Die eingetragene Partnerschaft nach dem Eingetragene Partnerschaft-Gesetz (EPG) ist seit 2010 in Österreich möglich und steht seit 2019 sowohl gleich- als auch verschiedengeschlechtlichen Paaren offen. Sie ist keine „Ehe light“, sondern eine eigenständige Rechtsform mit nahezu vollständiger Gleichstellung zur Ehe – im Unterhalt, im Erbrecht, in der Pension und im Sozialversicherungsrecht. Wer eine eingetragene Partnerschaft begründen, gestalten oder beenden will, sollte den vollständigen Lebenszyklus kennen: Voraussetzungen am Standesamt, gegenseitige Rechte und Pflichten während der Partnerschaft, vermögensrechtliche Konsequenzen und die Auflösungsformen. Dieser Hub-Beitrag liefert den Überblick. Wer einzelne Aspekte vertiefen möchte, findet zwei Detailbeiträge: einen zur rechtlichen Bedeutung der eingetragenen Partnerschaft und einen zur Auflösung.
Grundlagen: Was ist die eingetragene Partnerschaft?
Die eingetragene Partnerschaft ist eine durch das Eingetragene Partnerschaft-Gesetz (EPG) geregelte familienrechtliche Lebensgemeinschaft. Sie wurde am 1. Jänner 2010 als Rechtsinstitut für gleichgeschlechtliche Paare eingeführt. Seit dem 1. Jänner 2019 steht sie – nach der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs (G 258/2017) – auch verschiedengeschlechtlichen Paaren offen. Umgekehrt können seit demselben Stichtag auch gleichgeschlechtliche Paare die Ehe schließen. Beide Rechtsformen bestehen heute nebeneinander.
Inhaltlich ist die eingetragene Partnerschaft der Ehe im Großteil der Rechtsfolgen gleichgestellt. Das gilt für die persönlichen Pflichten (umfassende Lebensgemeinschaft, gegenseitiger Beistand), den Unterhalt, das Erbrecht, das Sozialversicherungsrecht, die Witwen- bzw. Witwerpension sowie das Adoptionsrecht. Es bestehen aber strukturelle Unterschiede, vor allem im Vermögensrecht bei der Auflösung und im Familienrecht (Stichwort eheliche Lebensgemeinschaft vs. partnerschaftliche Lebensgemeinschaft). Wer die Wahl hat, sollte beide Modelle nüchtern vergleichen – nicht aus weltanschaulichen Gründen, sondern aus juristischer Klarheit.
Drei Phasen der eingetragenen Partnerschaft
Begründung – Bestehen – Auflösung
Persönliche Erklärung beider Partner vor dem Standesbeamten am Standesamt. Ehefähigkeit, Volljährigkeit, kein bestehendes Ehe- oder EP-Verhältnis.
Umfassende Lebensgemeinschaft, gegenseitiger Beistand, Unterhalt, Pensions- und Krankenversicherungsrecht, gemeinsame Adoption möglich.
Einvernehmlich nach mindestens sechs Monaten Aufhebung der Lebensgemeinschaft, strittig aus Verschulden oder nach drei Jahren Trennung.
Ehe und eingetragene Partnerschaft im Vergleich
Seit der Öffnung beider Institute für alle Paare ist die Wahl zwischen Ehe und eingetragener Partnerschaft eine reine Gestaltungsfrage. Beide Formen sind im täglichen Familienleben gleichwertig: gegenseitige Unterhaltspflicht, gesetzliches Erbrecht, Mitversicherung in der Krankenkasse, Witwen- bzw. Witwerpension, Berechtigung zur gemeinsamen Adoption. Wer in der eingetragenen Partnerschaft lebt, hat dieselben gesetzlichen Ansprüche wie ein verheiratetes Paar – auch gegenüber Behörden, Arbeitgeber, Sozialversicherung und Finanzamt.
Die zentralen Unterschiede liegen im Detail. Die eingetragene Partnerschaft kennt keine „kirchliche Trauung“. Die Pflichten der Partner sind sprachlich nicht als „eheliche“, sondern als „partnerschaftliche“ Lebensgemeinschaft formuliert (§ 8 Abs 2 EPG). Bei der Auflösung gelten teilweise eigene Bestimmungen mit Verweisen auf das Ehegesetz. Wichtig in der Praxis: Wer eine eingetragene Partnerschaft schließt und später heiraten möchte, muss die Partnerschaft zuvor auflösen – Ehe und EP nebeneinander sind nicht zulässig (§ 4 EPG).
