Notar oder Rechtsanwalt beim Hauskauf — Haftung, Kosten, Wahlfreiheit

Notar oder Rechtsanwalt beim Hauskauf — Haftung, Kosten, Wahlfreiheit (Aktualisierung 2026)

Bei einem Hauskauf in Österreich stellt sich früher oder später die Frage: Soll den Kaufvertrag eine Rechtsanwältin oder ein Notar errichten? Die gute Nachricht — für reguläre Liegenschaftskäufe besteht eine echte Wahlfreiheit, gesetzlich abgesichert durch § 31 Notariatsordnung. Wer den Auftrag bekommt, entscheidet die Eigenart der Transaktion: Haftungsumfang, Wahl der Treuhandschaft, Honorarmodell und die Frage, ob ein Notariatsakt zwingend vorgeschrieben ist. Diese Aktualisierung 2026 zeigt Ihnen die juristischen Weichen, ordnet die Honorarmechanik ein (NTG-Tarif vs. freie Vereinbarung) und benennt die Fälle, in denen ein Notar gesetzlich Pflicht ist — etwa bei Schenkungen ohne Übergabe oder bei GmbH-Anteilsübertragungen.

Wahlfreiheit nach § 31 Notariatsordnung — der gesetzliche Rahmen

Liegenschaftskaufverträge gehören zu jenen Verträgen, die in Österreich von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten ebenso wie von Notarinnen und Notaren errichtet werden dürfen. Diese Wahlfreiheit ist in der Notariatsordnung (NO) angelegt: § 31 NO listet die Liegenschaftsverträge ausdrücklich nicht unter den dem Notariat vorbehaltenen Geschäften. Daraus folgt, dass die Parteien einer Immobilientransaktion frei entscheiden, wer den Vertrag aufsetzt, die Eintragung im Grundbuch vorbereitet und gegebenenfalls den Kaufpreis treuhändig abwickelt.

Dass diese Wahlfreiheit echte praktische Bedeutung hat, zeigen die Mandate in unserer Salzburger Kanzlei: Käufer:innen wie Verkäufer:innen wenden sich heute überwiegend an die Rechtsanwaltschaft — vor allem dann, wenn parteiisch verhandelt werden soll. Für eine Übersicht über das gesamte Kaufvertragsthema empfehlen wir unsere Schwerpunktseite zu Kaufverträgen und Treuhandschaft; wer den weiteren Kontext zum österreichischen Immobilienrecht sucht, findet ihn auf der dortigen Themenseite.

Infografik · Rechtsrahmen
Wer darf einen Kaufvertrag errichten?
Geltende Berufsrechte in Österreich
Rechtsanwältin / Rechtsanwalt
Errichtung, Beratung, parteiische Vertretung, Treuhandschaft, Grundbuchsantrag. Unterschriftsbeglaubigung gemäß § 8 Abs 6 RAO für Grundbuchszwecke gleichwertig zur notariellen Beglaubigung.
Notarin / Notar
Errichtung, neutrale Belehrung beider Teile, Beglaubigung, Treuhandschaft, Grundbuchsantrag. In bestimmten Fällen (Notariatsakt) zwingend vorgeschrieben.
Rechtsgrundlage: § 31 Notariatsordnung; §§ 8, 9 Rechtsanwaltsordnung; § 53 Notariatsordnung (Beglaubigung).

Anwalt und Notar im Vergleich — Rollenbild, Haftung, Mandatsverständnis

Der zentrale praktische Unterschied liegt im Rollenverständnis. Die Notarin oder der Notar ist Träger eines öffentlichen Amtes (§§ 1, 5 NO) und damit zur Unparteilichkeit verpflichtet; das Mandat zielt darauf, beiden Vertragsteilen denselben Sachverhalt zu erläutern und einen ausgewogenen Vertrag zu errichten. Die Rechtsanwaltschaft hingegen vertritt einseitig — selbst dort, wo Anwältinnen und Anwälte für beide Seiten gemeinsam tätig werden, behält die Mandantenseite ein Mehr an strategischer Beratung, etwa zur Preisverhandlung, zu Mängelregelungen oder zu Rücktritts- und Rückabwicklungsklauseln.

