Arbeitskräfteüberlassung (AÜG) in Österreich – Pflichten für Überlasser und Beschäftiger

Wer in Österreich Arbeitskräfte überlässt oder Leiharbeitskräfte einsetzt, bewegt sich in einem dichten Pflichtengeflecht aus dem Arbeitskräfteüberlassungsgesetz (AÜG). Die größten Risiken entstehen nicht aus Vorsatz, sondern aus falsch eingeordneten Verträgen: Ein als Werkvertrag etikettierter Personaleinsatz wird nach § 4 AÜG schnell zur verdeckten Überlassung – mit voller Haftung, Nachzahlungen und Verwaltungsstrafen. Dieser Leitfaden zeigt, wie Sie Arbeitskräfteüberlassung sauber vom Werkvertrag abgrenzen, was der Gleichbehandlungsgrundsatz beim Lohn verlangt, wofür der Beschäftiger nach § 14 AÜG haftet, welche Gewerbeberechtigung und welche Meldepflichten gelten und worauf Sie bei grenzüberschreitender Überlassung im Verhältnis zum LSD-BG achten müssen.

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Grundlagen: Was das AÜG regelt und wen es betrifft

Arbeitskräfteüberlassung liegt vor, wenn ein Arbeitgeber – der Überlasser – eigene Arbeitskräfte einem Dritten – dem Beschäftiger – zur Arbeitsleistung überlässt. Die überlassene Person bleibt dabei beim Überlasser angestellt, arbeitet aber im Betrieb und unter der Leitung des Beschäftigers. Genau dieses Dreiecksverhältnis – ein Arbeitsvertrag, ein Überlassungsvertrag, eine tatsächliche Eingliederung in einen fremden Betrieb – ist der Kern des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes (AÜG, BGBl 1988/196 in der geltenden Fassung).

Das AÜG verfolgt einen doppelten Schutzzweck: Es schützt die überlassene Arbeitskraft vor Schlechterstellung gegenüber der Stammbelegschaft und den heimischen Arbeitsmarkt vor Lohndumping. Daraus folgen die zentralen Pflichten dieses Beitrags: Gleichbehandlung beim Entgelt, Beschäftigerhaftung für Lohn und SV-Beiträge, Gewerbeberechtigung des Überlassers und Meldepflichten. Wer Personal überlässt oder einsetzt, sollte das AÜG nicht als Formalie abtun – die Behörden prüfen Überlassungen intensiv, und die Verwaltungsstrafen sind empfindlich.

Das AÜG steht nicht isoliert. Es verzahnt sich mit dem allgemeinen Arbeitsrecht, dem Sozialversicherungsrecht und – bei grenzüberschreitenden Sachverhalten – mit dem Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz (LSD-BG). Einen Überblick über die arbeitsrechtlichen Themen, die Unternehmen in Österreich betreffen, geben wir auf unserer Schwerpunktseite zum Arbeitsrecht für Unternehmer.

🏢
Überlasser
Arbeitgeber
Beschäftigt die Arbeitskraft, zahlt den Lohn, führt SV-Beiträge ab. Braucht eine Gewerbeberechtigung und meldet die Überlassung.
👷
Arbeitskraft
Überlassen
Bleibt beim Überlasser angestellt, arbeitet aber im Betrieb des Beschäftigers. Hat Anspruch auf Gleichbehandlung beim Entgelt.
🏗️
Beschäftiger
Einsatzbetrieb
Setzt die Arbeitskraft ein, übt die fachliche Leitung aus. Haftet nach § 14 AÜG für Entgelt und SV-Beiträge wie ein Bürge.

Überlassung oder Werkvertrag: Die Abgrenzung nach § 4 AÜG

Die wichtigste Weichenstellung jeder Personalkonstellation ist die Frage: Liegt eine Arbeitskräfteüberlassung vor oder ein echter Werkvertrag? Die Antwort entscheidet darüber, ob das gesamte AÜG-Pflichtenprogramm greift. Und sie richtet sich nicht nach der Bezeichnung im Vertrag, sondern nach dem wirtschaftlichen Gehalt. § 4 Abs 1 AÜG ordnet ausdrücklich an, dass für die Beurteilung der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform maßgeblich ist.