Gesetzlich verankert im ABGB und EheG. Persönliche Pflichten als „eheliche Lebensgemeinschaft“, Möglichkeit der kirchlichen Trauung. Auflösung durch Scheidung – einvernehmlich (§ 55a EheG) oder strittig.
Geregelt im EPG. Persönliche Pflichten als „partnerschaftliche Lebensgemeinschaft“, ausschließlich am Standesamt begründbar. Auflösung mit eigenem Regelwerk – inhaltlich nah an der Scheidung.
Begründung der Partnerschaft am Standesamt
Die eingetragene Partnerschaft entsteht ausschließlich durch persönliche Erklärung beider Partner vor dem Standesbeamten am Standesamt (§ 6 EPG). Eine Vertretung ist – wie bei der Ehe – nicht möglich. Beide müssen volljährig und entscheidungsfähig sein, dürfen weder verheiratet noch bereits in einer eingetragenen Partnerschaft leben und nicht in einem die Verbindung ausschließenden Verwandtschaftsverhältnis stehen.
Die Anmeldung kann bei jedem Standesamt in Österreich erfolgen, in Salzburg üblicherweise im Magistrat der Stadt Salzburg oder bei den Standesämtern der Umlandgemeinden. Die Wartezeit auf einen Termin variiert saisonal stark. Wer einen bestimmten Tag fixieren möchte – etwa rund um Sommer oder Jahresende – sollte mehrere Monate vorher anfragen.
Praktisch laufen drei Schritte parallel: Termin vereinbaren, erforderliche Urkunden zusammenstellen, gegebenenfalls einen Namens- oder Vermögensvertrag vorbereiten. Letzteres ist optional, aber empfehlenswert. Eine Vereinbarung zu Vorbehaltsgut und etwaiger Gütertrennung lässt sich vor der Begründung deutlich konfliktfreier formulieren als später unter Druck.
Rechte und Pflichten während der Partnerschaft
Aus der eingetragenen Partnerschaft entstehen umfassende gegenseitige Rechte und Pflichten. § 8 EPG verlangt eine partnerschaftliche Lebensgemeinschaft mit Verständnis, Beistand und gleichberechtigter Mitgestaltung. Im Kern bedeutet das: gemeinsames Wohnen, einvernehmliche Lebensführung, gegenseitige Unterstützung in Krankheit und Beruf, anständige Begegnung im Alltag. Diese Pflichten sind nicht klagbar im engeren Sinn, prägen aber sehr wohl die Beurteilung von Verschulden bei einer späteren Auflösung.
Wirtschaftlich zentral ist der Unterhalt während aufrechter Partnerschaft (§ 12 EPG). Wer mehr verdient, leistet einen angemessenen Beitrag zum gemeinsamen Lebensaufwand – das umfasst Wohnen, Lebensmittel, Versicherungen, Mobilität, gesundheitliche Versorgung und einen Anteil am persönlichen Bedarf. Wer den Haushalt führt, erbringt seinen Beitrag durch die Haushaltsführung; das ist kein „Geschenk“, sondern Erfüllung der Unterhaltspflicht. Bei laufenden Schwankungen – Karenz, Krankheit, Teilzeit – verschiebt sich die Lastenverteilung. Die Berechnungslogik orientiert sich an der Ehegattenunterhalt-Rechtsprechung; wer die Mechanik verstehen will, findet die wichtigsten Grundsätze in unserem Beitrag zur Berechnung und Wertsicherung des Ehegattenunterhalts 2026.
Vertretung im Alltag und Schlüsselgewalt
Wie Ehegatten dürfen eingetragene Partner einander im Alltag bei Geschäften des täglichen Lebens vertreten (sogenannte Schlüsselgewalt, § 11 EPG). Wer Lebensmittel, Kleidung oder Haushaltsbedarf einkauft, verpflichtet damit grundsätzlich beide Partner. Bei größeren Anschaffungen – Auto, teure Möbel, Renovierungen – endet die Schlüsselgewalt; hier ist die individuelle Zustimmung erforderlich, sonst haftet nur derjenige, der den Vertrag schließt.
Mitversicherung und Krankenversicherung
Eingetragene Partner können sich – unter denselben Voraussetzungen wie Ehegatten – beitragsfrei in der gesetzlichen Krankenversicherung mitversichern, sofern der mitversicherte Partner kein eigenes versicherungspflichtiges Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze bezieht. Praktisch ist das bei Karenz, Pflege naher Angehöriger oder im Pensionsalter relevant. Die Mitversicherung kostet in den Standardfällen keinen zusätzlichen Beitrag, kann aber bei höheren Einkommen kostenpflichtig sein – die ÖGK informiert dazu individuell.
