Telearbeitsgesetz Österreich 2025 – Pflichten des Arbeitgebers im Homeoffice

Mit dem Telearbeitsgesetz (BGBl. I Nr. 110/2024), das am 1. Jänner 2025 in Kraft getreten ist, hat Österreich den alten „Homeoffice“-Begriff durch den weiteren „Telearbeit“-Begriff abgelöst. Was bisher nur die eigene Wohnung umfasste, gilt jetzt auch für Coworking-Spaces, Wohnungen naher Angehöriger oder andere ortsfremde Arbeitsplätze. Für Arbeitgeber bedeutet das: Bestehende Homeoffice-Regelungen müssen überprüft, Telearbeitsvereinbarungen neu aufgesetzt und Arbeitsschutz-, Datenschutz- sowie Aufzeichnungspflichten an die neue Rechtslage angepasst werden. Wer das versäumt, riskiert Strafen, Beitragsnachforderungen der ÖGK und – im Schadensfall – einen verweigerten Unfallversicherungsschutz. Dieser Leitfaden bündelt alle relevanten Pflichten nach § 2h AVRAG, § 175 Abs 1a und 1b ASVG, § 26 Z 9 EStG sowie der Bildschirmarbeitsverordnung in einem praxisnahen Überblick (Stand: Mai 2026).

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Was sich mit dem Telearbeitsgesetz seit Jänner 2025 ändert

Bis Ende 2024 regelte das Homeoffice-Gesetz von 2021 nur Arbeit in der eigenen Wohnung der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers. Wer am Bahnhof, im Hotel oder im Coworking-Space arbeitete, fiel rechtlich in eine Grauzone – mit Folgen für Unfallschutz, Steuerpauschale und Vereinbarungspflicht. Das Telearbeitsgesetz, kundgemacht im BGBl. I Nr. 110/2024 und in Kraft seit 1. Jänner 2025, weitet den Anwendungsbereich erheblich aus. Es ersetzt den Begriff „Homeoffice“ durch den Begriff „Telearbeit“ – nicht aus stilistischen Gründen, sondern weil sich der Schutz nun auf alle ortsflexiblen Arbeitsformen erstreckt.

Der Gesetzgeber hat damit auf eine Realität reagiert, die sich nach der Pandemie verfestigt hat: Viele Beschäftigte arbeiten nicht mehr ausschließlich von zu Hause, sondern teilen ihre Wochen zwischen Büro, Ferienwohnung, Bibliothek und Coworking-Space auf. Die Kernpflichten – schriftliche Vereinbarung, Arbeitsmittel, Pauschale, Unfallschutz, Arbeitszeitaufzeichnung – bleiben bestehen, gelten aber jetzt für einen wesentlich größeren Anwendungsbereich. Eine ausführliche Übersicht zu allen Themen des Arbeitsrechts finden Sie auf unserer Schwerpunktseite zum Arbeitsrecht für Unternehmer.

⚖️ Die fünf zentralen Neuerungen im Überblick
Telearbeitsgesetz, BGBl. I Nr. 110/2024 – in Kraft seit 1. Jänner 2025
1
Erweiterter Ortsbegriff – Telearbeit ist jetzt auch aus Coworking-Spaces, Wohnungen naher Angehöriger und ortsfremden Räumlichkeiten zulässig, nicht nur aus der eigenen Wohnung.
2
§ 2h AVRAG neu gefasst – Die zentrale Norm regelt nun „Telearbeit“ statt „Arbeit in der Wohnung“. Die schriftliche Vereinbarungspflicht bleibt.
3
Pauschale erweitert – Die Homeoffice-Pauschale von bis zu 3 € pro Tag (max. 100 Tage / Jahr, § 26 Z 9 EStG) gilt für alle Telearbeitstage, nicht nur für Tage in der eigenen Wohnung.
4
Unfallversicherung ausgeweitet – § 175 Abs 1a und 1b ASVG erfasst nun Unfälle an allen Telearbeitsorten, inkl. Wege zwischen Telearbeitsort und Betriebsstätte.
5
Arbeitsschutz präzisiert – § 18 ASchG und die Bildschirmarbeitsverordnung sind auch im Telearbeitsverhältnis voll anwendbar; die Verantwortung liegt beim Arbeitgeber.

