Allgemeinflächen in der Eigentümergemeinschaft – Pflege, Kosten und Nutzungsstreit 2026

Wer pflegt das Stiegenhaus? Wer zahlt den neuen Aufzug? Darf der Erdgeschoss-Eigentümer im Vorgarten einen Pool aufstellen? Allgemeinflächen sind in fast jeder Wohnungseigentumsanlage Streitpunkt – und gleichzeitig der mit Abstand größte Kostenblock im Jahresbudget. Wer die Regeln des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG 2002) kennt, kann teure Auseinandersetzungen vermeiden, die richtigen Beschlüsse fassen und im Konfliktfall wirksam reagieren. Dieser Beitrag erklärt – auf dem Rechtsstand 2026 mit allen Änderungen der WEG-Novelle 2022 und der neuen Mindestrücklage von 1,13 Euro pro Quadratmeter – was zu den Allgemeinflächen zählt, wer für ihre Pflege zahlt und wie Sie Nutzungsstreitigkeiten lösen.

Konflikt um Stiegenhaus, Vorgarten, Lagerraum oder Kostenverteilung? Schildern Sie kurz Ihre Situation – wir prüfen die Rechtslage und zeigen Ihnen, ob ein Beschluss, eine Klage oder eine Benützungsregelung der richtige Weg ist. Jetzt anfragen ↓

Was zählt zu den Allgemeinflächen? Die rechtliche Definition

Wer eine Eigentumswohnung kauft, erwirbt nicht nur die Wohnung selbst. Mit dem Wohnungseigentum verbunden ist immer auch ein Miteigentumsanteil an der gesamten Liegenschaft – und damit ein Anteil an allen allgemeinen Teilen der Liegenschaft. Das WEG 2002 spricht in diesem Zusammenhang von „allgemeinen Teilen“. In der Praxis hat sich der Begriff „Allgemeinflächen“ eingebürgert, auch wenn das Gesetz selbst diese Wortwahl nicht kennt.

Der Begriff erfasst alle baulichen Elemente und Räume, die nicht im Wohnungseigentum eines einzelnen Miteigentümers stehen, sondern allen gemeinsam dienen. § 2 Abs 4 WEG 2002 hält dazu fest: Allgemeine Teile der Liegenschaft sind solche, die der allgemeinen Benützung dienen oder deren Zweckbestimmung einer ausschließlichen Benützung entgegensteht. Dazu kommen zwingend allgemeine Teile – also Bauteile, die rechtlich nie Wohnungseigentum sein können.

Infografik

Drei Arten von allgemeinen Teilen

So unterscheidet das WEG 2002 zwischen den Kategorien

🏛️
Zwingend allgemein
§ 2 Abs 4 WEG

Fundamente, tragende Wände, Geschossdecken, Dach, Fassade, Stiegenhaus und Aufzug. Können nie Wohnungseigentum sein.

Beispiel: Tragende Innenwand zwischen zwei Wohnungen
🌳
Gemeinsamer Nutzung dienend
Funktionell allgemein

Räume und Flächen, die der allgemeinen Nutzung dienen – etwa Waschküche, Trockenraum, Müllraum oder gemeinsamer Hof.

Beispiel: Fahrradkeller, Waschküche, Müllraum
Versorgungseinrichtungen
Technik & Leitungen

Zentralheizung, Aufzug, Steigleitungen für Wasser, Strom und Heizung bis zur Wohnungsabzweigung.

Beispiel: Heizungssteigleitung im Schacht

Die Unterscheidung ist keine bloße Theorie: Sie entscheidet darüber, ob bauliche Maßnahmen Zustimmung der anderen Miteigentümer brauchen, wer für Schäden haftet und wer die Reparatur zahlt. Wir empfehlen jedem Käufer einer Eigentumswohnung, vor Vertragsunterzeichnung den Wohnungseigentumsvertrag und das Nutzwertgutachten genau prüfen zu lassen – nur dort ist endgültig festgelegt, was Wohnungseigentumsobjekt ist und was nicht. Mehr zum Hintergrund finden Sie auf unserer Schwerpunktseite zum Wohnungseigentum.

