Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz (LSD-BG) und Entsendung nach Österreich

Wer Arbeitskräfte nach Österreich entsendet oder hier beschäftigt, bewegt sich in einem der schärfsten Kontrollregime Europas. Das Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz (LSD-BG) verlangt eine Vorab-Meldung über das ZKO-Portal, die Bereithaltung von Lohnunterlagen am Einsatzort und die strikte Einhaltung des österreichischen Mindestentgelts – und ahndet Verstöße mit Verwaltungsstrafen, die pro betroffenem Arbeitnehmer kumulieren und schnell sechsstellige Höhen erreichen. Die Finanzpolizei und die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse (BUAK) kontrollieren unangekündigt, und auch der Auftraggeber oder Generalunternehmer kann in Haftung geraten. Dieser Leitfaden zeigt Arbeitgebern und Unternehmern, welche Pflichten das LSD-BG 2026 auslöst, wie ZKO3 und ZKO4 funktionieren, wann Unterentlohnung vorliegt und wie Sie eine Strafe vermeiden.

Entsenden oder beschäftigen Sie Arbeitskräfte mit Österreich-Bezug? Schildern Sie Ihre Konstellation – wir prüfen Meldepflicht, Lohnunterlagen und Strafrisiko und zeigen Ihnen, wie Sie eine Verwaltungsstrafe vermeiden. Jetzt anfragen ↓

Geltungsbereich: Wann das LSD-BG greift

Das Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz (LSD-BG, BGBl I 2016/44) ist seit 1. Jänner 2017 in Kraft und bündelt die früher über mehrere Gesetze verstreuten Regeln gegen Lohndumping in einem einzigen Gesetz. Sein Ziel ist es, ausländische und inländische Arbeitgeber gleich zu behandeln: Wer in Österreich arbeiten lässt, muss österreichische Entgeltstandards einhalten – unabhängig davon, wo das Unternehmen seinen Sitz hat.

Der Anwendungsbereich ist weit. Erfasst sind grenzüberschreitende Entsendungen (ein ausländisches Unternehmen schickt eigene Arbeitnehmer zur Erbringung einer Dienstleistung nach Österreich), die grenzüberschreitende Arbeitskräfteüberlassung (Leiharbeit über die Grenze) sowie die Beschäftigung im Inland generell, soweit es um die Einhaltung des kollektivvertraglichen Mindestentgelts geht. Ob die Arbeit einen Tag oder ein Jahr dauert, ist für die Meldepflicht zunächst unerheblich – schon der erste Einsatztag löst die Pflichten aus.

Wichtig für die Praxis: Die Entsendung im Sinne des LSD-BG setzt ein bestehendes Arbeitsverhältnis im Herkunftsstaat voraus, das während des Einsatzes in Österreich fortbesteht. Wer hingegen einen lokalen österreichischen Dienstvertrag abschließt, fällt nicht unter die Entsenderegeln, sondern unter das allgemeine österreichische Arbeitsrecht. Welches Regime gilt, entscheidet über sämtliche Folgepflichten. Einen Überblick über die Themen, die Arbeitgeber in Österreich beschäftigen, bietet unsere Schwerpunktseite zum Arbeitsrecht für Unternehmer.

Infografik
Drei erfasste Konstellationen
Welche Form der Beschäftigung welche Pflicht auslöst
🚚
Entsendung
ZKO3
Ausländisches Unternehmen schickt eigene Arbeitnehmer zur Dienstleistung nach Österreich.
Meldung mit Formular ZKO3 vor Arbeitsbeginn.
👷
Überlassung
ZKO4
Grenzüberschreitende Arbeitskräfteüberlassung (Leiharbeit) an einen Beschäftiger in Österreich.
Meldung mit Formular ZKO4; Beschäftiger trägt Mitverantwortung.
🏢
Inlandsbeschäftigung
KV-Lohn
Österreichischer Arbeitgeber mit lokalem Dienstvertrag – keine ZKO-Meldung.
Unterentlohnungsverbot gilt trotzdem voll.

