CSRD und ESG-Berichtspflichten 2026

Im Februar 2026 wurde das österreichische Nachhaltigkeitsberichtsgesetz (NaBeG) im Bundesgesetzblatt kundgemacht – rückwirkend ab 1. Jänner 2026 in Kraft. Praktisch zeitgleich lockerte das EU-Omnibus-Paket die Schwellenwerte der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) erheblich. Für viele mittelständische Unternehmen bedeutet das eine echte Entlastung: Die direkte Berichtspflicht trifft erst Konzerne ab 1.000 Mitarbeitern und 450 Millionen Euro Umsatz. Über die Lieferkette und über Finanzierungsanfragen bleibt der Druck auf kleinere Betriebe trotzdem hoch – wer jetzt nicht reagiert, kommt 2027 unter Zugzwang.

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CSRD, NaBeG, Omnibus: Was hat sich 2026 geändert?

Die Corporate Sustainability Reporting Directive der EU verpflichtet Unternehmen seit 2022, neben ihrem Jahresabschluss einen geprüften Nachhaltigkeitsbericht im Lagebericht zu veröffentlichen. Berichtet wird nach den European Sustainability Reporting Standards (ESRS) – einem detaillierten Regelwerk mit über tausend möglichen Datenpunkten zu Umwelt, Sozialem und Unternehmensführung.

Österreich hat die Richtlinie 2026 mit dem Nachhaltigkeitsberichtsgesetz (NaBeG) umgesetzt. Das Gesetz wurde am 18. Februar 2026 im Bundesgesetzblatt kundgemacht und gilt rückwirkend mit 1. Jänner 2026. Geändert werden vor allem das Unternehmensgesetzbuch (UGB) und das Bankwesengesetz: Große Unternehmen mussten ihren Lagebericht um einen Nachhaltigkeitsabschnitt erweitern, die Abschlussprüfer wurden zur Prüfung dieses Abschnitts verpflichtet, neue Strafbestände wurden eingeführt.

Kaum war das österreichische Gesetz beschlossen, kam aus Brüssel die Kehrtwende: Mit der Änderungsrichtlinie 2026/470 – dem sogenannten Omnibus-Paket – wurden die Schwellenwerte deutlich angehoben und der Erstanwendungszeitpunkt verschoben. Das österreichische NaBeG hat diese Erleichterungen bereits integriert. Die zweite und dritte Welle der Berichtspflicht startet damit nicht 2025 oder 2026, sondern erst mit dem Geschäftsjahr 2027, Berichtsabgabe 2028.

Infografik
CSRD-Rechtsrahmen 2026 – die drei Säulen
EU-Richtlinie, nationales Umsetzungsgesetz, Vereinfachungspaket
CSRD (EU 2022/2464)
Grundrichtlinie aus 2022. Verpflichtet zur Nachhaltigkeitsberichterstattung nach ESRS, ersetzt die alte NFRD und erweitert den Adressatenkreis erheblich.
NaBeG (BGBl. 02/2026)
Österreichische Umsetzung, kundgemacht am 18.02.2026, rückwirkend in Kraft mit 01.01.2026. Ändert UGB, AktG, GmbHG, BWG und Versicherungsaufsichtsgesetz.
Omnibus-Paket (EU 2026/470)
EU-Vereinfachungsrichtlinie, veröffentlicht 26.02.2026. Hebt Schwellenwerte deutlich an, verschiebt Erstanwendung auf 2027, reduziert ESRS-Datenpunkte.

Die neuen Schwellenwerte – wer berichten muss

Die ursprünglichen CSRD-Schwellenwerte orientierten sich an der Definition großer Unternehmen im UGB: Wer zwei der drei Kriterien (mehr als 25 Mio. Euro Bilanzsumme, mehr als 50 Mio. Euro Umsatz, mehr als 250 Beschäftigte) überschritt, fiel grundsätzlich in den Anwendungsbereich. Mit dem Omnibus-Paket wurde die Latte deutlich höher gelegt. Die direkte Berichtspflicht trifft jetzt nur noch Unternehmen, die kumulativ zwei stark angehobene Kennzahlen reißen.

