Salzburger Wohnbauförderung 2026: Förderkriterien & Ablehnungsgründe

Mit 1. Jänner 2025 ist in Salzburg die größte Reform der Wohnbauförderung seit Jahrzehnten in Kraft getreten. Statt eines komplexen Punktesystems gilt nun ein fixer Förderbetrag pro Quadratmeter Wohnnutzfläche, zusätzlich kann ein Annuitätenzuschuss von bis zu 500 Euro monatlich beantragt werden. Auch das Modell „Mietkauf 2.0″ mit halbierten Anfangseigenmitteln ist neu. Für 2026 bleiben diese Eckpfeiler erhalten. Wer einen Förderantrag stellt, scheitert in der Praxis trotzdem oft an denselben Hürden: überschrittene Einkommensgrenzen, zu große Liegenschaft, formale Mängel im Antrag oder eine fehlerhafte Hauptwohnsitzmeldung. Der vorliegende Beitrag erklärt die Förderkriterien 2026 für Salzburg, zeigt die häufigsten Ablehnungsgründe aus der anwaltlichen Praxis und beschreibt den Weg zur Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht.

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Reform 2025: Was hat sich für Salzburg geändert?

Bis Ende 2024 funktionierte die Salzburger Wohnbauförderung über ein Punktesystem: Familienstand, Energieeffizienz, ökologische Baustoffe und weitere Kriterien wurden zu einer Punktezahl summiert, aus der sich die Förderhöhe ergab. Das System war intransparent und führte regelmäßig zu Streit über die richtige Punktezuteilung. Mit dem „Wohnpaket“ der Salzburger Landesregierung wurde dieses Modell mit Wirkung 1. Jänner 2025 abgelöst.

Drei Eckpfeiler kennzeichnen die neue Förderlogik: erstens der Fixbetrag pro Quadratmeter Wohnnutzfläche (statt errechneter Punktewerte), zweitens der neue Annuitätenzuschuss für private Kreditnehmer in Höhe von bis zu 500 Euro monatlich, drittens das Modell „Mietkauf 2.0″ mit halbierten Anfangseigenmitteln und einer Kaufoption nach fünf Jahren zu Baukosten statt Marktwert. Hinzu kommt eine grundlegende Umkehr bei der Mietwohnungsförderung: rund zwei Drittel werden künftig als Darlehen, ein Drittel als Zuschuss vergeben (bisher umgekehrt).

Für 2026 gelten diese Eckpunkte unverändert weiter. Die konkreten Werte (Einkommensgrenzen, Zuschlagsbeträge, Liegenschaftsstaffelung) werden jährlich in der Salzburger Wohnbauförderungsverordnung präzisiert. Wer eine ältere Übersicht zur Wohnbauförderung gelesen hat, sollte die Inhalte gegen den aktuellen Stand abgleichen: Eine allgemeine Einführung in die Wohnbauförderung finden Sie in einem älteren Beitrag, der vorliegende Artikel fokussiert speziell auf die Salzburger Reform 2025/26 und auf die Gründe, warum Anträge in der Praxis abgelehnt werden.

Infografik
Punktesystem alt vs. Fixbetrag neu
Gegenüberstellung der Salzburger Wohnbauförderung bis 2024 und ab 2025
Bis 31.12.2024
Punktesystem (alt)

Förderhöhe ergab sich aus einer Punktesumme: Familienstand, Energieklasse, ökologische Baustoffe, Barrierefreiheit, weitere Faktoren.

Häufiger Streitpunkt: Intransparente Punktezuteilung, viele Detailbescheide angefochten.
Seit 01.01.2025
Fixbetrag pro m² (neu)

Klarer Förderbetrag pro Quadratmeter Wohnnutzfläche, ergänzt durch Zuschläge (Energieeffizienz, Ökologie, Barrierefreiheit) und optionalen Annuitätenzuschuss bis 500 Euro pro Monat.

Vorteil: Förderhöhe vorab kalkulierbar, weniger Streit über Detailpunkte.

