Kaufpreisminderung oder Rückabwicklung wegen zu geringer Wohnfläche in Österreich

Ein Bauplan eines Hauses
Ein Bauplan eines Hauses

Kaufpreisminderung oder Rückabwicklung wegen zu geringer Wohnfläche in Österreich

Sie kaufen ein Einfamilienhaus, zahlen jeden Euro des Kaufpreises – und erst nach der Übergabe zeigt das Gutachten: Das Haus ist deutlich kleiner als angegeben. Die Wohnfläche stimmt nicht. Plötzlich ist Ihre Immobilie 15 m² „geschrumpft“. Das ist kein Schönheitsfehler. Das ist rechtlich ein Mangel und kann zu Kaufpreisminderung, Rückabwicklung des Kaufvertrags und sogar zu Ansprüchen gegen den Makler führen. In vielen Fällen lassen sich so enorme Beträge zurückholen.

1) Warum die tatsächliche Wohnfläche so wichtig ist

Die ausgewiesene Wohnfläche bestimmt ganz wesentlich den Wert einer Immobilie. Wer glaubt, ein Haus mit 150 m² Wohnfläche zu kaufen, bezahlt üblicherweise mehr als für ein Haus mit nur 130 m². Wird eine deutlich größere Fläche versprochen als tatsächlich vorhanden ist, liegt daher regelmäßig ein Sachmangel vor. Das gilt erst recht, wenn diese Angabe im Exposé oder in den Verhandlungen als Verkaufsargument verwendet wurde. Gerichte sehen bei deutlichen Abweichungen – etwa ab rund 10 % Unterschied zwischen zugesagter und tatsächlicher Wohnnutzfläche – typischerweise einen erheblichen Mangel, der zu Preisminderung oder sogar Rücktritt führen kann. Diese Rechtsprechung ist in Deutschland gefestigt und wird auch in Österreich häufig als Argumentationslinie herangezogen.

Gerade bei Einfamilienhäusern oder Eigentumswohnungen, die „mit ca. XY m² Wohnfläche“ beworben werden, ist die richtige Fläche kein nebensächliches Detail, sondern oft kaufentscheidend. Käuferinnen und Käufer dürfen sich grundsätzlich auf solche Angaben verlassen.

2) Ist eine geringere Wohnfläche ein „Mangel“ im rechtlichen Sinn?

Ja, in der Regel schon.

Nach österreichischem Gewährleistungsrecht (§§ 922 ff ABGB) muss die verkaufte Sache (also das Haus oder die Wohnung) den „bedungenen oder gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften“ entsprechen. Das bedeutet: Die Immobilie muss das halten, was ausdrücklich zugesichert wurde – und dazu zählt auch die Wohnfläche. Weicht die tatsächliche Wohnfläche spürbar von den Angaben ab, entspricht die Leistung nicht dem Vertrag; das ist ein Mangel.

Ob der Mangel „groß“ oder „klein“ ist, entscheidet später darüber, ob nur eine Preisminderung möglich ist – oder sogar die komplette Vertragsaufhebung (Rückabwicklung). Dazu gleich mehr. Nach der Rechtsprechung kommt es auf die wirtschaftliche Bedeutung der Abweichung, auf die Nutzungseinschränkungen und darauf an, wie stark der vereinbarte Kaufpreis durch die (falsche) Quadratmeterzahl beeinflusst war.

3) Ihre Hauptansprüche gegen den Verkäufer

Stellen Sie nach Übergabe fest: „Das Haus ist kleiner als versprochen“, haben Sie grundsätzlich zwei rechtliche Wege:

(A) Gewährleistung – Preisminderung oder Wandlung

Die Gewährleistung (§§ 922 ff, 932 ABGB) ist Ihr erster Hebel. Wichtig: Gewährleistung ist verschuldensunabhängig. Das heißt, Sie müssen nicht beweisen, dass der Verkäufer „schuld“ ist. Es reicht, dass ein Mangel vorliegt, also etwa eine massiv zu hoch angegebene Wohnfläche.

1. Verbesserung / Austausch?

Bei normalen Kaufverträgen sieht das Gesetz zuerst die „primären Gewährleistungsbehelfe“ vor: Verbesserung oder Austausch. Bei einer zu kleinen Wohnfläche ist eine „Verbesserung“ (mehr Quadratmeter anbauen) in der Praxis aber oft unmöglich oder völlig unverhältnismäßig. Dann dürfen Sie sofort auf die „sekundären Behelfe“ springen.

2. Preisminderung (§ 932 ABGB)

Die häufigste Lösung ist die Preisminderung.
Die Rechnung funktioniert nach der sogenannten relativen Berechnungsmethode.

Man vergleicht den Wert des Hauses in der versprochenen Größe (Wert mangelfrei) mit dem Wert des Hauses in der tatsächlichen, kleineren Größe (Wert mangelhaft).

Dieses Verhältnis wird dann auf den Kaufpreis angewendet.
Vereinfacht gesagt: Sie bekommen die Differenz zwischen bezahltem Preis und dem Preis, den das kleinere Objekt tatsächlich wert ist, zurück.

Gerade bei deutlichen Flächenabweichungen kann das sehr schnell in die Zehntausende Euro gehen.

3. Wandlung / Vertragsauflösung (§ 932 ABGB)

Ist der Mangel „nicht bloß geringfügig“, können Sie statt der Preisminderung die Wandlung verlangen – also die komplette Rückabwicklung des Kaufvertrags: Sie geben das Haus zurück, der Kaufpreis wird rückerstattet (abzüglich eines allfälligen Benützungsentgelts für die Zeit, in der Sie das Haus genutzt haben).

Ob der Mangel „nicht bloß geringfügig“ ist, hängt von der Schwere der Abweichung, der wirtschaftlichen Relevanz und der Zumutbarkeit für beide Seiten ab. Bei massiven Quadratmeterabweichungen, die kaufentscheidend waren, kann das durchaus erreicht werden.

Fristen:

Für unbewegliche Sachen (also Grundstücke und Gebäude) beträgt die Gewährleistungsfrist grundsätzlich drei Jahre ab Übergabe. Innerhalb dieser Frist muss der Mangel hervorkommen und geltend gemacht werden; Ansprüche auf Preisminderung oder Vertragsauflösung verjähren dann drei Monate nach Ablauf dieser Frist.
Das heißt: Sie haben nicht „ewig“ Zeit. Bei Immobilien sollten Sie rasch handeln.

(B) Irrtumsanfechtung (§ 871 ABGB) – Rückabwicklung „ex tunc“

Die zweite große Schiene ist die Anfechtung wegen Irrtums.

Wenn Sie den Kaufvertrag nur deshalb abgeschlossen haben, weil Sie davon ausgegangen sind, das Haus habe (zum Beispiel) 150 m², tatsächlich aber sind es nur 130 m², dann haben Sie sich über eine für Sie kaufentscheidende Eigenschaft des Kaufobjekts geirrt. Das kann ein sogenannter „wesentlicher Geschäftsirrtum“ sein. Ein solcher wesentlicher Irrtum berechtigt dazu, den Vertrag anzufechten und damit aufzuheben.

Ganz wichtig: Bei der Irrtumsanfechtung geht es nicht um Mängelbehebung oder Preisreduktion, sondern darum, dass der Vertrag so behandelt wird, als wäre er nie zustande gekommen („ex tunc“ Wirkung). Dann muss rückabgewickelt werden: Kaufpreis zurück – Immobilie zurück.

In der Praxis ist die Irrtumsanfechtung besonders stark, wenn

  • die (falsche) Wohnfläche ausdrücklich genannt und kaufentscheidend war,

  • der Verkäufer bzw. sein Makler diese Information geliefert hat und

  • klar ist: Hätten Sie die wahre Fläche gekannt, hätten Sie den Vertrag gar nicht geschlossen. 

Warum beide Wege wichtig sind:

  • Mit Gewährleistung (Preisminderung / Wandlung) sichern Sie sich jedenfalls finanzielle Kompensation.

  • Mit Irrtumsanfechtung können Sie auch dann zur kompletten Rückabwicklung kommen, wenn Sie sagen: „Dieses Haus wollte ich unter diesen Bedingungen überhaupt nicht.“

4) Wer haftet eigentlich? Verkäufer, Makler – oder beide?

Verkäufer

Der Verkäufer haftet aus Gewährleistung dafür, dass die Immobilie die zugesicherten Eigenschaften hat. Dazu gehört auch die Quadratmeterzahl, insbesondere wenn sie aktiv ins Exposé, in die Verhandlungen oder sogar in den Kaufvertrag übernommen wurde.

Außerdem kann der Verkäufer sich eine Irrtumsanfechtung zurechnen lassen, wenn die Falschangabe über die Wohnfläche von seinem Immobilienmakler stammt. Der Oberste Gerichtshof hält fest, dass der Verkäufer sich irreführende Aussagen „seines“ Maklers zurechnen lassen muss, sobald der Makler mit der Verhandlungsführung betraut wurde. Dann muss sich der Verkäufer so behandeln lassen, als hätte er selbst diese falsche Angabe gemacht.

Gerade deshalb ist es bei Haus- oder Wohnungskauf so wichtig, sämtliche Exposés, Inserate, E-Mails, WhatsApp-Nachrichten usw. zu sichern. Diese Unterlagen helfen uns, zu beweisen, was zugesagt wurde.

Makler

Viele Käufer glauben: „Mit dem Makler habe ich doch gar keinen Vertrag – dann kann ich bei ihm nichts holen.“ Das stimmt so nicht.