Schwellenwerte vor und nach dem Omnibus-Paket
Direkte Berichtspflicht für nicht börsennotierte Großunternehmen
Kriterium CSRD-Ursprung (2022) Nach Omnibus (2026)
Beschäftigte (Jahresdurchschnitt) über 250 über 1.000
Nettoumsatz über 50 Mio. Euro über 450 Mio. Euro
Bilanzsumme über 25 Mio. Euro nicht mehr relevant für Schwellenprüfung
Verknüpfung zwei von drei Kriterien beide Kriterien kumulativ
Erstanwendung Geschäftsjahr 2025 Geschäftsjahr 2027
Eigene Darstellung nach NaBeG (BGBl. I Nr. 14/2026) und EU-Richtlinie 2026/470. Für börsennotierte Unternehmen und Banken gelten teilweise abweichende Schwellen.

Praktisch bedeutet die Anhebung: Ein klassisches österreichisches Mittelstandsunternehmen mit beispielsweise 350 Beschäftigten und 80 Millionen Euro Umsatz fällt nach neuer Rechtslage nicht mehr in den direkten Anwendungsbereich. Wer hingegen schon vor dem NaBeG nach der alten Richtlinie zur nichtfinanziellen Berichterstattung (NFRD) verpflichtet war – typischerweise börsennotierte Konzerne, Banken und Versicherungen mit mehr als 500 Mitarbeitern – bleibt unverändert in der Pflicht. Für diese erste Welle gibt es eine Übergangslösung mit Wahlrecht zwischen altem und neuem Berichtsstandard.

Stufenplan: Welche Welle für welches Unternehmen

Die CSRD wurde ursprünglich in vier Wellen ausgerollt. Mit dem Omnibus-Paket fielen Welle 2 und Welle 3 praktisch zusammen, und der Erstanwendungszeitpunkt verschob sich um zwei Jahre. Für kapitalmarktorientierte KMU entfällt die Pflicht weitgehend, sie können freiwillig nach dem neuen VSME-Standard berichten.

Welche Welle gilt wann?
Stufenplan CSRD nach Omnibus-Anpassung
1
Welle 1 – große Unternehmen von öffentlichem Interesse (PIE): Bereits NFRD-pflichtige Unternehmen (kapitalmarktorientiert, über 500 MA). Erste Anwendung Geschäftsjahr 2024, Bericht 2025. Wahlrecht zwischen alter und neuer Berichtssystematik bis zur Reife der ESRS-Konsolidierung.
2
Welle 2 – große Unternehmen oberhalb der neuen Schwellen: Über 1.000 Beschäftigte und über 450 Mio. Euro Nettoumsatz. Erstanwendung Geschäftsjahr 2027, Bericht 2028. Diese Welle wurde durch das Omnibus-Paket um zwei Jahre verschoben („Stop-the-Clock“-Mechanismus).
3
Welle 3 – kapitalmarktorientierte KMU: Ursprünglich ab 2026 geplant. Mit Omnibus weitgehend gestrichen. Für KMU bleibt nur der freiwillige VSME-Standard. Banken und Investoren dürfen jedoch nur die VSME-Datenpunkte oder weniger anfragen.
4
Welle 4 – Drittstaatenunternehmen: Konzerne mit Sitz außerhalb der EU, die in der EU bedeutende Umsätze erzielen oder über Töchter operieren. Erstanwendung Geschäftsjahr 2028, Bericht 2029. Gilt etwa für US- oder asiatische Konzerne mit relevanter Österreich-Präsenz.

Doppelte Wesentlichkeit als Kernprinzip

Wer berichtspflichtig ist, muss am Anfang nicht alle tausend ESRS-Datenpunkte abarbeiten – sondern zuerst eine Wesentlichkeitsanalyse durchführen. Diese Analyse entscheidet, welche Themen für das konkrete Unternehmen relevant sind und tatsächlich berichtet werden müssen. Das Verfahren heißt „doppelte Wesentlichkeit“, weil zwei Blickrichtungen parallel zu prüfen sind.

