Was nun wieder erlaubt ist #CoronaUpdate

Tafel World vs Corona 1:0
    • Muss die Maske beim Einkaufen noch getragen werden? 
    • Muss die Maske in den Lokalen noch getragen werden?
    • Wo gilt die Maskenpflicht noch? 
    • Muss der Mindestabstand von einem Meter immer noch eingehalten werden?
    • Kann man die Maske trotzdem noch tragen? 
    • Welche Regeln gelten bei Autofahrten?
    • Ist die 4-Personen-Regel noch intakt? 
    • Sind die Öffnungszeiten von den Lockerungen betroffen?
    • Gibt es Lockerungen in punkto Reisen? 
    • Wo bleiben die Reisebeschränkungen aufrecht?

Muss die Maske beim Einkaufen noch getragen werden? 

    • Nein, aufgrund der „Lockerungsverordnung“ des Gesundheitsministeriums, müssen beim Einkaufen keine Masken mehr getragen werden – weder Kunden noch Personal. 

Muss die Maske in den Lokalen noch getragen werden?

    • Nein, Gäste von Gastronomiebetrieben müssen beim Betreten und „Wegbewegen“ von den Tischen die Mund-Nasen-Schutz-Maske nicht mehr tragen. 
    • Anderes gilt aber für das Personal, diese müssen weiterhin die Maske beim Arbeiten verwenden, da sie bei der Bedienung verschiedener Tische den Mindestabstand nicht einhalten können. 

Wo gilt die Maskenpflicht noch? 

Die Pflicht gilt weiterhin:

    • in öffentlichen Verkehrsmitteln (Bus, Bahn, …)
    • in den Gesundheitsbereichen wie zum Beispiel beim Besuch von Apotheken 
    • bei Dienstleistungsunternehmen, die den Ein-Meter-Abstand nicht einhalten können. Dies sind beispielsweise Frisöre oder Kosmetiker.
    • bei Personenbeförderung im Rahmen von Taxis oder auch taxiähnliche Unternehmen wie Schülertransporte

Muss der Mindestabstand von einem Meter immer noch eingehalten werden?

    • Ja, der Mindestabstand bleibt weiterhin aufrecht 

Kann man die Maske trotzdem noch tragen? 

    • Ja, jeder kann frei entscheiden ob er weiterhin, beispielsweise beim Einkauf von Lebensmitteln, die Maske tragen möchte oder nicht 

Welche Regeln gelten bei Autofahrten?

    • Die Maskenpflicht bei Autofahrten fällt mit dem 15. Juni 2020 mit Ausnahme von Taxis und taxiähnlichen Unternehmen. 
    • Das bedeutet, dass Menschen die sich nicht einen gemeinsamen Haushalt teilen, ohne Maske eine Fahrgemeinschaft bilden können. 
    • Aber Achtung: Innerhalb des Fahrzeugs, gilt eine 2-Personen Regel – in jeder Sitzreihe dürfen einschließlich des Lenkers nur zwei Personen sitzen

Ist die 4-Personen-Regel noch intakt? 

    • Nein, die Beschränkung an den Tischen fällt ebenso. Das hat zur Folge, dass Gruppenreservierungen wieder möglich sind. 

Sind die Öffnungszeiten von den Lockerungen betroffen?

    • Lokale dürfen nun die Türen um 2 Stunden länger offen haben. Die Sperrstunde hat sich von 23 Uhr auf 1 Uhr verlängert. 

Gibt es Lockerungen in punkto Reisen?

    • Ab 16. Juni 2020, öffnen sich die Grenzen von 31 europäischen Ländern.
    • Unter anderem auch die Grenzen zu den beliebten Urlaubszielen Italien und Kroatien.
    • Diese können ohne der Bescheinigung einer negativen Corona Testung oder der 14-tägigen Heimquarantäne übertreten werden. 
    • Hier können Sie die Details zu den einzelnen Reisezielen nachlesen. 

Wo bleiben die Reisebeschränkungen aufrecht?

Aufrecht, bleiben die Verpflichtung eines negativen Coronatests oder einer 14-tägigen-Heimquarantäne in folgenden Ländern: 

    • England
    • Schweden
    • Spanien
    • Portugal
    • Serbien
    • Bosnien-Herzegowina
    • Albanien
    • Nordmazedonien
    • Kosovo
    • Montenegro
    • Republik Moldau
    • Weißrussland und Russland
    • Türkei. 

Zusammenfassend wird festgehalten, dass: 

    • die Maske nicht mehr beim Einkaufen oder in Lokalen getragen werden muss bis auf das Gastronomiepersonal 
    • die Maskenpflicht weiterhin in den öffentlichen Verkehrsmitteln, Taxis, Frisören, Kosmetiker, Apotheken, etc. besteht 
    • der Mindestabstand weiterhin eingehalten werden muss 
    • das freiwillige Tragen der Maske natürlich erlaubt ist 
    • Gemeinschaftsfahrten mit Personen aus fremden Haushalten ohne Maske möglich sind
    • die 4 Personen Beschränkung an Gastronomietischen fällt 
    • 31 europäische Länder ihre Grenzen geöffnet haben 
    • für oben genannte Länder weiterhin Reisebeschränkungen gelten. 

Disclaimer: Dieser Beitrag wurde sorgfältig recherchiert und zusammengestellt; eine Haftung für die Richtigkeit wird nicht übernommen. Dieser Beitrag ersetzt auch keine Rechtsberatung. 

Unsere anderen Blogbeiträge über Corona und Datenschutz, Corona und die „Gutschein-statt-Geld-zurück“-Problematik oder Informationen zum BGH-Urteil des Abgasskandals finden Sie hier

Beachtenswertes für die Wiedereröffnung der Hotellerie #Corona

Frühstücksbuffet
    • Wer fällt unter den Begriff „Beherbergungsbetriebe“? 
    • Wann dürfen Beherbergungsbetriebe wieder öffnen? 
    • Was muss man als Gast beachten? 
    • Was muss man als Inhaber beachten?
    • Welche Öffnungszeiten gelten für das Betriebs- und Gastgewerbe in Zeiten von Corona?
    • Dürfen Übernachtungsgäste sich am Hotelbuffet selbst bedienen?
    • Ist es möglich in einem Gemeinschaftsschlafraum zu übernachten?
    • Darf der Fitnessbereich des Betriebs in Anspruch genommen werden?

Wer fällt unter den Begriff „Beherbergungsbetriebe“? 

    • Pensionen
    • Hotels
    • Campingplätze, die beaufsichtigt sind
    • Schutzhütten
    • Kabinenschiffe 

Wann dürfen Beherbergungsbetriebe wieder öffnen? 

    • Am 29. Mai 2020 ist es diesen wieder erlaubt, unter Einhaltung gewisser Voraussetzungen ihre Türen wieder zu öffnen 

Was muss man als Gast beachten? 

    • Der bereits bekannte „Ein-Meter-Abstand“ ist gegenüber jedermann einzuhalten. Ausnahme bilden Personen die im gleichen Haushalt leben und Personen die zur selben Gästegruppe gehören 
    • Ebenso wird der Gast zum Tragen der Mund-Nasen-Schutzmaske angehalten, in Eingangsbereich vor allem bei der Rezeption 

Was muss man als Inhaber beachten?

