Immobilienkauf in Österreich: SMS genügt für einen gültigen Kaufvertrag

Zwei Personen geben sich die Hand
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Immobilienkauf in Österreich: SMS genügt für einen gültigen Kaufvertrag

Überraschend einfach: In Österreich kann ein Immobilienkauf auch ohne schriftlichen Vertrag rechtsgültig sein. Ein aktueller Gerichtsfall zeigt, wie formlos der Kauf einer Eigentumswohnung tatsächlich vereinbart werden kann. Erfahren Sie hier die wichtigsten Details zur Formfreiheit beim Immobilienkauf.

Die Grundlagen des Immobilienkaufs in Österreich

In Österreich gelten erstaunlich flexible Regelungen für den Abschluss eines Immobilienkaufvertrags. Anders als viele denken, benötigt man nicht zwingend einen schriftlichen Vertrag. Das Gesetz sieht lediglich vor, dass sich die Parteien über zwei wesentliche Punkte einig sein müssen: den Kaufgegenstand und den Kaufpreis. Diese Einigung kann schriftlich, per SMS oder sogar mündlich erfolgen.

Ein wegweisender Gerichtsfall zur Formfreiheit

Ein aktueller Fall vor dem Obersten Gerichtshof verdeutlicht diese liberale Rechtsprechung. Der Sachverhalt: Ein Verkäufer und ein potenzieller Käufer einigten sich per SMS über den Verkauf einer Eigentumswohnung. Besonders interessant war dabei, dass zum Zeitpunkt der SMS-Einigung noch nicht feststand, ob der Käufer selbst, seine Ehefrau oder seine Tochter als endgültiger Käufer auftreten würde.

Die rechtliche Bewertung des Falls

Der Oberste Gerichtshof bestätigte in seiner Entscheidung einen wichtigen Grundsatz: Für einen gültigen Kaufvertrag reicht es aus, wenn der Vertragspartner bei der Angebotsannahme grundsätzlich feststellbar ist. Im konkreten Fall war der Verkäufer damit einverstanden, dass der Käufer eine Person aus seiner Familie als endgültigen Erwerber benennen könnte. Als der Käufer schließlich sich selbst als Erwerber festlegte, war dies rechtlich in Ordnung.

Der Weg zum Eigentumserwerb: Titel und Modus

Wichtig zu verstehen ist der zweistufige Prozess beim Immobilienerwerb in Österreich:

  • Der Kaufvertrag (Titel): Dieser kann formlos geschlossen werden – auch per SMS oder mündlich.

  • Die Eigentumsübertragung (Modus): Diese erfolgt erst durch die Eintragung ins Grundbuch.

Für die Grundbucheintragung wird allerdings eine notariell beglaubigte Urkunde benötigt, in der der Verkäufer der Eigentumsübertragung zustimmt (Aufsandungserklärung). Verweigert der Verkäufer diese Erklärung, kann der Käufer sie gerichtlich durchsetzen – vorausgesetzt, es liegt eine wirksame Einigung über den Kauf vor.

Résumé

Das österreichische Recht zeigt sich beim Immobilienkauf überraschend pragmatisch: Eine formlose Einigung über Kaufgegenstand und Preis reicht für einen verbindlichen Vertrag. Gleichzeitig sorgt das Erfordernis der Grundbucheintragung für die nötige rechtliche Sicherheit. Dennoch ist es empfehlenswert, wichtige Vereinbarungen schriftlich festzuhalten, um spätere Missverständnisse zu vermeiden.

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Datenschutz im Grundbuch: Wichtige Neuerungen

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Datenschutz im Grundbuch: Wichtige Neuerungen

Die neue Grundbuchs-Novelle 2024 bringt bedeutende Änderungen für den Schutz persönlicher Daten in der Urkundensammlung des Grundbuchs. Besonders bei Scheidungsvergleichen und ähnlichen Dokumenten können nun sensible Informationen von der öffentlichen Einsicht ausgenommen werden.

