Vermittlungshonorar beim Firmenverkauf in Österreich

Wer sein Unternehmen verkauft, beauftragt regelmäßig einen M&A-Berater oder Unternehmensmakler — und unterschreibt damit einen Engagement Letter, der oft sechsstellige Honorare auslöst. Die meisten Verkäufer prüfen den Kaufvertrag mit ihrem Käufer akribisch, übersehen aber, dass der Beratervertrag mit dem eigenen M&A-Berater die größere Risikofalle ist: Tail-Period-Klauseln, unklare Bemessungsgrundlagen und § 15 MaklerG können dazu führen, dass Sie auch ohne Verkaufserfolg zahlen müssen. Dieser Beitrag zeigt Inhabern österreichischer KMU mit Transaktionsvolumen zwischen einer und 50 Millionen Euro, welche Honorarmodelle marktüblich sind, wie die Lehman-Formel funktioniert und an welchen Klauseln sich verhandeln lässt. Es geht ausdrücklich nicht um Maklerprovisionen beim Immobilienverkauf und nicht um Anwaltshonorare — das sind getrennte Themen mit eigener Logik.

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Rechtsrahmen: MaklerG oder Geschäftsbesorgung?

Der Vertrag zwischen Verkäufer und M&A-Berater steht in Österreich regelmäßig im Spannungsfeld zwischen Maklergesetz (MaklerG) und allgemeinem Auftragsrecht. Maßgeblich ist nicht, wie das Papier überschrieben ist — also ob „Engagement Letter“, „Mandatsvertrag“ oder „Beratervertrag“ am Briefkopf steht —, sondern was tatsächlich geschuldet wird. Vermittelt der Berater zwischen Ihnen und potenziellen Käufern und wird er erfolgsabhängig bezahlt, ist das MaklerG einschlägig. Erbringt er primär Beratungs- und Strukturierungsleistungen ohne Erfolgsbezug, liegt regelmäßig ein Geschäftsbesorgungsvertrag nach §§ 1002 ff ABGB vor.

Die Unterscheidung hat handfeste Folgen. Beim Maklervertrag greifen die Schranken des MaklerG: § 6 verlangt Kausalität, Verdienstlichkeit und Geschäftsabschluss; § 9 schließt den Ersatz allgemeiner Kosten aus, soweit nicht ausdrücklich vereinbart; § 15 begrenzt Provisionen ohne Erfolg. Wer den Vertrag als reine Geschäftsbesorgung qualifiziert, verliert diese Schutzschranken. Eine klare Klausel im Engagement Letter — etwa „Auf diesen Vertrag findet das österreichische MaklerG sinngemäß Anwendung“ — sichert die § 15-Schranken und die Beweislast des Beraters für die Kausalität nach § 6 MaklerG.

Konsumentenschutzrechtliche Ansprüche nach KSchG kommen typischerweise nicht in Betracht: Wer eine Beteiligung an seiner GmbH verkauft, handelt nach § 1 Abs 1 Z 1 KSchG regelmäßig als Unternehmer. Die Vertragsfreiheit ist hoch — Schutz entsteht nicht durch das Gesetz, sondern durch sorgfältige Verhandlung.

⚖️ Wichtige MaklerG-Paragraphen auf einen Blick
Der rechtliche Rahmen für M&A-Beraterhonorare in Österreich
§ 1
Begriff des Maklers. Wer gewerbsmäßig zwischen Auftraggeber und Drittem vermittelt, ohne ständig damit betraut zu sein, unterliegt dem MaklerG — auch ohne Gewerbeschein als „Unternehmensmakler“.
§ 6
Provisionsanspruch. Drei Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein: kausale Tätigkeit, verdienstliche Vermittlungsleistung und tatsächlicher Geschäftsabschluss. Eigengeschäfte und unvereinbare Naheverhältnisse schließen den Anspruch aus.
§ 7
Entstehung und Fälligkeit. Der Anspruch entsteht mit Rechtswirksamkeit des Geschäfts. Bei aufschiebenden Bedingungen — etwa Finanzierungsvorbehalt oder Kartellfreigabe — erst mit Bedingungseintritt.
§ 9
Aufwandsersatz. Allgemeine Geschäftskosten trägt der Makler selbst. Reisekosten, Datenraumhosting oder externe Bewertungen sind nur ersatzfähig, wenn ausdrücklich vereinbart.
§ 14
Alleinvermittlungsauftrag. Zulässig nur befristet auf angemessene Dauer. Unbefristete Exklusivklauseln sind unwirksam — auch wenn sie im Engagement Letter so vorgesehen sind.
§ 15
Provision ohne Erfolg. Vergütungen für Fälle ohne Geschäftsabschluss sind nur in den vom Gesetz aufgezählten Konstellationen zulässig und auf die ortsübliche Provision begrenzt. Der zentrale Risikoparagraph für jeden Verkäufer.

