Seit dem 28. Juni 2025 gilt in Österreich das Barrierefreiheitsgesetz (BaFG) – die nationale Umsetzung des European Accessibility Act (EAA). Wer einen Webshop, eine Buchungsplattform, eine App oder einen anderen Online-Dienst für Verbraucher betreibt, muss diese ab diesem Stichtag grundsätzlich barrierefrei gestalten. Maßstab ist die technische Norm EN 301 549, die im Kern auf die WCAG 2.1 Stufe AA verweist. Wer die Pflicht ignoriert, riskiert Beschwerden beim Sozialministeriumservice, behördliche Aufträge zur Mängelbeseitigung und Verwaltungsstrafen von bis zu 80.000 Euro. Dieser Leitfaden zeigt, wen die Pflicht trifft, welche Ausnahmen für Kleinstunternehmen bestehen, welche Übergangsfristen gelten und wie Sie eine rechtskonforme Erklärung zur Barrierefreiheit erstellen.
Vom EAA zum Barrierefreiheitsgesetz
Der European Accessibility Act (EAA) ist die Richtlinie (EU) 2019/882 über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen. Sie verpflichtet alle Mitgliedstaaten, bestimmte Produkte und digitale Dienstleistungen für Menschen mit Behinderungen zugänglich zu machen. Österreich hat diese Richtlinie mit dem Barrierefreiheitsgesetz (BaFG) umgesetzt. Das Gesetz wurde im Bundesgesetzblatt kundgemacht und ist im operativen Kern seit dem 28. Juni 2025 anwendbar.
Wichtig ist die Abgrenzung zu einem oft verwechselten Regelwerk: Das Web-Zugänglichkeits-Gesetz (WZG) betrifft seit Jahren nur öffentliche Stellen – also Behörden, Universitäten und öffentliche Einrichtungen. Das Barrierefreiheitsgesetz richtet sich dagegen an die Privatwirtschaft. Erstmals werden damit auch private Unternehmen verpflichtet, ihre digitalen Angebote barrierefrei zu gestalten. Genau diese Erweiterung auf den B2C-Bereich macht das Gesetz für jeden Webshop-Betreiber relevant.
Hinter dem Begriff Barrierefreiheit steht ein konkretes Ziel: Menschen mit Seh-, Hör-, motorischen oder kognitiven Einschränkungen sollen Online-Angebote eigenständig nutzen können – mit Screenreader, Tastatursteuerung, Vergrößerung oder Sprachausgabe. In Österreich leben rund 1,3 Millionen Menschen mit dauerhaften Beeinträchtigungen. Für Unternehmen ist Barrierefreiheit also nicht nur eine Rechtspflicht, sondern auch ein Zugang zu einer großen Zielgruppe.
| Web-Zugänglichkeits-Gesetz (WZG) | Barrierefreiheitsgesetz (BaFG) | |
|---|---|---|
| Betroffene | Öffentliche Stellen | Private Unternehmen |
| Beispiele | Behörden, Unis, Gemeinden | Webshops, Banken, Reise-Apps |
| Anwendbar seit | 2019/2021 | 28. Juni 2025 |
| Technische Norm | EN 301 549 / WCAG | EN 301 549 / WCAG 2.1 AA |
Wen trifft die Pflicht ab 28. Juni 2025?
Das Barrierefreiheitsgesetz unterscheidet zwischen Produkten und Dienstleistungen. Für Online-Anbieter ist vor allem der Dienstleistungsteil entscheidend. Erfasst ist, wer eine der im Gesetz genannten Dienstleistungen für Verbraucher erbringt. Rein im B2B-Geschäft tätige Unternehmen fallen grundsätzlich nicht unter die Pflicht – die entscheidende Frage lautet also: Richten Sie sich mit Ihrem Angebot (auch) an Konsumenten?
Der Kernbereich für die heimische Wirtschaft ist der elektronische Geschäftsverkehr. Darunter fällt jeder Webshop, über den Verbraucher Waren oder Dienstleistungen online bestellen können. Ein klassischer Online-Shop mit Warenkorb und Bezahlfunktion ist damit fast immer erfasst. Wer mehr zum Thema digitale Geschäftsmodelle und Unternehmenspflichten erfahren möchte, findet auf unserer Schwerpunktseite für Unternehmer und Unternehmensrecht einen Überblick über die rechtlichen Rahmenbedingungen.
Neben den Dienstleistungen erfasst das Gesetz auch bestimmte Produkte: Computer und Betriebssysteme, Smartphones, Zahlungsterminals, Geldautomaten, Fahrkarten- und Check-in-Automaten sowie E-Book-Lesegeräte. Für den typischen Webshop-Betreiber steht aber der digitale Vertriebskanal im Vordergrund.
