Vorsorgevollmacht & Patientenverfügung

Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung, bei uns auch „Schreckensduo“ genannt. Bei vielen gilt der Grundsatz „Verdrängen ist so einfach“ oder es folgt der allbekannte Satz „Mir passiert eh nix“. Aus rein ökonomischer Sicht können wir Ihnen jedoch sagen: Vorsorge ist besser!
Nur so kann eine Vielzahl von Entscheidungen von Ihnen selbst getroffen werden. Wozu eine Vorsorgevollmacht und eine Patientenverfügung dient und alle wichtigen Informationen dazu erfahren Sie in diesem Blog. 

Die Vorsorgevollmacht

Eine Vorsorgevollmacht ist eine präventive Vollmacht, die erst rechtswirksam wird, wenn die Person nicht mehr in der Lage ist, die von der Vollmacht umfassten Angelegenheiten selbst zu entscheiden. Vorsorgevollmachten können sich je nach Abfassung auf verschiedene Angelegenheiten des täglichen Lebens, wie das Öffnen von Briefen oder Beheben von kleinen Summen Geld, aber auch auf den Verkauf von Liegenschaften beziehen. Umso wichtiger ist die Überlegung, wem man eine solche Bevollmächtigung einräumen möchte. 

Die Vorsorgevollmacht wird im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis (ÖZVV) eingetragen. Erst durch diese Eintragung wird die Vollmacht wirksam. 

Die Wahl des Bevollmächtigten sollte gut überlegt sein. Prinzipiell kann jede volljährige Person gewählt werden. Von der Bevollmächtigung ausgenommen sind jedoch Personen, die selbst nicht in der Lage sind Ihre Angelegenheiten eigenständig zu besorgen und Personen, die in einer Betreuungseinrichtung tätig sind, von der die Person betreut wird. Die Bevollmächtigung eines Pflegers/einer Pflegerin ist sohin ausgeschlossen. 

Für die Besorgung verschiedener Angelegenheiten können auch verschiedene Personen bevollmächtigt werden.

Die Vorsorgevollmacht kann von Rechtsanwälten, Notaren oder in Ausnahmefällen von einem Erwachsenenschutzverein abgefasst werden. Ihre Gültigkeit erlangt die Vollmacht durch Eintragung in das Österreichische Zentrale Vertretungsverzeichnis (ÖZVV). Wirksam wird die Vollmacht schließlich mit Eintritt des Vorsorgefalls, sprich mit Verlust der Entscheidungsfähigkeit. Die bevollmächtigte Person kann schließlich die Errichtungsstelle kontaktieren und den Eintritt des Vorsorgefalls registrieren lassen. Es ist stets ein ärztliches Zeugnis vorzulegen. 

Enden kann die Vorsorgevollmacht durch den Tod der Person, durch den Tod des Bevollmächtigten, oder durch Widerruf. Eine Befristung ist der Vorsorgevollmacht fremd. 

Die Patientenverfügung

Bei einer Patientenverfügung handelt es sich um eine schriftliche Kundgabe, mit der eine Person zukünftige medizinische Behandlungen, wie zum Beispiel den Einsatz lebensverlängernder Maßnahmen, ablehnen kann. 

Es wird unterschieden zwischen verbindlichen Patientenverfügungen und jenen, die nicht verbindlich sind. Auch unverbindliche Patientenverfügungen können zur Ermittlung des tatsächlichen Willens einer Person herangezogen werden. 

In einer verbindlichen Patientenverfügung müssen die abgelehnten medizinischen Maßnahmen  genau beschrieben sein. Auch muss aus dem Inhalt der Verfügung hervorgehen, dass die Person über die Tragweite der Ablehnung Bescheid wusste.

Voraussetzung für eine verbindlichen Patientenverfügung ist eine vorangegangene ärztliche Aufklärung. Mit der Abfassung kann ein Rechtsanwalt beziehungsweise ein Notar und in Ausnahmefällen eine Patientenvertretung betraut werden. 

Auf Wunsch kann die Patientenverfügung in das Patientenverfügungsregister der österreichischen Rechtsanwälte oder Notare eingetragen werden. Diese Register können landesweit von allen Krankenhäusern eingesehen werden. 

Wirksam wird die Patientenverfügung dann, wenn eine Person im Zeitpunkt der medizinischen Behandlung nicht entscheidungsfähig ist, weil sie beispielsweise bewusstlos oder gar im Koma ist.  Im Gegensatz zu einer letztwilligen Verfügung, wie einem Testament, regelt die Patientenverfügung nur die Zeit vor dem Tod. 

Eine Patientenverfügung bleibt im Regelfall für 8 Jahre verbindlich und muss dann erneuert werden. Dies setzt auch eine erneute ärztliche Aufklärung voraus. Im Falle des Verlusts der Entscheidungsfähigkeit kann eine Patientenverfügung nicht mehr erneure werden, und behält ihre Gültigkeit über die 8 Jahren hinaus. Ein Widerruf der Patientenverfügung ist jederzeit möglich.

Wir beraten Sie und Ihre Familie!

Gerne unterstützen und beraten wir Sie und Ihre Familie bei der Abfassung einer Vorsorgevollmacht und/oder einer Patientenverfügung. Wir nehmen uns Zeit, um eine maßgeschneiderte Lösung für Ihre Bedürfnisse zu finden. Ihr Wille zählt. 

Disclaimer: Dieser Beitrag wurde sorgfältig recherchiert und zusammengestellt; eine Haftung für die Richtigkeit wird nicht übernommen. Dieser Beitrag ersetzt auch keine Rechtsberatung.

Harter Lockdown 2.0 – das Wichtigste im Überblick

Schild mit Aufschrift Lockdown
    • Wie unterscheidet sich dieser zum vorherigen „Lockdown Light“?
    • Wann tritt der zweite harte Lockdown in Österreich in Kraft und wie lange?
    • Darf man das Haus verlassen?
    • Wen darf man während es Lockdowns treffen?
    • Ist es erlaubt zu seinem Zweitwohnsitz zu fahren? 
    • Muss im Auto nun auch Maske getragen werden? 
    • Ist man zum HomeOffice nun verpflichtet?
    • Welche Geschäfte haben offen und wie lange? 
    • Darf man die öffentlichen Verkehrsmittel noch benutzen?
    • Sind Schulen geschlossen?
    • Sind Kindergärten geschlossen? 
    • Was passiert mit der Gastronomie?
    • Was passiert mit den Beherbergungsbetrieben z.B. Hotels?
    • Darf man im privaten Wohnbereich kontrolliert werden?
    • Was passiert bei Nicht-Einhaltung der Maßnahmen?
    • Wie können wir Ihnen helfen?
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Wie unterscheidet sich dieser zum vorherigen „Lockdown Light“?

