Untermietzuschlag § 26 MRG – Wann er zulässig ist und wie er berechnet wird

Wer eine Mietwohnung weitervermietet, darf vom Untermieter mehr verlangen als den eigenen Hauptmietzins – aber nicht beliebig viel. § 26 MRG zieht eine klare Obergrenze: maximal 50 Prozent Zuschlag auf den anteiligen Hauptmietzins, dazu ein Aufschlag für Möblierung und besondere Aufwendungen. Übersteigt der vereinbarte Untermietzins diese Grenze, ist die Vereinbarung teilunwirksam – und das zu viel Bezahlte rückforderbar. Dieser Leitfaden zeigt, wann § 26 MRG überhaupt greift, wie sich der zulässige Untermietzins korrekt errechnet und welche Stolperfallen Hauptmieter und Untermieter in der Praxis am häufigsten übersehen.

Zahlen Sie als Untermieter zu viel – oder wollen Sie als Hauptmieter Ihren Untermietzins absichern? Schildern Sie uns Ihre Situation – wir prüfen die zulässige Höhe nach § 26 MRG und mögliche Rückforderungen. Jetzt anfragen ↓

Wann gilt § 26 MRG überhaupt?

§ 26 MRG ist eine der älteren, aber praktisch wichtigsten Schutzbestimmungen des österreichischen Mietrechts. Die Vorschrift greift nur, wenn das zugrunde liegende Hauptmietverhältnis in den Voll- oder Teilanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes fällt. Wer einen Vertrag außerhalb des MRG abgeschlossen hat – etwa über ein Ein- oder Zweifamilienhaus, eine geförderte Eigentumswohnung im Nichtanwendungsbereich oder bestimmte Dachgeschoss-Ausbauten – kann seinen Untermietzins grundsätzlich frei vereinbaren. Eine echte Untermietzuschlag-Grenze gibt es dort nicht.

Anders sieht es im klassischen Vollanwendungsbereich aus: Altbauten, die vor dem 30. Juni 1953 errichtet wurden, Gemeinde- und Genossenschaftswohnungen, alle Mietwohnungen, die unter die Richtwert- oder Kategoriemietregeln des MRG fallen. Hier zieht § 26 MRG eine zwingende Obergrenze, die durch Vereinbarung nicht überschritten werden darf. Auch im Teilanwendungsbereich greift die Regelung – insbesondere wenn das Untermietverhältnis zwischen dem Hauptmieter einer MRG-Wohnung und einer dritten Person geschlossen wird.

Wer unsicher ist, in welchem Anwendungsbereich sich der eigene Mietvertrag bewegt, sollte zuerst diese Frage klären. Die Einordnung entscheidet darüber, ob § 26 MRG überhaupt eine Rolle spielt und ob eine spätere Mietzinsüberprüfung mit Rückforderungspotenzial rechtlich möglich ist. Eine falsche Einordnung führt regelmäßig dazu, dass entweder ein Untermieter zu viel zahlt – oder ein Hauptmieter sich auf eine Grenze beruft, die für seinen Vertragstyp gar nicht gilt.

Infografik
Anwendungsbereich von § 26 MRG
Wann die Untermietzins-Grenze greift – und wann nicht
🏛️
Vollanwendungsbereich
§ 26 gilt
Altbauten vor dem 30.6.1953, Gemeinde- und Genossenschaftswohnungen, Richtwert- und Kategoriemieten. Hier ist die 50-Prozent-Grenze zwingend.
🏘️
Teilanwendungsbereich
§ 26 gilt
Bestimmte Neubauten nach 1953 sowie Dachgeschoss-Ausbauten. § 26 MRG greift auch hier – die Grenze gilt also für die Untermiete.
🏡
Nichtanwendungsbereich
§ 26 gilt nicht
Ein- und Zweifamilienhäuser, freifinanzierte Wohnungen ohne MRG-Bindung. Hier ist der Untermietzins grundsätzlich frei verhandelbar.

Die drei Bestandteile des zulässigen Untermietzinses

Wer den zulässigen Untermietzins korrekt ermitteln will, muss drei Komponenten getrennt betrachten. Das Gesetz erlaubt nicht einen pauschalen Aufschlag, sondern setzt sich aus mehreren Bausteinen zusammen. Diese Trennung ist nicht akademisch: Im Streitfall prüft das Gericht oder die Schlichtungsstelle jeden Bestandteil einzeln auf Angemessenheit.