Telearbeit, Homeoffice, mobiles Arbeiten – die Abgrenzung

Im Sprachgebrauch werden Homeoffice, Telearbeit und mobiles Arbeiten häufig synonym verwendet. Rechtlich sind die Unterschiede aber bedeutsam. Telearbeit im Sinne des § 2h AVRAG liegt vor, wenn Arbeit regelmäßig außerhalb der Arbeitsstätte verrichtet wird – sei es in der eigenen Wohnung, der Wohnung naher Angehöriger oder einem nicht zum Unternehmen gehörenden Ort, etwa einem Coworking-Space. Punktuelle Tätigkeiten – ein Telefonat im Zug, eine Stunde Mailbearbeitung im Hotel – fallen nicht unter den Telearbeitsbegriff.

Die Abgrenzung ist entscheidend, weil sie über die Anwendbarkeit der Vereinbarungspflicht, des erweiterten Unfallschutzes und der Pauschale entscheidet. Wer einmal im Quartal vom Wochenendhaus aus an einer Videokonferenz teilnimmt, ist kein Telearbeiter; wer jeden Dienstag im Coworking-Space arbeitet, schon.

Variante A
Telearbeit (§ 2h AVRAG)

Regelmäßige Arbeit aus der eigenen Wohnung, einer Wohnung naher Angehöriger oder einem ortsfremden Arbeitsplatz (z. B. Coworking-Space).

Schriftliche Vereinbarung Pflicht – Pauschale bis 3 €/Tag möglich, voller Unfallschutz, Bildschirmarbeitsverordnung greift.
Variante B
Mobiles Arbeiten (punktuell)

Gelegentliche, nicht regelmäßige Arbeit von wechselnden Orten – unterwegs, im Café, am Bahnhof. Keine Regelmäßigkeit, keine feste Quote.

Keine Telearbeit im Rechtssinn – Pauschale nicht anwendbar, Unfallschutz nur eingeschränkt, keine schriftliche Vereinbarung erforderlich.

Die schriftliche Telearbeitsvereinbarung nach § 2h AVRAG

Telearbeit darf in Österreich nicht einseitig angeordnet werden. Sie setzt eine Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer voraus, und diese Vereinbarung muss schriftlich erfolgen (§ 2h Abs 2 AVRAG). Die Schriftform ist eine Beweis- und Ordnungspflicht: Eine mündliche Abrede oder eine E-Mail-Bestätigung ist zwar nicht zwingend nichtig, aber im Streitfall schwer beweisbar – und sie genügt den Anforderungen der Arbeitsinspektion nicht.

Die Vereinbarung kann sowohl im Arbeitsvertrag selbst als auch in einer separaten Zusatzvereinbarung getroffen werden. Wichtig ist, dass sie individuell verhandelt wird; eine pauschale Klausel im Standardarbeitsvertrag, die Telearbeit zur einseitigen Anordnung erklärt, hält gerichtlicher Prüfung nicht stand. Wer einen rechtssicheren Vertragsrahmen aufsetzen will, sollte die bestehenden Verträge im Zuge der Umstellung gleich überprüfen lassen – Anregungen dazu liefert auch unser Beitrag zur arbeitsrechtlichen Vertragsgestaltung in Salzburg.

Pflichtbestandteile einer wirksamen Vereinbarung

✅ Checkliste: Inhalt der Telearbeitsvereinbarung
☑️Anwendungsbereich – Welche Tätigkeiten werden in Telearbeit verrichtet? Voll- oder Teilauslagerung?
☑️Telearbeitsorte – Konkret benannt: eigene Wohnung, Wohnung naher Angehöriger, definierter Coworking-Space, andere zulässige Orte.
☑️Umfang und Verteilung – Wie viele Tage pro Woche oder Monat, an welchen Tagen, mit welchen Anwesenheitspflichten im Büro?
☑️Arbeitsmittel – Werden Geräte vom Arbeitgeber gestellt oder die private Infrastruktur genutzt? Wer trägt Reparatur und Ersatz?
☑️Aufwandsentschädigung – Pauschale 3 €/Tag oder höhere Vergütung (steuerpflichtiger Teil), Auszahlungsmodus.
☑️Arbeitszeitregelung – Lage der Normalarbeitszeit, Erreichbarkeit, Pausen, Verfahren der Zeitaufzeichnung.
☑️Datenschutz und IT-Sicherheit – Pflicht zur Bildschirmsperre, Verbot privater Geräte für sensible Daten, VPN-Nutzung.
☑️Beendigung der Telearbeit – Beidseitiges Auflösungsrecht aus wichtigem Grund mit Monatsfrist nach § 2h Abs 4 AVRAG.

