Franchise-Vertrag in Österreich – Rechte und Pflichten von Franchisegeber und Franchisenehmer

Wer in Österreich ein Franchise aufbaut oder einem System beitritt, unterschreibt einen der komplexesten Verträge des Wirtschaftslebens – und zwar in einer Rechtsordnung, die kein eigenes Franchisegesetz kennt. Der Franchise-Vertrag ist ein gemischter Vertrag, der Elemente aus Lizenz-, Pacht-, Kauf- und Dienstvertragsrecht bündelt. Genau diese Mischung macht ihn fehleranfällig: vorvertragliche Aufklärungspflichten, Gebühren und Royalties, Gebietsschutz, Bezugsbindungen, Wettbewerbsverbote und die Frage nach einem Ausgleichsanspruch bei Vertragsende entscheiden über Erfolg oder wirtschaftliche Schieflage. Dieser Leitfaden zeigt, welche Klauseln in einem österreichischen Franchise-Vertrag stehen, wie sie das Kartellrecht und die Vertikal-GVO begrenzen, wann der OGH eine analoge Anwendung des Handelsvertreterausgleichs zulässt und wo die Grenze zur sittenwidrigen Knebelung verläuft.

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Rechtsnatur: Der Franchise-Vertrag als gemischter Vertrag

Franchising bedeutet im Kern: Ein Franchisegeber überlässt einem rechtlich und wirtschaftlich selbstständigen Franchisenehmer gegen Entgelt das Recht, ein erprobtes Geschäftskonzept unter einer gemeinsamen Marke zu betreiben. Der Franchisenehmer nutzt Name, Know-how, Marketing und Beschaffungssystem des Gebers, bleibt aber Unternehmer auf eigene Rechnung. In Österreich gibt es dafür kein eigenes Franchisegesetz. Der Franchise-Vertrag ist ein sogenannter Vertrag sui generis, also ein im Gesetz nicht eigens geregelter, gemischter Vertrag.

Praktisch heißt das: Auf die einzelnen Vertragsbestandteile werden die Regeln jenes benannten Vertragstyps angewendet, dem das jeweilige Element am nächsten steht. Die Markenlizenz folgt dem Lizenzrecht, die Überlassung von Betriebsausstattung dem Pacht- oder Bestandrecht, der Warenbezug dem Kaufrecht und die laufende Betreuung und Schulung dem Dienst- oder Werkvertragsrecht. Darüber liegt das allgemeine Schuldrecht des ABGB – allen voran das Verbot sittenwidriger Verträge nach § 879 ABGB und die Vorschriften über Treu und Glauben.

Weil dieses Geflecht aus mehreren Rechtsgebieten besteht, lässt sich ein Franchise-Vertrag nicht aus einer einzigen Gesetzesnorm heraus verstehen. Wer ein System aufbaut oder ihm beitritt, braucht eine Betrachtung über alle Ebenen hinweg – vom Markenrecht über das Kartellrecht bis zur OGH-Judikatur zum Vertragsende. Eine fundierte Beratung im Unternehmensrecht setzt genau an dieser Schnittstelle an.

Infografik
Aus welchen Vertragstypen sich Franchising zusammensetzt
Der gemischte Vertrag und seine Bausteine
Lizenz & Marke
Nutzungsrecht an Marke, Logo, Know-how und Systemhandbuch. Folgt dem Lizenz- und Markenrecht.
Bezug & Ausstattung
Warenbezug (Kaufrecht), Überlassung von Einrichtung und Software (Pacht-/Bestandrecht).
Betreuung & Schulung
Laufende Unterstützung, Schulung, Qualitätskontrolle. Nähe zum Dienst- und Werkvertragsrecht.