Eine prüfbare OGH-Leitentscheidung speziell zum M&A-Berater-Honorar existiert nicht. Die einschlägige Maklerrechts-Judikatur bezieht sich überwiegend auf Immobilien-, Versicherungs- und Wohnungsmakler — die Grundsätze sind aber sinngemäß übertragbar. Für die Praxis heißt das: Sie können sich nicht auf eine spezifische M&A-Rechtsprechung berufen, aber die allgemeinen Grundsätze des Maklerrechts gelten.

Honorarmodelle im Überblick — Retainer, Erfolg, Hybrid

In der DACH-Praxis haben sich fünf Honorarbausteine etabliert, die meist in Kombination auftreten. Welche Mischung sinnvoll ist, hängt von Deal-Größe und Vorbereitungsaufwand ab. Eine spezifisch österreichische Marktstudie liegt nicht öffentlich vor — die folgenden Spannen stammen aus DACH-Quellen, überwiegend deutschen Beratungspublikationen, und sind als Orientierung zu verstehen.

Infografik
Fünf Bausteine — wie M&A-Berater bezahlt werden
DACH-Marktspannen für KMU-Transaktionen 1–50 Mio EUR
📆
Retainer
Monatlich
Vergütet die Vorbereitungsphase: Bewertung, Information Memorandum, Käuferansprache.
5.000 bis 15.000 EUR/Monat, bei hoher Komplexität bis 25.000 EUR.
→ üblich: 100 % anrechenbar auf Success Fee.
🎯
Success Fee
Erfolgsabhängig
Fällig beim definierten Erfolg — idR Closing, gelegentlich Signing.
2 % bis 6 % Transaktionsvolumen im Mid-Market, bei kleinen Deals bis 10 %.
→ Bemessungsgrundlage präzise definieren.
Floor Fee
Mindesthonorar
Untergrenze, falls Verkaufspreis niedriger ausfällt als kalkuliert.
100.000 bis 250.000 EUR typisch für KMU-Mandate im DACH-Raum.
→ Verhältnis zum Zielpreis prüfen.
🔀
Hybrid
Standard KMU
Kombination aus Retainer, Success Fee und Floor — der DACH-Standard.
Verteilt Risiko zwischen Berater und Verkäufer und finanziert die Vorbereitung.
→ Verhandlungsspielraum bei jedem Baustein.
📎
Aufwandsersatz
Auslagen
Reisekosten, Datenraum, externe Bewertungen — nach § 9 MaklerG nur bei Vereinbarung.
Ohne Cap und Beleg-Pflicht eine offene Risikoflanke.
→ Cap zwischen 5.000 und 15.000 EUR ist üblich.

Der Retainer finanziert die zeitintensive Vorbereitungsphase: Bewertung, Information Memorandum, Long und Short List der potenziellen Käufer, erste Ansprache. Diese Phase dauert bei seriösen Beratern drei bis sechs Monate und ist die Grundlage des gesamten Verkaufsprozesses. Eine Anrechnung auf die Success Fee zu 100 Prozent ist marktüblich und sollte im Vertrag stehen; manche Berater bieten nur 50 Prozent an — das ist verhandelbar. Reine Pauschalhonorare ohne Erfolgsbezug kommen praktisch nur bei sehr kleinen Mandaten unter einer Million Euro vor.

