Eine Vorsorgevollmacht ist das wichtigste Werkzeug der vorausschauenden Selbstbestimmung im österreichischen Recht. Sie entscheiden in gesunden Tagen, wer Sie vertreten darf, sollten Sie selbst einmal nicht mehr handlungsfähig sein — und vermeiden damit das gerichtliche Erwachsenenschutzverfahren. Dieser Leitfaden führt Sie durch alle Schritte: Errichtung beim Notar, Rechtsanwalt oder Erwachsenenschutzverein, Eintragung im ÖZVV, Regeln für mehrere Bevollmächtigte, Wirksamwerden, Widerruf, Kosten und die häufigsten Fehler aus unserer Salzburger Praxis. Stand: Mai 2026, aktuelle Rechtslage des 2. Erwachsenenschutz-Gesetzes (2. ErwSchG).
Was die Vorsorgevollmacht ist und wofür sie steht
Die Vorsorgevollmacht ist in den §§ 260 bis 263 ABGB geregelt. Sie ist eine Bevollmächtigung, die der Vollmachtgeber in voller Geschäftsfähigkeit erteilt, deren Wirksamwerden er aber an einen späteren Zeitpunkt knüpft: nämlich daran, dass er die für die Vornahme der konkreten Rechtshandlung erforderliche Entscheidungsfähigkeit verliert. Bis dahin bleibt die Vollmacht ein „schlafendes“ Dokument. Sobald ein Arzt die Entscheidungsunfähigkeit bestätigt und die Vollmacht im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis (ÖZVV) als wirksam eingetragen wird, kann der Bevollmächtigte für den Vollmachtgeber handeln — ohne Gericht.
Dieses Werkzeug steht im Erwachsenenschutzrecht im Vordergrund. Die Reform 2018 (2. ErwSchG) hat die alte Sachwalterschaft abgeschafft und durch ein Vier-Säulen-Modell ersetzt: Vorsorgevollmacht, gewählte Erwachsenenvertretung, gesetzliche Erwachsenenvertretung und gerichtliche Erwachsenenvertretung. Die Vorsorgevollmacht ist die einzige dieser vier Säulen, bei der Sie selbst — in voller geistiger Klarheit — bestimmen, wer Sie später vertritt. Wer keine Vorsorgevollmacht errichtet hat und die Entscheidungsfähigkeit verliert, fällt automatisch in eine der drei übrigen Säulen, im schlimmsten Fall in das vom Bezirksgericht überwachte Verfahren.
Eine ausführliche Gegenüberstellung der drei klassischen Vorsorge-Instrumente — Vorsorgevollmacht, Erwachsenenvertretung und Patientenverfügung — finden Sie in unserem Vergleichsbeitrag zu allen drei Instrumenten. Dieser Master-Leitfaden konzentriert sich auf die Vorsorgevollmacht selbst.
Sie bestimmen vorab, wer Sie vertritt. Wirksam ab Entscheidungsunfähigkeit.
Gewählt, gesetzlich oder gerichtlich — je nach Restklarheit und Angehörigenkreis.
Regelt nur medizinische Behandlungen — nicht Vermögen oder Wohnung.
Errichtung — wo Sie die Vollmacht abschließen können
Die Errichtungsform der Vorsorgevollmacht ist in § 262 ABGB streng geregelt. Eine handgeschriebene Vollmacht auf der Küchenseite reicht nicht. Damit die Vollmacht wirksam wird, muss sie vor einem Notar, einem Rechtsanwalt, einem zur Errichtung berechtigten Mitarbeiter eines Erwachsenenschutzvereins oder bei Gericht errichtet werden. Der Errichter prüft die Geschäftsfähigkeit und klärt darüber auf, was die Vollmacht bedeutet. Dieser Aufklärungs- und Belehrungspflicht kommt erhebliche Bedeutung zu: Sie schützt davor, dass jemand unter familiärem Druck eine Vollmacht unterschreibt, die er gar nicht durchschaut.
Welche Form Sie wählen, hängt von Ihrer Situation ab. Wer ein Einfamilienhaus und Mietobjekte hat oder Unternehmensanteile mitbringt, wird in der Regel besser bei einem Rechtsanwalt oder Notar aufgehoben sein — die Reichweite der Vollmacht über § 269 ABGB hinaus (Veräußerung von Liegenschaften, Eingehen von Bürgschaften, Aufgabe des Wohnsitzes) erfordert juristische Präzision. Wer wenig Vermögen und einen klaren Wunschbevollmächtigten hat, kann auch über den Erwachsenenschutzverein gehen und spart erheblich an Honorar. Bei einem Rechtsanwalt erfolgt die Errichtung üblicherweise im Treuhand-Modus: Der Anwalt errichtet, beurkundet, trägt im ÖZVV ein und verwahrt das Original.
