Ob Musikerin, Autor, Schauspielerin oder bildender Künstler: Wer einen Künstlervertrag unterschreibt, entscheidet meist gleichzeitig über zwei Dinge — wie weit die Verwertungsrechte am eigenen Werk abgegeben werden und wie der eigene Name künftig geschützt ist. Beides hängt eng zusammen, und beides wird in der Praxis zu früh und zu pauschal geregelt. Total-Buy-Outs, vage Tantiemen-Formeln und ungeschützte Künstlernamen rächen sich erst, wenn der Erfolg da ist und ein Dritter die Marke besetzt oder die Plattform den Song weltweit lizenziert. Dieser Beitrag zeigt, welche Klauseln 2026 in Österreich tatsächlich tragen, wie das UrhG, das MarkenSchG und § 43 ABGB zusammenspielen und welche Hebel vor jeder Unterschrift geprüft gehören.
1. Künstlervertrag — Grundlagen und Vertragstypen
Der Künstlervertrag ist im österreichischen Recht kein eigener Vertragstyp. Er kombiniert Elemente unterschiedlicher Schuldverhältnisse: einen Werk- oder Dienstvertrag über die künstlerische Leistung selbst, eine urheberrechtliche Lizenz über die Nutzung des entstandenen Werks und häufig eine Marken- oder Namensrechtevereinbarung über den Künstlernamen. Maßgeblich sind daher das ABGB (insbesondere §§ 1151 ff über Werkverträge sowie §§ 1090 ff bei Gebrauchsüberlassung), das Urheberrechtsgesetz (UrhG) und das Markenschutzgesetz (MarkenSchG). Es gilt die Privatautonomie — was vereinbart wird, gilt, solange es nicht gegen § 879 ABGB, das UWG oder zwingende Bestimmungen des UrhG verstößt.
In der Praxis lassen sich drei Hauptvertragstypen unterscheiden, die in ihrer Risikolage stark voneinander abweichen. Ein Plattenvertrag bindet die Musikerin oft über mehrere Alben an ein Label und übergibt umfangreiche Auswertungsrechte. Ein Buchverlagsvertrag räumt dem Verleger meist nur ein zeitlich gebundenes Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht ein. Ein Werbe- oder Endorsement-Vertrag verlangt regelmäßig einen Total-Buy-Out für ein bestimmtes Kampagnenfenster. Wer hier ohne Vergleichsmaßstab unterschreibt, gibt mehr ab, als ihm bewusst ist. Eine systematische Einordnung zur Vertragsgestaltung im österreichischen Vertragsrecht haben wir an anderer Stelle aufbereitet — der Künstlervertrag ist dort eingeordnet.
Jeder dieser Typen verlangt eine andere Vertragstechnik. Ein pauschal aus dem Internet kopierter „Künstlervertrag“ passt typischerweise zu keinem davon. Wir empfehlen, den Vertrag immer entlang von drei Achsen zu lesen: erstens die Reichweite der eingeräumten Rechte, zweitens die Honorarbestandteile (fix, variabel, beteiligungsabhängig), drittens die Beendigung — also Befristung, Kündigung, Reversion. Wer diese drei Achsen sauber trennt, sieht schnell, wo die Vertragsmacht ungleich verteilt ist.
2. Verwertungsrechte nach UrhG — was wirklich übertragen wird
Der zentrale Punkt jedes Künstlervertrags ist die Einräumung von Verwertungsrechten. Das österreichische UrhG kennt diese als selbstständige, übertragbare Nutzungsrechte. Die wichtigsten sind das Vervielfältigungsrecht (§ 15 UrhG), das Verbreitungsrecht (§ 16 UrhG), das Vermietrecht (§ 16a UrhG), das Senderecht (§ 17 UrhG) sowie das Zurverfügungstellungsrecht (§ 18a UrhG), das die On-Demand-Nutzung im Internet erfasst. Daneben stehen die Aufführungs- und Vortragsrechte (§ 18 UrhG) sowie das Bearbeitungsrecht (§ 5 UrhG). Was im Vertrag steht, gilt nur für die Rechte, die ausdrücklich übertragen sind — alles andere verbleibt beim Urheber (Zweckübertragungsregel).
