Barrierefreiheitsgesetz (EAA) für Webshops und Online-Dienste in Österreich

Seit dem 28. Juni 2025 gilt in Österreich das Barrierefreiheitsgesetz (BaFG) – die nationale Umsetzung des European Accessibility Act (EAA). Wer einen Webshop, eine Buchungsplattform, eine App oder einen anderen Online-Dienst für Verbraucher betreibt, muss diese ab diesem Stichtag grundsätzlich barrierefrei gestalten. Maßstab ist die technische Norm EN 301 549, die im Kern auf die WCAG 2.1 Stufe AA verweist. Wer die Pflicht ignoriert, riskiert Beschwerden beim Sozialministeriumservice, behördliche Aufträge zur Mängelbeseitigung und Verwaltungsstrafen von bis zu 80.000 Euro. Dieser Leitfaden zeigt, wen die Pflicht trifft, welche Ausnahmen für Kleinstunternehmen bestehen, welche Übergangsfristen gelten und wie Sie eine rechtskonforme Erklärung zur Barrierefreiheit erstellen.

Betreiben Sie einen Webshop, eine App oder einen Online-Dienst? Schildern Sie Ihr Online-Angebot – wir prüfen, ob Sie unter das Barrierefreiheitsgesetz fallen und welche Schritte bis zur Konformität nötig sind. Jetzt anfragen ↓

Vom EAA zum Barrierefreiheitsgesetz

Der European Accessibility Act (EAA) ist die Richtlinie (EU) 2019/882 über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen. Sie verpflichtet alle Mitgliedstaaten, bestimmte Produkte und digitale Dienstleistungen für Menschen mit Behinderungen zugänglich zu machen. Österreich hat diese Richtlinie mit dem Barrierefreiheitsgesetz (BaFG) umgesetzt. Das Gesetz wurde im Bundesgesetzblatt kundgemacht und ist im operativen Kern seit dem 28. Juni 2025 anwendbar.

Wichtig ist die Abgrenzung zu einem oft verwechselten Regelwerk: Das Web-Zugänglichkeits-Gesetz (WZG) betrifft seit Jahren nur öffentliche Stellen – also Behörden, Universitäten und öffentliche Einrichtungen. Das Barrierefreiheitsgesetz richtet sich dagegen an die Privatwirtschaft. Erstmals werden damit auch private Unternehmen verpflichtet, ihre digitalen Angebote barrierefrei zu gestalten. Genau diese Erweiterung auf den B2C-Bereich macht das Gesetz für jeden Webshop-Betreiber relevant.

Hinter dem Begriff Barrierefreiheit steht ein konkretes Ziel: Menschen mit Seh-, Hör-, motorischen oder kognitiven Einschränkungen sollen Online-Angebote eigenständig nutzen können – mit Screenreader, Tastatursteuerung, Vergrößerung oder Sprachausgabe. In Österreich leben rund 1,3 Millionen Menschen mit dauerhaften Beeinträchtigungen. Für Unternehmen ist Barrierefreiheit also nicht nur eine Rechtspflicht, sondern auch ein Zugang zu einer großen Zielgruppe.

Infografik
⚖️ Zwei getrennte Regelwerke
Web-Zugänglichkeits-Gesetz (WZG)Barrierefreiheitsgesetz (BaFG)
BetroffeneÖffentliche StellenPrivate Unternehmen
BeispieleBehörden, Unis, GemeindenWebshops, Banken, Reise-Apps
Anwendbar seit2019/202128. Juni 2025
Technische NormEN 301 549 / WCAGEN 301 549 / WCAG 2.1 AA
Stand: Mai 2026. Beide Gesetze verweisen auf dieselbe technische Norm, betreffen aber unterschiedliche Adressaten.

Wen trifft die Pflicht ab 28. Juni 2025?

