Grunderwerbsteuer-Befreiung beim Ersterwerb 2026: Aktuelle Rechtslage und Ausblick

Die Grunderwerbsteuer ist beim Immobilienkauf in Österreich einer der größten Nebenkostenposten – beim Erwerb eines Eigenheims für 500.000 Euro fallen 17.500 Euro GrESt plus 5.500 Euro Eintragungsgebühr an. Seit Jahren wird eine Befreiung beim Erwerb des ersten Eigenheims diskutiert, und das Regierungsprogramm 2025–2029 greift das Thema wieder auf. Ich erkläre in diesem Leitfaden die aktuelle Rechtslage nach § 7 GrEStG, die bereits bestehenden Befreiungstatbestände, die seit 2024 geltende Gebührenbefreiung bei der grundbücherlichen Eintragung und die realistische Einschätzung der geplanten weiteren Entlastung.

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Die Grunderwerbsteuer in Österreich

Die Grunderwerbsteuer (GrESt) fällt bei jedem entgeltlichen Erwerb eines inländischen Grundstücks an. Sie ist im Grunderwerbsteuergesetz 1987 (GrEStG 1987) geregelt und wird vom Erwerber geschuldet. Bemessungsgrundlage ist grundsätzlich der Wert der Gegenleistung – typischerweise der Kaufpreis – zuzüglich übernommener Belastungen wie übernommene Hypotheken. Bei unentgeltlichen Erwerbsvorgängen (Schenkung, Erbschaft) und innerhalb des Familienverbandes gelten Sonderregeln, auf die ich unten eingehe.

Die GrESt wird von der selbstberechnenden Notarin oder Anwältin berechnet und abgeführt. Beim Erwerb eines Eigenheims rechnen Sie mit rund 10 Prozent Kaufnebenkosten, die sich aus GrESt (3,5 %), Eintragungsgebühr (1,1 %), Maklerprovision, Notargebühren und Anwaltskosten zusammensetzen. Von diesen Positionen ist die GrESt die einzige, die durch gesetzliche Befreiungen oder geschickte Vertragsgestaltung reduzierbar ist.

§ 7 GrEStG: Steuersätze und Bemessungsgrundlage

§ 7 GrEStG unterscheidet zwischen entgeltlichen und unentgeltlichen Erwerbsvorgängen sowie zwischen Übertragungen innerhalb und außerhalb des Familienverbandes. Der reguläre Steuersatz bei entgeltlichen Erwerben – also beim klassischen Kauf – beträgt 3,5 Prozent vom Wert der Gegenleistung. Bei unentgeltlichen Erwerben im Familienverband (z. B. Schenkung an Kinder, Erbschaft) gilt ein gestaffelter Tarif: 0,5 Prozent für die ersten 250.000 Euro, 2 Prozent für die nächsten 150.000 Euro und 3,5 Prozent für den darüber liegenden Betrag. Bemessungsgrundlage ist in diesen Fällen der Grundstückswert (nicht der Verkehrswert).

💶 GrESt-Sätze im Überblick (Stand 2026)
ErwerbsvorgangSatzBemessung
Kauf vom Fremden3,5 %Kaufpreis
Familienverband bis 250.000 €0,5 %Grundstückswert
Familienverband 250.001 – 400.000 €2 %Grundstückswert
Familienverband über 400.000 €3,5 %Grundstückswert
Stiftungszuwendung (seit 1.1.2026)3,5 %Grundstückswert + 3,5 % Äquivalent
Das Stiftungseingangssteueräquivalent wurde zum 1.1.2026 von 2,5 % auf 3,5 % angehoben.

Der sogenannte Familienverband umfasst nach § 26a GGG Ehepartner, eingetragene Partner, Lebensgefährten (wenn sie seit mindestens drei Jahren einen gemeinsamen Hauptwohnsitz haben), Verwandte in gerader Linie (Kinder, Enkel, Eltern, Großeltern) sowie Geschwister und deren Kinder. Die Abgrenzung ist für die Praxis entscheidend, weil die Staffeltarife im Familienverband erheblich günstiger sind als der volle 3,5-Prozent-Satz.

Bestehende Befreiungstatbestände

§ 3 GrEStG listet zahlreiche Befreiungstatbestände, die im Einzelfall genutzt werden können. Die praktisch wichtigste ist die Befreiung des Erwerbs durch den Ehepartner zur Schaffung einer gemeinsamen Wohnstätte (§ 3 Abs 1 Z 7a GrEStG). Danach ist der Erwerb eines Anteils an einer Wohnung oder einem Einfamilienhaus durch den Ehepartner steuerfrei, wenn die Wohnnutzfläche 150 Quadratmeter nicht übersteigt und die Immobilie dringend zur Deckung des Wohnbedürfnisses benötigt wird. Die Befreiung wird häufig beim Umzug in eine gemeinsame Immobilie nach der Eheschließung in Anspruch genommen.

Weitere Befreiungen bestehen etwa für Erwerbe aus öffentlich-rechtlichen Teilungsverfahren, für bestimmte Grundstückszusammenlegungen in der Land- und Forstwirtschaft, für Tauschverträge unter bestimmten Voraussetzungen und für den Erwerb durch juristische Personen des öffentlichen Rechts im Rahmen ihrer hoheitlichen Aufgaben. Eine allgemeine Befreiung für den Erwerb des ersten Eigenheims existiert im GrEStG derzeit nicht. Die laufende politische Diskussion zielt genau auf diese Lücke ab.

Die Gebührenbefreiung seit 1. April 2024

Einen ersten Schritt in Richtung Entlastung hat der Gesetzgeber bereits 2024 gesetzt. Seit 1. April 2024 sind die grundbücherliche Eintragungsgebühr (1,1 Prozent) und die Pfandrechtseintragungsgebühr für Käufer befreit, wenn die Immobilie dem dringenden Wohnbedürfnis dient, der Käufer die Nutzung zu eigenen Wohnzwecken nachweist und die Bemessungsgrundlage bestimmte Obergrenzen nicht übersteigt. Der Freibetrag liegt bei 500.000 Euro; darüber hinaus fällt die Gebühr erst auf den übersteigenden Teil an.

Wichtig: Die Befreiung gilt nur für die Eintragungsgebühr im Grundbuch, nicht für die Grunderwerbsteuer. Bei einem Eigenheim für 400.000 Euro spart der Käufer seit 2024 damit immerhin 4.400 Euro Eintragungsgebühr. Die GrESt von 14.000 Euro bleibt jedoch bestehen. Die Differenz zeigt, wie deutlich die GrESt-Belastung die eigentliche Kaufnebenkosten-Position ist und warum sie im Mittelpunkt der politischen Debatte steht.

💡 Praxistipp: Gebührenbefreiung nicht vergessen
Immer wieder sehen wir Kaufabwicklungen, bei denen die seit 2024 geltende Eintragungsgebühr-Befreiung nicht beantragt wurde. Die Befreiung wird nicht automatisch gewährt, sondern muss in der Selbstberechnung geltend gemacht werden. Lassen Sie sich die Berechnung von Notar oder Anwalt explizit zeigen und prüfen Sie, ob die Befreiung berücksichtigt wurde.

Regierungsprogramm 2025–2029

Das Regierungsprogramm für die Legislaturperiode 2025–2029 sieht vor, die Abschaffung der Grunderwerbsteuer beim Erwerb des ersten Eigenheims zu „prüfen“. Das Wort ist bewusst gewählt: Es handelt sich um kein beschlossenes Vorhaben, sondern um eine Willenserklärung, deren Umsetzung von budgetären Spielräumen und politischem Kompromissfindung abhängt. Als Orientierungsgröße wird die bereits bestehende Eintragungsgebühr-Befreiung bis 500.000 Euro genannt – die GrESt-Befreiung könnte sich an denselben Schwellenwerten orientieren.

Realistisch einzuschätzen ist die Umsetzung mittelfristig. Die Abschaffung oder Reduktion der GrESt beim Ersterwerb würde den Bundesländern Einnahmen in beträchtlicher Höhe entziehen, weil die GrESt eine geteilte Bundes- und Ländereinnahme ist. Ohne Einigung über den Ausgleich dieser Mindereinnahmen wird ein Beschluss nicht zustande kommen. Erste Gespräche auf Fachebene laufen, ein Zeitplan für ein konkretes Gesetzesvorhaben ist jedoch nicht bekannt. Wer in den kommenden Monaten ein Eigenheim erwerben will, sollte nicht auf eine Rückwirkung einer möglichen Befreiung vertrauen.

Alternative Gestaltungen

Auch ohne allgemeine Ersterwerbs-Befreiung gibt es Gestaltungsspielräume, mit denen sich die Grunderwerbsteuer legal reduzieren lässt. Die wichtigsten laufen über die Unterscheidung zwischen entgeltlichem und unentgeltlichem Erwerb sowie über die Nutzung der Familienverband-Staffeltarife.

🎁
Schenkung statt Kauf
Familienverband
Übertragung zwischen Eltern und Kindern zum Grundstückswert mit Staffeltarif. Bei kleinen Immobilien oft deutlich günstiger.
→ Mitunter nur 0,5–2 % statt 3,5 %.
💍
Ehegatten-Befreiung
§ 3 Abs 1 Z 7a
Übertragung eines Anteils auf den Ehepartner zur Schaffung einer gemeinsamen Wohnstätte bis 150 m².
→ Volle Befreiung für den übertragenen Anteil.
📋
Bauträger-Paket
Grundanteil
Bei schlüsselfertigen Bauträgerprojekten wird GrESt nur auf den Grundanteil erhoben, nicht auf das noch zu errichtende Gebäude.
→ Erhebliche Ersparnis bei Neubauten.

Praxistipps für Salzburger Käufer

In Salzburg liegen die Immobilienpreise im oberen Bereich des österreichischen Durchschnitts. Eine typische Eigentumswohnung mit 80 Quadratmetern in der Stadt Salzburg kostet aktuell zwischen 450.000 und 700.000 Euro. Die GrESt fällt damit schnell im Bereich von 15.000 bis 25.000 Euro an. Wer seinen Kauf optimieren will, sollte drei Ebenen prüfen: die Vertragsgestaltung (Trennung Grundstück / Gebäude), die Einbindung des Familienverbands (wenn Eltern das Eigenheim finanzieren) und die vollständige Nutzung der Eintragungsgebühr-Befreiung seit 2024.

Wer in den nächsten Monaten eine Immobilie kauft, sollte nicht auf eine rückwirkende Befreiung warten: Selbst wenn das Regierungsvorhaben in den nächsten Jahren umgesetzt wird, ist eine Rückwirkung politisch und verfassungsrechtlich höchst unwahrscheinlich. Weiterführende Informationen finden Sie auf unserer Schwerpunktseite zum Immobilienrecht und im Ratgeber zur Grunderwerbsteuer.

Häufige Fehler bei der GrESt-Planung

Mitübernommene Belastungen vergessen
Übernimmt der Käufer Hypotheken oder sonstige Lasten, erhöhen diese die Bemessungsgrundlage. Wer das in der Kalkulation vergisst, zahlt nach.
Familienverband falsch beurteilt
Lebensgefährten fallen nur bei gemeinsamem Hauptwohnsitz seit mindestens drei Jahren unter den Familienverband. Ohne Nachweis gilt der volle 3,5-Prozent-Satz.
Warten auf die Abschaffung
Wer den Kaufzeitpunkt verschiebt, um eine künftige Befreiung abzuwarten, riskiert Preisentwicklungen und Zinsschwankungen, die jede Steuerersparnis in den Schatten stellen.
Eintragungsgebühr-Befreiung nicht beantragt
Seit 2024 bis zu 5.500 Euro Ersparnis bei 500.000 Euro Kaufpreis – die Befreiung gilt aber nur auf Antrag und bei Nachweis der Eigennutzung.

Das Wichtigste auf einen Blick

📌 GrESt-Befreiung beim Ersterwerb 2026
1.Eine allgemeine GrESt-Befreiung für den ersten Eigenheimerwerb existiert derzeit nicht.
2.Seit 1.4.2024 ist die Eintragungsgebühr beim Eigenheim bis 500.000 € Bemessungsgrundlage befreit.
3.Im Familienverband gelten Staffeltarife (0,5–3,5 %) auf den Grundstückswert.
4.Das Regierungsprogramm 2025–2029 kündigt die Prüfung einer GrESt-Befreiung an – noch nicht umgesetzt.
5.Gestaltungsspielräume: Schenkung statt Kauf, Ehegatten-Befreiung, Trennung Grund/Gebäude.
6.Warten auf eine mögliche Befreiung ist wirtschaftlich riskant – Zins und Preisentwicklung überwiegen die Steuerersparnis in der Regel.

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Wie wir Ihnen helfen können

Wir begleiten Salzburger Käufer beim Immobilienerwerb von der Vertragsgestaltung bis zur Selbstberechnung der Grunderwerbsteuer und Eintragungsgebühr. Wir prüfen, ob Befreiungen, Staffeltarife im Familienverband oder alternative Gestaltungen in Ihrem Fall greifen, und strukturieren den Kauf so, dass die Kaufnebenkosten minimiert werden. Kontaktieren Sie uns, bevor Sie den Kaufvertrag unterzeichnen – eine nachträgliche Gestaltung ist oft nicht mehr möglich.

Umsatzsteuer bei Luxusimmobilien 2026: Neue Steuerbefreiung und Vorsteuerabzug

Mit dem Betrugsbekämpfungsgesetz 2025 hat der österreichische Gesetzgeber die umsatzsteuerliche Behandlung von Luxusimmobilien grundlegend verändert. Seit 1. Jänner 2026 gilt für Wohnimmobilien, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten innerhalb von fünf Jahren netto über 2 Millionen Euro liegen, eine zwingende Umsatzsteuerbefreiung. Damit entfällt zugleich der Vorsteuerabzug für Bauträger und Investoren – ein Einschnitt, der Projektkalkulationen im hochpreisigen Segment komplett verändert. Ich erkläre in diesem Leitfaden die neue Rechtslage, ihre Auswirkungen auf den Vorsteuerabzug und die verbliebenen Gestaltungsspielräume.

Planen Sie den Kauf, Verkauf oder die Errichtung einer hochwertigen Immobilie? Schildern Sie uns Ihr Vorhaben – wir prüfen die umsatzsteuerliche Behandlung und die optimalen Gestaltungsmöglichkeiten. Jetzt anfragen ↓

Die bisherige Rechtslage bis Ende 2025

Bis einschließlich 31. Dezember 2025 war die Vermietung von Wohnimmobilien in Österreich grundsätzlich mit 10 Prozent Umsatzsteuer belegt. Bauträger und Investoren konnten dafür den vollen Vorsteuerabzug auf die Errichtungskosten geltend machen. Bei einem Penthouse mit Errichtungskosten von 3 Millionen Euro ergab das einen Vorsteuerabzug von rund 600.000 Euro – ein erheblicher Cashflow-Effekt, der die Kalkulation hochpreisiger Wohnimmobilien im obersten Segment überhaupt erst tragfähig machte.

Voraussetzung war, dass die Vermietung den in der Rechtsprechung entwickelten Kriterien entsprach: nachvollziehbare Fremdüblichkeit, marktübliche Miethöhe, tatsächliche Renditeperspektive. Die Finanzverwaltung hatte diese Kriterien in den letzten Jahren zunehmend streng ausgelegt, insbesondere bei Vermietungen an nahestehende Personen wie Geschäftsführer, Gesellschafter oder Familienangehörige. Die OGH- und VwGH-Judikatur zum sogenannten „Luxusimmobilien-Erkenntnis“ (VwGH 2018) hatte den Vorsteuerabzug bei repräsentativen Objekten wiederholt beschränkt.

Die Neuregelung ab 1. Jänner 2026

Mit dem Betrugsbekämpfungsgesetz 2025 wurde § 6 Abs 1 Z 16 UStG neu gefasst. Seit 1. Jänner 2026 gilt für die entgeltliche Überlassung von Wohnimmobilien zu Wohnzwecken eine zwingende Umsatzsteuerbefreiung, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten innerhalb der ersten fünf Jahre nach Anschaffung oder Errichtung netto mehr als 2 Millionen Euro betragen. Die Steuerbefreiung ist nicht optional: Der Vermieter kann nicht auf sie verzichten, um den Vorsteuerabzug zu retten. Damit entfällt bei Luxusimmobilien der Vorsteuerabzug auf Errichtungs-, Sanierungs- und laufende Kosten vollständig.

Die Regelung verfolgt ein klares Ziel: Der Gesetzgeber will verhindern, dass Wohlhabende über sogenannte „Vorsteuerabzugs-Gestaltungen“ die Errichtung ihres Eigenheims oder ihrer Zweitwohnung über eine Immobiliengesellschaft finanzieren, die das Objekt an eine Privatperson – häufig an die wirtschaftlich dahinterstehende Person selbst – vermietet und dabei den Vorsteuerabzug in Anspruch nimmt. Diese Gestaltung war in den letzten Jahren bei Seeliegenschaften am Wolfgangsee, Penthouse-Objekten in der Stadt Salzburg und exklusiven Chalets in den Tourismusorten weit verbreitet.

Was ist eine „besonders repräsentative“ Immobilie?

Das Gesetz knüpft nicht an qualitative Merkmale wie Lage, Ausstattung oder Nutzungsart an, sondern allein an einen quantitativen Schwellenwert: die Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Überschreiten diese netto die 2-Millionen-Euro-Grenze innerhalb von fünf Jahren nach Anschaffung oder Errichtung, greift die zwingende Steuerbefreiung. Sanierungen und Nachinvestitionen sind mitzurechnen, wenn sie in den Fünfjahreszeitraum fallen.

💶 Der 2-Millionen-Schwellenwert im Detail
Berechnung der relevanten Anschaffungs- oder Herstellungskosten
KostenbestandteilRelevant?
Kaufpreis Grundstück + Gebäude (netto)Ja
Errichtungskosten inkl. BaunebenkostenJa
Sanierungs- und Umbaukosten im 5-Jahres-ZeitraumJa
Grunderwerbsteuer, EintragungsgebührAnschaffungsnebenkosten – grundsätzlich mitzurechnen
Laufende Betriebskosten nach FertigstellungNein
Bei Mehrwohneinheiten wird die Grenze pro Einheit geprüft, nicht für das Gesamtobjekt.

Wichtig ist die Einzelbetrachtung bei Mehrparteienhäusern: Der Schwellenwert ist für jede Wohneinheit separat zu prüfen. Ein Stadtpalais mit acht Wohnungen, dessen Gesamtkosten 12 Millionen Euro betragen, fällt nicht zwingend unter die Regelung. Liegt der rechnerische Anteil der einzelnen Wohnung unter 2 Millionen Euro, bleibt diese Einheit umsatzsteuerpflichtig und vorsteuerabzugsberechtigt. Bei gemischten Objekten (Penthouse + kleinere Einheiten) muss deshalb eine genaue Kostenaufteilung erfolgen.

Auswirkungen auf den Vorsteuerabzug

Die zentrale Folge der neuen Steuerbefreiung ist der Wegfall des Vorsteuerabzugs auf der Input-Seite. Wer ein repräsentatives Wohnprojekt errichtet oder saniert, kann seit 1. Jänner 2026 die in den Rechnungen enthaltene Umsatzsteuer nicht mehr als Vorsteuer gegenüber dem Finanzamt geltend machen. Das betrifft sämtliche Leistungen: Architekten, Baumeister, Installateure, Innenausbau, Küche, Poolbau, Außenanlagen. Bei einem Projekt mit Nettobaukosten von 3 Millionen Euro geht der bisherige Vorsteuereffekt von 600.000 Euro verloren – die Kalkulation wird um diesen Betrag teurer.

Für laufende Betriebskosten gilt dasselbe: Sind die Mieteinnahmen steuerfrei, können die auf die laufende Bewirtschaftung entfallenden Vorsteuern nicht mehr abgezogen werden. Reparaturen, Instandhaltungen, Hausverwaltung, Energie – alles wird brutto gerechnet. Für Bauträger, die im Zeitpunkt der Gesetzesänderung mitten in Projektentwicklungen standen, bedeutet das teilweise erhebliche Nachkalkulationen und neuerliche Gespräche mit Banken und Finanzierungspartnern.

Praxisfolgen für Bauträger und Investoren

In der Salzburger Praxis bedeutet die Neuregelung einen Paradigmenwechsel. Bisher war der typische Ablauf: Bauträger errichtet ein repräsentatives Objekt, verkauft es an eine Immobilien-KG oder -GmbH des Investors, die es anschließend an die wirtschaftlich nahestehende Person vermietet. Die gesamte Kette war umsatzsteuerpflichtig, alle Beteiligten zogen Vorsteuer. Seit 2026 ist diese Gestaltung wirtschaftlich tot: Die Vermietung ist zwingend steuerfrei, der Vorsteuerabzug entfällt auf allen Stufen.

Bis 31.12.2025
Alte Rechtslage
Vermietung zu 10 % USt, voller Vorsteuerabzug auf Errichtungs- und laufende Kosten. Typische Ersparnis bei 3 Mio. € Projekt: ca. 600.000 €.
Status: Gilt weiter für vor dem 1.1.2026 angeschaffte oder fertiggestellte Objekte unter den bisherigen Kriterien.
Ab 1.1.2026
Neue Rechtslage
Zwingende USt-Befreiung bei Kosten über 2 Mio. € netto. Kein Vorsteuerabzug auf Errichtung, Sanierung und Bewirtschaftung. Optionsrecht entfällt.
Achtung: Keine Gestaltungsmöglichkeit durch Verzicht auf die Steuerbefreiung – sie ist zwingend.

Die Investorenstruktur muss deshalb neu gedacht werden. Wer ein Luxusobjekt für den Eigenbedarf errichtet, ist im neuen System grundsätzlich gleich gestellt mit dem Privatbauherrn: Netto-Kalkulation, keine Vorsteuer. Steuerlich vorteilhafte Gestaltungen verlagern sich auf die Ebene von Abschreibung, Finanzierung und allfällige betriebliche Nutzung (z. B. repräsentativer Firmensitz, allerdings mit den strengen Grenzen des § 20 EStG). Weiterführend finden Sie Informationen auf unserer Schwerpunktseite zum Immobilienrecht.

Gestaltungsspielräume und Übergangsregeln

Trotz der Verschärfung verbleiben einige Gestaltungsspielräume. Erstens die Einzelbetrachtung bei Mehrwohneinheiten: Ein Projekt mit mehreren Wohnungen unter jeweils 2 Millionen Euro Kosten bleibt umsatzsteuerpflichtig und vorsteuerabzugsberechtigt. Zweitens die Abgrenzung zur gewerblichen Nutzung: Werden Teile des Objekts tatsächlich gewerblich genutzt (Büro, Gästebeherbergung mit gewerblicher Anmeldung), bleibt für diese Flächen der Vorsteuerabzug grundsätzlich möglich. Drittens die saubere Beachtung der Fünfjahresgrenze: Werden zusätzliche Investitionen erst nach Ablauf der fünf Jahre getätigt, fließen sie nicht in die Schwellenwertprüfung ein.

Die Übergangsregelung sieht vor, dass Objekte, die bis zum 31. Dezember 2025 angeschafft oder fertiggestellt wurden, nach der alten Rechtslage weiter behandelt werden dürfen. Bei laufenden Projekten kommt es darauf an, wann die Anschaffung oder Fertigstellung im Sinne des UStG stattgefunden hat. Die Finanzverwaltung wird diese Abgrenzung nach unserer Einschätzung streng handhaben, weshalb wir bei jedem hängenden Projekt eine klare Dokumentation der Fertigstellungszeitpunkte empfehlen.

💡 Praxistipp: Kostenaufstellung zum Stichtag
Wenn Sie ein hochwertiges Wohnprojekt planen, das knapp unter der 2-Millionen-Grenze liegen soll, führen Sie eine lückenlose Kostenaufstellung ab Baubeginn. Die Finanzverwaltung wird in Grenzfällen jede einzelne Position prüfen. Rechnungen nach Gewerken getrennt, Nebenkosten klar zugeordnet, Sanierungen über den Fünfjahreszeitraum geplant – das schafft Rechtssicherheit.