    • Grundsätzlich gibt es zwei gravierende Unterschiede:
      1. die quasi komplette Schließung des Handels bis auf ein paar Ausnahmen 
      2. die Erweiterung des Ausgangsbeschränkungen auf den ganzen Tag.  
    • Im Lockdown Light wurde zwar die Gastronomie geschlossen, dennoch blieb der Handel offen und die Ausgangsbeschränkungen waren von 20:00 Uhr bis 06:00 Uhr. 

Wann tritt der zweite harte Lockdown in Österreich in Kraft und wie lange?

    • Der zweite komplette Lockdown in Österreich tritt gemäß COVID-19-Notmaßnahmenverordnung am 17.11.2020 bis einschließlich 06.12.2020 in Kraft. 

Darf man das Haus verlassen?

Man darf die eigenen vier Wände aufgrund folgender Ausnahmen verlassen: 

    • Spazieren gehen 
    • einzelne engste Angehörige treffen
    • einzelne wichtigste Bezugspersonen treffen 
    • Versorgung hilfsbedürftiger Personen
    • Versorgung der Tiere
    • Lebensmitteleinkauf 
    • Sport 
    • Arbeiten gehen 
    • zum Ausbildungsplatz fahren. 

Wen darf man während es Lockdowns treffen?

    • Es ist gestattet, einzelne engste Angehörige sowie engste Bezugspersonen zu treffen, welche nicht im gleichen Haushalt leben und welche man im Normalfall öfters wöchentlich sieht. 
    • Es dürfen sich nur zwei getrennte Haushalte treffen. 
    • Ebenso ist es erlaubt, seinen nicht im gleichen Haushalt lebenden Lebenspartner zu treffen. 

Ist es erlaubt zu seinem Zweitwohnsitz zu fahren? 

    • Ja, auch das ist erlaubt. 

Muss im Auto nun auch Maske getragen werden? 

    • Wenn man alleine im Auto sitzt oder im Personen die im gleichen Haushalt leben nicht. 
    • Die Maske muss getragen werden, wenn man Personen aus unterschiedlichen Haushalten befördert.
    • Wichtig: Es dürfen sich pro Sitzreihe nur 2 Personen im Fahrzeug befinden. Diese Regelung gilt auch für Taxiunternehmen und auch beispielsweise für Uber oder Bolt.

Ist man zum HomeOffice nun verpflichtet?

    • Nein. Es wird dennoch geraten, soweit möglich der berufliche Tätigkeit von zu Hause aus nachzugehen. 
    • Hier ist es ratsam sich mit dem Arbeitgeber über die genauen Regelungen auszutauschen. 

Welche Geschäfte haben offen und wie lange? 

Folgende Geschäfte sind bis grundsätzlich 19:00 Uhr geöffnet: 

    • Supermärkte bzw. der Lebensmittelhandel
    • Drogerien
    • Apotheken
    • Banken
    • Tankstellen
    • Trafiken
    • Post 
    • KFZ-Werkstätten
    • Fahrradwerkstätten 
    • Tierfuttergeschäfte und
    • Agarhandel

Darf man die öffentlichen Verkehrsmittel noch benutzen?

    • Ja, hier gilt dennoch weiterhin der 1-Meter Abstand sowie das verpflichtende Tragen der Maske.

Sind Schulen geschlossen?

    • Grundsätzlich wurde in einer schulspezifischen Verordnung darüber entschieden, dass die Schüler auf Fernunterricht umgestellt werden. Das gilt für Volksschüler sowie für Maturanten. 
    • Dennoch ist es möglich, sein Kind weiterhin in die Schule zu bringen. Das Kind wird in der Schule pädagogisch betreut und in Kleingruppen werden die Hausaufgaben / Schulaufgaben durchgeführt. 
    • Wichtig: Dieses Betreuungsangebot kann auch stundenweise in Anspruch genommen werden. Wenden Sie sich da am besten an die jeweilige Schule. 

Sind Kindergärten geschlossen? 

    • Grundsätzlich sind Kindergärten sowie die Schulen auch geschlossen. 
    • Es dürfen dennoch Eltern die keine andere Möglichkeit haben ihr Kind zu betreuen dieses weiterhin in den Kindergarten schicken. 
    • Es sind keine Voraussetzungen für diese Betreuung im Kindergarten während des Lockdowns notwendig. 

Was passiert mit der Gastronomie?

    • Der eigentliche Gastronomiebetrieb bleibt weiterhin geschlossen. 
    • Es ist lediglich der Abhol- und Lieferservice zwischen 06:00 Uhr und 19:00 Uhr zulässig. 

Was passiert mit den Beherbergungsbetrieben z.B. Hotels?

    • Hotels bleiben nach wie vor geschlossen. 
    • Es gibt aber Ausnahmen, beispielsweise bei einer unaufschiebbaren geschäftlichen Reise. 

Darf man im privaten Wohnbereich kontrolliert werden?

    • Nein, grundsätzlich sind private Wohnbereiche davon ausgenommen.

Was passiert bei Nicht-Einhaltung der Maßnahmen? 

    • Hierzu finden Sie alle relevanten Informationen in unserem Blog zu den Corona-Strafen hier.

Wie können wir Ihnen helfen?

    • Die ständigen Änderungen der Maßnahmen rufen natürlich große Unsicherheit bei der Bevölkerung hervor – was ist denn jetzt erlaubt? was nicht? und genau hier möchten wir Ihnen unsere Unterstützung anbieten. 
    • Vereinbaren Sie gerne ein Erstgespräch über Videokonferenz mit unserer Kanzlei und wir klären Sie über die Sachlage und Ihre Rechte auf. 

Disclaimer: Dieser Beitrag wurde sorgfältig recherchiert und zusammengestellt; eine Haftung für die Richtigkeit wird nicht übernommen. Dieser Beitrag ersetzt auch keine Rechtsberatung. 

Update zu Corona im Mietrecht – muss man bezahlen?

Schild "sorry we are closed"
    • Darf der Mietvertrag wegen Corona vorzeitig aufgelöst werden?
    • Keine Mietzahlungen aufgrund Corona – geht das?
    • Was tun, wenn man die Miete aufgrund Corona nicht bezahlen kann?
    • Was soll man als Mieter tun?
    • Was soll man als Vermieter tun?

Darf der Mietvertrag wegen Corona vorzeitig aufgelöst werden?

    • Das Mietverhältnis kann durch den Mieter vor Ablauf nach dem Mietrechtsgesetz (MRG) mit der Angabe eines „wichtigen Grundes“ aufgelöst werden. Die derzeitig herrschenden Corona Pandemie ist ein denkbar wichtiger Grund die behördlichen Schließungen der Betriebe – welches eine Unbrauchbarkeit des Mietobjekts darstellen kann. Unter Unbrauchbarkeit versteht man, dass man den gemieteten Raum nicht mehr nutzen kann, beispielsweise ein Kosmetiker sein Studio. 

