Künstlervertrag und Künstlername — Honorar, Verwertungsrechte, Marken-Eintragung

Ob Musikerin, Autor, Schauspielerin oder bildender Künstler: Wer einen Künstlervertrag unterschreibt, entscheidet meist gleichzeitig über zwei Dinge — wie weit die Verwertungsrechte am eigenen Werk abgegeben werden und wie der eigene Name künftig geschützt ist. Beides hängt eng zusammen, und beides wird in der Praxis zu früh und zu pauschal geregelt. Total-Buy-Outs, vage Tantiemen-Formeln und ungeschützte Künstlernamen rächen sich erst, wenn der Erfolg da ist und ein Dritter die Marke besetzt oder die Plattform den Song weltweit lizenziert. Dieser Beitrag zeigt, welche Klauseln 2026 in Österreich tatsächlich tragen, wie das UrhG, das MarkenSchG und § 43 ABGB zusammenspielen und welche Hebel vor jeder Unterschrift geprüft gehören.

Liegt ein Künstlervertrag oder ein Markenanmeldungsplan vor? Wir prüfen Buy-Out-Reichweite, Tantiemen, Marken-Eintragung des Künstlernamens und Ausstiegsklauseln — vor der Unterschrift. Jetzt anfragen ↓

1. Künstlervertrag — Grundlagen und Vertragstypen

Der Künstlervertrag ist im österreichischen Recht kein eigener Vertragstyp. Er kombiniert Elemente unterschiedlicher Schuldverhältnisse: einen Werk- oder Dienstvertrag über die künstlerische Leistung selbst, eine urheberrechtliche Lizenz über die Nutzung des entstandenen Werks und häufig eine Marken- oder Namensrechtevereinbarung über den Künstlernamen. Maßgeblich sind daher das ABGB (insbesondere §§ 1151 ff über Werkverträge sowie §§ 1090 ff bei Gebrauchsüberlassung), das Urheberrechtsgesetz (UrhG) und das Markenschutzgesetz (MarkenSchG). Es gilt die Privatautonomie — was vereinbart wird, gilt, solange es nicht gegen § 879 ABGB, das UWG oder zwingende Bestimmungen des UrhG verstößt.

In der Praxis lassen sich drei Hauptvertragstypen unterscheiden, die in ihrer Risikolage stark voneinander abweichen. Ein Plattenvertrag bindet die Musikerin oft über mehrere Alben an ein Label und übergibt umfangreiche Auswertungsrechte. Ein Buchverlagsvertrag räumt dem Verleger meist nur ein zeitlich gebundenes Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht ein. Ein Werbe- oder Endorsement-Vertrag verlangt regelmäßig einen Total-Buy-Out für ein bestimmtes Kampagnenfenster. Wer hier ohne Vergleichsmaßstab unterschreibt, gibt mehr ab, als ihm bewusst ist. Eine systematische Einordnung zur Vertragsgestaltung im österreichischen Vertragsrecht haben wir an anderer Stelle aufbereitet — der Künstlervertrag ist dort eingeordnet.

🎵
Plattenvertrag
Musik / Label
Langfristige Bindung, mehrere Werke. Hebel: Mindestanzahl Tracks, Option auf Folgealben, Buy-Out vs. Beteiligung an Streaming-Erlösen.
→ Bindung typisch 3–7 Jahre
📖
Buchverlagsvertrag
Literatur
Werkbezogen. Hebel: Auflagenbindung, Nebenrechte (Übersetzung, Verfilmung), Reversion bei Nichtnutzung, Honorarbasis pro verkauftem Exemplar.
→ Honorar meist 8–15 % vom Nettoladenpreis
📺
Werbe-/Endorsement
Marke / Kampagne
Kurzlaufender Total-Buy-Out für eine Kampagne. Hebel: zeitliche und räumliche Begrenzung, Bildnisschutz, Konkurrenzklausel, Verlängerungsoption.
→ Laufzeit oft 6–24 Monate

Jeder dieser Typen verlangt eine andere Vertragstechnik. Ein pauschal aus dem Internet kopierter „Künstlervertrag“ passt typischerweise zu keinem davon. Wir empfehlen, den Vertrag immer entlang von drei Achsen zu lesen: erstens die Reichweite der eingeräumten Rechte, zweitens die Honorarbestandteile (fix, variabel, beteiligungsabhängig), drittens die Beendigung — also Befristung, Kündigung, Reversion. Wer diese drei Achsen sauber trennt, sieht schnell, wo die Vertragsmacht ungleich verteilt ist.

