Vereinsstatuten 2026 — wann eine Anpassung wirklich nötig ist (§ 3 VerG)

Vereinsstatuten sind die Verfassung eines Vereins — sie regeln, wer entscheiden darf, wofür der Verein arbeitet und was im Streitfall passiert. In der Praxis stoßen wir regelmäßig auf Statuten, die seit zehn, fünfzehn oder zwanzig Jahren nicht mehr angefasst wurden: ohne DSGVO-Klausel, mit vager Zweckbestimmung, ohne taugliche Schiedsregelung. Dieser Leitfaden zeigt, welche Inhalte das Vereinsgesetz nach § 3 VerG zwingend verlangt, wo Altstatuten typischerweise Lücken haben und wie eine ordentliche Statutenänderung formal abläuft. Stand: Mai 2026 — im Bundesgesetzblatt ist 2025 und 2026 keine VerG-Novelle erschienen; die letzte Änderung (BGBl I Nr. 133/2024) betraf ausschließlich § 30a zum Vereinsregister und ist für Statuten irrelevant. Eine Aktualisierung kann trotzdem überfällig sein — aus inhaltlichen, nicht aus gesetzgeberischen Gründen.

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Statuten als Vereinsverfassung: rechtliche Grundlage

Das österreichische Vereinsgesetz 2002 (VerG) ist ein knappes, klar strukturiertes Bundesgesetz. Es regelt die Errichtung, Organisation und Auflösung ideeller Vereine. Den inhaltlichen Kern jedes Vereins bilden aber nicht die Paragrafen des VerG, sondern dessen eigene Statuten. Sie werden vom Vereinsgesetz als „Vereinbarung der Gründer“ verstanden und entfalten gegenüber dem Verein, seinen Mitgliedern und Organen Bindungswirkung wie ein Gesellschaftsvertrag.

§ 1 VerG definiert den Verein als freiwilligen, auf Dauer angelegten Zusammenschluss mehrerer Personen zur Verfolgung eines gemeinsamen, ideellen Zwecks. Die Statuten konkretisieren genau diesen Zweck — und damit auch die Grenzen dessen, was der Vorstand tun darf. Wer in der Vereinsführung sitzt und auf eine Frage keine Antwort in den Statuten findet, hat in der Regel ein Statutenproblem, kein Rechtsproblem.

Der Verein entsteht rechtlich mit Vorlage der Statuten an die Vereinsbehörde und mit Ablauf der Frist nach § 13 VerG — nicht erst mit positiver Bestätigung. Die Vereinsbehörde (Bezirksverwaltungsbehörde, in Wien die Landespolizeidirektion) prüft, ob die Statuten den gesetzlichen Anforderungen entsprechen. Fehlt eine Pflichtangabe, kann sie binnen vier Wochen die Vereinsgründung untersagen. Diese Vier-Wochen-Frist ist auch heute noch der zentrale Taktgeber jeder Vereinsanmeldung.

💡 Praxistipp: Statuten lesen, nicht auswendig zitieren
In über der Hälfte der Vereinsmandate, die wir betreuen, haben weder Obmann noch Kassier die aktuellen Statuten in den letzten zwei Jahren gelesen. Wir empfehlen jedem Vorstand: einmal jährlich vor der Generalversammlung die eigenen Statuten ausdrucken und durchgehen. Dabei fallen die meisten Schwachstellen ganz von selbst auf — bevor sie im Streitfall sichtbar werden.

Die zehn Pflichtinhalte nach § 3 Abs 2 VerG

§ 3 Abs 2 VerG zählt taxativ auf, was in den Statuten geregelt sein muss. Ohne diese Angaben sind die Statuten unvollständig und die Vereinsbehörde kann die Gründung untersagen. Bei Altstatuten ist die Liste auch der erste Prüfraster: Fehlt ein Punkt, ist eine Statutenänderung überfällig.

