Vereinsobmann-Haftung, wann persönlich, wann nur Vereinsvermögen?

Sie führen einen Sportverein, eine Musikkapelle oder einen Kulturverein in Salzburg, leisten viele Stunden ehrenamtlich und gehen davon aus, dass im Ernstfall ohnehin das Vereinsvermögen haftet. Diese Annahme ist nur teilweise richtig. Das Vereinsgesetz 2002 schützt ehrenamtliche Vorstandsmitglieder im Innenverhältnis tatsächlich, doch sobald Finanzamt, Sozialversicherung oder Insolvenzverwalter auftauchen, kehrt sich die Lage um. Dann reicht bereits leichte Fahrlässigkeit, um persönlich für Beträge geradezustehen, die der Verein nicht mehr zahlen kann. Dieser Beitrag zeigt Ihnen, wo die Grenze zwischen Vereinsvermögen und Privatvermögen verläuft, welche Pflichten ein Obmann zwingend erfüllen muss und wie Sie sich absichern.

Haftungsbescheid erhalten oder Sorgen um persönliche Haftung als Vereinsvorstand? Schildern Sie Ihre Situation kurz. Wir prüfen, ob Ihre Haftung das Vereinsvermögen erreicht hat oder Sie persönlich in Anspruch genommen werden können und welche Verteidigungslinien offen sind. Jetzt anfragen ↓

Grundlagen: Wer haftet im Verein überhaupt?

Der ideelle Verein nach österreichischem Vereinsgesetz 2002 ist eine eigenständige juristische Person. Er kann Verträge schließen, Eigentum erwerben und Schulden machen. Grundsätzlich haftet daher das Vereinsvermögen. Das Bundesministerium für Justiz fasst die Grundregel klar zusammen: Der Verein haftet zivilrechtlich für das Fehlverhalten seiner Organe. Der Obmann tritt nur dort persönlich nach außen, wo das Gesetz das ausdrücklich anordnet.

Das Vereinsgesetz schreibt in § 5 Abs 3 VerG zwingend ein mindestens zweiköpfiges Leitungsorgan vor. Der „Obmann allein“ ist gesetzlich nicht zulässig. In der Praxis steht der Obmann gemeinsam mit Stellvertretung, Kassier und Schriftführer in der Verantwortung. Daneben gibt es die Mitgliederversammlung als oberstes Willensbildungsorgan und mindestens zwei Rechnungsprüfer.

Infografik A

Die drei Pflichtorgane eines Vereins

Nach Vereinsgesetz 2002 zwingend in jeder Vereinsstruktur

👥
Mitgliederversammlung
§ 5 Abs 1 VerG
Oberstes Willensbildungsorgan, bestellt Vorstand und Rechnungsprüfer, beschließt Statutenänderungen und Entlastung.
Haftung: Mitglieder als solche haften nicht.
🎯
Leitungsorgan / Vorstand
§ 5 Abs 3 VerG
Obmann, Stellvertretung, Kassier, Schriftführer. Führt die Geschäfte und vertritt den Verein nach außen.
Haftung: Innen und außen, je nach Norm.
📊
Rechnungsprüfer
§ 5 Abs 5 VerG
Mindestens zwei, von der Mitgliederversammlung bestellt, prüfen Rechnungslegung und statutengemäße Mittelverwendung.
Haftung: Begrenzt nach § 275 Abs 2 UGB.

Wenn im Folgenden vom „Obmann“ gesprochen wird, sind grundsätzlich alle Vorstandsmitglieder gemeint. Die SPORTUNION Salzburg formuliert das eindeutig: Vereinsrechtliche Organwalter haften für ihre Tätigkeit persönlich, und diese persönliche Haftung bleibt auch bei Delegation bestehen. Wer einen Geschäftsführer oder eine externe Buchhaltung beauftragt, ist also nicht aus dem Schneider, sondern weiterhin in der Überwachungspflicht.