Perspektive 1
Impact-Wesentlichkeit (inside-out)

Welche Auswirkungen hat das Unternehmen auf Umwelt, Mitarbeiter, Lieferketten und Gesellschaft? Hier zählt nicht nur die rechtliche oder finanzielle Folge, sondern der tatsächliche, gemessene Eingriff.

Beispiel: Ein Produktionsbetrieb verursacht durch seine Logistikkette CO₂-Emissionen. Auch wenn das (noch) keine Strafzahlung kostet, ist es impact-wesentlich und berichtspflichtig.
Perspektive 2
Finanz-Wesentlichkeit (outside-in)

Welche Risiken und Chancen ergeben sich aus Nachhaltigkeitsthemen für das Unternehmen? Klimawandel, Lieferkettenstörungen, regulatorische Verschärfungen, Reputationsschäden – alles, was den Unternehmenswert beeinflussen kann.

Beispiel: Ein Tourismusbetrieb in Hochlagen muss Schneearmut als finanziellen Risikofaktor in die Berichterstattung aufnehmen.

Ein Thema ist bereits dann berichtspflichtig, wenn eine der beiden Perspektiven wesentlich ist. Die Analyse muss methodisch nachvollziehbar dokumentiert werden – inklusive Stakeholder-Einbindung, Schwellenwerten und der eingesetzten Methodik. In der Prüfung durch den Abschlussprüfer ist diese Methodendokumentation einer der häufigsten Beanstandungspunkte.

Praxistipp: Wesentlichkeitsanalyse zuerst, ESRS-Tabellen erst danach

Berichtspflichtige Unternehmen starten häufig mit dem Sammeln von Daten, bevor sie die Wesentlichkeit geklärt haben. Das produziert Aufwand für Themen, die später wieder herausfallen. Sinnvoller ist es, im ersten Schritt eine strukturierte Wesentlichkeitsanalyse mit dokumentierter Methodik zu erstellen und erst danach die zugehörigen ESRS-Datenpunkte einzusammeln. So wird der Prüfumfang von Anfang an realistisch.

ESRS – die zwölf Standards im Überblick

Die European Sustainability Reporting Standards (ESRS) sind in sektorunabhängige Querschnitts- und themenspezifische Standards gegliedert. Im Kern existieren zwei Cross-Cutting-Standards plus zehn thematische Standards, aufgeteilt in Umwelt (E), Soziales (S) und Governance (G). Mit dem Omnibus-Paket wurde die Datenpunkte-Zahl reduziert, der Aufbau aber nicht verändert.

Die zwölf ESRS auf einen Blick
Cross-Cutting plus zehn thematische Standards
Kennung Bereich Inhalt
ESRS 1QuerschnittAllgemeine Anforderungen, Berichtsgrundsätze
ESRS 2QuerschnittAllgemeine Angaben (Governance, Strategie, Wesentlichkeit)
E1UmweltKlimawandel (Emissionen Scope 1–3, Transitionsplan)
E2UmweltUmweltverschmutzung
E3UmweltWasser- und Meeresressourcen
E4UmweltBiodiversität und Ökosysteme
E5UmweltRessourcennutzung, Kreislaufwirtschaft
S1SozialesEigene Belegschaft (Arbeitsbedingungen, Diversität)
S2SozialesArbeitskräfte in der Wertschöpfungskette
S3SozialesBetroffene Gemeinschaften
S4SozialesVerbraucher und Endnutzer
G1GovernanceUnternehmensführung, Geschäftspraktiken, Korruption

ESRS 1 und ESRS 2 sind in jedem Fall anzuwenden – sie liefern den Rahmen für alle weiteren Standards. Welche der zehn themenspezifischen Standards mit konkreten Datenpunkten zu füllen sind, ergibt sich aus dem Ergebnis der Wesentlichkeitsanalyse. Wer feststellt, dass etwa Biodiversität (E4) für den eigenen Geschäftsbetrieb nicht wesentlich ist, kann den Standard nach dokumentierter Begründung weglassen.