Vorvertragliche Aufklärungspflicht des Franchisegebers

Bevor ein Franchisenehmer unterschreibt, investiert er häufig sein gesamtes Erspartes und nimmt Kredite auf. Er vertraut dabei auf die Angaben des Gebers über Umsatzpotenzial, Investitionsbedarf und Rentabilität. Genau deshalb hat die Rechtsprechung dem Franchisegeber eine vorvertragliche Aufklärungspflicht (culpa in contrahendo) auferlegt. Sie folgt aus dem Grundsatz von Treu und Glauben und dem strukturellen Wissensvorsprung des Systemgebers.

Der Franchisegeber muss den Interessenten über alle Umstände aufklären, die für dessen Entscheidung wesentlich sind und die der Nehmer nicht selbst kennen kann. Dazu zählen realistische Angaben zur Ertragslage vergleichbarer Standorte, die Höhe der Gesamtinvestition, bestehende Risiken des Konzepts und die wirtschaftliche Stabilität des Systems. Werbeprospekte mit geschönten Rentabilitätsrechnungen sind ein klassischer Streitpunkt. Schildert der Geber ein Umsatzpotenzial, das auf keiner belastbaren Grundlage beruht, haftet er für den Vertrauensschaden des Nehmers.

⚖️ Worüber der Franchisegeber aufklären muss
Wesentliche vorvertragliche Informationspflichten
1
Realistische Ertragsdaten – Umsatz- und Gewinnzahlen vergleichbarer bestehender Standorte, nicht nur Best-Case-Szenarien.
2
Gesamtinvestition – Eintrittsgebühr, Ausstattung, Wareneinsatz, laufende Gebühren und nötiges Eigenkapital.
3
Risiken des Konzepts – Marktsättigung, gescheiterte Standorte, Abhängigkeit von einzelnen Lieferanten oder Produkten.
4
Stabilität des Systems – Anzahl und Entwicklung der Standorte, Rechtsstreitigkeiten, finanzielle Lage des Gebers.

Verletzt der Geber diese Pflicht, kann der Nehmer Schadenersatz verlangen oder den Vertrag wegen Irrtums oder arglistiger Irreführung nach §§ 870 ff ABGB anfechten. In der Praxis scheitern viele Ansprüche allerdings an der Beweislage. Mündliche Zusagen über Traumumsätze lassen sich später kaum belegen. Wer als Franchisenehmer verhandelt, sollte daher jede wesentliche Angabe in den Vertrag oder ein Übergabeprotokoll aufnehmen lassen.

💡 Praxistipp: Aufklärung schriftlich festhalten
In unserer Praxis sehen wir regelmäßig, dass Streit über die vorvertragliche Aufklärung an fehlenden Beweisen scheitert. Bestehen Sie als Franchisenehmer auf einem schriftlichen Informationspaket mit Ertragsdaten echter Standorte und lassen Sie die wesentlichen Zusagen in den Vertrag aufnehmen. Als Franchisegeber schützen Sie sich umgekehrt vor Haftung, wenn Sie ausschließlich belegbare Zahlen kommunizieren und jede Prognose ausdrücklich als unverbindliche Schätzung kennzeichnen.

Rechte und Pflichten von Geber und Nehmer im Überblick

Der Franchise-Vertrag ist ein Dauerschuldverhältnis mit fortlaufenden Leistungspflichten auf beiden Seiten. Der Geber schuldet weit mehr als die einmalige Überlassung der Marke. Er muss das System laufend pflegen, den Nehmer unterstützen und das Know-how aktuell halten. Der Nehmer wiederum schuldet nicht nur die Gebühren, sondern auch die Einhaltung der Systemstandards und die aktive Förderung der Marke. Diese gegenseitige Treuepflicht prägt das gesamte Vertragsverhältnis.

Franchisegeber
Pflichten gegenüber dem Nehmer

Systemüberlassung: Marke, Know-how, Betriebshandbuch, Schulung und laufende Betreuung.

Weiterentwicklung: Das Konzept aktuell halten, Werbung auf Systemebene, Innovationspflicht.