Das Barrierefreiheitsgesetz unterscheidet zwischen Produkten und Dienstleistungen. Für Online-Anbieter ist vor allem der Dienstleistungsteil entscheidend. Erfasst ist, wer eine der im Gesetz genannten Dienstleistungen für Verbraucher erbringt. Rein im B2B-Geschäft tätige Unternehmen fallen grundsätzlich nicht unter die Pflicht – die entscheidende Frage lautet also: Richten Sie sich mit Ihrem Angebot (auch) an Konsumenten?

Der Kernbereich für die heimische Wirtschaft ist der elektronische Geschäftsverkehr. Darunter fällt jeder Webshop, über den Verbraucher Waren oder Dienstleistungen online bestellen können. Ein klassischer Online-Shop mit Warenkorb und Bezahlfunktion ist damit fast immer erfasst. Wer mehr zum Thema digitale Geschäftsmodelle und Unternehmenspflichten erfahren möchte, findet auf unserer Schwerpunktseite für Unternehmer und Unternehmensrecht einen Überblick über die rechtlichen Rahmenbedingungen.

Infografik
Diese Dienstleistungen sind erfasst
🛒
Webshops & E-Commerce
Online-Bestellungen von Waren und Dienstleistungen für Verbraucher – der größte betroffene Bereich.
🏦
Banking & Zahlung
Online-Banking, E-Geld-Dienste und Zahlungsdienstleistungen für Konsumenten.
✈️
Verkehr & Buchung
Buchungs- und Ticketdienste im Personenverkehr, Reservierungsplattformen, Apps mit Echtzeitinformationen.
📚
E-Books & Telekom
Elektronische Bücher und dazugehörige Software sowie Telekommunikationsdienste.
📱
Apps & Software
Mobile Anwendungen, die zur Erbringung einer der erfassten Dienstleistungen dienen.

Neben den Dienstleistungen erfasst das Gesetz auch bestimmte Produkte: Computer und Betriebssysteme, Smartphones, Zahlungsterminals, Geldautomaten, Fahrkarten- und Check-in-Automaten sowie E-Book-Lesegeräte. Für den typischen Webshop-Betreiber steht aber der digitale Vertriebskanal im Vordergrund.

Welche Anforderungen gelten: WCAG 2.1 AA konkret

Das Gesetz formuliert funktionale Barrierefreiheitsanforderungen – etwa, dass Informationen über mehr als einen Sinneskanal wahrnehmbar sein müssen. Die praktische Konkretisierung erfolgt über die harmonisierte europäische Norm EN 301 549, die wiederum auf die Web Content Accessibility Guidelines (WCAG) 2.1 Stufe AA verweist. Wer seinen Webshop entlang dieser Kriterien gestaltet, erfüllt die sogenannte Konformitätsvermutung: Es wird vermutet, dass das Angebot dem Gesetz entspricht.

Die WCAG bauen auf vier Grundprinzipien auf, die sich mit dem Merkwort POUR zusammenfassen lassen: wahrnehmbar (perceivable), bedienbar (operable), verständlich (understandable) und robust (robust). Jede einzelne Anforderung lässt sich einem dieser Prinzipien zuordnen.

⚖️ Die vier WCAG-Prinzipien (POUR)
Maßstab für barrierefreie Online-Angebote
1
Wahrnehmbar – Texte als Alternative zu Bildern (Alt-Texte), Untertitel für Videos, ausreichender Farbkontrast (mindestens 4,5:1 bei normalem Text).
2
Bedienbar – Vollständige Steuerung per Tastatur, sichtbarer Fokus, keine Inhalte, die Anfälle auslösen, genug Zeit zum Ausfüllen von Formularen.
3
Verständlich – Klare Sprache, vorhersehbare Navigation, verständliche Fehlermeldungen mit Korrekturhinweisen im Bestellprozess.
4
Robust – Sauberer, standardkonformer Code, der mit assistiven Technologien wie Screenreadern zuverlässig zusammenarbeitet.

