Gesellschafterstreit, strittige Anteilsbewertung, drohende Hinauskündigung aus der GmbH oder ein Unternehmenskauf mit Earn-Out: unternehmensrechtliche Mandate sind selten Standard, oft hochstreitig und immer mit erheblichem wirtschaftlichem Risiko verbunden. Wir begleiten in Salzburg und im gesamten DACH-Raum Gesellschafterinnen und Gesellschafter, Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer, Erben sowie Investoren in genau diesen Konstellationen — von der ersten Eskalation bis zur außergerichtlichen Einigung oder zum Schiedsspruch. Der Beitrag zeigt, welche Fragen typischerweise auf den Tisch kommen, welche rechtlichen Hebel zur Verfügung stehen und worauf Mandantinnen und Mandanten in der Vorbereitung eines Mandats achten sollten. Eine vertiefte Übersicht zum Beratungsspektrum finden Sie auf unserer Schwerpunktseite Unternehmensrecht. Stand: Mai 2026.
Was Mandanten zu uns führt — typische Konstellationen
Unternehmensrechtliche Mandate beginnen selten am Reißbrett. In der überwiegenden Zahl der Fälle ist ein konkreter Anlass da: ein Konflikt zwischen Mit-Gesellschaftern, ein Verkaufs- oder Kaufvorhaben, ein Generationswechsel im Familienunternehmen, ein Streit um die Bewertung einer Beteiligung im Verlassenschaftsverfahren oder die Auseinandersetzung über einen variablen Kaufpreis nach einem Unternehmensverkauf. Die Mandantinnen und Mandanten kommen aus Salzburg, aus dem übrigen Österreich und regelmäßig auch aus Deutschland und Südtirol — gerade die grenznahen Konstellationen mit deutschen Gesellschaftern oder Käufern haben in den vergangenen Jahren spürbar zugenommen.
Drei Rollen prägen die Mandatsstruktur: erstens die Gesellschafterin oder der Gesellschafter, der seine Position in einem laufenden Streit verteidigen oder eine Beteiligung sauber abwickeln will. Zweitens die Geschäftsführung, die haftungsrechtlich zwischen Eigentümerinteressen und gesetzlicher Verantwortung navigiert. Drittens der Erbe oder die Erbin, der oder die nach dem Tod eines Gesellschafters mit einer Aufgriffsklausel, einer Pflichtteilsdebatte oder einer schwierigen Bewertungssituation konfrontiert ist. Hinzu kommen Investorinnen und Investoren — vom Family Office bis zum mittelständischen Private-Equity-Haus —, die ein Beteiligungsverhältnis vorbereiten, durchsetzen oder beenden müssen.
Was diese Rollen verbindet, ist der Wunsch nach einer realistischen Einschätzung der eigenen Position — und nach einer Strategie, die rechtlich tragfähig und wirtschaftlich vernünftig ist. Wir arbeiten in diesen Mandaten regelmäßig mit Steuerberaterinnen, Wirtschaftsprüfern und gegebenenfalls Sachverständigen aus dem Bewertungsbereich zusammen. Der juristische Anteil ist wichtig, aber er ist nicht alles: Eine saubere Bewertung, eine belastbare Liquiditätsplanung und ein klares Verhandlungsmandat sind die Voraussetzungen für jede tragfähige Lösung.
Gesellschafterstreit — von der Eskalation zur Konfliktlösung
Ein Gesellschafterstreit verläuft selten geradlinig. Am Anfang stehen meist Unstimmigkeiten über die strategische Ausrichtung des Unternehmens, über Gewinnverteilung, über die Bestellung oder Abberufung von Geschäftsführern oder über die Vergütung. Wird kein Ausgleich gefunden, eskaliert der Konflikt: Beschlüsse werden angefochten, Auskunftsrechte werden geltend gemacht, Sonderprüfungen werden beantragt, die Vertretungsbefugnis wird in Frage gestellt. In dieser Phase entstehen die ersten anwaltlichen Schreiben — und damit auch der Punkt, an dem eine außergerichtliche Einigung wirtschaftlich am wertvollsten wäre.