Beim echten Werkvertrag schuldet der Auftragnehmer ein abgegrenztes, abnahmefähiges Werk und trägt das Gewährleistungsrisiko dafür. Er organisiert die Arbeit selbst, setzt eigenes Material und eigene Werkzeuge ein und ist nicht in die Betriebsorganisation des Auftraggebers eingegliedert. Bei der Überlassung dagegen schuldet der Überlasser nur die Bereitstellung von Arbeitskraft – das Ergebnis verantwortet der Beschäftiger, der die Leute auch anleitet. § 4 Abs 2 AÜG nennt vier Kriterien, bei deren Vorliegen jedenfalls Überlassung anzunehmen ist.

⚖️ Die vier Indizien für Überlassung nach § 4 Abs 2 AÜG
Liegt eines vor, spricht es für Überlassung statt Werkvertrag
1
Kein abgrenzbares Werk: Es wird kein von den Produkten oder Dienstleistungen des Werkbestellers verschiedenes, unterscheidbares und zurechenbares Werk hergestellt.
2
Material des Beschäftigers: Die Arbeit wird nicht vorwiegend mit Material und Werkzeug des Werkunternehmers geleistet, sondern mit den Mitteln des Bestellers.
3
Organisatorische Eingliederung: Die Arbeitskräfte sind organisatorisch in den Betrieb des Werkbestellers eingegliedert und unterliegen dessen Dienst- und Fachaufsicht.
4
Keine Erfolgshaftung: Der Werkunternehmer haftet nicht für den Erfolg der Werkleistung – das Gewährleistungs- und Erfolgsrisiko liegt faktisch beim Besteller.

Der Verwaltungsgerichtshof prüft diese Kriterien nicht schematisch, sondern in einer Gesamtbetrachtung. Entscheidend ist, wer die organisatorische Hoheit über die Arbeit hat. Wer seine Leute mit eigenem Vorarbeiter, eigenem Werkzeug und klar definiertem Gewerk auf eine fremde Baustelle schickt, betreibt einen Werkvertrag. Wer nur „Manpower“ stellt, die der Auftraggeber nach Belieben einteilt, überlässt – egal, was auf dem Briefkopf steht.

Der Scheinwerkvertrag und seine Folgen

Ein Scheinwerkvertrag ist ein Vertrag, der als Werkvertrag bezeichnet wird, tatsächlich aber eine Arbeitskräfteüberlassung ist. Die Konstruktion ist beliebt, weil sie auf den ersten Blick die AÜG-Pflichten vermeidet: keine Gewerbeberechtigung für die Überlassung, keine Beschäftigermeldung, kein Gleichbehandlungsregime. Genau deshalb steht sie im Fokus der Finanzpolizei und der Gebietskrankenkasse. Wird ein Werkvertrag als Scheingeschäft entlarvt, gilt nach § 4 AÜG schlicht das, was wirtschaftlich vorliegt: Überlassung – mit allen Rechtsfolgen rückwirkend.

Echter Werkvertrag
Werk geschuldet, Risiko beim Unternehmer

Abgrenzbares Gewerk, eigene Organisation, eigenes Material, Gewährleistung. Der Auftraggeber nimmt das fertige Werk ab und prüft es.

Kein AÜG: keine Gewerbe-, Melde- oder Gleichbehandlungspflicht für Überlassung.
Scheinwerkvertrag
Werkvertrag auf dem Papier, Überlassung in Wahrheit

Leute sind in den fremden Betrieb eingegliedert, arbeiten mit dessen Mitteln, ohne abgrenzbares Werk. Bezeichnung „Werkvertrag“ ist Etikett.

Achtung: AÜG greift voll rückwirkend – Nachzahlung, Haftung, Verwaltungsstrafe.

Die Folgen treffen beide Seiten. Der vermeintliche Werkunternehmer braucht eine Gewerbeberechtigung für die Überlassung und schuldet seinen Leuten unter Umständen ein höheres Entgelt nach dem Gleichbehandlungsgrundsatz. Der vermeintliche Werkbesteller wird zum Beschäftiger und haftet nach § 14 AÜG für Entgelt und Sozialversicherungsbeiträge. Hinzu kommen Verwaltungsstrafen nach § 22 AÜG sowie – bei Auslandsbezug – Strafen nach dem LSD-BG. In der Praxis sehen wir, dass gerade Bau-, Reinigungs- und Logistikunternehmen ihre Subunternehmerverträge zu wenig prüfen und beim ersten Finanzpolizei-Kontrolltermin mit massiven Nachforderungen konfrontiert sind.