Innenverhältnis und Außenverhältnis: die zentrale Weichenstellung

Die wichtigste Unterscheidung im Vereinshaftungsrecht ist die zwischen Innenverhältnis und Außenverhältnis. Im Innenverhältnis haftet der Obmann gegenüber dem eigenen Verein. Maßstab ist die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Organwalters. Bei ehrenamtlicher Tätigkeit gilt das Privileg des § 24 Abs 1 VerG: Haftung nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Im Außenverhältnis haften der Obmann oder einzelne Vorstandsmitglieder direkt gegenüber Dritten oder dem Staat. Hier greifen Spezialgesetze, und das Ehrenamts-Privileg gilt nicht.

Infografik B

Innenverhältnis versus Außenverhältnis

Innenverhältnis
Verein gegen Obmann
Der Verein verlangt Schadenersatz für eine Pflichtverletzung des Vorstands. Rechtsgrundlage ist § 24 VerG in Verbindung mit §§ 1293 ff ABGB.
Ehrenamt privilegiert. Nur Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit lösen Haftung aus, sofern die Statuten nichts anderes vorsehen.
Außenverhältnis
Finanzamt, ÖGK, Gläubiger gegen Obmann
Dritte oder Behörden nehmen den Obmann direkt in Anspruch, wenn der Verein nicht zahlen kann. Rechtsgrundlagen sind §§ 9, 80 BAO und § 67 Abs 10 ASVG.
Achtung: Bereits leichte Fahrlässigkeit reicht. Das Ehrenamts-Privileg des Vereinsgesetzes gilt hier nicht.

Diese Zweiteilung wird in der Praxis oft verkannt. Vorstandsmitglieder denken, sie seien als Ehrenamtliche generell geschützt. Das gilt aber nur für Schäden, die dem Verein selbst entstehen. Sobald das Finanzamt einen Haftungsbescheid schickt oder die Österreichische Gesundheitskasse Beiträge nachfordert, betreten Sie den anderen Haftungskreis: leichte Fahrlässigkeit und Beweislastumkehr. Ähnliche Strukturen kennen wir aus unserem Beitrag zum Gesellschaftsvertrag der GmbH; die haftungsrechtliche Logik im Außenverhältnis ist nahezu identisch.

Persönliche Haftung nach §§ 21, 24 VerG

§ 24 Abs 1 VerG ist der Kernparagraph zur Innenhaftung. Organwalter sind verpflichtet, ihre Funktion gewissenhaft auszuüben, die Statuten zu befolgen und Beschlüsse der Vereinsorgane umzusetzen. Verletzen sie diese Pflichten, haften sie dem Verein für den entstandenen Schaden nach den §§ 1293 ff ABGB. Unentgeltlich tätige Organwalter haften nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, sofern die Statuten oder ein Mitgliederbeschluss nichts Schärferes vorsehen. Genau diese Regelung ist das viel zitierte Ehrenamts-Privileg.

§ 24 Abs 2 VerG nennt sechs typische Pflichtverletzungen, die eine Schadenersatzpflicht auslösen können: zweckwidrige Verwendung von Vereinsvermögen, das Eingehen ungesicherter Projekte, Missachtung der Rechnungslegung, verzögerte Insolvenzantragstellung, Behinderung der Vereinsabwicklung sowie schuldhaftes Verhalten gegenüber Dritten. Die Pflicht zur ordnungsgemäßen Rechnungslegung konkretisiert § 21 VerG: Das Leitungsorgan muss innerhalb von fünf Monaten nach Ende des Rechnungsjahres eine Einnahmen- und Ausgabenrechnung samt Vermögensübersicht erstellen. Die Rechnungsprüfer haben dann vier Monate Zeit für die Prüfung.

Infografik D
Sechs Pflichten, deren Verletzung haftet
§ 24 Abs 2 VerG, Beispielkatalog für die Innenhaftung
1
Zweckwidrige Verwendung von Vereinsvermögen. Private Anschaffungen aus Vereinsmitteln, Reisen ohne Vereinszweck.
2
Eingehen ungesicherter Projekte. Großvorhaben ohne tragfähige Finanzierung, Anstellungen ohne Budget.
3
Missachtung der Rechnungslegungspflichten. Keine oder verspätete Einnahmen- und Ausgabenrechnung, fehlende Buchhaltung.
4
Verzögerte Insolvenzantragstellung. Bei Zahlungsunfähigkeit muss rasch reagiert werden, sonst wachsen Schäden und Haftungsrisiko.
5
Behinderung der Vereinsabwicklung. Wer im Auflösungsfall Buchhaltung oder Vermögensübersicht verschleppt, haftet.
6
Schäden gegenüber Dritten. Schuldhaftes Verhalten, das den Verein gegenüber Lieferanten oder Sponsoren ersatzpflichtig macht.