Auflösungsrecht und Rückkehr ins Büro

Eine zentrale Schutzbestimmung des § 2h Abs 4 AVRAG: Sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer dürfen die Telearbeitsvereinbarung aus wichtigem Grund unter Einhaltung einer einmonatigen Frist zum Letzten eines Kalendermonats auflösen. Wichtige Gründe können auf Arbeitgeberseite etwa Mängel im Arbeitsschutz, fehlende Erreichbarkeit oder ein wiederholter Datenschutzverstoß sein; auf Arbeitnehmerseite kommen veränderte Wohnverhältnisse oder gesundheitliche Belastung in Betracht. Der Arbeitsvertrag selbst bleibt unberührt – die Person kehrt schlicht an den ursprünglichen Arbeitsplatz zurück.

💡 Praxistipp: Probephase einbauen

Wir empfehlen, in jede Telearbeitsvereinbarung eine Probephase von drei bis sechs Monaten aufzunehmen, in der eine einvernehmliche Rückkehr ins Büro ohne wichtigen Grund möglich ist. Das schafft Flexibilität – sowohl für das Unternehmen, das beurteilen will, ob die Produktivität stimmt, als auch für die Beschäftigten, die ihre häuslichen Bedingungen erst testen müssen. Nach Ablauf der Probephase greift der reguläre Auflösungsschutz des § 2h Abs 4 AVRAG.

Arbeitsmittel und Homeoffice-Pauschale – was Sie zahlen müssen

§ 2h AVRAG verpflichtet den Arbeitgeber, die für die Telearbeit erforderlichen digitalen Arbeitsmittel bereitzustellen. Dazu zählen typischerweise Laptop, Tastatur, Maus, Headset, gegebenenfalls ein zweiter Bildschirm sowie die Software-Lizenzen. Welcher Standard angemessen ist, hängt vom Tätigkeitsprofil ab – wer den ganzen Tag in Tabellen arbeitet, braucht einen großen Bildschirm; wer überwiegend telefoniert, ein hochwertiges Headset.

Statt Geräte bereitzustellen, kann der Arbeitgeber eine angemessene pauschale Aufwandsentschädigung leisten. Damit gilt die Bereitstellungspflicht als erfüllt. Steuer- und sozialversicherungsrechtlich gibt § 26 Z 9 EStG den Rahmen vor: bis zu 3 € pro Tag, maximal 100 Tage im Jahr, sind lohnsteuer- und SV-frei. Wer mehr zahlt, zahlt den übersteigenden Betrag steuer- und beitragspflichtig.

💶 Die Homeoffice-Pauschale 2025/2026 in Zahlen
§ 26 Z 9 EStG – steuer- und beitragsfrei
Parameter Wert Steuerwirkung
Maximaler Tagessatz 3,00 € pro Telearbeitstag Lohnsteuer- und SV-frei
Maximale Tage pro Jahr 100 Tage Darüber hinaus voll steuerpflichtig
Maximale Jahressumme (steuerfrei) 300,00 € Bei voller Ausschöpfung
Höhere Vergütung möglich? Ja, übersteigender Teil Lohnsteuer- und SV-pflichtig
Erforderliche Mindesttage 26 ausschließliche Telearbeitstage / Jahr Für ergonomische Arbeitsmittel-Absetzung

Wichtig: Die Pauschale ersetzt nicht den Anspruch auf konkrete Kostentragung. Wenn die Arbeit das Druckpapier des Mitarbeiters frisst oder ein dienstlicher Anruf auf der Privatleitung erfolgt, sind diese tatsächlichen Aufwendungen zusätzlich zu erstatten – sofern sie der Höhe nach belegbar und über das übliche Maß hinausgehen. In der Praxis empfiehlt sich eine klare Vereinbarung darüber, welche Aufwendungen mit der Pauschale abgegolten sind und welche separat.

