Kundenlisten, Rezepturen, Kalkulationen, Source-Code: In fast jedem Unternehmen schlummert Wissen, das wirtschaftlich oft mehr wert ist als jede Maschine. Seit der Umsetzung der EU-Know-how-Richtlinie schützt Österreich dieses Wissen mit den §§ 26a bis 26j UWG – aber nur, wenn das Unternehmen selbst aktiv wird. Wer keine „angemessenen Geheimhaltungsmaßnahmen“ trifft, hat im Streitfall kein Geschäftsgeheimnis und damit keinen Anspruch. Dieser Leitfaden zeigt, wann Information rechtlich als Geschäftsgeheimnis gilt, welche Maßnahmen Gerichte tatsächlich verlangen, wo die Grenze zwischen erlaubtem Reverse Engineering und Geheimnisverrat verläuft und welche Ansprüche – von der einstweiligen Verfügung bis zum Schadenersatz – Ihnen 2026 zustehen.
Grundlagen: Wie die §§ 26a–26j UWG entstanden sind
Bis 2018 war der Schutz von Geschäftsgeheimnissen in Österreich auf einige verstreute Strafnormen und den allgemeinen Lauterkeitsschutz beschränkt. Mit dem EU-weiten Geschäftsgeheimnisgesetz wurde die Richtlinie (EU) 2016/943 umgesetzt, in Österreich durch eine Novelle des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Seither bündeln die §§ 26a bis 26j UWG den zivilrechtlichen Schutz von vertraulichem Unternehmenswissen an einer Stelle.
Der Kern der Reform ist ein Perspektivenwechsel. Früher wurde gefragt, ob jemand ein Geheimnis verraten hat. Heute steht zuerst die Frage im Raum, ob das Unternehmen sein Wissen überhaupt schutzwürdig gemacht hat. Wer nichts unternimmt, um seine Informationen zu sichern, genießt auch keinen Schutz – egal wie wertvoll das Wissen objektiv sein mag. Diese Verschiebung macht den Geheimnisschutz zu einer Aufgabe, die jedes Unternehmen aktiv organisieren muss, nicht zu einem automatischen Recht.
Wer sich allgemein in das Thema einlesen möchte, findet auf unserer Schwerpunktseite zum Marken- und Wettbewerbsrecht einen Überblick über die zusammenhängenden Rechtsgebiete. Der Geheimnisschutz steht systematisch im UWG, weil das unbefugte Ausnutzen fremden Know-hows als unlautere Geschäftspraktik verstanden wird.
Kundenlisten, Konditionen, Kalkulationen, Lieferantenbeziehungen und Marketingstrategien.
Rezepturen, Konstruktionspläne, Prototypen, Fertigungsverfahren und Source-Code.
Prozesse, interne Abläufe, Forschungsergebnisse und das gesammelte Erfahrungswissen.
Die Legaldefinition: Drei Voraussetzungen nach § 26b UWG
Was rechtlich als Geschäftsgeheimnis gilt, regelt § 26b Abs 1 UWG. Die Norm übernimmt die Richtliniendefinition wortgleich und stellt drei Voraussetzungen auf, die kumulativ erfüllt sein müssen. Fehlt nur eine, liegt kein Geschäftsgeheimnis vor – und ohne Geschäftsgeheimnis greift keiner der Ansprüche aus §§ 26c ff UWG.
Inhaber des Geschäftsgeheimnisses ist nach § 26b Abs 2 UWG jede natürliche oder juristische Person, die rechtmäßig über das Geheimnis verfügt. Das ist meist das Unternehmen selbst. Der „Rechtsverletzer“ ist nach Abs 3 derjenige, der ein Geheimnis rechtswidrig erwirbt, nutzt oder offenlegt. Wichtig für die Praxis: Es kommt nicht auf eine Registrierung oder Hinterlegung an. Anders als beim Patent oder der Marke entsteht der Schutz allein durch das Vorliegen der drei Voraussetzungen – er erlischt aber auch, sobald eine davon wegfällt.
Angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen – das Herzstück
Der dritte Punkt der Definition ist in der Praxis der entscheidende. Gerichte prüfen im Streitfall sehr genau, ob das Unternehmen seine Informationen überhaupt wie ein Geheimnis behandelt hat. Wer eine Kundenliste als „streng vertraulich“ bezeichnet, sie aber auf einem ungesicherten Laufwerk für alle Mitarbeiter offen ablegt, wird vor Gericht kein Geschäftsgeheimnis durchsetzen. Die Maßnahmen müssen „den Umständen nach angemessen“ sein – das ist ein bewegliches Maß, das sich am Wert des Geheimnisses und der Größe des Unternehmens orientiert.