Die zentrale Bedeutung des Grundbuchs in Österreich

Das österreichische Grundbuch spielt eine unverzichtbare Rolle beim Immobilienerwerb. Ohne Eintragung in dieses Register kann kein Eigentum an einer Liegenschaft erworben werden. Für die Eintragung wird eine rechtsgültige Urkunde benötigt – sei es ein Kaufvertrag, Schenkungsvertrag oder auch ein Scheidungsvergleich. Diese Urkunden werden in der Urkundensammlung des Grundbuchs hinterlegt und waren bisher grundsätzlich vollständig öffentlich einsehbar.

Das Spannungsfeld zwischen Transparenz und Privatsphäre

Die öffentliche Zugänglichkeit des Grundbuchs dient einem wichtigen Zweck: Sie soll Rechtssicherheit im Immobilienverkehr gewährleisten. Käufer sollen sich auf die Richtigkeit der Eintragungen verlassen können und die Möglichkeit haben, die Eigentumskette lückenlos nachzuvollziehen.

Allerdings können bestimmte Urkunden, wie etwa Scheidungsvergleiche, auch sehr persönliche Informationen enthalten – von Unterhaltsvereinbarungen bis hin zu Regelungen zum Umgang mit gemeinsamen Kindern. Dies führt zu einem Konflikt mit dem in Artikel 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) verankerten Recht auf Privat- und Familienleben.

Die neue Rechtslage: § 6b GUG

Mit der Einführung des § 6b Grundbuchsumstellungsgesetz (GUG) wurde nun eine klare gesetzliche Grundlage geschaffen. Die wichtigsten Neuerungen:

  • Jede Person, deren private Daten in einer digital abrufbaren Grundbuchsurkunde erscheinen, kann gebührenfrei einen Antrag auf Einsichtsbeschränkung stellen.

  • Das zuständige Gericht wägt das Recht auf Privatsphäre gegen das öffentliche Interesse an der Grundbuchstransparenz ab.

  • Bei erfolgreicher Antragstellung wird in der öffentlichen Urkundensammlung nur noch eine sogenannte bereinigte Version des Dokuments angezeigt.

  • Die Originalurkunde bleibt erhalten, ist aber nur bei Nachweis eines rechtlichen Interesses einsehbar.

Automatischer Schutz in bestimmten Fällen

Besonders praxisrelevant: Bei bestimmten Dokumententypen muss das Gericht bereits von Amts wegen eine gesonderte, bereinigte Ausfertigung erstellen. Dies gilt insbesondere für:

  • Scheidungsfolgenvereinbarungen

  • Auflösungsvereinbarungen nach dem Ehegesetz

  • Aufteilungsbeschlüsse

  • Einantwortungsbeschlüsse

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GmbH-Anteilsabtretung: Rechtliche Grundlagen und Gültigkeit

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GmbH-Anteilsabtretung: Rechtliche Grundlagen und Gültigkeit

Die Abtretung von GmbH-Anteilen unterliegt strengen rechtlichen Vorgaben. Dieser Beitrag beleuchtet die wesentlichen Aspekte zur Gültigkeit von Abtretungsangeboten und erklärt, welche Faktoren zur Ungültigkeit führen können.

Grundlegende Voraussetzungen für die Gültigkeit eines Abtretungsangebots

Bei der Übertragung von GmbH-Anteilen spielt die rechtliche Gestaltung des Abtretungsangebots eine zentrale Rolle. Die Gültigkeit eines solchen Angebots kann durch verschiedene Faktoren beeinträchtigt werden. Besonders wichtig ist dabei die angemessene Gestaltung der Vertragsbedingungen.

Sittenwidrigkeit bei unangemessener Selbstbindung

Ein wesentlicher Aspekt bei der Beurteilung der Gültigkeit ist die Frage der Sittenwidrigkeit. Diese kann insbesondere dann vorliegen, wenn:

  • eine unverhältnismäßig lange Bindungsdauer besteht

  • die Unwiderruflichkeit des Angebots unverhältnismäßig ist

  • dem Anteilseigner keine Dispositionsfreiheit über seinen Geschäftsanteil verbleibt

Bedeutung der Laesio enormis im GmbH-Recht

Das Rechtsprinzip der laesio enormis (Verkürzung über die Hälfte) spielt auch bei GmbH-Anteilsabtretungen eine wichtige Rolle. Ein Abtretungsangebot kann ungültig sein, wenn der vereinbarte Preis weniger als die Hälfte des tatsächlichen Wertes beträgt. Dies gilt insbesondere in Bezug auf die eingezahlte Stammeinlage.