Gebietsschutz: Soweit vereinbart, keine Konkurrenz im zugesicherten Gebiet.

Verletzt der Geber seine Betreuungspflicht dauerhaft, kann der Nehmer aus wichtigem Grund auflösen.
Franchisenehmer
Pflichten gegenüber dem Geber

Gebührenzahlung: Eintrittsgebühr, laufende Royalties und Werbebeitrag.

Systemtreue: Einhaltung der Standards, Auftritt, Sortiment und Qualitätsvorgaben.

Förderpflicht: Aktive Bewerbung des Standorts, Kontrolle und Berichtspflichten dulden.

Zu enge Vorgaben können in die unternehmerische Freiheit eingreifen und sittenwidrig sein.

Die entscheidende rechtliche Spannung liegt in der Selbstständigkeit des Nehmers. Er ist Unternehmer mit eigenem Geschäftsrisiko, gleichzeitig aber an ein dichtes Regelwerk gebunden. Je strenger die Vorgaben, desto näher rückt das Verhältnis an eine faktische Abhängigkeit, die wiederum Schutzregeln des Arbeits- oder Vertriebsrechts auf den Plan rufen kann. Der Grat zwischen notwendiger Systemkonformität und übermäßiger Knebelung ist schmal.

Gebühren, Royalties und Werbebeiträge richtig regeln

Das wirtschaftliche Herz jedes Franchise-Vertrags sind die Zahlungsströme. Üblich ist ein dreigliedriges Modell: eine einmalige Eintrittsgebühr, laufende Franchisegebühren (Royalties) und ein gesonderter Werbebeitrag. Jede dieser Komponenten sollte im Vertrag klar definiert, der Höhe nach bestimmt und in ihrer Berechnungsgrundlage nachvollziehbar sein. Unklare Formulierungen führen später zu Streit über die Bemessungsbasis.

💶 Typische Gebührenmodelle im Franchising
Gebühr Typische Höhe Bemessungsgrundlage
Eintrittsgebühr10.000–50.000 €Einmalig, für Systemzugang und Erstschulung
Laufende Royalty4–10 % vom UmsatzMonatlich oder Fixbetrag, vom Nettoumsatz
Werbebeitrag1–3 % vom UmsatzZweckgebunden für Systemmarketing
WareneinsatzmarktabhängigBezugspreise bei Pflicht- oder Empfehlungslieferanten
Hinweis: Die Werte sind Praxisspannen und variieren stark nach Branche und System. Maßgeblich ist der konkrete Vertrag.

Beim Werbebeitrag ist Vorsicht geboten. Er ist zweckgebunden: Der Geber muss die eingehobenen Mittel tatsächlich für Systemwerbung verwenden und darüber Rechenschaft ablegen. Verwendet er den Werbetopf für eigene Zwecke oder legt er keine Abrechnung, kann der Nehmer Auskunft und Rückzahlung verlangen. Eine saubere Vertragsklausel verpflichtet den Geber zur jährlichen Offenlegung der Mittelverwendung.

Die Bemessung der Royalty vom Umsatz statt vom Gewinn bedeutet für den Nehmer: Er zahlt auch dann, wenn der Standort Verlust macht. Genau hier entstehen die wirtschaftlichen Schieflagen, die später vor Gericht landen. Eine realistische Kalkulation vor Vertragsschluss – Umsatz minus Wareneinsatz minus Royalty minus Werbebeitrag minus Fixkosten – ist daher Pflicht, keine Kür.

Gebietsschutz, Bezugsbindung und das Kartellrecht

Gebietsschutz und Bezugsbindungen sind das Spielfeld, auf dem das Franchise-Recht auf das Kartellrecht trifft. Eine Gebietsschutzklausel sichert dem Nehmer zu, dass der Geber in seinem Einzugsgebiet keinen weiteren Standort eröffnet und keine anderen Nehmer ansiedelt. Bezugsbindungen verpflichten den Nehmer, Waren ausschließlich beim Geber oder bei benannten Lieferanten zu beziehen. Beides berührt das Wettbewerbsrecht, weil es die Handlungsfreiheit auf einer Vertriebsstufe beschränkt.