Ein Ein-Personen-Betrieb muss keine ISO-zertifizierte Sicherheitsarchitektur aufbauen. Ein Industriebetrieb mit einer wertvollen Rezeptur dagegen schon. Entscheidend ist, dass die Maßnahmen auf drei Ebenen greifen: technisch, organisatorisch und rechtlich. Fehlt eine Ebene komplett, wertet das die Angemessenheit ab.
In unserer Praxis beginnen wir jeden Geheimnisschutz mit einem schlichten Inventar: eine Tabelle, die festhält, welche Informationen geheim sind, wo sie liegen, wer Zugriff hat und durch welche Maßnahme sie gesichert sind. Dieses Dokument ist im Ernstfall Gold wert. Es beweist dem Gericht, dass die Informationen tatsächlich wie Geheimnisse behandelt wurden – und es zeigt dem Unternehmen selbst die Lücken, bevor sie zum Problem werden.
Rechtmäßiger und rechtswidriger Erwerb im Vergleich
Nicht jeder, der ein fremdes Geheimnis kennt, handelt rechtswidrig. Die §§ 26c und 26d UWG ziehen eine klare Grenze zwischen erlaubtem und unerlaubtem Umgang. § 26d UWG zählt auf, wann der Erwerb rechtmäßig ist – etwa durch eigene Forschung, eigenständige Entdeckung oder durch Beobachtung eines frei verfügbaren Produkts. § 26c UWG benennt die rechtswidrigen Varianten: unbefugter Zugriff, Diebstahl, Vertrauensbruch oder die Nutzung eines Geheimnisses, das man von einem Rechtsverletzer erhalten hat und das Wissen darum hätte haben müssen.
Eigenständige Entdeckung oder eigene Forschung und Entwicklung.
Beobachtung, Untersuchung oder Test eines öffentlich verfügbaren Produkts (Reverse Engineering).
Erlangung im Rahmen der Arbeitnehmer-Mitwirkungsrechte.
Unbefugter Zugriff auf Dokumente, Dateien oder Gegenstände, die das Geheimnis enthalten.
Bruch einer Vertraulichkeits- oder Geheimhaltungsvereinbarung (NDA, Dienstvertrag).
Nutzung oder Weitergabe von Wissen, das von einem Rechtsverletzer stammt.
Besonders relevant ist die Kette: Wenn ein Mitarbeiter eine Konstruktionszeichnung an einen Wettbewerber gibt, ist nicht nur der Mitarbeiter Rechtsverletzer. Auch der Wettbewerber haftet, wenn er die rechtswidrige Herkunft kannte oder hätte kennen müssen. Dieser „Folgeerwerber“-Tatbestand des § 26c Abs 3 UWG verlängert den Schutz über die erste Quelle hinaus und ist oft der praktisch wichtigste Hebel, weil beim Mitarbeiter selbst wenig zu holen ist, beim profitierenden Unternehmen aber viel.
Reverse Engineering: Wo die erlaubte Nachahmung endet
Eine der häufigsten Fragen lautet: Darf ich ein Konkurrenzprodukt kaufen, zerlegen und nachbauen? Die Antwort des § 26d Abs 1 Z 2 UWG ist im Grundsatz: ja. Wer ein Produkt rechtmäßig erworben hat und es nicht durch eine Vereinbarung gebunden ist, darf es beobachten, untersuchen, zerlegen und testen. Das in einem öffentlich erhältlichen Produkt verkörperte Wissen ist gerade nicht „nicht ohne Weiteres zugänglich“ – wer es durch eigene Mühe herausarbeitet, erwirbt das Geheimnis rechtmäßig.
Die Grenze verläuft an zwei Stellen. Erstens kann die Zulässigkeit vertraglich ausgeschlossen werden: Eine wirksame No-Reverse-Engineering-Klausel im Kauf- oder Lizenzvertrag schließt das Recht aus. Zweitens bleiben gewerbliche Schutzrechte unberührt – ein patentierter Mechanismus oder ein urheberrechtlich geschützter Source-Code darf nicht einfach kopiert werden, nur weil man ihn analysieren durfte. Reverse Engineering legitimiert die Analyse, nicht zwingend die Verwertung. Wer hier unsicher ist, sollte vor dem Nachbau eine lauterkeitsrechtliche Prüfung vornehmen lassen, denn auch eine sklavische Nachahmung kann unter Umständen unlauter sein.
Nur ein legal gekauftes, frei verfügbares Produkt darf analysiert werden – kein gestohlener Prototyp.
Prüfen, ob eine No-Reverse-Engineering-Klausel im Kauf- oder Lizenzvertrag steht.