In unserer Praxis sehen wir regelmäßig Paare, die erst im Konfliktfall an einen Partnerschaftsvertrag denken. Wirklich tragfähig sind aber Vereinbarungen, die zu Beginn geschlossen werden – wenn beide Partner sich wohlgesonnen sind und in Ruhe gestalten können. Sinnvoll regelbar sind: Vermögenstrennung, Wohnungsnutzung, Verteilung gemeinsam aufgenommener Schulden und Vorbehaltsgut. Der Mehraufwand bei der Begründung ist überschaubar; der Schutz im Konfliktfall enorm.
Erbrecht, Pension und Sozialversicherung
Im Erbrecht ist die eingetragene Partnerschaft der Ehe vollständig gleichgestellt. § 757 ABGB sieht für den überlebenden eingetragenen Partner – wie für den Ehegatten – ein gesetzliches Erbrecht und ein gesetzliches Vorausvermächtnis (Ehewohnung und Hausrat) vor. Der konkrete Anteil hängt davon ab, welche weiteren gesetzlichen Erben vorhanden sind. Ohne Testament ist der überlebende Partner damit ein zentraler Erbe; eine pauschale Annahme, „bei eingetragener Partnerschaft erbt der Partner nicht so viel wie ein Ehegatte“, ist überholt und falsch.
| Konstellation | Erbquote Partner | Weitere Erben |
|---|---|---|
| Partner + Kinder | 1/3 | 2/3 zu gleichen Teilen an die Kinder |
| Partner + Eltern (keine Kinder) | 2/3 | 1/3 an Eltern (zu gleichen Teilen) |
| Partner allein (keine Kinder, keine Eltern) | 1/1 (gesamter Nachlass) | – |
| Vorausvermächtnis (zusätzlich) | Ehewohnung + Hausrat | unabhängig von der Erbquote |
Zur eigenen Vorsorge ist ein Testament dennoch zweckmäßig – etwa um den Partner durch Vermächtnis besserzustellen, ein Wohnrecht zu sichern oder Sachwerte gezielt zuzuweisen. Wer die Möglichkeiten der Nachlassplanung im Familienkontext kennenlernen will, findet einen guten Einstieg auf unserer Schwerpunktseite zum Erbrecht und zu Testamenten.
Witwen- und Witwerpension
Der überlebende eingetragene Partner hat – wie der überlebende Ehegatte – Anspruch auf Witwen- bzw. Witwerpension nach den Bestimmungen des ASVG. Die Berechnung erfolgt nach der bekannten Formel: Anteil des Hinterbliebenenanspruchs (im Regelfall 40 % bis 60 % der Pension des Verstorbenen, in Sonderfällen bis 60 %, abhängig vom Einkommensvergleich der letzten zwei bis vier Jahre). Eine pauschale Aussage zur Höhe ist nicht möglich; die individuelle Berechnung gehört in die Hand der Pensionsversicherungsanstalt.
Vermögensrecht und steuerliche Aspekte
Während aufrechter Partnerschaft gilt – wie in der Ehe – grundsätzlich Gütertrennung: Jeder Partner bleibt Eigentümer seines eingebrachten und während der Partnerschaft erworbenen Vermögens. Erst bei der Auflösung greifen besondere Aufteilungsregeln für das partnerschaftliche Gebrauchsvermögen und die partnerschaftlichen Ersparnisse, vergleichbar mit den §§ 81 ff EheG. Wer wissen will, was bei der Scheidung tatsächlich in den Aufteilungstopf fällt, findet eine detaillierte Aufschlüsselung in unserem Beitrag zur Vermögensaufteilung bei Scheidung 2026; die Logik gilt im Wesentlichen auch für die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft.
Steuerlich ist die eingetragene Partnerschaft der Ehe gleichgestellt. Das betrifft die einkommensteuerlichen Begünstigungen (Alleinverdienerabsetzbetrag, Familienbonus Plus, Außergewöhnliche Belastungen), die Grunderwerbsteuer (begünstigter Stufentarif bei Erwerben zwischen Partnern und – wie bei der Scheidung – Begünstigung der vermögensrechtlichen Aufteilung nach § 7 GrEStG) und die Immobilienertragsteuer (Hauptwohnsitzbefreiung gilt im Familienverbund). Bei Schenkungen unter eingetragenen Partnern fällt seit der Abschaffung der Erbschafts- und Schenkungssteuer keine Steuer an, allerdings besteht die Anzeigepflicht nach dem Schenkungsmeldegesetz (SchenkMG).