EU-Entsenderichtlinie als rechtlicher Rahmen

Das LSD-BG setzt nicht im luftleeren Raum an, sondern dient der Umsetzung der EU-Entsenderichtlinie 96/71/EG, die durch die Durchsetzungsrichtlinie 2014/67/EU und die Reform-Richtlinie 2018/957/EU mehrfach verschärft wurde. Der Leitgedanke der jüngsten Reform: gleicher Lohn für gleiche Arbeit am gleichen Ort. Entsendete Arbeitnehmer haben damit nicht mehr nur Anspruch auf den Mindestlohn, sondern auf die gesamte Entlohnung, die ein vergleichbarer inländischer Arbeitnehmer nach Gesetz und Kollektivvertrag erhält.

Konkret bedeutet das: Auch Zulagen, Zuschläge, Sonderzahlungen wie Urlaubs- und Weihnachtsgeld sowie branchenspezifische Aufschläge sind zu zahlen, sofern sie der einschlägige österreichische Kollektivvertrag vorsieht. Für Langzeitentsendungen ab zwölf Monaten – verlängerbar auf 18 Monate durch eine begründete Mitteilung – gelten darüber hinaus nahezu alle österreichischen Arbeitsbedingungen, mit Ausnahme des Kündigungsschutzes und der betrieblichen Altersvorsorge.

Für Arbeitgeber aus dem EU-Ausland ist das die zentrale Falle: Wer den eigenen Heimatlohn als Maßstab nimmt, unterschreitet das österreichische Niveau fast zwangsläufig. Die Differenz – etwa zwischen einem osteuropäischen Stundenlohn und dem österreichischen Bau-Kollektivvertrag – begründet sofort eine Unterentlohnung im Sinne des LSD-BG. Maßgeblich ist immer der österreichische Vergleichswert, nie der Lohn im Herkunftsstaat.

💡 Praxistipp: Den richtigen Kollektivvertrag identifizieren
Welcher Kollektivvertrag anzuwenden ist, richtet sich nach der in Österreich tatsächlich ausgeübten Tätigkeit – nicht nach dem Branchenschlüssel im Heimatland. Ein polnisches Trockenbauunternehmen, das hier Verputzarbeiten erbringt, fällt unter den österreichischen Bau-Kollektivvertrag. Wir empfehlen, vor jedem Einsatz die Lohngruppe und die fälligen Zulagen schriftlich festzuhalten. Diese Dokumentation ist im Kontrollfall der entscheidende Entlastungsbeweis.

Die Meldepflicht: ZKO3 und ZKO4 im Detail

Vor Arbeitsbeginn in Österreich muss der Arbeitgeber die Entsendung oder Überlassung elektronisch melden. Zuständig ist die Zentrale Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung (ZKO) beim Bundesministerium für Finanzen. Die Meldung erfolgt über das Online-Portal des BMF. Zwei Formulare sind zu unterscheiden: ZKO3 für die Entsendung eigener Arbeitnehmer und ZKO4 für die grenzüberschreitende Arbeitskräfteüberlassung.

Die Meldung muss vollständig und richtig sein. Schon eine fehlende Angabe – etwa der Einsatzort, der Name des Ansprechpartners oder die Lohngruppe – kann als Meldeverstoß gewertet werden. Ändern sich die Verhältnisse während des Einsatzes (neuer Einsatzort, zusätzliche Arbeitnehmer, verlängerte Dauer), ist eine Änderungsmeldung erforderlich.