💡 Praxistipp: Die Abgrenzung gehört in die Vertragsgestaltung, nicht in die Prüfung danach
Wir empfehlen, vor jedem größeren Personaleinsatz im fremden Betrieb die vier Kriterien des § 4 Abs 2 AÜG durchzugehen und die Antworten zu dokumentieren. Wer ein echtes Werk schuldet, sollte das Gewerk konkret beschreiben (Leistungsverzeichnis, Abnahmekriterien, Pönale), eigenes Personal mit eigenem Vorarbeiter einsetzen und die fachliche Weisung beim eigenen Unternehmen halten. Diese Dokumentation ist im Streitfall mit der Finanzpolizei oft der Unterschied zwischen einer eingestellten Prüfung und einer fünfstelligen Strafe.

Gleichbehandlungsgrundsatz und Lohn der Leiharbeitskräfte

Das Herzstück des AÜG ist der Gleichbehandlungsgrundsatz nach § 10 AÜG. Überlassene Arbeitskräfte dürfen während der Überlassung nicht schlechter gestellt werden als vergleichbare Stammarbeitnehmer des Beschäftigers. Maßgeblich ist das im Beschäftigerbetrieb für vergleichbare Tätigkeiten zu zahlende, kollektivvertraglich oder durch Betriebsvereinbarung festgelegte Entgelt. In der Praxis bedeutet das: Eine überlassene Fachkraft auf einer Industriebaustelle hat Anspruch auf den dort geltenden Ist-Lohn der Stammbelegschaft, nicht bloß auf den (oft niedrigeren) Kollektivvertrag der Arbeitskräfteüberlasser.

Der Kollektivvertrag für das Gewerbe der Arbeitskräfteüberlassung (KV AÜ) legt einen Mindeststandard fest, der durch den Gleichbehandlungsgrundsatz nach oben korrigiert wird, wenn der Beschäftigerbetrieb besser zahlt. Daneben gilt der Anspruch auf gleiche Behandlung auch bei betrieblichen Sozialleistungen, beim Zugang zu Gemeinschaftseinrichtungen (Kantine, Kinderbetreuung) und bei der Information über freie Arbeitsplätze. Für den Überlasser ist die korrekte Lohnberechnung deshalb anspruchsvoll: Er muss für jeden Einsatzbetrieb das dort geltende Entgeltniveau ermitteln und seinen Mitarbeitern zukommen lassen.

📋 Was der Gleichbehandlungsgrundsatz umfasst
Bereich Maßstab Norm
GrundentgeltEntgelt vergleichbarer Stammkräfte im Einsatzbetrieb§ 10 Abs 1 AÜG
Zulagen und ZuschlägeSchmutz-, Erschwernis-, Gefahrenzulagen wie Stammbelegschaft§ 10 AÜG, KV
SozialleistungenBetriebliche Leistungen, soweit nicht individuell§ 10 Abs 1a AÜG
GemeinschaftseinrichtungenKantine, Kinderbetreuung, Transport§ 10 Abs 5 AÜG
Information über freie StellenZugang wie Stammbelegschaft§ 13 Abs 2 AÜG

Zu beachten ist auch die zeitliche Komponente: Bei längerer Überlassung verfestigt sich die Gleichstellung. Wer eine Arbeitskraft dauerhaft im selben Betrieb einsetzt, kann sich auf Dauer nicht auf den niedrigeren Überlasser-Kollektivvertrag zurückziehen. Sowohl Überlasser als auch Beschäftiger sollten daher die tatsächlich gezahlten Löhne der Stammbelegschaft kennen und in den Überlassungsvertrag einpreisen.

Pflichten des Überlassers: Gewerbe, Meldung, Fonds

Wer gewerbsmäßig Arbeitskräfte überlässt, braucht eine Gewerbeberechtigung. Die Arbeitskräfteüberlassung ist ein reglementiertes Gewerbe nach § 94 Z 72 GewO und setzt einen Befähigungsnachweis voraus. Ohne diese Berechtigung ist die Überlassung nicht nur unzulässig, sondern auch verwaltungsstrafbar. Daneben trifft den Überlasser eine Reihe weiterer Pflichten, die im Tagesgeschäft leicht untergehen.