Der Immobilienmakler hat gesetzliche Aufklärungs- und Informationspflichten. Er darf keine objektiv falschen Angaben machen oder Angaben weitergeben, bei denen er weiß (oder wissen müsste), dass sie falsch oder zumindest zweifelhaft sind. Tut er es doch, verletzt er seine Pflichten. In Österreich kann das folgende Konsequenzen haben:

Wenn der Makler wesentliche Pflichten verletzt – zum Beispiel, indem er falsche Eckdaten zur Immobilie verbreitet – kann sein Provisionsanspruch ganz oder teilweise entfallen bzw. „gemäßigt“ werden. Das gilt insbesondere dann, wenn der Kunde gerade wegen dieser Falschangabe den Vertrag abgeschlossen hat.

Der Makler kann Ihnen gegenüber schadenersatzpflichtig werden. Er muss Sie so stellen, wie Sie stünden, wenn Sie sich nie auf die Fehlinformation verlassen hätten. Das umfasst etwa Kosten, die Sie nur deshalb hatten, weil Sie das „falsche“ Objekt gekauft haben: zu hoher Kaufpreisanteil, Nebenkosten (Grunderwerbsteuer, Vertragserrichtung, Finanzierungskosten etc.) – insbesondere dann, wenn Sie die Immobilie bei richtiger Aufklärung gar nicht oder nur deutlich günstiger gekauft hätten.

Wichtig: Der Schadenersatzanspruch gegen den Makler ist typischerweise verschuldensabhängig. Wir müssen also zeigen, dass der Makler zumindest fahrlässig gehandelt hat – etwa weil die Quadratmeterzahl offensichtlich nicht stimmen konnte oder weil ihm Unterlagen vorlagen, die eine kleinere Fläche auswiesen.

5) Preisminderung vs. Rückabwicklung – was ist realistischer?

In der Praxis ist die Preisminderung häufig der schnellste Hebel. Sie behalten das Haus, aber Sie bezahlen nicht den Preis für etwas, das Sie nie bekommen haben. Die Differenz kann – gerade bei Einfamilienhäusern mit hohen Kaufpreisen – sehr hoch sein. Die Preisminderung setzt voraus, dass der Mangel (hier: falsche Wohnfläche) nachweisbar ist und wirtschaftlich ins Gewicht fällt.

Die Wandlung ist ein „großes Geschütz“. Sie ist möglich, wenn der Mangel nicht bloß geringfügig ist. Bei gravierenden Abweichungen der Wohnfläche oder wenn das Haus damit nicht der vereinbarten Beschaffenheit entspricht, ist dieses Argument absolut vertretbar. Allerdings ist die Wandlung emotional und praktisch einschneidend: Sie geben das Haus zurück.

Auch über die Irrtumsanfechtung lässt sich eine Rückabwicklung erreichen – mit dem rechtlichen Effekt, dass der Vertrag „nie bestanden hat“. Diese Schiene ist besonders interessant, wenn Sie sagen: „Hätte ich die wahre Wohnfläche gekannt, hätte ich NIEMALS unterschrieben.“ Das müssen wir aber auch beweisen können.

Ihre Optionen

Behalten oder rückabwickeln?

Diese Übersicht hilft Ihnen zu entscheiden, ob Sie "nur" Geld zurückfordern (Preisminderung) – oder ob Sie den gesamten Kaufvertrag kippen wollen (Rückabwicklung / Wandlung / Irrtumsanfechtung).

Behalten

Preisminderung

Sie behalten das Haus – aber zahlen nicht den Preis für Quadratmeter, die nie existiert haben.

  • Sie bekommen Geld retour (Wertdifferenz).
  • Kein Umzug, kein organisatorisches Chaos.
  • Ideal, wenn Sie eigentlich zufrieden sind – nur der Preis passt nicht.
  • Juristische Basis: Gewährleistung (Sachmangel).
Raus

Rückabwicklung

Sie sagen: "Dieses Haus hätte ich so nie gekauft." Der Vertrag soll rückgängig gemacht werden.

  • Sie geben die Immobilie zurück.
  • Sie erhalten (weitgehend) den Kaufpreis zurück.
  • Sinnvoll bei massiver Flächenabweichung oder zerstörtem Vertrauen.
  • Juristische Basis: Wandlung (Gewährleistung) oder Irrtumsanfechtung.
Praxis-Tipp: Sie müssen sich nicht sofort festlegen. Wir sichern zuerst Ihre Ansprüche (Fristen!) und entscheiden dann strategisch, ob Preisminderung reicht – oder ob wir auf komplette Rückabwicklung gehen.

6) Was Sie als Käufer sofort tun sollten

Lassen Sie die Wohnnutzfläche fachgerecht vermessen und dokumentieren. Ein Sachverständigengutachten ist Gold wert.

Exposé, Inserate, Grundrisse, Mails, Chatverläufe mit dem Makler, Notariatsakt. Speichern Sie auch Screenshots. Diese Unterlagen sind oft der Beweis, dass eine bestimmte Quadratmeterzahl zugesichert wurde.

Geben Sie gegenüber Verkäufer oder Makler keine „Einverständniserklärung“ ab, dass „eh alles passt“, bevor Sie mit uns gesprochen haben.

Die Gewährleistungsfrist bei Immobilien beträgt grundsätzlich drei Jahre ab Übergabe. Danach wird es schwieriger.

Wir prüfen für Sie, ob Preisminderung, Wandlung oder eine Irrtumsanfechtung (Rückabwicklung) in Ihrem konkreten Fall durchsetzbar ist – und ob zusätzlich Ansprüche gegen den Makler (Schadenersatz, Provisionsminderung) bestehen.

7) Was Verkäufer und Makler wissen sollten

Das Thema ist nicht nur für Käufer brisant.
 
Verkäufer:
Wenn Sie Quadratmeterzahlen nennen (oder nennen lassen), müssen diese stimmen oder zumindest plausibel offengelegt werden. Sie haften sonst für Gewährleistung, mögliche Rückabwicklung und – über Ihren Makler – sogar für Irrtumsanfechtung des Käufers.
 
Makler:
Als Makler dürfen Sie keine Zahlen „schönreden“, die offensichtlich nicht haltbar sind. Sie haben Informations- und Aufklärungspflichten. Falsche oder grob fahrlässig unrichtige Angaben können Ihren Provisionsanspruch gefährden oder reduzieren und zu Schadenersatzansprüchen führen. Für Makler bedeutet das: Lieber einmal mehr nachprüfen (z.B. Pläne, Baubewilligungen, Nutzflächenberechnung) und Zweifel klar kommunizieren, statt blind Quadratmeterzahlen weiterzugeben.
Frist

Gewährleistungsfrist läuft – Beweise jetzt sichern

Bei Immobilien gilt grundsätzlich eine dreijährige Gewährleistungsfrist ab Übergabe. Danach wird es sehr schwer, Geld zurückzubekommen.

Sichern Sie Exposé, Inserate, Quadratmeterangaben des Maklers und ein Vermessungsgutachten. Das ist Ihre Ausgangsbasis für Preisminderung oder Rückabwicklung.

Brandauer Rechtsanwälte prüft für Sie, ob Sie den Kaufpreis senken, die Provision des Maklers kürzen oder den gesamten Kaufvertrag anfechten können.

Fazit

Eine zu klein geratene Wohnfläche ist kein „Pech gehabt“. Sie ist ein rechtlich relevanter Mangel. Gerade weil es hier um sehr hohe Summen geht (Kaufpreis, Nebenkosten, Finanzierung, Zukunft Ihrer Familie), sollten Sie rasch handeln, Beweise sichern und die rechtliche Strategie sauber aufsetzen. Die gute Nachricht: Sie stehen nicht machtlos da.

Servitute, Wegerechte, Fruchtgenuss und Wohnrecht: Was Immobilienkäufer und Eigentümer in Österreich wissen müssen

Eine Frau und ein Mann sitzen an einem Schreibtisch. Die Frau hält das Modell eines Hauses, während der Mann Dokumente betrachtet
Eine Frau und ein Mann sitzen an einem Schreibtisch. Die Frau hält das Modell eines Hauses, während der Mann Dokumente betrachtet

Servitute, Wegerechte, Fruchtgenuss und Wohnrecht: Was Immobilienkäufer und Eigentümer in Österreich wissen müssen

Sie kaufen ein Haus, und im Grundbuch taucht plötzlich ein Wegerecht auf. Die Eltern schenken Ihnen eine Wohnung, behalten sich aber ein Wohnrecht vor. Der Nachbar nutzt seit Jahrzehnten „einfach so“ Ihren Feldweg – und behauptet, er habe das Recht dazu ersessen. Oder Ihr Grundstück hat gar keinen Anschluss an die öffentliche Straße und Sie brauchen einen Notweg. Genau in diesen Situationen entscheidet sich, ob Sie Ihre Immobilie frei nutzen können – oder ob fremde Rechte sie dauerhaft beschränken. Dieser Leitfaden erklärt klar und verlässlich, was Servitute sind, wie sie entstehen, wie sie enden und wie Sie Ihre Position sichern.

Servituten im Überblick

Die wichtigsten Arten – Zweck, typische Stolpersteine und Praxis-Hinweise.