Aber ACHTUNG: Die Brauchbarkeit beziehungsweise Unbrauchbarkeit hängt von der Dauer ab und auch in welchem Ausmaß sich diese definiert. 

WICHTIG: Der Mieter trägt in diesem Zusammenhang die Beweislast. Das bedeutet, der Mieter des Objektes muss beweisen, dass ein solcher wichtiger Grund zur vorzeitigen Auflösung besteht. 

Conclusio: Es wird im jeweiligen Einzelfall zu entscheiden sein, ob die Voraussetzungen zur Auflösung vorliegen. 

Keine Mietzahlungen aufgrund Corona – geht das?

    • Grundsätzlich ist natürlich die Miete zu bezahlen, da man seinen Teil des Mietvertrages zu erfüllen hat. Dennoch sieht beispielsweise der §1104 des Allgemein Bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB) eine Befreiung beziehungsweise Freistellung des Mietzinses unter besonderen Umständen vor. 

Aktuelles Beispiel aus der Praxis:

    • Ein Friseursalon hatte sich in erster Instanz beim Bezirksgericht in Meidling erfolgreich auf den §1104 ABGB berufen.
    • Dieser normiert eine zeitliche Mietbefreiung bei Zuständen wie Feuer, Krieg, Wetterschläge, Überschwemmungen aber auch Seuchen werden genannt, nachzulesen hier. Diese Zustände verursachen eine Unbrauchbarkeit oder teilweise Unbrauchbarkeit des Mietgegenstandes.
    • Bei diesen Vorkommnissen ist der Vermieter nicht dazu verpflichten die Brauchbarkeit des Mietobjekts für den Mieter wieder herzustellen und im Gegenzug muss der Mieter verminderten oder gar keinen Mietzins für das Mietobjekt bezahlen. 
    • Das Bezirksgericht hatte die Anwendbarkeit des §1104 ABGB aufgrund des Coronavirus bejaht, da es diesen als Seuche definierte. Dieser hatte somit den Lockdown verursacht, wodurch dem Frisör die Brauchbarkeit seines Geschäftslokals genommen wurde. In conclusio hatte der Friseur einen gesetzlichen Anspruch auf Mietzinsentfall während es kompletten Lockdowns. 

ACHTUNG: Dennoch ist hier Vorsicht geboten. Aufgrund dieses erstinstanzlichen Urteils kann kein pauschaler Entfall der Miete nach §1104 ABGB abgeleitet werden. Hier ist es speziell ratsam, den Mietvertrag und die darin getätigten Vereinbarungen zu prüfen. Gerne unterstützen wir Sie bei der Prüfung des Mietvertrages. 

WICHTIG: Es handelt sich bei diesem Urteil um ein erstinstanzliches Urteil. Das bedeutet, dass dem Vermieter Rechtsmittel zustehen, um die Thematik auf ein höheres Gericht zu bringen. Solange der Instanzenzug nicht ausgeschöpft ist (das heißt, die Streithematik ging bis zum Obersten Gerichtshof), kann man hier keine pauschale Antwort geben. 

Was tun, wenn man die Miete aufgrund Corona nicht bezahlen kann?

    • Wenn man aufgrund der Coronakrise gerade seine Miete nicht bezahlen kann, droht im schlimmsten Fall eine Kündigung. Hier sieht das MRG vor, dass in diesem Falle der Mieter den Zahlungsrückstand nachzahlen kann, sprich dieser wird nicht sofort fällig.
    • Aber ACHTUNG: das ist nur möglich, wenn der Mieter den Zahlungsrückstand nicht grob verschuldet hat. In diesem Falle wird die Kündigung auch aufgehoben. 
    • TIPP: Treten Sie mit Ihrem Vermieter in Kontakt, um die derzeitige Sachlage zu besprechen. Gerne unterstützen wir Sie auch dabei. 
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Was soll man als Mieter tun?

    • Wichtig ist die Prüfung des eigenen Mietvertrages!
    • In jeglichen Verträgen können sogenannte dispositive Normen vereinbart sein, das bedeutet Vereinbarungen die vom Gesetz abweichen. 
    • Sollten Sie Unsicherheiten oder Unklarheiten bezüglich des Mietvertrages haben, unterstützen wir Sie gerne bei der Prüfung. Hierzu vereinbaren Sie gerne ein kostenloses Erstgespräch. 

Was soll man als Vermieter tun?

    • Auch auf Vermieterseite gilt die oberste Priorität: Prüfung der Mietverträge. 
    • Setzen Sie sich ebenso mit Ihren Mietern in Verbindung und besprechen Sie die weitere Vorgehensweise. 
    • Vermieter können freiwillig Reduktionen oder Stundungen anbieten, sind aber nicht dazu verpflichtet. 
    • Ebenso können Vermieter die von Mietzinsausfällen betroffen sind, einen Antrag auf Unterstützung beim Krisenbewältigungsfonds ansuchen. 

Zusammengefasst: 

    • Mietverträge können nicht mir nichts dir nichts vorzeitig aufgelöst werden, das bedarf eines wichtigen Grundes.
    • Aufgrund des Urteils des Bezirksgerichts Meidling kann kein pauschaler Mietzinsentfall aufgrund §1104 ABGB abgeleitet werden. Es gilt der Einzelfall zu prüfen. 
    • Egal ob auf Mieter- oder Vermieterseite – ratsam ist es, den eigenen Mietvertrag zu prüfen und auch die Kommunikation mit der jeweilig anderen Seite zu suchen. 

Wir unterstützen Sie gerne bei jeglichen Unklarheiten und Unsicherheiten bei Ihren Mietverträgen, sowie auch bei der Korrespondenz zu Mieter und Vermieter. Senden Sie uns einfach Ihren Mietvertrag zu und alles weitere erledigen wir! 

Disclaimer: Dieser Beitrag wurde sorgfältig recherchiert und zusammengestellt; eine Haftung für die Richtigkeit wird nicht übernommen. Dieser Beitrag ersetzt auch keine Rechtsberatung. 

Achtung: Neue Corona-Maßnahmen – was ändert sich?

angesprühtes Plakat, auf dem "keep distance" steht
    • Welche neuen Corona-Maßnahmen wurden eingeführt?
    • Wann treten die Corona-Maßnahmen in Kraft?
    • Sind die neuen Maßnahmen zeitlich begrenzt? 
    • Was passiert bei Nicht-Einhaltung der Maßnahmen? 

Welche neuen Corona-Maßnahmen wurden eingeführt?

Mit der ansteigenden Zahl von Corona Infizierten hat die Regierung weitere verschärfte Maßnahmen eingeführt. 