Häufige Fehler in der Planungsphase

Vergessen der Sanierungs-Fünfjahresregel
Wer nach Anschaffung umfangreich saniert und damit die 2-Millionen-Grenze überschreitet, rutscht rückwirkend in die Steuerbefreiung – mit Nachzahlungs- und Vorsteuerkorrekturfolgen.
Option zur Steuerpflicht übersehen
Die zwingende Steuerbefreiung kennt keine Option – anders als bei vielen anderen Steuerbefreiungen des UStG ist ein Verzicht ausgeschlossen.
Gesamtgebäudebetrachtung bei Mehrwohnanlagen
Die 2-Millionen-Grenze wird pro Wohneinheit geprüft. Wer das Gesamtprojekt als Einheit sieht, verkennt die gestalterische Möglichkeit bei Mehrparteienhäusern.
Nachträgliche Vorsteuerkorrektur verschlafen
Laufende Projekte, die nach dem 1.1.2026 fertiggestellt werden, aber bereits Vorsteuern geltend gemacht haben, erfordern eine Vorsteuerkorrektur nach § 12 Abs 10 UStG.

Sonderfall: Seeliegenschaft am Wolfgangsee

Seeliegenschaften im Salzkammergut sind klassische Kandidaten für die neue Regelung. Kauf- oder Errichtungskosten von 4 bis 8 Millionen Euro sind hier Standard. Wer ein solches Objekt als reine Wohnimmobilie anschafft oder errichtet, fällt unter die zwingende Steuerbefreiung. Eine gewerbliche Nutzung als Vermietungsobjekt im Kurzzeitsegment muss im Lichte der raumordnungsrechtlichen Vorgaben geprüft werden und ist nur in begrenzten Konstellationen eine Alternative.

Sonderfall: Penthouse in der Stadt Salzburg

Auch innerstädtische Penthouse-Objekte erreichen die Grenze regelmäßig. Hier ist die Einzelbetrachtung bei Mehrparteienhäusern besonders relevant: Ein Penthouse mit 2,8 Millionen Euro Anschaffungskosten fällt unter die Neuregelung, auch wenn die übrigen Wohnungen im selben Haus mit jeweils 800.000 Euro darunter liegen und weiterhin vorsteuerabzugsberechtigt sind.

Das Wichtigste auf einen Blick

📌 Umsatzsteuer bei Luxusimmobilien 2026
1.Seit 1.1.2026 gilt § 6 Abs 1 Z 16 UStG in neuer Fassung: zwingende Steuerbefreiung bei Wohnimmobilien über 2 Mio. € netto.
2.Der Schwellenwert wird pro Wohneinheit innerhalb von fünf Jahren nach Anschaffung oder Errichtung berechnet.
3.Die Steuerbefreiung ist zwingend – kein Verzicht, kein Options­recht.
4.Der Vorsteuerabzug auf Errichtung, Sanierung und Bewirtschaftung entfällt komplett.
5.Mehrwohneinheiten ermöglichen weiterhin Vorsteuerabzug, wenn die Einzelwohnung unter 2 Mio. € bleibt.
6.Objekte mit Anschaffung oder Fertigstellung bis 31.12.2025 folgen der alten Rechtslage.

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Wie wir Ihnen helfen können

Wir beraten Salzburger Bauträger, Privatinvestoren und Family Offices bei der rechtssicheren Strukturierung hochwertiger Immobilienprojekte. Wir prüfen die umsatzsteuerliche Einordnung im Lichte der Neuregelung, bewerten Altprojekte unter den Übergangsbestimmungen und entwickeln mit Ihnen gemeinsam mit Ihrem Steuerberater die sinnvolle Gestaltung. Kontaktieren Sie uns, bevor Sie Kaufverträge unterzeichnen oder größere Investitionen in laufende Projekte tätigen – die Weichen für den Vorsteuerabzug werden früh im Prozess gestellt.

Untervermietung in Österreich: § 11 MRG, Airbnb und Kündigungsrisiken

Ob eine Salzburger Altbauwohnung über Airbnb vermietet wird, eine WG das freigewordene Zimmer neu besetzt oder ein Hauptmieter bei einem längeren Auslandsaufenthalt die Wohnung behalten will: Untervermietung ist einer der häufigsten Gründe für Streit zwischen Mieter und Vermieter. Die rechtlichen Hebel liegen in § 11 MRG, in § 30 Abs 2 Z 4 MRG und – bei Salzburg-Bezug – in der Zweitwohnsitzregelung. Ich erkläre in diesem Leitfaden, wann eine Untervermietung erlaubt ist, wann der Vermieter sie verweigern darf, wie hoch der Untermietzins sein darf und wann die Untervermietung zum Kündigungsgrund wird.

Möchten Sie Ihre Wohnung untervermieten oder sind Sie Untermieter? Schildern Sie uns Ihre Situation – wir prüfen die Zulässigkeit, Zustimmung des Vermieters und das Risiko einer Kündigung. Jetzt anfragen ↓

Was ist Untervermietung?

Untervermietung liegt vor, wenn der Hauptmieter einer Wohnung diese – ganz oder teilweise – einem Dritten gegen Entgelt zur Nutzung überlässt. Der Hauptmietvertrag zwischen Eigentümer und Hauptmieter bleibt unverändert bestehen. Zusätzlich entsteht ein zweites Vertragsverhältnis: der Untermietvertrag zwischen Hauptmieter und Untermieter. Der Untermieter hat rechtlich gesehen keine direkte Beziehung zum Hauseigentümer – er ist nur Gast des Hauptmieters.

Die Abgrenzung ist wichtig, weil bei der klassischen Untervermietung drei rechtliche Ebenen ineinandergreifen: das Hauptmietverhältnis (regelmäßig im Voll- oder Teilanwendungsbereich des MRG), das Untermietverhältnis (grundsätzlich ebenfalls MRG, aber mit schwächerem Kündigungsschutz) und die Zustimmungsfrage zwischen Hauptmieter und Hauseigentümer. Wer untervermietet, ohne das Verhältnis zum Hauseigentümer zu klären, riskiert im schlechtesten Fall die Auflösung des eigenen Hauptmietvertrags.

§ 11 MRG: Wann Untervermietung erlaubt ist

§ 11 MRG regelt die Untervermietung im Voll- und Teilanwendungsbereich. Ausgangspunkt ist, dass der Hauptmieter grundsätzlich zur Untervermietung berechtigt ist, soweit im Mietvertrag nichts anderes vereinbart wurde. Enthält der Mietvertrag eine Untervermietungsklausel („Untervermietung ist nur mit Zustimmung des Vermieters zulässig“), greift § 11 Abs 1 MRG und der Vermieter darf die Zustimmung nur aus vier taxativ aufgezählten Gründen verweigern.

⚖️ § 11 Abs 1 MRG: Wichtige Gründe für die Verweigerung
Der Vermieter darf seine Zustimmung zur Untervermietung nur ablehnen, wenn einer dieser Gründe vorliegt
1
Gänzliche Untervermietung – Der Hauptmieter nutzt die Wohnung nicht mehr selbst.
2
Überbelegung – Zahl der Bewohner deutlich höher, als die Wohnfläche zulässt.
3
Unverhältnismäßig hoher Untermietzins – Der Hauptmieter kassiert mehr als die Summe aus eigenem Hauptmietzins und zulässigem Zuschlag.
4
Wichtige Gründe in der Person des Untermieters – z. B. nachweisbare frühere Vertragsverstöße, Gefährdung anderer Bewohner.

Jeder Verweigerungsgrund muss konkret benannt und bewiesen werden. Eine pauschale Ablehnung „wir wollen keine Untervermietung“ ist nicht ausreichend. Verweigert der Vermieter seine Zustimmung ohne tragfähigen Grund, kann der Hauptmieter beim Gericht die Feststellung der Zulässigkeit begehren und die Untervermietung letztlich auch ohne Zustimmung durchführen.

Die Zustimmung des Vermieters

In der Praxis ist die Einholung der Zustimmung der kritische Schritt. Empfehlenswert ist eine schriftliche Anfrage, in der der geplante Untermieter benannt wird (Name, Beruf), die Art der Untervermietung (Zimmer oder gesamte Wohnung, befristet oder unbefristet), der beabsichtigte Untermietzins und die geplante Dauer. Der Vermieter hat dann ein bis zwei Wochen Zeit, sich zu äußern. Schweigt er, gilt das im österreichischen Recht nicht als Zustimmung – ein Irrtum, der häufig zu Problemen führt.

💡 Praxistipp: Zustimmung schriftlich einholen
Wir erleben in der Kanzlei immer wieder, dass Hauptmieter über Jahre untervermietet haben und sich auf mündliche Zustimmungen des Vermieters oder der Hausverwaltung berufen. Im Kündigungsstreit steht Aussage gegen Aussage – und der Hauptmieter steht als Verlierer da. Holen Sie die Zustimmung immer per E-Mail oder Brief ein. Eine E-Mail reicht aus; entscheidend ist die Beweisbarkeit.

Untermietzins und Untermietzuschlag

Der zulässige Untermietzins errechnet sich aus dem Hauptmietzins zuzüglich eines Untermietzuschlags. § 26 MRG erlaubt bei möblierten Wohnungen einen Zuschlag von bis zu 50 Prozent auf den Hauptmietzins, bei unmöblierten Wohnungen einen Zuschlag für die anteilige Abnutzung und eventuelle Betriebskosten. Der Hauptmieter darf mit der Untervermietung also kein Geschäft im klassischen Sinn machen – er darf nur seine eigenen Aufwendungen abdecken und einen moderaten Mehrwert verdienen.

Ein Rechenbeispiel: Der Hauptmietzins beträgt 800 Euro netto, die Betriebskosten 150 Euro. Der Hauptmieter möbliert die Wohnung und vermietet sie unter. Zulässig sind dann ein Zuschlag von bis zu 50 Prozent auf die 800 Euro (also 400 Euro) plus 150 Euro Betriebskosten – insgesamt maximal 1.350 Euro. Wer 1.800 Euro verlangt, setzt sich dem Vorwurf der verbotenen Überforderung aus und riskiert gleichzeitig die Kündigung nach § 30 Abs 2 Z 4 MRG.

Airbnb und die Salzburger Zweitwohnsitz-Problematik

Die kurzfristige Vermietung über Plattformen wie Airbnb oder Booking.com ist rechtlich besonders heikel. Aus mietrechtlicher Sicht handelt es sich um eine Untervermietung, die der Zustimmung des Vermieters bedarf. Wer die Wohnung als Hauptmieter unbefugt für Airbnb nutzt, riskiert die Kündigung nach § 30 Abs 2 Z 4 MRG und obendrein rechtliche Konsequenzen nach dem Salzburger Zweitwohnungsgesetz, dem Raumordnungsgesetz und dem Meldegesetz.

Die Stadt Salzburg hat in den vergangenen Jahren die Kontrollen deutlich verschärft. Die kurzfristige Vermietung im gewidmeten Wohngebiet ist ohne besondere raumordnungsrechtliche Bewilligung unzulässig, sobald sie den Charakter einer touristischen Nutzung annimmt. In der Altstadt und in den angrenzenden Stadtteilen wird regelmäßig überprüft, ob angebotene Wohnungen für Airbnb überhaupt legal genutzt werden dürfen. Strafen reichen von mehreren tausend Euro bis zu deutlich höheren Beträgen, wenn die Nutzung über einen längeren Zeitraum andauert.

Dazu kommt die zivilrechtliche Kehrseite: Der Hauseigentümer kann die Räumung der Wohnung betreiben, wenn er nachweist, dass die Wohnung regelmäßig zur gewerblichen Kurzzeitvermietung genutzt wird. Die Beweisführung ist heute einfach – ein Screenshot des Airbnb-Inserats reicht regelmäßig aus. Wer in Salzburg dauerhaft über Airbnb vermieten will, braucht eine entsprechend gewidmete Immobilie oder eine gewerberechtliche Anmeldung als Ferienwohnungsbetreiber. Weiterführende Informationen finden Sie auf unserer Schwerpunktseite zum Mietrecht.

Pflichten des Hauptmieters und des Untermieters

Die Untervermietung löst auf beiden Seiten konkrete Pflichten aus. Der Hauptmieter haftet dem Hauseigentümer weiter für alle Verpflichtungen aus dem Hauptmietvertrag. Das betrifft insbesondere die pünktliche Zahlung des Mietzinses, die Einhaltung der Hausordnung und die Pflicht, die Wohnung pfleglich zu behandeln. Schäden, die der Untermieter verursacht, sind dem Hauptmieter als eigenes Verschulden zuzurechnen – der Untermieter ist Erfüllungsgehilfe des Hauptmieters im Sinne des § 1313a ABGB.

Der Untermieter hat gegenüber dem Hauptmieter die klassischen Mieterpflichten: Zahlung des vereinbarten Untermietzinses, Einhaltung der Hausordnung, sorgfältiger Umgang mit den überlassenen Räumen und Duldung notwendiger Erhaltungsarbeiten. Er hat jedoch keinen unmittelbaren Anspruch gegen den Hauseigentümer, wenn etwa die Heizung ausfällt oder ein Wasserschaden auftritt. Alle Mängelansprüche gehen über den Hauptmieter, der sie wiederum an den Hauseigentümer weitergibt.

Endet das Hauptmietverhältnis, endet regelmäßig auch das Untermietverhältnis. Der Untermieter kann sich gegenüber dem Hauseigentümer nicht auf den Untermietvertrag berufen und muss die Wohnung verlassen. Ein eigenes Eintrittsrecht in das Hauptmietverhältnis besteht nur in den engen Grenzen des § 14 MRG – typischerweise beim Tod eines nahen Angehörigen, der Hauptmieter war. Für Untermieter bedeutet das: Ein Untermietverhältnis bietet deutlich weniger Sicherheit als ein Hauptmietverhältnis, auch wenn der Untermietvertrag selbst befristet oder unbefristet ist.

Kündigungsgrund nach § 30 Abs 2 Z 4 MRG

§ 30 Abs 2 Z 4 MRG gehört zu den schärfsten Kündigungsschwertern des österreichischen Mietrechts. Dem Vermieter steht ein wichtiger Kündigungsgrund zu, wenn der Hauptmieter die Wohnung „ganz oder teilweise einer anderen Person gegen eine im Verhältnis zu dem von ihm zu entrichtenden Mietzins und etwaigen eigenen Leistungen an den Untermieter offenbar unverhältnismäßig hohe Gegenleistung überlassen“ hat. Gekündigt werden kann also nicht die bloße Untervermietung an sich, sondern erst die überhöhte Untervermietung oder die gänzliche Überlassung ohne tragfähigen Grund.

Der zweite klassische Kündigungsgrund liegt vor, wenn der Hauptmieter die Wohnung insgesamt einer anderen Person überlassen hat und selbst an einem anderen Ort lebt – ohne dass ein schutzwürdiges Interesse an der Aufrechterhaltung des Mietverhältnisses besteht. Wer seine Hauptmietwohnung über Airbnb als gewerbliches Feriendomizil betreibt, erfüllt diesen Tatbestand typischerweise. Der OGH hat in mehreren Entscheidungen klargestellt, dass bereits wenige Monate regelmäßiger Kurzzeitvermietung ohne eigenes Wohnbedürfnis ausreichen.

Wohngemeinschaft vs. Untervermietung

Eine klassische Wohngemeinschaft, in der alle Bewohner gemeinsam im Mietvertrag stehen, ist keine Untervermietung – es handelt sich um eine Mit-Mietgemeinschaft mit mehreren Hauptmietern. Jeder Mit-Mieter haftet mit, jeder hat die gleichen Rechte, und beim Auszug eines Mit-Mieters bleibt das Mietverhältnis mit den verbleibenden Mit-Mietern bestehen. Wechselnde Besetzungen sind aber rechtlich nicht trivial: Der Eintritt eines neuen Mit-Mieters bedarf immer der Zustimmung des Vermieters und meistens auch einer Vertragsergänzung.

Die in Studentenstädten verbreitete „WG mit einem Hauptmieter“ ist rechtlich gesehen eine Untervermietung. Der Hauptmieter ist alleinige Vertragspartei, die Mitbewohner sind Untermieter mit allen Konsequenzen. Diese Konstruktion ist zulässig, solange die Zustimmung des Vermieters vorliegt, der Untermietzins angemessen ist und keine überhöhte Gegenleistung verlangt wird.

Häufige Fehler bei der Untervermietung

Untervermietung ohne Rückfrage
Wer seinen Mietvertrag nicht auf Untervermietungsklauseln prüft, riskiert im Schadensfall die Kündigung. Ein Satz im Vertrag reicht oft, um die Zustimmungspflicht zu begründen.
Überhöhter Untermietzins
Der 50-Prozent-Zuschlag nach § 26 MRG ist die Obergrenze bei möblierten Wohnungen. Wer mehr verlangt, gibt dem Hauseigentümer den Kündigungsgrund in die Hand.
Airbnb ohne Widmung
Die kurzzeitige Vermietung als Feriendomizil braucht nicht nur die Zustimmung des Vermieters, sondern auch eine raumordnungsrechtlich zulässige Widmung. Fehlt diese, drohen Verwaltungsstrafen und Räumung.
Kein schriftlicher Untermietvertrag
Ohne schriftlichen Untermietvertrag fehlt dem Hauptmieter bei Zahlungsverzug oder Schäden die Beweisgrundlage gegenüber dem Untermieter.

Sonderfall: Befristetes Untermietverhältnis

Befristete Untermietverhältnisse folgen den Regeln des § 29 MRG, wurden aber durch das Mietenpaket 2026 verschärft: Die Mindestbefristung liegt seit 1. Jänner 2026 auch im Untermietverhältnis bei fünf Jahren, sofern es in den MRG-Bereich fällt. Kürzere Befristungen werden als unbefristete Mietverhältnisse behandelt und können vom Hauptmieter dann nur aus wichtigen Gründen aufgelöst werden.

Sonderfall: Untervermietung bei Firmenwohnung

Ist der Hauptmieter ein Unternehmen, ist die Untervermietung an Mitarbeiter oder Dritte ein ständiger Streitpunkt. Hier greift § 11 MRG in der Regel gar nicht, weil Firmenwohnungen meist außerhalb des MRG-Schutzes stehen. Die Untervermietung folgt dann allein dem, was im Hauptmietvertrag geregelt ist.

Das Wichtigste auf einen Blick

📌 Untervermietung in Österreich
1.§ 11 MRG: Untervermietung ist grundsätzlich zulässig, Verweigerung nur aus vier taxativen Gründen.
2.Zustimmung des Vermieters immer schriftlich einholen – Schweigen ist keine Zustimmung.
3.§ 26 MRG: Möblierungszuschlag maximal 50 % auf den Hauptmietzins.
4.Airbnb braucht Zustimmung, Widmung und ggf. Gewerbeberechtigung – besonders in Salzburg.
5.§ 30 Abs 2 Z 4 MRG: Kündigungsgrund bei überhöhter oder gänzlicher Überlassung ohne eigenes Wohnbedürfnis.
6.Seit 2026: Mindestbefristung von fünf Jahren auch im Untermietverhältnis.

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Wie wir Ihnen helfen können

Wir beraten Hauptmieter und Vermieter in Salzburg rund um die Untervermietung: Von der Prüfung der Untervermietungsklausel im bestehenden Mietvertrag über die Einholung der Zustimmung beim Vermieter bis zur Verteidigung gegen eine Kündigung nach § 30 Abs 2 Z 4 MRG. Kontaktieren Sie uns, wenn Sie eine Untervermietung planen oder bereits eine Aufkündigung im Haus haben. Wir klären die rechtliche Lage, schätzen die Erfolgsaussichten und entwickeln das für Sie sinnvolle Vorgehen.

Ablöse im Mietrecht: Rückforderung nach § 27 MRG und neue OGH-Judikatur 2026

Kaum ein Begriff im österreichischen Mietrecht sorgt für so viel Streit wie die Ablöse. Einmal sind 15.000 Euro für eine bestehende Küche fällig, einmal 30.000 Euro ohne erkennbare Gegenleistung, einmal verlangt sogar ein ausziehender Mit-Mieter Geld dafür, dass er seine Rechte aufgibt. Seit 1. Jänner 2026 ist nach der Mietrechtsnovelle ohnehin vieles in Bewegung, und der OGH hat mit Entscheidung vom 28. Jänner 2026 klargestellt, dass das Ablöseverbot nach § 27 MRG auch zwischen Mit-Mietern gilt. Ich erkläre in diesem Leitfaden, wann eine Ablöse zulässig ist, wann sie verboten ist und wie Sie zu viel gezahltes Geld zurückfordern.

Wurde Ihnen eine Ablöse beim Einzug verrechnet? Schildern Sie uns Ihre Situation – wir prüfen, ob die Ablöse zulässig war und ob Sie Geld zurückbekommen. Jetzt anfragen ↓

Was ist eine Ablöse im Mietrecht?

Als Ablöse wird im österreichischen Mietrecht jede Einmalzahlung bezeichnet, die beim Abschluss oder im Zusammenhang mit der Überlassung einer Mietwohnung neben dem laufenden Mietzins erbracht wird. Die Zahlung fließt entweder an den bisherigen Mieter (Vormieter-Ablöse), an den Vermieter oder – in selteneren Konstellationen – an einen Mit-Mieter, der aus dem Mietverhältnis ausscheidet. Die Höhen reichen von einigen hundert Euro für mitgegebene Einrichtungsgegenstände bis zu fünfstelligen Beträgen in Zentrumslagen.

Die zentrale Regel findet sich in § 27 Mietrechtsgesetz. Nach § 27 Abs 1 Z 1 MRG sind alle Vereinbarungen unwirksam, nach denen der neue Mieter für die Begründung des Mietvertrags eine Leistung erbringt, der keine gleichwertige Gegenleistung gegenübersteht. Der Gesetzgeber will damit verhindern, dass Wohnungen faktisch „gekauft“ werden müssen, dass also der wirtschaftliche Druck des Wohnungsmangels ausgenützt wird, um zusätzlich zum Mietzins Geld abzuschöpfen. § 27 MRG gilt nur im Voll- und Teilanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes – also bei Altbauten und den meisten Mietwohnungen in Mehrparteienhäusern, nicht aber bei Ein- und Zweifamilienhäusern.

Die Folge einer verbotenen Ablöse ist deutlich: Die Vereinbarung ist unwirksam, der geleistete Betrag ist rückforderbar, und wer bewusst eine verbotene Ablöse vereinnahmt, kann zusätzlich verwaltungsstrafrechtlich belangt werden. Die Rückforderung läuft in der Regel über die Schlichtungsstelle (in Wien, Graz und einigen größeren Städten) oder direkt über das Bezirksgericht am Ort der Liegenschaft.

Erlaubte und verbotene Ablösen

Die entscheidende Unterscheidung verläuft zwischen Zahlungen mit und ohne gleichwertige Gegenleistung. Eine Ablöse mit gleichwertiger Gegenleistung ist grundsätzlich zulässig, weil der Mieter dafür einen wirtschaftlichen Wert erhält – ein Möbelstück, eine Küche, einen verbesserten Wohnungszustand. Eine Ablöse ohne Gegenleistung ist dagegen immer verboten, egal wie sie im Vertrag genannt wird: Schlüsselgeld, Einstandsgeld, Bearbeitungsgebühr, Finanzierungsbeitrag oder schlicht „Ablöse“.

Zulässig
Ablöse mit Gegenleistung
Küche, Einbaumöbel, Böden, sanitäre Einrichtungen, die der Vormieter eingebaut hat und mit der Wohnung zurücklässt. Maßgeblich ist der Zeitwert.
Beispiel: 4.500 € für eine drei Jahre alte Einbauküche mit Neupreis von 8.000 €.
Verboten
Ablöse ohne Gegenleistung
Schlüsselgeld, „Bearbeitungsgebühr“, pauschale Einstandszahlungen, verdeckte Mietvorauszahlungen, überzogene Möbelpreise ohne Bezug zum Zeitwert.
Beispiel: 10.000 € „Ablöse“ bei einer leeren, unmöblierten Altbauwohnung.

