Ein Sturz, ein Schlaganfall, eine fortschreitende Demenz — und plötzlich kann die wichtigste Frage nicht mehr selbst beantwortet werden: Wer entscheidet jetzt über Bankgeschäfte, medizinische Behandlung oder den Verkauf der Eigentumswohnung? Die Vorsorgevollmacht ist das stärkste Werkzeug des österreichischen Erwachsenenschutzrechts, weil sie Selbstbestimmung bewahrt. Doch sie wirkt nur, wenn sie formgerecht errichtet, im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis (ÖZVV) eingetragen und beim Eintritt des Vorsorgefalls korrekt aktiviert wird. Dieses Update 2026 zeigt die Errichtungsschritte, die Konstellationen mit mehreren Bevollmächtigten, die ÖZVV-Hinterlegung, das Wirksamwerden und die realistischen Kostenrahmen — kompakt und praxisnah.
📑 Inhaltsverzeichnis
- Warum 2026 ein Update sinnvoll ist
- Die fünf Errichtungsschritte im Überblick
- Wer darf die Vorsorgevollmacht errichten?
- Mehrere Bevollmächtigte — Modelle und Stolpersteine
- ÖZVV-Hinterlegung: Pflicht und Ablauf
- Wirksamwerden — wann der Vorsorgefall eintritt
- Kosten und Honorar-Modelle 2026
- Häufige Fehler und wie man sie vermeidet
- Zusammenfassung 2026
- Wie wir Ihnen helfen können
Warum 2026 ein Update sinnvoll ist
Die Grundzüge der Vorsorgevollmacht stehen seit dem 2. Erwachsenenschutz-Gesetz (in Kraft seit 1. Juli 2018) im ABGB — insbesondere in den §§ 260 bis 263 ABGB; das gerichtliche Verfahren zur Beendigung regelt § 123 Abs 2 AußStrG. An den Eckpfeilern hat sich seither wenig geändert: Eine Vorsorgevollmacht entsteht durch persönliche, schriftliche Errichtung vor einem Notar, einem Rechtsanwalt oder einem Erwachsenenschutzverein und wird durch Eintragung im ÖZVV wirksam. Der OGH hat zuletzt (24.06.2025, 1 Ob 33/25x) klargestellt, dass der Vorsorgebevollmächtigte im gerichtlichen Verfahren über die Beendigung seiner Vollmacht weiter vertretungsbefugt bleibt und für den Betroffenen Rechtsmittel einlegen kann. Gleichwohl sind drei Entwicklungen Grund genug, ältere Vollmachten 2026 noch einmal anzusehen:
Lebenserwartung & Demenz
Die Wahrscheinlichkeit, im Lauf eines langen Lebens entscheidungsunfähig zu werden, steigt. Wer in den 1990er-Jahren eine einfache Vollmacht aufsetzte, hat häufig kein Instrument, das den 2018er-Standard erfüllt.
Banken- & Spitalpraxis
Banken und Spitäler prüfen heute strenger, ob ein Bevollmächtigter wirklich legitimiert ist. Ohne ÖZVV-Eintragung des Vorsorgefalls läuft die Vollmacht in der Praxis ins Leere.
Neue Lebensentwürfe
Patchwork, gleichgeschlechtliche Partnerschaft, internationale Familien — Konstellationen, die zur Vorsorge mehrere Bevollmächtigte und klare Aufgabenverteilung verlangen. Die alte „einfache Vollmacht“ reicht oft nicht mehr.
Das Update versteht sich deshalb als Praxisleitfaden: Es geht nicht um neue Paragraphen, sondern um die Schritte, die in Beratungspraxis und Bankschalter wirklich entscheiden — vom Erstgespräch bis zur ÖZVV-Eintragung des Vorsorgefalls. Für die Unterschiede zur Erwachsenenvertretung und zur Patientenverfügung empfiehlt sich vorab unser Vergleichsleitfaden zum Pflegevorsorge-System Österreich.
