D&O-Versicherung für GmbH-Geschäftsführer in Österreich

Wer als Geschäftsführer einer österreichischen GmbH unterschreibt, haftet im Ernstfall mit dem Privatvermögen – das ist die Kehrseite der weitreichenden Vertretungsmacht. Schon eine fahrlässig verspätete Insolvenzanmeldung, eine unklare Rückstellung oder eine Cyber-Attacke kann sechs- bis siebenstellige Schadensersatzforderungen nach sich ziehen. Eine D&O-Versicherung (Directors & Officers) soll dieses Risiko abfedern, doch zwischen dem Werbeversprechen „Schutz für Organmitglieder“ und der tatsächlichen Eintrittspflicht des Versicherers liegen oft Welten. Dieser Leitfaden erklärt, was die D&O-Versicherung 2026 wirklich leistet, welche Ausschlüsse erfahrungsgemäß zum Verhängnis werden und wie Sie Streitfälle vermeiden, bevor sie entstehen.

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Warum Geschäftsführer eine D&O-Versicherung brauchen

Die persönliche Haftung des GmbH-Geschäftsführers ist in Österreich kein theoretisches Schreckgespenst, sondern Alltag. Maßgeblich ist § 25 GmbHG, der Geschäftsführer verpflichtet, „die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes“ anzuwenden. Wer dagegen verstößt, haftet der Gesellschaft gegenüber unbeschränkt und mit dem Privatvermögen. Für Vorstände einer AG normiert § 84 AktG eine vergleichbare Sorgfaltspflicht; ergänzend treffen Organmitglieder Spezialhaftungen aus § 69 IO (rechtzeitige Insolvenzantragstellung) samt anschließender Anfechtungsfolgen nach §§ 27 ff IO, § 9 in Verbindung mit § 80 BAO (steuerliche Vertreterhaftung für Abgaben) sowie § 67 Abs 10 ASVG (Haftung für Sozialversicherungsbeiträge).

In den vergangenen Jahren hat sich das Haftungsspektrum deutlich ausgeweitet. Neben den klassischen Themen Buchführung, Steuern und Insolvenz treten heute ESG-Berichtspflichten, Cyber-Vorfälle, DSGVO-Bußen sowie Entscheidungen unter dem Einsatz künstlicher Intelligenz auf. Damit steigen sowohl die Eintrittswahrscheinlichkeit als auch die durchschnittliche Schadenshöhe. Die D&O-Versicherung – auch Manager-Haftpflichtversicherung genannt – ist die Antwort des Versicherungsmarkts auf dieses Risiko: Sie übernimmt im Schadenfall den finanziellen Ausgleich und – fast genauso wichtig – die Verteidigungskosten gegen unberechtigte Ansprüche.

Wichtig ist zu verstehen: Die Police ist kein Freibrief und ersetzt keinen sauberen Pflichtenkatalog. Sie ist eine Ergänzung zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung. Ausführlich behandelt haben wir die Grundlagen der Organhaftung in unserem Beitrag zur zivilrechtlichen Geschäftsführerhaftung bei Bilanzdelikten sowie auf unserer Schwerpunktseite zur GmbH-Gründung in Österreich.

Infografik
Drei Haftungsfelder, die D&O abdeckt
Innenhaftung, Außenhaftung, Strafverteidigung
⚖️
Innenhaftung
§ 25 GmbHG
Die Gesellschaft (vertreten durch neue GF oder Masseverwalter) klagt das Organmitglied auf Schadenersatz.
Hauptfall: 60–70 % aller D&O-Schadenfälle in Österreich
🌐
Außenhaftung
Dritte / Behörden
Gläubiger, Geschäftspartner, Finanzamt oder Sozialversicherung greifen den Geschäftsführer direkt an.
Typisch: § 9 BAO, § 67 ASVG, § 69 IO
🛡️
Abwehrkosten
Anwalt & Gericht
Anwaltshonorare, Gerichtskosten, Gutachterkosten – auch bei unberechtigten Forderungen.
Wichtig: Strafverteidigungskosten oft als Zusatzbaustein

Innen- und Außenverhältnis: die zentrale Unterscheidung

Die wichtigste Weichenstellung jeder D&O-Police ist die Differenzierung zwischen Innen- und Außenverhältnis. Im Innenverhältnis klagt die Gesellschaft selbst ihren (ehemaligen) Geschäftsführer – etwa wenn ein Nachfolger eine unzulässige Kreditgewährung an Gesellschafter (§ 82 GmbHG) entdeckt oder im Insolvenzfall der Masseverwalter aufgrund verspäteter Insolvenzanmeldung Schadenersatz einfordert. Im Außenverhältnis kommen Ansprüche von außen: Lieferanten, Banken, Mitgesellschafter oder Behörden treten an das Organmitglied heran.

In der österreichischen Praxis dominiert das Innenverhältnis. Daher ist entscheidend, dass die Police nicht durch einen pauschalen „Insured-vs-Insured-Ausschluss“ leerläuft. Solche Klauseln aus dem US-Markt schließen Ansprüche zwischen Versicherten aus – ein Risiko vor allem in der Insolvenz, weil der Masseverwalter im Namen der Gesellschaft (also einer „Mitversicherten“) klagt. Wir prüfen jede Police daraufhin, ob für Insolvenz- und Nachfolge-Konstellationen klare Rückausnahmen vereinbart sind.

Variante A
Innenverhältnis
Die Gesellschaft selbst klagt den (Ex-)Geschäftsführer wegen Pflichtverletzung – etwa nach Wechsel der Geschäftsführung, durch den Aufsichtsrat oder durch den Masseverwalter in der Insolvenz.
Achtung: Häufigster Fall in Österreich – Insured-vs-Insured-Ausschluss kritisch prüfen.
Variante B
Außenverhältnis
Dritte – Lieferanten, Banken, Finanzamt, Sozialversicherung, Mitgesellschafter – fordern direkt vom Geschäftsführer Schadenersatz, häufig gestützt auf § 9 BAO oder § 67 Abs 10 ASVG.
Praxis: Steuer- und SV-Haftung sind in Standard-D&O meist mitgedeckt, jedoch nur Geld-, keine Geldstrafen.

Was eine D&O-Police konkret abdeckt

Versicherte Personen sind in der Regel die Geschäftsführer, Vorstandsmitglieder, Aufsichts- und Beiräte sowie Prokuristen und sogenannte leitende Angestellte. Aktuelle Marktbedingungen beziehen auch faktische Geschäftsführer mit ein – Personen also, die ohne formelle Bestellung tatsächlich Leitungsfunktionen ausüben. Wer als Gesellschafter ohne formelles Mandat dennoch Weisungen erteilt, kann zur Haftungsfalle werden; wir haben das ausführlich in unserem Beitrag zum faktischen Geschäftsführer dargestellt.

Der eigentliche Deckungsbaustein besteht aus drei Säulen: Erstens die Übernahme begründeter Schadenersatzforderungen (Freistellungsanspruch); zweitens die Abwehr unberechtigter Ansprüche durch Übernahme der Rechtsverteidigungskosten; drittens – sofern vereinbart – die Übernahme von Strafverteidigungskosten, etwa bei Vorwürfen nach dem Finanzstrafgesetz oder dem Verbandsverantwortlichkeitsgesetz. Die Strafverteidigungsdeckung gilt grundsätzlich bis zum rechtskräftigen Schuldspruch wegen vorsätzlicher Tat; danach besteht ein Rückforderungsanspruch des Versicherers.

📋 Versicherte Bausteine im Überblick
Marktüblicher Deckungsumfang 2026
Baustein Typischer Umfang Praxisrelevanz
InnenhaftungVolle DeckungssummeHoch (Nachfolge, Insolvenz)
AußenhaftungVolle DeckungssummeMittel bis hoch
AbwehrkostenIm Limit, teilweise zusätzlichSehr hoch
StrafverteidigungSublimit 250 Tsd – 2 Mio EURHoch (FinStrG, VbVG)
Reputationsschäden / PR25–250 Tsd EUR SublimitMittel
DSGVO-BußenSoweit gesetzlich versicherbarHoch (steigend)
💡 Praxistipp: Strafverteidigung nicht vergessen
Geld- und Freiheitsstrafen sind nach österreichischem Recht nicht versicherbar – sehr wohl aber die Verteidigungskosten bis zur rechtskräftigen Verurteilung. In den vergangenen Jahren haben Verfahren nach dem Verbandsverantwortlichkeitsgesetz (VbVG) und dem Finanzstrafgesetz deutlich zugenommen. Wir empfehlen daher ein eigenes Sublimit von mindestens 500.000 EUR für Strafverteidigungskosten.

Typische Ausschlüsse und ihre Tücken

Kein Versicherer trägt jedes Risiko. Wer eine Police abschließt, muss sich daher intensiv mit den Ausschlüssen befassen – sie entscheiden im Streitfall darüber, ob am Ende tatsächlich gezahlt wird. In Österreich sind insbesondere folgende Ausschlüsse marktüblich: Vorsatz, wissentliche Pflichtverletzung, persönliche Bereicherung, Kartellbußen, vorvertraglich bekannte Umstände, Insider-Trading, vorsätzliche Insolvenzverschleppung sowie die sogenannte Versicherer-Selbstkontrahierung.

Heikel ist vor allem die Abgrenzung zwischen grober Fahrlässigkeit (gedeckt) und wissentlicher Pflichtverletzung (ausgeschlossen). Versicherer berufen sich erfahrungsgemäß bei größeren Schäden gerne auf den Ausschluss „wissentliche Pflichtverletzung“, weil dieser eine niedrigere Beweisschwelle hat als der Vorsatzausschluss. Der Oberste Gerichtshof hat in mehreren Entscheidungen klargestellt, dass es nicht genügt, eine Norm zu kennen – der Geschäftsführer muss positiv gewusst haben, dass sein Verhalten pflichtwidrig ist und einen Schaden verursachen kann.

⚖️ Sieben kritische Ausschlüsse in der D&O
Aus der Beratungspraxis 2024–2026
1
Vorsatz und wissentliche Pflichtverletzung – zentraler Ausschluss; greift erst nach rechtskräftigem Nachweis, davor übernimmt der Versicherer Verteidigungskosten vorläufig.
2
Persönliche Bereicherung – jede direkte oder indirekte Eigennutzung, auch verdeckte Gewinnausschüttung an Geschäftsführer-Gesellschafter.
3
Kartellbußen und punitive damages – wettbewerbsrechtliche Geldbußen sind in Österreich grundsätzlich nicht versicherbar (§ 152 VersVG analog).
4
Vorvertraglich bekannte Umstände – jede „prior knowledge“ muss im Antrag offengelegt werden, sonst droht Leistungsfreiheit.
5
Insider-Trading – Verstöße gegen das Marktmissbrauchsverbot (MAR) sind in jedem Markt ausgeschlossen.
6
Vorsätzliche Insolvenzverschleppung – Verstöße gegen die 60-Tages-Frist nach § 69 IO sind nur bei Fahrlässigkeit gedeckt.
7
Versicherer-Selbstkontrahierung – Schäden aus Geschäften mit dem Versicherer selbst oder verbundenen Unternehmen.

Besonders genau zu betrachten ist der Insured-vs-Insured-Ausschluss. In US-amerikanisch geprägten Policen schließt er pauschal Ansprüche zwischen Versicherten aus, also auch der Gesellschaft gegen den Geschäftsführer. In der Insolvenz klagt jedoch der Masseverwalter im Namen der Gesellschaft – damit greift formal der Ausschluss, gerade in dem Moment, in dem die Police am dringendsten gebraucht wird. Marktübliche österreichische Bedingungswerke 2026 enthalten dafür ausdrückliche Rückausnahmen für Klagen des Masseverwalters, Nachfolge-Geschäftsführungen und Aufsichtsräte. Wer eine Police aus dem Ausland übernimmt, muss das gesondert prüfen lassen.

Claims-made-Prinzip, Rückwärtsdeckung und Nachmeldefrist

D&O-Versicherungen folgen praktisch ausschließlich dem Claims-made-Prinzip: Versichert ist nicht die Pflichtverletzung selbst, sondern der Zeitpunkt der Anspruchserhebung. Wer also 2020 eine Pflichtverletzung begeht, von der erst 2026 Ansprüche geltend gemacht werden, braucht 2026 eine aktive Police, die diese Vergangenheit rückwirkend einschließt – die Rückwärtsdeckung. Wer sein Mandat beendet und keine Nachmeldefrist vereinbart, riskiert Lücken: Ansprüche, die nach Vertragsende erhoben werden, fallen aus der Deckung heraus.

Praktisch verhandeln wir für unsere Mandanten in der Regel eine Rückwärtsdeckung „unbegrenzt rückwirkend“ sowie eine Nachmeldefrist von mindestens 5 Jahren, bei besonders haftungsexponierten Funktionen 6 bis 10 Jahre. Das deckt typische Verjährungsfristen ab: Schadenersatzansprüche der Gesellschaft gegen Geschäftsführer verjähren nach § 1489 ABGB innerhalb von 3 Jahren ab Kenntnis, jedenfalls aber nach 30 Jahren. Bei Mehrpersonen-Geschäftsführung und Insolvenz wird häufig erst nach Jahren bemerkt, wer welchen Anteil am Schaden hatte.

Zeitachse
Wie das Claims-made-Prinzip funktioniert
1
Pflichtverletzung (z. B. 2022) – noch keiner weiß, dass ein Schaden entsteht.
2
Schaden tritt ein (z. B. 2024) – die Gesellschaft entdeckt erste Folgen, Untersuchung läuft.
3
Anspruch wird erhoben (z. B. 2026) – jetzt zählt die zu diesem Zeitpunkt laufende Police plus eingeschlossene Rückwärtsdeckung.
4
Nachmeldefrist – nach Mandatsende greift die vereinbarte Frist (5–10 Jahre) für spät gemeldete Ansprüche.

Deckungssumme richtig dimensionieren

Die Frage nach der Höhe der Deckungssumme ist die häufigste in unserer Beratung. Pauschal gilt: Für österreichische KMU bewegt sich der marktübliche Rahmen zwischen 1 und 25 Millionen Euro. Maßgeblich sind Bilanzsumme, Umsatz, Risikoprofil (etwa Auslandsgeschäfte, regulierte Branchen, Bauträger mit Anlegerwohnungen) und die Größe des Gesellschafterkreises. Familiengeführte Gesellschaften benötigen häufig weniger als externe Investorenstrukturen – dort wird im Innenverhältnis eher selten geklagt, im Außenverhältnis hingegen schon.

Eine gute Orientierung sind 10 bis 15 Prozent der Bilanzsumme, mindestens jedoch das Dreifache des EBITDA. Wer sich unsicher ist, kann ergänzend einen sogenannten Excess Layer abschließen – das ist eine Aufstockungspolice, die erst nach Ausschöpfung der Grunddeckung greift. Diese Konstruktion ist meist günstiger als eine sofortige Verdoppelung der Grundsumme und erlaubt es, das Verhältnis von Prämie zu Schutzhöhe optimal zu steuern.

💶 Orientierungswerte Deckungssumme 2026
Empfehlungen nach Unternehmensgröße
Unternehmensgröße Deckungssumme Jahresprämie ca.
Kleinst-GmbH (bis 1 Mio EUR Umsatz)1 Mio EUR1.500 – 3.500 EUR
Kleinunternehmen (bis 5 Mio EUR)2,5 Mio EUR3.500 – 7.000 EUR
Mittelstand (5–25 Mio EUR)5 – 10 Mio EUR7.000 – 18.000 EUR
Großer Mittelstand (25–100 Mio EUR)10 – 25 Mio EUR15.000 – 50.000 EUR
Konzern (über 100 Mio EUR)25 Mio EUR + Excessindividuell
Hinweis: Werte sind Erfahrungswerte aus dem österreichischen Markt 2026, abhängig von Branche, Schadenhistorie und Selbstbehalt.

Streitfälle aus der Praxis und aktuelle OGH-Judikatur

Streit mit dem Versicherer entsteht in unserer Praxis meist an drei Punkten: bei der Anzeigeobliegenheit, beim Vorwurf der wissentlichen Pflichtverletzung und beim Erstattungsanspruch nach rechtskräftiger Verurteilung. Der Oberste Gerichtshof hat in der Entscheidung 7 Ob 27/19h (Rückforderungsanspruch des Versicherers gegen den Versicherten nach erwiesener Vorsatz-Tat) klargestellt, dass übernommene Verteidigungskosten und gezahlte Schadensbeträge zurückzuerstatten sind, sobald rechtskräftig feststeht, dass ein Ausschluss greift. Versicherer behalten sich diesen Erstattungsanspruch in der Police regelmäßig vor.

Aktuell prägen vier Themen die Streitlandschaft: ESG- und Nachhaltigkeitsklagen, in denen Geschäftsführern unterstellt wird, Klimarisiken nicht angemessen in die Geschäftspolitik integriert zu haben; Cyber-Schäden, bei denen unzureichende IT-Sicherheit als Sorgfaltspflichtverletzung gewertet wird; DSGVO-Bußgeldverfahren, in denen die Datenschutzbehörde dem Organmitglied persönlich Verantwortung zuweist; und schließlich KI-getriebene Entscheidungen, etwa der Einsatz nicht hinreichend validierter Algorithmen im Kreditgeschäft. Wer sich für diese Risiken interessiert, findet weitere Hintergründe in unseren Beiträgen zur GmbH in der Krise und zum Geschäftsführervertrag.

💡 Praxistipp: Anzeigeobliegenheit ernst nehmen
Jede potenzielle Pflichtverletzung – auch ein bloßer mündlicher Vorwurf des Aufsichtsrats – ist dem Versicherer unverzüglich zu melden. Wer wartet, bis eine Klage zugestellt wird, riskiert Leistungsfreiheit wegen verspäteter Anzeige (§ 33 VersVG). Wir empfehlen, jeden Hinweis dokumentiert per E-Mail an den Versicherer zu melden, auch wenn (noch) keine Forderung erhoben wurde.

Häufige Fehler beim Abschluss und im Schadenfall

Aus der Beratung zahlreicher GmbH-Geschäftsführer in Salzburg und Oberösterreich kennen wir die typischen Stolpersteine. Die meisten Streitigkeiten lassen sich vermeiden, wenn man Police und Vorgehen im Schadenfall sauber strukturiert.