Zentral ist die Überlassungsmitteilung nach § 12 AÜG. Der Überlasser muss der überlassenen Arbeitskraft vor Beginn jeder Überlassung schriftlich bestimmte Eckdaten mitteilen: die Tatsache der Überlassung, Name und Anschrift des Beschäftigers, die voraussichtliche Dauer, die Art der Tätigkeit, das während der Überlassung gebührende Entgelt sowie den anzuwendenden Kollektivvertrag. Diese Mitteilung ist Schutzinstrument und Beweismittel zugleich – fehlt sie, drohen Verwaltungsstrafen, und der Arbeitskraft wird die Durchsetzung ihrer Ansprüche erleichtert.

Hinzu kommt der Sozial- und Weiterbildungsfonds (SWF) nach §§ 22a ff AÜG. In diesen Fonds zahlen Überlasser einen umlagefinanzierten Beitrag, der überlassenen Arbeitskräften unter anderem in überlassungsfreien Zeiten und bei Weiterbildung zugutekommt. Der Beitragssatz wird jährlich kundgemacht und bemisst sich an der Beitragsgrundlage in der Sozialversicherung. Für den Überlasser ist das ein laufender Kostenfaktor, den er bei der Kalkulation der Überlassungstarife einrechnen muss.

✅ Checkliste: Pflichten des Überlassers vor jeder Überlassung
☑️
Gewerbeberechtigung: Reglementiertes Gewerbe nach § 94 Z 72 GewO mit Befähigungsnachweis liegt vor.
☑️
Überlassungsmitteilung: Schriftliche Mitteilung nach § 12 AÜG an die Arbeitskraft vor Einsatzbeginn – Beschäftiger, Dauer, Tätigkeit, Entgelt, KV.
☑️
Gleichbehandlungsentgelt: Entgeltniveau der Stammbelegschaft im Einsatzbetrieb ermittelt und in die Lohnverrechnung übernommen.
☑️
Sozial- und Weiterbildungsfonds: Laufende SWF-Beiträge nach §§ 22a ff AÜG abgeführt und in den Tarif eingerechnet.
☑️
SV-Anmeldung: Arbeitskraft vor Arbeitsantritt bei der ÖGK angemeldet, Beiträge laufend abgeführt.
☑️
Überlassungsvertrag: Schriftlicher Vertrag mit dem Beschäftiger, der Tätigkeit, Dauer und Entgeltgrundlage klar regelt.

Haftung des Beschäftigers für Entgelt und SV-Beiträge

Der Beschäftiger ist im Überlassungsverhältnis nicht bloß passiver Nutznießer fremder Arbeitskraft. § 14 AÜG macht ihn zum Ausfallsbürgen. Zahlt der Überlasser das gebührende Entgelt nicht, kann sich die überlassene Arbeitskraft an den Beschäftiger halten. Dieser haftet für das Entgelt für die Zeit der Überlassung in seinem Betrieb – als Bürge nach § 1356 ABGB, also subsidiär, aber wirtschaftlich oft sehr real. Geht der Überlasser in Insolvenz, wird der Beschäftiger zur ersten Adresse für die Lohnforderungen der Leiharbeitskräfte.

Noch weiter reicht die Haftung im Sozialversicherungsrecht. Nach § 9 ASVG haftet der Beschäftiger für die auf die Überlassungszeit entfallenden Sozialversicherungsbeiträge. Diese Haftung ist ein Auffangnetz für die ÖGK: Sie kann sich die Beiträge beim Beschäftiger holen, wenn der Überlasser nicht zahlt – ein erhebliches Risiko, weil der Beschäftiger auf die Beitragsabführung keinen direkten Einfluss hat.

⚖️ Wofür der Beschäftiger einsteht
Haftungslandkarte für den Einsatzbetrieb
1
Entgelt-Bürgschaft (§ 14 AÜG): Haftung als Bürge für das gebührende Entgelt der überlassenen Arbeitskraft während der Einsatzzeit im eigenen Betrieb.
2
SV-Beiträge (§ 9 ASVG): Haftung für die auf die Überlassungsdauer entfallenden Sozialversicherungsbeiträge, wenn der Überlasser nicht abführt.
3
Fürsorge und Schutz: Verantwortung für Arbeitsschutz, Arbeitszeit und Sicherheit am Einsatzort – die Arbeitskraft arbeitet unter seiner Leitung.
4
Verwaltungsstrafen: Bei verdeckter Überlassung oder LSD-BG-Verstößen kann auch der Beschäftiger als Auftraggeber belangt werden.