Die fünf Errichtungsschritte im Überblick
Eine Vorsorgevollmacht entsteht nicht durch ein vorgefertigtes Formular am Küchentisch. Sie ist ein abgestufter Vorgang aus Beratung, Errichtung, Registrierung und — viel später — Aktivierung. Die fünf typischen Etappen:
Beratungsgespräch und Bedarfsklärung
Welche Lebensbereiche sollen umfasst sein? Wer kommt als Bevollmächtigter in Frage? Soll die Vollmacht sofort wirksam sein oder nur im Vorsorgefall?
Entwurf der Vollmachtsurkunde
Festlegung des Wirkungsbereichs, der Auflagen, der Vertretungsregeln bei mehreren Bevollmächtigten und der Frage, ob eine Ersatzbevollmächtigung vorgesehen ist.
Persönliche, schriftliche Errichtung
Vor Notar, Rechtsanwalt oder Erwachsenenschutzverein. Die Belehrung über Rechtsfolgen, Widerrufsrecht und Bevollmächtigtenpflichten ist verpflichtend und wird dokumentiert (§ 262 ABGB).
ÖZVV-Eintragung
Die errichtende Stelle (Notar, Anwalt oder Erwachsenenschutzverein) trägt die Vollmacht im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis ein. Ohne diese Eintragung erkennen Banken und Spitäler die Vollmacht in der Praxis nicht an.
Eintragung des Vorsorgefalls
Tritt der Vorsorgefall ein (Verlust der Entscheidungsfähigkeit), lässt der Bevollmächtigte den Eintritt durch Notar, Anwalt oder Erwachsenenschutzverein gesondert im ÖZVV vermerken. Erst dadurch wird die Vollmacht aktiv (§ 263 ABGB).
Die Schritte 1 bis 4 betreffen den Errichtenden, Schritt 5 wird erst Jahre oder Jahrzehnte später durch den Bevollmächtigten ausgelöst. Diese zeitliche Trennung macht die Vollmacht so robust: Sie liegt einsatzbereit, aber inaktiv im Register.
Wer darf die Vorsorgevollmacht errichten?
§ 262 ABGB nennt drei Errichtungsstellen, die in der Praxis unterschiedliche Schwerpunkte haben. Wer in Frage kommt, hängt vom Bedarf und vom gewünschten Beratungstiefgang ab:
| Errichtungsstelle | Typische Stärke | Wann passend? |
|---|---|---|
| Rechtsanwalt | Individuelle Klauseln, Einbettung in Erbplanung, Liegenschaftsfragen, komplexe Familienverhältnisse | Vermögen, Unternehmensanteile, Liegenschaften, mehrere Bevollmächtigte mit Aufgabenteilung |
| Notar | Beurkundungsstärke, häufig kombiniert mit Testament oder Übergabevertrag | Wenn ohnehin eine notarielle Beurkundung ansteht; bei besonderen Beweissicherungswünschen |
| Erwachsenenschutzverein | Sozialarbeiterische Begleitung, fixe Pauschalen, niedrige Eintrittsschwelle | Einfachere Vermögensverhältnisse, soziale Begleitung erwünscht, knappes Budget |
Die Wahl wirkt sich nicht auf die Rechtswirkung aus — eine Vorsorgevollmacht beim Erwachsenenschutzverein ist genauso bindend wie eine vor dem Anwalt errichtete. Sie wirkt sich aber auf Beratungstiefe, Klauselgestaltung und Honorar aus.
💡 Praxistipp: Errichtung trennen vom Beratungsbedarf
Wer einen Anwalt aus anderen Gründen (Erbrecht, Immobilien, Unternehmen) ohnehin konsultiert, sollte die Vorsorgevollmacht dort mit-errichten lassen. So bleibt eine konsistente Linie zwischen Vollmacht, Testament und Übergabevertrag — und niemand stolpert über widersprüchliche Klauseln zwischen Vollmachtsregelung und Nachlassplanung.
Mehrere Bevollmächtigte — Modelle und Stolpersteine
§ 262 ABGB lässt ausdrücklich zu, dass mehrere Personen zu Bevollmächtigten bestellt werden. In der Praxis gibt es vier wiederkehrende Modelle — jedes mit eigenen Vor- und Nachteilen:
Modell A — Einzelvertretung
Vorteil: Schnelle Handlungsfähigkeit, jeder Bevollmächtigte kann allein wirken.
