Wer pflegt das Stiegenhaus? Wer zahlt den neuen Aufzug? Darf der Erdgeschoss-Eigentümer im Vorgarten einen Pool aufstellen? Allgemeinflächen sind in fast jeder Wohnungseigentumsanlage Streitpunkt – und gleichzeitig der mit Abstand größte Kostenblock im Jahresbudget. Wer die Regeln des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG 2002) kennt, kann teure Auseinandersetzungen vermeiden, die richtigen Beschlüsse fassen und im Konfliktfall wirksam reagieren. Dieser Beitrag erklärt – auf dem Rechtsstand 2026 mit allen Änderungen der WEG-Novelle 2022 und der neuen Mindestrücklage von 1,13 Euro pro Quadratmeter – was zu den Allgemeinflächen zählt, wer für ihre Pflege zahlt und wie Sie Nutzungsstreitigkeiten lösen.
Was zählt zu den Allgemeinflächen? Die rechtliche Definition
Wer eine Eigentumswohnung kauft, erwirbt nicht nur die Wohnung selbst. Mit dem Wohnungseigentum verbunden ist immer auch ein Miteigentumsanteil an der gesamten Liegenschaft – und damit ein Anteil an allen allgemeinen Teilen der Liegenschaft. Das WEG 2002 spricht in diesem Zusammenhang von „allgemeinen Teilen“. In der Praxis hat sich der Begriff „Allgemeinflächen“ eingebürgert, auch wenn das Gesetz selbst diese Wortwahl nicht kennt.
Der Begriff erfasst alle baulichen Elemente und Räume, die nicht im Wohnungseigentum eines einzelnen Miteigentümers stehen, sondern allen gemeinsam dienen. § 2 Abs 4 WEG 2002 hält dazu fest: Allgemeine Teile der Liegenschaft sind solche, die der allgemeinen Benützung dienen oder deren Zweckbestimmung einer ausschließlichen Benützung entgegensteht. Dazu kommen zwingend allgemeine Teile – also Bauteile, die rechtlich nie Wohnungseigentum sein können.
Drei Arten von allgemeinen Teilen
So unterscheidet das WEG 2002 zwischen den Kategorien
Fundamente, tragende Wände, Geschossdecken, Dach, Fassade, Stiegenhaus und Aufzug. Können nie Wohnungseigentum sein.
Räume und Flächen, die der allgemeinen Nutzung dienen – etwa Waschküche, Trockenraum, Müllraum oder gemeinsamer Hof.
Zentralheizung, Aufzug, Steigleitungen für Wasser, Strom und Heizung bis zur Wohnungsabzweigung.
Die Unterscheidung ist keine bloße Theorie: Sie entscheidet darüber, ob bauliche Maßnahmen Zustimmung der anderen Miteigentümer brauchen, wer für Schäden haftet und wer die Reparatur zahlt. Wir empfehlen jedem Käufer einer Eigentumswohnung, vor Vertragsunterzeichnung den Wohnungseigentumsvertrag und das Nutzwertgutachten genau prüfen zu lassen – nur dort ist endgültig festgelegt, was Wohnungseigentumsobjekt ist und was nicht. Mehr zum Hintergrund finden Sie auf unserer Schwerpunktseite zum Wohnungseigentum.
Allgemeinteil oder Wohnungseigentum? Die zentrale Abgrenzung
Der häufigste Streitpunkt in der Praxis ist die Frage, ob ein bestimmter Bauteil Allgemeinteil oder Wohnungseigentum ist. Wer kennt nicht den Fall: Die Außenfenster werden undicht, der Eigentümer sagt „muss die Gemeinschaft zahlen“, die Hausverwaltung sagt „ist Ihre Sache“. Wer hat recht?