Welche Anforderungen gelten: WCAG 2.1 AA konkret
Das Gesetz formuliert funktionale Barrierefreiheitsanforderungen – etwa, dass Informationen über mehr als einen Sinneskanal wahrnehmbar sein müssen. Die praktische Konkretisierung erfolgt über die harmonisierte europäische Norm EN 301 549, die wiederum auf die Web Content Accessibility Guidelines (WCAG) 2.1 Stufe AA verweist. Wer seinen Webshop entlang dieser Kriterien gestaltet, erfüllt die sogenannte Konformitätsvermutung: Es wird vermutet, dass das Angebot dem Gesetz entspricht.
Die WCAG bauen auf vier Grundprinzipien auf, die sich mit dem Merkwort POUR zusammenfassen lassen: wahrnehmbar (perceivable), bedienbar (operable), verständlich (understandable) und robust (robust). Jede einzelne Anforderung lässt sich einem dieser Prinzipien zuordnen.
Für einen Webshop bedeutet das ganz praktisch: Jedes Produktbild braucht einen aussagekräftigen Alt-Text. Der gesamte Bestellvorgang – vom Warenkorb über die Adresseingabe bis zur Zahlung – muss ausschließlich mit der Tastatur durchführbar sein. Formularfelder benötigen verknüpfte Beschriftungen, damit ein Screenreader vorlesen kann, welche Eingabe erwartet wird. Fehlermeldungen müssen erklären, was falsch ist und wie es korrigiert wird. Diese Punkte klingen technisch, entscheiden aber darüber, ob eine sehbehinderte Person Ihren Shop tatsächlich nutzen kann.
Die Erklärung zur Barrierefreiheit als Pflichtdokument
Das Gesetz verlangt nicht nur ein barrierefreies Angebot, sondern auch Transparenz darüber. Unternehmen müssen allgemeine Informationen zur Verfügung stellen, wie die Dienstleistung die Barrierefreiheitsanforderungen erfüllt. In der Praxis geschieht das über eine Erklärung zur Barrierefreiheit, die – ähnlich wie das Impressum – leicht auffindbar auf der Website verlinkt sein sollte.
Diese Erklärung beschreibt, welche Anforderungen erfüllt werden, auf welche technische Norm sich das Unternehmen stützt und – falls Teile nicht barrierefrei sind – warum das so ist. Außerdem muss sie eine Kontaktmöglichkeit für Rückmeldungen und Beschwerden von Nutzern enthalten. Sie ist damit kein bloßes Feigenblatt, sondern ein rechtlich relevantes Dokument, an dem sich die Behörde im Beschwerdefall orientiert.
Webshop, App und alle Online-Dienste gegen WCAG 2.1 AA prüfen – automatisiert und manuell.
Alt-Texte, Kontraste, Tastaturbedienung, Formularbeschriftungen und Fehlermeldungen korrigieren.
Erklärung zur Barrierefreiheit verfassen und gut auffindbar verlinken, inklusive Feedback-Kontakt.
Bei jedem Update und neuen Inhalt die Konformität sicherstellen – Barrierefreiheit ist Daueraufgabe.
Ausnahmen für Kleinstunternehmen und unverhältnismäßige Belastung
Nicht jedes Unternehmen ist erfasst. Das Barrierefreiheitsgesetz enthält zwei wesentliche Entlastungen: die Kleinstunternehmen-Ausnahme und die Berufung auf eine unverhältnismäßige Belastung. Beide werden in der Praxis häufig falsch verstanden.
Die erste Ausnahme greift nur für Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen erbringen. Als Kleinstunternehmen gilt, wer weniger als 10 Personen beschäftigt und entweder einen Jahresumsatz oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens 2 Millionen Euro aufweist. Beide Schwellen – Mitarbeiterzahl und Finanzkennzahl – müssen gemeinsam erfüllt sein. Wer also nur acht Mitarbeiter hat, aber 3 Millionen Euro Umsatz macht, ist kein Kleinstunternehmen im Sinne des Gesetzes und damit voll erfasst.
| Kriterium | Schwelle | Wirkung |
|---|---|---|
| Mitarbeiterzahl | weniger als 10 | muss erfüllt sein |
| Jahresumsatz oder Bilanzsumme | höchstens 2 Mio € | muss erfüllt sein |
| Ausnahme gilt nur für | Dienstleistungen | nicht für Produkte |
Die zweite Entlastung ist die unverhältnismäßige Belastung. Ein Unternehmen kann sich darauf berufen, wenn die barrierefreie Gestaltung eine grundlegende Veränderung der Dienstleistung erfordern oder eine unzumutbare finanzielle Last bedeuten würde. Diese Ausnahme ist allerdings kein Freibrief: Sie muss anhand konkreter Kriterien dokumentiert und begründet werden – etwa durch Gegenüberstellung der Kosten mit dem Nutzen und den Unternehmensressourcen. Die Begründung ist aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen vorzulegen. Wer sich pauschal und ohne Dokumentation auf Unverhältnismäßigkeit beruft, riskiert dieselben Sanktionen wie bei vollständiger Untätigkeit.
Übergangsfristen für Altverträge und Selbstbedienungsterminals
Der 28. Juni 2025 ist der zentrale Stichtag, aber das Gesetz kennt mehrere Übergangsregelungen. Wer glaubt, mit dem Stichtag wäre alles erledigt, übersieht zwei wichtige Sonderfälle.