Risiko: Widersprüchliche Entscheidungen oder Alleingänge sind möglich.
Modell B — Gesamtvertretung
Vorteil: Beide müssen sich einigen — höchste Kontrolle.
Risiko: Streit zwischen den Bevollmächtigten kann jede Handlung blockieren.
Modell C — Aufgaben-Aufteilung
Vorteil: Klare Trennung („Person A: Vermögen, Person B: Gesundheit“).
Risiko: Abgrenzungsfragen in Grenzbereichen (z. B. Heimkostenfinanzierung).
Modell D — Hauptbevollmächtigte/r + Ersatz
Vorteil: Klare Kette — Hauptperson zuerst, bei Verhinderung oder Ablehnung rückt die Ersatzperson nach.
Risiko: Schwellenklausel muss präzise formuliert sein (was zählt als „verhindert“?).
In der Beratung zeigt sich, dass Modell D — Hauptperson plus Ersatz — am häufigsten ausgewogen ist: Es ist handlungsschnell wie Modell A, vermeidet aber Lücken, falls die Hauptperson selbst ausfällt. Bei Modellen mit mehreren parallelen Bevollmächtigten sollte unbedingt geregelt sein, wie Konflikte aufgelöst werden — etwa durch eine vorab bestimmte Schlichtungsperson oder eine Stichentscheidungsklausel.
Ein weiterer Aspekt aus § 262 ABGB: Der Vollmachtgeber kann die Weitergabe der Vollmacht an Dritte untersagen oder einschränken. Das verhindert, dass der Bevollmächtigte seinerseits Untervollmachten an Dritte (etwa neue Lebenspartner, Kinder, Anwaltskanzleien) erteilt, die der Vollmachtgeber nicht kennt.
ÖZVV-Hinterlegung: Pflicht und Ablauf
Das Österreichische Zentrale Vertretungsverzeichnis (ÖZVV) wird von der Österreichischen Notariatskammer geführt und ist das einzige amtliche Register für Vorsorgevollmachten, gewählte und gesetzliche Erwachsenenvertretungen. § 263 ABGB schreibt vor, dass die Vorsorgevollmacht und später der Eintritt des Vorsorgefalls von einem Notar, Rechtsanwalt oder Erwachsenenschutzverein einzutragen sind.
Was steht im ÖZVV — und wer hat Einsicht?
- Eingetragen: Existenz der Vollmacht, Daten des Vollmachtgebers und der Bevollmächtigten, Wirkungsbereich, Datum der Errichtung, Eintritt und Wegfall des Vorsorgefalls.
- Nicht eingetragen: Der vollständige Wortlaut der Vollmachtsurkunde (die Urkunde selbst bleibt bei der errichtenden Stelle).
- Einsichtsberechtigt: Gerichte, Notariate, Rechtsanwaltskanzleien und Erwachsenenschutzvereine — nicht jedermann. Sozialversicherungs- und Sozialhilfeträger erhalten beschränkte Einsicht im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit.
Die Eintragung ist keine Formsache. Sie ist konstitutiv: Eine inaktive Vorsorgevollmacht — also eine, die zwar errichtet, aber noch nicht durch Eintragung des Vorsorgefalls aktiviert wurde — wird im Rechtsverkehr nicht behandelt wie eine wirksame Vollmacht. Banken und Spitäler verlangen einen ÖZVV-Auszug, der den eingetretenen Vorsorgefall belegt.
Wirksamwerden — wann der Vorsorgefall eintritt
Eine Vorsorgevollmacht entfaltet ihre Wirkung erst, wenn der Vollmachtgeber die zur Besorgung der anvertrauten Angelegenheiten erforderliche Entscheidungsfähigkeit verloren hat (§ 260 ABGB). Die rechtliche Konstruktion: Der Eintritt dieses „Vorsorgefalls“ muss gesondert im ÖZVV registriert werden — meist durch den Bevollmächtigten, der mit Belegen (ärztliches Zeugnis, fachärztliches Gutachten) bei einer Eintragungsstelle vorspricht (§ 263 ABGB).
