Die Auflösung einer österreichischen Privatstiftung ist kein verwaltungstechnischer Schlusspunkt, sondern ein eigenständiges Verfahren mit fünf gesetzlichen Auslösern, einem zwingenden Gläubigeraufruf, einem einjährigen Sperrjahr und einer Schlussbesteuerung mit 27,5 Prozent Kapitalertragsteuer. Wer als Vorstand, Stifter oder Letztbegünstigter eine Auflösung vorbereitet, muss § 35 PSG, das Evidenzkonto nach § 27 Abs. 5 Z 8 EStG und die aktuelle Linie des Obersten Gerichtshofs zur Nichterreichbarkeit des Stiftungszwecks kennen. Wir zeigen, wann die Stiftung beendet werden darf, welche steuerliche Belastung tatsächlich zu erwarten ist und wo der Streit zwischen Vorstand und Begünstigten regelmäßig eskaliert.
Grundlagen: Was bedeutet Auflösung der Privatstiftung?
Die Auflösung beendet nicht die Existenz der Privatstiftung, sondern leitet das Abwicklungsverfahren ein. Erst nach abgeschlossener Abwicklung, gelegter Schlussrechnung und Eintragung des Abwicklungsschlusses im Firmenbuch wird die Stiftung gelöscht (§ 37 PSG). Bis dahin bleibt sie Träger ihres Vermögens, der Vorstand behält seine Organfunktion, alle laufenden Verpflichtungen bestehen weiter.
Der Auflösungsbeschluss ist der formelle Startpunkt. Er tritt entweder ipso iure ein (etwa bei Konkurseröffnung oder Fristablauf) oder muss vom Stiftungsvorstand einstimmig gefasst werden, sobald ein gesetzlicher Pflichtgrund vorliegt. Bleibt der Vorstand untätig, kann jedes Stiftungsorgan, jeder Begünstigte oder Letztbegünstigte, jeder Stifter und jede in der Stiftungserklärung ermächtigte Person beim Firmenbuchgericht die gerichtliche Auflösung beantragen (§ 35 Abs. 3 PSG). Zuständig ist in Salzburg das Landesgericht Salzburg im Verfahren außer Streitsachen (§ 40 PSG).
Auflösungsgründe nach § 35 PSG
Das Privatstiftungsgesetz unterscheidet zwei Kategorien: Auflösungsgründe, die kraft Gesetzes eintreten (§ 35 Abs. 1 PSG), und solche, bei denen der Vorstand zur Beschlussfassung verpflichtet ist (§ 35 Abs. 2 PSG). Die erste Gruppe umfasst fünf Fallkonstellationen, die unmittelbar die Auflösung auslösen.
Die zweite Gruppe — § 35 Abs. 2 PSG — verpflichtet den Vorstand zu einem einstimmigen Auflösungsbeschluss in vier Konstellationen: bei zulässigem Widerruf des Stifters, wenn der Stiftungszweck erreicht oder nicht mehr erreichbar ist, beim Erreichen der 100-Jahre-Grenze für eigennützige Versorgungsstiftungen sowie bei anderen in der Stiftungserklärung genannten Gründen.
Die Einstimmigkeit ist Pflicht. Ein Mehrheitsbeschluss reicht nicht, selbst wenn die Stiftungserklärung dies vorsehen würde. Findet der Vorstand keine Einigung, greift § 35 Abs. 3 PSG mit dem subsidiären gerichtlichen Auflösungsverfahren. Eine ausführliche Übersicht zur Grundsystematik der Privatstiftung finden Sie in unserem Beitrag zu den Grundlagen der Privatstiftung in Österreich.
Stifterwiderruf — der häufigste Praxisfall
Der häufigste Anlass für eine Auflösung ist der Widerruf durch den Stifter (§ 35 Abs. 2 Z 1 iVm § 34 PSG). Voraussetzung ist, dass sich der Stifter den Widerruf in der Stiftungserklärung ausdrücklich vorbehalten hat. Ein nachträgliches Aufnehmen ist nur durch Änderung der Stiftungserklärung in Notariatsform möglich, und das auch nur, solange sämtliche Stifter leben und übereinstimmend handeln.
