Wer Bitcoin, Ether oder andere Kryptowährungen hält, übergibt mit dem Tod nicht nur Vermögenswerte, sondern auch ein technisches Geheimnis: den privaten Schlüssel. Geht dieser verloren oder finden die Erben den Wallet-Zugang nicht, ist der Wert für immer eingefroren — keine Bank, kein Gericht und kein Notar kann ihn wiederherstellen. Anders als bei Konto, Sparbuch oder Liegenschaft hängt die Werthaltigkeit des Krypto-Nachlasses also nicht nur an rechtlichen Erklärungen, sondern an der Frage, ob die Seed-Phrase, das Hardware-Wallet oder der Multi-Sig-Schlüssel im Erbfall überhaupt auffindbar ist. Dieser Beitrag erklärt, wie Krypto-Werte in Österreich rechtlich in die Verlassenschaft fallen, welche Vorsorgemodelle (Testament-Klausel, Hinterlegung beim Notar, Multi-Sig-Wallet) sich in der Praxis bewährt haben, wie EStG § 27b nach dem Erbgang weiterwirkt und welche typischen Fehler regelmäßig zum Totalverlust führen. Aktualisiert im Mai 2026 — ergänzend zu unserem Grundsatzbeitrag zum digitalen Nachlass.
Was sind Kryptowährungen rechtlich — und warum das fürs Erben zählt
Anders als der Name vermuten lässt, sind Bitcoin und andere Kryptowährungen in Österreich kein gesetzliches Zahlungsmittel und keine Forderung im klassischen Sinn. Sie verkörpern lediglich die Möglichkeit, über einen kryptographisch gesicherten Datensatz in einer Blockchain zu verfügen. Wer den privaten Schlüssel besitzt, kann Transaktionen auslösen — wer ihn nicht hat, sieht die Coins zwar in der Blockchain, kann sie aber nicht bewegen.
Diese technische Eigenheit hat unmittelbare rechtliche Folgen. Der Oberste Gerichtshof hat in der Entscheidung 3 Ob 95/20x vom 04.11.2020 ausdrücklich klargestellt, dass Bitcoins „nicht als Geld zu qualifizieren“ sind, weshalb für eine Rückforderung § 907a ABGB (für Geldschulden) nicht zur Anwendung kommt. Für das Erbrecht bedeutet das: Kryptowerte sind Vermögenswerte sui generis. Sie fallen nach § 531 ABGB in die Verlassenschaft, sind also vererblich — die zentrale Frage ist nicht, ob, sondern wie der Erbe Zugriff erhält.
Im Unterschied zu einer Bankeinlage, bei der die Erbin gegenüber der Bank einen klassischen Auszahlungsanspruch hat und die Bank nach Vorlage der Einantwortungsurkunde verpflichtet ist, das Guthaben herauszugeben, gibt es bei selbstverwahrten Krypto-Werten keinen Schuldner. Es gibt nur den Schlüssel — und wer ihn nicht hat, hat nichts. Eine Übersicht zum digitalen Nachlass mit allen Asset-Klassen (Online-Konten, Cloud-Speicher, Krypto, Social Media) finden Sie in unserem Grundlagenbeitrag zum digitalen Nachlass.
Coins fallen in die Verlassenschaft wie andere bewegliche Sachen.
Ohne Seed-Phrase oder Hardware-Wallet kein Zugriff — kein Gericht kann den Schlüssel ersetzen.
Erbgang selbst löst keine ImmoESt-vergleichbare Steuer aus — Anschaffungskosten gehen über, Realisierung erst beim Verkauf.
Wallet-Typen und Zugangsrisiken im Erbfall
Wie der Zugriff auf Coins technisch organisiert ist, entscheidet im Erbfall darüber, ob die Erben überhaupt etwas erhalten. Praktisch lassen sich drei Verwahrungsformen unterscheiden, die jeweils andere rechtliche und faktische Konsequenzen nach sich ziehen.
