-Fehler vermutet, muss die einmonatige Anfechtungsfrist nach § 24 Abs 6 WEG kennen. Die Frist beginnt nicht mit dem persönlichen Zugang der schriftlichen Mitteilung, sondern mit dem Anschlag des Beschlusses im Haus an einer für alle Wohnungseigentümer deutlich sichtbaren Stelle. Die schriftliche Mitteilung muss einen entsprechenden Hinweis darauf enthalten — fehlt der Hinweis, ist die Frage strittig, ob die Frist überhaupt zu laufen begonnen hat.
Die Anfechtungsgründe sind in § 24 Abs 6 WEG abschließend genannt: formelle Mängel, Gesetzwidrigkeit oder das Fehlen der erforderlichen Mehrheit. Bei der außerordentlichen Verwalterkündigung kommen alle drei Kategorien in Betracht: formelle Mängel etwa bei fehlendem Anschlag oder fehlender doppelter Bekanntgabe; Gesetzwidrigkeit etwa bei nicht ausreichendem wichtigen Grund; fehlende Mehrheit etwa bei falsch behandeltem Stimmrechtsausschluss eines Verwalter-Eigentümers. Wer einen Anfechtungsantrag plant, sollte alle Form-Fehler in einem Antrag bündeln — eine spätere Erweiterung nach Ablauf der Monatsfrist ist nicht mehr möglich.
Eine besondere Konstellation hat der OGH in 5 Ob 164/07i entschieden. Wird das Ergebnis eines Umlaufbeschlusses erst lange nach Abschluss der Unterschriftensammlung bekannt gegeben — im konkreten Fall rund ein Jahr —, ist der Beschluss wegen überlanger Verzögerung der Bekanntgabe unwirksam. Der OGH fordert: „Sobald allen Wohnungseigentümern die erforderliche Zeit zur Äußerung gegeben wurde, ist umgekehrt zu fordern, dass das Ergebnis binnen angemessener Frist ohne sachlich nicht gerechtfertigte Verzögerung bekannt gegeben wird.“ Diese Frist hat das Gericht offen gelassen, ein Jahr war aber jedenfalls zu lang. Wer einen Umlaufbeschluss vorbereitet, sollte das Ergebnis binnen weniger Wochen aushängen.
Gerichtliche Auflösung: Einzelantragsrecht jedes Wohnungseigentümers
Neben der außerordentlichen Kündigung durch die Eigentümergemeinschaft kennt § 21 Abs 3 zweiter Halbsatz WEG einen zweiten Weg: Jeder einzelne Wohnungseigentümer kann beim Außerstreitgericht einen Antrag auf gerichtliche Auflösung des Verwaltungsvertrags wegen grober Pflichtverletzung stellen. Dieser Weg ist immer dann interessant, wenn die Mehrheit in der Eigentümergemeinschaft nicht zustande kommt — etwa weil ein Großeigentümer den Verwalter stützt oder weil der Verwalter selbst Eigentümer mit erheblichem Anteil ist und die Mehrheit dominiert.
Die Voraussetzungen sind höher als bei der Mehrheitskündigung: § 21 Abs 3 spricht von „grober Verletzung der Pflichten des Verwalters“ — also einer qualifizierten Pflichtverletzung, die das Gericht beurteilen muss. Die Arbeiterkammer Oberösterreich nennt als typische Begründung „gewichtige Bedenken betreffend die Treue und Interessenwahrungspflicht des Verwalters“. Wer den Antrag stellt, muss die Pflichtverletzung konkret darlegen und beweisen. Im Erfolgsfall hat die Entscheidung eine besondere Folge: § 21 Abs 3 letzter Halbsatz schließt die Wiederbestellung des abberufenen Verwalters durch die Eigentümergemeinschaft aus. Das gerichtliche Verfahren wirkt damit wie ein Bestellungsverbot für die betroffene Liegenschaft.
