Genossenschaftsanteil verkaufen oder Wohnung übergeben — Rückzahlung, Optionen, Stolperfallen

Wer eine Genossenschaftswohnung in Salzburg, Wien oder dem Umland verlässt, hat oft fünfstellige Beträge im Finanzierungsbeitrag und im Genossenschaftsanteil gebunden — schnell 5.000 bis 25.000 Euro, in Neubauten auch deutlich mehr. Die Bauvereinigung darf davon einen Abnutzungsabzug einbehalten, in der Praxis ein Prozent pro Jahr. Was bleibt, ist binnen acht Wochen nach Räumung auszuzahlen — vorausgesetzt, die Abrechnung stimmt. Wer einen Nachfolgemieter selbst stellen darf, kann die volle Summe direkt vom Nachmieter erhalten. Dieser Beitrag zeigt, wie Rückzahlung, Weitergaberecht und Übergabe nach dem WGG funktionieren, was die Schlichtungsstelle leistet und an welchen Punkten 2026 die meisten Konflikte entstehen.

Wohnung übergeben oder Abrechnung der Genossenschaft erhalten? Schildern Sie kurz Ihre Situation — wir prüfen Höhe, Abnutzungsabzug und ob die 8-Wochen-Frist eingehalten wurde. Jetzt anfragen ↓

Was Sie tatsächlich zurückbekommen — Anteil, Beitrag, Kaution

Wer eine Genossenschaftswohnung beim Auszug abrechnet, schaut zunächst auf drei Positionen, die im Sprachgebrauch gerne durcheinandergeraten: den Genossenschaftsanteil, den Finanzierungsbeitrag und die Kaution. Alle drei sind beim Einzug bezahlt worden, alle drei sind beim Auszug abzurechnen — die Rechtsgrundlagen und die Rückzahlungsmodalitäten sind aber unterschiedlich. Die Höhe einer Genossenschaftswohnung im Sinne der „Eigenmittel beim Einzug“ liegt 2026 typisch zwischen 5.000 und 25.000 Euro je Wohneinheit, in Neubauten mit hohem Grundkostenanteil deutlich darüber. Wer das nicht sauber trennt, akzeptiert leicht eine Abrechnung, die rechtlich angreifbar wäre.

Der Genossenschaftsanteil ist der Geschäftsanteil an der Bauvereinigung. Er ist nach dem Genossenschaftsgesetz zurückzuzahlen, sobald die Mitgliedschaft endet — typischerweise mit Auszug. Die Höhe ist vergleichsweise gering (häufig 50 bis 1.000 Euro) und wird zum Nennwert zurückgezahlt. Daneben tritt der Finanzierungsbeitrag nach § 14 WGG: jener Einmalbetrag, mit dem Mieter beim Einzug an Grund- und Baukosten beteiligt werden. Das ist der wirtschaftlich bedeutsame Posten und der häufigste Streitpunkt. Die Kaution schließlich sichert mietvertragliche Ansprüche der Bauvereinigung — Reparaturen, Mietzinsrückstände, Betriebskosten — und ist binnen angemessener Frist nach Übergabe gegen Schlussabrechnung zurückzuzahlen. Eine grundlegende Übersicht zur Abgrenzung haben wir im Beitrag Kaution, Finanzierungsbeitrag und Genossenschaftsanteil aufbereitet.

Infografik

Die drei Geldposten beim Genossenschaftsmieter

Was Sie beim Einzug zahlen — und was Sie beim Auszug zurückbekommen sollten

📜
Genossenschaftsanteil
Genossenschaftsgesetz

Geschäftsanteil an der Bauvereinigung. Begründet die Mitgliedschaft.

Typisch: 50 bis 1.000 €
Rückzahlung: Nennwert bei Austritt
💶
Finanzierungsbeitrag
§ 14 WGG

Einmalbetrag für Grund- und Baukostenanteil. Wirtschaftlich der wichtigste Posten.

Typisch: 5.000 bis 25.000 €
Rückzahlung: abzüglich Abnutzung
🔐
Kaution
§ 16b MRG / Vertrag

Sicherheit für Reparaturen und Mietrückstände. Sicher zu veranlagen.