Custodial Wallets bei Börsen
Wer Kryptowährungen auf einer Börse (etwa Bitpanda, Coinbase oder Kraken) liegen lässt, hat technisch nur einen schuldrechtlichen Auszahlungsanspruch — der private Schlüssel liegt beim Betreiber. Für die Erben ist das im Erbfall die einfachste Konstellation: Mit Sterbeurkunde und Einantwortungsurkunde wenden sie sich an den Betreiber, der seriöse Plattformen kennen ein definiertes Todesfall-Verfahren. Die Risiken liegen anderswo: Insolvenz der Plattform (das Beispiel FTX 2022 hat gezeigt, wie schnell Forderungen wertlos werden können), Einfrieren wegen Sanktionslisten oder Geldwäsche-Verdacht und Verlust des Logins ohne hinterlegte Zugangsdaten.
Hot Wallets (Software-Wallets, online)
Software-Wallets auf dem PC oder Smartphone (etwa MetaMask, Exodus, Trust Wallet) verwahren den privaten Schlüssel lokal, sind aber mit dem Internet verbunden. Im Erbfall müssen die Erben Zugriff auf das Gerät und das Wallet-Passwort haben — und zusätzlich die Seed-Phrase (zwölf oder vierundzwanzig Wörter), mit der das Wallet auf einem neuen Gerät wiederhergestellt werden kann. Ist nur das Gerät bekannt, nicht aber das Wallet-Passwort, scheitert der Zugriff regelmäßig.
Cold Wallets (Hardware-Wallets, offline)
Hardware-Wallets (etwa Ledger, Trezor, BitBox) speichern den privaten Schlüssel offline auf einem Spezialgerät. Sie sind die sicherste Verwahrungsform gegen Diebstahl, aber im Erbfall die heikelste: Ohne das physische Gerät plus PIN plus Seed-Phrase (als Backup auf Papier oder Stahlplättchen) ist der Zugriff nicht herstellbar. Stirbt der Inhaber ohne Vorsorge, finden die Erben oft das Gerät, kennen aber weder PIN noch Seed — und damit ist der Inhalt verloren.
| Typ | Schlüsselbesitz | Zugang im Erbfall | Hauptrisiko |
|---|---|---|---|
| Börse / Custodial | Betreiber | Über Todesfall-Verfahren der Plattform | Insolvenz, Sperre, Geldwäsche-Verdacht |
| Hot Wallet (Software) | Inhaber, online | Gerät + Wallet-Passwort + Seed | Malware, verlorenes Passwort |
| Cold Wallet (Hardware) | Inhaber, offline | Gerät + PIN + Seed-Phrase | Seed verloren oder versteckt |
| Multi-Sig (2-aus-3) | Verteilt auf mehrere | Zwei der drei Schlüssel reichen | Koordinationsaufwand |
Testament-Klausel und Hinterlegung der Zugangsdaten
Die rechtliche Verfügung über Kryptowerte gehört in ein wirksames Testament — die technische Zugangssicherung gehört ausdrücklich nicht hinein. Wer Seed-Phrase oder Wallet-Passwort in ein Testament schreibt, schafft erhebliche Sicherheitsrisiken: Testamente werden nach dem Erbfall im Verlassenschaftsverfahren verlesen, kopiert und an mehrere Parteien (Erben, Pflichtteilsberechtigte, deren Anwälte) verteilt. Eine schriftliche Seed-Phrase im Testament ist damit faktisch ein „letztwilliger Diebstahlsanreiz“ für alle, die später Einsicht erhalten — und ein Sicherheitsbruch, der nach dem Erbantritt nicht mehr reparabel ist.
Die saubere Trennung sieht so aus: Im Testament wird die Krypto-Position dem Grunde nach erwähnt — etwa: „Sämtliche von mir gehaltenen Kryptowährungen sollen meiner Tochter Anna zukommen.“ Zusätzlich wird benannt, wo die technischen Zugangsdaten hinterlegt sind („Eine versiegelte Anweisung mit den notwendigen Informationen liegt bei Notar Dr. X in Salzburg unter der Aktenzahl Y.“). Die Zugangsdaten selbst — Seed-Phrase, PIN, Speicherort des Hardware-Wallets, Wallet-Software, allenfalls Passphrase — werden in einer separaten, versiegelten Anleitung verfasst und beim Notar, bei einer Vertrauensperson oder in einem speziellen Krypto-Treuhandservice hinterlegt.