Lehman-Formel und ihre Varianten — Rechenbeispiel

Die Lehman-Formel ist keine Pflicht. Sie ist eine Berechnungskonvention aus den 1960er-Jahren — entwickelt bei Lehman Brothers in den USA — und hat sich als Schablone in die internationale M&A-Praxis hineingearbeitet. In Österreich gibt es keine Honorartabelle, die diese Skala vorschreibt; verhandelt wird, was beide Seiten unterschreiben. Trotzdem orientieren sich viele Engagement Letter im DACH-Raum bis heute an der Lehman-Logik oder einer ihrer Varianten.

Das Grundprinzip ist eine degressive Staffel: je höher der Kaufpreis, desto niedriger der Prozentsatz auf die letzten Millionen. Damit soll der Berater bei kleinen Deals einen wirtschaftlich tragfähigen Mindestsatz erhalten und bei großen Deals nicht in fünfstellige Stundensätze hineinwachsen. Drei Varianten sind heute marktgängig.

💰 Lehman-Skala — drei Varianten im Vergleich
Prozentsätze auf die jeweilige Tranche des Kaufpreises
Tranche Kaufpreis Klassisch Modified Double
1. Million 5 % 3 % 10 %
2. Million 4 % 3 % 8 %
3. Million 3 % 2 % 6 %
4. Million 2 % 1 % 4 %
jede weitere Million 1 % 1 % 2 %
Honorar bei 10 Mio EUR Kaufpreis 220.000 EUR 150.000 EUR 440.000 EUR
Rechenbeispiel: 5 % × 1 Mio + 4 % × 1 Mio + 3 % × 1 Mio + 2 % × 1 Mio + 1 % × 6 Mio = 220.000 EUR bei klassischer Lehman.

Bei einem Verkaufspreis von zehn Millionen Euro reichen die Honorare von 150.000 Euro (Modified Lehman) bis 440.000 Euro (Double Lehman) — fast eine Drittelmillion Differenz, ohne dass sich der Vertragstext groß unterscheidet. Modified Lehman ist im echten Mid-Market verbreitet, Double Lehman eher bei kleineren oder schwierigeren Mandaten.

Wichtig: Die Lehman-Formel allein sagt noch nichts darüber, wie hoch das tatsächliche Honorar ausfällt. Entscheidend sind drei weitere Größen: erstens die Bemessungsgrundlage (Equity Value oder Enterprise Value, mit oder ohne Earn-Out), zweitens die Floor Fee als Mindesthonorar und drittens ein eventuell vereinbartes Cap als Obergrenze. Ohne diese drei Parameter ist die Lehman-Skala eine leere Hülle.

Verhandlungshebel beim Engagement Letter aus Verkäufersicht

Der Engagement Letter ist kein vorgedrucktes Formular, das man unterschreibt und ablegt. Jede Klausel ist verhandelbar, und Berater erwarten Rückfragen — auch wenn manche Vertragsentwürfe so wirken, als wären sie unverhandelbar. Aus Verkäufersicht gibt es acht Hebel, an denen sich die wirtschaftliche Risikoverteilung deutlich verschieben lässt. Wer alle acht durchgeht, kommt mit einem Vertrag heraus, der bei einem 10-Millionen-Deal locker 100.000 Euro besser steht als der Erstentwurf.

✅ Acht Punkte für die Engagement-Letter-Verhandlung
☑️
Erfolg = Closing, nicht Signing. Ein Signing ohne Closing — etwa scheiternd am Finanzierungsvorbehalt oder einer Kartellfreigabe — darf keine Success Fee auslösen.
☑️
Bemessungsgrundlage: Equity Value ohne Earn-Out. Earn-Out und Vendor Loan nur anteilig bei tatsächlicher Auszahlung, nicht auf den nominalen Kaufpreis.
☑️
Tail-Period: maximal 12 Monate mit abschließender Käuferliste. Der Berater muss die Kausalität nachweisen — nicht der Verkäufer das Gegenteil beweisen.
☑️
Exklusivität: maximal 9 Monate. Verlängerung nur bei aktivem Fortschritt, etwa drei eingegangenen Letters of Intent oder einem fortgeschrittenen Verhandlungsstand.
☑️
Floor Fee im realistischen Verhältnis zum Retainer. Faustregel: Floor maximal das 1,5-fache der bis dahin geleisteten Retainer-Summe.
☑️
Aufwandsersatz mit Cap und Beleg-Pflicht. § 9 MaklerG ist abdingbar — also wirksam nur, wenn ausdrücklich vereinbart. Cap zwischen 5.000 und 15.000 Euro, Zustimmungspflicht bei Überschreitung.
☑️
Retainer-Credit-Klausel: volle 100 %-Anrechnung. Keine 50 %-Anrechnung akzeptieren — der Retainer ist nicht „zusätzlich“, sondern Vorschuss auf das Erfolgshonorar.
☑️
Saubere Definition „durch den Berater vermittelt“. Keine Provision für Käufer, die der Verkäufer selbst kontaktiert oder die als unaufgefordertes Inbound-Angebot kommen.

