Wer eine Genossenschaftswohnung in Salzburg, Wien oder dem Umland verlässt, hat oft fünfstellige Beträge im Finanzierungsbeitrag und im Genossenschaftsanteil gebunden — schnell 5.000 bis 25.000 Euro, in Neubauten auch deutlich mehr. Die Bauvereinigung darf davon einen Abnutzungsabzug einbehalten, in der Praxis ein Prozent pro Jahr. Was bleibt, ist binnen acht Wochen nach Räumung auszuzahlen — vorausgesetzt, die Abrechnung stimmt. Wer einen Nachfolgemieter selbst stellen darf, kann die volle Summe direkt vom Nachmieter erhalten. Dieser Beitrag zeigt, wie Rückzahlung, Weitergaberecht und Übergabe nach dem WGG funktionieren, was die Schlichtungsstelle leistet und an welchen Punkten 2026 die meisten Konflikte entstehen.
Was Sie tatsächlich zurückbekommen — Anteil, Beitrag, Kaution
Wer eine Genossenschaftswohnung beim Auszug abrechnet, schaut zunächst auf drei Positionen, die im Sprachgebrauch gerne durcheinandergeraten: den Genossenschaftsanteil, den Finanzierungsbeitrag und die Kaution. Alle drei sind beim Einzug bezahlt worden, alle drei sind beim Auszug abzurechnen — die Rechtsgrundlagen und die Rückzahlungsmodalitäten sind aber unterschiedlich. Die Höhe einer Genossenschaftswohnung im Sinne der „Eigenmittel beim Einzug“ liegt 2026 typisch zwischen 5.000 und 25.000 Euro je Wohneinheit, in Neubauten mit hohem Grundkostenanteil deutlich darüber. Wer das nicht sauber trennt, akzeptiert leicht eine Abrechnung, die rechtlich angreifbar wäre.
Der Genossenschaftsanteil ist der Geschäftsanteil an der Bauvereinigung. Er ist nach dem Genossenschaftsgesetz zurückzuzahlen, sobald die Mitgliedschaft endet — typischerweise mit Auszug. Die Höhe ist vergleichsweise gering (häufig 50 bis 1.000 Euro) und wird zum Nennwert zurückgezahlt. Daneben tritt der Finanzierungsbeitrag nach § 14 WGG: jener Einmalbetrag, mit dem Mieter beim Einzug an Grund- und Baukosten beteiligt werden. Das ist der wirtschaftlich bedeutsame Posten und der häufigste Streitpunkt. Die Kaution schließlich sichert mietvertragliche Ansprüche der Bauvereinigung — Reparaturen, Mietzinsrückstände, Betriebskosten — und ist binnen angemessener Frist nach Übergabe gegen Schlussabrechnung zurückzuzahlen. Eine grundlegende Übersicht zur Abgrenzung haben wir im Beitrag Kaution, Finanzierungsbeitrag und Genossenschaftsanteil aufbereitet.
Die drei Geldposten beim Genossenschaftsmieter
Was Sie beim Einzug zahlen — und was Sie beim Auszug zurückbekommen sollten
Geschäftsanteil an der Bauvereinigung. Begründet die Mitgliedschaft.
Rückzahlung: Nennwert bei Austritt
Einmalbetrag für Grund- und Baukostenanteil. Wirtschaftlich der wichtigste Posten.
Rückzahlung: abzüglich Abnutzung
Sicherheit für Reparaturen und Mietrückstände. Sicher zu veranlagen.
Rückzahlung: nach Schlussabrechnung
Diese Trennung ist kein juristisches Detail, sondern entscheidet darüber, wie schnell das Geld zurückfließt und ob die Schlichtungsstelle zuständig ist. Für den Finanzierungsbeitrag nach § 14 WGG ist die Bauvereinigung verpflichtet, eine nachvollziehbare Abrechnung zu erstellen — mit Stammbeitrag, Aufwertung, Abnutzungsabzug und Auszahlungsbetrag. Wer eine Abrechnung als Pauschalsumme erhält („Rückzahlung 8.200 Euro“), sollte vor Annahme die Berechnung verlangen.
