Privatstiftung auflösen — Verfahren, Steuern und Letztbegünstigung

Die Auflösung einer österreichischen Privatstiftung ist kein verwaltungstechnischer Schlusspunkt, sondern ein eigenständiges Verfahren mit fünf gesetzlichen Auslösern, einem zwingenden Gläubigeraufruf, einem einjährigen Sperrjahr und einer Schlussbesteuerung mit 27,5 Prozent Kapitalertragsteuer. Wer als Vorstand, Stifter oder Letztbegünstigter eine Auflösung vorbereitet, muss § 35 PSG, das Evidenzkonto nach § 27 Abs. 5 Z 8 EStG und die aktuelle Linie des Obersten Gerichtshofs zur Nichterreichbarkeit des Stiftungszwecks kennen. Wir zeigen, wann die Stiftung beendet werden darf, welche steuerliche Belastung tatsächlich zu erwarten ist und wo der Streit zwischen Vorstand und Begünstigten regelmäßig eskaliert.

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Grundlagen: Was bedeutet Auflösung der Privatstiftung?

Die Auflösung beendet nicht die Existenz der Privatstiftung, sondern leitet das Abwicklungsverfahren ein. Erst nach abgeschlossener Abwicklung, gelegter Schlussrechnung und Eintragung des Abwicklungsschlusses im Firmenbuch wird die Stiftung gelöscht (§ 37 PSG). Bis dahin bleibt sie Träger ihres Vermögens, der Vorstand behält seine Organfunktion, alle laufenden Verpflichtungen bestehen weiter.

Der Auflösungsbeschluss ist der formelle Startpunkt. Er tritt entweder ipso iure ein (etwa bei Konkurseröffnung oder Fristablauf) oder muss vom Stiftungsvorstand einstimmig gefasst werden, sobald ein gesetzlicher Pflichtgrund vorliegt. Bleibt der Vorstand untätig, kann jedes Stiftungsorgan, jeder Begünstigte oder Letztbegünstigte, jeder Stifter und jede in der Stiftungserklärung ermächtigte Person beim Firmenbuchgericht die gerichtliche Auflösung beantragen (§ 35 Abs. 3 PSG). Zuständig ist in Salzburg das Landesgericht Salzburg im Verfahren außer Streitsachen (§ 40 PSG).

Infografik
Drei Stationen vom Auflösungsbeschluss zur Löschung
Schematischer Ablauf nach §§ 35–37 PSG
1
Auflösungsbeschluss
Eintritt eines ipso-iure-Grundes oder einstimmiger Vorstandsbeschluss nach Notariatsakt; Eintragung im Firmenbuch.
2
Abwicklung
Gläubigeraufruf, einjähriges Sperrjahr nach § 213 AktG, Verwertung des Vermögens, Befriedigung der Gläubiger.
3
Löschung
Schlussrechnung, Übertragung des Restvermögens an den Letztbegünstigten, Eintragung des Abwicklungsschlusses, Hinterlegung der Bücher für sieben Jahre.

Auflösungsgründe nach § 35 PSG

Das Privatstiftungsgesetz unterscheidet zwei Kategorien: Auflösungsgründe, die kraft Gesetzes eintreten (§ 35 Abs. 1 PSG), und solche, bei denen der Vorstand zur Beschlussfassung verpflichtet ist (§ 35 Abs. 2 PSG). Die erste Gruppe umfasst fünf Fallkonstellationen, die unmittelbar die Auflösung auslösen.

Infografik
Die fünf gesetzlichen Auflösungsgründe
§ 35 Abs. 1 PSG — ipso iure, ohne Vorstandsbeschluss
1
Fristablauf: Die in der Stiftungserklärung vorgesehene Dauer ist abgelaufen.
2
Konkurseröffnung: Über das Vermögen der Privatstiftung wird ein Konkursverfahren eröffnet.
3
Nichteröffnung mangels Vermögens: Der Beschluss, dass ein Insolvenzverfahren mangels kostendeckenden Vermögens nicht eröffnet wird, ist rechtskräftig.
4
Einstimmiger Vorstandsbeschluss: Der Stiftungsvorstand fasst einen einstimmigen Auflösungsbeschluss — formgebunden an einen Notariatsakt nach § 39 PSG.
5
Gerichtsbeschluss: Das Firmenbuchgericht hat die Auflösung beschlossen, weil ein Pflichtgrund nach Abs. 2 nicht umgesetzt wurde oder die Stiftung gegen § 1 Abs. 2 PSG verstößt.

