Leitfaden für Immobilienkaufverträge: Rechtliche Tipps

Vertrag, Handschlag

Ein Immobilienkauf ist eine bedeutende finanzielle Entscheidung. In diesem Beitrag erhalten Sie einen Leitfaden und rechtliche Tipps für Immobilienkaufverträge, um einen reibungslosen Ablauf zu gewährleisten.

Für einen rechtssicheren Vertrag benötigen Sie u.a. einen aktuellen Grundbuchauszug, Eigentumsnachweis und Informationen zu Belastungen wie Hypotheken oder Dienstbarkeiten.

Regeln Sie Kaufpreis und Zahlungsmodalitäten. In Österreich ist es üblich, den Kaufpreis auf einem Treuhandkonto zu hinterlegen. Ihr Rechtsanwalt kann als Treuhänder fungieren.

Berücksichtigen Sie gesetzliche Gewährleistungsansprüche und die Haftung des Verkäufers für Mängel, die zum Verkaufszeitpunkt bestanden haben.

Halten Sie im Vertrag fest, wann und wie die Übergabe stattfindet. Erstellen Sie ein Übergabeprotokoll, um spätere Streitigkeiten zu vermeiden.

Regeln Sie die Übernahme von Nebenkosten und laufenden Kosten wie Betriebskosten, Grundsteuer oder Versicherungsprämien.

Nach Vertragsabschluss ist die Eintragung des neuen Eigentümers im Grundbuch erforderlich. Ihr Rechtsanwalt sorgt für eine reibungslose Abwicklung. Beachten Sie anfallende Gebühren.

Ziehen Sie bei der Vertragserstellung die Unterstützung eines Rechtsanwalts in Betracht, um alle rechtlichen Aspekte und landesspezifischen Besonderheiten zu berücksichtigen und Unterstützung bei Unklarheiten zu erhalten.

Achten Sie auf die genannten Aspekte und nutzen Sie professionelle Unterstützung, um Ihren Immobilienkauf erfolgreich abzuschließen. Wenn Sie weitere Fragen haben oder rechtliche Unterstützung benötigen, zögern Sie nicht, uns für ein kostenloses Erstgespräch zu kontaktieren. Schreiben Sie uns einfach eine E-Mail oder rufen Sie uns an – wir freuen uns darauf, Ihnen bei Ihrem Immobilienkauf behilflich zu sein.

7 häufige Fallstricke beim Immobilienkauf: So schützen Sie sich vor unangenehmen Überraschungen

Der Kauf einer Immobilie gehört für viele Menschen zu den größten Investitionen im Leben. Daher ist es besonders wichtig, sich beim Abschluss eines Immobilienkaufvertrags gut abzusichern. In diesem Artikel präsentieren wir Ihnen die sieben häufigsten Fallstricke beim Immobilienkauf und geben Tipps, wie Sie sich mit rechtlicher Unterstützung vor unangenehmen Überraschungen schützen können.

Vor dem Kauf einer Immobilie ist es unerlässlich, unklare Eigentumsverhältnisse auszuschließen. Eine gründliche Überprüfung des Grundbuchauszugs sowie die Identifizierung von bestehenden Dienstbarkeiten oder Pfandrechten sind hierbei entscheidend.

Ein Gutachten oder eine Besichtigung durch einen Bausachverständigen können Mängel an der Bausubstanz aufdecken. Die Zusammenarbeit mit Experten ist empfehlenswert, um unliebsame Überraschungen zu vermeiden.

Stellen Sie sicher, dass alle baulichen Maßnahmen an der Immobilie ordnungsgemäß genehmigt wurden. Die Kontrolle der Baugenehmigungen ist wichtig, um sicherzustellen, dass alles den rechtlichen Vorgaben entspricht.

Ein Energieausweis ist gesetzlich vorgeschrieben. Achten Sie darauf, dass dieser vorhanden und korrekt ist, um späteren Problemen vorzubeugen.

Beim Immobilienkauf fallen diverse Nebenkosten an, wie Grunderwerbsteuer, Grundbuchseintragungsgebühr und Notarkosten. Transparente Informationen über alle anfallenden Kosten helfen Ihnen dabei, unerwartete Kosten zu vermeiden.