Zentral gibt es nun folgende rechtsverbindliche Regelungen: 

Veranstaltungsbereich:

    • Bei Veranstaltungen sowie bei privaten Treffen ist es verpflichtend einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen. Dies gilt jeweils für Indoor und Outdoor Treffen. 
    • Es ist untersagt jegliche Art von Verpflegung (Speisen und Getränke) bei Veranstaltungen auszuschenken. 
    • Veranstaltungen bzw. Events die von der Behörde bewilligt wurden, dürfen mit einer beschränkten Personenanzahl von maximal 1000 Personen in geschlossenen Räumen sowie maximal 1500 Personen im Freien stattfinden. 
    • Für Veranstaltungen die ohne zugewiesene Sitzplätze von statten gehen gelten Beschränkungen von 6 Personen im Indoor-Bereich und 12 Personen im Outdoor-Bereich. Weiters ist es Pflicht solche Veranstaltungen bei der Gesundheitsbehörde anzuzeigen. 

Gastronomiebereich

    • In Gastronomiebetrieben gilt eine Tischbeschränkung von 6 erwachsenen Personen. Kinder werden hier nicht inkludiert, sprich es zählen 6 Erwachsene plus Kinder. 
    • Es ist untersagt, nach Lokalschluss noch Speisen und Getränke vor dem Lokal zu konsumieren. Hier gilt eine 50-Meter-Regel. 
    • Die Sperrstunde in Österreich wurde in den meisten Bundesländern auf 01:00 Uhr festgelegt. Ausnahme: Tirol, Salzburg und Vorarlberg haben weiterhin die Sperrstunde auf 22:00 Uhr vorverlegt. 

Aus für „Face-Shields“

    • Alle Alternativen für die Mund-Nasen-Schutzmaske, beispielsweise die Face-Shields oder die kleineren Kinnschilder sind mit 07.11.2020 NICHT mehr erlaubt. Ab diesem Zeitpunkt gilt das verpflichtende Tragen einer anliegenden MNS-Maske in den vorgeschriebenen Bereichen. 

Babyelefant im öffentlichen Raum 

    • Im öffentlichen Raum (hiermit ist auch die Straße gemeint) gilt die 1-Meter-Abstandsregel welche auch der Babyelefant genannt wird. Dies ist nach der rechtlichen Reparatur der COVID-19-Maßnahmenverordnung auch rechtsverbindlich. 
    • davon ausgenommen sind: Personen die im gleichen Haushalt leben und auch Personen die sich innerhalb der vorgeschrieben 6-Personen-Gruppe befinden. 

Maskenpflicht:

Zur den bisherigen Bereichen der Maskenpflicht kommen hinzu: 

    • Flughäfen
    • Bahnsteige
    • U-Bahn-Stationen
    • Bus- und Bahnhaltestellen 
    • Bahnhöfe
    • Opern- und Theaterbesuche (durchgehende Maskenpflicht, keine Abnahme am Platz erlaubt)
    • Outdoor-Veranstaltungen (durchgehende Maskenpflicht, keine Abnahme am Platz erlaubt)
    • Sportstätte (ausgenommen bei Sportausübung)
    • Badestätten (außer in Feuchträumen – sprich Duschen und Badebereich)
    • Mussen, Ausstellungen, Bibliotheken. 

Ausnahme: Personen die aus gesundheitlichen Gründen keinen Mund-Nasen-Schutz tragen können sind natürlich von der Maskenpflicht bereit. Jene müssen jedoch das ärztliche Attest hinsichtlich ihrer Befreiung immer mitführen. 

WICHTIG: in privaten Wohnbereichen gelten alle oben genannten Regelungen rein als Empfehlung. 

Wann treten die Corona-Maßnahmen in Kraft?

    • Ab Sonntag den 25.10.2020 Stichzeitpunkt 00:00 Uhr bekamen die oben genannten Maßnahmen ihre Gültigkeit. 

Sind die neuen Maßnahmen zeitlich begrenzt?

    • Diesbezüglich sind keine Informationen bekannt. 

Was passiert bei Nicht-Einhaltung der Maßnahmen? 

    • Hierzu finden Sie alle relevanten Informationen in unserem Blog zu den Corona-Strafen hier.

Disclaimer: Dieser Beitrag wurde sorgfältig recherchiert und zusammengestellt; eine Haftung für die Richtigkeit wird nicht übernommen. Dieser Beitrag ersetzt auch keine Rechtsberatung. 

Corona Strafen – Wie hoch sind sie wirklich?

Mundschutz und Hand Sanitizer
    • Gegen welche Maßnahmen werden Verstöße bestraft?
    • Wie hoch sind die Corona Strafen? 
    • Sind die Corona Strafen wirklich rechtswidrig?
    • Kann ich mich gegen die Corona Strafen wehren?

Gegen welche Maßnahmen werden Verstöße bestraft?

Mit Montag, den 21. September 2020 wurden verschärfte Maßnahmen, wie auch schon in unserem Blogbeitrag hier erwähnt, im Kampf gegen das Coronavirus eingeführt. Genau diese Maßnahmen sind mit erheblichen Strafen verbunden:

    • Die Personenanzahlwurde bei privaten Treffen, innerhalb geschlossener Räume sich auf maximal 10 und im Freien auf maximal 100 Personen, beschränkt. Auch Hochzeiten sind davon betroffen
      • Ausnahmen bilden hier Begräbnisse und Veranstaltungen, für die es schon spezifische Regelungen gibt. 
      • Die beschränkte Anzahl gilt im privaten Wohnbereich als reine Empfehlung. 

und

    • In der Gastronomie ist das Personal von der Wiedereinführung der Maske betroffen, welche während der Öffnungszeiten permanent getragen werden muss. 
    • Gäste ebenso, außer am Platz direkt. Das bedeutet, dass auch beim Gang auf die Toilette eine Mund-Nasen-Schutzmaske getragen werden muss. 
    • Der Barbetrieb wurde wieder verboten. Die Sperrstunde blieb bei 01:00 Uhr.  Aufgrund der hohen Zahlen hat Salzburg, Vorarlberg und Tirol die Sperrstunde bis einschließlich 16. Oktober 2020 auf 22:00 Uhr vorverlegt. 

Wie hoch sind die Corona Strafen?

Laut Innenministerium

    • bezieht sich die Strafe bei Nichteinhaltung der Personenbeschränkung auf bis zu 1.450 Euro. Die gesetzliche Grundlage hierfür soll das Epidemiegesetz ein. 
    • bezieht sich die Strafe bei Nichteinhaltung der Gastronomiemaßnahmen für Gäste auf bis zu 3.600 Euro und für Gastronomen auf bis zu 30.000 Euro. Die gesetzliche Grundlage hierfür soll das Covid-19-Maßnahmengesetz sein. 

Sind die Corona Strafen wirklich rechtswidrig?

