All-In-Vereinbarung & Arbeitszeitgesetz — Deckungsprüfung, Überstunden, OGH-Linie 2025/2026

Die All-In-Vereinbarung gilt in vielen österreichischen Arbeitsverträgen als bequemer Pauschalmechanismus — bis die jährliche Deckungsprüfung ergibt, dass der Arbeitnehmer deutlich mehr geleistet hat als das Grundgehalt zuzüglich Mehrleistungsanteil abdeckt. Dann beginnt der Rückrechnungs- und Nachzahlungs-Marathon: drei Jahre Verjährung, kollektivvertragliche Verfallklauseln, OGH-Transparenzgebot, 50-prozentige und 100-prozentige Zuschläge. Dieser Beitrag erklärt, wann eine All-In-Klausel überhaupt wirksam ist, wie die Deckungsprüfung rechnerisch funktioniert und welche Linie der OGH zuletzt zur Trennung von Grundgehalt und Mehrleistungsentgelt eingeschlagen hat. Eine kompakte Einführung in das Arbeitsrecht für Arbeitgeber finden Sie auf unserer Schwerpunktseite Arbeitsrecht für Unternehmen, einen Überblick über alle Themen aus dem Unternehmer-Bereich auf unserer übergeordneten Themenseite für Unternehmer. Dieser Beitrag vertieft den All-In-Komplex, der im Sammel-Beitrag zu den Arbeitsrecht-Basics für Arbeitgeber nur kurz gestreift wurde.

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Was ist eine All-In-Vereinbarung? Abgrenzung zur Überstundenpauschale

Eine All-In-Vereinbarung im engeren Sinn ist eine Pauschalentgelt-Klausel, mit der der Arbeitgeber sämtliche Mehrleistungen — Überstunden, Mehrarbeit, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit, Reisezeit, Rufbereitschaft — pauschal mit dem Monatsgehalt abgilt. Das Grundgehalt und der Mehrleistungsanteil sind dabei in einer einzigen Zahl zusammengefasst. Die Klausel ist im AZG nicht ausdrücklich geregelt, aber von der ständigen Rechtsprechung anerkannt — solange sie das kollektivvertragliche Mindestentgelt nicht unterschreitet und die geleisteten Mehrstunden tatsächlich abdeckt.

Die Überstundenpauschale ist enger gefasst: Sie deckt nur eine bestimmte, im Vertrag genannte Zahl von Überstunden pro Monat ab, etwa „inklusive bis zu 20 Überstunden monatlich“. Alles darüber wird zusätzlich vergütet. Das reine Pauschalentgelt — Variante drei — ist ein fixiertes Monatsentgelt ohne expliziten Mehrleistungs-Anteil; hier wird häufig erst nachträglich diskutiert, ob die Klausel den All-In-Charakter trägt oder nicht. In der Praxis kommt diese Variante vor allem in alten Arbeitsverträgen vor und ist seit der Rechtsprechung zur Transparenzanforderung problematisch.

Infografik — Vertragsformen
Drei Pauschalmodelle im Vergleich
📦
All-In im engeren Sinn
Pauschal-Modell

Eine Summe deckt Grundgehalt plus sämtliche Mehrleistungen ab. Deckungsprüfung jährlich verpflichtend.

Risiko:
Bei fehlender Aufschlüsselung droht Unwirksamkeit (Intransparenz).
⏱️
Überstundenpauschale
Mengen-Modell

Definierte Stundenanzahl ist abgegolten (z. B. 20 Überstunden monatlich). Darüber zählt jede Stunde extra.

Vorteil:
Transparent, einfach abzurechnen, niedrigeres Streitrisiko.
📄
Reines Pauschalentgelt
Alt-Modell

Fixes Monatsentgelt ohne explizite Mehrleistungs-Komponente. Häufig in Altverträgen.

Achtung:
Auslegungs-Streitfall — wird oft als unzulässiger All-In gewertet.