Die Praxis ist oft eine Mischform: Der Vormieter legt eine Liste mit Möbeln und Einbauten vor, verlangt dafür 20.000 Euro, und der tatsächliche Zeitwert der Gegenstände liegt bei 4.000 Euro. Die ersten 4.000 Euro sind dann eine zulässige Investitionsablöse, die restlichen 16.000 Euro sind verbotene Ablöse und zurückzufordern. Die Schwierigkeit liegt in der Bewertung, für die regelmäßig ein Sachverständiger beigezogen wird.

Die Investitionsablöse

Die Investitionsablöse ist jener Anteil, den der scheidende Mieter für tatsächlich getätigte, werterhöhende Investitionen in die Wohnung beanspruchen darf. Geregelt ist sie in § 10 MRG. Danach kann der Mieter unter bestimmten Voraussetzungen vom Vermieter bei Räumung einen Aufwandersatz für bestimmte wesentliche Verbesserungen verlangen – etwa für eine erstmals eingebaute Zentralheizung, für eine zeitgemäße Badeausstattung oder für Wärmedämmung. Der Mieter kann diesen Anspruch auch an den neuen Mieter abtreten, wenn der Vermieter zustimmt.

Wichtig ist, dass der investierte Aufwand nachweisbar ist. Rechnungen, Fotos vor und nach der Investition, idealerweise eine schriftliche Zustimmung des Vermieters zu den Arbeiten. Ohne diese Unterlagen wird die Zeitwertbewertung durch einen Sachverständigen schwierig, und im Streitfall steht der rückforderungswillige Nachmieter mit leeren Händen da. Auch die zehnjährige Abschreibung nach § 10 Abs 3 MRG ist zu berücksichtigen: Nach zehn Jahren ist der Anspruch auf null abgewertet.

💶 Zeitwert-Bewertung typischer Investitionen
Anhaltswerte aus der Salzburger Praxis
GegenstandTyp. LebensdauerBewertung
Einbauküche15 – 20 JahreNeupreis minus linearer Abschreibung
Parkettboden20 – 30 JahreZeitwert nach Gutachter
Badsanierung20 – 25 JahreRechnungen + Zustandsbewertung
Einbauschränke10 – 15 JahreZeitwert, max. 30 % des Neupreises nach 8 Jahren
Orientierungswerte – im Streitfall entscheidet das Sachverständigengutachten.
💡 Praxistipp: Vor der Zahlung fotografieren
Bevor Sie eine Ablöse überweisen, fotografieren Sie jeden Gegenstand, für den gezahlt wird. Halten Sie die Übergabe mit einem Übergabeprotokoll fest, in dem jedes Möbelstück mit Zustand und vereinbartem Preis aufgeführt ist. Das ist Ihre Beweisgrundlage für eine spätere Rückforderung.

OGH 28.1.2026: Ablöseverbot unter Mit-Mietern

Am 28. Jänner 2026 hat der Oberste Gerichtshof eine bis dahin umstrittene Frage geklärt: Darf ein Mit-Mieter, der aus dem gemeinsamen Mietverhältnis ausscheidet, vom verbleibenden Mit-Mieter eine Zahlung für die Aufgabe seiner Mit-Mietrechte verlangen? Die Antwort des OGH ist klar: Nein, das Ablöseverbot des § 27 MRG gilt auch zwischen Mit-Mietern.

Dem Verfahren lag ein typischer Fall zugrunde: Eine Partnerschaft war zerbrochen, beide Partner waren als Mit-Mieter im Mietvertrag eingetragen, und einer wollte die Wohnung alleine übernehmen. Der ausziehende Mit-Mieter verlangte 36.000 Euro dafür, aus dem Mietvertrag auszutreten – Geld, das die verbleibende Mit-Mieterin zahlen musste, um die Wohnung ohne ihren Ex-Partner weiterbewohnen zu können. Der OGH sah darin einen klassischen Anwendungsfall des § 27 Abs 1 Z 1 MRG. Die verbleibende Mit-Mieterin war nämlich im Verhältnis zur Alleinmietstellung als „neue Mieterin“ zu betrachten: Vor der Vereinbarung hatte sie keine gesicherte rechtliche Position als Alleinmieterin und war deshalb dem wirtschaftlichen Druck ausgesetzt, die Ablöse zu akzeptieren.

Die praktische Bedeutung dieser Entscheidung ist erheblich. Trennungen, bei denen ein Partner Geld dafür verlangt, den Mietvertrag freizugeben, sind nicht selten. Bislang war unklar, ob das Ablöseverbot zwischen den Mit-Mietern selbst greift oder nur im Verhältnis zum Vermieter. Der OGH hat diese Unsicherheit nun zugunsten des Mieterschutzes aufgelöst. Wer also in den letzten Jahren in einer solchen Konstellation eine Ablöse gezahlt hat, sollte die Rückforderung prüfen lassen.

So fordern Sie die Ablöse zurück

Der Weg zur Rückforderung läuft je nach Konstellation über die Schlichtungsstelle oder direkt über das Bezirksgericht. In Gemeinden mit einer eingerichteten Schlichtungsstelle (etwa Wien, Graz) muss der Rückforderungsantrag zunächst dort eingebracht werden. In Salzburg existiert keine Schlichtungsstelle, hier führt der Weg unmittelbar zum Bezirksgericht am Ort der Liegenschaft – in den meisten Fällen das Bezirksgericht Salzburg.

Verfahrensweg
Ablöse zurückfordern in fünf Schritten
1
Unterlagen sammeln – Mietvertrag, Zahlungsnachweis (Überweisungsbeleg oder Quittung), Übergabeprotokoll, allfällige Rechnungen für Investitionen.
2
Außergerichtliche Aufforderung – Schriftliche Rückforderung an den Empfänger mit Fristsetzung von 14 Tagen. Verzinsung ab Mahnung.
3
Schlichtungsstelle oder Bezirksgericht – Außerstreitantrag nach § 37 MRG. In Salzburg direkt beim Bezirksgericht am Ort der Wohnung.
4
Sachverständigengutachten – Bei Streit um Zeitwert der abgelösten Gegenstände wird regelmäßig ein Gutachten eingeholt.
5
Beschluss und Exekution – Der zurückzuzahlende Betrag wird durch Beschluss zuerkannt, bei Nichtzahlung durch Fahrnis- oder Gehaltsexekution eingetrieben.

Abgrenzung: Ablöse, Kaution und Mietzinsvorauszahlung

In der Praxis wird die Ablöse gerne mit anderen Einmalzahlungen verwechselt oder absichtlich vermischt. Die Kaution nach § 16b MRG ist eine Sicherheitsleistung für Schäden und Mietzinsrückstände; sie bleibt wirtschaftlich Eigentum des Mieters, ist verzinslich anzulegen und beim Auszug grundsätzlich zurückzugeben. Die Mietzinsvorauszahlung ist eine vorausgezahlte Miete, die später monatlich verrechnet wird – sie ist nur unter den engen Voraussetzungen des § 27 Abs 1 Z 1 MRG zulässig und wird gerne als „Finanzierungsbeitrag“ oder „Ablöse“ getarnt, um das Verbot zu umgehen.

Entscheidend ist der wirtschaftliche Gehalt: Eine Zahlung, die später mit der laufenden Miete aufgerechnet wird, ist eine Mietzinsvorauszahlung. Eine Zahlung, die nach Mietende zurückzugeben ist, ist eine Kaution. Eine Zahlung ohne jeden Gegenwert, die weder angerechnet noch zurückgegeben wird, ist eine verbotene Ablöse. Wer als Mieter nicht sicher ist, wie die gezahlte Summe rechtlich einzuordnen ist, sollte den Vertrag und das Zahlungsprotokoll anwaltlich prüfen lassen, bevor sich der Fall durch Zeitablauf verfestigt.

Ein zweiter Klassiker ist die Verwechslung mit dem Finanzierungsbeitrag bei Genossenschaftswohnungen. Der Finanzierungsbeitrag nach § 17 WGG fließt an die gemeinnützige Bauvereinigung und ist dort zulässig. Außerhalb des WGG ist eine Einmalzahlung, die als „Finanzierungsbeitrag“ etikettiert wird, jedoch regelmäßig eine verbotene Ablöse. Auch hier lohnt die genaue rechtliche Einordnung vor jeder Zahlung.

Verjährung und Beweislast

Die Verjährung ist durch das Mietenpaket 2026 neu geregelt: Für die Rückforderung verbotener Leistungen nach § 27 MRG gilt seit 1. Jänner 2026 eine Fünfjahresfrist (bisher bis zu 30 Jahre je nach Konstellation). Wer also im Jahr 2020 eine verbotene Ablöse gezahlt hat und sie erst jetzt zurückfordern will, muss bis 2025 tätig geworden sein – ansonsten ist der Anspruch grundsätzlich verjährt. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn die Unwirksamkeit auf Missbräuchlichkeit nach der Klausel-Richtlinie beruht; dann bleibt die längere Frist bestehen.

Die Beweislast liegt grundsätzlich beim Rückforderer. Sie müssen nachweisen, dass Sie gezahlt haben, an wen Sie gezahlt haben und dass der Zahlung keine oder nur eine teilweise Gegenleistung gegenüberstand. Gerade bei Barzahlungen ohne Quittung wird dieser Nachweis schwierig. Überweisen Sie Ablösen deshalb grundsätzlich vom Konto und vermerken Sie im Verwendungszweck den Grund der Zahlung (z. B. „Ablöse Einbauküche laut Übergabeprotokoll“).

Häufige Fehler bei der Ablöse-Rückforderung

Barzahlung ohne Quittung
Ohne Zahlungsnachweis steht man im Streitfall mit leeren Händen da. Die Gegenseite bestreitet schlicht, je etwas erhalten zu haben.
Verjährungsfrist verpasst
Seit 2026 fünf Jahre ab Zahlung. Wer länger wartet, verliert den Anspruch. Bei Altfällen gelten Übergangsbestimmungen – im Zweifel rechtzeitig klären.
Unterschrift unter „freiwillige Zahlung“
Manche Vormieter legen Texte vor, in denen die Zahlung als freiwillig bestätigt wird. Das ändert an der Unwirksamkeit der verbotenen Ablöse nichts – auch freiwillig erbrachte verbotene Ablösen sind rückforderbar.
Keine Zinsen geltend gemacht
Neben dem Hauptbetrag können gesetzliche Zinsen ab außergerichtlicher Aufforderung verlangt werden. Über fünf Jahre summiert sich das zu einer vierstelligen Position.

Sonderfall: Möblierte Wohnung in Salzburg

Im Salzburger Zentrum begegnen uns häufig möblierte Wohnungen, bei denen beim Einzug pauschal 10.000 bis 20.000 Euro „Ablöse für Inventar“ verlangt werden. Erlaubt ist nur der Zeitwert der tatsächlich vorhandenen und funktionsfähigen Einrichtungsgegenstände. Ein verlottertes IKEA-Sofa aus dem Jahr 2012 ist keine rechtlich relevante Gegenleistung mehr. Weiterführende Informationen finden Sie auf unserer Schwerpunktseite zum Mietrecht.

Sonderfall: Genossenschaftswohnung

Bei Genossenschaftswohnungen ist streng zwischen der zulässigen Ablöse für Investitionen des Vormieters und dem Finanzierungsbeitrag nach § 17 WGG zu unterscheiden. Der Finanzierungsbeitrag fließt direkt an die Bauvereinigung und folgt eigenen Regeln. Details dazu habe ich im Beitrag zum Finanzierungsbeitrag ausführlich dargestellt.

Das Wichtigste auf einen Blick

📌 Ablöse im Mietrecht 2026
1.§ 27 MRG verbietet Ablösen ohne gleichwertige Gegenleistung – unabhängig vom Namen der Zahlung.
2.Zulässig ist nur der Zeitwert tatsächlich mitgegebener Einbauten und Investitionen.
3.OGH 28.1.2026: Ablöseverbot gilt auch zwischen Mit-Mietern bei Übernahme als Alleinmieter.
4.Rückforderung in Salzburg über das Bezirksgericht am Ort der Liegenschaft.
5.Seit 2026: fünfjährige Verjährungsfrist für die Rückforderung verbotener Leistungen.
6.Beweislast beim Mieter – Überweisung und Übergabeprotokoll sind Pflicht.

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Wie wir Ihnen helfen können

Wir prüfen in unserer Salzburger Kanzlei regelmäßig Ablöse-Konstellationen – von der möblierten Altbauwohnung in der Altstadt bis zum Trennungsfall mit strittiger Mit-Mieter-Ablöse. Wir klären, ob die Zahlung zulässig war, beziffern den rückforderbaren Anteil und führen das Verfahren vor dem Bezirksgericht. Kontaktieren Sie uns mit Ihren Unterlagen, wir besprechen das weitere Vorgehen und die realistischen Erfolgsaussichten.

Wertsicherung im Mietvertrag 2026 – Die neue 3-%-Regel nach MieWeG

Mit dem Mieten-Wertsicherungsgesetz (MieWeG) hat der Gesetzgeber die Wertsicherung im Mietvertrag ab 2026 grundlegend verändert. Statt automatischer Anpassungen an den Verbraucherpreisindex gilt eine 3-%-Deckelung pro Jahr, und Vermieter dürfen Indexsteigerungen nur noch zu 50 Prozent weitergeben. Die Regelung ist seit 1. Jänner 2026 in Kraft, wirksam wird sie erstmals für Anpassungen ab 1. April 2026. Dieser Beitrag erklärt Schritt für Schritt, welche Wertsicherungsklauseln betroffen sind, wie die neue Berechnung funktioniert, was Übergangsregeln vorsehen und worauf Vermieter und Mieter jetzt achten müssen.

Sind Sie unsicher, ob die Wertsicherungsanpassung in Ihrem Mietvertrag korrekt ist? Schildern Sie Ihre Situation – wir prüfen Ihre Wertsicherungsklausel und die Berechnung der Anpassung nach dem MieWeG. Jetzt anfragen ↓

Was ist das Mieten-Wertsicherungsgesetz?

Das Mieten-Wertsicherungsgesetz (MieWeG) ist Teil des österreichischen Mietenpakets 2026 und wurde am 1. Jänner 2026 in Kraft gesetzt. Sein Zweck: Mieterinnen und Mieter vor übermäßigen Wertsicherungsanpassungen zu schützen, die in Zeiten hoher Inflation zu spürbaren Mietkostensteigerungen führen können.

Anders als das klassische Mietrechtsgesetz (MRG), das vor allem Altbau- und Genossenschaftswohnungen reguliert, greift das MieWeG branchenübergreifend: Es betrifft auch Neubauwohnungen, Reihenhäuser und freifinanzierte Wohnobjekte – also gerade jene Vertragsverhältnisse, in denen Wertsicherungsklauseln in der Vergangenheit besonders aggressiv angewendet wurden.

Die zwei zentralen Mechanismen des MieWeG sind:

  • 3-%-Deckelung: Die jährliche Mietzinserhöhung darf 3 Prozent nicht überschreiten – unabhängig davon, wie stark der Verbraucherpreisindex (VPI) gestiegen ist.
  • 50-%-Weitergabe-Regel: Liegt die Indexsteigerung über 3 Prozent, darf der Vermieter nur die Hälfte der über 3 Prozent hinausgehenden Steigerung weitergeben – und das nur bis zur 3-%-Obergrenze.

Die Regelungen gelten seit 1. Jänner 2026. Wirksam werden sie erstmals für Mietzinsanpassungen, deren Stichtag nach dem 1. April 2026 liegt. Anpassungen, die zwischen 1. Jänner und 31. März 2026 beantragt oder durchgeführt wurden, fallen noch unter die alte Rechtslage.

Geltungsbereich: Welche Mietverträge sind betroffen?

Das MieWeG gilt grundsätzlich für alle Wohnraummietverträge in Österreich, in denen eine Wertsicherungsklausel vereinbart wurde. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um einen befristeten oder unbefristeten Vertrag handelt, ob er vor oder nach 2026 abgeschlossen wurde oder welcher Anwendungsbereich des MRG einschlägig ist.

Wer ist vom MieWeG betroffen?
✓ Altbauwohnungen (MRG-Vollanwendung)
Richtwert– und Kategoriemietzinsverträge mit Wertsicherungsklausel
✓ Neubauwohnungen
Freifinanzierte Wohnungen mit Wertsicherungsvereinbarung
✓ Genossenschaftswohnungen (WGG)
Soweit eine Wertsicherung wirksam vereinbart ist
✓ Reihenhäuser und Einfamilienhäuser
Sofern es sich um Wohnraummiete handelt
✗ Geschäftsraummiete
Gewerbliche Mietverträge sind grundsätzlich ausgenommen (siehe Abschnitt 7)
✗ Mietverträge ohne Wertsicherungsklausel
Wo keine Wertsicherung vereinbart ist, gibt es nichts anzupassen

Die 3-%-Deckelung im Detail

Die zentrale Neuerung des MieWeG ist die jährliche Obergrenze von 3 Prozent. Konkret bedeutet das: Auch wenn der Verbraucherpreisindex im relevanten Zeitraum um beispielsweise 6 Prozent gestiegen ist, darf der Vermieter den Mietzins maximal um 3 Prozent anheben. Die darüber hinausgehende Steigerung bleibt ausgeschlossen.

Die 3 Prozent verstehen sich als jährliche Steigerung, nicht als kumulierte Mehrbelastung über die gesamte Vertragslaufzeit. Wird die Wertsicherung jährlich angepasst, darf jede einzelne Anpassung maximal 3 Prozent betragen. Wird sie hingegen nur alle zwei oder drei Jahre angepasst, gilt die 3-%-Grenze weiterhin pro Anpassungsschritt – nicht etwa „6 Prozent auf zwei Jahre“.

💡 Praxistipp

Die 3-%-Deckelung greift unabhängig vom vereinbarten Anpassungsindex. Auch wenn im Mietvertrag der Verbraucherpreisindex 2020, 2015 oder ein anderer Bezug vorgesehen ist – die 3-%-Obergrenze ist zwingend. Eine vertragliche Vereinbarung zugunsten höherer Anpassungen ist gegenüber dem MieWeG unwirksam.

Die 50-%-Weitergabe-Regel

Neben der absoluten 3-%-Obergrenze führt das MieWeG einen zweiten Mechanismus ein: Liegt die jährliche Indexsteigerung über 3 Prozent, darf der Vermieter den über 3 Prozent hinausgehenden Teil nur zur Hälfte weitergeben. Diese halbe Weitergabe ist allerdings selbst wieder durch die 3-%-Obergrenze begrenzt.

Die Regel klingt komplizierter, als sie ist. Im Ergebnis bedeutet sie: Solange der VPI um maximal 3 Prozent steigt, kann der Vermieter die volle Steigerung weitergeben. Sobald der VPI über 3 Prozent steigt, greift die Halbierung – aber nur bis zur Obergrenze von 3 Prozent. Bei sehr hohen Steigerungen (etwa 8 Prozent) bleibt der Vermieter immer bei der 3-%-Obergrenze hängen.

VPI-Steigerung 50 % Weitergabe Erlaubte Mietzins-Anpassung
2,0 % entfällt (unter 3 %) 2,0 %
3,0 % entfällt 3,0 %
5,0 % 3 % + (50 % von 2 %) = 4 % 3,0 % (Deckelung)
8,0 % 3 % + (50 % von 5 %) = 5,5 % 3,0 % (Deckelung)
10,0 % 3 % + (50 % von 7 %) = 6,5 % 3,0 % (Deckelung)

Berechnungsbeispiel Schritt für Schritt

Frau M. mietet seit 2022 eine 75-m²-Wohnung in Salzburg. Der vereinbarte Hauptmietzins beträgt 950 Euro netto, gekoppelt an den Verbraucherpreisindex 2020 mit jährlicher Anpassung jeweils zum 1. Mai. Im April 2026 prüft die Hausverwaltung, wie hoch die Anpassung zum 1. Mai 2026 ausfallen darf.

1
VPI-Steigerung ermitteln
Der VPI ist im Jahr bis April 2026 um 4,2 Prozent gestiegen (fiktives Beispiel).
2
3-%-Schwelle prüfen
Die VPI-Steigerung liegt über 3 Prozent. Damit greift die 50-%-Weitergabe-Regel.
3
Halbierung berechnen
3 % volle Weitergabe + 50 % von (4,2 % – 3 %) = 3 % + 0,6 % = 3,6 %
4
3-%-Obergrenze anwenden
3,6 % liegt über der Obergrenze. Die maximal zulässige Anpassung beträgt daher 3,0 %.
Neue Miethöhe
950 € × 1,03 = 978,50 €. Die Erhöhung beträgt 28,50 € pro Monat. Ohne MieWeG hätte Frau M. 950 € × 1,042 = 989,90 € zahlen müssen – also 11,40 € mehr.

Übergangsrecht und Altverträge

Eine der häufigsten Fragen lautet: Gilt das MieWeG auch für Mietverträge, die schon Jahre vor 2026 abgeschlossen wurden? Die Antwort ist klar: Ja, das MieWeG gilt für alle bestehenden Mietverhältnisse, sofern eine Wertsicherungsklausel enthalten ist. Es kommt nicht darauf an, wann der Vertrag abgeschlossen wurde, sondern darauf, wann der Anpassungsstichtag liegt.

Die Übergangsbestimmungen sehen vor, dass Anpassungen mit Stichtag bis einschließlich 31. März 2026 noch nach der alten Rechtslage durchgeführt werden dürfen. Erst ab 1. April 2026 ist die neue 3-%-Grenze zwingend zu beachten. Ein Vermieter, der die Anpassung mit Stichtag 1. März 2026 vorgenommen hat, muss diese nicht rückwirkend korrigieren – die Erhöhung bleibt rechtswirksam.

Wichtig ist die Abgrenzung zwischen Stichtag und Wirksamkeitstermin. Maßgeblich ist nicht, wann das Anpassungsschreiben verschickt wurde, sondern welcher Stichtag der Anpassung zugrunde liegt. Bei Verträgen mit Anpassung zum 1. Mai 2026 gilt das MieWeG, auch wenn das Schreiben bereits im Februar 2026 verschickt worden wäre.

Gewerbliche Mietverträge: Ausnahmen

Das MieWeG zielt auf Wohnraummiete – gewerbliche Mietverträge sind grundsätzlich ausgenommen. Wer ein Geschäftslokal, ein Büro oder eine Lagerhalle mietet, unterliegt weiterhin der bisherigen Vertragsfreiheit. Wertsicherungsklauseln im Geschäftsraummietrecht können also weiterhin die volle VPI-Steigerung weitergeben, sofern die Klausel dem allgemeinen Klauselrecht (insbesondere den OGH-Anforderungen an Transparenz nach § 6 Abs 3 KSchG bei Verbraucherverträgen) entspricht.

Achtung: Ein Mischgebrauch – etwa eine Wohnung mit angeschlossenem Atelier – kann die Beurteilung erschweren. Ist der Wohnraumcharakter überwiegend, gilt das MieWeG; ist die gewerbliche Nutzung vorherrschend, fällt der Vertrag aus dem Anwendungsbereich. Im Zweifel hilft eine anwaltliche Klärung, bevor eine Anpassung verschickt wird.

Praxistipps für Vermieter und Mieter

Für Vermieter

  • Anpassungsschreiben prüfen: Vorlagen aus früheren Jahren sind ab 1. April 2026 nicht mehr gültig. Sie müssen die neue Berechnung nach MieWeG enthalten.
  • Berechnung dokumentieren: Im Anpassungsschreiben transparent darstellen, wie sich der neue Mietzins ergibt – inklusive der 3-%-Deckelung und der 50-%-Weitergabe.
  • Stichtag beachten: Anpassungen vor dem 1. April 2026 noch nach alter Rechtslage zulässig. Wer den Vertrag mit jährlicher Anpassung zum 1. Jänner hat, kann unter Umständen die Anpassung 2026 noch nach alter Regel durchführen – ab 2027 gilt aber jedenfalls das MieWeG.
  • Indexbezug prüfen: Klauseln, die explizit auf einen alten VPI verweisen, bleiben wirksam – aber die 3-%-Deckelung gilt zwingend darüber.