Standardpolice ohne Prüfung übernehmen
Mustertexte schließen häufig Insured-vs-Insured-Klagen oder Insolvenzfälle pauschal aus. Jede Police gehört vor Unterschrift juristisch geprüft.
Risiken im Antrag verschweigen
Eine laufende Prüfung, ein Hinweis des Aufsichtsrats, eine offene Forderung der Sozialversicherung – verschwiegene Umstände führen später zur Leistungsfreiheit.
Keine Rückwärtsdeckung vereinbaren
Wer erst nach Jahren im Amt eine D&O abschließt, riskiert, dass Altpflichtverletzungen vom Versicherer ausgeschlossen werden.
Nachmeldefrist zu kurz wählen
Eine Nachmeldefrist von nur 12 oder 24 Monaten ist bei langen Verjährungsfristen unzureichend. Mindestens 60 Monate, idealerweise 6 bis 10 Jahre.
Im Schadenfall ohne Anwalt verhandeln
Wer direkt mit dem Versicherer korrespondiert, ohne anwaltliche Beratung, gibt unbedacht Erklärungen ab, die später als Anerkenntnis gewertet werden können.
D&O als Ersatz für Compliance betrachten
Die Police ist eine Absicherung, keine Erlaubnis. Sorgfalts- und Compliance-Pflichten bleiben unabhängig davon bestehen – wer sie verletzt, riskiert Vorsatz-Vorwurf und Leistungsfreiheit.

Checkliste: D&O-Police vor dem Abschluss prüfen

Wer eine neue Police verhandelt oder eine bestehende erneuert, sollte folgende Punkte ausdrücklich klären und schriftlich festhalten. Die Checkliste hat sich in unserer Beratungspraxis bewährt und bildet den Mindeststandard für österreichische GmbH-Geschäftsführer.

✅ Checkliste: D&O-Police vor dem Abschluss
☑️
Versicherter Personenkreis – formelle und faktische Geschäftsführer, Prokuristen, leitende Angestellte, Aufsichts- und Beiräte explizit benannt.
☑️
Deckungssumme – passend zur Bilanzsumme, Mindestempfehlung 10 bis 15 Prozent der Bilanzsumme.
☑️
Rückwärtsdeckung – unbegrenzt rückwirkend für alle bisherigen Tätigkeiten als Organ.
☑️
Nachmeldefrist – mindestens 5 Jahre, bei besonders exponierten Funktionen 6 bis 10 Jahre.
☑️
Insured-vs-Insured-Rückausnahme – Klagen des Masseverwalters, Nachfolge-Geschäftsführer und des Aufsichtsrats ausdrücklich gedeckt.
☑️
Strafverteidigungs-Sublimit – mindestens 500.000 EUR, mit Vorfinanzierungspflicht des Versicherers.
☑️
DSGVO- und Cyber-Klausel – Deckung für Bußgelder, soweit gesetzlich zulässig, sowie Verteidigungskosten.
☑️
Antragsfragen vollständig beantwortet – alle bekannten Umstände schriftlich offengelegt, idealerweise mit anwaltlicher Begleitung.

Sonderfälle: Konzern, Insolvenz, Wechsel der Geschäftsführung

D&O im Konzernverbund

Konzerntöchter werden in der Regel über eine Mutterpolice mitversichert. Beim Erwerb oder der Veräußerung von Tochtergesellschaften ist die sogenannte Run-off-Deckung entscheidend: Sie schützt die ehemaligen Organmitglieder noch über mehrere Jahre nach Anteilsverkauf vor späteren Ansprüchen. Wer ein Unternehmen verkauft, ohne diese Frage zu regeln, riskiert, dass die neue Eigentümerin nach Abschluss keine Police mehr für vergangene Tätigkeiten unterhält.

D&O in der Insolvenz

Die Insolvenz ist der häufigste Auslöser von D&O-Schadenfällen. Der Masseverwalter prüft routinemäßig, ob die Antragspflicht nach § 69 IO eingehalten wurde und ob in den letzten 60 Tagen vor Insolvenzantrag Zahlungen geleistet wurden, die einzelne Gläubiger bevorzugten. Hier kommt es darauf an, dass die Police nicht erst nach Eintritt der „insolvenznahen Krise“ abgeschlossen wurde – sonst greift der Ausschluss vorvertraglich bekannter Umstände. Außerdem ist sicherzustellen, dass die Police trotz Insolvenz der Gesellschaft prämienseitig fortgeführt wird (in der Praxis durch die D&O-Prämie der ehemaligen Organmitglieder selbst, sogenannte Side-A-Deckung).

Wechsel der Geschäftsführung

Wer als Geschäftsführer ausscheidet, muss seine Nachhaftung absichern. Die meisten österreichischen Bedingungswerke 2026 sehen eine automatische beitragsfreie Nachmeldefrist von 12 bis 24 Monaten vor – das ist deutlich zu wenig. Wir empfehlen, mit dem Versicherer eine verlängerte Nachmeldefrist zu vereinbaren, idealerweise von 5 Jahren oder mehr, und dies schriftlich im Aufhebungs- oder Abberufungsbeschluss zu dokumentieren. Auch die Gesellschaft selbst hat Interesse an einer solchen Lösung, da Ansprüche sonst ins Leere laufen.

Häufige Fragen zur D&O-Versicherung

Übernimmt die D&O-Versicherung auch Geldstrafen?
Nein. Geld- und Freiheitsstrafen sind in Österreich nicht versicherbar (§ 152 VersVG analog). Versicherbar sind aber die Verteidigungskosten bis zur rechtskräftigen Verurteilung sowie zivilrechtliche Schadenersatzpflichten. DSGVO-Bußgelder werden marktüblich gedeckt, soweit die zuständige Behörde keine vorsätzliche Tat festgestellt hat.
Wer zahlt die D&O-Prämie – die GmbH oder der Geschäftsführer?
In der Praxis übernimmt die Gesellschaft die Prämie als Betriebsausgabe. Steuerlich gilt dies nicht als Sachbezug, soweit die Police eine Gruppenversicherung für alle Organmitglieder ist und keine reine Eigenvorsorge des Einzelnen. Bei Einzelpolicen kann ein lohnsteuerpflichtiger Vorteil entstehen – das ist im Einzelfall mit der Steuerberatung abzustimmen.
Was passiert mit der D&O nach Ausscheiden aus der Geschäftsführung?
Während der Nachmeldefrist bleiben Ansprüche aus der Amtszeit gedeckt, sofern die Police bei der Gesellschaft weitergeführt wird. Reicht die marktübliche Nachmeldefrist nicht aus, kann eine sogenannte Run-off-Deckung über 5 bis 10 Jahre eingekauft werden. Diese Verlängerung sollte vor dem Ausscheiden im Anstellungs- oder Abberufungsvertrag verankert werden.

Das Wichtigste auf einen Blick

📌 D&O-Versicherung GmbH Österreich: Kernpunkte
1.Die D&O-Versicherung schützt Geschäftsführer vor persönlicher Haftung nach § 25 GmbHG, § 84 AktG sowie aus § 9 BAO und § 67 ASVG – sie ist Ergänzung, kein Ersatz für ordnungsgemäße Geschäftsführung.
2.Innenverhältnis (Klage der Gesellschaft) und Außenverhältnis (Klage Dritter) unterscheiden – Insured-vs-Insured-Ausschluss in Insolvenzkonstellationen kritisch prüfen.
3.Marktüblich Deckungssummen 1 bis 25 Millionen Euro; Orientierung: 10 bis 15 Prozent der Bilanzsumme, mindestens 3-faches EBITDA.
4.Claims-made-Prinzip: nicht die Pflichtverletzung, sondern der Zeitpunkt der Anspruchserhebung zählt – Rückwärtsdeckung und Nachmeldefrist sind entscheidend.
5.Vorsatz, wissentliche Pflichtverletzung und persönliche Bereicherung sind ausgeschlossen; OGH 7 Ob 27/19h gewährt dem Versicherer Erstattungsanspruch nach rechtskräftiger Verurteilung.
6.Jede Police vor Unterschrift juristisch prüfen lassen – Standardtexte enthalten häufig Klauseln, die im Ernstfall die Leistung verhindern.

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Wir begleiten Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer österreichischer GmbHs bei jedem Schritt rund um die D&O-Versicherung – von der Vertragsprüfung vor Abschluss über die Verhandlung mit dem Versicherer im Schadenfall bis zur prozessualen Verteidigung gegen Haftungsforderungen aus dem Innen- oder Außenverhältnis. Wir analysieren Bedingungswerke auf problematische Ausschlüsse, dimensionieren die Deckungssumme passend zu Ihrem Unternehmen und sorgen dafür, dass Sie im Ernstfall nicht zwischen Versicherer und Anspruchsteller zerrieben werden. Kontaktieren Sie uns – wir klären Ihre Situation und zeigen Ihnen die besten Handlungsoptionen auf.

Stand: Mai 2026. Dieser Beitrag ist eine allgemeine Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Die konkrete Rechtslage hängt von zahlreichen Faktoren ab – lassen Sie sich beraten.

Telearbeitsgesetz Österreich 2025 – Pflichten des Arbeitgebers im Homeoffice

Mit dem Telearbeitsgesetz (BGBl. I Nr. 110/2024), das am 1. Jänner 2025 in Kraft getreten ist, hat Österreich den alten „Homeoffice“-Begriff durch den weiteren „Telearbeit“-Begriff abgelöst. Was bisher nur die eigene Wohnung umfasste, gilt jetzt auch für Coworking-Spaces, Wohnungen naher Angehöriger oder andere ortsfremde Arbeitsplätze. Für Arbeitgeber bedeutet das: Bestehende Homeoffice-Regelungen müssen überprüft, Telearbeitsvereinbarungen neu aufgesetzt und Arbeitsschutz-, Datenschutz- sowie Aufzeichnungspflichten an die neue Rechtslage angepasst werden. Wer das versäumt, riskiert Strafen, Beitragsnachforderungen der ÖGK und – im Schadensfall – einen verweigerten Unfallversicherungsschutz. Dieser Leitfaden bündelt alle relevanten Pflichten nach § 2h AVRAG, § 175 Abs 1a und 1b ASVG, § 26 Z 9 EStG sowie der Bildschirmarbeitsverordnung in einem praxisnahen Überblick (Stand: Mai 2026).

Lassen Sie Mitarbeiter regelmäßig von zu Hause arbeiten? Schildern Sie Ihr Setup – wir prüfen, ob Ihre Vereinbarung den 2025er Telearbeitsregeln entspricht und welche Lücken zu schließen sind. Jetzt anfragen ↓

Was sich mit dem Telearbeitsgesetz seit Jänner 2025 ändert

Bis Ende 2024 regelte das Homeoffice-Gesetz von 2021 nur Arbeit in der eigenen Wohnung der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers. Wer am Bahnhof, im Hotel oder im Coworking-Space arbeitete, fiel rechtlich in eine Grauzone – mit Folgen für Unfallschutz, Steuerpauschale und Vereinbarungspflicht. Das Telearbeitsgesetz, kundgemacht im BGBl. I Nr. 110/2024 und in Kraft seit 1. Jänner 2025, weitet den Anwendungsbereich erheblich aus. Es ersetzt den Begriff „Homeoffice“ durch den Begriff „Telearbeit“ – nicht aus stilistischen Gründen, sondern weil sich der Schutz nun auf alle ortsflexiblen Arbeitsformen erstreckt.

Der Gesetzgeber hat damit auf eine Realität reagiert, die sich nach der Pandemie verfestigt hat: Viele Beschäftigte arbeiten nicht mehr ausschließlich von zu Hause, sondern teilen ihre Wochen zwischen Büro, Ferienwohnung, Bibliothek und Coworking-Space auf. Die Kernpflichten – schriftliche Vereinbarung, Arbeitsmittel, Pauschale, Unfallschutz, Arbeitszeitaufzeichnung – bleiben bestehen, gelten aber jetzt für einen wesentlich größeren Anwendungsbereich. Eine ausführliche Übersicht zu allen Themen des Arbeitsrechts finden Sie auf unserer Schwerpunktseite zum Arbeitsrecht für Unternehmer.

⚖️ Die fünf zentralen Neuerungen im Überblick
Telearbeitsgesetz, BGBl. I Nr. 110/2024 – in Kraft seit 1. Jänner 2025
1
Erweiterter Ortsbegriff – Telearbeit ist jetzt auch aus Coworking-Spaces, Wohnungen naher Angehöriger und ortsfremden Räumlichkeiten zulässig, nicht nur aus der eigenen Wohnung.
2
§ 2h AVRAG neu gefasst – Die zentrale Norm regelt nun „Telearbeit“ statt „Arbeit in der Wohnung“. Die schriftliche Vereinbarungspflicht bleibt.
3
Pauschale erweitert – Die Homeoffice-Pauschale von bis zu 3 € pro Tag (max. 100 Tage / Jahr, § 26 Z 9 EStG) gilt für alle Telearbeitstage, nicht nur für Tage in der eigenen Wohnung.
4
Unfallversicherung ausgeweitet – § 175 Abs 1a und 1b ASVG erfasst nun Unfälle an allen Telearbeitsorten, inkl. Wege zwischen Telearbeitsort und Betriebsstätte.
5
Arbeitsschutz präzisiert – § 18 ASchG und die Bildschirmarbeitsverordnung sind auch im Telearbeitsverhältnis voll anwendbar; die Verantwortung liegt beim Arbeitgeber.

Telearbeit, Homeoffice, mobiles Arbeiten – die Abgrenzung

Im Sprachgebrauch werden Homeoffice, Telearbeit und mobiles Arbeiten häufig synonym verwendet. Rechtlich sind die Unterschiede aber bedeutsam. Telearbeit im Sinne des § 2h AVRAG liegt vor, wenn Arbeit regelmäßig außerhalb der Arbeitsstätte verrichtet wird – sei es in der eigenen Wohnung, der Wohnung naher Angehöriger oder einem nicht zum Unternehmen gehörenden Ort, etwa einem Coworking-Space. Punktuelle Tätigkeiten – ein Telefonat im Zug, eine Stunde Mailbearbeitung im Hotel – fallen nicht unter den Telearbeitsbegriff.

Die Abgrenzung ist entscheidend, weil sie über die Anwendbarkeit der Vereinbarungspflicht, des erweiterten Unfallschutzes und der Pauschale entscheidet. Wer einmal im Quartal vom Wochenendhaus aus an einer Videokonferenz teilnimmt, ist kein Telearbeiter; wer jeden Dienstag im Coworking-Space arbeitet, schon.

Variante A
Telearbeit (§ 2h AVRAG)

Regelmäßige Arbeit aus der eigenen Wohnung, einer Wohnung naher Angehöriger oder einem ortsfremden Arbeitsplatz (z. B. Coworking-Space).

Schriftliche Vereinbarung Pflicht – Pauschale bis 3 €/Tag möglich, voller Unfallschutz, Bildschirmarbeitsverordnung greift.
Variante B
Mobiles Arbeiten (punktuell)

Gelegentliche, nicht regelmäßige Arbeit von wechselnden Orten – unterwegs, im Café, am Bahnhof. Keine Regelmäßigkeit, keine feste Quote.

Keine Telearbeit im Rechtssinn – Pauschale nicht anwendbar, Unfallschutz nur eingeschränkt, keine schriftliche Vereinbarung erforderlich.

Die schriftliche Telearbeitsvereinbarung nach § 2h AVRAG

Telearbeit darf in Österreich nicht einseitig angeordnet werden. Sie setzt eine Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer voraus, und diese Vereinbarung muss schriftlich erfolgen (§ 2h Abs 2 AVRAG). Die Schriftform ist eine Beweis- und Ordnungspflicht: Eine mündliche Abrede oder eine E-Mail-Bestätigung ist zwar nicht zwingend nichtig, aber im Streitfall schwer beweisbar – und sie genügt den Anforderungen der Arbeitsinspektion nicht.

Die Vereinbarung kann sowohl im Arbeitsvertrag selbst als auch in einer separaten Zusatzvereinbarung getroffen werden. Wichtig ist, dass sie individuell verhandelt wird; eine pauschale Klausel im Standardarbeitsvertrag, die Telearbeit zur einseitigen Anordnung erklärt, hält gerichtlicher Prüfung nicht stand. Wer einen rechtssicheren Vertragsrahmen aufsetzen will, sollte die bestehenden Verträge im Zuge der Umstellung gleich überprüfen lassen – Anregungen dazu liefert auch unser Beitrag zur arbeitsrechtlichen Vertragsgestaltung in Salzburg.

Pflichtbestandteile einer wirksamen Vereinbarung

✅ Checkliste: Inhalt der Telearbeitsvereinbarung
☑️Anwendungsbereich – Welche Tätigkeiten werden in Telearbeit verrichtet? Voll- oder Teilauslagerung?
☑️Telearbeitsorte – Konkret benannt: eigene Wohnung, Wohnung naher Angehöriger, definierter Coworking-Space, andere zulässige Orte.
☑️Umfang und Verteilung – Wie viele Tage pro Woche oder Monat, an welchen Tagen, mit welchen Anwesenheitspflichten im Büro?
☑️Arbeitsmittel – Werden Geräte vom Arbeitgeber gestellt oder die private Infrastruktur genutzt? Wer trägt Reparatur und Ersatz?
☑️Aufwandsentschädigung – Pauschale 3 €/Tag oder höhere Vergütung (steuerpflichtiger Teil), Auszahlungsmodus.
☑️Arbeitszeitregelung – Lage der Normalarbeitszeit, Erreichbarkeit, Pausen, Verfahren der Zeitaufzeichnung.
☑️Datenschutz und IT-Sicherheit – Pflicht zur Bildschirmsperre, Verbot privater Geräte für sensible Daten, VPN-Nutzung.
☑️Beendigung der Telearbeit – Beidseitiges Auflösungsrecht aus wichtigem Grund mit Monatsfrist nach § 2h Abs 4 AVRAG.

Auflösungsrecht und Rückkehr ins Büro

Eine zentrale Schutzbestimmung des § 2h Abs 4 AVRAG: Sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer dürfen die Telearbeitsvereinbarung aus wichtigem Grund unter Einhaltung einer einmonatigen Frist zum Letzten eines Kalendermonats auflösen. Wichtige Gründe können auf Arbeitgeberseite etwa Mängel im Arbeitsschutz, fehlende Erreichbarkeit oder ein wiederholter Datenschutzverstoß sein; auf Arbeitnehmerseite kommen veränderte Wohnverhältnisse oder gesundheitliche Belastung in Betracht. Der Arbeitsvertrag selbst bleibt unberührt – die Person kehrt schlicht an den ursprünglichen Arbeitsplatz zurück.