Wegerecht

  • Zufahrt/Zuweg über fremdes Grundstück.
  • Entstehung: Vertrag+Einverleibung, Ersitzung oder Notweg.
  • Genauer Verlauf & Breite festhalten.
Grunddienstbarkeit

Leitungsrecht

  • Wasser, Strom, Gas, Daten – Trasse & Wartung.
  • Eintragung mit Plandarstellung empfehlenswert.
  • Offenkundigkeit kann Erwerber binden.
Grunddienstbarkeit

Wohnrecht

  • Persönliches Recht an konkreten Räumen.
  • Umfang genau beschreiben (Räume, Nebenflächen).
  • Nicht auf bloßem ideellen Anteil verbücherbar.
Persönliche Servitut

Fruchtgenuss

  • „Genuss ohne Substanzminderung“ – auch Vermietung möglich.
  • Weitreichender als Wohnrecht; steuerliche Wirkung beachten.
  • Exakte Formulierung im C-Blatt.
Persönliche Servitut

1) Grundwissen: Was ist eine Servitut – und welche Arten gibt es?

Servituten (Dienstbarkeiten) sind dingliche Rechte, die eine Eigentümerin verpflichtet, „zum Vorteil einer anderen“ etwas zu dulden oder zu unterlassen – etwa das Befahren eines Wegs über ihr Grundstück. Sie wirken gegen jeden Eigentümer der belasteten Liegenschaft und sind damit deutlich „stärker“ als bloße Vertragsrechte.

Man unterscheidet Grunddienstbarkeiten (zugunsten eines Grundstücks, z. B. Wegerecht, Leitungsrecht) und persönliche Dienstbarkeiten (zugunsten einer Person). Zu letzteren zählen insbesondere Gebrauchsrecht, Fruchtgenuss und die Servitut der Wohnung („Wohnrecht“). Fruchtgenuss bedeutet: eine fremde Sache „mit Schonung der Substanz“ ohne Einschränkung zu genießen, also auch die Erträge zu ziehen; das Wohnrecht wiederum ist nach dem Gesetz ein Gebrauchs- oder Fruchtgenussrecht an Wohnräumen – je nach Umfang der Benützung.

2) Wohnrecht vs. Fruchtgenuss: Wo verläuft die Grenze – und warum ist das wichtig?

Im Alltag wird „Wohnrecht“ gern als Sammelbegriff verwendet. Juristisch ist entscheidend, wie weit das Recht reicht: Wird nur der eigene Bedarf gedeckt, liegt regelmäßig Gebrauchsrecht (Wohnungsgebrauch) vor; umfasst das Recht alle bewohnbaren Teile ohne Einschränkung, spricht vieles für Fruchtgenuss – dann darf z. B. auch vermietet werden. Das hat der OGH mehrfach betont. Konsequenz: Nutzungsumfang, Übertragbarkeit und steuerliche Folgen unterscheiden sich. Wer schenkt, vererbt oder kauft, sollte daher Formulierungen glasklar halten – und im Grundbuch bestimmt beschreiben, was genau eingeräumt wird.

Ein weiterer Stolperstein: Wohnrechte dürfen nicht bloß auf einem ideellen Anteil an einer Liegenschaft verbüchert werden; es braucht eine bestimmte Räumlichkeit/Fläche. Außerdem verlangt § 12 GBG, dass Inhalt und Umfang von Dienstbarkeiten „möglichst bestimmt“ angegeben werden – vage Formulierungen scheitern am Grundbuch.

Wohnrecht vs. Fruchtgenuss – was darf ich wirklich?

Kriterium
Wohnrecht (Gebrauch)
Fruchtgenuss
Nutzungsumfang
Deckung des eigenen Wohnbedarfs
Umfassende Nutzung der Räume
Vermietung erlaubt?
eher nein
ja, typischerweise
Übertragbarkeit
streng persönlich
grundsätzlich nicht übertragbar, aber „Nutzung durch Dritte“ (Vermietung) möglich
Eintragung im Grundbuch
konkrete Räume/Flächen bestimmt bezeichnen
Inhalt/Umfang präzise; häufig inklusive Nebennutzungen
Typische Fehler
nur ideeller Anteil statt bestimmter Räume
zu vage Formulierungen → Streit über Reichweite
Praxis: Die richtige Qualifikation entscheidet über Rechte (z. B. Vermietung), Bewertung und Steuern. Formulieren Sie klar – und verbüchern Sie „bestimmt“.

3) Wegerechte in der Praxis: Vertrag, Ersitzung, Offenkundigkeit – und der Notweg

Wie entstehen Wegerechte? Klassisch durch Vertrag (Titel) und Einverleibung im Grundbuch (Modus). Der OGH erkennt aber auch konkludente Bestellungen (z. B. geduldete Errichtung und Benützung eines Zufahrtswegs) – ohne saubere Eintragung riskant, weil der lastenfreie Erwerb Dritter droht.

Ersitzung: Wird ein Weg über Jahrzehnte in gleichbleibender Art genutzt und ist das für die/den Belasteten erkennbar, kann eine Wegeservitut ersessen werden. Die Rechtsprechung verlangt eine klare, erkenn­bare Rechtsausübung; zur genauen Dauer und zu Sonderkonstellationen gibt es zahlreiche Entscheidungen des OGH. Für die Praxis heißt das: Nutzung dulden ist heikel – wer nicht will, dass ein Weg „Recht“ wird, muss klar widersprechen und notfalls gerichtlich aktiv werden.

Offenkundige Servitut: Auch nicht verbücherte Rechte binden Erwerber:innen, wenn sie offenkundig sind – etwa weil am dienenden Grundstück sichtbare Anlagen (fixer Fahrweg, Leitungen, Tore) die Dienstbarkeit nahelegen oder der Erwerber sie kannte. Offenkundigkeit ist Ausnahme vom Vertrauen in das Grundbuch und im Streit zu beweisen. Fazit: Due Diligence heißt, hinzuschauen – und bei Verdachtsmomenten nachzuforschen.

Notweg: Fehlt die ausreichende Verbindung zum öffentlichen Wegenetz, kann das Gericht nach dem Notwegegesetz einen Notweg über Nachbargrundstücke einräumen – gegen Entschädigung und nur, wenn der Vorteil die Nachteile überwiegt und kein eigene Sorglosigkeit die Notlage verursacht hat. Der Notweg wird entschieden, ausgestaltet und im Grundbuch eingetragen; die Entschädigung kann sogar durch Pfandrecht gesichert werden.

4) Grundbuch & Form: Ohne Bestimmtheit kein Schutz – mit Ausnahmen

Der Regelfall bleibt: Eintragung (Einverleibung) im C-Blatt schützt Ihr Recht vor lastenfreiem Erwerb Dritter. Dabei müssen Inhalt, Umfang und Lage der Dienstbarkeit präzise beschrieben sein; räumliche Grenzen sind genau zu bezeichnen. Unscharfe Klauseln gefährden die Eintragung – oder deren Durchsetzbarkeit. Ausnahmen (Ersitzung, Offenkundigkeit, gerichtlicher Notweg) helfen im Einzelfall, ersetzen aber keine sorgfältige Grundbuchsgestaltung.

5) So erlöschen Servituten

Servituten können vertraglich aufgehoben oder wegen Vereinigung (belastetes und berechtigtes Grundstück fallen zusammen) automatisch beendet werden. Daneben kennt das ABGB zwei „Zeitfallen“:

(a) Freiheitsersitzung (§ 1488 ABGB): Widersetzt sich der Belastete der Ausübung und unterlässt dder Berechtigte drei Jahre lang gerichtliche Hilfe, kann die Servitut verjähren. Wichtig ist die Widersetzlichkeit (z. B. Zaun, Kette, verweigerte Durchfahrt) – und dass die Berechtigten davon wissen.

(b) Schlichter Nichtgebrauch (§§ 1479, 1485 ABGB): Ohne Widersetzlichkeit kann langer Nichtgebrauch (30/40 Jahre, je nach Konstellation) zum Erlöschen führen. Die Rechtsprechung zieht die Linien – die Beweislast trifft meist die/den Eigentümer:in des dienenden Grundstücks. Praxisregel: Bewahren Sie Belege und Fotos Ihrer Ausübung; dokumentieren Sie Widersetzlichkeit.

Auch Zwecklosigkeit kann zum Erlöschen führen: Eine Dienstbarkeit lebt nur, solange sie für das herrschende Grundstück nützlich ist; reine Bequemlichkeit genügt nicht, aber jeder „ins Gewicht fallende Vorteil“ reicht.

Wann endet eine Servitut?

Die wichtigsten Beendigungsgründe – und was Sie dafür dokumentieren sollten.

Vertrag

Aufhebung & Löschung

Einvernehmliche Aufhebung und Eintragung der Löschung im C-Blatt.

Tipp: Räumliche und sachliche Reichweite mitprüfen.

Automatik

Vereinigung

Herrschendes und dienendes Grundstück fallen zusammen → Recht erlischt.

Nachweis im Grundbuch herstellen.

Verjährung

Freiheitsersitzung

Widersetzlichkeit (Zaun, Kette, Verbot) + keine gerichtliche Hilfe binnen ca. 3 Jahren.

Aktenlage sichern: Fotos, Schreiben, Zustellnachweise.

Langer Nichtgebrauch

Schlicher Nichtgebrauch

Sehr lange Nichtausübung (typ. Jahrzehnte) → mögliches Erlöschen.

Beweislast & Dauer beachten; Einzelfallprüfung.

Wegfall des Vorteils

Zwecklosigkeit

Kein ins Gewicht fallender Vorteil mehr für das herrschende Grundstück.

Technische/örtliche Änderungen dokumentieren.

6) Häufige Fallkonstellationen – und was jetzt zu tun ist

Im Kaufvertrag steht „lastenfrei“, doch im Grundbuch findet sich ein altes Wegerecht. Prüfen Sie Bestimmtheit und Umfang; ist die Servitut zwecklos oder erlöscht, können Löschung oder Feststellung Thema sein. Andernfalls regeln wir Zugang, Nutzung und Haftung verlässlich.

