Spielerberater-Vertrag in Österreich — FIFA FFAR 2023, Provision, Exklusivität, Kündigung

Wer als Profi-Spieler, Nachwuchstalent oder Klubverantwortlicher einen Vermittlervertrag unterschreibt, bewegt sich in einem Regelwerk, das gerade massiv in Bewegung ist: Die FIFA Football Agent Regulations (FFAR) wurden 2023 eingeführt, ihre umstrittensten Bestandteile — vor allem die Provisionsobergrenzen — sind seit Dezember 2023 weltweit ausgesetzt, der Generalanwalt am EuGH hat sich im Mai 2025 in den Vorlageverfahren C-209/23, C-428/23 und C-133/24 grundsätzlich kritisch geäußert. Stand Mai 2026 ist das EuGH-Urteil noch nicht ergangen. Für österreichische Spieler, Berater und Vereine heißt das: Der Vermittlervertrag wird derzeit nicht nach FFAR-Vorgaben durchgesetzt, sondern fällt unter ABGB-Maklerrecht, das ÖFB-Reglement für Spielervermittler und allgemeines Wettbewerbsrecht. Dieser Beitrag zeigt, welche Klauseln tatsächlich verbindlich sind, wo die Provisionsfrage 2026 wirklich steht und welche Punkte vor jeder Unterschrift geprüft gehören.

Liegt ein Vermittlervertrag zur Unterschrift bereit? Wir prüfen Provisionsklausel, Exklusivität, Dauer und Schiedsklausel — vor und nach FFAR-Status, mit Blick auf das laufende EuGH-Verfahren. Jetzt anfragen ↓

1. FFAR 2023 — was 2026 wirklich gilt

Die FIFA verabschiedete die Football Agent Regulations (FFAR) im Dezember 2022; die Lizenzpflicht trat am 9. Jänner 2023 in Kraft, die übrigen Bestimmungen ab 1. Oktober 2023. Ziel war ein einheitlicher Vermittlermarkt mit Lizenz-, Honorar- und Transparenzregeln. Schon vor dem Vollzugsstart wurden die Regeln kartellrechtlich angefochten: Das Landgericht Mainz legte mit Beschluss vom 30. März 2023 mehrere Fragen dem EuGH vor (Verfahren C-209/23, RRC Sports), zwei weitere Verfahren — C-428/23 (Rogon) und C-133/24 (CD Tondela) — folgten.

Mit Beschluss vom 30. Dezember 2023 setzte die FIFA Teile der FFAR weltweit aus, insbesondere die Provisionsobergrenzen, das Verbot der Mehrfachvertretung und einzelne Honorarregeln. Lizenz- und Registrierungspflicht blieben bestehen. Am 15. Mai 2025 legte der Generalanwalt am EuGH seine Schlussanträge vor: Er bestätigte grundsätzliche kartellrechtliche Bedenken gegen unilateral verhängte Honorardeckel, ließ aber Ausnahmen offen, wenn legitime sportliche Zwecke vorliegen. Das endgültige Urteil ist Stand Mai 2026 noch nicht ergangen — die Schlussanträge binden den Gerichtshof nicht.

Für die Vertragspraxis in Österreich bedeutet dieser Schwebezustand: Lizenzierung als Football Agent über die FIFA-Agent-Plattform und ÖFB-Registrierung sind weiter Pflicht. Provisionsobergrenzen, Mehrfachvertretungsverbot und Honorarregeln nach FFAR sind in der Sache nicht durchsetzbar, solange die FIFA-Suspendierung gilt. Maßgeblich sind daher das österreichische Maklerrecht (§§ 6, 7 MaklerG, ABGB-Werkvertragsrecht), das ÖFB-Reglement für Spielervermittler sowie das allgemeine UWG-Lauterkeitsrecht. Wer einen Vermittlervertrag prüft oder gestaltet, muss diese Zweigleisigkeit kennen.