💡 Praxistipp: Probephase einbauen

Wir empfehlen, in jede Telearbeitsvereinbarung eine Probephase von drei bis sechs Monaten aufzunehmen, in der eine einvernehmliche Rückkehr ins Büro ohne wichtigen Grund möglich ist. Das schafft Flexibilität – sowohl für das Unternehmen, das beurteilen will, ob die Produktivität stimmt, als auch für die Beschäftigten, die ihre häuslichen Bedingungen erst testen müssen. Nach Ablauf der Probephase greift der reguläre Auflösungsschutz des § 2h Abs 4 AVRAG.

Arbeitsmittel und Homeoffice-Pauschale – was Sie zahlen müssen

§ 2h AVRAG verpflichtet den Arbeitgeber, die für die Telearbeit erforderlichen digitalen Arbeitsmittel bereitzustellen. Dazu zählen typischerweise Laptop, Tastatur, Maus, Headset, gegebenenfalls ein zweiter Bildschirm sowie die Software-Lizenzen. Welcher Standard angemessen ist, hängt vom Tätigkeitsprofil ab – wer den ganzen Tag in Tabellen arbeitet, braucht einen großen Bildschirm; wer überwiegend telefoniert, ein hochwertiges Headset.

Statt Geräte bereitzustellen, kann der Arbeitgeber eine angemessene pauschale Aufwandsentschädigung leisten. Damit gilt die Bereitstellungspflicht als erfüllt. Steuer- und sozialversicherungsrechtlich gibt § 26 Z 9 EStG den Rahmen vor: bis zu 3 € pro Tag, maximal 100 Tage im Jahr, sind lohnsteuer- und SV-frei. Wer mehr zahlt, zahlt den übersteigenden Betrag steuer- und beitragspflichtig.

💶 Die Homeoffice-Pauschale 2025/2026 in Zahlen
§ 26 Z 9 EStG – steuer- und beitragsfrei
Parameter Wert Steuerwirkung
Maximaler Tagessatz 3,00 € pro Telearbeitstag Lohnsteuer- und SV-frei
Maximale Tage pro Jahr 100 Tage Darüber hinaus voll steuerpflichtig
Maximale Jahressumme (steuerfrei) 300,00 € Bei voller Ausschöpfung
Höhere Vergütung möglich? Ja, übersteigender Teil Lohnsteuer- und SV-pflichtig
Erforderliche Mindesttage 26 ausschließliche Telearbeitstage / Jahr Für ergonomische Arbeitsmittel-Absetzung

Wichtig: Die Pauschale ersetzt nicht den Anspruch auf konkrete Kostentragung. Wenn die Arbeit das Druckpapier des Mitarbeiters frisst oder ein dienstlicher Anruf auf der Privatleitung erfolgt, sind diese tatsächlichen Aufwendungen zusätzlich zu erstatten – sofern sie der Höhe nach belegbar und über das übliche Maß hinausgehen. In der Praxis empfiehlt sich eine klare Vereinbarung darüber, welche Aufwendungen mit der Pauschale abgegolten sind und welche separat.

Unfallversicherung im Homeoffice – § 175 Abs 1a und 1b ASVG

Eine der am schwierigsten zu beurteilenden Fragen im Homeoffice betrifft die Unfallversicherung. Was zählt als Arbeitsunfall, wenn ich daheim auf dem Weg zum Drucker stolpere? Was, wenn ich beim Mittagessen die Treppe hinunterfalle? § 175 Abs 1a und 1b ASVG geben hier den Rahmen vor – und das Telearbeitsgesetz hat ihn 2025 weiter ausgeformt.

Geschützt sind alle Unfälle, die im örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit der Telearbeit stehen. Das umfasst klassische Arbeitsverrichtungen am Schreibtisch ebenso wie Wege zur Toilette, zur Küche zum Wasserholen oder zum Drucker. Nicht erfasst sind hingegen rein eigenwirtschaftliche Tätigkeiten – wer in der Mittagspause die Spülmaschine ausräumt und sich dabei verletzt, hat keinen Arbeitsunfall.

Infografik
Wann der Unfallschutz greift
§ 175 Abs 1a und 1b ASVG im Überblick
Geschützt
Arbeitsunfall

Tätigkeit am Bildschirm, Wege zum Drucker, kurze Toilettengänge, Holen eines Getränks aus der Küche.

Räumlicher und zeitlicher Zusammenhang mit der Arbeit ist erfüllt.
Grauzone
Einzelfall

Mittagspause außer Haus, kurzer Botengang während der Arbeitszeit, Betreuung eines Pakets an der Wohnungstür.

Einzelfallprüfung – wann überwiegt das berufliche Element?
Nicht geschützt
Privat

Hausarbeit, Kinderbetreuung, Einkauf, Sport, jede eigenwirtschaftliche Tätigkeit ohne dienstlichen Bezug.

Keine Anerkennung als Arbeitsunfall durch die AUVA.

Eine praktisch wichtige Erweiterung bringt § 175 Abs 1b ASVG: Auch Wegunfälle zwischen Telearbeitsort und Betriebsstätte sind versichert. Wer also vom Coworking-Space ins Büro fährt und unterwegs einen Unfall hat, ist genauso geschützt wie auf dem regulären Arbeitsweg von zu Hause. Das schließt eine zentrale Lücke, die vor dem Telearbeitsgesetz für Coworking-Modelle bestand.

Arbeitszeitaufzeichnung und Arbeitsschutz im Homeoffice

Die Arbeitszeitaufzeichnungspflicht nach § 26 AZG gilt auch im Telearbeitsverhältnis – ohne Wenn und Aber. Der Arbeitgeber muss die Lage und Dauer der Arbeitszeit, die Ruhepausen sowie den Beginn und das Ende der Arbeitszeit dokumentieren. Wer das nicht tut, riskiert Verwaltungsstrafen bis 1.815 €, bei wiederholten Verstößen bis 3.600 € pro betroffenem Arbeitnehmer (§ 28 AZG).

In der Praxis kann die Aufzeichnungspflicht auf den Arbeitnehmer übertragen werden. Der Arbeitgeber muss aber sicherstellen, dass die Aufzeichnungen geführt, regelmäßig vorgelegt und kontrolliert werden. Eine bloße Vertrauensregelung, in der niemand etwas dokumentiert, hält der Prüfung durch die Arbeitsinspektion nicht stand. Wie ein wasserdichtes Modell aussehen kann, wird auch im Zusammenhang mit unserem Beitrag zur Arbeitsplatzgarantie nach dem Mutterschutz deutlich, weil sich dort ähnliche Dokumentationsthemen stellen.

Arbeitsschutz nach § 18 ASchG und Bildschirmarbeitsverordnung

Der Arbeitnehmerschutz endet nicht an der Bürotür. § 18 ASchG verpflichtet den Arbeitgeber, auch im Telearbeitsverhältnis eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen und für ergonomische Arbeitsplätze zu sorgen. Bei Bildschirmarbeit greift zusätzlich die Bildschirmarbeitsverordnung (BildscharbV), die Mindestanforderungen an Bildschirm, Tastatur, Sitzposition, Beleuchtung und Pausengestaltung definiert.

Konkret bedeutet das: Der Arbeitgeber muss klären, ob der häusliche Arbeitsplatz ergonomisch geeignet ist – ausreichende Bildschirmhöhe, blendfreie Beleuchtung, Sitzgelegenheit mit Rückenlehne. Eine Vor-Ort-Inspektion in der Wohnung ist nicht zulässig (Schutz der Privatsphäre), wohl aber eine schriftliche Selbstauskunft oder eine virtuelle Begehung per Videocall mit Einverständnis. Bei Mängeln muss der Arbeitgeber für Abhilfe sorgen – etwa durch Bereitstellung eines Bürosessels, eines höhenverstellbaren Schreibtisches oder eines zweiten Bildschirms.

🔄 Prozess: Telearbeit korrekt einführen
Sieben Schritte vom Wunsch bis zur Umsetzung
1
Anfrage prüfen
Mitarbeiter äußert Wunsch oder Arbeitgeber bietet an. Eignung der Tätigkeit für Telearbeit prüfen.
2
Arbeitsplatz beurteilen
Ergonomie, Sicherheit, IT-Infrastruktur am gewünschten Telearbeitsort prüfen (Selbstauskunft genügt).
3
Vereinbarung aufsetzen
Schriftliche Telearbeitsvereinbarung nach § 2h AVRAG mit allen Pflichtbestandteilen.
4
Arbeitsmittel bereitstellen
Geräte aushändigen oder Pauschale vereinbaren. Inventarliste mit Übergabeprotokoll.
5
Datenschutz-Setup
VPN, Bildschirmsperre, Verschlüsselung, Verbot privater Geräte für sensible Daten dokumentieren.
6
Schulung und Unterweisung
Ergonomie, Sicherheit am Arbeitsplatz, Datenschutz nach DSGVO Art. 32 dokumentiert.
7
Laufende Überprüfung
Arbeitszeitaufzeichnung kontrollieren, jährliches Feedbackgespräch, Vereinbarung bei Bedarf anpassen.

Datenschutz, DSGVO und Erreichbarkeit

Mit der Telearbeit verlässt das Unternehmen den geschützten Raum des Büros – und mit ihm wandern personenbezogene Daten, Geschäftsgeheimnisse und Mandantenakten in die Wohnung oder den Coworking-Space. Der Arbeitgeber bleibt nach Art. 24 und 32 DSGVO Verantwortlicher und muss geeignete technische und organisatorische Maßnahmen treffen, um die Datensicherheit zu gewährleisten.

Zu den Mindestmaßnahmen zählen ein verschlüsselter VPN-Zugang zum Firmennetzwerk, automatische Bildschirmsperren nach kurzer Inaktivität, Festplattenverschlüsselung auf dienstlichen Laptops und ein klares Verbot, dienstliche Daten auf privaten Geräten zu verarbeiten. Die Telearbeitsvereinbarung sollte explizit regeln, dass sensible Akten nicht in Reichweite Dritter (Lebenspartner, WG-Mitbewohner) liegen dürfen und beim Verlassen des Arbeitsplatzes weggeschlossen werden. Verstöße können nach § 62 DSG mit Geldstrafen bis 50.000 € geahndet werden, im DSGVO-Bereich drohen darüber hinaus Bußgelder bis 4 % des weltweiten Konzernumsatzes.

Erreichbarkeit und Trennung von Privatleben und Arbeit

Ein eigenes Recht auf „Nichterreichbarkeit“ kennt das österreichische Arbeitsrecht (anders als das französische) bisher nicht. Sehr wohl aber sichert das AZG, dass Beschäftigte außerhalb der Normalarbeitszeit nicht zur Arbeitsleistung verpflichtet sind – und damit auch nicht zur Reaktion auf Anrufe oder Mails. Was außerhalb der Arbeitszeit liegt, ist Privatzeit, und das gilt auch im Telearbeitsverhältnis.

In der Praxis empfehlen wir, in der Telearbeitsvereinbarung konkrete Erreichbarkeitszeiten zu definieren und festzuhalten, dass außerhalb dieser Fenster weder Beantwortung erwartet noch Sanktionen verhängt werden. Das schützt vor späteren Konflikten und stärkt die rechtliche Position des Arbeitgebers, falls ein Mitarbeiter doch einmal regelmäßig abends erreichbar sein soll und dies arbeitsrechtlich abgedeckt werden muss. Ähnliche Themen behandelt unser Beitrag zur Elternkarenz – auch dort spielt die Klarheit über Erreichbarkeit eine entscheidende Rolle.

Häufige Fehler von Arbeitgebern

In der Beratungspraxis sehen wir immer wieder dieselben Stolperfallen, wenn Unternehmen Telearbeit einführen oder bestehende Homeoffice-Modelle nicht an die neue Rechtslage anpassen. Wer diese Fehler vermeidet, spart sich nicht nur Konflikte mit der Arbeitsinspektion und der ÖGK, sondern auch teure Schadensersatzforderungen.

Mündliche Telearbeitsregelung„Wir machen das einfach so“ reicht nicht. Ohne schriftliche Vereinbarung nach § 2h Abs 2 AVRAG fehlt die Grundlage für Pauschale, Unfallschutz und Beendigungsmodalitäten.
Pauschale ohne TageserfassungDie 3 €/Tag sind nur SV- und steuerfrei, wenn der konkrete Telearbeitstag dokumentiert ist. Eine pauschale Monatszahlung „für Homeoffice“ ohne Tagesaufzeichnung wird von der ÖGK regelmäßig beanstandet.
Keine ArbeitszeitaufzeichnungWer Vertrauensarbeitszeit mit Telearbeit kombiniert, ohne Aufzeichnungen zu führen, verletzt § 26 AZG. Die Strafdrohung liegt pro Arbeitnehmer bei bis zu 3.600 €.
Ergonomie ignoriert§ 18 ASchG und die BildscharbV gelten auch im Homeoffice. Wer keine Gefährdungsbeurteilung durchführt und im Schadensfall keine Schulungsnachweise vorlegen kann, haftet zivilrechtlich für Folgeschäden.
Private Geräte ohne RegelungBring-your-own-Device ohne klaren Rahmen ist eine Datenschutzbombe. Ohne MDM-Lösung, Verschlüsselung und Nutzungsvereinbarung droht ein DSGVO-Verstoß mit hohen Bußgeldern.
Einseitige RückkehrordnungWer Telearbeit bewilligt hat, kann sie nicht einseitig „abschaffen“. Eine Rückkehrverfügung ohne Auflösungsgrund nach § 2h Abs 4 AVRAG hält keiner gerichtlichen Überprüfung stand.

Sonderfall: Telearbeit im Ausland

Was passiert, wenn Mitarbeiter regelmäßig aus Italien, Deutschland oder Spanien arbeiten wollen? Hier wird es kompliziert. Sozialversicherungsrechtlich gilt das Territorialprinzip; ab einer Arbeitsleistung von 25 % im Wohnsitzstaat kann die Versicherungspflicht dorthin wechseln. Steuerlich entstehen je nach Aufenthaltsdauer Betriebsstättenrisiken und Quellensteuerpflichten. Das Rahmenabkommen über grenzüberschreitende Telearbeit (in Kraft seit Juli 2023, verlängert bis 2031) bietet für EU-Staaten eine Möglichkeit, die Sozialversicherung im Arbeitgeberstaat zu belassen, wenn der Telearbeitsanteil unter 50 % bleibt – setzt aber einen Antrag voraus.

Sonderfall: Kollektivvertragliche Sonderregeln

Manche Kollektivverträge enthalten eigene Telearbeitsbestimmungen, die über das AVRAG hinausgehen – etwa höhere Pauschalen, festgelegte Telearbeitsquoten oder besondere Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats. Prüfen Sie immer auch den anwendbaren KV, bevor Sie eine Vereinbarung aufsetzen; im Zweifel hat der KV Vorrang vor der Einzelvereinbarung, soweit er günstiger ist.

Häufige Fragen zum Telearbeitsgesetz

Kann ich als Arbeitgeber Telearbeit einseitig anordnen oder beenden?
Nein. Telearbeit setzt nach § 2h Abs 2 AVRAG eine schriftliche Vereinbarung voraus, und beide Seiten haben gleichberechtigt Anspruch darauf. Eine Beendigung ist nur aus wichtigem Grund mit einmonatiger Frist möglich (§ 2h Abs 4 AVRAG). Wer eine bestehende Telearbeitsregelung einseitig kündigen will, muss konkrete Gründe wie wiederholte Verstöße gegen die Vereinbarung, Schutzpflichten oder Erreichbarkeit nachweisen.
Muss ich die Homeoffice-Pauschale auch dann zahlen, wenn ich Geräte stelle?
Nein. Die Pauschale von bis zu 3 € pro Tag (§ 26 Z 9 EStG) ist eine Alternative zur Bereitstellung der Arbeitsmittel. Wer Laptop, Bildschirm und Headset zur Verfügung stellt, erfüllt seine Pflicht aus § 2h AVRAG bereits damit. Die Pauschale ist dann eine freiwillige Leistung und steuerfrei nur insoweit, als sie für nachgewiesene Telearbeitstage gewährt wird.
Gilt der Unfallschutz auch im Coworking-Space oder im Café?
Im Coworking-Space ja, sofern dieser in der Telearbeitsvereinbarung als zulässiger Telearbeitsort genannt ist – das deckt § 175 Abs 1a ASVG seit dem Telearbeitsgesetz 2025 ausdrücklich ab. Im Café oder anderen nicht in der Vereinbarung benannten Orten bleibt die Lage schwierig: Solange Tätigkeit, Ort und Zeit im dienstlichen Zusammenhang stehen, kann Unfallschutz bestehen, aber im Streitfall ist die Beweislast hoch. Wir empfehlen, Telearbeitsorte konkret zu benennen.

Das Wichtigste auf einen Blick

📌 Telearbeitsgesetz 2025 – Kurzfassung
1.Erweiterter Anwendungsbereich: Telearbeit umfasst seit 1.1.2025 nicht nur die eigene Wohnung, sondern auch Wohnungen naher Angehöriger und ortsfremde Räumlichkeiten wie Coworking-Spaces.
2.Schriftliche Vereinbarung Pflicht: § 2h AVRAG verlangt eine schriftliche Telearbeitsvereinbarung mit Pflichtinhalten (Orte, Umfang, Arbeitsmittel, Pauschale, Beendigung).
3.Pauschale 3 €/Tag, max. 100 Tage: § 26 Z 9 EStG erlaubt eine lohnsteuer- und SV-freie Aufwandsentschädigung. Tagesaufzeichnung dokumentieren.
4.Voller Unfallschutz: § 175 Abs 1a und 1b ASVG erfasst Unfälle an allen Telearbeitsorten sowie Wegunfälle zwischen Telearbeitsort und Betrieb.
5.Arbeitsschutz bleibt: § 18 ASchG und BildscharbV gelten auch im Homeoffice – Gefährdungsbeurteilung, Ergonomie, Unterweisung dokumentieren.
6.DSGVO ernst nehmen: VPN, Verschlüsselung, Bildschirmsperre und klares Verbot privater Geräte für sensible Daten gehören in jede Telearbeitsvereinbarung.
7.Bestand prüfen: Altverträge aus der Homeoffice-Ära von 2021 müssen auf den erweiterten Telearbeitsbegriff angepasst werden – sonst gehen Pauschale und Unfallschutz im Streitfall verloren.