Unfallversicherung im Homeoffice – § 175 Abs 1a und 1b ASVG

Eine der am schwierigsten zu beurteilenden Fragen im Homeoffice betrifft die Unfallversicherung. Was zählt als Arbeitsunfall, wenn ich daheim auf dem Weg zum Drucker stolpere? Was, wenn ich beim Mittagessen die Treppe hinunterfalle? § 175 Abs 1a und 1b ASVG geben hier den Rahmen vor – und das Telearbeitsgesetz hat ihn 2025 weiter ausgeformt.

Geschützt sind alle Unfälle, die im örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit der Telearbeit stehen. Das umfasst klassische Arbeitsverrichtungen am Schreibtisch ebenso wie Wege zur Toilette, zur Küche zum Wasserholen oder zum Drucker. Nicht erfasst sind hingegen rein eigenwirtschaftliche Tätigkeiten – wer in der Mittagspause die Spülmaschine ausräumt und sich dabei verletzt, hat keinen Arbeitsunfall.

Infografik
Wann der Unfallschutz greift
§ 175 Abs 1a und 1b ASVG im Überblick
Geschützt
Arbeitsunfall

Tätigkeit am Bildschirm, Wege zum Drucker, kurze Toilettengänge, Holen eines Getränks aus der Küche.

Räumlicher und zeitlicher Zusammenhang mit der Arbeit ist erfüllt.
Grauzone
Einzelfall

Mittagspause außer Haus, kurzer Botengang während der Arbeitszeit, Betreuung eines Pakets an der Wohnungstür.

Einzelfallprüfung – wann überwiegt das berufliche Element?
Nicht geschützt
Privat

Hausarbeit, Kinderbetreuung, Einkauf, Sport, jede eigenwirtschaftliche Tätigkeit ohne dienstlichen Bezug.

Keine Anerkennung als Arbeitsunfall durch die AUVA.

Eine praktisch wichtige Erweiterung bringt § 175 Abs 1b ASVG: Auch Wegunfälle zwischen Telearbeitsort und Betriebsstätte sind versichert. Wer also vom Coworking-Space ins Büro fährt und unterwegs einen Unfall hat, ist genauso geschützt wie auf dem regulären Arbeitsweg von zu Hause. Das schließt eine zentrale Lücke, die vor dem Telearbeitsgesetz für Coworking-Modelle bestand.

Arbeitszeitaufzeichnung und Arbeitsschutz im Homeoffice

Die Arbeitszeitaufzeichnungspflicht nach § 26 AZG gilt auch im Telearbeitsverhältnis – ohne Wenn und Aber. Der Arbeitgeber muss die Lage und Dauer der Arbeitszeit, die Ruhepausen sowie den Beginn und das Ende der Arbeitszeit dokumentieren. Wer das nicht tut, riskiert Verwaltungsstrafen bis 1.815 €, bei wiederholten Verstößen bis 3.600 € pro betroffenem Arbeitnehmer (§ 28 AZG).

In der Praxis kann die Aufzeichnungspflicht auf den Arbeitnehmer übertragen werden. Der Arbeitgeber muss aber sicherstellen, dass die Aufzeichnungen geführt, regelmäßig vorgelegt und kontrolliert werden. Eine bloße Vertrauensregelung, in der niemand etwas dokumentiert, hält der Prüfung durch die Arbeitsinspektion nicht stand. Wie ein wasserdichtes Modell aussehen kann, wird auch im Zusammenhang mit unserem Beitrag zur Arbeitsplatzgarantie nach dem Mutterschutz deutlich, weil sich dort ähnliche Dokumentationsthemen stellen.

Arbeitsschutz nach § 18 ASchG und Bildschirmarbeitsverordnung

Der Arbeitnehmerschutz endet nicht an der Bürotür. § 18 ASchG verpflichtet den Arbeitgeber, auch im Telearbeitsverhältnis eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen und für ergonomische Arbeitsplätze zu sorgen. Bei Bildschirmarbeit greift zusätzlich die Bildschirmarbeitsverordnung (BildscharbV), die Mindestanforderungen an Bildschirm, Tastatur, Sitzposition, Beleuchtung und Pausengestaltung definiert.