Ist der Widerrufsvorbehalt wirksam, geht der schriftliche Widerruf dem Vorstand zu, der einstimmig die Auflösung beschließen muss. Steuerlich ist der Stifterwiderruf der einzige Auflösungsfall mit einem ausdrücklichen Privileg: Nach § 27 Abs. 5 Z 9 EStG darf der Stifter, soweit er auch Letztbegünstigter ist, auf Antrag den Wert seiner historischen Zuwendungen (vor 1. August 2008) bzw. den Endbestand des Evidenzkontos (ab 1. August 2008) von der steuerpflichtigen Substanzauszahlung abziehen. Damit wird die Doppelbelastung aus Stiftungseingangssteuer und KESt vermieden.
Eine Besonderheit greift im Insolvenzfall des Stifters. Hat sich der Stifter den Widerruf vorbehalten und ist er zugleich Letztbegünstigter, kann der Masseverwalter das Widerrufsrecht ausüben (OGH 15.01.2009, 6 Ob 235/08i). Das Widerrufsrecht ist nach dieser Leitentscheidung ein vermögenswertes Gestaltungsrecht, das in die Konkursmasse fällt. Der Schutzwall der Privatstiftung steht und fällt damit, ob der Widerruf zurückbehalten wurde und ob der Stifter zugleich Letztbegünstigter ist.
Nichterreichbarkeit des Stiftungszwecks
Der zweite große Pflichtgrund nach § 35 Abs. 2 Z 2 PSG ist die Nichterreichbarkeit des Stiftungszwecks. Der Begriff ist unbestimmt und nach ständiger OGH-Rechtsprechung in einer Gesamtbetrachtung sowie prognostisch zu beurteilen. Maßgeblich ist der aktuelle, allenfalls geänderte Zweck in der Stiftungserklärung, nicht der historische Stifterwille.
Die Leitentscheidung OGH 21.06.2007, 6 Ob 95/07z formulierte erstmals deutlich, dass eine Unmöglichkeit insbesondere dann vorliegen kann, „wenn die Privatstiftung über kein hinreichendes Stiftungsvermögen (mehr) verfügt“. Der Zweck ist unerreichbar, wenn „nach menschlichem Ermessen auf längere Sicht keine Umstände eintreten werden, die ihn erreichbar machen“. Damit hat der OGH eine wirtschaftliche Prüfung neben die rechtliche gestellt.
Die aktuelle Leitentscheidung OGH 20.03.2024, 6 Ob 3/24w bestätigt und präzisiert diese Linie. Eine bloße Vermögensreduktion reicht nicht — entscheidend ist, ob die wirtschaftliche Funktion noch sinnvoll wahrnehmbar ist. Stehen Vorstandsvergütung, Abschlussprüfung und Verwaltung in keinem vertretbaren Verhältnis mehr zum Ertragspotenzial, spricht das für Nichterreichbarkeit. Die Beweislast trägt der Antragsteller; in der Praxis prüft ein Sachverständiger Vermögensstamm, Ertragsaussichten und Kostenstruktur.
In der Praxis entsteht aus dieser Konstellation regelmäßig ein Interessenkonflikt: Der Vorstand will weiterführen, die Begünstigten wollen die Substanzauszahlung. Die OGH-Linie 2024 stärkt die Position der Begünstigten, wenn das Vermögen objektiv nicht mehr für eine sinnvolle Zweckverfolgung ausreicht.
Liquidationsverfahren: Gläubigeraufruf, Sperrjahr, Verteilung
Mit dem wirksamen Auflösungsbeschluss tritt die Stiftung in die Abwicklung. Der Vorstand bleibt Organ, agiert nun aber als Abwickler. § 36 PSG verlangt einen formellen Gläubigeraufruf: Die Stiftung fordert alle Gläubiger auf, ihre Forderungen binnen Monatsfrist anzumelden. Die Aufforderung erfolgt im Amtsblatt zur Wiener Zeitung (seit Juli 2023 elektronisch). Versäumt der Vorstand diese Bekanntmachung, drohen persönliche Haftungsrisiken.
Fehlt ein Letztbegünstigter und schweigt die Stiftungserklärung, fällt das verbleibende Vermögen nach § 36 Abs. 3 PSG der Republik Österreich anheim. Dieses Heimfallrecht ist bei veralteten Stiftungserklärungen ein reales Restrisiko — Anlass, die Stiftungserklärung rechtzeitig zu prüfen und zu aktualisieren. Wie weit Stiftungsurkunde und Stiftungszusatzurkunde reichen, haben wir im Beitrag zur Stiftungszusatzurkunde in der Praxis erläutert.