Ein solider Immobilienkaufvertrag beinhaltet alle relevanten Vertragsbedingungen, wie Übergabetermin, Kaufpreis und Zahlungsmodalitäten. Die professionelle Erstellung des Vertrags und Unterstützung bei der Verhandlung von Vertragsklauseln sind essenziell, um Ihre Interessen zu wahren.

Der Immobilienkauf unterliegt bestimmten Fristen und Formalitäten. Die termingerechte Erfüllung aller notwendigen Schritte ist wichtig, um einen reibungslosen Immobilienerwerb zu gewährleisten.

Bereit für einen sicheren und erfolgreichen Immobilienkauf? Unsere erfahrenen Rechtsanwälte stehen Ihnen zur Seite. Kontaktieren Sie uns noch heute für eine kostenlose Erstberatung und lassen Sie uns gemeinsam den Weg zu Ihrer Traumimmobilie beschreiten.

Das Grundbuch in Österreich: Was steht drin und wofür ist es wichtig?

Grundbuch

Das Grundbuch ist ein öffentliches Register, in dem Informationen über das Eigentum an Immobilien und anderen Grundstücken in Österreich festgehalten werden. Es enthält Angaben zu den Eigentümern, dem Grundstücksbesitz, den Rechten und Belastungen, die an dem Grundstück haften, und eventuellen Beschränkungen, die für den Gebrauch des Grundstücks gelten. Dazu gehören beispielsweise Dienstbarkeiten wie Wegerechte, Lasten wie Hypotheken oder Belastungen durch Grunddienstbarkeiten.

Das Grundbuch ist eine öffentliche Einrichtung und kann von jedermann eingesehen werden. Es dient als Nachweis für das Eigentum an einem Grundstück und ist daher für die Übertragung von Grundstücken von großer Bedeutung. Wer also ein Grundstück kaufen oder verkaufen möchte, der sollte unbedingt das Grundbuch einsehen, um sicherzustellen, dass das Grundstück frei von Belastungen ist und keine Rechte Dritter bestehen.

Das Grundbuch wird von den Grundbuchämtern geführt, die bei den Bezirksgerichten angesiedelt sind. Die Eintragungen im Grundbuch werden von einem Grundbuchrichter vorgenommen. Um eine Eintragung im Grundbuch vorzunehmen, ist ein notariell beglaubigter Kaufvertrag oder eine andere notariell beglaubigte Urkunde erforderlich.

Das Grundbuch ist also ein wichtiges Instrument, um das Eigentum an Immobilien und anderen Grundstücken zu sichern und zu dokumentieren. Es gibt Auskunft über die Eigentümer und die Rechte und Belastungen, die an dem Grundstück haften, und ist daher für jeden, der ein Grundstück erwerben oder verkaufen möchte, von großer Bedeutung.

Sie wollen eine Immobilie kaufen oder verkaufen – dann sehen Sie sich unsere Seite zu unserem Schwerpunkt Immobilienrecht an.

Die vier Schritte vor dem Immobilienkauf!

Nach dem Motto gut geplant, besser geschlafen erläutern wir vier Schritte, die schon vor dem Immobilienkauf unbedingt beachtet werden sollen. Bei Nichtbeachtung können neben allgemeinen finanziellen Unanehmlichkeiten auch Schadenersatzforderungen drohen!

Noch bevor man sich auf die Suche nach einem geeigneten Eigenheim macht, sollte überlegt werden, wie die Immobilie finanziert werden soll. Es ist wichtig den eigenen finanziellen Rahmen zu kennen, um gezielt nach der richtigen Immobilie suchen zu können. Keinesfalls sollte man Immobilien-Kaufanbote abgeben, ohne sich seiner Sache sicher zu sein! Im Falle eines Rücktritts vom Kaufanbot können Sie Schadenersatzpflichtig werden. 

Im ersten Schritt müssen nicht alle Details der Finanzierung feststehen, wichtig ist der Rahmen. Es heißt also Finanzierungsmöglichkeiten prüfen, mögliche Förderungen beantragen, eigenen Bonität und Kreditlimit erfragen, Eigenmittel abklären.

Tipp: Erstellen Sie zusätzlich einen genauen Haushaltsplan. Berücksichtigen Sie neben Ein- und Ausgaben auch zukünftige Kreditraten sowie Betriebs- und Erhaltungskosten. 