📋 ZKO3 vs. ZKO4 – Pflichtangaben im Überblick
Pflichtangabe ZKO3 (Entsendung) ZKO4 (Überlassung)
Arbeitgeber/Überlassererforderlicherforderlich
Auftraggeber/Beschäftiger in Österreicherforderlicherforderlich (Beschäftiger)
Liste der ArbeitnehmerName, Anschrift, SozialversicherungName, Anschrift, Sozialversicherung
Einsatzort und -dauererforderlicherforderlich
Anzuwendender Kollektivvertrag/Lohngruppeerforderlicherforderlich
Zeitpunkt der Meldungvor Arbeitsbeginnvor Arbeitsbeginn
Hinweis: Die Meldung ersetzt nicht die sozialversicherungsrechtliche A1-Bescheinigung. Beide Dokumente sind getrennt erforderlich.

Praktisch relevant ist der Zusammenhang mit der A1-Bescheinigung: Sie weist nach, dass der entsandte Arbeitnehmer weiterhin im Sozialversicherungssystem des Herkunftsstaates verbleibt. Fehlt die A1 bei der Kontrolle, kann das zusätzlich eine Pflichtversicherung in Österreich auslösen und eigene Strafen nach sich ziehen. ZKO-Meldung und A1 sind zwei verschiedene Pflichten – wer nur eine erfüllt, ist nicht abgesichert.

Bereithaltung der Lohnunterlagen am Einsatzort

Neben der Meldung verlangt das LSD-BG, dass die zur Kontrolle des Mindestentgelts nötigen Lohnunterlagen während der Beschäftigung in Österreich bereitgehalten werden. Das ist mehr als eine Formalie: Die Finanzpolizei muss bei einer Kontrolle vor Ort prüfen können, ob das gezahlte Entgelt dem österreichischen Anspruch entspricht. Sind die Unterlagen nicht verfügbar, gilt das als eigener Verstoß – unabhängig davon, ob tatsächlich unterentlohnt wurde.

Zu den bereitzuhaltenden Unterlagen zählen der Arbeitsvertrag oder Dienstzettel, Lohnzettel, Lohnzahlungsnachweise, Arbeitszeitaufzeichnungen sowie Unterlagen zur Lohneinstufung. Die Dokumente müssen in deutscher Sprache vorliegen – mit Ausnahme des Arbeitsvertrags, der auch auf Englisch akzeptiert wird. Die Bereithaltung kann am Einsatzort, am österreichischen Sitz eines Konzernunternehmens oder beim inländischen Ansprechpartner erfolgen; in der Praxis ist die elektronische Bereithaltung mit sofortigem Zugriff während der Kontrolle der sicherste Weg.

✅ Checkliste: Diese Unterlagen müssen bereitliegen
☑️
Arbeitsvertrag oder Dienstzettel – Deutsch oder Englisch zulässig.
☑️
Lohnzettel und Zahlungsnachweise – für jeden Lohnzahlungszeitraum während des Einsatzes.
☑️
Arbeitszeitaufzeichnungen – Beginn, Ende, Pausen, damit der Stundenlohn nachvollziehbar ist.
☑️
Unterlagen zur Lohneinstufung – welcher Kollektivvertrag, welche Verwendungsgruppe.
☑️
A1-Bescheinigung – Nachweis der Sozialversicherung im Herkunftsstaat.
☑️
ZKO-Meldebestätigung – als Beleg, dass die Vorab-Meldung erfolgt ist.

Der Unterentlohnungstatbestand und seine Tücken

Das Herzstück des LSD-BG ist das Verbot der Unterentlohnung. Eine Unterentlohnung liegt vor, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer nicht zumindest jenes Entgelt leistet, das nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag gebührt. Maßgeblich ist das Grundentgelt zuzüglich der nach dem Kollektivvertrag zustehenden Bestandteile: Überstundenzuschläge, Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen sowie Sonderzahlungen, soweit sie im jeweiligen Lohnzahlungszeitraum fällig sind.

Tückisch ist die Prüfung im Detail. Der Vergleich erfolgt nicht über das ganze Jahr saldiert, sondern für jeden Lohnzahlungszeitraum. Wer in einem Monat zu wenig zahlt und es im nächsten ausgleicht, hat trotzdem unterentlohnt. Eine wesentliche Entlastung bietet § 29 LSD-BG: Wird die Unterentlohnung gering oder leicht fahrlässig begangen und die Differenz nachgezahlt, kann die Strafe entfallen oder gemildert werden. Die Nachzahlung muss aber vollständig und nachweisbar erfolgen, bevor die Behörde ihre Entscheidung trifft.