Stand der FFAR-Anwendung — Mai 2026
FFAR-Bereich Status 2026 Praxisrelevanz Österreich
Lizenzpflicht (Prüfung)In KraftFootball-Agent-Lizenz über FIFA-Plattform
ÖFB-RegistrierungIn KraftPflicht für Tätigkeit im Inland
Provisionscap 3 / 5 / 10 %SuspendiertVertraglich gewählt, aber nicht erzwungen
MehrfachvertretungsverbotSuspendiertUWG und §§ 1009, 1295 ABGB greifen
Transparenz- und MeldepflichtenTeilweise in KraftTransferregister TMS bei int. Transfers

2. Provisionsregeln: Cap, Honorarmodelle, Praxis

Die FFAR sehen eine gestaffelte Obergrenze für die Vermittlungsprovision vor: 3 % des Bruttoeinkommens des Spielers bei Einkommen über 200.000 USD und Beauftragung durch den Spieler oder den abgebenden Klub, 5 % darunter sowie 10 % bei Beauftragung durch den aufnehmenden Klub. Diese Werte sind seit der Suspendierung Ende 2023 nicht durchsetzbar — Vermittler und Spieler können sie aber als vertragliche Honorarklausel übernehmen. Tun sie das, gilt das Vereinbarte. Tun sie es nicht, bestimmt sich das Entgelt nach den allgemeinen Regeln des österreichischen Maklerrechts.

Honorarmodelle, die wir im Vermittlervertrag sehen: Erstens das reine Erfolgsmodell, also ein Prozentsatz vom Bruttogrundgehalt des Spielers über die Vertragslaufzeit hinweg. Zweitens das Pauschalmodell, etwa ein Fixbetrag pro vermitteltem Transfer. Drittens das Mischmodell aus Retainer (Monatspauschale für Beratung, Verhandlung, Klubsondierung) plus Erfolgsanteil. Viertens das Doppelbeauftragungsmodell, in dem Spieler und aufnehmender Klub denselben Berater gemeinsam beauftragen und das Honorar aufteilen — heikel wegen § 6 Abs 4 MaklerG und § 1009 ABGB.

💼
Vom Spieler beauftragt
FFAR-Vorgabe: 3 % (Einkommen > 200.000 USD) bzw. 5 % darunter. Suspendiert. Marktüblich werden derzeit 3 bis 8 Prozent vom Brutto-Jahresgrundgehalt vereinbart, oft mit Mindestbetrag.
🏟️
Vom Klub beauftragt
FFAR-Vorgabe: 10 % der Ablöse (aufnehmender Klub) bzw. 3 % (abgebender Klub). Suspendiert. Marktpraxis schwankt stark — von Pauschalfees bis zu 10 Prozent der Brutto-Ablösesumme.

Ein häufiger Streitpunkt ist die Bemessungsgrundlage. Wird das Honorar vom Brutto-Grundgehalt berechnet, vom Gesamtpaket inklusive Prämien und Bildrechten oder von der Ablöse selbst? Wer hier unklar formuliert, riskiert Auslegungsstreitigkeiten bis hin zur Provisionsklage. Wir empfehlen, jede Position einzeln zu definieren: Was zählt zum honorarpflichtigen Brutto? Sind Punkte- und Einsatzprämien dabei? Wie werden Verlängerungen, Aufstiege und Optionsjahre behandelt?

💡 Praxistipp aus der Kanzlei
In unserer Praxis sehen wir Vermittlerverträge, die das Honorar an „sämtliche aus der Tätigkeit für den Verein erzielten Einkünfte“ knüpfen. Das ist auslegungsoffen und führt regelmäßig zu Streitigkeiten über Bildrechte, Sponsoring-Erlöse oder Prämien. Wir empfehlen eine taxative Aufzählung der honorarpflichtigen Komponenten und einen ausdrücklichen Ausschluss der nicht erfassten Einkünfte. Bei mehrjährigen Verträgen ist auch zu regeln, ob bei vorzeitigem Ausscheiden des Spielers die Provision anteilig zurückzuzahlen ist.

