Wenn ein Verlassenschaftskurator seine Aufgaben nicht ordnungsgemäß erfüllt, das Vertrauen der Erben verloren hat oder in einen Interessenkonflikt geraten ist, kann er vom Verlassenschaftsgericht abberufen werden. Die Rechtsgrundlage liefert § 156 AußStrG in Verbindung mit § 254 ABGB — ein Mechanismus, der eng an das Pflegschaftsrecht angelehnt ist und in der Praxis oft an mangelhafter Begründung der Anträge scheitert. Dieser Beitrag zeigt, wann eine Bestellung eines Verlassenschaftskurators rückgängig gemacht werden kann, wer den Antrag stellen darf und wie ein Abberufungsverfahren vor dem Salzburger Verlassenschaftsgericht typischerweise abläuft. Sie erfahren außerdem, welche Honoraransprüche dem abberufenen Kurator zustehen und welche Fehler im Antragsverfahren regelmäßig zur Abweisung führen.
§ 156 AußStrG iVm § 254 ABGB — die Rechtsgrundlage
Die Abberufung eines Verlassenschaftskurators ist im Außerstreitgesetz nicht eigenständig geregelt. § 156 AußStrG verweist für die Bestellung, Aufsicht und Entlassung auf die Bestimmungen über die Pflegschaft — und damit auf die Vorschriften des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuchs zur Sachwalterschaft beziehungsweise Erwachsenenvertretung in ihrer aktuellen Fassung. Maßgeblicher Anknüpfungspunkt ist § 254 ABGB, der die Entziehung der Pflegschaft (Kuratel) regelt und als zentraler Prüfmaßstab dient. Ergänzend sind die Pflichten des Kurators nach § 277 ABGB heranzuziehen, da deren Verletzung den häufigsten Abberufungstatbestand darstellt.
Die Schwelle für eine Abberufung ist nicht niedrig: Sie ist an dieselben Maßstäbe gebunden wie die Entziehung der gesetzlichen Vertretung — der Kurator muss objektiv ungeeignet sein, oder es muss ein konkreter, beweisbarer Pflichtverstoß vorliegen, oder das Vertrauensverhältnis muss so beschädigt sein, dass eine sachgerechte Aufgabenerfüllung nicht mehr erwartet werden kann. Ein bloßes Unbehagen oder pauschale Vorwürfe genügen nie. Wir sehen regelmäßig Anträge, die an dieser Hürde scheitern, weil sie zu allgemein gehalten sind.
Wer den vollständigen Ablauf des Verlassenschaftsverfahrens nachvollziehen möchte, findet dort die Einbettung des Kurators in das Gesamtverfahren. Hier konzentrieren wir uns auf die Abberufung — also den außergewöhnlichen Eingriff in eine bereits bestehende gerichtliche Bestellung.
Sechs Abberufungsgründe im Überblick
Die sechs Gründe teilen sich in zwei Kategorien: solche in der Person des Kurators (Untüchtigkeit, Erkrankung, Niederlegung) und solche aus seinem Verhalten (Pflichtverletzung, Interessenkonflikt, Vertrauensverlust). Die ersten lassen sich durch ärztliche Atteste oder Erklärungen leichter belegen; die letzten sind streitanfälliger und erfordern sorgfältige Dokumentation.
Ein einzelner Verfahrensfehler reicht selten. Das Gericht prüft das Gesamtbild und reagiert zunächst mit gelinderen Mitteln — Mahnung, Berichtsauflage oder Aufsichtsmaßnahme nach § 132 AußStrG. Die Abberufung ist ultima ratio. Wer vorschnell den schärfsten Antrag stellt, riskiert eine Abweisung und damit die Verfestigung der ungeliebten Bestellung.
Antragsberechtigung — wer kann die Abberufung beantragen?
Im Verlassenschaftsverfahren als außerstreitiges Pflegschaftsverfahren ist der Kreis der Antragsberechtigten weiter gefasst als im streitigen Zivilprozess. Antragsberechtigt sind alle Personen, deren rechtlich geschützte Interessen durch die Tätigkeit des Kurators berührt werden — sowie das Gericht selbst, das von Amts wegen tätig werden kann.