Geförderte Maßnahmen im Überblick

Die Salzburger Wohnbauförderung deckt vier zentrale Bereiche ab: die Errichtung von Eigenheimen (Einfamilien- und Doppelhäuser, Bauernhäuser, Anbauten), den Kauf von Eigentumswohnungen, die Sanierung bestehender Wohnobjekte sowie das Modell „Mietkauf 2.0″ zur Miete mit Kaufoption. Jede Kategorie hat eigene Voraussetzungen, eigene Förderhöhen und eigene Antragsfristen. Wer die Kategorie falsch wählt oder den falschen Antragstyp einreicht, riskiert eine pauschale Ablehnung wegen formaler Mängel.

Infografik
Vier Förderkategorien in Salzburg
Förderfähige Maßnahmen nach der Reform 2025
🏠
Eigenheim-Neubau
Einmalzuschuss

Einfamilien-, Doppel- oder Bauernhaus. Auch Aufstockung, Zubau oder Einbau möglich.

Basiszuschuss plus Familien-, Öko- und Barrierefreiheits-Zuschläge.
→ Antrag binnen 12 Monaten nach Baubeginn
🔑
Eigentumswohnung
Kauf-Förderung

Erwerb einer neu errichteten oder durchgreifend sanierten Eigentumswohnung als Hauptwohnsitz.

Direktzuschuss plus Annuitätenzuschuss für die Kreditrückzahlung.
→ Regionale Quadratmeter-Preisobergrenze beachten
🔨
Sanierung
Bestand

Thermisch-energetische Sanierung, Heizungstausch (Raus aus Öl/Gas), barrierefreie Adaptierung, Schaffung von zusätzlichem Wohnraum.

Eigene Sanierungsförderung (Heizungstausch z. B. mit Landeszuschuss bis 3.000 Euro).
→ Antrag VOR Maßnahmenbeginn empfohlen
🏘️
Mietkauf 2.0
Neu seit 2025

Miete mit Kaufoption nach fünf Jahren. Anfangseigenmittel um etwa die Hälfte reduziert.

Kaufpreis nach Ablauf richtet sich nach Baukosten, nicht nach Marktwert.
→ Vergabe über gemeinnützige Bauträger

Bei der Eigentumswohnungsförderung ist neben dem Förderantrag auch der zugrunde liegende Kaufvertrag entscheidend. Eine sorgfältige rechtliche Prüfung des Kaufvertrags schützt vor späteren Auseinandersetzungen mit dem Bauträger und stellt sicher, dass die geförderte Wohnung den Vorgaben der Förderverordnung entspricht. Ein Kaufvertrag mit Klauseln, die etwa die spätere Nutzung einschränken oder den Hauptwohnsitz nicht zulassen, kann den Verlust der Förderung nach sich ziehen.

Wer ist förderberechtigt? Einkommensgrenzen und Voraussetzungen

Förderberechtigt ist grundsätzlich, wer drei zentrale Voraussetzungen erfüllt: ein Netto-Haushaltseinkommen innerhalb der jährlich festgelegten Einkommensgrenzen, die Begründung des Hauptwohnsitzes in der geförderten Wohnung sowie ein begünstigter Personenkreis (österreichische Staatsbürger, gleichgestellte EU-Bürger oder Drittstaatsangehörige mit fünfjährigem rechtmäßigem Aufenthalt, ausreichenden Deutschkenntnissen auf A2-Niveau und entsprechender sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung).

Die Einkommensgrenzen werden jährlich angepasst. Für 2026 gelten nach der aktuellen Förderverordnung des Landes Salzburg folgende Richtwerte beim jährlichen Netto-Haushaltseinkommen. Pflegegeld, Familienbeihilfe und Einkünfte aus Ferialbeschäftigung werden nicht angerechnet. Bei Selbstständigen wird auf den Steuerbescheid abgestellt, bei Angestellten auf die Jahreslohnzettel.

Tabelle
💰 Einkommensgrenzen Salzburger Wohnbauförderung 2026
Richtwerte beim Netto-Jahreshaushaltseinkommen je Haushaltsgröße
Haushaltsgröße Netto pro Jahr Netto pro Monat
1 Personmax. 57.000 Euroca. 4.750 Euro
2 Personenmax. 87.000 Euroca. 7.250 Euro
3 Personenmax. 93.000 Euroca. 7.750 Euro
4 Personenmax. 105.000 Euroca. 8.750 Euro
5 Personenmax. 110.000 Euroca. 9.167 Euro
6 Personenmax. 118.000 Euroca. 9.833 Euro
6+ Personenmax. 127.000 Euroca. 10.583 Euro
Hinweis: Die Werte beruhen auf der aktuellen Förderverordnung des Landes Salzburg (Stand 2026). Maßgeblich ist die im Zeitpunkt der Antragstellung gültige Fassung der Salzburger Wohnbauförderungsverordnung. Pflegegeld, Familienbeihilfe und Ferialbeschäftigung bleiben außer Ansatz.