Erst jetzt kann mit der Suche eines geeigneten Eigenheims begonnen werden. Auf Sie warten Prospekte, Immobilianannoncen und Besichtigungen. Hat man sich endgültig für ein Objekt entschieden, wird ein Kaufanbot gestellt. Das Kaufanbot ist bindend, im Falle eines Rücktritts können Sie Schadenersatzpflichtig werden. Anhand diesem Kaufanbot und Ihrem Zutun erstellen wir dann einen maßgeschneiderten Kaufvertrag!

Im nächsten Schritt ist die Finanzierung bis ins Detail zu planen. Eine Gegenüberstellung der monatlichen Ein- und Ausgaben zeigt, welcher Betrag monatlich zur Tilgung eines Kredits zur Verfügung steht. Die Ein- und Ausgaben sollten zuvor über einen längeren Zeitraum beobachtet werden. Kreditinstitute verlangen üblicherweise 20% der Kreditsumme an Eigenmittel. Andernfalls werden höhere Zinsen berechnet oder kein Kredit gewährt. 

Beim Kauf von Immobilien wird die Inanspruchnahme einer Treuhandschaft dringend empfohlen.

Im Falle einer Treuhandschaft überweisen Sie (oder das Kreditinstitut) den Kaufpreis an uns als Treuhänder. Wir nehmen diesen Geldbetrag in sichere Verwahrung. Die Auszahlung an die Verkäuferseite erfolgt erst dann, wenn alle Bedingungen ordnungsgemäß erfüllt sind (Lastenfreistellung des Grundstücks, Eintragung der Käufer ins Grundbuch und evtl. damit verbundene Pfandrechte oder Hypotheken). Eine Treuhandschaft schützt beide Seiten vor wirtschaftlichen Risiken.

Auch die Kaufnebenkosten spielen eine wesentliche Rolle. Gemeint sind Maklerprovisionen, Grunderwerbssteuer, Grundbuchseintragung, Pfandbetragsgebühren und 2 bis 3 % Anwaltskosten. 

Unsere Immobilienrechtsexperten stehen Ihnen gerne schon vor der Kaufvertragserrichtung und Treuhandschaftsübernahme mit kompetenter Beratung zur Verfügung!

Disclaimer: Dieser Beitrag wurde sorgfältig recherchiert und zusammengestellt; eine Haftung für die Richtigkeit wird nicht übernommen. Dieser Beitrag ersetzt auch keine Rechtsberatung.

Das WiEReG – Wieso, Weshalb, Warum?

Wissenswertes über das wirtschaftliche Eigentümergesetz und wie wir Sie bei der Erfüllung der Pflichten nach dem WiEReG unterstützen können – auf einen Blick.

WiEReG steht für das Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz, das in Österreich im Wesentlichen die EU-Richtlinie zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung umsetzt. Das Register für wirtschaftliche Eigentümer wird durch die beim Bundesminister für Finanzen eingerichtete Registerbehörde geführt und soll dabei den durch die Geldwäschebestimmung Verpflichteten wie z.B. Banken, Behörden oder auch Parteienvertretern helfen, leichter die wirtschaftlichen Eigentümer eines Rechtsträgers festzustellen.

Im Register werden die natürlichen Personen, in deren Eigentum oder Kontrolle ein Rechtsträger steht, eingetragen. Dabei sind Offene Gesellschaften und Kommanditgesellschaften (sofern alle persönlich haftenden Gesellschafter natürliche Personen sind) von einer Meldung ausgenommen. GmbHs sind ebenso von einer Meldepflicht befreit, wenn alle Gesellschafter der GmbH natürliche Personen sind und keine andere natürliche Person direkt oder indirekt Kontrolle auf die Geschäftsführung ausübt.

Kurz gesagt ist ein wirtschaftlicher Eigentümer eine natürliche Person, die zu mindestens 25% an einem jeweiligen Rechtsträger beteiligt ist. Ist eine solche Person nicht festzustellen, darf ausnahmsweise die oberste Führungsebene als wirtschaftlicher Eigentümer angegeben werden.

Da die Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer recht kompliziert ist, hat das Gesetz die Möglichkeit vorgesehen die Meldungen von z.B. Rechtsanwälten durchführen zu lassen. Die Meldung können Rechtsanwälte dann über das Unternehmensserviceportal an das Register übermitteln.