Erben (potenzielle Erbantrittserklärer, eingeantwortete Erben, bedingt antretende Erben)
Vermächtnisnehmer (Legatare) mit nachweisbarem Anspruch gegen die Verlassenschaft
Gläubiger der Verlassenschaft mit fälliger Forderung, sofern ihre Befriedigung durch das Kuratorverhalten gefährdet erscheint
Pflichtteilsberechtigte in Bezug auf den Pflichtteil und dessen Sicherung
Pflegschaftsgericht (Verlassenschaftsgericht) bei Kenntnis von Abberufungsgründen — etwa aus dem Akt, aus Berichten des Gerichtskommissärs oder aus Anzeigen Dritter
Gerichtskommissär ist nicht formell antragsberechtigt, kann aber Anregungen ans Gericht richten
Staatsanwaltschaft in Ausnahmefällen, etwa bei strafrechtlich relevantem Verhalten
Erben sind auch dann antragsberechtigt, wenn ihre Erbantrittserklärung noch nicht angenommen ist — entscheidend ist die rechtliche Berührung, nicht der formale Status. „Nahe Angehörige“ ohne Erbantrittserklärung und ohne Vermächtnisanspruch werden hingegen meist als nicht antragsberechtigt zurückgewiesen.
In der Praxis sehen wir den Antrag häufig im Rahmen eines breiter angelegten Erbstreits — etwa wenn sich Geschwister über die Verteilung des Nachlasses zerstreiten und einer Seite das Verhalten des Kurators nicht passt. Eine gute Übersicht über die Eskalationsstufen im Erbstreit hilft, einen Abberufungsantrag in die Gesamtstrategie einzuordnen — er ist nämlich oft nur ein Baustein eines größeren Konflikts.
Das Verfahren vor dem Verlassenschaftsgericht
Zuständig ist das Bezirksgericht am letzten gewöhnlichen Aufenthalt des Verstorbenen — in unseren Salzburger Mandaten typischerweise das BG Salzburg, BG Hallein, BG Zell am See, BG St. Johann im Pongau oder BG Tamsweg. Der Abberufungsantrag wird beim gleichen Gericht eingebracht, das auch die ursprüngliche Bestellung verfügt hat. Eine Verlegung der Zuständigkeit ist nicht möglich, eine Beschwerde wegen örtlicher Unzuständigkeit selten erfolgreich.
Schriftlicher Abberufungsantrag mit konkreter Begründung und Beweismitteln. Aktenzeichen der Verlassenschaftssache angeben. Keine Anwaltspflicht im Außerstreitverfahren, anwaltliche Vertretung dennoch dringend zu empfehlen.
Das Verlassenschaftsgericht prüft Zulässigkeit, Antragslegitimation und Schlüssigkeit. Bei offensichtlicher Unbegründetheit Zurückweisung schon im Vorfeld.
Der Kurator erhält das rechtliche Gehör. Er nimmt schriftlich oder in einer mündlichen Verhandlung Stellung. Ohne Anhörung ist ein Abberufungsbeschluss anfechtbar.
Einvernahme weiterer Erben, Sichtung von Urkunden, gegebenenfalls Bestellung eines Sachverständigen (etwa Buchsachverständiger zur Prüfung der Vermögensverwaltung).
Stattgebung oder Abweisung. Bei Stattgebung gleichzeitige Bestellung eines neuen Kurators (siehe Abschnitt 5). Der Beschluss wird allen Beteiligten zugestellt.
Gegen den Beschluss können alle Parteien, einschließlich des abberufenen Kurators, binnen 14 Tagen ab Zustellung Rekurs an das Landesgericht erheben. Nach Ablauf wird der Beschluss rechtskräftig.
Die Verfahrensdauer hängt stark vom Einzelfall ab. Einfache Niederlegungsverfahren werden in zwei bis vier Wochen erledigt. Streitige Abberufungen mit Sachverständigengutachten dauern in der Salzburger Praxis erfahrungsgemäß drei bis neun Monate. In dieser Zeit bleibt der bestehende Kurator grundsätzlich im Amt — eine vorläufige Suspendierung ist nur in seltenen Ausnahmefällen möglich (dazu Abschnitt 8).
Anhörung, Beweisaufnahme, Sachverständige
Das rechtliche Gehör nach § 78 AußStrG ist zwingend. Übergeht das Gericht diesen Schritt, ist der Beschluss aus formalen Gründen rekursanfällig — unabhängig vom Inhalt. Die Anhörung erfolgt meist schriftlich; nur bei komplexen Sachverhalten setzt das Gericht eine mündliche Verhandlung an. Der Kurator nutzt seine Stellungnahme typischerweise zur Entkräftung der Vorwürfe.
Die Beweisaufnahme folgt den Grundsätzen des Außerstreitverfahrens: freie Beweiswürdigung, Untersuchungsgrundsatz. Das Gericht kann von Amts wegen Beweise erheben. In streitigen Fällen wird häufig ein Buchsachverständiger oder Steuerberater bestellt, der Rechnungslegung und Vermögensverwaltung prüft.