Bewährt hat sich eine Aufteilung der Zugangsinformation auf zwei oder drei separat hinterlegte Umschläge, die einzeln keinen Vollzugriff erlauben. Beispiel: Umschlag A enthält die ersten zwölf Wörter der Seed-Phrase und liegt beim Notar, Umschlag B enthält die letzten zwölf und liegt beim Steuerberater oder einer Vertrauensperson. Erst nach Tod und Einantwortung werden beide zusammengeführt.
Vorteil: Kein Einzelverwahrer kann zu Lebzeiten zugreifen, das Risiko eines Einzelpunkt-Verlusts (Brand, Einbruch beim Notar, Hackerangriff auf einen Cloud-Service) wird halbiert, und die Erben erhalten den vollen Zugriff erst nach formal abgeschlossener Einantwortung.
Wer ein Testament neu aufsetzt oder anpasst, sollte die Krypto-Klausel mit dem allgemeinen Pflichtteilsrecht abstimmen — etwa wenn ein Kind „die Krypto“ und ein anderes „den Rest“ erhalten soll, kann die Schwankung der Kursbewertung zwischen Errichtungstag und Tod zu erheblichen Schieflagen führen. Eine wertbezogene Quotenklausel („zu gleichen Teilen am gesamten Nachlass“) ist meist robuster als die Zuweisung konkreter Asset-Klassen. Vertiefend dazu unser Beitrag zur Pflichtteilsergänzung und die Schwerpunktseite Erbrecht und Testamente.
Multi-Sig-Wallets als Vorsorgemodell
Bei einem Multi-Sig-Wallet — meist als 2-aus-3- oder 3-aus-5-Konstellation aufgesetzt — erfolgt eine Transaktion nur, wenn eine festgelegte Mindestzahl an Schlüsseln zustimmt. Für die Nachlassplanung ist dieses Modell aus zwei Gründen interessant: Es entkoppelt den Verlust eines einzelnen Schlüssels vom Totalverlust, und es lässt sich so konfigurieren, dass der Erblasser zu Lebzeiten allein verfügen kann, im Erbfall aber zwei weitere Schlüssel-Inhaber gemeinsam den Zugriff freischalten.
Ein praxisnaher Aufbau: Drei Schlüssel werden generiert. Schlüssel 1 verbleibt beim Inhaber auf einem täglichen Hardware-Wallet. Schlüssel 2 liegt versiegelt beim Notar oder Treuhänder. Schlüssel 3 wird in einem Bankschließfach oder bei einem Familienmitglied verwahrt. Zu Lebzeiten kann der Inhaber zwar nicht allein verfügen — er braucht stets eine zweite Unterschrift. Das wirkt zunächst wie eine Einschränkung, schützt aber gleichzeitig vor Hacks, Zwang und Eigenfehlern. Im Erbfall hat der Inhaber-Schlüssel keine Bedeutung mehr; die beiden anderen Schlüssel-Inhaber führen die Transaktion an die Erben durch.
Die rechtliche Ausgestaltung der Schlüssel-Hinterlegung beim Notar oder Treuhänder erfolgt über eine schriftliche Treuhandvereinbarung, in der der Auslösungszeitpunkt (Sterbeurkunde plus Einantwortungsurkunde) und die berechtigten Personen klar definiert sind. Ohne diese vertragliche Grundlage hängt der Treuhänder im Erbfall in der Luft — und die Erben müssen den Zugang gerichtlich durchsetzen, was Zeit und Nerven kostet.
Krypto im Verlassenschaftsverfahren — Inventar, Übergabe, Aufteilung
Im österreichischen Verlassenschaftsverfahren nach den §§ 531 bis 547 ABGB werden alle Vermögenswerte des Erblassers erhoben, bewertet und an die Erben übergeben. Kryptowerte sind dabei in mehrfacher Hinsicht eine Herausforderung: Sie müssen erstens überhaupt aufgespürt werden, zweitens zum richtigen Stichtag bewertet werden und drittens technisch übertragen werden.
Aufspüren der Bestände
Der Gerichtskommissär (in Österreich regelmäßig ein Notar) ist im Verlassenschaftsverfahren auf Mitwirkung angewiesen. Bei Liegenschaften, Konten und Wertpapierdepots lässt sich vieles aus dem Grundbuch, dem Zentralen Kontenregister und Anfragen bei Banken ableiten. Bei selbstverwahrten Krypto-Werten fehlt diese Infrastruktur vollständig — gibt es keinen Hinweis aus den Unterlagen des Erblassers (Hardware-Wallet im Schreibtisch, gespeicherte Logins bei einer Börse, Hinweise im Testament), bleiben die Coins unentdeckt. Bei Börsenguthaben hilft eine Nachfrage bei den österreichischen Plattformen (Bitpanda etwa hat einen definierten Todesfall-Prozess), bei ausländischen Anbietern wird der Aufwand schnell erheblich.