Konkret bedeutet das: Der Arbeitgeber muss klären, ob der häusliche Arbeitsplatz ergonomisch geeignet ist – ausreichende Bildschirmhöhe, blendfreie Beleuchtung, Sitzgelegenheit mit Rückenlehne. Eine Vor-Ort-Inspektion in der Wohnung ist nicht zulässig (Schutz der Privatsphäre), wohl aber eine schriftliche Selbstauskunft oder eine virtuelle Begehung per Videocall mit Einverständnis. Bei Mängeln muss der Arbeitgeber für Abhilfe sorgen – etwa durch Bereitstellung eines Bürosessels, eines höhenverstellbaren Schreibtisches oder eines zweiten Bildschirms.

🔄 Prozess: Telearbeit korrekt einführen
Sieben Schritte vom Wunsch bis zur Umsetzung
1
Anfrage prüfen
Mitarbeiter äußert Wunsch oder Arbeitgeber bietet an. Eignung der Tätigkeit für Telearbeit prüfen.
2
Arbeitsplatz beurteilen
Ergonomie, Sicherheit, IT-Infrastruktur am gewünschten Telearbeitsort prüfen (Selbstauskunft genügt).
3
Vereinbarung aufsetzen
Schriftliche Telearbeitsvereinbarung nach § 2h AVRAG mit allen Pflichtbestandteilen.
4
Arbeitsmittel bereitstellen
Geräte aushändigen oder Pauschale vereinbaren. Inventarliste mit Übergabeprotokoll.
5
Datenschutz-Setup
VPN, Bildschirmsperre, Verschlüsselung, Verbot privater Geräte für sensible Daten dokumentieren.
6
Schulung und Unterweisung
Ergonomie, Sicherheit am Arbeitsplatz, Datenschutz nach DSGVO Art. 32 dokumentiert.
7
Laufende Überprüfung
Arbeitszeitaufzeichnung kontrollieren, jährliches Feedbackgespräch, Vereinbarung bei Bedarf anpassen.

Datenschutz, DSGVO und Erreichbarkeit

Mit der Telearbeit verlässt das Unternehmen den geschützten Raum des Büros – und mit ihm wandern personenbezogene Daten, Geschäftsgeheimnisse und Mandantenakten in die Wohnung oder den Coworking-Space. Der Arbeitgeber bleibt nach Art. 24 und 32 DSGVO Verantwortlicher und muss geeignete technische und organisatorische Maßnahmen treffen, um die Datensicherheit zu gewährleisten.

Zu den Mindestmaßnahmen zählen ein verschlüsselter VPN-Zugang zum Firmennetzwerk, automatische Bildschirmsperren nach kurzer Inaktivität, Festplattenverschlüsselung auf dienstlichen Laptops und ein klares Verbot, dienstliche Daten auf privaten Geräten zu verarbeiten. Die Telearbeitsvereinbarung sollte explizit regeln, dass sensible Akten nicht in Reichweite Dritter (Lebenspartner, WG-Mitbewohner) liegen dürfen und beim Verlassen des Arbeitsplatzes weggeschlossen werden. Verstöße können nach § 62 DSG mit Geldstrafen bis 50.000 € geahndet werden, im DSGVO-Bereich drohen darüber hinaus Bußgelder bis 4 % des weltweiten Konzernumsatzes.

Erreichbarkeit und Trennung von Privatleben und Arbeit

Ein eigenes Recht auf „Nichterreichbarkeit“ kennt das österreichische Arbeitsrecht (anders als das französische) bisher nicht. Sehr wohl aber sichert das AZG, dass Beschäftigte außerhalb der Normalarbeitszeit nicht zur Arbeitsleistung verpflichtet sind – und damit auch nicht zur Reaktion auf Anrufe oder Mails. Was außerhalb der Arbeitszeit liegt, ist Privatzeit, und das gilt auch im Telearbeitsverhältnis.

In der Praxis empfehlen wir, in der Telearbeitsvereinbarung konkrete Erreichbarkeitszeiten zu definieren und festzuhalten, dass außerhalb dieser Fenster weder Beantwortung erwartet noch Sanktionen verhängt werden. Das schützt vor späteren Konflikten und stärkt die rechtliche Position des Arbeitgebers, falls ein Mitarbeiter doch einmal regelmäßig abends erreichbar sein soll und dies arbeitsrechtlich abgedeckt werden muss. Ähnliche Themen behandelt unser Beitrag zur Elternkarenz – auch dort spielt die Klarheit über Erreichbarkeit eine entscheidende Rolle.