Wegfall der Geschäftsgrundlage

Eine besondere Bedeutung kommt dem Wegfall der Geschäftsgrundlage zu. Massive Veränderungen in der Gesellschaftsstruktur, wie beispielsweise:

  • Abspaltungen des operativen Betriebs

  • Übertragungen im Wege der Gesamtrechtsnachfolge

  • grundlegende Umstrukturierungen können dazu führen, dass ein ursprünglich gültiges Angebot seine Bindungswirkung verliert.

Bedeutung von Treue und Glauben

Der Grundsatz von Treu und Glauben ist ein Prinzip im Gesellschaftsrecht. Bei erheblichen Veränderungen der Umstände kann das Festhalten an einem Abtretungsangebot gegen diesen Grundsatz verstoßen und damit zur Ungültigkeit führen.

Résumé

Die Gültigkeit eines Abtretungsangebots für GmbH-Anteile hängt von verschiedenen rechtlichen Faktoren ab. Besonders wichtig sind dabei die Angemessenheit der Vertragsbedingungen, die Wertrelation und die Berücksichtigung grundlegender Veränderungen in der Gesellschaft. Eine sorgfältige rechtliche Prüfung ist daher unerlässlich.

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Vertretung minderjähriger GmbH-Gesellschafter: Wann ist ein Kollisionskurator erforderlich?

Eine Waage und zwei Rechtsanwälte
Eine Waage und zwei Rechtsanwälte

Vertretung minderjähriger GmbH-Gesellschafter: Wann ist ein Kollisionskurator erforderlich?

Die rechtliche Vertretung minderjähriger Gesellschafter in einer GmbH wirft häufig Fragen auf, insbesondere wenn die vertretungsberechtigten Eltern selbst Gesellschaftsanteile halten. Eine Entscheidung des OGH bringt Klarheit in diese komplexe Thematik.

Grundsätzliche Vertretungsregeln bei minderjährigen GmbH-Gesellschaftern

Im Gesellschaftsrecht gilt der Grundsatz, dass minderjährige Gesellschafter durch ihre obsorgeberechtigten Eltern vertreten werden können. Dies gilt auch dann, wenn die Eltern selbst Anteile an der Gesellschaft halten. Eine automatische Bestellung eines Kollisionskurators ist dabei nicht erforderlich – eine wichtige Klarstellung für die Praxis.

Wann ist ein Kollisionskurator tatsächlich notwendig?

Die Bestellung eines Kollisionskurators ist nur in spezifischen Situationen zwingend erforderlich. Zu diesen Ausnahmefällen zählen:

  • Änderungen der Gesellschaftssatzung

  • Abschluss von Auflösungsvereinbarungen

  • Besondere Einzelfälle, die eine unabhängige Vertretung erfordern

Kuratorbestellung im Vorhinein nicht notwendig

Eine wesentliche Erkenntnis der aktuellen Rechtsprechung ist, dass die bloße theoretische Möglichkeit eines zukünftigen Interessenkonflikts nicht ausreicht, um einen Kollisionskurator zu bestellen. Dies gilt auch dann, wenn Eltern und Kind gemeinsam Gesellschafter sind. Diese Klarstellung vereinfacht die praktische Handhabung erheblich.

Rechtliche Schutzinstrumente für Interessenkonflikte

Das Gesetz bietet verschiedene Instrumente zum Schutz minderjähriger Gesellschafter:

  • Die Möglichkeit der Einschränkung oder Entziehung der Obsorge nach § 181 Abs 1 ABGB

  • Gerichtliche Aufsicht über die Vermögensverwaltung gemäß § 133 Abs 2 und 4 AußStrG

  • Die Option zur Bestellung eines Kurators im konkreten Einzelfall

Diese Mechanismen gewährleisten einen ausreichenden Schutz der Interessen minderjähriger Gesellschafter, ohne dass eine dauerhafte Kuratorbestellung erforderlich wäre.