Mit der Meldung ist leider noch nicht Schluss, denn die bereits gemeldeten Rechtsträger trifft auch eine Sorgfalts- und Aufbewahrungspflicht. Das bedeutet der Rechtsträge muss mindestens einmal jährlich (Rechtsträger mit internationalen Beteiligungsstrukturen sogar häufiger!) überprüfen, ob die gemeldeten wirtschaftlichen Eigentümer noch aktuell sind und ist verpflichtet Kopien der relevanten Dokumente bis mindestens fünf Jahre nach Ende des wirtschaftlichen Eigentums aufzubewahren. Kommt ein Rechtsträger einer Pflicht nicht nach, sieht das WiEReG zum Teil hohe Strafen vor.

Zum Glück ja – mit Compliance Packages. Klingt nicht einfacher? Ist es aber! Die Erstellung von sogenannten Compliance Packages wird unter anderem Rechtsanwälten vorbehalten, welche die für die Feststellung und Überprüfung der wirtschaftlichen Eigentümer verwendeten Dokumente gebündelt (als Compliance Package) an das Register weiterleiten.

Auf den Punkt gebracht, erfüllen die Compliance Packages sämtliche Pflichten der Rechtsträger mit der nur einmaligen Übermittlung des Packages an das Register. Das bedeutet der Rechtsträger muss sich nicht unnötigerweise Gedanken über seine Sorgfalts- oder Aufbewahrungspflichten nach dem WiEReG machen. Die Gültigkeitsdauer beträgt 12 Monate und das selbst, wenn der Rechtsträger eine internationale Beteiligungsstruktur aufweist. Der beratende Rechtsanwalt nimmt nach dieser Zeit die Aktualisierung des Compliance Packages vor. Egal ob für die kleine GmbH & Co KG oder komplexe Konzernstrukturen, Compliance Packages sind für eine Vielzahl von Rechtsträgern interessant. Sie bieten außerdem die Möglichkeit die Einsicht in das übermittelte Compliance Package zu limitieren, sodass sensible Daten des Rechtsträgers nicht für jeden zur Einsicht Berechtigten offengelegt werden.

Disclaimer: Dieser Beitrag wurde sorgfältig recherchiert und zusammengestellt; eine Haftung für die Richtigkeit wird nicht übernommen. Dieser Beitrag ersetzt auch keine Rechtsberatung. 

Die Immobilienertragssteuer – ein Überblick

Vor dem Verkauf einer Immobilie stehen viele Überlegungen für den Verkäufer an, sei es der ideale Preis, wo oder mit wem die Immobilie angeboten werden soll, wem man schlussendlich sein Objekt verkaufen möchte und wen man als Vertragserrichter und Treuhänder bestimmt. 

Zu diesen Überlegungen wollen wir in diesem Blogbeitrag über die Immobilienertragssteuer aufmerksam machen, welche nach dem Verkauf für den Veräußerer anfällt und oft vor der Veräußerung nicht bedacht wird. 

Durch die Immobilienertragssteuer (kurz ImmoESt) wurde die, damals salopp genannte „Spekulationssteuer“, abschafft – früher waren demnach private Grundstücksveräußerungen nur dann steuerpflichtig, wenn sie innerhalb von 10 Jahren nach Anschaffung wieder verkauft wurden. 

Die jetzt gültige Immobilienertragssteuer fällt bei der Transaktion von inländischen Grundstücken an und betrifft Grund und Boden, sowie das Gebäude und grundstücksgleiche Rechte (bspw. Baurechte).

Um eine Übergangszeit zwischen der Abschaffung der „Sepkulationssteuer“ und der neuen ImmoESt zu schaffen wurde vom Gesetzgeber eine Trennlinie zwischen Alt- und Neuvermögen eingeführt. 

– Altvermögen ist alles was vor dem 31.03.2002 angeschafft wurde;

– Neuvermögen ist alles was nach dem Stichtag, also nach dem 31.03.2002 angekauft wurde.

Der wesentlichste Unterschied besteht in der unterschiedlichen Berechnung der Steuer, denn bei Altvermögen wird der Veräußerungserlös pauschaliert angesetzt und ist daher oft günstiger für den Veräußerer.

– Altvermögen: Hier werden zur Berechnung die Anschaffungskosten mit 86% des Veräußerungserlöses angenommen. Daraus ergibt sich ein pauschalierter Veräußerungsgewinn von 14% des Erlöses bzw. von 4,2% des Veräußerungserlöses;

– Neuvermögen: Der besondere Steuersatz von 30% zur Anwendung. Zu beachten ist, dass bei der Berechnung diverse Umbauten, sowie Herstellungs- und Instandsetzungskosten und Absetzung für Abnutzung von der Bemessungsgrundlage abgezogen werden können (bspw. Kosten des Notars oder Kosten eines allfälligen Maklers).