Steuerliche Behandlung: KESt 27,5 %, Substanzauszahlung, Evidenzkonto
Die Auflösung selbst löst noch keine Steuer aus. Steuerlich relevant ist erst die Auszahlung an den Letztbegünstigten als Zuwendung iSd § 27 Abs. 5 Z 7 EStG. Sie unterliegt grundsätzlich dem besonderen Steuersatz von 27,5 Prozent als Kapitalertragsteuer (§ 27a Abs. 1 Z 2 EStG). Abzugsverpflichtet ist die Stiftung; der Vorstand haftet nach § 95 EStG persönlich für die ordnungsgemäße Einbehaltung und Abfuhr.
Den zentralen Gestaltungshebel bildet die Substanzauszahlung nach § 27 Abs. 5 Z 8 EStG. Eine Zuwendung gilt insoweit nicht als Einkünfte aus Kapitalvermögen, als sie den „maßgeblichen Wert“ (Bilanzgewinn, Gewinnrücklagen, stille Reserven) übersteigt und im Evidenzkonto Deckung findet. Der Teil aus den ursprünglichen Stifterzuwendungen ist KESt-frei; laufende Erträge und stille Reserven unterliegen der vollen KESt.
| Auszahlungsanteil | Steuerliche Behandlung | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|
| Substanzauszahlung (Evidenzkonto) | KESt-frei, soweit Deckung im Evidenzkonto besteht und der maßgebliche Wert überschritten ist. | § 27 Abs. 5 Z 8 EStG |
| Erträge und stille Reserven | 27,5 Prozent KESt, einbehalten durch die Stiftung als Abzugsverpflichtete. | § 27a Abs. 1 Z 2 EStG |
| Widerrufsfall mit Stifter als Letztbegünstigtem | Auf Antrag Kürzung um historische Zuwendungen bzw. Evidenzkonto-Endbestand; faktisch oft KESt-Nullbelastung. | § 27 Abs. 5 Z 9 EStG |
| Anrechnung Zwischensteuer | Während der Stiftungsexistenz entrichtete Zwischensteuer wird bei der Liquidation gegen die Schluss-KESt gutgeschrieben. | § 24 Abs. 5 KStG |
Voraussetzung für die KESt-freie Substanzauszahlung ist eine ordentlich geführte Evidenzkontobuchhaltung. Was nicht belegt ist, gilt als Ertrag und löst KESt aus. Eine vorausschauende Aufarbeitung des Evidenzkontos ist deshalb die wichtigste steuerliche Vorarbeit jeder Stiftungsauflösung.
Ein weiterer Liquiditätsposten ist die Zwischensteuer nach § 22 Abs. 2 KStG. Ab 2026 beträgt der Zwischensteuersatz 27,5 Prozent — eine Anpassung an den KESt-Satz, die wir im Beitrag zur Privatstiftungs-Reform 2026 beschrieben haben. In der Liquidation wird die Zwischensteuer gegen die Schluss-KESt angerechnet (§ 24 Abs. 5 KStG). Eine breitere Darstellung der laufenden Stiftungsbesteuerung finden Sie in unserem Beitrag zur Besteuerung der Privatstiftung in Österreich.
Streitpunkte zwischen Vorstand und Begünstigten
Die Auflösungsphase ist in eigennützigen Familienstiftungen die konfliktanfälligste Etappe. Der Vorstand verliert Funktion und Vergütung, die Letztbegünstigten erhalten Substanz. Das österreichische Privatstiftungsrecht hat dafür ein abgestuftes prozessuales Instrumentarium.
Antragsberechtigt ist nach der Leitentscheidung OGH 17.12.2010, 6 Ob 244/10s ein weiter Personenkreis. Die Stellung als Begünstigter entsteht mit der Eintragung der Stiftung im Firmenbuch, sofern die Stiftungserklärung den Begünstigten konkret bezeichnet oder bestimmbar macht. Eine tatsächliche Zuwendung ist nicht Voraussetzung; auch potenziell Begünstigte sind nach § 35 Abs. 3 und 4 PSG antragsbefugt. Sie können den Vorstand gerichtlich zur Auflösung zwingen, wenn ein Pflichtgrund vorliegt.