Typisch: 3 Bruttomieten
Rückzahlung: nach Schlussabrechnung

Diese Trennung ist kein juristisches Detail, sondern entscheidet darüber, wie schnell das Geld zurückfließt und ob die Schlichtungsstelle zuständig ist. Für den Finanzierungsbeitrag nach § 14 WGG ist die Bauvereinigung verpflichtet, eine nachvollziehbare Abrechnung zu erstellen — mit Stammbeitrag, Aufwertung, Abnutzungsabzug und Auszahlungsbetrag. Wer eine Abrechnung als Pauschalsumme erhält („Rückzahlung 8.200 Euro“), sollte vor Annahme die Berechnung verlangen.

Abnutzungsabzug nach § 17 WGG — die Ein-Prozent-Regel

Die zentrale Norm für die Rückzahlung des Finanzierungsbeitrags ist § 17 WGG. Beim Ende des Miet- oder Nutzungsverhältnisses ist der ursprünglich geleistete Beitrag zurückzuzahlen — vermindert um eine jährliche Abschreibung. Diese Abschreibung beträgt für Zeiten ab dem 1. Januar 2001 ein Prozent pro Jahr, gerechnet ab Erteilung der baubehördlichen Benützungsbewilligung. Für Zeiten davor galten zwei Prozent jährlich, dafür wurde der Ausgangsbetrag zum Stichtag 31. Dezember 2000 nach dem Verbraucherpreisindex aufgewertet. Das klingt technisch — wirkt sich aber bei langen Mietverhältnissen in fünfstelliger Größenordnung aus.

Ein Rechenbeispiel: Wer 2010 für eine Salzburger Genossenschaftswohnung 18.000 Euro Finanzierungsbeitrag bezahlt hat und 2026 auszieht, hat die Wohnung 16 Jahre bewohnt. Der Abnutzungsabzug beträgt 16 Prozent, ausgehend von der ursprünglichen Beitragshöhe. Rein rechnerisch wären das 2.880 Euro Abzug — Rückzahlung also rund 15.120 Euro. Die Bauvereinigung muss die Auszahlung binnen acht Wochen nach tatsächlicher Räumung vornehmen; die Frist beginnt also nicht mit der Kündigung, sondern mit Übergabe der geräumten Wohnung. Erst danach läuft auch die Antragsfrist von drei Jahren bei der Schlichtungsstelle.

⏱️ Rückzahlung Finanzierungsbeitrag — Eckdaten 2026
§ 14 und § 17 WGG, Stand Mai 2026
Position Regelung Fundstelle
Abnutzung ab 2001 1 % pro Jahr ab Benützungsbewilligung § 17 Abs 4 WGG
Abnutzung vor 2001 2 % pro Jahr, dafür VPI-Aufwertung zum 31.12.2000 § 17 WGG
Auszahlungsfrist 8 Wochen ab tatsächlicher Räumung § 17 WGG
Antrag Schlichtungsstelle 3 Jahre ab Fälligkeit § 22 WGG iVm § 37 MRG
Altobjekte Baubewilligung vor 1.1.1955 ausgenommen § 17 WGG
Eigenmittelzinsen Höchstgrenzen aus § 14 WGG (kein direkter Rückzahlbetrag) § 14 WGG
Hinweis: Die konkrete Höhe ist im Einzelvertrag und in der Abrechnung der Bauvereinigung nachzurechnen. Konkrete Beträge im Beitrag sind Beispielwerte zur Veranschaulichung.

Was häufig übersehen wird: Vom errechneten Auszahlungsbetrag dürfen weitere Positionen abgezogen werden, etwa Mietzinsrückstände, offene Betriebskosten, vertraglich übernommene Erhaltungs- oder Verbesserungsarbeiten, die nicht durchgeführt wurden. Der oft strittige Punkt sind Schäden in der Wohnung. Die Bauvereinigung darf nur jene Reparaturen verrechnen, die über die gewöhnliche Abnützung hinausgehen — vergilbte Wände, abgewohnte Bodenbeläge oder altersgerechte Bohrlöcher gehören nicht dazu. Die Beweislast für übermäßige Abnutzung trägt im Streitfall die Bauvereinigung.