Rechtlich stehen je nach Gesellschaftsform unterschiedliche Werkzeuge zur Verfügung. Bei der GmbH sind das insbesondere die Anfechtung von Generalversammlungsbeschlüssen, der Antrag auf gerichtliche Bestellung oder Abberufung von Geschäftsführern, der Austritt aus wichtigem Grund nach Gesellschaftsvertrag oder die Geltendmachung von Auskunfts- und Einsichtsrechten. Bei Personengesellschaften (OG, KG) tritt das Recht auf Geschäftsführungsausschluss oder Auflösungsklage hinzu. Bei der seit 1. Jänner 2024 verfügbaren Flexiblen Kapitalgesellschaft (FlexCo) gelten weitgehend die GmbH-Regeln, ergänzt um eigene Bestimmungen zu Anteilsklassen und Mitarbeiterbeteiligung. Bei der AG dominieren das Aktiengesetz und das Übernahmegesetz — gerade bei Konflikten zwischen Mehrheits- und Minderheitsaktionärinnen.
Strategie, Dividenden, Geschäftsführungsentscheidungen — noch ohne Anwalt zu lösen, aber: Protokolle und Beschlüsse sauber halten.
Anwaltliche Schreiben, Auskunftsbegehren, Anfechtungsfristen laufen — jetzt entscheidet sich, ob ein Vergleich wirtschaftlich darstellbar bleibt.
Beschlussanfechtung, Auflösungsklage, Sonderprüfung, Ausschlussklage. Sachverständige bewerten, das Verfahren dauert oft 18–36 Monate.
Vergleich, Auseinandersetzungsvereinbarung, Anteilsverkauf oder gerichtliche Entscheidung — meist mit anschließender Bewertungsdebatte.
In unserer Beratungspraxis liegt der wirtschaftlich größte Hebel fast immer in Stufe 2: Wer die Eskalation sauber moderiert, gleichzeitig die rechtlichen Fristen wahrt und realistische Bewertungsszenarien auf den Tisch legt, kann meist ein Verfahren von mehreren Jahren Dauer vermeiden. Verfahren sind teuer, binden Management-Kapazität und schwächen das Unternehmen nach außen. Das gilt umso mehr, je kleiner der Gesellschafterkreis und je enger die operative Verzahnung ist.
Anteilsbewertung in der Praxis — IDW-S1 und KFS-BW-1
Die Bewertung einer Unternehmensbeteiligung ist in vielen unternehmensrechtlichen Mandaten der eigentliche Streitpunkt. Sie taucht in einer Vielzahl von Konstellationen auf: Aufgriffsklausel im Gesellschaftsvertrag nach Tod eines Gesellschafters, Abfindungsanspruch bei Austritt oder Ausschluss, Pflichtteilsergänzung im Erbrecht, Kaufpreisermittlung bei einer Anteilsabtretung, Bewertung für steuerliche Zwecke, gerichtliche Bestimmung in einem Verfahren. Die rechtliche Grundlage ergibt sich in der Regel aus dem Gesellschaftsvertrag — etwa einer Klausel „Verkehrswert“ oder „Ertragswert“ — oder aus zivilrechtlichen Grundregeln (insbesondere zum gemeinen Wert nach Bewertungsgesetz).
In der österreichischen und deutschen Praxis dominieren zwei Bewertungs-Fachgutachten: das deutsche IDW-S1 des Instituts der Wirtschaftsprüfer in Deutschland und das österreichische KFS-BW-1 der Kammer der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer (KSW). Beide Standards arbeiten primär mit dem Ertragswertverfahren oder dem Discounted-Cashflow-Verfahren und decken sich in den Grundzügen weitgehend. Unterschiede bestehen im Detail — etwa beim Steueransatz, beim Risikozuschlag und beim Umgang mit nicht betriebsnotwendigem Vermögen. In grenzüberschreitenden Mandaten ist es wichtig, frühzeitig zu klären, welcher Standard angewandt wird: Das Ergebnis kann je nach Methodik und Annahmen erheblich variieren.
