Schenken klingt einfach — ist es im österreichischen Recht aber nicht. Wer eine Liegenschaft, einen Unternehmensanteil oder einen größeren Geldbetrag verschenken oder erhalten will, muss vier Fragen sauber klären: Welche Form ist Pflicht — reicht die Übergabe, oder braucht es einen Notariatsakt? Welche Steuern fallen an — Grunderwerbsteuer im Familientarif, oder doch Einkommensteuer wegen gemischter Schenkung? Wer hat danach noch Ansprüche — Stichwort Pflichtteilsergänzung, die selbst nach Jahrzehnten greifen kann? Und welche Meldepflicht trifft Sie — das Schenkungsmeldegesetz 2008 und § 121a BAO mit drei Monaten Frist. Dieser Leitfaden führt Sie systematisch durch alle vier Ebenen — mit Stand Mai 2026.
Inhaltsverzeichnis
- Was ist eine Schenkung — und was nicht
- Form: Übergabe, Notariatsakt oder Grundbuch
- Grunderwerbsteuer bei Schenkung — der Familientarif
- Gemischte Schenkung — wenn aus der Schenkung ein Kauf wird
- Pflichtteils-Risiko: Wer kann später noch Ansprüche stellen?
- Schenkungsmeldepflicht nach § 121a BAO
- Wohnrecht, Fruchtgenuss und Belastungsverbot: Den Geber absichern
- Häufige Fehler bei Schenkungsverträgen
- Häufig gestellte Fragen
- Das Wichtigste auf einen Blick
Was ist eine Schenkung — und was nicht
Der Schenkungsvertrag ist in den §§ 938 bis 956 ABGB geregelt. Die Definition ist denkbar schlicht: „Ein Vertrag, wodurch eine Sache jemandem unentgeltlich überlassen wird, heißt eine Schenkung“ (§ 938 ABGB). Drei Merkmale sind also entscheidend — es muss eine Sache übertragen werden (auch unkörperliche Sachen wie Forderungen oder Geschäftsanteile zählen dazu), die Übertragung muss unentgeltlich erfolgen, und sie muss bewusst und gewollt sein. Die juristische Bezeichnung ist Konsens über die unentgeltliche Vermögensübertragung — der Beschenkte muss die Schenkung annehmen, sonst kommt kein Vertrag zustande.
Schon hier liegt die erste Stolperfalle: Wenn der Beschenkte eine Gegenleistung erbringt — sei es Geld, sei es eine Pflegeverpflichtung, sei es die Übernahme eines Kredits — liegt rechtlich keine reine Schenkung mehr vor. Je nach Verhältnis von Leistung und Gegenleistung wird daraus ein Kauf, eine gemischte Schenkung oder ein Übergabevertrag (zu diesem Sonderfall der lebzeitigen Vermögensübertragung haben wir einen eigenen Beitrag, siehe Vorweggenommene Erbfolge in Österreich). Die korrekte rechtliche Einordnung entscheidet über die Steuerlast, die Form und die spätere Anfechtbarkeit.
Form: Übergabe, Notariatsakt oder Grundbuch
Die zentrale Vorschrift zur Form steht in § 943 ABGB: „Aus einem bloß mündlichen, ohne wirkliche Übergabe geschlossenen Schenkungsvertrage erwächst dem Geschenknehmer kein Klagerecht.“ Das heißt im Klartext: Eine Schenkung ist auch ohne Schriftform gültig — aber nur, wenn die Sache tatsächlich übergeben wurde. Geld auf das Konto, Auto in die Garage, Schmuck in die Hand. Solange diese tatsächliche Übergabe nicht erfolgt ist, kann der Beschenkte aus dem bloßen Schenkungsversprechen nichts einklagen — es sei denn, der Versprechende hat die Schenkung in Notariatsaktsform versprochen.
Genau hier setzt das Notariatsaktsgesetz an. § 1 Abs 1 lit d NotAktsG verlangt für „Schenkungsverträge ohne wirkliche Übergabe“ zwingend die Notariatsaktsform — andernfalls ist der Vertrag formungültig. Ein bloßer schriftlicher Vertrag genügt also nicht; auch eine notariell beglaubigte Unterschrift unter einem privatschriftlichen Vertrag reicht nicht aus. Es muss ein vollständiger Notariatsakt sein, errichtet durch einen Notar oder ein anderes nach NotAktsG ermächtigtes Organ. Bei einer Liegenschaftsschenkung wird dieser Notariatsakt regelmäßig zugleich grundbuchsfähig errichtet.