    • Der Inhaber sowie seine Mitarbeiten sind verpflichtet bei Kundenkontakt eine Mund-Nasen-Schutzmaske zu tragen 

Welche Öffnungszeiten gelten für das Betriebs- und Gastgewerbe in Zeiten von Corona?

    • Die eingeschränkten Öffnungszeiten sind zwischen 06:00 und 23:00 Uhr. 

Dürfen Übernachtungsgäste sich am Hotelbuffet selbst bedienen?

    • Ja, anders als bloße Besucher des Hotelrestaurants dürfen sich Übernachtungsgäste selbst bedienen und wird nicht durch die Mitarbeiter vollzogen. 
    • Die Speisen am Frühstücksbuffet unterstehen ebenso keiner Pflicht zur Vorportionierung oder Abdeckung
    • Aber Achtung: Damit die oben genannten Regelungen gelten, muss das Infektionsrisiko durch besondere Hygienemaßnahmen minimiert werden

Ist es möglich in einem Gemeinschaftsschlafraum zu übernachten?

Ja unter der Voraussetzung, dass entweder

      • ein Mindestabstand von zwei Metern unter den Gästen eingehalten wird

oder

      • durch Maßnahmen der räumlichen Trennung im Schlafraum das Infektionsrisiko minimiert wird. 

Können Wellness- und Erholungsbereiche genutzt werden?

    • Ja, dies ist grundsätzlich möglich unter der Gewährleistung einwandfreier Hygiene seitens des Betriebs. 

Darf der Fitnessbereich des Betriebs in Anspruch genommen werden?

    • In diesem Bereich liegen leider noch keine Informationen bezüglich der Handhabung vor. 

Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass: 

    • am 29. Mai 2020 alle Beherbergungsbetriebe wieder öffnen können 
    • man als Gast den Abstand sowie das Tragen der Mund-Nasen-Schutzmaske einzuhalten hat
    • Inhaber sowie Mitarbeiter bei Kundenkontakt auch die Mund-Nasen-Maske tragen müssen 
    • die Betriebs-und Gastgewerbe ihre Türen von 06:00 – 23:00 geöffnet haben 
    • sich Übernachtungsgäste am Buffet selbst bedienen dürfen unter Bewahrung geeigneter Hygiene
    • es möglich ist unter genannter Voraussetzung in Gemeinschaftssälen zu übernachten
    • der Wellnessbereich unter Gewähr von äußerster Hygiene benutzt werden darf
    • bezüglich Fitnessbereichen noch keine Information aufliegt. 

Disclaimer: Dieser Beitrag wurde sorgfältig recherchiert und zusammengestellt; eine Haftung für die Richtigkeit wird nicht übernommen. Dieser Beitrag ersetzt auch keine Rechtsberatung. 

Unsere anderen Blogbeiträge über Corona und Datenschutz, Corona und die „Gutschein-statt-Geld-zurück“-Problematik oder Corona und Insolvenzrecht finden Sie hier

Corona-Strafen – was Sie wissen müssen!

Tafel "stay home"
    • Was kann man gegen eine Corona Strafe tun? 
    • Welche Einspruchsgründe gibt es? 
    • War das Treffen von anderen in privaten Wohnungen auch in Quarantäne Zeiten verboten? 
    • Was sind die Kernpunkte des Erkenntnis vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich? 

Was kann man gegen eine Corona Strafe tun? 

    • Es empfiehlt sich auf den Strafbescheid oder eine sogenannte „Aufforderung zur Rechtsfertigung“ zu warten, da es zwischenzeitlich sehr viele Anhaltspunkte gibt, eine solche Coronastrafe nicht bezahlen zu müssen. 

Welche Einspruchsgründe gibt es?

    1. Es sollte die Verfassungswidrigkeit der COVID-19-Gesetze nicht außer Acht gelassen werden, da schon mehrere Verwaltungsbeschwerden anhängig sind und auch schon vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zu dieser Thematik entschieden wurde. Natürlich verlangen Ausnahmesituation außergewöhnliche Maßnahmen, dennoch ändert dies nichts daran dass nach wie vor die europäische Menschenrechtskonvention sowie auch die EU-Grundrechtecharta im österreichischen Verfassungsrang stehen. 
    2. Dem Artikel 18 Abs 1 B-VG (Bundesverfassungsgesetz) ist wortwörtlich zu entnehmen, dass: „Die gesamte staatliche Verwaltung darf nur auf Grund der Gesetze ausgeübt werden.“ – das wird auch das Legalitätsprinzip genannt. Ohne eine gegebene gesetzliche Grundlage, sind zahllose Erlässe und Verordnungen gesetzwidrig. 
    3. Es gilt ebenso festzuhalten, dass weder in den COVID-19 Gesetzen noch in den COVID-19 Verordnungen, das
      • Besuchen der Familie in privaten Wohnungen
      • Versammeln von Menschen in einer privaten Wohnung
      • Händchen halten mit dem Partner oder auch
      • Sitzen auf einer Bank im Freien verboten wird. 

War das Treffen von anderen in privaten Wohnungen auch in Quarantäne Zeiten verboten? 

    • Nein, da eine private Wohnung nicht als „öffentlicher Ort“ angesehen wird. 
    • Wie auch schon dem Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich zu entnehmen ist war der Aufenthalt in privaten Räumen zu keiner Zeit einem Verbot der Verordnungen unterlegen. Somit war auch während der Quarantäne Zeit das Treffen von Verwandten erlaubt.

Was sind die Kernpunkte des Erkenntnis vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich? 

    • Ein Aufenthalt in einer Wohnung von Freunden ist nicht im Sinne des COVID-19 Maßnahmengesetzes strafbar, da es sich bei dieser Wohnung nicht um einen öffentlichen Ort handelt 
    • Auch sieht die Verordnung keinerlei Einschränkungen bezüglich des Betretens öffentlicher Orte vor
    • Zu keinem Zeitpunkt unterlag ein Aufenthalt in privaten Räumlichkeiten einem Verbot oben genannter Verordnung 
    • das gesamte Erkenntnis zum Nachlesen finden Sie hier 

Zusammenfassen lässt sich festhalten: 

    • wenn Sie eine Strafe erhalten haben, Sie sich bei Ihrem Anwalt informieren sollten über etwaige Einsprüche 
    • es Möglichkeiten gibt gegen solche Strafbescheide vorzugehen, da sich die COVID-19 Gesetze als nicht ganz verfassungskonform erweisen 
    • dass das Treffen von anderen Personen in den privaten Wohnung natürlich auch während der Quarantäne Zeit erlaubt war 
    • dass eine private Wohnung nicht als öffentlicher Ort angesehen wird.

Disclaimer: Dieser Beitrag wurde sorgfältig recherchiert und zusammengestellt; eine Haftung für die Richtigkeit wird nicht übernommen. Dieser Beitrag ersetzt auch keine Rechtsberatung. 