Häufige Fehler von Arbeitgebern

In der Beratungspraxis sehen wir immer wieder dieselben Stolperfallen, wenn Unternehmen Telearbeit einführen oder bestehende Homeoffice-Modelle nicht an die neue Rechtslage anpassen. Wer diese Fehler vermeidet, spart sich nicht nur Konflikte mit der Arbeitsinspektion und der ÖGK, sondern auch teure Schadensersatzforderungen.

Mündliche Telearbeitsregelung„Wir machen das einfach so“ reicht nicht. Ohne schriftliche Vereinbarung nach § 2h Abs 2 AVRAG fehlt die Grundlage für Pauschale, Unfallschutz und Beendigungsmodalitäten.
Pauschale ohne TageserfassungDie 3 €/Tag sind nur SV- und steuerfrei, wenn der konkrete Telearbeitstag dokumentiert ist. Eine pauschale Monatszahlung „für Homeoffice“ ohne Tagesaufzeichnung wird von der ÖGK regelmäßig beanstandet.
Keine ArbeitszeitaufzeichnungWer Vertrauensarbeitszeit mit Telearbeit kombiniert, ohne Aufzeichnungen zu führen, verletzt § 26 AZG. Die Strafdrohung liegt pro Arbeitnehmer bei bis zu 3.600 €.
Ergonomie ignoriert§ 18 ASchG und die BildscharbV gelten auch im Homeoffice. Wer keine Gefährdungsbeurteilung durchführt und im Schadensfall keine Schulungsnachweise vorlegen kann, haftet zivilrechtlich für Folgeschäden.
Private Geräte ohne RegelungBring-your-own-Device ohne klaren Rahmen ist eine Datenschutzbombe. Ohne MDM-Lösung, Verschlüsselung und Nutzungsvereinbarung droht ein DSGVO-Verstoß mit hohen Bußgeldern.
Einseitige RückkehrordnungWer Telearbeit bewilligt hat, kann sie nicht einseitig „abschaffen“. Eine Rückkehrverfügung ohne Auflösungsgrund nach § 2h Abs 4 AVRAG hält keiner gerichtlichen Überprüfung stand.

Sonderfall: Telearbeit im Ausland

Was passiert, wenn Mitarbeiter regelmäßig aus Italien, Deutschland oder Spanien arbeiten wollen? Hier wird es kompliziert. Sozialversicherungsrechtlich gilt das Territorialprinzip; ab einer Arbeitsleistung von 25 % im Wohnsitzstaat kann die Versicherungspflicht dorthin wechseln. Steuerlich entstehen je nach Aufenthaltsdauer Betriebsstättenrisiken und Quellensteuerpflichten. Das Rahmenabkommen über grenzüberschreitende Telearbeit (in Kraft seit Juli 2023, verlängert bis 2031) bietet für EU-Staaten eine Möglichkeit, die Sozialversicherung im Arbeitgeberstaat zu belassen, wenn der Telearbeitsanteil unter 50 % bleibt – setzt aber einen Antrag voraus.

Sonderfall: Kollektivvertragliche Sonderregeln

Manche Kollektivverträge enthalten eigene Telearbeitsbestimmungen, die über das AVRAG hinausgehen – etwa höhere Pauschalen, festgelegte Telearbeitsquoten oder besondere Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats. Prüfen Sie immer auch den anwendbaren KV, bevor Sie eine Vereinbarung aufsetzen; im Zweifel hat der KV Vorrang vor der Einzelvereinbarung, soweit er günstiger ist.

