Gemischte Schenkung von Immobilien in Österreich: Steuern und Gebühren richtig einordnen
Wer eine Liegenschaft „halb schenkt und halb verkauft“, bewegt sich rechtlich und steuerlich in einem Bereich, in dem schon kleine Unterschiede bei Wert und Gegenleistung große Folgen haben können. In diesem Beitrag erklären wir verständlich, was eine gemischte Schenkung ist, wann sie als unentgeltlich, entgeltlich oder teilentgeltlich gilt und welche Bemessungsgrundlagen bei Grunderwerbsteuer, Eintragungsgebühr und Immobilienertragsteuer maßgeblich sind. So können Sie typische Fragen aus der Praxis gezielt lösen und vermeiden, dass die Abgabenlast unerwartet steigt.
Was bedeutet „gemischte Schenkung“ bei Immobilien?
Von einer gemischten Schenkung spricht man, wenn eine Immobilie nicht rein geschenkt wird, sondern der Erwerber zusätzlich eine Gegenleistung erbringt. Damit verbindet die Übertragung zwei Elemente: einen unentgeltlichen Teil (Schenkung) und einen entgeltlichen Teil (Kauf). Entscheidend ist dabei nicht die Bezeichnung im Vertrag, sondern das wirtschaftliche Gesamtbild aus Wert der Liegenschaft und Höhe der Gegenleistung.
In der Praxis werden Gegenleistungen häufig als Geldzahlung vereinbart. Genau hier liegt eine typische Fehlerquelle: Je nachdem, welche Steuer oder Gebühr betrachtet wird, können unterschiedliche Bemessungsgrundlagen und Schwellenwerte gelten. Das bedeutet, dass dieselbe Vertragsgestaltung bei der Grunderwerbsteuer, der Eintragungsgebühr und der Immobilienertragsteuer zu unterschiedlichen Ergebnissen führen kann. Das macht die gemischte Schenkung steuerlich anspruchsvoll und erklärt, warum eine sorgfältige Einordnung so wichtig ist.
Die zentrale Frage: Entgeltlich, unentgeltlich oder teilentgeltlich?
Steuerlich muss bei einer gemischten Schenkung abgegrenzt werden, ob ein Erwerb als unentgeltlich, entgeltlich oder teilentgeltlich zu behandeln ist. Diese Einordnung ist kein Selbstzweck, sondern steuert unmittelbar, wie hoch Abgaben ausfallen und welche Tarife zur Anwendung kommen. Besonders wichtig ist daher, welche Werte herangezogen werden und welche Grenzen das Gesetz beziehungsweise die Rechtsprechung zieht.
Grunderwerbsteuer: Welche Grenze gilt und welcher Tarif kommt zur Anwendung?
Bei der Grunderwerbsteuer ist grundsätzlich vom Wert der Gegenleistung auszugehen, allerdings mindestens vom Grundstückswert. Der Grundstückswert kann etwa nach der Grundstückswerteverordnung oder anhand eines Immobilienpreisspiegels ermittelt werden.
Für die Abgrenzung zwischen unentgeltlich, entgeltlich und teilentgeltlich ist entscheidend, wie hoch die Gegenleistung im Verhältnis zum Grundstückswert ist. Ein Erwerb gilt als unentgeltlich, wenn die Gegenleistung nicht mehr als 30 Prozent des Grundstückswertes beträgt. In diesem Fall wird die Grunderwerbsteuer nach dem Stufentarif berechnet. Dieser Stufentarif bezieht sich auf den Grundstückswert und beträgt 0,5 Prozent für die ersten 250.000 Euro, 2 Prozent für die nächsten 150.000 Euro und 3,5 Prozent für den darüber hinausgehenden Betrag.
Als entgeltlich gilt ein Erwerb, wenn die Gegenleistung mehr als 70 Prozent des Grundstückswertes beträgt. Dann kommt grundsätzlich der Steuersatz von 3,5 Prozent zur Anwendung. Liegt die Gegenleistung zwar über 30 Prozent, aber nicht über 70 Prozent, spricht man von einem teilentgeltlichen Erwerb. In diesem Bereich wird der unentgeltliche Teil nach dem Stufentarif und der entgeltliche Teil mit 3,5 Prozent besteuert.
Wichtig ist außerdem der Familienkreis: Ein Erwerb unter Lebenden im Familienkreis wird im Grunderwerbsteuerrecht als unentgeltlicher Erwerb behandelt und unterliegt damit dem Stufentarif.
Was bedeutet das für Ihre konkrete Frage „Wie hoch ist die Grunderwerbsteuer bei einer gemischten Schenkung?“ Die Antwort hängt nicht nur von der Zahlung ab, sondern immer davon, wie diese Zahlung zum Grundstückswert steht und ob ein Erwerb im Familienkreis vorliegt. Genau deshalb sind eine saubere Wertermittlung und eine korrekte Zuordnung im Vertrag so entscheidend.