3. Exklusivitätsklausel — wann sie hält

Vermittlerverträge enthalten regelmäßig eine Exklusivitätsklausel: Der Spieler verpflichtet sich, während der Laufzeit ausschließlich mit dem Berater zusammenzuarbeiten und keinen Parallelvertrag mit einem anderen Vermittler abzuschließen. Solche Bindungen sind nach österreichischem Recht zulässig, müssen aber bestimmte Schranken einhalten. Maßstab ist § 879 ABGB (Sittenwidrigkeit) und § 6 KSchG, soweit der Spieler als Verbraucher gilt. Bei minderjährigen Spielern kommen die Vorschriften zur Geschäftsfähigkeit (§§ 151, 154 ABGB) und die Pflegschaftsgenehmigung hinzu.

Die FFAR hatten die Vertragsdauer ursprünglich auf zwei Jahre begrenzt — eine Bestimmung, die nach der Suspendierung nicht durchgesetzt wird, aber als Orientierung für die marktübliche Höchstdauer dient. Längere Bindungen über drei oder vier Jahre kommen vor, sind im Streit aber angreifbar, wenn sie mit überzogenen Kündigungshürden oder pauschalen Konventionalstrafen kombiniert werden. Über die zivilrechtliche Wirksamkeit von Konventionalstrafen im österreichischen Vertragsrecht haben wir in einem eigenen Beitrag berichtet — die dort beschriebene richterliche Mäßigung nach § 1336 Abs 2 ABGB greift auch im Vermittlervertrag.

Hält in der Regel
  • ✅ Laufzeit max. 24 Monate
  • ✅ Klare Beendigungsmöglichkeit zum Vertragsende
  • ✅ Schriftform und beidseitig unterzeichnet
  • ✅ Konkrete Leistungsbeschreibung (Suche, Verhandlung, Begleitung)
Risikobehaftet
  • ⚠️ Laufzeit über 3 Jahre ohne Sonderkündigung
  • ⚠️ Automatische Verlängerung mit kurzer Frist
  • ⚠️ Konventionalstrafe in Höhe mehrerer Jahresgehälter
  • ⚠️ Mündliche Nebenabreden über Provision

Die ÖFB-Vermittlerordnung verlangt zudem die schriftliche Form für jeden Vermittlervertrag und die Hinterlegung beim Verband. Wer formfrei vermittelt oder einen mündlichen Provisionsanspruch durchsetzen will, hat in der Praxis schlechte Karten. Im Streitfall fordern wir zuerst die schriftliche Vereinbarung und prüfen sie Klausel für Klausel — die Exklusivität ist dabei nur einer von mehreren Hebeln.

4. Doppelvertretung und Interessenkollision

Die Doppelvertretung — auch Dual Representation oder Multi-Client-Konstellation genannt — bezeichnet den Fall, dass derselbe Vermittler gleichzeitig Spieler und aufnehmenden Klub vertritt und von beiden ein Honorar bezieht. Die FFAR hatten Doppelvertretung weitgehend verboten, einzelne Ausnahmen mit Zustimmung beider Mandanten waren vorgesehen. Mit der Suspendierung Ende 2023 ist die FFAR-Schranke nicht durchsetzbar. Es bleibt aber das österreichische Allgemeinrecht: § 6 Abs 4 MaklerG erlaubt Doppelvertretung nur mit ausdrücklicher Zustimmung beider Parteien; § 1009 ABGB verpflichtet den Beauftragten zu unverbrüchlicher Treue.

Praxisrelevant ist die Frage: Wer hat ein Interesse daran, dass die Ablösesumme hoch ist? Der abgebende Klub. Wer profitiert von einem niedrigen Grundgehalt zugunsten hoher Prämien? In der Regel der aufnehmende Klub. Wer will umgekehrt ein hohes Grundgehalt? Der Spieler. Wenn der Berater alle drei vertritt, ist die Interessenkollision systemisch — und die Sittenwidrigkeitsschwelle nach § 879 ABGB rasch erreicht.