Das ist der Hebel, den viele Verträge unterschätzen. Eine Klausel wie „sämtliche urheberrechtlichen Nutzungsrechte werden umfassend, unwiderruflich und exklusiv übertragen“ ist auslegungsbedürftig — was bei Vertragsschluss noch nicht absehbar war (etwa eine neue Distributionsform), ist im Zweifel nicht erfasst. Das UrhG sieht in den §§ 24 ff klar vor, dass der Umfang der Werknutzung im Vertrag zu definieren ist. Eine ausdrückliche Auflistung der einzelnen Rechte ist deshalb auch im Interesse des Verwerters: Sie schafft Rechtssicherheit auf beiden Seiten.
Wer einen Vertrag prüft, sollte jede dieser Positionen einzeln durchgehen: Welches Recht wird übertragen, in welchem räumlichen Gebiet, für welche Dauer, exklusiv oder einfach, mit oder ohne Sublizenzbefugnis. Eine pauschale Übertragung „aller bekannten und unbekannten Nutzungsarten“ ist nach österreichischer Rechtsprechung im Einzelfall problematisch und wird im Streit eng ausgelegt. Es bleibt der Hebel des Künstlers, hier Differenzierung zu verlangen — nicht weil das den Vertrag bricht, sondern weil es ihn ehrlich macht.
3. Total-Buy-Out vs. begrenzte Rechteeinräumung
Der Begriff „Buy-Out“ ist im UrhG nicht definiert. Er bezeichnet in der Vertragspraxis eine pauschalierte, einmalige Abgeltung sämtlicher Verwertungsrechte für ein Werk oder eine Werkserie — meist ohne nachträgliche Beteiligung am wirtschaftlichen Erfolg. Bei Werbe-, Image- und Industriefilmen ist der Total-Buy-Out die Regel, weil der Auftraggeber Planungssicherheit für seine Kampagne braucht. Bei Musik, Literatur und freier künstlerischer Arbeit ist er die Ausnahme — hier sind zeitlich, räumlich und nutzungsbezogen begrenzte Einräumungen mit laufender Beteiligung wirtschaftlich näher an der Idee des Urheberrechts.
Der wirtschaftliche Hebel des Buy-Outs liegt im Preis. Ein fairer Total-Buy-Out kostet ein Vielfaches einer zeitlich befristeten Einräumung, weil der Verwerter die gesamte künftige Auswertungskette einschließlich unbekannter Kanäle übernimmt. Wer als Künstlerin einen Total-Buy-Out ohne erkennbaren Aufschlag akzeptiert, hat den falschen Vertrag. Die zentrale Frage bei jeder Vertragsprüfung lautet deshalb nicht „Buy-Out ja oder nein“, sondern „passt der Preis zum eingeräumten Umfang“. Eine Hilfsfrage: Was würde dieselbe Nutzung kosten, wenn man sie zeitlich auf zwei Jahre und räumlich auf Österreich begrenzte? Liegt das Buy-Out-Honorar nicht spürbar darüber, ist es zu niedrig.
4. Honorar und Tantiemen — die Bausteine der Vergütung
Das Honorar im Künstlervertrag setzt sich in der Regel aus mehreren Bausteinen zusammen, die getrennt verhandelt werden sollten. Wer nur über die Pauschale spricht, lässt zwei Drittel des Geldes auf dem Tisch. In Österreich gilt anders als in Deutschland kein gesetzlicher Anspruch auf eine „angemessene Vergütung“ mit einem festen Anpassungsmechanismus — die Rechtsprechung greift bei extremer Unausgewogenheit jedoch über § 879 ABGB (Sittenwidrigkeit) und über die Lehre von der Geschäftsgrundlage ein. Für den Vergleich lohnt sich ein Blick auf § 36 dUrhG, ohne dass dieser direkt anwendbar wäre. Maßgeblich bleibt die österreichische Rechtslage.