Ebenfalls anzumerken ist, dass die Möglichkeit besteht auf Antrag zum Regelsteuersatz zu optieren, sollte dieser günstiger ausfallen.

Im Regelfall wird die Berechnung durch den Parteienvertreter als Selbstberechnung durchgeführt und an das zuständige Finanzamt abgeführt. 

Das Gesetz sieht natürlich auch Fälle vor, in denen der Gesetzgeber die Erhebung einer etwaige Immobilienertragssteuer als nicht angemessen einstuft. 

1. Hauptwohnsitzbefreiung: hier sind vor allem zwei Tatbestände für den Veräußerer von großem Interesse: 

– entweder man hat das Grundstück ab Anschaffung bis zur Veräußerung durchgehend mindestens 2 Jahre bewohnt oder
– man hat in den letzten 10 Jahren mindestens 5 Jahre das Grundstück als Hauptwohnsitz genutzt und der Hauptwohnsitz wird aufgegeben;

2. Selbsthergestellte Gebäude: dieser Ausnahmetatbestand gilt auch, wenn das Gebäude als Zweitwohnsitz diente, jedoch gilt er nicht für den Grund und Boden und ist ebenfalls nicht anwendbar, wenn das Objekt in den letzten 10 Jahren vermietet war. 

Disclaimer: Dieser Beitrag wurde sorgfältig recherchiert und zusammengestellt; eine Haftung für die Richtigkeit wird nicht übernommen. Dieser Beitrag ersetzt auch keine Rechtsberatung. 

Grunderwerb durch Ausländer in Österreich – was müssen Sie beachten?

Der Möglichkeit des Immobilien- und Grundstücksankauf durch Ausländer in Österreich werden durch verschiedene Voraussetzungen, vorgegeben durch das Gesetz, Grenzen gesetzt. 
In diesem Blog erfahren Sie, welche Voraussetzungen für den Kauf erfüllt sein müssen, was Sie beachten sollten und wie wir Ihnen helfen können. 

Diese Frage gilt es vorab zu klären, denn Ausländer ist nicht gleich Ausländer, denn in  in Österreich wird zwischen EU-Bürgern und Nicht-EU-Bürgern unterschieden. Angehörige eines EU-Staates sind Inländern, aufgrund des Diskriminierungsverbotes, gleichgestellt.

Angehörige eines Drittstaates müssen sich hingegen, vorausgesetzt es bestehen keine
Abkommen zwischen Österreich und dem Drittland, einem Genehmigungsverfahren unterziehen.
Darunter fallen auch juristische Personen die ihren Sitz oder ein Großteil ihres Kapitals nicht in Österreich veranlagt haben.

Geregelt wird der Grunderwerb im gleichlautenden Ausländergrunderwerbsgesetz (dieser
Wortlaut, ändert sich geringfügig  in den einzelnen Bundesländern), dieses gibt an welche
Voraussetzungen erfüllt werden müssen, um am Grundverkehr in Österreich teilnehmen zu können.

Wie oben schon kurz angedeutet ist nicht der Bund für die Gesetzgebung zuständig, sondern es fällt in die
Kompetenz der einzelnen Bundesländer, die einzelnen Erfordernisse festzulegen. 

Der Fokus richtet sich hier vor allem auf den Erwerb mittels Kaufvertrag von unmittelbaren und
mittelbaren Eigentum an Grund und Boden.

Welche Geschäfte exakt darunter fallen, ist in den einzelnen Landesgesetzen geregelt.

In vielen Bundesländern ist der Erwerb von Eigentum an Grund und Boden, der Fruchtgenuss,
Dienstbarkeiten, Bestandgaben und der Erwerb eines Superädifikats genehmigungspflichtig.

In einigen Bundesländern (Sbg, Vorarlberg, Kärnten) unterliegt auch die Übernahme eines
Pfandrechtes der Prüfung durch das Land oder der Kauf von Gesellschaftsanteilen an einer
Gesellschaft, welche in ihrem Eigentum Baugrundstücke haben (T, OÖ, Vrbg).

Es besteht ein breites Spektrum an Bedingungen in den jeweils einzelnen Bundesländern.

