Anwalt für Unternehmensrecht Salzburg — Gesellschafterstreit, Anteilsbewertung, GmbH-Begleitung

Gesellschafterstreit, strittige Anteilsbewertung, drohende Hinauskündigung aus der GmbH oder ein Unternehmenskauf mit Earn-Out: unternehmensrechtliche Mandate sind selten Standard, oft hochstreitig und immer mit erheblichem wirtschaftlichem Risiko verbunden. Wir begleiten in Salzburg und im gesamten DACH-Raum Gesellschafterinnen und Gesellschafter, Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer, Erben sowie Investoren in genau diesen Konstellationen — von der ersten Eskalation bis zur außergerichtlichen Einigung oder zum Schiedsspruch. Der Beitrag zeigt, welche Fragen typischerweise auf den Tisch kommen, welche rechtlichen Hebel zur Verfügung stehen und worauf Mandantinnen und Mandanten in der Vorbereitung eines Mandats achten sollten. Eine vertiefte Übersicht zum Beratungsspektrum finden Sie auf unserer Schwerpunktseite Unternehmensrecht. Stand: Mai 2026.

Gesellschafterstreit, Anteilsbewertung oder M&A-Begleitung — was beschäftigt Sie? Wir prüfen die Eskalationsstufe, mögliche Schritte und die Bewertungsfrage in einem strukturierten Erstgespräch. Jetzt anfragen ↓

Was Mandanten zu uns führt — typische Konstellationen

Unternehmensrechtliche Mandate beginnen selten am Reißbrett. In der überwiegenden Zahl der Fälle ist ein konkreter Anlass da: ein Konflikt zwischen Mit-Gesellschaftern, ein Verkaufs- oder Kaufvorhaben, ein Generationswechsel im Familienunternehmen, ein Streit um die Bewertung einer Beteiligung im Verlassenschaftsverfahren oder die Auseinandersetzung über einen variablen Kaufpreis nach einem Unternehmensverkauf. Die Mandantinnen und Mandanten kommen aus Salzburg, aus dem übrigen Österreich und regelmäßig auch aus Deutschland und Südtirol — gerade die grenznahen Konstellationen mit deutschen Gesellschaftern oder Käufern haben in den vergangenen Jahren spürbar zugenommen.

Drei Rollen prägen die Mandatsstruktur: erstens die Gesellschafterin oder der Gesellschafter, der seine Position in einem laufenden Streit verteidigen oder eine Beteiligung sauber abwickeln will. Zweitens die Geschäftsführung, die haftungsrechtlich zwischen Eigentümerinteressen und gesetzlicher Verantwortung navigiert. Drittens der Erbe oder die Erbin, der oder die nach dem Tod eines Gesellschafters mit einer Aufgriffsklausel, einer Pflichtteilsdebatte oder einer schwierigen Bewertungssituation konfrontiert ist. Hinzu kommen Investorinnen und Investoren — vom Family Office bis zum mittelständischen Private-Equity-Haus —, die ein Beteiligungsverhältnis vorbereiten, durchsetzen oder beenden müssen.

Infografik
Vier typische Mandantenrollen im Unternehmensrecht
Wer mit welchem Anlass zu uns kommt
👥
Gesellschafter:in
Eigentum
Konflikt mit Mitgesellschaftern, drohende Hinauskündigung, geplanter Anteilsverkauf, Streit über Gewinnverwendung.
Hebel: Auslegung Gesellschaftsvertrag, Anfechtung von Beschlüssen, Austritt aus wichtigem Grund.
📊
Geschäftsführer:in
Leitung
Spannungsfeld Eigentümerinteresse vs. Sorgfaltspflicht, persönliche Haftung, drohende Abberufung, D&O-Frage.
Hebel: Geschäftsführer-Anstellungsvertrag, Weisungslage, Entlastung, Haftungsbefreiung.
⚖️
Erbe / Erbin
Nachfolge
Aufgriffsklausel im Gesellschaftsvertrag, Bewertung der Beteiligung, Pflichtteilsanspruch, Konflikt mit Mitgesellschaftern.
Hebel: Bewertung nach Gesellschaftsvertrag, gerichtliche Bestimmung des Abfindungsguthabens.
💼
Investor:in / PE
Kapital
Beteiligungsvertrag, Co-Investment, Earn-Out-Strukturierung, Exit-Planung, Konflikt mit Mit-Investoren.
Hebel: SPA, Side-Letter, Drag-along / Tag-along, Schiedsklausel.