| Errichtungsweg | Stärken | Wann sinnvoll |
|---|---|---|
| Rechtsanwalt | Maßgeschneiderte Klauseln, Treuhand-Verwahrung, Streiterfahrung | Komplexes Vermögen, Familienkonflikte, Unternehmen |
| Notar | Notarielle Beurkundung, Standardlösungen, dichtes Filialnetz | Klare Verhältnisse, Wunsch nach Notariatsakt |
| Erwachsenenschutzverein | Niedrige Kosten, soziale Beratung, gemeinnützig | Einfache Verhältnisse, soziale Bindung |
| Bezirksgericht | Gerichtliche Errichtung möglich | Selten, meist nur wenn andere Wege nicht offenstehen |
Inhalt — was die Vorsorgevollmacht regeln darf
Eine Vorsorgevollmacht kann grundsätzlich jeden Lebensbereich abdecken, in dem ein erwachsener Mensch sonst selbst handeln müsste. Der Gesetzgeber unterscheidet jedoch zwischen Angelegenheiten, die mit einer allgemeinen Bevollmächtigung abgedeckt sind, und solchen, die in der Vollmacht ausdrücklich aufgezählt werden müssen. Wer das übersieht, errichtet eine Vollmacht, die im entscheidenden Moment Lücken aufweist. Aus unserer Salzburger Praxis sehen wir das immer wieder: Die Vollmacht ist da, aber für den Verkauf des Hauses oder die Auflösung des Mietvertrags reicht sie nicht — und der Bevollmächtigte muss trotz Vorsorgevollmacht zum Gericht.
Im Gesundheitsbereich gilt: Die Vorsorgevollmacht kann den Bevollmächtigten ermächtigen, in medizinische Behandlungen einzuwilligen oder sie abzulehnen. Bei lebensbedrohlichen oder mit erheblichen dauerhaften Folgen verbundenen Eingriffen ist die Reichweite besonders sorgfältig zu formulieren. Wer hier eine separate verbindliche Patientenverfügung errichtet, koppelt beide Werkzeuge sinnvoll. Was zu tun ist, wenn ein Krankenhaus die Verfügung ignoriert, beschreiben wir gesondert in unserem Beitrag zur Durchsetzung der Patientenverfügung.
Mehrere Bevollmächtigte und Stellvertretungsregeln
Wer mehrere Kinder, einen Lebensgefährten und gleichzeitig Geschwister im Hintergrund hat, fragt oft: Kann ich mehrere Personen einsetzen? Die Antwort ist klar — ja. Aber die Form, in der mehrere Personen handeln dürfen, ist die entscheidende Stellschraube. Die Vorsorgevollmacht erlaubt drei Modelle, und jedes hat im Alltag andere Konsequenzen. Wir sehen das bei jeder dritten Mandantschaft: Die Vollmacht ist auf zwei Kinder ausgestellt, beide sollen nur gemeinsam handeln können — und wenn der eine im Ausland sitzt oder zerstritten ist, kommt nichts mehr zustande. Die Wahl der Stellvertretungsregel ist also kein juristisches Detail, sondern eine strategische Entscheidung.
Jeder Bevollmächtigte darf allein handeln. Auch wenn Sie zwei oder drei Personen bestellen — jeder kann eigenständig eine Überweisung tätigen oder den Mietvertrag kündigen.
Alle Bevollmächtigten müssen gemeinsam handeln. Jedes Rechtsgeschäft erfordert die Zustimmung aller. Kontrollwirkung ist hoch, Geschwindigkeit gering.
Ein dritter Weg ist die gegliederte Stellvertretung: Person A entscheidet allein über medizinische Fragen, Person B verwaltet das Vermögen, und für Großentscheidungen wie den Hausverkauf müssen beide gemeinsam handeln. Diese Lösung wird in unserer Praxis immer häufiger gewählt, weil sie die jeweiligen Kompetenzen der Bevollmächtigten gezielt nutzt und gleichzeitig bei den wirklich gewichtigen Entscheidungen ein Korrektiv vorsieht.
Setzen Sie immer mindestens einen Ersatzbevollmächtigten ein — für den Fall, dass der Hauptbevollmächtigte vor Ihnen stirbt, selbst pflegebedürftig wird oder die Aufgabe ablehnt. Eine Vollmacht ohne Ersatz wird unwirksam, sobald der einzige Bevollmächtigte ausfällt, und das Gericht muss eine Erwachsenenvertretung einrichten. Genau das wollten Sie ja vermeiden.
ÖZVV-Eintragung und Wirksamwerden
Eine Vorsorgevollmacht ist nicht automatisch wirksam, wenn der Vollmachtgeber die Entscheidungsfähigkeit verliert. Sie braucht einen Eintrag im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis (ÖZVV) — und dieser Eintrag wird in zwei Schritten gemacht. Erst wird die Vollmacht selbst registriert: das geschieht typischerweise gleich nach der Errichtung, durch den Notar, Rechtsanwalt oder Erwachsenenschutzverein. Damit ist sie auffindbar, aber noch nicht aktiv. Zweite Stufe: Sobald der Vollmachtgeber die Entscheidungsfähigkeit verliert, lässt der Bevollmächtigte das ärztliche Zeugnis im ÖZVV als „Wirksamkeitseintragung“ hinterlegen. Erst ab diesem Zeitpunkt darf er handeln.