⚖️ Was alles zum geschuldeten Entgelt zählt
Die häufigsten übersehenen Entgeltbestandteile
1
Grundlohn nach Lohngruppe – die korrekte Verwendungsgruppe des einschlägigen Kollektivvertrags, nicht die niedrigste verfügbare.
2
Überstunden- und Mehrarbeitszuschläge – berechnet auf Basis der tatsächlichen Arbeitszeit, daher sind saubere Aufzeichnungen Pflicht.
3
Zulagen – Schmutz-, Erschwernis-, Gefahren- und branchenspezifische Zulagen, soweit der Kollektivvertrag sie vorsieht.
4
Sonderzahlungen – Urlaubs- und Weihnachtsgeld, anteilig im jeweiligen Lohnzahlungszeitraum zu berücksichtigen.

Ein praktischer Stolperstein sind pauschale Aufwandsentschädigungen. Werden Spesen, Diäten oder Reisekosten gezahlt, dürfen sie nicht auf das geschuldete Grundentgelt angerechnet werden. Wer eine niedrige Stundenvergütung durch hohe Diäten kaschiert, riskiert, dass die Behörde die Diäten herausrechnet und auf eine Unterentlohnung erkennt. Entgelt und Aufwandersatz müssen sauber getrennt ausgewiesen sein.

Kontrolle durch Finanzpolizei und BUAK

Die Kontrolle der LSD-BG-Pflichten liegt primär bei der Finanzpolizei, einem Organ der Finanzverwaltung. Sie betritt Baustellen, Betriebsstätten und Einsatzorte unangekündigt, befragt Arbeitnehmer, fordert Ausweise und prüft die Lohnunterlagen vor Ort. Im Baubereich kontrolliert zusätzlich die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse (BUAK), die eigene Erhebungsbefugnisse hat und insbesondere die korrekte Entrichtung der Zuschläge nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (BUAG) überwacht.

Der Ablauf einer Kontrolle folgt einem typischen Muster. Wer die Schritte kennt, kann sich vorbereiten und Fehler im Umgang mit den Organen vermeiden.

Ablauf
So läuft eine LSD-BG-Kontrolle ab
1
Unangekündigtes Betreten
Die Finanzpolizei erscheint ohne Vorankündigung am Einsatzort und identifiziert die anwesenden Arbeitskräfte.
2
Befragung und Unterlagenprüfung
Personenbefragung, Kontrolle von ZKO-Meldung, A1 und der bereitgehaltenen Lohnunterlagen.
3
Anzeige an die Bezirksverwaltungsbehörde
Bei Verdacht eines Verstoßes erstattet die Finanzpolizei Anzeige. Eine Untersagung der Dienstleistung und ein Zahlungsstopp sind möglich.
4
Verwaltungsstrafverfahren
Die Behörde erlässt eine Strafverfügung oder ein Straferkenntnis mit Geldstrafe pro betroffenem Arbeitnehmer.
5
Beschwerde ans Landesverwaltungsgericht
Gegen das Straferkenntnis ist binnen vier Wochen Beschwerde möglich – oft mit Aussicht auf Reduktion oder Aufhebung.

Besonders heikel ist die Befugnis zum Zahlungsstopp und zur Sicherheitsleistung. Bei begründetem Verdacht und drohender Vollstreckungserschwernis – etwa weil der Arbeitgeber im EU-Ausland sitzt – kann die Behörde dem inländischen Auftraggeber untersagen, das Werklohn-Entgelt auszuzahlen, und stattdessen eine Sicherheitsleistung anordnen. Für den Auftraggeber bedeutet das: Er sitzt plötzlich zwischen den Stühlen und darf nicht zahlen, obwohl die Leistung erbracht wurde.