Neben dem Einkommen ist die Liegenschaftsgröße ein häufig übersehenes Kriterium. Bei der Eigenheimförderung reduziert sich der Förderbetrag stufenweise, wenn die Liegenschaft größer als 550 Quadratmeter ist. Ab 800 Quadratmetern entfällt die Förderung in der Regel vollständig. Diese Staffelung wird bei größeren Bauplätzen am Stadtrand oder in den umliegenden Gemeinden zur Falle, besonders wenn der ursprüngliche Liegenschaftserwerb mehrere Jahre zurückliegt und damals andere Vorgaben galten.

Wie hoch ist die Förderung? Fixbetrag und Annuitätenzuschuss

Die Förderhöhe setzt sich aus drei Komponenten zusammen: einem Basiszuschuss, themenspezifischen Zuschlägen und dem optionalen Annuitätenzuschuss. Für den gemeinnützigen Wohnbau wurde mit der Reform ein fixer Förderbetrag von rund 2.500 Euro pro Quadratmeter Wohnnutzfläche festgelegt. Für private Eigenheime gilt eine Höchstgrenze des Einmalzuschusses, die je nach Familienkonstellation und Zuschlägen unterschiedlich ausfällt.

Tabelle
📊 Förderhöhen 2026 nach Maßnahme
Richtwerte aus der Salzburger Förderverordnung
Maßnahme Förderhöhe Form
Eigenheim-Neubaubis 30.000 Euro BasiszuschussEinmalzuschuss
Eigentumswohnungs-Kaufbis 80.000 Euro je nach FamilienstandDirektzuschuss
Verdichtungsprojekte für Familienbis 62.000 Euro (ab 3 Kindern)Einmalzuschuss
Energieeffizienz-Zuschlagbis 8.000 EuroZuschlag
Ökologische Baustoffebis 9.650 EuroZuschlag
Barrierefreiheitbis 4.000 EuroZuschlag
Heizungstausch (Sanierung)bis 3.000 Euro LandeszuschussEinmalzuschuss
Annuitätenzuschuss (neu)bis 500 Euro pro Monatrückzahlbar, unverzinst
Gemeinnütziger Mietwohnbauca. 2.500 Euro pro m² WohnnutzflächeFixbetrag (Mix Darlehen/Zuschuss)
Hinweis: Die endgültige Förderhöhe ergibt sich aus dem individuellen Bescheid des Amts der Salzburger Landesregierung. Die hier dargestellten Werte sind Höchstbeträge, die im Einzelfall durch Liegenschaftsgröße, Energiekennwerte und Familienkonstellation modifiziert werden.

Der Annuitätenzuschuss ist eine zentrale Neuerung der Reform: Wer einen Bankkredit für den Eigentumserwerb aufnimmt, kann zusätzlich zum Direktzuschuss einen monatlichen Annuitätenzuschuss von bis zu 500 Euro beantragen. Dieser Zuschuss ist zwar rückzahlbar (unverzinst), entlastet aber die laufende Kreditrate erheblich. In der Praxis bedeutet das: Wer 30 Jahre lang den Maximalbetrag erhält, bekommt rund 180.000 Euro an Liquiditätshilfe, die später wieder zurückzuzahlen ist. Eine sorgfältige Liquiditätsplanung über die gesamte Laufzeit ist daher Pflicht.

Häufige Ablehnungsgründe in der Praxis

In der anwaltlichen Beratung zur Wohnbauförderung sehen wir immer wieder dieselben Konstellationen, die zur Ablehnung führen. Ein Großteil davon ist vermeidbar, wenn der Antrag vor Einreichung sorgfältig geprüft wird. Die Salzburger Förderbehörde verlangt formal vollständige Unterlagen und eine klare Zuordnung zu einer Förderkategorie. Wird der Antrag abgelehnt, geschieht das fast nie wegen einer „Ermessensentscheidung“, sondern fast immer wegen einer harten Tatbestandsvoraussetzung, die nicht erfüllt war.