2. Verwertungsrechte nach UrhG — was wirklich übertragen wird

Der zentrale Punkt jedes Künstlervertrags ist die Einräumung von Verwertungsrechten. Das österreichische UrhG kennt diese als selbstständige, übertragbare Nutzungsrechte. Die wichtigsten sind das Vervielfältigungsrecht (§ 15 UrhG), das Verbreitungsrecht (§ 16 UrhG), das Vermietrecht (§ 16a UrhG), das Senderecht (§ 17 UrhG) sowie das Zurverfügungstellungsrecht (§ 18a UrhG), das die On-Demand-Nutzung im Internet erfasst. Daneben stehen die Aufführungs- und Vortragsrechte (§ 18 UrhG) sowie das Bearbeitungsrecht (§ 5 UrhG). Was im Vertrag steht, gilt nur für die Rechte, die ausdrücklich übertragen sind — alles andere verbleibt beim Urheber (Zweckübertragungsregel).

Das ist der Hebel, den viele Verträge unterschätzen. Eine Klausel wie „sämtliche urheberrechtlichen Nutzungsrechte werden umfassend, unwiderruflich und exklusiv übertragen“ ist auslegungsbedürftig — was bei Vertragsschluss noch nicht absehbar war (etwa eine neue Distributionsform), ist im Zweifel nicht erfasst. Das UrhG sieht in den §§ 24 ff klar vor, dass der Umfang der Werknutzung im Vertrag zu definieren ist. Eine ausdrückliche Auflistung der einzelnen Rechte ist deshalb auch im Interesse des Verwerters: Sie schafft Rechtssicherheit auf beiden Seiten.

⚖️ Die wichtigsten Verwertungsrechte im UrhG
Was im Künstlervertrag ausdrücklich geregelt werden sollte
§15
Vervielfältigungsrecht — das Recht, das Werk auf jede Art und in jeder Stückzahl zu vervielfältigen (Pressung, Druck, digitale Kopie). Bei Musik die Grundlage jeder physischen Distribution.
§16
Verbreitungsrecht — Inverkehrbringen der Werkstücke (Verkauf, Verschenkung). Erschöpfung nach Erstverkauf in der EU.
§17
Senderecht — Ausstrahlung im Rundfunk und Fernsehen. Für die Vergütung greifen die Verwertungsgesellschaften (AKM, austro mechana).
§18a
Zurverfügungstellungsrecht — Online-Abruf, Streaming, Download. Heute wirtschaftlich das wichtigste Recht überhaupt, weil es die gesamte Plattform-Nutzung erfasst.
§24
Werknutzungsbewilligung und -recht — der zentrale Übertragungstatbestand. Bewilligung ist nicht-exklusiv, Werknutzungsrecht räumt ausschließliche Nutzung ein.
§33
Rückfallrecht nach 25 Jahren — bei zeitlich unbegrenzten ausschließlichen Werknutzungsrechten kann der Urheber nach Ablauf von 25 Jahren das Recht zurückrufen (vereinfachte Darstellung; im Vertrag häufig modifiziert).

Wer einen Vertrag prüft, sollte jede dieser Positionen einzeln durchgehen: Welches Recht wird übertragen, in welchem räumlichen Gebiet, für welche Dauer, exklusiv oder einfach, mit oder ohne Sublizenzbefugnis. Eine pauschale Übertragung „aller bekannten und unbekannten Nutzungsarten“ ist nach österreichischer Rechtsprechung im Einzelfall problematisch und wird im Streit eng ausgelegt. Es bleibt der Hebel des Künstlers, hier Differenzierung zu verlangen — nicht weil das den Vertrag bricht, sondern weil es ihn ehrlich macht.