Abnutzungsabzug nach § 17 WGG — die Ein-Prozent-Regel
Die zentrale Norm für die Rückzahlung des Finanzierungsbeitrags ist § 17 WGG. Beim Ende des Miet- oder Nutzungsverhältnisses ist der ursprünglich geleistete Beitrag zurückzuzahlen — vermindert um eine jährliche Abschreibung. Diese Abschreibung beträgt für Zeiten ab dem 1. Januar 2001 ein Prozent pro Jahr, gerechnet ab Erteilung der baubehördlichen Benützungsbewilligung. Für Zeiten davor galten zwei Prozent jährlich, dafür wurde der Ausgangsbetrag zum Stichtag 31. Dezember 2000 nach dem Verbraucherpreisindex aufgewertet. Das klingt technisch — wirkt sich aber bei langen Mietverhältnissen in fünfstelliger Größenordnung aus.
Ein Rechenbeispiel: Wer 2010 für eine Salzburger Genossenschaftswohnung 18.000 Euro Finanzierungsbeitrag bezahlt hat und 2026 auszieht, hat die Wohnung 16 Jahre bewohnt. Der Abnutzungsabzug beträgt 16 Prozent, ausgehend von der ursprünglichen Beitragshöhe. Rein rechnerisch wären das 2.880 Euro Abzug — Rückzahlung also rund 15.120 Euro. Die Bauvereinigung muss die Auszahlung binnen acht Wochen nach tatsächlicher Räumung vornehmen; die Frist beginnt also nicht mit der Kündigung, sondern mit Übergabe der geräumten Wohnung. Erst danach läuft auch die Antragsfrist von drei Jahren bei der Schlichtungsstelle.
| Position | Regelung | Fundstelle |
|---|---|---|
| Abnutzung ab 2001 | 1 % pro Jahr ab Benützungsbewilligung | § 17 Abs 4 WGG |
| Abnutzung vor 2001 | 2 % pro Jahr, dafür VPI-Aufwertung zum 31.12.2000 | § 17 WGG |
| Auszahlungsfrist | 8 Wochen ab tatsächlicher Räumung | § 17 WGG |
| Antrag Schlichtungsstelle | 3 Jahre ab Fälligkeit | § 22 WGG iVm § 37 MRG |
| Altobjekte | Baubewilligung vor 1.1.1955 ausgenommen | § 17 WGG |
| Eigenmittelzinsen | Höchstgrenzen aus § 14 WGG (kein direkter Rückzahlbetrag) | § 14 WGG |
Was häufig übersehen wird: Vom errechneten Auszahlungsbetrag dürfen weitere Positionen abgezogen werden, etwa Mietzinsrückstände, offene Betriebskosten, vertraglich übernommene Erhaltungs- oder Verbesserungsarbeiten, die nicht durchgeführt wurden. Der oft strittige Punkt sind Schäden in der Wohnung. Die Bauvereinigung darf nur jene Reparaturen verrechnen, die über die gewöhnliche Abnützung hinausgehen — vergilbte Wände, abgewohnte Bodenbeläge oder altersgerechte Bohrlöcher gehören nicht dazu. Die Beweislast für übermäßige Abnutzung trägt im Streitfall die Bauvereinigung.
Weitergaberecht — wann Sie den Nachfolgemieter selbst bringen dürfen
Im freien Mietmarkt ist es üblich, dass der Vermieter den Nachmieter sucht. Im Genossenschaftsbereich ist das anders gelöst: Eine Weitergabe an einen selbst gewählten Nachfolgemieter ist möglich, aber gesetzlich enger geregelt. Maßgeblich ist § 20 WGG, der für Genossenschaftswohnungen die Anwendbarkeit der mietrechtlichen Vorschriften — insbesondere § 12 MRG (Weitergabe an nahe Angehörige) und § 14 MRG (Eintrittsrecht im Todesfall) — anordnet. Wer das Weitergaberecht nutzen kann, hat einen handfesten Vorteil: Der Nachmieter zahlt den Finanzierungsbeitrag direkt an den ausziehenden Mieter — ohne Abnutzungsabzug, ohne Achtwochenfrist, ohne Schlichtungsstelle.
Zwei Wege aus der Genossenschaftswohnung
Sie kündigen, übergeben die Wohnung an die Bauvereinigung, diese rechnet den Finanzierungsbeitrag mit Abnutzungsabzug ab und zahlt binnen 8 Wochen aus.
Sie nennen einen zulässigen Eintretenden (naher Angehöriger nach § 12 MRG) oder ein Nachmieter wird im Einvernehmen mit der Bauvereinigung akzeptiert. Der Nachmieter übernimmt den Finanzierungsbeitrag direkt.