Was diese Rollen verbindet, ist der Wunsch nach einer realistischen Einschätzung der eigenen Position — und nach einer Strategie, die rechtlich tragfähig und wirtschaftlich vernünftig ist. Wir arbeiten in diesen Mandaten regelmäßig mit Steuerberaterinnen, Wirtschaftsprüfern und gegebenenfalls Sachverständigen aus dem Bewertungsbereich zusammen. Der juristische Anteil ist wichtig, aber er ist nicht alles: Eine saubere Bewertung, eine belastbare Liquiditätsplanung und ein klares Verhandlungsmandat sind die Voraussetzungen für jede tragfähige Lösung.

Gesellschafterstreit — von der Eskalation zur Konfliktlösung

Ein Gesellschafterstreit verläuft selten geradlinig. Am Anfang stehen meist Unstimmigkeiten über die strategische Ausrichtung des Unternehmens, über Gewinnverteilung, über die Bestellung oder Abberufung von Geschäftsführern oder über die Vergütung. Wird kein Ausgleich gefunden, eskaliert der Konflikt: Beschlüsse werden angefochten, Auskunftsrechte werden geltend gemacht, Sonderprüfungen werden beantragt, die Vertretungsbefugnis wird in Frage gestellt. In dieser Phase entstehen die ersten anwaltlichen Schreiben — und damit auch der Punkt, an dem eine außergerichtliche Einigung wirtschaftlich am wertvollsten wäre.

Rechtlich stehen je nach Gesellschaftsform unterschiedliche Werkzeuge zur Verfügung. Bei der GmbH sind das insbesondere die Anfechtung von Generalversammlungsbeschlüssen, der Antrag auf gerichtliche Bestellung oder Abberufung von Geschäftsführern, der Austritt aus wichtigem Grund nach Gesellschaftsvertrag oder die Geltendmachung von Auskunfts- und Einsichtsrechten. Bei Personengesellschaften (OG, KG) tritt das Recht auf Geschäftsführungsausschluss oder Auflösungsklage hinzu. Bei der seit 1. Jänner 2024 verfügbaren Flexiblen Kapitalgesellschaft (FlexCo) gelten weitgehend die GmbH-Regeln, ergänzt um eigene Bestimmungen zu Anteilsklassen und Mitarbeiterbeteiligung. Bei der AG dominieren das Aktiengesetz und das Übernahmegesetz — gerade bei Konflikten zwischen Mehrheits- und Minderheitsaktionärinnen.

Prozess-Infografik
Eskalationsstufen im Gesellschafterstreit
Wo sich Mandate typischerweise einklinken
1
Unstimmigkeit
Strategie, Dividenden, Geschäftsführungsentscheidungen — noch ohne Anwalt zu lösen, aber: Protokolle und Beschlüsse sauber halten.
2
Eskalation
Anwaltliche Schreiben, Auskunftsbegehren, Anfechtungsfristen laufen — jetzt entscheidet sich, ob ein Vergleich wirtschaftlich darstellbar bleibt.
3
Verfahren
Beschlussanfechtung, Auflösungsklage, Sonderprüfung, Ausschlussklage. Sachverständige bewerten, das Verfahren dauert oft 18–36 Monate.
4
Lösung
Vergleich, Auseinandersetzungsvereinbarung, Anteilsverkauf oder gerichtliche Entscheidung — meist mit anschließender Bewertungsdebatte.

In unserer Beratungspraxis liegt der wirtschaftlich größte Hebel fast immer in Stufe 2: Wer die Eskalation sauber moderiert, gleichzeitig die rechtlichen Fristen wahrt und realistische Bewertungsszenarien auf den Tisch legt, kann meist ein Verfahren von mehreren Jahren Dauer vermeiden. Verfahren sind teuer, binden Management-Kapazität und schwächen das Unternehmen nach außen. Das gilt umso mehr, je kleiner der Gesellschafterkreis und je enger die operative Verzahnung ist.