Nach der Abberufung bestellt das Gericht unverzüglich einen neuen Kurator. Bei der Auswahl zählen juristische Eignung (häufig Rechtsanwalt oder Notar), Erreichbarkeit und das Fehlen eines neuen Interessenkonflikts. Erben können einen Wunschkandidaten vorschlagen — das Gericht prüft die Eignung selbst und ist daran nicht gebunden. In konfliktreichen Verfahren bestellt das Gericht oft bewusst einen Kurator ohne jede Vorbeziehung zu den Parteien.
Honoraranspruch des abberufenen Kurators
Eine der wirtschaftlich wichtigsten Folgefragen: Was darf der abberufene Kurator noch verrechnen? Die Honorierung des Verlassenschaftskurators richtet sich nach dem Gerichtskommissärsgesetz (GKG) in vergleichbarer Anwendung zum GKTG-Tarif sowie nach der Rechtsprechung zum Pflegschaftsrecht. Der Grundsatz lautet: Honorar steht für tatsächlich erbrachte und sachlich notwendige Leistungen zu — bis zum Zeitpunkt der wirksamen Abberufung. Was darüber hinaus angefallen ist oder pflichtwidrig erbracht wurde, ist nicht zu honorieren.
Der Kurator erhält das volle Honorar für alle ordnungsgemäß und im Interesse der Verlassenschaft erbrachten Leistungen bis zum Zeitpunkt der Abberufung.
Bemessungsgrundlage ist der nach den Tarifen vorgesehene Betrag, anteilig nach Verfahrensstand. Die Aufgliederung erfolgt durch das Gericht nach Vorlage einer Honorarnote.
Bei grobem Verschulden — etwa schwerer Pflichtverletzung, Interessenkonflikt oder treuwidrigem Verhalten — kann das Gericht den Honoraranspruch reduzieren oder gänzlich aberkennen.
Rechtsgrundlage ist § 1162 ABGB analog (Wegfall des Entlohnungsanspruchs bei entlassungsbegründendem Verhalten). Der Kurator kann zudem für daraus entstehende Mehrkosten haftbar gemacht werden.
Die Höhe des Honorars wird vom Verlassenschaftsgericht durch eigenen Beschluss festgesetzt. Bemessungsgrundlage ist regelmäßig der Wert der Verlassenschaftsmasse, modifiziert durch Tätigkeitsumfang und Komplexität. Streitigkeiten über die Honorarbemessung sind häufig — und werden im selben Verfahren erledigt, also nicht auf den ordentlichen Rechtsweg verwiesen. Erben sollten die Honorarnote des abberufenen Kurators sorgfältig prüfen und Einwendungen substantiiert vorbringen.
Häufige Fehler im Antragsverfahren
Aus unserer Praxis kennen wir die typischen Stolperfallen, an denen Abberufungsanträge in Salzburg scheitern. Viele davon sind vermeidbar — wenn man die formalen und inhaltlichen Anforderungen kennt und nicht von Emotion getrieben handelt.
Sonderfälle: Vertrauensverlust, Niederlegung, Eilfall, Rekurs
Abberufung wegen Vertrauensverlusts (ohne konkrete Pflichtverletzung)
Der wohl streitigste Abberufungsgrund ist der reine Vertrauensverlust. Anders als bei der einvernehmlichen Mandatsbeendigung des Anwalts kann ein Verlassenschaftskurator nicht „auf Wunsch“ abberufen werden. Das Verlassenschaftsgericht prüft, ob das Vertrauensverhältnis aus objektiv nachvollziehbaren Gründen so zerrüttet ist, dass eine sachgerechte Tätigkeit nicht mehr möglich erscheint. Reine subjektive Antipathie reicht nicht. Die Rechtsprechung verlangt einen erkennbaren Anlass — etwa offene Konfrontationen, dokumentierte Kommunikationsabbrüche oder eine Vorgeschichte zwischen Kurator und Erben, die die Neutralität in Frage stellt.
In streitigen Mehrerbensituationen verliert ein Kurator manchmal nur bei einer Erbenseite Vertrauen. Wir empfehlen in solchen Fällen, den Antrag nicht allein mit „Vertrauensverlust“ zu begründen, sondern parallel konkrete Pflichtverletzungen zu dokumentieren — das stärkt die Erfolgsaussichten erheblich.
Niederlegung durch den Kurator selbst vs. Abberufung
Der Kurator kann das Amt jederzeit niederlegen. Voraussetzung ist ein wichtiger Grund — etwa gesundheitliche Einschränkung, beruflicher Engpass, persönliche Verflechtungen, die er nicht vorab bedacht hat. Anders als bei der Abberufung gibt es keine Schuldfrage und kein Verfahren mit Anhörung. Das Gericht enthebt den Kurator mit Beschluss und bestellt einen Nachfolger. Wirtschaftlich ist die Niederlegung für den Kurator günstiger: Sein Honoraranspruch bleibt für bisher ordnungsgemäß erbrachte Leistungen ungeschmälert.