Erster Baustein ist der anteilige Hauptmietzins samt 50-Prozent-Zuschlag. Vermietet der Hauptmieter nur einen Teil der Wohnung weiter, ist auch der Hauptmietzins anteilig zu bemessen – typischerweise nach Nutzfläche. Auf diesen Anteilsbetrag darf maximal die Hälfte aufgeschlagen werden. Der Zuschlag deckt die Mühewaltung des Hauptmieters ab, der ja selbst Vertragspartner und Inkassostelle gegenüber dem Eigentümer bleibt.

Zweiter Baustein ist der Möblierungszuschlag: Wer eine eingerichtete Wohnung übergibt, darf den Wert der Einrichtung anteilig auf die Untermietdauer umlegen. Hier zählt nicht der Neuwert, sondern der Zeitwert, kombiniert mit einer wirtschaftlich angemessenen Nutzungsdauer. Dritter Baustein sind besondere Aufwendungen, die dem Untermieter zugutekommen – etwa Internet-Anschluss, Reinigungsservice oder spezielle Nebenleistungen.

Infografik
Drei Bausteine des zulässigen Untermietzinses
So setzt sich die gesetzliche Obergrenze nach § 26 MRG zusammen
📊
Anteiliger HMZ + 50 %
Baustein 1
Der anteilige Hauptmietzins (Nettomiete) plus maximal 50 Prozent als gesetzlicher Zuschlag. Die Höchstgrenze für die Substanznutzung.
🛋️
Möblierungszuschlag
Baustein 2
Wert der mitvermieteten Einrichtung, umgelegt auf die wirtschaftliche Nutzungsdauer. Berechnet wird mit Zeitwert, nicht Neuwert.
⚙️
Besondere Aufwendungen
Baustein 3
Zusätzliche Leistungen für den Untermieter – Internet, Reinigung, mitgenutzte Infrastruktur. Müssen tatsächlich erbracht und nachweisbar sein.

Wichtig: Die Betriebskosten und sonstigen Bewirtschaftungsbeträge, die der Hauptmieter ohnehin an den Vermieter weiterleitet, werden separat verrechnet. Sie zählen nicht zum „Untermietzins“ im engeren Sinn, sondern zur Nebenkostenposition. Der Untermieter trägt sie anteilig nach seinem Nutzungsumfang.

Berechnung Schritt für Schritt

Am besten lässt sich die Methode an einem konkreten Beispiel zeigen. Nehmen wir an, eine 90 m² große Altbauwohnung in Salzburg-Lehen wird vom Hauptmieter teilweise weitervermietet: 30 m² (also ein Drittel der Fläche) gehen an einen Untermieter, der dort ein möbliertes Schlafzimmer plus Mitbenutzung von Bad und Küche erhält. Der Hauptmietzins (netto) beträgt 720 Euro, dazu kommen 230 Euro Betriebskosten.

🧮 Berechnungsbeispiel: 30 m² Untermiete in 90 m² Altbauwohnung
Hauptmietzins 720 €, Betriebskosten 230 €, möbliertes Zimmer
Rechenschritt Formel Betrag
Anteiliger Hauptmietzins 720 € × (30 / 90) 240,00 €
+ 50 % Zuschlag § 26 MRG 240 € × 0,5 + 120,00 €
+ Möblierungszuschlag Zeitwert Möbel 3.600 € / 60 Monate + 60,00 €
+ Anteilige Betriebskosten 230 € × (30 / 90) + 76,67 €
Zulässige Bruttomiete für Untermieter Summe der Posten 496,67 €
Hinweis: Bei einer Vereinbarung von beispielsweise 700 € wäre der Anteil über 496,67 € hinaus überschießend und vom Untermieter rückforderbar.

Das Beispiel zeigt: Schon bei einer mittleren Altbaumiete und einem einzelnen Zimmer kann die zulässige Obergrenze deutlich unter dem liegen, was am Wiener oder Salzburger Untermietmarkt üblicherweise verlangt wird. Wer als Hauptmieter über eine reine Kostendeckung hinaus „mitverdienen“ will, gerät schnell in die rote Zone des § 26 MRG.