💡 Praxistipp: Frühe Eskalations-Analyse
Bevor Sie ein anwaltliches Schreiben verfassen lassen, machen Sie für sich eine ehrliche Lagebeurteilung: Wo wollen Sie in 12 Monaten stehen? Bleiben, mit veränderten Rahmenbedingungen? Aussteigen mit fairem Abfindungsguthaben? Übernehmen? Die Antwort entscheidet über Tonalität, Geschwindigkeit und Eskalationsstufe des nächsten Schritts. Wir besprechen das in einem ersten Termin systematisch durch — und sagen klar, wenn ein Vergleich aus unserer Sicht das wirtschaftlich bessere Ziel ist als ein Urteil.

Anteilsbewertung in der Praxis — IDW-S1 und KFS-BW-1

Die Bewertung einer Unternehmensbeteiligung ist in vielen unternehmensrechtlichen Mandaten der eigentliche Streitpunkt. Sie taucht in einer Vielzahl von Konstellationen auf: Aufgriffsklausel im Gesellschaftsvertrag nach Tod eines Gesellschafters, Abfindungsanspruch bei Austritt oder Ausschluss, Pflichtteilsergänzung im Erbrecht, Kaufpreisermittlung bei einer Anteilsabtretung, Bewertung für steuerliche Zwecke, gerichtliche Bestimmung in einem Verfahren. Die rechtliche Grundlage ergibt sich in der Regel aus dem Gesellschaftsvertrag — etwa einer Klausel „Verkehrswert“ oder „Ertragswert“ — oder aus zivilrechtlichen Grundregeln (insbesondere zum gemeinen Wert nach Bewertungsgesetz).

In der österreichischen und deutschen Praxis dominieren zwei Bewertungs-Fachgutachten: das deutsche IDW-S1 des Instituts der Wirtschaftsprüfer in Deutschland und das österreichische KFS-BW-1 der Kammer der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer (KSW). Beide Standards arbeiten primär mit dem Ertragswertverfahren oder dem Discounted-Cashflow-Verfahren und decken sich in den Grundzügen weitgehend. Unterschiede bestehen im Detail — etwa beim Steueransatz, beim Risikozuschlag und beim Umgang mit nicht betriebsnotwendigem Vermögen. In grenzüberschreitenden Mandaten ist es wichtig, frühzeitig zu klären, welcher Standard angewandt wird: Das Ergebnis kann je nach Methodik und Annahmen erheblich variieren.

Gegenüberstellung
IDW-S1 vs. KFS-BW-1
Die zwei prägenden Bewertungs-Fachgutachten im DACH-Raum
IDW-S1
Institut der Wirtschaftsprüfer (Deutschland)

Methodik: Ertragswertverfahren als Standard, DCF als gleichwertige Alternative.

Steueransatz: persönliche Ertragsteuern des Anteilseigners typisierend einbezogen.

Einsatz: dominiert in deutschen Bewertungsanlässen, vor deutschen Gerichten oft Maßstab.

Praxis: bei deutschen Käufern oder Gesellschaftern häufig die Erwartungshaltung — auch im grenzüberschreitenden Mandat.
KFS-BW-1
Kammer der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer (Österreich)

Methodik: Ertragswertverfahren und DCF als anerkannte Verfahren.

Steueransatz: objektivierter Wert grundsätzlich ohne persönliche Steuern; mit persönlichen Steuern für besondere Bewertungsanlässe.

Einsatz: Standard für österreichische Bewertungen, in Sachverständigengutachten regelmäßig zitiert.

Achtung: Methoden-Wahl in grenzüberschreitenden Bewertungen früh klären — ein nachträglicher Wechsel führt fast immer zu Konflikt.

In der Praxis lassen sich drei Bewertungsanlässe unterscheiden, die unterschiedliche Methoden nahelegen: Erstens die vertraglich vereinbarte Bewertung — hier zählt der Wortlaut des Gesellschaftsvertrags. Steht „Verkehrswert“ oder „Ertragswert“ drin, ist das die Vorgabe. Steht „Buchwert“ oder „Substanzwert“ drin, kann das Ergebnis weit unter dem inneren Wert liegen. Zweitens die gesetzliche Bewertung im Verlassenschafts- oder Pflichtteilsverfahren — hier ist regelmäßig der gemeine Wert maßgeblich. Drittens die transaktionsbezogene Bewertung im Rahmen eines Kaufs oder Verkaufs — hier dominieren Multiples (Branchen-Multiplikatoren auf EBITDA oder EBIT) und DCF-Modelle.