Die zweite Gruppe — § 35 Abs. 2 PSG — verpflichtet den Vorstand zu einem einstimmigen Auflösungsbeschluss in vier Konstellationen: bei zulässigem Widerruf des Stifters, wenn der Stiftungszweck erreicht oder nicht mehr erreichbar ist, beim Erreichen der 100-Jahre-Grenze für eigennützige Versorgungsstiftungen sowie bei anderen in der Stiftungserklärung genannten Gründen.

Die Einstimmigkeit ist Pflicht. Ein Mehrheitsbeschluss reicht nicht, selbst wenn die Stiftungserklärung dies vorsehen würde. Findet der Vorstand keine Einigung, greift § 35 Abs. 3 PSG mit dem subsidiären gerichtlichen Auflösungsverfahren. Eine ausführliche Übersicht zur Grundsystematik der Privatstiftung finden Sie in unserem Beitrag zu den Grundlagen der Privatstiftung in Österreich.

Stifterwiderruf — der häufigste Praxisfall

Der häufigste Anlass für eine Auflösung ist der Widerruf durch den Stifter (§ 35 Abs. 2 Z 1 iVm § 34 PSG). Voraussetzung ist, dass sich der Stifter den Widerruf in der Stiftungserklärung ausdrücklich vorbehalten hat. Ein nachträgliches Aufnehmen ist nur durch Änderung der Stiftungserklärung in Notariatsform möglich, und das auch nur, solange sämtliche Stifter leben und übereinstimmend handeln.

Ist der Widerrufsvorbehalt wirksam, geht der schriftliche Widerruf dem Vorstand zu, der einstimmig die Auflösung beschließen muss. Steuerlich ist der Stifterwiderruf der einzige Auflösungsfall mit einem ausdrücklichen Privileg: Nach § 27 Abs. 5 Z 9 EStG darf der Stifter, soweit er auch Letztbegünstigter ist, auf Antrag den Wert seiner historischen Zuwendungen (vor 1. August 2008) bzw. den Endbestand des Evidenzkontos (ab 1. August 2008) von der steuerpflichtigen Substanzauszahlung abziehen. Damit wird die Doppelbelastung aus Stiftungseingangssteuer und KESt vermieden.

💡 Praxistipp: Widerruf nicht ohne steuerliche Vorabprüfung
Vor Zugang des Widerrufs sollten Sie den Stand des Evidenzkontos prüfen, die voraussichtliche Schluss-KESt durchrechnen und die Anrechnung der Zwischensteuer nach § 24 Abs. 5 KStG verifizieren. Eine fehlerhaft geführte Evidenzbuchhaltung macht aus einer KESt-freien Substanzauszahlung einen voll steuerpflichtigen Kapitalertrag.

Eine Besonderheit greift im Insolvenzfall des Stifters. Hat sich der Stifter den Widerruf vorbehalten und ist er zugleich Letztbegünstigter, kann der Masseverwalter das Widerrufsrecht ausüben (OGH 15.01.2009, 6 Ob 235/08i). Das Widerrufsrecht ist nach dieser Leitentscheidung ein vermögenswertes Gestaltungsrecht, das in die Konkursmasse fällt. Der Schutzwall der Privatstiftung steht und fällt damit, ob der Widerruf zurückbehalten wurde und ob der Stifter zugleich Letztbegünstigter ist.

Nichterreichbarkeit des Stiftungszwecks

Der zweite große Pflichtgrund nach § 35 Abs. 2 Z 2 PSG ist die Nichterreichbarkeit des Stiftungszwecks. Der Begriff ist unbestimmt und nach ständiger OGH-Rechtsprechung in einer Gesamtbetrachtung sowie prognostisch zu beurteilen. Maßgeblich ist der aktuelle, allenfalls geänderte Zweck in der Stiftungserklärung, nicht der historische Stifterwille.