Die Eintrittsberechtigten nach § 12 MRG sind taxativ aufgezählt: Ehegatten, eingetragene Partner, Lebensgefährten, Verwandte in gerader Linie (Kinder, Wahlkinder, Enkel) und Geschwister des bisherigen Mieters. Sie müssen ein dringendes Wohnbedürfnis haben und im gemeinsamen Haushalt mit dem Hauptmieter gelebt haben. Die Eintretenden treten in den bestehenden Vertrag ein — sie zahlen also keinen neuen Finanzierungsbeitrag, sondern führen das Mietverhältnis fort. Wirtschaftlich ist das vor allem in Trennungs- und Erbschaftssituationen relevant: Wer in einer Genossenschaftswohnung lebt und sich trennt, sollte die Eintritts- und Übernahmemöglichkeiten kennen — wir haben das im Beitrag Genossenschaftswohnung bei Trennung für die häufigsten Konstellationen aufbereitet.
Außerhalb des Familienkreises gibt es kein generelles Weitergaberecht. Wer Freunden oder Bekannten die Wohnung „weitergeben“ möchte, ist auf die Mitwirkung der Bauvereinigung angewiesen. Manche Bauvereinigungen akzeptieren Vorschläge aus dem persönlichen Umfeld, viele führen ihre eigene Vergabeliste. Was zulässig nicht vereinbart werden kann, ist eine sogenannte Ablöse: Wer dem Nachmieter Einrichtungsgegenstände, Küchen oder „Investitionen“ deutlich über dem tatsächlichen Wert verrechnet, riskiert eine Rückforderungsklage nach § 27 MRG. Verbotene Ablösen sind unbefristet und unverjährbar zurückzufordern — eine in der Praxis durchaus genutzte Norm.
Nachfolgemieter und Finanzierungsbeitrag — der direkte Weg
Wenn die Bauvereinigung selbst einen neuen Mieter sucht, lässt sie sich vom Nachmieter typischerweise einen neuen Finanzierungsbeitrag zahlen — in der Höhe des aktuellen, nach § 17 WGG abgerechneten Restbeitrags des Vormieters. Wirtschaftlich ist das ein geschlossener Kreislauf: Der neue Mieter zahlt ein, die Bauvereinigung zahlt an den ausziehenden Mieter aus. § 17 WGG sieht ausdrücklich vor, dass die Bauvereinigung den Nachfolgenden zur Übernahme des Beitrags verpflichten kann.
Aus Sicht des Auszugswilligen ist Variante 3 oft die wirtschaftlich attraktivste — wenn die Bauvereinigung einen Nachmieter findet, der bereit ist, den vollen Restbeitrag zu übernehmen, und die Wohnung weitergegeben wird, ohne dass eine zusätzliche Sanierungs- oder Modernisierungsumlage anfällt. In Salzburg gibt es regional unterschiedliche Praktiken: Manche Bauvereinigungen erheben bei Nachvergabe eine Sanierungsumlage für Erhaltungs- und Verbesserungsarbeiten, die der Vormieter unterlassen hat. Die rechtliche Grundlage ist § 14a WGG (Erhaltungsumfang) in Verbindung mit dem Mietvertrag — Höhe und Berechnung sind im Streitfall in der Schlichtung überprüfbar.
Die Übergabe Schritt für Schritt — vom Kündigungstermin bis zur Auszahlung
Die formale Übergabe einer Genossenschaftswohnung folgt einem typischen Ablauf. Wer ihn kennt, vermeidet die meisten Konflikte: Termin vereinbaren, Wohnung räumen, gemeinsame Begehung, Übergabeprotokoll unterschreiben, Schlüssel und Zugänge übergeben, Endabrechnung abwarten, Auszahlung prüfen.
📋 Übergabeablauf in sechs Schritten
Das Übergabeprotokoll ist die zentrale Beweisurkunde. Wer es nicht erstellt oder ohne Begehung unterschreibt, hat im Streit später schlechte Karten. Wichtige Inhalte: Zustand jedes Raumes, vorhandene Schäden, Anzahl und Art der übergebenen Schlüssel, Zählerstände für Strom, Wasser und Heizung, übergebene Unterlagen (Bedienungsanleitungen, Pläne). Bei Mängelfeststellungen sollte stets ergänzt werden, ob es sich um gewöhnliche Abnützung oder um einen vom Mieter zu vertretenden Schaden handelt. Eine pauschale Eintragung „Wand beschädigt“ ohne Differenzierung nutzt der Bauvereinigung im Streitfall mehr als dem Mieter.