⚖️ Pflichtinhalte der Vereinsstatuten
Taxative Aufzählung nach § 3 Abs 2 Z 1–10 VerG
1
Vereinsname — eindeutig, keine Verwechslungsgefahr mit bestehenden Vereinen, kein irreführender Eindruck (§ 4 VerG).
2
Vereinssitz — politische Gemeinde, in der sich der Sitz befindet. Sitz bestimmt zuständige Vereinsbehörde.
3
Vereinszweck — der ideelle Zweck, dem der Verein dient. Klar, konkret, nicht gewinnorientiert.
4
Tätigkeiten und Mittel — wie der Zweck erreicht wird (Veranstaltungen, Trainings, Förderungen, Mitgliedsbeiträge, Spenden).
5
Erwerb und Beendigung der Mitgliedschaft — Aufnahmeverfahren, Austritt, Ausschluss, Beendigung durch Tod.
6
Rechte und Pflichten der Mitglieder — Stimmrecht, Mitgliedsbeitrag, Treuepflicht, Nutzung der Einrichtungen.
7
Vereinsorgane — Mitgliederversammlung, Leitungsorgan (Vorstand), Rechnungsprüfer, ggf. Schiedsgericht. Befugnisse für Geschäftsführung und Vertretung.
8
Willensbildung — wie Beschlüsse zustande kommen, Mehrheiten, Quoren, Einberufung der Versammlungen.
9
Rechnungslegung und Prüfung — Geschäftsjahr, Bestellung der Rechnungsprüfer, Vorlage der Rechnung an die Mitgliederversammlung.
10
Schlichtung und Auflösung — Schiedsregelung für interne Streitigkeiten (§ 8 VerG) sowie freiwillige Auflösung und Verwendung des Vereinsvermögens.

Wichtig: § 3 VerG verlangt nicht nur, dass diese Punkte irgendwie geregelt sind, sondern dass die Regelung eindeutig erkennbar ist. „Der Vorstand entscheidet“ reicht nicht — Statuten müssen sagen, mit welcher Mehrheit, bei welchem Quorum und in welchem Verfahren. Wer hier zu allgemein bleibt, riskiert, dass im Streitfall jede Beschlussfassung anfechtbar wird.

Typische Mängel in Altstatuten der Vereinspraxis

Statuten, die vor 2010 erstellt wurden, sind heute fast immer in einem oder mehreren Punkten lückenhaft. Das liegt weniger an schlechter Beratung damals als daran, dass sich Rahmenbedingungen verändert haben — Datenschutz, Gemeinnützigkeitsrecht, Vereinsregistrierung. Wir sehen vier Mängel besonders häufig:

Keine DSGVO-konforme Datenklausel
Mitgliederlisten, Fotos von Veranstaltungen, Newsletter — alles personenbezogene Daten. Statuten vor 2018 haben dazu meist nichts. Eine Datenschutz-Grundlage gehört in die Statuten oder in eine ausdrücklich zitierte Vereinsordnung.
Unklare oder fehlende Schiedsregelung
§ 8 VerG verlangt, dass Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis durch eine vereinsinterne Schlichtungseinrichtung entschieden werden, bevor die ordentlichen Gerichte angerufen werden können. Viele Altstatuten haben nur einen Halbsatz dazu — die Wahl der Schiedsrichter, das Verfahren und die Sechs-Monats-Frist nach § 8 Abs 1 VerG fehlen.
Vage Zweckbestimmung
„Förderung des Sports im weitesten Sinn“ reicht für die Vereinsbehörde — aber nicht fürs Finanzamt. Wer Gemeinnützigkeit nach §§ 34 ff BAO beanspruchen will, braucht eine konkrete, abgegrenzte Zweckbeschreibung. Eine zu weite Zweckangabe ist der häufigste Grund, warum Finanzämter die Gemeinnützigkeit aberkennen.
Auflösungsklausel ohne gemeinnützige Bindung
Wer als gemeinnütziger Verein anerkannt sein will, muss in den Statuten festschreiben, dass das Vermögen im Auflösungsfall einem anderen begünstigten Zweck zugeführt wird (§ 39 Z 5 BAO). Steht nur „nach Beschluss der Generalversammlung“, ist die Gemeinnützigkeit nicht abgesichert.

Diese Mängel führen selten zu Problemen — solange alles ruhig läuft. Sobald aber ein Mitglied ausgeschlossen wird, ein Finanzamt prüft oder ein Fördergeber Statuten verlangt, treten die Lücken offen zutage. Dann ist Statutenarbeit unter Zeitdruck — und teurer als eine planmässige Überarbeitung.