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Wie wir Ihnen helfen können

Brandauer Rechtsanwälte begleitet Salzburger Unternehmen seit Jahren bei der arbeitsrechtlichen Gestaltung flexibler Arbeitsmodelle. Wir prüfen Ihre bestehenden Homeoffice-Regelungen auf Kompatibilität mit dem Telearbeitsgesetz 2025, gestalten neue Telearbeitsvereinbarungen nach § 2h AVRAG, erarbeiten betriebliche Rahmenrichtlinien und beraten zu Sonderkonstellationen wie Telearbeit im Ausland oder im Coworking-Space. Eine Übersicht unserer Leistungen für Unternehmen finden Sie auf der Schwerpunktseite Beratung für Unternehmer. Kontaktieren Sie uns – wir klären Ihre Situation und zeigen Ihnen die besten Handlungsoptionen auf, damit Ihre Telearbeitsorganisation rechtssicher steht.

Stand: Mai 2026. Dieser Beitrag bietet allgemeine Information und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Die konkrete Rechtslage hängt von verschiedenen Faktoren ab – lassen Sie sich beraten.

All-In-Vereinbarung & Arbeitszeitgesetz — Deckungsprüfung, Überstunden, OGH-Linie 2025/2026

Die All-In-Vereinbarung gilt in vielen österreichischen Arbeitsverträgen als bequemer Pauschalmechanismus — bis die jährliche Deckungsprüfung ergibt, dass der Arbeitnehmer deutlich mehr geleistet hat als das Grundgehalt zuzüglich Mehrleistungsanteil abdeckt. Dann beginnt der Rückrechnungs- und Nachzahlungs-Marathon: drei Jahre Verjährung, kollektivvertragliche Verfallklauseln, OGH-Transparenzgebot, 50-prozentige und 100-prozentige Zuschläge. Dieser Beitrag erklärt, wann eine All-In-Klausel überhaupt wirksam ist, wie die Deckungsprüfung rechnerisch funktioniert und welche Linie der OGH zuletzt zur Trennung von Grundgehalt und Mehrleistungsentgelt eingeschlagen hat. Eine kompakte Einführung in das Arbeitsrecht für Arbeitgeber finden Sie auf unserer Schwerpunktseite Arbeitsrecht für Unternehmen, einen Überblick über alle Themen aus dem Unternehmer-Bereich auf unserer übergeordneten Themenseite für Unternehmer. Dieser Beitrag vertieft den All-In-Komplex, der im Sammel-Beitrag zu den Arbeitsrecht-Basics für Arbeitgeber nur kurz gestreift wurde.

Sie sind Arbeitgeber und wollen Ihre All-In-Klauseln auf OGH-Konformität prüfen — oder Arbeitnehmer und prüfen Nachzahlungsansprüche? Schildern Sie uns Branche, Position, Grundgehalt und typische Wochenstunden. Wir prüfen Deckung, Anspruchshöhe und Klauselwirksamkeit nach aktueller OGH-Linie und nennen vor dem Mandat eine konkrete Honorar-Spanne. Jetzt anfragen ↓

Was ist eine All-In-Vereinbarung? Abgrenzung zur Überstundenpauschale

Eine All-In-Vereinbarung im engeren Sinn ist eine Pauschalentgelt-Klausel, mit der der Arbeitgeber sämtliche Mehrleistungen — Überstunden, Mehrarbeit, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit, Reisezeit, Rufbereitschaft — pauschal mit dem Monatsgehalt abgilt. Das Grundgehalt und der Mehrleistungsanteil sind dabei in einer einzigen Zahl zusammengefasst. Die Klausel ist im AZG nicht ausdrücklich geregelt, aber von der ständigen Rechtsprechung anerkannt — solange sie das kollektivvertragliche Mindestentgelt nicht unterschreitet und die geleisteten Mehrstunden tatsächlich abdeckt.

Die Überstundenpauschale ist enger gefasst: Sie deckt nur eine bestimmte, im Vertrag genannte Zahl von Überstunden pro Monat ab, etwa „inklusive bis zu 20 Überstunden monatlich“. Alles darüber wird zusätzlich vergütet. Das reine Pauschalentgelt — Variante drei — ist ein fixiertes Monatsentgelt ohne expliziten Mehrleistungs-Anteil; hier wird häufig erst nachträglich diskutiert, ob die Klausel den All-In-Charakter trägt oder nicht. In der Praxis kommt diese Variante vor allem in alten Arbeitsverträgen vor und ist seit der Rechtsprechung zur Transparenzanforderung problematisch.

Infografik — Vertragsformen
Drei Pauschalmodelle im Vergleich
📦
All-In im engeren Sinn
Pauschal-Modell

Eine Summe deckt Grundgehalt plus sämtliche Mehrleistungen ab. Deckungsprüfung jährlich verpflichtend.

Risiko:
Bei fehlender Aufschlüsselung droht Unwirksamkeit (Intransparenz).
⏱️
Überstundenpauschale
Mengen-Modell

Definierte Stundenanzahl ist abgegolten (z. B. 20 Überstunden monatlich). Darüber zählt jede Stunde extra.

Vorteil:
Transparent, einfach abzurechnen, niedrigeres Streitrisiko.
📄
Reines Pauschalentgelt
Alt-Modell

Fixes Monatsentgelt ohne explizite Mehrleistungs-Komponente. Häufig in Altverträgen.

Achtung:
Auslegungs-Streitfall — wird oft als unzulässiger All-In gewertet.

Die Abgrenzung ist nicht nur akademisch: Sie entscheidet, welche Zuschlagspflicht greift, welche Dokumentationspflicht den Arbeitgeber trifft und wie hoch ein Nachzahlungsanspruch im Ernstfall ausfällt. Bei einer reinen Überstundenpauschale ist die Rechtslage klar — sobald die definierte Stundenzahl überschritten ist, hat der Arbeitnehmer Anspruch auf zusätzliche Vergütung. Bei All-In gilt der Mechanismus erst bei rechnerischer Unterdeckung im Sinne der Deckungsprüfung.

Rechtsgrundlagen — AZG, ABGB, ASVG und Kollektivvertrag

Die All-In-Vereinbarung ist kein eigenständiges Gesetzesinstitut. Sie wird aus dem Zusammenspiel mehrerer Normen abgeleitet — und gerade deshalb gerichtlich angreifbar, wenn nur eine Säule wackelt. Wer den Sammel-Beitrag zu den Arbeitsrecht-Basics für Arbeitgeber kennt, weiß bereits, dass das AZG die Höchstgrenzen der Arbeitszeit regelt, der Kollektivvertrag das Mindestentgelt und das ABGB die allgemeinen Vertragsregeln. Bei der All-In greifen alle drei Ebenen ineinander.

⚖️ Maßgebliche Rechtsgrundlagen der All-In-Vereinbarung
Übersicht der zitierfähigen Bestimmungen
Norm Regelungsinhalt
§ 3 AZGNormalarbeitszeit 8 Std. täglich, 40 Std. wöchentlich
§ 6 AZGDefinition Überstunde (Überschreitung Normalarbeitszeit)
§ 7 AZGHöchstgrenze 12 Std./Tag und 60 Std./Woche
§ 8 AZGAnordnungs- und Mitwirkungspflicht bei Überstunden
§ 10 AZGÜberstundenzuschlag — mindestens 50 % oder Zeitausgleich
§ 19d AZGMehrarbeit Teilzeitbeschäftigter, 25 % Zuschlag
§ 1152 ABGBAnspruch auf angemessenes Entgelt mangels Vereinbarung
§ 1486 ABGBVerjährung Arbeitsentgelt — 3 Jahre
§ 49 ASVGEntgeltbegriff für Sozialversicherung — All-In ist beitragspflichtig
§ 2 AVRAGDienstzettel-Pflicht — All-In-Bestandteile dokumentieren

Hinzu kommt der jeweilige Kollektivvertrag — etwa der KV für Handelsangestellte, der KV für die Metallindustrie oder der KV der IT-Branche (UBIT/SWV). Jeder dieser Kollektivverträge enthält ein Mindestentgelt, das im Rahmen der All-In nicht unterschritten werden darf, häufig spezielle Verfallklauseln (drei oder sechs Monate) und teilweise eigene Aufschlüsselungsverpflichtungen. Wer eine All-In-Klausel ohne Blick in den anwendbaren Kollektivvertrag formuliert, riskiert Unwirksamkeit ab dem ersten Cent unter dem KV-Minimum.

Echter vs. unechter All-In — die zentrale Weichenstellung

Die Rechtsprechung unterscheidet zwei Varianten, die in der Praxis weit auseinander liegen. Der „echte All-In“ enthält im Vertrag eine ausdrückliche Trennung zwischen Grundgehalt und Mehrleistungs-Anteil — etwa „4.200 € brutto, davon 3.200 € Grundgehalt und 1.000 € Pauschalabgeltung für sämtliche Mehrleistungen“. Der „unechte All-In“ nennt nur eine Summe — etwa „4.200 € brutto inklusive aller Mehrleistungen“ — ohne den abdeckenden Mehrleistungs-Anteil zu beziffern.

Infografik — Vergleich
Echter vs. unechter All-In
✓ Echter All-In
Aufgeschlüsselte Klausel

Vertraglich getrennt: Grundgehalt (KV-konform) plus expliziter Mehrleistungs-Anteil mit beziffertem Betrag. Deckungsprüfung möglich, Zuordnung klar.

Praxis-Wirkung:
Wirksam, sofern Mehrleistungs-Anteil die tatsächlich geleisteten Mehrstunden plus Zuschläge abdeckt.
✕ Unechter All-In
Pauschale ohne Aufschlüsselung

Eine Summe, kein Hinweis auf Trennung. Der Mehrleistungs-Anteil ist nicht beziffert — das Grundgehalt wird im Streitfall am KV-Minimum festgemacht.

Praxis-Wirkung:
Häufig intransparent, hohe Nachzahlungsgefahr — alles über KV-Mindestentgelt zählt rechnerisch als Mehrleistungs-Topf.

Die Konsequenz beim unechten All-In: Wenn ein Vertrag „4.200 € brutto inklusive Mehrleistungen“ vorsieht und der einschlägige Kollektivvertrag ein Mindestentgelt von 3.000 € normiert, beträgt der pauschale Mehrleistungs-Topf lediglich 1.200 € pro Monat. Übersteigen die geleisteten Überstunden zuzüglich Zuschlägen diesen Betrag, entsteht ein Nachzahlungsanspruch — und zwar rückwirkend über drei Jahre, sofern keine kollektivvertragliche Verfallklausel früher greift. Beim echten All-In ist der Mehrleistungs-Topf höher und das Streitpotenzial geringer.

Pflichtinhalt einer wirksamen All-In-Klausel

Wer eine All-In-Klausel rechtssicher formulieren will, kommt ohne klare Aufschlüsselung nicht aus. Die OGH-Rechtsprechung der letzten Jahre hat in mehreren Entscheidungen festgehalten, dass eine Pauschalierung nur dann wirksam ist, wenn sie den Mindestanforderungen an Transparenz und Vorhersehbarkeit genügt. Die Klausel muss erkennen lassen, welcher Teil des Entgelts das Grundgehalt darstellt und welcher Teil welche Mehrleistungen abgilt — andernfalls wird die Klausel zumindest in ihrer pauschalen Wirkung relativiert.

✅ Checkliste: Pflichtinhalt einer wirksamen All-In-Klausel
☑️
Aufschlüsselung Grundgehalt + Mehrleistungs-Anteil
Beide Beträge separat ausweisen, KV-konformes Grundgehalt nicht unterschreiten.
☑️
Umfang der abgedeckten Mehrleistungen
Klarstellen, welche Leistungen erfasst sind — Überstunden, Mehrarbeit, Sonn-/Feiertagsarbeit, Nachtarbeit, Reisezeit, Rufbereitschaft.
☑️
Hinweis auf Deckungsprüfung
Klausel benennt jährlichen Vergleich von Soll-Pauschale und tatsächlich geleisteter Mehrarbeit zuzüglich Zuschlägen.
☑️
Markttest-/Aufdeckungs-Klausel
Wenn KV-konform und arbeitsvertraglich vereinbart: Anpassung des Mehrleistungs-Anteils bei dauerhafter Überlastung. § 2g AVRAG gilt analog für Lehrlinge — Grundlogik überträgt sich.
☑️
Verweis auf KV und Arbeitsordnung
Anwendbaren KV im Vertrag oder Dienstzettel namentlich nennen.
☑️
Dienstzettel nach § 2 AVRAG
Alle Entgeltbestandteile schriftlich. Seit der AVRAG-Novelle 2024 sind die Anforderungen verschärft — bei Missachtung Verwaltungsstrafen.

In der Praxis empfehlen wir Arbeitgebern eine Formulierung etwa nach diesem Muster: „Das monatliche Bruttogehalt beträgt 4.500 €. Davon entfallen 3.300 € auf das Grundgehalt im Sinne des anwendbaren Kollektivvertrags und 1.200 € auf die pauschale Abgeltung sämtlicher Überstunden, Mehrarbeitsleistungen, Sonn- und Feiertagsarbeit, Nachtarbeit und sonstiger Mehrleistungen einschließlich der gesetzlichen und kollektivvertraglichen Zuschläge. Die ausreichende Deckung wird jährlich überprüft.“ Eine Variante mit Markttest-Mechanik regelt zusätzlich, was bei dauerhafter Unterdeckung passiert.

💡 Praxistipp: Trennung dokumentieren statt nur formulieren

In der Lohnverrechnung sollten Grundgehalt und Mehrleistungs-Anteil auf zwei getrennten Lohnarten geführt werden. Das hilft nicht nur bei Deckungsprüfungen, sondern auch bei späteren Streitigkeiten, weil die Aufteilung im Lohnzettel sichtbar bleibt. Die GPLB-Prüfung der Finanz akzeptiert nur dokumentierte Aufteilungen.

Deckungsprüfung — Methodik und Rechenweg

Die Deckungsprüfung ist das Herzstück jeder All-In-Vereinbarung — und zugleich der häufigste Streitpunkt. Sie vergleicht jährlich, was der Arbeitnehmer tatsächlich an Mehrleistungen erbracht hat, mit dem in der Pauschale enthaltenen Mehrleistungs-Anteil. Ist der Pauschalbetrag höher, ist alles korrekt. Liegt er darunter, entsteht eine Nachzahlungsforderung. Eine kompakte schriftliche Übersicht über alle Pflichtschritte ist auch Bestandteil unserer Beratung im Bereich der arbeitsrechtlichen Beratung in Salzburg.

Infografik — Prozessdiagramm
Deckungsprüfung in fünf Schritten
1
Beobachtungszeitraum festlegen — Regelmäßig das Kalenderjahr. Bei All-In üblich: 01.01.–31.12. oder die im KV vorgesehene Periode.
2
Tatsächliche Mehrleistungen erfassen — Aus den Zeitaufzeichnungen nach § 26 AZG: Überstunden, Mehrarbeitsstunden Teilzeit, Nacht-/Sonn-/Feiertagsstunden, Reisezeiten.
3
Soll-Entgelt rechnerisch ermitteln — Grundstundensatz mal Stunden plus Zuschlag (50 %, 100 %). Grundlage ist nicht das All-In-Brutto, sondern das KV-Mindestentgelt bzw. das vertragliche Grundgehalt.
4
Mehrleistungs-Topf gegenüberstellen — Der pauschale Mehrleistungs-Anteil aus dem Vertrag (echter All-In) oder die Differenz zum KV-Minimum (unechter All-In) wird dem rechnerischen Soll-Entgelt gegenübergestellt.
5
Ergebnis dokumentieren — Deckung gegeben (keine Nachzahlung) oder Unterdeckung (Differenzbetrag binnen angemessener Frist an Arbeitnehmer auszahlen). Schriftliche Bestätigung an Arbeitnehmer empfohlen.

Ein typisches Rechenbeispiel: Eine Außendienstmitarbeiterin im Handels-KV (Verwendungsgruppe IV/3) mit KV-Mindestentgelt von 2.850 € und All-In-Brutto von 4.200 € hat 2025 insgesamt 210 Überstunden (50 % Zuschlag) und 30 Sonntagsstunden (100 % Zuschlag) geleistet. Der Grundstundensatz nach KV beträgt rund 16,40 € (143-Stunden-Teiler). Soll-Entgelt: 210 × 16,40 × 1,5 = 5.166 € plus 30 × 16,40 × 2,0 = 984 € — insgesamt 6.150 €. Pauschal-Mehrleistungs-Topf: 1.350 € × 12 = 16.200 € (bei unechtem All-In, gerechnet als Differenz zum KV-Minimum). Hier deckt die Pauschale ab. Bei einer Vollzeit-IT-Position mit deutlich höherem KV-Minimum und ähnlichem All-In-Brutto kann das Bild kippen — dann entsteht ein vierstelliger Nachzahlungsanspruch.

Zuschläge, Verjährung und Verfallfristen

Die Höhe des Nachzahlungsanspruchs hängt entscheidend von den jeweils zu berechnenden Zuschlägen ab. Das AZG setzt das gesetzliche Minimum, der Kollektivvertrag kann höher gehen — niedriger nicht. Die folgende Übersicht zeigt die Zuschlagssätze und die maßgeblichen Anspruchsfristen, die in Mandaten am häufigsten relevant werden.

⏱️ Zuschläge und Fristen im Überblick
Gesetzliche Mindestwerte — KV kann höhere Sätze vorsehen
Leistung Zuschlag Rechtsgrundlage
Überstunde werktags (Tag)50 %§ 10 Abs 1 AZG
Überstunde Nacht (22–6 Uhr)100 %§ 10 Abs 2 AZG bzw. KV
Sonntagsarbeit100 %ARG bzw. KV
Feiertagsarbeit100 % zusätzlich Feiertagsentgelt§ 9 ARG
Mehrarbeit Teilzeit25 %§ 19d Abs 3a AZG
Zeitausgleich statt Geld1:1,5 (Werktag) / 1:2 (Sonntag)§ 10 AZG, vertraglich vereinbart
Allgemeine Verjährung Entgelt3 Jahre§ 1486 Z 5 ABGB
KV-Verfall (typisch)3 oder 6 Monateje nach Kollektivvertrag
⚠️ Hinweis: Kollektivvertragliche Verfallklauseln gehen der gesetzlichen Verjährung vor und sind häufig deutlich kürzer. Wer Nachzahlung will, sollte schnell handeln.