Form: Auch mündliche Schenkung wirksam — ein Schriftstück ist nicht zwingend nötig.
Wirksamkeit: Im Moment der tatsächlichen Übergabe der Sache an den Beschenkten.
Typische Fälle: Bargeld, Schmuck, Auto, Mobiliar — alles, was körperlich übergeben werden kann.
Form: Notariatsakt zwingend — sonst formungültig.
Wirksamkeit: Bei Liegenschaften erst mit Grundbuchseintragung.
Typische Fälle: Schenkungsversprechen ohne sofortige Übergabe, Geschäftsanteile, Liegenschaften, Schenkung auf den Todesfall.
Bei Liegenschaften kommt noch eine Besonderheit hinzu: Die Eigentumsübertragung wirkt erst mit Eintragung im Grundbuch (Intabulationsprinzip). Der Schenkungsvertrag selbst — auch in Notariatsaktsform — überträgt das Eigentum nicht; er ist nur der Titel. Für die Grundbuchseintragung braucht es eine Aufsandungserklärung des Geschenkgebers und eine grundbuchsfähig errichtete oder beglaubigte Urkunde. Wird die Liegenschaftsschenkung in privatschriftlicher Form errichtet (mit beglaubigten Unterschriften), reicht das für das Grundbuch — aber nicht, wenn die Übergabe noch nicht erfolgt ist, denn dann verlangt § 1 Abs 1 lit d NotAktsG die Notariatsaktsform. Unsere Schwerpunktseite zu Schenkungsverträgen bei Immobilien beschreibt den vollständigen Ablauf bis zur Verbücherung.
Auch wenn die Schenkung mit Übergabe rechtlich auch mündlich oder privatschriftlich wirksam ist — wir empfehlen bei werthaltigen Schenkungen (ab dem mittleren fünfstelligen Bereich oder bei Liegenschaften, Unternehmensanteilen, Schmuck mit Sammlerwert) ausnahmslos die schriftliche Form, idealerweise als Notariatsakt. Gründe: klare Beweislage gegenüber Erben und Pflichtteilsberechtigten, eindeutige Datumsfixierung für die Meldepflicht, eine saubere Basis für die spätere Pflichtteilsberechnung und ein definierter Bewertungszeitpunkt für allfällige Streitigkeiten.
Grunderwerbsteuer bei Schenkung — der Familientarif
Bei der Schenkung einer Liegenschaft fällt — anders als bei der Geldschenkung — Grunderwerbsteuer an. Seit der Steuerreform 2016 gilt für unentgeltliche Erwerbe der sogenannte Stufentarif nach § 7 Abs 1 Z 2 GrEStG. Bemessungsgrundlage ist der Grundstückswert (§ 6 Abs 1 Z 2 GrEStG) — nicht der Verkehrswert und nicht der Kaufpreis. Der Grundstückswert wird nach der Grundstückswertverordnung berechnet und liegt regelmäßig deutlich unter dem Verkehrswert.
| Wertstufe | Steuersatz | Maximalbetrag in dieser Stufe |
|---|---|---|
| Für die ersten 250.000 Euro | 0,5 % | 1.250 Euro |
| Für die nächsten 150.000 Euro (bis 400.000 Euro) | 2 % | 3.000 Euro |
| Darüber hinaus | 3,5 % | unbegrenzt |
Hinweis: Die Stufen gelten kumulativ — bei einem Grundstückswert von 600.000 Euro fallen also 1.250 + 3.000 + (200.000 × 3,5 %) = 11.250 Euro GrESt an. Stand Mai 2026.
Eine zentrale Besonderheit: Der Stufentarif gilt nicht nur für klassische Familienübertragungen, sondern für jeden unentgeltlichen Erwerb — egal an wen. Auch wer einer fremden Person eine Liegenschaft schenkt, profitiert vom 0,5/2/3,5-Stufentarif statt vom 3,5-Prozent-Satz für entgeltliche Erwerbe. Das ist eine erhebliche Steuerersparnis, die bei jeder Schenkung mitgedacht werden muss. Bei einer Liegenschaft mit Grundstückswert von 500.000 Euro spart der Stufentarif gegenüber dem Pauschalsatz von 3,5 Prozent rund 13.750 Euro.