Infografik
Prüfablauf für den Untermietzins
Vier Schritte zur korrekten Berechnung
1
Anwendungsbereich klären
Fällt der Hauptmietvertrag in den Voll- oder Teilanwendungsbereich des MRG? Wenn nein, ist § 26 MRG irrelevant – andere Maßstäbe gelten.
2
Anteil bestimmen
Wird die gesamte Wohnung untervermietet oder nur ein Teil? Bei Teiluntervermietung Anteil nach Nutzfläche ermitteln – inklusive Mitbenutzungsanteilen an Küche, Bad, WC.
3
Bausteine getrennt berechnen
Erst den anteiligen Hauptmietzins plus 50 Prozent, dann den Möblierungszuschlag mit Zeitwert und Amortisationsdauer, danach besondere Aufwendungen mit Beleg.
4
Dokumentation & Vertragsklausel
Im schriftlichen Untermietvertrag jeden Baustein separat ausweisen und Belege für Möblierung und Zusatzleistungen aufbewahren. Das schützt im Streitfall beide Seiten.

Möblierungszuschlag – die heikelste Rechengröße

Der Möblierungszuschlag ist in der Praxis die Position, an der sich die meisten Streitigkeiten entzünden. Das Gesetz nennt keinen Prozentsatz oder Pauschalbetrag – stattdessen muss der Zuschlag den tatsächlichen Wert der mitvermieteten Einrichtung abbilden und auf eine wirtschaftlich plausible Nutzungsdauer umgelegt werden. Wer das nicht sauber dokumentiert, kann später nicht belegen, wofür der Aufschlag eigentlich gefordert wurde.

Bewertet wird mit dem Zeitwert der Möbel, nicht mit dem Anschaffungspreis. Eine Küche, die vor zehn Jahren um 8.000 Euro gekauft wurde, hat heute meist nur noch einen Bruchteil dieses Wertes. Üblich ist eine lineare Abschreibung über die typische Nutzungsdauer: Bei Küchen rechnet man oft mit 10 bis 15 Jahren, bei Polstermöbeln mit 8 bis 12, bei Elektrogeräten zwischen 7 und 10 Jahren. Aus dieser Berechnung ergibt sich ein monatlicher Anteilsbetrag, der zum Hauptmietzins-Zuschlag addiert wird.

💡 Praxistipp: Möblierungsinventar mit Foto und Zeitwert dokumentieren
In unserer Kanzleipraxis sehen wir regelmäßig Untermietverträge mit pauschalen Möblierungszuschlägen ohne Inventarliste. Im Streitfall kann der Hauptmieter dann weder Umfang noch Wert der Einrichtung nachweisen – und der Möblierungszuschlag fällt im Verfahren oft ersatzlos weg. Empfehlung: Beim Vertragsabschluss eine fotodokumentierte Inventarliste mit Anschaffungsjahr, geschätztem Zeitwert und angenommener Nutzungsdauer pro Möbelstück erstellen. Beide Seiten unterschreiben und je eine Ausfertigung erhalten.

Vorsicht ist auch bei der Frage geboten, was überhaupt als „Möblierung“ gilt. Eine fest eingebaute Küche, die untrennbar mit der Wohnung verbunden ist, zählt häufig zum Wohnungsbestand und nicht zur Möblierung im Sinne des § 26 MRG. Wer hier doppelt verrechnet – einmal über den ohnehin anteilig weitergegebenen Hauptmietzins und ein zweites Mal über den Möblierungszuschlag – riskiert eine Teilunwirksamkeit der Vereinbarung.

Perspektive Untermieter: Rückforderung zu viel bezahlter Beträge

Für Untermieter ist die zentrale Frage: Was kann ich tun, wenn ich den Verdacht habe, zu viel zu zahlen? Der erste Schritt ist eine schriftliche Aufstellung der bisherigen Zahlungen und eine eigene Kontrollrechnung nach den Vorgaben des § 26 MRG. Wer den anteiligen Hauptmietzins nicht kennt, kann beim Hauptmieter Auskunft verlangen – der hat ihn schon im Vorfeld der Vereinbarung offen zu legen, weil sonst die 50-Prozent-Grenze überhaupt nicht prüfbar wäre.