Die Leitentscheidung OGH 21.06.2007, 6 Ob 95/07z formulierte erstmals deutlich, dass eine Unmöglichkeit insbesondere dann vorliegen kann, „wenn die Privatstiftung über kein hinreichendes Stiftungsvermögen (mehr) verfügt“. Der Zweck ist unerreichbar, wenn „nach menschlichem Ermessen auf längere Sicht keine Umstände eintreten werden, die ihn erreichbar machen“. Damit hat der OGH eine wirtschaftliche Prüfung neben die rechtliche gestellt.

Die aktuelle Leitentscheidung OGH 20.03.2024, 6 Ob 3/24w bestätigt und präzisiert diese Linie. Eine bloße Vermögensreduktion reicht nicht — entscheidend ist, ob die wirtschaftliche Funktion noch sinnvoll wahrnehmbar ist. Stehen Vorstandsvergütung, Abschlussprüfung und Verwaltung in keinem vertretbaren Verhältnis mehr zum Ertragspotenzial, spricht das für Nichterreichbarkeit. Die Beweislast trägt der Antragsteller; in der Praxis prüft ein Sachverständiger Vermögensstamm, Ertragsaussichten und Kostenstruktur.

Infografik
Prüfraster Nichterreichbarkeit nach OGH 6 Ob 3/24w
Vier Prüfschritte aus der aktuellen Judikatur
A
Aktueller Zweck: Maßgeblich ist die heute geltende Stiftungserklärung, nicht der historische Wille.
B
Wirtschaftliche Funktion: Trägt das Vermögen die gewollten Zuwendungen langfristig? Reine Verwaltung genügt nicht.
C
Kosten-Ertrag-Verhältnis: Übersteigen Vorstand, Prüfung und Verwaltung das realistische Ertragspotenzial des Vermögens, spricht das für Auflösung.
D
Prognose auf längere Sicht: Kurzfristige Vermögensschwankungen reichen nicht. Die Beurteilung ist zukunftsgerichtet und auf nachhaltige Verhältnisse zu stützen.

In der Praxis entsteht aus dieser Konstellation regelmäßig ein Interessenkonflikt: Der Vorstand will weiterführen, die Begünstigten wollen die Substanzauszahlung. Die OGH-Linie 2024 stärkt die Position der Begünstigten, wenn das Vermögen objektiv nicht mehr für eine sinnvolle Zweckverfolgung ausreicht.

Liquidationsverfahren: Gläubigeraufruf, Sperrjahr, Verteilung

Mit dem wirksamen Auflösungsbeschluss tritt die Stiftung in die Abwicklung. Der Vorstand bleibt Organ, agiert nun aber als Abwickler. § 36 PSG verlangt einen formellen Gläubigeraufruf: Die Stiftung fordert alle Gläubiger auf, ihre Forderungen binnen Monatsfrist anzumelden. Die Aufforderung erfolgt im Amtsblatt zur Wiener Zeitung (seit Juli 2023 elektronisch). Versäumt der Vorstand diese Bekanntmachung, drohen persönliche Haftungsrisiken.

Infografik
Ablauf der Abwicklung Schritt für Schritt
§§ 36, 37 PSG in Verbindung mit § 213 AktG
1
Eintragung der Auflösung
Beschluss in Notariatsakt, Anmeldung beim Firmenbuchgericht; die Stiftung tritt offiziell in die Abwicklung ein.
2
Gläubigeraufruf
Veröffentlichung im Amtsblatt; Anmeldefrist von einem Monat ab Verlautbarung.
3
Sperrjahr nach § 213 AktG
Erst nach Ablauf eines Jahres ab Gläubigeraufruf darf das Vermögen an die Letztbegünstigten verteilt werden. Vor Fristablauf nur gegen Sicherheitsleistung.
4
Verwertung und Befriedigung
Liquidation des Vermögens, Befriedigung angemeldeter Gläubiger, Begleichung laufender Steuern und Abgaben.
5
Verteilung an Letztbegünstigte
Übertragung des Restvermögens; bei Widerruf ist der Stifter Default-Letztbegünstigter (§ 36 Abs. 4 PSG).
6
Schlussrechnung und Löschung
Anmeldung des Abwicklungsschlusses, Löschung der Stiftung, Hinterlegung der Bücher für sieben Jahre.