    • Am 22. Juli 2020 wurde veröffentlicht, dass zur Zeit der Quarantäne das COVID-19-Verordnung zu den Ausgangsbeschränkungen teilweise rechtswidrig war. Nachzulesen hier
    • Viele die während der Quarantäne bestraft wurden, können und haben auch bereits die Strafe erfolgreich angefochten. 
    • Eine generelle Rechtswidrigkeit hinsichtlich der Corona-Strafen lässt sich weder bejahen noch verneinen, dies wird im Einzelfall zu prüfen sein. 

Kann ich mich gegen die Corona-Strafen wehren?

    • Vereinbaren Sie gerne ein Erstgespräch in unserer Kanzlei, auch online, klicken Sie dazu einfach hier. 
    • Wir klären telefonisch oder auch via Zoom o.ä. welche Rechte Sie haben. 

 

  •  Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass:
    • es saftige Strafen bei Nicht-Einhaltung der Personenanzahl gib vor allem im Veranstaltungs- und Gastronomiebereich, 
    • die Strafen sich auf das Epidemiegesetz und das Covid-19-Maßnahmengesetz beziehen und
    • die Rechtswidrigkeit nicht pauschal beantwortet werden kann. 

 

Disclaimer: Dieser Beitrag wurde sorgfältig recherchiert und zusammengestellt; eine Haftung für die Richtigkeit wird nicht übernommen. Dieser Beitrag ersetzt auch keine Rechtsberatung. 

Alle verschärften Corona-Maßnahmen im Überblick #Update

Weltkugel mit Maske
    • Wo gilt nun wieder die Maskenpflicht? 
    • Was ändert sich im Gastronomiebereich?
    • Welche Maßnahmen sind bei Veranstaltungen zu beachten?
    • Warum wurden die Einschränkungen wieder verschärft?
    • Was bedeutet die Corona-Ampel?

Wo gilt nun wieder die Maskenpflicht?

Seit 14.09.2020 gilt nun wieder, dass in folgenden Bereichen verpflichtend eine Mund-Nasen-Schutzmaske zu tragen ist:

    • im Lebensmittelhandel 
    • in Tankstellen 
    • im gesamten Handel, vor allem in allen Kundenbereichen 
    • im Dienstleistungsbereich, beispielsweise Frisör oder Kosmetik, mit aktivem Kundenkontakt
    • bei allen Behörden mit Parteienverkehr
    • in allen Schul- und Universitätsgängen und allgemeinen Räumen des Gebäudes. 

Was ändert sich im Gastronomiebereich?

    • Das Servicepersonal muss nunmehr wieder zur Mund-Nasen-Schutzmaske greifen. Seit gestern ist das wieder verpflichtend. 
    • Speisen und Getränke dürfen in geschlossenen Räumen ausschließlich am Sitzplatz konsumiert werden. 

Welche Maßnahmen sind bei Veranstaltungen zu beachten?

Die einstigen Lockerungen bei Veranstaltungen wurden mit 14.09.2020 nun wieder zurückgenommen und verschärft. Es gilt folgendes: 

    • Für Veranstaltungen ohne Sitzplatzordnung gilt eine Maximalanzahl von 50 Personen in geschlossenen Räumen und 100 Personen im Freien 
    • Für Veranstaltungen mit Sitzplatzordnung gilt eine Maximalanzahl von 1.500 Personen in geschlossenen Räumen und 3.000 im Freien

Warum wurden die Einschränkungen wieder verschärft?

    • Aufgrund der steigenden Zahlen wurden nun wieder strengere Maßnahmen seitens der Regierung bekanntgegeben, da man sich mit allen Mitteln gegen einen weiteren Lockdown währen möchte. 

Was bedeutet die Corona-Ampel?

Das Corona-Ampel-System ist eine neu eingeführte Mechanik seitens der Regierung um klar und strukturiert aufzuzeigen, in denen gerade ein Risiko besteht. Kurz um kann es wie folgt zusammengefasst werden: 

    • ROT: sehr hohes Risiko, das bedeutet großflächige Verbreitung
    • ORANGE: hohes Risiko, das bedeutet Häufung von vielen Fällen, Clusterbildung nicht zwingend
    • GELB: mittleres Risiko, das bedeutet, moderate Anzahl an Fällen, häufig nur in Clustern
    • GRÜN: geringes Risiko, das bedeutet, vereinzelt Fälle, isolierte Clusterbildung

Unsere anderen Blogbeiträge über Besitzstörung, Corona und Pauschalreisen oder Corona und die Maskenpflicht finden Sie hier

Das Wichtigste zu Corona und Familienrecht

drei Personen auf einem Feld

    • Darf das eigene Kind aufgrund der COVID-19 Maßnahmen trotzdem besucht werden?
    • Unterhaltszahlungen bleiben aus – kann ein Antrag auf Unterhaltsvorschuss gestellt werden?
    • Können die Unterhaltsbeiträge herabgesetzt werden, bei Verlust der Arbeit?
    • Kann ein Partner aufgrund häuslicher Gewalt aus den eigenen vier Wänden weggewiesen werden? 
    • Kann das Kontaktrecht entzogen werden, wenn ein Elternteil sich gegen die Quarantänemaßnahmen sträubt und das Kind mit anderen Personen in Kontakt treten lässt? 

Die strikten Maßnahmen der Regierung zur Eindämmung der COVID-19 Pandemie hat natürlich auch Auswirkungen auf das Familienrecht. Viele Elternteile fragen sich, ob sie denn noch das nicht bei Ihnen im Haushalt lebende Kind besuchen dürfen. Unteranderem spielt auch der Unterhalt eine Rolle. Folgend möchten wir Antworten auf die wichtigsten Fragen geben: 

Darf das eigene Kind aufgrund der COVID-19 Maßnahmen trotzdem besucht werden?

    • Grundsätzlich ist es auch unter den derzeitigen Restriktionen zulässig, das aus zu verlassen für Grundversorgungseinkäufe oder kleinere Spaziergänge. Es ist auch erlaubt, das gesetzliche Kontaktrecht zwischen Kindern und ihren Eltern auszuüben. 

    • Bei einer 50%-50% Regelung (das Kind ist bis zu Hälfte im Haushalt des einen Elternteils und zur anderen im Haushalt des anderen Elternteils) steht dem gewohnten Wechsel nichts entgegen
    • „Wochenende“ Kontaktregelungen oder auch stundenweise sind auch nach wie vor möglich und nicht beschränkt 
    • Individuelle Besuchsregelungen können die beiden Eltern ebenso treffen. Diese müssen jedoch einvernehmlich beschlossen werden. Ist dies nicht der Fall, liegt es in der Obliegenheit des zuständigen Pflegschaftsgerichts. 

Ratsam: Der Kontakt mit den Großeltern oder Menschen mit Vorerkrankungen sollte vermieden werden, um diese Generation zu schützen. 

Unterhaltszahlungen bleiben aus – kann ein Antrag auf Unterhaltsvorschuss gestellt werden? 