Streit über die Abrechnung — die Schlichtungsstelle
Bleibt die Auszahlung aus oder ist die Abrechnung strittig, führt der Weg zunächst nicht zum Gericht, sondern zur Schlichtungsstelle. In Gemeinden mit eigener Schlichtungsstelle (Wien, Graz, Linz, Salzburg, etc.) ist die außerstreitige Prüfung dort zwingend; in Gemeinden ohne Schlichtungsstelle wird die Sache direkt beim zuständigen Bezirksgericht eingeleitet. Das Verfahren ist niederschwellig, in der Regel kostenfrei und schriftlich. Ein formloser Antrag mit Mietvertrag, Einzugs- und Auszugsabrechnung sowie eigener Berechnung genügt zur Einleitung.
Was die Schlichtungsstelle prüft: Höhe des ursprünglichen Finanzierungsbeitrags (war er nach § 14 WGG zulässig?), Berechnung der Abnutzung, etwaige Sanierungs- oder Reparaturabzüge, Einhaltung der 8-Wochen-Frist, allfällige Zinsen wegen verspäteter Auszahlung. Endet das Schlichtungsverfahren mit einer Entscheidung, kann jede Partei innerhalb von vier Wochen das Bezirksgericht anrufen — dann wird die Sache im außerstreitigen Verfahren weiterverhandelt. Wer die Frist versäumt, lässt die Entscheidung rechtskräftig werden. Allgemeine Grundlagen zum Mietrecht und zur Mietzinsüberprüfung finden Sie auf unserer Schwerpunktseite Mietrecht.
Aus unserer Praxis: Streitfälle bei Genossenschaftsanteilen drehen sich meist um zwei Punkte. Erstens den Abnutzungsabzug — etwa wenn die Bauvereinigung über die gesetzliche Ein-Prozent-Regel hinaus pauschal „abwohnungsbedingte Wertminderung“ abzieht oder Sanierungskosten geltend macht, die zur normalen Erhaltung gehören. Zweitens die verspätete Auszahlung: Manche Bauvereinigungen halten die Abrechnung über die 8-Wochen-Frist hinaus zurück und berufen sich auf „interne Prüfungen“. Wer hier auf seine Frist besteht, hat in der Schlichtung gute Karten. Die OGH-Rechtsprechung der letzten Jahre zur Frage, wie weit Bauvereinigungen bei einer Insolvenz noch vollen Rückzahlungsanspruch trifft (Mass- bzw. Konkursforderung), stützt die Stellung des Mieters.
WGG, MRG und freier Markt — was wo gilt
Die Verwirrung beginnt schon mit der Frage: Welches Gesetz gilt für meine Wohnung? Genossenschaftswohnungen unterliegen dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz (WGG), das Gegenstandes der Bauvereinigung den Errichtungs-, Erhaltungs- und Vergaberahmen vorgibt. Für viele Detailfragen (Kündigungsschutz, Eintrittsrecht, Mietzinsbildung) verweist § 20 WGG auf das Mietrechtsgesetz (MRG). Wohnungen privater Vermieter im Vollanwendungsbereich des MRG haben dagegen kein Pendant zum Finanzierungsbeitrag, sondern arbeiten mit Kautionen und (eingeschränkt zulässigen) Ablösen. Eigentumswohnungen im freien Mietmarkt schließlich unterliegen weder WGG noch MRG-Vollanwendung — hier gilt überwiegend der individuelle Mietvertrag und das ABGB.
Wer unsicher ist, in welchem Regime die eigene Wohnung liegt, findet die Antwort meist im Mietvertrag selbst (Bezeichnung der Vermieterin: „gemeinnützige Bauvereinigung …“) oder im Schreiben der Bauvereinigung mit Geschäftszahl und Hinweis auf das WGG. Im Zweifel hilft ein Blick auf den Beitrag Finanzierungsbeitrag — Höhe und Rückforderung, der die Grundlagen für beide Regime gegenüberstellt. Für eine vertiefte Einordnung in den Schwerpunktbereich Immobilien dient unsere Schwerpunktseite Immobilien.
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Wie wir Ihnen helfen können
Wir prüfen Ihre Übergabeabrechnung, rechnen den Restbeitrag nach § 17 WGG nach und vertreten Sie gegenüber der Bauvereinigung — bei der Schlichtungsstelle ebenso wie vor dem Bezirksgericht. Wenn Sie eine Wohnung an einen Nachfolgemieter weitergeben oder als Eintretender einen bestehenden Vertrag fortführen, gestalten wir die Übergabe so, dass Finanzierungsbeitrag und vertragliche Position sauber übergehen. Schildern Sie uns kurz Ihre Situation — wir prüfen, ob der Abnutzungsabzug korrekt ist, die 8-Wochen-Frist eingehalten wurde und welche Optionen Sie haben.