Fehlt ein Letztbegünstigter und schweigt die Stiftungserklärung, fällt das verbleibende Vermögen nach § 36 Abs. 3 PSG der Republik Österreich anheim. Dieses Heimfallrecht ist bei veralteten Stiftungserklärungen ein reales Restrisiko — Anlass, die Stiftungserklärung rechtzeitig zu prüfen und zu aktualisieren. Wie weit Stiftungsurkunde und Stiftungszusatzurkunde reichen, haben wir im Beitrag zur Stiftungszusatzurkunde in der Praxis erläutert.

Steuerliche Behandlung: KESt 27,5 %, Substanzauszahlung, Evidenzkonto

Die Auflösung selbst löst noch keine Steuer aus. Steuerlich relevant ist erst die Auszahlung an den Letztbegünstigten als Zuwendung iSd § 27 Abs. 5 Z 7 EStG. Sie unterliegt grundsätzlich dem besonderen Steuersatz von 27,5 Prozent als Kapitalertragsteuer (§ 27a Abs. 1 Z 2 EStG). Abzugsverpflichtet ist die Stiftung; der Vorstand haftet nach § 95 EStG persönlich für die ordnungsgemäße Einbehaltung und Abfuhr.

Den zentralen Gestaltungshebel bildet die Substanzauszahlung nach § 27 Abs. 5 Z 8 EStG. Eine Zuwendung gilt insoweit nicht als Einkünfte aus Kapitalvermögen, als sie den „maßgeblichen Wert“ (Bilanzgewinn, Gewinnrücklagen, stille Reserven) übersteigt und im Evidenzkonto Deckung findet. Der Teil aus den ursprünglichen Stifterzuwendungen ist KESt-frei; laufende Erträge und stille Reserven unterliegen der vollen KESt.

Infografik
KESt auf Schlussauszahlungen — drei Stufen
§ 27 EStG in Verbindung mit § 22 Abs. 2 KStG
Auszahlungsanteil Steuerliche Behandlung Rechtsgrundlage
Substanzauszahlung (Evidenzkonto) KESt-frei, soweit Deckung im Evidenzkonto besteht und der maßgebliche Wert überschritten ist. § 27 Abs. 5 Z 8 EStG
Erträge und stille Reserven 27,5 Prozent KESt, einbehalten durch die Stiftung als Abzugsverpflichtete. § 27a Abs. 1 Z 2 EStG
Widerrufsfall mit Stifter als Letztbegünstigtem Auf Antrag Kürzung um historische Zuwendungen bzw. Evidenzkonto-Endbestand; faktisch oft KESt-Nullbelastung. § 27 Abs. 5 Z 9 EStG
Anrechnung Zwischensteuer Während der Stiftungsexistenz entrichtete Zwischensteuer wird bei der Liquidation gegen die Schluss-KESt gutgeschrieben. § 24 Abs. 5 KStG

Voraussetzung für die KESt-freie Substanzauszahlung ist eine ordentlich geführte Evidenzkontobuchhaltung. Was nicht belegt ist, gilt als Ertrag und löst KESt aus. Eine vorausschauende Aufarbeitung des Evidenzkontos ist deshalb die wichtigste steuerliche Vorarbeit jeder Stiftungsauflösung.

Ein weiterer Liquiditätsposten ist die Zwischensteuer nach § 22 Abs. 2 KStG. Ab 2026 beträgt der Zwischensteuersatz 27,5 Prozent — eine Anpassung an den KESt-Satz, die wir im Beitrag zur Privatstiftungs-Reform 2026 beschrieben haben. In der Liquidation wird die Zwischensteuer gegen die Schluss-KESt angerechnet (§ 24 Abs. 5 KStG). Eine breitere Darstellung der laufenden Stiftungsbesteuerung finden Sie in unserem Beitrag zur Besteuerung der Privatstiftung in Österreich.