Der Aktivierungs-Workflow in der Praxis
- Indizien werden sichtbar — Demenz, schwerer Unfall, Koma, fortschreitende neurologische Erkrankung.
- Ärztliches Zeugnis — Hausarzt oder Facharzt bestätigt den Verlust der Entscheidungsfähigkeit für die relevanten Bereiche.
- Eintragungsstelle aufsuchen — Notar, Anwalt oder Erwachsenenschutzverein prüft und nimmt die Eintragung des Vorsorgefalls vor.
- ÖZVV-Auszug — Der Bevollmächtigte erhält einen Auszug, der gegenüber Banken, Heimen, Spitälern und Ämtern den Aktivstatus belegt.
- Wegfall des Vorsorgefalls — Bei Wiederkehr der Entscheidungsfähigkeit kann die Aktivierung rückgängig gemacht werden (§ 263 ABGB).
Wichtig: Die Eintragung darf nur erfolgen, wenn die Eintragungsstelle keinen Zweifel an Verlust der Entscheidungsfähigkeit und an Eignung des Bevollmächtigten hat. Bestehen Bedenken — etwa weil Streit in der Familie absehbar ist oder der Bevollmächtigte selbst ein Interesse am Vermögen hat —, wird die Eintragung abgelehnt. Dann bleibt nur der Weg zur gerichtlichen Erwachsenenvertretung. Wer das vermeiden will, sollte schon bei Errichtung der Vollmacht auf saubere Strukturen und eine klare Erstwahl von Bevollmächtigten achten.
Kosten und Honorar-Modelle 2026
Die Gesamtkosten einer Vorsorgevollmacht setzen sich aus zwei Komponenten zusammen: festen ÖZVV-Gebühren der Notariatskammer und Beratungs- bzw. Errichtungshonorar der gewählten Stelle. Während die ÖZVV-Gebühren öffentlich festgesetzt sind, hängt das Honorar vom Aufwand, der Komplexität und der Berufsgruppe ab.
Komponente 1 — ÖZVV-Gebühren (Notariatskammer)
- Eintragung der Vorsorgevollmacht — Gebühr im niedrigen zweistelligen Eurobereich (Stand 2026 nach Tarifschema der Notariatskammer)
- Eintragung des Eintritts des Vorsorgefalls — eigene Gebühr, ebenfalls niedriger zweistelliger Eurobereich
- Eintragung des Wegfalls des Vorsorgefalls — gesonderte Gebühr
Komponente 2 — Errichtungshonorar nach Berufsgruppe
- Erwachsenenschutzverein: Fixe Pauschale für die Errichtung der Vorsorgevollmacht und gesonderte Pauschale für die ÖZVV-Registrierung (sozial gestaffelt, im niedrigen bis mittleren zweistelligen Eurobereich)
- Rechtsanwalt: Honorar nach Aufwand und individueller Honorarvereinbarung — abhängig von Vermögenslage, Komplexität, Anzahl der Bevollmächtigten und Klauselausgestaltung
- Notar: Notartarif richtet sich nach Notariatstarifgesetz und Beurkundungsaufwand
Die Bandbreite ist groß: Eine einfache Vorsorgevollmacht ohne komplexe Bevollmächtigtenkonstellation kann beim Erwachsenenschutzverein günstig errichtet werden. Eine maßgeschneiderte Vollmacht mit Liegenschaftsklauseln, Stiftungsbezug, Unternehmensanteilen, Aufgaben-Aufteilung und Ersatzbevollmächtigtem hat selbstverständlich einen anderen Aufwand — und damit ein anderes Honorar. Wer sich die Errichtungsstellen vergleichend ansehen möchte, sollte vorab das Beratungsgespräch nutzen und konkret ein Honorarangebot in Schriftform einholen.
Wer ohnehin eine umfassende Vorsorge plant — Vollmacht, Patientenverfügung, gegebenenfalls Testament —, kann durch ein kombiniertes Pflegevorsorge-Paket nicht nur juristische Konsistenz, sondern oft auch ein günstigeres Gesamthonorar erreichen.