Maßgeblich ist die Vertikal-Gruppenfreistellungsverordnung (Vertikal-GVO, VO (EU) 2022/720), die seit 1. Juni 2022 gilt, sowie das österreichische Kartellgesetz. Vertikale Vereinbarungen sind danach grundsätzlich freigestellt, wenn der Marktanteil von Geber und Nehmer jeweils 30 % auf dem relevanten Markt nicht übersteigt und keine sogenannte Kernbeschränkung vorliegt. Verstößt eine Klausel gegen das Kartellverbot des Art 101 AEUV bzw. § 1 KartG, ist sie nichtig.

Kartellrechtlich zulässig
Innerhalb der Vertikal-GVO

Aktiver Gebietsschutz: Verbot, aktiv in fremde Exklusivgebiete zu verkaufen.

Empfohlene Preise: Unverbindliche Preisempfehlungen und Höchstpreise.

Bezugsbindung: Zulässig zur Wahrung der Systemidentität und Qualität.

Solange der Marktanteil 30 % nicht übersteigt, greift die Freistellung.
Kernbeschränkungen (nichtig)
Außerhalb jeder Freistellung

Preisbindung: Verbindliche Festsetzung der Endverkaufspreise (vertikale Preisbindung).

Totaler Gebietsschutz: Verbot auch passiver Verkäufe an Kunden außerhalb des Gebiets.

Kundengruppensperre: Untersagen bestimmter Abnehmer ohne sachlichen Grund.

Eine Kernbeschränkung macht die Klausel nichtig und gefährdet die ganze Freistellung.

Der praktisch wichtigste Punkt ist die Preisbindung. Ein Franchisegeber darf seinen Nehmern unverbindliche Preisempfehlungen und Höchstpreise vorgeben, niemals aber verbindliche Mindest- oder Festpreise. Wer seinen Nehmern die Endverkaufspreise diktiert, begeht eine Kernbeschränkung – mit der Folge, dass nicht nur die Klausel nichtig ist, sondern auch empfindliche Geldbußen der Bundeswettbewerbsbehörde drohen. Wie weit Werbe- und Preisaussagen reichen dürfen, behandeln wir vertiefend im Beitrag zur zulässigen vergleichenden Werbung nach dem UWG.

Wettbewerbsverbot während und nach dem Vertrag

Franchise-Verträge enthalten regelmäßig zwei Arten von Wettbewerbsverboten. Das vertragsbegleitende Verbot untersagt dem Nehmer, während der Laufzeit konkurrierende Tätigkeiten auszuüben. Das ist weitgehend unproblematisch, weil es die Systemidentität schützt. Heikel wird das nachvertragliche Wettbewerbsverbot, das dem Nehmer auch nach Vertragsende konkurrierende Aktivitäten verbietet.

Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot greift tief in die Erwerbsfreiheit ein. Die Rechtsprechung und die Vertikal-GVO lassen es nur unter engen Voraussetzungen zu: Es muss zum Schutz des überlassenen Know-hows erforderlich sein, sich auf die Räumlichkeiten oder das Gebiet des bisherigen Standorts beschränken und darf maximal ein Jahr nach Vertragsende dauern. Ein zeitlich unbegrenztes oder räumlich uferloses Verbot ist nach § 879 ABGB sittenwidrig und damit unwirksam.

💡 Praxistipp: Die Ein-Jahres-Grenze
In unserer Praxis raten wir Franchisegebern, das nachvertragliche Wettbewerbsverbot von vornherein auf zwölf Monate und das frühere Standortgebiet zu begrenzen. Eine Klausel, die diese Grenzen einhält, ist im Streitfall durchsetzbar. Eine überschießende Klausel fällt dagegen vollständig – und dann steht der Geber ohne jeden nachvertraglichen Schutz da. Maß halten sichert die Wirksamkeit.