Diese acht Hebel sind kein Maximalprogramm, sondern marktüblicher Verhandlungsstandard. Wer mit einer durchdachten Liste in das Gespräch geht, verschiebt das Gleichgewicht spürbar — die meisten Punkte sind Konzessionen, die Berater im Wettbewerb um Mandate ohnehin machen.

Bemessungsgrundlage und Erfolgsbegriff der Success Fee

Die einzelne stärkste Verschiebung im Honorarvolumen entsteht über die Bemessungsgrundlage. Der Unterschied zwischen Equity Value und Enterprise Value kann bei einem mittelständischen Betrieb leicht ein bis drei Millionen Euro ausmachen — und damit, bei drei Prozent Success Fee, 30.000 bis 90.000 Euro Beraterhonorar. Wer in der Verhandlung nicht klärt, auf welche Größe sich die Prozente beziehen, hat sich diesen Verlust freiwillig eingehandelt.

Equity Value oder Enterprise Value?
Was auf der Honorarrechnung steht, hängt vom Unterschied ab
✓ Equity Value
Verkäuferfreundlich
Nettokaufpreis nach Abzug der Nettofinanzschulden. Das ist die Summe, die dem Verkäufer tatsächlich zufließt — also die wirtschaftliche Erfolgsgröße.
Empfehlung: Equity Value plus klare Liste an Abzügen (Nettoschulden, Working-Capital-Anpassung). Earn-Out und Vendor Loan nur anteilig bei Auszahlung.
✕ Enterprise Value
Beraterfreundlich
Bruttokaufpreis inklusive übernommener Finanzschulden. Erhöht die Bemessungsgrundlage künstlich um eine Summe, die der Verkäufer gar nicht erhält.
Risiko: Bei zwei Millionen Euro Nettoschuld zahlt der Verkäufer bei drei Prozent Success Fee 60.000 Euro Honorar auf Geld, das niemals geflossen ist.

Der zweite kritische Punkt ist der Erfolgsbegriff selbst. Wann hat der Berater seinen Anspruch verdient? Signing — also der Abschluss des Kaufvertrags — oder erst Closing, also der vollzogene Übergang von Anteilen, Bezahlung des Kaufpreises und Eintragung im Firmenbuch? Aus Verkäufersicht spricht alles für Closing. Zwischen Signing und Closing liegen oft Wochen oder Monate, in denen ein Deal noch an Bedingungen scheitern kann: kartellrechtliche Freigaben, behördliche Genehmigungen, der Finanzierungsvorbehalt des Käufers. § 7 MaklerG knüpft den Provisionsanspruch zwar an die Rechtswirksamkeit des Geschäfts — bei aufschiebenden Bedingungen entsteht der Anspruch erst mit Bedingungseintritt. Eine ausdrückliche Closing-Klausel im Engagement Letter macht das doppelt sicher.

Für die Behandlung von Earn-Out, Vendor Loan und Working-Capital-Anpassung gilt das gleiche Prinzip: Honorar entsteht erst beim Geldfluss, nicht beim Versprechen. Wer drei Millionen Earn-Out in den Kaufvertrag schreibt und beim Closing schon 150.000 Euro Honorar darauf zahlt, hat das Risiko zur Beraterseite verschoben — ohne wirtschaftliche Gegenleistung. Im Unterschied zwischen Asset Deal und Share Deal sind diese Zahlungsstrukturen jeweils unterschiedlich ausgestaltet, was die Honorarberechnung weiter verkompliziert.