Stellt sich heraus, dass der vereinbarte Untermietzins die Obergrenze überschreitet, ist die Vereinbarung insoweit unwirksam – also genau in dem Umfang, in dem sie über die zulässige Höhe hinausgeht. Der zu viel bezahlte Betrag kann zurückgefordert werden. Verfahrensrechtlich läuft das in der Regel über die Schlichtungsstelle (in Wien und Graz) oder direkt über das Bezirksgericht in den übrigen Bundesländern.

Die Rückforderung umfasst nicht die gesamte Miete, sondern nur den überschießenden Anteil. Es lohnt sich, vor einem Verfahren Klarheit über die zugrunde liegenden Zahlen zu schaffen. Eine fachkundige Vorprüfung verhindert teure Überraschungen – sowohl die Annahme, dass es nichts zu holen gäbe, als auch die Erwartung, man würde die volle bezahlte Miete zurückbekommen. Die Mechanik der Rückforderung erklären wir parallel im Beitrag zur Rückforderung bei unwirksamen Wertsicherungsklauseln, die ähnlichen Grundsätzen folgt.

Perspektive Hauptmieter: Zustimmung & Kündigungsrisiko

Aus Sicht des Hauptmieters geht es nicht nur um die Höhe des Untermietzinses, sondern auch um die Frage der zulässigen Untervermietung als solche. § 11 MRG verbietet ein vertragliches Untermietverbot nur in engen Grenzen, lässt aber zugleich bestimmte „wichtige Gründe“ gelten, aus denen der Vermieter die Untervermietung untersagen darf – etwa bei Überbelag oder bei unzumutbaren Nachteilen für die Hausgemeinschaft. Eine Anzeige an den Vermieter ist in vielen Fällen zumindest empfehlenswert, in manchen sogar verpflichtend.

Heikel wird es, wenn der Vermieter eine überhöhte Untermiete entdeckt. § 30 Abs 2 Z 4 MRG nennt als Kündigungsgrund unter anderem die gänzliche Weitergabe der Wohnung gegen unverhältnismäßig hohe Gegenleistung oder die Weitergabe ohne eigenes dringendes Wohnbedürfnis. Wer also den Untermietzins jenseits der Grenze des § 26 MRG ansetzt, riskiert nicht nur die Rückforderung, sondern auch eine gerichtliche Aufkündigung des eigenen Hauptmietvertrags. Wie Vermieter solche Kündigungsgründe in der Praxis nutzen, beschreibt unser Leitfaden zur Mietvertragskündigung in Österreich.

Hauptmieter sollten daher bei jeder Untervermietung drei Punkte prüfen: ob ein vertragliches Untermietverbot besteht und ob dieses überhaupt durchsetzbar ist, ob die geplante Untermiete im Rahmen des § 26 MRG bleibt und ob das eigene Hauptmietverhältnis kündigungsfest bleibt. Insbesondere bei befristeten Mietverträgen seit der Mindestbefristung von fünf Jahren ist die Untermiete eine beliebte, aber rechtlich anfällige Konstruktion.

Häufige Fehler bei der Berechnung

In der Beratungspraxis tauchen bestimmte Fehler immer wieder auf – auf beiden Seiten des Untermietverhältnisses. Wer sie kennt, kann sie vor Vertragsabschluss vermeiden oder im Konfliktfall gezielt ansprechen.