Die Mitgliedschaft in der zuständigen Verwertungsgesellschaft ist für die meisten österreichischen Kunstschaffenden faktisch Pflicht. Die AKM verwaltet die Aufführungs- und Senderechte an Musikwerken, die austro mechana die mechanischen Rechte (Tonträger, Download, Stream), die Literar-Mechana die Reprografie- und Bibliothekstantiemen für Autorinnen, die LSG die Leistungsschutzrechte der ausübenden Künstler, die VAM die audiovisuelle Verwertung. Im Künstlervertrag muss klargestellt werden, welche Rechte über die VG laufen — denn diese können nicht zusätzlich an den Verwerter übertragen werden. Eine Klausel „Verzicht auf VG-Ausschüttungen“ ist meist unwirksam, weil die Wahrnehmungsverträge der VGs Vorrang haben.
Konkrete Eurobeträge nennen wir hier bewusst nicht — Honorarbandbreiten variieren je nach Genre, Bekanntheit und Marktphase erheblich. Die Aufgabe der Vertragsprüfung ist nicht, einen Tarif zu zitieren, sondern die Vollständigkeit und Plausibilität der Honorarstruktur sicherzustellen: Sind alle fünf Bausteine geregelt, sind die Bezugsgrößen messbar, gibt es einen Abrechnungs- und Prüfungsanspruch, und greifen Bonus-Trigger erst nach betriebswirtschaftlich realistischen Schwellen?
5. Künstlername als Marke beim Patentamt eintragen
Der Künstlername ist das wirtschaftlich wertvollste Identifikationsmerkmal vieler Kunstschaffender. Sobald ein gewisser Bekanntheitsgrad erreicht ist, droht aus zwei Richtungen Gefahr: Dritte melden den Namen als Marke an und sperren damit die eigene Verwertung, oder sie verwenden den Namen für eigene Waren und nutzen den Ruf aus. Beides lässt sich präventiv über die Markeneintragung beim Österreichischen Patentamt (oder bei der EUIPO als Unionsmarke) wirksam absichern. Die rechtliche Grundlage liefert das MarkenSchG; § 16 regelt insbesondere, dass der Markeninhaber Dritten die Benutzung verwechselbarer Zeichen verbieten kann.
Vor der Anmeldung ist eine Identitäts- und Ähnlichkeitsrecherche entscheidend. Geprüft wird gegen das österreichische Markenregister, das Unionsmarkenregister und internationale Eintragungen mit Schutz in Österreich. Stößt die Recherche auf identische oder ähnliche prioritätsältere Marken in den vorgesehenen Klassen, ist das Risiko eines Widerspruchsverfahrens hoch. Eine fehlerhafte Anmeldung kostet Zeit und Geld — und im schlechtesten Fall bleibt der Künstlername ungeschützt, während die Anmeldung läuft. Wer den Namen schützen lassen will, sollte daher mit der Recherche beginnen, nicht mit dem Anmeldeformular. Unsere Schwerpunktseite Marken- und Wettbewerbsrecht in Salzburg beschreibt das Verfahren ausführlicher und ordnet es in die Beratungsleistungen der Kanzlei ein.