💡 Praxistipp: Die eigene Berechnung vorbereiten
Rechnen Sie vor der Übergabe selbst nach: Beitragshöhe laut Einzugsabrechnung × (100 % − 1 % pro Jahr ab Benützungsbewilligung) = ungefährer Anspruch. Das deckt nicht jeden Sonderfall (Sanierungsumlagen, VPI-Aufwertung für Altobjekte, Eigenmittelzinsen), gibt aber einen belastbaren Richtwert. Wer der Bauvereinigung mit einer eigenen Rechnung gegenübertritt, bekommt deutlich seltener eine pauschale Pauschalabrechnung präsentiert.

Weitergaberecht — wann Sie den Nachfolgemieter selbst bringen dürfen

Im freien Mietmarkt ist es üblich, dass der Vermieter den Nachmieter sucht. Im Genossenschaftsbereich ist das anders gelöst: Eine Weitergabe an einen selbst gewählten Nachfolgemieter ist möglich, aber gesetzlich enger geregelt. Maßgeblich ist § 20 WGG, der für Genossenschaftswohnungen die Anwendbarkeit der mietrechtlichen Vorschriften — insbesondere § 12 MRG (Weitergabe an nahe Angehörige) und § 14 MRG (Eintrittsrecht im Todesfall) — anordnet. Wer das Weitergaberecht nutzen kann, hat einen handfesten Vorteil: Der Nachmieter zahlt den Finanzierungsbeitrag direkt an den ausziehenden Mieter — ohne Abnutzungsabzug, ohne Achtwochenfrist, ohne Schlichtungsstelle.

Vergleich

Zwei Wege aus der Genossenschaftswohnung

A · Abrechnung mit der Bauvereinigung

Sie kündigen, übergeben die Wohnung an die Bauvereinigung, diese rechnet den Finanzierungsbeitrag mit Abnutzungsabzug ab und zahlt binnen 8 Wochen aus.

Achtung: Bei langer Wohndauer fällt der Abzug spürbar aus (1 % pro Jahr).
B · Weitergabe an Nachfolgemieter

Sie nennen einen zulässigen Eintretenden (naher Angehöriger nach § 12 MRG) oder ein Nachmieter wird im Einvernehmen mit der Bauvereinigung akzeptiert. Der Nachmieter übernimmt den Finanzierungsbeitrag direkt.

Vorteil: Kein Abnutzungsabzug — volle Übernahme des Beitrags möglich.

Die Eintrittsberechtigten nach § 12 MRG sind taxativ aufgezählt: Ehegatten, eingetragene Partner, Lebensgefährten, Verwandte in gerader Linie (Kinder, Wahlkinder, Enkel) und Geschwister des bisherigen Mieters. Sie müssen ein dringendes Wohnbedürfnis haben und im gemeinsamen Haushalt mit dem Hauptmieter gelebt haben. Die Eintretenden treten in den bestehenden Vertrag ein — sie zahlen also keinen neuen Finanzierungsbeitrag, sondern führen das Mietverhältnis fort. Wirtschaftlich ist das vor allem in Trennungs- und Erbschaftssituationen relevant: Wer in einer Genossenschaftswohnung lebt und sich trennt, sollte die Eintritts- und Übernahmemöglichkeiten kennen — wir haben das im Beitrag Genossenschaftswohnung bei Trennung für die häufigsten Konstellationen aufbereitet.

Außerhalb des Familienkreises gibt es kein generelles Weitergaberecht. Wer Freunden oder Bekannten die Wohnung „weitergeben“ möchte, ist auf die Mitwirkung der Bauvereinigung angewiesen. Manche Bauvereinigungen akzeptieren Vorschläge aus dem persönlichen Umfeld, viele führen ihre eigene Vergabeliste. Was zulässig nicht vereinbart werden kann, ist eine sogenannte Ablöse: Wer dem Nachmieter Einrichtungsgegenstände, Küchen oder „Investitionen“ deutlich über dem tatsächlichen Wert verrechnet, riskiert eine Rückforderungsklage nach § 27 MRG. Verbotene Ablösen sind unbefristet und unverjährbar zurückzufordern — eine in der Praxis durchaus genutzte Norm.