Methodik: Ertragswertverfahren als Standard, DCF als gleichwertige Alternative.
Steueransatz: persönliche Ertragsteuern des Anteilseigners typisierend einbezogen.
Einsatz: dominiert in deutschen Bewertungsanlässen, vor deutschen Gerichten oft Maßstab.
Methodik: Ertragswertverfahren und DCF als anerkannte Verfahren.
Steueransatz: objektivierter Wert grundsätzlich ohne persönliche Steuern; mit persönlichen Steuern für besondere Bewertungsanlässe.
Einsatz: Standard für österreichische Bewertungen, in Sachverständigengutachten regelmäßig zitiert.
In der Praxis lassen sich drei Bewertungsanlässe unterscheiden, die unterschiedliche Methoden nahelegen: Erstens die vertraglich vereinbarte Bewertung — hier zählt der Wortlaut des Gesellschaftsvertrags. Steht „Verkehrswert“ oder „Ertragswert“ drin, ist das die Vorgabe. Steht „Buchwert“ oder „Substanzwert“ drin, kann das Ergebnis weit unter dem inneren Wert liegen. Zweitens die gesetzliche Bewertung im Verlassenschafts- oder Pflichtteilsverfahren — hier ist regelmäßig der gemeine Wert maßgeblich. Drittens die transaktionsbezogene Bewertung im Rahmen eines Kaufs oder Verkaufs — hier dominieren Multiples (Branchen-Multiplikatoren auf EBITDA oder EBIT) und DCF-Modelle.
Wer sich auf eine Bewertung einlässt, sollte die Ausgangslage kennen: Welche Klauseln im Gesellschaftsvertrag sind einschlägig? Welche Bewertungsmethode wird vorgeschrieben oder als zulässig anerkannt? Welche Stichtagsannahmen gelten? Und welche Sondereinflüsse (Gesellschafterdarlehen, nicht betriebsnotwendiges Vermögen, latente Steuern) wirken auf das Ergebnis ein? Eine erste anwaltliche Einschätzung klärt diese Fragen, bevor das eigentliche Bewertungsgutachten beauftragt wird — und vermeidet, dass ein Sachverständigengutachten auf falschen Annahmen aufsetzt.
Hinauskündigung in der GmbH — die OGH-Linie
Die sogenannte Hinauskündigung ist eine besonders konfliktträchtige Konstellation im GmbH-Recht. Gemeint ist die Klausel im Gesellschaftsvertrag (oder eine Optionsvereinbarung), die einem oder mehreren Gesellschaftern das Recht einräumt, einen Mitgesellschafter ohne sachlichen Grund aus der Gesellschaft hinauszudrängen — meist über eine Call-Option auf den Geschäftsanteil. Solche Klauseln werden in der herrschenden Lehre als sittenwidrig im Sinne des § 879 ABGB angesehen, weil sie den betroffenen Gesellschafter dauerhaft einem „Damoklesschwert“ aussetzen: Er muss jederzeit mit dem Verlust seiner Beteiligung rechnen, ohne dass es darauf ankäme, ob er sich pflichtwidrig verhalten hat.
Die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs hat diese Linie in mehreren Entscheidungen bekräftigt und weiter ausdifferenziert. Besonders relevant ist die Entscheidung 6 Ob 135/24g aus 2024, in der sich der OGH ausführlich mit der Eintragung eines Gesellschafterwechsels, der Bindungsdauer von Optionsvereinbarungen und der Wirksamkeit von Hinauskündigungsklauseln auseinandergesetzt hat. Die Kernaussage: Eine Hinauskündigungsklausel ist grundsätzlich unwirksam, wenn sie die freie Beendigung der Mitgliedschaft eines Mitgesellschafters ohne sachlichen Grund ermöglicht. Eine Ausnahme besteht dann, wenn die Ausübung der Option an eine klar bestimmte, objektive Bedingung geknüpft ist — etwa an das Ausscheiden aus der Geschäftsführung oder eine andere konkret umrissene Voraussetzung.