Jahrzehntelange Duldung kann Ersitzung fördern; ein später montiertes Schild stoppt das nicht automatisch. Wir empfehlen klare Widersetzlichkeitsakte und – wenn nötig – außerstreitige/streitige Schritte.

Definieren Sie Räume, Umfang, Nebenkosten, Besuchsrechte und Zutrittsrechte genau. Achten Sie auf die richtige Qualifikation (Gebrauch vs. Fruchtgenuss) – sie entscheidet u. a. über die Vermietbarkeit und die Bewertung bei Verkäufen/Schenkungen. Verbüchern Sie bestimmt.

Ein Notweg ist möglich, aber restriktiv: Ersetzt nicht die bequemere oder kürzere Route und setzt Entschädigung voraus. Wir prüfen Alternativen, kalkulieren Kosten/Nutzen und vertreten Sie im Außerstreitverfahren.

7) Häufige Fragen - und Antworten

Grundsätzlich ja – nur dann sind Sie gegen lastenfreien Erwerb Dritter geschützt. Ausnahmen (Ersitzung, Offenkundigkeit, Notweg) sind risikobehaftet und sollten schnell in eine präzise Eintragung überführt werden.

Ja, Ersitzung ist möglich – entscheidend sind gleichbleibende, erkennbare Ausübung und Zeit.

Durch Freiheitsersitzung (3 Jahre Nichtgeltendmachen bei Widersetzlichkeit) oder schlichten Nichtgebrauch über sehr lange Zeit; außerdem bei Zwecklosigkeit oder Vereinigung

Die Qualifikation (Gebrauch vs. Fruchtgenuss) und die Bestimmtheit der Eintragung. Wohnrechte auf ideellen Anteilen lassen sich nicht verbüchern.

Nur subsidär und gegen Entschädigung, wenn eine ausreichende Verbindung fehlt und der Vorteil die Nachteile überwiegt; Sorglosigkeit schadet.

Fazit

Servituten sind ein Detailrecht: Ein Wort zu wenig in der Beschreibung, ein Zaun zu lange stehen gelassen, eine Benützung zu sorglos geduldet – und der Fall kippt. Wir verbinden präzise Vertragsgestaltung, Grundbuchspraxis und Prozesserfahrung. Ob Wegerecht, Wohnrecht, Fruchtgenuss oder Notweg: Wir sichern Ihre Nutzungsfreiheit – oder setzen Ihr Recht wirksam durch.

Gewährleistung, Schadenersatz oder Anfechtung? – Wie Immobilienkäufer in Österreich ihre Ansprüche richtig durchsetzen

Ein Haufen von Paragrafen mit einem blauen Paragrafen in der Mitte
Ein Haufen von Paragrafen mit einem blauen Paragrafen in der Mitte

Gewährleistung, Schadenersatz oder Anfechtung? – Wie Immobilienkäufer in Österreich ihre Ansprüche richtig durchsetzen

Sie haben eine Wohnung oder ein Haus gekauft – und erst nach der Übergabe tauchen Probleme auf: Feuchtigkeit hinter der Dämmung, eine fehlende Baubewilligung, eine überraschende Dienstbarkeit. In kurzer Zeit müssen Sie entscheiden, welcher Rechtsweg der richtige ist: Gewährleistung, Schadenersatz oder Anfechtung wegen Irrtums bzw. arglistiger Täuschung. In diesem Beitrag erklären wir – klar, ohne Juristendeutsch – wann welcher Weg sinnvoll ist, welche Fristen gelten, und wie Sie Ihre Beweise so sichern, dass Ihre Ansprüche Chancen haben.

Auf einen Blick: Welcher Weg passt zu Ihrem Fall?

Die drei wichtigsten Anspruchswege beim Immobilienkauf – jeweils mit Zweck, Einstiegsvoraussetzungen und Fristen.

Primär
Gewährleistung
Frist: 3 Jahre ab Übergabe (+ 3 Monate Klage)
  • Ziel: Mangel beheben oder Preis mindern; Auflösung nur bei nicht bloß geringfügigem Mangel.
  • Voraussetzung: Mangel war bei Übergabe vorhanden (Sach- oder Rechtsmangel).
  • Beweis: Dokumentation, Gutachten, Übergabeprotokoll.
  • Hinweis: „Wie besichtigt“ deckt verdeckte Mängel nicht automatisch.

Ideal bei reinen Sachmängeln, wenn schnelle Verbesserung möglich ist.

Bei Verschulden
Schadenersatz
Frist: 3 Jahre ab Kenntnis (max. 30 Jahre)
  • Ziel: Ersatz von Folgeschäden (z. B. Mietausfall, Hotelkosten, Gutachten).
  • Voraussetzung: Schaden, Kausalität, Rechtswidrigkeit, Verschulden.
  • Neben/anstelle: Kann neben oder statt Gewährleistung geltend gemacht werden.
  • Taktik: Zuerst Nacherfüllung verlangen, dann Folgeschäden beziffern.

Sinnvoll, wenn der Verkäufer Mängel kannte oder hätte kennen müssen.

Reset
Anfechtung (Irrtum/List)
Frist: 3 Jahre (Irrtum) / 30 Jahre (List)
  • Ziel: Rückabwicklung ex tunc oder Vertragsanpassung.
  • Irrtum: Vertrag wäre ohne Irrtum nicht geschlossen worden (z. B. Widmung).
  • List: Täuschung/Verschweigen; Ausschlussklauseln greifen nicht.
  • Praxis: Parallel Gewährleistung/Schadenersatz prüfen.

Der stärkste Hebel, wenn Sie sonst nie gekauft hätten.

1) Gewährleistung: die erste Adresse bei Sach- und Rechtsmängeln

Gewährleistung bedeutet: Der Verkäufer haftet dafür, dass die Immobilie bei Übergabe den vereinbarten oder gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften entspricht. Weicht die Realität davon ab, liegt ein Mangel vor. Rechtlich stützt sich das auf § 922 ABGB.

Bei Immobilien beträgt die Gewährleistungsfrist drei Jahre ab Übergabe. Für Rechtsmängel (z. B. ein unerwartetes Wegerecht) läuft die Frist ab Kenntnis des Käufers. Außerdem gibt es eine dreimonatige Klagefrist: Nach Ende der Gewährleistungsfrist haben Sie noch drei Monate, um Ihre Gewährleistungsrechte gerichtlich geltend zu machen. Diese Details stehen ausdrücklich in § 933 ABGB.

Was bekommen Sie über Gewährleistung? Primär die Verbesserung (Nachbesserung), subsidiär Preisminderung oder – wenn der Mangel nicht bloß geringfügig ist – Vertragsauflösung.

Beispiel

Hinter frisch verputzten Wänden tritt wenige Wochen nach Übergabe Feuchtigkeit auf. Hier ist Gewährleistung der natürliche Startpunkt: Sie fordern Verbesserung; scheitert diese oder ist sie unzumutbar, kommt Preisminderung oder Auflösung in Betracht.

Ein häufiger Irrtum betrifft „wie besichtigt“-Klauseln oder pauschale Gewährleistungsausschlüsse bei Privatkäufen. Der OGH hat 2023 klargestellt: Ein solcher Ausschluss deckt verdeckte Mängel, die bei sorgfältiger Besichtigung nicht erkennbar waren, nicht automatisch mit ab – insbesondere, wenn der Ausschluss mit dem Hinweis auf die Besichtigung verknüpft ist (1 Ob 79/23h).

Im Verbrauchergeschäft (Unternehmer → Verbraucher) gilt zusätzlich: Gewährleistung kann vor Kenntnis des Mangels nicht ausgeschlossen werden (§ 9 KSchG). Das ist zwingendes Recht – ein vertraglicher Ausschluss wäre unwirksam.

2) Schadenersatz: wenn mehr verlangt wird als bloße Mängelbehebung

Schadenersatz setzt Schaden, Kausalität, Rechtswidrigkeit und Verschulden voraus. Der entscheidende Vorteil: Sie können Folgeschäden ersetzt verlangen – etwa Hotelkosten während der Sanierung, Mietausfälle oder Gutachterkosten. Das ABGB erlaubt ausdrücklich die Konkurrenz von Gewährleistung und Schadenersatz (§ 933a ABGB): Bei Verschulden des Verkäufers kann neben oder statt Gewährleistung Schadenersatz verlangt werden; primär ist aber auch hier zunächst die Verbesserung geschuldet.

Für Schadenersatzansprüche gilt die dreijährige Verjährungsfrist ab Kenntnis von Schaden und Schädiger, längstens 30 Jahre (allgemeine Verjährungsnorm des § 1489 ABGB).

Beispiel

Der Verkäufer wusste (E-Mail liegt vor) von einer undichten Dachhaut, schwieg dazu aber bei Vertragsverhandlungen. Neben Gewährleistung können Sie Schadenersatz für Folgeschäden am Parkett und Nutzungsausfall geltend machen.

3) Anfechtung wegen Irrtums oder arglistiger Täuschung: der „Reset“

Irrtumsanfechtung (§ 871 ABGB) greift, wenn Sie sich in einem wesentlichen Irrtum befanden – also den Vertrag ohne den Irrtum nicht geschlossen hätten (z. B. Sie gingen von einer Wohnwidmung aus, tatsächlich ist nur Büro zulässig). In solchen Fällen kann der Vertrag ex tunc beseitigt oder an die Realität angepasst werden.