Die Drei-Jahres-Verjährung nach § 1486 Z 5 ABGB ist die Obergrenze — viele Kollektivverträge sehen jedoch deutlich kürzere Verfallfristen vor. Der Handels-KV kennt typischerweise eine Sechs-Monats-Frist, der KV der Metallindustrie eine Drei-Monats-Frist für Überstundenentgelte. Wer in einem Mandat das Ende des Beobachtungszeitraums erfolgreich abwarten will, muss die KV-Verfallklauseln rechtzeitig durch schriftliche Geltendmachung unterbrechen — sonst ist der Anspruch verloren, bevor er rechnerisch entstanden ist.

OGH-Linie 2024–2026 — Transparenzgebot bei All-In

Der Oberste Gerichtshof hat in den letzten Jahren mehrfach präzisiert, was eine All-In-Klausel leisten muss, um wirksam zu sein. Die Linie lässt sich auf einen Punkt bringen: Je weniger Transparenz die Klausel bietet, desto eher schlägt der Pendel zugunsten des Arbeitnehmers aus. Im Zweifel ist die Klausel intransparent — und das geht zulasten des verwendenden Arbeitgebers.

Bereits in der älteren Judikatur (OGH 9 ObA 117/14p) wurde festgehalten, dass eine bloße Pauschalsumme ohne erkennbare Trennung den Anforderungen nicht genügt, wenn die Auslegung Zweifel offen lässt. Spätere Entscheidungen — etwa zur Frage der Zuordnung zum KV-Minimum, zur Behandlung von Reisezeiten und zur Auslegung sogenannter „Beförderungs-Pauschalen“ — haben die Linie verfestigt. Der Trend der Senate 8 und 9 (Arbeits- und Sozialrechtssenate) geht klar Richtung strenger Transparenz: Mehrleistungen müssen entweder konkret beziffert oder mit ausreichender Bestimmtheit beschrieben sein.

Welche konkreten OGH-Entscheidungen zur All-In im konkreten Einzelfall einschlägig sind, hängt von der Klauselformulierung und dem Sachverhalt ab. Die aktuelle Judikatur ist im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS — Rechtsinformationssystem des Bundes) frei abrufbar; eine Schlagwortsuche nach „All-In-Klausel“, „Transparenz“ und „Pauschalentgelt“ liefert die einschlägigen Entscheidungen.

💡 Praxistipp: Konkretisierung schützt vor Unwirksamkeit

Wer eine All-In-Klausel formuliert, sollte den Mehrleistungs-Anteil so konkret wie möglich beschreiben — etwa mit einer Maximal-Stundenzahl pro Monat und einer Liste der erfassten Leistungen. Das nimmt der Klausel das Argument der Intransparenz und macht die Deckungsprüfung rechnerisch einfacher.

Sonderfälle — leitende Angestellte, Außendienst, GmbH-Geschäftsführer

Nicht jede Position fällt unter den vollen Schutzschirm des AZG. § 1 Abs 2 Z 8 AZG nimmt leitende Angestellte aus dem Anwendungsbereich aus — allerdings nur, wenn sie tatsächlich maßgebliche Führungsaufgaben wahrnehmen und über die Verteilung ihrer Arbeitszeit weitgehend selbstständig entscheiden. Die Schwelle ist hoch: Bereichsleiter im operativen Tagesgeschäft fallen üblicherweise nicht darunter, weil sie an betriebliche Vorgaben gebunden sind.

Außendienst und Reisetätigkeit

Im Außendienst und bei Reisetätigkeit verkompliziert sich die Stundenermittlung. Reisezeit ist nicht automatisch Arbeitszeit, sondern hängt davon ab, ob während der Fahrt eine Tätigkeit erbracht wird (z. B. Anrufe, Vorbereitung). Lenkzeit als reine Beförderungszeit wird häufig — abhängig vom KV — pauschal mit einem reduzierten Satz abgegolten. Die Deckungsprüfung muss in solchen Fällen sauber zwischen Vollarbeit, Wegzeiten und Bereitschaftszeiten differenzieren.

Telearbeit und Homeoffice

Auch bei Telearbeit gilt das AZG vollumfänglich — die Aufzeichnungspflicht trifft den Arbeitgeber, die Mitwirkung den Arbeitnehmer. Pauschal-Vereinbarungen, die im Homeoffice die Aufzeichnung „ersetzen“ sollen, sind unzulässig. Die Praxis: Zeitaufzeichnungs-App, Login-/Logout-Daten, getrennte Erfassung von Tätigkeit und Bereitschaft.

GmbH-Geschäftsführer — kein AZG

Der Fremdgeschäftsführer einer GmbH ist nicht Arbeitnehmer im Sinne des AZG, sondern Organträger im Sinne des GmbH-Gesetzes. Für ihn gilt das AZG nicht — Mehrleistungen sind grundsätzlich mit dem Geschäftsführerbezug abgegolten, soweit nichts anderes vereinbart ist. Eine All-In-Vereinbarung im klassischen Sinn ist hier weder erforderlich noch sinnvoll; statt dessen wird der Bezug in Grundgehalt, Tantieme und allenfalls Sonderzahlungen aufgeteilt. Bei der Abberufung des Geschäftsführers und der Kündigung seines Anstellungsvertrags spielt die Frage nach offenen Vergütungsansprüchen eine eigenständige Rolle, die wir in einem gesonderten Beitrag erläutert haben.

Beendigung des Arbeitsverhältnisses — Abrechnung offener Kontingente

Wenn das Arbeitsverhältnis endet — sei es durch Kündigung, einvernehmliche Auflösung oder Befristungsablauf —, ist eine besondere Deckungsprüfung fällig. Anders als bei der laufenden Jahresprüfung wird hier punktuell auf den Beendigungszeitpunkt abgerechnet. Geleistete, aber noch nicht ausgeglichene Mehrleistungen sind anteilig nachzuzahlen; offene Zeitausgleichs-Guthaben werden entweder in Freizeit gewährt oder in Geld abgegolten — je nach Vereinbarung und Restzeit bis zum Beendigungstermin.

In Konstellationen, die Sie auch im Rahmen unserer Beratung zum Dienstvertrag, freien Dienstvertrag und Werkvertrag nachlesen können, wird häufig erst nach Beendigung geprüft, ob die ursprüngliche Klassifikation überhaupt richtig war — und damit, ob das AZG anwendbar ist oder nicht. Die Beendigungsabrechnung ist daher häufig der Anlass, die gesamte Pauschalkonstruktion noch einmal anzusehen.

Häufige Arbeitgeber-Fehler bei All-In-Klauseln

Aus der laufenden Mandatspraxis kristallisieren sich immer wieder dieselben Fehler heraus, die Arbeitgeber teuer zu stehen kommen. Wer eine All-In-Klausel verwendet, sollte diese Liste vor dem nächsten Geschäftsjahr durchgehen.

Grundgehalt am KV-Minimum aufgesetzt
Wenn das Grundgehalt im All-In-Vertrag exakt dem KV-Minimum entspricht, ist der Mehrleistungs-Topf systematisch zu klein. Die Klausel überlebt selten eine Deckungsprüfung über mehrere Jahre.
Keine Arbeitszeit-Aufzeichnung
§ 26 AZG verlangt vollständige Aufzeichnung — auch bei All-In. Wer nicht aufzeichnet, kann im Streitfall die Pauschal-Deckung nicht beweisen. Im Zweifel werden die Arbeitnehmer-Angaben übernommen.
Fehlende jährliche Deckungsprüfung
„Wir prüfen das, wenn jemand klagt“ ist kein Konzept. Wer nicht aktiv prüft, läuft drei Jahre lang Risiko und verliert die Möglichkeit, frühzeitig nachzubessern oder die Pauschale anzupassen.
„All-In = alles abgegolten“-Mythos
Eine All-In-Klausel deckt nicht automatisch alles ab. Sie wirkt nur bis zur rechnerischen Deckung des Mehrleistungs-Anteils — alles darüber ist offene Forderung des Arbeitnehmers.
Pauschalklausel ohne Aufschlüsselung
Die Klausel „4.500 € brutto, inklusive aller Mehrleistungen“ ohne Trennung führt direkt in den unechten All-In — mit hoher Nachzahlungsgefahr und schwacher Verteidigungsposition.
Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit „mitgemeint“
100-prozentige Zuschläge können nicht stillschweigend mit 50-prozentiger Mehrleistungs-Pauschale abgegolten werden. Wer Sonntags- oder Nachtarbeit zulässt, braucht entweder ausdrückliche Erwähnung in der Klausel oder eine getrennte Abrechnung.
Dienstzettel-Pflicht ignoriert
Die AVRAG-Novelle 2024 hat die Anforderungen an den Dienstzettel deutlich verschärft. Wer Pauschalbestandteile nicht klar im Dienstzettel ausweist, riskiert Verwaltungsstrafen und schwächt die eigene Klausel im Zivilverfahren.

Arbeitnehmer-Perspektive — Anspruch durchsetzen

Aus Arbeitnehmer-Sicht beginnt die Anspruchsdurchsetzung mit der Bestandsaufnahme: Wie ist die Klausel formuliert? Welches KV-Minimum gilt für die Position? Wie viele Mehrstunden wurden tatsächlich geleistet? Eine ehrliche Selbstprüfung anhand der Lohnzettel und der eigenen Zeitaufzeichnung bringt häufig schon eine erste Indikation, ob ein Anspruch besteht. Wer mehr Klarheit zur Kündigung und zu arbeitsrechtlichen Streitfragen sucht, findet eine Übersicht in unserem Beitrag zur arbeitsrechtlichen Beratung in Salzburg.

Der Weg zur Geltendmachung ist klar strukturiert: Erstens schriftliche Aufforderung an den Arbeitgeber unter Hinweis auf die Verfallfristen — wichtig wegen der KV-Klauseln. Zweitens — bei Ablehnung oder Schweigen — Klage beim Arbeits- und Sozialgericht (in Salzburg das ASG Salzburg, in der Hauptverhandlung über den Senat). Drittens beweisrechtlich Aufzeichnungen sichern: eigene Stundenaufschriebe, E-Mail-Logs, Kalendereinträge, Kollegen-Zeugen.

In der Praxis sind die Erfolgsquoten höher, als viele Arbeitnehmer vermuten. Vor allem bei intransparenten unechten All-In-Klauseln und bei dokumentierter Mehrarbeit zugunsten des Arbeitgebers hat die OGH-Linie deutlich an Schärfe gewonnen. Allerdings: Ohne Zeitaufzeichnung ist die Beweislage schwach. Wer im laufenden Arbeitsverhältnis Mehrleistungen erbringt, sollte mindestens eine private Aufzeichnung führen — sie ist im Prozess Indizbeweis.

Häufige Fragen zur All-In-Vereinbarung

Ist eine All-In-Klausel ohne Aufschlüsselung in Grundgehalt und Mehrleistungs-Anteil wirksam?
Nicht uneingeschränkt. Ohne erkennbare Trennung gilt sie als unechter All-In: Das Grundgehalt wird im Streitfall auf das KV-Minimum reduziert, der Rest ist Mehrleistungs-Topf. Häufig reicht das nicht, um die tatsächlich geleisteten Überstunden plus Zuschläge abzudecken. Die OGH-Rechtsprechung verlangt Transparenz — fehlt sie, geht die Auslegung zulasten des Arbeitgebers.
Wie weit kann ich Überstunden rückwirkend einklagen?
Gesetzlich gilt § 1486 Z 5 ABGB mit dreijähriger Verjährung. Maßgeblich ist aber der Kollektivvertrag: Viele KVs sehen Verfallfristen von drei oder sechs Monaten vor, die schriftlich unterbrochen werden müssen. Wer Ansprüche sichern will, muss daher zeitnah und nachweisbar geltend machen — sonst ist der Anspruch trotz dreijähriger Verjährung verloren.
Müssen leitende Angestellte und GmbH-Geschäftsführer ebenfalls Überstunden vergütet bekommen?
Leitende Angestellte im Sinne des § 1 Abs 2 Z 8 AZG sind aus dem AZG ausgenommen — Überstundenregeln gelten für sie nicht zwingend. Die Schwelle ist allerdings hoch: echte Entscheidungsbefugnis und selbstständige Arbeitszeitgestaltung. GmbH-Geschäftsführer sind als Organträger nicht Arbeitnehmer im AZG-Sinn; ihre Vergütung folgt dem Anstellungsvertrag, nicht dem AZG.

Das Wichtigste auf einen Blick

📌 All-In-Vereinbarung — Kernpunkte für Arbeitgeber und Arbeitnehmer
1.
Eine wirksame All-In-Klausel trennt Grundgehalt und Mehrleistungs-Anteil ausdrücklich (echter All-In). Ohne Aufschlüsselung — unechter All-In — droht systematische Unterdeckung gegenüber dem KV-Minimum.
2.
Die Deckungsprüfung ist jährlich verpflichtend und vergleicht Pauschal-Mehrleistungs-Topf mit dem rechnerischen Soll-Entgelt aus tatsächlicher Mehrarbeit zuzüglich gesetzlicher und kollektivvertraglicher Zuschläge.
3.
Zuschläge: 50 % für Überstunden (werktags Tag), 100 % für Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit, 25 % für Mehrarbeit Teilzeit. Verjährung 3 Jahre nach § 1486 ABGB — aber KV-Verfallklauseln greifen viel früher (oft 3 bis 6 Monate).
4.
OGH-Linie 2024–2026: Transparenz ist zentral. Intransparente Klauseln werden zugunsten des Arbeitnehmers ausgelegt. Aufzeichnungspflicht nach § 26 AZG bleibt auch bei All-In bestehen.
5.
Sonderfälle: Leitende Angestellte (§ 1 Abs 2 Z 8 AZG) und GmbH-Geschäftsführer fallen aus dem AZG heraus; Außendienst und Telearbeit erfordern saubere Zeitdokumentation.
6.
Beendigung des Arbeitsverhältnisses löst eine punktuelle Deckungsprüfung aus — offene Mehrleistungen sind anteilig abzugelten, Zeitausgleichs-Guthaben entweder gewährt oder finanziell ausgeglichen.

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Wie wir Ihnen bei All-In-Mandaten helfen

In unserer Salzburger Kanzleipraxis begleiten wir Arbeitgeber bei der Formulierung rechtssicherer All-In-Klauseln, bei der jährlichen Deckungsprüfung und bei der Verteidigung gegen Nachzahlungsklagen ehemaliger Mitarbeiter. Arbeitnehmer beraten wir bei der Anspruchsprüfung, der schriftlichen Geltendmachung und der gerichtlichen Durchsetzung vor dem ASG Salzburg. Schildern Sie uns Ihre Branche, Position, Grundgehalt und typische Wochenstunden — wir prüfen Klausel und Deckung, nennen vor dem Mandat eine konkrete Honorar-Spanne und legen die nächsten Schritte fest. Eine kostenlose Erstberatung bieten wir nicht, dafür eine ehrliche Ersteinschätzung mit klarer Kostenstruktur.

Produkthaftungsgesetz (PHG) und neue EU-Produkthaftungs-Richtlinie 2024 — was Unternehmen jetzt wissen müssen

Das österreichische Produkthaftungsgesetz (PHG) verpflichtet Hersteller seit 1988 zur verschuldensunabhängigen Haftung für fehlerhafte Produkte. Mit der neuen EU-Produkthaftungs-Richtlinie 2024/2853, die am 8. Dezember 2024 in Kraft trat und bis 9. Dezember 2026 in nationales Recht umzusetzen ist, kommt die größte Reform seit 36 Jahren auf österreichische Unternehmen zu. Software, KI-Systeme und digitale Bauteile werden ausdrücklich als Produkte erfasst, der 500-Euro-Selbstbehalt fällt, Online-Plattformen und Fulfilment-Dienstleister werden zu Haftungssubjekten, und Geschädigte bekommen weitreichende Beweiserleichterungen. Wer als Erzeuger, Quasi-Hersteller, Importeur oder Lieferant in der Wertschöpfungskette steht, muss bis Dezember 2026 sein Risikomanagement, seine Vertragsdokumentation, seine Versicherungsverträge und seine Software-Lifecycle-Prozesse anpassen. Dieser Beitrag zeigt die aktuelle Rechtslage nach dem PHG, die wesentlichen Änderungen der EU-Richtlinie und die konkreten Handlungsschritte für Unternehmer in Österreich.

Sie wollen die Produkthaftung Ihres Unternehmens bewerten oder einen konkreten Schadensfall klären? Schildern Sie uns Produktart, Vertriebskanal und Schadensfall. Wir prüfen die Haftungslage nach PHG + neuer EU-Richtlinie 2024/2853, ordnen Versicherungsschutz und Regress ein und nennen vor dem Mandat eine konkrete Honorar-Spanne. Jetzt anfragen ↓

Das österreichische Produkthaftungsgesetz im Überblick

Das österreichische Produkthaftungsgesetz (BGBl Nr 99/1988) setzt die EG-Richtlinie 85/374/EWG um und ist seit 1. Juli 1988 in Kraft. Kern ist die verschuldensunabhängige Haftung des Herstellers für Schäden durch fehlerhafte Produkte (§ 1 PHG). Anders als bei der Gewährleistung oder beim deliktischen Schadenersatz nach § 1295 ABGB kommt es auf ein Verschulden nicht an — wer ein fehlerhaftes Produkt in Verkehr bringt, haftet auch bei sorgfältiger Produktion.

Geschützt sind Personenschäden voll sowie Sachschäden an anderen Sachen als dem fehlerhaften Produkt selbst. Schäden am Produkt selbst fallen unter das Gewährleistungsrecht. Bei Sachschäden gilt ein Selbstbehalt von 500 Euro (§ 2 PHG), bei Personenschäden gibt es keinen Selbstbehalt. Der Produktbegriff war bisher eng: körperliche bewegliche Sachen und Elektrizität (§ 4 PHG). Reine Download-Software, Cloud-Dienste und KI-Systeme bewegten sich in einer Grauzone — genau hier setzt die EU-Richtlinie 2024/2853 an.