Tail-Period, § 15 MaklerG und Klauseln nach Mandatsende

Die Tail-Period ist der Provisionsanspruch des Beraters für die Zeit nach Vertragsende. Sinn der Klausel: Wenn der Berater einen Käufer angesprochen hat, der erst Monate später zum Abschluss kommt, soll er nicht durch eine Vertragsbeendigung um sein Honorar gebracht werden. Im Mid-Market sind Tail-Perioden von 12 bis 24 Monaten marktüblich. Aus Verkäufersicht ist diese Klausel die größte Falle nach Mandatsende — wer hier nicht aufpasst, zahlt zwei Jahre später Provision für einen Käufer, mit dem er nie etwas zu tun hatte.

Zwei Schutzmechanismen sollten in jeden Engagement Letter: erstens eine abschließende, schriftliche Liste der vom Berater nachweislich angesprochenen Kaufinteressenten, übergeben spätestens bei Vertragsende. Nur bei diesen Personen läuft die Tail. Zweitens die Beweislast für den Kausalitätsnachweis beim Berater — er muss zeigen, dass sein Tätigwerden ursächlich für den späteren Abschluss war. § 6 MaklerG legt diese Verdienstlichkeitsprüfung ohnehin nahe; eine ausdrückliche Klausel beugt Streit vor.

💡 Praxistipp: Die abschließende Käuferliste
In unserer Beratungspraxis sehen wir regelmäßig Engagement Letter ohne Käuferlisten-Klausel — und Verkäufer, die zwei Jahre nach Mandatsende eine Provisionsforderung bekommen für einen Käufer, den sie selbst kontaktiert haben. Lassen Sie sich bei Vertragsende eine durchnummerierte, datierte Liste aller Kaufinteressenten übergeben, die der Berater nachweislich kontaktiert hat — mit Datum der Erstansprache, NDA-Status und Reaktionsstand. Ohne diese Liste ist die Tail-Period rechtlich kaum eingrenzbar.

Der zweite Risikopunkt bei Vertragsende ist § 15 MaklerG. Diese Norm regelt Provisionsvereinbarungen für Fälle, in denen das Geschäft nicht zustande kommt — und sie ist enger gefasst, als manche Engagement Letter es darstellen. Zulässig sind solche Klauseln nur in den ausdrücklich aufgezählten Konstellationen: wenn der Auftraggeber einen erforderlichen Rechtsakt wider Treu und Glauben unterlässt (Abs 1 Z 1), bei zweckgleichwertigem Geschäft mit dem vermittelten Dritten (Abs 1 Z 2), bei Weitergabe der Geschäftsmöglichkeit (Abs 1 Z 3) oder bei Ausübung eines Vorkaufsrechts (Abs 1 Z 4). Zudem ist die Höhe auf die ortsübliche Provision begrenzt (Abs 3).

Pauschale „Stornoklauseln“ — etwa „Bei Abbruch des Verkaufsprozesses ist die volle Success Fee fällig“ — gehen über § 15 MaklerG hinaus und sind regelmäßig unwirksam. Wer eine solche Klausel im Engagement Letter findet, sollte sie streichen oder präzise auf die gesetzlichen Tatbestände zurückführen. Bei einem Alleinvermittlungsauftrag nach § 14 kommt § 15 Abs 2 hinzu — dort sind Konstellationen wie die vertragswidrige vorzeitige Auflösung geregelt.

Steuerliche Behandlung des Beraterhonorars in Kürze

Das Beraterhonorar ist beim Verkäufer steuerlich grundsätzlich abzugsfähig — als Betriebsausgabe beim Asset Deal oder als Veräußerungskosten beim Share Deal. Die genaue Behandlung hängt vom Transaktionstyp und der Rechtsform des Verkäufers ab und sollte mit dem Steuerberater abgestimmt werden, bevor das Closing stattfindet, weil sich Vorsteuer-Abzugsfragen oft erst durch die Wahl der Vertragsstruktur entscheiden. Eine Übersicht:

📊 Beraterhonorar steuerlich — Überblick
Transaktionstyp Behandlung beim Verkäufer USt / Vorsteuer
Asset Deal Betriebsausgabe, mindert Veräußerungsgewinn (ESt/KSt) 20 % USt; Vorsteuer überwiegend abzugsfähig
Share Deal — privat Veräußerungskosten nach § 27a EStG, mindert KESt-Bemessung (27,5 %) 20 % USt; idR kein Vorsteuerabzug
Share Deal — Kapitalges. Abzugsfähig nach § 12 KStG im Rahmen der Beteiligungsertragsbefreiung Vorsteuer eingeschränkt (Beteiligungsverkauf USt-frei)
Berater in Deutschland (B2B) Reverse Charge nach § 19 Abs 1 UStG Leistungsort beim Empfänger; AT-USt

Besondere Vorsicht beim Share Deal: Weil der Verkauf einer Beteiligung nach § 6 Abs 1 Z 8 UStG umsatzsteuerfrei ist, kann der Vorsteuerabzug für die Beraterleistung eingeschränkt sein. Hier kommt es auf die konkrete Zurechnung an. Ergänzend zum Beraterhonorar fällt seit 1. Juli 2025 auf bestimmte Beteiligungskonsolidierungen Grunderwerbsteuer beim Share Deal ab 75 Prozent Anteilsvereinigung — Berücksichtigen Sie das in der Gesamtkostenrechnung.

Häufige Fehler beim Engagement Letter und wie Sie sie vermeiden

Aus der Sicht der M&A-Beratung der Kanzlei Brandauer sehen wir bei Engagement Lettern wiederkehrende Muster, die Verkäufer regelmäßig Geld kosten. Manche sind plumpe Klauseln, die in keinem seriösen Vertrag stehen sollten; andere sind subtile Formulierungen, die erst beim genauen Lesen auffallen. Die folgenden sechs Fehler sind die häufigsten — und alle vermeidbar.

Earn-Out fließt in die Bemessungsgrundlage
Drei Prozent Success Fee auf einen Earn-Out von drei Millionen Euro sind 90.000 Euro Honorar — auf eine Zahlung, die vielleicht nie fließt. Lösung: anteilige Honorarauszahlung pro tatsächlich geflossener Earn-Out-Tranche.
Tail-Period ohne Käuferliste
Zwei Jahre nach Mandatsende kommt eine Provisionsforderung für einen Käufer, der nie vom Berater angesprochen wurde. Schutz durch § 6 MaklerG (Kausalitätsnachweis beim Berater) und vertragliche Käuferliste bei Vertragsende.
Pauschale Stornoklausel
„Bei Abbruch des Verkaufsprozesses ist die volle Success Fee fällig“ — geht über § 15 MaklerG hinaus und ist regelmäßig unwirksam. Nur die im Gesetz aufgezählten Tatbestände sind zulässig.
Floor Fee unverhältnismäßig hoch
Eine Floor Fee von 250.000 Euro bei einem 2-Millionen-Deal entspricht 12,5 Prozent — wirtschaftlich kaum tragfähig. Verhältnis Floor zu Zielpreis vor Unterschrift prüfen.
Aufwandsersatz ohne Cap
§ 9 MaklerG ist abdingbar — wer keinen Cap vereinbart, kann mit 80.000 Euro Datenraum- und Reisekosten rechnen. Cap, Belegpflicht und Zustimmung bei Überschreitung in den Vertrag.
Unbefristeter Alleinvermittlungsauftrag
§ 14 Abs 2 MaklerG verlangt angemessene Befristung. Klauseln „bis zur erfolgreichen Vermittlung“ oder „bis auf Widerruf“ sind regelmäßig unwirksam — auch wenn sie im Vertrag stehen.

Ein siebenter Fehler, den wir oft sehen: Der Engagement Letter qualifiziert juristisch nicht als Maklervertrag, sondern als reine Geschäftsbesorgung — und der Verkäufer verliert damit die § 15-Schranken. Eine Klarstellung im Vertrag, dass das MaklerG sinngemäß Anwendung findet, schließt diese Lücke.