Arglistige Täuschung (§ 870 ABGB) liegt vor, wenn der Verkäufer bewusst falsche Tatsachen propagiert oder aufklärungspflichtige Umstände verschweigt und Sie dadurch zum Vertragsabschluss bringt. Bei List sind Gewährleistungsausschlüsse wirkungslos; Sie können anfechten und daneben Schadenersatz begehren. Die Rechtsprechung umschreibt List seit Jahren als „rechtswidrige, vorsätzliche Täuschung“ – auch durch Verschweigen bei bestehender Aufklärungspflicht.

Irrtum ist grundsätzlich binnen drei Jahren ab Vertragsabschluss geltend zu machen; List unterliegt einer langen – 30-jährigen – Verjährung.

Beispiel

Im Dachgeschoss wurde ohne Baubewilligung ausgebaut; der Verkäufer wusste davon und hielt die Information zurück. Hier kommt Anfechtung wegen List (mit 30-jähriger Frist) in Betracht – parallel zu Gewährleistung/Schadenersatz.

4) Wie wählen Sie den richtigen Weg – ohne Zeit zu verlieren?

Beginnen Sie bei reinen Sachmängeln typischerweise mit Gewährleistung: schriftlich rügen, Verbesserung verlangen und Fristen konsequent verfolgen. Verdichten sich Hinweise auf Verschulden (z. B. E-Mails, Protokolle, Prospektaussagen), ergänzen Sie Schadenersatz – gerade für Folgekosten. Wenn Sie hingegen nie gekauft hätten, weil eine wesentliche Grundlage nicht stimmte (Widmung, fehlende Bewilligung, verschwiegenes Wohnrecht), prüfen wir mit Ihnen die Irrtumsanfechtung bzw. List als stärksten Hebel.

Achten Sie auf die Formalia: In reinen B2B-Konstellationen kann zusätzlich die Rügeobliegenheit des § 377 UGB scharf wirken – Mängel müssen binnen angemessener Frist angezeigt werden, sonst droht der Verlust von Gewährleistungs- und Schadenersatzrechten. Für Konsumenten gilt diese strenge Obliegenheit nicht.

Fristen & Deadlines im Überblick

Merken Sie sich die Startpunkte – sie entscheiden oft über „gewonnen oder verloren“.

Gewährleistung

Sachmängel (Immobilie)

3 Jahre ab Übergabe

Danach + 3 Monate Klagefrist.

Gewährleistung

Rechtsmängel

3 Jahre ab Kenntnis

Z. B. unerwartete Dienstbarkeit/Wohnrecht.

Schadenersatz

Verschulden des Verkäufers

3 Jahre ab Kenntnis (max. 30 J.)

Ersatz von Folgeschäden (Mietausfall, Gutachten …).

Anfechtung

Irrtum (§ 871 ABGB)

3 Jahre ab Vertragsschluss

Rückabwicklung oder Vertragsanpassung.

Anfechtung

List (§ 870 ABGB)

30 Jahre

Ausschlussklauseln greifen nicht.

5) Was Sie jetzt konkret tun können – und wie wir Sie unterstützen

Halten Sie alles fest: Datum der Entdeckung, Fotos/Videos, Feuchtemessungen, E-Mails, Aussagen von Handwerkern oder Nachbarn. Rügen Sie den Mangel schriftlich und nachweislich (Einschreiben). Parallel prüfen wir für Sie Vertrag, Exposé, Protokolle und die einschlägigen Klauseln („wie besichtigt“, Haftungsausschluss).

Auf dieser Basis entwickeln wir eine Strategie: schnelle Verbesserung und Preisminderung, gezielte Vergleichsverhandlungen – oder, wenn nötig, Anfechtung und Klage. Wir behalten Ihre Fristen im Blick: 3 Jahre Gewährleistung bei Immobilien + 3-Monats-Klagefrist, 3 Jahre Schadenersatz ab Kenntnis (max. 30 Jahre), 3 Jahre/30 Jahre bei Irrtum/List.

Die 7 wichtigsten Schritte, wenn nach dem Kauf Mängel auftauchen

So strukturieren Sie Ihren Fall – und verlieren keine Fristen.

1

Beweise sichern

Fotos/Videos, Messwerte, Zeugen, Hausverwaltung ansprechen; alles datieren.

2

Mangel schriftlich rügen

Einschreiben/E-Mail mit Zustellnachweis; konkreter Mangel, Frist zur Verbesserung.

3

Vertrag & Klauseln prüfen

„Wie besichtigt“, Haftungsausschluss, Exposé/Protokolle; Verbraucher vs. Privatverkauf.

4

Anspruchsweg wählen

Gewährleistung (Verbesserung/Preisminderung) – zusätzlich Schadenersatz bei Verschulden; Anfechtung bei Irrtum/List.

5

Gutachten steuern

Fragenkatalog definieren; Kausalität & Kosten beziffern; Vergleichsfähigkeit schaffen.

6

Vergleich verhandeln

Preisminderung/Verbesserung dokumentieren; Verjährungshemmung und Anerkenntnisse sauber regeln.

7

Fristen sichern

Klagefrist & Verjährung im Blick behalten (3 J. + 3 Mon.; 3 J./30 J.; 3 J./30 J.).

Tipp: Für B2B-Konstellationen zusätzlich an die Rügeobliegenheit (§ 377 UGB) denken.

Fazit

Wir verbinden beweisgestützte Strategie mit klarem wirtschaftlichem Zielbild: Wo bringt Gewährleistung rasch ein greifbares Ergebnis? Wo macht Schadenersatz für Folgekosten den Unterschied? Und in welchen Fällen ist die Anfechtung der größere Hebel? Unsere Mandanten profitieren von Prozesserfahrung, einem eingespielten Sachverständigen-Netzwerk und konsequenter Fristensteuerung. So wird aus einem Mängelfall ein beherrschbares Projekt – mit echtem Ergebnis.

Rückabwicklung beim Immobilienkauf: Gewährleistung und Schadenersatz in Österreich

Ein Richterhammer und ein Paragraf
Ein Richterhammer und ein Paragraf

Rückabwicklung beim Immobilienkauf: Gewährleistung und Schadenersatz in Österreich

Die Schlüsselübergabe war perfekt – bis die ersten Wochen zeigen, dass Feuchtigkeit in den Wänden steckt, die Heizung nur sporadisch anspringt oder zugesicherte Wohnflächen nicht stimmen. Genau hier setzt das österreichische Gewährleistungsrecht an. In diesem Beitrag erklären wir, wie Sie Mängel richtig rügen, wann eine Rückabwicklung (Wandlung) tatsächlich durchsetzbar ist, welche Alternativen – insbesondere Preisminderung und Verbesserung – sinnvoller sein können und wann zusätzlich Schadenersatz in Betracht kommt.

Gewährleistung: Was Käufer konkret erwarten dürfen

Beim Kaufvertrag haftet der Verkäufer verschuldensunabhängig dafür, dass die Immobilie bei Übergabe die vereinbarten oder gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften hat. Weicht der Ist-Zustand vom Vertrag ab – etwa weil zugesicherte Trockenheit, Funktionsfähigkeit der Heizung oder bestimmte Flächenangaben nicht vorliegen – liegt ein Mangel vor.

Das Gesetz stellt dafür vier Rechtsbehelfe zur Verfügung: Verbesserung (Sanierung), Austausch (bei Liegenschaften praktisch kaum relevant), Preisminderung und – nur bei nicht bloß geringfügigen Mängeln – Wandlung, also die Rückabwicklung des gesamten Geschäfts.

In der Praxis beginnt man fast immer mit der Verbesserung: Der Verkäufer bekommt eine faire, aber klare Frist, um den Mangel zu beheben. Scheitert das, ist die Preisminderung oft der schnellere Weg zum angemessenen wirtschaftlichen Ergebnis. Die Wandlung ist ein starkes Instrument, erfordert aber einen erheblichen Mangel oder eine Konstellation, in der eine Sanierung unzumutbar, unmöglich oder unvernünftig wäre.

Welche Option ist sinnvoll?

1) Mangel beurteilen

Liegt ein Abweichen vom Vertrag vor (Eigenschaften, Zusicherungen, gewöhnliche Erwartung)?

§ 922 ABGB

2) Verbesserung zumutbar?

Wenn ja: Verbesserung verlangen und Frist setzen. Wenn nein/gescheitert: weiter zu Preisminderung/Wandlung.

§ 932 ABGB

3) Preisminderung vs. Wandlung

Preisminderung bei behebbaren/geringfügigen Mängeln. Wandlung nur, wenn der Mangel nicht bloß geringfügig ist oder Sanierung unzumutbar.

§ 932 ABGB

4) Verschulden prüfen

Bei Täuschung/Verschulden zusätzlich Schadenersatz (Sanierung, Wertminderung, Folgekosten) geltend machen.

§ 933a iVm § 1489 ABGB

Schadenersatz: Wenn Verschulden hinzukommt

Neben der reinen Gewährleistung – die, wie gesagt, kein Verschulden verlangt – kann Schadenersatz geltend gemacht werden, wenn der Verkäufer schuldhaft gehandelt hat, etwa durch arglistiges Verschweigen eines Feuchteschadens oder falsche Zusicherungen im Exposé.

Dann geht es nicht nur um die Beseitigung des Mangels oder eine Preiskorrektur, sondern auch um Folgekosten: Sachverständigengutachten, Zwischenfinanzierung, Hotelkosten während einer Sanierung, Wertminderungen oder doppelte Umzugskosten. Die Verjährung folgt hier eigenen Regeln (typischerweise drei Jahre ab Kenntnis von Schaden und Schädiger) und läuft unabhängig von den Gewährleistungsfristen.