Infografik
Die drei Säulen des PHG
Was Hersteller schon heute beachten müssen
⚖️
Verschuldensunabhängig
§ 1 PHG
Hersteller haften ohne Verschulden für jedes fehlerhafte Produkt. Sorgfältige Produktion ist kein Entlastungsgrund.
Beweispflicht des Geschädigten: Fehler, Schaden, Kausalität.
🛡️
Geschützte Schäden
§ 1 Abs 1 PHG
Personenschäden in voller Höhe, Sachschäden an anderen Sachen ab 500 Euro Selbstbehalt.
Nicht erfasst: Schaden am Produkt selbst — das ist Gewährleistung.
📅
Fristen
§§ 13, 14 PHG
Verjährung 3 Jahre ab Kenntnis von Schaden und Schädiger. Verfall 10 Jahre ab Inverkehrbringen.
Nach 10 Jahren erlischt der Anspruch absolut.

Wer haftet — Erzeuger, Quasi-Hersteller, Importeur

Das PHG kennt einen gestuften Kreis von Haftungssubjekten. An erster Stelle steht der Erzeuger des Endprodukts, also derjenige, der das Produkt tatsächlich herstellt. Daneben haftet auch der Erzeuger eines Grundstoffes oder Teilprodukts, wenn dessen Fehler ursächlich für den Schaden ist (§ 3 PHG). Bei mehreren Haftpflichtigen besteht Solidarhaftung nach § 7 PHG — der Geschädigte kann sich jeden einzelnen zu 100 Prozent halten und im Innenverhältnis wird Regress geübt.

Wirtschaftlich bedeutsam ist die Figur des Quasi-Herstellers: Wer sich als Hersteller ausgibt, indem er seinen Namen oder seine Marke auf dem Produkt anbringt, haftet wie der eigentliche Erzeuger. Das trifft die typische Eigenmarken-Konstellation im Handel — die Drogeriemarkt-Eigenmarke, das White-Label-Produkt im Möbelhandel, die Werkstattmarke des Kfz-Händlers. Der Importeur aus einem Drittstaat (außerhalb des EWR) haftet ebenfalls wie der Hersteller selbst. Geschädigte sollen einen erreichbaren Anspruchsgegner in Europa haben, statt einen Hersteller in China oder den USA verklagen zu müssen.

Der reine Lieferant oder Händler haftet nur subsidiär nach § 1 Abs 2 PHG: Er muss dem Geschädigten auf Aufforderung binnen angemessener Frist seinen Vorlieferanten oder den Hersteller benennen. Tut er das nicht, haftet er selbst wie der Hersteller — diese Auskunftspflicht zwingt jeden Händler zur lückenlosen Lieferketten-Dokumentation.

💡 Praxistipp: Eigenmarke = Hersteller
In unserer Praxis sehen wir häufig, dass Salzburger Handels- und Vertriebsunternehmen ihre Eigenmarken als Marketing-Maßnahme verstehen und die haftungsrechtliche Dimension übersehen. Wer das Produkt mit seinem Logo, seiner Marke oder seiner Firmenbezeichnung versieht, übernimmt damit die Herstellerhaftung. Die Marke ist kein bloßes Etikett — sie ist eine Haftungserklärung. Vor jeder Eigenmarken-Einführung gehört eine Risikobewertung mit dem Versicherer und ein Regress-Vertrag mit dem tatsächlichen Produzenten.

Fehlerbegriff und Hafterleichterungen nach §§ 5, 6 PHG

Zentrale Vorschrift ist § 5 PHG: Ein Produkt ist fehlerhaft, wenn es nicht jene Sicherheit bietet, die man unter Berücksichtigung aller Umstände berechtigterweise erwarten darf. Maßgeblich sind die Darbietung des Produkts (Werbung, Anleitung, Warnhinweise), der vernünftigerweise zu erwartende Gebrauch und der Zeitpunkt des Inverkehrbringens. Die Rechtsprechung unterscheidet drei Fehlerkategorien: Konstruktionsfehler (die gesamte Serie fehlerhaft angelegt), Fabrikationsfehler (einzelne Ausreißer) und Instruktionsfehler (unzureichende Warnhinweise). Gerade Instruktionsfehler werden in der Praxis unterschätzt — eine fehlende Warnung vor naheliegender Fehlbedienung kann ein technisch einwandfreies Produkt zum fehlerhaften Produkt machen.

§ 6 PHG enthält die Hafterleichterungen. Der Hersteller haftet nicht, wenn er beweist, dass

Infografik
⚖️ Entlastungsgründe nach § 6 PHG
Wann der Hersteller nicht haftet
1
Kein Inverkehrbringen — das Produkt wurde nicht von ihm in Verkehr gebracht (z. B. Diebstahl, Prototyp).
2
Spätere Fehlerentstehung — der Fehler bestand beim Inverkehrbringen noch nicht.
3
Keine wirtschaftliche Zweck-Erzeugung — das Produkt wurde weder zum Verkauf hergestellt noch im Rahmen einer beruflichen Tätigkeit vertrieben.
4
Rechtsvorschriften-Konformität — der Fehler beruht auf zwingenden Rechtsvorschriften.
5
Entwicklungsrisiko — der Fehler war nach dem Stand der Wissenschaft und Technik zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens nicht erkennbar.

Praktisch besonders relevant ist der Entwicklungsrisiko-Einwand: Wenn der Stand von Wissenschaft und Technik den Fehler nicht erkennen ließ, entfällt die Haftung. Dieser Einwand wird selten erfolgreich geführt — die Hürden sind hoch, der Hersteller muss den weltweiten Stand der Forschung im Zeitpunkt des Inverkehrbringens darlegen. Im Pharma- und Lebensmittelbereich ist er teilweise ausgeschlossen.

Fristen, Selbstbehalt und Verjährung im PHG

Die Anspruchsdurchsetzung steht unter doppelter zeitlicher Limitierung. Nach § 13 PHG verjähren Ansprüche binnen drei Jahren ab Kenntnis von Schaden, Fehler und Hersteller. Daneben gilt nach § 14 PHG eine absolute Verfallsfrist von zehn Jahren ab Inverkehrbringen des konkreten Produkts. Diese Frist läuft ohne Rücksicht auf Kenntnis ab und führt zum vollständigen Anspruchsverlust.

Infografik
📊 Fristen, Werte und Schwellen — PHG vs. EU-Richtlinie 2024
Was sich ab Dezember 2026 ändert
Kennwert Aktuelles PHG EU-RL 2024/2853
Verjährung ab Kenntnis 3 Jahre (§ 13) 3 Jahre
Verfall ab Inverkehrbringen 10 Jahre (§ 14) 10 Jahre, bei Spätschäden bis 25 Jahre
Selbstbehalt Sachschaden 500 Euro (§ 2) entfällt
Psychische Schäden nur mit Krankheitswert ausdrücklich erfasst
Datenverlust/-vernichtung nicht erfasst ausdrücklich erfasst
Softwarebegriff nur eingebettet eigenständiges Produkt
Umsetzungspflicht Österreich in Kraft bis 09.12.2026
Hinweis: Die EU-Richtlinie 2024/2853 gilt für Produkte, die ab dem 9. Dezember 2026 in Verkehr gebracht werden. Für Altprodukte bleibt das bisherige PHG anwendbar.

Die EU-Richtlinie 2024/2853 — wesentliche Änderungen

Die Richtlinie (EU) 2024/2853 vom 23. Oktober 2024 ersetzt die fast 40 Jahre alte Richtlinie 85/374/EWG. Sie trat am 8. Dezember 2024 in Kraft, die Umsetzungsfrist endet am 9. Dezember 2026. Bis dahin muss Österreich das PHG umfassend novellieren. Die Reform reagiert auf Digitalisierung, globale Lieferketten und veränderte Beweisanforderungen in komplexen technischen Schadensfällen. Der bisherige 500-Euro-Selbstbehalt für Sachschäden fällt — künftig sind Schäden ab dem ersten Euro ersatzfähig.

Infografik
Altes PHG vs. neue EU-Richtlinie 2024
Die wesentlichen Verschiebungen für Unternehmen
Bisheriges Recht
PHG 1988
• Produkt = bewegliche Sache + Elektrizität
• Software nur als eingebettetes Bauteil
• Hersteller, Quasi-Hersteller, Importeur, Lieferant subsidiär
• Selbstbehalt 500 Euro bei Sachschaden
• Beweispflicht voll beim Geschädigten
• Keine ausdrückliche Erfassung von Datenverlust oder psychischen Schäden ohne Krankheitswert
Stand seit 1988 — gilt für Altprodukte weiter
Neues Recht ab 09.12.2026
EU-Richtlinie 2024/2853
• Produkt = auch Software, KI-Systeme, digitale Konstruktionsunterlagen
• Updates und Komponenten ausdrücklich erfasst
• Neu: Online-Plattformen, Fulfilment-Dienstleister, Bevollmächtigte
• Selbstbehalt entfällt — Haftung ab dem ersten Euro
• Offenlegungspflicht des Herstellers, Vermutung der Fehlerhaftigkeit/Kausalität
• Psychische Schäden und Datenverluste ausdrücklich ersatzfähig
Umsetzung in Österreich bis 09.12.2026

Erstens werden neue Haftungssubjekte eingeführt: neben Hersteller, Quasi-Hersteller und Importeur künftig auch der Bevollmächtigte, der Fulfilment-Dienstleister (Amazon-FBA und vergleichbare Logistiker) und unter Voraussetzungen die Online-Plattform selbst. Letztere haftet, wenn sie wie ein Händler auftritt oder wenn der außerhalb der EU sitzende Hersteller nicht erreichbar ist.

Zweitens — besonders einschneidend — werden Beweiserleichterungen eingeführt. Das Gericht kann den Hersteller zur Offenlegung technischer Unterlagen verpflichten. Hält der Hersteller die Offenlegungspflicht nicht ein, wird die Fehlerhaftigkeit vermutet. Bei komplexen Produkten gelten zudem Vermutungen für Fehlerhaftigkeit und Kausalität, wenn der Geschädigte sonst übermäßige Beweisschwierigkeiten hätte. Damit verschiebt sich die Beweislast praktisch zum Hersteller — ein Paradigmenwechsel.

Drittens werden psychische Schäden ohne Krankheitswert und Datenverluste oder Datenvernichtungen ausdrücklich als ersatzfähig anerkannt — wichtig für Software- und IoT-Hersteller. Die Compliance-Perspektive ist in unserem Beitrag Compliance-Management für KMU in Österreich 2026 vertieft.

Software, KI und Updates als Produkte im neuen Recht

Der erweiterte Produktbegriff ist die wohl bedeutendste Einzeländerung. Software ist künftig ein Produkt im Sinn der Richtlinie — unabhängig davon, ob sie auf einem Datenträger, als Download oder als Cloud-Dienst (SaaS) bereitgestellt wird. Das gilt für Standard- wie für Individualsoftware, sofern sie als Produkt vermarktet wird. Frei verfügbare Open-Source-Software außerhalb wirtschaftlicher Tätigkeit ist ausgenommen.

KI-Systeme fallen ausdrücklich unter den Produktbegriff. Wer ein KI-System entwickelt, in Verkehr bringt oder unter eigenem Namen vertreibt, haftet nach den Regeln der neuen Produkthaftung — verschuldensunabhängig, mit Offenlegungspflicht. Das harmoniert mit der EU-KI-Verordnung 2024/1689, die parallel Pflichten zur Risikoeinordnung vorgibt. Die KI-spezifischen Pflichten haben wir in unserem Beitrag EU-KI-Verordnung — Pflichten für KMU bis 2027 ausführlich beleuchtet.

Besonders heikel ist die Frage der Updates. Ein Sicherheitsupdate ist Teil der Herstellerpflichten und unterliegt selbst dem Produkthaftungsregime. Wer ein Update unterlässt und eine bekannte Sicherheitslücke offen lässt, kann haften — auch wenn das Produkt beim Inverkehrbringen noch nicht fehlerhaft war. Die Pflicht zu Updates kann sich aus dem Vertrag, dem Cyber Resilience Act oder den Sicherheitsanforderungen der GPSR ergeben.

Infografik
Vom Schadensfall zur Haftung — der Ablauf
Was nach einem Vorfall geschieht
1
Schadenseintritt und Sicherung
Geschädigter sichert Produkt, Verpackung, Bedienungsanleitung, Kaufbeleg. Foto/Video, Zeugen, ärztliche Befunde. Ohne Sicherung wird der Beweis später schwer.
2
Identifikation des Haftungssubjekts
Erzeuger? Quasi-Hersteller (Eigenmarke)? Importeur aus Drittstaat? Bei unklarer Lieferkette: Auskunftsaufforderung an den Händler nach § 1 Abs 2 PHG.
3
Aufforderung zur Anspruchsanerkennung
Anwaltliches Schreiben an Hersteller mit Schaden, Fehlerbeschreibung, Kausalität, Bezifferung. Frist zur Stellungnahme. Parallel Meldung an Produkthaftpflichtversicherung.
3J
Frist: 3 Jahre ab Kenntnis (§ 13 PHG)
Wer die dreijährige Verjährungsfrist verstreichen lässt, verliert seinen Anspruch. Die Frist beginnt mit positiver Kenntnis von Schaden, Fehler und Hersteller.
4
Klage am zuständigen Gericht
Streitwertabhängig BG oder LG. Künftig nach EU-RL 2024 Antrag auf Offenlegung der technischen Unterlagen. Gutachten zur Fehlerursache. Solidarklage gegen mehrere Haftpflichtige möglich.

Abgrenzung zu Gewährleistung und Produktsicherheit (GPSR)

Die Produkthaftung ist von zwei eng verwandten Rechtsgebieten zu unterscheiden. Die Gewährleistung nach §§ 922 ff ABGB betrifft die Mängelhaftung im Vertragsverhältnis — primär Verbesserung oder Austausch, sekundär Preisminderung oder Wandlung. Die Gewährleistung schützt das vertragliche Äquivalenzinteresse, die Produkthaftung das Integritätsinteresse. Eine vertiefte Darstellung des Mängelbegriffs findet sich in unserem Beitrag zu versteckten Baumängeln und Gewährleistung aus der OGH-Praxis.

Die Produktsicherheits-Verordnung GPSR (Verordnung (EU) 2023/988) ist öffentlich-rechtlich. Sie verpflichtet Wirtschaftsakteure, nur sichere Produkte in Verkehr zu bringen — mit Pflichten zur technischen Dokumentation, Konformitätsbewertung, Rückrufverfahren und Meldung an die Marktüberwachung. Wer die GPSR-Pflichten erfüllt, hat einen wesentlichen Baustein der Produkthaftungsverteidigung erledigt.

Wesentlicher Unterschied: Die Gewährleistung steht nur dem Vertragspartner zu, die Produkthaftung jedem Geschädigten unabhängig von der Vertragskette. Die GPSR richtet sich an die Marktüberwachung. Alle drei Regime können nebeneinander gelten — derselbe Vorfall kann zugleich einen Gewährleistungsanspruch, einen Produkthaftungsanspruch und einen GPSR-Verstoß auslösen.

Was Unternehmer jetzt konkret tun müssen

Bis zur österreichischen Umsetzung der Richtlinie am 9. Dezember 2026 bleibt rund ein halbes Jahr. Wer wartet, riskiert eine harte Landung. Die folgende Checkliste fasst die wichtigsten Vorbereitungsschritte zusammen — sie ist nach Priorität geordnet, vom dringlichsten Schritt an. Eine umfassende Übersicht zu unternehmerischen Pflichten und Strukturen finden Sie auf unserer Schwerpunktseite Unternehmensrecht.

✅ Vorbereitungs-Checkliste bis 09.12.2026
☑️
Rollen-Analyse in der Lieferkette — Sind wir Erzeuger, Quasi-Hersteller, Importeur, Lieferant oder Plattform? Für jedes Produkt schriftlich klären und dokumentieren.
☑️
Technische Dokumentation auditieren — Konstruktionsunterlagen, Risikoanalysen, Prüfprotokolle, Konformitätserklärungen — vollständig, aktuell, abrufbar? Künftig Offenlegungspflicht im Schadensfall.
☑️
Lieferanten- und Zulieferer-Verträge nachjustieren — Regress-Klauseln, Gewährleistungsdauer, Versicherungspflicht des Vorlieferanten, Offenlegungspflichten für technische Daten. Siehe auch unser AGB-Leitfaden für Unternehmer.
☑️
Produkthaftpflichtversicherung prüfen — Deckungssumme ausreichend? Klauseln zu Software, KI, Spätschäden und USA/Kanada-Exposure? Selbstbehalt-Klauseln im Lichte des Wegfalls des 500-Euro-Selbstbehalts neu verhandeln.
☑️
Software- und Update-Lifecycle definieren — Welche Software ist Produkt? Wer ist verantwortlich für Sicherheitsupdates? Wie lange werden Updates angeboten? Schriftliches Policy-Dokument mit Verantwortlichkeiten.
☑️
Warn- und Hinweisstrategie überarbeiten — Bedienungsanleitungen, Warnaufkleber, Sicherheitsinformationen auf vernünftig vorhersehbare Fehlbedienung prüfen. Sprachfassungen für alle Vertriebsmärkte sichern.
☑️
Rückrufverfahren etablieren — Schriftliche Process-Documentation: Wer entscheidet, wer kommuniziert, wer meldet an Behörden, wer informiert die Vertriebspartner? Generalprobe im Trockenlauf.
☑️
Markenpolitik überdenken — Jede Eigenmarke macht Sie zum Quasi-Hersteller. Lohnt das Risiko? Wenn ja: Versicherung und Regress-Vertrag mit dem Produzenten zwingend. Mehr zu Markenfragen: Marken- und Wettbewerbsrecht.

Bei Online-Geschäftsmodellen ist genau zu prüfen, ob das Unternehmen künftig als Fulfilment-Dienstleister, Plattform oder Bevollmächtigter eingeordnet wird. Wer einen Marktplatz betreibt oder als Logistiker Drittprodukte lagert und versendet, kann nach der neuen Richtlinie in die Produkthaftung gelangen — auch ohne selbst Hersteller zu sein.