Für Franchisenehmer bedeutet das: Ein zu weit gefasstes Wettbewerbsverbot muss nicht hingenommen werden. Lassen Sie die Klausel prüfen, bevor Sie aus Sorge vor Konsequenzen auf eine neue Tätigkeit verzichten. Häufig ist das Verbot in der vorliegenden Form gar nicht durchsetzbar. Themen der Markenabgrenzung und des unlauteren Wettbewerbs vertieft unsere Schwerpunktseite zum Marken- und Wettbewerbsrecht.

Vertragsende: Kündigung, Laufzeit und Ausgleichsanspruch

Franchise-Verträge werden typischerweise auf eine feste Laufzeit von fünf bis zehn Jahren abgeschlossen, damit sich die Anfangsinvestition des Nehmers amortisieren kann. Eine ordentliche Kündigung vor Ablauf ist bei befristeten Verträgen meist ausgeschlossen. Möglich bleibt stets die außerordentliche Auflösung aus wichtigem Grund – etwa bei schwerwiegender Vertragsverletzung der Gegenseite, dauerhafter Vernachlässigung der Betreuungspflicht oder Zahlungsverzug.

Der rechtlich spannendste Punkt am Vertragsende ist der Ausgleichsanspruch analog § 24 HVertrG. Beim Handelsvertreter sieht das Gesetz vor, dass er bei Vertragsende einen Ausgleich für den von ihm geschaffenen Kundenstamm erhält, den der Unternehmer weiternutzt. Der OGH hat diesen Gedanken in ständiger Rechtsprechung auf Franchisenehmer übertragen, wenn deren Stellung der eines Handelsvertreters wirtschaftlich vergleichbar ist.

1
Eingliederung ins System
Der Nehmer ist in die Absatzorganisation des Gebers eingebunden wie ein Handelsvertreter.
2
Übertragung des Kundenstamms
Der Nehmer muss bei Vertragsende seinen Kundenstamm an den Geber übertragen oder dieser kann ihn faktisch weiternutzen.
3
Fortwirkende Vorteile für den Geber
Der Geber profitiert nach Vertragsende weiter von den durch den Nehmer geworbenen Stammkunden.
Ausgleichsanspruch entsteht
Sind die Voraussetzungen erfüllt, kann der Nehmer analog § 24 HVertrG einen Ausgleich verlangen.

Die analoge Anwendung ist allerdings kein Automatismus. Entscheidend ist die wirtschaftliche Vergleichbarkeit im Einzelfall. Verkauft der Nehmer anonym über die Ladentheke und kann der Geber die geworbenen Kunden gar nicht identifizieren, fehlt es häufig an der Übertragung des Kundenstamms. Der OGH prüft die Eingliederung, die Bindung an Weisungen und die tatsächliche Überleitung der Kunden genau. Wie der Ausgleich der Höhe nach berechnet wird, erklären wir ausführlich in unserem Beitrag zum Handelsvertreterausgleich in Österreich – die dortige Berechnungslogik gilt im Grundsatz auch für den Franchisenehmer.

Wichtig für Franchisegeber: Der Ausgleichsanspruch lässt sich vor Vertragsende nicht wirksam ausschließen, soweit die Analogie greift. Ein Verzicht im Vertrag ist insoweit unwirksam. Wer ein System aufbaut, sollte diese mögliche Zahlungspflicht von Beginn an einkalkulieren und die Vertragsgestaltung so wählen, dass die Voraussetzungen der Analogie bewusst gesteuert werden.