Träger: Eigentümergemeinschaft als Ganzes.
Voraussetzung: Wichtiger Grund + Mehrheitsbeschluss.
Dauer: Sofort mit Zugang.
Folge: Vertrag beendet; Neubestellung beliebig möglich.
Träger: Jeder einzelne Wohnungseigentümer.
Voraussetzung: Grobe Pflichtverletzung; gerichtlicher Beweis.
Dauer: Mehrere Monate (Außerstreitverfahren).
Folge: Vertrag beendet + Wiederbestellungsverbot.
In der Praxis ist die gerichtliche Auflösung der schwerere Hebel. Sie kommt vor allem dann in Frage, wenn die Mehrheit auf Seiten des Verwalters steht und die einfache Mehrheitskündigung blockiert ist. Wer den Weg geht, sollte vorab anwaltlich die Erfolgsaussichten prüfen lassen — gerade auch im Hinblick auf das Kostenrisiko bei einer abweisenden Entscheidung.
Pragmatische Vorgehensweise — Schritt für Schritt
Aus den gesetzlichen Vorgaben und der OGH-Judikatur ergibt sich ein klarer Ablaufplan für die außerordentliche Kündigung. Wer ihn sauber abarbeitet, vermeidet die häufigsten Anfechtungsrisiken und sichert die sofortige Wirkung der Kündigung.
Häufige Fehler bei außerordentlicher Verwalterkündigung
In der Beratungspraxis tauchen immer wieder dieselben Fehler auf. Sie führen entweder zur erfolgreichen Anfechtung des Beschlusses — und damit zum Wegfall der Kündigungsgrundlage — oder zu Schadenersatzforderungen der Hausverwaltung, wenn der wichtige Grund nicht trägt.
Sonderfälle: Verwalter-Eigentümer, Umlaufbeschluss, befristete Verträge
Verwalter ist zugleich Wohnungseigentümer
Die Sondersituation, in der die Hausverwaltung zugleich Wohnungseigentum an der verwalteten Liegenschaft hält, ist in der Praxis häufiger als gedacht. Sie kommt vor, wenn Bauträger nach Begründung des Wohnungseigentums eine eigene Wohnung behalten und die Verwaltung selbst übernehmen, oder wenn aus einer früheren Schlichtungsstellung heraus eine Hausverwaltung Anteile erworben hat. Für die außerordentliche Kündigung gelten zwei Regeln aus der Rechtsprechung des OGH (5 Ob 164/07i): Erstens ist der Verwalter-Eigentümer bei seiner eigenen Abberufung nach § 24 Abs 3 WEG vom Stimmrecht ausgeschlossen. Zweitens ist der Stimmrechtsausschluss bei der Bestellung des Nachfolgers nicht zwingend — das ist ein eigener Beschluss, bei dem kein Interessenkonflikt vorliegt.
Praktisch bedeutet das für die Beschlussfassung: Die Stimmenanteile des Verwalter-Eigentümers werden bei der Abberufung weder im Zähler noch im Nenner berücksichtigt — das Mehrheits-Quorum berechnet sich aus den verbleibenden Eigentumsanteilen. Wer diesen Schritt übersieht und die Verwalter-Stimme einrechnet, riskiert eine falsche Mehrheitsberechnung und damit die Anfechtbarkeit des Beschlusses.
Umlaufbeschluss statt Eigentümerversammlung
§ 24 Abs 1 WEG erlaubt Beschlüsse auch außerhalb der Eigentümerversammlung — etwa auf schriftlichem Weg per Unterschriftensammlung oder Umlaufverfahren. Das ist in kleinen Wohnungseigentumsgemeinschaften häufig der praktische Weg, wenn keine echte Versammlungsorganisation notwendig erscheint. Drei Voraussetzungen müssen aber erfüllt sein: Erstens müssen alle Wohnungseigentümer die Möglichkeit zur Stellungnahme bekommen — sonst ist der Beschluss von vornherein ungültig. Zweitens darf das Ergebnis nach Abschluss der Stimmabgabe nicht beliebig lange zurückgehalten werden — die Aushängung muss „binnen angemessener Frist“ erfolgen (OGH 5 Ob 164/07i). Drittens gelten dieselben Bekanntgabe- und Mehrheitsregeln wie bei der Versammlung.