Häufige Fehler in der Praxis und Branchenbeispiele

„Wir sind doch nur Händler“
Wer als Händler die Auskunftsaufforderung des Geschädigten nicht binnen angemessener Frist beantwortet (Hersteller/Lieferant benennen), haftet selbst wie der Hersteller. Eine lückenhafte Lieferantendatenbank wird im Schadensfall zur Falle.
Eigenmarke ohne Regress-Vertrag
Der Quasi-Hersteller haftet voll. Wer eine Eigenmarke vertreibt, ohne mit dem tatsächlichen Produzenten einen Regress-Vertrag und eine Versicherungspflicht zu vereinbaren, trägt das Risiko allein. Im Schadensfall steht dann oft kein zahlungsfähiger Vorlieferant zur Verfügung.
Bedienungsanleitung als Marketing
Anleitungen, die nur die Funktionen anpreisen, aber keine Warnhinweise zu vorhersehbarer Fehlbedienung enthalten, sind Instruktionsfehler. Der OGH legt einen strengen Maßstab an — geprüft wird, was ein durchschnittlicher Verwender im konkreten Einsatzkontext erkennt und beachtet.
Technische Dokumentation nur „im Kopf“
Wer keine ordentliche Konstruktionsdokumentation, Risikoanalyse und Prüfprotokolle vorweisen kann, hat im Schadensfall ein Problem. Nach der EU-Richtlinie 2024 wird die Offenlegungspflicht des Herstellers durchsetzbar — wer nichts vorlegen kann, gegen den wird Fehlerhaftigkeit vermutet.
Produkthaftpflichtversicherung mit Software-Lücke
Viele bestehende Policen schließen reine Vermögensschäden, Datenverlust und Cyber-Folgeschäden aus. Mit dem erweiterten Produktbegriff der EU-RL 2024 entstehen Deckungslücken — Software-Hersteller und IoT-Anbieter sollten die Police vor Dezember 2026 mit dem Versicherer nachverhandeln.
Verjährung verschlafen
Drei Jahre ab Kenntnis sind schnell vorbei, wenn Vergleichsgespräche jahrelang ergebnislos verlaufen. Ohne unterbrechende Hemmungshandlung (Anerkenntnis, Klage, Mahnverfahren) verjährt der Anspruch — und der Hersteller verschanzt sich hinter der Frist. Verhandlungen verjährungshemmend dokumentieren.

Praxisbeispiele aus typischen Branchen

Maschinen- und Anlagenbau: Eine Werkzeugmaschine verletzt einen Arbeiter wegen fehlerhafter Schutzeinrichtung. Der Hersteller haftet verschuldensunabhängig — auch wenn die Maschine CE-zertifiziert war. Mitverschulden des Arbeitgebers ändert an der Außenhaftung nichts, wird aber im Innenverhältnis geprüft.

Elektronik: Ein Ladegerät verursacht einen Wohnungsbrand mit 60.000 Euro Schaden. Der Vertreiber der Eigenmarke (Quasi-Hersteller) haftet voll — der chinesische Produzent ist nicht erreichbar. Hilft nur ein Regress-Vertrag mit ausreichender Versicherung des Produzenten, idealerweise abgesichert durch Bankgarantie oder Versicherungs-Zertifikat.

Lebensmittel: Ein Hofbetrieb verkauft Rohmilchprodukte, ein Konsument erkrankt an Listeriose. Der Erzeuger haftet auch ohne Verschulden. Der Entwicklungsrisiko-Einwand greift bei Lebensmitteln vielfach ausdrücklich nicht. HACCP-Protokolle sind Grundlage der Produkthaftungsverteidigung.

Software und SaaS: Ein Buchhaltungsprogramm gibt durch einen Berechnungsfehler falsche Umsatzsteuer-Beträge aus. Der Kunde wird vom Finanzamt nachveranlagt — mit Säumniszuschlag. Künftig nach EU-RL 2024 ein klassischer Software-Haftungsfall: Datenverlust und Vermögensschaden ausdrücklich erfasst.

Häufige Fragen zur Produkthaftung und EU-Richtlinie

Gilt das neue EU-Produkthaftungsrecht auch für Produkte, die schon vor dem 9. Dezember 2026 in Verkehr gebracht wurden?
Nein. Die Richtlinie 2024/2853 erfasst nur Produkte, die ab dem 9. Dezember 2026 in Verkehr gebracht werden. Für Altprodukte bleibt das bisherige PHG mit dem 500-Euro-Selbstbehalt, dem engen Produktbegriff und der vollen Beweispflicht des Geschädigten anwendbar. In der Übergangsphase wird daher parallel altes und neues Recht zu beachten sein — die Inverkehrbringungs-Dokumentation gewinnt enorm an Bedeutung.
Haftet auch ein reiner Online-Marktplatz wie Amazon für fehlerhafte Drittprodukte?
Nach bisherigem PHG nicht. Mit der EU-Richtlinie 2024/2853 ändert sich das: Online-Plattformen können künftig in die Haftung gelangen, wenn sie wie ein Händler auftreten oder wenn der außerhalb der EU sitzende Hersteller, Bevollmächtigte oder Importeur nicht erreichbar ist. Geschädigte sollen einen erreichbaren Anspruchsgegner in der EU haben. Fulfilment-Dienstleister wie Amazon-FBA werden ausdrücklich als Haftungssubjekt genannt.
Kann die Produkthaftung in den AGB ausgeschlossen werden?
Im B2C-Verhältnis nicht. Die Produkthaftung gegenüber Verbrauchern ist nach § 9 PHG zwingend und kann weder ausgeschlossen noch beschränkt werden — entsprechende Klauseln sind unwirksam. Im B2B-Verhältnis sind Haftungsbeschränkungen unter engen Grenzen denkbar, scheitern aber häufig an § 879 ABGB (gröbliche Benachteiligung) und an der Inhaltskontrolle nach § 6 KSchG, sofern dieser anwendbar ist. Praktisch wird die Haftung gegenüber unmittelbar Geschädigten nicht ausschließbar sein.

Produkthaftung 2026 — das Wichtigste auf einen Blick

📌 Produkthaftung in Österreich 2026
1. Das PHG begründet seit 1988 eine verschuldensunabhängige Herstellerhaftung — Erzeuger, Quasi-Hersteller, Importeur und subsidiär der Lieferant kommen als Haftungssubjekt in Betracht.
2. Fristen: 3 Jahre Verjährung ab Kenntnis, 10 Jahre absoluter Verfall ab Inverkehrbringen, Sachschaden-Selbstbehalt 500 Euro.
3. Die EU-Richtlinie 2024/2853 ist bis 9. Dezember 2026 umzusetzen. Sie erweitert den Produktbegriff auf Software und KI, führt Offenlegungs- und Beweiserleichterungen ein und schafft den Selbstbehalt ab.
4. Neue Haftungssubjekte: Online-Plattformen, Fulfilment-Dienstleister, Bevollmächtigte. Bei Spätschäden Verfallsfrist bis 25 Jahre.
5. Eigenmarken machen den Vertreiber zum Quasi-Hersteller — Regress-Verträge und Versicherungsschutz der Vorlieferanten sind Pflicht.
6. Erste Schritte bis Dezember 2026: Rollen-Analyse, technische Dokumentation, Lieferketten-Klauseln, Produkthaftpflichtversicherung, Update-Lifecycle, Warnstrategie.

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Wir beraten Salzburger Unternehmen zur Produkthaftung — von der präventiven Risikobewertung bis zur Verteidigung im Schadensfall. Wir analysieren Ihre Rolle in der Lieferkette, prüfen technische Dokumentation, formulieren Regress-Klauseln, koordinieren mit Ihrem Versicherer und führen Sie durch die Umsetzungsanforderungen der EU-Richtlinie 2024/2853. Kontaktieren Sie uns. Wir klären Ihre Situation und zeigen Ihnen die besten Handlungsoptionen auf.

Stand: Mai 2026. Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Die Rechtslage im Einzelfall hängt von verschiedenen Faktoren ab — lassen Sie sich beraten.

BWB-Hausdurchsuchung (Dawn Raid) – Verhalten bei einer kartellrechtlichen Razzia in Österreich

Drei dunkle Limousinen, sieben Personen mit Aktenkoffern, ein Beschluss des Kartellgerichts in der Hand: Eine BWB-Hausdurchsuchung beginnt nahezu lautlos und ohne Vorwarnung. Wer in den ersten 15 Minuten falsch reagiert, riskiert Geldbußen bis zu einem Prozent des Vorjahresumsatzes – allein wegen Behinderung der Ermittlung. Dieser Beitrag erklärt Schritt für Schritt, welche Rechte Sie als Unternehmen haben, welche Pflichten Sie treffen und wie ein belastbarer Dawn-Raid-Notfallplan aussieht. Stand: Mai 2026.

Steht die BWB gerade vor Ihrer Tür, oder möchten Sie sich für den Ernstfall vorbereiten? Schildern Sie uns die Situation. Wir koordinieren die Soforthilfe vor Ort oder erstellen mit Ihnen einen Notfallplan inkl. Mitarbeiter-Briefing und IT-Forensik-Konzept. Honorar-Spanne vor dem Mandat. Jetzt anfragen ↓

1. Rechtsgrundlage der BWB-Hausdurchsuchung in Österreich

Die Bundeswettbewerbsbehörde (BWB) ist die zentrale österreichische Wettbewerbsbehörde mit Sitz in Wien. Sie verfolgt Verstöße gegen das Kartellgesetz (KartG) – insbesondere horizontale Absprachen, Preisabsprachen, Marktaufteilungen und den Missbrauch marktbeherrschender Stellung. Eine Hausdurchsuchung („Nachschau“) ist ihr schärfstes Ermittlungswerkzeug.

Die zentrale Norm ist § 12 Wettbewerbsgesetz (WettbG). Sie regelt die Befugnisse der BWB-Bediensteten bei einer Hausdurchsuchung. Voraussetzung ist eine schriftliche Anordnung des Kartellgerichts (Oberlandesgericht Wien als Kartellgericht). Diese gerichtliche Anordnung beschreibt den Zweck, den Umfang und die betroffenen Räumlichkeiten. Ohne eine solche Anordnung gibt es keine Hausdurchsuchung – mit einer Ausnahme: Gefahr in Verzug. Diese liegt in der Praxis aber kaum vor.

Ergänzend gelten die Vorschriften zur Auskunftspflicht und Mitwirkung (§§ 11a bis 11d WettbG). Diese Paragraphen regeln, was die BWB verlangen darf, wann Auskünfte verweigert werden dürfen und welche Sanktionen bei Behinderung drohen. Die maßgebliche Sanktion: bei Obstruktion können Geldbußen bis zu einem Prozent des im vorangegangenen Geschäftsjahr erzielten Gesamtumsatzes verhängt werden (§ 29 KartG iVm § 11a WettbG). Bei einem Konzernumsatz von 500 Millionen Euro reicht das schon für eine fünf Millionen Euro hohe Sanktion – ohne dass das eigentliche Kartellverfahren überhaupt entschieden ist.

Praktisch wichtig: Die BWB arbeitet eng mit der Europäischen Kommission zusammen. Parallele Hausdurchsuchungen in mehreren Mitgliedstaaten am selben Tag sind die Regel. Wer die BWB auf der Schwelle sieht, muss damit rechnen, dass im Schwesterunternehmen in München oder Mailand zur selben Stunde ebenfalls durchsucht wird.

Infografik · Rechtsgrundlagen
Das rechtliche Gerüst einer BWB-Hausdurchsuchung
Norm Inhalt Folge bei Verstoß
§ 12 WettbG Hausdurchsuchungsbefugnis, gerichtliche Anordnung Beweisverwertungsverbot bei Mangel
§ 11a WettbG Auskunfts- und Mitwirkungspflicht Geldbuße bis 1 % Vorjahresumsatz
§ 11b–d WettbG Befragungen, Versiegelung, Anhörung Verfahrensfehler, Anfechtung
§ 29 KartG Geldbußenrahmen Kartellverstöße Bis 10 % Konzernumsatz
VO (EG) 1/2003 EU-Parallelermittlung der Kommission EU-Sealings, EU-Bußen
VbVG Strafrechtliche Verbandsverantwortlichkeit Strafanzeige, Verbandsgeldbuße

Wer das Zusammenspiel dieser Normen verstanden hat, weiß: Eine BWB-Razzia ist kein isolierter Vorgang. Sie kann gleichzeitig Kartellverfahren, EU-Sanktion, Strafanzeige nach VbVG und Compliance-Verstoß in einem Atemzug auslösen.

2. Ablauf einer Dawn Raid Minute für Minute

Eine Hausdurchsuchung folgt einem festen Drehbuch. Die BWB-Mitarbeiter sind geschult, die ersten Minuten zu nutzen – das ist der Moment, in dem im Unternehmen Chaos herrscht und Mitarbeiter spontane Äußerungen tätigen. Genau diese Phase ist beweisrechtlich am wertvollsten.

Infografik · Prozessdiagramm
Eine Dawn Raid in sieben Schritten
1
Erscheinen ohne Vorwarnung
Üblicherweise zwischen 8:30 und 10:00 Uhr. Mehrere Personen, oft mit IT-Forensikern.
2
Vorzeigen der Anordnung
Beschluss des Kartellgerichts, Dienstausweise. Kopie verlangen, Zeit notieren.
3
Belehrung und Mandatsabklärung
BWB belehrt über Rechte und Pflichten. Anwalt sofort kontaktieren.
4
Sichtung und Begehung
Räume, Schreibtische, Aktenschränke, Serverräume. Jeder Raum bekommt einen „Shadow“.
5
IT-Forensik und Datensicherung
Spiegelung von Laptops, Mobiltelefonen, Mailservern. Keyword-Suche live vor Ort.
6
Vor-Ort-Befragungen
Kurze Sachverhaltsfragen an Mitarbeiter. Recht zu schweigen besteht.
7
Abschlussprotokoll und Ende
Asservatenliste, Versiegelungen, Unterschrift. Dauer typisch 6–14 Stunden.

Häufige Fehlannahme: „Sobald die Geschäftsleitung da ist, beruhigt sich die Lage.“ Das Gegenteil ist richtig. Solange kein Anwalt vor Ort ist, läuft die Ermittlung. Die BWB ist nicht verpflichtet, mit der Sichtung zu warten – in der Praxis räumen Ermittler aber oft 30 bis 60 Minuten ein, wenn der Anwalt nachweislich anreist. Dieser Spielraum hängt vom kooperativen Verhalten ab; wer Türen verschließt oder Daten löscht, verspielt ihn sofort.

3. Welche Räume darf die BWB durchsuchen?

Die Reichweite der Durchsuchung ergibt sich aus der gerichtlichen Anordnung. Sie nennt die konkreten Räumlichkeiten – meist Geschäftsräume des Unternehmens an einem oder mehreren Standorten. Eine pauschale Durchsuchung „aller Räume in Österreich“ gibt es nicht. § 12 Abs 4 WettbG zieht zudem eine klare Grenze zwischen geschäftlich und privat genutzten Räumen.

Variante A
Geschäftsräume

Büros, Besprechungszimmer, Serverräume, Lager, Archiv, Postraum, Drucker und Multifunktionsgeräte. Auch Dienstwagen und Dienst-Smartphones fallen darunter.

Achtung: Auch der Schreibtisch eines Vorstands gilt als Geschäftsraum – nicht als „privat“.
Variante B
Privaträume

Wohnungen von Geschäftsführern, Vorständen oder Mitarbeitern. Nur durchsuchbar, wenn die gerichtliche Anordnung sie ausdrücklich umfasst und konkrete Gründe genannt sind (§ 12 Abs 4 WettbG).

Praxis: Vor allem bei Verdacht auf Heim-Office-Akten oder Privatlaptops mit Geschäftsmails.

Auch wenn die Anordnung Privaträume nicht nennt, darf die BWB den Geschäftsführer nach Privatlaptops fragen. Wer behauptet, es gäbe keine privaten Geräte, obwohl auf einem privaten iPad geschäftliche WhatsApp-Chats laufen, riskiert eine Strafanzeige wegen Falschauskunft.

4. Ihre Rechte: Anwalt, Schweigerecht, Legal Privilege

Das WettbG gewährt dem Unternehmen mehrere wichtige Rechte. Sie sind nicht selbstverständlich, sie werden auch nicht aktiv von der BWB angeboten. Wer sie nicht einfordert, verliert sie de facto.

Infografik · Aufzählung
Fünf Rechte, die jedes Unternehmen kennen muss
Aktive Wahrnehmung erforderlich
1
Anwaltliche Begleitung – Recht, einen Anwalt beizuziehen. Ermittlung kann nicht abgewartet werden, aber kooperative Beamte räumen 30–60 Minuten ein.
2
Belehrung über Anlass und Umfang – Sie haben Anspruch darauf, zu erfahren, welcher Tatvorwurf untersucht wird (z. B. „Verdacht auf Preisabsprachen im Markt X“).
3
Legal Privilege – Korrespondenz mit externen Rechtsanwälten ist beschlagnahmefrei. Bei Streit über die Vertraulichkeit kann das Dokument versiegelt und durch das Kartellgericht überprüft werden.
4
Selbstbelastungsfreiheit (nemo tenetur) – Niemand muss eigene Verstöße aktiv eingestehen. Fragen zu Tatsachen sind zu beantworten, Schuldfragen nicht.
5
Versiegelung strittiger Dokumente – Wenn unklar ist, ob ein Dokument unter Legal Privilege fällt, kann es versiegelt zur späteren gerichtlichen Klärung übergeben werden.

Die Reichweite des Legal Privilege wird in der Praxis oft überschätzt. Korrespondenz mit der eigenen Rechtsabteilung („In-House-Counsel“) ist in Österreich – anders als im EU-Verfahren – grundsätzlich geschützt, sofern der Inhalt rein rechtlich beratend ist. Sobald in derselben Mail operative Anweisungen gegeben werden („Bitte stelle das Angebot zurück“), fällt der Schutz weg.

💡 Praxistipp: Legal Privilege organisatorisch schützen

Wir empfehlen, anwaltliche Korrespondenz in einem dedizierten Posteingang („legal-confidential@“) zu führen und im Dateinamen sowie im Betreff durchgängig zu kennzeichnen: „Privileged & Confidential – Anwaltskorrespondenz“. Das ersetzt zwar keine inhaltliche Trennung, hilft aber bei der schnellen Sichtung am Tag der Razzia – und macht die Versiegelung strittiger Dokumente sauberer.