Wer sich auf eine Bewertung einlässt, sollte die Ausgangslage kennen: Welche Klauseln im Gesellschaftsvertrag sind einschlägig? Welche Bewertungsmethode wird vorgeschrieben oder als zulässig anerkannt? Welche Stichtagsannahmen gelten? Und welche Sondereinflüsse (Gesellschafterdarlehen, nicht betriebsnotwendiges Vermögen, latente Steuern) wirken auf das Ergebnis ein? Eine erste anwaltliche Einschätzung klärt diese Fragen, bevor das eigentliche Bewertungsgutachten beauftragt wird — und vermeidet, dass ein Sachverständigengutachten auf falschen Annahmen aufsetzt.

Hinauskündigung in der GmbH — die OGH-Linie

Die sogenannte Hinauskündigung ist eine besonders konfliktträchtige Konstellation im GmbH-Recht. Gemeint ist die Klausel im Gesellschaftsvertrag (oder eine Optionsvereinbarung), die einem oder mehreren Gesellschaftern das Recht einräumt, einen Mitgesellschafter ohne sachlichen Grund aus der Gesellschaft hinauszudrängen — meist über eine Call-Option auf den Geschäftsanteil. Solche Klauseln werden in der herrschenden Lehre als sittenwidrig im Sinne des § 879 ABGB angesehen, weil sie den betroffenen Gesellschafter dauerhaft einem „Damoklesschwert“ aussetzen: Er muss jederzeit mit dem Verlust seiner Beteiligung rechnen, ohne dass es darauf ankäme, ob er sich pflichtwidrig verhalten hat.

Die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs hat diese Linie in mehreren Entscheidungen bekräftigt und weiter ausdifferenziert. Besonders relevant ist die Entscheidung 6 Ob 135/24g aus 2024, in der sich der OGH ausführlich mit der Eintragung eines Gesellschafterwechsels, der Bindungsdauer von Optionsvereinbarungen und der Wirksamkeit von Hinauskündigungsklauseln auseinandergesetzt hat. Die Kernaussage: Eine Hinauskündigungsklausel ist grundsätzlich unwirksam, wenn sie die freie Beendigung der Mitgliedschaft eines Mitgesellschafters ohne sachlichen Grund ermöglicht. Eine Ausnahme besteht dann, wenn die Ausübung der Option an eine klar bestimmte, objektive Bedingung geknüpft ist — etwa an das Ausscheiden aus der Geschäftsführung oder eine andere konkret umrissene Voraussetzung.

Rechtliche Aufzählung
Voraussetzungen einer wirksamen Hinauskündigung
Was nach der OGH-Linie noch trägt — und was nicht
1
Sachlicher Grund vorhanden — die Klausel knüpft an ein konkret beschriebenes Ereignis an (Pflichtverletzung, Insolvenz, Verlust der Berufsberechtigung, Tod, Ausscheiden aus der Geschäftsführung).
2
Objektivität der Auslöser — die Bedingung darf nicht vom betroffenen Gesellschafter selbst willkürlich auslösbar sein, andernfalls droht erneut Sittenwidrigkeit.
3
Angemessene Abfindung — der hinausgedrängte Gesellschafter muss ein wirtschaftlich angemessenes Abfindungsguthaben erhalten. Buchwertklauseln sind weit unter Verkehrswert regelmäßig kritisch.
4
Form der Anteilsabtretung — bei der GmbH bedarf jede Anteilsübertragung unter Lebenden zwingend eines Notariatsakts (§ 76 Abs 2 GmbHG). Ohne Notariatsakt ist die Abtretung nichtig.