Fristen: Die stillen Spielentscheider

Für unbewegliche Sachen – also Immobilien – gilt grundsätzlich eine dreijährige Gewährleistungsfrist, gerechnet ab Übergabe. Entscheidend ist die rechtzeitige Geltendmachung: Eine bloße „freundliche“ Mängelrüge per E-Mail ersetzt nicht die rechtzeitige gerichtliche Durchsetzung, wenn keine Einigung gelingt.

Hinzu kommt eine viel übersehene Klagefrist von drei Monaten nach Ablauf der Gewährleistungsfrist: Wer bis dahin nicht klagt (oder die Ansprüche anderweitig rechtswirksam hemmt), riskiert den Verlust seiner Gewährleistungsrechte. Bei Schadenersatz beginnt die Uhr – wie erwähnt – gesondert zu laufen. Kurz gesagt: Wer zuerst beweissichernd dokumentiert und rechtzeitig die richtigen Schritte setzt, gewinnt.

Fristen-Überblick: Das steuert Ihre Taktik
Tag 0
Übergabe

Ab hier laufen die Gewährleistungsfristen für die Immobilie.

0–6 Monate
Beweislast-Vermutung

Es wird vermutet, dass Mängel bereits bei Übergabe bestanden. Nutzen Sie diese Phase für starke Beweise.

§ 924 ABGB
bis 3 Jahre ab Übergabe
Gewährleistungsfrist

Verbesserung, Preisminderung oder Wandlung geltend machen – schriftlich und nachweisbar rügen.

§ 933 ABGB
+ 3 Monate
Klagefrist

Nach Ablauf der 3 Jahre bleiben noch 3 Monate für die gerichtliche Geltendmachung.

§ 933 Abs 3 ABGB
parallel
Schadenersatz

Verjährung meist 3 Jahre ab Kenntnis von Schaden & Schädiger. Läuft unabhängig von der Gewährleistung.

§ 1489 ABGB

„Gekauft wie gesehen“: Kein Freibrief für versteckte Mängel

Viele Kaufverträge enthalten Formulierungen wie „gekauft wie besichtigt“ oder gar generelle Gewährleistungsausschlüsse. Das klingt endgültig, ist es aber nicht. Solche Klauseln erfassen in der Regel nur offenkundige, also bei gewöhnlicher Besichtigung erkennbare Mängel. Versteckte, „geheime“ Mängel bleiben davon meist unberührt – insbesondere dann, wenn der Verkäufer sie kannte oder kennen musste.

Gegenüber Verbraucher sind weitgehende Gewährleistungsausschlüsse vor Kenntnis des Mangels überhaupt unzulässig. Kurzum: Lassen Sie sich von pauschalen Vertragsfloskeln nicht abschrecken, sondern prüfen Sie, ob der konkrete Mangel überhaupt darunterfällt.

Der richtige Fahrplan: So läuft ein gut geführter Käuferfall

Am Anfang steht die Beweissicherung. Halten Sie den Zustand mit Fotos und Videos fest, dokumentieren Sie Messwerte, sichern Sie Bautagebücher, Protokolle und E-Mails. Je umfangreicher und objektiver die Unterlagen, desto stärker Ihre Verhandlungsposition – und desto zielgenauer kann später ein Sachverständigengutachten ansetzen.

Danach folgt die Mängelrüge: schriftlich, nachweisbar, mit präziser Beschreibung des Mangels und einer angemessenen Frist zur Verbesserung. Schon in diesem Stadium lohnt sich anwaltliche Struktur: Wir formulieren so, dass sowohl Gewährleistung als auch Schadenersatzoptionen offengehalten werden, ohne voreilig Positionen preiszugeben.

Scheitert eine außergerichtliche Lösung, bewerten wir gemeinsam den nächsten Schritt: Ist der Mangel erheblich genug für die Wandlung? Ist eine Sanierung technisch möglich und wirtschaftlich sinnvoll? Wie hoch wäre eine angemessene Preisminderung? Welche Folgeschäden sind bereits eingetreten oder absehbar? Parallel behalten wir die Fristen fest im Blick – denn nichts ist ärgerlicher, als einen inhaltlich starken Fall wegen Zeitablaufs zu verlieren.

Erstcheck: Diese Unterlagen beschleunigen Ihre Lösung

Kaufvertrag & Zusicherungen

Exposé, E-Mails, Inserat, Energieausweis.

Übergabeprotokoll

Mängellisten, Fotos/Videos vom Zustand bei Übergabe.

Mängelrügen

Datum, Zugangsnachweis, Fristsetzung.

Gutachten/Messungen

Feuchtewerte, Thermografie, SV-Berichte.

Rechnungen & Kosten

Sanierung, Hotel/Umzug, Zwischenfinanzierung.

Finanzierung

Darlehensvertrag, Pfandrecht, Bankkontakt.

Grundbuchsauszug

Lasten, Dienstbarkeiten, Rangordnungen.

Kommunikation

Makler/Verkäufer/Verwalter – Chronologie sichern.

Rückabwicklung in der Praxis

Die Wandlung ist kein Knopfdruck, sondern ein Prozess mit mehreren Zahnrädern. Das Eigentum wird im Grundbuch rückübertragen, Treuhandkonten werden aufgelöst, Pfandrechte der Bank müssen bereinigt werden und der Kaufpreis fließt Zug um Zug zurück. Bei kreditfinanzierten Käufen ist die finanzierende Bank einzubinden; häufig braucht es Koordination zwischen Käufer, Verkäufer, Bank, Treuhänder und Grundbuch.

Streit entsteht nicht selten über Nebenkosten: Wer trägt Gutachterhonorare, Zwischenfinanzierung, Ein- und Auszugskosten? Hier greift, soweit Verschulden vorliegt, der Schadenersatz. Fehlt Verschulden, lässt sich vieles über eine kluge Vergleichslösung regeln – eine realistische Preisminderung plus Kostenbeiträge kann wirtschaftlich sinnvoller sein als ein langer Prozess mit ungewissem Ausgang.

Rückabwicklung – wer macht was?

Käufer:in
Mangel rügen & Beweise sichernFristen beachten
Wandlung erklären (alternativ: Vergleich/Preisminderung)
Schlüssel & Besitz zurückstellen Zug-um-Zug
Bank informieren (Kreditauflösung/Anpassung)
Verkäufer:in
Verbesserung anbieten (falls zumutbar)
Kaufpreis rückerstatten über Treuhand
Kostenbeiträge verhandeln (z. B. Gutachten)
Mitwirkungserklärungen für Grundbuch
Bank
Pfandrecht lösen/anpassen
Darlehen abrechnen (Vorfälligkeit, Spesen)
Auszahlung/Einziehung über Treuhand
Treuhand & Grundbuch
Treuhandabwicklung (Sicherstellung Zahlungsströme)
Rückübertragung Eigentum & Pfandlöschung
Abschluss & Abrechnung

Typische Stolpersteine – und wie wir sie vermeiden

Häufig unterschätzt wird die Frage, was „geringfügig“ bedeutet. Ob ein Mangel die Schwelle zur Wandlung überschreitet, hängt nicht an Prozentzahlen, sondern an Zumutbarkeit, Sanierbarkeit und dem Verhältnis von Aufwand zu Nutzen.

Ein weiterer Klassiker ist die voreilige Selbstsanierung ohne Abstimmung: Wer dem Verkäufer keine Gelegenheit zur Verbesserung gibt, riskiert, auf Kosten sitzen zu bleiben.

Und schließlich die Beweislast: In den ersten Monaten nach Übergabe spricht eine gesetzliche Vermutung dafür, dass ein Mangel schon bei Übergabe vorhanden war – danach wird es erfahrungsgemäß beweisintensiver. Gute Dokumentation von Beginn an ist daher Gold wert.

Sonderfälle: Neubau, Bauträger, Rücktrittsrechte

Beim Erwerb vom Bauträger gelten neben dem ABGB die besonderen Sicherungsmechanismen des Bauträgervertragsrechts. Hier sind Ratenpläne, Übergabeprotokolle und Sicherungsmodelle zentral; in der Insolvenz des Bauträgers entstehen komplexe Mehrparteienlagen, in denen sich die Weichen sehr früh stellen.

Ebenfalls praxisrelevant sind besondere Rücktrittsrechte – etwa in engen Konstellationen rund um das Konsumentenschutzrecht –, die oft strenge Form- und Fristerfordernisse kennen. Wer sie nützen will, muss rasch und formal sauber handeln.

Wie wir Sie gerne rechtlich unterstützen

Wir verbinden prozessuale Durchsetzungskraft mit technischem Verständnis für Bau- und Sanierungsthemen. Das beginnt bei einer strukturierten Erstprüfung Ihrer Unterlagen, führt über strategisch gesetzte Mängelrügen, Vergleichsverhandlungen auf Augenhöhe und – wenn nötig – die fristwahrende Klage bis zur Rückabwicklung mit Grundbuchs- und Kreditabwicklung.

Unser Ziel ist kein Prinzipienstreit, sondern das wirtschaftlich beste Ergebnis: die fachgerechte Sanierung, eine spürbare Preisminderung oder – wo geboten – die saubere Rückabwicklung mit Ersatz Ihrer Folgekosten. Senden Sie uns Ihre Unterlagen, und wir sagen Ihnen im Zuge eines kostenlosen Erstgespräches gerne, welche Route für Ihren Fall die vernünftigste ist und welches Kosten-/Risiko-Verhältnis zu erwarten ist.

