Corona-Betriebsschließung – Zahlt die Versicherung?

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    • Was ist eine Betriebsunterbrechungsversicherung?
    • Fallen behördliche Betriebsschließungen aufgrund Corona unter den Versicherungsschutz? 
    • Was tun, wenn die Versicherung nicht bezahlt weil Corona nicht in den Vertragsbedingungen steht?
    • Wann muss der Versicherungsfall angezeigt werden?
    • Darf man bei Versicherungsdeckung auch andere Förderungen beziehen? 

Was ist eine Betriebsunterbrechungsversicherung? 

    • Bei einer Betriebsunterbrechungsversicherung wird grundsätzlich der Fall des Ertragsausfalles gedeckt. Dieser muss sich, wie der Name der Versicherung schon sagt, auf eine Unterbrechung des Betriebs stützen. 
    • Es wird allgemein ein Schaden vorausgesetzt, auf den die Betriebsschließung zurückzuführen ist. 
    • Auch die im Vertrag versicherte Person muss direkt betroffen sein . 

Fallen behördliche Betriebsschließungen aufgrund Corona unter den Versicherungsschutz? 

    • Hier lässt sich keine pauschale Antwort geben, da dies von den verschiedenen Vertragsbedingungen in den Versicherungspolizzen abhängt.
    • Es empfiehlt sich daher, die im Vertrag aufgelisteten Gefahrentatbestände zu prüfen. 
    • Wird im Vertragstext der Versicherungsschutz aufgrund von Seuche oder Epidemie genannt, wird er wohl gegeben sein.
    • Ist dies nicht gegeben oder ist der Schutz gezielt auf bestimme Gefahrenereignisse wie Feuer oder Erdbeben beschränkt, wird die Versicherung im Coronafall nicht leisten. 

Was tun, wenn die Versicherung nicht bezahlt weil Corona nicht in den Vertragsbedingungen steht?

    • Hier ist zu beachten, ob in der Polizze die Quarantäne als versichertes Risiko genannt wird. Dies kann auf den Betrieb oder auch gezielt auf den Inhaber ausgerichtet sein. 
    • Ist dies nicht der Fall, ist es ratsam die Polizze nach sogenannten „Auffangklauseln“ zu untersuchen. Eine solche „Auffangklausel“ kann durch seine breite Formulierung einen Versicherungsschutz bieten. Auch wenn beispielsweise Seuchen oder Epidemien sehr allgemein formuliert sind. 
    • Achtung: Stets zu beachten gilt, ob die Polizze eine physische Beeinträchtigung des Betriebs voraussetzt (bsp.: eingestürztes Dach der Produktion) oder nicht. Ist dies nicht gegeben, kann eine Deckung aufgrund der Corona-Krise möglich sein. 

Wann muss der Versicherungsfall angezeigt werden?

    • Es empfiehlt sich, den Versicherungsfall unverzüglich anzuzeigen. 

Darf man bei Versicherungsdeckung auch andere Förderungen beziehen? 

    • Allgemein wird hier im Versicherungsfall vom Versicherungsnehmer die sogenannte „Schadensminderungspflicht“ verlangt. (vergleiche §62 VersVG – Versicherungsvertragsgesetz). Es kann genommen werden, dass sich bei Zuschüssen vom Staat die Versicherung auf diese Minderungspflicht berufen kann. 
    • Tipp: Hierbei sollte der einzelne Vertrag geprüft werden, da es sich bei vielen Fällen um sogenannte Einzelfallentscheidungen handeln kann. 

Zusammenfassend lässt sich festhalten: 

    • Eine Betriebsunterbrechungsversicherung deckt den Ertragsausfall bei Unterbrechung 
    • Es ist empfehlenswert die in der Polizze aufgezählten Gefahren zu prüfen 
    • Breit formulierte „Auffangklauseln“ könnten einen Corona Versicherungsschutz bejahen (Einzelfallentscheidung) 
    • Beachtung ob eine physische Beeinträchtigung des Betriebs von Nöten ist für den Versicherungsfall oder nicht. 

Disclaimer: Dieser Beitrag wurde sorgfältig recherchiert und zusammengestellt (Stand 21.04.2020); eine Haftung für die Richtigkeit wird nicht übernommen. Dieser Beitrag ersetzt auch keine Rechtsberatung. Unsere weiteren Blogbeiträge zu BRANDaktuellen Themen finden Sie hier.

Sollten Sie noch Fragen haben, senden Sie uns einfach eine Mail an corona@brandauer-rechtsanwaelte.at oder vereinbaren Sie einen Termin für eine kostenlose Erstberatung gleich jetzt mit wenigen Klicks:

8 Antworten zur zweiten Phase des Härtefall-Fonds!

Teamarbeit
    • Was ist die zweite Härtefall-Fonds Phase? 
    • Wer darf einen Härtefall-Fonds Antrag stellen? 
    • Wie lange ist der Zeitraum der Förderung? 
    • Bis wann kann der Härtefall-Fonds Antrag gestellt werden?
    • Muss die Härtefall-Fonds Förderung versteuert werden?
    • Kann der Härtefall-Fonds 1 immer noch beantragt werden? 
    • Welche Unterschiede gibt es zwischen Härtefall-Fonds Phase 1 und 2? 
    • Welche Voraussetzungen müssen für einen Antrag zum Härtefall-Fonds erfüllt sein? 

Was ist die zweite Härtefall-Fonds Phase? #kurzerÜberblick

    • Wie schon in unserem Blog zur ersten Phase des Härtefall-Fonds beschrieben, ist auch die zweite Phase eine entgeltliche Soforthilfe für Selbstständige, die wirtschaftlich von der Corona Pandemie betroffen sind. 
    • Anders wie in der ersten Phase, gibt es in Phase 2 einen monatlichen Zuschuss von maximal EUR 2000
    • Da der Härtefall-Fonds bis zu 3 Monate beantragt werden kann, ergibt sich ein maximaler Förderungsbetrag von EUR 6000
    • Die Beantragung der Förderung sowie auch die Auszahlung erfolgen im Nachhinein. Das bedeutet kurz gesagt, dass nach Ablauf des jeweiligen Monats ausgezahlt wird bzw. beantragt werden kann. 
    • Hinweis: Die Auszahlungen aus der ersten Phase werden für die Berechnung der zweiten Phase herangezogen.
    • Der Antrag für die Phase 2 kann seit Montag, dem 20.April 2020, online auf der WKO Website gestellt werden. Das Antragsformular als PDF finden Sie hier.   

Wer darf einen Härtefall-Fonds Antrag stellen? 

    • Ein-Personen-Unternehmen
    • Kleinstunternehmen mit maximalem Umsatz von EUR 2 Millionen 
    • erwerbstätige Gesellschafter, die pflichtversichert sind
    • Neue Selbstständige
    • Freie Dienstnehmer sowie Freie Berufe 

Es muss dargelegt werden, dass man von der Corona-Krise „wirtschaftlich signifikant“ betroffen ist. Das bedeutet, dass das Unternehmen einer behördlichen Schließung unterlag, die laufend anfallenden Kosten nicht mehr bezahlt werden können und/oder ein Umsatzeinbruch von mindestens 50% im Vergleich zum Vorjahr stattfand. 