Häufige Fragen zum Telearbeitsgesetz

Kann ich als Arbeitgeber Telearbeit einseitig anordnen oder beenden?
Nein. Telearbeit setzt nach § 2h Abs 2 AVRAG eine schriftliche Vereinbarung voraus, und beide Seiten haben gleichberechtigt Anspruch darauf. Eine Beendigung ist nur aus wichtigem Grund mit einmonatiger Frist möglich (§ 2h Abs 4 AVRAG). Wer eine bestehende Telearbeitsregelung einseitig kündigen will, muss konkrete Gründe wie wiederholte Verstöße gegen die Vereinbarung, Schutzpflichten oder Erreichbarkeit nachweisen.
Muss ich die Homeoffice-Pauschale auch dann zahlen, wenn ich Geräte stelle?
Nein. Die Pauschale von bis zu 3 € pro Tag (§ 26 Z 9 EStG) ist eine Alternative zur Bereitstellung der Arbeitsmittel. Wer Laptop, Bildschirm und Headset zur Verfügung stellt, erfüllt seine Pflicht aus § 2h AVRAG bereits damit. Die Pauschale ist dann eine freiwillige Leistung und steuerfrei nur insoweit, als sie für nachgewiesene Telearbeitstage gewährt wird.
Gilt der Unfallschutz auch im Coworking-Space oder im Café?
Im Coworking-Space ja, sofern dieser in der Telearbeitsvereinbarung als zulässiger Telearbeitsort genannt ist – das deckt § 175 Abs 1a ASVG seit dem Telearbeitsgesetz 2025 ausdrücklich ab. Im Café oder anderen nicht in der Vereinbarung benannten Orten bleibt die Lage schwierig: Solange Tätigkeit, Ort und Zeit im dienstlichen Zusammenhang stehen, kann Unfallschutz bestehen, aber im Streitfall ist die Beweislast hoch. Wir empfehlen, Telearbeitsorte konkret zu benennen.

Das Wichtigste auf einen Blick

📌 Telearbeitsgesetz 2025 – Kurzfassung
1.Erweiterter Anwendungsbereich: Telearbeit umfasst seit 1.1.2025 nicht nur die eigene Wohnung, sondern auch Wohnungen naher Angehöriger und ortsfremde Räumlichkeiten wie Coworking-Spaces.
2.Schriftliche Vereinbarung Pflicht: § 2h AVRAG verlangt eine schriftliche Telearbeitsvereinbarung mit Pflichtinhalten (Orte, Umfang, Arbeitsmittel, Pauschale, Beendigung).
3.Pauschale 3 €/Tag, max. 100 Tage: § 26 Z 9 EStG erlaubt eine lohnsteuer- und SV-freie Aufwandsentschädigung. Tagesaufzeichnung dokumentieren.
4.Voller Unfallschutz: § 175 Abs 1a und 1b ASVG erfasst Unfälle an allen Telearbeitsorten sowie Wegunfälle zwischen Telearbeitsort und Betrieb.
5.Arbeitsschutz bleibt: § 18 ASchG und BildscharbV gelten auch im Homeoffice – Gefährdungsbeurteilung, Ergonomie, Unterweisung dokumentieren.
6.DSGVO ernst nehmen: VPN, Verschlüsselung, Bildschirmsperre und klares Verbot privater Geräte für sensible Daten gehören in jede Telearbeitsvereinbarung.
7.Bestand prüfen: Altverträge aus der Homeoffice-Ära von 2021 müssen auf den erweiterten Telearbeitsbegriff angepasst werden – sonst gehen Pauschale und Unfallschutz im Streitfall verloren.

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Brandauer Rechtsanwälte begleitet Salzburger Unternehmen seit Jahren bei der arbeitsrechtlichen Gestaltung flexibler Arbeitsmodelle. Wir prüfen Ihre bestehenden Homeoffice-Regelungen auf Kompatibilität mit dem Telearbeitsgesetz 2025, gestalten neue Telearbeitsvereinbarungen nach § 2h AVRAG, erarbeiten betriebliche Rahmenrichtlinien und beraten zu Sonderkonstellationen wie Telearbeit im Ausland oder im Coworking-Space. Eine Übersicht unserer Leistungen für Unternehmen finden Sie auf der Schwerpunktseite Beratung für Unternehmer. Kontaktieren Sie uns – wir klären Ihre Situation und zeigen Ihnen die besten Handlungsoptionen auf, damit Ihre Telearbeitsorganisation rechtssicher steht.

Stand: Mai 2026. Dieser Beitrag bietet allgemeine Information und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Die konkrete Rechtslage hängt von verschiedenen Faktoren ab – lassen Sie sich beraten.