| Klasse | Inhalt | Typisch für |
|---|---|---|
| 9 | Bespielte Tonträger, Software, Download-Dateien | Musikerinnen, Hörbuchautoren |
| 16 | Druckereierzeugnisse, Bücher, Zeitschriften, Plakate | Autorinnen, bildende Kunst |
| 25 | Bekleidung, Schuhe, Kopfbedeckungen | Merchandise (T-Shirts, Caps) |
| 35 | Werbung, Geschäftsführung, Sponsoring-Vermittlung | Endorsement-Geschäft, Influencer |
| 41 | Unterhaltung, künstlerische Darbietungen, Veröffentlichungen | Alle Bühnen- und Performancekünstler |
| 42 | Design, IT-Dienste, kreative Beratung | Designerinnen, Multimedia-Künstler |
Im Anmeldeverfahren prüft das Patentamt die absoluten Schutzhindernisse — also fehlende Unterscheidungskraft, Beschreibungscharakter oder Verstöße gegen die guten Sitten — von Amts wegen. Die relativen Schutzhindernisse, vor allem ältere identische oder ähnliche Marken, werden hingegen nur im Widerspruchsverfahren auf Antrag eines Dritten geprüft. Innerhalb von drei Monaten ab Veröffentlichung der Anmeldung können Inhaberinnen älterer Rechte Widerspruch erheben. Wer hier sauber recherchiert hat, geht das Verfahren mit erheblich geringerem Risiko an.
Die Kostenstruktur einer Markenanmeldung gliedert sich in Amtsgebühren (gestaffelt nach Anzahl der Waren- und Dienstleistungsklassen, mit reduzierten Tarifen bei elektronischer Anmeldung) und allfällige anwaltliche Kosten für Recherche, Anmeldeentwurf und Korrespondenz mit dem Amt. Konkrete Gebührentabellen veröffentlicht das Patentamt — sie ändern sich periodisch. In der Vertragsprüfung sollte geklärt sein, wer die Anmeldekosten trägt: Bei einem Plattenvertrag versucht das Label gelegentlich, sich den Künstlernamen selbst registrieren zu lassen. Das ist aus Sicht der Künstlerin gefährlich, weil die Marke dann zum Vertragsende mitverloren ist.
6. Persönlichkeits- und Namensrecht neben dem Markenschutz
Markenschutz ist nicht der einzige Hebel. Schon vor und unabhängig von einer Markeneintragung schützt das österreichische Recht den Künstlernamen über mehrere Anspruchsgrundlagen. § 43 ABGB verleiht jeder Person ein zivilrechtliches Namensrecht. Der Künstlername ist davon erfasst, sofern er als Identifikationsmerkmal der Person bekannt ist — eine förmliche Registrierung ist nicht erforderlich. Wer den Namen unbefugt benutzt, kann auf Unterlassung und Beseitigung in Anspruch genommen werden. Im Schadensfall kommt Schadenersatz hinzu.
Im geschäftlichen Verkehr ergänzt § 9 UWG diesen Schutz. Wer ein fremdes geschäftliches Kennzeichen — und dazu zählt der bekannte Künstlername — verwendet und damit Verwechslungsgefahr hervorruft, handelt unlauter. Wir haben die Grundzüge zu irreführenden Geschäftspraktiken nach dem UWG in einem eigenen Beitrag aufbereitet. Die Rechtsprechung des OGH hat in zahlreichen Verfahren die Schwelle der Bekanntheit niedrig angesetzt, sobald ein Name am Markt als Hinweis auf eine bestimmte Person aufgefasst wird. Eine konkrete Geschäftszahl nennen wir an dieser Stelle bewusst nicht — die Linie ist aus mehreren Senatsentscheidungen ableitbar, der OGH hat wiederholt klargestellt, dass auch Pseudonyme den Schutz des Namensrechts genießen, sobald ihnen die typische Kennzeichnungsfunktion zukommt.
Eine eigene Anspruchsbasis ist § 78 UrhG: der Bildnisschutz. Er verbietet die öffentliche Verbreitung von Personenbildnissen, wenn dadurch berechtigte Interessen der abgebildeten Person verletzt werden. Für Künstler ist das relevant, wenn Pressefotos, Cover-Bilder oder Werbeaufnahmen über das vereinbarte Maß hinaus genutzt werden. Im Vertrag muss präzise geregelt sein, in welchem Umfang Bildmaterial genutzt werden darf — getrennt nach Pressearbeit, Werbung, Sleeve-Gestaltung und Social Media. Eine pauschale Freigabe „für alle Zwecke“ ist im Streitfall regelmäßig zu unbestimmt.