Zusätzlich zur Grunderwerbsteuer fällt die Grundbuchseintragungsgebühr nach dem Gerichtsgebührengesetz an: 1,1 Prozent des Grundstückswerts beziehungsweise — bei Übertragung im engeren Familienkreis nach § 26a GGG — vom dreifachen Einheitswert (gedeckelt mit dem Verkehrswert). Dieser begünstigte Bemessungsmaßstab senkt die Eintragungsgebühr bei Familienübertragungen häufig dramatisch — wer eine Liegenschaft im Familienkreis schenkt, sollte die Begünstigung im Antrag explizit geltend machen. Eine vertiefte Darstellung der Steuern bei Liegenschaftsübertragungen finden Sie in unserem Beitrag Liegenschaft zu Lebzeiten schenken.
Gemischte Schenkung — wenn aus der Schenkung ein Kauf wird
Häufiger Praxisfall: Die Eltern wollen dem Kind das Haus übertragen — übernehmen aber ihren laufenden Kredit oder lassen sich ein Wohnrecht ausbedingen. Sobald eine wirtschaftlich bewertbare Gegenleistung erbracht wird, ist die Übertragung nicht mehr rein unentgeltlich. Das ABGB kennt zwar keinen ausdrücklich definierten Tatbestand der „gemischten Schenkung“, die ständige Rechtsprechung und Lehre haben aber klare Kriterien entwickelt: Eine gemischte Schenkung liegt vor, wenn die Vertragsparteien wissen, dass Leistung und Gegenleistung in einem deutlichen Missverhältnis stehen — und dieses Missverhältnis bewusst als Schenkung des überschießenden Teils gewollt ist.
Die Abgrenzung ist wichtig, weil sich die Rechtsfolgen drastisch unterscheiden. Bei einer reinen Schenkung greift wie beschrieben der Stufentarif für die Grunderwerbsteuer; bei einem Kauf hingegen der lineare Satz von 3,5 Prozent des Kaufpreises beziehungsweise des höheren Grundstückswerts. Bei gemischten Schenkungen wird steuerlich aufgeteilt: Der entgeltliche Teil (Gegenleistung im Verhältnis zum Verkehrswert) unterliegt dem 3,5-Prozent-Satz, der unentgeltliche Teil dem Stufentarif. Bei der Einkommensteuer wirkt sich das ebenfalls aus — denn nur der entgeltliche Teil kann ImmoESt-pflichtig sein.
Steuerlich heikel wird die gemischte Schenkung vor allem dann, wenn der entgeltliche Anteil so hoch ist, dass die Immobilienertragsteuer (ImmoESt) beim Geschenkgeber greift. Die ImmoESt belastet den Wertzuwachs zwischen ursprünglichen Anschaffungskosten und „Veräußerungserlös“ — bei der gemischten Schenkung gilt die Gegenleistung als Veräußerungserlös. Liegt sie über den Anschaffungskosten, fällt ImmoESt auf den Überschuss an, im Regelfall 30 Prozent. Wer eine Liegenschaft zu Lebzeiten überträgt und im Vertrag die Übernahme eines Kredits vereinbart, kann sich also unbeabsichtigt eine Einkommensteuerbelastung einhandeln. Details siehe unseren Ratgeber zur Immobilienertragsteuer.
In Verträgen, die Schenkungs- und Übertragungselemente vermischen, raten wir dazu, jede Gegenleistung schriftlich und bewertet auszuweisen — etwa Kreditübernahme mit konkretem Restsaldo, Wohnrecht mit kapitalisiertem Jahreswert, Pflegezusage mit Marktwert. Das schafft drei Vorteile: erstens steuerliche Berechenbarkeit (klare Aufteilung in entgeltlich/unentgeltlich), zweitens beweisbare Werteinhalte für die spätere Pflichtteilsberechnung, drittens Schutz vor späterer Anfechtung durch übergangene Miterben oder Pflichtteilsberechtigte.
Pflichtteils-Risiko: Wer kann später noch Ansprüche stellen?