Infografik
Die häufigsten Ablehnungsgründe
Erfahrungswerte aus Förderverfahren in Salzburg
Einkommensgrenze überschritten
Häufigster Ablehnungsgrund. Bonusleistungen, Überstundenpauschale, Sonderzahlungen oder Einkünfte aus Vermietung werden in die Berechnung einbezogen und kippen die Förderung. Wer knapp an der Grenze liegt, sollte die Einkommensberechnung vorab durchspielen.
Liegenschaft zu groß
Bei einem Bauplatz über 550 Quadratmetern reduziert sich der Zuschuss stufenweise, ab 800 Quadratmetern entfällt er ganz. Wer einen größeren Bauplatz geerbt oder vor Jahren gekauft hat, übersieht das oft.
Hauptwohnsitz nicht (rechtzeitig) begründet
Die geförderte Wohnung muss als Hauptwohnsitz dienen. Wer in der Wohnung nur Nebenwohnsitz meldet oder die Hauptwohnsitzmeldung erst Jahre nach Bezug ändert, riskiert nicht nur die Ablehnung des Förderantrags, sondern auch eine Rückforderung bereits ausbezahlter Beträge.
Antragsfrist versäumt
Der Antrag muss spätestens zwölf Monate nach Baubeginn eingereicht werden. Bei Sanierungsmaßnahmen ist der Antrag in der Regel VOR Beginn der Arbeiten zu stellen, sonst gilt die Maßnahme als nicht förderbar. Fristversäumnisse sind kaum reparabel.
Ausführungsmängel und Energiekennwerte
Werden die im Antrag zugesagten Energiekennwerte beim Energieausweis nach Fertigstellung nicht erreicht, kürzt die Behörde Zuschläge oder verweigert die Auszahlung. Auch andere bauliche Abweichungen vom Antrag (geänderte Wohnnutzfläche, andere Bauweise) führen regelmäßig zu Kürzungen.
Formale Mängel im Antrag
Fehlende Beilagen (Einkommensnachweise, Grundbuchauszug, Baubewilligung, Energieausweis), nicht unterfertigte Erklärungen, unklare Eigentumsverhältnisse bei gemeinschaftlichem Eigentum. Wird die Behörde zur Verbesserung auffordern, läuft eine Frist, deren Versäumung ebenfalls zur Ablehnung führt.

Ein wichtiger Hinweis: Die Salzburger Wohnbauförderung läuft als hoheitliches Verwaltungsverfahren. Das bedeutet, der Ablehnungsbescheid ist ein anfechtbarer Verwaltungsakt mit klaren Fristen und Rechtsmittel-Belehrungen. Eine formlose Beschwerde-Mail an die Abteilung Wohnbauförderung beim Amt der Salzburger Landesregierung reicht nicht, sondern es ist eine formgerechte Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Salzburg einzubringen.

Berufungsweg: Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht

Erhält der Antragsteller einen ablehnenden Bescheid, steht ihm gegen diesen das Rechtsmittel der Bescheidbeschwerde an das Landesverwaltungsgericht Salzburg offen. Die Beschwerdefrist beträgt grundsätzlich vier Wochen ab Zustellung des Bescheids (§ 7 Abs 4 VwGVG). Diese Frist ist eine harte Frist, die nicht verlängerbar ist. Wer sie versäumt, verliert das Recht auf gerichtliche Überprüfung des Bescheids endgültig.