Für einen Webshop bedeutet das ganz praktisch: Jedes Produktbild braucht einen aussagekräftigen Alt-Text. Der gesamte Bestellvorgang – vom Warenkorb über die Adresseingabe bis zur Zahlung – muss ausschließlich mit der Tastatur durchführbar sein. Formularfelder benötigen verknüpfte Beschriftungen, damit ein Screenreader vorlesen kann, welche Eingabe erwartet wird. Fehlermeldungen müssen erklären, was falsch ist und wie es korrigiert wird. Diese Punkte klingen technisch, entscheiden aber darüber, ob eine sehbehinderte Person Ihren Shop tatsächlich nutzen kann.

💡 Praxistipp: Audit vor dem Relaunch einplanen
In unserer Beratungspraxis sehen wir, dass Barrierefreiheit am günstigsten umzusetzen ist, wenn sie von Anfang an mitgedacht wird. Wer einen Relaunch oder ein neues Shopsystem plant, sollte die WCAG-Kriterien bereits ins Lastenheft aufnehmen. Nachträgliche Korrekturen an einer bestehenden Seite – etwa ein komplett neues Checkout-Layout – sind erfahrungsgemäß deutlich teurer als eine barrierefreie Konzeption von Beginn an. Lassen Sie zudem nicht nur automatisiert testen: Viele Kriterien (etwa die sinnvolle Reihenfolge beim Tastaturfokus) lassen sich nur manuell beurteilen.

Die Erklärung zur Barrierefreiheit als Pflichtdokument

Das Gesetz verlangt nicht nur ein barrierefreies Angebot, sondern auch Transparenz darüber. Unternehmen müssen allgemeine Informationen zur Verfügung stellen, wie die Dienstleistung die Barrierefreiheitsanforderungen erfüllt. In der Praxis geschieht das über eine Erklärung zur Barrierefreiheit, die – ähnlich wie das Impressum – leicht auffindbar auf der Website verlinkt sein sollte.

Diese Erklärung beschreibt, welche Anforderungen erfüllt werden, auf welche technische Norm sich das Unternehmen stützt und – falls Teile nicht barrierefrei sind – warum das so ist. Außerdem muss sie eine Kontaktmöglichkeit für Rückmeldungen und Beschwerden von Nutzern enthalten. Sie ist damit kein bloßes Feigenblatt, sondern ein rechtlich relevantes Dokument, an dem sich die Behörde im Beschwerdefall orientiert.

Ablauf: Vom Ist-Zustand zur Konformität
1
Bestandsaufnahme
Webshop, App und alle Online-Dienste gegen WCAG 2.1 AA prüfen – automatisiert und manuell.
2
Mängel beheben
Alt-Texte, Kontraste, Tastaturbedienung, Formularbeschriftungen und Fehlermeldungen korrigieren.
3
Erklärung erstellen
Erklärung zur Barrierefreiheit verfassen und gut auffindbar verlinken, inklusive Feedback-Kontakt.
4
Laufend pflegen
Bei jedem Update und neuen Inhalt die Konformität sicherstellen – Barrierefreiheit ist Daueraufgabe.
Hinweis: Falsche oder beschönigende Angaben in der Erklärung zur Barrierefreiheit können zusätzlich als irreführende Geschäftspraktik gewertet werden. Wie das österreichische UWG irreführende Geschäftspraktiken behandelt, haben wir in einem eigenen Beitrag erläutert.

Ausnahmen für Kleinstunternehmen und unverhältnismäßige Belastung

Nicht jedes Unternehmen ist erfasst. Das Barrierefreiheitsgesetz enthält zwei wesentliche Entlastungen: die Kleinstunternehmen-Ausnahme und die Berufung auf eine unverhältnismäßige Belastung. Beide werden in der Praxis häufig falsch verstanden.