Für Dienstleistungsverträge, die vor dem 28. Juni 2025 abgeschlossen wurden, gilt eine Übergangsfrist: Sie dürfen unter bestimmten Voraussetzungen bis längstens 28. Juni 2030 unverändert weiterlaufen. Für Selbstbedienungsterminals – etwa Bankomaten oder Check-in-Automaten –, die schon vor dem Stichtag im Einsatz waren, gilt eine noch längere Frist: Sie dürfen bis zum Ende ihrer wirtschaftlichen Nutzungsdauer, höchstens jedoch 20 Jahre ab Inbetriebnahme, weiterverwendet werden. Diese Fristen entbinden allerdings nicht davon, neue Angebote von Anfang an barrierefrei zu gestalten.
| Datum | Bedeutung |
|---|---|
| 28. Juni 2025 | Grundsätzliche Anwendung – neue Produkte und Dienstleistungen müssen barrierefrei sein. |
| 28. Juni 2030 | Spätestes Ende der Übergangsfrist für vor dem Stichtag geschlossene Dienstleistungsverträge. |
| bis zu 20 Jahre | Nutzungsdauer von Selbstbedienungsterminals, die vor dem Stichtag in Betrieb waren. |
Sanktionen, Beschwerdeverfahren und das Sozialministeriumservice
Die Marktüberwachung und der Vollzug liegen beim Sozialministeriumservice (SMS). Diese Behörde nimmt Beschwerden entgegen, prüft Angebote und kann Unternehmen zur Mängelbeseitigung auffordern. Das Verfahren ist mehrstufig aufgebaut und führt nicht beim ersten Verstoß direkt zur Höchststrafe.
Verbraucher und Interessenvertretungen können sich beim Sozialministeriumservice beschweren, wenn ein Angebot nicht barrierefrei ist. Das SMS prüft dann und fordert das Unternehmen gegebenenfalls auf, die Mängel innerhalb einer angemessenen Frist zu beheben. Erst wenn ein Unternehmen dieser Aufforderung nicht nachkommt, drohen Verwaltungsstrafen. Diese können je nach Schwere des Verstoßes bis zu 80.000 Euro betragen; für weniger gravierende Verstöße sieht das Gesetz niedrigere Strafrahmen vor.
Neben der verwaltungsrechtlichen Schiene gibt es ein zivilrechtliches Haftungsrisiko. Betroffene Personen oder Verbände können unter Umständen auf Beseitigung und Unterlassung klagen. Auch wettbewerbsrechtliche Folgen sind denkbar: Wirbt ein Unternehmen mit Barrierefreiheit, ohne sie tatsächlich umzusetzen, kann ein Mitbewerber dies als unlautere Geschäftspraktik abmahnen. Die Grenzen zur zulässigen Werbung mit Eigenschaften der eigenen Leistung haben wir am Beispiel der vergleichenden Werbung nach dem UWG ausführlich dargestellt. Vertiefende Informationen zu unlauterem Wettbewerb und Markenschutz bietet zudem unsere Schwerpunktseite zum Marken- und Wettbewerbsrecht.
Ein Verbraucher oder Verband meldet das nicht barrierefreie Angebot beim Sozialministeriumservice.
Die Behörde prüft das Angebot und fordert zur Behebung der Mängel innerhalb einer Frist auf.
Wer fristgerecht nachbessert, vermeidet die Strafe. Diese Stufe ist die letzte Chance zur Korrektur.
Häufige Fehler bei der Umsetzung
In der Beratung begegnen uns immer wieder dieselben Missverständnisse. Diese Fehler sind teuer, weil sie oft erst auffallen, wenn bereits eine Beschwerde vorliegt.
Häufige Fragen zum Barrierefreiheitsgesetz
Das Wichtigste auf einen Blick
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Wie wir Ihnen helfen können
Ob Ihr Online-Angebot unter das Barrierefreiheitsgesetz fällt und welche Schritte konkret nötig sind, hängt von Ihrer Unternehmensgröße, Ihrer Zielgruppe und der technischen Ausgestaltung ab. Wir klären für Sie, ob die Kleinstunternehmen-Ausnahme greift, ob eine Berufung auf unverhältnismäßige Belastung tragfähig dokumentiert werden kann und wie eine rechtssichere Erklärung zur Barrierefreiheit aussieht. Bei Beschwerden oder behördlichen Aufforderungen des Sozialministeriumservice vertreten wir Sie und entwickeln eine Strategie, die rechtliche Risiken und wirtschaftlichen Aufwand in Einklang bringt. Kontaktieren Sie uns – wir prüfen Ihre Situation und zeigen Ihnen die besten Handlungsoptionen auf.
Stand: Mai 2026. Dieser Beitrag bietet allgemeine Informationen und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Die rechtliche Beurteilung hängt von den konkreten Umständen ab – lassen Sie sich individuell beraten.