Praktische Bedeutung für Gesellschafterstreitigkeiten

Diese rechtliche Klarstellung hat auch Auswirkungen auf potenzielle Gesellschafterstreitigkeiten. Bei Beschlussfassungen können Gesellschafter nicht allein aufgrund der Minderjährigkeit einzelner Mitgesellschafter die Bestellung eines Kollisionskurators verlangen. Dies verhindert mögliche Verzögerungstaktiken bei Abstimmungen und gewährleistet eine effiziente Geschäftsführung.

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Internationale GmbH-Anteilsübertragung: Rechtliche Aspekte

Ein Rechtsanwalt zeigt auf eine Glühbirne, welche eine Idee symbolisiert
Ein Rechtsanwalt zeigt auf eine Glühbirne, welche eine Idee symbolisiert

Internationale GmbH-Anteilsübertragung: Rechtliche Aspekte

Die Übertragung von GmbH-Anteilen über Landesgrenzen hinweg birgt rechtliche Komplexität. Dieser Artikel erklärt die wichtigsten Grundlagen des anzuwendenden Rechts und gibt einen Überblick über die rechtlichen Rahmenbedingungen.

Die zwei Seiten der Anteilsübertragung

Bei der Übertragung von GmbH-Anteilen sind grundsätzlich zwei rechtliche Aspekte zu unterscheiden:

  • Das schuldrechtliche Verpflichtungsgeschäft (der Kaufvertrag)

  • Das dingliche Verfügungsgeschäft (die eigentliche Übertragung)

Diese Unterscheidung ist nicht nur theoretischer Natur, sondern hat erhebliche praktische Auswirkungen auf das anzuwendende Recht.

Das Verpflichtungsgeschäft und die Rom I-Verordnung

Das Verpflichtungsgeschäft unterliegt im Kontext der EU dem Vertragsstatut, welches nach den Regeln der Rom I-Verordnung zu bestimmen ist. Wichtig zu wissen: Auch wenn es sich um gesellschaftsrechtliche Anteile handelt, greift der Ausschluss gesellschaftsrechtlicher Materien aus dem Anwendungsbereich der Rom I-VO hier nicht.

Bestimmung des anwendbaren Rechts

Die Parteien haben bei einer Anteilsübertragung mehrere Möglichkeiten zur Bestimmung des anwendbaren Rechts:

  • Ausdrückliche Rechtswahl

  • Schlüssige (konkludente) Rechtswahl

  • Anwendung der Regelungen nach Art. 4 Rom I-VO bei fehlender Rechtswahl

Bei der schlüssigen Rechtswahl kann bereits die gemeinsame Berufung auf Regelungen einer bestimmten Rechtsordnung im Verfahren ausreichend sein.

Das Verfügungsgeschäft und seine rechtliche Einordnung

Die dingliche Übertragung der Anteile folgt anderen Regeln. Sie fällt unter die Bereichsausnahme des Gesellschaftsrechts gemäß Art. 1 Abs. 2 lit. f Rom I-VO. Hier kommt das autonome Kollisionsrecht der lex fori zur Anwendung.

Besonderheiten bei der Anteilsübertragung

Gesellschaftsanteile werden nicht wie körperliche Sachen behandelt. Der dingliche Übergang unterliegt dem Personalstatut der juristischen Person, was in der Praxis meist zum Recht des Staates führt, in dem die Gesellschaft ihren tatsächlichen Verwaltungssitz hat.

Praktische Konsequenzen für die Formvorschriften

Die unterschiedliche rechtliche Behandlung von Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft kann zu verschiedenen Formvorschriften führen. In Deutschland beispielsweise verlangt § 15 GmbHG für beide Geschäfte die notarielle Form, wobei sie in einer gemeinsamen Urkunde zusammengefasst werden können.