Warum auch KMU betroffen sind – Lieferkette und Banken

Wer aufgrund der neuen Schwellen aus der direkten Berichtspflicht herausgefallen ist, kann sich nicht zurücklehnen. Der wahre Druck auf den Mittelstand kommt indirekt – über die Lieferkette berichtspflichtiger Konzerne und über die Finanzierungsseite.

🔗
Lieferketten-Anfragen
Welle 2 ab 2027

Großkonzerne müssen über Auswirkungen in ihrer Wertschöpfungskette berichten und fragen daher Daten bei Zulieferern ab – Emissionen, Sozialstandards, Korruptionsrisiken.

Trifft jeden Mittelständler, der für einen CSRD-Pflichtigen liefert.
🏦
Bank-Finanzierung
Bereits aktiv

Banken sind selbst berichtspflichtig und müssen für ihre Kreditportfolios ESG-Daten ausweisen. Kreditanträge enthalten zunehmend Standardfragebögen.

Schlechte oder fehlende Daten = höhere Kreditzinsen oder Ablehnung.
📋
Öffentliche Aufträge
Stetig zunehmend

In Ausschreibungen werden Nachhaltigkeits-Nachweise zunehmend zum Zuschlagskriterium oder zur Eignungsvoraussetzung.

Ohne dokumentierte ESG-Kennzahlen droht Ausschluss aus Verfahren.

Dieses indirekte Phänomen wird in der Praxis als Trickle-down-Effekt bezeichnet. Das Omnibus-Paket hat den Trickle-down zwar gedeckelt – berichtspflichtige Großunternehmen dürfen von KMU-Zulieferern grundsätzlich nicht mehr als die VSME-Datenpunkte abfragen. Aber der freiwillige VSME-Standard ist anspruchsvoll genug, dass die Vorbereitung gut zwölf Monate braucht. Wer 2027 in Ausschreibungen oder Kreditgesprächen gefragt wird, sollte 2026 mit der Datenerhebung begonnen haben.

VSME: Der freiwillige KMU-Standard

Mit dem Omnibus-Paket wurde der „Voluntary Sustainability Reporting Standard for Small and Medium-sized Enterprises“ (VSME) eingeführt. Er ist ausdrücklich keine Pflicht, sondern ein einheitliches, schlankes Reporting-Format, das KMU für Lieferketten- und Finanzierungsanfragen verwenden können. Der Vorteil: Wer VSME-konform berichtet, hat einen anerkannten Datensatz, den Banken, Kunden und öffentliche Auftraggeber akzeptieren müssen. Sie dürfen nicht zusätzliche, individuelle Fragebögen verlangen.

✅ VSME im Überblick
☑️
Basis-Modul – Mindeststandard mit klar umrissenen Pflicht-Datenpunkten (Energieverbrauch, Mitarbeitendenstruktur, Governance-Eckdaten).
☑️
Comprehensive-Modul – Optionale Erweiterung mit zusätzlichen Datenpunkten für Unternehmen, die etwa von einem Konzernkunden ausführlichere Auskünfte brauchen.
☑️
Wertschöpfungsketten-Cap – Großunternehmen dürfen von KMU-Lieferanten maximal VSME-Datenpunkte abfragen, nicht mehr.
☑️
Keine Prüfungspflicht – Im Gegensatz zum CSRD-Bericht muss VSME nicht durch einen Abschlussprüfer geprüft werden.
☑️
Aufwand realistisch – Erstanwendung typischerweise 60 bis 120 Arbeitstage, je nach Geschäftsmodell und vorhandener Datenlage.