Allgemeinteil oder Wohnungseigentum? Die zentrale Abgrenzung

Der häufigste Streitpunkt in der Praxis ist die Frage, ob ein bestimmter Bauteil Allgemeinteil oder Wohnungseigentum ist. Wer kennt nicht den Fall: Die Außenfenster werden undicht, der Eigentümer sagt „muss die Gemeinschaft zahlen“, die Hausverwaltung sagt „ist Ihre Sache“. Wer hat recht?

Allgemeinteil vs. Wohnungseigentum

Die Faustregeln für die wichtigsten Streitfälle

Allgemeinteil
Gemeinschaft zuständig & zahlt
  • Außenfenster (zählen zur Fassade)
  • Wohnungseingangstüren von außen
  • Dach, Dachrinne, Schornstein
  • Tragende Wände und Geschossdecken
  • Stiegenhaus, Aufzug, Fahrstuhlschacht
  • Steigleitungen bis zur Wohnungsabzweigung
  • Balkonbrüstungen außen (Optik der Fassade)
Reparatur durch Eigentümergemeinschaft – Abrechnung über Betriebskosten oder Rücklage.
Wohnungseigentum
Einzeleigentümer zuständig & zahlt
  • Wohnungsinnenräume, Bodenbeläge
  • Nicht tragende Wände innerhalb der Wohnung
  • Wohnungseingangstüre innen
  • Sanitärobjekte, Küche, Heizkörper
  • Wasser- und Heizleitungen ab Abzweig
  • Elektroinstallation in der Wohnung
  • Bodenbelag des Balkons (innen)
Wartung, Reparatur und Erneuerung trägt der Eigentümer selbst – auch bei Wasserschaden zulasten der Nachbarn.

Die Faustregel hilft im Alltag, ersetzt aber nicht den Blick in den Wohnungseigentumsvertrag. Manche Verträge erklären Bauteile abweichend vom Gesetz zu Wohnungseigentumszubehör (etwa einen Kellerabteil oder einen Garagenplatz). Solche Zuordnungen sind grundsätzlich zulässig. Im Zweifel gilt: Wenn die Beeinträchtigung von außen wirkt oder das Erscheinungsbild des Hauses betrifft, handelt es sich fast immer um einen Allgemeinteil – mit allen rechtlichen Konsequenzen. Detailliert haben wir das im Beitrag zu baulichen Änderungen im Wohnungseigentum erklärt.

Pflege und Erhaltung: Wer ist zuständig?

Die Pflege und Erhaltung der Allgemeinflächen ist Aufgabe der Eigentümergemeinschaft als juristischer Person (§ 18 WEG 2002). Sie handelt durch die Hausverwaltung, die rechtsgeschäftlich für die Gemeinschaft auftritt. Das Spektrum reicht von der wöchentlichen Stiegenhausreinigung über die Schneeräumung bis zur Sanierung des Daches.

Rechtlich unterscheidet das WEG zwei Ebenen: Maßnahmen der ordentlichen Verwaltung nach § 28 WEG kann die Hausverwaltung ohne Beschluss erledigen – sie sind notwendig oder zweckmäßig und wiederkehrend. Dazu zählen die Reinigung, die Verkehrssicherungspflichten, kleinere Reparaturen, die laufende Gartenpflege und der Abschluss üblicher Versicherungen. Die außerordentliche Verwaltung nach § 29 WEG erfordert einen Eigentümerbeschluss. Hier geht es um Maßnahmen, die über das gewöhnliche Maß hinausgehen: größere Sanierungen, Neuanlage eines Garten- oder Spielbereichs, Anschaffung höherwertiger Geräte oder die Vergabe wesentlicher Aufträge.

🧹 Ordentliche vs. außerordentliche Verwaltung
Beispiele aus der Praxis
Maßnahme Einordnung Beschluss nötig?
StiegenhausreinigungOrdentlich (§ 28)Nein
Reparatur AufzugOrdentlich (§ 28)Nein
Neuer Aufzug (Erstanschaffung)Außerordentlich (§ 29)Ja, Mehrheitsbeschluss
FassadensanierungAußerordentlichJa
SchneeräumungOrdentlichNein
Anschaffung PhotovoltaikPrivilegierte ÄnderungBeschluss mit Mehrheit
Neuanlage SpielplatzAußerordentlichJa
Hinweis: Die Abgrenzung ist im Einzelfall zu prüfen. Bei Streit entscheidet das Bezirksgericht im Außerstreitverfahren (§ 52 WEG).