Wann eine Statutenanpassung wirklich nötig ist

Nicht jede Statutenänderung ist gerechtfertigt — und nicht jede Verzögerung gefährlich. In unserer Vereinsbetreuung gibt es vier klassische Anlässe, bei denen die Anpassung der Statuten zwingend oder dringend empfohlen ist:

🎯
Zwecksänderung
Pflichtanlass
Wenn der Verein neue Tätigkeiten aufnimmt, die vom ursprünglichen Zweck nicht gedeckt sind, ist eine Statutenänderung Pflicht. Beispiel: Sportverein erweitert auf Behindertensport oder Jugendarbeit.
Achtung beim Finanzamt: Zwecksänderung kann zum Verlust der Gemeinnützigkeit führen, wenn der neue Zweck nicht ebenfalls begünstigt ist.
🏛️
Organstruktur
Pflichtanlass
Wenn der Vorstand vergrössert oder verkleinert wird, neue Organe eingezogen oder Vertretungsbefugnisse geändert werden, müssen die Statuten das vorab regeln. Praxis: Erweiterung von drei auf fünf Vorstandsmitglieder.
Vertretungsregelung: Einzel- oder Kollektivvertretung muss eindeutig sein, sonst sind nach aussen abgegebene Erklärungen anfechtbar.
💶
Gemeinnützigkeit
Empfohlen
Im Sammelerlass des BMF zur Gemeinnützigkeitsreform 2025 wurden die Voraussetzungen für die abgabenrechtliche Begünstigung präzisiert. Vereine sollten ihre Zweck-, Mittel- und Auflösungsklauseln darauf abstimmen.
Faustregel: Wer einen Spendenabsetzbarkeits-Bescheid hat, sollte die Statuten alle fünf Jahre durch einen Anwalt prüfen lassen.
🔐
DSGVO & Compliance
Empfohlen
Statuten von vor 2018 enthalten keine Datenschutzgrundlage. Auch Geldwäsche-Pflichten für grössere Vereine (wirtschaftliche Eigentümer) und Compliance-Regelungen können statutarisch verankert werden.
Alternative zur Statutenänderung: Vereinsordnung als ausgelagertes Regelwerk, in den Statuten ausdrücklich zitiert.

Wenn keiner dieser Anlässe vorliegt, ist eine Statutenänderung nicht zwingend. Wir empfehlen aber unabhängig davon eine Routinemässige Überprüfung alle fünf bis sieben Jahre — auch bei kleinen Vereinen. Bei mittelständischen Vereinen mit Förderbezug oder Beschäftigten ist eine jährliche Statutenkontrolle praxistauglich.

Auch für die Frage der persönlichen Haftung des Vorstands ist eine saubere Statutenbasis zentral. Wir haben das in unserem Beitrag zur Vereinsobmann-Haftung — persönlich oder Vereinsvermögen näher beleuchtet: Lückenhafte Statuten machen es schwieriger, die gesetzliche Haftungsmilderung nach § 24 VerG für ehrenamtliche Vorstände tatsächlich durchzusetzen.

Ablauf einer Statutenänderung Schritt für Schritt

Eine Statutenänderung ist kein Vorstandsbeschluss, sondern eine Entscheidung der Mitgliederversammlung. Das VerG schreibt zwar nicht ausdrücklich eine bestimmte Mehrheit vor — die Statuten dürfen das selbst regeln —, in der Praxis ist eine qualifizierte Mehrheit (Zweidrittel oder Dreiviertel der gültig abgegebenen Stimmen) Standard. Der Ablauf ist immer derselbe:

1
Entwurf der Änderungen
Der Vorstand erarbeitet einen konkreten Textentwurf — nicht nur Stichworte. Die Statuten sind vollständig neu zu fassen, nicht punktuell mit Klammerzusätzen versehen. Empfehlung: zwei Spalten — alter Text, neuer Text — für die Versammlungsunterlagen.
2
Einberufung der Mitgliederversammlung
Form und Frist richten sich nach den geltenden Statuten — meist 14 Tage bis vier Wochen vorab in Textform. Die Tagesordnung muss den Punkt „Statutenänderung“ ausdrücklich nennen, sonst ist der Beschluss anfechtbar. Der Änderungstext gehört in die Einladung oder ist zur Einsicht aufzulegen.
3
Beschlussfassung in der Versammlung
Diskussion, gegebenenfalls Änderungsanträge zum Entwurf, schliesslich Abstimmung über den Gesamttext. Beschluss mit der in den Statuten vorgesehenen Mehrheit. Über den Verlauf ist ein Protokoll zu führen (§ 21 VerG analog), das Beschlusstext, Mehrheitsverhältnis und Tag enthält.
4
Anzeige an die Vereinsbehörde
Nach § 14 Abs 1 VerG ist jede Statutenänderung der Vereinsbehörde binnen vier Wochen anzuzeigen — gemeinsam mit dem geänderten Statutentext. Anzeigeberechtigt sind die organschaftlichen Vertreter (in der Regel der Obmann). Die Behörde kann binnen weiterer vier Wochen Einwände erheben.
Wirksamkeit der Änderung
Sofern die Behörde nicht widerspricht, treten die geänderten Statuten mit Ablauf der Vier-Wochen-Frist in Kraft — sofern die Statuten selbst nicht einen späteren Wirksamkeitstermin festgelegt haben. Die neuen Statuten gelten dann gegenüber allen Mitgliedern, auch denen, die in der Versammlung dagegen gestimmt haben.

Häufiger Praxisfehler: Der Vorstand setzt die geänderten Statuten sofort um, ohne die Meldung an die Vereinsbehörde abzuwarten. Solange die Meldung nicht erfolgt ist, gelten formal die alten Statuten — alle in der Übergangszeit gefassten Beschlüsse können angefochten werden. Der Aufwand für die Anzeige nach § 14 VerG ist gering: ein Begleitschreiben, der neue Statutentext, die Unterschrift der vertretungsbefugten Organe. Es lohnt sich, das sofort zu erledigen.

💡 Praxistipp: Synopse statt Korrekturversion
In der Mitgliederversammlung schicken viele Vorstände eine „Korrekturversion“ mit Streichungen und Einfügungen aus. Das wirkt unübersichtlich und ist anfechtungsanfällig. Wir empfehlen eine zweispaltige Synopse: links der bisherige Wortlaut, rechts der neue Wortlaut, dazu ein Kurzkommentar pro geändertem Punkt. Die Mitglieder verstehen besser, worüber sie abstimmen — und das Protokoll bekommt eine sauber zitierfähige Grundlage.

Die Generalversammlung als Pflicht nach § 11 VerG

§ 11 Abs 1 VerG schreibt vor: Mindestens alle fünf Jahre muss eine Mitgliederversammlung (Generalversammlung) abgehalten werden. Diese Frist ist im VerG fixiert und kann nicht durch Statuten verlängert werden. Verkürzungen sind dagegen üblich — die meisten Statuten sehen eine jährliche Generalversammlung vor. Wir empfehlen das auch kleinen Vereinen.

Daneben verlangt das Gesetz eine ausserordentliche Versammlung, wenn das Leitungsorgan, ein Zehntel der Mitglieder oder die Rechnungsprüfer es begründet verlangen. In dem parallelen GmbH-Recht haben wir Form, Fristen und Beschlussprotokoll im Detail beschrieben — viele Grundsätze gelten sinngemäss auch für den Verein: Einladung und Durchführung der Generalversammlung in der GmbH.

Ordentliche Generalversammlung

Findet in der von den Statuten vorgesehenen Frequenz statt — meist jährlich, jedenfalls aber alle fünf Jahre (§ 11 Abs 1 VerG). Tagesordnung umfasst typischerweise Rechnungsabschluss, Entlastung des Vorstands, Wahl der Organe, Festsetzung der Mitgliedsbeiträge.

Pflichtaufgabe: Bei mehrjährigem Versäumnis kann die Vereinsbehörde nach § 29 VerG einschreiten.
Ausserordentliche Versammlung

Auf Antrag des Leitungsorgans, eines Zehntels der Mitglieder oder der Rechnungsprüfer einzuberufen. Anlass: dringende Statutenänderungen, Organabbestellung, Auflösung. Frist und Form folgen den Statuten — meist gleich wie ordentlich.

Häufiger Streitpunkt: Reicht „begründet verlangen“ — wir empfehlen, den Antrag schriftlich und mit konkreter Tagesordnung zu stellen.