Résumé

Bei internationalen GmbH-Anteilsübertragungen ist besondere Sorgfalt geboten. Die korrekte Handhabung der rechtlichen Aspekte bei der internationalen Übertragung von GmbH-Anteilen ist komplex, aber mit der richtigen Vorbereitung und Beratung gut zu bewältigen.

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Sorgfaltspflichten im Stiftungsvorstand: Rechtliche Absicherung bei unklaren Entscheidungen

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Sorgfaltspflichten im Stiftungsvorstand: Rechtliche Absicherung bei unklaren Entscheidungen

Wie können sich Stiftungsvorstände bei schwierigen Entscheidungen rechtlich absichern? Eine Entscheidung des OGH gibt wichtige Hinweise zur sorgfaltsgemäßen Amtsführung und zeigt Handlungsoptionen bei unklaren Rechtsfragen auf.

Die Bedeutung sorgfältiger Entscheidungsfindung im Stiftungsvorstand

Im Stiftungsrecht gilt der Grundsatz, dass Vorstandsmitglieder ihre Aufgaben mit größtmöglicher Sorgfalt wahrnehmen müssen. Bei komplexen Entscheidungen oder unklaren Rechtslagen stellt sich jedoch häufig die Frage, wie diese Sorgfaltspflicht konkret aussehen soll.

Rechtliche Rahmenbedingungen für die Abberufung von Vorstandsmitgliedern

Das Privatstiftungsgesetz (PSG) sieht in § 27 Abs 2 vor, dass Stiftungsvorstandsmitglieder bei groben Pflichtverletzungen und grobem Verschulden abberufen werden können. Dabei spielen sowohl das potenzielle Schadensausmaß als auch die Frage, ob ein Schaden dauerhaft oder nur vorübergehend ist, eine wichtige Rolle. Besonders bedeutsam ist zudem, ob die Stiftung auch in Zukunft ihren Zweck erfüllen kann.

Handlungsoptionen bei rechtlichen Unsicherheiten

Der Oberste Gerichtshof hat in seiner Entscheidung wichtige Leitlinien für sorgfaltsgemäßes Handeln aufgezeigt:

  1. Der Gang zum Gericht bei unklaren Rechtsfragen ist nicht nur zulässig, sondern wird ausdrücklich positiv bewertet. Eine gerichtliche Klärung kann keine Pflichtverletzung darstellen.

  2. Die Einholung von Rechtsgutachten wird als sorgfaltsgemäße Vorgehensweise anerkannt. Vorstandsmitglieder sind sogar dazu angehalten, sich rechtlich beraten zu lassen – sei es intern oder extern.

  3. Wenn sich Vorstandsmitglieder an den Ergebnissen eingeholter Rechtsgutachten orientieren, handeln sie ebenfalls sorgfaltsgemäß.

Fazit für die Praxis

Die Entscheidung des OGH stärkt die Position von Stiftungsvorständen bei schwierigen Entscheidungen. Sie zeigt auf, dass eine gründliche rechtliche Absicherung durch Gutachten und gegebenenfalls gerichtliche Klärung nicht nur zulässig, sondern im Sinne der Sorgfaltspflicht sogar geboten sein kann. Dies gibt Vorstandsmitgliedern mehr Handlungssicherheit in komplexen Situationen.

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Abberufung von Beiratsmitgliedern einer Privatstiftung: Wichtige rechtliche Rahmenbedingungen

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Abberufung von Beiratsmitgliedern einer Privatstiftung: Wichtige rechtliche Rahmenbedingungen

Die Frage, wann und unter welchen Umständen Beiratsmitglieder einer Privatstiftung abberufen werden können, beschäftigt regelmäßig die österreichische Rechtspraxis. Dieser Beitrag beleuchtet die wesentlichen Grundsätze und erklärt, worauf es bei der Abberufung von Stiftungsorganen wirklich ankommt.