Streitpunkte zwischen Vorstand und Begünstigten

Die Auflösungsphase ist in eigennützigen Familienstiftungen die konfliktanfälligste Etappe. Der Vorstand verliert Funktion und Vergütung, die Letztbegünstigten erhalten Substanz. Das österreichische Privatstiftungsrecht hat dafür ein abgestuftes prozessuales Instrumentarium.

Antragsberechtigt ist nach der Leitentscheidung OGH 17.12.2010, 6 Ob 244/10s ein weiter Personenkreis. Die Stellung als Begünstigter entsteht mit der Eintragung der Stiftung im Firmenbuch, sofern die Stiftungserklärung den Begünstigten konkret bezeichnet oder bestimmbar macht. Eine tatsächliche Zuwendung ist nicht Voraussetzung; auch potenziell Begünstigte sind nach § 35 Abs. 3 und 4 PSG antragsbefugt. Sie können den Vorstand gerichtlich zur Auflösung zwingen, wenn ein Pflichtgrund vorliegt.

Gleichzeitig setzt der OGH Grenzen. Der volle Auskunftsanspruch nach § 30 PSG steht nur aktuell Begünstigten zu; potenziell Begünstigte haben einen reduzierten Anspruch. In OGH 6 Ob 235/08i wurde klargestellt, dass der Antrag auf Aufhebung eines Auflösungsbeschlusses (§ 35 Abs. 4 PSG) eine konkrete Beschwer voraussetzt: Wer aus einer Aufhebung keinen Vermögensvorteil zieht, ist nicht antragsbefugt.

Checkliste: Antragsbefugnis im Auflösungsstreit
Stiftungserklärung prüfen: Ist die Antragstellerin als Begünstigte oder Letztbegünstigte konkret bezeichnet oder bestimmbar?
Firmenbuchstand: Ist die Stiftung eingetragen? Mit Eintragung entsteht die Begünstigtenstellung.
Auflösungsgrund: Liegt ein Pflichtgrund nach § 35 Abs. 2 PSG vor (Widerruf, Nichterreichbarkeit, 100-Jahre-Grenze)?
Untätigkeit des Vorstands: Gibt es eine schriftliche Aufforderung an den Vorstand, eine Frist und einen dokumentierten Verzicht oder ein Schweigen?
Beweisgrundlage: Liegen Unterlagen vor, die Nichterreichbarkeit objektivieren (Bilanzen, Kostenstruktur, Ertragsprognose)?
Konkrete Beschwer bei Aufhebungsantrag: Würde die Aufhebung des Auflösungsbeschlusses zu einem messbaren Vermögensvorteil führen?

Eine eigene Streitkonstellation entsteht im Insolvenzfall des Stifters. Der Masseverwalter kann das Widerrufsrecht ausüben, wenn der Stifter sich den Widerruf vorbehalten hat und Letztbegünstigter ist. Wer eine Stiftung mit dem Gedanken an Insolvenzschutz aufsetzt, sollte das berücksichtigen — entweder durch Verzicht auf den Widerrufsvorbehalt oder durch Trennung von Stifter und Letztbegünstigtem.