3. Total-Buy-Out vs. begrenzte Rechteeinräumung

Der Begriff „Buy-Out“ ist im UrhG nicht definiert. Er bezeichnet in der Vertragspraxis eine pauschalierte, einmalige Abgeltung sämtlicher Verwertungsrechte für ein Werk oder eine Werkserie — meist ohne nachträgliche Beteiligung am wirtschaftlichen Erfolg. Bei Werbe-, Image- und Industriefilmen ist der Total-Buy-Out die Regel, weil der Auftraggeber Planungssicherheit für seine Kampagne braucht. Bei Musik, Literatur und freier künstlerischer Arbeit ist er die Ausnahme — hier sind zeitlich, räumlich und nutzungsbezogen begrenzte Einräumungen mit laufender Beteiligung wirtschaftlich näher an der Idee des Urheberrechts.

Total-Buy-Out
Pauschale Einmalzahlung, alle Rechte
Sinnvoll bei Werbung, Industriefilm, Auftragslogo. Der Auftraggeber zahlt vorab einen einmaligen Pauschalbetrag und erhält alle Verwertungsrechte ohne Nachfolgeansprüche. Der Künstler trägt das Risiko der späteren Wertentwicklung allein.
Häufigster Fall: kurze Kampagnen, klar umrissene Nutzung, hohe Einmalsumme.
Begrenzte Rechteeinräumung
Zeit, Gebiet, Nutzungsart begrenzt
Sinnvoll bei Musik, Buch, Film. Übertragung einzelner Rechte (z. B. nur Streaming, nur DACH-Raum, nur fünf Jahre) gegen Pauschale plus prozentuale Beteiligung an den Erlösen. Der Künstler partizipiert am späteren Erfolg.
Achtung: Generalklauseln („alle Nutzungsarten“) höhlen die Begrenzung aus — exakte Auflistung verlangen.

Der wirtschaftliche Hebel des Buy-Outs liegt im Preis. Ein fairer Total-Buy-Out kostet ein Vielfaches einer zeitlich befristeten Einräumung, weil der Verwerter die gesamte künftige Auswertungskette einschließlich unbekannter Kanäle übernimmt. Wer als Künstlerin einen Total-Buy-Out ohne erkennbaren Aufschlag akzeptiert, hat den falschen Vertrag. Die zentrale Frage bei jeder Vertragsprüfung lautet deshalb nicht „Buy-Out ja oder nein“, sondern „passt der Preis zum eingeräumten Umfang“. Eine Hilfsfrage: Was würde dieselbe Nutzung kosten, wenn man sie zeitlich auf zwei Jahre und räumlich auf Österreich begrenzte? Liegt das Buy-Out-Honorar nicht spürbar darüber, ist es zu niedrig.

💡 Praxistipp: Buy-Out-Verlängerungsklausel
Wir empfehlen, in Buy-Out-Verträgen eine ausdrückliche Verlängerungsoption mit Aufpreis zu verankern — etwa „Verlängerung um weitere zwölf Monate gegen 50 % des Erstbetrags“. Das verhindert die häufigste Praxisfalle: Eine Kampagne wird stillschweigend weitergeführt, und die Künstlerin steht ohne Vergütung da. Wer in der Verhandlung darauf besteht, signalisiert Professionalität, ohne den Deal zu gefährden.

4. Honorar und Tantiemen — die Bausteine der Vergütung

Das Honorar im Künstlervertrag setzt sich in der Regel aus mehreren Bausteinen zusammen, die getrennt verhandelt werden sollten. Wer nur über die Pauschale spricht, lässt zwei Drittel des Geldes auf dem Tisch. In Österreich gilt anders als in Deutschland kein gesetzlicher Anspruch auf eine „angemessene Vergütung“ mit einem festen Anpassungsmechanismus — die Rechtsprechung greift bei extremer Unausgewogenheit jedoch über § 879 ABGB (Sittenwidrigkeit) und über die Lehre von der Geschäftsgrundlage ein. Für den Vergleich lohnt sich ein Blick auf § 36 dUrhG, ohne dass dieser direkt anwendbar wäre. Maßgeblich bleibt die österreichische Rechtslage.