Eine besondere Falle ist die Trennung zwischen Abberufung und Neubestellung beim Umlaufbeschluss. Wer beides in einem einzigen Unterschriftenblatt zusammenfasst, riskiert, dass bei Anfechtung eines Teils auch der andere kippt. Sauberer ist die Trennung in zwei separate Beschlussvorlagen — auch wenn beide zeitgleich zur Abstimmung gehen.
Befristete Verwaltungsverträge mit mehr als drei Jahren Laufzeit
§ 21 Abs 2 WEG regelt einen Sonderfall: Wenn der Verwaltungsvertrag mit einer festen Laufzeit von mehr als drei Jahren abgeschlossen wurde, kann er erst nach Ablauf von drei Jahren ordentlich gekündigt werden — dann gilt aber wieder die dreimonatige Frist zum Ende der Abrechnungsperiode. Diese Regel betrifft ausschließlich die ordentliche Kündigung. Die außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund nach § 21 Abs 3 bleibt jederzeit möglich — auch in den ersten drei Jahren eines befristeten Vertrags. Die Vertragsdauer ist für den außerordentlichen Weg unerheblich.
Eine weitere Klarstellung in § 21 Abs 6 WEG: Wird ein befristeter Vertrag nach Ablauf der vereinbarten Laufzeit stillschweigend fortgesetzt — etwa weil die Hausverwaltung weiterarbeitet und die Eigentümergemeinschaft keine ausdrückliche Verlängerung beschließt —, wandelt sich der Vertrag in einen unbefristeten Vertrag um. Damit gelten die ordentlichen Kündigungsregeln nach § 21 Abs 1 WEG: drei Monate Frist zum Ende der Abrechnungsperiode.
Stadt Salzburg und Umlandgemeinden
Für Eigentümergemeinschaften in Salzburg gelten dieselben gesetzlichen Regeln wie im übrigen Bundesgebiet — § 21 und § 24 WEG sind Bundesrecht. Die örtliche Besonderheit liegt im Anschlagswesen: Bei vielen Wohnanlagen in Lehen, Aigen, Liefering oder den Stadtumlandgemeinden Wals-Siezenheim, Anif und Hallein gibt es klassische Hausaushangsflächen, in modernen Anlagen aber teilweise nur digitale Eigentümerportale. Da § 24 Abs 5 WEG zwingend einen Anschlag „an einer für alle Wohnungseigentümer deutlich sichtbaren Stelle des Hauses“ verlangt, reicht ein bloßes E-Mail oder Portal-Posting nicht — der physische Anschlag muss zusätzlich erfolgen, sonst beginnt die Anfechtungsfrist nicht zu laufen.
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Die außerordentliche Kündigung der Hausverwaltung ist ein scharfes Schwert — sie wirkt sofort, ist aber genauso schnell angreifbar, wenn die formellen oder inhaltlichen Voraussetzungen nicht passen. Wir prüfen für Sie den wichtigen Grund, formulieren den Beschluss und die Kündigungserklärung rechtssicher und begleiten die Bekanntgabe so, dass die Anfechtungsfrist sauber läuft. Auch wenn Sie als Eigentümer einen bereits gefassten Kündigungsbeschluss anfechten wollen oder als überstimmter Eigentümer den Weg über das Außerstreitgericht prüfen lassen möchten, finden Sie in unserer Themenseite zur Wohnungseigentümergemeinschaft die wesentlichen Grundlagen — und im persönlichen Gespräch eine konkrete Einschätzung Ihres Falls.
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