Vorbereitung: Sieben Schritte für die nächsten zwölf Monate

Unabhängig davon, ob ein Unternehmen direkt unter die CSRD fällt oder nur indirekt über Lieferkette und Banken betroffen ist, gilt: 2026 ist das Vorbereitungsjahr für die Berichterstattung 2027. Wer jetzt strukturiert plant, vermeidet hektische Notlösungen.

⚖️ Vorbereitungsfahrplan
Sieben Schritte bis zur Berichtsabgabe
1
Anwendungsbereich klären – Schwellenwerte prüfen, Konzernstruktur bewerten, Aufnahmepflicht in Konzernbericht abklären.
2
Wesentlichkeitsanalyse durchführen – Stakeholder identifizieren, Themenliste erstellen, Doppelte Wesentlichkeit dokumentiert bewerten.
3
Datenpunkte definieren – Aus den wesentlichen Themen die zu erhebenden ESRS- oder VSME-Datenpunkte ableiten, Lücken in der Datenlage erfassen.
4
Erhebungsprozesse aufsetzen – Verantwortlichkeiten im Unternehmen festlegen, Schnittstellen zu Controlling, HR und Einkauf etablieren.
5
Governance-Strukturen anpassen – Zuständigkeiten in der Geschäftsführung klären, Berichtswege in den Aufsichtsrat etablieren, Compliance-Schnittstelle dokumentieren.
6
Prüferdialog frühzeitig führen – Pflichtige Unternehmen: Abschlussprüfer rechtzeitig einbinden, Methodikfragen vor dem Stichtag klären, Pilotbericht erstellen.
7
Lagebericht-Integration vorbereiten – Den Nachhaltigkeitsbericht als eigenen Abschnitt im Lagebericht strukturieren, Konsistenz mit Finanzberichterstattung sichern.

Häufige Fehler in der Umsetzung

Die Erfahrung aus der ersten CSRD-Welle bei NFRD-Unternehmen zeigt, wo der Schuh in der Praxis drückt. Diese Fehler verzögern den Bericht, kosten Prüfungsbudget oder führen zu Versagungsvermerken.

Wesentlichkeitsanalyse aus dem Bauch heraus
Themen werden ohne dokumentierte Methodik als „wesentlich“ oder „nicht wesentlich“ eingestuft. Im Prüfungsgespräch fehlt der Begründungspfad – Folge: Erweiterungspflicht oder Versagungsvermerk.
Daten erst kurz vor Berichtsabschluss sammeln
Scope-3-Emissionen oder Kennzahlen aus der Lieferkette brauchen Vorlauf. Wer im Jänner mit der Datenerhebung für das abgelaufene Geschäftsjahr beginnt, kommt nicht rechtzeitig zum Prüftermin.
Compliance-Bereich allein zuständig
Wenn Nachhaltigkeitsberichterstattung als reine Compliance-Aufgabe verstanden und nicht in Controlling, HR, Einkauf und IT verankert wird, fehlen die Datenflüsse. Der Bericht wird zur Notlösung der Rechtsabteilung.
Übergreifende Konzernverpflichtung übersehen
Auch wenn das einzelne Tochterunternehmen unter den Schwellen liegt, kann es über die Konzernpflicht in den Anwendungsbereich gezogen werden. Wer die Mutterkonzern-Pflichten nicht prüft, übersieht das oft.
Greenwashing-Formulierungen ohne Datenbasis
Aussagen wie „klimaneutrale Produktion“ oder „nachhaltige Lieferkette“ sind in der Berichterstattung nur zulässig, wenn sie quantitativ untermauert sind. Sonst drohen Verbandsklagen nach UWG.

Sonderfälle in der Praxis

Konzern mit Sitz in einem anderen EU-Mitgliedstaat

Wenn die österreichische Tochter unter den Schwellen liegt, ein deutscher oder italienischer Mutterkonzern aber CSRD-pflichtig ist, kann der Konzernbericht die individuelle Berichterstattung der Tochter ersetzen. Wichtig ist, dass die österreichische Tochter im Konzernbericht ausdrücklich erfasst wird und der Bericht in einer Amtssprache zugänglich ist. Bei Holding-Strukturen mit mehreren EU-Standorten lohnt sich eine frühe Abstimmung zur Frage, welcher Konzernteil als „berichtende Einheit“ auftritt.