50 Prozent vom Brutto- statt vom Nettomietzins
Die Obergrenze bezieht sich auf den Hauptmietzins ohne Betriebskosten. Wer auf den Bruttobetrag inklusive Betriebskosten 50 Prozent aufschlägt, überschreitet die zulässige Grenze systematisch und schafft sich einen eingebauten Rückforderungstatbestand.
Möblierungszuschlag mit Neuwert berechnen
Maßgeblich ist nicht der Anschaffungspreis, sondern der Zeitwert. Eine vor 15 Jahren neu gekaufte Einbauküche darf nicht so behandelt werden, als wäre sie heute gekauft worden. Sonst entsteht ein überhöhter Zuschlag, der im Streitfall korrigiert wird.
Doppelverrechnung fest eingebauter Möbel
Was untrennbar mit der Wohnung verbunden ist, gehört zum Wohnungsbestand und ist über den Hauptmietzins-Anteil schon abgegolten. Eine zusätzliche Verrechnung als Möblierungszuschlag ist nicht zulässig.
Mündlicher Untermietvertrag ohne Aufstellung
Mündliche Vereinbarungen sind zwar gültig, lassen sich aber im Streitfall nicht belegen. Es kommt zu Streit darüber, was vereinbart war – und welche Beträge in welchem Verhältnis bezahlt wurden. Schriftform mit getrennten Posten schafft Klarheit.
Untermietvertrag länger als Hauptmietvertrag
Ein befristeter Hauptmietvertrag endet zu seinem vereinbarten Termin – und damit auch das Recht des Hauptmieters, die Wohnung weiter zu vergeben. Wer einen längeren Untermietvertrag abschließt, schafft einen rechtlich ungedeckten Überhang und Schadenersatzrisiken.
Untervermietung trotz vertraglichem Verbot ohne Prüfung
Auch wenn ein Untermietverbot im Hauptmietvertrag nicht in jedem Fall durchsetzbar ist, gehört es geprüft. Wer ungeprüft einfach untervermietet, riskiert eine Kündigung nach § 30 Abs 2 Z 4 MRG mit Räumungsfolgen.

Sonderfälle aus der Praxis

Kurzzeit- und Plattformvermietung (Airbnb & Co.)

Plattformvermietung über Airbnb oder vergleichbare Dienste fällt rechtlich häufig nicht unter den Begriff der Untermiete im Sinne des § 26 MRG, sondern wird als gewerbliche Beherbergungstätigkeit qualifiziert. Damit greifen andere Regelungen – etwa Anzeige- und Genehmigungspflichten nach Salzburger und kommunalem Recht. Gleichzeitig bleibt der mietrechtliche Aspekt bestehen: Ein vertragliches Untermietverbot kann der Vermieter regelmäßig durchsetzen, weil die touristische Nutzung als wichtiger Grund anerkannt wird. Wer Plattformvermietung in einer MRG-Wohnung erwägt, sollte beide Schienen – Mietrecht und Gewerbe-/Tourismusrecht – getrennt prüfen lassen.

Trennung, Scheidung und Untervermietung in der Familienwohnung

Bei Trennungen kommt es vor, dass ein Ehegatte die Wohnung verlässt, der andere weiterhin Hauptmieter bleibt – und die nun überdimensionierte Wohnung teilweise weitergibt, um die Kosten zu reduzieren. Hier sind sowohl § 12 MRG (Eintritts- und Übertragungsrechte) als auch das eheliche Aufteilungsrecht zu beachten. § 26 MRG bleibt nur dann relevant, wenn tatsächlich eine echte Untermiete an einen Dritten vorliegt – nicht etwa eine Mitbewohnung durch nahe Angehörige ohne Mietzinsverpflichtung. Vor einer Untervermietung in dieser Lebenslage empfiehlt sich eine Vorab-Klärung der erbrechtlichen, familienrechtlichen und mietrechtlichen Schnittstellen.

Geschäftsräume und Mischnutzung

§ 26 MRG gilt nicht nur für Wohnungen, sondern auch für Geschäftsräume im Anwendungsbereich des MRG. Die 50-Prozent-Grenze ist die gleiche, allerdings tritt bei Geschäftsraumuntermieten oft ein höherer Investitionsanteil hinzu – etwa für vom Hauptmieter eingebaute Ladeneinrichtungen, Theken oder spezielle Installationen. Diese Investitionen können einen erheblichen Zuschlag im Rahmen der „besonderen Aufwendungen“ rechtfertigen. Voraussetzung ist auch hier die nachvollziehbare Bewertung und vertragliche Ausweisung.

Mietenpaket 2026 und das Verhältnis zur Untermiete

Mit dem Mietenpaket 2026 hat sich die Wertsicherung im Vollanwendungsbereich verändert: maximal 1 Prozent Anpassung im April 2026, maximal 2 Prozent im April 2027. Diese Begrenzung wirkt sich indirekt auch auf die Untermiete aus – denn der zulässige 50-Prozent-Zuschlag bezieht sich immer auf den jeweils aktuellen Hauptmietzins. Wenn der Hauptmietzins in den nächsten Jahren nur gedeckelt steigen darf, steigt auch die Untermietobergrenze nur entsprechend. Hauptmieter sollten ihre Untermietvereinbarungen entsprechend anpassen, sobald sich der Hauptmietzins verändert. Auch beim Thema Erhaltungspflichten ist Vorsicht geboten: Sie liegen im Verhältnis Hauptmieter–Vermieter und können nicht beliebig in das Untermietverhältnis durchgereicht werden.