Infografik
Beschwerdeverfahren in fünf Schritten
Ablauf einer Beschwerde gegen einen Ablehnungsbescheid
1
Bescheid prüfen, Frist sichern
Datum der Zustellung notieren. Die Beschwerdefrist von vier Wochen läuft ab Zustellung. Rechtsmittelbelehrung am Ende des Bescheids lesen.
2
Beschwerdegründe sammeln
Was wird konkret bestritten? Rechtliche Fehlbeurteilung (falsche Berechnung der Einkommensgrenze, falsche Anwendung der Liegenschaftsstaffelung), unrichtige Tatsachenfeststellung (Wohnnutzfläche, Hauptwohnsitz), Verfahrensmangel (fehlerhafte Ermittlung).
4W
Frist: vier Wochen ab Zustellung
Innerhalb dieser Frist muss die Beschwerde bei der bescheiderlassenden Behörde (Abteilung Wohnbauförderung, Land Salzburg) eingebracht werden. Die Behörde leitet sie an das Landesverwaltungsgericht weiter oder erlässt eine Beschwerdevorentscheidung.
3
Beschwerdevorentscheidung der Behörde
Die Behörde kann den Bescheid selbst aufheben oder abändern (§ 14 VwGVG). Erfolgt keine Vorentscheidung oder ist sie negativ, kann ein Vorlageantrag an das Landesverwaltungsgericht gestellt werden.
4
Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht
Das Gericht prüft den Bescheid auf seine Rechtmäßigkeit. Es kann eine mündliche Verhandlung anberaumen, Beweise aufnehmen und schließlich den Bescheid bestätigen, abändern oder aufheben. Die Entscheidung kann unter bestimmten Voraussetzungen mit Revision beim Verwaltungsgerichtshof bekämpft werden.
5
Erkenntnis und Vollziehung
Bei stattgebender Entscheidung wird die Förderung gewährt oder die Behörde verpflichtet, einen neuen Bescheid im Sinne der gerichtlichen Beurteilung zu erlassen. Die Verfahrensdauer beträgt erfahrungsgemäß sechs bis achtzehn Monate.

Die Beschwerde muss inhaltlich begründet werden. Es genügt nicht, sich pauschal „gegen den Bescheid auszusprechen“. Erforderlich sind die Bezeichnung des angefochtenen Bescheids, das Begehren (Aufhebung, Abänderung), die Gründe (warum ist der Bescheid rechtswidrig) sowie das Vorbringen aller relevanten Tatsachen und Beweismittel. Wird die Beschwerde formal mangelhaft eingebracht, fordert das Gericht zur Verbesserung auf; bei Nichtbefolgung droht die Zurückweisung. Auch hier gilt: Bei Bescheiden mit hohem finanziellem Hintergrund, etwa beim Verlust eines fünfstelligen Direktzuschusses, lohnt sich die rechtzeitige anwaltliche Beratung. Auch bei den Bauverfahren rund um das geförderte Vorhaben können sich rechtliche Fragen ergeben, mehr dazu auf unserer Schwerpunktseite zum Baurecht.

Praxistipp: Antrag vor Einreichung prüfen lassen

Die meisten Ablehnungen werden bereits durch eine sorgfältige Vorprüfung des Antrags vermieden. Eine anwaltliche Durchsicht klärt drei Fragen: Erfüllt der Antragsteller die persönlichen Voraussetzungen (Einkommen, Hauptwohnsitz, Personenkreis)? Erfüllt das Vorhaben die sachlichen Voraussetzungen (Wohnnutzfläche, Liegenschaftsgröße, Energiekennwerte)? Sind alle erforderlichen Beilagen vollständig und richtig zusammengestellt? Bei der Antragsphase „Sanierung“ kommt hinzu, dass der Antrag in der Regel vor Beginn der Maßnahme zu stellen ist, was häufig übersehen wird.

💡 Praxistipp: Liquiditätsplanung über die Annuitätenzuschuss-Laufzeit
Der Annuitätenzuschuss bis 500 Euro monatlich ist eine echte Entlastung in der Anlaufphase, aber rückzahlbar. Wer den Maximalbetrag über 25 bis 30 Jahre erhält, baut eine erhebliche Rückzahlungsverpflichtung auf. In der Praxis sehen wir, dass dieser Aspekt bei der Vertragsgestaltung mit der Bank oft unterschätzt wird. Wir empfehlen, das Zusammenspiel von Bankdarlehen, Direktzuschuss und Annuitätenzuschuss bereits vor der Antragstellung gemeinsam mit dem Kreditberater durchzurechnen, damit die spätere Doppelbelastung (Restkredit plus Rückzahlung des Annuitätenzuschusses) tragfähig bleibt.

Wer zusätzlich zur Wohnbauförderung weitere Aspekte rund um Immobilien klären möchte (Kaufvertrag, Bauträgerverhältnis, Grundbuch, Liegenschaftserwerb durch Drittstaater), findet auf unserer Schwerpunktseite zum Immobilienrecht einen Überblick über die zusammenhängenden Rechtsfragen. Für die grundsätzliche Funktionsweise der Wohnbauförderung empfehlen wir zusätzlich unseren älteren Beitrag mit dem Leitfaden zur Antragstellung in Österreich, der die bundesweiten Gemeinsamkeiten beschreibt.