Land- und forstwirtschaftliche Betriebe sowie NPO’s können über wie Österreichische Wirtschaftskammer keinen Härtefall-Fonds Antrag stellen. Diese werden auf den Agarmarkt Austria verwiesen. Nähere Information dazu finden Sie hier.

Wie lange ist der Zeitraum der Förderung? 

Grundsätzlich wird die Förderung für drei Monate gewährt. Hier sind dennoch genaue Zeiträume fixiert: 

    1. 16.03.2020 – 15.04.2020
    2. 16.04.2020 – 15.05.2020
    3. 16.05.2020 – 15.06.2020
    • Für jedes Monat ist einzeln ein gesonderter Antrag zu stellen. 
    • Wurden bereits Zuschüsse in der ersten Phase gewährt, werden jene in die zweite Phase angerechnet. 

Bis wann kann der Härtefall-Fonds Antrag gestellt werden?

    • Der Antrag kann bis 31.12.2020 gestellt werden. 

Muss die Härtefall-Fonds Förderung versteuert werden?

    • Nein. Sie ist steuerfrei und unterliegt somit nicht der Einkommenssteuer. 

Kann der Härtefall-Fonds 1 immer noch beantragt werden? 

    • Nein. Seit dem 17.04.2020 ist keine Härtefall-Fonds Antragstellung nach der ersten Phase möglich. 

Welche Unterschiede gibt es zwischen Härtefall-Fonds Phase 1 und 2? 

Anders als in der Phase 1 dürfen nun in Phase 2 auch Personen einen Härtefall-Fonds Antrag stellen: 

    • bei denen eine Mehrfachversicherung (Kranken- und / oder Pensionsversicherung) vorliegt. Dies war in Phase 1 ein Knock-Out Kriterium. 
    • die Nebeneinkünfte aus gewerblicher und / oder selbstständiger Tätigkeit erzielen. Achtung: Diese Einkünfte werden bei der Ermittlung der Förderungshöhe herangezogen. Gegebenenfalls kann sich hier die Förderung reduzieren. 

Auch die in Phase 1 vorgesehene Einkommensober- und Untergrenze wurde mit der zweiten Phase abgeschafft. 

Welche Voraussetzungen müssen für einen Antrag zum Härtefall-Fonds erfüllt sein? 

    • Selbstständiger gewerblicher Unternehmensbetrieb oder Ausübung eines freien Berufes in Österreich
    • Vorhandensein einer Kennzahl des Unternehmensregisters (KUR) bzw Global Location Number (GLN), einer UID-Nummer (Steuernummer) sowie einer Sozialversicherungsnummer in Österreich 
    • Wirtschaftliche Beeinträchtigung durch die herrschende Corona-Krise 
    • Es dürfen keine Versicherungsleistungen bezogen werden, die wirtschaftliche Auswirkungen der COVID-19 Pandemie decken 
    • Es darf kein Insolvenzverfahren anhängig sein 
    • Es darf kein Reorganisationsbedarf nach dem URG (Unternehmensreorganisationsgesetz) bestehen. Sprich die Eigenmittelquote darf nicht weniger als 8% betragen und fiktive Schuldentilgungsdauer darf nicht höher als 15 Jahre sein. 
    • Versicherungen, Kranken- und/ oder Pensionsversicherung, müssen aufrecht sein
    • Unternehmensgründung muss bis zum 31.12.1019 bereits erfolgt sein. Falls sie zwischen dem 01.01..2020 – 15.03.2020 vollzogen wurde, zählt hier als Zeitpunkt der Gründung die Aufnahme eines Versicherungsverhältnis. (Kranken- und / oder Pensionsversicherung) 

Zusammenfassend lässt sich festhalten: 

    • maximaler Zuschuss für drei Monate sind EUR 6000
    • für jedes Monat muss ein individueller Antrag gestellt werden 
    • Antragsberechtigte sind die gleichen Gruppen; es wurden 2 Einschränkungen (siehe oben) aufgehoben 
    • der Härtefall-Fonds der ersten Phase kann nicht mehr beantragt werden
    • es gibt fixierte Perioden für die Zuschüsse 
    • die vorgeschriebenen Voraussetzungen müssen erfüllt sein

Disclaimer: Dieser Beitrag wurde sorgfältig recherchiert und zusammengestellt; eine Haftung für die Richtigkeit wird nicht übernommen. Dieser Beitrag ersetzt auch keine Rechtsberatung. (Stand 20.04.2020) 

Sie haben noch Fragen? Senden Sie einfach eine Mail an coronahilfe@brandauer-rechtsanwaelte.at samt Ihrer Kondaktdaten. Wir klären, welche Rechte Sie haben und unterstützen Sie in den weiteren Schritten. In jedem Fall besprechen wir ein etwaiges Honorar bevor eines entsteht. 

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Überblick zur aws Überbrückungsgarantie #Corona

Baum
    • Was ist die aws Garantie? 
    • Wer darf die aws Garantie beantragen? 
    • Was kann bei der aws Garantie gefördert werden?
    • In welcher Höhe wird bei der aws Garantie gefördert?
    • Wielange läuft die aws Garantie?
    • Welche Angaben werden zur Antragstellung der aws Garantie benötigt?

Was ist die aws Garantie?

    • Die Austria Wirtschaftsservice (kurz aws) Garantie, ist ein  „Überbrückungskredit“ des Staates Österreich. 
    • Zweck dieser Garantie ist die Unterstützung der Unternehmen aber auch der Banken bei Krediten. Sie stellt die nötigen Sicherheiten bereit um eine Kreditaufnahme zu ermöglichen. 

Wer darf die aws Garantie beantragen? 

    • Es werden gewerbliche sowie industrielle Klein- und Mittelunternehmen gefördert
    • Auch selbstständige Freiberufler, Neue Selbstständige und Landwirtschaftsbetriebe
    • Achtung: Einschränkung jedoch im Tourismus Bereich. Hier werden Betriebe ab einem Kreditbedarf von mehr als EUR 1,5 Millionen gefördert
    • Beachte: Reorganisationsbedarf nach dem URG bedeutet das Knock-Out für einen Überbrückungskredit 

Was kann bei der aws Garantie gefördert werden?

    • Personalkosten oder Sachkosten für den Zeitraum vom 16.03.2020 bis einschließlich 31.12.2020
    • Stundungsvereinbarungen deren Fälligkeit sich im Zeitraum vom 01.01.2020 bis einschließlich 31.12.2020 befindet

In welcher Höhe wird bei der aws Garantie gefördert?

    • Es wird eine Garantie bis zu 100% für einen Kredit bis EUR 500.000 übernommen.
    • Es wird eine Garantie bis zu 90% für einen Kredit bis EUR 27,5 Millionen übernommen. 
    • Es wird eine Garantie bis zu 80% für einen Kredit bis EUR 1,5 Millionen Übernommen.

Wielange läuft die aws Garantie?