    • Ein solcher Antrag kann durchaus auch in Zeiten von Corona gestellt werden. Durch das Vorliegen eines sogenannten Unterhaltstitels (beispielsweise ein Gerichtsbeschluss) werden Unterhaltsvorschüsse bis zum 30.04.2020 gewährt. Dies geschieht auch ohne, dass das Kind einen dazugehörigen Exekutionsantrag gerichtlich eingebracht hat. 

Wichtig: Der Unterhaltsschuldner muss sich dennoch mit den Unterhaltszahlungen in Verzug befinden – kurzum, das betreffende Elternteil kommt seinen Zahlungen nicht mehr nach 

Kann das Kontaktrecht entzogen werden, wenn ein Elternteil sich gegen die Quarantänemaßnahmen sträubt und das Kind mit anderen Personen in Kontakt treten lässt? 

    • Es gäbe in diesem Fall die Möglichkeit, das Kontaktrecht aussetzen zulassen. Hier muss durch das entsprechende Verhalten dieses Elternteils eine Kindeswohlgefährdung stattgefunden haben.
    • Auch bei Scheidungskindern, die durch eine 50%-50% Regelung immer abwechselnd in den Haushalten der Eltern leben, kann durch einen solchen Vorfall ein Antrag auf das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht gestellt werden. 
    • Achtung: Hier ist natürlich die Beweislast nicht außer Acht zu lassen

Können die Unterhaltsbeiträge herabgesetzt werden, bei Verlust der Arbeit?

    • Wenn der unterhaltsschuldende Elternteil durch die strikten COVID-19 Maßnahmen auf Kurzarbeit umgestellt wurde oder gar gekündigt, ist die Herabsetzung der eigentlichen Beiträge für das Kind möglich. Der Unterhaltspflichtige muss in diesem Fall einen Antrag beim zuständigen Bezirksgericht stellen. 
    • Wichtig: Bis das Gericht über diesen Antrag entschieden hat, empfiehlt es sich den ursprünglichen Unterhalt zu leisten, um eine Exekution zu vermeiden 
    • Tipp: Eine schriftliche Information des Unterhaltspflichtigen an den anderen Elternteil über die gerichtliche Entscheidung und die Änderung der Unterhaltsverpflichtung kann nicht schaden 

Kann ein Partner aufgrund häuslicher Gewalt aus den eigenen vier Wänden weggewiesen werden? 

    • Zwar ist die Bevölkerung angehalten, durch die COVID-19 Pandemie in Ihrem zu Hause zu bleiben. Dennoch ist es selbstverständlich möglich, einen gewalttätigen Partner aus der eigenen Wohnung wegweisen zu lassen

Zusammenfassend kann festgehalten werden: 

    • Kinder die bei dem anderen Elternteil leben können trotz COVID-19 besucht werden 
    • Kindesaufenthalt durch 50%-50% Regelung kann weiterhin wie gewohnt durchgeführt werden 
    • Unterhaltsvorschuss kann beantragt werden 
    • Unterhaltsherabsetzung durch Antragstellung an das Gericht beantragt werden 
    • Gewalttätige Partner können natürlich aus der Wohnung verwiesen werden

Disclaimer: Dieser Beitrag wurde anhand von Aussagen aus dem Justizministerium recherchiert und zusammengestellt; (Stand 01.04.2020) eine Haftung für die Richtigkeit wird nicht übernommen. Dieser Beitrag ersetzt auch keine Rechtsberatung.

Können Sie das Geld Ihrer Pauschalreise auch ohne Reisewarnung zurückbekommen? #Corona

schild "stay home"
    • Wann können Sie Ihre Pauschalreise kostenfrei stornieren? 
    • Ist eine Reisewarnung eine zwingende Voraussetzung damit Sie Ihr Geld zurück bekommen?
    • Besteht die Möglichkeit beispielsweise eine Pauschalreise mit bereits gebuchtem Opernbesuch kostenfrei zu stornieren, wenn diese nicht stattfindet? 
    • Welche Schritte müssen Sie tätigen, wenn der Reiseveranstalter sich weigert die Pauschalreise kostenfrei zu stornieren? 
    • Deckt Ihre Rechtsschutzversicherung Ihren Anwalt? 

Wann können Sie Ihre Pauschalreise kostenfrei stornieren? 

    • Jedenfalls können Sie bei Vorliegen einer Reisewarnung der Stufe 5 und 6 Ihre gebuchte Pauschalreise kostenfrei stornieren. 
    • Wann? Der Zeitfaktor hier spielt eine bedeutende Rolle. Die gebuchte Reise muss unmittelbar bevorstehen. Das bedeutet, dass jene NICHT erst in mehreren Wochen und Monaten angetreten werden darf. 
    • Warum? Der Oberste Gerichtshof sieht es als zumutbar an, bei Reise die zukünftig (wie oben genannt) erst stattfindet, dass der Kunde vorerst die weiteren „coronaspezifischen“ Entwicklungen in diesem Land abzuwarten hat. 
    • Zumutbar? Hinsichtlich der Zumutbarkeit oder auch Unzumutbarkeit eines Reiseantritts hält der Oberste Gerichtshof auch fest, dass es einem Kunden frei steht, die Informationen die gegen einen Reiseantritt sprechen sich aus Radio und Fernsehen sowie anerkannt seriöse Zeitungen zu beschaffen. 

Ist eine Reisewarnung eine zwingende Voraussetzung damit Sie  Ihr Geld zurück bekommen? 

    • Nein, das ist ganz klar zu verneinen (vgl. diverse Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs). 
    • Formaljuristisch ausgedrückt handelt es sich um Fälle zum sogenannten Wegfall der Geschäftsgrundlage. Es spielen hierbei die oben genannten Faktoren der Zeit und der Zumutbarkeit eine ausschlaggebende Rolle. So sind laut OGH die Fälle des Stornos, wie ein Jurist so schön sagt, im Einzelfall zu entscheiden. 

Besteht die Möglichkeit beispielsweise eine Pauschalreise mit bereits gebuchtem Opernbesuch kostenfrei zu stornieren, wenn diese nicht stattfindet? 

    • Ja, an und für sich ist das möglich. 
    • Aber Achtung: der beispielhaft genannte Opernbesuch muss als wesentlicher Bestandteil der Reisen angesehen werden. Das kann durch die gezielte Werbung im Reiseprospekt der Fall sein. Wenn die Aufführung dann nicht stattfindet, handelt es sich um eine erhebliche Veränderung der vereinbaren Reiseleistung. 
    • Wenn der Kunde mit dieser Änderung NICHT einverstanden ist, steht es ihm nach §9 Abs 2 des PRG (Pauschalreisegesetz) zu, die Reise kostenlos zu stornieren. 

Welche Schritte müssen Sie tätigen, wenn der Reiseveranstalter sich weigert die Pauschalreise kostenfrei zu stornieren? 