Wie lässt sich das Haftungsrisiko begrenzen? In der Praxis arbeiten wir mit mehreren Hebeln. Erstens: sorgfältige Auswahl des Überlassers, etwa über Bonitätsauskünfte und den Nachweis der Gewerbeberechtigung. Zweitens: vertragliche Absicherung, etwa durch die Verpflichtung des Überlassers, Zahlungsnachweise für Löhne und SV-Beiträge vorzulegen, sowie durch Regress- und Sicherstellungsklauseln. Drittens: ein Einbehalt eines Teils der Überlassungsvergütung bis zum Nachweis der ordnungsgemäßen Beitragsabführung. Diese Mechanismen ähneln der Auftraggeberhaftung im Baugewerbe und sollten standardmäßig in jeden Überlassungsvertrag aufgenommen werden. Wer sein Unternehmen umfassend rechtlich aufstellen will, findet auf unserer Schwerpunktseite für Unternehmer einen Überblick über die relevanten Themenfelder.

Grenzüberschreitende Überlassung und das LSD-BG

Sobald Arbeitskräfte aus dem Ausland nach Österreich überlassen werden, kommt das Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz (LSD-BG) ins Spiel. Es flankiert das AÜG bei grenzüberschreitenden Sachverhalten und stellt sicher, dass auch entsandte oder grenzüberschreitend überlassene Arbeitskräfte das in Österreich zustehende Mindestentgelt erhalten. Für Überlasser mit Sitz in einem anderen EU-Staat – und erst recht aus Drittstaaten – entsteht damit ein zweites Pflichtenregime, das parallel zum AÜG zu beachten ist.

Im Zentrum steht die ZKO-Meldung über die Zentrale Koordinationsstelle des Bundesministeriums für Finanzen. Vor Arbeitsbeginn in Österreich muss der ausländische Überlasser die Überlassung melden (ZKO 4 bei Überlassung). Zudem müssen die Lohnunterlagen am Einsatzort bereitgehalten werden, damit die Behörde die Einhaltung des österreichischen Entgeltniveaus prüfen kann. Verstöße gegen die Melde- oder Bereithaltungspflichten und vor allem die Unterentlohnung sind nach dem LSD-BG empfindlich strafbewehrt.

Ablauf der grenzüberschreitenden Überlassung nach Österreich
1
ZKO-Meldung vor Arbeitsbeginn
Der ausländische Überlasser meldet die Überlassung elektronisch (Formular ZKO 4) an die Zentrale Koordinationsstelle.
2
Entgelt nach österreichischem Niveau
Das zustehende Mindestentgelt richtet sich nach österreichischem Recht und dem Gleichbehandlungsgrundsatz des AÜG.
3
Lohnunterlagen bereithalten
Die für die Entgeltkontrolle erforderlichen Unterlagen müssen am Einsatzort verfügbar sein.
Achtung: Unterentlohnung und Meldeverstöße sind nach dem LSD-BG eigenständig strafbar – zusätzlich zu den AÜG-Sanktionen. Bei Drittstaatsangehörigen kommen ausländerbeschäftigungsrechtliche Vorgaben (AuslBG) hinzu.

Wichtig ist die Abgrenzung zur Entsendung: Bei einer Entsendung erbringt ein ausländisches Unternehmen mit eigenem Personal eine Werkleistung in Österreich; bei der grenzüberschreitenden Überlassung wird Personal einem österreichischen Beschäftiger zur Verfügung gestellt. Die Unterscheidung folgt denselben Kriterien wie die innerstaatliche Abgrenzung nach § 4 AÜG – nur dass ein falsch eingeordneter „Werkvertrag“ hier zusätzlich LSD-BG-Strafen auslöst.