Die Abgrenzung ist nicht nur akademisch: Sie entscheidet, welche Zuschlagspflicht greift, welche Dokumentationspflicht den Arbeitgeber trifft und wie hoch ein Nachzahlungsanspruch im Ernstfall ausfällt. Bei einer reinen Überstundenpauschale ist die Rechtslage klar — sobald die definierte Stundenzahl überschritten ist, hat der Arbeitnehmer Anspruch auf zusätzliche Vergütung. Bei All-In gilt der Mechanismus erst bei rechnerischer Unterdeckung im Sinne der Deckungsprüfung.

Rechtsgrundlagen — AZG, ABGB, ASVG und Kollektivvertrag

Die All-In-Vereinbarung ist kein eigenständiges Gesetzesinstitut. Sie wird aus dem Zusammenspiel mehrerer Normen abgeleitet — und gerade deshalb gerichtlich angreifbar, wenn nur eine Säule wackelt. Wer den Sammel-Beitrag zu den Arbeitsrecht-Basics für Arbeitgeber kennt, weiß bereits, dass das AZG die Höchstgrenzen der Arbeitszeit regelt, der Kollektivvertrag das Mindestentgelt und das ABGB die allgemeinen Vertragsregeln. Bei der All-In greifen alle drei Ebenen ineinander.

⚖️ Maßgebliche Rechtsgrundlagen der All-In-Vereinbarung
Übersicht der zitierfähigen Bestimmungen
Norm Regelungsinhalt
§ 3 AZGNormalarbeitszeit 8 Std. täglich, 40 Std. wöchentlich
§ 6 AZGDefinition Überstunde (Überschreitung Normalarbeitszeit)
§ 7 AZGHöchstgrenze 12 Std./Tag und 60 Std./Woche
§ 8 AZGAnordnungs- und Mitwirkungspflicht bei Überstunden
§ 10 AZGÜberstundenzuschlag — mindestens 50 % oder Zeitausgleich
§ 19d AZGMehrarbeit Teilzeitbeschäftigter, 25 % Zuschlag
§ 1152 ABGBAnspruch auf angemessenes Entgelt mangels Vereinbarung
§ 1486 ABGBVerjährung Arbeitsentgelt — 3 Jahre
§ 49 ASVGEntgeltbegriff für Sozialversicherung — All-In ist beitragspflichtig
§ 2 AVRAGDienstzettel-Pflicht — All-In-Bestandteile dokumentieren

Hinzu kommt der jeweilige Kollektivvertrag — etwa der KV für Handelsangestellte, der KV für die Metallindustrie oder der KV der IT-Branche (UBIT/SWV). Jeder dieser Kollektivverträge enthält ein Mindestentgelt, das im Rahmen der All-In nicht unterschritten werden darf, häufig spezielle Verfallklauseln (drei oder sechs Monate) und teilweise eigene Aufschlüsselungsverpflichtungen. Wer eine All-In-Klausel ohne Blick in den anwendbaren Kollektivvertrag formuliert, riskiert Unwirksamkeit ab dem ersten Cent unter dem KV-Minimum.

Echter vs. unechter All-In — die zentrale Weichenstellung

Die Rechtsprechung unterscheidet zwei Varianten, die in der Praxis weit auseinander liegen. Der „echte All-In“ enthält im Vertrag eine ausdrückliche Trennung zwischen Grundgehalt und Mehrleistungs-Anteil — etwa „4.200 € brutto, davon 3.200 € Grundgehalt und 1.000 € Pauschalabgeltung für sämtliche Mehrleistungen“. Der „unechte All-In“ nennt nur eine Summe — etwa „4.200 € brutto inklusive aller Mehrleistungen“ — ohne den abdeckenden Mehrleistungs-Anteil zu beziffern.

Infografik — Vergleich
Echter vs. unechter All-In
✓ Echter All-In
Aufgeschlüsselte Klausel

Vertraglich getrennt: Grundgehalt (KV-konform) plus expliziter Mehrleistungs-Anteil mit beziffertem Betrag. Deckungsprüfung möglich, Zuordnung klar.