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Corona Kreditstundungen – das Wichtigste im Überblick

Geldscheine
    • Was bedeutet Stundung?
    • Für wen gelten die „Corona Stundungsregelungen“?
    • Können alle Verträge aufgrund von Corona gestundet werden?
    • Wie lange können die Zahlungen gestundet werden?
    • Was sind die Voraussetzungen für eine Stundung?
    • Müssen Verzugszinsen bezahlt werden?
    • Muss man seine Zahlungen stunden?

Was bedeutet Stundung?

    • Eine Stundung eines Vertrages bedeutet, dass der Fälligkeitszeitpunkt der Zahlung verschoben wird
    • Dies wird durch eine nachträgliche Vereinbarung mit dem Gläubiger geregelt 

Für wen gelten die „Corona Stundungsregelungen“?

    • Die Regelungen wurden im 4.-COVID-19 Gesetzespaket beschlossen
    • Sie gelten für Verbraucher und Kleinstunternehmer 

Können alle Verträge aufgrund von Corona gestundet werden?

    • Nein, die im 4.-COVID-19 Gesetzespaket beschlossenen Regelungen betreffen Verbrauchterkreditverträge und Kredite von Kleinunternehmern die vor dem 15.03.2020 geschlossen wurden. Sodass die Rückzahlungsleistungen zwischen dem 01.04.2020 und dem 30.06.2020 fällig werden

Wie lange können  die Zahlungen gestundet werden?

    • für 3 Monate 

Was sind die Voraussetzungen für eine Stundung?

    • Vorausgesetzt wird, dass der Schuldner aufgrund des Coronavirus mit drastischen Einkommensausfällen zu kämpfen hat und infolgedessen zur Erbringung der Zahlungen für unzumutbar erachtet wird 
    • Unzumutbar wird in diesem Zusammenhang folgend erläutert:
      • Verbraucher: beispielsweise wenn der die Zahlungen tätigt und in Folge dessen der angemessener Lebensunterhalt seiner Unterhaltsberechtigten (Beispiel: Kinder) gefährdet ist
      • Kleinstunternehmer: beispielweise wenn die Erbringung der Zahlungen die wirtschaftlichen Grundlagen seines Erwerbsbetriebs gefährdet 

Müssen Verzugszinsen bezahlt werden?

    • Nein, Verzugszinsen müssen nicht bezahlt werden
    • Dies wurde ausdrücklich im Gesetz genannt und geregelt, da gestundete Leistungen nicht als „verspätet“ im Sinne des Verzugs gelten 

Muss man seine Zahlungen stunden?

    • Nein
    • Jeder Kleinstunternehmer und Verbraucher kann weiterhin seine Zahlungen wie gehabt leisten, man muss sich nicht auf allfällige Tilgungspläne mit dem Kreditgeber einigen 
    • Aber Achtung: Möchte man sich mit dem Kreditgeber einigen und seine Zahlungen stunden lassen, findet sich aber auf keinem gemeinsamen Nenner wieder bis zum 30.06.2020, verlängert sich die Laufzeit des Kreditvertrages automatisch um 3 Monate. Die Fälligkeiten werden um diese 3 Monate auch hinausgeschoben. 

Zusammenfassend gilt festzuhalten, dass

    • Kreditverträge für Verbraucher und Kleinstunternehmer bis 3 Monate gestundet werden können 
    • die Verträge vor dem 15.03.2020 schon bereits bestanden haben müssen 
    • Verbraucher und Kleinstunternehmer aufgrund von Corona nicht ohne den eigenen Lebensunterhalt / Erwerbsbetrieb zu gefährden ihre Zahlungen tätigen können 
    • Verzugszinsen nicht bezahlt werden müssen
    • wenn man sich bis um 30.06.2020 nicht einvernehmlich einigt, die Frist automatisch um 3 Monate verlängert wird, ebenso auch die Fälligkeiten. 

Disclaimer: Dieser Beitrag wurde sorgfältig recherchiert und zusammengestellt; eine Haftung für die Richtigkeit wird nicht übernommen. Dieser Beitrag ersetzt auch keine Rechtsberatung. 

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Das Wichtigste zur Rückkehr an den Arbeitsplatz #Corona

Schreibtisch
    • Welche Arbeitnehmer dürfen nach den „Corona-Lockerungen“ in den Betrieb wieder zurückkehren und wann?
    • Welche Schutzmaßnahmen sind im Betrieb aufgrund von Corona zu treffen?
    • Was passiert mit den Arbeitnehmern die der Corona-Risiko-Gruppe angehören? Dürfen die weiter zu Hause bleiben?
    • Muss im Büro eine Mund-Nasen-Schutzmaske getragen werden?
    • Gibt es einen Anspruch auf ein Einzelbüro in Zeiten von Corona?
    • Können persönliche Besprechungen oder Meetings trotz Corona abgehalten werden?
    • Was passiert mit MitarbeiterInnen mit Betreuungspflichten, müssen diese auch zurück an den Arbeitsplatz?

Welche Arbeitnehmer dürfen nach den „Corona-Lockerungen“ in den Betrieb wieder zurückkehren und wann?

    • Welche Arbeitnehmer zuerst wieder Ihre Tätigkeit aufnehmen dürfen, steht nirgends geschrieben. 
    • Natürlich sollten jene, die Krankheitssymptome aufweisen, noch zu Hause bleiben. Auch in der Quarantäne ist ein HomeOffice möglich. Natürlich sofern der Arbeitnehmer nicht krank sondern arbeitsfähig ist. 
    • Es ist ratsam, zuerst die „Schlüsselkräfte“ wieder einzusetzen. 
    • Auch Großraumbüro Rotationen sind denkbar 

Welche Schutzmaßnahmen sind im Betrieb aufgrund von Corona zu treffen?

    • Der Arbeitgeber ist aufgrund seiner Fürsorgepflicht verpflichtet, geeignete Schutzmaßnahmen im Betrieb zu treffen. In Folge dessen auch seinen Mitarbeitern entsprechende Anweisungen zu erteilen. 

Geeignete Schutzmaßnahmen sind: 

    • das Einhalten des Mindestabstand von einem Meter, in den Büros sowie auch in den Gemeinschaftsräumen 
    • das Tragen von Schutzmasken 
    • Desinfektionsmittel und gegebenenfalls Plexiglas zur Minimierung des Infektionsrisikos.

       

Was passiert mit den Arbeitnehmern die der Corona-Risiko-Gruppe angehören? Dürfen die weiter zu Hause bleiben?

    • Arbeitnehmer, die nachweislich (durch ein ärztliches Attest) der Corona Risikogruppe angehören, können weiterhin im HomeOffice arbeiten. 
    • Sie können auch im Betrieb arbeiten, aber ausschließlich wenn die nötigen Vorsichtsmaßnahmen getroffen werden um eine Infizierung dieser Personengruppe zu verhindern. 
    • Achtung: Auch der Arbeitsweg ist hier zu beachten, bezüglich Ansteckungsgefahr! 

Muss im Unternehmen eine Mund-Nasen-Schutzmaske getragen werden?

    • Nein. Das Tragen der Mund-Nasen-Schutzmaske wird dennoch empfohlen. 

Gibt es einen Anspruch auf ein Einzelbüro in Zeiten von Corona?