Wesentlich ist: Auch wenn eine Hausverwaltung für die Gemeinschaft handelt, bleibt die Eigentümergemeinschaft Eigentümerin der Allgemeinflächen – sie trägt also Verkehrssicherungspflichten und kann für Schäden haftbar werden (etwa, wenn ein Passant auf nicht gestreutem Gehsteig stürzt). Die Hausverwaltung sollte solche Pflichten in Wartungsverträge mit Dienstleistern auslagern; trotzdem haftet die Gemeinschaft mit dem gesamten Vermögen. Eine ausführliche Darstellung der Verwaltungsstrukturen liefert unser Beitrag zur Wohnungseigentümergemeinschaft mit Verwaltung und Beschlüssen.

💡 Praxistipp: Wartungsvertrag mit Schadenersatz-Anspruch
In der Kanzleipraxis sehen wir regelmäßig Hausverwaltungen, die Hausreinigung oder Winterdienst per Handschlag vergeben. Im Schadensfall fehlt dann die schriftliche Rückversicherung. Bestehen Sie auf einem Vertrag mit ausdrücklicher Übernahme der Räum- und Streupflicht und einer Haftpflichtversicherung des Dienstleisters – sonst landen Schadenersatzklagen letztlich bei der Eigentümergemeinschaft.

Kostenverteilung nach § 32 WEG: Nutzwert oder abweichende Regelung?

Wer die Allgemeinflächen pflegt, ist eine Sache – wer die Kosten dafür trägt, eine andere. Hier kommt die zentrale Vorschrift des § 32 WEG 2002 ins Spiel. Sie regelt die Aufteilung der Aufwendungen für die Liegenschaft.

Grundsätzlich tragen alle Miteigentümer die Aufwendungen im Verhältnis ihrer Miteigentumsanteile – also nach Nutzwert. Wer einen größeren Anteil hat, zahlt entsprechend mehr. Das gilt für sämtliche Kosten: Betriebskosten, Erhaltung, Verbesserung, Versicherungen, Verwaltungshonorar und Rücklagenbeiträge. Die Nutzfläche der Wohnung ist nur einer der Faktoren – Lage, Ausstattung und Sonderzubehör fließen ebenfalls ins Nutzwertgutachten ein.

⚖️ Drei Wege zur Kostenverteilung nach § 32 WEG
Mehrheitsanforderungen seit der WEG-Novelle 2022
1
Nutzwert (Gesetzesregel) – Verteilung im Verhältnis der Miteigentumsanteile. Gilt automatisch, wenn nichts anderes vereinbart oder beschlossen wurde.
2
Abweichender Schlüssel per Beschluss – Seit der WEG-Novelle 2022 kann ein anderer Verteilungsschlüssel (z. B. nach Wohnfläche, Köpfen oder objektbezogen) mit einfacher Mehrheit der Anteile beschlossen werden. Sachliche Rechtfertigung erforderlich.
3
Verbrauchsabhängige Verteilung – Wenn Verbrauchsmesseinrichtungen vorhanden sind (z. B. Wärmemengenzähler, Wasseruhren), kann mit Zweidrittelmehrheit der Anteile auf Verbrauchsabrechnung umgestellt werden.

Ein wichtiger Sonderfall: Werden bestimmte Allgemeinflächen tatsächlich nur von einer Teilgruppe genutzt – etwa eine Tiefgarage von den Stellplatzeigentümern – können die zugehörigen Kosten objektbezogen umgelegt werden. Diese Lösung ist seit der WEG-Novelle 2022 deutlich einfacher umsetzbar und sorgt für Akzeptanz in der Gemeinschaft. Wer keinen Stellplatz hat, zahlt nicht für die Garageninstandhaltung.

Beschlüsse zur Kostenverteilung müssen sachlich begründet und verhältnismäßig sein. Ein Beschluss, der ohne Grund einzelne Miteigentümer benachteiligt, ist innerhalb der Anfechtungsfrist von einem Monat anfechtbar (§ 24 Abs 6 WEG). Bei der Anfechtung empfehlen wir, einen Anwalt einzubinden – die Frist läuft strikt und ein verpasster Termin bedeutet, dass der Beschluss bestandskräftig wird.