In der Beratungspraxis ist die Hinauskündigungsklausel oft in älteren Gesellschaftsverträgen schlicht „mitgegangen“ — sie wurde aus Mustern übernommen, ohne dass die wirtschaftliche und rechtliche Tragweite reflektiert worden wäre. Wer von einer solchen Klausel betroffen ist, sollte sie nicht ungeprüft akzeptieren. Umgekehrt sollten Gesellschaften, die heute eine Aufgriffs- oder Optionsklausel in den Gesellschaftsvertrag schreiben, sehr sorgfältig darauf achten, dass die Auslöser objektiv beschrieben sind und eine angemessene Abfindung vorgesehen ist. Vertiefend dazu unser Beitrag zur Aufgriffsklausel im Gesellschaftsvertrag nach dem Tod eines Gesellschafters sowie der ergänzende Beitrag zum Gesellschafterausschluss aus wichtigem Grund.
Earn-Out-Streit — wenn der variable Kaufpreis vor Gericht landet
Der Earn-Out — ein variabler Kaufpreisanteil, der an die Ergebnisentwicklung des verkauften Unternehmens nach Closing geknüpft ist — wird in nahezu jeder mittelgroßen Transaktion verhandelt. Er ist beliebt, weil er Bewertungslücken zwischen Käufer und Verkäufer überbrückt: Was der Verkäufer für realistisch hält, kann der Käufer in der Earn-Out-Periode tatsächlich verdienen. So weit die Theorie. In der Praxis ist der Earn-Out die mit Abstand häufigste Quelle von Post-Closing-Streit. Wer in einem Earn-Out-Konflikt steht, hat es typischerweise mit drei Streitfeldern zu tun: Bemessungsbasis (EBIT, EBITDA, Umsatz), Manipulationsverdacht (hat der Käufer das Ergebnis künstlich gedrückt?) und Auslegung der vereinbarten Bilanzierungsregeln.
Eine vertiefte Übersicht zur Struktur eines Unternehmenskaufs einschließlich Earn-Out-Mechanik bietet unser ausführlicher Beitrag Unternehmenskauf Österreich — Asset Deal, Share Deal, Closing, Earn-Out. Dort sind die Bausteine eines SPA inklusive MAC-Klausel, W&I-Versicherung und Closing Conditions im Detail erläutert.
M&A-Begleitung — der Ablauf eines Transaktions-Mandats
Anders als beim Streit-Mandat ist die M&A-Begleitung — also der Kauf oder Verkauf eines Unternehmens — ein strukturierter, planbarer Prozess. Vom ersten Gespräch bis zum Closing vergehen bei einer mittelständischen Transaktion in der Regel vier bis neun Monate. Unsere Mandate in diesem Bereich konzentrieren sich auf Salzburger und österreichische Mittelstandsbetriebe, häufig im Bereich Handel, Dienstleistung, Produktion und IT, sowie auf grenzüberschreitende Transaktionen mit deutscher Beteiligung. Größere Mandate begleiten wir zusammen mit dem Steuerberater des Mandanten und gegebenenfalls einem Wirtschaftsprüfer für Financial Due Diligence.
Der Ablauf folgt einem typischen Muster, das wir in der Erstberatung anhand des konkreten Vorhabens individualisieren:
Zielbild, Strukturentscheidung Asset vs. Share Deal, steuerliche Modellrechnung mit dem Steuerberater, NDA, LOI.
Legal, Tax, Financial. Identifikation der Risiken, Bepreisung über Kaufpreisreduktion oder Garantie- bzw. Freistellungslage.