Häufige Fehler bei Franchise-Verträgen

Unterschrift ohne unabhängige Prüfung
Viele Nehmer unterschreiben den vorgelegten Standardvertrag ungeprüft. Dabei sind genau die Klauseln zu Gebühren, Laufzeit und Wettbewerbsverbot verhandelbar – aber nur vor der Unterschrift.
Verbindliche Preisbindung im Vertrag
Wer als Geber verbindliche Endverkaufspreise vorschreibt, begeht eine kartellrechtliche Kernbeschränkung – die Klausel ist nichtig und es drohen Geldbußen der Bundeswettbewerbsbehörde.
Uferloses Wettbewerbsverbot
Ein zeitlich unbegrenztes oder bundesweites nachvertragliches Verbot ist nach § 879 ABGB sittenwidrig. Statt eines durchsetzbaren Schutzes steht der Geber dann ganz ohne Schutz da.
Mündliche Umsatzversprechen
Traumumsätze, die nur mündlich zugesagt wurden, lassen sich später nicht beweisen. Jede wesentliche Angabe gehört schriftlich in den Vertrag oder ein Protokoll.
Ausgleichsanspruch nicht eingeplant
Geber kalkulieren den möglichen Ausgleich analog § 24 HVertrG oft nicht ein. Ein vertraglicher Vorab-Verzicht ist unwirksam, soweit die Analogie greift – die Zahlungspflicht trifft den Geber dann unvorbereitet.
Intransparenter Werbetopf
Wird der Werbebeitrag ohne Zweckbindung und Abrechnung vereinbart, fehlt die Kontrolle. Eine Klausel zur jährlichen Offenlegung der Mittelverwendung beugt Streit vor.

Sonderfälle aus der Praxis

Insolvenz des Franchisegebers

Wird der Geber insolvent, steht der Nehmer vor einer schwierigen Lage. Der Insolvenzverwalter entscheidet über den Fortbestand des Vertrags. Bestehen Markenrechte und Systemleistungen nicht weiter, verliert der Standort seinen Wert. Wir empfehlen Nehmern, im Vertrag ein Sonderkündigungsrecht für den Insolvenzfall des Gebers zu verankern und die Markenrechte an der lokalen Firmierung vertraglich abzusichern, damit der Standort notfalls als Einzelbetrieb weitergeführt werden kann.

Verkauf des Franchisebetriebs durch den Nehmer

Möchte der Nehmer seinen Betrieb verkaufen, scheitert das oft an Zustimmungsvorbehalten des Gebers. Üblich ist eine Klausel, wonach der Geber dem Käufer zustimmen muss und ein Vorkaufsrecht hat. Solche Klauseln sind grundsätzlich zulässig, dürfen den Verkauf aber nicht faktisch unmöglich machen. Verweigert der Geber die Zustimmung ohne sachlichen Grund, kann das treuwidrig sein. Eine klare Regelung der Übertragungsvoraussetzungen erspart beiden Seiten den Streit.

Knebelung durch faktische Abhängigkeit

Je dichter das Weisungsgeflecht, desto näher rückt die Frage der Sittenwidrigkeit nach § 879 ABGB. Eine Kombination aus langer Bindungsdauer, hohen Ausstiegshürden, vollständiger Bezugsbindung und engmaschigen Vorgaben kann den Nehmer in eine Lage bringen, in der von unternehmerischer Selbstständigkeit nichts mehr übrig ist. Solche Knebelungsverträge hält die Rechtsprechung in Teilen oder zur Gänze für unwirksam. Die Grenze verläuft dort, wo dem Nehmer jede wirtschaftliche Entscheidungsfreiheit genommen wird.

Verlängerung und automatische Verlängerungsklauseln

Viele Verträge verlängern sich automatisch um weitere Jahre, wenn nicht fristgerecht gekündigt wird. Versäumt der Nehmer die Kündigungsfrist, ist er erneut langfristig gebunden. Wir prüfen in der Beratung stets, ob die Verlängerungsmechanik und die Kündigungsfristen ausgewogen sind. Eine sehr lange Kündigungsfrist gepaart mit automatischer Verlängerung kann ein erhebliches Risiko sein, das im Vorfeld entschärft werden sollte.