Auflösung: einvernehmlich und strittig
Die eingetragene Partnerschaft kann auf zwei Wegen aufgelöst werden: einvernehmlich oder strittig vor Gericht. Beide Wege haben eigene Voraussetzungen und Konsequenzen. Wer in eine Trennung geht, sollte sehr früh wissen, welcher Weg realistisch ist – das entscheidet, wie verhandelt wird, welche Unterlagen vorzubereiten sind und ob ein gerichtliches Verfahren überhaupt absehbar ist. Eine umfassende Darstellung mit allen Fristen, Verfahrensschritten und steuerlichen Folgen finden Sie im Detailbeitrag zur Auflösung der eingetragenen Partnerschaft. Hier folgt die Kurzfassung.
Einvernehmliche Auflösung
Voraussetzung sind eine unheilbare Zerrüttung der partnerschaftlichen Lebensgemeinschaft und mindestens sechs Monate Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft. Beide Partner müssen sich über die wesentlichen Folgen einigen: Unterhalt (auch der Verzicht ist möglich, sollte aber bedacht werden), Aufteilung des Gebrauchsvermögens und der Ersparnisse, gemeinsame Schulden, Wohnung. Diese Vereinbarung wird zwingend schriftlich abgeschlossen und gemeinsam beim Bezirksgericht eingereicht. Das Gericht prüft, ob die Vereinbarung inhaltlich tragfähig ist, und löst die Partnerschaft mit Beschluss auf.
Strittige Auflösung
Sind sich die Partner nicht einig, gibt es im Wesentlichen drei Grundkonstellationen: Auflösung wegen Verschuldens (schwere Pflichtverletzung des anderen Partners), Auflösung wegen objektiver Zerrüttung nach drei Jahren Trennung und Auflösung aus anderen Gründen (z. B. dauerhafte psychische Erkrankung). Das Verfahren läuft als streitiges Verfahren vor dem Bezirksgericht. Wer ohne Verschulden aufgelöst wird, behält weitergehende Unterhaltsansprüche; wer überwiegend schuldig ist, verliert in vielen Fällen Anspruch auf Unterhalt. Die Folgenregelung – Vermögensaufteilung, Wohnungszuweisung, Schuldenverteilung – wird in einem nachfolgenden Verfahren entschieden, sofern keine Einigung gelingt. Hier hilft der Vergleich zu einer streitigen Scheidung auf unserer Schwerpunktseite zur Scheidung.
Häufige Fehler in der Praxis
Sonderfall: Auslandsbezug und internationale Anerkennung
Eingetragene Partnerschaften aus dem Ausland werden in Österreich grundsätzlich anerkannt, wenn sie nach dem ausländischen Recht wirksam begründet wurden. Umgekehrt ist die Anerkennung einer österreichischen EP im Ausland nicht selbstverständlich – manche Staaten kennen keine vergleichbare Rechtsform oder behandeln sie unterschiedlich. Bei grenzüberschreitenden Konstellationen ist das Internationale Privatrecht zentral; zur Rechtswahl im Erbfall geben wir auf unserer Schwerpunktseite und in den entsprechenden Detailbeiträgen Anhaltspunkte.
Sonderfall: Adoption und Stiefkindadoption
Seit der EPG-Novelle 2016 und der vollständigen Öffnung 2019 können eingetragene Partner gemeinsam oder einer den Stiefadoptivkindern des anderen adoptieren. Die Voraussetzungen entsprechen jenen für Ehegatten. In der Praxis sind die Pflegschaftsgerichte mit beiden Konstellationen vertraut; Verfahren laufen ohne grundsätzliche Hürden, sofern das Kindeswohl gewahrt ist.
Häufige Fragen zur eingetragenen Partnerschaft
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Brandauer Rechtsanwälte begleitet eingetragene Partner in Salzburg und österreichweit über alle Phasen ihrer Partnerschaft. Wir entwerfen Vermögens- und Partnerschaftsverträge vor der Begründung, gestalten Testamente und Vorsorgevollmachten während der Partnerschaft, beraten zu Unterhalt, Pension und Erbrecht und vertreten bei der einvernehmlichen wie der strittigen Auflösung. Wer einen Termin bei einem Standesamt in der Region Salzburg plant oder am Anfang einer Trennung steht: Kontaktieren Sie uns – wir klären Ihre Situation und zeigen Ihnen die besten Handlungsoptionen auf. Stand: Mai 2026.