Eingetragene Partnerschaft Österreich 2026 – Leitfaden

Die eingetragene Partnerschaft nach dem Eingetragene Partnerschaft-Gesetz (EPG) ist seit 2010 in Österreich möglich und steht seit 2019 sowohl gleich- als auch verschiedengeschlechtlichen Paaren offen. Sie ist keine „Ehe light“, sondern eine eigenständige Rechtsform mit nahezu vollständiger Gleichstellung zur Ehe – im Unterhalt, im Erbrecht, in der Pension und im Sozialversicherungsrecht. Wer eine eingetragene Partnerschaft begründen, gestalten oder beenden will, sollte den vollständigen Lebenszyklus kennen: Voraussetzungen am Standesamt, gegenseitige Rechte und Pflichten während der Partnerschaft, vermögensrechtliche Konsequenzen und die Auflösungsformen. Dieser Hub-Beitrag liefert den Überblick. Wer einzelne Aspekte vertiefen möchte, findet zwei Detailbeiträge: einen zur rechtlichen Bedeutung der eingetragenen Partnerschaft und einen zur Auflösung.

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Grundlagen: Was ist die eingetragene Partnerschaft?

Die eingetragene Partnerschaft ist eine durch das Eingetragene Partnerschaft-Gesetz (EPG) geregelte familienrechtliche Lebensgemeinschaft. Sie wurde am 1. Jänner 2010 als Rechtsinstitut für gleichgeschlechtliche Paare eingeführt. Seit dem 1. Jänner 2019 steht sie – nach der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs (G 258/2017) – auch verschiedengeschlechtlichen Paaren offen. Umgekehrt können seit demselben Stichtag auch gleichgeschlechtliche Paare die Ehe schließen. Beide Rechtsformen bestehen heute nebeneinander.

Inhaltlich ist die eingetragene Partnerschaft der Ehe im Großteil der Rechtsfolgen gleichgestellt. Das gilt für die persönlichen Pflichten (umfassende Lebensgemeinschaft, gegenseitiger Beistand), den Unterhalt, das Erbrecht, das Sozialversicherungsrecht, die Witwen- bzw. Witwerpension sowie das Adoptionsrecht. Es bestehen aber strukturelle Unterschiede, vor allem im Vermögensrecht bei der Auflösung und im Familienrecht (Stichwort eheliche Lebensgemeinschaft vs. partnerschaftliche Lebensgemeinschaft). Wer die Wahl hat, sollte beide Modelle nüchtern vergleichen – nicht aus weltanschaulichen Gründen, sondern aus juristischer Klarheit.

Infografik

Drei Phasen der eingetragenen Partnerschaft

Begründung – Bestehen – Auflösung

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Begründung
Phase 1

Persönliche Erklärung beider Partner vor dem Standesbeamten am Standesamt. Ehefähigkeit, Volljährigkeit, kein bestehendes Ehe- oder EP-Verhältnis.

§ 2 EPG – Voraussetzungen
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Bestehen
Phase 2

Umfassende Lebensgemeinschaft, gegenseitiger Beistand, Unterhalt, Pensions- und Krankenversicherungsrecht, gemeinsame Adoption möglich.

§§ 8–13 EPG, § 8a EPG
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Auflösung
Phase 3

Einvernehmlich nach mindestens sechs Monaten Aufhebung der Lebensgemeinschaft, strittig aus Verschulden oder nach drei Jahren Trennung.

§§ 13 ff EPG

Ehe und eingetragene Partnerschaft im Vergleich

Seit der Öffnung beider Institute für alle Paare ist die Wahl zwischen Ehe und eingetragener Partnerschaft eine reine Gestaltungsfrage. Beide Formen sind im täglichen Familienleben gleichwertig: gegenseitige Unterhaltspflicht, gesetzliches Erbrecht, Mitversicherung in der Krankenkasse, Witwen- bzw. Witwerpension, Berechtigung zur gemeinsamen Adoption. Wer in der eingetragenen Partnerschaft lebt, hat dieselben gesetzlichen Ansprüche wie ein verheiratetes Paar – auch gegenüber Behörden, Arbeitgeber, Sozialversicherung und Finanzamt.