Der Maßstab „ordentlicher und gewissenhafter Organwalter“ wird vom BMJ auch für Vereinsvorstände herangezogen. Wer vor einer wichtigen Entscheidung Rechtsrat oder Steuerberatung einholt und das Ergebnis dokumentiert, kann später kaum grobe Fahrlässigkeit vorgeworfen bekommen. Wer eine ungesicherte Verbindlichkeit eingeht, ohne Plausibilitätsprüfung, dagegen sehr wohl.

💡 Praxistipp: Dokumentierte Beratung als Verschuldensbremse

Vor jeder wirtschaftlich bedeutenden Entscheidung, etwa einem Bauprojekt, der Anstellung von Personal oder einem größeren Sponsorvertrag, sollte der Vorstand schriftlich Rechts- und Steuerberatung einholen und das Beratungsergebnis im Vorstandsprotokoll vermerken. Eine dokumentierte Beratung ist im Streitfall der stärkste Hebel gegen den Vorwurf grober Fahrlässigkeit nach § 24 VerG. Sie schützt auch in der Außenhaftung, weil sie die Erkundigungspflicht erfüllt.

Vertreterhaftung nach §§ 9, 80 BAO für Abgaben

Die schärfste Haftungsnorm trifft den Obmann gegenüber dem Finanzamt. § 9 Abs 1 BAO bestimmt, dass die in den §§ 80 ff bezeichneten Vertreter neben den vertretenen Abgabepflichtigen für deren Abgaben haften, soweit diese „infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können“. § 80 Abs 1 BAO nennt als Vertreter „die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen“. Der Vereinsobmann fällt darunter, weil das Leitungsorgan nach § 5 Abs 3 VerG zur Vertretung des Vereins berufen ist.

Tatbestandlich braucht es vier Voraussetzungen: Vertreterstellung, bestehende Abgabenschuld des Vereins, Uneinbringlichkeit beim Verein und eine schuldhafte Pflichtverletzung des Obmanns, die für die Uneinbringlichkeit kausal war. Spannend wird es regelmäßig bei den Punkten drei und vier.

Infografik E

So läuft die BAO-Vertreterhaftung ab

1
Abgabenschuld entsteht
Der Verein wird steuerpflichtig (etwa USt nach Aberkennung der Gemeinnützigkeit, Lohnsteuer auf Trainerhonorare).
2
Finanzamt vollstreckt beim Verein
Bescheid, Mahnung, Exekution. Wenn der Verein zahlt, endet hier alles.
3
Uneinbringlichkeit beim Verein
Insolvenz, Vereinsauflösung, kein Vermögen. Erst jetzt prüft das Finanzamt eine Haftung des Obmanns.
4
Haftungsbescheid an den Obmann
Eigener Bescheid nach § 224 BAO. Beschwerde innerhalb der Frist möglich.
5
Beweislastumkehr
Der Obmann muss aktiv beweisen, dass ihn kein Verschulden trifft. Gelingt das nicht, haftet er voll mit dem Privatvermögen.

Die Beweislastumkehr ist der entscheidende Punkt. Während sonst die Behörde das Verschulden nachweisen muss, kehrt sich die Last hier um. Der Obmann hat darzulegen, dass er die Mittel des Vereins gleichmäßig auf alle Gläubiger verteilt hat. Gelingt der Gleichbehandlungsnachweis, kann die Haftung auf eine Quote reduziert werden. Misslingt er, haftet der Obmann für die volle Abgabenschuld.

Wie scharf der VwGH diese Linie zieht, zeigt die Leitentscheidung VwGH 05.04.2022, Ra 2020/13/0112. Ein Vereinsobmann hatte Statuten und Konzept eines bestehenden Vereins übernommen, ohne sich abgabenrechtlich beraten zu lassen. Nach späterem Verlust der Gemeinnützigkeit entstanden Umsatzsteuerschulden, der Verein wurde aufgelöst, der Obmann persönlich in Anspruch genommen. Der VwGH bestätigte: Bereits leichte Fahrlässigkeit reicht zur Haftung. Wer eine Funktion übernimmt, trägt das Risiko des Rechtsirrtums selbst, sofern er versäumt, sich an geeigneter Stelle zu erkundigen. Das Ehrenamts-Privileg hilft hier nicht.