Patente, Gebrauchsmuster und Urheberrecht am Source-Code bleiben unabhängig vom Geheimnisschutz bestehen.
Sind alle drei Punkte erfüllt, ist die Analyse erlaubt – die Verwertung muss separat geprüft werden.
Ansprüche bei Verletzung und die einstweilige Verfügung
Liegt eine Verletzung vor, stellt § 26f UWG ein abgestuftes Bündel an Ansprüchen bereit. Der wichtigste ist der Unterlassungsanspruch: Der Verletzer muss die rechtswidrige Nutzung und Offenlegung sofort einstellen. Daneben treten der Beseitigungsanspruch (Rückgabe oder Vernichtung der Datenträger und der daraus hergestellten Produkte), der Auskunftsanspruch über Herkunft und Vertriebsweg sowie – bei Verschulden – der Schadenersatzanspruch.
Beim Geheimnisschutz zählt vor allem Schnelligkeit. Ist ein Geheimnis erst veröffentlicht, ist es endgültig verloren – kein Schadenersatz kann den Vorsprung zurückholen. Deshalb ist die einstweilige Verfügung nach den §§ 381 ff EO das wichtigste Instrument. Sie erlaubt es, dem Verletzer die Nutzung oder Offenlegung schon vor dem Hauptverfahren gerichtlich zu untersagen. Der Antragsteller muss den Anspruch und die Gefährdung nur bescheinigen, nicht voll beweisen – das senkt die Hürde und beschleunigt das Verfahren erheblich.
Ein praktisches Problem löst § 26h UWG: Wer ein Verfahren über ein Geschäftsgeheimnis führt, riskiert, dass das Geheimnis durch die öffentliche Verhandlung erst recht bekannt wird. § 26h UWG ermöglicht deshalb Schutzmaßnahmen im Prozess – etwa die Beschränkung des Zugangs zu bestimmten Aktenbestandteilen und den Ausschluss der Öffentlichkeit. Ohne diese Vertraulichkeit im Verfahren wäre der gesamte Geheimnisschutz wertlos. Die einstweilige Verfügung erfordert eine sorgfältige Vorbereitung – wie auch bei einer Klage wegen unlauteren Rechtsbruchs nach § 1 UWG kommt es auf die saubere Bescheinigung der Tatsachen an.
Mitarbeiter, Konkurrenzklausel und NDA-Gestaltung
Die größte Gefahr für Geschäftsgeheimnisse geht selten von Hackern aus, sondern von ausscheidenden Mitarbeitern. Hier überlagern sich der Geheimnisschutz nach UWG und das Arbeitsrecht. Während des aufrechten Dienstverhältnisses gilt eine Treuepflicht, die das Ausplaudern von Geheimnissen ohnehin verbietet. Nach dem Ende des Dienstverhältnisses wird die Lage komplizierter: Der Arbeitnehmer darf seine erworbenen Fähigkeiten und sein allgemeines Erfahrungswissen mitnehmen und verwerten – konkrete Geschäftsgeheimnisse des früheren Arbeitgebers aber nicht.
Davon zu unterscheiden ist die Konkurrenzklausel nach § 36 AngG. Sie verbietet dem Arbeitnehmer nicht das Verraten von Geheimnissen, sondern die Tätigkeit für einen Wettbewerber überhaupt – und ist nur unter engen Voraussetzungen wirksam (Mindestentgelt, höchstens ein Jahr, sachliche und örtliche Begrenzung). Geheimnisschutz und Konkurrenzklausel ergänzen sich: Die Konkurrenzklausel hält den Mitarbeiter vom Wettbewerber fern, der Geheimnisschutz wirkt unabhängig davon und auch dann, wenn keine wirksame Konkurrenzklausel besteht.
Verbietet die Weitergabe und Nutzung konkreter Geheimnisse – auch über das Dienstende hinaus.
Kann zeitlich grundsätzlich unbefristet wirken, solange das Geheimnis existiert.
Verbietet die Tätigkeit für einen Konkurrenten – unabhängig von einem konkreten Geheimnisverrat.
Höchstens ein Jahr, sachlich und örtlich begrenzt, nur ab einem Mindestentgelt wirksam.
Eine wirksame NDA-Gestaltung steht und fällt mit der Präzision. Eine Klausel, die pauschal „alle Informationen“ zum Geheimnis erklärt, ist im Streitfall wertlos, weil sie weder den Schutzgegenstand bestimmt noch eine echte Geheimhaltung organisiert. Eine gute Vereinbarung definiert den Gegenstand, regelt den Umgang (kein Kopieren, Need-to-know, Rückgabe), bestimmt die Dauer, sichert die Beweislage über ein Vernichtungsprotokoll und ergänzt eine Vertragsstrafe, die im Verletzungsfall den oft schwierigen Schadensnachweis ersetzt.