Doppelvertretung — die vier Konstellationen
  1. Einzelvertretung Spieler: Berater wird nur vom Spieler beauftragt — der Standardfall, keine Kollision.
  2. Einzelvertretung Klub: Berater wird vom abgebenden oder aufnehmenden Klub beauftragt — auch unproblematisch.
  3. Doppelvertretung Spieler + aufnehmender Klub: Zulässig nur mit ausdrücklicher Zustimmung beider und schriftlicher Offenlegung der Honorarstruktur (§ 6 Abs 4 MaklerG).
  4. Dreifachvertretung: Spieler + abgebender Klub + aufnehmender Klub — in der Praxis sittenwidrig, da Interessenkollision unausweichlich.

Erlaubte Doppelvertretung muss transparent dokumentiert werden: Welche Mandanten sind beteiligt? Wie hoch ist das Honorar pro Mandant? Wer trägt welchen Anteil? Eine pauschale Klausel „der Spieler stimmt einer eventuellen Doppelvertretung zu“ reicht nach unserer Erfahrung im Streit nicht. Wir empfehlen eine separate Offenlegungsvereinbarung mit konkreten Beträgen, die im Anschluss an den Vermittlervertrag unterzeichnet wird.

5. Vertragsdauer, Verlängerung, Kündigung

Vermittlerverträge sind in der Regel befristet. Üblich sind 12 bis 24 Monate, mit oder ohne automatische Verlängerung. Wir empfehlen eine fixe Laufzeit ohne stillschweigende Verlängerung — wenn beide Seiten weiterarbeiten wollen, kann der Vertrag ausdrücklich neu abgeschlossen werden. Bei der Kündigung ist zwischen ordentlicher Kündigung zum Vertragsende und außerordentlicher Auflösung aus wichtigem Grund (§ 1162 ABGB analog, § 30 MaklerG) zu unterscheiden.

Wichtige Gründe für die außerordentliche Kündigung
  1. Treuepflichtverletzung: Heimliche Doppelvertretung, Annahme verdeckter Vorteile vom Klub, Weitergabe vertraulicher Informationen.
  2. Unterlassen zumutbarer Tätigkeit: Über Monate keine Klubsondierung, keine Verhandlungen, keine Rückmeldungen an den Spieler.
  3. Verlust der FIFA-Lizenz oder ÖFB-Registrierung: Wegfall einer wesentlichen Geschäftsgrundlage.
  4. Strafrechtliche Verurteilung im Zusammenhang mit Vermittlertätigkeit: Untreue, Bestechung, Geldwäsche.
  5. Beidseitig: gravierendes vertragswidriges Verhalten der anderen Seite, das das Vertrauensverhältnis zerstört.

Heikel sind die Nachwirkungsklauseln (im englischsprachigen Markt tail clauses): Der Berater behält auch nach Vertragsende eine Provision auf Transfers, die er angebahnt hat. Marktüblich sind 6 bis 12 Monate Tail, in Ausnahmefällen 18 Monate. Wer ohne Begrenzung formuliert — „auch nach Vertragsende“ — riskiert Sittenwidrigkeit. Wir verhandeln Tail-Klauseln regelmäßig nach unten und koppeln sie an eine schriftliche Liste der bei Beendigung kontaktierten Klubs. Nur für diese läuft die Tail-Provision, alle anderen Transfers bleiben provisionsfrei.

6. Schiedsklausel oder ordentliches Gericht

Viele Vermittlerverträge enthalten Schiedsklauseln: Streitigkeiten sind nicht von den ordentlichen Gerichten zu entscheiden, sondern von einem Schiedsgericht — oft dem CAS in Lausanne, dem ÖFB-Senat oder einem privaten ad-hoc-Tribunal. Schiedsvereinbarungen sind nach §§ 577 ff ZPO grundsätzlich zulässig, müssen aber strenge Formerfordernisse einhalten. Bei Verbrauchergeschäften gelten zusätzliche Schranken (§ 617 ZPO): Der Spieler als Verbraucher kann Schiedsklauseln meist erst nach Streitentstehung wirksam vereinbaren.