Wer im Vorstand Verantwortung trägt, sollte den Gleichbehandlungsgrundsatz schon im laufenden Betrieb mitdenken. In einer Liquiditätskrise dürfen nicht zuerst Sponsorrechnungen oder Trainerhonorare bedient und das Finanzamt vergessen werden. Eine anteilige Bezahlung aller Gläubiger ist im Notfall der einzige Weg, die spätere persönliche Haftung zu begrenzen.

Haftung für Sozialversicherungsbeiträge nach § 67 Abs 10 ASVG

Parallel zur BAO-Haftung existiert eine fast wortgleiche Norm für Sozialversicherungsbeiträge. § 67 Abs 10 ASVG bestimmt, dass die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen für die zu entrichtenden Beiträge haften, soweit diese „infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können“. Adressat ist auch hier der Vereinsobmann, sobald der Verein Dienstnehmer beschäftigt: angestellte Trainer, Übungsleiter, Verwaltungspersonal, Vortragende.

Infografik C

BAO und ASVG im Vergleich

Wo die beiden Haftungsstränge gleich laufen, wo sie sich unterscheiden

Merkmal § 9 BAO (Finanzamt) § 67 Abs 10 ASVG (ÖGK)
Verschuldensmaßstab Leichte Fahrlässigkeit Leichte Fahrlässigkeit
Beweislast Umkehr: Obmann muss Schuldlosigkeit beweisen Umkehr: Obmann muss Schuldlosigkeit beweisen
Reichweite Pflichten Pflicht, Abgaben aus verwalteten Mitteln zu entrichten Melde- und Abfuhrpflichten, einbehaltene Dienstnehmeranteile
Gleichbehandlungseinwand Möglich (außer Lohnsteuer) Möglich (außer einbehaltene Dienstnehmeranteile)
Verjährung / Erlöschen § 238 BAO, Praxis etwa fünf Jahre ab Fälligkeit Sieben Jahre ab Fälligkeit der Beiträge
Ehrenamts-Privileg Nicht anwendbar Nicht anwendbar

Die VwGH-Entscheidung 2009/08/0215 vom 08.09.2010 ist die Leitentscheidung zu den ASVG-Vertreterpflichten. Sie konkretisiert, dass die Pflichten im Wesentlichen aus Melde- und Auskunftspflichten nach § 111 ASVG, der Anmeldung von Dienstnehmern nach § 33 ASVG und der Abfuhrpflicht für die einbehaltenen Dienstnehmerbeitragsanteile bestehen. Eine allgemeine Pflicht, Beiträge aus den verwalteten Mitteln zu zahlen, kennt das ASVG anders als die BAO nicht ausdrücklich. Sobald der Verein aber Dienstnehmerbeiträge vom Lohn einbehalten hat, sind diese treuhändig gehalten und müssen abgeführt werden. Hier hilft das Gleichbehandlungsargument nicht.

Für Salzburger Sportvereine mit angestellten Trainern, für Musikkapellen mit angestellten Kapellmeistern oder für Kulturvereine mit Verwaltungspersonal ist diese Norm eine reale Gefahr. Wer Werkverträge schließt, ohne zu prüfen, ob nicht doch ein echtes Dienstverhältnis vorliegt, riskiert eine nachträgliche Feststellung der ÖGK mit hohen Beitragsnachforderungen. Wird der Verein dann zahlungsunfähig, geht der Haftungsbescheid an den Obmann persönlich. Die Erkundigungspflicht greift auch hier: Wer eine Funktion übernimmt, muss sich die nötigen Kenntnisse beschaffen, notfalls über Steuerberatung, ÖGK-Auskunft oder Arbeiterkammer.