Zwei Voraussetzungen die in einer Vielzahl von Ländern erfüllt sein müssen sind: 

–  ein volkswirtschaftliches, wirtschaftliches, soziales oder kulturelles Interesse besteht und
–  ein staatspolitisches und öffentliches Interesse durch den Erwerb nicht beeinträchtigt wird.

Weiters muss, beispielsweise in Salzburg, das Rechtsgeschäft dazu dienen einen Betrieb auf Dauer
anzusiedeln, einen Zweitwohnsitz zu begründen oder einen Hauptwohnsitz zu begründen oder das der
Wohnsitz oder der Betrieb erweitert soll.

Sollten Sie vorhaben eine Immobilie, ein Bauwerk oder ein Grundstück in Österreich zu kaufen,
stehen wir Ihnen gerne mit Rat und Tat zur Seite.
Wir übernehmen die Kommunikation mit den Behörden und wickeln nach Genehmigung gerne alle weiteren vertraglichen Geschäfte mit Ihnen ab.

Zudem sind wir immer erreichbar und gehen gerne auf Ihre Fragen zum Erwerb und der
Abwicklung ein.

Disclaimer: Dieser Beitrag wurde sorgfältig recherchiert und zusammengestellt; eine Haftung für die Richtigkeit wird nicht übernommen. Dieser Beitrag ersetzt auch keine Rechtsberatung. 

WEG-Novelle 2022 – das kommt im neuen Jahr auf Sie zu!

Das WEG wird auch 2022 wieder etwas novelliert durch den Gesetzgeber. Im Sommer 2021 wurde vom Änderungsentwurf des WEG auf ministerialer Ebene nichts entgegengesetzt. Im Spätsommer wurde es dem Bundesministerium für Justiz übermittelt und nun steht der Änderung nicht mehr viel im Weg. 
Die Änderung bringt eine Erleichterung für Wohnungseigentümer mit sich, die vor allem die Nachhaltigkeit und Umwelt betreffen. Zu einer erheblichen Entlastung kommt es ebenfalls mit Einführung einer Zustimmungsfiktion. 

WEG ist die Abkürzung für Wohnungseigentumsgesetz. Wie der Name schon sagt, beschäftigt sich dieses mit der Eigenümerschaft und Eigentümergemeinschaft an Wohnungseigentumsobjekten. 
Darin ist im Generellen geregelt, wie der Erwerb und das Erlöschen abläuft, wie die Liegenschaft verwaltet wird und die Eigentümer untereinander, zueinander stehen. Welche Rechte und Pflichten damit einhergehen. 

Die Zustimmungsfiktion soll Prozesse vereinfachen und beschleunigen. Im Fall des WEG wird sie eingesetzt um einen Umbau oder eine Änderung in der eigenen Wohnung vornehmen zu können, ohne das es der Zustimmung aller bedarf.  Es reicht hierbei aus, wenn in einem gewissen Zeitraum, niemand dem Projekt widersprochen hat.

Dies gilt jedoch nur solange nicht in die schutzwürdigen Interessen anderer Eigentümer eingegriffen wird und es nicht zu einer dauerhaften und wesentlichen Beeinträchtigung kommt. 

– Vorhaben im Bereich Umwelt und Nachhaltigkeit (Ladestationen für E-Autos und Anbringung von Photovoltaikanlagen)

– Vorhaben betreffend behindertengerechte Ausgestaltung der Liegenschaft  

– Einbau von einbruchsicheren Türen

Neben den schon erwähnten Änderungen: 

– Neuerung des Mehrheitsbegriffes der Eigentümer (Mehrheit der Eigentümer oder Mehrheit von 2/3) 

– Bestimmung hinsichtlich Rücklagen (Erhöhung)

– Bestimmungen betreffend die Pflichten des Verwalters 

– Modernisierung bei Eigentümerversammlungen. Nun ist auch eine Teilnahme mittels Videokonferenz möglich. 

Die Änderungen des WEG 2002 bringen einige Erleichterungen für Wohnungseigentümer bzw. künftige Wohnungseigentümer mit sich. 
Jedoch gibt es auch neue Regelungen, insbesondere die Rücklagen einer Liegenschaft betreffend, die nun zu beachten sind. 

Sollten Sie sich für eine Wohnung interessieren und diese kaufen oder verkaufen wollen oder sollten Sie sich in Ihren Rechten verletzt fühlen sind wir gerne für Sie da und unterstützten Sie in allen Belangen. 