Wann ein Schiedsverfahren in Österreich wirtschaftlich sinnvoll ist und wie sich die Vollstreckung im internationalen Kontext gestaltet, haben wir grundlegend beschrieben. Im Vermittlerbereich gilt: Wer einen Streitwert unter 50.000 Euro erwartet, ist mit dem ordentlichen Gericht meist günstiger. Bei internationalen Konstellationen mit Vollstreckung in mehreren Staaten kann die Schiedsklausel hingegen vorteilhaft sein, weil New Yorker Übereinkommen die Anerkennung erleichtert.

Ordentliches Gericht
  • • Öffentliche Verhandlung
  • • Drei Instanzen möglich
  • • Vorhersehbare Gerichtsgebühr (GGG)
  • • Geringerer Kostendruck bei kleinen Streitwerten
  • • Auslandsvollstreckung im EU-Raum unkompliziert
Schiedsgericht
  • • Vertraulich, ohne Öffentlichkeit
  • • Eine Instanz, keine Berufung
  • • Fixhonorare und Beweisaufwand
  • • Höhere Mindestkosten, lohnt ab ca. 100.000 EUR
  • • Weltweite Vollstreckung über NYÜ-Übereinkommen

Für Minderjährige ist die Schiedsklausel zusätzlich kritisch: Sie bedarf der Pflegschaftsgenehmigung und wird im Streit häufig nicht anerkannt. Wir empfehlen Eltern minderjähriger Spieler, auf Schiedsklauseln zu verzichten und stattdessen die ordentliche Gerichtsbarkeit zu wählen.

7. Checkliste vor der Unterschrift

Bevor ein Spieler oder ein Klub den Vermittlervertrag unterschreibt, lohnt ein systematischer Durchgang durch die zentralen Klauseln. Folgende Checkliste deckt die Punkte ab, bei denen wir in der Beratungspraxis am häufigsten Streit sehen:

📋 Vor der Unterschrift prüfen
Schriftform und Identifikation der Parteien: Volle Namen, Anschriften, FIFA-Agent-ID, ÖFB-Registriernummer.
Leistungsbeschreibung: Was schuldet der Vermittler konkret? Klubsondierung, Verhandlung, Begleitung, Vertragsentwurf?
Honorarmodell und Bemessungsgrundlage: Taxative Aufzählung der honorarpflichtigen Komponenten, Zeitpunkt der Fälligkeit.
Vertragsdauer: Fixe Laufzeit max. 24 Monate, keine stillschweigende Verlängerung.
Kündigungsrechte: Ordentliche und außerordentliche Kündigung, beidseitig formuliert, Frist und Form schriftlich.
Tail-Klausel: Höchstens 12 Monate, an schriftliche Liste der angesprochenen Klubs gekoppelt.
Doppelvertretung: Offenlegungsklausel mit konkreter Honoraraufteilung oder ausdrücklicher Ausschluss.
Schiedsklausel oder Gerichtsstand: Bei Verbrauchern und Minderjährigen mit besonderer Sorgfalt formulieren.
Bild- und Persönlichkeitsrechte: Klare Trennung zwischen Vermittlung und Vermarktung.
Datenschutz: DSGVO-konforme Verarbeitung der Spielerdaten, Weitergabe nur mit Zustimmung.

8. Häufige Fehler im Vermittlervertrag

In Streitfällen fallen uns immer wieder die gleichen Konstellationen auf. Wer sie kennt, vermeidet sie. Zentrale Fehlerquellen aus der laufenden Beratungspraxis:

❌ Diese Fehler sehen wir am häufigsten
  •   Provisionsklausel verweist pauschal auf „FIFA-Regeln“ — die seit Dezember 2023 in Teilen ausgesetzt sind. Im Streit ist unklar, ob das den Cap oder die Suspendierung erfassen soll.
  •   Mündliche Nebenabrede über Sonderprovision bei bestimmten Klubs, ohne schriftliche Bestätigung. Im Streit nicht beweisbar.
  •   Automatische Verlängerung um zwei Jahre bei Versäumen einer kurzen Kündigungsfrist — wirkt im Streit überraschend und ist nach § 6 KSchG angreifbar.
  •   Pauschal-Konventionalstrafe in Höhe von zwei Jahresgehältern bei jedem Vertragsbruch — wird vom Gericht regelmäßig nach § 1336 Abs 2 ABGB gemäßigt.
  •   Schiedsklausel mit einem allein vom Berater bestellten Schiedsrichter — Verstoß gegen die Schiedsfähigkeit und das Gebot der Parität.
  •   Tail-Klausel ohne zeitliche und sachliche Begrenzung — Provisionsanspruch für alle künftigen Transfers ist sittenwidrig.
  •   Bei Minderjährigen: Vertrag ohne Pflegschaftsgenehmigung. Im Streit nicht durchsetzbar.

9. Sonderfälle: Minderjährige, Auslandstransfer, Aufhebung

Minderjährige Spieler

Verträge mit Minderjährigen unterliegen den allgemeinen Vorschriften über die Geschäftsfähigkeit. Mündige Minderjährige (14 bis 17 Jahre) können Vermittlerverträge nur mit Zustimmung der gesetzlichen Vertreter abschließen; bei wirtschaftlich bedeutsamen Verfügungen ist zusätzlich die pflegschaftsgerichtliche Genehmigung erforderlich (§ 154 Abs 3 ABGB). Schiedsklauseln, Tail-Klauseln und Konventionalstrafen werden vom Pflegschaftsgericht regelmäßig kritisch geprüft. Die FFAR hatten Verträge mit Minderjährigen unter 18 Jahren ohnehin eingeschränkt — die einschlägige Regelung ist suspendiert, das ÖFB-Reglement bleibt aber maßgeblich.

Internationaler Transfer und Quellensteuer

Wechselt der Spieler ins Ausland, ist die Honorarauszahlung an den österreichischen Berater steuerrechtlich gesondert zu betrachten. Bei Provisionszahlung durch einen ausländischen Klub kommt § 99 EStG zur Anwendung, soweit der Berater im Inland tätig wurde. Wir empfehlen, im Vermittlervertrag eine Bruttoklausel zu vereinbaren, die die Quellensteuer eindeutig zuordnet. Auf der Seite des aufnehmenden Klubs ist zudem das FIFA-Transfermatching-System (TMS) zu beachten, in dem Vermittlerhonorare zu melden sind.

Einvernehmliche Aufhebung

Wenn das Vertrauensverhältnis zerrüttet ist, aber beide Seiten Streit vermeiden wollen, kommt die einvernehmliche Aufhebung in Betracht. Sie regelt typischerweise: Beendigungszeitpunkt, Tail-Provisionen, Herausgabe vertraulicher Unterlagen, beidseitiger Verzicht auf gerichtliche Geltendmachung weiterer Ansprüche. In unserer Praxis ist die einvernehmliche Lösung in mehr als der Hälfte der Streitfälle der wirtschaftlich vernünftigste Weg — vorausgesetzt, die Verhandlung beginnt frühzeitig und mit professioneller Begleitung. Weiterführende Informationen zur kanzleiseitigen Begleitung von Vertragsstreitigkeiten finden Sie auf unserer Schwerpunktseite Unternehmensrecht.

Andere Sportarten

Die FFAR gelten ausschließlich für den Profifußball. Für Eishockey, Basketball, Handball, Wintersport und andere Disziplinen bestehen verbandseigene Vermittlerordnungen oder gar keine Spezialregelungen. Maßgeblich sind dort das ABGB-Maklerrecht, das jeweilige Verbands-Statut und gegebenenfalls Athletenvereinbarungen. Strukturell sind die Prüfpunkte aber die gleichen: Provision, Exklusivität, Dauer, Kündigung, Streitbeilegung. Wer einen sportartübergreifenden Überblick sucht, findet ihn auf unserer Schwerpunktseite Sportrecht, in der wir Verbandsbindung, Transferregeln und Vertragsgestaltung umfassend behandeln.