Gleichzeitig setzt der OGH Grenzen. Der volle Auskunftsanspruch nach § 30 PSG steht nur aktuell Begünstigten zu; potenziell Begünstigte haben einen reduzierten Anspruch. In OGH 6 Ob 235/08i wurde klargestellt, dass der Antrag auf Aufhebung eines Auflösungsbeschlusses (§ 35 Abs. 4 PSG) eine konkrete Beschwer voraussetzt: Wer aus einer Aufhebung keinen Vermögensvorteil zieht, ist nicht antragsbefugt.
Eine eigene Streitkonstellation entsteht im Insolvenzfall des Stifters. Der Masseverwalter kann das Widerrufsrecht ausüben, wenn der Stifter sich den Widerruf vorbehalten hat und Letztbegünstigter ist. Wer eine Stiftung mit dem Gedanken an Insolvenzschutz aufsetzt, sollte das berücksichtigen — entweder durch Verzicht auf den Widerrufsvorbehalt oder durch Trennung von Stifter und Letztbegünstigtem.
Häufige Fehler in der Auflösungsphase
Sonderfälle: Immobilien und Auslands-Letztbegünstigte
Inländische Grundstücke im Stiftungsvermögen
Hält die Stiftung inländische Grundstücke, ist die Verteilung doppelt zu prüfen. Neben der KESt-Frage greift die Immobilienertragsteuer (ImmoESt), soweit die Übertragung nicht als KESt-freie Substanzauszahlung qualifiziert. Zusätzlich kann ein Stiftungseingangssteueräquivalent von 3,5 Prozent auf den dreifachen Einheitswert anfallen. Wir haben das Zusammenspiel in den Beiträgen zur Privatstiftung mit Immobilien 2026 und zum Stiftungseingangssteueräquivalent für Grundstücke aufgeschlüsselt.
Letztbegünstigte mit Wohnsitz im Ausland
Ist ein Letztbegünstigter im Ausland ansässig, modifiziert das anwendbare Doppelbesteuerungsabkommen die Quellensteuer. Die Stiftung behält zunächst die volle KESt ein; der Empfänger kann anschließend nach Maßgabe des DBA eine Rückerstattung beantragen. Wir empfehlen, die DBA-Situation vor der Auszahlung verbindlich zu klären.
Mehrere Letztbegünstigte ohne Quotenregelung
Schweigt die Stiftungserklärung, teilen mehrere Letztbegünstigte nach § 36 Abs. 5 PSG zu gleichen Teilen. Diese Default-Regel führt häufig zu Streit, wenn unterschiedliche Stifterbeiträge oder Generationenverhältnisse nicht abgebildet werden. Eine präzise Quotenregelung in der Stiftungs- oder Zusatzurkunde verhindert das.
Häufige Fragen zur Stiftungsauflösung
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Wie wir Ihnen helfen können
Wir begleiten Stifter, Vorstände und Letztbegünstigte durch alle Phasen der Stiftungsauflösung. Für Vorstände prüfen wir das Vorliegen eines Auflösungsgrundes, bereiten den einstimmigen Beschluss im Notariatsakt vor, organisieren den Gläubigeraufruf und stimmen Schlussrechnung sowie Anmeldung beim Firmenbuchgericht ab. Für Stifter und Letztbegünstigte rekonstruieren wir das Evidenzkonto, berechnen die voraussichtliche Schluss-KESt mit und ohne Stifter-Privileg und prüfen die Anrechnung der Zwischensteuer. Bei Streitigkeiten vertreten wir Sie im Verfahren vor dem Firmenbuchgericht.
Kontaktieren Sie uns mit einer kurzen Schilderung Ihrer Situation. Je früher die Auflösung vorbereitet wird, desto sauberer lassen sich Sperrjahr, Steuerprivilegien und Verteilungsfragen koordinieren.
Stand der Information: Mai 2026. Der Beitrag bietet einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Die konkrete Beurteilung hängt von der jeweiligen Stiftungserklärung, dem Evidenzkontostand und den steuerlichen Verhältnissen im Einzelfall ab.