💼 Die fünf Bausteine eines Künstlerhonorars
Strukturierte Vergütung statt einer einzelnen Pauschale
1
Fixhonorar / Vorschuss — pauschale Einmalzahlung bei Vertragsschluss oder Werkablieferung. Bei Plattenverträgen oft als „Advance“ gegen spätere Tantiemen verrechenbar.
2
Erfolgshonorar / Royalty — prozentuale Beteiligung am wirtschaftlichen Erfolg (verkaufte Tonträger, Streams, Bücher). Bezugsgröße präzise definieren: Bruttoeinnahmen, Nettoladenpreis oder Verlegererlös.
3
VG-Tantiemen — gesetzliche Vergütung für bestimmte Nutzungen, ausgeschüttet durch die Verwertungsgesellschaften. AKM und austro mechana für Musik, Literar-Mechana für Literatur, LSG für Leistungsschutzrechte, VAM für audiovisuelle Werke.
4
Auftrittshonorar — separate Vergütung für Konzerte, Lesungen, Promotion-Auftritte. Häufig zusätzlich zum Werkvertragsteil; bei Plattenverträgen ist die Trennung zur Auswertung wichtig.
5
Nebenrechte und Bonusklauseln — Beteiligung an Übersetzungs-, Verfilmungs- und Merchandise-Erlösen, Bonus bei Erreichen von Chart-, Verkaufs- oder Streaming-Schwellen. Oft der lukrativste Hebel bei späterem Erfolg.

Die Mitgliedschaft in der zuständigen Verwertungsgesellschaft ist für die meisten österreichischen Kunstschaffenden faktisch Pflicht. Die AKM verwaltet die Aufführungs- und Senderechte an Musikwerken, die austro mechana die mechanischen Rechte (Tonträger, Download, Stream), die Literar-Mechana die Reprografie- und Bibliothekstantiemen für Autorinnen, die LSG die Leistungsschutzrechte der ausübenden Künstler, die VAM die audiovisuelle Verwertung. Im Künstlervertrag muss klargestellt werden, welche Rechte über die VG laufen — denn diese können nicht zusätzlich an den Verwerter übertragen werden. Eine Klausel „Verzicht auf VG-Ausschüttungen“ ist meist unwirksam, weil die Wahrnehmungsverträge der VGs Vorrang haben.

Konkrete Eurobeträge nennen wir hier bewusst nicht — Honorarbandbreiten variieren je nach Genre, Bekanntheit und Marktphase erheblich. Die Aufgabe der Vertragsprüfung ist nicht, einen Tarif zu zitieren, sondern die Vollständigkeit und Plausibilität der Honorarstruktur sicherzustellen: Sind alle fünf Bausteine geregelt, sind die Bezugsgrößen messbar, gibt es einen Abrechnungs- und Prüfungsanspruch, und greifen Bonus-Trigger erst nach betriebswirtschaftlich realistischen Schwellen?

5. Künstlername als Marke beim Patentamt eintragen

Der Künstlername ist das wirtschaftlich wertvollste Identifikationsmerkmal vieler Kunstschaffender. Sobald ein gewisser Bekanntheitsgrad erreicht ist, droht aus zwei Richtungen Gefahr: Dritte melden den Namen als Marke an und sperren damit die eigene Verwertung, oder sie verwenden den Namen für eigene Waren und nutzen den Ruf aus. Beides lässt sich präventiv über die Markeneintragung beim Österreichischen Patentamt (oder bei der EUIPO als Unionsmarke) wirksam absichern. Die rechtliche Grundlage liefert das MarkenSchG; § 16 regelt insbesondere, dass der Markeninhaber Dritten die Benutzung verwechselbarer Zeichen verbieten kann.

Vor der Anmeldung ist eine Identitäts- und Ähnlichkeitsrecherche entscheidend. Geprüft wird gegen das österreichische Markenregister, das Unionsmarkenregister und internationale Eintragungen mit Schutz in Österreich. Stößt die Recherche auf identische oder ähnliche prioritätsältere Marken in den vorgesehenen Klassen, ist das Risiko eines Widerspruchsverfahrens hoch. Eine fehlerhafte Anmeldung kostet Zeit und Geld — und im schlechtesten Fall bleibt der Künstlername ungeschützt, während die Anmeldung läuft. Wer den Namen schützen lassen will, sollte daher mit der Recherche beginnen, nicht mit dem Anmeldeformular. Unsere Schwerpunktseite Marken- und Wettbewerbsrecht in Salzburg beschreibt das Verfahren ausführlicher und ordnet es in die Beratungsleistungen der Kanzlei ein.