Mindestrücklage 2026: Was die neue Höhe bedeutet

Mit 1. Jänner 2026 ist die gesetzliche Mindestrücklage für Wohnungseigentumsanlagen automatisch valorisiert worden. Sie beträgt nun 1,13 Euro pro Quadratmeter Nutzfläche und Monat – eine Erhöhung von rund 6,6 % gegenüber dem Vorjahressatz von 1,06 Euro. Rechtsgrundlage ist § 31 Abs 5 WEG 2002, der seit der WEG-Novelle 2022 eine gesetzliche Mindesthöhe vorschreibt und diese jährlich an den Verbraucherpreisindex anpasst.

Die Rücklage dient ausschließlich der Finanzierung künftiger Aufwendungen für die Liegenschaft – größere Sanierungen, der Tausch des Aufzugs, eine neue Heizungsanlage. Sie ist treuhändig durch die Hausverwaltung zu verwalten und vom übrigen Vermögen getrennt zu halten. Eine Auszahlung an einzelne Eigentümer ist ausgeschlossen, auch beim Verkauf der Wohnung bleibt der eingezahlte Anteil bei der Gemeinschaft. Wer mehr zum Hintergrund wissen will, findet eine ausführliche Erklärung in unserem Beitrag zur Anhebung der Mindestrücklage 2026.

Praxis-relevante Punkte: Die Mindestrücklage ist eine Untergrenze. Die Eigentümergemeinschaft kann mit Mehrheit eine höhere Rücklage beschließen – das ist bei älteren Gebäuden mit absehbarem Sanierungsbedarf oft sinnvoll. Wer eine Wohnung kauft, sollte die Höhe und den aktuellen Stand der Rücklage prüfen lassen, denn eine unzureichende Rücklage kann zu hohen Sonderzahlungen führen, sobald eine Sanierung ansteht.

Nutzungsstreit: Typische Konflikte und ihre Lösung

Konflikte um die Nutzung von Allgemeinflächen folgen einem wiederkehrenden Muster. Ein Eigentümer beansprucht eine Fläche faktisch für sich – stellt einen Schuhschrank im Gang auf, parkt sein Fahrrad in der Durchfahrt, baut den Vorgarten zum Privatgarten um. Die anderen fühlen sich übergangen. Wer hat hier welche Rechte?

Grundsatz: Jeder Wohnungseigentümer ist Miteigentümer der gesamten Liegenschaft und darf die Allgemeinflächen im Rahmen des Widmungszwecks mitbenutzen – nicht aber für sich allein in Anspruch nehmen. Die Eigenmächtigkeit ist die häufigste Rechtsverletzung. Sie kann von jedem anderen Miteigentümer per Unterlassungsklage geahndet werden. Außerdem kann die Wohnungseigentumsgemeinschaft selbst gegen den eigenmächtig handelnden Miteigentümer vorgehen.

🛣️ Der Weg bei Streit um Allgemeinflächen
Vom ersten Konflikt bis zum Gerichtsbeschluss
1
Außergerichtliche Aufforderung
Schriftliche Aufforderung an den eigenmächtig handelnden Eigentümer mit Fristsetzung zur Wiederherstellung. In über der Hälfte der Fälle wird der Konflikt hier gelöst.
2
Eigentümerversammlung & Beschluss
Die Gemeinschaft kann mehrheitlich beschließen, gegen den Miteigentümer rechtlich vorzugehen oder die Nutzung zu regeln.
1 M
Anfechtungsfrist § 24 Abs 6 WEG: Jeder Miteigentümer hat ab Beschlussfassung einen Monat Zeit, einen Beschluss bei Gericht anzufechten.
3
Gerichtsverfahren am Bezirksgericht
Außerstreitverfahren nach § 52 WEG. Möglich sind: Unterlassungsklage, Wiederherstellungsanspruch, Antrag auf Beschlussersetzung oder Antrag auf Festlegung der Benützung.