Für Mieter

  • Anpassungsschreiben kontrollieren: Liegt die geforderte Erhöhung über 3 Prozent? Dann ist sie zumindest teilweise unwirksam.
  • Berechnung nachvollziehen: Der Vermieter muss die Berechnung offenlegen. Fehlt sie, können Sie die Auskunft schriftlich einfordern.
  • Zu viel gezahlte Beträge zurückfordern: Im Vollanwendungsbereich des MRG ist eine Rückforderung über die Schlichtungsstelle (in Wien und Salzburg) oder das Bezirksgericht möglich. Die Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.
  • Schlichtungsstelle einschalten: In Salzburg ist die Schlichtungsstelle für Mietangelegenheiten beim Magistrat Salzburg eingerichtet. Das Verfahren ist kostengünstig und vorgelagert zu einem allfälligen Gerichtsverfahren.

Häufige Fehler bei der Anwendung

Fehler 1: Anpassung ohne Berücksichtigung der 3-%-Grenze
Vermieter rechnen weiterhin mit der vollen VPI-Steigerung und verlangen 5 oder 6 Prozent mehr. Die über 3 Prozent hinausgehende Erhöhung ist unwirksam.
Fehler 2: Stichtag falsch berechnet
Anpassungen mit Stichtag im Jänner, Februar oder März 2026 fallen noch unter die alte Rechtslage. Wer das übersieht, lässt potenzielle Erhöhungen ungenutzt verstreichen.
Fehler 3: Wertsicherungsklausel als unwirksam betrachtet
Das MieWeG macht bestehende Klauseln nicht ungültig – es deckelt nur die Anpassung. Der Vermieter darf weiterhin anpassen, allerdings höchstens um 3 Prozent.
Fehler 4: Kumulation auf mehrere Jahre
„Wir haben drei Jahre nicht angepasst, also dürfen wir jetzt 9 Prozent verlangen.“ Falsch – die 3-%-Grenze gilt pro Anpassungsschritt, nicht kumuliert.
Fehler 5: Schriftform übersehen
Eine Mietzinsanpassung muss dem Mieter nachweislich zugehen. Eine bloße Erhöhung der Banküberweisung ohne schriftliche Mitteilung ist rechtlich nicht ausreichend und kann zur Rückforderung führen.

Häufige Fragen zur Wertsicherung 2026

Gilt das MieWeG auch für meinen Altvertrag aus 2018?
Ja. Das MieWeG gilt für alle bestehenden Wohnraummietverträge mit Wertsicherungsklausel – unabhängig vom Abschlussdatum. Wann der Vertrag abgeschlossen wurde, ist irrelevant. Maßgeblich ist nur, wann der nächste Anpassungsstichtag liegt.
Kann ich als Vermieter die 3-%-Grenze umgehen?
Nein. Die Deckelung ist zwingend und kann durch Vertragsgestaltung nicht ausgehebelt werden. Eine Klausel, die höhere Anpassungen vorsieht, ist im Wohnraumbereich insoweit unwirksam.
Was passiert, wenn ich als Mieter zu viel gezahlt habe?
Sie können den überhöhten Betrag zurückfordern – im Vollanwendungsbereich des MRG bis zu drei Jahre rückwirkend. Der Antrag wird in Salzburg an die Schlichtungsstelle beim Magistrat Salzburg gestellt; alternativ ist der Weg zum Bezirksgericht möglich.

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Schritt 1 von 3Ihre Kontaktdaten

Das Wichtigste auf einen Blick

Zusammenfassung: MieWeG 2026 in der Praxis
  • ✓ Die 3-%-Deckelung gilt für alle Wohnraummietverträge mit Wertsicherungsklausel.
  • ✓ Liegt die VPI-Steigerung über 3 %, dürfen Vermieter den darüberhinausgehenden Teil nur zur Hälfte weitergeben – maximal aber bis zur 3-%-Grenze.
  • Wirksam ab 1. April 2026. Anpassungen mit früherem Stichtag fallen unter die alte Rechtslage.
  • Gewerbliche Mietverträge sind grundsätzlich ausgenommen.
  • ✓ Die Deckelung gilt pro Anpassungsschritt, nicht kumuliert über mehrere Jahre.
  • ✓ Mieter können überhöhte Mietzinsanpassungen rückfordern – über die Schlichtungsstelle oder das Gericht.

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Befristeten Mietvertrag kündigen in Österreich: Fristen, § 29 MRG und Mietenpaket 2026

Ein befristeter Mietvertrag klingt für beide Seiten zunächst nach Planungssicherheit – und wird in der Praxis oft zum Problem. Der Mieter will vorzeitig ausziehen, der Vermieter will nicht warten, der Vertrag ist unklar formuliert, und nach dem Mietenpaket 2026 mit der neuen Mindestbefristung von fünf Jahren sind viele Fragen neu zu stellen. Ich erkläre in diesem Leitfaden, wie Mieter einen befristeten Mietvertrag nach § 29 MRG wirksam vorzeitig kündigen können, welche Fristen und Formen einzuhalten sind, welche Rolle das Mietenpaket 2026 spielt und wo die häufigsten Fehler passieren. Der Beitrag berücksichtigt den Stand des österreichischen Mietrechts 2026.

Wollen Sie Ihren befristeten Mietvertrag vorzeitig beenden? Schildern Sie uns Ihre Situation – wir prüfen die Wirksamkeit der Befristung, die Kündigungsmöglichkeiten und ob ein Rückforderungsanspruch besteht. Jetzt anfragen ↓

Was ist ein befristeter Mietvertrag im MRG?

Ein befristeter Mietvertrag ist ein Vertrag, bei dem Mieter und Vermieter schon bei Abschluss vereinbaren, dass das Mietverhältnis zu einem bestimmten Zeitpunkt endet. Er wird in § 29 MRG geregelt und setzt voraus, dass die Befristung schon im schriftlichen Vertrag festgehalten ist. Ohne schriftlichen Vertrag und ohne ausdrückliche Befristungsvereinbarung gilt das Mietverhältnis als unbefristet – und zwar auch dann, wenn sich die Parteien mündlich auf eine bestimmte Dauer geeinigt haben. Die Schriftform ist nach § 29 Abs 1 Z 3 MRG Wirksamkeitsvoraussetzung.

Die Befristung muss durch ein kalendermäßig bestimmtes Enddatum festgelegt sein. Formulierungen wie „der Vertrag endet, wenn der Mieter eine Eigentumswohnung kauft“ oder „die Befristung läuft bis zum Bezug einer anderen Wohnung“ sind unzulässig. Es braucht ein konkretes Datum oder eine klare Zeitspanne ab Vertragsbeginn. Andernfalls wandelt sich die „Befristung“ in ein unbefristetes Mietverhältnis. In der Praxis lesen wir solche unwirksamen Klauseln regelmäßig in selbst aufgesetzten Mietverträgen aus dem Internet.

Wichtig ist die Unterscheidung zwischen Befristung und Kündigungsausschluss. Eine Befristung bedeutet, dass das Mietverhältnis zu einem bestimmten Datum automatisch endet. Ein Kündigungsausschluss bedeutet, dass das Mietverhältnis weiterläuft und nur die Kündigungsmöglichkeiten eingeschränkt sind. Beides kann kombiniert werden, aber die Rechtsfolgen sind unterschiedlich. Für Wohnungen im Vollanwendungsbereich des MRG gelten zudem strenge Mindestbefristungen – dazu gleich mehr.

Grundlagen
Voraussetzungen einer wirksamen Befristung
1
Schriftform – Die Befristung muss im schriftlichen Mietvertrag stehen, mündliche Vereinbarungen sind unwirksam.
2
Kalendermäßiges Ende – Enddatum oder fixe Laufzeit ab Vertragsbeginn, keine bedingten Formulierungen.
3
Einhaltung der Mindestdauer – Drei Jahre bis 31.12.2025, fünf Jahre ab 1.1.2026 im Mietenpaket-Regelbereich.

Mindestbefristung und Mietenpaket 2026

Bis zum 31. März 2026 galt für Wohnungen im Vollanwendungsbereich des MRG eine Mindestbefristung von drei Jahren. Mit dem Mietenpaket 2026, das am 1. April 2026 in Kraft tritt, wird diese Mindestbefristung deutlich angehoben. Der Regelfall liegt ab diesem Datum bei fünf Jahren – für Vermieter, die als Unternehmer im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes gelten. Das betrifft in der Praxis gewerbliche Vermieter, professionelle Wohnungsgesellschaften und Eigentümer mit einer größeren Anzahl an Mietobjekten. Die Drei-Jahres-Frist bleibt nur noch für private Kleinvermieter bestehen, die nicht als Unternehmer gelten.

Die Unterscheidung zwischen unternehmerischem und privatem Vermieter ist für die Praxis zentral. Als Orientierungspunkt gilt: Wer mehr als fünf Mietobjekte vermietet, wird regelmäßig als Unternehmer qualifiziert und unterliegt der Fünf-Jahres-Mindestbefristung. Wer darunter liegt und die Wohnungen nicht systematisch-unternehmerisch verwaltet, kann weiterhin auf drei Jahre befristen. Die genaue Abgrenzung ist im Einzelfall umstritten und hängt auch vom wirtschaftlichen Gesamtbild ab. Wer unsicher ist, sollte anwaltlich prüfen lassen, welches Regime anwendbar ist.

Übergangsrechtlich ist folgendes wichtig: Bestandsverträge, die vor dem 1.1.2026 mit einer Drei-Jahres-Befristung geschlossen wurden, bleiben wirksam. Das Mietenpaket greift nur für Neuverträge ab dem Stichtag und – in bestimmten Konstellationen – für Vertragsverlängerungen. Wer einen alten Drei-Jahres-Vertrag hat und ihn verlängert, sollte prüfen, ob die Verlängerung als Neuabschluss oder als Fortsetzung zu werten ist. Im Zweifel gilt für Neuvereinbarungen das neue Recht. Eine detaillierte Darstellung der Änderungen finden Sie in unserem Beitrag zum Mietenpaket 2026.

Bis 31.12.2025
Drei Jahre Mindestbefristung
Für alle Vermieter. Die Drei-Jahres-Grenze galt unabhängig davon, ob der Vermieter Unternehmer oder Privatperson war.
Bestandsschutz: Alte Drei-Jahres-Verträge bleiben wirksam.
Ab 1.1.2026
Fünf Jahre als Regelfall
Für unternehmerische Vermieter. Private Kleinvermieter mit wenigen Mietobjekten dürfen weiterhin auf drei Jahre befristen.
Achtung: Zu kurze Befristung macht den Vertrag im Ergebnis unbefristet.

Kündigung durch den Mieter nach § 29 Abs 2 MRG

Für den Mieter ist § 29 Abs 2 MRG die zentrale Bestimmung. Er enthält ein unverzichtbares und unbeschränkbares Recht: Nach Ablauf eines Jahres der ursprünglich vereinbarten oder verlängerten Dauer kann der Mieter den befristeten Mietvertrag jederzeit vorzeitig kündigen. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate, die Kündigung ist zum Monatsletzten auszusprechen. Dieses Recht kann durch Vertrag nicht ausgeschlossen oder eingeschränkt werden – jede anderslautende Klausel ist nichtig.

Ein Beispiel aus der Salzburger Praxis: Eine Studentin unterschreibt im September 2026 einen auf fünf Jahre befristeten Mietvertrag für eine Wohnung in der Riedenburg. Nach zwölf Monaten – also frühestens im September 2027 – kann sie die Kündigung aussprechen. Gibt sie die Kündigung am 15. September 2027 ab, endet das Mietverhältnis am 31. Dezember 2027. Sie muss keinen Grund nennen, keine Bedingung erfüllen und keine Vertragsstrafe akzeptieren. Der Vermieter kann ihr weder einen Nachmieter aufdrängen noch eine längere Frist verlangen.

Form der Kündigung: Das Gesetz erlaubt die schriftliche Kündigung oder die gerichtliche Kündigung. In der Praxis ist die schriftliche Kündigung per eingeschriebenem Brief mit Rückschein der Standardweg. Sie sollte das Wort „Kündigung“ enthalten, das Datum der Kündigungserklärung, das Datum der beabsichtigten Beendigung (Monatsletzter) und die Unterschrift des Mieters. Unterschreiben müssen alle im Vertrag genannten Mieter. Die Kündigung muss dem Vermieter fristgerecht zugegangen sein, nicht nur abgesendet – drei Monate vor dem gewählten Monatsende.

💡
Praxistipp aus der Kanzlei
Rechnen Sie beim Kündigungstermin mit Reserven. Die Kündigung muss drei volle Monate vor dem Monatsletzten beim Vermieter eintreffen. Wer am 2. Oktober kündigt und auf den 31. Dezember als Ende setzt, kommt bei normaler Postlaufzeit zeitlich meist gerade noch durch – liegt aber sehr eng. Sicherer ist: schriftlich per RSa-Brief oder Anwaltsschreiben mindestens eine Woche vor dem rechnerischen Stichtag abschicken. Das Risiko einer verspäteten Zustellung trägt der Mieter, nicht die Post.

Kündigung durch den Vermieter und wichtige Gründe

Für den Vermieter ist die Lage spiegelverkehrt. Während der Laufzeit des befristeten Mietvertrags kann der Vermieter grundsätzlich nicht kündigen. Die Befristung dient ja gerade dem Zweck, dem Mieter Planungssicherheit zu geben; gäbe es ein freies Kündigungsrecht des Vermieters, wäre die Befristung sinnlos. Eine vorzeitige Beendigung durch den Vermieter ist nur unter sehr engen Voraussetzungen möglich: Bei Vorliegen eines wichtigen Kündigungsgrunds nach § 30 MRG.

§ 30 MRG enthält eine taxative Aufzählung jener Gründe, aus denen ein Vermieter auch einen befristeten Mietvertrag vorzeitig beenden kann. Dazu gehören etwa der erhebliche Mietzinsrückstand (Z 1), der erheblich nachteilige Gebrauch der Wohnung (Z 3), das Untermietverhältnis ohne Zustimmung des Vermieters (Z 4 – unter engen Voraussetzungen), der Eigenbedarf des Vermieters (Z 8, 9 – stark eingeschränkt) und eine Handvoll weiterer Konstellationen. In der Praxis sind die häufigsten vermieterseitigen Kündigungen jene wegen Mietzinsrückstands.

Der Kündigungsgrund muss im Kündigungsschreiben oder in der gerichtlichen Aufkündigung konkret genannt werden. Eine pauschale Kündigung ohne Angabe des gesetzlichen Grundes ist unwirksam. Der Mieter kann die Kündigung bestreiten und eine gerichtliche Feststellung der Unwirksamkeit beantragen. Läuft das Verfahren, bleibt das Mietverhältnis aufrecht. Kommt es zu einer vorzeitigen Beendigung durch den Vermieter ohne wichtigen Grund – etwa durch Aussperrung oder durch eine unwirksame Kündigung –, hat der Mieter Schadenersatzansprüche und kann die Rückgabe der Wohnung durchsetzen.

Was passiert nach Ablauf der Befristung?

Nach Ablauf der vereinbarten Befristung gibt es zwei Möglichkeiten: entweder der Mieter zieht aus und der Vertrag endet, oder der Mieter bleibt und es kommt zu einer stillschweigenden Verlängerung nach § 29 Abs 3 MRG. Die stillschweigende Verlängerung tritt ein, wenn der Mieter die Wohnung nach dem Befristungsende weiter benützt, ohne dass der Vermieter die Rückgabe innerhalb angemessener Frist verlangt. Die Rechtsfolge ist eine Fortsetzung des Mietverhältnisses – allerdings nicht unbefristet, sondern jeweils um eine neue Periode verlängert.

Mit dem Mietenpaket 2026 wurde die erste stillschweigende Verlängerungsphase von drei auf fünf Jahre angehoben. Wer also nach dem 1.1.2026 einen fünfjährigen Mietvertrag abschließt und nach Ablauf wohnen bleibt, steht für weitere fünf Jahre im Mietverhältnis – es sei denn, beide Seiten vereinbaren etwas anderes. Nach dieser zweiten Periode wird der Vertrag bei weiterer stillschweigender Fortsetzung unbefristet, und der Mieter hat den vollen Kündigungsschutz des MRG.

Alternativ können die Parteien bei Ablauf eine ausdrückliche schriftliche Erneuerung vereinbaren. Dabei ist zu beachten: Die Erneuerung gilt wie ein Neuabschluss und unterliegt den aktuellen Mindestbefristungen. Nach dem Mietenpaket 2026 bedeutet das bei unternehmerischen Vermietern eine Mindestverlängerung von fünf Jahren. Eine Verlängerung um nur ein oder zwei Jahre ist – bei unternehmerischen Vermietern – unwirksam und wandelt den Vertrag in ein unbefristetes Mietverhältnis. Wer einen älteren Beitrag zum Vergleich befristet/unbefristet sucht, findet ihn in unserem Beitrag Befristet oder unbefristet mieten.

Befristungsabschlag 25 Prozent nach § 16 Abs 7 MRG

Ein Punkt, der Mietern oft nicht bekannt ist: Bei befristeten Mietverträgen im Vollanwendungsbereich des MRG steht dem Mieter nach § 16 Abs 7 MRG ein Abschlag von 25 Prozent auf den Richtwertmietzins zu. Der Vermieter darf also für eine befristet vermietete Wohnung nur 75 Prozent jenes Hauptmietzinses verlangen, der bei unbefristeter Vermietung zulässig wäre. Dieser Abschlag gleicht den Nachteil aus, den der Mieter durch die Befristung in Kauf nimmt.

Die praktische Bedeutung ist erheblich. Viele Vermieter kennen oder ignorieren die Bestimmung und vereinbaren denselben Mietzins wie bei einer unbefristeten Wohnung. Der Mieter kann in diesem Fall auch nachträglich – während der Laufzeit des Vertrags und bis zu drei Jahre nach Beendigung – den zu viel bezahlten Mietzins zurückfordern. Die Rückforderung erfolgt durch Antrag bei der Schlichtungsstelle oder durch Klage beim zuständigen Bezirksgericht. Wie bei anderen mietrechtlichen Rückforderungen ist die Dreijahresfrist zu beachten, innerhalb derer der Überzahlungsbetrag geltend gemacht werden muss.

Der Befristungsabschlag gilt nur im Vollanwendungsbereich des MRG – also im Wesentlichen bei Altbauwohnungen mit Baubewilligung vor 1945. Im Teilanwendungsbereich (z. B. Neubau, Ein- und Zweifamilienhaus) greift der Abschlag nicht. Dort ist die Höhe des Mietzinses weitgehend frei verhandelbar. Die Grenze zieht nur das allgemeine Wuchervertragsrecht und, bei freien Mietzinsvereinbarungen, die gesetzlichen Regelungen zum Mieten-Wertsicherungsgesetz (MieWeG), die mit dem Mietenpaket 2026 erheblich verschärft wurden.

Checkliste: Befristeten Mietvertrag kündigen
Mindestwartezeit prüfen: Kündigung erst nach Ablauf des ersten Vertragsjahres möglich.
Kündigungsfrist berechnen: Drei Monate zum Monatsletzten, Zugang beim Vermieter entscheidend.
Schriftform wählen: Eingeschriebener Brief mit Rückschein oder Anwaltsschreiben.
Alle Mieter unterschreiben: Bei mehreren Mietern ist die Unterschrift aller erforderlich.
Mietzinsabschlag prüfen: Bei Altbau und Befristung steht dem Mieter der 25-Prozent-Abschlag zu – Rückforderung möglich.
Kaution rechtzeitig ansprechen: Rückforderung bei Auszug dokumentieren, Übergabeprotokoll erstellen.

Häufige Fehler bei der Kündigung

Die typischen Fehler sind keine Spezialitäten juristischer Feinmechanik, sondern Alltagsmissverständnisse. Wer sie kennt, kündigt sauber und vermeidet einen Rechtsstreit um Mietzinszahlungen über mehrere Monate.

Sechs Stolpersteine bei der Kündigung
Kündigung im ersten Jahr: Das Kündigungsrecht besteht erst nach Ablauf des ersten Vertragsjahres. Früher ausgesprochene Kündigungen sind unwirksam.
Frist verpasst: Die Drei-Monats-Frist muss zum Monatsletzten gerechnet werden und erfordert rechtzeitigen Zugang.
Mündliche Kündigung: Rechtlich zwar wirksam, aber nicht beweisbar. Im Streitfall gilt die Kündigung als nicht erfolgt.
Nicht alle Mieter unterschreiben: Sind mehrere Mieter im Vertrag, müssen alle die Kündigung unterzeichnen.
Nachmieter vereinbart, aber nicht wirksam gekündigt: Ein „Nachmieter“ entlässt nicht automatisch aus dem Vertrag. Die Kündigung bleibt erforderlich.
Befristungsabschlag vergessen: Viele Mieter wissen nichts vom 25-Prozent-Abschlag und überzahlen jahrelang.

Sonderfall: Geschäftsraummiete

Bei Geschäftsraummieten gelten andere Regeln. Das unverzichtbare Kündigungsrecht des § 29 Abs 2 MRG betrifft primär Wohnungen. Bei Geschäftsräumen sind die Kündigungsmöglichkeiten oft vertraglich eingeschränkt, Kündigungsverzichte sind weitgehend zulässig. Vor allem bei Gewerbemieten in Einkaufszentren oder in der Salzburger Altstadt finden sich oft mehrjährige Kündigungsverzichte, die nur in sehr engen Fällen unwirksam werden.

Sonderfall: Tod des Mieters

Stirbt der Mieter während der befristeten Laufzeit, tritt § 14 MRG in Kraft. Nahe Angehörige, die bisher mit dem Verstorbenen im gemeinsamen Haushalt gelebt haben, haben ein Eintrittsrecht in den Mietvertrag. Sie übernehmen dabei den Vertrag inklusive seiner Befristung. Alternativ können die Erben den Vertrag durch außerordentliche Kündigung nach § 14 Abs 2 MRG vorzeitig beenden, ohne die übliche Mindestwartezeit beachten zu müssen.

Sonderfall: Einvernehmliche Auflösung

Jenseits der gesetzlichen Kündigungsmöglichkeiten steht immer der Weg der einvernehmlichen Auflösung offen. Mieter und Vermieter vereinbaren schriftlich, dass das Mietverhältnis zu einem bestimmten Datum endet. Das ist der einfachste Weg – vorausgesetzt, beide Seiten sind einverstanden. Die Auflösungsvereinbarung sollte die Rückgabe der Wohnung, die Rückzahlung der Kaution und etwaige noch offene Positionen (Betriebskosten, Investitionsersatz) klar regeln. Ein schriftliches Übergabeprotokoll ist immer empfehlenswert.

Das Wichtigste auf einen Blick

Zusammenfassung
Befristeten Mietvertrag kündigen
Mieter: Nach Ablauf eines Jahres jederzeit, Drei-Monats-Frist zum Monatsletzten, schriftlich, unverzichtbares Recht (§ 29 Abs 2 MRG).
Vermieter: Grundsätzlich keine vorzeitige Kündigung. Nur bei wichtigem Grund nach § 30 MRG möglich.
Mindestbefristung: Drei Jahre bis 31.12.2025, ab 1.1.2026 fünf Jahre für neue Wohnungsmietverträge im MRG-Anwendungsbereich.
Form: Schriftliche Befristung zwingend (§ 29 Abs 1 Z 3 MRG). Mündlich ist unwirksam.
Stillschweigende Verlängerung: Neu ab 2026 um fünf Jahre, danach Fortsetzung bis Unbefristetheit.
Abschlag: 25 Prozent auf den Richtwertmietzins bei befristeten Altbauwohnungen (§ 16 Abs 7 MRG).
Rückforderung: Überzahlter Mietzins kann bis drei Jahre nach Beendigung zurückgefordert werden.