Allgemeinteil vs. Wohnungseigentum
Die Faustregeln für die wichtigsten Streitfälle
- Außenfenster (zählen zur Fassade)
- Wohnungseingangstüren von außen
- Dach, Dachrinne, Schornstein
- Tragende Wände und Geschossdecken
- Stiegenhaus, Aufzug, Fahrstuhlschacht
- Steigleitungen bis zur Wohnungsabzweigung
- Balkonbrüstungen außen (Optik der Fassade)
- Wohnungsinnenräume, Bodenbeläge
- Nicht tragende Wände innerhalb der Wohnung
- Wohnungseingangstüre innen
- Sanitärobjekte, Küche, Heizkörper
- Wasser- und Heizleitungen ab Abzweig
- Elektroinstallation in der Wohnung
- Bodenbelag des Balkons (innen)
Die Faustregel hilft im Alltag, ersetzt aber nicht den Blick in den Wohnungseigentumsvertrag. Manche Verträge erklären Bauteile abweichend vom Gesetz zu Wohnungseigentumszubehör (etwa einen Kellerabteil oder einen Garagenplatz). Solche Zuordnungen sind grundsätzlich zulässig. Im Zweifel gilt: Wenn die Beeinträchtigung von außen wirkt oder das Erscheinungsbild des Hauses betrifft, handelt es sich fast immer um einen Allgemeinteil – mit allen rechtlichen Konsequenzen. Detailliert haben wir das im Beitrag zu baulichen Änderungen im Wohnungseigentum erklärt.
Pflege und Erhaltung: Wer ist zuständig?
Die Pflege und Erhaltung der Allgemeinflächen ist Aufgabe der Eigentümergemeinschaft als juristischer Person (§ 18 WEG 2002). Sie handelt durch die Hausverwaltung, die rechtsgeschäftlich für die Gemeinschaft auftritt. Das Spektrum reicht von der wöchentlichen Stiegenhausreinigung über die Schneeräumung bis zur Sanierung des Daches.
Rechtlich unterscheidet das WEG zwei Ebenen: Maßnahmen der ordentlichen Verwaltung nach § 28 WEG kann die Hausverwaltung ohne Beschluss erledigen – sie sind notwendig oder zweckmäßig und wiederkehrend. Dazu zählen die Reinigung, die Verkehrssicherungspflichten, kleinere Reparaturen, die laufende Gartenpflege und der Abschluss üblicher Versicherungen. Die außerordentliche Verwaltung nach § 29 WEG erfordert einen Eigentümerbeschluss. Hier geht es um Maßnahmen, die über das gewöhnliche Maß hinausgehen: größere Sanierungen, Neuanlage eines Garten- oder Spielbereichs, Anschaffung höherwertiger Geräte oder die Vergabe wesentlicher Aufträge.
| Maßnahme | Einordnung | Beschluss nötig? |
|---|---|---|
| Stiegenhausreinigung | Ordentlich (§ 28) | Nein |
| Reparatur Aufzug | Ordentlich (§ 28) | Nein |
| Neuer Aufzug (Erstanschaffung) | Außerordentlich (§ 29) | Ja, Mehrheitsbeschluss |
| Fassadensanierung | Außerordentlich | Ja |
| Schneeräumung | Ordentlich | Nein |
| Anschaffung Photovoltaik | Privilegierte Änderung | Beschluss mit Mehrheit |
| Neuanlage Spielplatz | Außerordentlich | Ja |
Wesentlich ist: Auch wenn eine Hausverwaltung für die Gemeinschaft handelt, bleibt die Eigentümergemeinschaft Eigentümerin der Allgemeinflächen – sie trägt also Verkehrssicherungspflichten und kann für Schäden haftbar werden (etwa, wenn ein Passant auf nicht gestreutem Gehsteig stürzt). Die Hausverwaltung sollte solche Pflichten in Wartungsverträge mit Dienstleistern auslagern; trotzdem haftet die Gemeinschaft mit dem gesamten Vermögen. Eine ausführliche Darstellung der Verwaltungsstrukturen liefert unser Beitrag zur Wohnungseigentümergemeinschaft mit Verwaltung und Beschlüssen.