Praxis-Wirkung:
Wirksam, sofern Mehrleistungs-Anteil die tatsächlich geleisteten Mehrstunden plus Zuschläge abdeckt.
✕ Unechter All-In
Pauschale ohne Aufschlüsselung

Eine Summe, kein Hinweis auf Trennung. Der Mehrleistungs-Anteil ist nicht beziffert — das Grundgehalt wird im Streitfall am KV-Minimum festgemacht.

Praxis-Wirkung:
Häufig intransparent, hohe Nachzahlungsgefahr — alles über KV-Mindestentgelt zählt rechnerisch als Mehrleistungs-Topf.

Die Konsequenz beim unechten All-In: Wenn ein Vertrag „4.200 € brutto inklusive Mehrleistungen“ vorsieht und der einschlägige Kollektivvertrag ein Mindestentgelt von 3.000 € normiert, beträgt der pauschale Mehrleistungs-Topf lediglich 1.200 € pro Monat. Übersteigen die geleisteten Überstunden zuzüglich Zuschlägen diesen Betrag, entsteht ein Nachzahlungsanspruch — und zwar rückwirkend über drei Jahre, sofern keine kollektivvertragliche Verfallklausel früher greift. Beim echten All-In ist der Mehrleistungs-Topf höher und das Streitpotenzial geringer.

Pflichtinhalt einer wirksamen All-In-Klausel

Wer eine All-In-Klausel rechtssicher formulieren will, kommt ohne klare Aufschlüsselung nicht aus. Die OGH-Rechtsprechung der letzten Jahre hat in mehreren Entscheidungen festgehalten, dass eine Pauschalierung nur dann wirksam ist, wenn sie den Mindestanforderungen an Transparenz und Vorhersehbarkeit genügt. Die Klausel muss erkennen lassen, welcher Teil des Entgelts das Grundgehalt darstellt und welcher Teil welche Mehrleistungen abgilt — andernfalls wird die Klausel zumindest in ihrer pauschalen Wirkung relativiert.

✅ Checkliste: Pflichtinhalt einer wirksamen All-In-Klausel
☑️
Aufschlüsselung Grundgehalt + Mehrleistungs-Anteil
Beide Beträge separat ausweisen, KV-konformes Grundgehalt nicht unterschreiten.
☑️
Umfang der abgedeckten Mehrleistungen
Klarstellen, welche Leistungen erfasst sind — Überstunden, Mehrarbeit, Sonn-/Feiertagsarbeit, Nachtarbeit, Reisezeit, Rufbereitschaft.
☑️
Hinweis auf Deckungsprüfung
Klausel benennt jährlichen Vergleich von Soll-Pauschale und tatsächlich geleisteter Mehrarbeit zuzüglich Zuschlägen.
☑️
Markttest-/Aufdeckungs-Klausel
Wenn KV-konform und arbeitsvertraglich vereinbart: Anpassung des Mehrleistungs-Anteils bei dauerhafter Überlastung. § 2g AVRAG gilt analog für Lehrlinge — Grundlogik überträgt sich.
☑️
Verweis auf KV und Arbeitsordnung
Anwendbaren KV im Vertrag oder Dienstzettel namentlich nennen.
☑️
Dienstzettel nach § 2 AVRAG
Alle Entgeltbestandteile schriftlich. Seit der AVRAG-Novelle 2024 sind die Anforderungen verschärft — bei Missachtung Verwaltungsstrafen.

In der Praxis empfehlen wir Arbeitgebern eine Formulierung etwa nach diesem Muster: „Das monatliche Bruttogehalt beträgt 4.500 €. Davon entfallen 3.300 € auf das Grundgehalt im Sinne des anwendbaren Kollektivvertrags und 1.200 € auf die pauschale Abgeltung sämtlicher Überstunden, Mehrarbeitsleistungen, Sonn- und Feiertagsarbeit, Nachtarbeit und sonstiger Mehrleistungen einschließlich der gesetzlichen und kollektivvertraglichen Zuschläge. Die ausreichende Deckung wird jährlich überprüft.“ Eine Variante mit Markttest-Mechanik regelt zusätzlich, was bei dauerhafter Unterdeckung passiert.