    • Die maximale Laufzeit beträgt fünf Jahre.
    • Somit können Anträge bis 31.12.2024 garantiert werden. 

Welche Angaben werden zur Antragstellung der aws Garantie benötigt? #Checkliste

    1. Höhe des Kreditbedarfs
    2. Grund des Finanzierungsbedarfs 
    3. Mitarbeiteranzahl im Unternehmen  
    4. Umsatz des Unternehmens
    5. Eigenkapital des Unternehmens
    6. Fremdkapital des Unternehmens 
    7. Bestätigung der Bank, dass ein Überbrückungskredit gewährt wird 
    8. Risikoeinschätzung der Bank bezüglich des Unternehmens 
    9. Bescheinigung, dass für das Unternehmen vor der Corona Krise nicht bereits Reorganisationsbedarf im Sinne des Unternehmensreorganisationsgesetz (URG) bestand. (Indikatoren: weniger als 8% Eigenmittelquote und über 15 Jahre fiktive Schuldentilgungsdauer)

Zusammenfassend lässt sich festhalten: 

    • gewerbliche sowie industrielle KMU, Selbstständige, Landwirtschaftsbetriebe und auch der Tourismus ab EUR 1,5 Millionen kann den Überbrückungskredit beantragen
    • Personalkosten, Sachkosten und Stundungen können gefördert werden 
    • Zeitraum bis 31.12.2020 
    • es werden weder persönliche Sicherheiten noch eine persönliche Haftung des Unternehmenseigentümer vorausgesetzt
    • es gibt verschiedene Garantiehöhe (siehe oben)
    • die maximale Laufzeit bis 31.12.2024
    • und diverse Informationen müssen zur Antragstellung angegeben werden. 

Sie haben noch Fragen? Senden Sie uns doch einfach eine E-Mail an corona@brandauer-rechtsanwaelte.at samt Ihren Kontaktdaten. Wir klären, welche Rechte Sie haben und unterstützen Sie in weiteren Schritten. 

Disclaimer: Dieser Beitrag wurde sorgfältig recherchiert und zusammengestellt; (Stand 14.04.2020) eine Haftung für die Richtigkeit wird nicht übernommen. Dieser Beitrag ersetzt auch keine Rechtsberatung

Checkliste zum Härtefallfonds

Bank

Was ist der Härtefall-Fonds?
Wann und wie kann ein Antrag gestellt werden?
Wer kann den Härtefall-Fonds beantragen?
Welche Voraussetzungen müssen gegeben sein? 

Was ist der Härtefall-Fonds?

Das zweite COVID-19 Gesetzespaket brachte auch den sogenannten Härtefall-Fonds hervor. Hierbei soll dieser als sofortige Unterstützungsmaßnahme für existenzbedrohende Unternehmen gelten. Die daraus resultierende monetäre Unterstützung ist als einmalige Zuschuss zu werten und muss deswegen nicht zurückbezahlt werden. 

Wann und wie kann ein Antrag gestellt werden? Gibt es eine Frist?

Die Anträge zum Härtefallfonds können ab dem 27.03.2020 bis einschließlich dem 31.12.2020 online beantragt werden. Hier finden Sie zum Antragsformular auf der WKO-Website. 

Wer kann den Härtefall-Fonds beantragen? 

      • Ein-Personen-Unternehmen
      • Kleinstunternehmen
      • erwerbstätige Gesellschafter die pflichtversichert sind
      • Neue Selbstständige
      • Freie Dienstnehmer sowie Freie Berufe 

sind berechtigt, einen solchen Antrag einzubringen. 

Checkliste der Voraussetzungen für die Antragstellung:

      1. Die unternehmerische Tätigkeit oder die Eintragung der Gewerbeberechtigung muss das Unternehmen mit 31.12.2019 aufgenommen haben
      2. Der Sitz des Unternehmens muss sich in Österreich befinden
      3. Es muss der Härtefall eingetroffen sein: das heißt, dass das Unternehmen nicht mehr liquide ist und für ihre Verbindlichkeiten nicht mehr aufkommen. Auch die Einbrüche des Umsatzes von mindestens 50 % ist ein Indikator für den Härtefall.
      4. Man darf keine zusätzlichen monatlichen Einkünfte beziehen, die den Betrag von EUR 460,66 (Geringfügigkeitsgrenze) übersteigen
      5. Es darf keine Doppelversicherung vorliegen, die zur Bezahlung zweifacher Beträge führt. 
      6. Zuschüsse von Gemeinden oder Land aufgrund der COVID-19 Pandemie dürfen nicht bezogen werden 
      7. Es darf weder ein eröffnetes Insolvenzverfahren noch ein Reorganisationsbedarf eingetreten sein 
      8. Eine Inanspruchnahme des Härtefallfonds und zusätzlich noch der Notfallhilfe für die jeweiligen betroffenen Branchen nicht möglich. Entweder-oder. 
      9. Bezieht man im Zeitpunkt der Antragstellung, Leistungen aus der Arbeitslosen- oder Pensionsversicherung, ist man vom Härtefallfond ausgenommen. 

Wie hoch sind die Zuschüsse aus dem Härtefallfonds? 

Wie schon oben erwähnt, stellt dieser Fonds eine Unterstützung seitens des Bundes dar. Diese muss nach Überwinden der COVID-19 Krise auch nicht zurückerstattet werden. Die Förderung besteht aus zwei Teilen.

Der erste Teil ist die sogenannte Soforthilfe. Diese erfolgt durch die Antragstellung für den Fonds, welcher seit dem 27.03.2020 möglich ist. Die daraus resultierenden Zuschüsse belaufen sich wie folgt: 

      • Nettoeinkommen jährlich zwischen EUR 5.527,92 – EUR 6.000 -> Soforthilfe EUR 500
      • Nettoeinkommen jährlich ab EUR 6.000 -> Soforthilfe EUR 1.000 
      • Antragsteller ohne Steuerbescheid -> Soforthilfe EUR 500

Für den zweiten Teil des Härtefallfonds-Verfahren ist uns die Regierung noch detaillierte Informationen schuldig. Jene sind noch in Ausarbeitung. 

Was wir schon wissen ist: 

      • Zuschüsse bis maximal EUR 2.000 monatlich
      • Zuschusszeitraum limitiert auf drei Monate

Zusammenfassend wird festgehalten: 

    • vom 27.03.2020 bis einschließlich 31.12.2020 kann man den Härtefall-Fonds beantragen
    • oben genannte Personen sind antragsberechtigt
    • Zuschüsse sind je nach Nettoeinkommen gestaffelt
    • es wird weitere Hilfspakete des Bundes geben
    • Zeitraum für Härtefall-Fonds maximal drei Monate

Disclaimer: Dieser Beitrag wurde anhand von Aussagen aus dem Justizministerium recherchiert und zusammengestellt; eine Haftung für die Richtigkeit wird nicht übernommen. Dieser Beitrag ersetzt auch keine Rechtsberatung. 

Unsere anderen Blogbeiträge über Corona am Arbeitsplatz, in der Mietwohnung oder im Unternehmen finden Sie hier.  