    • Nein, kein Mitarbeiter hat einen Anspruch auf ein Einzelbüro.
    • Dennoch ist der Arbeitgeber im Rahmen seiner arbeitsrechtlichen Fürsorgepflicht, verpflichtet, die gegebenen Hygienevorschriften einzuhalten. Die mögliche Ansteckungsgefahr soll so gering wie möglich gehalten werden. 
    • Beachte: Beispielsweise: Ist die Einhaltung des Mindestabstandes nicht möglich, ist eine Rückkehr ins HomeOffice denkbar. 

Können persönliche Besprechungen oder Meetings trotz Corona abgehalten werden?

    • Ja. Der Mindestabstand von einem Meter sollte eingehalten werden. Sowie andere Hygienevorschriften wie die Desinfektion der Hände, Lüften und/oder das Tragen von Schutzmasken. 

Was passiert mit MitarbeiterInnen mit Betreuungspflichten, müssen diese auch zurück an den Arbeitsplatz?

Folgende Lösungen sind denkbar:

    • Urlaub
    • Zeitausgleich
    • HomeOffice
    • Sonderbetreuungszeit

Zusammenfassend wird festgehalten, dass: 

    • jeder Arbeitnehmer wieder zurück in die Betriebsstätte darf, dennoch Rotationen ratsam wären 
    • der Arbeitgeber aufgrund der arbeitsrechtlichen Fürsorgepflicht geeignete Schutzmaßnahmen zu treffen hat um ein Ansteckungsrisiko zu minimieren 
    • Arbeitnehmer die der Corona Risikogruppe angehören durch ärztliches Attest weiterhin von zu Hause aus arbeiten können 
    • das Tragen einer Mund-Nasen-Schutzmaske nicht verpflichtet ist aber empfohlen 
    • Einzelbüros nicht verlangt werden können
    • persönliche Besprechungen unter Einhaltung der Maßnahmen abgehalten werden können und
    • es für MitarbeiterInnen mit Betreuungspflichten mehrere Lösungen gibt. 

Disclaimer: Dieser Beitrag wurde sorgfältig recherchiert und zusammengestellt; eine Haftung für die Richtigkeit wird nicht übernommen. Dieser Beitrag ersetzt auch keine Rechtsberatung. 

Unsere anderen Blogbeiträge über Corona und Datenschutz, Corona und die „Gutschein-statt-Geld-zurück“-Problematik oder Corona und Insolvenzrecht finden Sie hier.  

Corona – die Höhere Gewalt in Verträgen

Ein Blitz schlägt in einen Baum

 

    • Wann liegt ein Zahlungsverzug vor?
    • Kann man in Zeiten von Corona Verzugszinsen geltend machen, wenn der Käufer nicht bezahlen kann? 
    • Muss der Käufer die notwendigen Inkassokosten tragen?
    • Was besagt die sogenannte Force Majeure – Klausel? 
    • Ist Corona „Höhere Gewalt“?
    • Welche Auswirkungen hat Corona als „Höhere Gewalt“ auf den Verzug?
    • Muss man Vertragsstrafen bezahlen, wenn man sich in Zahlungsverzug befindet aufgrund von Corona?

Ganz grundsätzlich stützt sich das Vertragsrecht auf das sogenannte Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch (kurz ABGB). Trotz dem Grundsatz der Privatautonomie die im ABGB herrscht, gibt es einige zwingende Bestimmungen, die hier in einem Vertrag Bestandteil finden müssen. Der Großteil jedoch kann von den Parteien im jeweiligen Schuldverhältnis individuell getroffen werden und somit vom Gesetz abweichen. 

Wann liegt ein Zahlungsverzug vor?

    • Man spricht von einem Zahlungsverzug, wenn der Verkäufer seine vertraglichen Pflichten (beispielsweise Lieferung der Ware) einhält, aber der Käufer seiner Zahlungspflicht nicht nachgeht. Sprich, er bezahlt die Rechnung nicht wie vertraglich oder gesetzlich vorgesehen. 

Kann man in Zeiten von Corona Verzugszinsen geltend machen, wenn der Käufer nicht bezahlen kann? 

    • Ja, dennoch weichen diese aufgrund der Coronakrise von den grundsätzlichen Zinsen ab. 
    • Die Verzugszinsen richten sich bei einen B2B-Geschäfte (beidseitiges Unternehmergeschäft) nach dem §456 Unternehmensgesetzbuch (UGB). Laut §456 UGB betragen die Verzugszinsen 9,2 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz bei schuldhaftem Verzug der Zahlung. 
    • Wichtig: Durch das 4. COVID-19 Gesetzespaket wurden die Problematik mit den Verzugszinsen nun wie folgt abgeändert:
      • Der Vertrag wurde vor dem 01.04.2020 abgeschlossen
      • Die Zahlung wurde/wird im Zeitraum vom 01.04.2020 bis zum 30.Juni 2020 fällig 
      • Der Schuldner kann die Zahlung aufgrund der Coronakrise nicht oder nicht vollständig begleichen, da seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit dadurch signifikant beeinträchtigt wurde 

dann muss der Schuldner (vergleiche §456 UGB Satz 3) die gesetzlichen Verzugszinsen in Höhe von 4% begleichen (vergleiche §1000 Abs 1 ABGB). Diese Regelung tritt mit 30.06.2022 außer Kraft. 

Muss der Käufer die notwendigen Inkassokosten tragen?

    • Nein. Aufgrund der Coronakrise sind auch die Kosten der notwendigen Einbringungsmaßnahmen (Inkasso) ausgesetzt und müssen nicht vom Schuldner getragen werden. 

Was besagt die sogenannte Force Majeure – Klausel? 

    • Force Majeure ist der Fachbegriff aus dem französischen übersetzt bedeutet er schlicht und einfach die vorher erklärte höhere Gewalt. 
    • Das jene Vertragsinhalt wird ist vor allem im B2B-Bereich (Business to Business, Unternehmerverträgen) sehr häufig der Fall. 
    • Diese Klausel ermöglicht den Vertragsparteien, die vertraglichen Verpflichtungen über den Zeitraum der andauernden höheren Gewalt auszusetzen. Auch ein Vertragsrücktritt kann berechtigt sein. 
    • Wichtig: Besteht eine solche Klausel in dem Vertrag sollte die genauestens geprüft werden, beispielsweise wieweit der Begriff der „höheren Gewalt“ definiert ist und/oder ob die Anwendung der Klausel an bestimmte Bedingungen geknüpft ist. 
    • Tipp: In Verzug geratene Unternehmer sollten Ihrem Vertragspartner so schnell wie möglich über die Situation Bescheid geben, damit sie Ihrer Schadenminderungspflicht nachkommen. 

Ist Corona „Höheren Gewalt“?

    • Das man von einer „höheren Gewalt“ ausgehen kann, muss es ein unvorhergesehenes, unabwendbares und von außen kommendem Ereignis sein. Beispielsweise werden hier Naturkatastrophen genannt. 
    • Der Oberste Gerichtshof (OGH) hatte 2005 mit einem ähnlichen Thema zutun damals war es das SARS-Virus, welches als höhere Gewalt angesehen wurde.
    • Da es sich bei der COVID-19 Pandemie auch um den SARS-Virus handelt, wird man diesen auch unter den Begriff „höhere Gewalt“ stellen können.
    • Die Entscheidung des OGH finden Sie hier

 Welche Auswirkungen hat Corona als „Höhere Gewalt“ auf den Verzug? 