Beide Berufe unterliegen einer strengen Vermögensschadenshaftung. Rechtsanwaltskanzleien sind nach § 21a Rechtsanwaltsordnung (RAO) verpflichtet, eine Berufshaftpflichtversicherung mit einer Mindestversicherungssumme zu unterhalten; vergleichbares gilt für die Notariate. Für die Vertragsparteien bedeutet das: Wer den Fehler des Vertragserrichters trägt, ist nicht entscheidend abhängig vom Berufsbild — entscheidend sind die individuell festgehaltenen Pflichten und die Sorgfalt im konkreten Mandat.

Variante A
Rechtsanwalt:in als Vertragserrichter
Parteiische Beratung. Die Anwältin oder der Anwalt vertritt die eigenen Mandant:innen, verhandelt Klauseln und kann Risikoabwägungen strategisch einbringen — von der Lastenfreistellung bis zur Gewährleistungsregelung.
Häufigster Anlassfall: Käufer:in beauftragt die anwaltliche Errichtung, um die eigene Position bei Mängeln, Übergabezeitpunkt und Zahlungsplan abzusichern.
Variante B
Notar:in als Vertragserrichter
Neutrale Belehrung beider Teile, gemeinsam beauftragt. Sinnvoll bei einvernehmlichen Geschäften ohne Interessenkollision, etwa innerhalb der Familie oder wenn ein Notariatsakt ohnehin zwingend ist.
Beachten: Die Neutralitätspflicht erlaubt keine einseitige Verhandlungsführung — wer einseitige Klauseln durchsetzen will, braucht zusätzlich anwaltliche Beratung.

Honorarmodelle im Vergleich: NTG-Tarif vs. freie Vereinbarung

Wer den Auftrag erteilt, sollte das Honorarmodell verstehen — denn die beiden Berufsstände rechnen nach unterschiedlichen Mechaniken ab.

Notarinnen und Notare folgen dem Notariatstarifgesetz (NTG) samt einschlägiger Verordnungen. Der Tarif knüpft an Bemessungsgrundlagen an, insbesondere an den Wert der Liegenschaft — daraus ergibt sich eine Wertskala, deren Beträge bei steigendem Kaufpreis ansteigen. Das schafft Transparenz und Vergleichbarkeit über Notariate hinweg, schließt aber auch individuelle Spielräume weitgehend aus. Einzelne Nebenleistungen (Beglaubigungen, Treuhandschaft, Grundbuchsantrag) werden separat verrechnet.

Bei der Rechtsanwaltschaft ist das Honorar grundsätzlich frei vereinbar. Die anwaltliche Tätigkeit kann nach Pauschalvereinbarung, nach Stundensatz oder — ergänzend — nach dem Rechtsanwaltstarifgesetz (RATG) abgerechnet werden. In der Praxis hat sich für klar abgegrenzte Liegenschaftskäufe das Pauschalmodell etabliert: Die Kanzlei nennt im Vorhinein einen Pauschalbetrag, der Errichtung, Beratung, Grundbuchsantrag und in der Regel die Treuhandschaft umfasst. Nebengebühren der Behörden (Eintragungsgebühr, Beglaubigung) bleiben außerhalb des Honorars.

Infografik · Honorarmechanik
NTG-Tarif vs. freie Vereinbarung
Aspekt Notar (NTG) Anwalt (frei vereinbar)
Bemessungsbasis Gesetzliche Wertskala, knüpft am Liegenschaftswert an Pauschalbetrag, Stundensatz oder RATG nach Vereinbarung
Verhandelbarkeit Nur eingeschränkt (Tarifbindung) Vollständig — vorab schriftlich fixierbar
Treuhandhonorar Separat nach NTG Häufig in Pauschale enthalten oder separat ausgewiesen
Beglaubigungen Im Notariat verfügbar; tariflich verrechnet Anwaltliche Beglaubigung nach § 8 Abs 6 RAO grundbuchstauglich
Vergleichbarkeit vor Auftrag Hoch innerhalb des Berufsstands Hoch durch schriftliches Angebot vorab
Hinweis: Behördengebühren (Grunderwerbsteuer 3,5 %, Eintragungsgebühr 1,1 %) sind kein Honorar des Vertragserrichters, sondern öffentliche Abgaben und fallen in beiden Konstellationen gleich an.
💡 Praxistipp: Vorab ein schriftliches Honorarangebot einholen
Lassen Sie sich vor Auftragserteilung ein schriftliches Angebot geben — mit ausgewiesenen Leistungen (Errichtung, Beratung, Treuhandschaft, Grundbuchsantrag), getrennt von Nebenkosten und öffentlichen Abgaben. Auf anwaltlicher Seite ist der Pauschalpreis üblich und verhandelbar; auf notarieller Seite ist der NTG-Rahmen die Bezugsgröße. Vergleichen Sie nicht den nackten Eurobetrag, sondern den Leistungsumfang pro Position.