    • Bestenfalls vereinbaren Sie ganz einfach hier ein kostenloses Erstgespräch in unserer Kanzlei. 
    • Nehmen Sie zum Termin alle wesentlichen Unterlagen mit und wir klären gemeinsam mit Ihnen welche Rechte Sie haben. 
    • In den meisten Fällen wird nach Annahme des Mandats ein Aufforderungsschreiben versandt und gegebenenfalls weitere Schritte eingeleitet. 

Deckt Ihre Rechtsschutzversicherung Ihren Anwalt? 

    • Diesbezüglich werden wir uns bei Ihrer Rechtsschutzversicherung um eine sogenannte Deckungsanfrage bemühen und erfahren, ob die Kosten von Ihrer Versicherung gedeckt werden. 
    • Am Besten nehmen Sie bei einem kostenlosen Erstgespräch gleich Ihre Polizze mit. 

Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass: 

    • immer bei einer Reisewarnung der Stufe 5 und 6 eine Pauschalreise kostenlos storniert werden kann 
    • bei Pauschalreise die in weiterer Zukunft stattfindet aus den oben genannten Gründen noch abgewartet werden muss 
    • es im Einzelfall zu unterscheiden gilt, ob die Pauschalreise zumutbar oder unzumutbar ist 
    • eine Reisewarnung keine zwingende Voraussetzung eines kostenlosen Stornos ist 
    • eine Pauschalreise aufgrund des Wegfalls eines wesentlichen Vertragsmerkmales auch kostenlos storniert werden kann. 
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Disclaimer: Dieser Beitrag wurde sorgfältig recherchiert und zusammengestellt; eine Haftung für die Richtigkeit wird nicht übernommen. Dieser Beitrag ersetzt auch keine Rechtsberatung. 

Ist die Maskenpflicht gesetzeswidrig?

Welt mit Maske
    • Seit wann gilt die neue Corona Maskenpflicht?
    • Wo gilt die neue Maskenpflicht? 
    • Wie lange soll die Maskenpflicht gelten?
    • Wer ist von der Maskenpflicht ausgenommen?
    • Was passiert wenn ich die Maske nicht aufsetzen möchte? 
    • Ist die Maskenpflicht gesetzeswidrig?

Seit wann gilt die neue Corona Maskenpflicht?

    • Die neue Maskenpflicht wurde am 24.07.2020 wieder in Kraft gesetzt. 
    • Die zugehörige Verordnung finden Sie hier

Wo gilt die neue Maskenpflicht?

    • Supermärkten 
    • Verkaufsstätten von Lebensmittelproduzenten – gemeint sind beispielsweise Bäckereien, Fleischereien aber auch Tankstellen die einen Lebensmittelshop betreiben
    • Postfilialen und Postpartnern
    • Pflegeheimen, Krankenanstalten, Kuranstalten 
    • öffentlichen Verkehrsmitteln 

Genauer heißt es, sofern zwischen den agierenden Personen keine andere geeignete Schutzvorrichtung zur räumlichen Trennung vorhanden ist, ist die Maske zu tragen um Schutz zu gewährleisten. Das gilt in Dienstleistungsbereichen, Gesundheitsbereichen und in öffentlichen Verkehr. 

Ausnahme: bildet hier die Gastronomie, hier ist keine Maske zu tragen. 

Wie lange soll die Maskenpflicht gelten?

    • Diesbezüglich liegt seitens der Regierung keine Information vor

Wer ist von der Maskenpflicht ausgenommen?

    • Kinder bis 7 Jahren und Personen denen aus gesundheitlichen Gründen das Tragen der Maske nicht zumutbar ist, sind von der Maskenpflicht ausgenommen (vergleiche §11 Abs 3 der COVID-19 Lockerungsverordnung)

Was passiert wenn ich die Maske nicht aufsetzen möchte? 

    • Dies kann zu einer Verwaltungsstrafe führen, wenn Sie nicht zum ausgenommenen Personenkreis zählen. 
    • Beispielsweise hebt die ÖBB eine Strafe in Höhe von EUR 40 ein. Sie sind sogar befugt, gegen die weigernden Passagiere einen Fahrtausschluss auszusprechen. 

Ist die Maskenpflicht gesetzeswidrig?

    • Zurzeit wird hitzig diskutiert, ob die Maskenpflicht rechtswidrig ist.
    • Der ausschlaggebende Punkt den die Juristen in Frage stellen, ist dass, in der COVID-19 Lockerungsverordnung keine klare und sachliche Differenzierung zwischen dem Lebensmittelhandel und anderem Handel zu finden ist. In diesem Falle handle es sich um eine ungerechtfertigte Bevorzugung, die stark kritisiert wird. Ähnliche Vorfälle zu der Lockerungsverordnung hat es schon gegeben, die vom Verfassungsgerichtshof aufgehoben wurden. 
    • Das Ministerium rechtfertigt die Maskenpflicht, da sie nur in diesen Geschäften Pflicht ist, welche für Risikogruppen lebensnotwendig sind. Dies sei eine sachliche Rechtfertigung. 
    • Es wird festgehalten, dass die Frage ob die Maskenpflicht rechtswidrig ist, nicht abschließend geklärt ist. 

Zusammenfassend wird festhalten, dass: 

    • die Maskenpflicht seit 24.07.2020 wieder in Kraft ist. 
    • bezüglich eines Endes der Maskenpflicht keine Informationen vorliegen.
    • die Maskenpflicht in oben aufgezählten Bereichen gilt.
    • Kinder bis 7 Jahren und Personen denen das Tragen der Maske nicht zugemutet werden kann, davon ausgenommen sind
    • das „Nicht-Tragen“ der Maske eine Verwaltungsstrafe nach sich ziehen kann. 
    • die Frage ob Rechtswidrigkeit hinsichtlich der Maskenpflicht besteht, nicht geklärt ist. 

Unsere anderen Blogbeiträge über Corona und Datenschutz, Corona und die „Gutschein-statt-Geld-zurück“-Problematik oder Corona und Insolvenzrecht finden Sie hier

Disclaimer: Dieser Beitrag wurde sorgfältig recherchiert und zusammengestellt; eine Haftung für die Richtigkeit wird nicht übernommen. Dieser Beitrag ersetzt auch keine Rechtsberatung. 

 

Update zum Insolvenzrecht #Corona

Regal mit alten Büchern
    • Ist eine Überschuldungsprüfung in Corona Zeiten verpflichtet?
    • Wer muss eine Überschuldungsprüfung machen? 
    • Wie läuft die Überschuldungsprüfung ab?
    • Muss man einen Insolvenzantrag bei reiner Überschuldung stellen?
    • Gibt es eine Ausnahme für Gesellschafterkredite aufgrund von Corona? 
    • Wie verhält sich Corona auf den Sanierungsplan?
    • Kann man Raten nach dem Zahlungsplan stunden?
    • Wann muss der Stundungsantrag gestellt werden?
    • Wie lang gilt die Stundung?
    • Hat Corona Auswirkungen auf das Anfechtungsrecht?