Häufige Fehler in der Auflösungsphase

Auszahlung vor Sperrjahr
Verteilung an Letztbegünstigte vor Ablauf der einjährigen Frist nach § 213 AktG ohne Sicherheitsleistung — persönliche Haftung des Vorstands gegenüber übergangenen Gläubigern.
Mehrheitsbeschluss statt Einstimmigkeit
Auflösungsbeschluss mit Stimmenmehrheit gefasst, weil ein Vorstandsmitglied dagegen votiert. Der Beschluss ist anfechtbar nach § 35 Abs. 4 PSG — Auflösung ist erst rechtswirksam nach gerichtlicher Klärung oder erneutem einstimmigen Beschluss.
Evidenzkonto nicht rekonstruiert
Ohne sauber dokumentiertes Evidenzkonto wird die gesamte Substanzauszahlung als Ertrag mit 27,5 Prozent KESt behandelt. Was nicht belegt ist, ist nicht KESt-frei.
Stifter-Privileg nicht beantragt
Im Widerrufsfall hat der Stifter ein Antragsrecht nach § 27 Abs. 5 Z 9 EStG — wird der Antrag nicht gestellt, fällt das Privileg ersatzlos weg. Die Steuerbelastung kann um sechs- bis siebenstellige Beträge differieren.
Gläubigeraufruf nicht ordnungsgemäß publiziert
Die Aufforderung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung ist Pflicht. Fehlende oder verspätete Veröffentlichung verlängert das Sperrjahr und löst persönliche Haftung des Vorstands aus.
Bücheraufbewahrung übersehen
Nach § 37 Abs. 2 PSG sind die Bücher und Schriften der Stiftung sieben Jahre an einem vom Gericht bestimmten Ort zu hinterlegen. Wer sie nach Löschung entsorgt, riskiert ein gerichtliches Folgeverfahren.

Sonderfälle: Immobilien und Auslands-Letztbegünstigte

Inländische Grundstücke im Stiftungsvermögen

Hält die Stiftung inländische Grundstücke, ist die Verteilung doppelt zu prüfen. Neben der KESt-Frage greift die Immobilienertragsteuer (ImmoESt), soweit die Übertragung nicht als KESt-freie Substanzauszahlung qualifiziert. Zusätzlich kann ein Stiftungseingangssteueräquivalent von 3,5 Prozent auf den dreifachen Einheitswert anfallen. Wir haben das Zusammenspiel in den Beiträgen zur Privatstiftung mit Immobilien 2026 und zum Stiftungseingangssteueräquivalent für Grundstücke aufgeschlüsselt.

Letztbegünstigte mit Wohnsitz im Ausland

Ist ein Letztbegünstigter im Ausland ansässig, modifiziert das anwendbare Doppelbesteuerungsabkommen die Quellensteuer. Die Stiftung behält zunächst die volle KESt ein; der Empfänger kann anschließend nach Maßgabe des DBA eine Rückerstattung beantragen. Wir empfehlen, die DBA-Situation vor der Auszahlung verbindlich zu klären.

Mehrere Letztbegünstigte ohne Quotenregelung

Schweigt die Stiftungserklärung, teilen mehrere Letztbegünstigte nach § 36 Abs. 5 PSG zu gleichen Teilen. Diese Default-Regel führt häufig zu Streit, wenn unterschiedliche Stifterbeiträge oder Generationenverhältnisse nicht abgebildet werden. Eine präzise Quotenregelung in der Stiftungs- oder Zusatzurkunde verhindert das.

Häufige Fragen zur Stiftungsauflösung

Wer kann eine Privatstiftung gerichtlich auflösen lassen, wenn der Vorstand untätig bleibt?
Antragsbefugt nach § 35 Abs. 3 PSG ist jedes Stiftungsorgan, jeder Begünstigte oder Letztbegünstigte, jeder Stifter und jede in der Stiftungserklärung ermächtigte Person. Der OGH (6 Ob 244/10s) hat klargestellt, dass auch potenziell Begünstigte antragsbefugt sind, sobald sie in der Stiftungserklärung konkret bezeichnet oder bestimmbar gemacht wurden.
Wie lange dauert das Sperrjahr?
Ein Jahr ab Veröffentlichung des Gläubigeraufrufs (§ 213 AktG iVm § 36 Abs. 2 PSG). In dieser Zeit darf das Vermögen nicht verteilt werden, sondern dient der Befriedigung angemeldeter Gläubiger. Eine vorzeitige Auszahlung ist nur gegen Sicherheitsleistung möglich.
Ist die Substanzauszahlung an den Letztbegünstigten immer KESt-frei?
Nein. KESt-frei ist nur der Teil, der den maßgeblichen Wert übersteigt und im Evidenzkonto Deckung findet (§ 27 Abs. 5 Z 8 EStG). Der darüber hinausgehende Teil unterliegt der vollen KESt von 27,5 Prozent.
Was bedeutet das Stifter-Privileg nach § 27 Abs. 5 Z 9 EStG konkret?
Im Widerrufsfall darf der Stifter, soweit er Letztbegünstigter ist, auf Antrag seine Einkünfte um den Wert seiner historischen Zuwendungen (vor 1. August 2008) oder den Evidenzkonto-Endbestand (ab 1. August 2008) kürzen. Damit wird die Doppelbelastung aus Stiftungseingangssteuer und KESt vermieden. Der Antrag ist Voraussetzung.
Kann der Masseverwalter im Stifter-Konkurs die Auflösung erzwingen?
Nach OGH 6 Ob 235/08i kann der Masseverwalter das Widerrufsrecht ausüben, wenn der Stifter sich den Widerruf vorbehalten hat und Letztbegünstigter ist. Ein eigenes Aufhebungsantragsrecht nach § 35 Abs. 4 PSG hat der Masseverwalter nur bei messbarem Vermögensvorteil der Masse.
Wann ist der Stiftungszweck „nicht mehr erreichbar“?
Nach OGH 6 Ob 95/07z und 6 Ob 3/24w (2024) ist die Frage in einer Gesamtbetrachtung und prognostisch zu beantworten. Stehen Vorstandsvergütung, Prüfung und Verwaltung in keinem vertretbaren Verhältnis mehr zum Ertragspotenzial des Vermögens, spricht das für Nichterreichbarkeit.