Haushaltsversicherung: Alles, was Sie wissen müssen

Ein harmonisches Wohnzimmer mit einem Stuhl in der Mitte
Ein harmonisches Wohnzimmer mit einem Stuhl in der Mitte

Haushaltsversicherung: Alles, was Sie wissen müssen

Schützen Sie Ihr Zuhause und Ihre Wertsachen effektiv mit der richtigen Versicherung. In diesem Beitrag erfahren Sie, warum eine Haushaltsversicherung unverzichtbar ist, welche Leistungen sie abdeckt und wie Sie die optimalen Bedingungen für Ihre Bedürfnisse finden.

Was ist eine Haushaltsversicherung und welchen Zweck erfüllt sie?

Eine Haushaltsversicherung ist ein möglicher Schutzschild für Ihr Hab und Gut. Sie deckt den gesamten beweglichen Besitz in Ihrem Zuhause ab – von Möbeln über Teppiche bis hin zu Elektrogeräten. Im Falle eines Schadens, sei es durch Brand, Einbruch oder andere Ereignisse, erstattet die Versicherung den Wert Ihrer beschädigten oder gestohlenen Gegenstände.

Interessanterweise verfügen 80 bis 90 Prozent der österreichischen Haushalte über eine solche Versicherung. Doch die Angebote, Preise und Leistungen variieren stark zwischen den Anbietern. Daher lohnt es sich, genau hinzuschauen und Vergleiche anzustellen.

Neuwert vs. Zeitwert: Was ist der Unterschied?

Bei der Schadensregulierung unterscheiden Versicherer zwischen zwei Prinzipien:

  • Neuwert: Hier erhalten Sie den vollen Betrag für ein gleichwertiges Neugerät, unabhängig vom Alter des beschädigten Gegenstands.

  • Zeitwert: Bei dieser Klausel wird das Alter des Gegenstands berücksichtigt. Je älter der beschädigte oder gestohlene Artikel, desto geringer fällt die Erstattung aus.

Haushaltsversicherung im Vergleich zu anderen Versicherungen

Verwechseln Sie die Haushaltsversicherung nicht mit anderen Versicherungen:

  • Private Haftpflichtversicherung: Sie schützt Sie, wenn Sie anderen Personen oder deren Eigentum Schaden zufügen. In Österreich ist sie oft in der Haushaltsversicherung enthalten.

  • Gebäudeversicherung: Auch als Eigenheimversicherung bekannt, deckt sie Schäden am Gebäude selbst ab, etwa durch Feuer, Wasser oder Sturm.

Welche Leistungen bietet eine Haushaltsversicherung?

Die meisten Anbieter offerieren verschiedene Formen:

  • Basisschutz: Deckt Schäden durch Brand, Leitungswasserausbruch, Einbruchdiebstahl, Blitz, Sturm oder Hagel ab.

  • Spezielle Deckungen: Zusätzlicher Schutz, z.B. für Glasbruch oder Fahrraddiebstahl außerhalb des Wohnbereichs.

  • Zusatzleistungen: Assistance-Services für Notfälle oder Schutz bei Elementarschäden können separat vereinbart werden.

Ist eine Haushaltsversicherung sinnvoll?

Die Haushaltsversicherung schützt Ihr Eigentum vor unerwarteten finanziellen Belastungen. Besonders wichtig ist sie für hochwertige Einrichtungen oder bei der Aufbewahrung von Wertgegenständen. Beachten Sie jedoch mögliche Aufbewahrungspflichten für bestimmte Wertsachen.

Ein häufiger Schadensfall ist der klassische Wasserschaden. Die Kosten für Reparaturen und Neuanschaffungen können schnell in die Tausende Euro gehen.

Wie viel kostet eine Haushaltsversicherung?

Die Kosten variieren je nach Anbieter und hängen vornehmlich von zwei Faktoren ab:

  • Der Wohnnutzfläche und Ausstattungskategorie (Quadratmeterversicherung)

  • Dem Gesamtneuwert aller versicherten Gegenstände (Summenversicherung)

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Gewährleistungsverzicht beim Wohnungskauf: Was Käufer über versteckte Mängel wissen müssen

Eine Hand, welche einen Haustürschlüssel hält
Eine Hand, welche einen Haustürschlüssel hält

Gewährleistungsverzicht beim Wohnungskauf: Was Käufer über versteckte Mängel wissen müssen

Beim Erwerb einer Immobilie ist der Gewährleistungsausschluss ein häufig diskutiertes Thema. Doch wie steht es um die Haftung bei versteckten Mängeln? Ein aktuelles Gerichtsurteil bringt Klarheit für Käufer und Verkäufer.

Verborgene Baumängel trotz Besichtigung

Stellen Sie sich vor: Sie kaufen eine scheinbar neuwertige Wohnung, nur um später festzustellen, dass sie erhebliche Mängel aufweist. Diese waren bei der Besichtigung nicht erkennbar. Kann der Verkäufer sich in solch einem Fall auf einen vertraglichen Gewährleistungsausschluss berufen?

Der Vertragstext

Im konkreten Fall enthielt der Kaufvertrag folgende Formulierungen:

  • Die Käufer haben das Objekt vor Vertragsabschluss gründlich besichtigt
  • Sie kennen dessen Zustand und Beschaffenheit
  • Die Übergabe erfolgt im bestehenden Zustand
  • Der Verkäufer haftet nicht für einen bestimmten Bau- oder Erhaltungszustand

Der Weg durch die Instanzen

  • Das Erstgericht wies die Klage der Käufer ab, basierend auf dem Haftungsausschluss.
  • Das Berufungsgericht hingegen gab den Käufern Recht: Für bei der Besichtigung nicht erkennbare Mängel müsse gehaftet werden.
  • Der Oberste Gerichtshof bestätigte diese Entscheidung.

Die Interpretation des OGH

  • Ein umfassender Gewährleistungsverzicht bezieht sich grundsätzlich auch auf „geheime“ Mängel.
  • Wird jedoch im Vertrag auf die Besichtigung und den bekannten Zustand hingewiesen, ändert sich die Interpretation.
  • In solchen Fällen gilt der Haftungsausschluss nur für Mängel, die bei sorgfältiger Besichtigung erkennbar gewesen wären.

Résumé

Diese Rechtsprechung stärkt die Position von Immobilienkäufern. Verkäufer sollten sich bewusst sein, dass ein pauschaler Verweis auf die Besichtigung ihre Haftung für versteckte Mängel nicht automatisch ausschließt. Für Käufer bleibt eine gründliche Prüfung des Objekts dennoch unerlässlich.

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Immobilienerwerb und Gewährleistung: Sicher durch den Kaufprozess

In der Welt des Immobilienerwerbs sind Qualität und Rechtsschutz essentiell. Gewährleistung ist hierbei ein Schlüsselelement. In diesem Artikel tauchen wir tief in die Materie des Gewährleistungsrechts bei Immobilienerwerb ein und beleuchten wichtige Aspekte für Käufer und Verkäufer.

Was bedeutet Gewährleistung im Kontext von Immobilien?

Gewährleistung ist ein rechtlicher Begriff, der dazu dient, Unstimmigkeiten aufgrund mangelhafter Leistung zu klären. Für die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen sind ein gültiger Kaufvertrag und ein Mangel zum Zeitpunkt der Leistungserbringung erforderlich. In Österreich ist das Gewährleistungsrecht in den §§ 922-933 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB) verankert und es ist auf alle entgeltlichen Verträge anwendbar.

Die Essenz des Gewährleistungsrechts beim Kauf von Immobilien

Gemäß § 922 ABGB ist der Verkäufer verpflichtet sicherzustellen, dass die Immobilie bei Übergabe mangelfrei ist. Das bedeutet, dass die Immobilie den im Vertrag festgelegten oder allgemein erwarteten Eigenschaften entsprechen muss. Besonders bei älteren Immobilien ist es oft herausfordernd zu ermitteln, welche Eigenschaften als standardmäßig gelten. Hierbei spielt auch der Kaufpreis der Immobilie eine wesentliche Rolle.

Zusätzlich verlangt das Energieausweis-Vorlagegesetz 2012, dass die Energieeffizienzdaten, welche im Energieausweis aufgeführt sind, in die Kaufvereinbarung einfließen.

Der Energieausweis: Ein unverzichtbares Dokument beim Immobilienhandel

Wenn es um den Verkauf, die Vermietung oder Verpachtung von Immobilien geht, spielt der Energieausweis eine entscheidende Rolle.

Was ist der Energieausweis?

Der Energieausweis, ähnlich zu den Energieeffizienz-Aufklebern auf Elektrogeräten, gibt Auskunft über die Energieeffizienz eines Gebäudes. Gemäß dem Gesetz zur Vorlage von Energieausweisen (EAVG), sind Verkäufer und Vermieter verpflichtet, den Energieausweis den potenziellen Käufern oder Mietern vorzulegen. Dabei sollte der Energieausweis nicht älter als zehn Jahre sein.

Schon in Immobilienanzeigen müssen wichtige Angaben gemacht werden. Verkäufer, Vermieter und beauftragte Immobilienmakler müssen den Heizwärmebedarf sowie den Gesamtenergieeffizienz-Faktor im Inserat angeben.