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Als Kanzlei Brandauer Rechtsanwälte in Salzburg prüfen wir befristete Mietverträge regelmäßig aus beiden Perspektiven. Wir kontrollieren die Wirksamkeit der Befristung, berechnen den zulässigen Mietzins samt Abschlag, verfassen Kündigungen oder beantworten sie und begleiten Sie bei der einvernehmlichen Auflösung und der Rückgabe der Wohnung. Auch Rückforderungen zu Unrecht bezahlter Mietzinsbeträge setzen wir für Sie durch. Kontaktieren Sie uns – wir klären Ihre Situation und zeigen Ihnen die besten Handlungsoptionen auf.

Vorkaufsrecht in Österreich: ABGB, Grundbuch und Ausübung bei Immobilien

Das Vorkaufsrecht gehört zu den juristisch eleganten, in der Praxis aber tückischen Rechtsinstituten des österreichischen Zivilrechts. Wer ein Vorkaufsrecht hat, darf bei einem Verkauf der Sache in den Kaufvertrag des Dritten zu denselben Bedingungen einsteigen – vorausgesetzt, er reagiert rechtzeitig und formrichtig. Ich erkläre in diesem Leitfaden, wie das Vorkaufsrecht nach den §§ 1072 bis 1079 ABGB funktioniert, welche Fristen gelten, welche Rolle die Eintragung im Grundbuch spielt und woran Ausübung und Abwehr in der Praxis scheitern. Der Beitrag bezieht sich auf das österreichische Recht und berücksichtigt die jüngere OGH-Judikatur zu Umgehungsgeschäften.

Sind Sie mit einem Vorkaufsrecht konfrontiert? Schildern Sie uns Ihre Situation – wir prüfen, ob ein Vorkaufsfall vorliegt, welche Fristen gelten und wie Sie das Recht wirksam ausüben oder abwehren. Jetzt anfragen ↓

Was ist ein Vorkaufsrecht?

Ein Vorkaufsrecht gibt einer Person – dem Vorkaufsberechtigten – das Recht, beim Verkauf einer bestimmten Sache an einen Dritten in diesen Kaufvertrag zu denselben Bedingungen einzusteigen. Das ABGB regelt das Vorkaufsrecht in den §§ 1072 bis 1079. Kern der Regelung ist § 1072 ABGB: Wer eine Sache verkauft, mit der Zusage, dass der Käufer sie dem Vorbehaltenen anbieten werde, bevor er sie weiterverkauft, begründet ein Vorkaufsrecht. In der Praxis entstehen Vorkaufsrechte heute überwiegend durch ausdrückliche Vereinbarung im Kaufvertrag, in einem Schenkungsvertrag, in einem Teilungsvertrag oder in einem gesonderten Vorkaufsrechtsvertrag.

Das Vorkaufsrecht ist keine Kaufpflicht und keine Kaufoption. Der Berechtigte muss niemanden zum Verkauf zwingen und darf auch nicht verlangen, dass ihm die Sache verkauft wird. Das Recht wird nur dann aktuell, wenn der Eigentümer aus eigenem Antrieb an einen Dritten verkaufen will. Erst dieser Verkauf – der sogenannte Vorkaufsfall – löst die Anbietungspflicht und damit das Ausübungsrecht aus. Solange die Sache in den Händen des Eigentümers bleibt, bleibt das Vorkaufsrecht schlummerndes Recht.

Nach § 1074 ABGB ist das Vorkaufsrecht grundsätzlich ein höchstpersönliches Recht. Es kann, wenn nichts anderes vereinbart ist, weder abgetreten noch vererbt werden. Mit dem Tod des Berechtigten erlischt es. Die Parteien können allerdings eine abweichende Vereinbarung treffen; in der Praxis wird häufig ausdrücklich vereinbart, dass das Vorkaufsrecht auch auf die Erben übergeht. Für die Vererblichkeit ist eine klare Vertragsformulierung entscheidend – fehlt sie, bleibt es bei der höchstpersönlichen Bindung.

Grundlagen
Vorkaufsrecht in drei Kernsätzen
1
Nur der Verkauf an Dritte löst es aus. Schenkung, Erbgang, Sacheinlage sind grundsätzlich kein Vorkaufsfall.
2
Identische Bedingungen. Der Berechtigte tritt zu denselben Konditionen wie der Drittkäufer ein – Kaufpreis, Zahlungsmodalitäten, Übergabe.
3
Enge Fristen. Bei Liegenschaften 30 Tage ab Anbietung (§ 1075 ABGB). Wer die Frist versäumt, verliert das Recht für diesen Vorkaufsfall.

Vertragliches und gesetzliches Vorkaufsrecht

Das österreichische Recht kennt zwei Hauptquellen für Vorkaufsrechte. Die erste und praktisch häufigste ist das vertragliche Vorkaufsrecht. Es entsteht durch Vereinbarung – etwa zwischen Miteigentümern, zwischen Schenker und Beschenktem oder zwischen Familienangehörigen im Rahmen einer Vorwegübergabe. Die Parteien legen den Inhalt selbst fest: Für welche Sache gilt das Recht? Ist es höchstpersönlich oder vererblich? Sind einzelne Veräußerungsformen ausgenommen? Der Vertrag kann das gesetzliche Modell der §§ 1072 ff ABGB weitgehend abändern.

Daneben gibt es gesetzliche Vorkaufsrechte. Sie sind in verschiedenen Gesetzen verstreut und greifen automatisch, ohne dass die Parteien etwas vereinbaren müssten. Wichtige Beispiele sind das Vorkaufsrecht der öffentlichen Hand nach dem Salzburger Raumordnungsgesetz (ROG) bei gewidmeten Flächen, die Vorkaufsrechte nach den Natur- und Nationalparkgesetzen, das Vorkaufsrecht der Gemeinde in bestimmten Konstellationen und das Vorkaufsrecht nach dem Eisenbahngesetz bei Bahngrundstücken. Jedes dieser Rechte hat eigene Voraussetzungen, Fristen und Ausübungsmodalitäten – ein pauschaler Verweis auf das ABGB genügt nicht.

Ein häufiges Missverständnis betrifft das Wohnungseigentum. Das frühere Vorkaufsrecht der Miteigentümer nach dem Wohnungseigentumsgesetz wurde mit der WEG-Novelle abgeschafft; Miteigentümer haben heute kein gesetzliches Vorkaufsrecht mehr. Wer ein Vorkaufsrecht unter Miteigentümern wünscht, muss es vertraglich vereinbaren – am besten verbüchert. Ebenso existiert kein generelles Vorkaufsrecht des Mieters am gemieteten Objekt. Die populäre Vorstellung, Mieter hätten bei Verkauf „automatisch“ ein Vorkaufsrecht, ist falsch; nur eine ausdrückliche vertragliche Vereinbarung kann das ändern.

Vertragliches Vorkaufsrecht
§ 1072 ABGB
Entsteht durch Vereinbarung. Inhalt, Dauer, Übergang auf Erben und Ausnahmen werden frei geregelt. Besonders häufig bei Familienübergaben und Miteigentum.
Gestaltungsspielraum: groß – die Parteien können das Modell weitgehend anpassen.
Gesetzliches Vorkaufsrecht
Sondergesetze
Entsteht automatisch aus dem Gesetz (z. B. Salzburger ROG, Naturschutz, Eisenbahn). Voraussetzungen und Fristen ergeben sich aus der jeweiligen Norm.
Achtung: Wird im Grundbuch oft nicht ersichtlich – eigene Prüfung nötig.

Verbüchertes und obligatorisches Vorkaufsrecht

Bei Liegenschaften entscheidet die Frage, ob das Vorkaufsrecht im Grundbuch eingetragen ist, über seine praktische Durchschlagskraft. Ohne Eintragung wirkt das Vorkaufsrecht nur schuldrechtlich zwischen den Parteien. Verkauft der Belastete die Liegenschaft trotz bestehendem Vorkaufsrecht an einen Dritten, ohne dem Berechtigten anzubieten, bleibt der Dritte Eigentümer. Der Berechtigte hat in dieser Konstellation nur einen Schadenersatzanspruch gegen den Verkäufer – er bekommt also im Ergebnis Geld, aber nicht die Liegenschaft.

Mit Eintragung im C-Blatt des Grundbuchs wird das Vorkaufsrecht dinglich wirksam. Der Dritte, der die Liegenschaft kauft, muss das eingetragene Vorkaufsrecht gegen sich gelten lassen. Wird es ausgeübt, tritt der Berechtigte in den Kaufvertrag ein und kann die Eintragung seines Eigentumsrechts durchsetzen. Das ist der eigentliche Zweck der Verbücherung: Sie verwandelt den reinen Schadenersatzanspruch in einen Anspruch auf Verschaffung der Liegenschaft. Wer sich dauerhaft sichern will – etwa der Schenker bei einer Schenkung an ein Kind –, sollte das Vorkaufsrecht immer verbüchern lassen.

Die Verbücherung erfolgt auf Grundlage eines Vorkaufsvertrags mit ausdrücklicher Aufsandungserklärung. Der Notariatsakt ist nicht erforderlich, eine beglaubigte Unterschrift des Verpflichteten reicht aus. Im Grundbuch erscheint das Vorkaufsrecht als Dienstbarkeit oder als Reallast – technisch als Eintragung im C-Blatt (Lasten). Ein verbüchertes Vorkaufsrecht wirkt gegenüber jedermann und übersteht auch Eigentümerwechsel, solange die Eintragung nicht gelöscht wird.

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Praxistipp aus der Kanzlei
Bei Schenkungen an Kinder oder Enkel sehen wir regelmäßig, dass nur ein Belastungs- und Veräußerungsverbot eingetragen wird – das Vorkaufsrecht wird vergessen. Das ist ein Fehler mit Langzeitwirkung. Ein Belastungsverbot verhindert zwar den Verkauf zu Lebzeiten des Schenkers, sichert aber nicht das spätere Einstiegsrecht, falls sich die Verhältnisse ändern. Wer den Rückerwerb der Liegenschaft absichern will, sollte beides vereinbaren: Belastungsverbot für die Kontrolle und verbüchertes Vorkaufsrecht für den Verkaufsfall. Ein Kommentar ist immer günstiger als ein späterer Gerichtsprozess.

Der Vorkaufsfall und die Anbietungspflicht

Der Vorkaufsfall tritt ein, wenn der Belastete die Sache entgeltlich an einen Dritten veräußern will. Klassischer Fall ist der Kaufvertrag; ihm ist der Tausch gleichgestellt, soweit er wirtschaftlich einem Verkauf entspricht. Sobald ein konkreter Vertragsentwurf vorliegt, ist der Belastete verpflichtet, dem Berechtigten den Inhalt des Drittvertrags vollständig zu kommunizieren – den Kaufpreis, die Zahlungsmodalitäten, den Übergabezeitpunkt, die Gewährleistungsregeln und alle übrigen Bedingungen. Das ist die sogenannte Anbietungspflicht.

Die Anbietung muss so konkret sein, dass der Berechtigte in Kenntnis aller Umstände entscheiden kann, ob er einsteigen will. Eine pauschale Mitteilung wie „Wir verkaufen an XY“ genügt nicht. Es braucht den Vertragstext oder eine vollständige Zusammenfassung. Wird die Anbietung unvollständig, unklar oder mit verfälschten Bedingungen ausgesprochen, bleibt die Frist zur Ausübung nicht in Gang gesetzt – der Berechtigte kann sein Recht auch später noch durchsetzen, solange die Eigentumsübertragung im Grundbuch nicht stattgefunden hat (bei verbüchertem Recht) oder die Verjährung nicht eingetreten ist (bei obligatorischem Recht).

Grundsätzlich nicht als Vorkaufsfall zählen unentgeltliche Verfügungen. Schenkungen, Erbgänge und Sacheinlagen in Gesellschaften lösen das Vorkaufsrecht im Regelfall nicht aus. Das hat einen nachvollziehbaren Grund: Wer schenkt, kann dem Vorkaufsberechtigten ja keinen Kaufpreis nennen, zu dem dieser einsteigen könnte. Die Konsequenz ist allerdings, dass sich Vorkaufsrechte leicht umgehen lassen, indem man den Kauf als Schenkung verkleidet – was uns zum Thema Umgehungsgeschäfte führt.

Ausübung des Vorkaufsrechts: Frist und Form

Die Frist zur Ausübung des Vorkaufsrechts ergibt sich aus § 1075 ABGB. Bei beweglichen Sachen beträgt sie 24 Stunden, bei unbeweglichen Sachen (Liegenschaften, Bauten) 30 Tage ab vollständiger Anbietung. Die Frist ist eine Ausschlussfrist; sie kann nicht verlängert werden und läuft unabhängig davon, ob der Berechtigte anwaltliche Beratung einholen will oder die Finanzierung erst klären muss. Wer die Frist versäumt, verliert das Vorkaufsrecht für diesen Vorkaufsfall endgültig – für künftige Verkäufe bleibt es allerdings bestehen, sofern es nicht zeitlich befristet oder an diesen Vorkaufsfall gekoppelt war.

Die Ausübung erfolgt durch eine empfangsbedürftige Willenserklärung gegenüber dem Belasteten. Das ABGB schreibt keine bestimmte Form vor; in der Praxis ist aber die schriftliche Ausübung per eingeschriebenem Brief oder Zustellanwaltsschreiben dringend zu empfehlen. Die Erklärung muss unmissverständlich sagen: „Ich übe mein Vorkaufsrecht aus und trete in den Kaufvertrag mit Herrn/Frau XY zu den mir angebotenen Bedingungen ein.“ Mit Zugang dieser Erklärung ist der Vertrag zwischen Belastetem und Berechtigtem geschlossen – genau zu jenen Konditionen, die im Drittvertrag vereinbart waren.

Der Berechtigte muss die im Drittvertrag vereinbarten Bedingungen vollständig übernehmen. Er kann nicht einzelne ihm unliebsame Punkte herausstreichen oder bessere Konditionen verlangen. Ein „teilweises“ Eintreten gibt es nicht. Hat der Drittkäufer eine ungewöhnlich lange Zahlungsfrist, einen Tauschbestandteil oder Gegenleistungen erbracht, die für den Berechtigten wirtschaftlich nicht reproduzierbar sind, entstehen rechtliche Zweifelsfragen. Der OGH hat hierzu eine differenzierte Judikatur entwickelt: Sind die Bedingungen wirtschaftlich bezifferbar, muss der Berechtigte sie als Geldwert ablösen. Sind sie höchstpersönlich (etwa Pflegeleistungen), entfällt das Vorkaufsrecht oder wird der entsprechende Teil in Geld umgerechnet.

Fristen & Ablauf
Ausübung in fünf Schritten
1
Drittvertrag wird abgeschlossen
Der Belastete schließt mit einem Drittkäufer einen Kaufvertrag (oder konkreten Vorvertrag).
2
Vollständige Anbietung
Mitteilung des gesamten Drittvertrags an den Berechtigten. Erst mit vollständiger Information beginnt die Frist zu laufen.
3
30 Tage Entscheidungsfrist
Der Berechtigte prüft, holt Finanzierung und Beratung ein. Die Frist ist unverlängerbar.
4
Schriftliche Ausübung
Erklärung gegenüber dem Belasteten, nachweisbar per eingeschriebenem Brief oder Anwaltsschreiben.
5
Abwicklung wie Drittvertrag
Der Kaufvertrag mit dem Berechtigten wird zu denselben Bedingungen vollzogen – Treuhandschaft, Grundbuchseintragung, Bezahlung.

Praktisch empfiehlt sich die Einbindung eines Rechtsanwalts bereits vor Fristablauf. Zum einen sichert die anwaltliche Ausübungserklärung die Wirksamkeit; zum anderen kann der Anwalt parallel die anwaltliche Treuhandabwicklung vorbereiten. Wer sich erst nach der Ausübung um die Finanzierung kümmert, riskiert einen Zahlungsverzug und damit Schadenersatzansprüche des Belasteten oder des Drittkäufers.

Umgehungsgeschäfte: Tausch, Schenkung, verdeckter Kauf

Der schwächste Punkt des Vorkaufsrechts ist seine Umgehbarkeit. Wer sein Vorkaufsrecht an den Verkauf knüpft, übersieht, dass es andere Formen der Eigentumsübertragung gibt. Besonders häufig sind drei Umgehungsformen: der verdeckte Kauf (getarnt als Schenkung mit Gegenleistung), der echte Tausch (Grundstück gegen Grundstück) und die Einbringung der Liegenschaft in eine Gesellschaft, die dann weiterverkauft wird. In allen drei Fällen besteht aus Sicht des Belasteten der Reiz, das Vorkaufsrecht zu vermeiden.

Der OGH hat dieser Praxis klare Grenzen gesetzt. Ist die „Schenkung“ wirtschaftlich in Wahrheit ein Kauf (etwa weil der Beschenkte eine Gegenleistung in Form einer Übernahme von Schulden oder eines Wohnungsrechts erbringt), wird das Geschäft als Umgehungsgeschäft qualifiziert. Der Berechtigte kann dann sein Vorkaufsrecht ausüben, und zwar zu dem Wert, der der wahren Gegenleistung entspricht. Dasselbe gilt für den Tausch: Soweit der Tausch wirtschaftlich ein Verkauf mit Gegenobjekt ist, greift das Vorkaufsrecht; der Berechtigte kann in Geld ablösen.

Schwieriger ist die Einbringung in eine Gesellschaft. Wird die Liegenschaft als Sacheinlage eingebracht und später die Gesellschaft verkauft, ist die Liegenschaft formal nicht verkauft worden – der Eigentumswechsel ist nur gesellschaftsrechtlich vollzogen. Der OGH prüft in solchen Fällen, ob die Gestaltung ausschließlich der Umgehung des Vorkaufsrechts dient. Ist das der Fall, greift das Umgehungsverbot. Ist die gesellschaftsrechtliche Struktur sachlich begründet, bleibt das Vorkaufsrecht wirkungslos. Die Abgrenzung ist einzelfallabhängig und führt regelmäßig zu streitigen Verfahren.

Typische Umgehungsversuche und ihre Bewertung
GestaltungBewertung
Schenkung mit Übernahme von SchuldenMeist Umgehung – Vorkaufsrecht wird ausgelöst
Schenkung mit Wohnungsrecht des SchenkersEinzelfallprüfung, oft Umgehung
Echte, unentgeltliche Schenkung an VerwandteGrundsätzlich kein Vorkaufsfall
Tausch Liegenschaft gegen LiegenschaftVorkaufsrecht anwendbar, Ablöse in Geld
Sacheinlage in GmbH, spätere AnteilsübertragungNur bei reinem Umgehungszweck Vorkaufsrecht

Häufige Fehler bei der Ausübung

In der Beratungspraxis wiederholen sich einige Fehler auffällig oft. Wer sie kennt, vermeidet sie – und spart sich einen verlorenen Prozess.

Sechs Fehler, die das Vorkaufsrecht kosten
Fristversäumnis: 30 Tage sind kurz. Wer auf Finanzierungszusagen wartet, verliert das Recht.
Keine Verbücherung: Nicht eingetragene Vorkaufsrechte verlieren bei Verkauf an gutgläubige Dritte ihre dingliche Wirkung.
Teilweises Eintreten: Der Berechtigte muss den Drittvertrag vollständig übernehmen. Ein selektives Herauspicken einzelner Klauseln ist unwirksam.
Unklare Anbietung akzeptieren: Eine pauschale Mitteilung setzt die Frist nicht in Gang. Der Berechtigte sollte den vollständigen Vertrag verlangen, bevor er die Uhr laufen lässt.
Mündliche Ausübung: Zwar formfrei wirksam, in der Praxis kaum beweisbar. Ohne schriftlichen Nachweis droht der Verlust des Rechts im Prozess.
Umgehungsgeschäft übersehen: Wer beim „Schenkungsvertrag“ des Belasteten ruhig bleibt, verliert oft die Chance, die Umgehung anzufechten.

Abgrenzung zu Wiederkaufs- und Aufgriffsrecht

Das Vorkaufsrecht wird in der Praxis oft mit zwei verwandten Rechtsinstituten verwechselt: dem Wiederkaufsrecht (§§ 1068 ff ABGB) und dem Aufgriffsrecht. Der Unterschied ist nicht juristische Haarspalterei, sondern entscheidet über Fristen, Auslöser und Rechtsfolgen.

Wiederkaufsrecht

Beim Wiederkaufsrecht verkauft jemand eine Sache und behält sich das Recht vor, sie später wieder zurückzukaufen. Das Wiederkaufsrecht ist zeitlich befristet (bei Liegenschaften maximal 60 Jahre nach § 1070 ABGB) und wird durch einseitige Erklärung des Berechtigten ausgeübt. Es setzt keinen Verkauf durch den Belasteten voraus – der Berechtigte kann jederzeit innerhalb der Frist zurückkaufen. Das ist der Hauptunterschied zum Vorkaufsrecht, das einen Verkauf an einen Dritten voraussetzt.

Aufgriffsrecht

Das Aufgriffsrecht ist kein gesetzlicher Begriff des ABGB, sondern ein in der Praxis entstandenes Gestaltungsmittel. Es räumt dem Berechtigten das Recht ein, die Sache unter bestimmten Voraussetzungen – etwa bei Tod des Eigentümers, bei Scheidung, bei Gesellschafteraustritt – zu einem vertraglich festgelegten oder bestimmten Preis zu erwerben. Aufgriffsrechte sind häufig in Gesellschaftsverträgen, Ehepakten und bäuerlichen Übergabeverträgen enthalten. Sie sind flexibler als das Vorkaufsrecht, weil sie nicht an einen Kaufvertrag mit einem Dritten gebunden sind.

Bäuerliches Vorkaufsrecht

Einen Sonderfall stellt das Vorkaufsrecht an landwirtschaftlichen Flächen dar. Die Bundesländer regeln Grundverkehr und landwirtschaftliche Flächen unterschiedlich. In Salzburg greifen bei Landwirtschaftsflächen die Regeln des Grundverkehrsgesetzes, das Genehmigungspflichten und teilweise auch Vorkaufsrechte der Gemeinde oder des Landes vorsieht. Wer eine landwirtschaftliche Fläche kauft oder verkauft, sollte die grundverkehrsrechtliche Prüfung immer an den Anfang stellen.

Das Wichtigste auf einen Blick

Zusammenfassung
Vorkaufsrecht in Österreich
Rechtsgrundlage: §§ 1072–1079 ABGB. Daneben gesetzliche Vorkaufsrechte in Sondergesetzen.
Vorkaufsfall: Nur der entgeltliche Verkauf an einen Dritten – Schenkung und Erbgang nicht.
Frist: 30 Tage bei Liegenschaften ab vollständiger Anbietung (§ 1075 ABGB). Unverlängerbar.
Form: Rechtlich formfrei, praktisch schriftlich mit Zustellnachweis.
Verbücherung: Macht das Recht dinglich wirksam. Ohne Eintragung nur Schadenersatz gegen den Belasteten.
Umgehung: Der OGH prüft wirtschaftlich. Verdeckte Käufe und Tausch lösen das Recht aus.
Persönlichkeit: Grundsätzlich höchstpersönlich, nicht vererblich – abweichende Vereinbarung möglich.

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Wie wir Ihnen helfen können

In unserer Praxis begleiten wir regelmäßig beide Seiten eines Vorkaufsfalls – den Berechtigten, der sein Recht wirksam ausüben will, und den Belasteten, der einen rechtssicheren Verkauf an einen Dritten braucht. Wir prüfen die Rechtsgrundlage, analysieren den Drittvertrag, verfassen die Ausübungserklärung oder Anbietung, kümmern uns um Treuhandschaft und Grundbuchseintragung und verteidigen Ihr Recht gegebenenfalls auch vor Gericht. Weitere Informationen zu unserem Tätigkeitsbereich finden Sie auf unserer Schwerpunktseite Immobilien-Kaufverträge. Kontaktieren Sie uns – wir klären Ihre Situation und zeigen Ihnen die besten Handlungsoptionen auf.