Häufige Fragen zum Franchise-Vertrag

Gibt es in Österreich ein eigenes Franchisegesetz?
Nein. Der Franchise-Vertrag ist ein gesetzlich nicht eigens geregelter, gemischter Vertrag (Vertrag sui generis). Auf seine Bestandteile werden die Regeln des jeweils nächstliegenden Vertragstyps angewendet – etwa Lizenz-, Pacht-, Kauf- und Dienstvertragsrecht – überlagert vom allgemeinen Schuldrecht des ABGB und dem Kartellrecht.
Steht dem Franchisenehmer am Vertragsende ein Ausgleich zu?
Möglich ja, in analoger Anwendung des § 24 HVertrG. Der OGH gewährt einen Ausgleichsanspruch, wenn die Stellung des Nehmers der eines Handelsvertreters wirtschaftlich vergleichbar ist – er also ins Absatzsystem eingegliedert war und seinen Kundenstamm an den Geber überträgt. Ein vertraglicher Vorab-Verzicht ist insoweit unwirksam.
Wie lange darf ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot dauern?
Maximal ein Jahr nach Vertragsende, beschränkt auf den bisherigen Standort oder das frühere Gebiet, und nur soweit es zum Schutz des überlassenen Know-hows erforderlich ist. Ein zeitlich unbegrenztes oder räumlich uferloses Verbot ist nach § 879 ABGB sittenwidrig und damit unwirksam.

Das Wichtigste auf einen Blick

📌 Franchise-Vertrag in Österreich kompakt
1.
Es gibt kein eigenes Franchisegesetz. Der Vertrag ist ein gemischter Vertrag aus Lizenz-, Pacht-, Kauf- und Dienstvertragsrecht, überlagert vom ABGB und Kartellrecht.
2.
Den Geber trifft eine vorvertragliche Aufklärungspflicht. Falsche oder geschönte Ertragsangaben begründen Schadenersatz und ein Anfechtungsrecht des Nehmers.
3.
Gebietsschutz und Bezugsbindungen sind innerhalb der Vertikal-GVO (30-%-Marktanteil) zulässig. Verbindliche Preisbindung ist eine nichtige Kernbeschränkung.
4.
Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot ist nur bis zu einem Jahr, örtlich begrenzt und zum Know-how-Schutz zulässig – sonst sittenwidrig nach § 879 ABGB.
5.
Bei Vertragsende kann ein Ausgleichsanspruch analog § 24 HVertrG bestehen, wenn der Nehmer wie ein Handelsvertreter eingegliedert war und den Kundenstamm überträgt.
6.
Übermäßige Bindungen können als Knebelung sittenwidrig sein. Vor der Unterschrift gehört jeder Franchise-Vertrag unabhängig geprüft.

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Wie wir Ihnen helfen können

Wir begleiten Franchisegeber und Franchisenehmer in jeder Phase – von der Gestaltung des Systemvertrags über die Prüfung vor der Unterschrift bis zum Streit am Vertragsende. In unserer Praxis sehen wir, dass die meisten wirtschaftlichen Schieflagen nicht aus offensichtlichen Fehlern entstehen, sondern aus Standardklauseln, die in der späteren Realität anders wirken als gedacht. Kontaktieren Sie uns für eine strukturierte Durchsicht Ihres Franchise-Vertrags – wir prüfen Aufklärung, Gebühren, Gebietsschutz, Wettbewerbsverbot, kartellrechtliche Zulässigkeit und Ausgleichsanspruch und zeigen Ihnen die besten Handlungsoptionen auf.

Stand: Mai 2026. Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Die Rechtslage hängt von Sachverhalt, Vertragsdetails und Branche ab – lassen Sie sich individuell beraten.