Im praktischen Zusammenspiel decken diese vier Anspruchsgrundlagen unterschiedliche Konstellationen ab. Wer noch keine Marke hat, ist über § 43 ABGB und § 9 UWG geschützt — vorausgesetzt, der Künstlername ist im Verkehr als Personenkennzeichen etabliert. Wer eine eingetragene Marke besitzt, kann zusätzlich auf § 16 MarkenSchG zurückgreifen und profitiert von der einfacheren Beweissituation. Beim Bildnisschutz greift § 78 UrhG immer dann, wenn nicht die Bezeichnung, sondern das Bild der Person ohne ausreichende Grundlage genutzt wird. Wir empfehlen, im Vertrag jede dieser vier Schutzpositionen explizit zu adressieren — nicht nur die Marke.
7. Ausstiegsklauseln und Reversionsrecht nach 25 Jahren
Ein Künstlervertrag ohne Ausstiegslogik ist ein Vertrag ohne Endpunkt. In der Praxis sind drei Ausstiegsebenen relevant: die ordentliche Befristung mit Verlängerungsoption, vertragliche Sonderkündigungsrechte (Performance-Trigger, Image-Klausel, Wegfall der Geschäftsgrundlage) und das gesetzliche Rückfallrecht nach § 33 UrhG. Während die ersten beiden Ebenen frei verhandelt werden können, ist das Rückfallrecht ein zwingender Anker, der die langfristige Bindung des Urhebers begrenzt — vereinfachte Darstellung; im Einzelfall sind die Voraussetzungen zu prüfen.
Zusätzlich greift die Lehre vom Wegfall der Geschäftsgrundlage, wenn sich die für beide Parteien wesentlichen Umstände nachträglich grundlegend ändern. Beispiele: Ein Label gibt das Genre auf, in dem die Künstlerin verpflichtet wurde; ein Verlag stellt die Sparte ein; eine Plattform, auf die das Vermarktungsmodell zugeschnitten war, verschwindet vom Markt. Wir empfehlen, diese Konstellation im Vertrag ausdrücklich als außerordentliches Kündigungsrecht zu verankern, anstatt sich auf die unsichere Anwendung der allgemeinen Lehre zu verlassen.
8. Checkliste vor der Unterschrift
9. Häufige Fehler im Künstlervertrag
10. Häufige Fragen aus der Praxis
11. Das Wichtigste auf einen Blick
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Wie wir Ihnen helfen können
Brandauer Rechtsanwälte begleitet Kunstschaffende, Labels, Verlage und Agenturen aus Salzburg, Oberösterreich und ganz Österreich bei der Gestaltung und Prüfung von Künstlerverträgen — vom Plattenvertrag über den Verlags- und Endorsement-Vertrag bis hin zur Markenanmeldung des Künstlernamens beim Patentamt. Wir prüfen die Reichweite eingeräumter Verwertungsrechte, verhandeln Buy-Out-Konditionen und Tantiemen-Strukturen, sichern den Künstlernamen markenrechtlich ab und entwerfen Ausstiegsklauseln, die im Streitfall tatsächlich greifen. Auch in laufenden Auseinandersetzungen mit Verwertern, Plattformen oder Verwertungsgesellschaften vertreten wir die Interessen unserer Mandantinnen und Mandanten — außergerichtlich und vor Gericht.
Wenn Sie einen Künstlervertrag vor Unterschrift prüfen lassen wollen, einen Vertrag nachverhandeln möchten oder eine Marken-Eintragung Ihres Künstlernamens planen, vereinbaren Sie über das Calendly-Widget weiter oben einen Termin oder erreichen Sie uns unter +43 662 62 67 00 beziehungsweise per E-Mail an kanzlei@brandauer-rechtsanwaelte.at. Eine erste Einschätzung Ihrer Vertragslage und der Markenrechtssituation bekommen Sie auf Wunsch innerhalb weniger Werktage. Weitere Beiträge zur Vertrags- und Markenrechtsberatung finden Sie auf unserer Schwerpunktseite.