Finanzierungsbeitrag im Mietrecht: Höhe, Rückforderung und Abschreibung in Österreich

Kaum ein Betrag sorgt bei Wohnungssuchenden in Salzburg für mehr Verunsicherung als der Finanzierungsbeitrag. Mal werden 5.000 Euro verlangt, mal 30.000 Euro, und beim Auszug bleibt oft unklar, was davon überhaupt zurückkommt. Ich erkläre in diesem Leitfaden, wann ein Finanzierungsbeitrag zulässig ist, wie hoch er sein darf und wie Sie Ihren Rückforderungsanspruch nach § 17 WGG oder § 27 MRG durchsetzen. Der Beitrag berücksichtigt den Stand des österreichischen Mietrechts nach dem Mietenpaket 2026 und die aktuelle OGH-Judikatur zur Verjährung.

Wurde Ihnen ein Finanzierungsbeitrag verrechnet? Schildern Sie uns Ihre Situation – wir prüfen, ob der Beitrag zulässig war und wie viel Sie bei Auszug zurückbekommen. Jetzt anfragen ↓

Was ist ein Finanzierungsbeitrag im Mietrecht?

Der Finanzierungsbeitrag ist ein Einmalbetrag, den ein Mieter beim Einzug leistet, damit sich der Vermieter (regelmäßig eine gemeinnützige Bauvereinigung, eine Genossenschaft oder ein geförderter Bauträger) an den Bau- oder Grundkosten der Wohnung beteiligt sieht. Er ist kein Mietzins, keine Kaution und kein Entgelt für die laufende Nutzung. Wirtschaftlich finanziert der Mieter damit einen Anteil jener Eigenmittel mit, die die Bauvereinigung in die Errichtung des Gebäudes gesteckt hat.

Die Rechtsgrundlage findet sich im Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz (WGG), konkret in § 17 WGG. Dort ist geregelt, wofür ein Finanzierungsbeitrag eingehoben werden darf, wie er zu bewerten ist und unter welchen Voraussetzungen er bei Beendigung des Nutzungsverhältnisses zurückzuzahlen ist. Außerhalb des WGG – also bei privaten Vermietern im Voll- oder Teilanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes (MRG) – ist die Forderung eines „Finanzierungsbeitrags“ im Regelfall unzulässig und fällt unter das Verbot verbotener Leistungen nach § 27 MRG.

In der Praxis begegnet Ihnen der Finanzierungsbeitrag deshalb fast ausschließlich bei Genossenschaftswohnungen und im geförderten Wohnbau. Die typische Bandbreite in Salzburg liegt zwischen rund 200 und 700 Euro pro Quadratmeter Wohnfläche, je nach Gebäudealter, Lage und Förderungsmodell. Bei einer 70-Quadratmeter-Wohnung kommen so schnell 14.000 bis 50.000 Euro zusammen – ein Betrag, über den Sie beim Einzug und beim Auszug Klarheit brauchen.

Grundlagen
Finanzierungsbeitrag in drei Sätzen
1
Einmalbetrag beim Einzug – Er finanziert einen Anteil der Eigenmittel der Bauvereinigung und ist weder Miete noch Kaution.
2
Rechtlich nur im WGG-Bereich zulässig – Bei privaten MRG-Vermietungen greift das Verbot des § 27 MRG, und der Betrag ist grundsätzlich zurückzufordern.
3
Rückzahlung mit Abschreibung – Beim Auszug schreibt die Bauvereinigung den Beitrag linear ab (1 % pro Jahr ab 2000) und zahlt den Restwert innerhalb von acht Wochen zurück.

Abgrenzung zu Kaution, Ablöse und Mietzinsvorauszahlung

Die größte Quelle für Streit ist die Verwechslung von Finanzierungsbeitrag, Kaution, Ablöse und Mietzinsvorauszahlung. Alle vier Beträge werden beim Einzug gefordert, sie haben aber völlig unterschiedliche Rechtsnaturen und Rückforderungsregeln. Wer das nicht sauber trennt, verliert beim Auszug Geld – oder fordert gutgläubig etwas zurück, das rechtlich gar nicht rückforderbar ist.

Die Kaution ist eine Sicherheitsleistung nach § 16b MRG für Schäden und Mietzinsrückstände. Üblich sind bis zu drei Bruttomonatsmieten. Sie bleibt Eigentum des Mieters, wird verzinslich angelegt und ist beim Auszug grundsätzlich in voller Höhe zurückzugeben, soweit keine berechtigten Gegenforderungen bestehen. Wie die Kaution im Detail abzurechnen ist, habe ich im Beitrag zu Kaution und Finanzierungsbeitrag näher erläutert.

Die Ablöse ist etwas ganz anderes: Sie ist ein Entgelt, das der alte Mieter oder der Vermieter für mitgenommene oder zurückgelassene Investitionen verlangt – etwa für eine eingebaute Küche, einen Parkettboden oder sanitäre Einrichtungen. Eine zulässige Ablöse liegt nur dann vor, wenn ihr ein gleichwertiger Gegenwert gegenübersteht. Sobald ein Vermieter „Ablöse“ für das bloße Zustandekommen des Mietvertrags verlangt, ist das eine verbotene Leistung nach § 27 Abs 1 MRG. Die Mietzinsvorauszahlung schließlich ist eine vorausgezahlte Miete, die später monatlich verrechnet wird – und nur unter engen Voraussetzungen zulässig.

Finanzierungsbeitrag
§ 17 WGG
Beteiligung an den Eigenmitteln der Bauvereinigung. Nur bei Genossenschaftswohnungen und im geförderten Wohnbau zulässig.
Rückzahlung: aliquot, nach Abschreibung, binnen 8 Wochen nach Räumung.
Kaution
§ 16b MRG
Sicherheitsleistung für Schäden und Mietzinsrückstände. Üblich bis zu drei Bruttomonatsmieten, verzinslich angelegt.
Rückzahlung: vollständig, abzüglich berechtigter Gegenforderungen.
Ablöse
§ 27 MRG
Entgelt für mitgegebene Investitionen (Küche, Böden, Einbauten). Nur mit gleichwertigem Gegenwert zulässig.
Achtung: Ablösen ohne Gegenwert sind verboten und rückforderbar.
Mietzinsvorauszahlung
§ 27 Abs 1 Z 1 MRG
Vorausgezahlte Miete, die später monatlich verrechnet wird. Nur unter engen Voraussetzungen zulässig.
Achtung: Wird gerne als „Finanzierungsbeitrag“ getarnt, ist dann aber verboten.

Wann ist ein Finanzierungsbeitrag zulässig, wann verboten?

Die Zulässigkeit hängt fast ausschließlich am Vermietertyp. Bei einer gemeinnützigen Bauvereinigung nach WGG – also einer Genossenschaft, einer Gemeinnützigen oder einem gemeinnützigen GmbH-Bauträger – ist der Finanzierungsbeitrag dem Gesetz nach vorgesehen. Er darf für tatsächlich geleistete Eigenmittel der Bauvereinigung verlangt werden, also für jenen Teil der Bau- und Grundkosten, den nicht Förderdarlehen, Bankkredite oder laufende Mieten abdecken. § 17 WGG regelt zugleich, dass der Beitrag wertgesichert zurückzuzahlen ist.

Außerhalb des WGG sieht das ganz anders aus. Bei einem privaten Vermieter im Voll- oder Teilanwendungsbereich des MRG greift § 27 Abs 1 MRG. Diese Norm verbietet „alle Vereinbarungen, wonach der Vermieter oder ein anderer vom neuen Mieter eine Leistung ohne gleichwertige Gegenleistung verlangt“. Der typische „Finanzierungsbeitrag“, den manche private Vermieter einheben, erfüllt genau diesen Tatbestand: Der Mieter zahlt einen Einmalbetrag, der Vermieter erbringt keine gleichwertige Gegenleistung. Die Vereinbarung ist unwirksam, der Betrag rückforderbar.

Im Mietrecht-Vollausnahmebereich (Ein- und Zweifamilienhäuser, Dienstwohnungen, Ferienwohnungen) fehlt das Schutzregime des § 27 MRG. Hier kann auch ein privater Vermieter vertragliche Einmalzahlungen vereinbaren, sie müssen aber einem erkennbaren Zweck folgen und dürfen nicht sittenwidrig hoch sein. Die Abgrenzung ist in der Praxis heikel – und einer der Gründe, warum ich solchen Verträgen immer eine anwaltliche Prüfung vor Unterschrift empfehle. Eine Übersicht zu den Anwendungsbereichen finden Sie auf unserer Schwerpunktseite zum Mietrecht.

Zulässigkeit nach Vermietertyp
Wer darf einen Finanzierungsbeitrag verlangen – wer nicht?
Gemeinnützige Bauvereinigung (WGG) – Genossenschaft, Gemeinnützige, gemeinnütziger Bauträger. Zulässig für Eigenmittel nach § 17 WGG, rückzahlbar mit Abschreibung.
Geförderter Wohnbau (Landesförderung) – Zulässig im Rahmen des jeweiligen Landesförderungsgesetzes, häufig zusätzlich an ein Eigenmittelerfordernis geknüpft.
Privater Vermieter, Vollanwendungsbereich MRG – Finanzierungsbeitrag ist als verbotene Leistung nach § 27 MRG unzulässig und rückforderbar.
!
Mietrecht-Vollausnahmebereich – Einmalzahlungen grundsätzlich möglich, aber Einzelfallprüfung auf Zweck und Sittenwidrigkeit erforderlich.
💡 Praxistipp: Welcher Vermieter steht im Vertrag?
Bevor Sie einen Finanzierungsbeitrag zahlen, prüfen Sie, wer im Mietvertrag als Vermieter genannt ist. Steht dort eine gemeinnützige Bauvereinigung (GBV, Genossenschaft, Gemeinnützige), ist der Beitrag regelmäßig rechtmäßig. Steht dort eine private GmbH, eine natürliche Person oder eine gewerbliche Immobiliengesellschaft, sollten Sie die Zulässigkeit prüfen lassen, bevor Sie überweisen.

Wie hoch darf der Finanzierungsbeitrag sein?

Die Höhe ist im WGG und in den jeweiligen Landesförderungsgesetzen nicht fix betragsmäßig gedeckelt, sondern über einen Berechnungsmechanismus begrenzt. Maßgeblich ist der Anteil der Eigenmittel, den die Bauvereinigung in das konkrete Bauvorhaben eingebracht hat. Dieser Eigenmittelanteil wird auf die einzelnen Wohnungen nach der Nutzfläche umgelegt. Was der Mieter beiträgt, entspricht also seinem anteiligen Stück am echten Finanzierungsaufwand – nicht einem frei gegriffenen Listenpreis.

In der Salzburger Praxis ergeben sich daraus zwei Bandbreiten. Neubauten mit hohem Grundkostenanteil liegen derzeit häufig zwischen 500 und 700 Euro pro Quadratmeter. Ältere Genossenschaftswohnungen aus den 1990er- oder frühen 2000er-Jahren bewegen sich zwischen 150 und 350 Euro pro Quadratmeter. Wenn Sie einen deutlich höheren Beitrag genannt bekommen, lohnt es sich, die Kalkulation der Bauvereinigung anzufordern. Gemeinnützige sind nach § 17 Abs 4 WGG zur transparenten Darlegung verpflichtet.

Wichtig ist außerdem die saubere Trennung zum Genossenschaftsanteil. Der Anteil ist ein Mitgliedsbeitrag, der den genossenschaftlichen Beitritt dokumentiert, und liegt üblicherweise zwischen 100 und 200 Euro. Er ist kein Finanzierungsbeitrag und folgt eigenen Regeln. Beim Auszug aus einer Genossenschaftswohnung müssen Sie also beide Positionen getrennt betrachten: den Finanzierungsbeitrag (über § 17 WGG rückforderbar) und den Genossenschaftsanteil (über die Statuten der Genossenschaft).

💶 Typische Bandbreiten in Salzburg
Orientierungswerte, keine gesetzlichen Höchstbeträge
Gebäudetyp Euro/m² 70 m² Wohnung
Neubau 2020+ (hohe Grundkosten) 500 – 700 € 35.000 – 49.000 €
Genossenschaft 2000 – 2020 250 – 500 € 17.500 – 35.000 €
Genossenschaft 1990er 150 – 350 € 10.500 – 24.500 €
Älterer Bestand (vor 1990) 80 – 200 € 5.600 – 14.000 €
Hinweis: Die Werte sind Richtgrößen aus der Salzburger Praxis (Stand 2026). Die konkrete Höhe ergibt sich aus der Eigenmittelkalkulation der jeweiligen Bauvereinigung und kann im Einzelfall abweichen.

Rückforderung: Abschreibung, Fristen und Verfahren

Wenn Sie aus einer Genossenschaftswohnung ausziehen, entsteht Ihr Rückzahlungsanspruch nach § 17 Abs 4 WGG. Die Bauvereinigung hat den aliquoten, noch nicht verwohnten Anteil des ursprünglich geleisteten Finanzierungsbeitrags zu ermitteln und binnen acht Wochen nach tatsächlicher Räumung des Mietobjekts zur Auszahlung zu bringen. Dabei gelten zwei Abschreibungsregeln: Für Zeiten ab dem Jahr 2000 wird ein Prozent pro Jahr abgezogen. Zeiten vor 2000 werden mit zwei Prozent pro Jahr abgewertet, anschließend aber um die Inflation (VPI) aufgewertet.

Ein Beispiel: Sie haben im Jänner 2010 einen Finanzierungsbeitrag von 28.000 Euro bei einer Salzburger Genossenschaft geleistet und ziehen im Dezember 2025 aus. Das sind 15 volle Nutzungsjahre. Die Abschreibung beträgt 15 × 1 % = 15 %. Zurückzuzahlen sind also 85 % von 28.000 Euro, das ergibt 23.800 Euro. Zusätzlich ist eine Wertsicherung zu berücksichtigen, wenn sie im ursprünglichen Vertrag vereinbart war. In der Praxis rechnen die meisten Bauvereinigungen die Wertsicherung automatisch mit.

Die Verjährung ist der Punkt, an dem viele Mieter unsicher sind. Der Oberste Gerichtshof hat in mehreren Entscheidungen – zuletzt bestätigt in einem Musterprozess der Arbeiterkammer Wien – klargestellt: Für die Rückforderung des Finanzierungsbeitrags nach § 17 WGG gilt nicht die dreijährige Frist des § 27 Abs 3 MRG, sondern die allgemeine zivilrechtliche Verjährungsfrist von 30 Jahren. Wer also erst Jahre nach dem Auszug merkt, dass nicht oder zu wenig zurückgezahlt wurde, hat weiterhin einen durchsetzbaren Anspruch.

Anders liegt es bei verbotenen Finanzierungsbeiträgen im MRG-Vollanwendungsbereich, also wenn ein privater Vermieter einen „Finanzierungsbeitrag“ kassiert hat, obwohl er dazu nicht berechtigt war. Hier greift § 27 Abs 3 MRG mit der kurzen Frist: Die Rückforderung ist im außerstreitigen Verfahren vor Gericht (bzw. über die Schlichtungsstelle in Wien) binnen zehn Jahren ab Zahlung geltend zu machen. In einigen Konstellationen, etwa bei Ablösen ohne Gegenwert, kann die Frist sogar kürzer wirken. Die saubere rechtliche Einordnung entscheidet deshalb darüber, wie viel Zeit Sie für die Rückforderung haben.

Prozessdiagramm
Ablauf der Rückforderung
1
Räumung anzeigen
Wohnung schriftlich übergeben, Übergabeprotokoll unterfertigen lassen.
2
Abrechnung anfordern
Bauvereinigung legt aliquote Berechnung vor (ursprünglicher Beitrag, Nutzungsdauer, Abschreibung, Wertsicherung).
8 W
Frist: 8 Wochen nach Räumung
Innerhalb dieser Frist muss die Bauvereinigung auszahlen. Erfolgt keine Zahlung, gerät sie in Verzug.
3
Prüfung der Abrechnung
Berechnung auf Nutzungsjahre, Abschreibungssatz, Wertsicherung und Abzüge kontrollieren. Bei Unklarheit: anwaltliche Prüfung einholen.
4
Außergerichtliche Aufforderung
Schriftliche Mahnung mit Fristsetzung, idealerweise anwaltlich formuliert. Oft ausreichend, um den offenen Restbetrag freizubekommen.
5
Gerichtliches Verfahren
Außerstreitverfahren nach § 22 WGG. Zuständig ist das Bezirksgericht der Liegenschaft, in Salzburg das Bezirksgericht Salzburg.

Praxis in Salzburg: Genossenschaften und geförderter Wohnbau

Salzburg ist geprägt von einem starken gemeinnützigen Wohnbausektor. Rund jede dritte Wohnung in der Stadt Salzburg ist eine Genossenschafts- oder Gemeindewohnung, im Flachgau und Pinzgau liegt der Anteil regional ähnlich. Dementsprechend häufig ist der Finanzierungsbeitrag ein Thema: beim Einzug junger Familien in ihre erste größere Wohnung, bei Trennungen innerhalb der Genossenschaftswohnung und beim Auszug in den Eigentumserwerb. Wer in Salzburg mietrechtlich berät, kommt an § 17 WGG nicht vorbei.

Besonders häufig sehen wir Streitfälle rund um zwei Konstellationen. Die erste ist die Trennung: Wer zahlt den Finanzierungsbeitrag zurück, wenn einer von zwei ehemals gemeinsamen Mietern auszieht, und wie wird intern abgerechnet? Hierzu habe ich in einem eigenen Beitrag zur Genossenschaftswohnung bei Trennung die wichtigsten Mechanismen aufgeschlüsselt. Die zweite Konstellation ist der Wechsel von der Genossenschaftswohnung in die Eigentumswohnung nach Ablauf der Mindestnutzungsdauer.

Zusätzlich rückt das Mietenpaket 2026 das Thema neu in den Fokus. Während die Deckelungen des MieWeG in erster Linie den laufenden Mietzins betreffen, ändert das Paket nichts an den Regeln zum Finanzierungsbeitrag selbst. Die 5-Jahres-Mindestbefristung verschiebt die Rückforderungstermine aber spürbar nach hinten – wer heute einen Genossenschaftsvertrag neu abschließt, kann frühestens nach fünf Jahren zurückfordern, und die Abschreibung frisst in dieser Zeit rund fünf Prozent des Beitrags. Mehr dazu finden Sie in meinem Leitfaden zur Mietvertragskündigung.

Sonderfall 1: Gemeinsamer Vertrag, nur ein Auszug

Bleibt ein Mitmieter in der Wohnung, wird der Finanzierungsbeitrag nicht anteilig ausgezahlt – rechtlich ist er an die Wohnung gebunden, nicht an die Person. Wer gegen wen interne Ausgleichszahlungen schuldet, ist eine zivilrechtliche Frage zwischen den Ex-Partnern und gerade bei unverheirateten Paaren oft strittig. Der saubere Weg läuft über eine schriftliche Vereinbarung vor dem Auszug.

Sonderfall 2: Todesfall des Hauptmieters

Stirbt der Hauptmieter, fällt der Finanzierungsbeitrag in die Verlassenschaft. Tritt ein Eintrittsberechtigter nach § 14 MRG oder § 12 WGG in den Mietvertrag ein, bleibt der Beitrag weiterhin an die Wohnung gebunden; die Erben haben keinen Auszahlungsanspruch. Wird die Wohnung dagegen geräumt, ist der aliquote Restbetrag an die Verlassenschaft auszuzahlen.

Sonderfall 3: Umzug innerhalb derselben Genossenschaft

Beim Wechsel von einer Genossenschaftswohnung in eine andere derselben Bauvereinigung wird der bisherige Finanzierungsbeitrag üblicherweise auf den neuen Beitrag angerechnet. Die Abschreibung läuft dabei weiter – wer früh eingezogen ist, bringt bei einem späten Wechsel einen bereits reduzierten Betrag ein und muss die Differenz zum aktuellen Beitrag nachzahlen.

Häufige Fehler bei der Rückforderung

In der Kanzleipraxis sehen wir Jahr für Jahr dieselben Fehler – auf beiden Seiten. Mieter lassen sich mit fehlerhaften Abrechnungen abspeisen, Vermieter rechnen Beträge ab, die einer Überprüfung nicht standhalten würden. Die sechs häufigsten Stolperfallen habe ich hier zusammengestellt.

Abrechnung blind akzeptieren
Viele Mieter nehmen die Abrechnung der Bauvereinigung hin, ohne Nutzungsjahre, Abschreibungssatz und Wertsicherung zu überprüfen. Ein Rechenfehler zulasten des Mieters bleibt dann unbemerkt.
Verjährung falsch einschätzen
Im WGG-Bereich gilt die lange 30-Jahres-Frist. Viele Mieter gehen fälschlich von drei Jahren aus und verzichten vorschnell auf Nachforderungen, obwohl der Anspruch längst noch nicht verjährt ist.
Finanzierungsbeitrag mit Kaution verwechseln
Wer Kaution und Finanzierungsbeitrag als einen Topf behandelt, übersieht die unterschiedlichen Rückzahlungsregeln. Die Kaution ist sofort und vollständig zurückzugeben, der Beitrag nur aliquot und nach Abschreibung.
Private „Finanzierungsbeiträge“ schlucken
Wird ein „Finanzierungsbeitrag“ von einem privaten MRG-Vermieter verlangt, ist das regelmäßig eine verbotene Leistung nach § 27 MRG. Wer ohne Prüfung zahlt, verschenkt einen Rückforderungsanspruch.
Keine Belege aufbewahren
Ohne Einzahlungsbeleg oder Kopie des Mietvertrags lässt sich der ursprüngliche Betrag später kaum nachweisen. Zahlungsnachweis, Vertrag und Eingangsbestätigung gehören zwingend in den Wohnungsordner.
Aufrechnung mit Schadenersatzforderungen akzeptieren
Bauvereinigungen kürzen die Auszahlung gelegentlich um angebliche Renovierungskosten. Eine Aufrechnung ist nur bei konkret nachgewiesenen Schäden am Mietobjekt zulässig – pauschale Abzüge für Abnutzung sind unzulässig.

Das Wichtigste auf einen Blick

📌 Finanzierungsbeitrag – Kurzfassung
1
Der Finanzierungsbeitrag nach § 17 WGG ist nur bei gemeinnützigen Bauvereinigungen und im geförderten Wohnbau zulässig.
2
Bei privaten MRG-Vermietern ist er eine verbotene Leistung nach § 27 MRG und grundsätzlich rückforderbar.
3
Die Höhe richtet sich nach den Eigenmitteln der Bauvereinigung – typisch sind 150 bis 700 Euro pro Quadratmeter.
4
Beim Auszug wird der Beitrag abgeschrieben: 1 Prozent pro Jahr ab 2000, 2 Prozent für Zeiten davor (mit VPI-Aufwertung).
5
Der Restbetrag ist binnen acht Wochen nach Räumung auszuzahlen. Verspätete Zahlungen begründen einen Verzugsschaden.
6
Die Verjährung beträgt im WGG-Bereich 30 Jahre, bei verbotenen privaten Finanzierungsbeiträgen dagegen zehn Jahre ab Zahlung.

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Wie wir Ihnen helfen können

Der Finanzierungsbeitrag ist ein Thema, bei dem ein zweites Paar Augen regelmäßig echtes Geld zurückbringt. In unserer Praxis in Salzburg prüfen wir Abrechnungen gemeinnütziger Bauvereinigungen, beraten bei privaten Mietverhältnissen zur Zulässigkeit von Einmalzahlungen und setzen Rückforderungsansprüche außergerichtlich und vor Gericht durch. Wenn Sie unsicher sind, ob Ihre Abrechnung korrekt ist oder ob Sie einen Beitrag überhaupt hätten zahlen müssen, kontaktieren Sie uns. Wir klären Ihre Situation und zeigen Ihnen die besten Handlungsoptionen auf.

Stand: April 2026. Dieser Beitrag ist eine allgemeine Information zum österreichischen Mietrecht und ersetzt keine anwaltliche Beratung im Einzelfall.

Leerstandsabgabe Salzburg 2026 – Pflichten für Eigentümer

In Salzburg stehen tausende Wohnungen leer, während der Wohnungsmarkt angespannt bleibt. Seit 1. Jänner 2023 ermächtigt das Salzburger Leerstandsabgabegesetz (SLAG) die Gemeinden, eine Abgabe auf leerstehende Wohnungen zu erheben – bis zu 5.000 Euro pro Jahr bei Neubauwohnungen. Doch längst nicht jede Gemeinde hat die Abgabe eingeführt, und die Liste der Ausnahmetatbestände ist lang. Dieser Beitrag zeigt Ihnen, wer tatsächlich zahlen muss, wie hoch die Abgabe ausfällt und welche Handlungsoptionen Eigentümer in Salzburg haben.