Nachfolgemieter und Finanzierungsbeitrag — der direkte Weg

Wenn die Bauvereinigung selbst einen neuen Mieter sucht, lässt sie sich vom Nachmieter typischerweise einen neuen Finanzierungsbeitrag zahlen — in der Höhe des aktuellen, nach § 17 WGG abgerechneten Restbeitrags des Vormieters. Wirtschaftlich ist das ein geschlossener Kreislauf: Der neue Mieter zahlt ein, die Bauvereinigung zahlt an den ausziehenden Mieter aus. § 17 WGG sieht ausdrücklich vor, dass die Bauvereinigung den Nachfolgenden zur Übernahme des Beitrags verpflichten kann.

⚖️ Vier Konstellationen bei der Übergabe
Wer den Nachmieter bringt — und wer den Beitrag zahlt
1
Eintritt naher Angehöriger nach § 12 MRG — Der Eintretende führt den Vertrag fort, kein neuer Beitrag, kein Auszahlungsanspruch beim Ausziehenden.
2
Eintritt im Todesfall nach § 14 MRG — Eintrittsberechtigte Angehörige treten in den Mietvertrag ein; Bauvereinigung kann Beitrag vom Eintretenden verlangen, wenn der Verstorbene noch Anspruch gehabt hätte.
3
Nachmieter wird gemeinsam akzeptiert — Bauvereinigung schließt mit dem Nachmieter neuen Vertrag, dieser zahlt den nach § 17 WGG ermittelten Restbeitrag, Auszahlung an den Vormieter erfolgt aus diesem Zufluss.
4
Klassische Rückstellung an die Bauvereinigung — Vermieter rechnet Beitrag abzüglich Abnutzung ab und zahlt binnen 8 Wochen nach Räumung aus § 17 WGG.

Aus Sicht des Auszugswilligen ist Variante 3 oft die wirtschaftlich attraktivste — wenn die Bauvereinigung einen Nachmieter findet, der bereit ist, den vollen Restbeitrag zu übernehmen, und die Wohnung weitergegeben wird, ohne dass eine zusätzliche Sanierungs- oder Modernisierungsumlage anfällt. In Salzburg gibt es regional unterschiedliche Praktiken: Manche Bauvereinigungen erheben bei Nachvergabe eine Sanierungsumlage für Erhaltungs- und Verbesserungsarbeiten, die der Vormieter unterlassen hat. Die rechtliche Grundlage ist § 14a WGG (Erhaltungsumfang) in Verbindung mit dem Mietvertrag — Höhe und Berechnung sind im Streitfall in der Schlichtung überprüfbar.

Die Übergabe Schritt für Schritt — vom Kündigungstermin bis zur Auszahlung

Die formale Übergabe einer Genossenschaftswohnung folgt einem typischen Ablauf. Wer ihn kennt, vermeidet die meisten Konflikte: Termin vereinbaren, Wohnung räumen, gemeinsame Begehung, Übergabeprotokoll unterschreiben, Schlüssel und Zugänge übergeben, Endabrechnung abwarten, Auszahlung prüfen.

📋 Übergabeablauf in sechs Schritten

1
Kündigung schriftlich aussprechen — Frist nach Mietvertrag (regelmäßig 1 Monat zum Monatsletzten, bei länger befristeten Verträgen abweichend). Kündigung per eingeschriebenem Brief.
2
Übergabetermin koordinieren — Werktag, ausreichend Zeit (1 bis 2 Stunden), idealerweise tagsüber bei Tageslicht.
3
Wohnung räumen und besenrein übergeben — vertraglich vereinbarte Endreinigung beachten. Keine Eigentums- oder Einrichtungsgegenstände zurücklassen.
4
Begehung mit Übergabeprotokoll — alle Räume gemeinsam ablaufen, Zählerstände erfassen, Schäden fotografisch dokumentieren. Protokoll von beiden Seiten unterschreiben.
8 W
8-Wochen-Frist beginnt — ab tatsächlicher Räumung (also Schritt 4) hat die Bauvereinigung 8 Wochen Zeit für Abrechnung und Auszahlung des Restbeitrags nach § 17 WGG.
6
Abrechnung prüfen, ggf. Schlichtung — Beitragshöhe, Abnutzung, etwaige Reparaturabzüge nachrechnen. Bei Unstimmigkeit Antrag bei der Schlichtungsstelle (Stadt Salzburg/Wien) oder Bezirksgericht.