 

Einkaufen ohne Maske verboten!

Mann mit Atemmaske

    • Muss ich beim Einkauf eine Maske tragen?
    • Was passiert, wenn ich keine Maske tragen möchte?
    • Gilt die Maskenpflicht auch in den Apotheken?
    • Schützten Masken vor einer Ansteckung mit dem Coronavirus?
    • Darf ich ohne Maske einkaufen?
    • Darf ich stat einer Maske auch  einen Schal verwenden?
    • Gilt die Maskenpflicht auf für Kinder?
    • Darf ich Maske auch im öffentlichen Raum tragen?
    • Wer trägt die Kosten für die Masken?
    • Ist eine Ausweitung der „Maskenpflicht“ geplant?

Muss ich beim Einkauf eine Maske tragen?

    • Ja, sofern Sie in Supermärkten und Drogeriemärkten bzw. Geschäftslokalen mit einem mehr als 400 Quadratmeter großen Kundenbereich einkaufen (Stand: 07.04.2020).

Was passiert, wenn ich keine Maske tragen möchte?

    • In dem Fall ist Ihnen der Zutritt in den Supermarkt verwehrt. Es drohen noch keine Strafen (Stand: 07.04.2020).

Gilt die Maskenpflicht auch in den Apotheken?

    • Nein (Stand: 07.04.2020).

Schützten Masken vor einer Ansteckung mit dem Coronavirus?

    • Nein. Durch das Tragen der Maske soll grundsätzlich Weitergabe des Coronavirus an andere Personen vermieden werden.
    • Ob diese Maßnahme auch dann sinnvoll ist, wenn man nicht selbst erkrankt ist, ist noch strittig.

Darf ich ohne Maske einkaufen?

    • Falls im Geschäft keine Masken verteilt werden und Sie auch keine Maske selbst mitgebracht haben, können Sie auch ohne Maske unter Wahrung des Mindestabstandes von einem Meter einkaufen.

Darf ich stat einer Maske auch  einen Schal verwenden?

    • Ja, sofern Sie mit Ihren eigenen Tüchern oder Schals Mund und Nase bedecken, da der Zweck der Maskenpflicht ein Mund-Nasen-Schutz ist.

Gilt die Maskenpflicht auf für Kinder?

    • Ja,  jedoch nicht für Babys (Stand: 07.04.2020).

Darf ich Maske auch im öffentlichen Raum tragen?

    • Ja, sofern es sich um eine entsprechende Mund-Nasen-Schutz-Maske handelt.
    • Medizinische Gründe stellen Ausnahmen vom bestehenden Vermummungsverbot dar.

Wer trägt die Kosten für die Masken?

    • Grundsätzlich sollten die Masken von den Handelsunternehmen gratis zur Verfügung gestellt werden.
    • Ob der Handel oder der Bund die Kosten übernimmt, ist noch unklar. Ebenso unklar ist noch die Frage, ob erlaubt ist, dass in den Geschäften von Rewe (Billa, Merkur, Penny, Bipa, Adeg) dafür pro Stück EUR 1 verlangt wird.

Ist eine Ausweitung der „Maskenpflicht“ geplant?

    • Ja, ab 14. April 2020 gilt die Maskenpflicht auch in allen öffentlichen Verkehrsmitteln.

Weitere Infos folgen in den nächsten Tagen.

Disclaimer: Dieser Beitrag wurde anhand von Aussagen aus dem Justizministerium recherchiert und zusammengestellt; eine Haftung für die Richtigkeit wird nicht übernommen. Dieser Beitrag ersetzt auch keine Rechtsberatung. 

Sollten Sie etwaige Fragen haben, senden Sie einfach eine E-Mail an corona@brandauer-rechstanwaelte.at samt Ihrer Kontaktdaten. Wir klären Ihre Fragen und unterstützen Sie sehr gerne. In jedem Fall besprechen wir ein etwaiges Honorar bevor eines entsteht.

Unsere anderen Blogbeiträge über Corona und Datenschutz, Baustellen oder im Unternehmen finden Sie hier.  

freundliche Frau
verfasst von
Mag. Mirela Saric

Kein Geld für die Miete? Kann der Vermieter kündigen?

Schlüssel in einer Hand

    • Was passiert, wenn die Miete aufgrund der Corona-Krise von Kurzarbeit oder Jobverlust nicht bezahlt werden kann?
    • Ist Nichtzahlung der Miete ein Kündigungsgrund?
    • Was bedeutet Stundung der Miete?
    • Was passiert mit Mietrückständen?
    • Bis wann müssen Mietrückstände bezahlt werden?
    • Entstehen dadurch weitere Kosten?
    • Darf der Vermieter die Kautionen für den Ausgleich der Mietrückstände verwenden?
    • Was passiert mit Räumungsexekutionen?
    • Was passiert mit Mietverhältnissen, die während der Corona-Krise enden?

Was passiert, wenn die Miete aufgrund der Corona-Krise von Kurzarbeit oder Jobverlust nicht bezahlt werden kann?

    • Diesbezüglich wird am 03.04.2020 das dritte Corona-Paket vom Nationalrat verabschiedet werden, welches genaue Regelungen festlegen wird (Stand: 02.04.2020). 
    • Der Gesetzesvorschlag des Justizministeriums soll die Mieter bzw. Mieterinnen und ihr Grundrecht auf Wohnrecht schützen. 

Ist Nichtzahlung der Miete ein Kündigungsgrund?

    • Zahlungsverzug ist grundsätzlich im Mietrecht ein Kündigungsgrund. Das wird durch das dritte Corona-Paket dadurch geändert, dass für die Mieter bzw. Mieterinnen, die im Zeitraum von 1. April 2020 bis 30. Juni 2020 ihre Miete aufgrund der Corona-Krise nicht bezahlen können, keine Delogierung oder Vertragskündigung befürchten müssen.

Was bedeutet Stundung der Miete?

    • Das bedeutet, dass die Fälligkeit der Zahlung der Miete auf einen späteren Zeitpunkt verschoben wird. 
    • Dafür ist es ratsam, eine schriftliche Stundungsvereinbarung abzuschließen. 

Was passiert mit Mietrückständen?

    • Die Mietrückstände sind zurückzuzahlen.

Bis wann müssen Mietrückstände bezahlt werden?

    • Bis 31. Dezember 2020, wenn keine andere Vereinbarung zwischen Mieter und Vermieter abgeschlossen ist.

Entstehen dadurch weitere Kosten?

    • Falls keine abweichende Vereinbarung zwischen Vermieter und Mieter getroffen wurde, muss die Miete  mit gesetzlichen Verzugszinsen von 4 Prozent nachgezahlt werden.

Darf der Vermieter die Kautionen für den Ausgleich der Mietrückstände verwenden?

    • Nein. 

Was passiert mit Räumungsexekutionen?

    • Die Räumungsexekutionen können auf Auftrag der Miete auf drei Monate verschoben werden.

Was passiert mit Mietverhältnissen, die während der Corona-Krise enden?