💡 Praxistipp: Trennung dokumentieren statt nur formulieren

In der Lohnverrechnung sollten Grundgehalt und Mehrleistungs-Anteil auf zwei getrennten Lohnarten geführt werden. Das hilft nicht nur bei Deckungsprüfungen, sondern auch bei späteren Streitigkeiten, weil die Aufteilung im Lohnzettel sichtbar bleibt. Die GPLB-Prüfung der Finanz akzeptiert nur dokumentierte Aufteilungen.

Deckungsprüfung — Methodik und Rechenweg

Die Deckungsprüfung ist das Herzstück jeder All-In-Vereinbarung — und zugleich der häufigste Streitpunkt. Sie vergleicht jährlich, was der Arbeitnehmer tatsächlich an Mehrleistungen erbracht hat, mit dem in der Pauschale enthaltenen Mehrleistungs-Anteil. Ist der Pauschalbetrag höher, ist alles korrekt. Liegt er darunter, entsteht eine Nachzahlungsforderung. Eine kompakte schriftliche Übersicht über alle Pflichtschritte ist auch Bestandteil unserer Beratung im Bereich der arbeitsrechtlichen Beratung in Salzburg.

Infografik — Prozessdiagramm
Deckungsprüfung in fünf Schritten
1
Beobachtungszeitraum festlegen — Regelmäßig das Kalenderjahr. Bei All-In üblich: 01.01.–31.12. oder die im KV vorgesehene Periode.
2
Tatsächliche Mehrleistungen erfassen — Aus den Zeitaufzeichnungen nach § 26 AZG: Überstunden, Mehrarbeitsstunden Teilzeit, Nacht-/Sonn-/Feiertagsstunden, Reisezeiten.
3
Soll-Entgelt rechnerisch ermitteln — Grundstundensatz mal Stunden plus Zuschlag (50 %, 100 %). Grundlage ist nicht das All-In-Brutto, sondern das KV-Mindestentgelt bzw. das vertragliche Grundgehalt.
4
Mehrleistungs-Topf gegenüberstellen — Der pauschale Mehrleistungs-Anteil aus dem Vertrag (echter All-In) oder die Differenz zum KV-Minimum (unechter All-In) wird dem rechnerischen Soll-Entgelt gegenübergestellt.
5
Ergebnis dokumentieren — Deckung gegeben (keine Nachzahlung) oder Unterdeckung (Differenzbetrag binnen angemessener Frist an Arbeitnehmer auszahlen). Schriftliche Bestätigung an Arbeitnehmer empfohlen.

Ein typisches Rechenbeispiel: Eine Außendienstmitarbeiterin im Handels-KV (Verwendungsgruppe IV/3) mit KV-Mindestentgelt von 2.850 € und All-In-Brutto von 4.200 € hat 2025 insgesamt 210 Überstunden (50 % Zuschlag) und 30 Sonntagsstunden (100 % Zuschlag) geleistet. Der Grundstundensatz nach KV beträgt rund 16,40 € (143-Stunden-Teiler). Soll-Entgelt: 210 × 16,40 × 1,5 = 5.166 € plus 30 × 16,40 × 2,0 = 984 € — insgesamt 6.150 €. Pauschal-Mehrleistungs-Topf: 1.350 € × 12 = 16.200 € (bei unechtem All-In, gerechnet als Differenz zum KV-Minimum). Hier deckt die Pauschale ab. Bei einer Vollzeit-IT-Position mit deutlich höherem KV-Minimum und ähnlichem All-In-Brutto kann das Bild kippen — dann entsteht ein vierstelliger Nachzahlungsanspruch.