Immobilienertragsteuer: Warum hier andere Schwellenwerte entscheidend sind
Bei der Immobilienertragsteuer spielt die Abgrenzung ebenfalls eine zentrale Rolle, allerdings erfolgt die Einordnung im Einkommensteuerrecht nach dem „überwiegenden Element“. Das bedeutet: Die gemischte Schenkung wird im Ergebnis entweder eher wie ein Kauf oder eher wie eine Schenkung behandelt.
Nach aktueller Judikatur wird jedenfalls dann von einer entgeltlichen Übertragung ausgegangen, wenn die Gegenleistung zumindest 75 Prozent des gemeinen Wertes beträgt. Liegt die Gegenleistung höchstens bei 25 Prozent des gemeinen Wertes, ist von einer unentgeltlichen Übertragung auszugehen.
Der Zwischenbereich ist besonders heikel. Bei Übertragungen zwischen nahen Angehörigen wird eine Schenkungsabsicht aufgrund des persönlichen Naheverhältnisses im Zweifel vermutet. Deshalb ist nach der Judikatur bei Zuwendungen unter nahen Angehörigen auch dann von einer unentgeltlichen Übertragung auszugehen, wenn die Gegenleistung mehr als 25 Prozent, aber weniger als 75 Prozent des gemeinen Wertes beträgt.
Wird der Vorgang als entgeltlich qualifiziert, ist der Veräußerungserlös grundsätzlich mit dem besonderen Steuersatz von 30 Prozent zu versteuern, sofern keine Befreiungsbestimmung anwendbar ist.
Für die Praxis heißt das: Wer eine gemischte Schenkung plant und dabei auch die Immobilienertragsteuer im Blick haben muss, sollte sich nicht allein an den Grenzen der Grunderwerbsteuer orientieren. Die maßgeblichen Schwellenwerte sind hier anders, und die Angehörigeneigenschaft kann die Einordnung entscheidend verschieben.
Eintragungsgebühr: Welche Bemessungsgrundlage gilt im Grundbuch?
Für die Eintragung des Eigentumsrechtes im Grundbuch ist nach dem Gerichtsgebührengesetz grundsätzlich der Wert des einzutragenden Rechts maßgeblich. In der Praxis wird dafür der gemeine Wert der Liegenschaft beziehungsweise der Liegenschaftsanteile ermittelt, etwa durch ein Verkehrswertgutachten oder durch eine nachvollziehbare Ableitung anhand eines Immobilienpreisspiegels. Die Eintragungsgebühr für die Einverleibung des Eigentumsrechts beträgt grundsätzlich 1,1 Prozent vom Wert des Rechts.
Liegt jedoch ein Erwerb im Familienkreis und damit ein begünstigter Erwerbsvorgang vor, ist für die Bemessung der Eintragungsgebühr der dreifache Einheitswert heranzuziehen. Damit kann die Gebührenlast je nach Einheitswertstruktur deutlich anders ausfallen als bei einer Bemessung nach dem gemeinen Wert.
Ergänzend gibt es im Zusammenhang mit Wohnraumerwerb unter bestimmten Voraussetzungen eine gesetzliche Gebührenbefreiung im Grundbuch, die bis zu einer bestimmten Bemessungsgrundlage reicht und bei sehr hohen Bemessungsgrundlagen nicht greift. Ob eine solche Befreiung im konkreten Fall anwendbar ist, hängt stark von den Voraussetzungen der jeweiligen Regelung ab.
Warum bei gemischten Schenkungen die „richtige Zahl“ allein nicht reicht
Viele Mandanten stellen verständlicherweise die Frage: „Welche Zahlung ist noch eine Schenkung und ab wann wird es ein Kauf?“ Die korrekte Antwort hängt davon ab, welche Abgabe Sie gerade betrachten. Für die Grunderwerbsteuer wird typischerweise mit dem Grundstückswert gearbeitet und mit der 30/70-Prozent-Systematik. Für die Immobilienertragsteuer ist demgegenüber der gemeine Wert und die 25/75-Prozent-Einordnung der Rechtsprechung entscheidend, wobei im Angehörigenbereich Besonderheiten gelten. Für die Eintragungsgebühr ist wieder der Wert des Rechts maßgeblich, regelmäßig der gemeine Wert, im begünstigten Familienkreis jedoch der dreifache Einheitswert.
Gerade weil diese Systeme nicht deckungsgleich sind, ist es bei gemischten Schenkungen besonders wichtig, die Werte sauber zu dokumentieren und die Abgrenzung von Anfang an richtig mitzudenken. So lassen sich klassische Probleme lösen, etwa die Vermeidung einer ungewollten Entgeltlichkeit, die nachvollziehbare Herleitung des Wertes für die Gebührenbemessung und eine stimmige Gesamtgestaltung, die auch im Familienkreis rechtlich und steuerlich trägt.
Fazit
Die im Zusammenhang mit gemischten Schenkungen anfallenden Steuern und Gebühren können wir im Zuge der Abwicklung Ihres Vertrages durch Abgabe einer Selbstberechnungserklärung beim Finanzamt für Sie berechnen. Dadurch erhalten Sie eine klare, rechtssichere Grundlage für die Umsetzung im Grundbuch und die steuerliche Behandlung der Übertragung.