    • Eine einvernehmliche Vereinbarung zwischen Vermieter und Miete hinsichtlich einer Verlängerung aufgrund Corona-Krise ist jederzeit möglich.

Hinweis: Diese Regelungen betreffen nur die Mietrückstände, die auf den Auswirkungen des Coronavirus beruhen. 

Weitere Infos folgen in unserem nächsten Blog betreffend Wohnraummiete, sobald das dritte Corona-Paket vom Nationalrat verabschiedet wird.

Disclaimer: Dieser Beitrag wurde anhand von Aussagen aus dem Justizministerium recherchiert und zusammengestellt; eine Haftung für die Richtigkeit wird nicht übernommen. Dieser Beitrag ersetzt auch keine Rechtsberatung. 

Sind Sie Mieter und Ihr Vermieter möchte Ihren Mietvertrag wegen der Nichtbezahlung der Miete kündigen?

Sind Sie Vermieter und möchten eine rechtssichere Stundungsvereinbarung mit Ihrem Mieter abschließen?

Dann senden Sie einfach eine E-Mail an mietrecht@brandauer-rechstanwaelte.at samt Ihrer Kontaktdaten. Wir klären, welche Rechte Sie haben und unterstützten Sie in den weiteren Schritten. In jedem Fall besprechen wir ein etwaiges Honorar bevor eines entsteht.

 

freundliche Frau
verfasst von
Mag. Mirela Saric

8 Punkte über die Corona-Kurzarbeit

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    • Was bedeutet die Corona-Kurzarbeit? 
    • Was beinhaltet die neue COVID-19-Kurzarbeit? 
    • Wieviel verdient man bei der Corona-Kurzarbeit?
    • Wer darf Corona-Kurzarbeit beantragen?
    • Wie lange gilt die Kurzarbeit?
    • Wie hoch ist die Kurzarbeitshilfe für Unternehmer? 
    • Ist eine Kündigung während der Kurzarbeit möglich?
    • Muss Urlaub vor der Kurzarbeit aufgebraucht werden?

Die Reaktion der Regierung auf die derzeitige COVID-19-Pandemie hatte die behördliche Schließung vieler Unternehmen zur Folge. Daher wurden viele Arbeitnehmer teilweise ins „Home-Office“ geschickt, auf Kurzarbeit umgestellt oder gar Dienstverhältnisse beendet (oft mit Wiedereinstellungszusage). Aber was steckt hinter dem „Corona-Kurzarbeit“-Modell: 

1. Was bedeutet die Corona-Kurzarbeit?

    • Die sogenannte Kurzarbeit ist besser definiert als eine zeitlich begrenzte Herabsetzung der Regelarbeitszeit. Dieses Tool wird sehr häufig eingesetzt, um wirtschaftliche Störungen zu überbrücken – beispielsweise die zurzeit herrschende Corona Krise. Für dessen Bewältigung wurde das COVID-19 Kurzarbeit-Modell geschaffen.
    • Durch jenes ist es möglich, die eigentliche Arbeitszeit zu reduzieren und gleichzeitig noch in seinem Beschäftigungsverhältnis zu verweilen. Die Arbeitszeit kann phasenweise bis auf 0 Stunden / Woche herabgesetzt werden, muss im ganzen Kurzarbeitszeitraum jedoch mindestens 10 % und maximal 90 % betragen.

2. Wieviel verdient man bei der Corona-Kurzarbeit? 

      • bei einem Bruttoentgelt vor Kurzarbeit bis zu EUR 1.700 erhalten Arbeitnehmer 90% des bisherigen Nettoentgeltes;
      • bei einem Bruttoentgelt vor Kurzarbeit bis zu EUR 2.685 erhalten Arbeitnehmer 85% des bisherigen Nettoentgeltes;
      • bei einem Bruttoentgelt vor Kurzarbeit bis zu EUR 5.370 erhalten Arbeitnehmer 80 % des bisherigen Nettoentgeltes;
      • Bei einem Bruttogehalt über EUR 5.370 sind maximal EUR 5.370 für die Berechnung heranzuziehen, da für die Einkommensanteile über EUR 5.370 keine Beihilfe gebührt;
      • Lehrlinge erhalten weiterhin 100% ihrer bisherigen Lehrlingsentschädigung (Lehrlingsentgelt).

3. Wie funktioniert die Corona-Kurzarbeit?

    • Die Corona-Krise kann durchaus als betriebswirtschaftliche Störung betitelt werden, sodass Kurzarbeit eingeführt werden kann. Notwendig ist der Abschluss einer sogenannten Sozialpartnervereinbarung. In dieser wird  die Herabsetzung der Regelarbeitszeit (mindestens 10% bis zu maximal 90%) vereinbart.
    • Sozialpartnervereinbarung bedeutet, dass das betroffene Unternehmen eine schriftliche Vereinbarung mit der zuständigen Gewerkschaft sowie auch der Fachorganisation der Wirtschaftskammer in diesem Bereich abschließt. In dieser Vereinbarung wird unter anderem festgelegt welche Mitarbeiter die Kurzarbeit betrifft und ob das gesamte Unternehmen betroffen ist oder nur einzelne abgrenzbare Sparten.
    • Der aus der Kurzarbeit folgende Entgeltausfall wird durch das AMS (Arbeitsmarktservice) in Form einer Kurzarbeitsbeihilfe ausgeglichen, welche pauschaliert gewährt wird. 
    • In den Pauschalsätzen des AMS sind auch die anteiligen Sozialversicherungsbeiträge enthalten die dem Arbeitgeber ersetzt werden. Diese Beträge orientieren sich dennoch im bisherigen Gehalt der Arbeitnehmer – also vor der eingeführten Kurzarbeit.

4. Wer darf Corona-Kurzarbeit beantragen?

    • Grundsätzlich darf jedes Unternehmen die Kurzarbeit beantragen
    • Es müssen dennoch die oben genannten wirtschaftliche Störungen aufgrund der COVID-19 Pandemie schlüssig begründet werden
    • Für Arbeitnehmer die für einen bestimmten Zeitraum dem Betrieb „überlassen“ wurden von sogenannten Arbeitskräfteüberlassern kann die Kurzarbeit ebenso beantragt werden. 

5. Wie lange gilt die Kurzarbeit?

    • Es ist möglich, ab dem 01. März 2020 – sogar rückwirkend – den Antrag auf Kurzarbeit zu stellen
    • Hierfür wenden Sie sich ganz einfach an die zuständige AMS-Landesgeschäftsstellen – einfach den Antrag via Mail senden. 
    • Beachte: Der maximal mögliche Zeitraum für eine Kurzarbeit ist 3 Monate. Eine Verlängerung um weitere 3 Monate ist möglich bei anhaltender Krise. 

6. Wie hoch ist die Kurzarbeitshilfe?

    • Das AMS hat hierfür einen Online-Rechner zur Verfügung gestellt, der bei der Berechnung der Kurzarbeitshilfe und des verbleibenden Gehalts behilflich ist. 