Ist eine Überschuldungsprüfung verpflichtet?

    • Eine Überschuldung liegt grundsätzlich vor, wenn die Schulden die Vermögenswerte übersteigen und dies auch noch zukünftig der Fall sein wird
    • Verpflichtet eine Überschuldungsprüfung für Unternehmen, aufgrund von einer Überschuldung Insolvenz anmelden müssen 

 Wer muss eine Überschuldungsprüfung machen?

Vorwiegend gilt für:

    • Aktiengesellschaften
    • Gesellschaften mit beschränkter Haftung
    • GmbH & Co KG (verdeckte Kapitalgesellschaften)
    • Genossenschaften mit beschränkter Haftung

  • eine Überschuldungsprüfung zu vollziehen.

Wie läuft die Überschuldungsprüfung ab?

Es wird nach einem zweistufigen Prüfungsverfahren durchgeführt, ob insolvenzrechtlich eine Überschuldung des Unternehmens gegeben ist: 

    1. Rechnerische Überschuldung: Um diese zu errechnen, wird davon ausgegangen, dass das Unternehmen liquidiert (verkauft) wird. Ist in diesem Falle des Verkaufs, das Vermögen des Schuldners nicht ausreichend um die Forderungen seiner Gläubiger zu befriedigen, liegt eine rechnerische Überschuldung vor. 
    2. Prognose des Fortbestehens: Hier gilt zu prüfen und realistisch einzuschätzen, ob das Unternehmen zukünftig wieder seine Schulden begleichen kann – sprich somit wieder den Status der Zahlungsfähigkeit erlangt. Bei dieser Prognose sind Sanierungs- sowie auch Finanzierungsmaßnahmen zu beachten, aber nur, wenn diese ernsthaft verfolgt werden und auch realisierbar sind. 

Muss man einen Insolvenzantrag bei reiner Überschuldung stellen?

    • Grundsätzlich besteht wie in unserem Blog Haftung als Geschäftsführer in Zeiten von Corona erläutert, bei Überschuldung Antragspflicht auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens. 
    • Aufgrund des Coronavirus, wurde diese Verpflichtung im Zeitraum vom 01. März 2020 – 31. Oktober 2020 ausgesetzt. 
    • War die Überschuldung vor diesem Zeitraum schon gegeben, ist die Verpflichtung zur Antragstellung weiterhin aufrecht. 
    • Achtung: Ist die Unternehmung in der Zahlungsunfähigkeit (das bedeutet, man kann seine Schulden nicht mehr bezahlen) muss weiterhin ein Insolvenzantrag gestellt werden. 

Gibt es eine Ausnahme für Gesellschafterkredite aufgrund von Corona? 

    • Ja. Vergleiche hierzu das 4.-COVID-19 Gesetz. 
    • Grundsätzlich normiert der §1 des Eigenkapitalersatzgesetzes (EKEG), dass ein Kredit, der einem Unternehmen in der Krise gewährt wird, eine eigenkapitalersetzende Wirkung hat und somit der Rückzahlungssperre des §14 EKEG unterliegt, solange das Unternehmen nicht saniert ist
    • Die durch Corona eingeräumt Ausnahme sieht vor, dass es sich nicht um einen Kredit im Sinne des §1 EKEG handelt, wen dieser
      • im Zeitraum vom 05.04.2020 – 30.06.2020
      • nicht länger als 120 Tage 
      • der Gesellschaft durch einen Gesellschafter gewährt wurde
      • und keine Sicherheiten seitens der Gesellschaft dazu bestellt hat. 

Wie verhält sich Corona auf den Sanierungsplan?

    • Gemäß §156a der Insolvenzordnung (IO) ist es so, wenn ein Schuldner mit der Erfüllung der Sanierungsplanquote in Verzug gerät, kann es zu einem Wiederaufleben der Forderungen kommen
    • Wichtig: Dies wird nun verhindert, wenn die Zahlungsschwierigkeiten des schuldenden Unternehmens auf die Coronakrise zurückzuführen sind. Jedoch sind nur jene Schulden betroffen, die nach dem Inkrafttreten des 2. COVID-19 Gesetzes fällig geworden sind.
    • Wurden im Zeitraum vom 22.03.2020 bis zum 30.04.2020 diese fälligen Forderungen schriftlich gemahnt, muss neuerlich nach dem 30.04.2020 gemahnt werden, da die Mahnung nicht wirksam ist.  

Kann man Raten nach dem Zahlungsplan stunden?

    • Ja, ist der Schuldner aufgrund von Corona nicht in der Lage seine Raten zu bezahlen, kann er eine Stundung beantragen.

Wann muss der Stundungsantrag gestellt werden?

    • Man muss den Antrag spätestens 14 Tage nach Eingang er ersten Mahnung des Gläubigers stellen.  

Wie lang gilt die Stundung?

    • Höchstens für einen Zeitraum von 9 Monaten 

Hat Corona Auswirkungen auf das Anfechtungsrecht?

Ja, genauer Überbrückungskredite, die: 

    • aufgrund der COVID-19 Kurzarbeitshilfe
    • im Zeitraum vom 01.03.2020 bis zum 30.06.2020
    • unverzüglich nach Erhalt der Kurzarbeitshilfe rückerstattet werden müssen an den Kreditgeber 

sind in einer späteren Insolvenz der Unternehmung von einer Anfechtung nach §31 IO ausgeschlossen, wenn: 

    • für diesen Kredit keine Sicherheiten oder Pfand bestellt wurde und
    • dem Kreditgeber bei der Gewährung die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nicht bekannt war. 

Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass: 

    • vorwiegend nur gewisse Rechtsformen eine Überschuldungsprüfung machen müssen
    • die Überschuldungsprüfung aus zwei Prüfverfahren besteht; rechnerische Überschuldung und Prognose des Fortbestehens
    • im EKEG der Zeitraum des Kredits von 60 auf 120 Tage aufgestockt wurde innerhalb oben genanntem Zeitraum 
    • man die Raten vom Sanierungsplan stunden kann 
    • ein Stundungsantrag spätestens nach 14 Tagen nach Erhalt der Mahnung gestellt werden kann
    • höchstens bis zu 9 Monate gestundet werden kann
    • ein aufgrund Kurzarbeit gewährter Überbrückungskredit nicht der Anfechtung nach §31 IO unterliegt. 

Disclaimer: Dieser Beitrag wurde sorgfältig recherchiert und zusammengestellt; eine Haftung für die Richtigkeit wird nicht übernommen. Dieser Beitrag ersetzt auch keine Rechtsberatung. 

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