Das Übergabeprotokoll ist die zentrale Beweisurkunde. Wer es nicht erstellt oder ohne Begehung unterschreibt, hat im Streit später schlechte Karten. Wichtige Inhalte: Zustand jedes Raumes, vorhandene Schäden, Anzahl und Art der übergebenen Schlüssel, Zählerstände für Strom, Wasser und Heizung, übergebene Unterlagen (Bedienungsanleitungen, Pläne). Bei Mängelfeststellungen sollte stets ergänzt werden, ob es sich um gewöhnliche Abnützung oder um einen vom Mieter zu vertretenden Schaden handelt. Eine pauschale Eintragung „Wand beschädigt“ ohne Differenzierung nutzt der Bauvereinigung im Streitfall mehr als dem Mieter.

Streit über die Abrechnung — die Schlichtungsstelle

Bleibt die Auszahlung aus oder ist die Abrechnung strittig, führt der Weg zunächst nicht zum Gericht, sondern zur Schlichtungsstelle. In Gemeinden mit eigener Schlichtungsstelle (Wien, Graz, Linz, Salzburg, etc.) ist die außerstreitige Prüfung dort zwingend; in Gemeinden ohne Schlichtungsstelle wird die Sache direkt beim zuständigen Bezirksgericht eingeleitet. Das Verfahren ist niederschwellig, in der Regel kostenfrei und schriftlich. Ein formloser Antrag mit Mietvertrag, Einzugs- und Auszugsabrechnung sowie eigener Berechnung genügt zur Einleitung.

Was die Schlichtungsstelle prüft: Höhe des ursprünglichen Finanzierungsbeitrags (war er nach § 14 WGG zulässig?), Berechnung der Abnutzung, etwaige Sanierungs- oder Reparaturabzüge, Einhaltung der 8-Wochen-Frist, allfällige Zinsen wegen verspäteter Auszahlung. Endet das Schlichtungsverfahren mit einer Entscheidung, kann jede Partei innerhalb von vier Wochen das Bezirksgericht anrufen — dann wird die Sache im außerstreitigen Verfahren weiterverhandelt. Wer die Frist versäumt, lässt die Entscheidung rechtskräftig werden. Allgemeine Grundlagen zum Mietrecht und zur Mietzinsüberprüfung finden Sie auf unserer Schwerpunktseite Mietrecht.

Aus unserer Praxis: Streitfälle bei Genossenschaftsanteilen drehen sich meist um zwei Punkte. Erstens den Abnutzungsabzug — etwa wenn die Bauvereinigung über die gesetzliche Ein-Prozent-Regel hinaus pauschal „abwohnungsbedingte Wertminderung“ abzieht oder Sanierungskosten geltend macht, die zur normalen Erhaltung gehören. Zweitens die verspätete Auszahlung: Manche Bauvereinigungen halten die Abrechnung über die 8-Wochen-Frist hinaus zurück und berufen sich auf „interne Prüfungen“. Wer hier auf seine Frist besteht, hat in der Schlichtung gute Karten. Die OGH-Rechtsprechung der letzten Jahre zur Frage, wie weit Bauvereinigungen bei einer Insolvenz noch vollen Rückzahlungsanspruch trifft (Mass- bzw. Konkursforderung), stützt die Stellung des Mieters.

WGG, MRG und freier Markt — was wo gilt

Die Verwirrung beginnt schon mit der Frage: Welches Gesetz gilt für meine Wohnung? Genossenschaftswohnungen unterliegen dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz (WGG), das Gegenstandes der Bauvereinigung den Errichtungs-, Erhaltungs- und Vergaberahmen vorgibt. Für viele Detailfragen (Kündigungsschutz, Eintrittsrecht, Mietzinsbildung) verweist § 20 WGG auf das Mietrechtsgesetz (MRG). Wohnungen privater Vermieter im Vollanwendungsbereich des MRG haben dagegen kein Pendant zum Finanzierungsbeitrag, sondern arbeiten mit Kautionen und (eingeschränkt zulässigen) Ablösen. Eigentumswohnungen im freien Mietmarkt schließlich unterliegen weder WGG noch MRG-Vollanwendung — hier gilt überwiegend der individuelle Mietvertrag und das ABGB.