7. Ist eine Kündigung während der Kurzarbeit möglich?

    • Während der Kurzarbeit ist der Arbeitgeber – aufgrund der eingegangenen Sozialpartnervereinbarung – verpflichtet während und bis zu einem Monat nach Abschluss der Kurzarbeit, den Arbeitnehmer beschäftigt zu lassen. Das ergibt bei einer dreimonatigen Kurzarbeitszeit einen Mindestzeitraum von 4 Monaten in denen der Arbeitnehmer nicht gekündigt werden darf.

8. Muss Urlaub vor der Kurzarbeit aufgebraucht werden?

    • Nur ein Resturlaub aus den Vorjahren sowie ein allfälliges Zeitguthaben sind aufzubrauchen. 
    • Beachte: Urlaubsabbau vor oder während der Kurzarbeit bedeutet für den Arbeitnehmer, dass er in diesem Zeitraum einen Anspruch auf sein bisheriges Gehalt hat – also vor Kurzarbeit Umstellung. 

Zusammenfassend kann festhalten werden, dass: 

    • die Kurzarbeit jeder betroffene Betrieb beantragen kann (für vorerst 3 Monate)
    • das Arbeitspensum prozentual in Folge der Kurzarbeit verringert wird 
    • man pauschaliert Kurzarbeitsbeihilfe vom AMS bekommt
    • Arbeitnehmer nicht während der Kurzarbeit gekündigt werden können. 

Bei Fragen unterstützen wir Sie sehr gerne – gerade in dieser turbulenten Zeit! 

Sind Sie Unternehmer, wollen auf Kurzarbeit umstellen und wissen nicht wie Sie das bewerkstelligen sollen? Sind Sie von Ihrem Arbeitgeber auf Kurzarbeit geschickt worden und haben dazu Fragen? Senden Sie einfach eine Mail an kurzarbeit@brandauer-rechtsanwaelte.at samt Ihrer Kontaktdaten. Wir klären, welche Rechte Sie haben und unterstützen Sie in den weiteren Schritten. In jedem Fall besprechen wir ein etwaiges Honorar bevor eines entsteht!

Unsere anderen Blogbeiträge über Corona am Arbeitsplatz, in der Mietwohnung oder im Unternehmen finden Sie hier.  

freundlicher Mann
verfasst von
Mag. Bernhard Brandauer, LLB. oec.

So füllen Sie den Antrag auf Kurzarbeitsbeihilfe aus:

Corona: 6 wichtige Infos über Homeoffice-Arbeiten

Schreibtisch

    • Besteht in Österreich ein Rechtsanspruch auf Homeoffice?
    • Wann darf dann Homeoffice angeordnet werden?
    • Was ist die Versetzungsklausel?
    • Was passiert, wenn keine Homeoffice Vereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer getroffen wurden?
    • Was sollte eine Homeoffice-Zusatzvereinbarung beinhalten?
    • Was passiert beim Arbeitsunfall im Homeoffice?

Besteht in Österreich ein Rechtsanspruch auf Homeoffice?

    • Nein. Es besteht gesetzlich kein Recht auf Homeoffice in Österreich.

Wann darf dann Homeoffice angeordnet werden?

    • Nur dann, wenn eine diesbezügliche Vereinbarung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber getroffen wurde (zB im Arbeitsvertrag, in Betriebsvereinbarungen oder mit anderen konkreten Vereinbarungen) oder sich eine Versetzungsklausel im Arbeitsvertrag befindet.

Was ist die Versetzungsklausel?

    • Die Versetzungsklausel ist in Arbeitsverträgen üblich, wonach der Arbeitgeber berechtigt ist, den Arbeitnehmer an einen anderen als den ursprünglich vereinbarten Arbeitsort zu versetzen.  

Was passiert, wenn keine Homeoffice Vereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer getroffen wurden?

    • Da Homeoffice kein einseitiges Recht des Arbeitgebers ist, kann Homeoffice nur im Einvernehmen mit dem Arbeitnehmer erfolgen.
    • Die Zustimmung zur Versetzung soll im Idealfall in Form einer Zusatzvereinbarung zum Arbeitsvertrag schriftlich dokumentiert werden.

Was sollte eine Homeoffice-Zusatzvereinbarung beinhalten?

    • Insbesondere die Klauseln wie den konkreten Arbeitsort bzw. außerbetriebliche Arbeitsstätte, Arbeitszeit, Mehrarbeit und Überstunden, Tätigkeiten, Arbeitsmittel (§ 76 Arbeitnehmerschutzgesetz und §§ 67 und 68 Bildschirm Verordnung). Aufwandserstattung (Dienstwege, WLAN, etc.), Datenschutz, Haftung für Schäden, Kontakt zum Betrieb.

Was passiert beim Arbeitsunfall im Homeoffice?

    • Auch im Homeoffice gilt grundsätzlich der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung bei Ausführung der betriebsdienenden Tätigkeiten. Da sich jedoch im Homeoffice der berufliche mit dem privaten Bereich überlagert, gibt es noch keine konkreten arbeitsrechtlichen Regeln dafür, wie mit einem Unfall im Homeoffice umzugehen ist.
    • Sogar der ÖGB hat schon gefordert, dass Rechte und deren Durchsetzbarkeit für Homeoffice und mobiles Arbeiten geregelt werden sollen, damit Arbeitnehmer im Homeoffice durch die Arbeitsunfallversicherung besser geschützt sind.

Bei Fragen unterstützen wie Sie gerne – gerade in dieser für alle turbulenten Zeit!

Sind Sie Arbeitgeber und Ihr Arbeitnehmer möchte im Homeoffice arbeiten, obwohl keine diesbezügliche Vereinbarung im Arbeitsvertrag getroffen wurde?

Sind Sie Arbeitnehmer und Ihr Arbeitgeber schickt Sie ins Homeoffice, obwohl keine diesbezügliche Vereinbarung im Arbeitsvertrag getroffen wurde? 

Sie möchten eine Homeoffice-Zusatzvereinbarung zum Arbeitsvertrag?

Sie möchten den Unfall im Homeoffice anzeigen?

Dann senden Sie einfach eine E-Mail an arbeitsrecht@brandauer-rechstanwaelte.at samt Ihrer Kontaktdaten. Wir klären, welche Rechte Sie haben und unterstützen Sie in den weiteren Schritten. In jedem Fall besprechen wir ein etwaiges Honorar bevor eines entsteht.

freundliche Frau
verfasst von
Mag. Mirela Saric

Datenschutz und Arbeitsrecht – die 5 wichtigsten Fragen und Antworten #CoronaUpdate

Programmiercode

    • Kann der Arbeitgeber seine Mitarbeiter direkt befragen, ob sie in einem Quarantänegebiet waren? 
    • Muss ein Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber melden, wenn der Verdacht einer Infektion besteht?
    • Darf der Arbeitgeber den Namen eines infizierten Arbeitnehmers publik machen? Z.B. gegenüber den Arbeitskollegen?
    • Ist es zulässig, dass ein Arbeitgeber die Daten von Corona positiven Arbeitnehmern an die Gesundheitsbehörde übermittelt? 
    • Welche Daten darf die Gesundheitsbehörde verarbeiten? 
    • Bei einer mündlichen Befragung gibt es keinen Datenschutz – ist das korrekt?