Kostenverteilung nach § 32 WEG: Nutzwert oder abweichende Regelung?
Wer die Allgemeinflächen pflegt, ist eine Sache – wer die Kosten dafür trägt, eine andere. Hier kommt die zentrale Vorschrift des § 32 WEG 2002 ins Spiel. Sie regelt die Aufteilung der Aufwendungen für die Liegenschaft.
Grundsätzlich tragen alle Miteigentümer die Aufwendungen im Verhältnis ihrer Miteigentumsanteile – also nach Nutzwert. Wer einen größeren Anteil hat, zahlt entsprechend mehr. Das gilt für sämtliche Kosten: Betriebskosten, Erhaltung, Verbesserung, Versicherungen, Verwaltungshonorar und Rücklagenbeiträge. Die Nutzfläche der Wohnung ist nur einer der Faktoren – Lage, Ausstattung und Sonderzubehör fließen ebenfalls ins Nutzwertgutachten ein.
Ein wichtiger Sonderfall: Werden bestimmte Allgemeinflächen tatsächlich nur von einer Teilgruppe genutzt – etwa eine Tiefgarage von den Stellplatzeigentümern – können die zugehörigen Kosten objektbezogen umgelegt werden. Diese Lösung ist seit der WEG-Novelle 2022 deutlich einfacher umsetzbar und sorgt für Akzeptanz in der Gemeinschaft. Wer keinen Stellplatz hat, zahlt nicht für die Garageninstandhaltung.
Beschlüsse zur Kostenverteilung müssen sachlich begründet und verhältnismäßig sein. Ein Beschluss, der ohne Grund einzelne Miteigentümer benachteiligt, ist innerhalb der Anfechtungsfrist von einem Monat anfechtbar (§ 24 Abs 6 WEG). Bei der Anfechtung empfehlen wir, einen Anwalt einzubinden – die Frist läuft strikt und ein verpasster Termin bedeutet, dass der Beschluss bestandskräftig wird.
Mindestrücklage 2026: Was die neue Höhe bedeutet
Mit 1. Jänner 2026 ist die gesetzliche Mindestrücklage für Wohnungseigentumsanlagen automatisch valorisiert worden. Sie beträgt nun 1,13 Euro pro Quadratmeter Nutzfläche und Monat – eine Erhöhung von rund 6,6 % gegenüber dem Vorjahressatz von 1,06 Euro. Rechtsgrundlage ist § 31 Abs 5 WEG 2002, der seit der WEG-Novelle 2022 eine gesetzliche Mindesthöhe vorschreibt und diese jährlich an den Verbraucherpreisindex anpasst.
Die Rücklage dient ausschließlich der Finanzierung künftiger Aufwendungen für die Liegenschaft – größere Sanierungen, der Tausch des Aufzugs, eine neue Heizungsanlage. Sie ist treuhändig durch die Hausverwaltung zu verwalten und vom übrigen Vermögen getrennt zu halten. Eine Auszahlung an einzelne Eigentümer ist ausgeschlossen, auch beim Verkauf der Wohnung bleibt der eingezahlte Anteil bei der Gemeinschaft. Wer mehr zum Hintergrund wissen will, findet eine ausführliche Erklärung in unserem Beitrag zur Anhebung der Mindestrücklage 2026.
Praxis-relevante Punkte: Die Mindestrücklage ist eine Untergrenze. Die Eigentümergemeinschaft kann mit Mehrheit eine höhere Rücklage beschließen – das ist bei älteren Gebäuden mit absehbarem Sanierungsbedarf oft sinnvoll. Wer eine Wohnung kauft, sollte die Höhe und den aktuellen Stand der Rücklage prüfen lassen, denn eine unzureichende Rücklage kann zu hohen Sonderzahlungen führen, sobald eine Sanierung ansteht.