    • Klar ist, dass die herrschende Pandemie natürlich eine Art „Domino-Effekt“ an Ausfällen hervorrufen kann vor allem im Supply-Chain-Bereich 
    • Ein Schuldner kann sich auf die vorher erörterte „höhere Gewalt“ berufen
    • Achtung: das Virus muss aber ursächlich für die verzögerte Leistungserbringung sein. 
    • Beachte: Auch aufgrund der „Sorgfalt des ordentlichen Geschäftsmannes“ ist im Streitfall zu betrachten, ob der Schuldner durch zumutbare äußerste Sorgfalt, die negativen Auswirkungen auf seine Vertragsverpflichtung verhindern hätte können.
  •  

Muss man Vertragsstrafen bezahlen, wenn man sich in Zahlungsverzug befindet aufgrund von Corona?

    • Nein. Wenn die vertragliche Leistungserbringung aufgrund der Coronakrise nicht möglich werden eine Koventionalstrafen fällig. 
    • Diese Regelung gilt für Verträge die vor dem 01.04.2020 geschlossen wurden. Sie gilt bis zum 30.06.2022. 
    • Achtung: Ist nur ein Teil der Leistungserbringung durch Corona unmöglich und der andere Teil ist durch den Schuldner selbst verschuldet, dann ist eine anteilige Vertragsstrafe zu bezahlen. Leistet der Schuldner grundlos nicht, ist die Koventionalstrafe nicht ausgeschlossen. 
  •  

Zusammenfassend wird festgehalten: 

    • die Corona Pandemie fällt unter dem Begriff der „Höheren Gewalt“
    • der Schuldner kann sich unter oben genannten Voraussetzungen auf den Zustand der „Höheren Gewalt“ berufen
    • Verzugszinsen fallen unter genannten Voraussetzungen auf 4% 
    • Inkassokosten sind nicht vom Schuldner zu tragen
    • Vertragsstrafen sind ausgesetzt, wenn der Vertragsbruch aufgrund von Corona geschieht 
    • gerade im B2B-Bereich ist zu prüfen, ob es eine Force Majeure Klausel im Vertrag gibt

Disclaimer: Dieser Beitrag wurde sorgfältig recherchiert und zusammengestellt (Stand 05.04.2020); eine Haftung für die Richtigkeit wird nicht übernommen. Dieser Beitrag ersetzt auch keine Rechtsberatung. 

Unsere anderen Blogbeiträge über Corona und Datenschutz, Baustellen oder im Unternehmen finden Sie hier.  

 

6 Fragen & Antworten zum Thema Reiserecht und Corona

Bahnhofshalle
    • Ist man verpflichtet die gebuchte Reise anzutreten? 
    • Kann man eine Pauschalreise wegen Corona stornieren? Wann fallen Stornogebühren an?
    • Kann man eine gebuchte Unterkunft wegen Corona stornieren? Wann fallen Stornogebühren an?
    • Was bedeutet der „Wegfall der Geschäftsgrundlage“?
    • Wenn man sich in behördlich verhängter Quarantäne befindet und die Reise nicht antreten kann, muss man die Reisekosten trotzdem tragen? 
    • Muss ein Gutschein akzeptiert werden, wenn der Veranstalter die Reise storniert? 

Ist man verpflichtet die gebuchte Reise anzutreten? 

    • Nein, man ist nie verpflichtet eine bereits gebuchte Reise anzutreten.
    • Dennoch können bei Nichtantritt Stornogebühren anfallen.

Kann man eine Pauschalreise wegen Corona stornieren? Wann fallen Stornogebühren an? 

    • Ja, eine Pauschalreise kann unter Umständen auch in Zeiten von Corona kostenlos storniert werden.
    • Unter folgenden Umständen ein kostenloses Storno möglich:
      1. der Reiseantritt ist binnen den nächsten sieben Tagen und das Reiseziel ist stark vom Coronavirus betroffen, was eine Einreise unzumutbar macht
      2. der Reiseantritt ist binnen den nächsten sieben Tagen und über das Reiseziel ist ein Einreiseverbot verhängt, was eine sofortige Quarantäne nach sich zieht
    • Zusammenfassend ist festzuhalten, kann die Reise definitiv nicht angetreten werden aufgrund von einem Einreiseverbot beispielsweise, ist ein kostenloses Storno möglich, unabhängig ob der Reiseantritt in den folgenden sieben Tagen oder in den nächsten Wochen ist.

Kann man eine direkt gebuchte Unterkunft wegen Corona stornieren? Wann fallen Stornogebühren an?

    • Ausschlaggebend zur Beantwortung dieser Frage ist das Recht des gebuchten Reiseziels.
    • Dennoch kann durch die gegebenen Umstände mit einer Unzumutbarkeit des Reiseantritts argumentiert werden oder mit dem „Wegfall der Geschäftsgrundlage“ um gegebenenfalls kostenlos stornieren zu können.

Was bedeutet der „Wegfall der Geschäftsgrundlage“?

Der „Wegfall der Geschäftsgrundlage“ gilt als letztes Mittel für Beseitigung von Verträgen deren Festhaltung und Durchführung für beide Parteien unzumutbar ist.

Voraussetzungen für die Einwendung sind:

    • keiner der Parteien darf den Nichteintritt der Reise verschuldet haben
    • der Grund für den Wegfall muss „von außen“ kommen beispielsweise eine Naturkatastrophe oder eine Epidemie
    • es muss die Grundlage des Geschäfts nicht eintreten sein (geschäftstypisch – z.B. Buchung eines Hotels, Hotel behördlich geschlossen)
    • das Festhalten am Vertrag stelle eine schwere Äquivalenzstörung dar (das bedeutet soviel wie das Leistung und Gegenleistung unverhältnismäßig zueinander stehen, z.B. man bucht ein Hotel, das Hotel wurde behördlich geschlossen, man soll das Entgelt trotzdem bezahlen obwohl man nichts in Gegenleistung bekommt)

Wenn man sich in behördlich verhängter Quarantäne befindet und die Reise nicht antreten kann, muss man die Reisekosten trotzdem tragen? 

    • Hier ist keine klare Regelung vorhanden.
    • Kontaktieren Sie am besten die zuständige Bezirkshauptmannschaft oder das zuständige Magistrat Ihres Heimatortes.

Muss ein Gutschein akzeptiert werden, wenn der Veranstalter die Reise storniert? 

    • Nein, ein Gutschein muss nicht akzeptiert werden.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass:

    • eine gebuchte Reise in Zeiten von Corona nicht angetreten werden muss
    • man bei Nichtantritt im schlimmsten Fall Stornogebühren bezahlen muss
    • man unter oben genannten Ereignissen ein kostenloses Storno erhält
    • es sich empfiehlt bei Reiseantritt in einigen Wochen/Monaten sich schon jetzt über Storno zu informieren
    • falls eine Reise definitiv nicht angetreten werden kann (aufgrund von Einreiseverbot, .. etc) ohne Kosten storniert werden kann
    • ein Gutschein nicht akzeptiert werden muss
    • in manchen Fällen der Wegfall der Geschäftsgrundlage eingewendet werden kann.