Die zentrale Rolle der Kompetenzen bei der Abberufung

Bei der Beurteilung, ob ein wichtiger Grund für die Abberufung von Stiftungsorganen vorliegt, steht eine zentrale Frage im Mittelpunkt: Welche konkreten Kompetenzen hat das betreffende Organ? Diese Frage ist deshalb so bedeutend, weil sie direkt mit der Funktionsfähigkeit der Privatstiftung zusammenhängt. Ein Organwalter kann nur dann effektiv auf das Funktionieren einer Privatstiftung einwirken, wenn er auch über entsprechende Befugnisse verfügt.

Die Stellung des Beirats

Der Beirat einer Privatstiftung nimmt typischerweise eine beratende Funktion ein. Seine Kompetenzen beschränken sich in der Regel auf:

  • Beratungsrechte

  • Informationsrechte

  • Anhörungsrechte

  • Das gesetzlich verankerte Recht auf Sonderprüfung

Diese eingeschränkten Befugnisse haben direkte Auswirkungen auf die Beurteilung von Abberufungsgründen. Da Beiratsmitglieder meist keine unmittelbare Entscheidungskompetenz besitzen und auch die Entscheidungsbefugnisse des Stiftungsvorstandes nicht direkt beeinflussen können, ist die Schwelle für einen wichtigen Abberufungsgrund entsprechend hoch.

Der Vergleich: Stiftungsvorstand

Im Gegensatz zum Beirat verfügt der Stiftungsvorstand über weitreichende Verwaltungs- und Vertretungsmacht. Diese umfassenden Kompetenzen führen dazu, dass bei Vorstandsmitgliedern andere Maßstäbe für die Beurteilung einer Abberufung gelten. Der Vorstand kann durch seine Position die Privatstiftung wesentlich stärker beeinflussen – sowohl positiv als auch negativ.

Das Kontrolldefizit in Privatstiftungen

Ein häufig diskutierter Aspekt ist das strukturelle Kontrolldefizit in Privatstiftungen, das sich aus ihrer Eigentümerlosigkeit ergibt. Dieses Defizit bezieht sich jedoch laut OGH primär auf die Kontrolle des Stiftungsvorstands und spielt bei der Beurteilung von Abberufungsgründen für Beiratsmitglieder keine entscheidende Rolle.

Résumé

Die rechtliche Bewertung einer möglichen Abberufung von Stiftungsorganen muss immer im Einzelfall erfolgen. Dabei ist der entscheidende Faktor, welche konkreten Kompetenzen dem jeweiligen Organwalter zustehen. Je weitreichender diese Kompetenzen sind, desto eher können Handlungen als wichtiger Grund für eine Abberufung qualifiziert werden.

Für die Praxis bedeutet dies, dass bei Beiratsmitgliedern aufgrund ihrer meist eingeschränkten Befugnisse besonders hohe Anforderungen an das Vorliegen eines wichtigen Grundes zu stellen sind. Eine Abberufung wird daher nur in Ausnahmefällen möglich sein, etwa bei nachweislich missbräuchlicher Ausübung der Überwachungsrechte.

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Verlust der Begünstigtenstellung in der Privatstiftung: Erbunwürdigkeit als entscheidendes Kriterium

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Verlust der Begünstigtenstellung in der Privatstiftung: Erbunwürdigkeit als entscheidendes Kriterium

Die österreichische Privatstiftung ist ein beliebtes Instrument zur Vermögensweitergabe und Unternehmensnachfolge. Doch was viele nicht wissen: Begünstigte können ihre Rechte unter bestimmten Umständen vollständig verlieren. Ein wesentlicher Grund dafür kann erbunwürdiges Verhalten sein.

Grundsätze der Auslegung von Stiftungserklärungen

Bei der Interpretation von Stiftungserklärungen gelten besondere Regeln. Dabei kommen die Auslegungsgrundsätze der §§ 6 f ABGB zur Anwendung. Der Fokus liegt auf dem Wortlaut und dem Zweck der Bestimmungen in ihrem systematischen Zusammenhang. Die Auslegung von Stiftungserklärungen erfolgt nach objektiven Kriterien und orientiert sich am Stifterwillen. Dabei sind die für juristische Personen entwickelten Auslegungskriterien maßgeblich. Eine sorgfältige Prüfung im Einzelfall ist unerlässlich.