In der Praxis bietet mancher Kurator nach Vorhalt der Vorwürfe die Niederlegung an, um eine Abberufung mit Honorarverlust abzuwenden. Für die Erben kann das die schnellere Lösung sein — neuer Kurator, kein belastender Streit. Wir prüfen in solchen Konstellationen, ob die Niederlegung mit reduzierter Honorierung verhandelbar ist.
Eilbedürftigkeit — einstweilige Anordnung gemäß § 107 AußStrG?
Bei akuter Gefährdung des Nachlassvermögens kann das Verlassenschaftsgericht nach § 107 AußStrG einstweilige Anordnungen treffen — etwa dem Kurator bestimmte Verfügungen untersagen oder ihn vorläufig suspendieren. Voraussetzung ist eine unmittelbare, erhebliche Gefahr (drohende Vermögensschädigung, Veräußerung von Liegenschaften, Abhebung größerer Geldbeträge ohne Notwendigkeit). Ein bloßer Anfangsverdacht reicht nicht — die Eilbedürftigkeit muss bescheinigt sein, was in der Praxis oft unterschätzt wird.
Eine vorläufige Maßnahme ersetzt aber keinen Abberufungsbeschluss — sie überbrückt nur die Zeit bis zum Hauptbeschluss. Wer eine endgültige Abberufung erreichen will, muss den Hauptantrag parallel einbringen. Bei massiver Vermögensgefährdung kann zusätzlich eine Erbschaftsklage erwogen werden, wenn dem Kurator nicht nur Pflichtwidrigkeiten, sondern ein eigener materieller Anspruch entgegenzuhalten ist.
Rekurs gegen den Abberufungsbeschluss
Gegen jeden Abberufungsbeschluss — ob stattgebend oder abweisend — steht der Rekurs offen. Die Rekursfrist beträgt nach § 17 AußStrG 14 Tage ab Zustellung des Beschlusses. Rekurslegitimiert sind alle Verfahrensparteien, einschließlich des abberufenen Kurators selbst, sowie alle, deren rechtliche Interessen durch den Beschluss berührt sind. Über den Rekurs entscheidet das Landesgericht als Rekursgericht — in Salzburger Verfahren das Landesgericht Salzburg.
Der Rekurs hat keine aufschiebende Wirkung — der Beschluss bleibt also wirksam, der neue Kurator führt das Verfahren bis zur Rekursentscheidung. In Ausnahmefällen kann das Erstgericht oder das Rekursgericht aufschiebende Wirkung zuerkennen, etwa wenn die Folgen des Beschlusses nicht mehr rückgängig zu machen wären. Praktisch bedeutet das: Wer auf der Verliererseite eines Abberufungsbeschlusses steht, sollte den Rekurs ohne Verzug einbringen und alle Argumente klar aufbereiten — eine zweite Chance gibt es nicht.
Die Materie ist eng mit dem allgemeinen Schwerpunkt Erbrecht verbunden — gerade weil die Abberufung selten isoliert auftritt, sondern in eine Erbstreitlage eingebettet ist. Wer den Antrag stellt, sollte parallel klären, welche weiteren Schritte (Erbantrittserklärung, Pflichtteilsergänzung, Erbschaftsklage) im selben Verfahrensumfeld vorzubereiten sind.
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Brandauer Rechtsanwälte begleitet seit Jahren Erben, Vermächtnisnehmer und Gläubiger in Salzburger Verlassenschaftsverfahren — von der ersten Einschätzung über den Abberufungsantrag bis zum Rekurs vor dem Landesgericht. Wir prüfen Ihre Situation sachlich, ordnen die Abberufung in die Gesamtstrategie des Verfahrens ein und stellen sicher, dass Ihr Antrag formal und inhaltlich so aufgesetzt ist, dass er den hohen Anforderungen von § 156 AußStrG standhält. Wenn die Abberufung nicht das richtige Mittel ist, sagen wir das offen und schlagen einen praktikableren Weg vor — Aufsichtsanträge, Honorarbeschwerden oder eine verhandelte Niederlegung. Kontaktieren Sie uns, wenn Sie Zweifel an Ihrem Verlassenschaftskurator haben oder bereits ein laufendes Verfahren überprüfen lassen möchten.
Stand: Mai 2026. Dieser Beitrag ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Die Beurteilung im Einzelfall hängt von der konkreten Aktenlage, dem Verfahrensstand und der Salzburger Gerichtspraxis ab. Ergänzend kann eine bedingte Erbantrittserklärung sinnvoll sein, um die Haftungsrisiken parallel zur Kuratorfrage zu begrenzen.