Zuschläge, Verjährung und Verfallfristen

Die Höhe des Nachzahlungsanspruchs hängt entscheidend von den jeweils zu berechnenden Zuschlägen ab. Das AZG setzt das gesetzliche Minimum, der Kollektivvertrag kann höher gehen — niedriger nicht. Die folgende Übersicht zeigt die Zuschlagssätze und die maßgeblichen Anspruchsfristen, die in Mandaten am häufigsten relevant werden.

⏱️ Zuschläge und Fristen im Überblick
Gesetzliche Mindestwerte — KV kann höhere Sätze vorsehen
Leistung Zuschlag Rechtsgrundlage
Überstunde werktags (Tag)50 %§ 10 Abs 1 AZG
Überstunde Nacht (22–6 Uhr)100 %§ 10 Abs 2 AZG bzw. KV
Sonntagsarbeit100 %ARG bzw. KV
Feiertagsarbeit100 % zusätzlich Feiertagsentgelt§ 9 ARG
Mehrarbeit Teilzeit25 %§ 19d Abs 3a AZG
Zeitausgleich statt Geld1:1,5 (Werktag) / 1:2 (Sonntag)§ 10 AZG, vertraglich vereinbart
Allgemeine Verjährung Entgelt3 Jahre§ 1486 Z 5 ABGB
KV-Verfall (typisch)3 oder 6 Monateje nach Kollektivvertrag
⚠️ Hinweis: Kollektivvertragliche Verfallklauseln gehen der gesetzlichen Verjährung vor und sind häufig deutlich kürzer. Wer Nachzahlung will, sollte schnell handeln.

Die Drei-Jahres-Verjährung nach § 1486 Z 5 ABGB ist die Obergrenze — viele Kollektivverträge sehen jedoch deutlich kürzere Verfallfristen vor. Der Handels-KV kennt typischerweise eine Sechs-Monats-Frist, der KV der Metallindustrie eine Drei-Monats-Frist für Überstundenentgelte. Wer in einem Mandat das Ende des Beobachtungszeitraums erfolgreich abwarten will, muss die KV-Verfallklauseln rechtzeitig durch schriftliche Geltendmachung unterbrechen — sonst ist der Anspruch verloren, bevor er rechnerisch entstanden ist.

OGH-Linie 2024–2026 — Transparenzgebot bei All-In

Der Oberste Gerichtshof hat in den letzten Jahren mehrfach präzisiert, was eine All-In-Klausel leisten muss, um wirksam zu sein. Die Linie lässt sich auf einen Punkt bringen: Je weniger Transparenz die Klausel bietet, desto eher schlägt der Pendel zugunsten des Arbeitnehmers aus. Im Zweifel ist die Klausel intransparent — und das geht zulasten des verwendenden Arbeitgebers.

Bereits in der älteren Judikatur (OGH 9 ObA 117/14p) wurde festgehalten, dass eine bloße Pauschalsumme ohne erkennbare Trennung den Anforderungen nicht genügt, wenn die Auslegung Zweifel offen lässt. Spätere Entscheidungen — etwa zur Frage der Zuordnung zum KV-Minimum, zur Behandlung von Reisezeiten und zur Auslegung sogenannter „Beförderungs-Pauschalen“ — haben die Linie verfestigt. Der Trend der Senate 8 und 9 (Arbeits- und Sozialrechtssenate) geht klar Richtung strenger Transparenz: Mehrleistungen müssen entweder konkret beziffert oder mit ausreichender Bestimmtheit beschrieben sein.

Welche konkreten OGH-Entscheidungen zur All-In im konkreten Einzelfall einschlägig sind, hängt von der Klauselformulierung und dem Sachverhalt ab. Die aktuelle Judikatur ist im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS — Rechtsinformationssystem des Bundes) frei abrufbar; eine Schlagwortsuche nach „All-In-Klausel“, „Transparenz“ und „Pauschalentgelt“ liefert die einschlägigen Entscheidungen.