Disclaimer: Dieser Beitrag wurde sorgfältig recherchiert und zusammengestellt (Stand 29.04.2020); eine Haftung für die Richtigkeit wird nicht übernommen. Dieser Beitrag ersetzt auch keine Rechtsberatung.

Unsere weiteren Blogbeiträge zu BRANDaktuellen Themen wie Kurzarbeit, Veranstaltungsabsagen, Kinderbetreuung in Schulen & Co finden Sie hier.

Infizierte Veranstaltungen – nun Gutscheine statt Geld zurück #Corona

Veranstaltung, Sessel
    • Bekommt man für Tickets Geld zurück, wenn die Veranstaltung wegen Corona abgesagt wurde? 
    • Können mehrere Gutscheine für eine Veranstaltung ausgestellt werden?
    • Wie lang ist der Gutschein gültig?
    • Muss man Gutscheine in Höhe des Gesamtbetrags akzeptieren? 
    • Welche Veranstaltungen sind von der „Gutscheine statt Geld zurück“ Regelung umfasst? 
    • Was passiert mit Abonnement Besitzer in Corona Zeiten? 
    • Sind die ausgestellten Gutscheine übertragbar? 
    • Ist man verpflichtet, den Gutschein einzulösen?

Bekommt man für Tickets Geld zurück, wenn die Veranstaltung wegen Corona abgesagt wurde? 

Der Veranstalter hat das Recht, bei einem Betrag von bis zu EUR 70 einen Gutschein auszustellen, dass bedeutet im Detail:

      • bei einem Betrag bis zu EUR 70 wird ein Gutschein in voller Höhe ausgestellt 
      • bei einem Betrag bis zu EUR 250 wird ein Gutschein über EUR 70 ausgestelltund der Restbetrag wird in bar zurückgezahlt. Aber Achtung: dieser Restbetrag darf maximal EUR 180 betragen
      • bei einem Betrag  über EUR 250 werden EUR 180 in bar erstattet und über den Restbetrag wird ein Gutschein verhängt

Können mehrere Gutscheine für eine Veranstaltung ausgestellt werden?

    • Nein. Pro Veranstaltung kann nur ein Gutschein ausgestellt werden. 

Wie lang ist der Gutschein gültig? 

    • Stichtag der Einlösung ist der 31.12.2022
    • Wird der Gutschein bis zu diesem Datum nicht eingelöst, muss der Veranstalter dem Gutscheininhaber diesen in bar ablösen. 

Muss man Gutscheine in Höhe des Gesamtbetrags akzeptieren? 

    • Nein, das kann der Konsument ablehnen. 
    • Den Gutschein in Höhe des gesetzlich vorgeschrieben Betrags (EUR 70) muss er dennoch akzeptieren. 

Wichtig: Die Akzeptanz eines Gutscheins in voller Höhe des Tickets ist mit Vorsicht zu genießen. Denn bis zum 31.12.2022 trägt der Kunde das Risiko, dass der Veranstalter in die Insolenz gerät. Im Zuge dessen, kann der Kunde dann nur mehr das Ticket als Insolvenzforderung im anhängenden Verfahren anmelden. Diese wird durch die Quotenregelung eher gering ausfallen. 

Welche Veranstaltungen sind von der „Gutscheine statt Geld zurück“ Regelung umfasst? 

Alle unten aufgelisteten Veranstaltungen, die nach dem 13.03.2020 stattgefunden hätten: 

    • Opernaufführungen
    • Theateraufführungen
    • Filmvorführungen 
    • Sportevents, auch mit entgeltlicher Publikumsbeteiligung (beispielsweise Bundesliga-Spiele, Laufevents)
    • Museen Abonnemonts 

Was passiert mit Abonnement Besitzer in Corona Zeiten? 

    • Abonnement Besitzer können sich entweder das Entgelt der entfallenen Leistungen auf das nächste Jahr anrechnen lassen oder ausbezahlen lassen 

Sind die ausgestellten Gutscheine übertragbar? 

    • Ja, sie können jedem weitergeben werden. 
    • Sie können ebenso auch von jedem eingelöst werden. 

Ist man verpflichtet den Gutschein einzulösen?

    • Nein, der Kunde ist nicht verpflichtet den Gutschein einzulösen
    • Der Veranstalter beziehungsweise Betreiber ist dennoch verpflichtet, den Gutschein als Barzahlung anzunehmen

Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass: 

    • Gutscheine in einer Höhe von EUR 70 ausgestellt werden dürfen 
    • Gutscheine über die Gesamte Höhe nur mit Akzeptanz des Kunden ausgestellt werden dürfen 
    • das die Regelung für alle oben aufgelisteten Veranstaltungen gilt, die nach dem 13.03.2020 stattgefunden hätten
    • Gutscheine frei übertragbar sind und nicht eingelöst werden müssen
    • eine Barrückerstattung zu erfolgen hat, wenn der Gutschein nicht bis 31.12.2022 eingelöst wird. 

Den vollständigen Gesetzestext finden Sie hier

Disclaimer: Dieser Beitrag wurde sorgfältig recherchiert und zusammengestellt (Stand 28.04.2020); eine Haftung für die Richtigkeit wird nicht übernommen. Dieser Beitrag ersetzt auch keine Rechtsberatung.

Unsere weiteren Blogbeiträge zu BRANDaktuellen Themen wie Kurzarbeit, Härtefallfonds, Kinderbetreuung in Schulen & Co finden Sie hier.

„Kinderbetreuung“ in Schulen: Was Eltern jetzt wissen müssen!

Kinderbetreuung
    • Ist die Schulpflicht wegen Corona aufgehoben?
    • Sind die Schulen wegen Corona komplett geschlossen?
    • Wann werden die Schulen wieder aufsperren?
    • Sind die Kindergärten wegen Corona komplett geschlossen?
    • Wie viele Kinder werden gemeinsam in der Überbrückungsphase betreut?
    • Kann man sein Kind auch in Betreuung schicken, wenn man keiner systemrelevanten Tätigkeit nachgeht?
    • Darf man von der Betreuung in Schulen und Kindergärten abgewiesen werden?
    • Gibt es eine alternative Betreuungsmöglichkeit?

Ist die Schulpflicht wegen Corona aufgehoben?

    • Nein. Gemäß dem Bundesministerium für Bildung, Wirtschaft und Forschung ist die derzeitige Anwesenheit in den jeweiligen Schulen aufgrund des Coronavirus von Nöten. Dies soll unter anderem die Ansteckungsgefahr minimieren. Die Schulpflicht wurde aber nicht aufgehoben.

Sind die Schulen komplett geschlossen?

    • Nein, es ist nur die aktive Lehre bis auf weiteres ausgesetzt. Die LehrerInnen kommen in der sogenannten „Überbrückungsphase“ weiterhin Ihrer pädagogischen Tätigkeit nach und beaufsichtigen Kinder unter 14 Jahren deren Eltern berufstätig sind.
    • Diese Betreuung wird an Volksschulen, Neuen Mittelschulen, Sonderschulen sowie AHS-Unterstufen angeboten.