🛡️ Die zentralen Nizza-Klassen für Künstlernamen
Welche Waren- und Dienstleistungsklassen typischerweise relevant sind
Klasse Inhalt Typisch für
9 Bespielte Tonträger, Software, Download-Dateien Musikerinnen, Hörbuchautoren
16 Druckereierzeugnisse, Bücher, Zeitschriften, Plakate Autorinnen, bildende Kunst
25 Bekleidung, Schuhe, Kopfbedeckungen Merchandise (T-Shirts, Caps)
35 Werbung, Geschäftsführung, Sponsoring-Vermittlung Endorsement-Geschäft, Influencer
41 Unterhaltung, künstlerische Darbietungen, Veröffentlichungen Alle Bühnen- und Performancekünstler
42 Design, IT-Dienste, kreative Beratung Designerinnen, Multimedia-Künstler
Hinweis: Klasse 41 ist für nahezu alle Künstlerinnen und Künstler die zentrale Schutzklasse. Klasse 9 ergänzt sie für Musik, Klasse 25 für Merchandise.

Im Anmeldeverfahren prüft das Patentamt die absoluten Schutzhindernisse — also fehlende Unterscheidungskraft, Beschreibungscharakter oder Verstöße gegen die guten Sitten — von Amts wegen. Die relativen Schutzhindernisse, vor allem ältere identische oder ähnliche Marken, werden hingegen nur im Widerspruchsverfahren auf Antrag eines Dritten geprüft. Innerhalb von drei Monaten ab Veröffentlichung der Anmeldung können Inhaberinnen älterer Rechte Widerspruch erheben. Wer hier sauber recherchiert hat, geht das Verfahren mit erheblich geringerem Risiko an.

Die Kostenstruktur einer Markenanmeldung gliedert sich in Amtsgebühren (gestaffelt nach Anzahl der Waren- und Dienstleistungsklassen, mit reduzierten Tarifen bei elektronischer Anmeldung) und allfällige anwaltliche Kosten für Recherche, Anmeldeentwurf und Korrespondenz mit dem Amt. Konkrete Gebührentabellen veröffentlicht das Patentamt — sie ändern sich periodisch. In der Vertragsprüfung sollte geklärt sein, wer die Anmeldekosten trägt: Bei einem Plattenvertrag versucht das Label gelegentlich, sich den Künstlernamen selbst registrieren zu lassen. Das ist aus Sicht der Künstlerin gefährlich, weil die Marke dann zum Vertragsende mitverloren ist.

💡 Praxistipp: Markeneintragung im Eigennamen der Künstlerin
Die Marke sollte grundsätzlich auf den Künstler oder die Künstlerin persönlich (oder eine von ihr beherrschte Gesellschaft) eingetragen werden — nicht auf den Verwerter. Im Vertrag wird dem Label lediglich eine zeitlich und gegenständlich begrenzte Markenlizenz eingeräumt. So bleibt nach Vertragsende der Wiedererkennungswert der Künstlerin erhalten. Wenn das Label auf eine Mit-Inhaberschaft drängt, ist Vorsicht geboten — meist liegen die Interessen dahinter beim Merchandise.

6. Persönlichkeits- und Namensrecht neben dem Markenschutz

Markenschutz ist nicht der einzige Hebel. Schon vor und unabhängig von einer Markeneintragung schützt das österreichische Recht den Künstlernamen über mehrere Anspruchsgrundlagen. § 43 ABGB verleiht jeder Person ein zivilrechtliches Namensrecht. Der Künstlername ist davon erfasst, sofern er als Identifikationsmerkmal der Person bekannt ist — eine förmliche Registrierung ist nicht erforderlich. Wer den Namen unbefugt benutzt, kann auf Unterlassung und Beseitigung in Anspruch genommen werden. Im Schadensfall kommt Schadenersatz hinzu.