💡 Praxistipp: Konkretisierung schützt vor Unwirksamkeit

Wer eine All-In-Klausel formuliert, sollte den Mehrleistungs-Anteil so konkret wie möglich beschreiben — etwa mit einer Maximal-Stundenzahl pro Monat und einer Liste der erfassten Leistungen. Das nimmt der Klausel das Argument der Intransparenz und macht die Deckungsprüfung rechnerisch einfacher.

Sonderfälle — leitende Angestellte, Außendienst, GmbH-Geschäftsführer

Nicht jede Position fällt unter den vollen Schutzschirm des AZG. § 1 Abs 2 Z 8 AZG nimmt leitende Angestellte aus dem Anwendungsbereich aus — allerdings nur, wenn sie tatsächlich maßgebliche Führungsaufgaben wahrnehmen und über die Verteilung ihrer Arbeitszeit weitgehend selbstständig entscheiden. Die Schwelle ist hoch: Bereichsleiter im operativen Tagesgeschäft fallen üblicherweise nicht darunter, weil sie an betriebliche Vorgaben gebunden sind.

Außendienst und Reisetätigkeit

Im Außendienst und bei Reisetätigkeit verkompliziert sich die Stundenermittlung. Reisezeit ist nicht automatisch Arbeitszeit, sondern hängt davon ab, ob während der Fahrt eine Tätigkeit erbracht wird (z. B. Anrufe, Vorbereitung). Lenkzeit als reine Beförderungszeit wird häufig — abhängig vom KV — pauschal mit einem reduzierten Satz abgegolten. Die Deckungsprüfung muss in solchen Fällen sauber zwischen Vollarbeit, Wegzeiten und Bereitschaftszeiten differenzieren.

Telearbeit und Homeoffice

Auch bei Telearbeit gilt das AZG vollumfänglich — die Aufzeichnungspflicht trifft den Arbeitgeber, die Mitwirkung den Arbeitnehmer. Pauschal-Vereinbarungen, die im Homeoffice die Aufzeichnung „ersetzen“ sollen, sind unzulässig. Die Praxis: Zeitaufzeichnungs-App, Login-/Logout-Daten, getrennte Erfassung von Tätigkeit und Bereitschaft.

GmbH-Geschäftsführer — kein AZG

Der Fremdgeschäftsführer einer GmbH ist nicht Arbeitnehmer im Sinne des AZG, sondern Organträger im Sinne des GmbH-Gesetzes. Für ihn gilt das AZG nicht — Mehrleistungen sind grundsätzlich mit dem Geschäftsführerbezug abgegolten, soweit nichts anderes vereinbart ist. Eine All-In-Vereinbarung im klassischen Sinn ist hier weder erforderlich noch sinnvoll; statt dessen wird der Bezug in Grundgehalt, Tantieme und allenfalls Sonderzahlungen aufgeteilt. Bei der Abberufung des Geschäftsführers und der Kündigung seines Anstellungsvertrags spielt die Frage nach offenen Vergütungsansprüchen eine eigenständige Rolle, die wir in einem gesonderten Beitrag erläutert haben.

Beendigung des Arbeitsverhältnisses — Abrechnung offener Kontingente

Wenn das Arbeitsverhältnis endet — sei es durch Kündigung, einvernehmliche Auflösung oder Befristungsablauf —, ist eine besondere Deckungsprüfung fällig. Anders als bei der laufenden Jahresprüfung wird hier punktuell auf den Beendigungszeitpunkt abgerechnet. Geleistete, aber noch nicht ausgeglichene Mehrleistungen sind anteilig nachzuzahlen; offene Zeitausgleichs-Guthaben werden entweder in Freizeit gewährt oder in Geld abgegolten — je nach Vereinbarung und Restzeit bis zum Beendigungstermin.

In Konstellationen, die Sie auch im Rahmen unserer Beratung zum Dienstvertrag, freien Dienstvertrag und Werkvertrag nachlesen können, wird häufig erst nach Beendigung geprüft, ob die ursprüngliche Klassifikation überhaupt richtig war — und damit, ob das AZG anwendbar ist oder nicht. Die Beendigungsabrechnung ist daher häufig der Anlass, die gesamte Pauschalkonstruktion noch einmal anzusehen.