Wann werden die Schulen wieder aufsperren?

    • Am 04. Mai 2020 soll der Präsenzunterricht für Maturantinnen und Maturanten wieder starten
    • Am 18. Mai 2020 soll der Präsenzunterricht für Neue Mittelschulen, Sonderschulen, Volksschulen und für die Unterstufe der AHS wieder beginnen
    • Am 03. Juni 2020 ist die Wiederaufnahme des Präsenzunterricht für PTS, HAK, HTL, Berufsschulen und für die Oberstufe der AHS geplant

Sind Kindergärten komplett geschlossen?

    • Nein, auch hier wird der Kinderbetreuungsbetrieb für berufstätige Eltern, die Ihre Kinder nicht selbst beaufsichtigen können, fortgesetzt.

Wie viele Kinder werden gemeinsam in der Überbrückungsphase betreut?

    • Die genaue Anzahl ist nicht geregelt.
    • Dennoch soll die Betreuung unter Berücksichtigung der herrschenden Hygenievorschriften erfolgen, um die Ansteckungsgefahr zu minimieren.

Wer darf die Kinderbetreuung in Schulen und Kindergärten beanspruchen in Zeiten von Corona?

    • Berufstätigen Eltern, vor allem in systemrelevanten Tätigkeitsbereichen wie Gesundheitswesen oder Lebensmittelhandel, stehen die Betreuung an den Bildungseinrichtungen zur Verfügung.
    • Wichtig: Das Kinderbereuungsangebot steht aber jedem Elternteil und Erziehungsberechtigen zu, wenn sonst keine andere innerfamiliäre Betreuung gewährleistet werden kann. Familien sollen nicht überlastet werden.
    • Es wird aber dringend davon abgeraten, die Kinder in die Obhut der Großeltern zu geben.

Darf man von der Betreuung in Schulen und Kindergärten abgewiesen werden?

    • Nein!
    • Die erfolgten Abweisungen beruhen auf einer Missinterpretation des Erlasses des Bundesministerium.
    • Den genannten Berufssparen (ÄrztInnen, PlegerInnen, Mitglieder von Einsatz-und Krisenstäben und Blaulichtorganisationen, AlleinerzieherInnen, Grundversorgungspersonal) soll jedenfalls eine Betreuung der Kinder zustehen.
    • Die Betreuung in der Überbrückungsphase soll aber auch jeden berufstätigen Eltern offen stehen und auch jenen die aus persönlichen Grünen einer Kinderbetreuung nicht nach gegen können.
    • Die Aufzählung von systemrelevanten Berufen in dem Erlass ist nicht als erschöpfend (taxativ) anzusehen.

Gibt es eine alternative Betreuungsmöglichkeit?

    • Ja, beispielsweise die Sonderbetreuungszeit. Diese wird den Arbeitnehmern für deren Kinder unter 14 Jahren gewährt und soll für bis zu 3 Wochen möglich sein.
    • Gemäß § 18b AVRAG (Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz) – obliegt es dem Arbeitgeber, ob eine Sonderbetreuungszeit gewährt wird. Sie kann in Form von „Block-Wochen“ aber auch tageweise gewährt werden.
    • Beachte: Eine sogenannte Pflegefreistellung wie sie nach dem §15 UrlG (Urlaubsgesetz) möglich wäre, ist aufgrund der Schließung von Kindergarten und Schulen nicht beanspruchbar.

Zusammenfassend wird festgehalten, dass:

    • die Schulpflicht nicht aufgehoben ist,
    • Schulen und Kindergärten für Betreuung in der Corona  Überbrückungsphase offen stehen,
    • der Präsenzunterricht für einzelne Schulstufen bald wieder starten soll,
    • jeden berufstätigen Eltern die Kinderbetreuung in der Überbrückungsphase offen steht,
    • auch Eltern, die aus persönlichen Gründen der Kinderbetreuung nicht nachkommen können, die Betreuung in der Überbrückungsphase offen steht,
    • Sonderbetreuungszeit bis maximal 3 Wochen möglich ist.

Disclaimer: Dieser Beitrag wurde sorgfältig recherchiert und zusammengestellt (Stand 27.04.2020); eine Haftung für die Richtigkeit wird nicht übernommen. Dieser Beitrag ersetzt auch keine Rechtsberatung.

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ACHTUNG FRIST! Corona-Entschädigung für Tourismusbetriebe!

Stempel "vorübergehend geschlossen"

Hinweis: Dieser Beitrag bezieht sich nur auf die Entschädigungen nach dem Epidemiegesetz. Durch Verordnungen der einzelnen Bezirksverwaltungsbehörden wurde die Schließung von Beherbergungsbetrieben sowie der Betrieb von Seilbahnen rund um den 15. März 2020 unter Bezug auf das Epidemiegesetz angeordnet. 

    • Was regelt das Epidemiegesetz?
    • Welche Bundesländer waren von Betriebsschließungen gemäß dem Epidemiegesetz betroffen?
    • Wer hat den Anspruch auf Entschädigung bei einer Betriebsschließung wegen Corona?
    • Habe ich den Anspruch auf Verdienstentgang bei einer Betriebsschließung wegen Corona?
    • Was bedeutet Entschädigung für den Verdienstausfall gemäß dem Epidemiegesetz?
    • Für welchen Zeitraum wird der Vermögensnachteil bei einer Betriebsschließung wegen Corona ersetzt?
    • Was muss ein Antrag auf Vergütung bei einer Betriebsschließung wegen Corona enthalten?
    • Bis wann muss ich den Antrag auf Entschädigung gemäß dem Epidemiegesetz einbringen?
    • Wie ist die Höhe der Entschädigung gemäß dem Epidemiegesetz zu bemessen?
    • Welche Unterlagen sind dem Antrag auf Entschädigung gemäß dem Epidemiegesetz beizulegen?
    • Wo kann ich den Antrag auf Entschädigung bei einer Betriebsschließung wegen Corona einbringen?
    • Welche Behörden sind für die Antragstellung gemäß dem Epidemiegesetz zuständig?

Was regelt das Epidemiegesetz?

    • Das Epidemiegesetz regelt die rechtlichen Folgen einer möglichen Seuche oder Epidemie.
    • Behörden haben die Möglichkeit, einen einzelnen Betrieb zu sperren oder den Betriebsumfang zu beschränken, aber auch eine regionale oder gebietsweise Schließung von Betrieben oder Unternehmen anzuordnen.
    • Im Falle der Betriebsschließung ihres Betriebes können jedoch Wirtschaftstreibende eine Vergütung für Verdienstentgang und Ersatz der Lohnkosten fordern, wenn durch eine Betriebsschließung der Erwerb verhindert wird.

Welche Bundesländer waren von Betriebsschließungen gemäß dem Epidemiegesetz betroffen?