Strafrahmen: Warum die Strafen kumulieren

Der gefährlichste Aspekt des LSD-BG ist die Strafbemessung pro betroffenem Arbeitnehmer. Eine Unterentlohnung wird nicht als ein einziges Delikt mit einer Strafe geahndet, sondern für jeden einzelnen unterentlohnten Arbeitnehmer gesondert. Bei zehn betroffenen Bauarbeitern multipliziert sich der Strafrahmen entsprechend – aus einer scheinbar überschaubaren Einzelstrafe wird so rasch eine Summe, die ein mittelständisches Unternehmen ernsthaft bedroht.

Mit der LSD-BG-Novelle (BGBl I 2021/174) hat der Gesetzgeber das Strafsystem reformiert. Statt einer fixen Strafe pro Arbeitnehmer gilt für gravierende Fälle ein nach der Höhe der Unterentlohnung gestaffelter Rahmen, der die Gesamtstrafe an die wirtschaftliche Dimension koppelt. Für Meldeverstöße und die fehlende Bereithaltung von Lohnunterlagen bestehen eigene, ebenfalls pro Arbeitnehmer bemessene Strafrahmen. Die folgende Übersicht zeigt die Größenordnung – die konkrete Strafe hängt vom Einzelfall, der Zahl der Arbeitnehmer und etwaigen Wiederholungen ab.

💶 Strafrahmen nach Verstoßart (Richtwerte)
Verstoß Bemessung Strafrahmen (je AN)
Fehlende oder unrichtige ZKO-Meldungpro Arbeitnehmer1.000 € bis 10.000 €
Lohnunterlagen nicht bereitgehaltenpro Arbeitnehmer1.000 € bis 10.000 €
Unterentlohnung (geringer Umfang)pro Arbeitnehmerbis 20.000 €
Unterentlohnung (gravierend/Wiederholung)pro Arbeitnehmerbis 50.000 € und mehr
Vereitelung der Kontrolleje Tat1.000 € bis 10.000 €
Richtwerte zur Orientierung, Stand 2026. Die exakten Beträge ergeben sich aus dem LSD-BG und dem Einzelfall – kein Anspruch auf Vollständigkeit.

Ein Rechenbeispiel macht die Dimension greifbar: Werden bei einer Baustellenkontrolle acht Arbeitnehmer als unterentlohnt festgestellt und wird je Arbeitnehmer eine Strafe von 8.000 Euro verhängt, summiert sich das auf 64.000 Euro – zuzüglich möglicher Strafen für Melde- und Unterlagenverstöße. Wer dieses Risiko früh erkennt, dem hilft eine vorbeugende Prüfung. Die Grundzüge des Beschäftigens und Gründens in Österreich erläutern wir auch in unserem Beitrag zur Gründung einer GmbH in Österreich.

Haftung von Auftraggeber und Generalunternehmer

Das LSD-BG nimmt nicht nur den entsendenden Arbeitgeber in die Pflicht, sondern auch inländische Auftraggeber und – in der Baubranche besonders streng – den Generalunternehmer. Die Auftraggeberhaftung soll verhindern, dass sich ein Bauherr oder Hauptauftragnehmer hinter einer Kette von Subunternehmern versteckt, während ganz unten in der Kette unterentlohnt wird.

Auftraggeber (allgemein)
Wer einen Auftrag erteilt, haftet zwar nicht automatisch für Lohnverstöße des Auftragnehmers, kann aber durch Zahlungsstopp und Sicherheitsleistung mittelbar betroffen sein. Bei Mitwirkung an einem Umgehungsmodell droht eine Beitragstäterschaft.
Achtung: Auch die fahrlässige Beauftragung eines erkennbar unseriösen Anbieters kann Folgen haben.
Generalunternehmer (Bau)
In der Baubranche besteht eine besondere Haftung für die Entgeltansprüche der bei Subunternehmern beschäftigten Arbeitnehmer. Der Generalunternehmer kann als Bürge und Zahler in Anspruch genommen werden, wenn der Subunternehmer das Entgelt nicht leistet.
Schutz: Sorgfältige Subunternehmerauswahl und vertragliche Compliance-Zusicherungen senken das Risiko.