Rechtliche Aspekte im Zusammenhang mit dem Energieausweis

§ 6 des EAVG weist darauf hin, dass die im Energieausweis angegebenen Energiekennzahlen als vereinbarte Eigenschaften gelten. Das Gesetz nimmt dabei auch eine „Berücksichtigung unvermeidbarer Bandbreiten“ in Betracht, die anerkennt, dass es bei der Erstellung des Ausweises zu kleinen Ungenauigkeiten kommen kann. Der Ersteller des Energieausweises muss bei der Ermittlung der Daten sorgfältig vorgehen und bestimmte Standards einhalten. Insbesondere bei älteren Gebäuden ist eine genaue Untersuchung erforderlich. Eine nachlässige Analyse kann zu einer Haftung des Erstellers führen.

Wenn im Kauf-, Miet- oder Pachtvertrag keine wirksame Haftungsbeschränkung vereinbart ist, müssen Verkäufer und Vermieter für die Richtigkeit der im Energieausweis angegebenen Daten einstehen. Dies kann bedeuten, dass sie für eventuelle Mängel haften und möglicherweise Schadensersatz zahlen müssen.

Für Verbrauchergeschäfte ist ein Haftungsausschluss in der Regel rechtlich kaum durchsetzbar. Es ist daher wichtig, dass Verkäufer und Vermieter sicherstellen, dass der Energieausweis von einem qualifizierten Fachmann erstellt wird.

Des Weiteren haftet der Ersteller des Energieausweises unmittelbar gegenüber dem Käufer oder Mieter für die Richtigkeit der Angaben im Energieausweis.

Die Rolle des Immobilienmaklers

In der Praxis ist oft der Immobilienmakler involviert. Wenn der Makler den Energieausweis-Ersteller empfiehlt oder auswählt, könnte er haftbar gemacht werden, wenn der gewählte Ersteller offensichtlich ungeeignet ist. Es wird erwartet, dass der Makler bei der Auswahl mit Sorgfalt vorgeht.

Kein Energieausweis - Was sind die Folgen?

Fehlt ein Energieausweis, gilt eine Gesamtenergieeffizienz, die dem Alter und der Art des Gebäudes entspricht, als vereinbart. Dies kann für den Verkäufer oder Vermieter ungünstig sein, insbesondere wenn das Gebäude tatsächlich eine bessere Energieeffizienz hat, als das gesetzliche Minimum vorschreibt.

Außerdem können Verstöße gegen die Pflicht zur Vorlage eines Energieausweises mit Geldstrafen belegt werden. Dies bedeutet, dass es für den Verkäufer oder Vermieter nicht nur finanziell nachteilig sein kann, keinen Energieausweis vorzulegen, sondern auch rechtliche Konsequenzen mit sich bringen kann.

Résumé

Der Energieausweis ist ein wesentliches Dokument beim Handel mit Immobilien. Er gibt Auskunft über die Energieeffizienz eines Gebäudes und ist daher sowohl für Käufer als auch für Mieter von großer Bedeutung. Verkäufer und Vermieter sind gesetzlich verpflichtet, einen Energieausweis vorzulegen. Die Nichtvorlage kann sowohl finanzielle als auch rechtliche Konsequenzen haben. Es ist daher im Interesse aller Beteiligten, die gesetzlichen Vorgaben bezüglich des Energieausweises zu beachten und diesen rechtzeitig und korrekt erstellen zu lassen.

Die Bedeutung einer Due Diligence beim Immobilienkauf

Raumpläne

Das Investieren in Immobilien ist häufig mit einer gewissen Unsicherheit und mangelnder Information verbunden. Um potenzielle Risiken rechtzeitig zu erkennen und zu reduzieren, ist es üblich, eine sorgfältige Überprüfung, auch bekannt als Due Diligence, durchzuführen.

Was versteht man unter Due Diligence?

Die Due-Diligence-Untersuchung schützt Käufer bei der Anschaffung von Vermögenswerten und deckt dabei wesentliche Risiken auf. Die Art der Prüfung hängt von den spezifischen Gegebenheiten ab. In der Regel wird die Due Diligence bei dem Erwerb von

  • Firmen oder Anteilen,
  • bedeutenden Immobilieninvestitionen sowie
  • Börsennotierungen

von Fachberatern durchgeführt.

Spezifische Due Diligence für Immobilien

Während einer Due Diligence werden Immobilien vor dem Kauf hinsichtlich wirtschaftlicher, rechtlicher, steuerlicher und finanzieller Aspekte untersucht. Basierend auf diesen Daten können auch technische und ökologische Bedingungen beurteilt und Risiken minimiert werden.

Für den Kauf von Immobilien sind normalerweise fünf Analysebereiche von Bedeutung:

  • Finanz-Due-Diligence: Risikoanalyse und finanzielle Bewertung des Objekts
  • Rechtliche Due Diligence: Prüfung der Grundbuchinformationen, Mietverträge und weitere rechtliche Vereinbarungen
  • Steuer-Due-Diligence: Bewertung von steuerlichen Risiken
  • Technische Due Diligence: Beurteilung des Zustands des Gebäudes und anfallende Instandhaltungskosten
  • Umwelt-Due-Diligence: Untersuchung von möglichen Altlasten auf dem Grundstück und im Gebäude

Durchführung einer Immobilien-Due-Diligence

Der Prozess einer Immobiliendue-Diligence ist unkompliziert. Zunächst wird ein Fragebogen an den Verkäufer gesendet, der alle Fragen beantwortet und die erforderlichen Informationen und Dokumente digital bereitstellt. Es ist nicht ungewöhnlich, dass der Verkäufer dem Käufer Vollmachten ausstellt, um benötigte Daten bei Behörden anzufragen.

Anschließend werden die Informationen analysiert und ausgewertet. Bei Unklarheiten oder wenn weitere Daten erforderlich sind, werden diese durch Nachfragen geklärt. Wenn keine unüberwindbaren Hindernisse, sogenannte „Deal Breaker“, auftreten, erhält der Käufer einen ausführlichen Due-Diligence-Bericht für die betreffende Immobilie, der alle relevanten Daten, Informationen, Risiken und potenzielle Lösungen enthält.

Die vier Schritte vor dem Immobilienkauf!

Nach dem Motto gut geplant, besser geschlafen erläutern wir vier Schritte, die schon vor dem Immobilienkauf unbedingt beachtet werden sollen. Bei Nichtbeachtung können neben allgemeinen finanziellen Unanehmlichkeiten auch Schadenersatzforderungen drohen!

Noch bevor man sich auf die Suche nach einem geeigneten Eigenheim macht, sollte überlegt werden, wie die Immobilie finanziert werden soll. Es ist wichtig den eigenen finanziellen Rahmen zu kennen, um gezielt nach der richtigen Immobilie suchen zu können. Keinesfalls sollte man Immobilien-Kaufanbote abgeben, ohne sich seiner Sache sicher zu sein! Im Falle eines Rücktritts vom Kaufanbot können Sie Schadenersatzpflichtig werden. 

Im ersten Schritt müssen nicht alle Details der Finanzierung feststehen, wichtig ist der Rahmen. Es heißt also Finanzierungsmöglichkeiten prüfen, mögliche Förderungen beantragen, eigenen Bonität und Kreditlimit erfragen, Eigenmittel abklären.

Tipp: Erstellen Sie zusätzlich einen genauen Haushaltsplan. Berücksichtigen Sie neben Ein- und Ausgaben auch zukünftige Kreditraten sowie Betriebs- und Erhaltungskosten. 

Erst jetzt kann mit der Suche eines geeigneten Eigenheims begonnen werden. Auf Sie warten Prospekte, Immobilianannoncen und Besichtigungen. Hat man sich endgültig für ein Objekt entschieden, wird ein Kaufanbot gestellt. Das Kaufanbot ist bindend, im Falle eines Rücktritts können Sie Schadenersatzpflichtig werden. Anhand diesem Kaufanbot und Ihrem Zutun erstellen wir dann einen maßgeschneiderten Kaufvertrag!

Im nächsten Schritt ist die Finanzierung bis ins Detail zu planen. Eine Gegenüberstellung der monatlichen Ein- und Ausgaben zeigt, welcher Betrag monatlich zur Tilgung eines Kredits zur Verfügung steht. Die Ein- und Ausgaben sollten zuvor über einen längeren Zeitraum beobachtet werden. Kreditinstitute verlangen üblicherweise 20% der Kreditsumme an Eigenmittel. Andernfalls werden höhere Zinsen berechnet oder kein Kredit gewährt. 

Beim Kauf von Immobilien wird die Inanspruchnahme einer Treuhandschaft dringend empfohlen.

Im Falle einer Treuhandschaft überweisen Sie (oder das Kreditinstitut) den Kaufpreis an uns als Treuhänder. Wir nehmen diesen Geldbetrag in sichere Verwahrung. Die Auszahlung an die Verkäuferseite erfolgt erst dann, wenn alle Bedingungen ordnungsgemäß erfüllt sind (Lastenfreistellung des Grundstücks, Eintragung der Käufer ins Grundbuch und evtl. damit verbundene Pfandrechte oder Hypotheken). Eine Treuhandschaft schützt beide Seiten vor wirtschaftlichen Risiken.

Auch die Kaufnebenkosten spielen eine wesentliche Rolle. Gemeint sind Maklerprovisionen, Grunderwerbssteuer, Grundbuchseintragung, Pfandbetragsgebühren und 2 bis 3 % Anwaltskosten. 

Unsere Immobilienrechtsexperten stehen Ihnen gerne schon vor der Kaufvertragserrichtung und Treuhandschaftsübernahme mit kompetenter Beratung zur Verfügung!

Disclaimer: Dieser Beitrag wurde sorgfältig recherchiert und zusammengestellt; eine Haftung für die Richtigkeit wird nicht übernommen. Dieser Beitrag ersetzt auch keine Rechtsberatung.