Bewertung zum Todesstichtag
Für die Vermögensaufstellung im Verlassenschaftsverfahren und für eine etwaige Pflichtteilsberechnung wird der Wert zum Todesstichtag herangezogen. Bei volatilen Assets wie Bitcoin oder Ether bedeutet das: Es kommt auf einen einzigen Tageswert an. In der Praxis wird ein Durchschnittskurs anerkannter Börsen am Todestag dokumentiert. Bei seltener gehandelten Coins oder Token mit dünner Liquidität ist die Bewertung schwieriger — hier hilft regelmäßig ein zeitnahes Sachverständigengutachten.
Technische Übergabe an die Erben
Hat die Verlassenschaft Zugang zu den Coins, sind zwei Wege üblich: Die Coins werden noch im Verfahren auf ein neues, von der Erbengemeinschaft oder dem Verlassenschaftskurator kontrolliertes Wallet übertragen — oder die Coins werden direkt auf Wallets der Einzelerben verteilt, was die spätere Aufteilung vereinfacht. Bei mehreren Erben empfiehlt sich, vor der Übertragung eine klare Aufteilungsvereinbarung zu schließen, weil Transaktionen auf der Blockchain unumkehrbar sind und falsche Adressen zu definitivem Verlust führen.
Eine Übersicht zum allgemeinen Ablauf finden Sie in unserem Beitrag Verlassenschaftsverfahren in Österreich.
Steuerliche Behandlung: EStG § 27b und Übergang auf die Erben
Seit dem Ökosozialen Steuerreformgesetz 2022 sind Einkünfte aus Kryptowährungen in Österreich eigenständig im EStG geregelt: § 27b EStG erfasst sowohl laufende Einkünfte (etwa Entgelte für die Überlassung) als auch realisierte Wertsteigerungen aus Veräußerung oder Tausch gegen andere Wirtschaftsgüter. Der besondere Steuersatz von 27,5 Prozent gilt für Neubestand, also für Krypto-Werte, die ab dem 1. März 2021 angeschafft wurden. Vor diesem Stichtag erworbene Coins (Altbestand) sind nach Ablauf der einjährigen Spekulationsfrist steuerfrei verwertbar.
Wichtig fürs Erben: Der reine Erbgang löst keine Realisierung aus. Anders als bei der Immobilienertragsteuer (ImmoESt), die im Erbfall nicht anfällt, weil sie nur bei einer Veräußerung greift, ist die Logik bei Krypto vergleichbar — der Übergang im Wege der Erbschaft ist kein Tausch gegen ein anderes Wirtschaftsgut. Was aber überträgt sich: Die Anschaffungskosten des Erblassers gehen auf die Erben über. Verkauft der Erbe später die geerbten Coins, wird die Steuerlast auf Basis der ursprünglichen Anschaffungskosten des Erblassers berechnet (Fußstapfentheorie).
Praktisch bedeutet das: Die Dokumentation der Anschaffungskosten ist nicht nur für Lebzeit-Transaktionen wichtig, sondern auch für den Nachlassfall entscheidend. Wer Bitcoin im Jahr 2017 für 3.000 Euro gekauft hat und ihn 2026 vererbt, übergibt mit dem Coin auch die Anschaffungskosten von 3.000 Euro. Verkauft die Erbin den Coin später für 60.000 Euro, ist die Differenz von 57.000 Euro steuerbarer Gewinn. Fehlt die Dokumentation, gilt unter Umständen der ursprüngliche Anschaffungspreis als nicht nachweisbar — was die Erben gegenüber dem Finanzamt schlechter stellt.
Steuerstatus: Nach Ablauf der Spekulationsfrist steuerfrei verwertbar.
Erbgang: Erbe übernimmt den Altbestand-Status — späterer Verkauf bleibt steuerfrei.
Steuerstatus: 27,5 Prozent besonderer Steuersatz auf realisierte Gewinne.