In der Beratungspraxis ist die Hinauskündigungsklausel oft in älteren Gesellschaftsverträgen schlicht „mitgegangen“ — sie wurde aus Mustern übernommen, ohne dass die wirtschaftliche und rechtliche Tragweite reflektiert worden wäre. Wer von einer solchen Klausel betroffen ist, sollte sie nicht ungeprüft akzeptieren. Umgekehrt sollten Gesellschaften, die heute eine Aufgriffs- oder Optionsklausel in den Gesellschaftsvertrag schreiben, sehr sorgfältig darauf achten, dass die Auslöser objektiv beschrieben sind und eine angemessene Abfindung vorgesehen ist. Vertiefend dazu unser Beitrag zur Aufgriffsklausel im Gesellschaftsvertrag nach dem Tod eines Gesellschafters sowie der ergänzende Beitrag zum Gesellschafterausschluss aus wichtigem Grund.

Earn-Out-Streit — wenn der variable Kaufpreis vor Gericht landet

Der Earn-Out — ein variabler Kaufpreisanteil, der an die Ergebnisentwicklung des verkauften Unternehmens nach Closing geknüpft ist — wird in nahezu jeder mittelgroßen Transaktion verhandelt. Er ist beliebt, weil er Bewertungslücken zwischen Käufer und Verkäufer überbrückt: Was der Verkäufer für realistisch hält, kann der Käufer in der Earn-Out-Periode tatsächlich verdienen. So weit die Theorie. In der Praxis ist der Earn-Out die mit Abstand häufigste Quelle von Post-Closing-Streit. Wer in einem Earn-Out-Konflikt steht, hat es typischerweise mit drei Streitfeldern zu tun: Bemessungsbasis (EBIT, EBITDA, Umsatz), Manipulationsverdacht (hat der Käufer das Ergebnis künstlich gedrückt?) und Auslegung der vereinbarten Bilanzierungsregeln.

Manipulationsverdacht bei der Bemessungsbasis
Der Käufer integriert das verkaufte Unternehmen in die Konzernstruktur, belastet konzerninterne Verrechnungspreise, schiebt Umsätze in andere Einheiten — der Earn-Out schmilzt dahin. Ohne saubere Anti-Manipulation-Klauseln im SPA hat der Verkäufer dann kaum Hebel.
Unklare Bilanzierungsregeln
„EBIT nach UGB-Rechnungslegung“ reicht meist nicht. Es braucht eine präzise Definition der bilanziellen Behandlung von Sonderposten, außerordentlichen Aufwendungen, Abschreibungen und Rückstellungen. Sonst landet jeder Streit beim Sachverständigen.
Fehlende Auskunfts- und Prüfrechte
Wer als Verkäufer keine vertragliche Einsichtsmöglichkeit in die relevanten Zahlen hat, kann den Earn-Out nicht überprüfen. Standard sollten Quartalsreports, Jahresabschluss-Einsicht und ein Sondergutachterrecht bei Streit sein.
Keine Schiedsklausel
Streitige Earn-Outs sind ein klassischer Fall für ein Schiedsverfahren oder eine Schiedsgutachtervereinbarung. Wer auf das ordentliche Gericht verweist, riskiert ein mehrjähriges Verfahren mit öffentlicher Verhandlung und hohem Reputationsschaden.

Eine vertiefte Übersicht zur Struktur eines Unternehmenskaufs einschließlich Earn-Out-Mechanik bietet unser ausführlicher Beitrag Unternehmenskauf Österreich — Asset Deal, Share Deal, Closing, Earn-Out. Dort sind die Bausteine eines SPA inklusive MAC-Klausel, W&I-Versicherung und Closing Conditions im Detail erläutert.

M&A-Begleitung — der Ablauf eines Transaktions-Mandats

Anders als beim Streit-Mandat ist die M&A-Begleitung — also der Kauf oder Verkauf eines Unternehmens — ein strukturierter, planbarer Prozess. Vom ersten Gespräch bis zum Closing vergehen bei einer mittelständischen Transaktion in der Regel vier bis neun Monate. Unsere Mandate in diesem Bereich konzentrieren sich auf Salzburger und österreichische Mittelstandsbetriebe, häufig im Bereich Handel, Dienstleistung, Produktion und IT, sowie auf grenzüberschreitende Transaktionen mit deutscher Beteiligung. Größere Mandate begleiten wir zusammen mit dem Steuerberater des Mandanten und gegebenenfalls einem Wirtschaftsprüfer für Financial Due Diligence.