Im geschäftlichen Verkehr ergänzt § 9 UWG diesen Schutz. Wer ein fremdes geschäftliches Kennzeichen — und dazu zählt der bekannte Künstlername — verwendet und damit Verwechslungsgefahr hervorruft, handelt unlauter. Wir haben die Grundzüge zu irreführenden Geschäftspraktiken nach dem UWG in einem eigenen Beitrag aufbereitet. Die Rechtsprechung des OGH hat in zahlreichen Verfahren die Schwelle der Bekanntheit niedrig angesetzt, sobald ein Name am Markt als Hinweis auf eine bestimmte Person aufgefasst wird. Eine konkrete Geschäftszahl nennen wir an dieser Stelle bewusst nicht — die Linie ist aus mehreren Senatsentscheidungen ableitbar, der OGH hat wiederholt klargestellt, dass auch Pseudonyme den Schutz des Namensrechts genießen, sobald ihnen die typische Kennzeichnungsfunktion zukommt.

Eine eigene Anspruchsbasis ist § 78 UrhG: der Bildnisschutz. Er verbietet die öffentliche Verbreitung von Personenbildnissen, wenn dadurch berechtigte Interessen der abgebildeten Person verletzt werden. Für Künstler ist das relevant, wenn Pressefotos, Cover-Bilder oder Werbeaufnahmen über das vereinbarte Maß hinaus genutzt werden. Im Vertrag muss präzise geregelt sein, in welchem Umfang Bildmaterial genutzt werden darf — getrennt nach Pressearbeit, Werbung, Sleeve-Gestaltung und Social Media. Eine pauschale Freigabe „für alle Zwecke“ ist im Streitfall regelmäßig zu unbestimmt.

§ 43 ABGB
Namensrecht
Schutz für den eigenen Namen — auch das Pseudonym. Unterlassung, Beseitigung, Schadenersatz bei unbefugter Verwendung.
§ 78 UrhG
Bildnisschutz
Verbreitung von Personenbildern nur, wenn berechtigte Interessen nicht verletzt werden. Vertraglich präzise abgrenzen.
§ 9 UWG
Kennzeichenschutz
Schutz geschäftlicher Bezeichnungen gegen Verwechslungsgefahr. Greift auch ohne Markenregistrierung im Geschäftsverkehr.
§ 16 MarkenSchG
Markenrecht
Ausschließliches Verbietungsrecht des eingetragenen Markeninhabers. Stärkster Schutz, weil registriert und nachweisbar.

Im praktischen Zusammenspiel decken diese vier Anspruchsgrundlagen unterschiedliche Konstellationen ab. Wer noch keine Marke hat, ist über § 43 ABGB und § 9 UWG geschützt — vorausgesetzt, der Künstlername ist im Verkehr als Personenkennzeichen etabliert. Wer eine eingetragene Marke besitzt, kann zusätzlich auf § 16 MarkenSchG zurückgreifen und profitiert von der einfacheren Beweissituation. Beim Bildnisschutz greift § 78 UrhG immer dann, wenn nicht die Bezeichnung, sondern das Bild der Person ohne ausreichende Grundlage genutzt wird. Wir empfehlen, im Vertrag jede dieser vier Schutzpositionen explizit zu adressieren — nicht nur die Marke.

7. Ausstiegsklauseln und Reversionsrecht nach 25 Jahren

Ein Künstlervertrag ohne Ausstiegslogik ist ein Vertrag ohne Endpunkt. In der Praxis sind drei Ausstiegsebenen relevant: die ordentliche Befristung mit Verlängerungsoption, vertragliche Sonderkündigungsrechte (Performance-Trigger, Image-Klausel, Wegfall der Geschäftsgrundlage) und das gesetzliche Rückfallrecht nach § 33 UrhG. Während die ersten beiden Ebenen frei verhandelt werden können, ist das Rückfallrecht ein zwingender Anker, der die langfristige Bindung des Urhebers begrenzt — vereinfachte Darstellung; im Einzelfall sind die Voraussetzungen zu prüfen.