Praktisch heißt das für jeden, der Bauleistungen vergibt oder als Hauptauftragnehmer auftritt: Die Auswahl der Subunternehmer ist keine reine Preisfrage. Eine sorgfältige Prüfung des Anbieters, die vertragliche Verpflichtung zur LSD-BG-Compliance und das Einholen der ZKO-Meldebestätigungen sind die wirksamsten Schutzmaßnahmen. Eine umfassende Begleitung in unternehmensrechtlichen Fragen – von der Vertragsgestaltung bis zur Haftungsvermeidung – finden Sie auf unserer Seite für Unternehmer und Unternehmen. Wer grenzüberschreitend mit Handelsvertretern arbeitet, findet zudem nützliche Hinweise in unserem Beitrag zum Handelsvertreterausgleich in Österreich.

Häufige Fehler bei der LSD-BG-Compliance

Heimatlohn als Maßstab genommen
Der entscheidende Vergleichswert ist immer der österreichische Kollektivvertrag, nicht der Lohn im Herkunftsstaat. Wer den Heimatlohn ansetzt, unterentlohnt fast immer.
ZKO-Meldung erst nach Arbeitsbeginn
Die Meldung muss vor dem ersten Einsatztag vorliegen. Eine verspätete Meldung ist bereits ein eigener, pro Arbeitnehmer bemessener Verstoß.
Diäten auf den Grundlohn angerechnet
Aufwandsentschädigungen ersetzen kein Entgelt. Die Behörde rechnet sie heraus – und stellt dann oft eine Unterentlohnung fest.
Keine Arbeitszeitaufzeichnungen am Einsatzort
Ohne nachvollziehbare Stundenaufzeichnungen lässt sich der Stundenlohn nicht belegen – und die Bereithaltungspflicht ist verletzt.
A1 mit ZKO-Meldung verwechselt
Sozialversicherung (A1) und LSD-BG-Meldung (ZKO) sind getrennte Pflichten. Wer nur eine erfüllt, ist nicht abgesichert.
Nachzahlung zu spät geleistet
Die strafbefreiende Wirkung des § 29 LSD-BG greift nur, wenn die volle Differenz nachweisbar vor der behördlichen Entscheidung nachgezahlt wird.

Sonderfall: Konzerninterne Entsendung

Auch die Entsendung innerhalb eines Konzerns – etwa von der deutschen Mutter zur österreichischen Tochter – fällt grundsätzlich unter das LSD-BG, wenn das Arbeitsverhältnis im Herkunftsstaat fortbesteht. Hier wird oft argumentiert, es liege gar keine „echte“ Entsendung vor. Die Behörden prüfen das streng anhand der tatsächlichen Eingliederung in den Betrieb. Eine saubere vertragliche Gestaltung der Konzernentsendung ist daher unverzichtbar.

Sonderfall: Montage und Lieferung mit Aufbau

Eine wichtige Ausnahme betrifft kurze Montagearbeiten: Bestimmte Liefer- und Montagetätigkeiten bis zu einer kurzen Dauer können von der vollen Anwendung ausgenommen sein, wenn sie nicht zum Kerngeschäft zählen. Die Abgrenzung ist heikel und einzelfallabhängig – wer sich darauf verlässt, sollte die Voraussetzungen vorab juristisch klären lassen, denn eine Fehleinschätzung führt direkt in die Strafbarkeit.

Sonderfall: Transportgewerbe und Kabotage

Im internationalen Straßentransport gelten Sonderregeln nach dem EU-Mobilitätspaket. Reiner Transit und bilaterale Beförderungen sind von der Entsendemeldung weitgehend ausgenommen, während Kabotage und cross-trade-Fahrten meldepflichtig sein können. Für Transportunternehmen ist die Abgrenzung praktisch besonders relevant, weil die Fahrzeuge ständig Grenzen überschreiten.