Disclaimer: Dieser Beitrag wurde sorgfältig recherchiert und zusammengestellt; eine Haftung für die Richtigkeit wird nicht übernommen. Dieser Beitrag ersetzt auch keine Rechtsberatung.

Steuerberaterwechsel leicht gemacht!

Ob Unternehmer oder Arbeitnehmer, in steuerrechtlichen Fragen wird die Konsultierung eines Steuerberaters empfohlen. Auch wir als Rechtsanwaltskanzlei bedienen uns selbstverständlich eines solchen! Erwartet wird eine problemlose Zusammenarbeit mit wechselseitigem Vertrauen und kompetenter Unterstützung. Sollte dies nicht gegeben sein, empfiehlt sich der Wechsel des Steuerberaters. Was Sie dabei zu berücksichtigen haben erfahren Sie hier. 

Wenn es um Ihr Geld oder das Geld Ihres Unternehmens geht ist Vertrauen unerlässlich. Nicht zuletzt hat Ihr Steuerberater Einsicht in finanzielle und sohin äußerst sensible Daten. Die Gründe für den angestrebten Wechsel können folglich vielseitig sein. Mangelnde Kompetenz, schlechte Erreichbarkeit, Intransparenz oder zu hohe Kosten. Während sich die Kosten für einen Steuerberater in Deutschland nach der Vergütungsverordnung bestimmen, sind diese in Österreich Verhandlungssache. 

Grundsätzlich haben Sie jederzeit das Recht auf einen Wechsel!

Zuerst gilt es abzuklären, wann ein Wechsel vertraglich möglich ist. Grundsätzlich kann das Mandat jederzeit ohne Ausführung von näheren Gründen beendet werden. Liegt jedoch ein längerfristiger Vertrag mit dem Steuerberater vor, sind eventuell Kündigungsfristen zu beachten. Im Fall von vereinbarten Kündigungsfristen kann das Mandatsverhältnis außerordentlich gekündigt werden, sofern Sie einen guten Grund dafür haben. Wir empfehlen Ihnen den zugrundeliegenden Vertrag dahingehend zu prüfen beziehungsweise Ihren gegenwärtigen oder neuen Steuerberater um Auskunft zu ersuchen.

Einen idealen Zeitpunkt für den Wechsel gibt es nicht. Sie sollten lediglich beachten, das Mandat nicht genau dann zu beenden, wenn Ihr Steuerberater gerade mit Ihrer Steuererklärung, Bilanz oder ähnlichem beschäftig ist. In diesem Fall kann Ihnen ein Teilhonorar für die bereits geleistete Arbeit verrechnet werden. Ihr neuer Steuerberater würde die Leistung erneut verrechnen und Sie wären unter Umständen einer doppelten Zahlung für ein und dieselbe Leistung ausgesetzt. Ist Ihr Steuerberater auch mit der laufenden Buchhaltung oder Lohnabrechnung betraut, empfiehlt sich die Kündigung zum Monatsende.  

Tipp: Auf Ihren Wunsch hin, kann sich der neue Steuerberater mit seinem Vorgänger in Verbindung setzen und die erforderlichen Schritte für den Übergang in die Wege leiten!

Kündigen Sie den Vertrag schriftlich, idealerweise mittels eingeschriebenen Briefs. Das Kündigungsschreiben muss Ihren Name samt Anschrift sowie den Name und die Adresse des Steuerberaters enthalten. Nennen Sie den gewünschten Kündigungstermin und ersuchen Sie gegebenenfalls um Übermittlung sämtlicher Unterlagen. 

Tipp: Die Pflicht eines Steuerberaters zur Verschwiegenheit gilt auch nach einer Kündigung weiter. Diese ist gesetzlich geregelt und zeitlich unbefristet. 

Das Finanzamt sollte von dem getätigten Steuerberaterwechsel unbedingt informiert werden! Schließlich werden Sie von Ihrem Steuerberater in steuerlichen Angelegenheiten vertreten, was bedeutet, dass Zustellungen von Seiten des Finanzamts primär an Ihren Steuerberater adressiert werden. Auch wenn dieser Kulanz zeigt und Meldungen an Ihren neuen Steuerberater oder an Sie übermittelt kann ein Zeitverlust entstehen. Die Folgen können Säumniszuschläge, Mahngebühren oder ähnliches sein. 