Die zentralen Unterschiede liegen im Detail. Die eingetragene Partnerschaft kennt keine „kirchliche Trauung“. Die Pflichten der Partner sind sprachlich nicht als „eheliche“, sondern als „partnerschaftliche“ Lebensgemeinschaft formuliert (§ 8 Abs 2 EPG). Bei der Auflösung gelten teilweise eigene Bestimmungen mit Verweisen auf das Ehegesetz. Wichtig in der Praxis: Wer eine eingetragene Partnerschaft schließt und später heiraten möchte, muss die Partnerschaft zuvor auflösen – Ehe und EP nebeneinander sind nicht zulässig (§ 4 EPG).

Ehe

Gesetzlich verankert im ABGB und EheG. Persönliche Pflichten als „eheliche Lebensgemeinschaft“, Möglichkeit der kirchlichen Trauung. Auflösung durch Scheidung – einvernehmlich (§ 55a EheG) oder strittig.

Häufiger Fall: traditionell, Mehrheit der österreichischen Paare.
Eingetragene Partnerschaft

Geregelt im EPG. Persönliche Pflichten als „partnerschaftliche Lebensgemeinschaft“, ausschließlich am Standesamt begründbar. Auflösung mit eigenem Regelwerk – inhaltlich nah an der Scheidung.

Achtung: keine kirchliche Form; Wechsel zur Ehe nur nach Auflösung.

Begründung der Partnerschaft am Standesamt

Die eingetragene Partnerschaft entsteht ausschließlich durch persönliche Erklärung beider Partner vor dem Standesbeamten am Standesamt (§ 6 EPG). Eine Vertretung ist – wie bei der Ehe – nicht möglich. Beide müssen volljährig und entscheidungsfähig sein, dürfen weder verheiratet noch bereits in einer eingetragenen Partnerschaft leben und nicht in einem die Verbindung ausschließenden Verwandtschaftsverhältnis stehen.

Die Anmeldung kann bei jedem Standesamt in Österreich erfolgen, in Salzburg üblicherweise im Magistrat der Stadt Salzburg oder bei den Standesämtern der Umlandgemeinden. Die Wartezeit auf einen Termin variiert saisonal stark. Wer einen bestimmten Tag fixieren möchte – etwa rund um Sommer oder Jahresende – sollte mehrere Monate vorher anfragen.

⚖️ Voraussetzungen der eingetragenen Partnerschaft
Nach § 2 ff EPG – beide Partner müssen alle Punkte erfüllen
1
Volljährigkeit – beide Partner sind 18 Jahre oder älter und entscheidungsfähig.
2
Keine bestehende Bindung – weder Ehe noch eine andere eingetragene Partnerschaft darf aufrecht sein.
3
Kein Verwandtschaftshindernis – Verwandte in gerader Linie sowie Geschwister sind ausgeschlossen.
4
Persönliche Anwesenheit beider – Erklärung am Standesamt, keine Stellvertretung möglich.
5
Ernster, vorbehaltloser Wille – keine Scheinpartnerschaft, kein bedingter oder befristeter Wille.

Praktisch laufen drei Schritte parallel: Termin vereinbaren, erforderliche Urkunden zusammenstellen, gegebenenfalls einen Namens- oder Vermögensvertrag vorbereiten. Letzteres ist optional, aber empfehlenswert. Eine Vereinbarung zu Vorbehaltsgut und etwaiger Gütertrennung lässt sich vor der Begründung deutlich konfliktfreier formulieren als später unter Druck.