In der Salzburger Praxis sehen wir besonders häufig drei Konfliktfelder: erstens den eigenmächtigen Umbau des Vorgartens durch einen Erdgeschoss-Eigentümer, der den Garten faktisch für sich allein nutzt. Zweitens das eigenmächtige Anbringen von Werbeschildern oder Beschattungsanlagen an der Fassade. Drittens den Streit um Stellplätze und Lagerflächen, wenn diese im Wohnungseigentumsvertrag nicht klar zugeordnet wurden. Wenn ein Miteigentümer dauerhaft eine Allgemeinfläche für sich beansprucht, geht es nicht nur um die Nutzung selbst – es kann auch ein Bereicherungsanspruch der Gemeinschaft entstehen (§ 1041 ABGB), den die Hausverwaltung geltend machen kann.

Benützungsregelung nach § 17 WEG: Sondernutzungsrechte wirksam vereinbaren

Was ist, wenn eine Eigentümergemeinschaft bewusst regeln möchte, dass bestimmte Allgemeinflächen ausschließlich von bestimmten Eigentümern genutzt werden? Dafür gibt es das Instrument der Benützungsregelung nach § 17 WEG 2002. Damit können Sondernutzungsrechte etwa an Vorgärten, Hofbereichen, Lagerräumen, Stellplätzen oder einer Dachterrasse begründet werden.

📜 Voraussetzungen einer wirksamen Benützungsregelung
Nach § 17 WEG 2002
1
Schriftform – Mündliche Absprachen reichen nicht. Die Regelung muss als Vereinbarung schriftlich festgehalten werden.
2
Einstimmigkeit – Eine Benützungsregelung kann nicht per Mehrheitsbeschluss verfügt werden. Es braucht die Zustimmung sämtlicher Miteigentümer.
3
Inhaltliche Bestimmtheit – Welche Fläche, welcher Eigentümer, welche Nutzung, welche Dauer. Pauschale Floskeln sind anfällig für spätere Auslegungsstreitigkeiten.
4
Anmerkung im Grundbuch – Optional, aber zur Sicherung gegenüber Rechtsnachfolgern dringend empfohlen. Ohne Grundbuchanmerkung bindet die Regelung neue Eigentümer nicht automatisch.

Bekommen Sie nicht alle Miteigentümer zur Zustimmung, gibt es einen Ausweg: § 17 Abs 2 WEG erlaubt jedem Miteigentümer, beim Bezirksgericht eine gerichtliche Benützungsregelung zu beantragen. Das Gericht entscheidet im Außerstreitverfahren nach billigem Ermessen, wer welche Fläche nutzen darf. Voraussetzung ist, dass eine außergerichtliche Einigung nicht zustande kommt.

Wichtig zu wissen: Eine Benützungsregelung ändert nichts an der Kostenpflicht. Auch wer den Vorgarten allein nutzt, zahlt die Erhaltungskosten weiter mit – außer es wurde gleichzeitig eine abweichende Kostenverteilung beschlossen. Diese Trennung wird in der Praxis oft übersehen und ist Quelle vieler Folgekonflikte.

Häufige Fehler bei Allgemeinflächen

Aus unserer anwaltlichen Praxis lassen sich einige Fehler immer wieder beobachten. Wer sie kennt, vermeidet teure Auseinandersetzungen.

Eigenmächtig handeln statt Beschluss einholen
Egal ob neue Markise, Sat-Schüssel oder Pflanzkasten am Balkon – wer einen Allgemeinteil verändert, ohne den richtigen Beschluss einzuholen, riskiert die Wiederherstellung auf eigene Kosten samt Schadenersatz.
Anfechtungsfrist verstreichen lassen
Beschlüsse können nur innerhalb eines Monats angefochten werden (§ 24 Abs 6 WEG). Wer wartet, bis die Maßnahme umgesetzt ist, hat in der Regel keine Chance mehr.
Mündliche Benützungsregelung
„Der Vorgarten gehört seit immer der Erdgeschoßwohnung“ – mündliche Absprachen oder jahrzehntelange Übung schaffen keine wirksame Benützungsregelung. Beim Eigentümerwechsel ist die Übung beendet.
Kostenverteilung ändern ohne sachliche Begründung
Auch wenn die einfache Mehrheit theoretisch genügt – ein Beschluss, der ohne sachliche Rechtfertigung einzelne Eigentümer benachteiligt, ist anfechtbar. Die Gerichte verlangen einen plausiblen Grund.
Rücklage zweckwidrig verwenden
Die Rücklage darf nur für künftige Aufwendungen der Liegenschaft verwendet werden – nicht für laufende Betriebskosten und nicht für rein wohnungsbezogene Maßnahmen. Wer hier Mittel zweckwidrig zuweist, riskiert Haftung der Hausverwaltung.
Beschluss falsch zugestellt
Beschlüsse müssen allen Miteigentümern – auch den nicht anwesenden – nachweislich zugehen. Ein bloßer Aushang im Stiegenhaus reicht nicht. Sonst beginnt die Anfechtungsfrist nicht zu laufen und der Beschluss bleibt jahrelang angreifbar.