Häufige Fragen zur Salzburger Wohnbauförderung

Wie lange dauert die Bearbeitung eines Wohnbauförderungsantrags in Salzburg?
Die Bearbeitungsdauer hängt von der Vollständigkeit der Unterlagen und der Auslastung der zuständigen Abteilung beim Amt der Salzburger Landesregierung ab. Erfahrungsgemäß liegt sie zwischen drei und neun Monaten. Bei Rückfragen der Behörde (Verbesserungsaufträge) verlängert sich die Dauer entsprechend. Ein vollständig und korrekt eingereichter Antrag wird in der Regel deutlich schneller erledigt als ein lückenhafter.
Kann ich gegen einen Ablehnungsbescheid Beschwerde einlegen?
Ja, gegen einen Ablehnungsbescheid kann innerhalb von vier Wochen ab Zustellung Bescheidbeschwerde an das Landesverwaltungsgericht Salzburg erhoben werden. Die Beschwerde ist bei der bescheiderlassenden Behörde (Abteilung Wohnbauförderung, Land Salzburg) einzubringen und muss schriftlich, mit Begründung und Begehren versehen sein. Die Frist ist eine harte Frist und kann nicht verlängert werden.
Werden Sanierungsmaßnahmen anders gefördert als Neubauten?
Ja, für Sanierungsmaßnahmen gibt es eigene Förderschienen mit eigenen Antragsformularen, Förderhöhen und Fristen. Wichtigster Unterschied: Bei Sanierungen muss der Antrag in der Regel VOR Beginn der Arbeiten gestellt werden, sonst gilt die Maßnahme als nicht förderbar. Beim Neubau hingegen ist der Antrag binnen zwölf Monaten nach Baubeginn einzubringen. Auch der Heizungstausch (Raus aus Öl und Gas) wird als eigene Förderschiene mit Bundes- und Landesanteilen behandelt.

Das Wichtigste auf einen Blick

📌 Salzburger Wohnbauförderung 2026: Kernpunkte
1. Seit 1. Jänner 2025 gilt ein fixer Förderbetrag pro Quadratmeter Wohnnutzfläche statt des alten Punktesystems. Für 2026 sind die Eckpunkte unverändert.
2. Ein optionaler Annuitätenzuschuss von bis zu 500 Euro monatlich entlastet private Kreditnehmer, ist aber rückzahlbar.
3. Die Einkommensgrenze 2026 reicht von 57.000 Euro netto bei einer Einzelperson bis 127.000 Euro bei sechs und mehr Haushaltsmitgliedern.
4. Liegenschaften über 550 Quadratmeter führen zu stufenweisen Kürzungen, ab 800 Quadratmeter entfällt die Förderung in der Regel.
5. Häufigste Ablehnungsgründe: Einkommensüberschreitung, zu große Liegenschaft, versäumte Antragsfrist, fehlerhafter Hauptwohnsitz, Energiekennwerte werden nicht erreicht.
6. Gegen den Ablehnungsbescheid: Bescheidbeschwerde an das Landesverwaltungsgericht Salzburg binnen vier Wochen ab Zustellung. Frist ist hart und nicht verlängerbar.

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Wir prüfen Antragsunterlagen für die Salzburger Wohnbauförderung vor der Einreichung auf Vollständigkeit, Stimmigkeit und realistische Erfolgsaussichten. Liegt bereits ein Ablehnungsbescheid vor, analysieren wir die Begründung, beurteilen die Erfolgsaussichten einer Bescheidbeschwerde und führen das Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Salzburg. Auch bei Rückforderungen bereits ausbezahlter Fördermittel, bei Auseinandersetzungen mit Bauträgern rund um geförderte Eigentumswohnungen sowie bei Fragen zur Hauptwohnsitzbegründung beraten wir umfassend. Kontaktieren Sie uns, wir klären Ihre Situation und zeigen Ihnen die nächsten Schritte auf.

Stand: Mai 2026. Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Die konkreten Förderwerte für 2026 ergeben sich aus der jeweils geltenden Salzburger Wohnbauförderungsverordnung.