Der Ablauf folgt einem typischen Muster, das wir in der Erstberatung anhand des konkreten Vorhabens individualisieren:

Prozessdiagramm
Phasen einer M&A-Begleitung
1
Vorbereitung & Strategie
Zielbild, Strukturentscheidung Asset vs. Share Deal, steuerliche Modellrechnung mit dem Steuerberater, NDA, LOI.
2
Due Diligence
Legal, Tax, Financial. Identifikation der Risiken, Bepreisung über Kaufpreisreduktion oder Garantie- bzw. Freistellungslage.
3
SPA-Verhandlung
Kaufpreis, Earn-Out, Garantien, Freistellungen, MAC-Klausel, Closing Conditions, ggf. W&I-Versicherung.
4
Signing & Closing
Notariatsakt bei GmbH-Anteilen (§ 76 Abs 2 GmbHG), kartellrechtliche Anmeldung, FDI-Prüfung, Vollzug.
5
Post-Closing
Kaufpreisanpassung (Closing Accounts), Earn-Out-Periode, Garantieperioden, Integration. Hier entstehen die meisten Folge-Streitigkeiten.

Wer einen Unternehmensverkauf vorbereitet, sollte mindestens sechs bis zwölf Monate vor dem Wunsch-Closing mit der anwaltlichen und steuerlichen Vorbereitung beginnen. Daten-Room aufsetzen, Verträge auf Change-of-Control-Klauseln scannen, gesellschaftsrechtliche Strukturen bereinigen, steuerliche Vorab-Optimierung — all das braucht Zeit und entscheidet später über den Preis. Auf der Käuferseite ist die Due Diligence der zentrale Hebel, um die SPA-Verhandlung mit faktischen Argumenten zu führen. Ergänzend zum vorliegenden Beitrag empfehlen wir die Übersicht Schwerpunktseite Unternehmenskauf & M&A und für gesellschaftsrechtliche Grundlagen die Schwerpunktseite Gesellschaftsrecht.

Pragmatische Erstschritte vor dem Beratungsgespräch

Wer ein unternehmensrechtliches Mandat anstößt, kommt schneller zu einer belastbaren Einschätzung, wenn ein paar Grundlagen vorbereitet sind. Die folgende Checkliste ist kein Pflichtprogramm, aber sie hilft, das Erstgespräch effizient zu nutzen.

✅ Checkliste: Unterlagen für das Erstgespräch
☑️
Gesellschaftsvertrag in aktueller Fassung — inklusive aller Nachträge und Beschlüsse, idealerweise als konsolidierte Version.
☑️
Aktueller Firmenbuch-Auszug — zeigt Gesellschafterstruktur, Geschäftsführer, Vertretungsbefugnisse, Stammkapital.
☑️
Letzter Jahresabschluss — Bilanz, GuV, Anhang. Bei laufendem Jahr zusätzlich eine aktuelle Saldenliste.
☑️
Beschlussprotokolle der letzten 24 Monate — Generalversammlung, Aufsichtsrat, Beirat, falls vorhanden.
☑️
Bisherige Korrespondenz im Konflikt — anwaltliche Schreiben, E-Mails, schriftliche Aufforderungen.
☑️
Zielbild in einem Satz — „Ich möchte ausscheiden mit einem Abfindungsguthaben zum Verkehrswert“ oder „Ich möchte den Mit-Gesellschafter ausschließen“.
☑️
Liste der bereits eingebundenen Berater — Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, andere Anwälte, Mediator.

Im Erstgespräch klären wir auf dieser Basis die rechtliche Lage, mögliche Szenarien und einen realistischen Zeit- und Kostenrahmen. Wir formulieren keine fertige Strategie aus der Hüfte, sondern arbeiten heraus, was kurzfristig zu sichern ist (Fristen, Beschlüsse), was mittelfristig zu entscheiden ist (Eskalationsstufe, Bewertungsmethode) und was langfristig die wirtschaftlich beste Lösung ist.