Das größte erbrechtliche Risiko jeder lebzeitigen Schenkung ist die Pflichtteilsergänzung. Wer pflichtteilsberechtigte Personen hat — also Nachkommen oder einen Ehegatten beziehungsweise eingetragenen Partner — der muss damit rechnen, dass diese nach dem Erbfall vom Beschenkten oder von der Verlassenschaft eine Korrektur verlangen können. Die §§ 781 bis 789 ABGB regeln im Detail, welche Schenkungen rechnerisch dem Nachlass „hinzugerechnet“ werden und welche nicht.
Entscheidend ist die Person des Beschenkten. Schenkungen an Pflichtteilsberechtigte (also typischerweise an eigene Kinder, Enkel, Ehegatten) werden auf Verlangen unbefristet hinzugerechnet — auch wenn die Schenkung 20 oder 30 Jahre vor dem Tod erfolgt ist (§ 783 ABGB). Schenkungen an Nicht-Pflichtteilsberechtigte hingegen werden nur dann hinzugerechnet, wenn sie innerhalb der letzten zwei Jahre vor dem Tod „wirklich gemacht“ worden sind (§ 782 ABGB). Diese Zwei-Jahres-Frist ist eine harte zeitliche Grenze und der häufigste Hebel zur Vermögensübertragung an außerhalb des Familienkreises stehende Personen.
Hinzurechnung: Auf Verlangen unbefristet — keine zeitliche Grenze.
Anrechnung beim Beschenkten: Erhaltene Schenkung wird auf den eigenen Pflichtteil angerechnet.
Typische Fälle: Übertragung an Kinder, Enkel, Ehegatten zu Lebzeiten.
Hinzurechnung: Nur innerhalb der letzten zwei Jahre vor dem Tod „wirklich gemacht“.
Fristbeginn: Tag der wirklichen Übergabe (nicht das Vertragsdatum).
Typische Fälle: Spende an Stiftung, Schenkung an Freund/in, Geschwister, Lebensgefährte/in.
Ein weiterer wichtiger Punkt: Vorbehaltene Nutzungsrechte verschieben den Fristbeginn. Wer eine Liegenschaft an einen Dritten schenkt, sich aber lebenslanges Wohnrecht oder Fruchtgenuss vorbehält, hat die Sache rechtlich nicht „wirklich“ aus seinem Vermögen ausgeschieden — die 2-Jahres-Frist beginnt nach gefestigter Judikatur erst, wenn auch das Nutzungsrecht aufgegeben wurde. Das hat in der Praxis zur Folge, dass Schenkungen mit Wohnrechtsvorbehalt typischerweise pflichtteilsrelevant bleiben, solange der Geschenkgeber lebt — selbst nach Jahrzehnten.
Reicht der Nachlass selbst nicht aus, um den ergänzten Pflichtteil zu decken, kann der Pflichtteilsberechtigte nach § 789 ABGB direkt vom Geschenknehmer Zahlung verlangen — beschränkt auf die Höhe der erhaltenen Bereicherung. Die prozessualen Details, also wann, gegen wen und mit welchen Anträgen geklagt werden kann, behandeln wir vertieft in unserem Beitrag zur Pflichtteilsklage in Österreich. Für Streitfälle rund um Liegenschaftswerte siehe zusätzlich Pflichtteil und Liegenschaftsbewertung.
Schenkungsmeldepflicht nach § 121a BAO
Auch wenn in Österreich seit 2008 keine Schenkungssteuer mehr erhoben wird — eine Anzeigepflicht ist geblieben. Sie steht in § 121a der Bundesabgabenordnung (BAO), eingefügt durch das Schenkungsmeldegesetz 2008 (BGBl I 85/2008). Wer eine Schenkung erhält oder leistet, die bestimmte Wertgrenzen überschreitet, muss diese binnen drei Monaten dem Finanzamt anzeigen — über das BMF-Formular Schenk1 (zentrale Anzeige) und Schenk2 (Mitteilung bei mehreren Beteiligten). Das gilt unabhängig davon, ob am Ende eine Steuer fällig wird oder nicht.