Die erste Ausnahme greift nur für Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen erbringen. Als Kleinstunternehmen gilt, wer weniger als 10 Personen beschäftigt und entweder einen Jahresumsatz oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens 2 Millionen Euro aufweist. Beide Schwellen – Mitarbeiterzahl und Finanzkennzahl – müssen gemeinsam erfüllt sein. Wer also nur acht Mitarbeiter hat, aber 3 Millionen Euro Umsatz macht, ist kein Kleinstunternehmen im Sinne des Gesetzes und damit voll erfasst.

⏱️ Kleinstunternehmen-Schwellen im Überblick
KriteriumSchwelleWirkung
Mitarbeiterzahlweniger als 10muss erfüllt sein
Jahresumsatz oder Bilanzsummehöchstens 2 Mio €muss erfüllt sein
Ausnahme gilt nur fürDienstleistungennicht für Produkte
Beide Schwellen müssen kumulativ erfüllt sein. Für Produkthersteller gilt die Kleinstunternehmen-Ausnahme nicht.

Die zweite Entlastung ist die unverhältnismäßige Belastung. Ein Unternehmen kann sich darauf berufen, wenn die barrierefreie Gestaltung eine grundlegende Veränderung der Dienstleistung erfordern oder eine unzumutbare finanzielle Last bedeuten würde. Diese Ausnahme ist allerdings kein Freibrief: Sie muss anhand konkreter Kriterien dokumentiert und begründet werden – etwa durch Gegenüberstellung der Kosten mit dem Nutzen und den Unternehmensressourcen. Die Begründung ist aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen vorzulegen. Wer sich pauschal und ohne Dokumentation auf Unverhältnismäßigkeit beruft, riskiert dieselben Sanktionen wie bei vollständiger Untätigkeit.

Übergangsfristen für Altverträge und Selbstbedienungsterminals

Der 28. Juni 2025 ist der zentrale Stichtag, aber das Gesetz kennt mehrere Übergangsregelungen. Wer glaubt, mit dem Stichtag wäre alles erledigt, übersieht zwei wichtige Sonderfälle.

Für Dienstleistungsverträge, die vor dem 28. Juni 2025 abgeschlossen wurden, gilt eine Übergangsfrist: Sie dürfen unter bestimmten Voraussetzungen bis längstens 28. Juni 2030 unverändert weiterlaufen. Für Selbstbedienungsterminals – etwa Bankomaten oder Check-in-Automaten –, die schon vor dem Stichtag im Einsatz waren, gilt eine noch längere Frist: Sie dürfen bis zum Ende ihrer wirtschaftlichen Nutzungsdauer, höchstens jedoch 20 Jahre ab Inbetriebnahme, weiterverwendet werden. Diese Fristen entbinden allerdings nicht davon, neue Angebote von Anfang an barrierefrei zu gestalten.

⏱️ Die wichtigsten Fristen
DatumBedeutung
28. Juni 2025Grundsätzliche Anwendung – neue Produkte und Dienstleistungen müssen barrierefrei sein.
28. Juni 2030Spätestes Ende der Übergangsfrist für vor dem Stichtag geschlossene Dienstleistungsverträge.
bis zu 20 JahreNutzungsdauer von Selbstbedienungsterminals, die vor dem Stichtag in Betrieb waren.
Stand: Mai 2026. Die Übergangsfristen sind eng auszulegen und betreffen Altbestände, nicht Neuanschaffungen.

Sanktionen, Beschwerdeverfahren und das Sozialministeriumservice

Die Marktüberwachung und der Vollzug liegen beim Sozialministeriumservice (SMS). Diese Behörde nimmt Beschwerden entgegen, prüft Angebote und kann Unternehmen zur Mängelbeseitigung auffordern. Das Verfahren ist mehrstufig aufgebaut und führt nicht beim ersten Verstoß direkt zur Höchststrafe.