Tipp: Oft wird die Ummeldung von Ihrem neuen Steuerberater vorgenommen, erkundigen Sie sich diesbezüglich am besten vorab.  

Je nach Tätigkeit und Ihren Bedürfnissen braucht Ihr Steuerberater einige Unterlagen um seiner Arbeit nachgehen zu könne. Wir haben die wichtigsten für Sie zusammengefasst.

        • allgemeine Angaben
        • Bilanzen (der letzten 3 Jahre)
        • persönliche Vermögenslage
        • komplette Buchaltung des laufenden Geschäftsjahrs
        • Summen- und Saldenlisten
        • Betriebswirtschaftliche Auswertungen
        • Belege und Bankauszüge
        • Auflistung offener Posten
        • Auflistung des Anlagevermögens
        • Personallisten

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Das Grundbuch – was Sie schon immer wissen wollten!

Das Grundbuch - was Sie schon immer wissen wollten!

Das Grundbuch ist das wichtigste und einzige öffentliche Register, welches der Veranschaulichung, Dokumentation und Bekanntgabe relevanter Informationen hinsichtlich Liegenschaften in Österreich dient. 

Das Grundbuch selbst wurde 1770 von Maria Theresia begonnen. Am Ende des 18. Jahrhunderts war Österreich somit eines der ersten Länder, welches über Aufzeichnungen zu Liegenschaften verfügte. 
Schon 1980 begann Österreich mit der Umstellung auf automationsunterstützte Datenverarbeitung und kann damit heute ein sehr breites Spektrum an Informationen zu jeder Liegenschaft zur Verfügung stellen. 

Das Grundbuch ist ein öffentliches Register, in welchem Zahlen und Fakten zu Liegenschaften, sowie zu Eigentums- und Lastenverhältnissen ersichtlich sind. Aufgeteilt ist es in 5 Teile, wobei in diesem Blog nur näher auf das Hauptbuch eingegangen wird. 

Dieses ist in 3 Blätter unterteilt, die jeweils diverse Angaben zu der gesuchten Liegenschaft enthalten. Um ein erfolgreiches Suchergebnis zu erhalten, sind Mitteilung zu Einlagezahl und Katastralgemeinde unabkömmlich. 

– das A-Blatt: hier finden sich genauere Beschreibungen zum Grundstück selbst (wie zB Fläche, Adresse, Nutzungsart etc.) und Aufschlüsselung über mit der Liegenschaft verbundene Rechte. 
– das B-Blatt: hier sind die einzelnen Eigentumsverhältnisse zur Liegenschaft enthalten. 
– das C-Blatt: gibt die Lage der Schulden, Dienstbarkeiten und Reallasten, welche mit einem Grundstück verknüpft sind wieder. 

vor Ort bei den Bezirksgerichten, da das Grundbuch von diesen geführt wird
digitale Einsicht (mit Mehrkosten verbunden) 
– durch einen Anwalt oder Notar 

Durch die Öffentlichkeit des Grundbuchs gilt hier der Eintragungsgrundsatz. Das bedeutet für die Gültigkeit des erworbenen Rechtes, muss dieses eingetragen sein/werden. Daher bedarf es der Schriftform und in manchen Fällen der Beglaubigung durch einen Notar. 

Eingetragen werden können Einverleibungen und Löschungen (zB Eigentumsrechten, Pfandrechten, Veräußerungs- und Belastungsverbote etc.) sowie Vormerkungen und Anmerkungen (die Vormerkung dient der Rangwahrung, die Anmerkung dient rein der Ersichtlichmachung). 

Das Grundbuch spiegelt die derzeitigen Verhältnisse, welche eine Liegenschaft betreffen wieder. Dies oft in einer komplexen Art und Weise. Durch den Eintragungsgrundsatz muss jede Änderung sorgfältig dokumentiert werden und bedarf der Schriftlichkeit. 

Hier helfen wir Ihnen sehr gerne weiter und stehen für Fragen zur Verfügung. Wir übernehmen sehr gerne die Abwicklung Ihres Anliegens und helfen Ihnen Ihre Rechte und Pflichten durchzusetzen. 

Disclaimer: Dieser Beitrag wurde sorgfältig recherchiert und zusammengestellt; eine Haftung für die Richtigkeit wird nicht übernommen. Dieser Beitrag ersetzt auch keine Rechtsberatung.