Häufige Fehler bei Gesellschafterkonflikten

Die folgenden Stolperfallen sehen wir in der Beratungspraxis regelmäßig. Wer sie kennt, kann sie vermeiden oder zumindest abmildern.

Anfechtungsfristen verstreichen lassen
Generalversammlungsbeschlüsse sind nur innerhalb einer kurzen Frist anfechtbar. Wer die Frist verpasst, verliert oft Ansprüche, die rechtlich klar gegeben wären — schlicht, weil zu lange zugewartet wurde.
Eigenmächtige Auskunftsverweigerung
Auch im laufenden Streit hat der Gesellschafter Anspruch auf Auskunft und Einsicht — die Geschäftsführung kann sich nicht einfach taub stellen. Wer das versucht, riskiert Schadenersatz und persönliche Haftung.
Buchwertklausel ungeprüft akzeptieren
Wenn der Gesellschaftsvertrag bei Ausscheiden eine Abfindung zum Buchwert vorsieht, kann das Ergebnis weit unter dem inneren Wert liegen. Solche Klauseln können bei groben Missverhältnissen sittenwidrig und damit unwirksam sein — eine Prüfung lohnt sich.
Mündliche Vereinbarungen ohne Schriftform
Im familiären oder freundschaftlichen Gesellschafterkreis wird vieles „per Handschlag“ geregelt. Im Streitfall ist das schwer durchsetzbar. Bei GmbH-Anteilsabtretungen verlangt § 76 Abs 2 GmbHG ohnehin den Notariatsakt — alles andere ist nichtig.
Bewertung ohne Methodik-Klärung beauftragen
Ein Sachverständigengutachten zum Unternehmenswert kostet viel und liefert wenig, wenn die maßgebliche Methodik (IDW-S1 vs. KFS-BW-1, Ertragswert vs. DCF, Stichtag, Annahmen) nicht vorab juristisch abgestimmt ist.
Konflikt nach außen tragen
Wer Mitarbeiter, Kunden oder Lieferanten ungefiltert in den Gesellschafterstreit involviert, schadet dem Unternehmenswert — und damit dem eigenen Anteil. Kommunikation gehört in solchen Phasen sauber geplant.
💡 Praxistipp: Bewertung vor Bewertungsgutachten
Bevor ein teures Sachverständigengutachten zur Anteilsbewertung beauftragt wird, lohnt sich fast immer eine anwaltliche Vorklärung: Welche Klausel des Gesellschaftsvertrags ist einschlägig? Welche Methode ist vorgeschrieben oder zulässig? Welche Annahmen sind streitentscheidend? Erst auf dieser Basis bekommt der Sachverständige einen sauberen Auftrag — und das Gutachten wird zum Lösungsbeitrag, nicht zur nächsten Streitfront.

Häufige Fragen zum Unternehmensrecht in Salzburg

Ist eine Hinauskündigungsklausel in einem GmbH-Gesellschaftsvertrag wirksam?
Nach herrschender Lehre und Judikatur des Obersten Gerichtshofs ist eine Klausel, die einem oder mehreren Gesellschaftern das Recht einräumt, einen Mitgesellschafter ohne sachlichen Grund aus der GmbH zu drängen, regelmäßig sittenwidrig und damit unwirksam (§ 879 ABGB). Die Entscheidung 6 Ob 135/24g aus 2024 hat diese Linie bekräftigt. Eine Ausnahme besteht, wenn die Ausübung an eine klar bestimmte objektive Bedingung geknüpft ist — etwa das Ausscheiden aus der Geschäftsführung. Eine Einzelfallprüfung des konkreten Wortlauts ist immer notwendig.
Welches Bewertungs-Fachgutachten gilt für meine GmbH — IDW-S1 oder KFS-BW-1?
In Österreich ist das KFS-BW-1 der Kammer der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer der prägende Standard. Das deutsche IDW-S1 wird häufig im grenzüberschreitenden Kontext oder bei deutschen Käufern und Gesellschaftern erwartet. Beide Standards arbeiten mit Ertragswert- oder DCF-Verfahren und führen oft zu vergleichbaren Ergebnissen — Unterschiede liegen im Steueransatz, im Risikozuschlag und im Umgang mit nicht betriebsnotwendigem Vermögen. Welcher Standard im konkreten Fall maßgeblich ist, hängt vom Gesellschaftsvertrag, dem Bewertungsanlass und einer allenfalls schon getroffenen Schiedsgutachtervereinbarung ab.
Brauche ich für jede GmbH-Anteilsübertragung einen Notar?
Ja. § 76 Abs 2 GmbHG verlangt für die Abtretung von GmbH-Geschäftsanteilen unter Lebenden zwingend die Form eines Notariatsakts. Das gilt sowohl für den Verpflichtungs- als auch für den Verfügungsvertrag. Ohne Notariatsakt ist die Abtretung nichtig — es entsteht weder ein wirksamer Anspruch noch ein Eigentumsübergang am Geschäftsanteil. Bei Aktien einer AG besteht diese Formpflicht nicht. Bei der FlexCo gelten die GmbH-Regeln mit einzelnen Erleichterungen für bestimmte Konstellationen.