Wichtig: Wirksamkeit muss für jede Angelegenheit separat geprüft werden. Wer beim Bankgeschäft entscheidungsunfähig ist, kann beim Friseur oder einfachen Lebensmitteleinkauf trotzdem klar bei Sinnen sein. Das Erwachsenenschutzrecht orientiert sich nicht an pauschalen Diagnosen, sondern an der konkreten Entscheidung im Einzelfall. Diese Trennung schützt die Selbstbestimmung des Vollmachtgebers — bedeutet aber auch, dass der Bevollmächtigte nicht „die ganze Person übernimmt“, sondern punktuell für die jeweils anstehende Angelegenheit handelt.
Widerruf, Änderung und Beendigung
Solange der Vollmachtgeber entscheidungsfähig ist, kann er die Vorsorgevollmacht jederzeit widerrufen, ändern oder neu fassen — wie jede andere Vollmacht. Es genügt eine formlose Erklärung gegenüber dem Bevollmächtigten, und der Widerruf wird mit Zugang wirksam. Damit der Widerruf auch im ÖZVV sichtbar ist und gegen Missbrauch greift, muss er aber unbedingt im Verzeichnis nachvollzogen werden. Andernfalls könnte der frühere Bevollmächtigte mit der Vollmacht weiter Rechtsgeschäfte tätigen, die der Gegenüber gutgläubig annimmt.
Die Vorsorgevollmacht endet automatisch mit dem Tod des Vollmachtgebers. Für die Nachlassabwicklung sind dann Erben und allenfalls ein Verlassenschaftskurator zuständig — die Vollmacht spielt dort keine Rolle mehr. Hier sollte rechtzeitig die Erbrechtsplanung mit Testament ansetzen. Beendet wird die Vollmacht außerdem, wenn der Bevollmächtigte das Mandat ablehnt, selbst entscheidungsunfähig wird oder verstirbt — und kein Ersatzbevollmächtigter eingesetzt ist.
Häufige Fehler bei der Vorsorgevollmacht
In unserer Salzburger Praxis sehen wir Vorsorgevollmachten täglich — auch und gerade dann, wenn der Vollmachtgeber bereits entscheidungsunfähig ist und die Familie nach dem Dokument greift. Dann zeigt sich, ob die Errichtung sorgfältig war. Die folgenden Fehler kosten Geld, Nerven und manchmal Wochen Zeit vor dem Pflegschaftsgericht.
Kosten und Honorar
Die Kosten einer Vorsorgevollmacht hängen vom gewählten Errichtungsweg, der Komplexität der Vermögensverhältnisse und davon ab, ob zusätzliche Dokumente wie eine verbindliche Patientenverfügung mitgemacht werden. Pauschale Werte gibt es nicht, aber sehr wohl Bandbreiten, an denen sich Mandanten orientieren können. Wir geben in der Erstberatung in der Regel einen Pauschalbetrag bekannt — kein Stundenhonorar, weil Mandanten beim Vorsorgegespräch keine Zeitsorge haben sollen.
| Errichter | Einfache Vollmacht | Komplexer Fall |
|---|---|---|
| Erwachsenenschutzverein | ca. 75 – 200 € | Häufig nicht zuständig |
| Notar | ca. 400 – 700 € | ca. 800 – 1.500 € |
| Rechtsanwalt | ca. 400 – 800 € | ca. 900 – 2.000 € |
| Paket-Lösung (Vollmacht + Patientenverfügung) | ca. 700 – 1.200 € | ca. 1.500 – 2.500 € |
Wer beim Honorar das große Bild verliert, zahlt am Ende viel mehr. Eine gerichtliche Erwachsenenvertretung kostet, jährlich gerechnet, oft das Mehrfache einer einmaligen Vorsorgevollmacht-Errichtung — der Erwachsenenvertreter rechnet nach Aufwand ab, das Pflegschaftsgericht prüft das Vermögensverzeichnis jährlich, und die Vergütung schmälert das Vermögen über Jahre. Wer das vermeidet, hat sein Honorar für die Vorsorgevollmacht in der Regel binnen weniger Monate eingespart.
Häufige Fragen zur Vorsorgevollmacht
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Wie wir Ihnen helfen können
Bei Brandauer Rechtsanwälte in Salzburg errichten wir Vorsorgevollmachten für Mandanten aus dem gesamten Bundesland — von einfachen Vollmachten für Pensionisten bis zu komplexen Mehrpersonen-Konstellationen mit Unternehmensbeteiligungen und Auslandsvermögen. Wir nehmen uns Zeit für das Vorgespräch, prüfen Ihre Familien- und Vermögenssituation und schlagen die für Sie passende Form vor. Auf Wunsch verwahren wir das Original in unserer Treuhand, kümmern uns um die ÖZVV-Eintragung und stehen Ihrem Bevollmächtigten später als Ansprechpartner zur Seite. Kontaktieren Sie uns — wir klären Ihre Situation und zeigen Ihnen die besten Handlungsoptionen auf.