Entlastung durch Generalversammlung: wann sie schützt

Der häufigste Tagesordnungspunkt jeder Vereinsjahreshauptversammlung ist die Entlastung des Vorstands. Was juristisch dahintersteht, wird oft unterschätzt. § 24 Abs 3 VerG bestimmt: Eine Ersatzpflicht der Organwalter besteht nicht, wenn die Handlung auf einem rechtmäßigen und ordnungsgemäß zustande gekommenen Beschluss eines zuständigen Vereinsorgans beruht. Dieser Beschluss-Schutz ist die dogmatische Grundlage der Entlastungswirkung. Aber der Schutz greift nur, wenn zwei Voraussetzungen erfüllt sind.

Erstens muss die Mitgliederversammlung vollständig und richtig informiert worden sein. Wer den Beschluss durch unvollständige oder unrichtige Information herbeigeführt hat, kann sich nicht darauf berufen. Zweitens wirkt die Entlastung nur im Innenverhältnis. Gegenüber Finanzamt und Sozialversicherung schützt ein Entlastungsbeschluss nicht: §§ 9, 80 BAO und § 67 Abs 10 ASVG sind zwingendes Außenrecht, das durch eine Mitgliederversammlung nicht abbedungen werden kann.

✅ Checkliste: So wirkt eine Entlastung tatsächlich entlastend
☑️
Vollständige Rechnungslegung vorlegen. Einnahmen- und Ausgabenrechnung, Vermögensübersicht, Bericht der Rechnungsprüfer. Keine geschönten Zahlen, keine Auslassungen.
☑️
Wesentliche Geschäfte offenlegen. Größere Verträge, Investitionen, Sponsorings, Personalentscheidungen müssen den Mitgliedern bekannt sein.
☑️
Rechnungsprüferbericht beilegen. Der Bericht der Rechnungsprüfer dokumentiert die Prüfung der statutengemäßen Mittelverwendung nach § 21 Abs 2 VerG.
☑️
Beschluss korrekt protokollieren. Tagesordnung, Anwesenheit, Abstimmungsergebnis. Unterschrift des Versammlungsleiters und eines Protokollführers.
☑️
Bewusst über jeden Vorstand abstimmen. Personalentlastung einzeln oder als Block, je nach Statuten. Wer abgewählt wird, wird nicht entlastet.
☑️
Klarmachen, was die Entlastung nicht abdeckt. Außenhaftung gegenüber Finanzamt und ÖGK, strafrechtliche Tatbestände, neu auftauchende Pflichtverletzungen sind nicht erfasst.

Wer als Vereinsobmann Entlastung erhalten möchte, sollte die Mitgliederversammlung als ernsthaftes Kontrollorgan behandeln. Vollständige Information ist nicht nur statutengemäß, sondern auch im eigenen Interesse: Nur eine korrekt informierte Mitgliederversammlung kann den Beschluss-Schutz nach § 24 Abs 3 VerG begründen. Wer als ausgeschiedenes Vorstandsmitglied später Streit mit dem Verein bekommt, ist ohne saubere Entlastung in einer deutlich schwächeren Position.

Häufige Fehler von Vereinsobleuten

In der anwaltlichen Praxis tauchen immer wieder dieselben Muster auf. Es sind nicht die spektakulären Veruntreuungen, sondern die kleinen Versäumnisse, die später zu hohen Haftungsbescheiden führen.

Funktion übernommen, ohne Statuten und Steuerstatus zu prüfen
Vor dem Amtsantritt sollte geklärt sein, ob der Verein gemeinnützig ist, welche Außenpflichten bestehen und welche Verbindlichkeiten laufen. Genau dieses Versäumnis hat den Obmann im Fall VwGH Ra 2020/13/0112 in die Haftung geführt.
Lohnsteuer und Dienstnehmerbeiträge nicht abgeführt
Diese Beträge sind treuhändig vom Lohn einbehalten und müssen unverzüglich abgeführt werden. Hier hilft der Gleichbehandlungseinwand nicht. Wer hier spart, haftet später voll.
Trainer und Übungsleiter als Werkvertrag laufen lassen
Wer regelmäßig nach Anweisungen tätig wird und in die Vereinsorganisation eingegliedert ist, ist regelmäßig Dienstnehmer. Nachträgliche Pflichtversicherungs-Feststellungen sind teuer.
In der Krise zuerst Lieferanten zahlen, dann das Finanzamt
Damit wird der Gleichbehandlungsgrundsatz verletzt. In der späteren Haftungsprüfung kommt heraus, dass das Finanzamt schlechter behandelt wurde, was zur vollen persönlichen Haftung führt.
Insolvenzantrag verschleppt
Wer trotz Zahlungsunfähigkeit weitermacht und neue Verbindlichkeiten eingeht, haftet nach § 24 Abs 2 VerG gegenüber dem Verein und unter Umständen nach allgemeinem Schadenersatzrecht gegenüber Neugläubigern.
Entlastung ohne vollständige Information eingeholt
Wer die Mitgliederversammlung nicht vollständig über die Lage informiert, erhält zwar einen Entlastungsbeschluss, aber keinen wirksamen Beschluss-Schutz nach § 24 Abs 3 VerG.