✅ Checkliste: Vorbereitung des Standesamt-Termins
☑️
Geburtsurkunden beider Partner im Original (bei Auslandsbezug ggf. mit Apostille/Übersetzung).
☑️
Staatsbürgerschaftsnachweis oder Reisepass / Personalausweis – aktuell und gültig.
☑️
Meldezettel bzw. Bestätigung des Hauptwohnsitzes (Auszug aus dem Zentralen Melderegister).
☑️
Bei Vor-Ehe oder früherer EP: Scheidungsurteil / Auflösungsbeschluss mit Rechtskraftvermerk oder Sterbeurkunde des Vorpartners.
☑️
Namensvereinbarung klären: gemeinsamer Familienname, Doppelname oder Beibehaltung beider Namen (§ 7 EPG).
☑️
Optional, aber empfohlen: notarielle Vermögensvereinbarung (Gütertrennung, Aufteilungsausschluss bestimmter Sachen) vorab anwaltlich entwerfen lassen.

Rechte und Pflichten während der Partnerschaft

Aus der eingetragenen Partnerschaft entstehen umfassende gegenseitige Rechte und Pflichten. § 8 EPG verlangt eine partnerschaftliche Lebensgemeinschaft mit Verständnis, Beistand und gleichberechtigter Mitgestaltung. Im Kern bedeutet das: gemeinsames Wohnen, einvernehmliche Lebensführung, gegenseitige Unterstützung in Krankheit und Beruf, anständige Begegnung im Alltag. Diese Pflichten sind nicht klagbar im engeren Sinn, prägen aber sehr wohl die Beurteilung von Verschulden bei einer späteren Auflösung.

Wirtschaftlich zentral ist der Unterhalt während aufrechter Partnerschaft (§ 12 EPG). Wer mehr verdient, leistet einen angemessenen Beitrag zum gemeinsamen Lebensaufwand – das umfasst Wohnen, Lebensmittel, Versicherungen, Mobilität, gesundheitliche Versorgung und einen Anteil am persönlichen Bedarf. Wer den Haushalt führt, erbringt seinen Beitrag durch die Haushaltsführung; das ist kein „Geschenk“, sondern Erfüllung der Unterhaltspflicht. Bei laufenden Schwankungen – Karenz, Krankheit, Teilzeit – verschiebt sich die Lastenverteilung. Die Berechnungslogik orientiert sich an der Ehegattenunterhalt-Rechtsprechung; wer die Mechanik verstehen will, findet die wichtigsten Grundsätze in unserem Beitrag zur Berechnung und Wertsicherung des Ehegattenunterhalts 2026.

Vertretung im Alltag und Schlüsselgewalt

Wie Ehegatten dürfen eingetragene Partner einander im Alltag bei Geschäften des täglichen Lebens vertreten (sogenannte Schlüsselgewalt, § 11 EPG). Wer Lebensmittel, Kleidung oder Haushaltsbedarf einkauft, verpflichtet damit grundsätzlich beide Partner. Bei größeren Anschaffungen – Auto, teure Möbel, Renovierungen – endet die Schlüsselgewalt; hier ist die individuelle Zustimmung erforderlich, sonst haftet nur derjenige, der den Vertrag schließt.

Mitversicherung und Krankenversicherung

Eingetragene Partner können sich – unter denselben Voraussetzungen wie Ehegatten – beitragsfrei in der gesetzlichen Krankenversicherung mitversichern, sofern der mitversicherte Partner kein eigenes versicherungspflichtiges Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze bezieht. Praktisch ist das bei Karenz, Pflege naher Angehöriger oder im Pensionsalter relevant. Die Mitversicherung kostet in den Standardfällen keinen zusätzlichen Beitrag, kann aber bei höheren Einkommen kostenpflichtig sein – die ÖGK informiert dazu individuell.

💡 Praxistipp: Partnerschaftsvertrag früh anlegen

In unserer Praxis sehen wir regelmäßig Paare, die erst im Konfliktfall an einen Partnerschaftsvertrag denken. Wirklich tragfähig sind aber Vereinbarungen, die zu Beginn geschlossen werden – wenn beide Partner sich wohlgesonnen sind und in Ruhe gestalten können. Sinnvoll regelbar sind: Vermögenstrennung, Wohnungsnutzung, Verteilung gemeinsam aufgenommener Schulden und Vorbehaltsgut. Der Mehraufwand bei der Begründung ist überschaubar; der Schutz im Konfliktfall enorm.