Häufige Fragen zum Vermittlungshonorar

Wann muss ich das Vermittlungshonorar zahlen — beim Signing oder erst beim Closing?
Das richtet sich nach Ihrem Engagement Letter. Verkäuferfreundlich ist Closing — also der tatsächliche Übergang der Anteile und der Eingang des Kaufpreises. Wird Signing vereinbart, droht eine Provisionspflicht auch bei späterem Scheitern, etwa wegen Finanzierungsvorbehalt oder Kartellfreigabe. § 7 MaklerG knüpft den Anspruch zwar an die Rechtswirksamkeit des Geschäfts — bei aufschiebenden Bedingungen entsteht der Anspruch aber erst mit Bedingungseintritt.
Was bedeutet eine Tail-Period und wie schütze ich mich davor, dass der Berater zwei Jahre später Provision fordert?
Tail-Period bezeichnet den Provisionsanspruch nach Vertragsende. Marktüblich sind 12 bis 24 Monate. Schutz: Vertraglich vereinbaren, dass bei Mandatsende eine abschließende, schriftliche Liste der vom Berater angesprochenen Kaufinteressenten übergeben wird. Nur bei diesen Personen läuft die Tail. Im Streitfall muss der Berater nach § 6 MaklerG die Kausalität seiner Tätigkeit nachweisen.
Ist die Lehman-Formel in Österreich vorgeschrieben?
Nein. Die Lehman-Formel ist eine Berechnungskonvention aus dem US-Markt und keine gesetzliche Vorgabe. In Österreich gibt es keine Honorartabelle für M&A-Berater. Üblich sind im DACH-Mittelstand Modified- oder Double-Lehman-Strukturen, aber auch reine Prozentsätze wie drei Prozent flat sind verhandelbar. Entscheidend ist nicht die Formel selbst, sondern die Bemessungsgrundlage, das Floor und das Verhältnis von Retainer zur Success Fee.

Das Wichtigste auf einen Blick

📌 Vermittlungshonorar Firmenverkauf — auf einen Blick
1
Der Engagement Letter ist regelmäßig ein Maklervertrag im Sinne des MaklerG — § 6 (Kausalität), § 9 (Aufwandsersatz), § 14 (Alleinvermittlung) und § 15 (Provision ohne Erfolg) sind die Schutznormen, die Sie kennen sollten.
2
Das DACH-Standardmodell für KMU-Transaktionen ist hybrid: monatlicher Retainer von 5.000 bis 15.000 Euro, Success Fee von 2 bis 6 Prozent, Floor Fee zwischen 100.000 und 250.000 Euro. Eine spezifisch österreichische Marktstudie liegt nicht öffentlich vor.
3
Die Lehman-Formel ist keine Pflicht, aber eine verbreitete Schablone. Bei zehn Millionen Euro Kaufpreis schwankt das Honorar je nach Variante zwischen 150.000 Euro (Modified) und 440.000 Euro (Double).
4
Die Bemessungsgrundlage entscheidet. Equity Value ohne Earn-Out und Vendor Loan ist verkäuferfreundlich, Enterprise Value erhöht das Honorar künstlich. Erfolgsbegriff: Closing, nicht Signing.
5
Tail-Period maximal zwölf Monate, mit abschließender Käuferliste und Beweislast beim Berater. Pauschale Stornoklauseln sind nach § 15 MaklerG regelmäßig unwirksam.
6
Acht Verhandlungshebel: Closing-Erfolg, Equity Value, kurze Tail mit Käuferliste, maximal 9 Monate Exklusivität, realistische Floor Fee, gecapter Aufwandsersatz, 100-Prozent-Retainer-Credit und saubere Definition der vermittelten Käufer.

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Stand: Mai 2026. Die juristische Begleitung durch eine Kanzlei (Vertragsentwurf, Verhandlungsbegleitung, Due Diligence, Anteilsabtretungsvertrag) fällt zusätzlich zum Beraterhonorar an und ist Teil eines getrennten Mandatsverhältnisses. Wer den vollständigen Verkaufsprozess strukturieren möchte, findet weiterführende Informationen zur Vendor Due Diligence und zur Vorbereitung der Due Diligence aus Verkäufersicht. Dieser Beitrag ist allgemeine Information und ersetzt keine Beratung im Einzelfall.