Das Wichtigste auf einen Blick

📌 Unternehmensrecht aus Salzburg — Kernpunkte
1.
Unternehmensrechtliche Mandate haben fast immer einen konkreten Anlass — Gesellschafterstreit, Bewertung, Hinauskündigung, M&A, Earn-Out. Die Rolle (Gesellschafter, Geschäftsführer, Erbe, Investor) bestimmt die Strategie.
2.
Im Gesellschafterstreit liegt der wirtschaftlich größte Hebel in der frühen Eskalationsphase — saubere Moderation und realistische Bewertungsszenarien vermeiden mehrjährige Verfahren.
3.
Die Anteilsbewertung richtet sich nach Gesellschaftsvertrag oder Gesetz. IDW-S1 und KFS-BW-1 sind die prägenden Standards — die Methodik muss vor Beauftragung geklärt sein.
4.
Eine Hinauskündigungsklausel ohne sachlichen Grund ist nach OGH-Linie (6 Ob 135/24g) regelmäßig sittenwidrig. Objektive Auslöser und angemessene Abfindung sind Voraussetzung der Wirksamkeit.
5.
Der Earn-Out ist die häufigste Quelle von Post-Closing-Streit. Anti-Manipulation-Klauseln, präzise Bilanzierungsregeln, Auskunftsrechte und eine Schiedsklausel sind Pflicht.
6.
Bei der GmbH-Anteilsabtretung ist der Notariatsakt zwingend (§ 76 Abs 2 GmbHG). Ohne Notariatsakt ist die Übertragung nichtig.
7.
Ein gut vorbereitetes Erstgespräch spart Wochen — Gesellschaftsvertrag, Firmenbuchauszug, letzter Jahresabschluss und ein klares Zielbild reichen für eine erste belastbare Einschätzung.

Jetzt unverbindlich anfragen

Füllen Sie das Formular aus und beschreiben Sie Ihre Situation. Wir melden uns in Kürze bei Ihnen.

Schritt 1 von 3Ihre Kontaktdaten

Wie wir Ihnen helfen können

Unternehmensrechtliche Mandate sind nie Standard. Wir begleiten Sie in Salzburg, im übrigen Österreich und im grenznahen deutschen Raum bei Gesellschafterstreitigkeiten, bei der Bewertung von Beteiligungen, bei Hinauskündigungsfragen, bei Earn-Out-Konflikten und bei der gesamten Bandbreite einer M&A-Transaktion. Wir arbeiten eng mit Ihrem Steuerberater und gegebenenfalls Wirtschaftsprüfer zusammen, prüfen die rechtliche Lage, entwickeln eine Strategie mit klaren Eskalationsstufen und sagen offen, wann ein Vergleich aus unserer Sicht das wirtschaftlich bessere Ziel ist als ein Urteil.

Vertiefte Übersichten finden Sie auf unseren Schwerpunktseiten zum Unternehmensrecht, zum Gesellschaftsrecht und zum Unternehmenskauf & M&A. Kontaktieren Sie uns mit einer kurzen Schilderung Ihrer Konstellation — wir prüfen die Eskalationsstufe, die nächsten Schritte und die Bewertungsfrage in einem strukturierten Erstgespräch.

Dieser Beitrag stellt allgemeine Information dar und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Stand: Mai 2026.