Sonderfälle aus der Praxis

Vorgarten und Garten: Sondernutzung wirksam absichern

Klassiker im Erdgeschoss: Der Käufer geht davon aus, dass der Vorgarten ihm gehört, weil er ausschließlich vor seiner Wohnung liegt. Tatsächlich ist der Vorgarten in den allermeisten Fällen Allgemeinteil, an dem höchstens ein Sondernutzungsrecht besteht. Steht im Kaufvertrag und Wohnungseigentumsvertrag kein klares „ausschließliches Nutzungsrecht des Wohnungseigentumsobjekts X am Vorgarten Y, einstimmig vereinbart, im Grundbuch angemerkt“ – ist die Nutzung jederzeit anfechtbar. Wir empfehlen Käufern, die Benützungsregelung schon vor Kaufvertragsunterzeichnung schriftlich auf den Tisch zu bekommen.

Lagerräume und Kellerabteile: Zubehör oder Allgemeinteil?

Kellerabteile können entweder Wohnungseigentumszubehör sein (im Wohnungseigentumsvertrag einer konkreten Wohnung zugeordnet) oder Allgemeinteil. Im Streitfall entscheidet das Nutzwertgutachten in Verbindung mit dem Wohnungseigentumsvertrag. Gerade in Altbauten, die nachträglich in Wohnungseigentum aufgeteilt wurden, gibt es häufig „graue Bereiche“ – etwa frühere Hauspersonalräume, die unklar zugeordnet sind. Im Zweifel: § 9 WEG erlaubt die Klarstellung über das Bezirksgericht.

Stiegenhaus, Gang und Schuhschrank

Der „Schuhschrank-Streit“ gehört zu den häufigsten Beratungsanlässen. Das Stiegenhaus ist zwingend Allgemeinteil. Eine dauernde Verstellung – durch Schuhe, Schirme, Kinderwagen, Wäscheständer – ist unzulässig, weil sie sowohl das Erscheinungsbild als auch die Verkehrssicherheit (Fluchtweg!) beeinträchtigt. Hier kann die Hausverwaltung sogar ohne Gerichtsbeschluss die Entfernung verlangen.

Werbeflächen und Fassade: Sonderzahlung möglich

Will ein Wohnungseigentümer im Erdgeschoss-Geschäftslokal eine Werbetafel an die Fassade montieren, braucht er die Zustimmung – die Fassade ist Allgemeinteil. Die Eigentümergemeinschaft kann die Zustimmung an eine Sonderzahlung („Werbeentgelt“) binden. Wer das im Einzelfall sinnvoll regeln will, sollte sich anwaltlich beraten lassen. Hilfreich ist auch der Beitrag zur Nutzungsänderung im Wohnungseigentum, der zeigt, wann eine geschäftliche Nutzung überhaupt zulässig ist.

✅ Checkliste: Vor dem Erstgespräch zu Allgemeinflächen
☑️
Wohnungseigentumsvertrag – Aktuelle Fassung mit allen Anlagen
☑️
Nutzwertgutachten – Mit ausgewiesenen Nutzwerten je Objekt
☑️
Letzte Eigentümerbeschlüsse – Insbesondere zur Kostenverteilung und Benützung
☑️
Aktuelle Jahresabrechnung – Mit Aufschlüsselung der Kostenstellen
☑️
Grundbuchauszug – C-Blatt mit allfälligen Dienstbarkeiten
☑️
Schriftverkehr zum Konflikt – Briefe, E-Mails, Protokolle der Eigentümerversammlung