Nutzungsstreit: Typische Konflikte und ihre Lösung
Konflikte um die Nutzung von Allgemeinflächen folgen einem wiederkehrenden Muster. Ein Eigentümer beansprucht eine Fläche faktisch für sich – stellt einen Schuhschrank im Gang auf, parkt sein Fahrrad in der Durchfahrt, baut den Vorgarten zum Privatgarten um. Die anderen fühlen sich übergangen. Wer hat hier welche Rechte?
Grundsatz: Jeder Wohnungseigentümer ist Miteigentümer der gesamten Liegenschaft und darf die Allgemeinflächen im Rahmen des Widmungszwecks mitbenutzen – nicht aber für sich allein in Anspruch nehmen. Die Eigenmächtigkeit ist die häufigste Rechtsverletzung. Sie kann von jedem anderen Miteigentümer per Unterlassungsklage geahndet werden. Außerdem kann die Wohnungseigentumsgemeinschaft selbst gegen den eigenmächtig handelnden Miteigentümer vorgehen.
Schriftliche Aufforderung an den eigenmächtig handelnden Eigentümer mit Fristsetzung zur Wiederherstellung. In über der Hälfte der Fälle wird der Konflikt hier gelöst.
Die Gemeinschaft kann mehrheitlich beschließen, gegen den Miteigentümer rechtlich vorzugehen oder die Nutzung zu regeln.
Außerstreitverfahren nach § 52 WEG. Möglich sind: Unterlassungsklage, Wiederherstellungsanspruch, Antrag auf Beschlussersetzung oder Antrag auf Festlegung der Benützung.
In der Salzburger Praxis sehen wir besonders häufig drei Konfliktfelder: erstens den eigenmächtigen Umbau des Vorgartens durch einen Erdgeschoss-Eigentümer, der den Garten faktisch für sich allein nutzt. Zweitens das eigenmächtige Anbringen von Werbeschildern oder Beschattungsanlagen an der Fassade. Drittens den Streit um Stellplätze und Lagerflächen, wenn diese im Wohnungseigentumsvertrag nicht klar zugeordnet wurden. Wenn ein Miteigentümer dauerhaft eine Allgemeinfläche für sich beansprucht, geht es nicht nur um die Nutzung selbst – es kann auch ein Bereicherungsanspruch der Gemeinschaft entstehen (§ 1041 ABGB), den die Hausverwaltung geltend machen kann.
Benützungsregelung nach § 17 WEG: Sondernutzungsrechte wirksam vereinbaren
Was ist, wenn eine Eigentümergemeinschaft bewusst regeln möchte, dass bestimmte Allgemeinflächen ausschließlich von bestimmten Eigentümern genutzt werden? Dafür gibt es das Instrument der Benützungsregelung nach § 17 WEG 2002. Damit können Sondernutzungsrechte etwa an Vorgärten, Hofbereichen, Lagerräumen, Stellplätzen oder einer Dachterrasse begründet werden.
Bekommen Sie nicht alle Miteigentümer zur Zustimmung, gibt es einen Ausweg: § 17 Abs 2 WEG erlaubt jedem Miteigentümer, beim Bezirksgericht eine gerichtliche Benützungsregelung zu beantragen. Das Gericht entscheidet im Außerstreitverfahren nach billigem Ermessen, wer welche Fläche nutzen darf. Voraussetzung ist, dass eine außergerichtliche Einigung nicht zustande kommt.
Wichtig zu wissen: Eine Benützungsregelung ändert nichts an der Kostenpflicht. Auch wer den Vorgarten allein nutzt, zahlt die Erhaltungskosten weiter mit – außer es wurde gleichzeitig eine abweichende Kostenverteilung beschlossen. Diese Trennung wird in der Praxis oft übersehen und ist Quelle vieler Folgekonflikte.
Häufige Fehler bei Allgemeinflächen
Aus unserer anwaltlichen Praxis lassen sich einige Fehler immer wieder beobachten. Wer sie kennt, vermeidet teure Auseinandersetzungen.