Die Generalversammlung ist mehr als ein Formalakt: Sie ist nach § 5 Abs 2 VerG das oberste Organ und alleine zuständig für die Statutenänderung, die Wahl und Abberufung des Leitungsorgans, die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und die Vereinsauflösung. Wer hier formale Fehler macht (falsche Frist, unvollständige Tagesordnung, kein Protokoll), riskiert die Anfechtung der gefassten Beschlüsse durch jedes überstimmte Mitglied.

Sonderfälle: Sport, Sozial, Holding, Förderbezug

In unserer Vereinsbetreuung sehen wir vier Praxis-Konstellationen, die über die Standardstatuten hinaus zusätzliche Vorkehrungen brauchen. Wer hier ein Standardmuster aus dem Internet verwendet, gerät früher oder später in Schwierigkeiten.

Sportverein mit Verbandsbindung

Wer Mitglied eines übergeordneten Verbands ist — Österreichischer Skiverband, Österreichischer Fussballbund, andere Landesverbände — muss in den Statuten die Verbandsbindung verankern: Anerkennung der Verbandsstatuten, Schiedsklausel zugunsten der Verbandsgerichtsbarkeit, Disziplinarordnung. Die Verbandsstatuten verlangen das meist ausdrücklich; ohne entsprechende Bestimmungen riskiert der Verein den Verbandsausschluss.

Sozial- und Hilfsverein mit Förderbezug

Vereine, die Bundes-, Landes- oder EU-Förderungen beziehen, müssen ihre Statuten an die Förderrichtlinien anpassen. Häufige Vorgaben: ausschliessliche Mittelverwendung für den begünstigten Zweck, Verbot der Mittelweiterleitung an Mitglieder, Buchhaltungspflichten über das gesetzliche Minimum hinaus, Berichtspflichten an den Fördergeber. Diese Bestimmungen gehören entweder in die Statuten oder in eine in den Statuten zitierte Vereinsordnung.

Holding-Verein über Tochtergesellschaft

Vereine, die operative Tätigkeiten in eine GmbH ausgelagert haben (häufig bei grösseren Kultureinrichtungen), brauchen statutarisch eine klare Trennung: Welche Entscheidungen sind Vereinssache, welche werden in die Tochter delegiert? Wer übernimmt die Eigentümervertretung in der Generalversammlung der Tochter? Wir empfehlen einen eigenen Statutenpunkt „Beteiligungen“, der diese Fragen abschliessend regelt.

Verein neben einer Privatstiftung

Wo Verein und Stiftung nebeneinander bestehen — zum Beispiel als Mittelbeschaffungs- und Vermögensverwaltungsstruktur — müssen sich die Statuten beider Rechtsformen klar abgrenzen. Häufige Frage: Wer entscheidet, wenn der Stiftungsvorstand und der Vereinsobmann teilweise dieselben Personen sind? Statuten und Stiftungsurkunde müssen Interessenkonflikte regeln, sonst werden Beschlüsse beider Körperschaften angreifbar. Ein Querverweis auf unsere Schwerpunktseite Unternehmensrecht hilft, wenn das Konstrukt komplexer wird.

Familienkonflikte über die Mitgliedschaft

Vereinsstreitigkeiten haben oft eine private Komponente — Erbfälle, Scheidungen, Familienunternehmen mit Vereinsmantel. Wir betreuen diese Fälle aus zwei Perspektiven: aus dem Vereinsrecht und aus unserer Schwerpunktseite für Privatpersonen, weil sich die Konflikte selten sauber auf eine Ebene reduzieren lassen.

✅ Vorbereitungs-Checkliste vor der Statutenänderung
☑️
Bestandsaufnahme — bisherige Statuten, Beschlussprotokolle der letzten zwei Generalversammlungen, Vereinsregisterauszug.
☑️
Anlass dokumentieren — warum ist die Änderung nötig? Aufnahme im Versammlungsprotokoll, damit der Beschluss nachvollziehbar ist.
☑️
Synopse erstellen — zweispaltige Gegenüberstellung alt/neu für die Mitglieder.
☑️
Tagesordnung sauber formulieren — Punkt „Statutenänderung“ ausdrücklich und mit Hinweis auf den vollständigen Text in der Einladung.
☑️
Quorum prüfen — verlangt die alte Fassung ein bestimmtes Anwesenheits-Quorum? Wenn ja, vorab Anwesenheit der Mitglieder organisieren.
☑️
Steuerliche Auswirkungen — bei Zwecksänderung oder Auflösungsklausel die Auswirkung auf die Gemeinnützigkeit prüfen lassen.
☑️
Anzeige vorbereiten — Vorlage des Anzeigeschreibens an die Vereinsbehörde mit der neuen Statutenfassung bereithalten, sofort nach Beschluss versenden.