Leerstand in Salzburg gemeldet? Beschreiben Sie Ihre Immobiliensituation – wir prüfen, ob die Leerstandsabgabe auf Sie zutrifft und welche Optionen Sie haben. Jetzt anfragen ↓

Was ist die Leerstandsabgabe? – Grundlagen und Gesetz

Mit dem Salzburger Leerstandsabgabegesetz (SLAG), beschlossen im Juni 2022 und in Kraft seit 1. Jänner 2023, hat das Land Salzburg eine gesetzliche Grundlage geschaffen, um leerstehenden Wohnraum zu mobilisieren. Die Grundidee: Wer eine Wohnung besitzt und diese weder selbst bewohnt noch vermietet, soll eine jährliche Abgabe an die Gemeinde entrichten. Das Gesetz versteht unter „Leerstand“ eine Wohnung, in der laut Zentralem Melderegister (ZMR) für mehr als 26 Kalenderwochen pro Jahr kein Wohnsitz gemeldet ist.

Die verfassungsrechtliche Grundlage dafür bildet eine Kompetenzbestimmung im Finanz-Verfassungsgesetz. Im April 2024 erweiterte der Bund durch eine Novelle die landesgesetzlichen Spielräume bei der Besteuerung leerstehender Wohnungen. Salzburg war eines der ersten Bundesländer, das von dieser Möglichkeit Gebrauch machte – noch bevor die Bundesverfassungsnovelle in Kraft trat, stützte sich das SLAG auf die bestehende Kompetenz zur Erhebung von Zweitwohnsitz- und Aufenthaltsabgaben.

Wichtig: Das SLAG ermächtigt die Gemeinden zur Einhebung, verpflichtet sie aber nicht. Jede Gemeinde entscheidet selbst, ob sie eine Leerstandsabgabe einführt, und muss dafür eine eigene Verordnung (Beitragsverordnung) der Gemeindevertretung beschließen. Eine Gemeinde kann auch nur eine Zweitwohnsitzabgabe, nur eine Leerstandsabgabe oder beide erheben.

📋 Infografik
Das Salzburger Leerstandsabgabegesetz (SLAG) im Überblick
📅
Inkrafttreten
Seit 2023

Beschluss im Salzburger Landtag im Juni 2022. Geltung seit 1. Jänner 2023.

Rechtsgrundlage: SLAG iVm F-VG
🏘️
Betroffene
Eigentümer

Wohnungseigentümer in Gemeinden, die per Verordnung die Abgabe eingeführt haben.

Kein Wohnsitz >26 Wochen/Jahr = Leerstand
💰
Abgabenhöhe
Bis 5.000 €/Jahr

Gestaffelt nach Wohnungsgröße. Für Neubauwohnungen (bis 5 Jahre alt) gelten doppelte Sätze.

400 € (bis 40 m²) bis 2.500/5.000 € (>220 m²)

Wer ist betroffen? – Eigentümer, Gemeinden und Nutzungsarten

Die Leerstandsabgabe trifft Eigentümer von Wohnungen in jenen Salzburger Gemeinden, die eine entsprechende Verordnung erlassen haben. Bei Wohnungseigentum im Sinne des WEG 2002 ist der jeweilige Wohnungseigentümer abgabepflichtig. Bei Miteigentum ohne Wohnungseigentumsbegründung haften die Miteigentümer solidarisch.

Welche Gemeinden haben die Abgabe eingeführt?

Von den 119 Salzburger Gemeinden hatten anfänglich 66 eine entsprechende Verordnung erlassen. Diese Zahl ist inzwischen auf rund 45 Gemeinden gesunken. Mehrere Gemeinden haben ihre Verordnungen wieder aufgehoben – der Grund: hoher Verwaltungsaufwand bei geringem Ertrag. In rund 70 Prozent der eingeleiteten Ermittlungsverfahren fielen die betroffenen Wohnungen unter eine der zahlreichen Ausnahmebestimmungen.

Zu den Gemeinden, die die Abgabe weiterhin einheben, gehört die Stadt Salzburg. Dort wurden im Jahr 2025 insgesamt 326 Fälle geprüft. Nur 40 Eigentümer erhielten letztlich eine Vorschreibung – die Stadt reizt dabei die gesetzlichen Höchstgrenzen aus. Auch Zell am See, Saalbach-Hinterglemm und andere touristisch geprägte Gemeinden im Pinzgau und Pongau halten an der Abgabe fest.

Was gilt als Leerstand?

Eine Wohnung gilt dann als „leerstehend“, wenn laut Daten des Zentralen Melderegisters (ZMR) für mehr als 26 Kalenderwochen eines Jahres kein Wohnsitz – weder Haupt- noch Nebenwohnsitz – an dieser Adresse gemeldet ist. Entscheidend ist also nicht, ob die Wohnung tatsächlich unbewohnt ist, sondern ob eine melderechtliche Registrierung besteht. Das hat Konsequenzen: Wer seine Wohnung etwa an Bekannte ohne Meldung überlässt, wird trotzdem zur Abgabe herangezogen. Umgekehrt kann eine Scheinmeldung den Tatbestand formal ausschließen – allerdings mit strafrechtlichen Konsequenzen nach dem Meldegesetz.

Die Abgrenzung zur Zweitwohnsitzabgabe ist dabei wesentlich: Ist an der Wohnung ein Nebenwohnsitz gemeldet, fällt keine Leerstandsabgabe an – möglicherweise aber eine Zweitwohnsitzabgabe. Die melderechtlichen Grundlagen zum Zweitwohnsitz sollten Eigentümer daher kennen.

Abgabenhöhe und Berechnung

Die Höhe der Leerstandsabgabe richtet sich nach zwei Faktoren: der Nutzfläche der Wohnung und dem Alter des Gebäudes. Das SLAG unterscheidet zwischen Bestandswohnungen und Neubauwohnungen. Als Neubau gilt eine Wohnung, die nicht älter als fünf Jahre ist (gerechnet ab Bezugsfertigstellung). Für Neubauwohnungen gelten doppelte Höchstsätze.

💶 Abgabensätze nach Wohnungsgröße – SLAG Salzburg
Nutzfläche Bestand (max.) Neubau (max.)
bis 40 m² 400 €/Jahr 800 €/Jahr
40 bis 70 m² 700 €/Jahr 1.400 €/Jahr
70 bis 100 m² 1.000 €/Jahr 2.000 €/Jahr
100 bis 130 m² 1.300 €/Jahr 2.600 €/Jahr
130 bis 160 m² 1.600 €/Jahr 3.200 €/Jahr
160 bis 190 m² 1.900 €/Jahr 3.800 €/Jahr
190 bis 220 m² 2.200 €/Jahr 4.400 €/Jahr
über 220 m² 2.500 €/Jahr 5.000 €/Jahr
Hinweis: Es handelt sich um die gesetzlichen Höchstsätze. Die Gemeinde kann in ihrer Verordnung niedrigere Sätze festlegen. Als Neubau gilt eine Wohnung, die nicht älter als 5 Jahre ist.

Die Gemeinden sind nicht verpflichtet, die Höchstsätze auszuschöpfen. In der Praxis legen viele Gemeinden deutlich niedrigere Beträge fest. Die Stadt Salzburg hingegen wendet die Höchstsätze konsequent an. Für eine typische Salzburger Stadtwohnung mit 75 m² (Bestand) bedeutet das eine jährliche Abgabe von bis zu 1.000 Euro – bei einer Neubauwohnung gleicher Größe bis zu 2.000 Euro.

Die Abgabe wird jährlich vorgeschrieben und bezieht sich auf das vorangegangene Kalenderjahr. Sie ist eine Gemeindeabgabe – die Einnahmen fließen zur Gänze an die einhebende Gemeinde.

Ausnahmen und Befreiungen

Das SLAG sieht einen umfangreichen Katalog an Ausnahmetatbeständen vor. Die Praxis zeigt: Rund 70 Prozent aller eingeleiteten Ermittlungsverfahren (3.649 von 5.236 Fällen landesweit) fielen unter eine dieser Ausnahmen. Es lohnt sich also, die eigene Situation genau zu prüfen.

Checkliste: Ausnahmen von der Leerstandsabgabe
☑️ Vorsorgewohnung für Kinder: Wohnungen, die für eigene Kinder bis zum vollendeten 40. Lebensjahr vorgehalten werden, sind befreit.
☑️ Ein-/Zweifamilienhaus mit Eigentümer-Hauptwohnsitz: Wohnungen in Gebäuden mit maximal drei Wohneinheiten, in denen der Eigentümer selbst seinen Hauptwohnsitz hat.
☑️ Baufällige Wohnungen: Wohnungen, die aufgrund ihres baulichen Zustands nicht bewohnbar sind (Nachweis erforderlich).
☑️ Pflege-/Betreuungsbedarf: Wohnungen, die wegen notwendiger Pflege oder Betreuung des Eigentümers nicht mehr als Wohnsitz genutzt werden können.
☑️ Erfolglose Vermietungsbemühungen: Wohnungen, die trotz nachweisbarer Bemühungen nicht zum ortsüblichen Mietzins vermietet werden konnten.
☑️ Zweitwohnsitze: Wohnungen, an denen bereits ein Nebenwohnsitz gemeldet ist, unterliegen nicht der Leerstandsabgabe (aber eventuell der Zweitwohnsitzabgabe).
☑️ Gemeinnützige Bauträger: Wohnungen von gemeinnützigen Bauvereinigungen und Gemeindewohnungen.
☑️ Unternehmen zur Wohnraumschaffung: Wohnungen von Unternehmen, deren Zweck die Schaffung von Wohnraum ist.
☑️ Ferienwohnungen: Wohnungen, die als Ferienwohnungen gewidmet und touristisch genutzt werden, sind von der Leerstandsabgabe ausgenommen – unterliegen aber den Regeln der touristischen Vermietung.

Der in der Praxis häufigste Ausnahmegrund ist die Vorsorgewohnung für Kinder. Viele Eltern halten eine Wohnung für studierende oder beruflich noch nicht etablierte Kinder bereit. Solange das Kind unter 40 ist, greift die Befreiung. Allerdings muss der Eigentümer diesen Ausnahmegrund im Ermittlungsverfahren aktiv geltend machen und nachweisen.

Auch die „erfolglose Vermietung“ ist ein häufig angewendeter Ausnahmetatbestand. Hier ist allerdings Vorsicht geboten: Die Gemeinde verlangt den Nachweis, dass der Eigentümer sich tatsächlich um eine Vermietung zum ortsüblichen Mietzins bemüht hat – etwa durch Inserate auf Immobilienplattformen, Maklerbeauftragung oder Annoncen. Wer einen überhöhten Mietzins ansetzt, um die Wohnung faktisch unvermietbar zu machen, fällt nicht unter diese Ausnahme. Was als „ortsüblicher Mietzins“ gilt, hängt von der Lage und Ausstattung ab – ein Blick auf die aktuelle Richtwertmiete Salzburg 2026 kann hier als Orientierung dienen.

Verfahren: Meldepflicht, Feststellung und Bescheid

Das Verfahren zur Feststellung und Vorschreibung der Leerstandsabgabe folgt den allgemeinen Regeln des Abgabenverfahrens. Die wesentlichen Schritte im Überblick:

Ablauf
Verfahren der Leerstandsabgabe – Schritt für Schritt
1
ZMR-Abgleich durch die Gemeinde
Die Gemeinde prüft anhand der Daten des Zentralen Melderegisters, bei welchen Wohnungen kein Wohnsitz gemeldet ist. Wohnungen ohne Meldung für mehr als 26 Wochen werden identifiziert.
2
Aufforderung zur Erklärung
Der Eigentümer wird aufgefordert, eine Erklärung für das vorangegangene Kalenderjahr abzugeben. Die Landesregierung kann per Verordnung ein Pflichtformular vorschreiben.
!
Frist beachten
Die Gemeinde kann eine Frist von bis zu vier Wochen für die Rückmeldung setzen. Bei Nichtabgabe der Erklärung besteht die Abgabepflicht fort – der Eigentümer verliert nicht automatisch den Anspruch auf eine Ausnahme, erschwert aber seine Position erheblich.
3
Ermittlungsverfahren
Die Gemeinde prüft, ob ein Ausnahmetatbestand vorliegt. Der Eigentümer hat die Möglichkeit, Nachweise vorzulegen (z. B. Inseratbelege, ärztliche Bestätigungen, Geburtsurkunden der Kinder).
4
Bescheid durch die Gemeinde
Liegt kein Ausnahmegrund vor, erlässt die Gemeinde (bzw. der Gemeinderat, in der Stadt Salzburg der Stadtsenat) einen Abgabenbescheid. Darin wird die Höhe der Leerstandsabgabe festgesetzt.
Ausnahme greift
Verfahren wird eingestellt. Keine Abgabe fällig.
Bescheid ergeht
Abgabe wird vorgeschrieben. Rechtsmittel: Berufung an den Gemeinderat, danach Beschwerde an das LVwG Salzburg.

Die Meldepflicht des Abgabenschuldners ist ein zentrales Element. Der Eigentümer muss der Gemeinde gegenüber alle Umstände, die für die Abgabenpflicht oder eine Befreiung relevant sind, vollständig und wahrheitsgemäß offenlegen. Bei Unterlassung der Meldung setzt sich die Abgabepflicht fort. In der Stadt Salzburg steht auf der Website der Stadtverwaltung ein eigenes Online-Formular zur Verfügung.

💡 Praxistipp: Rechtsmittel gegen den Abgabenbescheid
Gegen einen Leerstandsabgabenbescheid steht zunächst die Berufung an den Gemeinderat offen. Wird diese abgewiesen, kann Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht (LVwG) Salzburg erhoben werden. In unserer Praxis sehen wir, dass die Gemeindeverwaltung die Ausnahmetatbestände mitunter restriktiv auslegt. Ein anwaltliches Schreiben im Ermittlungsverfahren kann die Einstellung des Verfahrens oft beschleunigen und den Bescheid verhindern.

Vergleich mit anderen Bundesländern

Salzburg war eines der ersten Bundesländer, das eine Leerstandsabgabe einführte. Mittlerweile haben mehrere Länder nachgezogen – mit teils deutlich unterschiedlichen Ansätzen. Die folgende Gegenüberstellung zeigt die wichtigsten Unterschiede.

Infografik
Leerstandsabgabe im Bundesländervergleich
🏔️
Salzburg
Seit 2023

Typ: Ermächtigung (freiwillig)

Höchstsatz: 5.000 €/Jahr (Neubau)

Gemeinden: 45 von 119

9 Ausnahmetatbestände, 70 % Befreiungsquote
⛷️
Tirol
Novelle 2026

Typ: Ermächtigung (seit 1.1.2026)

Trend: Steigende Hebesätze

Fokus: Tourismushochburgen

Ballungsräume und Tourismuszentren verschärfen 2026
🏙️
Steiermark / Wien
Sonderweg

Steiermark: 2022 eingeführt, wieder abgeschafft (Kosten-Nutzen-Verhältnis)

Wien: Zweitwohnungsabgabe seit 2025, keine eigene Leerstandsabgabe

Kein einheitliches Bundesmodell in Sicht

Der Vergleich macht deutlich: Es gibt kein bundesweit einheitliches Modell. Während die alpinen Bundesländer die Leerstandsabgabe als Lenkungsinstrument verstehen, setzen andere Länder auf Zweitwohnsitzabgaben oder haben die Leerstandsabgabe mangels Wirksamkeit wieder abgeschafft. Für Eigentümer mit Immobilien in mehreren Bundesländern bedeutet das: Die Regeln unterscheiden sich von Land zu Land erheblich, und eine pauschale Aussage über die Abgabepflicht ist nicht möglich.

Die verfassungsrechtliche Debatte über die Kompetenzverteilung zwischen Bund und Ländern ist mit der Novelle des Finanz-Verfassungsgesetzes 2024 zwar weitgehend beruhigt, aber nicht beendet. Einzelne Eigentümerverbände argumentieren weiterhin, dass die hohen Abgabensätze als faktische Eigentumssteuer zu qualifizieren seien und einer bundesgesetzlichen Grundlage bedürften.

Häufige Fehler bei der Leerstandsabgabe

In unserer Beratungspraxis begegnen uns regelmäßig Fehler, die Eigentümern bei der Leerstandsabgabe unterlaufen. Die folgenden fünf Punkte sollten Sie kennen:

⚠️ Die 5 häufigsten Fehler bei der Leerstandsabgabe
Erklärung nicht fristgerecht abgeben
Wer die Aufforderung der Gemeinde ignoriert oder die Frist verstreichen lässt, macht es der Behörde leicht. Die Abgabepflicht besteht weiter, und die Gemeinde setzt den Bescheid ohne Prüfung der Ausnahmetatbestände fest. Die Beweislast liegt dann im Berufungsverfahren beim Eigentümer.
Ausnahmegrund nicht belegen
Es reicht nicht, einen Ausnahmetatbestand zu behaupten. Die „Vorsorgewohnung für Kinder“ erfordert eine Geburtsurkunde und Erklärung; die „erfolglose Vermietung“ braucht Inseratbelege, Maklerbestätigungen oder E-Mail-Verkehr. Ohne Belege entscheidet die Gemeinde gegen den Eigentümer.
Überhöhten Mietzins als „Vermietungsversuch“ ansetzen
Wer eine Wohnung zu einem deutlich über dem ortsüblichen Niveau liegenden Mietzins inseriert, kann sich nicht auf die Ausnahme der erfolglosen Vermietung berufen. Die Gemeinde vergleicht den verlangten Mietzins mit der mietrechtlichen Vergleichsmiete. Im Vollanwendungsbereich des MRG ist die Richtwertmiete der Maßstab.
Scheinmeldung als Ausweg wählen
Manche Eigentümer lassen Verwandte oder Bekannte einen Nebenwohnsitz an der leerstehenden Wohnung anmelden, ohne dass diese dort tatsächlich wohnen. Das ist eine Verwaltungsübertretung nach dem Meldegesetz (§ 22 MeldeG) und kann mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro geahndet werden. Bei mehrfachen Verstößen drohen höhere Strafen.
Nicht prüfen, ob die eigene Gemeinde die Abgabe überhaupt erhebt
Das SLAG ermächtigt lediglich. Ob Ihre Gemeinde tatsächlich eine Verordnung erlassen hat, erfahren Sie bei der Gemeindeverwaltung. Rund 74 Gemeinden in Salzburg erheben aktuell keine Leerstandsabgabe – möglicherweise gehört Ihre dazu.

Handlungsoptionen für Eigentümer

Eigentümer, die von der Leerstandsabgabe betroffen sind oder es werden könnten, haben mehrere Handlungsoptionen. Die richtige Strategie hängt von der individuellen Situation ab.

🔑 Handlungsoptionen auf einen Blick
Was Eigentümer in Salzburg jetzt tun können
1
Ausnahmetatbestand prüfen und dokumentieren
Gehen Sie die neun Ausnahmetatbestände systematisch durch. Sammeln Sie Belege, bevor die Gemeinde das Ermittlungsverfahren einleitet. Ein vollständiger Aktenordner spart Zeit und Kosten.
2
Vermietung ernsthaft in Betracht ziehen
In vielen Fällen übersteigt die Leerstandsabgabe die Vermeidungskosten einer Vermietung nicht. Doch bei Neubauwohnungen mit hohen Abgabensätzen kann eine Vermietung – selbst befristet – wirtschaftlich sinnvoll sein. Beachten Sie dabei die neuen Regeln des Mietenpakets 2026 zur Mindestbefristung.
3
Touristische Vermietung als Alternative prüfen
In touristisch geprägten Gemeinden kann die touristische Vermietung eine Möglichkeit sein, die Wohnung zu nutzen und die Leerstandsabgabe zu vermeiden. Achtung: Die raumordnungsrechtlichen Voraussetzungen müssen stimmen.
4
Bescheid nicht ungeprüft akzeptieren
Wenn ein Abgabenbescheid ergeht: Prüfen Sie die Berechnung. Stimmt die Nutzfläche? Wurde das Gebäudealter korrekt ermittelt? Wurde ein Ausnahmegrund übersehen? Die Berufungsfrist beträgt in der Regel zwei Wochen ab Zustellung.
5
Verkauf als letzte Option
Wenn weder Eigennutzung noch Vermietung in Frage kommen und die jährliche Abgabe langfristig belastet, kann ein Verkauf wirtschaftlich geboten sein. Der Salzburger Immobilienmarkt bietet derzeit gute Konditionen für Verkäufer.
💡 Praxistipp: Vorausschauend handeln
Auch wenn Ihre Gemeinde die Leerstandsabgabe aktuell nicht erhebt, kann sich das ändern. Die Landesregierung evaluiert die Umsetzung des SLAG laufend, und der politische Druck zur Wohnraummobilisierung wächst. Dokumentieren Sie bereits jetzt Ihre Nutzungssituation und legen Sie Belege für etwaige Ausnahmetatbestände ab. So sind Sie vorbereitet, falls Ihre Gemeinde eine Verordnung erlässt.

Das Wichtigste auf einen Blick

📌 Das Wichtigste auf einen Blick
1. Das Salzburger Leerstandsabgabegesetz (SLAG) gilt seit 1. Jänner 2023. Die Gemeinden entscheiden selbst, ob sie die Abgabe einheben – aktuell tun das rund 45 von 119 Gemeinden.
2. Leerstand liegt vor, wenn laut ZMR für mehr als 26 Kalenderwochen kein Wohnsitz gemeldet ist. Die Abgabe beträgt 400 bis 2.500 Euro (Bestand) bzw. 800 bis 5.000 Euro (Neubau) pro Jahr.
3. Rund 70 Prozent aller Ermittlungsverfahren enden mit einer Befreiung. Die häufigsten Ausnahmen: Vorsorgewohnung für Kinder, baufällige Wohnungen, Pflege des Eigentümers, erfolglose Vermietung.
4. Die Meldepflicht liegt beim Eigentümer. Wer die Erklärung nicht fristgerecht abgibt, riskiert eine Vorschreibung ohne Prüfung der Ausnahmetatbestände.
5. Im Bundesländervergleich zeigt sich: Alpine Bundesländer (Salzburg, Tirol) verschärfen die Abgabe, die Steiermark hat sie wieder abgeschafft, Wien setzt auf eine Zweitwohnungsabgabe.
6. Gegen einen Abgabenbescheid stehen Berufung und Beschwerde an das LVwG offen. Eine anwaltliche Begleitung im Ermittlungsverfahren kann die Einstellung des Verfahrens beschleunigen.

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Wie wir Ihnen helfen können

Die Leerstandsabgabe ist für viele Eigentümer in Salzburg Neuland. Die Abgrenzung zwischen Leerstand, Zweitwohnsitz und touristischer Nutzung, die richtige Geltendmachung von Ausnahmetatbeständen und die Prüfung von Abgabenbescheiden erfordern fundierte Rechtskenntnisse im Zusammenspiel von Abgabenrecht, Mietrecht und Raumordnungsrecht. In unserer Kanzlei beraten wir Eigentümer dabei, ihre Situation korrekt einzuordnen, Ausnahmetatbestände belastbar zu dokumentieren und – wenn nötig – gegen fehlerhafte Bescheide vorzugehen. Kontaktieren Sie uns, damit wir Ihren Fall prüfen und die beste Vorgehensweise besprechen können.

Treuhandschaft beim Immobilienkauf in Österreich: Ablauf, Sicherheiten und Kosten

Wer in Österreich eine Liegenschaft kauft oder verkauft, steht vor einem wirtschaftlichen Zielkonflikt: Der Käufer will nicht zahlen, bevor er im Grundbuch eingetragen ist, und der Verkäufer will das Eigentum nicht übertragen, bevor der Kaufpreis gesichert ist. Die anwaltliche Treuhandschaft löst diesen Konflikt. Ich erkläre in diesem Leitfaden, wie eine Treuhandschaft beim Immobilienkauf abläuft, welche Regeln die Rechtsanwaltskammer über das Treuhandregister und die ATHB vorgibt, was die Treuhand kostet und wo in der Praxis die häufigsten Fehler passieren. Der Beitrag berücksichtigt den Stand des österreichischen Rechts 2026 und die Salzburger Praxis.