Wann der Notariatsakt zwingend ist — gesetzliche Formvorschriften

Für eine Reihe von Geschäften ordnet das Gesetz die Form eines Notariatsakts an. Liegt ein solcher Fall vor, ist nicht die Frage „Anwalt oder Notar“, sondern nur noch die Frage, welche Notarin oder welcher Notar den Akt aufnimmt — und ob anwaltliche Beratung zusätzlich sinnvoll ist (oft ja). Die wichtigsten Fälle:

Notariatsakt-Pflicht im Überblick
Wo das Gesetz die notarielle Beurkundung verlangt
1
Schenkungsvertrag ohne wirkliche Übergabe — § 943 ABGB iVm § 1 Abs 1 lit d Notariatszwangsgesetz. Eine bloß versprochene Schenkung wird ohne Notariatsakt nicht durchsetzbar; Übergabe und Übernahme der Sache schließen den Formzwang aus.
2
Übertragung von GmbH-Anteilen — § 76 Abs 2 GmbHG. Geschäftsanteile an einer GmbH können nur in Form eines Notariatsakts wirksam übertragen werden; das gilt auch im Anschluss an einen Liegenschaftsdeal, wenn der Erwerb über eine Gesellschaft abgewickelt wird (Share-Deal-Konstellation).
3
Ehepakte — § 1 Abs 1 lit a NotZwG. Vereinbarungen über Ehegüterstand (z. B. Gütergemeinschaft) verlangen Notariatsakt; Scheidungsfolgenvereinbarungen können davon erfasst sein, je nach Inhalt.
4
Bestimmte erbrechtliche Verfügungen — bei Verträgen unter Ehegatten oder eingetragenen Partnern (z. B. Erbverträge) sieht die NotZwG ebenfalls Notariatsaktform vor. Reine Testamente folgen eigenen Formvorschriften (eigenhändig, fremdhändig).

Für den klassischen Hauskauf mit Übergabe und Kaufpreiszahlung gilt all das nicht: Hier reicht die Schriftform mit grundbuchtauglicher Beglaubigung der Unterschriften (anwaltlich nach § 8 Abs 6 RAO oder notariell nach § 53 NO). Wer eine Liegenschaft hingegen an die Kinder verschenkt, gerät rasch in die Notariatsaktpflicht — das betrifft uns regelmäßig auch bei Mandaten mit erbrechtlichem Hintergrund. Wer hier vorausschauend plant, findet auf unserer Schwerpunktseite Erbrecht und Testamente einen Überblick.

Treuhandfunktion — wer das Geld absichert

Das wirtschaftliche Rückgrat jedes Liegenschaftskaufs ist die Treuhandschaft: Der Kaufpreis fließt nicht direkt vom Käufer an den Verkäufer, sondern auf ein Anderkonto der Vertragserrichterin. Erst wenn die vereinbarten Bedingungen erfüllt sind — typischerweise die Sicherstellung der lastenfreien Eigentumseintragung im Grundbuch —, leitet die Treuhänderin das Geld weiter. Diese Funktion können sowohl Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte als auch Notarinnen und Notare übernehmen.

Die Rechtsanwaltschaft nutzt dafür den Anderkonten-Treuhandbuch-Verbund samt eigenem Versicherungsregime; die Notariate verwenden das Treuhandbuch der österreichischen Notariate. Beide Systeme sind hochreguliert, sehen Mehrfachprüfungen und Versicherungsdeckung vor. Wer eine Übersicht zu unserer eigenen Treuhandpraxis sucht, findet sie auf unserer Schwerpunktseite Treuhandschaft. Detailfragen zu Ablauf, Mechanik und Sicherungsleistungen behandelt unser eigener Beitrag zur Treuhandschaft beim Immobilienkauf; eine kurze Übersicht aller Nebenkostenblöcke finden Sie zudem in unserem Beitrag zu den Nebenkosten beim Immobilienkauf.