Häufige Arbeitgeber-Fehler bei All-In-Klauseln

Aus der laufenden Mandatspraxis kristallisieren sich immer wieder dieselben Fehler heraus, die Arbeitgeber teuer zu stehen kommen. Wer eine All-In-Klausel verwendet, sollte diese Liste vor dem nächsten Geschäftsjahr durchgehen.

Grundgehalt am KV-Minimum aufgesetzt
Wenn das Grundgehalt im All-In-Vertrag exakt dem KV-Minimum entspricht, ist der Mehrleistungs-Topf systematisch zu klein. Die Klausel überlebt selten eine Deckungsprüfung über mehrere Jahre.
Keine Arbeitszeit-Aufzeichnung
§ 26 AZG verlangt vollständige Aufzeichnung — auch bei All-In. Wer nicht aufzeichnet, kann im Streitfall die Pauschal-Deckung nicht beweisen. Im Zweifel werden die Arbeitnehmer-Angaben übernommen.
Fehlende jährliche Deckungsprüfung
„Wir prüfen das, wenn jemand klagt“ ist kein Konzept. Wer nicht aktiv prüft, läuft drei Jahre lang Risiko und verliert die Möglichkeit, frühzeitig nachzubessern oder die Pauschale anzupassen.
„All-In = alles abgegolten“-Mythos
Eine All-In-Klausel deckt nicht automatisch alles ab. Sie wirkt nur bis zur rechnerischen Deckung des Mehrleistungs-Anteils — alles darüber ist offene Forderung des Arbeitnehmers.
Pauschalklausel ohne Aufschlüsselung
Die Klausel „4.500 € brutto, inklusive aller Mehrleistungen“ ohne Trennung führt direkt in den unechten All-In — mit hoher Nachzahlungsgefahr und schwacher Verteidigungsposition.
Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit „mitgemeint“
100-prozentige Zuschläge können nicht stillschweigend mit 50-prozentiger Mehrleistungs-Pauschale abgegolten werden. Wer Sonntags- oder Nachtarbeit zulässt, braucht entweder ausdrückliche Erwähnung in der Klausel oder eine getrennte Abrechnung.
Dienstzettel-Pflicht ignoriert
Die AVRAG-Novelle 2024 hat die Anforderungen an den Dienstzettel deutlich verschärft. Wer Pauschalbestandteile nicht klar im Dienstzettel ausweist, riskiert Verwaltungsstrafen und schwächt die eigene Klausel im Zivilverfahren.

Arbeitnehmer-Perspektive — Anspruch durchsetzen

Aus Arbeitnehmer-Sicht beginnt die Anspruchsdurchsetzung mit der Bestandsaufnahme: Wie ist die Klausel formuliert? Welches KV-Minimum gilt für die Position? Wie viele Mehrstunden wurden tatsächlich geleistet? Eine ehrliche Selbstprüfung anhand der Lohnzettel und der eigenen Zeitaufzeichnung bringt häufig schon eine erste Indikation, ob ein Anspruch besteht. Wer mehr Klarheit zur Kündigung und zu arbeitsrechtlichen Streitfragen sucht, findet eine Übersicht in unserem Beitrag zur arbeitsrechtlichen Beratung in Salzburg.

Der Weg zur Geltendmachung ist klar strukturiert: Erstens schriftliche Aufforderung an den Arbeitgeber unter Hinweis auf die Verfallfristen — wichtig wegen der KV-Klauseln. Zweitens — bei Ablehnung oder Schweigen — Klage beim Arbeits- und Sozialgericht (in Salzburg das ASG Salzburg, in der Hauptverhandlung über den Senat). Drittens beweisrechtlich Aufzeichnungen sichern: eigene Stundenaufschriebe, E-Mail-Logs, Kalendereinträge, Kollegen-Zeugen.