| Kriterium | Angehörige | Andere Personen |
|---|---|---|
| Wertgrenze (gemeiner Wert nach § 10 BewG) | 50.000 Euro | 15.000 Euro |
| Kumulierungszeitraum für mehrere Erwerbe | 1 Jahr | 5 Jahre |
| Meldefrist ab Erwerb | 3 Monate | 3 Monate |
| Anzeigepflichtige | Erwerber, Geschenkgeber sowie mitwirkende Rechtsanwälte und Notare (zur ungeteilten Hand). | |
| Formular | BMF Schenk1 (zentrale Anzeige) / Schenk2 (bei mehreren Beteiligten) | |
Hinweis: Schenkungen unter Liegenschaften sind nicht nach § 121a BAO zu melden, da sie der Grunderwerbsteuer unterliegen und durch die ohnehin notwendige GrESt-Erklärung erfasst werden. Bewegliche Sachen, Geldvermögen, Unternehmensanteile und Forderungen sind jedoch sehr wohl meldepflichtig.
Der Begriff Angehörige ist in § 25 BAO definiert und erfasst neben Ehegatten und eingetragenen Partnern auch Verwandte und Verschwägerte in gerader Linie, Geschwister, Onkel, Tanten, Neffen, Nichten und Cousins. Lebensgefährten fallen unter bestimmten Voraussetzungen ebenfalls darunter. Wer also seinem Kind 60.000 Euro überweist, hat zu melden; wer einer Freundin 16.000 Euro überweist, ebenfalls. Wichtig: Mehrere Erwerbe innerhalb des Kumulierungszeitraums werden zusammengerechnet — wer im Lauf eines Jahres mehrfach an ein Kind überweist und in Summe über 50.000 Euro liegt, löst die Meldepflicht aus.
Die Sanktionen bei Verletzung der Anzeigepflicht sind im Finanzstrafgesetz geregelt — die unterlassene Meldung ist als Finanzordnungswidrigkeit strafbar. Hinzu kommt eine Beweislastumkehr: Stellt das Finanzamt später ungeklärte Vermögenszuwächse fest, kann es bei fehlender Meldung von Schenkungen ausgehen, die dann nachträglich zu komplexen abgabenrechtlichen Folgen führen können. Das BMF-Formular „Schenk1″ ist über das Finanzministerium und die Findok-Datenbank des BMF abrufbar und kann elektronisch über FinanzOnline eingebracht werden.
Wohnrecht, Fruchtgenuss und Belastungsverbot: Den Geber absichern
Wer zu Lebzeiten eine Liegenschaft verschenkt, gibt nicht nur das Eigentum auf — er gibt auch wirtschaftliche Kontrolle ab. Um diesen Verlust abzufedern, gibt es im österreichischen Recht drei klassische Sicherungsinstrumente, die im Schenkungsvertrag mitvereinbart und im Grundbuch eingetragen werden: das Wohnrecht (Servitut nach §§ 521 ff ABGB), das Fruchtgenussrecht (§§ 509 ff ABGB) und das Belastungs- und Veräußerungsverbot (§ 364c ABGB).
Das Wohnrecht verschafft dem Geschenkgeber das Recht, eine bestimmte Wohnung oder Räumlichkeit weiter zu bewohnen — typisch lebenslang. Das Fruchtgenussrecht geht weiter: Es umfasst die volle Nutzung einschließlich der Verfügung über Einkünfte (z. B. Mieteinnahmen). Das Belastungs- und Veräußerungsverbot bindet den Beschenkten — er darf die Liegenschaft ohne Zustimmung des Berechtigten weder belasten (etwa mit einer Hypothek) noch verkaufen. Wirksam gegen Dritte wird dieses Verbot nur, wenn es im Grundbuch eingetragen wird.
Diese Vorbehalte sind keine bloßen Annehmlichkeiten — sie wirken sich auf die Bewertung der Schenkung aus. Ein vorbehaltenes Fruchtgenussrecht reduziert den Wert der Schenkung erheblich, weil der Beschenkte zwar Eigentümer wird, aber für die Dauer des Fruchtgenusses keine wirtschaftliche Nutzung hat. Das wirkt steuerlich (geringere Bemessungsgrundlage für GrESt und Grundbuchseintragungsgebühr) und erbrechtlich (geringerer Wert in der Pflichtteilsergänzungsberechnung — solange der Fruchtgenuss läuft). Allerdings verschiebt das vorbehaltene Nutzungsrecht — wie oben erwähnt — den Beginn der 2-Jahres-Frist bei Schenkungen an Dritte; die Schenkung gilt erst dann als „wirklich gemacht“, wenn auch die Nutzung aufgegeben wurde.