Erbrecht, Pension und Sozialversicherung

Im Erbrecht ist die eingetragene Partnerschaft der Ehe vollständig gleichgestellt. § 757 ABGB sieht für den überlebenden eingetragenen Partner – wie für den Ehegatten – ein gesetzliches Erbrecht und ein gesetzliches Vorausvermächtnis (Ehewohnung und Hausrat) vor. Der konkrete Anteil hängt davon ab, welche weiteren gesetzlichen Erben vorhanden sind. Ohne Testament ist der überlebende Partner damit ein zentraler Erbe; eine pauschale Annahme, „bei eingetragener Partnerschaft erbt der Partner nicht so viel wie ein Ehegatte“, ist überholt und falsch.

📊 Gesetzliches Erbrecht des eingetragenen Partners (§ 757 ABGB)
Konstellation Erbquote Partner Weitere Erben
Partner + Kinder 1/3 2/3 zu gleichen Teilen an die Kinder
Partner + Eltern (keine Kinder) 2/3 1/3 an Eltern (zu gleichen Teilen)
Partner allein (keine Kinder, keine Eltern) 1/1 (gesamter Nachlass)
Vorausvermächtnis (zusätzlich) Ehewohnung + Hausrat unabhängig von der Erbquote
Stand 2026. Pflichtteil des Partners beträgt die Hälfte der gesetzlichen Erbquote (§ 759 ABGB).

Zur eigenen Vorsorge ist ein Testament dennoch zweckmäßig – etwa um den Partner durch Vermächtnis besserzustellen, ein Wohnrecht zu sichern oder Sachwerte gezielt zuzuweisen. Wer die Möglichkeiten der Nachlassplanung im Familienkontext kennenlernen will, findet einen guten Einstieg auf unserer Schwerpunktseite zum Erbrecht und zu Testamenten.

Witwen- und Witwerpension

Der überlebende eingetragene Partner hat – wie der überlebende Ehegatte – Anspruch auf Witwen- bzw. Witwerpension nach den Bestimmungen des ASVG. Die Berechnung erfolgt nach der bekannten Formel: Anteil des Hinterbliebenenanspruchs (im Regelfall 40 % bis 60 % der Pension des Verstorbenen, in Sonderfällen bis 60 %, abhängig vom Einkommensvergleich der letzten zwei bis vier Jahre). Eine pauschale Aussage zur Höhe ist nicht möglich; die individuelle Berechnung gehört in die Hand der Pensionsversicherungsanstalt.

Vermögensrecht und steuerliche Aspekte

Während aufrechter Partnerschaft gilt – wie in der Ehe – grundsätzlich Gütertrennung: Jeder Partner bleibt Eigentümer seines eingebrachten und während der Partnerschaft erworbenen Vermögens. Erst bei der Auflösung greifen besondere Aufteilungsregeln für das partnerschaftliche Gebrauchsvermögen und die partnerschaftlichen Ersparnisse, vergleichbar mit den §§ 81 ff EheG. Wer wissen will, was bei der Scheidung tatsächlich in den Aufteilungstopf fällt, findet eine detaillierte Aufschlüsselung in unserem Beitrag zur Vermögensaufteilung bei Scheidung 2026; die Logik gilt im Wesentlichen auch für die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft.

Steuerlich ist die eingetragene Partnerschaft der Ehe gleichgestellt. Das betrifft die einkommensteuerlichen Begünstigungen (Alleinverdienerabsetzbetrag, Familienbonus Plus, Außergewöhnliche Belastungen), die Grunderwerbsteuer (begünstigter Stufentarif bei Erwerben zwischen Partnern und – wie bei der Scheidung – Begünstigung der vermögensrechtlichen Aufteilung nach § 7 GrEStG) und die Immobilienertragsteuer (Hauptwohnsitzbefreiung gilt im Familienverbund). Bei Schenkungen unter eingetragenen Partnern fällt seit der Abschaffung der Erbschafts- und Schenkungssteuer keine Steuer an, allerdings besteht die Anzeigepflicht nach dem Schenkungsmeldegesetz (SchenkMG).