Der Schaden aus einem Geheimnisverrat ist notorisch schwer zu beziffern. Wie viel Umsatz wäre ohne den Verrat geblieben? In unserer Praxis empfehlen wir deshalb regelmäßig eine angemessene, der Höhe nach mäßigungsfähige Vertragsstrafe in der NDA. Sie entfaltet eine abschreckende Wirkung und erspart im Ernstfall den langwierigen Streit über die Schadenshöhe – der Verletzer schuldet die vereinbarte Summe unabhängig vom konkreten Nachweis.
Häufige Fehler beim Schutz von Geschäftsgeheimnissen
Sonderfälle aus der Praxis
Geschäftsgeheimnis oder Patent?
Wer eine technische Erfindung hat, steht vor einer strategischen Weichenstellung. Das Patent gewährt ein zeitlich befristetes Monopol, zwingt aber zur vollständigen Offenlegung – nach Ablauf darf jeder die Erfindung nutzen. Das Geschäftsgeheimnis dagegen wirkt zeitlich unbegrenzt, solange es geheim bleibt, schützt aber nicht gegen eine eigenständige Parallelentwicklung oder erlaubtes Reverse Engineering. Für eine Rezeptur, die sich nicht aus dem Endprodukt rekonstruieren lässt, ist das Geheimnis oft überlegen. Für ein leicht analysierbares Bauteil dagegen das Patent.
Datenleck durch einen Cyberangriff
Wird ein Geheimnis durch einen Hackerangriff erbeutet, ist der unbefugte Zugriff ein klassischer rechtswidriger Erwerb nach § 26c UWG. Praktisch problematisch ist, dass der eigentliche Angreifer oft nicht greifbar ist. Hier wird der Folgeerwerber-Tatbestand wichtig: Verbreitet ein Wettbewerber Informationen, die erkennbar aus einem Leak stammen, haftet er selbst. Parallel sind datenschutzrechtliche Meldepflichten zu prüfen, wenn personenbezogene Daten betroffen sind.
Whistleblowing und Pressefreiheit
§ 26d UWG sieht Ausnahmen vor. Die Offenlegung eines Geheimnisses ist nicht rechtswidrig, wenn sie der Aufdeckung eines beruflichen Fehlverhaltens oder einer rechtswidrigen Handlung im öffentlichen Interesse dient oder zur Ausübung der Meinungs- und Informationsfreiheit erfolgt. Wer also ein Fehlverhalten meldet, kann sich auf diese Ausnahme berufen. Die Grenze ist im Einzelfall heikel und überschneidet sich mit dem HinweisgeberInnenschutzgesetz – pauschaler Geheimnisschutz darf nicht zur Vertuschung missbraucht werden.
Geheimnisweitergabe in der Lieferkette
Werden Konstruktionsdaten an einen Zulieferer übergeben, entsteht ein typisches Risiko: Der Zulieferer nutzt sie für ein eigenes Konkurrenzprodukt. In diesem Fall ist die saubere NDA mit dem Zulieferer die zentrale Schutzlinie, ergänzt um eine technische Beschränkung der übergebenen Daten auf das tatsächlich Notwendige. Wer pauschal die kompletten Pläne übergibt, statt nur die fertigungsrelevanten Teile, vergrößert das Risiko unnötig. Auch hier gilt: Was nicht durch Maßnahmen geschützt ist, verliert den Geheimnisstatus.
Häufige Fragen zum Geschäftsgeheimnis
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Wie wir Ihnen helfen können
Wir begleiten Unternehmen vom vorbeugenden Geheimnisschutz bis zur Durchsetzung im Ernstfall. In unserer Praxis sehen wir, dass die meisten verlorenen Verfahren nicht am Verrat selbst scheitern, sondern daran, dass das Unternehmen seine Informationen nie als Geheimnis organisiert hat – und das im Prozess nicht beweisen kann. Kontaktieren Sie uns für eine strukturierte Durchsicht: Wir prüfen, ob Ihr Know-how als Geschäftsgeheimnis geschützt ist, gestalten belastbare Geheimhaltungsvereinbarungen und setzen im Verletzungsfall rasch die einstweilige Verfügung und die weiteren Ansprüche durch. Einen Überblick über unsere Tätigkeit für Betriebe finden Sie auf unserer Seite für Unternehmerinnen und Unternehmer.
Stand: Mai 2026. Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Die Rechtslage hängt von Sachverhalt, Vertragsgestaltung und konkreter Situation ab – lassen Sie sich individuell beraten.