Kaufpreis, Earn-Out, Garantien, Freistellungen, MAC-Klausel, Closing Conditions, ggf. W&I-Versicherung.
Notariatsakt bei GmbH-Anteilen (§ 76 Abs 2 GmbHG), kartellrechtliche Anmeldung, FDI-Prüfung, Vollzug.
Kaufpreisanpassung (Closing Accounts), Earn-Out-Periode, Garantieperioden, Integration. Hier entstehen die meisten Folge-Streitigkeiten.
Wer einen Unternehmensverkauf vorbereitet, sollte mindestens sechs bis zwölf Monate vor dem Wunsch-Closing mit der anwaltlichen und steuerlichen Vorbereitung beginnen. Daten-Room aufsetzen, Verträge auf Change-of-Control-Klauseln scannen, gesellschaftsrechtliche Strukturen bereinigen, steuerliche Vorab-Optimierung — all das braucht Zeit und entscheidet später über den Preis. Auf der Käuferseite ist die Due Diligence der zentrale Hebel, um die SPA-Verhandlung mit faktischen Argumenten zu führen. Ergänzend zum vorliegenden Beitrag empfehlen wir die Übersicht Schwerpunktseite Unternehmenskauf & M&A und für gesellschaftsrechtliche Grundlagen die Schwerpunktseite Gesellschaftsrecht.
Pragmatische Erstschritte vor dem Beratungsgespräch
Wer ein unternehmensrechtliches Mandat anstößt, kommt schneller zu einer belastbaren Einschätzung, wenn ein paar Grundlagen vorbereitet sind. Die folgende Checkliste ist kein Pflichtprogramm, aber sie hilft, das Erstgespräch effizient zu nutzen.
Im Erstgespräch klären wir auf dieser Basis die rechtliche Lage, mögliche Szenarien und einen realistischen Zeit- und Kostenrahmen. Wir formulieren keine fertige Strategie aus der Hüfte, sondern arbeiten heraus, was kurzfristig zu sichern ist (Fristen, Beschlüsse), was mittelfristig zu entscheiden ist (Eskalationsstufe, Bewertungsmethode) und was langfristig die wirtschaftlich beste Lösung ist.
Häufige Fehler bei Gesellschafterkonflikten
Die folgenden Stolperfallen sehen wir in der Beratungspraxis regelmäßig. Wer sie kennt, kann sie vermeiden oder zumindest abmildern.
Häufige Fragen zum Unternehmensrecht in Salzburg
Das Wichtigste auf einen Blick
Jetzt unverbindlich anfragen
Füllen Sie das Formular aus und beschreiben Sie Ihre Situation. Wir melden uns in Kürze bei Ihnen.
Wie wir Ihnen helfen können
Unternehmensrechtliche Mandate sind nie Standard. Wir begleiten Sie in Salzburg, im übrigen Österreich und im grenznahen deutschen Raum bei Gesellschafterstreitigkeiten, bei der Bewertung von Beteiligungen, bei Hinauskündigungsfragen, bei Earn-Out-Konflikten und bei der gesamten Bandbreite einer M&A-Transaktion. Wir arbeiten eng mit Ihrem Steuerberater und gegebenenfalls Wirtschaftsprüfer zusammen, prüfen die rechtliche Lage, entwickeln eine Strategie mit klaren Eskalationsstufen und sagen offen, wann ein Vergleich aus unserer Sicht das wirtschaftlich bessere Ziel ist als ein Urteil.
Vertiefte Übersichten finden Sie auf unseren Schwerpunktseiten zum Unternehmensrecht, zum Gesellschaftsrecht und zum Unternehmenskauf & M&A. Kontaktieren Sie uns mit einer kurzen Schilderung Ihrer Konstellation — wir prüfen die Eskalationsstufe, die nächsten Schritte und die Bewertungsfrage in einem strukturierten Erstgespräch.
Dieser Beitrag stellt allgemeine Information dar und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Stand: Mai 2026.