Häufige Fehler in der Überlassungspraxis

Werkvertrag als Etikett für reine Personalgestellung
Steht kein abgrenzbares Werk dahinter und sind die Leute in den fremden Betrieb eingegliedert, hilft die Bezeichnung „Werkvertrag“ nichts. § 4 AÜG zieht die Überlassung durch – rückwirkend.
Nur der Überlasser-Kollektivvertrag wird gezahlt
Der Gleichbehandlungsgrundsatz nach § 10 AÜG verlangt das Entgeltniveau der Stammbelegschaft im Einsatzbetrieb. Wer nur den KV der Überlasser zahlt, schuldet die Differenz nach.
Fehlende oder unvollständige Überlassungsmitteilung
§ 12 AÜG verlangt eine schriftliche Mitteilung mit Beschäftiger, Dauer, Tätigkeit, Entgelt und KV vor Einsatzbeginn. Ihr Fehlen ist verwaltungsstrafbar und schwächt die Beweisposition.
Beschäftiger prüft den Überlasser nicht
Die Bürgenhaftung nach § 14 AÜG und § 9 ASVG trifft den Einsatzbetrieb auch dann, wenn der Überlasser zahlungsunfähig wird. Ohne Bonitätsprüfung und Sicherstellungsklauseln bleibt der Beschäftiger auf den Forderungen sitzen.
ZKO-Meldung bei Auslandsbezug vergessen
Bei grenzüberschreitender Überlassung ist die ZKO-Meldung vor Arbeitsbeginn Pflicht. Wird sie versäumt, drohen nach dem LSD-BG Strafen zusätzlich zu allen AÜG-Sanktionen.
SWF-Beiträge nicht einkalkuliert
Die Beiträge zum Sozial- und Weiterbildungsfonds (§§ 22a ff AÜG) sind ein laufender Kostenfaktor. Wer sie nicht in den Überlassungstarif einpreist, kalkuliert sein Geschäftsmodell zu knapp.

Sonderfälle aus der Praxis

Konzerninterne Überlassung

Wird Personal innerhalb eines Konzerns überlassen – etwa von einer Service-Gesellschaft an eine operative Tochter – stellt sich die Frage, ob das AÜG überhaupt anwendbar ist. Im Grundsatz ja: Auch die konzerninterne Überlassung ist Arbeitskräfteüberlassung im Sinne des Gesetzes. Allerdings ist die gelegentliche, nicht gewerbsmäßige Überlassung von der Gewerbepflicht ausgenommen. Die Abgrenzung zwischen gelegentlich und gewerbsmäßig ist heikel und sollte schon bei der Gestaltung der Gesellschaftsstruktur geklärt werden – wer etwa eine GmbH als Service-Gesellschaft gründet, sollte vorab abklären, ob die Personalgestellung an Tochtergesellschaften eine Gewerbepflicht auslöst.

Übergang der überlassenen Kraft zum Beschäftiger

Will der Beschäftiger eine bewährte Leiharbeitskraft fest übernehmen, ist das grundsätzlich zulässig. Eine vertragliche Klausel im Überlassungsvertrag, die diese Übernahme generell verbietet oder mit einer überhöhten Vermittlungsprovision belegt, ist nach § 10a AÜG unwirksam, soweit sie die Arbeitskraft unangemessen behindert. Eine angemessene Vermittlungsvergütung kann der Überlasser dagegen verlangen. Wer eine Übernahme plant, sollte die Klauseln im Überlassungsvertrag prüfen lassen, bevor er ein Dienstverhältnis anbietet.

Überlassung in den Baubereich

Im Baugewerbe gelten zusätzliche Besonderheiten. Hier überlagern sich AÜG, die Auftraggeberhaftung nach §§ 67a ff ASVG und das BUAG (Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz). Überlassene Bauarbeiter sind in das BUAK-System einzubeziehen, und die Auftraggeberhaftung für SV-Beiträge greift verschärft. Gerade auf Baustellen mit verschachtelten Subunternehmerketten ist die saubere Trennung von Werkvertrag und Überlassung entscheidend, weil die Finanzpolizei dort besonders intensiv kontrolliert.

Drittstaatsangehörige als überlassene Arbeitskräfte

Sollen Drittstaatsangehörige überlassen werden, kommt das Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) hinzu. Die Überlassung von Drittstaatsangehörigen aus dem Ausland nach Österreich ist nur eingeschränkt und unter besonderen Voraussetzungen zulässig. Hier ist Vorsicht geboten: Verstöße gegen das AuslBG sind hoch strafbewehrt und können sowohl den Überlasser als auch den Beschäftiger treffen. Vor jedem solchen Einsatz ist eine sorgfältige Prüfung der aufenthalts- und beschäftigungsrechtlichen Lage unerlässlich.