Auflösung: einvernehmlich und strittig

Die eingetragene Partnerschaft kann auf zwei Wegen aufgelöst werden: einvernehmlich oder strittig vor Gericht. Beide Wege haben eigene Voraussetzungen und Konsequenzen. Wer in eine Trennung geht, sollte sehr früh wissen, welcher Weg realistisch ist – das entscheidet, wie verhandelt wird, welche Unterlagen vorzubereiten sind und ob ein gerichtliches Verfahren überhaupt absehbar ist. Eine umfassende Darstellung mit allen Fristen, Verfahrensschritten und steuerlichen Folgen finden Sie im Detailbeitrag zur Auflösung der eingetragenen Partnerschaft. Hier folgt die Kurzfassung.

Einvernehmliche Auflösung

Voraussetzung sind eine unheilbare Zerrüttung der partnerschaftlichen Lebensgemeinschaft und mindestens sechs Monate Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft. Beide Partner müssen sich über die wesentlichen Folgen einigen: Unterhalt (auch der Verzicht ist möglich, sollte aber bedacht werden), Aufteilung des Gebrauchsvermögens und der Ersparnisse, gemeinsame Schulden, Wohnung. Diese Vereinbarung wird zwingend schriftlich abgeschlossen und gemeinsam beim Bezirksgericht eingereicht. Das Gericht prüft, ob die Vereinbarung inhaltlich tragfähig ist, und löst die Partnerschaft mit Beschluss auf.

Strittige Auflösung

Sind sich die Partner nicht einig, gibt es im Wesentlichen drei Grundkonstellationen: Auflösung wegen Verschuldens (schwere Pflichtverletzung des anderen Partners), Auflösung wegen objektiver Zerrüttung nach drei Jahren Trennung und Auflösung aus anderen Gründen (z. B. dauerhafte psychische Erkrankung). Das Verfahren läuft als streitiges Verfahren vor dem Bezirksgericht. Wer ohne Verschulden aufgelöst wird, behält weitergehende Unterhaltsansprüche; wer überwiegend schuldig ist, verliert in vielen Fällen Anspruch auf Unterhalt. Die Folgenregelung – Vermögensaufteilung, Wohnungszuweisung, Schuldenverteilung – wird in einem nachfolgenden Verfahren entschieden, sofern keine Einigung gelingt. Hier hilft der Vergleich zu einer streitigen Scheidung auf unserer Schwerpunktseite zur Scheidung.

Häufige Fehler in der Praxis

„Die eingetragene Partnerschaft ist eine Ehe light“
Falsch. In nahezu allen rechtlichen Folgen ist sie der Ehe vollständig gleichgestellt – inklusive Erbrecht, Pension und Adoption. Die Unterschiede liegen im Detail der Auflösung und in der zeremoniellen Form.
Verzicht auf Unterhalt ohne Beratung
Im Auflösungsvergleich wird häufig pauschal auf Unterhalt verzichtet. Was bei jüngeren, gut verdienenden Partnern unkritisch sein kann, ist bei späterer Karenz, Krankheit oder Arbeitslosigkeit ein massives Risiko. Verzichte sollten nie ohne juristische Prüfung unterzeichnet werden.
Kein Testament – „der Partner erbt ohnehin“
Ja, das gesetzliche Erbrecht greift. Aber bei Kindern aus früheren Beziehungen, Patchwork-Konstellationen oder Immobilien führt das gesetzliche Drittel oft zu Konflikten. Ein gezieltes Vermächtnis schützt den Partner und beugt Erbstreitigkeiten vor.
Immobilie auf einen Namen, keine Vereinbarung
Wenn die gemeinsam genutzte Wohnung im Grundbuch nur auf einem Partner steht und keine Vereinbarung über die Nutzung oder Investitionen existiert, kann der andere bei einer Auflösung in eine schwache Verhandlungsposition kommen – obwohl er jahrelang in den Erhalt investiert hat.
Frist für Vermögensaufteilung verpassen
Nach Rechtskraft der Auflösung läuft eine einjährige Frist, um die Vermögensaufteilung gerichtlich geltend zu machen. Wer diese Frist verpasst, verliert seine Ansprüche endgültig – auch dann, wenn der Partner objektiv mehr behalten hat.