Diese Liste ist nicht vollständig, deckt aber die Konstellationen ab, die in der Praxis die meisten persönlichen Haftungsbescheide auslösen. Wer als Vorstand durchgeht, welche dieser Punkte im eigenen Verein offen sind, hat einen ersten Selbstcheck gemacht. Bei Bedenken hilft eine frühzeitige Beratung, bevor ein Bescheid im Briefkasten liegt.

Sonderfälle: Insolvenzverschleppung und Lohnabgaben

Zwei Konstellationen verdienen einen genaueren Blick.

Insolvenzverschleppung als Doppelhaftung

Wenn der Verein zahlungsunfähig wird, muss der Vorstand reagieren. § 24 Abs 2 VerG nennt die verzögerte Insolvenzantragstellung ausdrücklich als typische Pflichtverletzung. Wer trotz erkennbarer Zahlungsunfähigkeit weiter Verträge schließt und Mittel verteilt, riskiert mehrere Haftungsstränge gleichzeitig: gegenüber dem Verein aus § 24 VerG, gegenüber Neugläubigern, die ohne Wissen um die Insolvenz Vorleistungen erbringen, sowie gegenüber Finanzamt und ÖGK, weil Steuern und Beiträge in dieser Phase typischerweise nicht mehr abgeführt werden. Sobald sich abzeichnet, dass der Verein seine Rechnungen nicht mehr bedienen kann, ist eine sofortige Beratung notwendig, idealerweise mit Insolvenzspezialist und Steuerberatung gemeinsam.

Lohnabgaben als Brennpunkt der Außenhaftung

Sobald der Verein Dienstnehmer beschäftigt, entstehen monatlich Lohnsteuer- und Sozialversicherungspflichten. Lohnsteuer wird nach § 78 EStG vom Arbeitgeber einbehalten und ist binnen 15 Tagen nach Monatsende abzuführen, ÖGK-Beiträge bis zum 15. des Folgemonats. Die VwGH-Judikatur ist hier streng: Die Nicht-Abfuhr von Lohnsteuer und einbehaltenen Dienstnehmerbeitragsanteilen gilt per se als schuldhaft. Der Gleichbehandlungseinwand greift nicht, weil es sich um treuhändig einbehaltene Mittel handelt. Vereine mit Personal sollten Lohnabgaben buchhalterisch als erste Priorität behandeln. Eine Einordnung der Dienstgeberpflichten finden Sie auf unserer Schwerpunktseite zum Arbeitsrecht für Dienstgeber; die Hinweise zur Vertragsgestaltung gelten für Vereine sinngemäß.

Erlöschen und Verjährung

Wer als Vorstand aus dem Amt scheidet, ist nicht sofort aus jeder Haftung heraus. Für Abgaben gilt die Verjährungsregel des § 238 BAO, in der Praxis fünf Jahre ab Fälligkeit der Hauptschuld, mit Hemmungstatbeständen. Für Sozialversicherungsbeiträge bestimmt § 67 Abs 10 ASVG ausdrücklich, dass die Haftung sieben Jahre nach Eintritt der Fälligkeit der Beiträge erlischt. Wer also vor langer Zeit aus einem Vereinsvorstand ausgeschieden ist und plötzlich einen Haftungsbescheid bekommt, sollte zuerst prüfen, ob die Frist überhaupt noch offen ist.