Steht ein Liegenschaftskauf an? Schildern Sie uns kurz Ihre Kaufsituation – wir übernehmen die anwaltliche Treuhandschaft und sichern Kaufpreis und Eigentumseintragung für beide Seiten ab. Jetzt anfragen ↓

Was ist eine Treuhandschaft beim Immobilienkauf?

Die Treuhandschaft ist ein Rechtsverhältnis, in dem eine neutrale dritte Person – der Treuhänder – Geld oder Vermögensgegenstände vorübergehend in eigenem Namen, aber auf fremde Rechnung hält. Beim Immobilienkauf übernimmt der Treuhänder den Kaufpreis, bewahrt ihn auf einem eigenen Treuhandkonto auf und zahlt ihn erst dann an den Verkäufer aus, wenn alle Voraussetzungen des Kaufvertrags erfüllt sind. Der Treuhänder schuldet beiden Seiten Sorgfalt, Unparteilichkeit und Weisungstreue nach den vereinbarten Treuhandbedingungen.

An einer Treuhandabwicklung sind immer drei Personen beteiligt: der Käufer, der Verkäufer und der Treuhänder. Der Käufer überweist den Kaufpreis nicht an den Verkäufer, sondern auf das Treuhandkonto. Der Treuhänder prüft in der Folge die Eintragung des Käufers im Grundbuch, die Löschung aller vereinbarten Lasten und die steuerliche Abwicklung, bevor er den Kaufpreis freigibt. In Österreich darf ein Treuhänder beim Liegenschaftskauf nur ein eingetragener Rechtsanwalt oder ein Notar sein – es gibt keine „freien“ Immobilien-Treuhänder.

Der wirtschaftliche Zweck der Treuhandschaft liegt in der gleichzeitigen Absicherung beider Vertragsparteien. Der Käufer ist geschützt, weil er den Kaufpreis erst dann verliert, wenn er als Eigentümer im Grundbuch eingetragen ist. Der Verkäufer ist geschützt, weil der Kaufpreis schon beim Treuhänder liegt und bei Vertragserfüllung ohne weitere Mitwirkung des Käufers ausgezahlt werden kann. Ohne Treuhand müsste eine Seite in Vorleistung gehen – wirtschaftlich ist das bei sechs- oder siebenstelligen Beträgen kaum zumutbar.

Grundlagen
Die drei Beteiligten der Treuhandschaft
1
Käufer (Treugeber) – Überweist den Kaufpreis auf das Treuhandkonto und erhält Eigentum erst mit Grundbuchseintragung.
2
Verkäufer (Begünstigter) – Erhält den Kaufpreis aus der Treuhand, sobald Grundbuchseintragung und Lastenfreistellung sichergestellt sind.
3
Treuhänder (Rechtsanwalt oder Notar) – Hält den Kaufpreis neutral, prüft die Auszahlungsvoraussetzungen und haftet für die sorgfältige Abwicklung.

Rechtsgrundlage: ABGB, ATHB und Standesrecht

Ein überraschender Punkt vorweg: Die Treuhandschaft beim Immobilienkauf ist in Österreich nicht in einem eigenen Treuhandgesetz geregelt. Das ABGB kennt den Begriff der Treuhand nur punktuell, etwa beim Auftrag (§§ 1002 ff ABGB) und in den allgemeinen Regeln über die Stellvertretung. Die praktisch wichtigste Rechtsquelle sind daher die standesrechtlichen Vorschriften der österreichischen Rechtsanwaltskammern: die Allgemeinen Treuhandbedingungen (ATHB) und die Richtlinien für das anwaltliche elektronische Treuhandregister (eATHB).

Die ATHB sind ein Regelwerk der Rechtsanwaltskammer, das für jede anwaltliche Treuhandschaft gilt, sobald sie im Treuhandregister eingetragen ist. Sie regeln die Pflichten des Treuhänders, die Form des Treuhandauftrags, die Auszahlungsvoraussetzungen, die Dokumentation und die Haftung. Gemeinsam mit den Bestimmungen der Rechtsanwaltsordnung (RAO) und den Richtlinien der Berufsausübung bilden sie den Rahmen, innerhalb dessen sich ein Rechtsanwalt bei der Treuhandschaft bewegen muss. Verstößt ein Anwalt gegen die ATHB, drohen standesrechtliche Sanktionen bis hin zum Entzug der Treuhänderberechtigung.

Für Notare gibt es ein eigenes, inhaltlich ähnliches Regelwerk der Notariatskammer mit einem eigenen Treuhandbuch. Beide Systeme sind miteinander vergleichbar und bieten ein hohes Maß an Kontrolle und Dokumentation. Welche Variante Sie wählen, ist in Österreich weitgehend Geschmacksfrage. In der Praxis ist bei der klassischen Liegenschaftstransaktion die anwaltliche Treuhandschaft weiter verbreitet, weil in der Regel derselbe Anwalt auch den Kaufvertrag errichtet und die Abwicklung beim Grundbuch übernimmt.

Anwaltliche Treuhand
ATHB + eATHB
Treuhänder ist ein Rechtsanwalt. Eintragung im elektronischen anwaltlichen Treuhandregister, Kontrolle durch die Rechtsanwaltskammer und die kontoführende Bank.
Versicherung: Treuhandversicherung der Rechtsanwaltskammer zusätzlich zur Berufshaftpflicht.
Notarielle Treuhand
Notariatstreuhandbuch
Treuhänder ist ein Notar. Eintragung im Treuhandregister der Notariatskammer, vergleichbare Kontrollmechanismen.
Versicherung: Treuhandversicherung der Notariatskammer.

Ein dritter Akteur – etwa ein Immobilienmakler, ein Steuerberater oder ein Treuhandunternehmen aus dem Ausland – darf in Österreich beim Liegenschaftskauf nicht als Treuhänder auftreten. Wer den Kaufpreis einer solchen Person überweist, bewegt sich außerhalb jedes Schutzsystems und riskiert im Ernstfall den Totalverlust. Zu den Grundlagen des Kaufvertrages samt Nebenkosten, Grunderwerbsteuer und Eintragungsgebühr finden Sie weitere Hinweise auf unserer Schwerpunktseite Immobilien-Kaufverträge.

Der Ablauf der Treuhandabwicklung Schritt für Schritt

Der typische Ablauf einer Treuhandschaft beim Liegenschaftskauf folgt einem festen Muster. Er beginnt mit der Unterfertigung des Kaufvertrags und endet mit der Auszahlung des Kaufpreises an den Verkäufer nach erfolgter Grundbuchseintragung. Die Zeitspanne dazwischen liegt in der Praxis zwischen sechs Wochen und vier Monaten, abhängig von der Lastenfreistellung, den steuerlichen Unbedenklichkeitsbescheinigungen und der Bearbeitungszeit des zuständigen Bezirksgerichts.

Im ersten Schritt wird der Treuhandauftrag als eigene Vereinbarung zwischen Käufer, Verkäufer und Treuhänder geschlossen – entweder als separater Treuhandvertrag oder als eigener Abschnitt im Kaufvertrag. Darin wird auf die ATHB verwiesen, der Treuhandbetrag benannt und die Auszahlungsvoraussetzungen werden festgelegt. Der Treuhänder meldet die Treuhandschaft im elektronischen Treuhandregister der Rechtsanwaltskammer an und eröffnet ein auf seinen Namen lautendes Anderkonto bei einer österreichischen Bank.

Anschließend überweist der Käufer den Kaufpreis – meist inklusive der Grunderwerbsteuer (3,5 %) und der Eintragungsgebühr (1,1 %) – auf das Treuhandkonto. Der Treuhänder lässt zuerst den Rangordnungsbeschluss im Grundbuch eintragen und bereitet die Löschung vorhandener Pfandrechte vor, etwa durch Einholung von Löschungserklärungen der finanzierenden Banken. Erst wenn die lastenfreie Übertragung gesichert ist, beantragt er die Eigentumseintragung für den Käufer.

Prozess
Treuhandabwicklung in sechs Schritten
1
Treuhandauftrag & Anmeldung
Abschluss des Treuhandvertrags unter Verweis auf die ATHB, Eintragung im elektronischen Treuhandregister.
2
Erlag auf das Treuhandkonto
Der Käufer überweist Kaufpreis, Grunderwerbsteuer und Eintragungsgebühr auf das Anderkonto des Treuhänders.
3
Rangordnungsbeschluss
Sicherung der Grundbuchsrang für die spätere Eigentumseintragung des Käufers.
4
Lastenfreistellung
Einholung von Löschungserklärungen, Abdeckung der Restschuld der finanzierenden Bank des Verkäufers aus der Treuhand.
5
Eigentumseintragung
Antrag beim zuständigen Bezirksgericht, Vorlage der steuerlichen Unbedenklichkeitsbescheinigung (ImmoESt, GrESt).
6
Auszahlung an den Verkäufer
Nach bestätigter Eigentumseintragung wird der Restkaufpreis lastenfrei an den Verkäufer ausgezahlt.

Wie der Geldfluss im Detail funktioniert und an welchen Punkten Käufer und Verkäufer besonders aufmerksam sein sollten, haben wir in einem eigenen Beitrag zur Treuhandabwicklung und den typischen Streitpunkten ausführlicher beschrieben. Den praktischen Blick aus der Kanzlei auf die anwaltliche Treuhand – mit Fokus auf Kommunikation, Fristen und Dokumentation – finden Sie zusätzlich in unserem Beitrag So funktioniert die anwaltliche Treuhand.

💡
Praxistipp aus der Kanzlei
In unserer Praxis sehen wir regelmäßig, dass Käufer den Kaufpreis zu früh überweisen – etwa weil der Verkäufer drängt oder weil der Termin vor einem Feiertag liegt. Achten Sie darauf, dass der Rangordnungsbeschluss im Grundbuch vor Ihrer Überweisung liegt. Der Rangordnungsbeschluss ist ein Jahr gültig und sichert Ihre zukünftige Eintragung gegen nachträgliche Belastungen des Verkäufers. Ohne diesen Beschluss fehlt ein wesentlicher Baustein der Treuhandsicherung.

Treuhandregister und ATHB der Rechtsanwaltskammer

Das elektronische anwaltliche Treuhandregister (eATHB) ist ein zentrales Kontrollinstrument der österreichischen Rechtsanwaltskammern. Jede Treuhandschaft ab einem Wert von 40.000 Euro muss dort verpflichtend eingetragen werden; darunter ist die Eintragung freiwillig, wird in der Praxis aber ebenfalls meist vorgenommen. Die Eintragung erfolgt elektronisch und umfasst den Treuhandgeber, den Begünstigten, den Treuhandbetrag, die Treuhandnummer des Kontos und die Auszahlungsbedingungen.

Sobald eine Treuhandschaft eingetragen ist, greift ein mehrstufiges Kontrollsystem. Die kontoführende Bank führt das Anderkonto als gesondertes Treuhandkonto, getrennt vom Vermögen des Rechtsanwalts. Überweisungen vom Konto sind nur möglich, wenn die Bank eine Freigabe aus dem Treuhandregister erhält. Die Rechtsanwaltskammer führt zusätzlich stichprobenartige Kontrollen und prüft die ordnungsgemäße Abwicklung. Damit ist sichergestellt, dass der Treuhänder nicht eigenmächtig auf das Geld zugreifen kann.

Der Versicherungsschutz ist ein weiterer zentraler Bestandteil. Jeder Rechtsanwalt ist verpflichtet, eine Berufshaftpflichtversicherung abzuschließen. Für eingetragene Treuhandschaften kommt zusätzlich die Treuhandversicherung der Rechtsanwaltskammer zum Tragen. Sie greift, wenn der Treuhänder den Kaufpreis veruntreut oder durch schuldhafte Pflichtverletzung einen Schaden verursacht, den seine eigene Berufshaftpflicht nicht deckt. Für den Klienten bedeutet das: Bei einer ordnungsgemäß eingetragenen Treuhandschaft ist der Kaufpreis praktisch vollständig abgesichert.

Sicherheiten der anwaltlichen Treuhand
Separate Kontoführung: Treuhandkonto ist kein Geschäftskonto des Anwalts, sondern ein Anderkonto mit eigenem Rechtsstatus.
eATHB-Eintragung: Pflicht ab einem Wert von 40.000 Euro, darunter empfohlen.
Treuhandversicherung: Absicherung gegen Veruntreuung, zusätzlich zur Berufshaftpflicht.
Kammerkontrolle: Stichprobenartige Prüfung der Abwicklung und Freigabeprozesse durch die Rechtsanwaltskammer.
Standesrechtliche Haftung: Verstöße gegen die ATHB führen zu disziplinarrechtlichen Konsequenzen bis zum Entzug der Berechtigung.

Kosten und Honorar der anwaltlichen Treuhandschaft

Das Honorar des Treuhänders orientiert sich in der Regel am Rechtsanwaltstarifgesetz (RATG) oder wird als Pauschalbetrag vereinbart. In der Praxis wird die Treuhand selten als isolierte Leistung abgerechnet, sondern gemeinsam mit der Kaufvertragserrichtung. Der Anwalt, der den Kaufvertrag errichtet, übernimmt meist auch die Treuhandschaft, die grundbücherliche Durchführung und die steuerliche Abwicklung (ImmoESt, GrESt). Für den Klienten ist das eine Leistung aus einer Hand zu einem transparenten Honorar.

Die Kosten hängen vor allem vom Kaufpreis, vom Finanzierungsmodell und vom Komplexitätsgrad der Lastenfreistellung ab. Bei einem Standardkauf einer Eigentumswohnung um 400.000 Euro liegen die Gesamtkosten für Vertragserrichtung, Treuhand und Durchführung typischerweise zwischen 1,5 % und 2,5 % des Kaufpreises netto. Hinzu kommen die fixen Abgaben: 3,5 % Grunderwerbsteuer, 1,1 % Eintragungsgebühr und allfällige Gerichtsgebühren. Makler- und Bankkosten sind davon separat zu betrachten.

Wer bezahlt die Treuhand? Rechtlich zwingend ist keine Aufteilung. In der Praxis trägt der Käufer die Kosten der Vertragserrichtung und der Treuhand, weil er die wirtschaftlich interessierte Partei an der lastenfreien Eintragung ist. Wird ein Vertrag beidseitig ausverhandelt, ist auch eine Teilung zwischen Käufer und Verkäufer üblich. Wichtig ist, dass die Honorarvereinbarung schriftlich und vor Vertragsabschluss erfolgt – die Honorarinformation ist standesrechtliche Pflicht nach der Rechtsanwaltsordnung.

Typische Kosten beim Immobilienkauf in Österreich
Richtwerte, abhängig von Lage, Bank und Vertragsgestaltung
PositionHöheTrägt
Grunderwerbsteuer3,5 % des KaufpreisesKäufer
Eintragungsgebühr Grundbuch1,1 % des KaufpreisesKäufer
Kaufvertrag + Treuhand (netto)1,5 – 2,5 % vom Kaufpreismeist Käufer
Pfandrechtseintragung (bei Finanzierung)1,2 % vom PfandbetragKäufer
Maklerprovision (wenn beauftragt)max. 3 % + UStAuftraggeber

Abgrenzung Bauträger-Treuhand und BTVG

Beim Kauf einer Wohnung oder eines Hauses von einem gewerblichen Bauträger greift ein eigenes Regelwerk: das Bauträgervertragsgesetz (BTVG). Es gilt immer dann, wenn ein Unternehmer gegen Zahlung eines Entgelts die Errichtung oder durchgreifende Sanierung einer Immobilie übernimmt und diese vor Fertigstellung übergibt. Das BTVG sieht besondere Sicherungsinstrumente vor, die über die klassische Treuhandschaft beim Liegenschaftskauf hinausgehen. Für den Erwerber bedeutet das einen deutlich höheren Schutz, aber auch einen eigenen Ablauf.

Das BTVG kennt mehrere Sicherungsmodelle. Das wichtigste ist das Ratenplanmodell nach § 10 BTVG. Der Erwerber zahlt hier nicht den vollen Kaufpreis im Voraus, sondern in nach Baufortschritt gestaffelten Raten. Der Treuhänder – in der Regel ein eingetragener Rechtsanwalt oder Notar – prüft vor jeder Ratenfreigabe, ob der entsprechende Baufortschritt tatsächlich erreicht ist. Alternativ gibt es das Pfandrechtsmodell, das schuldrechtliche Sicherungsmodell und die Bank- oder Versicherungsgarantie.

Der praktische Unterschied zur klassischen Treuhand ist erheblich. Beim Bestandskauf (z. B. eine fertige Wohnung in der Altstadt) greift die „normale“ anwaltliche Treuhand nach den ATHB. Beim Erwerb vom Bauträger (z. B. ein Neubauprojekt am Salzburger Stadtrand in der Errichtungsphase) ist zusätzlich das BTVG anwendbar, und der Treuhänder muss die besonderen Ratenprüfungen durchführen. Wer beim Bauträgervertrag auf die BTVG-Prüfung verzichtet, begibt sich eines wesentlichen Schutzes. Die Rechtslage ist eindeutig: Das BTVG ist zwingend, eine Abbedingung durch Vertrag ist unwirksam.

Bestandskauf
Anwaltliche Treuhand nach ATHB
Fertige Wohnung, fertiges Haus, Baugrund. Kaufpreis wird in einem Betrag erlegt und nach Eintragung im Grundbuch freigegeben.
Fokus: Lastenfreistellung und Eigentumseintragung.
Bauträgerkauf
BTVG-Treuhand (Ratenplan)
Kauf in der Errichtungsphase. Zahlung in Teilraten nach Baufortschritt, Prüfung durch den Treuhänder vor jeder Freigabe.
Fokus: Baufortschritt und Sicherung gegen Bauträgerinsolvenz.

Für die Salzburger Praxis sind beide Varianten relevant. Beim Kauf einer Altbau-Eigentumswohnung in der Altstadt oder eines Seegrundstücks am Wallersee läuft die Abwicklung regelmäßig über die klassische anwaltliche Treuhand. Bei den zahlreichen Neubauprojekten in den Umlandgemeinden – etwa Hallein, Seekirchen oder Bergheim – greift dagegen das BTVG samt Ratenplanprüfung. Weitere Informationen zum Thema Immobilienrecht in Salzburg finden Sie auf unserer Schwerpunktseite.

Häufige Fehler bei der Treuhandabwicklung

In der Kanzleipraxis sehen wir einige Fehler besonders häufig. Manche kosten Zeit, andere echtes Geld. Die folgende Liste ist keine abschließende Aufzählung, deckt aber die Konstellationen ab, die regelmäßig auf dem Schreibtisch landen.

Diese Fehler sind vermeidbar
Vorauszahlung ohne Treuhand: Kaufpreis wird direkt auf das Privatkonto des Verkäufers überwiesen. Im Ernstfall (Insolvenz, Streit, Tod) ist das Geld faktisch verloren.
Angebliche „freie“ Treuhänder: Immobilienmakler oder Vermittler bieten sich als Treuhänder an. Das ist in Österreich beim Liegenschaftskauf rechtswidrig und bietet keinen Versicherungsschutz.
Bauträgerkauf ohne BTVG-Prüfung: Volle Kaufpreiszahlung bei Baubeginn ohne Ratenplan oder Bankgarantie. Bei Bauträgerinsolvenz droht der vollständige Verlust des Anzahlungsbetrags.
Überweisung vor Rangordnungsbeschluss: Ohne gesicherten Grundbuchsrang kann der Verkäufer zwischenzeitlich neue Belastungen eintragen lassen.
Keine Eintragung im Treuhandregister: Bei Beträgen ab 40.000 Euro ist die Eintragung verpflichtend. Fehlt sie, entfällt der Versicherungsschutz der Rechtsanwaltskammer.
Unklare Auszahlungsbedingungen: Werden die Voraussetzungen für die Freigabe zu vage formuliert, entstehen Streit und Verzögerungen. Jeder Schritt gehört schriftlich und prüfbar in den Treuhandvertrag.

Sonderfall: Finanzierung durch mehrere Banken

Finanziert der Käufer mit einer zweiten Bank und ist auf der Liegenschaft zusätzlich eine bestehende Hypothek eingetragen, wird die Treuhand komplexer. Der Treuhänder muss in einem Ablaufplan sicherstellen, dass die Restschuld der alten Finanzierung aus dem Kaufpreis abgedeckt, gleichzeitig das neue Pfandrecht der finanzierenden Bank des Käufers eingetragen und der Rest des Kaufpreises an den Verkäufer ausgezahlt wird. In der Praxis erfolgt das durch eine koordinierte Zahlungsanweisung zwischen beiden Banken und dem Treuhänder.

Sonderfall: Ausländischer Käufer und Devisenrecht

Bei Käufern aus dem EU-Raum greifen keine Devisenbeschränkungen, wohl aber – je nach Bundesland – das Grundverkehrsrecht. In Salzburg unterliegen Ferienwohnungen und Wohnimmobilien im Zweitwohnsitz dem Salzburger Grundverkehrsgesetz. Die Treuhandschaft läuft in diesen Fällen oft mit einer aufschiebenden Bedingung: Der Kaufpreis bleibt so lange im Treuhandkonto, bis die grundverkehrsbehördliche Genehmigung vorliegt. Fehlt die Genehmigung, wird der Betrag an den Käufer retourniert.

Sonderfall: Verlassenschaft und Teilungsklage

Stammt die Liegenschaft aus einer Verlassenschaft, sind oft mehrere Miterben beteiligt. Die Treuhandabwicklung muss in diesen Fällen den Kaufpreis entsprechend den Erbquoten aufteilen und die jeweiligen Auszahlungen an die einzelnen Erben dokumentieren. Kommt es zu einer Teilungsklage nach § 841 ff ABGB, ist die Treuhandschaft das sachgerechte Instrument, um den Erlös aus der gerichtlichen Feilbietung oder aus dem freien Verkauf auf die Berechtigten zu verteilen.

Das Wichtigste auf einen Blick

Zusammenfassung
Treuhandschaft beim Immobilienkauf
Zweck: Gleichzeitige Absicherung von Käufer und Verkäufer durch einen neutralen Treuhänder.
Treuhänder: Nur eingetragener Rechtsanwalt oder Notar – keine freien Treuhänder.
Rechtsrahmen: ATHB der Rechtsanwaltskammer, elektronisches Treuhandregister, Standesrecht. Eintragung verpflichtend ab 40.000 Euro.
Ablauf: Treuhandvertrag – Erlag – Rangordnung – Lastenfreistellung – Eigentumseintragung – Auszahlung.
Kosten: Kaufvertrag + Treuhand typischerweise 1,5 – 2,5 % des Kaufpreises netto, meist vom Käufer getragen.
Bauträgerkauf: BTVG ist zwingend. Ratenplanmodell, Pfandrechtsmodell oder Bankgarantie. Höhere Prüftiefe, höherer Schutz.
Versicherung: Berufshaftpflicht + Treuhandversicherung der Kammer schützen vor Veruntreuung.

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Wie wir Ihnen helfen können

Als Kanzlei Brandauer Rechtsanwälte in Salzburg begleiten wir Liegenschaftstransaktionen von der ersten Besichtigung bis zur Grundbuchseintragung. Wir errichten den Kaufvertrag, übernehmen die anwaltliche Treuhandschaft nach den ATHB, kümmern uns um die Lastenfreistellung, die grundbücherliche Durchführung und die steuerliche Abwicklung. Sie haben dabei einen Ansprechpartner für den gesamten Prozess, eine Honorarvereinbarung vor Vertragsabschluss und die volle Absicherung durch das Treuhandsystem der Rechtsanwaltskammer. Kontaktieren Sie uns – wir klären Ihre Situation und zeigen Ihnen die besten Handlungsoptionen auf.

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