Ablauf der Kaufvertragsabwicklung Schritt für Schritt

Unabhängig davon, ob die Errichtung anwaltlich oder notariell erfolgt, folgt die Abwicklung dem gleichen Grundgerüst. Die einzelnen Schritte können sich in der Reihenfolge geringfügig verschieben, etwa wenn parallel ein Bankdarlehen mit Pfandrechtseintragung läuft.

1
Vorprüfung & Mandatsklärung — Einsicht in Grundbuch, Flächenwidmungsplan, Energieausweis, Wohnungseigentumsvertrag (bei Eigentumswohnungen). Klärung des Mandatsumfangs.
2
Vertragsentwurf — Aufnahme von Parteien, Kaufgegenstand, Kaufpreis, Übergabezeitpunkt, Gewährleistung, Aufsandungserklärung, Lastenregelung.
3
Unterfertigung & Beglaubigung — Persönliches Erscheinen, Identitätsprüfung, beglaubigte Unterschriften. Bei Auslandsbezug ggf. Apostille.
4
Treuhanderlag — Käufer:in überweist den Kaufpreis auf das Anderkonto, Kreditbank stellt allfällige Pfandrechtsurkunde bei.
5
Steuerliche Abwicklung — Selbstberechnung Grunderwerbsteuer (3,5 % vom Kaufpreis bzw. dem höheren gemeinen Wert), Eintragungsgebühr (1,1 %), elektronische Übermittlung an Finanz und Grundbuch.
6
Grundbuchsantrag & Rangordnung — Einbringung des Eigentumseintragungsantrags samt allen Urkunden; Lastenfreistellung wird parallel umgesetzt.
7
Auszahlung an Verkäufer:in — Sobald die Eintragung gesichert ist (z. B. Vorrang in der Rangordnung, Lastenfreistellung dokumentiert), wird der Treuhanderlag freigegeben.

Detaillierte Hinweise zu jedem dieser Schritte, einschließlich der typischen Klauseln, behandelt unser ergänzender Leitfaden zur Vertragserstellung.

Checkliste vor der Beauftragung — Vertragserrichter:in finden

Wer Anwältin, Anwalt oder Notar:in beauftragt, sollte vorab dieselben Punkte abklären. Die folgende Checkliste eignet sich für das Erstgespräch.

✅ Checkliste: Vor der Auftragserteilung klären
☑️
Schriftliches Angebot — Pauschalpreis (anwaltlich) oder NTG-Aufstellung (notariell), inklusive Treuhandschaft und Grundbuchsantrag, ohne öffentliche Abgaben.
☑️
Mandatskonstellation — Wer ist Mandant:in (einseitig vs. gemeinsam)? Bei einseitiger Vertretung: Bevorzugung Anwaltschaft.
☑️
Erfahrung mit der Liegenschaftsart — Eigentumswohnung, Bauland, Mehrparteienhaus, land- und forstwirtschaftliche Liegenschaft (Grundverkehrsgesetz!).
☑️
Treuhandregime — Anderkonto-Verbund (Rechtsanwaltskammer) oder Treuhandbuch der Notariate; beide gleichwertig sicher.
☑️
Bearbeitungszeit — Wann liegt der Entwurf vor? Wann ist die Beglaubigung möglich? Bei Zeitdruck unbedingt vorab abstimmen.
☑️
Sonderkonstellationen — Schenkungselement, Auslandsbezug, GmbH-Mantel, gemischte Schenkung, mehrere Käufer:innen mit Vereinbarung über die Anteilsverhältnisse.
☑️
Berufshaftpflicht — Beide Berufsstände unterliegen Versicherungspflicht; im Streitfall wesentlich für die Schadensdeckung.

Häufige Fehler bei der Wahl des Vertragserrichters

In der Praxis sehen wir bestimmte Fehlerquellen immer wieder. Die folgenden fünf Punkte vermeiden Mandant:innen mit etwas Vorbereitung.