Beherbergungsbetriebe und Seilbahnbetreiber, die ihren Betrieb in angegebenen Zeitraum schließen mussten, und, ihren Standort im Zuständigkeitsbereich einer der folgenden Bezirksverwaltungsbehörden haben:

    • Tirol: Bezirkshauptmannschaften Kitzbühel, Landeck, Reutte, Imst, Schwaz, Lienz,  Kufstein, Innsbruck.
    • Salzburg: Bezirkshauptmannschaften Zell am See, St. Johann i. P., Tamsweg, Hallein, Salzburg Umgebung und der Magistrat der Stadt Salzburg.
    • Kärnten: Bezirkshauptmannschaften Feldkirchen, Villach-Land, Hermagor, Spittal an der Drau, St. Veit an der Glan, Völkermarkt, Wolfsberg, Klagenfurt Land und Klagenfurt Stadt.
    • Vorarlberg: Bezirkshauptmannschaften Bludenz, Bregenz, Dornbirn und Feldkirch.

Wer hat den Anspruch auf Entschädigung bei einer Betriebsschließung wegen Corona?

    • Jede natürliche (EinzelunternehmerInnen) und juristische Person (insbesondere GmbH, AG) sowie Personengesellschaften des Handelsrechtes (insbesondere OG, KG), die ein Unternehmen betreibt, das in seinem Betrieb durch die Verordnung der jeweiligen Bezirksverwaltungsbehörde beschränkt oder gesperrt worden ist und ihr dadurch ein Vermögensnachteil entstanden ist, wenn ihr etwa die Ausübung der Erwerbstätigkeit untersagt worden ist oder ihr Betrieb behördlich beschränkt oder gesperrt worden ist. 

Habe ich den Anspruch auf Verdienstentgang bei einer Betriebsschließung wegen Corona?

    • Ja, sofern Ihr Betrieb durch Verordnung der jeweiligen Bezirksverwaltungsbehörde, also Bezirkshauptmannschaft oder Magistrat, auf Grundlage des § 20 Epidemiegesetzes geschlossen oder eingeschränkt wurde.

Was bedeutet Entschädigung für den Verdienstausfall gemäß dem Epidemiegesetz?

    • Durch mittels Verordnungen durchgesetzte Betriebsschließungen ist Ihnen Ihre Möglichkeit des Tätigwerdens entzogen.
    • Dadurch ist Ihnen ein Verdienstentgang entstanden.

Für welchen Zeitraum wird der Vermögensnachteil bei einer Betriebsschließung wegen Corona ersetzt?

    • Der Zeitraum der Ersetzung des Vermögensnachteils hängt von der jeweiligen Verordnung ab.
    • Für jeden Tag der Betriebsschließung von Erlass der Verordnung bis 27. bzw. 30. März 2020, da an diesen Tagen die entsprechenden Verordnungen aufgehoben wurden.

Was muss ein Antrag auf Vergütung bei einer Betriebsschließung wegen Corona enthalten?

Inbesondere die Angabe des tatsächlichen Verdienstentgangs und der geleisteten Entgeltzahlungen an die Mitarbeiter (Siehe unser Formular).

Bis wann muss ich den Antrag auf Entschädigung gemäß dem Epidemiegesetz einbringen?

    • Die Frist zur Geltendmachung des Anspruches auf Vergütung des Verdienstentganges beträgt sechs Wochen. Sie beginnt am Tag der Aufhebung der behördlichen Maßnahme.
    • Es ist im Einzelfall konkrete Verordnung zu prüfen sowie wann diese aufgehoben wurde.
    • Die meisten (behördlichen) Maßnahmen auf Grundlage des Epidemiegesetzes sind am 26.03.2020 mit sofortiger Wirkung aufgehoben worden.
    • Die Frist läuft bereits.
    • Sie endet in diesen Fällen am 07.05.2020.

Wie ist die Höhe der Entschädigung gemäß dem Epidemiegesetz zu bemessen?

    • Die Höhe des Verdienstentganges bemisst sich für selbständig erwerbstätige Personen und Unternehmungen nach dem vergleichbaren fortgeschriebenen wirtschaftlichen Einkommen im Verhältnis zum Vorjahr.
    • Auf den gebührenden Vergütungsbetrag sind Beträge anzurechnen, die Ihnen wegen einer solchen Erwerbsbehinderung nach sonstigen Vorschriften oder Vereinbarungen sowie aus einer anderweitigen während der Zeit der Erwerbsbehinderung aufgenommenen Erwerbstätigkeit zukommen. Dies prüfen wir sehr gerne für Sie, da dies vom Einzelfall abhängig ist. 
    • Die Vergütung für Arbeitnehmer ist nach dem regelmäßigen Entgelt im Sinne des Entgeltfortzahlungsgesetzes zu bemessen. Die Arbeitgeber hat den Arbeitnehmern den gebührenden Vergütungsbetrag an den für die Zahlung des Entgelts im Betrieb üblichen Terminen auszuzahlen. Der Anspruch auf Vergütung gegenüber dem Bund geht mit dem Zeitpunkt der Auszahlung auf den Arbeitgeber über. Der für die Zeit der Erwerbsbehinderung vom Arbeitgeber zu entrichtende Dienstgeberanteil in der gesetzlichen Sozialversicherung und der Zuschlag gemäß § 21 des Bauarbeiterurlaubsgesetzes ist vom Bund zu ersetzen.

Welche Unterlagen sind dem Antrag auf Entschädigung gemäß dem Epidemiegesetz beizulegen?

    • Entsprechende bilanzbuchhaltärische Unterlagen (inbesondere Buchungsbestätigungen, Stornierungen oder durch Vergleichszahlen der letzten Tage, Wochen, Monate oder Jahre).
    • Hinweis: Stellen Sie die notwendigen Unterlagen sorgfältig zusammen und dokumentieren Sie den Verdienstentgang genau. Wichtig ist, dass Sie die Umsatz-/Gewinneinbußen nachweisen können.

Wo kann ich den Antrag auf Entschädigung gemäß dem Epidemiegesetz einbringen?

    • Bei der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde (Bezirkshauptmannschaft oder Magistrat)

Welche Behörden sind für die Antragstellung gemäß Epidemiegesetz zuständig?

    • Tirol: Bezirkshauptmannschaften Kitzbühel, Landeck, Reutte, Imst, Schwaz, Lienz,  Kufstein, Innsbruck.
    • Salzburg: Bezirkshauptmannschaften Zell am See, St. Johann i. P., Tamsweg, Hallein, Salzburg Umgebung und der Magistrat der Stadt Salzburg.
    • Kärnten: Bezirkshauptmannschaften Feldkirchen, Villach-Land, Hermagor, Spittal an der Drau, St. Veit an der Glan, Völkermarkt, Wolfsberg, Klagenfurt Land und Klagenfurt Stadt.
    • Vorarlberg: Bezirkshauptmannschaften Bludenz, Bregenz, Dornbirn und Feldkirch.
  • Gerne unterstützen wir Sie bei der Geltendmachung Ihrer Ansprüche. Diese Ausführungen stellen einen Überblick dar und können die Beratung im Einzelfall nicht ersetzen. 

Für eine kostenlose Erstberatung können Sie online einen Termin vereinbaren:

freundliche Frau
verfasst von
Mag. Mirela Saric