Häufige Fehler und wie man sie vermeidet
Die fünf häufigsten Fallstricke
- „Einfache“ Vollmacht vom Internet — Ohne persönliche Errichtung vor Notar, Anwalt oder Erwachsenenschutzverein liegt keine Vorsorgevollmacht im Sinn des § 262 ABGB vor. Sie wird im Vorsorgefall nicht anerkannt.
- Keine ÖZVV-Eintragung — Selbst korrekt errichtete Vollmachten ohne Eintragung scheitern an Bank- oder Spitalschalter, weil der Bevollmächtigte den Vorsorgefall nicht belegen kann.
- Zu vager Wirkungsbereich — Formulierungen wie „in allen Angelegenheiten“ sind anfechtbar. Konkrete Aufzählung (Bankgeschäfte, medizinische Maßnahmen, Wohnortswechsel, Liegenschaftsverkauf) ist Pflicht für Schlüsselbereiche.
- Konfliktfähige Bevollmächtigte ohne Schlichtungsregel — Zwei zerstrittene Erwachsene gemeinsam zu bevollmächtigen, ohne festzulegen, wer im Konfliktfall den Stich macht, führt zu Lähmung.
- Vergessen, die Vollmacht zu aktualisieren — Bei wesentlichen Lebensänderungen (Scheidung, Wegzug einer Bevollmächtigten Person, Vermögensänderung) sollte die Vollmacht überprüft und gegebenenfalls neu errichtet werden.
Punkt 5 ist der wichtigste Update-Anlass 2026: Wer seine Vorsorgevollmacht vor 2018 errichtet hat, sollte sie unbedingt prüfen lassen, weil sie häufig die Formerfordernisse des 2. Erwachsenenschutz-Gesetzes nicht erfüllt und im Ernstfall nicht trägt.
Zusammenfassung 2026
Das Wichtigste in einem Blick
- Die Vorsorgevollmacht (§§ 260 ff ABGB) ist das stärkste Selbstbestimmungsinstrument des österreichischen Erwachsenenschutzrechts — sie verhindert den Weg zur gerichtlichen Erwachsenenvertretung.
- Errichtung nur persönlich und schriftlich vor Notar, Rechtsanwalt oder Erwachsenenschutzverein. Internet-Formulare sind unwirksam.
- Mehrere Bevollmächtigte sind möglich — vier Modelle (Einzel-, Gesamt-, Aufgaben-, Hauptperson-mit-Ersatz). Konfliktregeln sind Pflicht.
- Eintragung im ÖZVV ist konstitutiv: Erst die Eintragung des Vorsorgefalls aktiviert die Vollmacht im Rechtsverkehr.
- Kosten = feste ÖZVV-Gebühr + Honorar der Errichtungsstelle. Honorar variiert nach Berufsgruppe und Komplexität — Schriftangebot vorab.
- Update prüfen, wenn die Vollmacht älter als das 2. ErwSchG (2018) ist oder Lebensumstände sich wesentlich geändert haben.
Wie wir Ihnen helfen können
Wir bei Brandauer Rechtsanwälte beraten Sie zur Vorsorgevollmacht in den Bereichen, in denen ein Anwalt den entscheidenden Unterschied macht — etwa bei Liegenschaftsklauseln, Unternehmensbeteiligungen, Patchwork-Konstellationen, internationalen Sachverhalten oder bei der Verzahnung mit Testament und Übergabevertrag. Wir errichten die Vollmacht in unserer Kanzlei in Salzburg, sorgen für die ÖZVV-Eintragung und stehen Ihnen oder Ihren Angehörigen später beim Eintritt des Vorsorgefalls zur Seite. In einem kostenfreien Erstgespräch klären wir die Eckpunkte: Wer kommt als Bevollmächtigter in Frage, welche Bereiche müssen abgedeckt werden, in welcher Form werden Konflikte gelöst — und ob eine bestehende Vollmacht aktualisiert werden sollte.
Kontaktieren Sie uns für eine Erstabklärung — telefonisch, per Formular oder direkt über das Calendly-Widget oben. Für den Überblick über das gesamte Vorsorgesystem empfehlen wir den Vergleich Vorsorgevollmacht, Erwachsenenvertretung und Patientenverfügung sowie unser Schwerpunktangebot zum Privatrecht.