10. Häufige Fragen aus der Praxis

Gilt die FFAR-Provisionsobergrenze 2026 in Österreich?
Nein. Die Provisionscaps von 3, 5 und 10 Prozent sind seit Ende Dezember 2023 weltweit ausgesetzt und werden bis zur EuGH-Entscheidung in den Verfahren C-209/23, C-428/23 und C-133/24 nicht durchgesetzt. Solange das Urteil nicht gefällt ist, gilt das vertraglich Vereinbarte — kombiniert mit dem österreichischen Maklerrecht und dem ÖFB-Reglement.
Darf ein Berater gleichzeitig Spieler und Klub vertreten?
Nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung beider Mandanten und Offenlegung der Honorarstruktur. Grundlage ist § 6 Abs 4 MaklerG sowie die Treuepflicht nach § 1009 ABGB. Eine pauschale Klausel im Vermittlervertrag ohne konkrete Beträge reicht im Streitfall nicht. Eine Dreifachvertretung von Spieler, abgebendem und aufnehmendem Klub ist faktisch nicht zulässig.
Wie lange darf ein Vermittlervertrag laufen?
Die FFAR sahen eine Höchstdauer von zwei Jahren vor; diese Regel ist suspendiert, dient aber als Orientierung. Längere Bindungen sind nicht per se unwirksam, werden aber im Streit besonders genau auf Sittenwidrigkeit nach § 879 ABGB geprüft — vor allem in Kombination mit hohen Konventionalstrafen oder automatischer Verlängerung. Empfehlung: fixe Laufzeit von 12 bis 24 Monaten ohne stillschweigende Verlängerung.

11. Das Wichtigste auf einen Blick

Spielerberater-Vertrag — die zentralen Punkte 2026
  • ▸ FFAR-Lizenz und ÖFB-Registrierung sind weiter Pflicht — die Provisionscaps und das Mehrfachvertretungsverbot sind seit Dezember 2023 suspendiert.
  • ▸ Maßgeblich für den Vermittlervertrag in Österreich sind §§ 6, 7 MaklerG, §§ 1004 ff ABGB und das ÖFB-Vermittlerreglement.
  • ▸ Honorarklausel taxativ formulieren: Bemessungsgrundlage, Fälligkeit, Behandlung von Prämien, Verlängerungen, Bildrechten.
  • ▸ Vertragsdauer: 12 bis 24 Monate, keine stillschweigende Verlängerung, klare Kündigungsregelung.
  • ▸ Doppelvertretung nur mit schriftlicher Zustimmung und Honoraroffenlegung; Dreifachvertretung sittenwidrig.
  • ▸ Schiedsklausel bei Verbrauchern und Minderjährigen mit besonderer Sorgfalt — bei Streitwerten unter 50.000 EUR ist das ordentliche Gericht meist günstiger.
  • ▸ EuGH-Urteil in den Verfahren C-209/23, C-428/23 und C-133/24 noch ausstehend — die Rechtslage kann sich kurzfristig ändern.

Jetzt unverbindlich anfragen

Füllen Sie das Formular aus und beschreiben Sie Ihre Situation. Wir melden uns in Kürze bei Ihnen.

Schritt 1 von 3Ihre Kontaktdaten

Wie wir Ihnen helfen können

Wir prüfen Spielerberater- und Vermittlerverträge für Spieler, Eltern minderjähriger Talente, Spielerberater und Klubs in Österreich. Der Schwerpunkt liegt auf der Provisionsklausel, der Doppelvertretungsfrage, Tail-Provisionen, Schiedsklauseln und der Vertragsbeendigung — vor und nach FFAR, mit Blick auf das laufende EuGH-Verfahren. Kontaktieren Sie uns, wenn ein Vertragsentwurf zur Unterschrift bereitliegt oder bereits Streit über die Provision entstanden ist. Wir klären Ihre Situation und zeigen Ihnen die besten Handlungsoptionen auf.