Sonderfall: Auslandsbezug und internationale Anerkennung

Eingetragene Partnerschaften aus dem Ausland werden in Österreich grundsätzlich anerkannt, wenn sie nach dem ausländischen Recht wirksam begründet wurden. Umgekehrt ist die Anerkennung einer österreichischen EP im Ausland nicht selbstverständlich – manche Staaten kennen keine vergleichbare Rechtsform oder behandeln sie unterschiedlich. Bei grenzüberschreitenden Konstellationen ist das Internationale Privatrecht zentral; zur Rechtswahl im Erbfall geben wir auf unserer Schwerpunktseite und in den entsprechenden Detailbeiträgen Anhaltspunkte.

Sonderfall: Adoption und Stiefkindadoption

Seit der EPG-Novelle 2016 und der vollständigen Öffnung 2019 können eingetragene Partner gemeinsam oder einer den Stiefadoptivkindern des anderen adoptieren. Die Voraussetzungen entsprechen jenen für Ehegatten. In der Praxis sind die Pflegschaftsgerichte mit beiden Konstellationen vertraut; Verfahren laufen ohne grundsätzliche Hürden, sofern das Kindeswohl gewahrt ist.

Häufige Fragen zur eingetragenen Partnerschaft

Was ist der Unterschied zwischen Ehe und eingetragener Partnerschaft heute noch?
Die rechtlichen Folgen sind im Großteil identisch: Unterhalt, Erbrecht, Pension, Sozialversicherung, Adoption und steuerliche Begünstigungen gelten gleich. Unterschiede bestehen in der Begründung (eingetragene Partnerschaft nur am Standesamt, keine kirchliche Form), in einzelnen Verfahrensregeln der Auflösung und in der Terminologie („partnerschaftliche“ statt „eheliche“ Lebensgemeinschaft).
Kann ich eine eingetragene Partnerschaft in eine Ehe umwandeln?
Eine direkte Umwandlung ist im österreichischen Recht nicht vorgesehen. Wer von der eingetragenen Partnerschaft in die Ehe wechseln möchte, muss zuerst die Partnerschaft auflösen und kann anschließend die Ehe schließen. Eine gleichzeitige Existenz von Ehe und eingetragener Partnerschaft ist unzulässig (§ 4 EPG).
Erbt der eingetragene Partner gleich viel wie ein Ehegatte?
Ja. Das gesetzliche Erbrecht und das Vorausvermächtnis (Ehewohnung und Hausrat) sind in § 757 ABGB für Ehegatten und eingetragene Partner identisch geregelt. Auch der Pflichtteil entspricht der Hälfte der gesetzlichen Erbquote. Wer mehr oder anders vererben möchte, kann das per Testament gestalten.

Das Wichtigste auf einen Blick

📌 Eingetragene Partnerschaft – Kernpunkte
1.
Die eingetragene Partnerschaft steht seit 2019 allen Paaren offen und ist der Ehe in den meisten Rechtsfolgen vollständig gleichgestellt.
2.
Begründung erfolgt am Standesamt durch persönliche Erklärung beider Partner. Vorbereitung von Urkunden und – wo sinnvoll – Vermögensvereinbarungen lohnt.
3.
Unterhalt, Krankenversicherung, Pension und Erbrecht: identisch zur Ehe. § 757 ABGB regelt das gesetzliche Erbrecht des Partners.
4.
Vermögensrecht: Gütertrennung während der Partnerschaft, Aufteilung von Gebrauchsvermögen und Ersparnissen bei Auflösung – analog zum EheG.
5.
Auflösung: einvernehmlich nach sechs Monaten Trennung oder strittig (Verschulden / drei Jahre Trennung). Einjährige Frist für die Vermögensaufteilung.
6.
Wer Klarheit über die rechtlichen Folgen will – beim Eintritt, im Bestehen oder beim Beenden –, sollte sich früh juristisch beraten lassen.

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