Erbgang: Keine Realisierung — Anschaffungskosten gehen über (Fußstapfentheorie).
Für den steuerlichen Übergang kommt es auf die saubere Dokumentation an: Kaufbelege, Trade-Historien, Wallet-Adressen, Transaktions-IDs. Wer noch zu Lebzeiten ordnet, schenkt seinen Erben Klarheit gegenüber der Finanzverwaltung. Eine Vertiefung zu Immobiliensteuern im Erb- und Schenkungsfall finden Sie in unserem Beitrag zur Immobilienertragsteuer.
Typische Fehler und reale Schadensfälle
Aus der praktischen Beratung wiederholen sich bestimmte Fehlerbilder. Sie kosten in Summe mehr verlorene Werte als alle Hacks und Börsenpleiten zusammen — und sie sind durchgängig vermeidbar.
In der Beratungspraxis sehen wir vor allem zwei Konstellationen: Erstens den Fall, dass der Erblasser zu Lebzeiten nichts geregelt hat und die Erben monatelang versuchen, an die Coins zu kommen — meist erfolglos. Zweitens den Fall, dass die Krypto-Werte zwar grundsätzlich zugänglich sind, aber zwischen mehreren Erben kein klarer Aufteilungsplan besteht — was zu Streit über Bewertungskurse, Überweisungszeitpunkte und Trennung von Alt- und Neubestand führt.
Häufige Fragen zur Krypto-Vererbung
Nein. Der Erbgang selbst ist keine Realisierung nach EStG § 27b. Auch eine Erbschaftsteuer kennt Österreich seit 2008 nicht mehr. Steuerlich relevant wird der Vorgang erst, wenn die Erbin später verkauft oder gegen andere Wirtschaftsgüter tauscht — dann gilt der besondere Steuersatz von 27,5 Prozent auf den Gewinn, berechnet auf Basis der vom Erblasser übernommenen Anschaffungskosten (Fußstapfentheorie). Altbestand (Erwerb vor dem 1. März 2021) bleibt nach Ablauf der Spekulationsfrist steuerfrei.
Bei selbstverwahrten Wallets gibt es keinen Wiederherstellungsweg. Kein Gericht, kein Notar und kein Hersteller des Hardware-Wallets kann den Zugriff freigeben — der private Schlüssel ist Konstruktionsprinzip, keine Bürokratie. Die Coins bleiben in der Blockchain sichtbar, aber unbewegbar. Bei Custodial-Lösungen (Börsen) ist die Lage anders: Mit Sterbeurkunde und Einantwortungsurkunde übergeben seriöse Plattformen das Guthaben an die Erben.
Rechtlich ist das möglich, sicherheitstechnisch ist es ein Fehler. Testamente werden im Verlassenschaftsverfahren mehrfach kopiert, an alle Erben und Pflichtteilsberechtigten verteilt und über Jahre in Akten verwaltet. Die Seed-Phrase wäre damit faktisch öffentlich. Sauberer ist die Trennung: Im Testament steht die Verfügung über die Krypto-Werte, die technischen Zugangsdaten liegen versiegelt beim Notar oder in einem Multi-Sig-Setup.
Ja, sogar dann oft besonders. Wer keine Familie zur Co-Signatur einbinden kann, kombiniert das Modell häufig mit zwei unabhängigen professionellen Verwahrern — etwa Notar und Treuhandgesellschaft. Vorteil ist die Entkopplung des Zugriffs von einer einzigen Person und der Schutz vor Erpressung, Demenz oder Eigenfehler. Im Erbfall wird die Vereinbarung zur Auslösung mit Sterbeurkunde und Einantwortungsurkunde getriggert.
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Die Vererbung von Kryptowährungen verlangt eine Doppelplanung: rechtlich sauber und technisch belastbar. Ob Sie als Inhaber eines wachsenden Portfolios vorsorgen möchten, als Erbin im Verlassenschaftsverfahren Zugang zu Wallets suchen, als Mit-Inhaber eines Multi-Sig-Setups Klarheit für den Erbfall brauchen oder als Notar oder Treuhänder eine belastbare Klausel suchen — wir beraten zu Testament-Klausel, Hinterlegungsstruktur, Multi-Sig-Vereinbarung und steuerlicher Aufbereitung.
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