Auftragserteilung ohne schriftliches Angebot
Mündliche Honorarauskünfte führen regelmäßig zu Differenzen bei der Endabrechnung. Pauschalpreis oder Tarifaufstellung gehören vor Unterschrift schriftlich auf den Tisch.
Den Vertragserrichter dem Verkäufer überlassen
Wer als Käufer:in den vom Verkäufer ausgewählten Errichter akzeptiert, gibt Verhandlungsspielraum aus der Hand. Die Wahl ist Teil der Verhandlung — auch wenn die Kosten am Ende der Käuferseite getragen werden.
Notariatsaktpflicht übersehen
Verschenkt jemand eine Liegenschaft an die Kinder, ohne den Notariatsakt zu errichten, ist das Schenkungsversprechen nicht durchsetzbar. Bei gemischten Geschäften (teils Kauf, teils Schenkung) ist die Abgrenzung im Einzelfall heikel.
Treuhandschaft ohne klare Auszahlungsbedingungen
Die Bedingungen für die Auszahlung des Kaufpreises müssen exakt im Vertrag stehen — Lastenfreistellung, Rangordnung, Übergabeprotokoll. Wer hier vage bleibt, riskiert Liquiditätsstreitigkeiten im Schadensfall.
Mehrere Käufer:innen ohne interne Vereinbarung
Erwerben Lebensgefährt:innen, Geschwister oder Eltern und Kinder gemeinsam, sollte parallel zum Kaufvertrag eine Innenvereinbarung über Anteilsverhältnisse, Zahlungspflichten und einen späteren Ausstieg festgehalten werden.

Sonderfälle aus der Praxis

Kauf mit Schenkungselement (gemischte Schenkung)

Wird eine Liegenschaft innerhalb der Familie unter Wert übertragen, liegt zivilrechtlich eine gemischte Schenkung vor. Sobald der Schenkungsteil ohne tatsächliche Übergabe „nur versprochen“ ist, geraten wir in den Notariatszwang nach § 943 ABGB — die anwaltliche Errichtung allein reicht in dieser Konstellation nicht. Steuerlich folgt die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer dann dem Stufentarif (Familientarif gemäß § 7 Abs 1 Z 1 GrEStG).

Kauf über eine GmbH (Share Deal)

Wer eine Immobilie indirekt über die Übertragung von GmbH-Anteilen erwirbt, braucht zwingend einen Notariatsakt — § 76 Abs 2 GmbHG ordnet das für Geschäftsanteilsübertragungen an. Auf Grunderwerbsteuerseite ist die Anteilsschwelle der jüngeren Reform zu beachten; die anwaltliche Begleitung übernimmt parallel die Due Diligence, die Vertragsverhandlung und gegebenenfalls Earn-Out- oder Garantie-Klauseln.

Land- und forstwirtschaftliche Liegenschaften

Beim Erwerb land- oder forstwirtschaftlicher Liegenschaften greift in jedem Bundesland eigenes Grundverkehrsrecht. In Salzburg etwa ist die Genehmigung der Grundverkehrskommission notwendig. Die Vertragserrichterin sollte mit dem Verfahren vertraut sein — andernfalls drohen Verzögerungen oder die Versagung der Eintragung.

Auslandsbezug — Käufer:in im Ausland, Liegenschaft in Österreich

Bei ausländischen Käufer:innen gilt das Grundverkehrsgesetz in einer eigenen Ausländerkomponente; je nach Bundesland und Staatsangehörigkeit ist eine grundverkehrsrechtliche Genehmigung erforderlich. Praktisch wichtig: Beglaubigungen aus dem Ausland brauchen je nach Land Apostille oder Legalisation; die Anwalts- oder Notariatskanzlei sollte dies frühzeitig koordinieren, sonst verzögert sich die Grundbuchseintragung.