Erbunwürdigkeit als Verlustgrund der Begünstigtenstellung

Ein häufiger Grund für den Verlust der Begünstigtenstellung ist das Vorliegen von Erbunwürdigkeitsgründen. Diese können sich beispielsweise aus strafbaren Handlungen ergeben. Besonders relevant sind dabei:

  • Vorsätzlich begangene Straftaten

  • Handlungen, die mit mehr als einem Jahr Freiheitsstrafe bedroht sind

  • Bereits der Versuch solcher Handlungen kann ausreichend sein

Weitreichende Konsequenzen für Begünstigte

Die Folgen eines Verlusts der Begünstigtenstellung sind gravierend:

  • Sämtliche Zuwendungen aus der Stiftung werden eingestellt

  • Alle Rechte als Begünstigter gehen verloren

  • Auch Nebenrechte werden entzogen

  • Die Ansprüche gehen auf nachfolgende Begünstigte über

Praktische Bedeutung für Stiftungen

Für die Praxis ergeben sich aus dieser Rechtslage wichtige Konsequenzen für Begünstigte von Privatstiftungen. Sie müssen in ihrem Handeln besondere Sorgfalt walten lassen, um ihre Rechtsposition nicht zu gefährden. Dies bedeutet vor allem, dass sie sich jeglicher Handlungen enthalten sollten, die als strafbar eingestuft werden könnten. Besondere Vorsicht ist dabei im Umgang mit anderen Stiftern oder Begünstigten geboten, da hier Konflikte schnell eskalieren können. Aufgrund der komplexen rechtlichen Situation ist es ratsam, in Zweifelsfällen frühzeitig rechtliche Beratung in Anspruch zu nehmen. Nur so können Begünstigte sicherstellen, dass sie ihre Position in der Stiftung nicht durch unbedachtes Handeln gefährden.

Résumé

Der Verlust der Begünstigtenstellung kann weitreichende finanzielle Folgen haben. Eine genaue Kenntnis der Stiftungserklärung und ihrer Auslegung ist daher unerlässlich. Begünstigte sollten sich der möglichen Konsequenzen ihres Handelns bewusst sein und im Zweifelsfall professionelle rechtliche Beratung in Anspruch nehmen.

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Mediationsklauseln im Gesellschaftsvertrag

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Mediationsklauseln im Gesellschaftsvertrag

Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat die Anforderungen an Mediationsklauseln in Gesellschaftsverträgen präzisiert. Eine aktuelle Entscheidung zeigt: Ohne konkrete inhaltliche Mindesterfordernisse sind solche Klauseln unwirksam.

Der konkrete Rechtsstreit

Ein ehemaliger Gesellschafter einer aufgelösten offenen Gesellschaft (OG) forderte von seinen früheren Mitgesellschaftern ausstehende Abfindungsansprüche. Der Kläger war Ende 2018 altersbedingt aus der Gesellschaft ausgeschieden.

Die Beklagten beriefen sich auf eine Mediationsklausel im Gesellschaftsvertrag, die vor einem Gerichtsverfahren eine einvernehmliche Lösung und auf Verlangen eine professionelle Mediation vorsah. Da der Kläger seine Klageabsicht nicht vorab mitgeteilt hatte, argumentierten sie, die Klage sei verfrüht.

Der Weg durch die Instanzen

Das Erstgericht folgte zunächst der Argumentation der Beklagten und wies die Klage ab. Das Berufungsgericht sah dies anders: Die Zustellung der Klage selbst stelle bereits eine ausreichende Information über die Klageabsicht dar und die Beklagten hätten ein Mediationsverfahren einleiten können.