📚 Wer regelt was?
Drei Regimes, drei sehr unterschiedliche Spielregeln
G
Genossenschaft (WGG) — Finanzierungsbeitrag nach § 14, Rückzahlung nach § 17 (1 % pro Jahr), Eintritts- und Kündigungsregeln über § 20 WGG iVm MRG. Schlichtungsstelle zuständig in Gemeinden mit Schlichtungsstelle.
M
Vollanwendung MRG — Mietzins gesetzlich gedeckelt (Richtwert / Kategorie), Kaution nach § 16b MRG, Ablöse nur in engen Grenzen zulässig (§ 27 MRG). Kein Finanzierungsbeitrag.
F
Freier Markt (ABGB) — Eigentumswohnungen, Neubaumietverträge mit Teilausnahmen. Mietzinsbildung weitgehend frei, Rückforderung von Beiträgen nur nach allgemeinen vertraglichen Regeln.

Wer unsicher ist, in welchem Regime die eigene Wohnung liegt, findet die Antwort meist im Mietvertrag selbst (Bezeichnung der Vermieterin: „gemeinnützige Bauvereinigung …“) oder im Schreiben der Bauvereinigung mit Geschäftszahl und Hinweis auf das WGG. Im Zweifel hilft ein Blick auf den Beitrag Finanzierungsbeitrag — Höhe und Rückforderung, der die Grundlagen für beide Regime gegenüberstellt. Für eine vertiefte Einordnung in den Schwerpunktbereich Immobilien dient unsere Schwerpunktseite Immobilien.

Häufige Fehler bei der Wohnungsübergabe

Übergabeprotokoll ohne Begehung unterschreiben
Wer nur „der Form halber“ unterschreibt, ohne dass die Wohnung tatsächlich Raum für Raum kontrolliert wurde, hat im Streitfall keine Position. Die Bauvereinigung kann später Schäden nachschieben, gegen die kein Gegenbeweis möglich ist.
Pauschalabrechnung ohne eigene Nachrechnung akzeptieren
„Wir zahlen 7.800 Euro zurück“ — punkt. Wer die Berechnung nicht prüft, übersieht regelmäßig falsche Wohndauer, vergessene VPI-Aufwertung bei Altobjekten oder unzulässige Sanierungsabzüge. Anspruch auf nachvollziehbare Abrechnung besteht.
Verbotene Ablöse vom Nachmieter verlangen
Wer dem Nachmieter eine überhöhte „Ablöse“ für Einrichtung oder Investitionen verrechnet, riskiert die Rückforderungsklage nach § 27 MRG. Der Anspruch verjährt nicht und kann jahrelang nach Auszahlung zurückgefordert werden.
Zu früh räumen, ohne dass der Vertrag endet
Wer vor Ablauf der Kündigungsfrist auszieht, schuldet bis Vertragsende den vollen Mietzins. Die 8-Wochen-Frist beginnt zwar mit Räumung, der Mietzins läuft aber weiter bis zum vertraglichen Ende.
3-Jahres-Frist zur Schlichtungsstelle versäumen
Der Anspruch auf Rückzahlung verjährt — gemessen ab Fälligkeit, also acht Wochen nach Räumung. Wer drei Jahre untätig bleibt, verliert seine Position auch dann, wenn die Bauvereinigung eindeutig zu wenig ausgezahlt hat.
Eigene Investitionen nicht dokumentieren
Wer in die Wohnung investiert hat (neue Küche, Bodenbeläge, Sanitärobjekte), sollte Rechnungen aufbewahren — sie können im Verhandlungsweg an einen Nachmieter zum verbleibenden Zeitwert übergeben werden. Ohne Belege ist eine zulässige Ablöse kaum durchsetzbar.
💡 Praxistipp: Den Einzugsbeleg aufbewahren
Die häufigste Schwachstelle in der Auszugsphase ist der fehlende Beleg über die ursprüngliche Beitragshöhe. Bewahren Sie den Einzugsbescheid mit aufgeschlüsseltem Finanzierungsbeitrag, Vertrag und Bankbeleg über Jahrzehnte auf — die Bauvereinigung hat zwar Auskunftspflicht, in der Praxis sind eigene Unterlagen aber die schnellere und stärkere Grundlage.