Die COVID-19 Pandemie macht vor nahezu keinem Rechtsgebiet Halt, die Auswirkungen sind in jeglichen Bereichen spürbar. Auch im Zusammenhang mit dem Datenschutz stellen sich vor allem auf dem Arbeitsplatz etliche Fragen. Ob Arbeitgeber die persönlichen Daten einer infizierten Person weitergeben dürfen und was die Gesundheitsbehörde damit machen lesen Sie im Folgenden: 

Kann der Arbeitgeber seine Mitarbeiter direkt befragen, ob sie in einem Quarantänegebiet waren?

    • Die sogenannte Fürsorgepflicht des Arbeitgebers gegenüber seinen Arbeitnehmern ergibt sich in Österreich aus dem §1157 ABGB (Allgemein Bürgerliches Gesetzbuch). Aufgrund dessen muss er stets dafür sorgen, dass jegliche Beeinträchtigungen der Gesundheit am Arbeitsplatz nicht vorkommen. 
    • Bezugnehmend auf die herrschende Situation, werden auch präventive Handlungen zur Eindämmung einer Pandemie als Fürsorgepflicht gewertet. Somit ist die mündliche Befragung durchaus zulässig und kann als Erfüllung der arbeitsrechtlichen Pflichten angehsehen werden (vergleiche hierzu Art. 9 Abs 1 lit. B DSGVO). 

Bei einer mündlichen Befragung gibt es keinen Datenschutz – ist das korrekt?

    • Nein, das ist ganz klar falsch. Es gibt das sogenannte Grundrecht auf Geheimhaltung welches in §1 Abs 1 DSG verankert ist. Diese Bestimmung befindet sich im Verfassungsrang und gilt auch für verbale Mitteilungen. 

Muss ein Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber melden, wenn der Verdacht einer Infektion besteht?

    • Ja, dieser zu melden. Diese Pflicht des Arbeitnehmers wird aus der sogenannten arbeitsrechtlichen Treuepflicht hinsichtlich des Arbeitgebers begründet 

Ist es zulässig, dass ein Arbeitgeber die Daten von COVID-19 positiven Arbeitnehmern an die Gesundheitsbehörde übermittelt? 

    • Ja, dies kann sich auf die Grundlage des Art. 9 Abs 2 lit. i DSGVO iVm §10 Abs. 2 DSG stützen. Hier wird die Datenverarbeitung als zulässig betrachtet, wenn unter anderem dem öffentlichen Interesse im Gesundheitsbereich dient oder zum Schutz von schwerwiegenden grenzüberschreitenden Gesundsheitsgefahren. 
    • Gemäß §10 Abs 1 DSG kann die akutelle COVID-19 Pandemie durchaus als Katastrophenfall gewertet werden 
    • Unter anderem bestehe auch die Möglichkeit, dass der Arbeitgeber von der Bezirksverwaltungsbehörde zur Auskunft von Verdachtsfällen verpflichtet werden kann (vergleiche hier §5 Abs 3 Epidemiegesetz)

Darf der Arbeitgeber den Namen eines infizierten Arbeitnehmers publik machen? Z.B. gegenüber den Arbeitskollegen?

    • Einerseits ist anzumerken, dass es sich bei solchen spezifischen Daten um sehr sensible handelt, die im Datenschutzrecht einen besonderen Schutz genießen. Es ist natürlich widerstrebt, eine Ausgrenzung innerhalb der Belegschaft zu generieren. 
    • Das Datenschutzrecht steht unter dem „Grundsatz der Datenminimierung“ (vergleiche Art. 5 Abs 1 lit. c DSGVO). Unter dieser Prämisse ist es ratsam für den Arbeitgeber, Sorgfalt und Notwendigkeit bei der Namensnennung walten zu lassen. 
    • In vielen Fällen ist auch die generelle Nennung des Faktes, dass eine Infektion vorgekommen ist, ausreichend. 

Welche Daten darf die Gesundheitsbehörde verarbeiten? 

    • Bei Verdachtsfällen oder bereits infizierten Personen können Daten bezüglich des Gesundheitszustandes im notwendigen Ausmaß verwendet werden, das zur Eindämmung nötig ist. 

Rechtlich untermauert (vergleiche §4 Abs 4 Epidemiegesetz) dürfen die Gesundheitsbehörden jedenfalls folgende Daten verarbeiten: 

    • Name, Geschlecht, Geburtsdatum, Sozialversicherungsnummer und bereichsspezifisches Personenkennzeichen,
    • Sterbedatum, Autopsie Status, 
    • Vorgeschichte, Krankheitsverlauf, Labordaten, 
    • Daten hinsichtlich des Umfelds des Erkrankten und 
    • Daten über Vorkehrungsmaßnahmen. 

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass: 

    • die Fürsorgepflicht des Arbeitnehmers zur mündlichen Befragungen zur Infektion führen kann
    • bei mündlichen Mitteilungen trotzdem der Datenschutz gilt
    • der Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber aufgrund der Treuepflicht den Verdacht einer Infektion melden muss 
    • der Arbeitgeber unter oben genannten Voraussetzungen die Daten der Gesundheitsbehörde übermitteln darf 
    • und es hoher Sorgfalt bedarf, den Namen eines infizierten Mitarbeiters der Belegschaft preiszugeben. 

Sie haben noch Fragen zum Datenschutz am Arbeitsplatz?Senden Sie eine E-Mail an corona@brandauer-rechtsanwaelte.at samt Ihren Kontaktdaten. Wir klären, welche Rechte Sie haben. In jedem Fall besprechen wir ein etwaiges Honorar bevor eines entsteht.

 

Corona: Müssen Supermärkte jetzt Regale absperren?

Süßigkeiten, Supermarkt
    • Betretungsverbot oder Verkaufsverbot?
    • Welches Gesetz ist dafür da?
    • Welche Folgen drohen?
    • Ist der Verkauf von nicht lebensnotwendigen Waren verboten?
    • Haben Erklärungen der Regierung Auswirkungen?
    • Ergebnis – Hilft das UWG (Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb)?
    • Was kann ich gegen Wettbewerbsverstöße tun?

In Unternehmerkreisen wird dieser Tage wohl kein anderes Thema derart intensiv diskutiert und verfolgt, als die Frage, wer welche Waren wo verkaufen und welche Dienstleistungen wo anbieten darf. Im folgenden Beitrag haben wir den aktuellen Stand der Thematik für Sie zusammengefasst: 

Betretungsverbot oder Verkaufsverbot?