5. DOs und DON’Ts in den ersten 60 Minuten

Die Stunde nach dem Klingeln entscheidet, wie das Verfahren weiterläuft. Wer ruhig und strukturiert agiert, sichert sich Verhandlungsspielraum. Wer in Panik verfällt, bringt das Unternehmen in zwei Verfahren statt einem: Kartellverfahren plus Obstruktionsverfahren.

DOs · Erste 15 Minuten
Was sofort zu tun ist
  • Krisenstab telefonisch alarmieren (GF, Compliance, Anwalt, IT)
  • Anordnung lesen, Kopie verlangen, Beamte identifizieren
  • Zentrale Ansprechperson benennen
  • Eigenen „Shadow“ pro Ermittler bereitstellen
  • Mitarbeiter knapp informieren: ruhig bleiben, nicht löschen
DON’Ts · 30 und 60 Minuten
Was unbedingt zu vermeiden ist
  • Keine spontanen Antworten zu Schuldfragen
  • Keine Datenlöschung, kein Aktenvernichter, kein Reboot
  • Keine Hinweise an Mitbewerber („Tipping off“)
  • Keine internen Telefonate über offene Leitungen
  • Keine Anweisung an IT, Mailserver „herunterzufahren“

Die „Shadow“-Dokumentation ist das wichtigste praktische Instrument. Pro BWB-Ermittler wird eine Person aus dem Unternehmen abgestellt, die jeden Schritt mitprotokolliert: Welcher Raum, welche Akte, welche Datei, welche Frage an welchen Mitarbeiter. Diese Dokumentation ist später Grundlage für die Geschäftsführerhaftung-Verteidigung, für Akteneinsichtsanträge und für eine etwaige Anfechtung der Durchsuchung.

6. Mitarbeiter-Briefing: was Ihre Leute wissen müssen

In jedem Kartellverfahren stammen die belastendsten Beweise aus E-Mails und WhatsApp-Nachrichten von Mitarbeitern, die nicht ahnten, dass ihre Notizen jemals von einer Behörde gelesen würden. Genauso entscheidend ist, wie Mitarbeiter sich am Tag X verhalten. Ein 20-minütiges Pre-Briefing in der jährlichen Compliance-Schulung reicht aus, um typische Anfängerfehler zu vermeiden.

✅ Checkliste: Mitarbeiter-Briefing vor und während einer BWB-Razzia
☑️
Nicht löschen, nichts vernichten – kein Schreddern, kein Leeren des Papierkorbs am PC, keine WhatsApp-Chat-Löschung. Beweisvernichtung ist strafbar.
☑️
Keine spontanen Antworten – höflich auf Geschäftsleitung und Anwalt verweisen: „Dazu kann ich Ihnen ohne Rücksprache nichts sagen.“
☑️
Keine Information an Externe – kein Anruf bei Kunden, Lieferanten, Mitbewerbern, Konzern-Schwestern. „Tipping off“ ist eigene Sanktionsnorm.
☑️
Keine sozialen Medien – kein LinkedIn-Post, kein Status auf privaten Kanälen.
☑️
Schreibtisch nicht räumen – auch nicht „nur kurz zum Mittagessen“. Anwesend bleiben, kooperativ wirken.
☑️
Notfallnummer kennen – jeder Mitarbeiter hat im Spind eine Telefonnummer: Compliance-Officer, externer Anwalt, IT-Notfall.

Besonders heikel: die Vor-Ort-Befragung („Quick Interview“). Die BWB darf Mitarbeiter zu Tatsachen befragen – also dazu, was sie gesehen, gehört oder selbst getan haben. Mitarbeiter sind nicht verpflichtet, sich selbst zu belasten. Sie dürfen aber auch nicht lügen. Der goldene Mittelweg lautet: „Ich kann dazu nichts sagen, ohne mit unserem Anwalt gesprochen zu haben.“ Das ist keine Aussageverweigerung im strafrechtlichen Sinn, sondern eine zulässige Vertagung der Antwort. Die BWB akzeptiert das in der Regel und vertagt das Interview auf einen späteren Termin in den Räumen der Behörde.

7. Nach der Razzia: Auswertung, Settlement, Kronzeuge

Mit der Unterschrift unter das Abschlussprotokoll endet der akute Stress – aber nicht das Verfahren. Es beginnt eine zweite Phase, die meist 12 bis 36 Monate dauert. Die BWB wertet die sichergestellten Daten aus, führt strukturierte Befragungen, holt Stellungnahmen von Mitbewerbern ein und entscheidet, ob sie Geldbußen beim Kartellgericht beantragt.

In dieser Phase stehen dem Unternehmen drei strategische Wege offen, die sich nicht gegenseitig ausschließen:

⚔️
Verteidigung
Streitig
Bestreiten des Vorwurfs, Anfechtung der Durchsuchung, Verfahren vor dem Kartellgericht.
→ Risiko: volle Geldbuße bis 10 % Konzernumsatz.
🤝
Settlement
Einigung
Anerkennung des Sachverhalts gegen Geldbußen-Reduktion (typisch 10 %).
→ Beschleunigt Verfahren, kein Rechtsmittel mehr.
🛡️
Kronzeuge
Leniency
Volle Aufklärung des Kartells im Tausch gegen Bußen-Erlass oder -Reduktion (§ 11b WettbG).
→ Nur Erster bekommt vollen Erlass.

Die Kronzeugenregelung ist nach der Hausdurchsuchung paradoxerweise besonders interessant. Wenn nämlich noch Kartellteilnehmer existieren, die nicht durchsucht wurden, kann der Schnellste unter den Durchsuchten immer noch eine erhebliche Bußen-Reduktion erreichen – auch wenn der volle Erlass meist schon weg ist. In den ersten 72 Stunden nach der Razzia muss diese strategische Entscheidung sauber abgewogen werden. Sie ist nicht reversibel.

Parallel beginnt die Akteneinsicht. Das Unternehmen darf die Asservate sichten und prüfen, was die BWB tatsächlich mitgenommen hat. Hier zeigt sich der Wert einer guten Shadow-Dokumentation: Was im eigenen Protokoll fehlt, kann aus dem BWB-Aktenbestand nachverfolgt werden.

8. Vorbereitung: Dawn-Raid-Kit und Notfallplan

Vorbereitung ist die wirksamste Verteidigung. Unternehmen, die einen schriftlichen Dawn-Raid-Plan haben, ihn jährlich üben und ein „Dawn-Raid-Kit“ am Empfang vorhalten, sparen am Tag der Razzia 30 bis 60 Minuten – also genau den Zeitraum, in dem die meisten Fehler passieren. Ein solcher Notfallplan ist Teil eines funktionierenden Compliance-Systems und ergänzt das übergeordnete Wettbewerbsrechts-Konzept auf unserer Schwerpunktseite.

✅ Checkliste: Inhalt eines Dawn-Raid-Kits
☑️
24/7-Hotline zum Kartellrechtsanwalt – auf dem Empfangstisch, im Spind jedes Sicherheitsdiensts, in der Mappe der Assistenz.
☑️
Krisenstab-Liste – GF, Compliance, Rechtsabteilung, IT-Leitung, Kommunikation. Mit Stellvertretern und privaten Mobilnummern.
☑️
One-Pager „Erste 15 Minuten“ – das Empfangspersonal bekommt eine Schritt-für-Schritt-Anleitung in zwei Sprachen.
☑️
IT-Forensik-Bereitschaft – vorab vereinbarter Forensik-Dienstleister, der innerhalb von zwei Stunden vor Ort sein kann.
☑️
Shadow-Vorlagen – vorgefertigte Protokollformulare zum Mitschreiben pro Ermittler (analog auf Papier, nicht digital).
☑️
Vertraulichkeits-Stempel – „Privileged & Confidential“ zum Markieren strittiger Dokumente vor der Versiegelung.
☑️
Jährliche Dawn-Raid-Übung – Tabletop-Übung mit Geschäftsleitung, Empfang und IT. Ergebnis: Lessons Learned schriftlich.

Ein gut eingespielter Empfang ist entscheidend. Die ersten zehn Minuten liegen ausschließlich in der Hand des Empfangspersonals und des Sicherheitsdiensts. Wenn diese Personen nicht wissen, wen sie anrufen sollen, vergehen wertvolle Minuten – und die BWB wartet nicht. In großen Unternehmen empfehlen wir, an jedem Standort eine zentrale Anlaufstelle („Lobby Captain“) zu definieren, die das Kit ausgibt und die Telefonkette startet.

9. EU-Dimension und Verbandsverantwortlichkeit

Eine BWB-Razzia steht selten allein. Sobald grenzüberschreitende Märkte betroffen sind, ist die Europäische Kommission (DG Competition) zuständig oder parallel ermittelnd. Die EU arbeitet nach Verordnung (EG) Nr. 1/2003. Ihre Hausdurchsuchungen unterscheiden sich in zwei Punkten: Erstens kennt das EU-Recht das Konzept der Sealings, also einer förmlichen Versiegelung eines Raums über Nacht. Wer das Siegel bricht, riskiert pauschal eine Geldbuße im Millionenbereich – berühmtes Beispiel: E.ON 2008, 38 Millionen Euro für ein gebrochenes Siegel. Zweitens kennt das EU-Recht kein In-House-Privileg: E-Mails der eigenen Rechtsabteilung sind nicht geschützt. Bei parallelen Verfahren ist daher Vorsicht geboten, welches Recht für welches Dokument gilt.

Auf nationaler Ebene tritt schließlich das Verbandsverantwortlichkeitsgesetz (VbVG) hinzu. Es regelt die strafrechtliche Verantwortlichkeit juristischer Personen für Straftaten, die im Unternehmen begangen werden. Bei besonders schweren Kartellverstößen, die zugleich Betrugs- oder Untreuetatbestände erfüllen, kann die Staatsanwaltschaft eigene Ermittlungen führen – mit eigener Hausdurchsuchung nach StPO, eigener Beschlagnahme und eigener Verbandsgeldbuße. Im schlimmsten Fall ermitteln BWB, Europäische Kommission und Staatsanwaltschaft parallel im selben Sachverhalt. Wer diese drei Verfahrensspuren nicht koordiniert, läuft Gefahr, in einem Verfahren Geständnisse abzulegen, die im anderen verwertet werden.

💡 Praxistipp: Koordinierte Verteidigung sofort aufsetzen

In unserer Praxis sehen wir, dass Unternehmen in den ersten Tagen nach einer Razzia oft drei getrennte Anwaltsteams beauftragen (Kartellrecht, EU, Strafrecht). Das ist richtig – aber sie müssen sich ab Tag 1 wöchentlich abstimmen. Eine einzige unbedachte Aussage im einen Verfahren wird sonst zum Beweismittel im anderen. Wir empfehlen, einen federführenden Koordinator zu benennen, der alle Spuren kennt.

10. Häufige Fehler bei einer BWB-Hausdurchsuchung

Die teuersten Fehler entstehen aus dem Versuch, die Lage „in den Griff zu bekommen“. Aktionismus wird in der Akte zur Obstruktion. Wer die häufigsten Stolperfallen kennt, kann sie aktiv ansprechen und in das Mitarbeiter-Briefing übernehmen.

Spontane Datenlöschung „aus Vorsicht“
Eine gelöschte WhatsApp-Nachricht ist mit Forensik in 90 % der Fälle wiederherstellbar. Die Tatsache der Löschung wird zur Belastung – sie gilt als Beweisvereitlung und wird gesondert sanktioniert.
„Tipping off“ – Anruf beim Mitbewerber
„Pass auf, die BWB ist gerade bei uns“ – dieser Anruf erfüllt einen eigenständigen Straftatbestand und beendet jede Chance auf einen Kronzeugen-Bonus.
Mailserver „herunterfahren lassen“
Das gilt sofort als aktive Behinderung der Ermittlung. Auch ein „Backup-Job“, der versehentlich startet und Spuren überschreibt, fällt darunter. Die IT muss vom Krisenstab kontrolliert sein.
Spontanes Geständnis durch Geschäftsführer
„Da war einmal ein Telefonat mit dem Mitbewerber, das war aber harmlos“ – ohne Anwalt formuliert, wird daraus ein Bekenntnis zum Kartellverstoß. Selbstbelastungsfreiheit nutzen, bis der Anwalt da ist.
Anwaltspost mit Vertriebsmails vermischen
Wer in derselben Mail rechtliche Beratung und operative Anweisungen mischt, verliert das Legal Privilege. Auf saubere Trennung achten.
Keine Shadow-Dokumentation
Wer nicht mitschreibt, was wann mitgenommen wurde, kann später weder die Asservate prüfen noch die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme angreifen.

Sonderfall: Razzia bei Konzernschwestern und Joint Ventures

Wenn die BWB ein Joint Venture durchsucht, sind formell beide Mutterunternehmen betroffen – und müssen sich abstimmen. Hier kommt es regelmäßig zu Interessenkonflikten: Beide Mütter wollen Kronzeuge werden, aber nur eine kann den ersten Platz beanspruchen. Die Kommunikation zwischen den Müttern darf nicht in Tipping-off umschlagen. In der Praxis bedeutet das: getrennte Anwaltsteams, klare Informationsbarrieren („Chinese Walls“), keine spontanen Telefonate.

Sonderfall: Razzia während laufender Vertragsverhandlung

Eine Hausdurchsuchung mitten in M&A-Verhandlungen oder im Ausschreibungsverfahren kann erhebliche Nebenwirkungen haben. Banken und Vertragspartner werden hellhörig, sobald die Razzia öffentlich wird. Pflicht zur Ad-hoc-Mitteilung kann je nach Kapitalmarktrelevanz greifen. Die Krisenkommunikation muss in den Notfallplan integriert sein – sie ist nicht Aufgabe der Rechtsabteilung allein.

Sonderfall: Anfechtung der Hausdurchsuchung

Die Anordnung des Kartellgerichts ist mit Rekurs anfechtbar. Erfolgsaussichten bestehen vor allem dann, wenn der Anfangsverdacht zu pauschal formuliert war, der Suchumfang die Ermächtigung überschreitet oder Privaträume ohne ausreichende Begründung einbezogen wurden. Ein erfolgreicher Rekurs kann zur Unverwertbarkeit der gesammelten Beweise führen – das ist selten, aber gerade bei sehr umfangreichen Sicherstellungen ein lohnender Hebel. Ergänzend kann die unternehmensrechtliche Begleitung im weiteren Verfahren wichtige Weichen stellen.

11. Häufige Fragen zur BWB-Hausdurchsuchung

Muss ich die BWB-Beamten in mein Unternehmen lassen?
Ja, wenn eine gerichtliche Anordnung des Kartellgerichts vorliegt. Diese ist auf Vorlage zu prüfen, der Beamte muss sich ausweisen. Eine Verweigerung des Zutritts erfüllt den Tatbestand der Behinderung nach § 11a WettbG und kann mit Geldbußen bis zu einem Prozent des Vorjahresumsatzes sanktioniert werden. Sie haben aber das Recht, den 30 bis 60 Minuten dauernden Eintreffen Ihres Anwalts kooperativ zu organisieren.
Sind E-Mails an unsere interne Rechtsabteilung vor der BWB sicher?
In österreichischen Verfahren nach WettbG: ja, sofern die Mail rein rechtliche Beratung enthält. In parallelen EU-Verfahren der Europäischen Kommission: nein – die Kommission kennt kein In-House-Privileg. Wenn beide Behörden ermitteln, hilft nur eine saubere Trennung zwischen rechtlicher Beratung (möglichst von externen Anwälten) und operativer Korrespondenz.
Wie lange dauert eine BWB-Hausdurchsuchung typischerweise?
Bei mittelständischen Unternehmen rechnen wir mit 6 bis 14 Stunden vor Ort. Große Konzerne erleben Razzien über zwei bis drei Tage, oft mit Übernachtsversiegelung einzelner Räume. Das Folgeverfahren – Auswertung, Befragungen, Settlement-Verhandlungen – dauert dann 12 bis 36 Monate bis zur Entscheidung des Kartellgerichts.

12. BWB-Hausdurchsuchung: das Wichtigste auf einen Blick

📌 Das Wichtigste auf einen Blick
1.
Eine BWB-Hausdurchsuchung beruht auf § 12 WettbG und einer Anordnung des Kartellgerichts – ohne diese keine Razzia.
2.
Behinderung der Ermittlung wird mit bis zu 1 % Vorjahresumsatz sanktioniert – unabhängig vom eigentlichen Kartellverfahren.
3.
Anwalt sofort kontaktieren, Krisenstab aktivieren, Anordnung kopieren, jeden Ermittler mit einem „Shadow“ begleiten.
4.
Legal Privilege schützt anwaltliche Korrespondenz – aber nur, wenn sie sauber als solche gekennzeichnet ist.
5.
Mitarbeiter brauchen ein Pre-Briefing: nicht löschen, nicht spontan antworten, niemanden außerhalb informieren.
6.
Nach der Razzia stehen drei Wege offen: Verteidigung, Settlement, Kronzeuge – die Entscheidung fällt in den ersten 72 Stunden.
7.
Ein Dawn-Raid-Kit am Empfang, eine jährliche Übung und eine 24/7-Hotline zum Anwalt sind die wirksamste Vorbereitung.

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Brandauer Rechtsanwälte begleitet Unternehmen vor, während und nach kartellrechtlichen Hausdurchsuchungen. Wir koordinieren die Soforthilfe vor Ort innerhalb weniger Stunden, erstellen Dawn-Raid-Notfallpläne, schulen Geschäftsleitung und Empfang und führen Sie durch das Folgeverfahren – einschließlich Settlement-Verhandlungen und Kronzeugen-Anträgen. Wenn Sie sich präventiv vorbereiten möchten oder bereits unter Druck stehen, kontaktieren Sie uns. Wir klären Ihre Situation und zeigen Ihnen die nächsten Schritte. Die Honorar-Spanne besprechen wir transparent vor jedem Mandat.

Stand: Mai 2026. Dieser Beitrag ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Die Rechtslage im Einzelfall hängt von zahlreichen Faktoren ab – lassen Sie sich vor jeder Entscheidung anwaltlich beraten.