Das Wichtigste auf einen Blick

📌 Stiftungsauflösung — kompakt
1.
Fünf ipso-iure-Gründe in § 35 Abs. 1 PSG (Fristablauf, Konkurs, Nichteröffnung mangels Vermögens, einstimmiger Vorstandsbeschluss, Gerichtsbeschluss).
2.
Vier Pflichtgründe nach § 35 Abs. 2 PSG für den Vorstand — Widerruf, Nichterreichbarkeit, 100 Jahre, sonstige Gründe in der Stiftungserklärung.
3.
Einstimmigkeit ist Pflicht — Mehrheitsbeschlüsse sind nach § 35 Abs. 4 PSG anfechtbar.
4.
Sperrjahr von einem Jahr nach § 213 AktG und § 36 Abs. 2 PSG vor jeder Verteilung an Letztbegünstigte.
5.
KESt 27,5 Prozent auf Schlussauszahlungen, Substanzauszahlung KESt-frei nur bei Evidenzkonto-Deckung.
6.
Stifter-Privileg nach § 27 Abs. 5 Z 9 EStG bei Widerruf — vermeidet Doppelbelastung aus StiftEG und KESt.
7.
Aktuelle OGH-Linie 2024 (6 Ob 3/24w) zur Nichterreichbarkeit: wirtschaftliche Gesamtbetrachtung statt formaler Vermögensschwelle.
8.
Konfliktpunkt Vorstand vs. Begünstigte — antragsbefugt sind auch potenziell Begünstigte (OGH 6 Ob 244/10s).

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Wir begleiten Stifter, Vorstände und Letztbegünstigte durch alle Phasen der Stiftungsauflösung. Für Vorstände prüfen wir das Vorliegen eines Auflösungsgrundes, bereiten den einstimmigen Beschluss im Notariatsakt vor, organisieren den Gläubigeraufruf und stimmen Schlussrechnung sowie Anmeldung beim Firmenbuchgericht ab. Für Stifter und Letztbegünstigte rekonstruieren wir das Evidenzkonto, berechnen die voraussichtliche Schluss-KESt mit und ohne Stifter-Privileg und prüfen die Anrechnung der Zwischensteuer. Bei Streitigkeiten vertreten wir Sie im Verfahren vor dem Firmenbuchgericht.

Kontaktieren Sie uns mit einer kurzen Schilderung Ihrer Situation. Je früher die Auflösung vorbereitet wird, desto sauberer lassen sich Sperrjahr, Steuerprivilegien und Verteilungsfragen koordinieren.

Stand der Information: Mai 2026. Der Beitrag bietet einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Die konkrete Beurteilung hängt von der jeweiligen Stiftungserklärung, dem Evidenzkontostand und den steuerlichen Verhältnissen im Einzelfall ab.