Drittstaatenkonzerne mit Österreich-Präsenz

US-amerikanische, britische oder asiatische Mutterkonzerne sind ab Welle 4 (Geschäftsjahr 2028, Bericht 2029) betroffen, wenn sie in der EU Netto-Umsätze von mehr als 450 Mio. Euro erzielen oder über eine berichtspflichtige Tochter operieren. Die Praxis zeigt: Die meisten Drittstaatenkonzerne richten den Bericht zentral in der größten EU-Tochter ein – häufig in Irland, Deutschland oder den Niederlanden. Eine österreichische Niederlassung wird dann nur als „erfasste Einheit“ geführt, hat aber operative Datenlieferpflichten.

Geschäftsführerhaftung bei Verstößen

Das NaBeG hat im UGB und in den nationalen Strafbestimmungen neue Sanktionsbestände eingeführt. Wer als Geschäftsführer oder Vorstand einen Nachhaltigkeitsbericht überhaupt nicht oder unrichtig veröffentlicht, kann mit Zwangsstrafen und in qualifizierten Fällen mit gerichtlicher Strafverfolgung rechnen. Auch im Rahmen der zivilrechtlichen Innen- und Außenhaftung von GmbH-Geschäftsführern wird die ordnungsgemäße Berichterstattung zum prüfungsrelevanten Pflichtenkanon. Eine saubere Governance-Dokumentation reduziert das Haftungsrisiko spürbar.

Bezug zu anderen Compliance-Pflichten

Die CSRD steht nicht für sich allein, sondern fügt sich in einen breiteren Compliance-Rahmen ein. Wer einen Nachhaltigkeitsbericht aufsetzt, berührt automatisch andere Regelungsbereiche – mit teils überlappenden Datenanforderungen.

  • EU-Lieferkettenrichtlinie (CSDDD): Die Sorgfaltspflichten in der Wertschöpfungskette werden bis 2027 umgesetzt. CSRD-Berichterstattung und CSDDD-Sorgfaltspflicht überschneiden sich erheblich – wer beide Themen parallel aufgleist, vermeidet doppelte Erhebungsarbeit. Eine Übersicht zu den allgemeinen Compliance-Pflichten findet sich im Beitrag Compliance-Management für KMU in Österreich.
  • Datenschutz und ESG-Sozial-Standards: Personenbezogene Daten aus HR-Erhebungen (Diversität, Lohngefälle, Schulungen) sind unter S1 zu berichten, dürfen aber datenschutzkonform nur aggregiert und ohne Rückschluss auf Einzelpersonen veröffentlicht werden. Details dazu im Beitrag DSGVO für Unternehmen 2026.
  • KI-Verordnung: Wer Künstliche Intelligenz im Reporting-Prozess einsetzt, fällt in den Anwendungsbereich der KI-Verordnung. Vertragsklauseln mit KI-Anbietern sollten daher Datenherkunft, Auditierbarkeit und Haftung regeln – siehe KI-Verträge für KMU.
  • Wirtschaftliche-Eigentümer-Registergesetz (WiEReG): Die Governance-Datenpunkte der ESRS verlangen Transparenz über Beteiligungsverhältnisse, was sich gut mit der bestehenden WiEReG-Meldung verknüpfen lässt.

Häufige Fragen zur CSRD-Berichtspflicht

Müssen alle Großunternehmen ab dem Geschäftsjahr 2027 berichten?

Nein. Nur Unternehmen, die kumulativ mehr als 1.000 Mitarbeiter und mehr als 450 Mio. Euro Nettoumsatz erreichen, fallen in Welle 2. Unternehmen, die schon zuvor nach der NFRD berichten mussten, sind weiterhin pflichtig. Kapitalmarktorientierte KMU sind in der ursprünglichen Welle 3 weitgehend entfallen.