Häufige Fragen zur Arbeitskräfteüberlassung

Wie unterscheide ich Arbeitskräfteüberlassung von einem Werkvertrag?
Entscheidend ist der wahre wirtschaftliche Gehalt, nicht die Bezeichnung im Vertrag (§ 4 Abs 1 AÜG). Für Überlassung spricht es nach § 4 Abs 2 AÜG, wenn kein abgrenzbares Werk geschuldet wird, mit Material des Bestellers gearbeitet wird, die Arbeitskräfte in dessen Betrieb eingegliedert sind und der Werkunternehmer nicht für den Erfolg haftet. Liegt eines dieser Kriterien vor, ist im Zweifel von Überlassung auszugehen.
Haftet der Beschäftiger, wenn der Überlasser den Lohn nicht zahlt?
Ja. Nach § 14 AÜG haftet der Beschäftiger als Bürge für das gebührende Entgelt der überlassenen Arbeitskraft während der Einsatzzeit in seinem Betrieb. Für die Sozialversicherungsbeiträge greift zusätzlich die Haftung nach § 9 ASVG. Diese Haftung wird vor allem in der Insolvenz des Überlassers schlagend, weshalb Bonitätsprüfung und Sicherstellungsklauseln im Überlassungsvertrag wichtig sind.
Was muss ich bei Überlassung aus dem Ausland nach Österreich beachten?
Neben dem AÜG gilt das LSD-BG. Der ausländische Überlasser muss die Überlassung vor Arbeitsbeginn per ZKO-Meldung anzeigen, die Lohnunterlagen am Einsatzort bereithalten und das österreichische Mindestentgelt zahlen. Unterentlohnung und Meldeverstöße sind nach dem LSD-BG eigenständig strafbar. Bei Drittstaatsangehörigen sind zusätzlich die Vorgaben des AuslBG zu prüfen.

Das Wichtigste auf einen Blick

📌 Arbeitskräfteüberlassung kompakt
1.
Abgrenzung nach § 4 AÜG entscheidet alles: Der wahre wirtschaftliche Gehalt zählt, nicht die Bezeichnung als Werkvertrag.
2.
Scheinwerkverträge ziehen das volle AÜG-Regime rückwirkend nach sich – inklusive Nachzahlung, Haftung und Verwaltungsstrafe.
3.
Gleichbehandlung nach § 10 AÜG verlangt das Entgeltniveau der Stammbelegschaft im Einsatzbetrieb, nicht nur den Überlasser-Kollektivvertrag.
4.
Der Überlasser braucht eine Gewerbeberechtigung, muss die Überlassung nach § 12 AÜG mitteilen und Beiträge zum Sozial- und Weiterbildungsfonds zahlen.
5.
Der Beschäftiger haftet nach § 14 AÜG für Entgelt und nach § 9 ASVG für SV-Beiträge – Bonitätsprüfung und Sicherstellung sind Pflicht.
6.
Grenzüberschreitend kommt das LSD-BG hinzu: ZKO-Meldung, Lohnunterlagen, österreichisches Mindestentgelt – sonst doppelte Sanktionen.

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Wir begleiten Überlasser, Beschäftiger und Werkbesteller bei allen Fragen der Arbeitskräfteüberlassung – von der sauberen Vertragsgestaltung über die Abgrenzung zum Werkvertrag bis zur Verteidigung bei Kontrollen der Finanzpolizei. In unserer Praxis sehen wir, dass die größten Risiken aus Konstellationen entstehen, die jahrelang unbeanstandet liefen und beim ersten Kontrolltermin teuer werden. Kontaktieren Sie uns für eine strukturierte Durchsicht Ihrer Überlassungs- und Werkverträge – wir prüfen die Abgrenzung nach § 4 AÜG, den Gleichbehandlungsgrundsatz, Ihre Haftungsrisiken und die Meldepflichten gemeinsam mit Ihnen und zeigen Ihnen die besten Handlungsoptionen auf.

Stand: Mai 2026. Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Die Rechtslage hängt von Sachverhalt, Vertragsdetails und betrieblicher Situation ab – lassen Sie sich individuell beraten.