Sonderfälle aus der Praxis
Vorgarten und Garten: Sondernutzung wirksam absichern
Klassiker im Erdgeschoss: Der Käufer geht davon aus, dass der Vorgarten ihm gehört, weil er ausschließlich vor seiner Wohnung liegt. Tatsächlich ist der Vorgarten in den allermeisten Fällen Allgemeinteil, an dem höchstens ein Sondernutzungsrecht besteht. Steht im Kaufvertrag und Wohnungseigentumsvertrag kein klares „ausschließliches Nutzungsrecht des Wohnungseigentumsobjekts X am Vorgarten Y, einstimmig vereinbart, im Grundbuch angemerkt“ – ist die Nutzung jederzeit anfechtbar. Wir empfehlen Käufern, die Benützungsregelung schon vor Kaufvertragsunterzeichnung schriftlich auf den Tisch zu bekommen.
Lagerräume und Kellerabteile: Zubehör oder Allgemeinteil?
Kellerabteile können entweder Wohnungseigentumszubehör sein (im Wohnungseigentumsvertrag einer konkreten Wohnung zugeordnet) oder Allgemeinteil. Im Streitfall entscheidet das Nutzwertgutachten in Verbindung mit dem Wohnungseigentumsvertrag. Gerade in Altbauten, die nachträglich in Wohnungseigentum aufgeteilt wurden, gibt es häufig „graue Bereiche“ – etwa frühere Hauspersonalräume, die unklar zugeordnet sind. Im Zweifel: § 9 WEG erlaubt die Klarstellung über das Bezirksgericht.
Stiegenhaus, Gang und Schuhschrank
Der „Schuhschrank-Streit“ gehört zu den häufigsten Beratungsanlässen. Das Stiegenhaus ist zwingend Allgemeinteil. Eine dauernde Verstellung – durch Schuhe, Schirme, Kinderwagen, Wäscheständer – ist unzulässig, weil sie sowohl das Erscheinungsbild als auch die Verkehrssicherheit (Fluchtweg!) beeinträchtigt. Hier kann die Hausverwaltung sogar ohne Gerichtsbeschluss die Entfernung verlangen.
Werbeflächen und Fassade: Sonderzahlung möglich
Will ein Wohnungseigentümer im Erdgeschoss-Geschäftslokal eine Werbetafel an die Fassade montieren, braucht er die Zustimmung – die Fassade ist Allgemeinteil. Die Eigentümergemeinschaft kann die Zustimmung an eine Sonderzahlung („Werbeentgelt“) binden. Wer das im Einzelfall sinnvoll regeln will, sollte sich anwaltlich beraten lassen. Hilfreich ist auch der Beitrag zur Nutzungsänderung im Wohnungseigentum, der zeigt, wann eine geschäftliche Nutzung überhaupt zulässig ist.
Häufige Fragen zu Allgemeinflächen
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Wie wir Ihnen helfen können
Brandauer Rechtsanwälte berät seit Jahrzehnten Wohnungseigentümer, Verwaltungsbeiräte und Hausverwaltungen in Salzburg und ganz Österreich. Wir prüfen Beschlussvorschläge auf ihre Wirksamkeit, fechten unzulässige Beschlüsse fristgerecht an, verhandeln Benützungsregelungen und führen Verfahren vor dem Bezirksgericht im Außerstreitverfahren. Auch im Vorfeld eines Wohnungskaufs zeigen wir Ihnen, ob die Allgemeinflächen sauber geregelt sind oder ob latente Streitpotenziale lauern. Kontaktieren Sie uns – wir klären Ihre Situation und zeigen Ihnen die besten Handlungsoptionen auf.
Rechtsstand: Mai 2026. Dieser Beitrag stellt allgemeine Information dar und ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Die Rechtslage hängt von den konkreten Umständen ab – lassen Sie sich vor wesentlichen Entscheidungen anwaltlich beraten.