    • Durch Verordnung des Gesundheitsministers wurde das Betreten des Kundenbereichs von Betriebsstätten des Handels und von Dienstleistungsunternehmen sowie von Freizeit- und Sportbetrieben zum Zweck des Erwerbs von Waren oder der Inanspruchnahme von Dienstleistungen oder der Benützung von Freizeit- und Sportbetrieben ist, untersagt.
    • Lediglich vom Betretungsverbot ausgenommen wurden dabei „Bereiche, in welchen in der Regel systemrelevante Waren verkauft und Dienstleistungen angeboten werden.
    • Wer je eine Filiale eines der sogenannten „Handelsriesen“, in deren Filialen neben systemrelevanten Waren wie z.B. Nahrungsmitteln und Hygieneartikeln auch Modeartikel, Spielzeug für Kinder, diverse Unterhaltungselektronik und – der Frühling naht – Heimwerkerbedarf angeboten werden, besucht hat, der wird die Verärgerung jener Dienstleister und Händler verstehen, die ausschließlich Waren verkaufen oder Dienstleistungen anbieten, die nunmehr von den Supermarktketten „nebenbei“ verkauft werden. Jene „Non-Food-Anbieter“ müssen mangels Systemrelevanz aktuell geschlossen halten und bleiben auf der Strecke.
    • Der Verordnung nach ist jedoch nicht der Verkauf bzw. das Anbieten von nicht systemrelevanten Waren bzw. Dienstleistungen untersagt, sondern lediglich das „Betreten des Kundenbereichs von Betriebsstätten […] zum Zweck des Erwerbs von Waren oder der Inanspruchnahme von Dienstleistungen“. Das Ergebnis ist trotzdem ein totaler Betriebsausfall für viele.

Welches Gesetz ist dafür da?

    • Das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) regelt wie sich Unternehmer verhalten müssen.
    • Unlauteres, also unfaires, Verhalten kann eine „unlautere Geschäftspraktik“ oder „sonstige unlautere Handlung“ darstellen. Wenn dieses unfaire Verhalten andere Unternehmen benachteiligt, kann ein Unterlassungsanspruch bestehen.

Welche Folgen drohen?

    • Bei einem Verstoß drohen Unterlassungs- und Schadenersatzansprüche durch Mitbewerber.
    • Ein derzeit geschlossener Händler für Markisen kann zB gegen einen Supermarkt vorgehen, der (nicht lebensnotwendige) Sonnerschirme verkauft. Die Ware muss nur gleichartig und nicht ident sein. Man spricht hier von sogenannten „Substitutionsgütern“. Es reicht also im Wesentlichen, wenn die selben Kundenkreise betroffen sind.
  • Ist der Verkauf von nicht lebensnotwendigen Waren verboten?
    • Aus der Verordnung ergibt sich dem Wortlaut nach kein Verkaufs- sondern nur ein Betretungsverbot. Das Ergebnis ist faktisch gleich: Die Möglichkeit für Handelsriesen „außer Konkurrenz“ durch Fachhändler auch nicht systemrelevante Waren und Dienstleistungen anzubieten, wird dadurch geschaffen. Darin kann eine sonstige unlautere Handlung nach dem Gesetz gegen Unlauteren Wettbewerb begründet sein, wenn der Verkauf nicht auf eine sogenannte „vertretbare Rechtsansicht“ gestützt werden kann.
    • Naturgemäß liegt wegen der Ausnahmesituation weder Rechtsprechung vor, noch gibt es eine Behördenpraxis. Erhebliche Rechtsunsicherheit ist das Ergebnis. Zweck der Verordnung ist die Sicherstellung der Grundversorgung. Das spricht für ein Verkaufsverbot von nicht systemrelevanten Artikeln. Dagegen spricht, dass nicht einzusehen ist, warum man nicht – man ist schließlich schon im Supermarkt – auch andere Waren kaufen dürfen soll, wenn man „ja eh schon da“ ist.
    • Am 01.04.2020 wurde um 08:00 Uhr in den Morgennachrichten des (öffentlichrechtlichen) Senders Ö3 auf ein in diversen Medien erwähntes Schreiben des Gesundheitsministers (Anm.: von diesem stammt die Verordnung!) an das Amt der Vorarlberger Landesregierung Bezug genommen. Aus diesem Schreiben gehe hervor, dass „Die Geschäfte […] z.B. Regale mit anderen Produkten [Anm.: als solche, die zur Grundversorgung dienen] entsprechend absperren bzw. kennzeichnen und sicherstellen, dass kein Verkauf stattfindet.“ Es wurde auch kommuniziert, dass Vorarlberg nunmehr „den Anfang mache“ und hinkünftig Schwerpunktkontrollen durch die Polizei und die Mitarbeiter der Bezirksverwaltungsbehörden durchführen lässt, um den Verkauf von nicht systemrelevanten Produkten zu unterbinden. Gegebenenfalls würden Strafen ausgesprochen oder Anzeigen erstattet.

Haben Erklärungen der Regierung Auswirkungen?

    • Die Rechtsansicht der zuständigen Behörde hat gravierende Auswirkungen auf die bereits oben dargestellte „Vertretbarkeit der Rechtsauffassung“.
    • Wenn Rechtsprechung fehlt, ist auf die von der zuständigen Verwaltungsbehörde vertretene Rechtsmeinung abzustellen.
    • Durch die Erklärung des Bundesministers ist es wahrscheinlich, dass die Vertretbarkeit der Rechtsauffassung, dass kein Verkaufsverbot im stationären Handel vorliegt, nunmehr weggefallen ist. Auch ist davon auszugehen, dass diese Erklärung noch auf vielen weiteren Wegen den Adressaten zur Kenntnis gebracht wird und die „Vertretbarkeit der Rechtsansicht“ zunehmend schwieriger haltbar wird.

Ergebnis – Hilft das UWG (Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb)?

    • Mitbewerber haben gute Chancen, einen gerichtlich durchsetzbaren Unterlassungsanspruch gegen rechtsbrüchige Mitbewerber zu haben.
    • Dazu kann in bestimmten Fällen ein Anspruch auf Schadenersatz und Veröffentlichung geltend gemacht werden.

Was kann ich gegen Wettbewerbsverstöße tun?

    • Die Frist für eine Klage nach dem UWG beträgt 6 Monate. Es ist davon auszugehen, dass die Gerichte einstweilige Verfügungen trotz des eingeschränkten Gerichtsbetriebs rasch bearbeiten werden.
    • Für den Beweis der Ansprüche reicht es aus, beispielsweise eine Rechnung über eine Ware vorlegen zu können, deren (stationärer) Verkauf verboten ist. Nach dem UWG sind Testkäufe grundsätzlich nicht unzulässig.

Disclaimer: Dieser Beitrag wurde anhand von Aussagen aus dem Justizministerium recherchiert und zusammengestellt; eine Haftung für die Richtigkeit wird nicht übernommen. Dieser Beitrag ersetzt auch keine Rechtsberatung. 

Sollten Sie etwaige Fragen haben, senden Sie einfach eine E-Mail an corona@brandauer-rechstanwaelte.at samt Ihrer Kontaktdaten. Wir klären Ihre Fragen und unterstützen Sie sehr gerne. In jedem Fall besprechen wir ein etwaiges Honorar bevor eines entsteht.

Unsere anderen Blogbeiträge über Corona und Datenschutz, Baustellen oder am Arbeitsplatz finden Sie hier.  

freundlicher Mann
verfasst von
Mag. Johannes Moser