Häufige Fragen zum Untermietzuschlag

Wie hoch darf der Untermietzuschlag in Österreich maximal sein?
Der Untermietzins darf den anteiligen Hauptmietzins maximal um 50 Prozent übersteigen. Hinzu kommen ein nachvollziehbar berechneter Möblierungszuschlag und ein Zuschlag für besondere Aufwendungen. Die Grenze gilt im Voll- und Teilanwendungsbereich des MRG; außerhalb des MRG ist der Untermietzins grundsätzlich frei vereinbar.
Kann ich als Untermieter zu viel bezahlte Beträge zurückfordern?
Ja. Überschreitet der vereinbarte Untermietzins die Obergrenze nach § 26 MRG, ist die Vereinbarung insoweit unwirksam. Der überschießende Anteil kann zurückgefordert werden – verfahrensrechtlich über die Schlichtungsstelle oder das Bezirksgericht. Vor dem Antrag empfiehlt sich eine fachkundige Berechnung der zulässigen Höhe und der tatsächlichen Überschreitung.
Riskiere ich als Hauptmieter eine Kündigung, wenn ich zu viel Untermiete verlange?
Ja. § 30 Abs 2 Z 4 MRG nennt die Weitergabe gegen unverhältnismäßig hohe Gegenleistung als Kündigungsgrund. Wer also den Untermietzuschlag deutlich überzieht oder die Wohnung gänzlich zu überhöhten Bedingungen weitergibt, riskiert eine gerichtliche Aufkündigung des eigenen Hauptmietvertrags. Eine sauber berechnete und vertraglich dokumentierte Untermiete schützt davor.

Das Wichtigste auf einen Blick

📌 Untermietzuschlag § 26 MRG – Kernpunkte
1.
50-Prozent-Obergrenze auf den anteiligen Hauptmietzins – plus Möblierungszuschlag (Zeitwert) und Zuschlag für besondere Aufwendungen. Das gilt zwingend im Voll- und Teilanwendungsbereich des MRG.
2.
Trennung der drei Bausteine ist Pflicht – im Vertrag, in der Inventarliste und in der Belegführung. Pauschale Vereinbarungen ohne Aufschlüsselung sind im Streitfall kaum verteidigbar.
3.
Anteile nach Nutzfläche bei Teiluntervermietung berechnen, Betriebskosten getrennt ausweisen – sie zählen nicht zum Untermietzins im engeren Sinn.
4.
Rückforderung möglich, wenn die Obergrenze überschritten ist – über Schlichtungsstelle oder Bezirksgericht. Der überschießende Anteil ist insoweit unwirksam vereinbart.
5.
Kündigungsrisiko für Hauptmieter bei überhöhter Untermiete – § 30 Abs 2 Z 4 MRG. Eine korrekt berechnete und dokumentierte Untermiete schützt den eigenen Hauptmietvertrag.

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Untermietverhältnisse berühren mehrere mietrechtliche Schichten gleichzeitig – die Höhe des Untermietzinses, die Zustimmungspflichten des Vermieters, die Befristungsregeln und das Risiko der eigenen Kündigung. Wir prüfen Ihre konkrete Vereinbarung auf die Einhaltung des § 26 MRG, berechnen die zulässige Obergrenze und zeigen Ihnen auf, welche Rückforderungs- oder Anpassungsmöglichkeiten bestehen. Auf Wunsch übernehmen wir die Korrespondenz mit der Gegenseite und die Vertretung vor Schlichtungsstelle oder Bezirksgericht. Kontaktieren Sie uns – wir klären Ihre Situation und zeigen Ihnen die besten Handlungsoptionen auf.

Stand: Mai 2026. Dieser Beitrag ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Die Rechtslage im Einzelfall hängt von verschiedenen Faktoren ab – lassen Sie sich beraten.