Häufige Fragen zur Statutenanpassung

Wann ist eine Statutenänderung formal wirksam?
Eine in der Mitgliederversammlung beschlossene Statutenänderung wird nicht sofort wirksam. Sie ist nach § 14 VerG binnen vier Wochen der Vereinsbehörde anzuzeigen. Die Behörde kann binnen weiterer vier Wochen Einwände erheben. Erst nach Ablauf dieser Frist — oder mit dem in den Statuten genannten späteren Termin — gelten die neuen Bestimmungen.
Muss jede Vorstandsänderung in den Statuten geregelt werden?
Nein. Die Zusammensetzung des Vorstands (welche Personen) ist keine Statutenfrage, sondern wird durch Wahl in der Mitgliederversammlung bestimmt und der Vereinsbehörde gesondert nach § 14 Abs 2 VerG gemeldet. Eine Statutenänderung ist nur nötig, wenn sich die Anzahl der Vorstandsmitglieder, deren Funktionen oder die Vertretungsbefugnisse ändern.
Welche Mehrheit braucht es für eine Statutenänderung?
Das Vereinsgesetz gibt keine fixe Mehrheit vor — § 5 Abs 2 VerG verweist auf die Statuten selbst. In der Praxis sehen die meisten Vereinsstatuten eine Zweidrittel- oder Dreiviertelmehrheit der gültig abgegebenen Stimmen vor, oft kombiniert mit einem Anwesenheitsquorum. Steht in den Statuten nichts dazu, gilt die einfache Mehrheit — was bei wichtigen Änderungen oft als zu niedrig empfunden wird.

Das Wichtigste auf einen Blick

📌 Vereinsstatuten 2026 — die sieben Kernpunkte
1.
Keine VerG-Novelle 2025/2026 — die letzte Änderung BGBl I 133/2024 betraf nur § 30a Vereinsregister. Statutenbestimmungen sind unverändert geblieben.
2.
§ 3 Abs 2 VerG zählt zehn Pflichtinhalte taxativ auf — Name, Sitz, Zweck, Tätigkeiten, Mitgliedschaft, Rechte, Organe, Willensbildung, Rechnungslegung, Schlichtung & Auflösung.
3.
Altstatuten haben fast immer Schwachstellen: keine DSGVO-Grundlage, vage Zweckangaben, lückenhafte Schiedsklausel, ungenügende Auflösungsregelung für die Gemeinnützigkeit.
4.
Anpassungs-Pflichtanlässe: Zwecksänderung, Organstrukturänderung; dringend empfohlen bei Gemeinnützigkeitssicherung und DSGVO-Compliance.
5.
Die Generalversammlung ist nach § 11 VerG mindestens alle fünf Jahre Pflicht — Statutenänderungen sind ausschliesslich ihr vorbehalten.
6.
Ablauf: Entwurf, Einberufung mit klarer Tagesordnung, Beschluss mit qualifizierter Mehrheit, Anzeige binnen vier Wochen an die Vereinsbehörde nach § 14 VerG.
7.
Sonderfälle (Verbandsbindung, Förderbezug, Holding-Struktur, Stiftung) brauchen massgeschneiderte Statuten — keine Standardvorlagen.

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Wir prüfen bestehende Vereinsstatuten in einer strukturierten Durchsicht: § 3-Pflichtinhalte, DSGVO-Anschlussfähigkeit, Schiedsklausel, Gemeinnützigkeitsbestimmungen, Auflösungsklausel. Daraus entsteht eine konkrete Änderungsempfehlung mit zweispaltiger Synopse, die in der Mitgliederversammlung sofort verwendbar ist. Auf Wunsch begleiten wir die Versammlung, das Beschlussprotokoll und die Anzeige an die Vereinsbehörde. Schildern Sie uns über das Formular oder telefonisch, in welchem Stadium Ihr Verein steht — wir melden uns mit einer ersten Einschätzung zurück.