🚪 Drei Ausstiegsebenen im Künstlervertrag
1
Ordentliche Befristung mit Verlängerung
Vertragslaufzeit klar bezeichnen (z. B. drei Jahre fix), Verlängerungsoptionen einseitig zugunsten des Verwerters vermeiden. Stillschweigende Verlängerungen ausschließen. Bei Plattenverträgen oft als „Option“ auf weitere Alben formuliert — präzise Definition verlangen, wann die Option ausgeübt sein muss.
2
Vertragliche Sonderkündigung
Performance-Trigger (z. B. Mindestabrufzahlen, Erreichen eines Umsatzschwellenwerts), Image-Klausel beidseitig, Wegfall der Geschäftsgrundlage als ausdrückliches Recht. Eine reine „Reverse-Termination“ zugunsten des Verwerters ohne Spiegelrecht der Künstlerin ist unausgewogen.
3
Gesetzliches Rückfallrecht nach § 33 UrhG
Bei zeitlich unbegrenzten ausschließlichen Werknutzungsrechten kann der Urheber unter den Voraussetzungen des § 33 UrhG das Recht nach Ablauf von 25 Jahren rückfordern. Die genaue Reichweite ist im Einzelfall zu prüfen — auch vertragliche Modifikationen sind möglich, aber wirksamkeitsbeschränkt. Im Vertrag deshalb keine Klausel akzeptieren, die diesen Schutz pauschal ausschließt.

Zusätzlich greift die Lehre vom Wegfall der Geschäftsgrundlage, wenn sich die für beide Parteien wesentlichen Umstände nachträglich grundlegend ändern. Beispiele: Ein Label gibt das Genre auf, in dem die Künstlerin verpflichtet wurde; ein Verlag stellt die Sparte ein; eine Plattform, auf die das Vermarktungsmodell zugeschnitten war, verschwindet vom Markt. Wir empfehlen, diese Konstellation im Vertrag ausdrücklich als außerordentliches Kündigungsrecht zu verankern, anstatt sich auf die unsichere Anwendung der allgemeinen Lehre zu verlassen.

8. Checkliste vor der Unterschrift

✅ Vor Unterschrift prüfen — Künstlervertrag in Österreich
☑️
Rechtekatalog vollständig — sind alle übertragenen Verwertungsrechte einzeln genannt (Vervielfältigung, Verbreitung, Senderecht, Zurverfügungstellung, Vermietung, Sendung, Vortrag, Bearbeitung)?
☑️
Räumlicher und zeitlicher Umfang — Gebiet (Österreich, DACH, EU, weltweit) und Dauer (befristet vs. unbefristet) für jede Rechtsposition definiert?
☑️
Buy-Out-Preisaufschlag — bei Total-Buy-Out: erkennbare Preisdifferenz zur zeitlich begrenzten Variante? Verlängerungsklausel mit Aufpreis?
☑️
Honorarbausteine getrennt — Fixhonorar, Royalty-Bezugsgröße, Bonus-Trigger, VG-Tantiemen, Auftrittshonorar, Nebenrechte einzeln geregelt?
☑️
Abrechnungsanspruch — Periode (halbjährlich, jährlich), Belegrecht, Bücherprüfung („Audit Right“) durch unabhängige Wirtschaftsprüfer?
☑️
Markenrechte beim Künstler — Wortmarke des Künstlernamens beim Patentamt im Eigennamen anmelden, Lizenz an Verwerter zeitlich und gegenständlich begrenzt?
☑️
Bildnis- und Persönlichkeitsschutz — Bildnutzung nach Verwendungszweck differenziert, kein Pauschalverzicht auf § 78 UrhG?
☑️
Ausstiegsklausel beidseitig — Performance-Trigger, Image-Klausel, Wegfall der Geschäftsgrundlage; keine einseitige Reverse-Termination zugunsten des Verwerters?
☑️
Rückfallrecht offen halten — keine Klausel, die § 33 UrhG pauschal abbedingt; bei Nichtnutzung des Werks zusätzliches vertragliches Reversionsrecht aufnehmen?