Häufige Fragen zum LSD-BG

Muss ich auch bei einer eintägigen Entsendung eine ZKO-Meldung machen?
Ja. Die Meldepflicht knüpft nicht an eine Mindestdauer an, sondern an die Tatsache der Entsendung. Schon der erste Arbeitstag in Österreich löst die Pflicht zur Vorab-Meldung über das ZKO-Portal aus. Für bestimmte kurze Montage- oder Transporttätigkeiten bestehen enge Ausnahmen, die aber vorab geprüft werden sollten.
Kann ich eine Strafe abwenden, wenn ich die Lohndifferenz nachzahle?
Unter Umständen ja. § 29 LSD-BG sieht vor, dass bei geringfügiger oder leicht fahrlässiger Unterentlohnung die Strafe entfallen oder gemildert werden kann, wenn die Differenz vollständig nachgezahlt wird. Die Nachzahlung muss nachweisbar erfolgen, bevor die Behörde entscheidet. Bei gravierenden oder wiederholten Verstößen wirkt die Nachzahlung allenfalls strafmildernd.
Haftet der Generalunternehmer für Lohnverstöße seiner Subunternehmer?
In der Baubranche besteht eine besondere Haftung: Der Generalunternehmer kann als Bürge und Zahler für die Entgeltansprüche jener Arbeitnehmer in Anspruch genommen werden, die bei Subunternehmern beschäftigt sind, wenn der Subunternehmer das geschuldete Entgelt nicht leistet. Eine sorgfältige Subunternehmerauswahl und vertragliche Compliance-Zusicherungen reduzieren dieses Risiko.

Das Wichtigste auf einen Blick

📌 LSD-BG und Entsendung kompakt
1.
Das LSD-BG verlangt bei jeder Entsendung oder Überlassung nach Österreich eine Vorab-Meldung über das ZKO-Portal – ZKO3 für Entsendung, ZKO4 für Überlassung.
2.
Maßgeblich ist immer das österreichische Entgelt nach Kollektivvertrag, inklusive Zulagen und Sonderzahlungen – nicht der Lohn im Herkunftsstaat.
3.
Lohnunterlagen müssen am Einsatzort bereitgehalten werden; fehlende Unterlagen sind ein eigener Verstoß, unabhängig von der Entlohnung.
4.
Finanzpolizei und BUAK kontrollieren unangekündigt; Zahlungsstopp und Sicherheitsleistung können auch den Auftraggeber treffen.
5.
Die Strafen werden pro Arbeitnehmer bemessen und kumulieren – aus mehreren betroffenen Mitarbeitern wird schnell eine existenzbedrohende Summe.
6.
Auftraggeber und Generalunternehmer können mithaften; § 29 LSD-BG eröffnet bei rechtzeitiger Nachzahlung eine Chance auf Straffreiheit.

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Wir begleiten Unternehmen bei jeder Phase des LSD-BG – von der vorbeugenden Compliance-Prüfung über die korrekte ZKO-Meldung bis zur Verteidigung im Verwaltungsstrafverfahren. In unserer Praxis sehen wir, dass die meisten Strafen nicht aus bösem Willen entstehen, sondern aus der Unterschätzung der österreichischen Entgeltstandards und der formalen Pflichten. Wer eine Kontrolle hinter sich hat oder eine Strafverfügung erhalten hat, sollte rasch handeln, denn die Beschwerdefrist beträgt nur vier Wochen. Kontaktieren Sie uns – wir prüfen Ihre Konstellation, schätzen das Strafrisiko ein und zeigen Ihnen die besten Handlungsoptionen auf.

Stand: Mai 2026. Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Die Rechtslage hängt von Sachverhalt, Branche und Kollektivvertrag ab – lassen Sie sich individuell beraten.