Häufige Fragen zur Vereinsobmann-Haftung

Haftet der Obmann eines Sportvereins persönlich, wenn der Verein die ÖGK-Beiträge nicht zahlen kann?
Ja, nach § 67 Abs 10 ASVG haftet der Obmann persönlich für die Beiträge, soweit diese beim Verein nicht eingebracht werden können und ihn ein Verschulden trifft. Bereits leichte Fahrlässigkeit reicht, und die Beweislast für die Schuldlosigkeit liegt beim Obmann. Besonders streng ist die Linie bei den vom Lohn einbehaltenen Dienstnehmerbeitragsanteilen.
Schützt mich die Entlastung durch die Mitgliederversammlung vor jeder Haftung?
Nein. Die Entlastung wirkt nur im Innenverhältnis gegenüber dem Verein und nur dann, wenn die Mitgliederversammlung vollständig und richtig informiert war (§ 24 Abs 3 VerG). Gegenüber Finanzamt nach §§ 9, 80 BAO und ÖGK nach § 67 Abs 10 ASVG schützt der Entlastungsbeschluss nicht.
Reicht es, wenn ich als ehrenamtlicher Obmann ohne Honorar tätig bin?
Für die Innenhaftung nach § 24 VerG bringt das Ehrenamt das Privileg auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit. Im Außenverhältnis gegenüber Finanzamt und ÖGK gilt dieses Privileg nicht. Dort reicht leichte Fahrlässigkeit, etwa eine nicht eingeholte Erkundigung über die abgabenrechtliche Tragfähigkeit der Vereinsstruktur (VwGH Ra 2020/13/0112).

Das Wichtigste auf einen Blick

📌 Vereinsobmann-Haftung in fünf Punkten
1. Innen haftet das ehrenamtliche Vorstandsmitglied nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit (§ 24 VerG). Außen reicht leichte Fahrlässigkeit. Diese Zweiteilung müssen Sie immer mitdenken.
2. §§ 9, 80 BAO und § 67 Abs 10 ASVG sind die zentralen Außenhaftungsnormen. Beide arbeiten mit Beweislastumkehr. Der Obmann muss beweisen, dass ihn kein Verschulden trifft.
3. Lohnsteuer und einbehaltene Dienstnehmerbeitragsanteile sind treuhändig gehalten. Hier hilft kein Gleichbehandlungsargument. Diese Beträge müssen immer abgeführt werden.
4. Die Entlastung durch die Mitgliederversammlung schützt nur im Innenverhältnis und nur bei vollständiger Information. Gegenüber Finanzamt und ÖGK ist sie wirkungslos.
5. Dokumentierte Beratung vor jeder größeren Entscheidung, sauberes Rechnungswesen, Gleichbehandlung in der Krise und rasche Reaktion bei Zahlungsunfähigkeit sind die wirksamsten Schutzmaßnahmen.

Jetzt unverbindlich anfragen

Füllen Sie das Formular aus und beschreiben Sie Ihre Situation. Wir melden uns in Kürze bei Ihnen.

Schritt 1 von 3Ihre Kontaktdaten

Wie wir Ihnen helfen können

Wenn Sie einen Haftungsbescheid vom Finanzamt oder von der Österreichischen Gesundheitskasse erhalten haben, vor einer Vereinsinsolvenz stehen oder prüfen wollen, wie Ihre persönliche Haftung einzuordnen ist, stehen wir Ihnen zur Verfügung. Wir analysieren Statuten, Vorstandsprotokolle und Buchhaltung, prüfen Gleichbehandlungseinwand und Verjährung und entwickeln eine Verteidigungslinie, die Ihren persönlichen Spielraum schützt. Auch präventiv, etwa bei Amtsübernahme oder vor größeren Vereinsvorhaben, sehen wir die Haftungslandkarte mit Ihnen durch. Kontaktieren Sie uns für eine erste Einschätzung. Hintergrund zur unternehmerischen Verantwortung in vergleichbaren Strukturen finden Sie auf unserer Schwerpunktseite zum Gesellschaftsrecht, in unserem Beitrag zur GmbH-Gründung sowie in unserer Analyse zum Anfechten von Gesellschafterbeschlüssen.

Stand der Rechtslage: Mai 2026. Dieser Beitrag liefert allgemeine Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Die Haftungslage im Einzelfall hängt von Statuten, Vorstandsprotokollen, Beitrags- und Abgabenhistorie sowie der konkreten Mittelverteilung ab.