Häufige Fragen

Bin ich beim Hauskauf verpflichtet, einen Notar zu beauftragen?
Nein. Der klassische Kaufvertrag über eine Liegenschaft mit Übergabe und Kaufpreiszahlung kann sowohl notariell als auch anwaltlich errichtet werden. Die Wahlfreiheit ergibt sich aus § 31 Notariatsordnung, der Liegenschaftsverträge gerade nicht dem Notariatsmonopol zuordnet. Eine Notariatsaktpflicht besteht nur in den gesetzlich aufgezählten Sonderfällen, etwa bei Schenkungen ohne wirkliche Übergabe (§ 943 ABGB) oder GmbH-Anteilsübertragungen (§ 76 Abs 2 GmbHG).
Wie unterscheiden sich die Honorarmodelle von Anwalt und Notar?
Notarinnen und Notare rechnen nach dem Notariatstarifgesetz (NTG) ab. Der Tarif folgt einer gesetzlichen Wertskala, die am Liegenschaftswert ansetzt; das schafft Vergleichbarkeit, lässt aber kaum Spielraum nach unten. Anwaltliches Honorar ist hingegen frei vereinbar — üblich ist eine Pauschalvereinbarung, alternativ Stundensatz oder Abrechnung nach RATG. Vor Auftragserteilung sollten Sie sich ein schriftliches Angebot geben lassen, in dem Errichtung, Beratung, Treuhandschaft und Grundbuchsantrag mit den jeweiligen Positionen ausgewiesen sind — getrennt von den öffentlichen Abgaben.
Ist die Treuhandschaft beim Anwalt genauso sicher wie beim Notar?
Ja. Beide Berufsstände wickeln Treuhandschaften über streng regulierte Systeme ab — die Rechtsanwaltschaft über den Anderkonten-Treuhandbuch-Verbund mit eigener Versicherungsdeckung, das Notariat über das Treuhandbuch der österreichischen Notariate. In beiden Systemen sind Mehrfachprüfungen, Identitätskontrollen und Versicherungsschutz vorgesehen. Entscheidend ist nicht die Wahl des Berufsstands, sondern dass die Auszahlungsbedingungen im Kaufvertrag exakt definiert sind (Lastenfreistellung, Rangordnung, Übergabeprotokoll).

Das Wichtigste auf einen Blick

📌 Das Wichtigste auf einen Blick
1.
Wahlfreiheit nach § 31 NO: Liegenschaftskaufverträge dürfen anwaltlich oder notariell errichtet werden — beide Berufsstände sind grundbuchstauglich.
2.
Rolle entscheidet: Anwaltschaft = parteiisch und verhandlungsorientiert. Notariat = neutral und gemeinsam beauftragt.
3.
Honorar-Mechanik: NTG-Tarif mit gesetzlicher Wertskala beim Notariat, freie Vereinbarung (meist Pauschale) bei der Anwaltschaft. Vorab schriftliches Angebot einholen.
4.
Notariatsakt zwingend: Schenkungen ohne Übergabe (§ 943 ABGB), GmbH-Anteilsübertragungen (§ 76 Abs 2 GmbHG), Ehepakte, bestimmte erbrechtliche Verträge.
5.
Treuhandschaft sichert den Kaufpreis bei beiden Berufsständen gleichermaßen ab. Entscheidend sind klare Auszahlungsbedingungen im Vertrag.
6.
Anwaltliche Beglaubigung nach § 8 Abs 6 RAO ist grundbuchtauglich und gleichwertig zur notariellen Beglaubigung.

Wie wir Ihnen helfen können

Unsere Kanzlei begleitet Liegenschaftskäufe in Salzburg und österreichweit seit Jahrzehnten — vom Erstgespräch über Vertragsentwurf, Treuhandabwicklung und Grundbuchsantrag bis zur Schlüsselübergabe. Wir prüfen Vorverträge, verhandeln auf Käufer- oder Verkäuferseite und stimmen Sonderkonstellationen (Familienschenkung, Share Deal, Auslandsbezug, Grundverkehrsverfahren) eng mit Ihnen und Ihrer Bank ab. Wenn Sie unsicher sind, ob anwaltliche oder notarielle Errichtung für Sie sinnvoller ist, schauen wir uns Ihren Fall gemeinsam an und nennen Ihnen vorab schriftlich die Konditionen.

Stand der Information: Mai 2026. Dieser Beitrag ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Die Rechtslage im Einzelfall hängt von zahlreichen Faktoren ab — lassen Sie sich beraten.