Häufige Fragen zu Allgemeinflächen

Wer muss das Stiegenhaus putzen – der einzelne Eigentümer oder die Gemeinschaft?
Die Reinigung des Stiegenhauses ist Sache der Eigentümergemeinschaft, weil das Stiegenhaus zwingender Allgemeinteil ist. In der Regel beauftragt die Hausverwaltung eine Reinigungsfirma; die Kosten werden über die Betriebskostenabrechnung auf alle Miteigentümer nach Nutzwert umgelegt. Eine Reinigungspflicht im Wechsel durch die Bewohner („Putzplan“) ist möglich, aber nur per Vereinbarung – nicht durch einseitige Anordnung.
Darf ich meinen Vorgartenanteil bepflanzen oder einen Pool aufstellen?
Nur dann, wenn Sie eine schriftliche, einstimmige Benützungsregelung nach § 17 WEG haben oder die Maßnahme bloß einer geringfügigen Bepflanzung entspricht, die niemanden beeinträchtigt. Ein Pool, ein Pavillon oder ein Zaun gilt fast immer als bauliche Änderung an einem Allgemeinteil und braucht die Zustimmung der anderen Miteigentümer. Ohne Zustimmung droht die Wiederherstellungspflicht.
Können wir die Kostenverteilung mit einfacher Mehrheit ändern?
Ja, seit der WEG-Novelle 2022 genügt für die Änderung des Verteilungsschlüssels (z. B. von Nutzwert auf Wohnfläche oder objektbezogen) ein einfacher Mehrheitsbeschluss der Anteile. Voraussetzung ist eine sachliche Rechtfertigung. Für eine verbrauchsabhängige Verteilung – etwa bei Heizkosten mit Wärmemengenzählern – braucht es eine Zweidrittelmehrheit. Anfechtungsfrist: ein Monat ab Zustellung des Beschlusses.

Das Wichtigste auf einen Blick

📌 Allgemeinflächen WEG 2002 – die Kernaussagen
1. Allgemeine Teile der Liegenschaft umfassen Dach, Fassade, Stiegenhaus, Aufzug, Außenfenster und alle Räume gemeinsamer Nutzung (§ 2 Abs 4 WEG 2002).
2. Die Pflege übernimmt die Eigentümergemeinschaft durch die Hausverwaltung – ordentliche Verwaltung ohne Beschluss, außerordentliche Maßnahmen brauchen Mehrheit.
3. Kostenverteilung erfolgt nach § 32 WEG grundsätzlich nach Nutzwert. Mit einfacher Mehrheit ist seit 2022 ein abweichender Schlüssel möglich, mit Zweidrittelmehrheit eine Verbrauchsabrechnung.
4. Die Mindestrücklage beträgt seit 1. Jänner 2026 1,13 Euro pro Quadratmeter Nutzfläche und Monat – gesetzlich verankert in § 31 Abs 5 WEG.
5. Sondernutzungsrechte an Vorgärten, Lagerräumen oder Stellplätzen entstehen nur durch eine wirksame Benützungsregelung nach § 17 WEG – schriftlich, einstimmig, am besten mit Grundbuchanmerkung.
6. Beschlüsse können innerhalb eines Monats nach Zustellung angefochten werden. Wer diese Frist verstreichen lässt, ist regelmäßig gebunden – auch bei rechtlich angreifbaren Beschlüssen.

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Brandauer Rechtsanwälte berät seit Jahrzehnten Wohnungseigentümer, Verwaltungsbeiräte und Hausverwaltungen in Salzburg und ganz Österreich. Wir prüfen Beschlussvorschläge auf ihre Wirksamkeit, fechten unzulässige Beschlüsse fristgerecht an, verhandeln Benützungsregelungen und führen Verfahren vor dem Bezirksgericht im Außerstreitverfahren. Auch im Vorfeld eines Wohnungskaufs zeigen wir Ihnen, ob die Allgemeinflächen sauber geregelt sind oder ob latente Streitpotenziale lauern. Kontaktieren Sie uns – wir klären Ihre Situation und zeigen Ihnen die besten Handlungsoptionen auf.

Rechtsstand: Mai 2026. Dieser Beitrag stellt allgemeine Information dar und ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Die Rechtslage hängt von den konkreten Umständen ab – lassen Sie sich vor wesentlichen Entscheidungen anwaltlich beraten.