9. Häufige Fehler im Künstlervertrag

Generalklausel statt Rechtekatalog
„Alle bekannten und unbekannten Nutzungsarten“ — wirkt umfassend, ist aber im Streit eng auszulegen. Besser: jede Rechtsposition einzeln aufzählen und Bonus-Honorar für später entstehende Nutzungsarten vorsehen.
Künstlername auf das Label registriert
Wer dem Verwerter die Markeneintragung des eigenen Künstlernamens überlässt, riskiert nach Vertragsende den Verlust des Wiedererkennungswerts. Eintragung immer im Eigennamen der Künstlerin, Lizenz an den Verwerter zeitlich begrenzt.
Royalty-Bezugsgröße unklar
Prozentuale Beteiligung auf „Nettoeinnahmen“ oder „Verlegererlös“ lässt zu viele Abzugsposten offen. Bruttoabrechnung verlangen, Abzüge ausdrücklich auflisten, Audit-Recht vereinbaren.
Verzicht auf VG-Ausschüttungen
Klauseln, die einen Verzicht auf AKM-, austro-mechana- oder Literar-Mechana-Ausschüttungen vorsehen, sind in der Regel nicht haltbar — die Wahrnehmungsverträge der Verwertungsgesellschaften haben Vorrang.
Einseitige Image-Klausel
Reverse-Termination-Rechte stehen oft nur dem Verwerter zu. Beidseitige Image-Klausel verlangen: Auch die Künstlerin muss aussteigen können, wenn der Verwerter in einen Reputationsschaden gerät.

10. Häufige Fragen aus der Praxis

Kann ich meinen Künstlernamen schützen lassen, ohne eine Marke einzutragen?
Ja. § 43 ABGB schützt den Künstlernamen schon dann, wenn er als Personenkennzeichen bekannt ist. Im geschäftlichen Verkehr ergänzt § 9 UWG den Schutz gegen Verwechslungsgefahr. Eine Markeneintragung beim Patentamt ist aber zusätzlich sinnvoll, weil sie die Beweislage vereinfacht und im Streit deutlich schneller wirkt.
Was unterscheidet Buy-Out von einer Tantiemenregelung?
Beim Buy-Out wird einmalig pauschal abgegolten — der spätere wirtschaftliche Erfolg fließt nicht zurück. Bei Tantiemen erhält die Künstlerin laufend eine prozentuale Beteiligung an den Erlösen. Ein fairer Buy-Out kostet deshalb ein Vielfaches der zeitlich begrenzten Lizenz. Bei Werbung ist Buy-Out üblich, bei Musik und Literatur eher die Ausnahme.
In welchen Nizza-Klassen muss ich meinen Künstlernamen eintragen lassen?
Klasse 41 (Unterhaltung, künstlerische Darbietungen) ist für nahezu alle Kunstschaffenden die zentrale Schutzklasse. Für Musikerinnen kommt Klasse 9 (Tonträger, Downloads) hinzu, für Merchandise Klasse 25 (Bekleidung). Welche Klassen konkret relevant sind, hängt vom Geschäftsmodell ab — eine vorgelagerte Recherche im Markenregister verhindert Konflikte mit prioritätsälteren Marken.

11. Das Wichtigste auf einen Blick

📌 Künstlervertrag — Kernpunkte für Österreich
1. Rechtekatalog statt Generalklausel: jede Verwertungsposition (§§ 15–18a UrhG) einzeln benennen, räumlich, zeitlich und nach Exklusivität abgrenzen.
2. Buy-Out nur mit erkennbarem Preisaufschlag und mit Verlängerungsklausel; sonst zeitlich begrenzte Einräumung mit Royalty bevorzugen.
3. Honorar in fünf Bausteine zerlegen: Fixhonorar, Royalty, VG-Tantiemen, Auftritts- und Nebenrechtehonorar, Bonus-Trigger.
4. Künstlernamen im Eigennamen beim Patentamt anmelden — Klasse 41 für alle, Klasse 9 für Musik, Klasse 25 für Merchandise. Vorab Recherche zwingend.
5. Vier Schutzpositionen parallel nutzen: § 43 ABGB (Namensrecht), § 9 UWG (Kennzeichen), § 78 UrhG (Bild), § 16 MarkenSchG (Marke).
6. Ausstieg dreischichtig denken: Befristung mit Option, vertragliche Sonderkündigung beidseitig, gesetzliches Rückfallrecht nach § 33 UrhG offenhalten.

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