Verbraucher und Interessenvertretungen können sich beim Sozialministeriumservice beschweren, wenn ein Angebot nicht barrierefrei ist. Das SMS prüft dann und fordert das Unternehmen gegebenenfalls auf, die Mängel innerhalb einer angemessenen Frist zu beheben. Erst wenn ein Unternehmen dieser Aufforderung nicht nachkommt, drohen Verwaltungsstrafen. Diese können je nach Schwere des Verstoßes bis zu 80.000 Euro betragen; für weniger gravierende Verstöße sieht das Gesetz niedrigere Strafrahmen vor.

Neben der verwaltungsrechtlichen Schiene gibt es ein zivilrechtliches Haftungsrisiko. Betroffene Personen oder Verbände können unter Umständen auf Beseitigung und Unterlassung klagen. Auch wettbewerbsrechtliche Folgen sind denkbar: Wirbt ein Unternehmen mit Barrierefreiheit, ohne sie tatsächlich umzusetzen, kann ein Mitbewerber dies als unlautere Geschäftspraktik abmahnen. Die Grenzen zur zulässigen Werbung mit Eigenschaften der eigenen Leistung haben wir am Beispiel der vergleichenden Werbung nach dem UWG ausführlich dargestellt. Vertiefende Informationen zu unlauterem Wettbewerb und Markenschutz bietet zudem unsere Schwerpunktseite zum Marken- und Wettbewerbsrecht.

Vom Beschwerdeeingang zur Strafe
1
Beschwerde beim SMS
Ein Verbraucher oder Verband meldet das nicht barrierefreie Angebot beim Sozialministeriumservice.
2
Prüfung & Aufforderung
Die Behörde prüft das Angebot und fordert zur Behebung der Mängel innerhalb einer Frist auf.
3
Nachbesserungsfrist
Wer fristgerecht nachbessert, vermeidet die Strafe. Diese Stufe ist die letzte Chance zur Korrektur.
✓ Mängel behoben
Verfahren wird eingestellt, keine Strafe.
✕ Keine Reaktion
Verwaltungsstrafe bis zu 80.000 € möglich.

Häufige Fehler bei der Umsetzung

In der Beratung begegnen uns immer wieder dieselben Missverständnisse. Diese Fehler sind teuer, weil sie oft erst auffallen, wenn bereits eine Beschwerde vorliegt.

„Wir sind ein kleiner Shop, also sind wir ausgenommen.“
Die Kleinstunternehmen-Ausnahme greift nur bei weniger als 10 Mitarbeitern und höchstens 2 Mio € Umsatz. Ein kleines Team mit hohem Umsatz ist voll erfasst.
„Ein Overlay-Tool macht uns automatisch barrierefrei.“
Aufgesetzte Barrierefreiheits-Widgets lösen die strukturellen Probleme im Code meist nicht und ersetzen keine echte WCAG-Konformität. Die Behörde prüft das tatsächliche Angebot, nicht das Tool.
„Wir berufen uns einfach auf unverhältnismäßige Belastung.“
Diese Ausnahme erfordert eine dokumentierte Abwägung von Kosten, Nutzen und Ressourcen. Ohne Begründung, die der Behörde vorgelegt werden kann, ist die Berufung wertlos.
„Die Startseite ist barrierefrei, das reicht.“
Entscheidend ist der gesamte Nutzungsweg – gerade der Bestell- und Bezahlvorgang. Ein barrierefreies Schaufenster mit unzugänglichem Checkout erfüllt das Gesetz nicht.
„Wir haben keine Erklärung zur Barrierefreiheit.“
Die Informationspflicht ist eigenständig. Selbst ein technisch barrierefreier Shop kann beanstandet werden, wenn die geforderte Erklärung fehlt.
💡 Praxistipp: Status sauber dokumentieren
Erstellen Sie ein internes Konformitätsdossier: ein Prüfbericht (am besten von einem unabhängigen Tester), die Liste der behobenen und der noch offenen Punkte sowie – falls einschlägig – die Begründung für eine unverhältnismäßige Belastung. Kommt es zu einer Beschwerde, zeigt dieses Dossier dem Sozialministeriumservice, dass Sie das Thema ernst nehmen. Das beeinflusst die behördliche Einschätzung im Verfahren spürbar.