Klarstellung des OGH

Der Oberste Gerichtshof nahm daraufhin den Fall zum Anlass, grundsätzliche Anforderungen an Mediationsklauseln zu definieren. Im genannten Fall wurde die Klausel als unwirksam betrachtet. Folgende Mindesterfordernisse müssen demnach erfüllt sein:

  • Konkrete Festlegung der zu regelnden Ansprüche

  • Klare Regelungen zur Auswahl und Bestellung der Streitschlichter

  • Definition der anzuwendenden Mediationsmethode

  • Festlegung des Ortes der Streitschlichtung

  • Bestimmung der Dauer der vorgerichtlichen Streitbeilegungsversuche

Résumé

Für die Praxis bedeutet dies: Bestehende Gesellschaftsverträge sollten auf ihre Mediationsklauseln hin überprüft und gegebenenfalls angepasst werden. Bei Mediationsklauseln müssen alle vom OGH definierten Mindestanforderungen berücksichtigt werden. Nur so kann sichergestellt werden, dass die Mediationsklausel im Streitfall auch tatsächlich wirksam ist.

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Ulazak u šengensku zonu: Šta trebate znati o vizama i vašim pravima

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Ulazak u šengensku zonu: Šta trebate znati o vizama i vašim pravima

Ovaj članak je dostupan i na njemačkom jeziku.

Da li vam je odbijen ulazak na austrijskoj granici uprkos važećoj šengenskoj vizi? U ovom vodiču saznat ćete sve o svojim pravima pri ulasku, različitim kategorijama viza i kako se možete braniti u slučaju odbijanja ulaska.

Osnovne informacije o ulasku u Austriju

U principu, putnicima je potrebna važeća viza za ulazak u Austriju. Važan izuzetak su građani EU: oni koji imaju važeći EU pasoš mogu ući bez vize.

Od 1997. godine u Austriji se primjenjuje Šengenski sporazum o implementaciji (SDÜ). Pored nacionalne vize, uveo je i „jedinstvenu šengensku vizu“. Velika prednost: sa vizom za jednu šengensku zemlju, u principu možete putovati i u druge šengenske države.

Pregled šengenske zone

Šengenska zona trenutno obuhvata 26 evropskih država:

  • 23 zemlje EU: Belgija, Danska, Njemačka, Estonija, Finska, Francuska, Italija, Grčka, Hrvatska, Latvija, Litvanija, Luksemburg, Malta, Holandija, Austrija, Poljska, Portugal, Švedska, Slovačka, Slovenija, Španija, Češka Republika i Mađarska

  • 4 zemlje koje nisu članice EU: Švicarska, Norveška, Island i Lihtenštajn

Detaljno o različitim kategorijama viza

Viza A - Aerodromska tranzitna viza

Za čisti tranzitni boravak na aerodromu, većini putnika nije potrebna viza. Izuzeci važe za državljane određenih zemalja poput Afganistana, Irana ili Sirije. Oni moraju podnijeti zahtjev za vizu čak i za tranzit.

Viza C - Klasična turistička viza

Turistička viza dozvoljava boravak od maksimalno 90 dana u periodu od šest mjeseci. Ovo važi i za Austriju i za cijelu šengensku zonu.

Viza D - Dugoročna viza za boravak

Za duže boravke do 6 ili 12 mjeseci može se podnijeti zahtjev za vizu D uz navođenje određenih razloga. Pravilo od 90 dana također se primjenjuje za putovanja u druge šengenske države.

Dozvola za boravak

Ko želi ostati u Austriji duže od 6 mjeseci, treba posebnu dozvolu za boravak.

Vaša prava pri graničnoj kontroli

Važno je znati: Viza ne garantuje automatski ulazak. Granične vlasti mogu odbiti ulazak iz različitih razloga:

  1. Nedostatak ili nevažeća viza

  2. Drugi opravdani razlozi koji dozvoljavaju odbijanje

Ako vam je odbijen ulazak, trebali biste odmah potražiti pravnu pomoć. Pravni stručnjak može pregledati situaciju i po potrebi djelovati protiv neopravdanog odbijanja ulaska.

Zaključak

Uslovi ulaska u šengensku zonu su složeni, ali se mogu lako savladati uz pravo znanje. Ako imate problema sa graničnim vlastima, trebate znati svoja prava i ne ustručavati se potražiti pravnu pomoć.

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