Welche Strafen drohen bei fehlendem oder fehlerhaftem Bericht?

Das NaBeG sieht erhöhte Zwangsstrafen im UGB vor, sowie neue Strafbestände bei vorsätzlicher Falschberichterstattung. Hinzu kommen reputative Schäden und mögliche Haftung gegenüber der Gesellschaft. Konkrete Strafhöhen werden im Einzelfall durch das Firmenbuchgericht festgesetzt.

Können KMU freiwillig nach ESRS berichten?

Ja, freiwillige ESRS-konforme Berichterstattung ist zulässig. Für KMU besser geeignet ist jedoch der eigens geschaffene VSME-Standard, der schlanker ist und von Banken und Großkonzernen als Standardformat akzeptiert wird.

Wie lange dauert die Erstanwendung?

Die Erfahrung aus Welle 1 zeigt: Ein Erstbericht braucht typischerweise 9 bis 15 Monate Vorlaufzeit, gemessen vom Projektstart bis zur Veröffentlichung. Für VSME ist der Aufwand kleiner, aber 60 bis 120 Arbeitstage sollten eingeplant werden.

Welche Rolle spielt der Abschlussprüfer?

Bei CSRD-Pflichtigen prüft der Abschlussprüfer den Nachhaltigkeitsbericht mit einer „begrenzten Prüfsicherheit“ (Limited Assurance), die im Lauf der Jahre auf „hinreichende Prüfsicherheit“ (Reasonable Assurance) ausgebaut wird. Frühe Einbindung des Prüfers vermeidet Überraschungen im Bestätigungsvermerk.

📌 Das Wichtigste auf einen Blick
1. Das NaBeG ist am 18. Februar 2026 kundgemacht worden und gilt rückwirkend ab 1. Jänner 2026. Das EU-Omnibus-Paket vom 26. Februar 2026 hat die Schwellenwerte angehoben.
2. Direkt berichtspflichtig ist nur, wer kumulativ mehr als 1.000 Mitarbeiter und mehr als 450 Mio. Euro Umsatz hat. Erstanwendung Geschäftsjahr 2027, Bericht 2028.
3. NFRD-Unternehmen der ersten Welle bleiben pflichtig, mit Wahlrecht zwischen alten und neuen Standards.
4. KMU sind indirekt betroffen: Lieferkettenanfragen, Bankenfinanzierungen, Ausschreibungen. Der VSME-Standard ist ein freiwilliges Format mit Wertschöpfungsketten-Cap.
5. Die doppelte Wesentlichkeit (Impact + Finanz) entscheidet, welche ESRS-Themen konkret zu berichten sind. Eine sauber dokumentierte Methodik ist der wichtigste Hebel für einen reibungsarmen Prüfungsprozess.
6. Geschäftsführer haften für unterlassene oder unrichtige Nachhaltigkeitsberichterstattung – sowohl zivilrechtlich gegenüber der Gesellschaft als auch über neue Strafbestände im NaBeG.

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Die CSRD-Umsetzung mit NaBeG und Omnibus-Paket hat den Mittelstand nicht aus der Pflicht entlassen, sondern den Zeitdruck verschoben. Wir beraten Geschäftsführungen und Aufsichtsräte bei der Anwendungsbereichsprüfung, begleiten Wesentlichkeitsanalysen mit dokumentierter Methodik und richten die unternehmensinternen Governance-Strukturen so aus, dass Berichterstattung, Compliance und Haftungsschutz ineinandergreifen.

Wenn Sie unsicher sind, ob Ihr Unternehmen direkt unter das NaBeG fällt oder über die Lieferkette getroffen wird, kontaktieren Sie uns. Wir prüfen Ihre Situation, zeigen Handlungsoptionen auf und unterstützen Sie bei der praktischen Umsetzung – von der ersten Wesentlichkeitsanalyse bis zum prüfungsfähigen Bericht.