Häufige Fragen

Wie schnell muss die Genossenschaft den Finanzierungsbeitrag auszahlen?
Die Bauvereinigung muss den nach § 17 WGG ermittelten Restbeitrag binnen acht Wochen nach tatsächlicher Räumung der Wohnung auszahlen. Die Frist beginnt mit der Übergabe der geräumten Wohnung — nicht mit der Kündigung. Wird die Frist überschritten, fallen ab Fälligkeit gesetzliche Zinsen an, und der Anspruch kann bei der Schlichtungsstelle geltend gemacht werden.
Kann ich den Finanzierungsbeitrag in voller Höhe an einen Nachmieter weitergeben?
Wenn die Bauvereinigung den Nachmieter akzeptiert, kann dieser den nach § 17 WGG ermittelten Restbeitrag direkt übernehmen — ohne weiteren Abnutzungsabzug. Bei Eintritt naher Angehöriger nach § 12 MRG wird der Vertrag fortgeführt; ein Auszahlungsanspruch des Ausziehenden besteht dann grundsätzlich nicht. Eine „freie Weitergabe“ an beliebige Dritte gibt es im Genossenschaftsbereich nicht — die Bauvereinigung muss zustimmen.
Was kann die Genossenschaft vom Rückzahlungsbetrag abziehen?
Zulässig sind der Abnutzungsabzug nach § 17 WGG (1 % pro Jahr ab Benützungsbewilligung), offene Mieten und Betriebskosten sowie nachweisbare Schäden, die über gewöhnliche Abnützung hinausgehen. Nicht zulässig sind pauschale „Sanierungs“- oder „Renovierungsabzüge“ für normale Erhaltungsarbeiten, vergilbte Wände, abgewohnte Bodenbeläge oder altersgerechte Bohrlöcher. Die Beweislast für übermäßige Schäden trägt die Bauvereinigung.

Das Wichtigste auf einen Blick

📌 Das Wichtigste zur Übergabe einer Genossenschaftswohnung
1
Drei Geldposten trennen: Genossenschaftsanteil (Nennwert), Finanzierungsbeitrag nach § 14 WGG (5.000 bis 25.000 €) und Kaution. Nur der Finanzierungsbeitrag unterliegt dem Abnutzungsabzug.
2
1 % pro Jahr Abnutzungsabzug nach § 17 WGG ab 1.1.2001 (davor 2 %, dafür VPI-Aufwertung). Beispiel: 16 Jahre Wohndauer = 16 % Abzug.
3
8 Wochen Auszahlungsfrist nach tatsächlicher Räumung. Ab Fälligkeit laufen gesetzliche Zinsen.
4
Weitergaberecht: Eintritt naher Angehöriger nach § 12 MRG ohne neuen Beitrag. Selbst gewählter Nachmieter nur mit Zustimmung der Bauvereinigung.
5
Verbotene Ablöse vom Nachmieter unbefristet nach § 27 MRG rückforderbar.
6
Streit über die Abrechnung: Schlichtungsstelle der Standortgemeinde, danach Bezirksgericht. Antragsfrist 3 Jahre ab Fälligkeit.

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Wie wir Ihnen helfen können

Wir prüfen Ihre Übergabeabrechnung, rechnen den Restbeitrag nach § 17 WGG nach und vertreten Sie gegenüber der Bauvereinigung — bei der Schlichtungsstelle ebenso wie vor dem Bezirksgericht. Wenn Sie eine Wohnung an einen Nachfolgemieter weitergeben oder als Eintretender einen bestehenden Vertrag fortführen, gestalten wir die Übergabe so, dass Finanzierungsbeitrag und vertragliche Position sauber übergehen. Schildern Sie uns kurz Ihre Situation — wir prüfen, ob der Abnutzungsabzug korrekt ist, die 8-Wochen-Frist eingehalten wurde und welche Optionen Sie haben.