Häufige Fehler bei Schenkungsverträgen
Häufig gestellte Fragen
Muss jede Schenkung schriftlich erfolgen?
Nein. Eine Schenkung ist auch mündlich wirksam, sofern die Sache tatsächlich übergeben wurde (§ 943 ABGB). Erst bei Schenkungen ohne wirkliche Übergabe — also bei reinen Schenkungsversprechen oder bei nicht übergebbaren Sachen wie Liegenschaften oder Forderungen — verlangt § 1 Abs 1 lit d NotAktsG zwingend einen Notariatsakt. Auch wenn nicht zwingend nötig, empfehlen wir bei höheren Werten immer einen schriftlichen Vertrag — zur Beweissicherung, für die Meldepflicht und für die spätere Pflichtteilsberechnung.
Wie viel Grunderwerbsteuer fällt bei einer Hausschenkung an?
Die GrESt richtet sich nach dem Stufentarif nach § 7 Abs 1 Z 2 GrEStG: 0,5 Prozent für die ersten 250.000 Euro, 2 Prozent für die nächsten 150.000 Euro (bis 400.000 Euro Grundstückswert), darüber 3,5 Prozent. Bemessungsgrundlage ist der Grundstückswert nach § 6 Abs 1 Z 2 GrEStG (nicht der Verkehrswert). Hinzu kommt die Grundbuchseintragungsgebühr von 1,1 Prozent — bei Familienübertragungen nach § 26a GGG vom dreifachen Einheitswert. Bei einer Liegenschaft mit Grundstückswert von 400.000 Euro ergeben sich somit 4.250 Euro GrESt zuzüglich der Eintragungsgebühr.
Können meine anderen Kinder gegen die Schenkung an meinen Sohn vorgehen?
Zu Lebzeiten nicht, weil die Geschwister keinen Anspruch auf das Vermögen des Elternteils haben. Nach dem Erbfall hingegen können sie als Pflichtteilsberechtigte die Schenkung nach §§ 781, 783 ABGB hinzurechnen lassen und einen ergänzenden Pflichtteil verlangen — unbefristet, denn die 2-Jahres-Frist gilt nur für Schenkungen an Nicht-Pflichtteilsberechtigte. Reicht der Nachlass nicht aus, haftet nach § 789 ABGB der Beschenkte selbst, beschränkt auf den Wert der Bereicherung. Eine Möglichkeit der Vorbeugung ist ein Pflichtteilsverzicht der Geschwister noch zu Lebzeiten, der in Notariatsaktsform errichtet werden muss.
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Wie wir Ihnen helfen können
Ein Schenkungsvertrag ist juristisch kein Routinegeschäft — er verbindet Zivilrecht (Form, Pflichtteil, Vorbehalte), Steuerrecht (Grunderwerbsteuer, ImmoESt, Meldepflicht) und Verlassenschaftsrecht in einem einzigen Dokument. Fehler bleiben lange unsichtbar — und tauchen oft erst im Erbfall oder bei einer Finanzamtsprüfung wieder auf, wenn die Reparatur deutlich teurer ist als die ursprüngliche Beratung.
Wir beraten Sie zur passenden Vertragsgestaltung — sei es als Geschenkgeber, der eine Liegenschaft an Kinder übertragen und sich gleichzeitig absichern will, oder als Beschenkter, der einen vorliegenden Vertrag auf erbrechtliche und steuerliche Folgen prüfen lassen möchte. Im Fokus stehen drei Dinge: rechtssichere Form, kalkulierbare Steuerlast und Schutz vor späteren Pflichtteilsauseinandersetzungen. Für eine erste strukturierte Einschätzung schildern Sie uns Ihren Fall — wir prüfen Form, Wertbestimmung, Pflichtteilsrisiko, Meldepflicht und alternative Gestaltungswege (etwa Übergabevertrag mit Gegenleistungen oder Pflichtteilsverzicht der übrigen Pflichtteilsberechtigten). Eine umfassende Darstellung der Vorgehensweise und der typischen Vertragsbausteine finden Sie auf unserer Schwerpunktseite Schenkungsverträge. Wer einen Erbfall mit umstrittenen Schenkungen vor sich hat, sollte zusätzlich unsere Schwerpunktseite Erbrecht und Testamente ansehen.