Häufige Fragen zum Barrierefreiheitsgesetz

Gilt das Barrierefreiheitsgesetz auch für reine B2B-Webshops?
Das Gesetz erfasst Dienstleistungen für Verbraucher. Ein Online-Angebot, das sich ausschließlich an andere Unternehmen richtet, fällt grundsätzlich nicht darunter. Sobald aber auch Konsumenten bestellen können – etwa über denselben Shop –, greift die Pflicht. Im Zweifel sollte die tatsächliche Nutzung und nicht nur die Selbstbeschreibung des Angebots geprüft werden.
Welche Strafen drohen, wenn mein Webshop nicht barrierefrei ist?
Zunächst fordert das Sozialministeriumservice zur Behebung der Mängel innerhalb einer Frist auf. Reagiert das Unternehmen nicht, drohen Verwaltungsstrafen von bis zu 80.000 Euro, je nach Schwere des Verstoßes. Hinzu kommen mögliche zivilrechtliche Ansprüche und wettbewerbsrechtliche Folgen, etwa bei irreführender Werbung mit Barrierefreiheit.
Reicht ein Barrierefreiheits-Overlay aus, um das Gesetz zu erfüllen?
Nein. Automatisierte Overlay-Tools behandeln nur die Oberfläche und beheben strukturelle Mängel im Code in der Regel nicht. Maßstab ist die tatsächliche Erfüllung der WCAG 2.1 Stufe AA. Eine echte Konformität erfordert meist Anpassungen im Quellcode sowie manuelle Tests mit assistiven Technologien.

Das Wichtigste auf einen Blick

📌 Das Wichtigste auf einen Blick
1.Das Barrierefreiheitsgesetz (BaFG) setzt den European Accessibility Act um und gilt im Kern seit dem 28. Juni 2025 für private Unternehmen.
2.Erfasst sind vor allem Webshops, Banking, Verkehrsbuchungen, E-Books, Telekom und zugehörige Apps – sofern sie sich an Verbraucher richten.
3.Technischer Maßstab ist die EN 301 549 mit der WCAG 2.1 Stufe AA. Wer sie erfüllt, profitiert von der Konformitätsvermutung.
4.Die Erklärung zur Barrierefreiheit ist Pflicht und muss eine Feedback-Kontaktmöglichkeit enthalten.
5.Kleinstunternehmen (unter 10 Mitarbeiter und höchstens 2 Mio € Umsatz) sind bei Dienstleistungen ausgenommen – beide Schwellen müssen erfüllt sein.
6.Das Sozialministeriumservice vollzieht das Gesetz; bei Untätigkeit drohen Verwaltungsstrafen bis zu 80.000 Euro.

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Wie wir Ihnen helfen können

Ob Ihr Online-Angebot unter das Barrierefreiheitsgesetz fällt und welche Schritte konkret nötig sind, hängt von Ihrer Unternehmensgröße, Ihrer Zielgruppe und der technischen Ausgestaltung ab. Wir klären für Sie, ob die Kleinstunternehmen-Ausnahme greift, ob eine Berufung auf unverhältnismäßige Belastung tragfähig dokumentiert werden kann und wie eine rechtssichere Erklärung zur Barrierefreiheit aussieht. Bei Beschwerden oder behördlichen Aufforderungen des Sozialministeriumservice vertreten wir Sie und entwickeln eine Strategie, die rechtliche Risiken und wirtschaftlichen Aufwand in Einklang bringt. Kontaktieren Sie uns – wir prüfen Ihre Situation und zeigen Ihnen die besten Handlungsoptionen auf.

Stand: Mai 2026. Dieser Beitrag bietet allgemeine Informationen und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Die rechtliche Beurteilung hängt von den konkreten Umständen ab – lassen Sie sich individuell beraten.