In der Praxis sind die Erfolgsquoten höher, als viele Arbeitnehmer vermuten. Vor allem bei intransparenten unechten All-In-Klauseln und bei dokumentierter Mehrarbeit zugunsten des Arbeitgebers hat die OGH-Linie deutlich an Schärfe gewonnen. Allerdings: Ohne Zeitaufzeichnung ist die Beweislage schwach. Wer im laufenden Arbeitsverhältnis Mehrleistungen erbringt, sollte mindestens eine private Aufzeichnung führen — sie ist im Prozess Indizbeweis.

Häufige Fragen zur All-In-Vereinbarung

Ist eine All-In-Klausel ohne Aufschlüsselung in Grundgehalt und Mehrleistungs-Anteil wirksam?
Nicht uneingeschränkt. Ohne erkennbare Trennung gilt sie als unechter All-In: Das Grundgehalt wird im Streitfall auf das KV-Minimum reduziert, der Rest ist Mehrleistungs-Topf. Häufig reicht das nicht, um die tatsächlich geleisteten Überstunden plus Zuschläge abzudecken. Die OGH-Rechtsprechung verlangt Transparenz — fehlt sie, geht die Auslegung zulasten des Arbeitgebers.
Wie weit kann ich Überstunden rückwirkend einklagen?
Gesetzlich gilt § 1486 Z 5 ABGB mit dreijähriger Verjährung. Maßgeblich ist aber der Kollektivvertrag: Viele KVs sehen Verfallfristen von drei oder sechs Monaten vor, die schriftlich unterbrochen werden müssen. Wer Ansprüche sichern will, muss daher zeitnah und nachweisbar geltend machen — sonst ist der Anspruch trotz dreijähriger Verjährung verloren.
Müssen leitende Angestellte und GmbH-Geschäftsführer ebenfalls Überstunden vergütet bekommen?
Leitende Angestellte im Sinne des § 1 Abs 2 Z 8 AZG sind aus dem AZG ausgenommen — Überstundenregeln gelten für sie nicht zwingend. Die Schwelle ist allerdings hoch: echte Entscheidungsbefugnis und selbstständige Arbeitszeitgestaltung. GmbH-Geschäftsführer sind als Organträger nicht Arbeitnehmer im AZG-Sinn; ihre Vergütung folgt dem Anstellungsvertrag, nicht dem AZG.

Das Wichtigste auf einen Blick

📌 All-In-Vereinbarung — Kernpunkte für Arbeitgeber und Arbeitnehmer
1.
Eine wirksame All-In-Klausel trennt Grundgehalt und Mehrleistungs-Anteil ausdrücklich (echter All-In). Ohne Aufschlüsselung — unechter All-In — droht systematische Unterdeckung gegenüber dem KV-Minimum.
2.
Die Deckungsprüfung ist jährlich verpflichtend und vergleicht Pauschal-Mehrleistungs-Topf mit dem rechnerischen Soll-Entgelt aus tatsächlicher Mehrarbeit zuzüglich gesetzlicher und kollektivvertraglicher Zuschläge.
3.
Zuschläge: 50 % für Überstunden (werktags Tag), 100 % für Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit, 25 % für Mehrarbeit Teilzeit. Verjährung 3 Jahre nach § 1486 ABGB — aber KV-Verfallklauseln greifen viel früher (oft 3 bis 6 Monate).
4.
OGH-Linie 2024–2026: Transparenz ist zentral. Intransparente Klauseln werden zugunsten des Arbeitnehmers ausgelegt. Aufzeichnungspflicht nach § 26 AZG bleibt auch bei All-In bestehen.
5.
Sonderfälle: Leitende Angestellte (§ 1 Abs 2 Z 8 AZG) und GmbH-Geschäftsführer fallen aus dem AZG heraus; Außendienst und Telearbeit erfordern saubere Zeitdokumentation.
6.
Beendigung des Arbeitsverhältnisses löst eine punktuelle Deckungsprüfung aus — offene Mehrleistungen sind anteilig abzugelten, Zeitausgleichs-Guthaben entweder gewährt oder finanziell ausgeglichen.

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